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Entscheid

HG150064

Forderung

28. August 2017Deutsch39 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Formelles Die Gerichtsstandsvereinbarung im "Vertrag für Architektur- u. Landschaftsarchitekturleistungen" (act. 3/3 Ziff. 15) ist unbestrittenermassen höherrangig als andere Abreden (act. 10 N 228; act. 33 N 214). Deshalb verdrängt sie die in der "Offerte Architekturhonorar" (act. 3/39 Ziff. 12.1) getroffene Mediationsabrede. Die Einleitung eines vorgängigen Mediationsverfahrens war somit – entgegen der Ansicht der Beklagten (act. 10 N 228) – nicht erforderlich. Im Übrigen blieben die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich zu Recht unbestritten (act. 1 N 12 ff.; act. 10 N 225 ff.; Art. 6 Abs. 2 ZPO, Art. 17 ZPO und Art. 31 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Auf die Klage ist einzutreten.

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2.

Vertragsverletzung der Beklagten

2.1

Streitpunkte Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, die Beklagte habe entgegen der von ihr übernommenen Verpflichtung keine Detailpläne erstellt (act. 33 N 12). Entsprechend habe sie umso mehr Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Werkstattpläne übernehmen müssen, welche jedoch in Bezug auf die Statik fehlerhaft gewesen seien (act. 33 N 12). Durch die Freistempelung der fehlerhaften Werkstattpläne habe die Beklagte den Anschein geschaffen, dass sie diese einer vollständigen Prüfung unterzogen habe. Die Beklagte habe ihr insbesondere nicht den Beizug einer Fachperson angeraten (act. 1 N 27, 72, 298; act. 33 N 14 f., 122, 540). Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Vertragsverletzung (act. 10 N 82 ff.; act. 39 N 310 ff.).

2.2. Würdigung Die Ausführungen der Klägerin betreffend Vertragspflichten und -verletzungen der Beklagten sind stellenweise nicht schlüssig und widersprüchlich. Zur Illustration ist zunächst zu bemerken, dass bereits die Klageschrift der Klägerin mit Bezug auf die konkret vorgeworfene Unsorgfalt bzw. Vertragswidrigkeit aus folgenden Gründen nicht kohärent ist: So deutet die Klägerin an, SIA-Normen durch die Wahl einer ungenügenden bzw. falschen Konstruktionsart "direkt" verletzt zu haben (act. 1 N 290, N 293). In diese Richtung geht auch die Darstellung der Klägerin unter dem Titel "Ursprünglich (mangelhaft) ausgeführte Befestigung der Glasgeländer", wo sie unter Bezugnahme auf Ziff. 0 11 der SIA-Norm 358 geltend macht, dass solche Geländer sämtliche Anforderungen der einschlägigen technischen Normen zu erfüllen hätten und die Beklagte sicherzustellen gehabt habe, dass nicht nur die Geländer selbst, sondern auch deren Befestigungen einen genügenden Tragwiderstand aufweisen (act. 1 N 60 ff.). Etwas anders gelagert ist die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe in Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungspflichten die konstruktive Durchbildung der Befestigungen der Balkon- und Terrassenglasgeländer in ihren Ausschreibungsplänen festgelegt und danach die -- 10 of 19 -Werkstattpläne der Befestigungen, welche von der K._____ ag entworfen worden seien, kontrolliert, genehmigt und zur Ausführung freigegeben (act. 1 N 23). Die Beklagte sei als fachkundige Planerin dazu verpflichtet gewesen, die Pläne von Spezialisten und Unternehmern zu überprüfen, d.h. diese entweder selber zu überprüfen oder von einem Spezialisten überprüfen zu lassen und entsprechende Fehler zu verhindern. Sie habe übersehen, dass die Befestigungen der Balkonund Terrassenglasgeländer gemäss den Werkstattplänen keinesfalls zu dem von den SIA-Normen geforderten Tragwiderstand führen würden. Die Beklagte habe ihre Kontrollaufgabe ungenügend wahrgenommen (act. 1 N 27). Nicht mehr von einem Kennenmüssen und Übersehen der relevanten Aspekte spricht die Klägerin, wenn sie sich auf den Architektenvertrag vom 28.12.2005/11.01.2006 sowie auf die darin übernommene SIA-Ordnung 102 beruft und nach Umschreibung der Leistungspflicht der Beklagten schliesst, dass diese in (mangelhafter) Erfüllung derselben die konstruktive Durchbildung der Befestigungen der Glasgeländer entworfen und in ihren Ausschreibungsplänen dargestellt habe und im Weiteren ausführt, die Beklagte habe alsdann die darauf basierenden Werkstattpläne bzw. Ausführungspläne der K._____ ag kontrolliert, genehmigt und zur Ausführung freigegeben ohne deren Fehlerhaftigkeit zu erkennen (act. 1 Rz 57 f.). Diese Darstellung könnte in Richtung eines Übernahmeverschuldens zielen. An anderer Stelle führt die Klägerin schliesslich wiederum abweichend aus, die Beklagte habe durch die Freigabe der Werkstattpläne die Verantwortung für deren Inhalt und die Einhaltung sämtlicher Anforderungen der einschlägigen technischen Normen (selber) übernommen (act. 1 N 72; vgl. auch act. 33 N 62). In der Replik wird der in der Klageschrift vertretene Standpunkt nicht ausdrücklich neu geordnet. Der von der Klägerin an die Beklagte gerichtete Vorwurf geht nun einerseits dahin, dass die Beklagte entgegen der von ihr übernommenen Verpflichtung keine Detailpläne erstellt habe. Daraus schliesst die Klägerin, dass die Beklagte mit Bezug auf die Werkstattpläne, welche von der K._____ ag erstellt worden seien, umso mehr Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit habe übernehmen müssen (act. 33 N 12, N 93). Die Schlusskontrolle der Werkstattpläne sei allerdings unsorgfältig und fehlerhaft gewesen. Obwohl die Beklagte gewusst habe oder zumindest habe wissen müssen, dass die Statik in Zusammenhang mit den Balkon-- 11 of 19 -bzw. Terrassengeländer von zentraler Bedeutung sei, habe sie diese nicht überprüft. Ebenso wenig habe sie die Klägerin darüber informiert, dass keine Prüfung in statischer Hinsicht erfolgt sei und noch vorgenommen werden müsste (act. 33 N 13, N 120). Die Beklagte hätte einen Vorbehalt machen müssen, dass nur eine eingeschränkte Prüfung erfolgt sei oder einen Hinweis, dass noch eine bestimmte Prüfung erfolgen müsse (act. 33 N 14, N 121). Der Beklagten sei bekannt gewesen bzw. hätte bekannt sein müssen, dass die Statik von zentraler Bedeutung sei. Da sie diese nicht überprüft habe, hätte sie die Klägerin auf die Notwendigkeit des Beizugs eines Sonderfachmannes, eines Ingenieurs, hinweisen müssen (act. 33 N 14, N 122, N 125). An anderer Stelle kommt die Klägerin wieder darauf zurück, dass die Beklagte als Architektin hätte sicherstellen müssen, dass die Glasgeländer bzw. deren Befestigungen die Anforderungen der aktuellen SIA-Normen erfüllen (act. 33 N 19). Sie kritisiert ferner die Ausführungspläne der Beklagten ausdrücklich (act. 33 N 126, N 131 ff., N 262), ortet dann aber die Entstehung des Problems in der Phase nach Fertigstellung der Werkstattpläne (act. 33 N 127). Schliesslich stellt die Klägerin einen Zusammenhang zwischen der von der Beklagten geplanten Konstruktion und ihren weitergehenden Pflichten her und macht geltend, die Beklagte hätte keine Konstruktion entwerfen dürfen, welche statisch heikel bzw. anspruchsvoll sei und zwingend statischer Berechnungen bedürfe, um sich dann aussen vor zu halten und zu hoffen, irgendjemand werde dann die Statik schon noch überprüfen (act. 33 N 20, N 220). Auch in der Replik will sich die Klägerin somit nicht wirklich festlegen, ob die Beklagte die Statik selbst hätte überprüfen müssen und ihre eigenen Pläne fehlerhaft waren (vgl. auch act. 33 N 102 f.), ob sie Kontrollpflichten oder aber eine Pflicht, die Klägerin auf die ausstehende Prüfung der Statik hinzuweisen, sie zu informieren bzw. zu beraten (vgl. auch act. 33 N 71 f., N 93, N 95, N 129, N 228) oder eine Pflicht abzuklären, ob es Spezialisten brauche bzw. der Klägerin anzuraten, einen Bauingenieur einzuschalten (act. 33 N 96 f.), oder selbst einen beiziehen zu müssen (act. 33 N 138), verletzt hat. Entsprechende Darlegungen aus der Rechtsschrift der Klägerin wurden hier zusammengestellt, zum Teil bereits ansatzweise interpretiert, und auf einige Ausführungen wird weiter unten näher eingegangen. An dieser Stelle ist zu sagen, dass es im Rahmen des Verhandlungsgrundsatzes aber nicht Aufgabe -- 12 of 19 -des erkennenden Gerichts ist, Sachverhaltselemente aus den Parteivorträgen und Beilagen zusammenzutragen und in ein stimmiges Gesamtbild einzufügen (in diesem Sinne: BGE 141 III 549, nicht publ. E. 3.1; Urteil und Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG140077-O vom 6. April 2016 E. 2.2 unter Hinweis auf Urteil BGer 4C.304/2000 vom 9. Mai 2001 E. 2 und Urteil BGer 4C.351/2000 vom 20. Juli 2001 E. 5a). Schon angesichts dieser Grundlage kann eine Vertragsverletzung nicht bejaht werden. Immerhin hat die Klägerin Folgendes zugestanden: act. 33 N 108: "Die Klägerin hat nie behauptet, dass sich die Beklagte explizit vertraglich dazu verpflichtet hätte, die Statik der Glasgeländer zu planen. Dies entbindet die Beklagte jedoch nicht davon, bei der Ausführungsplanung die einschlägigen SIA-Normen zu beachten, da dies zu ihren Pflichten gehört." act. 33 N 112: "Die Vorbringen der Beklagten sind sodann insofern irrelevant, da die Klägerin nie behauptet hat, dass die Beklagte auch die Statik in den Ausschreibungssowie den Ausführungsplänen selbst hätte ausführen müssen; das Wissen der Beklagten geht aber so weit, dass sie – als sie in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten die Werkstattpläne überprüfte – auf die Problematik der Statik hätte aufmerksam werden müssen; schliesslich spielt diese bei Bauten (und umso mehr bei Geländern) stets eine entscheidende Rolle, was auch die Beklagte als erfahrene Architektin wusste." act. 33 N 120: "Dass sodann statische Angaben von der Beklagten verlangt worden wären, wird bestritten und stimmt nicht. Die Klägerin verlangte von der Beklagten nie das gemäss deren Angaben offenbar Unmögliche, nämlich statische Arbeiten, welche das Fachwissen der Beklagten übersteigen würden." Diese Ausführungen zeigen, dass die Klägerin selbst davon ausgeht, dass statische Arbeiten, Berechnungen oder Prüfungen nicht Sache der Beklagten waren. Insofern liegt entsprechend ein natürlicher Konsens vor. Mit anderen Worten gilt, was die Beklagte zutreffend hervorhebt (z.B. act. 39 N 366, 381), das Folgende: Statische Arbeiten wurden vertraglich nicht durch die Beklagte geschuldet. Demnach lag die Gesamtverantwortung mangels vertraglicher Delegation an die Beklagte weiterhin bei der Klägerin selber. Selbst ohne Berücksichtigung der vorgenannten Zugeständnisse der Klägerin würde man zum gleichen Resultat gelangen. Sowohl im "Vertrag für Architektur-- 13 of 19 -u. Landschaftsarchitekturleistungen" samt Beilagen (act. 3/3; act. 3/39) als auch in der unbestrittenermassen vertraglich übernommenen SIA-Norm 102 (act. 3/38; act. 1 N 26, 47; 250; act. 10 N 83, 628) findet sich keine die Statik betreffende Verpflichtung, welcher die Beklagte zu entsprechen hätte. E contrario wurden statische Arbeiten nicht Vertragsbestandteil. Mit der Statik würde sich nämlich die – nicht vereinbarte – SIA-Norm 103 befassen. Wenn nun aber der Klägerin von Anfang bekannt war, dass die Beklagte keine statischen Arbeiten schuldete, so überzeugen ihre Erläuterungen zu einer entsprechenden beklagtischen Aufklärungspflicht nicht. Die Parteien waren nämlich hinsichtlich ihres Fachwissens bezüglich Statik in einer absolut identischen Ausgangslage. Weder die Klägerin noch die Beklagte waren Bauingenieurinnen bzw. Statik-Expertinnen (vgl. act. 10 N 115; act. 33 N 97, 138). Die Klägerin übersieht diese Zusammenhänge, wenn sie ausführt, die Beklagte "wusste oder hätte wissen müssen, dass die Statik in Bezug auf die Befestigung der Geländer zentral war" (act. 33 N 120). Dieses laienhafte Grundwissen am Rande der Gerichtsnotorietät gilt nämlich ebenso für die Klägerin selber. Die Klägerin unterlässt es dementsprechend substantiiert aufzuzeigen, warum schlussendlich die Beklagte unter den konkreten Gegebenheiten eine derart weitgehende Aufklärungspflicht treffen sollte. So führt sie in ihren umfangreichen Parteivorträgen beispielsweise oft lediglich ihre subjektive Erwartungshaltung an "eine Architektin" aus (z.B. act. 33 N 122: "Ein Architekt wird sogar generell in der Fähigkeit geschult, Statiken zu lesen und zu verstehen"). Eine subjektive Erwartungshaltung einer einzigen Vertragspartei begründet aber noch keine vertragliche Aufklärungspflicht. Eine solche fusst vielmehr auf gegenseitigen, übereinstimmenden Willenserklärungen beider Parteien im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OR. Mit anderen Worten ist es – ohne Konsens bzw. Akzept durch die Beklagte – irrelevant, worüber die Klägerin durch die Beklagte gerne aufgeklärt worden wäre. Ohne Bestehen einer vertraglichen Hauptpflicht könnte einer untergeordneten Pflicht, wie der Aufklärungspflicht, jedenfalls nicht die Bedeutung zukommen, die ihr die Klägerin beimessen möchte. Das klägerische Verständnis hätte vielmehr in letzter Konsequenz zur Folge, dass die Beklagte über den Umweg der Aufklä-- 14 of 19 -rungspflicht gleichwohl für statische Arbeiten verantwortlich gemacht würde. Dies erscheint kaum praktikabel und hätte zur Folge, dass die Beklagte als Architektin praktisch stets haftbar gemacht werden könnte. Will man sich der Sprache der Klägerin bedienen, so lässt sich vereinfachend festhalten (act. 33 N 122): Der Kardiologe ist einzig für das Herz des Patienten verantwortlich und nicht auch noch für das Wohlbefinden von dessen Niere. Das Ausgeführte wird durch einen weiteren Umstand verdeutlicht. Aufgrund der übereinstimmenden Parteivorbringen ist erstellt, dass in das streitgegenständliche Bauprojekt mit der AA._____ AG (act. 10 N 19, 115, act. 33 N 30 f.) eine Bauingenieurin, mithin eine Statik-Expertin (z.B. act. 10 N 115; act. 33 N 15, N 17, N 72, N 97, 138), involviert war. Warum soll die Beklagte eine Aufklärungspflicht hinsichtlich einer Statik-Expertin treffen, wenn bereits eine Statik-Expertin beigezogen wurde? Den klägerischen Parteivorbringen ist diesbezüglich nichts Schlüssiges zu entnehmen, so dass ihr insgesamt der Beweis einer beklagtischen Aufklärungspflicht misslingt. Es muss so nicht einmal geprüft werden, welche Arbeiten die AA._____ AG genau ausführte. Denn auch die Klägerin begründet die durch die Beklagte angeblich begangene Vertragsverletzung einzig und alleine mit der Nicht-Nennung respektive dem Nicht-Vorhandensein einer Statik-Expertin. Diese war in der Person der AA._____ AG aber gerade vorhanden. Wenn aber das Vorhandensein der Statik-Expertin für die Verneinung einer Vertragsverletzung genügt, braucht kein Beweisverfahren über ihr Tätigwerden durchgeführt zu werden. Gleichzeitig zeigen diese Erwägungen, wie widersprüchlich der klägerische Standpunkt ist: Selbst nach ihrer Argumentation kann keine Vertragsverletzung mehr vorliegen, war doch (mit oder ohne Nennung durch die Beklagte) im Ergebnis eine Statik-Expertin für sie verfügbar. Weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen sich. Mangels bewiesener und bestehender Aufklärungspflicht besteht auch keine Abmahnungspflicht oder eine Pflicht der Beklagten, der Klägerin irgendwelche Statik-Experten zu nennen. Die diesbezügliche Argumentation der Klägerin fusst im Kern wiederum auf der falschen Annahme, die Beklagte hafte jetzt doch für die Statik.

2.2. Würdigung Die Ausführungen der Klägerin betreffend Vertragspflichten und -verletzungen der Beklagten sind stellenweise nicht schlüssig und widersprüchlich. Zur Illustration ist zunächst zu bemerken, dass bereits die Klageschrift der Klägerin mit Bezug auf die konkret vorgeworfene Unsorgfalt bzw. Vertragswidrigkeit aus folgenden Gründen nicht kohärent ist: So deutet die Klägerin an, SIA-Normen durch die Wahl einer ungenügenden bzw. falschen Konstruktionsart "direkt" verletzt zu haben (act. 1 N 290, N 293). In diese Richtung geht auch die Darstellung der Klägerin unter dem Titel "Ursprünglich (mangelhaft) ausgeführte Befestigung der Glasgeländer", wo sie unter Bezugnahme auf Ziff. 0 11 der SIA-Norm 358 geltend macht, dass solche Geländer sämtliche Anforderungen der einschlägigen technischen Normen zu erfüllen hätten und die Beklagte sicherzustellen gehabt habe, dass nicht nur die Geländer selbst, sondern auch deren Befestigungen einen genügenden Tragwiderstand aufweisen (act. 1 N 60 ff.). Etwas anders gelagert ist die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe in Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungspflichten die konstruktive Durchbildung der Befestigungen der Balkon- und Terrassenglasgeländer in ihren Ausschreibungsplänen festgelegt und danach die -- 10 of 19 -Werkstattpläne der Befestigungen, welche von der K._____ ag entworfen worden seien, kontrolliert, genehmigt und zur Ausführung freigegeben (act. 1 N 23). Die Beklagte sei als fachkundige Planerin dazu verpflichtet gewesen, die Pläne von Spezialisten und Unternehmern zu überprüfen, d.h. diese entweder selber zu überprüfen oder von einem Spezialisten überprüfen zu lassen und entsprechende Fehler zu verhindern. Sie habe übersehen, dass die Befestigungen der Balkonund Terrassenglasgeländer gemäss den Werkstattplänen keinesfalls zu dem von den SIA-Normen geforderten Tragwiderstand führen würden. Die Beklagte habe ihre Kontrollaufgabe ungenügend wahrgenommen (act. 1 N 27). Nicht mehr von einem Kennenmüssen und Übersehen der relevanten Aspekte spricht die Klägerin, wenn sie sich auf den Architektenvertrag vom 28.12.2005/11.01.2006 sowie auf die darin übernommene SIA-Ordnung 102 beruft und nach Umschreibung der Leistungspflicht der Beklagten schliesst, dass diese in (mangelhafter) Erfüllung derselben die konstruktive Durchbildung der Befestigungen der Glasgeländer entworfen und in ihren Ausschreibungsplänen dargestellt habe und im Weiteren ausführt, die Beklagte habe alsdann die darauf basierenden Werkstattpläne bzw. Ausführungspläne der K._____ ag kontrolliert, genehmigt und zur Ausführung freigegeben ohne deren Fehlerhaftigkeit zu erkennen (act. 1 Rz 57 f.). Diese Darstellung könnte in Richtung eines Übernahmeverschuldens zielen. An anderer Stelle führt die Klägerin schliesslich wiederum abweichend aus, die Beklagte habe durch die Freigabe der Werkstattpläne die Verantwortung für deren Inhalt und die Einhaltung sämtlicher Anforderungen der einschlägigen technischen Normen (selber) übernommen (act. 1 N 72; vgl. auch act. 33 N 62). In der Replik wird der in der Klageschrift vertretene Standpunkt nicht ausdrücklich neu geordnet. Der von der Klägerin an die Beklagte gerichtete Vorwurf geht nun einerseits dahin, dass die Beklagte entgegen der von ihr übernommenen Verpflichtung keine Detailpläne erstellt habe. Daraus schliesst die Klägerin, dass die Beklagte mit Bezug auf die Werkstattpläne, welche von der K._____ ag erstellt worden seien, umso mehr Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit habe übernehmen müssen (act. 33 N 12, N 93). Die Schlusskontrolle der Werkstattpläne sei allerdings unsorgfältig und fehlerhaft gewesen. Obwohl die Beklagte gewusst habe oder zumindest habe wissen müssen, dass die Statik in Zusammenhang mit den Balkon-- 11 of 19 -bzw. Terrassengeländer von zentraler Bedeutung sei, habe sie diese nicht überprüft. Ebenso wenig habe sie die Klägerin darüber informiert, dass keine Prüfung in statischer Hinsicht erfolgt sei und noch vorgenommen werden müsste (act. 33 N 13, N 120). Die Beklagte hätte einen Vorbehalt machen müssen, dass nur eine eingeschränkte Prüfung erfolgt sei oder einen Hinweis, dass noch eine bestimmte Prüfung erfolgen müsse (act. 33 N 14, N 121). Der Beklagten sei bekannt gewesen bzw. hätte bekannt sein müssen, dass die Statik von zentraler Bedeutung sei. Da sie diese nicht überprüft habe, hätte sie die Klägerin auf die Notwendigkeit des Beizugs eines Sonderfachmannes, eines Ingenieurs, hinweisen müssen (act. 33 N 14, N 122, N 125). An anderer Stelle kommt die Klägerin wieder darauf zurück, dass die Beklagte als Architektin hätte sicherstellen müssen, dass die Glasgeländer bzw. deren Befestigungen die Anforderungen der aktuellen SIA-Normen erfüllen (act. 33 N 19). Sie kritisiert ferner die Ausführungspläne der Beklagten ausdrücklich (act. 33 N 126, N 131 ff., N 262), ortet dann aber die Entstehung des Problems in der Phase nach Fertigstellung der Werkstattpläne (act. 33 N 127). Schliesslich stellt die Klägerin einen Zusammenhang zwischen der von der Beklagten geplanten Konstruktion und ihren weitergehenden Pflichten her und macht geltend, die Beklagte hätte keine Konstruktion entwerfen dürfen, welche statisch heikel bzw. anspruchsvoll sei und zwingend statischer Berechnungen bedürfe, um sich dann aussen vor zu halten und zu hoffen, irgendjemand werde dann die Statik schon noch überprüfen (act. 33 N 20, N 220). Auch in der Replik will sich die Klägerin somit nicht wirklich festlegen, ob die Beklagte die Statik selbst hätte überprüfen müssen und ihre eigenen Pläne fehlerhaft waren (vgl. auch act. 33 N 102 f.), ob sie Kontrollpflichten oder aber eine Pflicht, die Klägerin auf die ausstehende Prüfung der Statik hinzuweisen, sie zu informieren bzw. zu beraten (vgl. auch act. 33 N 71 f., N 93, N 95, N 129, N 228) oder eine Pflicht abzuklären, ob es Spezialisten brauche bzw. der Klägerin anzuraten, einen Bauingenieur einzuschalten (act. 33 N 96 f.), oder selbst einen beiziehen zu müssen (act. 33 N 138), verletzt hat. Entsprechende Darlegungen aus der Rechtsschrift der Klägerin wurden hier zusammengestellt, zum Teil bereits ansatzweise interpretiert, und auf einige Ausführungen wird weiter unten näher eingegangen. An dieser Stelle ist zu sagen, dass es im Rahmen des Verhandlungsgrundsatzes aber nicht Aufgabe -- 12 of 19 -des erkennenden Gerichts ist, Sachverhaltselemente aus den Parteivorträgen und Beilagen zusammenzutragen und in ein stimmiges Gesamtbild einzufügen (in diesem Sinne: BGE 141 III 549, nicht publ. E. 3.1; Urteil und Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG140077-O vom 6. April 2016 E. 2.2 unter Hinweis auf Urteil BGer 4C.304/2000 vom 9. Mai 2001 E. 2 und Urteil BGer 4C.351/2000 vom 20. Juli 2001 E. 5a). Schon angesichts dieser Grundlage kann eine Vertragsverletzung nicht bejaht werden. Immerhin hat die Klägerin Folgendes zugestanden: act. 33 N 108: "Die Klägerin hat nie behauptet, dass sich die Beklagte explizit vertraglich dazu verpflichtet hätte, die Statik der Glasgeländer zu planen. Dies entbindet die Beklagte jedoch nicht davon, bei der Ausführungsplanung die einschlägigen SIA-Normen zu beachten, da dies zu ihren Pflichten gehört." act. 33 N 112: "Die Vorbringen der Beklagten sind sodann insofern irrelevant, da die Klägerin nie behauptet hat, dass die Beklagte auch die Statik in den Ausschreibungssowie den Ausführungsplänen selbst hätte ausführen müssen; das Wissen der Beklagten geht aber so weit, dass sie – als sie in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten die Werkstattpläne überprüfte – auf die Problematik der Statik hätte aufmerksam werden müssen; schliesslich spielt diese bei Bauten (und umso mehr bei Geländern) stets eine entscheidende Rolle, was auch die Beklagte als erfahrene Architektin wusste." act. 33 N 120: "Dass sodann statische Angaben von der Beklagten verlangt worden wären, wird bestritten und stimmt nicht. Die Klägerin verlangte von der Beklagten nie das gemäss deren Angaben offenbar Unmögliche, nämlich statische Arbeiten, welche das Fachwissen der Beklagten übersteigen würden." Diese Ausführungen zeigen, dass die Klägerin selbst davon ausgeht, dass statische Arbeiten, Berechnungen oder Prüfungen nicht Sache der Beklagten waren. Insofern liegt entsprechend ein natürlicher Konsens vor. Mit anderen Worten gilt, was die Beklagte zutreffend hervorhebt (z.B. act. 39 N 366, 381), das Folgende: Statische Arbeiten wurden vertraglich nicht durch die Beklagte geschuldet. Demnach lag die Gesamtverantwortung mangels vertraglicher Delegation an die Beklagte weiterhin bei der Klägerin selber. Selbst ohne Berücksichtigung der vorgenannten Zugeständnisse der Klägerin würde man zum gleichen Resultat gelangen. Sowohl im "Vertrag für Architektur-- 13 of 19 -u. Landschaftsarchitekturleistungen" samt Beilagen (act. 3/3; act. 3/39) als auch in der unbestrittenermassen vertraglich übernommenen SIA-Norm 102 (act. 3/38; act. 1 N 26, 47; 250; act. 10 N 83, 628) findet sich keine die Statik betreffende Verpflichtung, welcher die Beklagte zu entsprechen hätte. E contrario wurden statische Arbeiten nicht Vertragsbestandteil. Mit der Statik würde sich nämlich die – nicht vereinbarte – SIA-Norm 103 befassen. Wenn nun aber der Klägerin von Anfang bekannt war, dass die Beklagte keine statischen Arbeiten schuldete, so überzeugen ihre Erläuterungen zu einer entsprechenden beklagtischen Aufklärungspflicht nicht. Die Parteien waren nämlich hinsichtlich ihres Fachwissens bezüglich Statik in einer absolut identischen Ausgangslage. Weder die Klägerin noch die Beklagte waren Bauingenieurinnen bzw. Statik-Expertinnen (vgl. act. 10 N 115; act. 33 N 97, 138). Die Klägerin übersieht diese Zusammenhänge, wenn sie ausführt, die Beklagte "wusste oder hätte wissen müssen, dass die Statik in Bezug auf die Befestigung der Geländer zentral war" (act. 33 N 120). Dieses laienhafte Grundwissen am Rande der Gerichtsnotorietät gilt nämlich ebenso für die Klägerin selber. Die Klägerin unterlässt es dementsprechend substantiiert aufzuzeigen, warum schlussendlich die Beklagte unter den konkreten Gegebenheiten eine derart weitgehende Aufklärungspflicht treffen sollte. So führt sie in ihren umfangreichen Parteivorträgen beispielsweise oft lediglich ihre subjektive Erwartungshaltung an "eine Architektin" aus (z.B. act. 33 N 122: "Ein Architekt wird sogar generell in der Fähigkeit geschult, Statiken zu lesen und zu verstehen"). Eine subjektive Erwartungshaltung einer einzigen Vertragspartei begründet aber noch keine vertragliche Aufklärungspflicht. Eine solche fusst vielmehr auf gegenseitigen, übereinstimmenden Willenserklärungen beider Parteien im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OR. Mit anderen Worten ist es – ohne Konsens bzw. Akzept durch die Beklagte – irrelevant, worüber die Klägerin durch die Beklagte gerne aufgeklärt worden wäre. Ohne Bestehen einer vertraglichen Hauptpflicht könnte einer untergeordneten Pflicht, wie der Aufklärungspflicht, jedenfalls nicht die Bedeutung zukommen, die ihr die Klägerin beimessen möchte. Das klägerische Verständnis hätte vielmehr in letzter Konsequenz zur Folge, dass die Beklagte über den Umweg der Aufklä-- 14 of 19 -rungspflicht gleichwohl für statische Arbeiten verantwortlich gemacht würde. Dies erscheint kaum praktikabel und hätte zur Folge, dass die Beklagte als Architektin praktisch stets haftbar gemacht werden könnte. Will man sich der Sprache der Klägerin bedienen, so lässt sich vereinfachend festhalten (act. 33 N 122): Der Kardiologe ist einzig für das Herz des Patienten verantwortlich und nicht auch noch für das Wohlbefinden von dessen Niere. Das Ausgeführte wird durch einen weiteren Umstand verdeutlicht. Aufgrund der übereinstimmenden Parteivorbringen ist erstellt, dass in das streitgegenständliche Bauprojekt mit der AA._____ AG (act. 10 N 19, 115, act. 33 N 30 f.) eine Bauingenieurin, mithin eine Statik-Expertin (z.B. act. 10 N 115; act. 33 N 15, N 17, N 72, N 97, 138), involviert war. Warum soll die Beklagte eine Aufklärungspflicht hinsichtlich einer Statik-Expertin treffen, wenn bereits eine Statik-Expertin beigezogen wurde? Den klägerischen Parteivorbringen ist diesbezüglich nichts Schlüssiges zu entnehmen, so dass ihr insgesamt der Beweis einer beklagtischen Aufklärungspflicht misslingt. Es muss so nicht einmal geprüft werden, welche Arbeiten die AA._____ AG genau ausführte. Denn auch die Klägerin begründet die durch die Beklagte angeblich begangene Vertragsverletzung einzig und alleine mit der Nicht-Nennung respektive dem Nicht-Vorhandensein einer Statik-Expertin. Diese war in der Person der AA._____ AG aber gerade vorhanden. Wenn aber das Vorhandensein der Statik-Expertin für die Verneinung einer Vertragsverletzung genügt, braucht kein Beweisverfahren über ihr Tätigwerden durchgeführt zu werden. Gleichzeitig zeigen diese Erwägungen, wie widersprüchlich der klägerische Standpunkt ist: Selbst nach ihrer Argumentation kann keine Vertragsverletzung mehr vorliegen, war doch (mit oder ohne Nennung durch die Beklagte) im Ergebnis eine Statik-Expertin für sie verfügbar. Weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen sich. Mangels bewiesener und bestehender Aufklärungspflicht besteht auch keine Abmahnungspflicht oder eine Pflicht der Beklagten, der Klägerin irgendwelche Statik-Experten zu nennen. Die diesbezügliche Argumentation der Klägerin fusst im Kern wiederum auf der falschen Annahme, die Beklagte hafte jetzt doch für die Statik.

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Art. 3.1.4 SIA-Norm 102 und Art. 4.51 SIA-Norm 102 sind damit nicht einschlägig. Gemäss dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 4.51 SIA-Norm 102 besteht eine Leitungspflicht der Beklagten ohnehin nur im Rahmen von Art. 3.1.4 SIA-Norm 102, wie die Beklagte zu Recht ausführt (act. 39 N 329: "lex specialis"). Mit anderen Worten besteht ohne eine Nennungspflicht von Experten (Art. 3.1.4 SIA-Norm 102) auch keine Leitungspflicht (Art. 4.51 SIA-Norm 102), mithin auch keine Pflicht der Beklagten, sich über die beigezogenen Experten zu informieren. Nicht zu verfangen vermag ferner die Argumentation der Klägerin, die Beklagte habe keine Detailpläne erstellt. Sämtliche durch die Klägerin dargelegten Schadenspositionen basieren nämlich auf einer angeblich mangelhaften statischen Grundkonstruktion der Geländer. Die Klägerin vermag nicht darzutun, warum die Erstellung der Detailpläne durch die Beklagte die Erstellung der mutmasslich mangelhaften Geländer verhindert hätte. Die Beklagte musste ja gerade nicht für die Statik einstehen oder in den Worten der Klägerin (act. 33 N 108): "Die Klägerin hat nie behauptet, dass sich die Beklagte explizit vertraglich dazu verpflichtet hätte, die Statik der Glasgeländer zu planen". Es besteht demnach auch in diesbezüglicher Hinsicht keine relevante beklagtische Vertragsverletzung. Schliesslich ist in der "Freistempelung" (act. 33 N 107) keine Vertragsverletzung durch die Beklagte begründet. Wenn der Klägerin – wie erstellt und eingestanden – nämlich bekannt war, dass die Beklagte keine statischen Arbeiten schuldete, konnte die Beklagte durch die Stempel-Freigabe auch keinen Anschein mehr geschaffen haben, die Werkstattpläne umfassend überprüft zu haben (in diesem Sinne: BGE 142 III 84 E. 3.5). Ihre Kontrolle bezog sich also nicht auf statische Aspekte. Nichts anderes ergibt sich aus der beklagtischen E-Mail vom 13. Juni 2007 (act. 3/37). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auch keine quasivertragliche Anspruchsgrundlage, wie eine ausserhalb des Vertrages stehende Aufklärungspflicht der Beklagten, bestünde. Eine solche wäre einerseits in tatsächlicher Hinsicht durch die Klägerin nicht vorgebracht worden und andererseits könnte sie dogmatisch nicht weitergehen als das eigentlich vertraglich Vereinbarte. Nicht einschlägig ist aus diesem Blickwinkel der klägerische Hinweis auf das Urteil des -- 16 of 19 -Bundesgerichts C.420/1983 vom 19. Juni 1984. Das Bundesgericht bejahte im genannten Entscheid lediglich eine ausservertragliche Haftung einer Architektengesellschaft (a.a.O E. 1 b). In casu bestehen aber vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien, wonach die Beklagte eben nicht für die Statik einzustehen hat. Sowohl die Dogmatik als auch der Sachverhalt unterscheiden sich damit vom bundesgerichtlichen Präjudiz. Es ist deshalb nicht einschlägig.

2.3. Fazit Die klägerischen Vorbringen sind teilweise nicht schlüssig und widersprüchlich. Bereits aus diesem Grund wäre eine Vertragsverletzung zu verneinen. Aufgrund des erstellten und zugestandenen Sachverhalts schuldete die Beklagte keine statischen Arbeiten. Der Klägerin misslingt alsdann der Beweis einer Vertragsverletzung. Weder besteht seitens der Beklagten eine Aufklärungspflicht noch eine sonstige Pflicht, welche zur Folge hätte, dass sie für das Risiko der Statik im Ergebnis gleichwohl einzustehen hätte.

3. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Mangels beklagtischer Vertragsverletzung ist die Klage vollumfänglich abzuweisen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

4.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt vorliegend CHF 1'788'053.25, woraus eine Grundgebühr von rund CHF 39'000.– resultiert. Angesichts des sehr grossen Aktenumfangs, der Komplexität der Fragen und unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 60'000.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen -- 17 of 19 -(Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

4.2. Parteientschädigungen Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 zu bemessen (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 ZPO). Grundlage ist auch hier der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Bei einem Streitwert von CHF 1'788'053.25 beträgt die Grundgebühr rund CHF 40'000.–. Sie ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an einer allfälligen Hauptverhandlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Zuschlag von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr berechnet (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV). Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass beide Parteien umfangreiche Rechtsschriften verfassten. Dies führt in Anwendung von §§ 4 und

11 AnwGebV zu einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 61'500.–. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei wie der Beklagten eine Parteientschädigung zuzusprechen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vollen Umfange zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnlichen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AA040176 vom 19. Juli 2005 = ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Die Beklagte verlangt zwar die Zusprechung einer Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer (act. 10 S. 2). Sie behauptet aber keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen, aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist ihr die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

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1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 60'000.–.

3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die nicht gedeckten Kosten werden nachgefordert.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 61'500.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'788'053.25. Zürich, 28. August 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Vizepräsident: Roland Schmid Gerichtsschreiber: Dr. Moritz Vischer

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