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Entscheid

HG150104

Forderung / vorsorgliche Massnahmen

8. März 2016Deutsch10 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Zustellung Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Ist eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden, erfolgt die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Diesfalls gilt die Zustellung am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Nachdem sich Zustellungen an die Beklagte sowohl per Post als auch über das Stadtammannamt als unmöglich erwiesen hatten (vgl. act. 14 und 15), gelten sowohl die Verfügung betreffend Fristansetzung zur Einreichung der Klageantwort (Publikation am 9. Dezember 2015; act. 22; act. 25;) als auch die Verfügung betreffend Nachfristansetzung (Publikation am 13. Januar 2016; act. 27; act. 30) durch die jeweilige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt als rechtswirksam zugestellt (Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO).

1.2

Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Dabei gelten die Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei als unbestritten (LEUENBERGER, in: S UTTER-S OMM /HASENBÖHLER/L EUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 223 N 5). Damit eine Angelegenheit spruchreif ist, muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 -- 4 of 8 -Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es insbesondere dann, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 223 N 20 ff., m.w.H.).

1.3

Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Diese sind vorliegend gegeben (Art. 59 Abs. 1 und 2 ZPO). Insbesondere ist das Handelsgericht des Kantons Zürich sowohl sachlich (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG) als auch örtlich (Art. 31 ZPO) zuständig und die Klägerin hat ein schutzwürdiges Interesse (vgl. BGE 141 III 68 E. 2.7). Damit ist auf die Klage einzutreten.

2.

Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstimmung mit den von ihr eingereichten Urkunden (act. 3/1-45) ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Beklagte leitete Anfang Juni 2015 eine Betreibung gegen die Klägerin über CHF 999'999.–, zuzüglich Zins von 12 % seit 30. Januar 2015, für eine "Forderung aus Schadenersatz Baustelle F._____" ein. Der entsprechende Zahlungsbe-- 5 of 8 -fehl des Friedensrichter- und Betreibungsamtes Frauenfeld, Betreibung Nr...., datiert vom 2. Juni 2015 (act. 3/2). Die Beklagte bezog sich bei dieser Betreibung auf das Projekt Ersatzbau F._____, welches die C._____ AG als Totalunternehmerin für die Bauherrin, die Siedlungsgenossenschaft G._____, erstellt. D._____ respektive die E._____ AG nahm bei diesem Projekt am Ausschreibungsverfahren der C._____ AG für Gipserarbeiten teil. In der Folge machte die Beklagte gegenüber der C._____ AG eine von der E._____ AG an sie abgetretene Schadenersatzforderung über CHF 200'000.– geltend, da der E._____ AG der entsprechende Gipserauftrag vom Projektleiter H._____ am 26. Februar 2015 um

11.12

Uhr telefonisch zugesagt worden sei, weshalb sie keine weiteren Offerten bearbeitet hätten. Das genannte Telefongespräch fand jedoch nicht statt. H._____ befand sich zu diesem Zeitpunkt in einer Sitzung. Zudem erteilten weder ein für den Vertragsschluss mit Subunternehmen unterzeichnungsberechtigtes Organ noch andere für die A._____ tätige Personen der E._____ AG je eine Zusage für die Gipserarbeiten am Projekt F._____.

3.

Rechtliches Aufgrund des unbestritten gebliebenen Sachverhalts hat die Beklagte weder vertragliche noch ausservertragliche Ansprüche gegen die Klägerin in Zusammenhang mit dem Bauprojekt F._____. Die Klägerin war an diesem Projekt denn auch selber gar nicht beteiligt. Die von der Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung besteht damit nicht, was festzustellen ist.

4.

Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs.

1.

GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 999'999.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung des ergangenen Massnahmeentscheids und in Anbetracht des konkreten Zeitaufwandes auf CHF 20'000.– festzusetzen. Die Klägerin unterlag mit ihrem Massnahmebegehren, obsiegt jedoch in der -- 6 of 8 -Hauptsache. Damit sind die Kosten ausgangsgemäss zu 20 % der Klägerin und zu 80 % der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist für die der Beklagten auferlegten und aus dem klägerischen Kostenvorschuss bezogenen Kosten das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Ausserdem hat die Beklagte der Klägerin als überwiegend unterliegende Partei eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Deren Höhe wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist die ordentliche Gebühr vorliegend unter Berücksichtigung der Synergien mit parallelen Verfahren auf CHF 20'000.– festzusetzen. Die Beklagte ist damit ausgangsgemäss zu verpflichten, der Klägerin eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 16'000.– zu bezahlen. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen (ZR 104 (2005) Nr. 76, SJZ 101 (2005) 531 ff.).

Dispositiv

1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Betreibung Nr.... des Friedensrichter- und Betreibungsamtes Frauenfeld in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 999'999.– gegen die Klägerin nicht besteht.

2. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird auf CHF 20'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten werden der Klägerin zu 20 % und der Beklagten zu 80 % auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten und aus dem klägerischen Vor-

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schuss bezogenen Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 16'000.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 999'999.–. Zürich, 8. März 2016 Handelsgericht des Kantons Zürich Vizepräsident: Roland Schmid Gerichtsschreiber: Rafael Rutgers

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