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Entscheid

HG150112

Persönlichkeitsverletzung / UWG

8. Februar 2016Deutsch192 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1. Prozessverlauf Mit Einreichen der Klageschrift vom 24. Februar 2011 (Datum des Eingangs) machten die Kläger die vorliegende Klage mit obgenanntem Rechtsbegehren am hiesigen Gericht anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 25. Februar 2011 wurde den Klägern Frist angesetzt, um den Streitwert betreffend die Rechtsbegehren der Ziffern 1 bis 6 anzugeben und ein vollständiges Verzeichnis der Beweismittel einzureichen. Die geltenden Säumnisfolgen wurden jeweils angedroht (Prot. S. 2). Mit Eingabe vom 11. März 2011 nahmen die Kläger fristgerecht Stellung zur Aufforderung der Streitwertbezifferung und reichten das Beweismittelverzeichnis ein (act. 6). Den mit Verfügung vom 14. März 2011 vom Gericht verlangten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 65'400.– bezahlten die Kläger fristgerecht (Prot. S. 3; act. 9). Mit Verfügung vom 31. März 2011 wurde den Beklagten sodann Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (Prot. S. 4). Mit Eingabe vom 5. Juli 2011 reichten diese die Klageantwort innert einmalig – und ausnahmsweise – erstreckter Frist ein (Prot. S. 5; act. 15). Auch die Beklagten wurden mit Verfügung vom 11. Juli 2011 aufgefordert, ein vollständiges Verzeichnis der Beweismittel nachzureichen, was diese mit Eingabe vom 1. September 2011 erledigten (Prot. S. 8; act. 20). Unter Hinweis auf Art. 225 ZPO verfügte der Instruktionsrichter am 2. September 2011 die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels zur weiteren Sachverhaltsklärung und setzte den Klägern Frist an zur Einreichung der Replik (Prot. S. 8). Nach fristgerechtem Eingang der Replik vom 7. November 2011 -- 12 of 121 -(act. 23) wurde den Beklagten mit Verfügung vom 7. November 2011 Frist zur Erstattung der Duplik angesetzt (Prot. S. 9). Am 17. Februar 2012 reichten die Beklagten die Duplik innert einmalig – und ausnahmsweise – erstreckter Frist ein (Prot. S. 9; act. 29). Fast zeitgleich liessen die Kläger am 10. Februar 2012 eine Noveneingabe einreichen (act. 27), welche mit Verfügung vom 21. Februar 2012 den Beklagten zugestellt und Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (Prot. S. 10). Innert gleicher Frist wurden wiederum die Beklagten aufgefordert, ein vollständiges Verzeichnis der Beweismittel zur Duplikschrift einzureichen (Prot. S.10). Die Beklagten machten von der Möglichkeit Gebrauch, sich zur Noveneingabe der Kläger zu äussern und reichten ihre diesbezügliche Stellungnahme am 5. März 2012 ein (act. 32), die den Klägern mit Verfügung vom 6. März 2012 zusammen mit der Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig Frist angesetzt wurde, um sich zu den Dupliknoven und der Stellungnahme zur klägerischen Noveneingabe zu äussern (Prot. S. 11). Von dieser Möglichkeit machten die Kläger ebenfalls Gebrauch und reichten ihre diesbezügliche Stellungnahme am 24. April 2012 ein (act. 36), welche den Beklagten mit Verfügung vom 25. April 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Prot. S. 12). Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 wurde das Verfahren gegenüber der Beklagten 3 zufolge der Fusion mit der Beklagten 2 als gegenstandslos erledigt abgeschrieben (Prot. S. 13; vgl. Ziff. 2). Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 und unter Hinweis auf Art. 233 ZPO wurden die Parteien auf die Möglichkeit eines Verzichts auf die Durchführung der Hauptverhandlung aufmerksam gemacht. Während die Kläger ihren ausdrücklichen Verzicht auf eine Hauptverhandlung mit ihrer Eingabe vom 12. März 2013 erklärten (act. 43), äusserten sich die Beklagten hierzu nicht, weshalb androhungsgemäss von einem Verzicht auf die Hauptverhandlung auszugehen ist (Prot. S. 13). Am 26. Juni 2014 erging das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich, welches von den Klägern mit Beschwerde in Zivilsachen vom 26. August 2014 beim -- 13 of 121 -Bundesgericht angefochten wurde. Mit Urteil vom 6. Mai 2015 hob das Bundesgericht das Urteil des Handelsgerichts teilweise auf und wies die Sache zu neuem Entscheid entsprechend den bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurück (act. 75). Hiergegen beantragten die Kläger und Beschwerdeführer die Revision, welche mit Urteil vom Bundesgericht vom 31. August 2015 abgewiesen wurde (act. 79). Entsprechend ist das Urteil im Sinne bundesgerichtlichen Erwägungen neu zu fällen. Der Prozess erweist sich als spruchreif. Durch Ausscheiden der damals am ersten Urteil beteiligten Richter (Dr. Heinrich Andreas Müller infolge Kammerwechsel; Prof. Dr. Peter Nobel infolge Altersrücktritt) bzw. Beurlaubung der Gerichtsschreiberin (Kerstin Habegger) ergibt sich eine andere Urteilsbesetzung; dies ist zulässig (Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2015 vom 29. September 2015, Erw. 8.2).

1. Prozessverlauf Mit Einreichen der Klageschrift vom 24. Februar 2011 (Datum des Eingangs) machten die Kläger die vorliegende Klage mit obgenanntem Rechtsbegehren am hiesigen Gericht anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 25. Februar 2011 wurde den Klägern Frist angesetzt, um den Streitwert betreffend die Rechtsbegehren der Ziffern 1 bis 6 anzugeben und ein vollständiges Verzeichnis der Beweismittel einzureichen. Die geltenden Säumnisfolgen wurden jeweils angedroht (Prot. S. 2). Mit Eingabe vom 11. März 2011 nahmen die Kläger fristgerecht Stellung zur Aufforderung der Streitwertbezifferung und reichten das Beweismittelverzeichnis ein (act. 6). Den mit Verfügung vom 14. März 2011 vom Gericht verlangten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 65'400.– bezahlten die Kläger fristgerecht (Prot. S. 3; act. 9). Mit Verfügung vom 31. März 2011 wurde den Beklagten sodann Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (Prot. S. 4). Mit Eingabe vom 5. Juli 2011 reichten diese die Klageantwort innert einmalig – und ausnahmsweise – erstreckter Frist ein (Prot. S. 5; act. 15). Auch die Beklagten wurden mit Verfügung vom 11. Juli 2011 aufgefordert, ein vollständiges Verzeichnis der Beweismittel nachzureichen, was diese mit Eingabe vom 1. September 2011 erledigten (Prot. S. 8; act. 20). Unter Hinweis auf Art. 225 ZPO verfügte der Instruktionsrichter am 2. September 2011 die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels zur weiteren Sachverhaltsklärung und setzte den Klägern Frist an zur Einreichung der Replik (Prot. S. 8). Nach fristgerechtem Eingang der Replik vom 7. November 2011 -- 12 of 121 -(act. 23) wurde den Beklagten mit Verfügung vom 7. November 2011 Frist zur Erstattung der Duplik angesetzt (Prot. S. 9). Am 17. Februar 2012 reichten die Beklagten die Duplik innert einmalig – und ausnahmsweise – erstreckter Frist ein (Prot. S. 9; act. 29). Fast zeitgleich liessen die Kläger am 10. Februar 2012 eine Noveneingabe einreichen (act. 27), welche mit Verfügung vom 21. Februar 2012 den Beklagten zugestellt und Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (Prot. S. 10). Innert gleicher Frist wurden wiederum die Beklagten aufgefordert, ein vollständiges Verzeichnis der Beweismittel zur Duplikschrift einzureichen (Prot. S.10). Die Beklagten machten von der Möglichkeit Gebrauch, sich zur Noveneingabe der Kläger zu äussern und reichten ihre diesbezügliche Stellungnahme am 5. März 2012 ein (act. 32), die den Klägern mit Verfügung vom 6. März 2012 zusammen mit der Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig Frist angesetzt wurde, um sich zu den Dupliknoven und der Stellungnahme zur klägerischen Noveneingabe zu äussern (Prot. S. 11). Von dieser Möglichkeit machten die Kläger ebenfalls Gebrauch und reichten ihre diesbezügliche Stellungnahme am 24. April 2012 ein (act. 36), welche den Beklagten mit Verfügung vom 25. April 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Prot. S. 12). Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 wurde das Verfahren gegenüber der Beklagten 3 zufolge der Fusion mit der Beklagten 2 als gegenstandslos erledigt abgeschrieben (Prot. S. 13; vgl. Ziff. 2). Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 und unter Hinweis auf Art. 233 ZPO wurden die Parteien auf die Möglichkeit eines Verzichts auf die Durchführung der Hauptverhandlung aufmerksam gemacht. Während die Kläger ihren ausdrücklichen Verzicht auf eine Hauptverhandlung mit ihrer Eingabe vom 12. März 2013 erklärten (act. 43), äusserten sich die Beklagten hierzu nicht, weshalb androhungsgemäss von einem Verzicht auf die Hauptverhandlung auszugehen ist (Prot. S. 13). Am 26. Juni 2014 erging das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich, welches von den Klägern mit Beschwerde in Zivilsachen vom 26. August 2014 beim -- 13 of 121 -Bundesgericht angefochten wurde. Mit Urteil vom 6. Mai 2015 hob das Bundesgericht das Urteil des Handelsgerichts teilweise auf und wies die Sache zu neuem Entscheid entsprechend den bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurück (act. 75). Hiergegen beantragten die Kläger und Beschwerdeführer die Revision, welche mit Urteil vom Bundesgericht vom 31. August 2015 abgewiesen wurde (act. 79). Entsprechend ist das Urteil im Sinne bundesgerichtlichen Erwägungen neu zu fällen. Der Prozess erweist sich als spruchreif. Durch Ausscheiden der damals am ersten Urteil beteiligten Richter (Dr. Heinrich Andreas Müller infolge Kammerwechsel; Prof. Dr. Peter Nobel infolge Altersrücktritt) bzw. Beurlaubung der Gerichtsschreiberin (Kerstin Habegger) ergibt sich eine andere Urteilsbesetzung; dies ist zulässig (Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2015 vom 29. September 2015, Erw. 8.2).

2. Parteien Der Kläger 1 hat seinen Wohnsitz in …, und ist Sohn von A1._____ (verstorben im Juli 2010) und Enkel von A1._____ sen. (verstorben im Jahr 1995), dem Gründer der Q._____. Er ist Unternehmer und hat bis vor kurzem [kurz vor Prozesseinleitung] den Zürcher Club B._____ betrieben (act. 1 Rz 13). Inwiefern der Kläger 1 in der (Medien-)Öffentlichkeit eine Rolle spielt, ist nachfolgend eingehend zu erörtern. Gleichzeitig ist der Kläger 1 Mitglied des Verwaltungsrats der Klägerin 2, welche als Aktiengesellschaft mit Sitz in Baar/Zug im Handelsregister eingetragen ist. Sie bezweckt hauptsächlich die Organisation und Beratung von Veranstaltungen und das Betreiben von Restaurationsbetrieben, insbesondere dasjenige des obgenannten Clubs B._____ (act. 1 Rz 2; act. 3). Bei den Beklagten handelt es sich allesamt um im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaften. Die Beklagte 1 ist ein grosses Schweizer Medienhaus mit Sitz in Zürich. Sie bietet ein vielfältiges publizistisches Angebot an. Insbeson-- 14 of 121 -dere gibt sie die Tageszeitung "J._____" und die "M._____" heraus und ist die Betreiberin des Fernsehsenders "I._____" (act. 15 Rz 31). Die Beklagte 2 hat ihren Sitz ebenfalls in Zürich und bezweckt im Wesentlichen die Herstellung und den Vertrieb von Pendlerzeitungen sowie die Zusammenarbeit mit anderen Informations- und Unterhaltungsmedien (act. 4/5). Sie ist die Herausgeberin der Tageszeitung "D._____", sowohl als Druck- als auch als elektronische Ausgabe (act. 15 Rz 31). Seit der Fusion im Juni 2012 mit dem Westschweizer Pendant "D._____ Romandie SA" (ehemalige Beklagte 3; vgl. act. 41) ist sie auch als Herausgeberin der Zeitung "D._____" zu betrachten, die ebenfalls als Druck- und elektronische Ausgabe erscheint (vgl. act. 40). Zufolge der Fusion schied die Beklagte 3 aus dem Prozess aus, wobei eine etwaige Verantwortung der von ihr publizierten Berichte folglich der Beklagten 2 zuzurechnen ist. Bei der Beklagten 4 handelt es sich um die Herausgeberin der "L._____ Zeitung" und der Zeitung "K._____". Diese Zeitungen werden ebenfalls als Druckausgabe und online als elektronische Ausgabe herausgegeben (act. 15 Rz 31). Ihr Sitz befindet sich in Bern und sie bezweckt im Wesentlichen alle Tätigkeiten im Medienbereich und der Informationsvermittlung im Wirtschaftsraum Espace Mittelland (act. 4/7). Die Beklagten stehen insofern miteinander in einer gesellschaftsrechtlichen Beziehung, als die Beklagte 2 und 4 zu 100% Tochtergesellschaften der Beklagten 1 sind, wobei dies für die Beklagte 4 nur indirekt über die E._____ Groupe AG gilt (act. 15 Rz 35).

3. Sachverhalt Die zum vorliegenden Streit führenden und nachfolgend zu diskutierenden zahlreichen Medienberichte wurden allesamt rund um verschiedene Ereignisse publiziert, in welchen der Kläger 1 eine – teilweise wesentliche – Rolle spielte. Dabei handelte es sich insbesondere um die folgenden Ereignisse (wobei an dieser Stelle nicht näher auf die Ereignisse eingegangen wird):

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Am 3. November 2009 wurde der Kläger 1 von der Polizei verhaftet und der Staatsanwaltschaft zugeführt. Bereits am 6. November 2009 wurde er wieder entlassen (act. 1 Rz 27). Am 2. Dezember 2009 fand in Basel eine öffentliche Gerichtsverhandlung statt, anlässlich welcher der Kläger 1 erstinstanzlich wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse bestraft wurde. Während des nachfolgenden Appellationsverfahrens wurde der Strafantrag zurückgezogen, so dass das Verfahren abgeschrieben wurde. Entsprechend entfiel eine etwaige Strafbarkeit (act. 1 Rz 28). In der Nacht vom 21. auf den 22. März 2010 ereignete sich eine Auseinandersetzung im Eingangsbereich des Zürcher Hotels …, in die der Kläger 1 und ein ehemaliger Mister Schweiz involviert gewesen sind (act. 1 Rz 29). Dieselbe Nacht verbrachte der Kläger 1 mit zwei jungen Frauen im Hotel …, wo es angeblich zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Daraufhin folgte am 30. März 2009 eine Strafanzeige wegen sexueller Nötigung und sexuellen Handlungen zum Nachteil einer Jugendlichen im Schutzalter gegen den Kläger 1, der sodann verhaftet wurde. Die Entlassung erfolgte am 1. April 2009, nachdem der Haftrichter den Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft abgewiesen hatte (act. 1 Rz 30). Mitte Mai 2010 wurde in einem Park in Paris das englische Model R._____ bewusstlos aufgefunden. In der Folge wurde über einen möglichen Suizidversuch spekuliert. Der Kläger 1 hatte mit R._____ im Jahr 2009 eine Beziehung geführt, die Ende 2009 jedoch wieder beendet wurde (act. 1 Rz 31). Am tt.mm.2010 verstarb der Vater des Klägers 1 (act. 1 Rz 32). Am 15. Oktober 2010 eröffnete das Bezirksgericht Zürich das Urteil über eine Klage betreffend eine Friedensbürgschaft. Die Medien wurden dabei zur Urteilseröffnung und Orientierung eingeladen (act. 1 Rz 33).

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Alle diese Ereignisse gaben Anlass zu diversen Berichterstattungen in verschiedenen Medien, wobei es sich vorwiegend um Printmedien handelt. Bereits im Dezember 2009 wurden die Berichterstattungen zwischen den Parteien thematisiert, indem der klägerische Vertreter an die Beklagte 1 herangetreten war und die Berichterstattung als persönlichkeitsverletzend rügte (act. 1 Rz 289). Am 22. Dezember 2009 liess der Kläger 1 sodann bei der Ombudsstelle … Beschwerde gegen Sendungen von I._____ einreichen, die von der Unabhängigen Beschwerdeinstanz im Dezember 2010 gutgeheissen wurde (act. 1 Rz 290 f.). Der Kläger 1 gelangte sodann auch an den Presserat (act. 1 Rz 293). Im vorliegenden Verfahren behauptet nun der Kläger 1 im Wesentlichen, dass durch diese nachfolgend im Einzelnen zu betrachtenden Berichterstattungen seine Persönlichkeit verletzt worden sei, während die Klägerin 2 primär Verstösse gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend macht.

4. Formelles

4.1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige zürcherische Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Das vorliegende Verfahren wurde im November 2010 mit der Durchführung eines Sühnverfahrens nach § 93 ZPO/ZH eingeleitet, anlässlich welchem die Nichteinigung fest- und die Weisung ausgestellt wurde (act. 4/20). Nach § 102 ZPO/ZH wurden unter altem Prozessrecht Verfahren rechtshängig, wenn die Weisung beim Gericht eingereicht wurde. Die Einreichung des Sühnbegehrens begründete somit noch keine Rechtshängigkeit. Folglich war am 1. Januar 2011 der Prozess nach altem Prozessrecht noch nicht rechtshängig, so dass Art. 404 ZPO keine Anwendung findet. Gemäss Art. 62 ZPO wird nun jedoch die Rechtshängigkeit bereits mit Einreichen des Schlichtungsgesuches begründet.

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Gemäss Art. 198 lit. f ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten, für die nach Art. 6 ZPO eine einzige kantonale Instanz zuständig ist. Mit anderen Worten ist nach dem neuen eidgenössischen Prozessrecht für das vorliegende Verfahren kein Schlichtungsverfahren mehr zu durchlaufen, so dass das Verfahren mit Einreichen der Klage beim Gericht rechtshängig wird (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Vorliegend findet somit die neue eidgenössische Zivilprozessordnung Anwendung.

4.2. Einfache Streitgenossenschaft Die Kläger richten ihre Klage gegen mehrere Beklagte, weshalb die Voraussetzungen der einfachen Streitgenossenschaft zu prüfen sind. Art. 71 ZPO bestimmt hierzu, dass mehrere Personen gemeinsam beklagt werden können, wenn Rechte oder Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen. Mithin ist Konnexität der Klagen für die Streitgenossenschaft Voraussetzung für deren Bildung. Für die Begründung des Sachzusammenhangs ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ausreichend, wenn bloss gleichartige auf tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruhende Ansprüche zur Beurteilung vorgetragen werden (BSK ZPO-RUGGLE, Art. 71 N 14). Die vorliegende Klage stützt sich auf diverse Medienberichte zu verschiedenen Ereignissen, in die der Kläger 1 involviert gewesen ist. Diese Ereignisse waren Gegenstand von Berichterstattungen in den verschiedenen Medien der Beklagten 1, 2 und 4. Mit anderen Worten basieren die geltend gemachten Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten 1, 2 und 4 jeweils auf den gleichen Sachverhalten und Begründungen. Aus diesen Gründen ist es zweckmässig, die vorliegende Klage gegen die Beklagten gesamthaft zu beurteilen und die Beklagten prozessual somit als einfache Streitgenossenschaft zu behandeln. Die einfache Streitgenossenschaft setzt stillschweigend voraus, dass für alle Klagen die gleiche sachliche Zuständigkeit besteht, was unter den nachfolgenden Ziffern zu klären ist.

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4.3. Örtliche und sachliche Zuständigkeit Zu den vom Gericht von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen gehört die örtliche und sachliche Zuständigkeit. Für Klagen aus Persönlich-keitsverletzungen sind gemäss Art. 20 lit. a ZPO die Gerichte am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig. Die Sitze der Beklagten 1 und 2 befinden sich in Zürich, so dass die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts für das vorliegende Verfahren gegen diese beiden Beklagten gegeben ist. Die Klage richtet sich jedoch gegen eine weitere Beklagte, die ihren Sitz in Bern hat. Für diese Konstellation bestimmt Art. 15 Abs. 1 ZPO, dass das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig sein soll, wenn sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen richtet und sich die Zuständigkeit nicht bloss aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung ergibt. Somit ist die örtliche Zuständigkeit der Zürcher Gerichte grundsätzlich auch für die Klage gegen die Beklagte 4 gegeben. Wie erwähnt setzt die einfache Streitgenossenschaft stillschweigend auch die gleiche sachliche Zuständigkeit für die einzelnen Streitgenossen voraus (C RISTINA VON HOLZEN, Die Streitgenossenschaft im schweizerischen Zivilprozess, S. 219 m.w.H.). Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ergibt sich aus § 44 GOG in Verbindung mit Art. 5 und 6 ZPO. Danach ist das Handelsgericht einerseits als einzige kantonale Instanz zuständig für Streitigkeiten aufgrund des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), sofern der Streitwert mehr als CHF 30'000.– beträgt (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO). Andererseits ist es für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig, wobei als handelsrechtlich diejenigen Streitigkeiten gelten, die die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betreffen, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht – und damit der Streitwert von mindestens CHF 30'000.– gegeben sein muss – und die Parteien im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind (Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO). Ist hingegen nur die Beklagte im Handelsregister eingetragen und sind die übrigen vorgenannten Voraussetzungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ZPO erfüllt, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und den ordentlichen Gerichten.

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Betrachtet man die einzelnen Ansprüche für sich und die sich gegenüber stehenden Parteien getrennt, so kommt man zum Schluss, dass die einzelnen Ansprüche allesamt für sich vor Handelsgericht anhängig gemacht werden könnten. Der Streitwert beläuft sich auf mehr als CHF 30'000.–, so dass auch das Streitwerterfordernis erfüllt ist. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgericht ist somit zu bejahen. Die Voraussetzungen für die Bildung einer einfachen Streitgenossenschaft sind damit gegeben.

4.4. Umfang des Verfahrens / Massgeblichkeit des Rückweisungsentscheides Wie eingangs dargelegt, hob das Bundesgericht das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2014 teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurück. Es ist somit neu über die Klage und – nach Massgabe des definitiven Verfahrensausgangs – über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befand. Die kantonale Behörde hat ihre neue Entscheidung auf die rechtlichen Erwägungen des bundesgerichtlichen Entscheids zu stützen. Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung des Rückweisungsentscheides, der sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt. Soweit das Bundesgericht sich nicht ausgesprochen hat, fällt die kantonale Instanz ihre neue Entscheidung frei, ohne an ihren ersten Entscheid gebunden zu sein (BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1).

4.5. Bestimmtheit der Rechtsbegehren Die Beklagten monieren im Wesentlichen, dass die Rechtsbegehren unklar und unpräzise seien und teilweise selbst bei einer Klagegutheissung nicht zum Urteilsdispositiv erhoben werden könnten (act. 15 Rz 13 ff.). Dies wird von den Klägern vollumfänglich bestritten (act. 23 Rz 95 ff.).

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Das Vorliegen eines ausreichend bestimmten Rechtsbegehrens ist als Prozessvoraussetzung anzusehen. Das Erfordernis eines bestimmten Rechtsbegehrens kommt in Art. 84 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck, gilt aber für alle Klagearten. Weil das Gericht nach Art. 58 Abs. 1 ZPO nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf als die Kläger verlangen, muss dem Rechtsbegehren unmittelbar das beantragte Urteilsdispositiv entnommen werden können (BSK ZPO-OBERHAMMER, N 3 zu Vor Art. 84-90). Weiter ist ein bestimmt formuliertes Rechtsbegehren notwendig, damit die Gegenpartei zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs weiss, gegen was sie sich zu verteidigen hat (Art. 53 ZPO; S PÜHLER/D OLGE /GEHRI, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., S. 131; L EUENBERGER, in: S UTTER-S OMM /HASENBÖHLER/L EUENBERGER, ZPO Kommentar, Art. 221 N 29). Dabei ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann (C HEVALIER, in: S UTTER-S OMM /HASENBÖHLER/L EUENBERGER, a.a.O., Art. 252 N 7; L EUENBERGER, in: S UTTER-S OMM /HAWSENBÖHLER/L EUENBERGER, a.a.O., Art. 221 N 28 m.w.H.). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Wortlauts des Begehrens und der Klagebegründung auszulegen (L EUENBERGER, in: S UTTER-S OMM /HASENBÖHLER/L EUENBERGER, a.a.O., Art. 221 N 38 m.w.H.). Erst wenn dann ein Rechtsbegehren unklar oder unbestimmt bleibt, ist auf das Begehren nicht einzutreten. In der Tat ist fraglich, ob die von den Klägern formulierten Rechtsbegehren den obgenannten Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genügen. Einerseits ist der zeitliche Rahmen der Ziffern 1 und 2 ("[…] mit den Berichten ab 4. November 2009 […]", act. 23 S. 3) sehr offen formuliert und begrenzt damit das Begehren in zeitlicher Hinsicht kaum. Aus der Klagebegründung geht jedoch hervor, dass die Kläger zunächst – ohne Berücksichtigung der später erfolgten Noveneingabe – die Beurteilung der Berichterstattungen bis zum 15. Oktober 2010 verlangen, weitere, später veröffentlichte Berichte wurden nicht erwähnt, so dass sich die Prüfung unter Berücksichtigung der klägerischen Begründungen eingrenzen lässt (act. 23 Rz 99).

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Andererseits sind die Rechtsbegehren in inhaltlicher Hinsicht sehr weit und offen formuliert. So wollen die Kläger in Ziffer 1 und 2 der Rechtsbegehren feststellen lassen, dass mit den Berichten ab dem 4. November 2009 und insbesondere durch die in Themenkreise unterteilten und aneinandergereihten Sätze oder Satzteile unter anderem Persönlichkeitsverletzungen begangen worden seien (act. 23 S. 3). Dabei werden die zu prüfenden Aussagen nicht abschliessend genannt, geschweige denn einem Medium oder Datum zugeordnet. Jedoch ist dieses Rechtsbegehren im Sinne der Rechtsprechung zusammen mit der Klagebegründung zu lesen und dieses entsprechend zu interpretieren. So wird klar, dass die von den Klägern aufgelisteten und den einzelnen Medien und Daten zugeordneten Berichte in der Klagebegründung Gegenstand der vorliegenden Prüfung sein sollen (act. 1 Rz 34 bis 239). Von den Klägern zu verlangen, die einzelnen Berichte im Detail, den einzelnen Medien zugeordnet und mit Datum versehen im Rechtsbegehren zu nennen, würde zu weit gehen und würde den Rahmen eines Rechtsbegehrens wohl sprengen. So erstreckt sich das Rechtsbegehren, wie es vorliegend formuliert wurde, bereits über fünf Seiten. Würde gefordert, was die Beklagten monieren, dann würde dies dazu führen, dass sich das Rechtsbegehren über mindestens fünfzig Seiten erstrecken würde. Dies kann nicht Sinn des Bestimmtheitsgebotes sein. Insgesamt ist aus der Klagebegründung ersichtlich, welche Berichte die Kläger rügen und welchen Medien diese zuzuordnen sind. Das Rechtsbegehren kann jedoch nur maximal so weit reichen, als die Berichte bzw. die monierten Passagen in der Begründung genau und konkret genannt sind. So können nicht weitere Artikel "in ähnlicher Formulierung mit gleichem Sinngehalt", wie es von den Klägern formuliert wurde, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Mit Ziffer 4 des Rechtsbegehrens begehren die Kläger die Löschung sämtlicher Presseartikel, TV/Video und Radiobeiträge mit persönlichkeitsverletzenden und gegen das UWG verstossenden Inhalten aus allen verfügbaren Archiven in allen Formen und Formaten. Dabei versäumten sie, die von ihr gemeinten Artikel und Beiträge insoweit zu bezeichnen, dass das Gericht sie klar individualisieren kann. Aus der Klagebegründung wird jedoch – wenn auch nur einigermassen – klar, dass die Kläger damit die Berichte meinen, die sie unter Ziffer 1 und 2 beur-- 22 of 121 -teilt haben wollen. Ein weitergehendes Beseitigungsbegehren kann vorliegend nicht beurteilt werden, zumal dann die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens definitiv verneint werden muss (vgl. hernach Ziff. 5.10. ff.). Die Kläger begehren in Ziffer 5 des Rechtsbegehrens neben der Unterlassung der Weiterverbreitung der in den Ziffern 1 und 2 formulierten Aussagen auch Aussagen mit ähnlicher Formulierung mit gleichem Sinngehalt (act. 23 S. 6). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Unterlassungsklagen nur in demjenigen Umfang geschützt werden, als sie auf das Verbot eines genügend bestimmten Verhaltens gerichtet sind (BGE 97 II 92; 84 II 457, 78 II 292). Die Vollstreckung des verlangten Verbotes muss möglich sein, ohne dass der hierfür zuständige Richter nochmals eine materielle Beurteilung des in Frage stehenden Verhaltens vorzunehmen hat (BGE 97 II 92). Die in Ziff. 1 und 2 der Rechtsbegehren erwähnten Sätze und Satzteile wurden aus den unzähligen geltend gemachten Zeitungsberichten herausgegriffen und aneinandergereiht. Im Sinne der Erwägungen 3.2 ff. des Urteils des Bundesgerichts vom 6. Mai 2015 ist festzuhalten, dass der Kläger das erwartete rechtswidrige Verhalten nur der Gattung nach, das heisst in einer Weise umschreiben muss, die inhaltlich eine bestimmte Bandbreite an verbotenen Ausdrucksweisen und Formulierungen erfasst und trotzdem keinen Zweifel daran lässt, worin die befürchtete Persönlichkeitsverletzung besteht (act. 75 E. 3.3). In diesem Sinne ist das Unterlassungsbegehren als hinreichend bestimmt zu qualifizieren und nachfolgend somit zu prüfen.

4.6. Streitwert Mit Verfügung vom 25. Februar 2011 (Prot. S. 2) wurden die Kläger aufgefordert, die Streitwerte der Rechtsbegehren zu beziffern. Mit Eingabe vom 11. März 2011 (act. 6) machten die Kläger geltend, dass es sich bei den primär persönlichkeitsrechtlichen Ansprüchen und Ansprüchen aus UWG und DSG um nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten handle, die einer Schätzung des Streitwerts nicht zugänglich seien. Dies gelte auch für die Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsklagen nach Art. 28a ZGB (act. 6 Rz 2). Entsprechend könnten die Rechtsbegehren der Ziff. 1-5 nicht geschätzt werden. In Bezug auf das Rechtsbegehren nach Ziff. 6 machen die Kläger geltend, dass es sich hierbei -- 23 of 121 -um eine unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO handle, so dass eine Bezifferung zu Beginn des Prozesses nicht möglich sei (act. 6 Rz 7). Die Kläger stützen sich hinsichtlich des Rechtsbegehrens in Ziff. 6 auf Art. 85 ZPO. Dieser bestimmt jedoch, dass die klagende Partei zumindest einen Mindestwert anzugeben hat, der als vorläufiger Streitwert zu gelten hat. Dies hat die Klägerschaft unterlassen, so dass androhungsgemäss dieser Streitwert vom Gericht festgesetzt wird. In Anbetracht der angestellten Berechnungen der Klägerschaft von etwaigen Werbeeinnahmen der Beklagten (act. 1 Rz 611 ff.), rechtfertigt es sich, den Streitwert für das Begehren auf Gewinnherausgabe auf CHF 100'000.– festzusetzen.

4.7. Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 59 Abs. 2 ZPO sind erfüllt und blieben im Übrigen unbestritten.

5. Materielles

5.1. Aktiv- und Passivlegitimation Die Rechtsbehelfe für den Schutz der Persönlichkeit können im Zivilrecht von demjenigen in Anspruch genommen werden, der sich in seiner Persönlichkeit verletzt fühlt und auch in genügendem Masse beeinträchtigt wurde. Die Kläger behaupten vorliegend, dass die inkriminierten Berichterstattungen zur Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechten geführt hätten. Die Beklagten bringen hierzu vor, dass die Aktivlegitimation grundsätzlich unbestritten sei. Sie hält dabei jedoch fest, dass die Klägerin 2 von zahlreichen von ihr geltend gemachten Artikeln gar nicht verletzt sein könne (act. 15 Rz 178). Diesem Einwand ist zu folgen – kann die Klägerin 2 ja nicht durch einen Artikel verletzt worden sein, in welchem sie nicht genannt wurde –, die Aktivlegitimation der Kläger jedoch grundsätzlich zu bejahen. Nach Art. 28 ZGB kann der Kläger gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, den Richter anrufen. Da die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen -- 24 of 121 -durch Presseäusserungen nicht allein auf das Verhalten des Verfassers dieser Äusserungen zurückzuführen ist, sondern ebenso sehr auf die Herausgabe des betreffenden Presseerzeugnisses, muss sich der Abwehranspruch des Verletzten auch gegen den Herausgeber richten können. Die Belangbarkeit der Beklagten gestützt auf Art. 28 ZGB setzt damit voraus, dass sie die Herausgabe der Zeitung bzw. der Artikel gemeinsam an die Hand genommen und sich im Impressum auch als Herausgeber zu erkennen gegeben haben (BGE 103 II 161, 166). Die Passivlegitimation der Beklagten blieb unbestritten (act. 15 Rz 179). Die Beklagten monieren jedoch, dass sie jeweils nur für die Äusserungen in den von ihnen herausgegebenen Zeitungen haftbar gemacht werden könnten, nicht jedoch für Publikationen der jeweils anderen beklagten Parteien. Die Beklagten führen aus, dass es nicht zutreffe, dass die beklagten Parteien an der Persönlichkeitsverletzung jeweils gegenseitig in gleicher Weise mitgewirkt hätten (act. 15 Rz 179). Insbesondere werde die Passivlegitimation der Beklagten 1 als Konzerngesellschaft für alle eingeklagten Artikel mit Nachdruck bestritten (act. 15 Rz 5 und 180). Es treffe sodann in keiner Weise zu, dass unter dem Medienhaus der Beklagten 1 eine gesamte Kampagne geführt worden sei. Die gesellschaftsrechtlichen und publizistischen Verhältnisse seien entsprechend zu respektieren. Die Redaktionen der jeweiligen Herausgeberinnen würden selbständig und unabhängig über den publizistischen Inhalt ihrer Zeitungen entscheiden, so dass die Konzernmutter keinerlei Kompetenzen hinsichtlich der publizistischen Inhalte der Zeitungen habe. Die Zeitungen der Beklagten 2 und 4 könnten somit medienrechtlich nicht der Beklagten 1 zugerechnet werden (act. 15 Rz 180). Demgegenüber machen die Kläger geltend, dass die im vorliegenden Prozess eingeklagten Inhalte auch von der Beklagten 1 verbreitet worden seien und auch heute noch verbreitet würden. Auf ihrer Website seien sämtliche C._____Produkte angepriesen und man könne von C._____.ch direkt über Verlinkungen auf die jeweiligen Medien und die entsprechend eingeklagten Inhalte zugreifen (act. 23 Rz 57). Die Beklagte 1 bezeichne unbesehen jeglicher gesellschaftlicher Verhältnisse alle Produkte, in denen die eingeklagten Artikel und Sendungen erschienen seien, als ihre Produkte (act. 1 Rz 366 und 23 Rz 59). Die Beklagte 1 -- 25 of 121 -sorge mittels dieser Vernetzung und über das H._____ dafür, dass alle Pressetitel des C._____-Konzerns wechselseitig auf Artikel anderer Produkte zugreifen und diese unter ihrem eigenen Label verlinken, vermarkten und verwerten würden (act. 1 Rz 366). Sie habe sich nicht als reine Konzernmutter organisiert mit dem Zweck des Haltens von Beteiligungen, vielmehr sei sie selbst ein Medienunternehmen, sei selbst publizistisch tätig und vermarkte und verbreite sämtliche Inhalte sämtlicher ihrer Produkte auch selbst zentral und über ihre Webseite (act. 23 Rz 60). Die Mitwirkung der Beklagten 1 an der behaupteten Verletzung bestehe einerseits in der Verbreitung der eingeklagten Inhalte und andererseits in der Organisation und der Führung des Medienunternehmens, die eine freie konzerninterne Verwertung sämtlicher Inhalte in sämtlichen Publikationen vorsehe (act. 23 Rz 71). Die Beklagte 1 stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass sie vorliegend nicht für alle der eingeklagten Publikationen passivlegitimiert sei. Die Beklagte könne einzig für die von ihr herausgegebenen Publikationen ins Recht gefasst werden, nicht jedoch für solche der Beklagten 2 und 4. Die Beklagte 1 hält daran fest, dass die einzelnen Redaktionen unabhängig voneinander über die publizistischen Inhalte entscheiden würden (act. 29 Rz 31). Die Beklagte habe an den eingeklagten Publikationen der Beklagten 2 und 4 nicht mitgewirkt; ein Link auf der Webseite der Beklagten 1 könne daran nichts ändern. Die Beklagte 1 sei die Herausgeberin des J._____s und der M._____ und sei die Betreiberin von Tele … gewesen. In Bezug auf die Produkte der Beklagten 2 und 4 sei sie jedoch nicht Herausgeberin und habe an den diesbezüglichen eingeklagten Berichten nicht mitgewirkt (act. 29 Rz 32 f.). Die Beklagte 1 stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass die Übernahme von Artikeln gängige Praxis in der Medienbranche sei und keine Mitwirkung im Sinne von Art. 28 ZGB darstelle (act. 29 Rz 35). Sie hält zudem fest, dass es bei der Beklagten 1 keinen Konzernjournalismus gebe und auch keine freie konzerninterne Verwertung sämtlicher Inhalte in sämtlichen Publikationen innerhalb der C._____-Gruppe (act. 29 Rz 36). Zusammenfassend kann also zunächst festgehalten werden, dass die Passivlegitimation der Beklagten 2 und 4 unbestritten blieb und auch ohne Weiteres -- 26 of 121 -angenommen werden kann, da diese die Herausgeberinnen der gerügten Medien sind (Beklagte 2: D._____ (print und online) und D._____ (print und online), vgl. Ziff. 2; Beklagte 4: L._____ Zeitung und K._____ (jeweils print und online). Auf die Zurechnung des "H._____", von F._____ und der G._____ Zeitung wird nachfolgend zurückzukommen sein. Strittig geblieben ist somit einzig die Frage, welche Rolle die Beklagte 1 in Bezug auf die Zeitungen der Beklagten 2 und 4 spielt. Sie ist unbestrittenermassen die Herausgeberin des J._____s und der M._____ und (war) die Betreiberin von Tele … (act. 15 Rz 179; act. 29 Rz 31). Aufgrund der bereits aufgezeigten gesellschaftsrechtlichen Struktur zwischen den Beklagten ist die Beklagte 1 als Konzerngesellschaft aufzufassen bzw. wird sie auch auf Seiten der Beklagten so aufgefasst (act. 29 Rz 31). Die gesellschaftsrechtliche Struktur bzw. die Zusammensetzung des Aktionariats der Beklagten mit Mitgliedern der Beklagten 1 kann an sich jedoch nicht ausreichend sein, um für Berichte in einem Medium der Beklagten 2 und 4 ins Recht gefasst zu werden. Art. 28 ZGB umschreibt die Passivlegitimation in einem Prozess um Persönlichkeitsschutz, indem er den Betroffenen ermächtigt, gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, den Richter anzurufen. Die Botschaft zu diesem Artikel führt hierzu aus, dass diese Umschreibung so weit wie möglich ausgelegt werden müsse. Demnach könnten alle Personen, die an einer Verletzung mitwirken, diese dulden oder begünstigen, auf der Beklagtenseite stehen, wobei es nicht nötig sei, dass die Beklagte ein Verschulden treffe. Denn das blosse Mitwirken führe bereits zu einer Verletzung, selbst wenn der Handelnde sich dessen nicht bewusst sei oder nicht bewusst sein könne (Botschaft, BBl 1982 II 656 f.). Das Bundesgericht hielt hierzu fest, dass die Passivlegitimation nicht nur auf Personen beschränkt sei, die einen tatsächlichen Einfluss auf den Inhalt der Publikation ausüben (BGE 126 III 161 = Pra90 (2001) Nr. 80). Bei einer Verletzung durch die Presse oder ein anderes Medienunternehmen sei es möglich, wahlweise den Autor eines Beitrages im redaktionellen Teil der Zeitung oder den Autor eines Inserates, den verantwortlichen Redaktor, den Zeitungsverleger oder unter Umständen jemand an-- 27 of 121 -deren, der an der Verbreitung der Zeitung beteiligt gewesen ist, ins Recht zu fassen (BGE 113 II 213 = Pra 76 (1987) Nr. 261). Vorliegend entscheidend ist die Frage, was unter "mitwirken" zu verstehen ist. Während sich die Kläger zusammengefasst auf den Standpunkt stellen, die Beklagte 1 hätte durch die Verlinkung ihrer Webseite mit dem Inhalt der anderen Internetseiten der Beklagten 2 und 4 beigetragen, die als verletzend behaupteten Artikel und Berichterstattungen zu verbreiten, lehnt die Beklagte 1 eine Verantwortlichkeit für den Inhalt der Zeitschriften der übrigen Beklagten ab. Diese seien für ihre Inhalte selber verantwortlich und daher auch einzeln ins Recht zu fassen. Die Beklagte 1 ist gesellschaftsrechtlich als Konzerngesellschaft aufzufassen, worunter die Beklagten 2 und 4 als Tochtergesellschaften zu stellen sind. Auf ihrer Webseite (www.myC._____.ch) sind unter dem Titel "Mediadaten" die einzelnen Produkte aufgeführt, die zur C._____-Gruppe gehören. So unterteilen sich die Produkte unter die Rubriken "Zeitungen", "Zeitschriften", "Online" und (damals noch) "Radio" und "TV" (vgl. act. 24/2). Wählt man eines dieser Produkte aus, gelangt man auf das Profil dieser Zeitschrift, Zeitung etc., welches ein Kurzportrait des jeweiligen Produktes aufzeigt. Daneben ist teilweise die Frontseite der jeweiligen Zeitung abgebildet, jedoch in einer Grösse, die das Entziffern der einzelnen Berichte nicht zulässt. Eine wichtigere Rolle spielt dabei die Verlinkung, die neben dem jeweiligen Kurzportrait auf die Homepage der einzelnen betroffenen Zeitungen führt und damit den Zugriff auf die vermeintlich verletzenden Berichte zulässt. Dabei stellt sich die Frage, ob diese blosse Verlinkung als "Mitwirkung" zu einer Persönlichkeitsverletzung aufgefasst werden muss und die Beklagte 1 dadurch gleichermassen für die in den Zeitschriften der Beklagte 2 und 4 publizierten Beiträge zu haften hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es für eine Belangbarkeit, wenn die Herausgabe einer Zeitung gemeinsam an die Hand genommen wurde und sich die betroffene Person im Impressum auch als Herausgeber zu erkennen gibt (BGE 103 II 167). Nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist unter "mitwirken" im Sinne der genannten Bestimmung "die Verletzung verursachen, ermöglichen oder begünstigen" zu verstehen (Urteil des Bundesge-- 28 of 121 -richts 5A_792/2001 vom 14. Januar 2013). Dass die Beklagte 1 die fraglichen Berichte in den Medien der Beklagten 2 und 4 mit diesen jeweils zusammen an die Hand genommen hätte oder sich im Impressum als Herausgeberin zu erkennen gegeben hätte, wurde vorliegend weder behauptet noch sind Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden. Auch wird mit einer blossen Verlinkung auf ein Medium – und damit nicht auf einen spezifischen Bericht – eine Verletzung verursacht, ermöglicht oder begünstigt. Die Beklagte 1 nennt die Produkte ihrer Tochtergesellschaften auf ihrer Webseite www.myC._____.ch. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass diese Zeitungen etc. "ihre" Produkte sind, sondern eben diejenigen der ganzen Gruppe. Die Verlinkungen mit den Webseiten der Beklagten 2 und 4 kann dann nicht ausreichend sein, um eine Mitwirkung im Sinne von Art. 28 ZGB zu begründen. Im Endeffekt würde dies sonst zu einer weiteren Art der Konzernhaftung führen, für welche es vorliegend jedoch keinen Platz gibt. Die Beklagte 1 hat weder ein besonders schützenswertes Konzernvertrauen erweckt, noch handelt sie als formelles oder faktisches Organ. Sie hat gegenüber ihren Tochtergesellschaft hinsichtlich der Berichtinhalte unbestrittenermassen keine Weisungsbefugnis (act. 29 Rz 37), so dass sie als Organ ausser Betracht fällt. Im Weiteren ist zu beachten, dass die Passivlegitimation gemäss Art. 28 ZGB – die ja wie erwähnt ohnehin sehr weit zu fassen ist – durch das Internetzeitalter eine neue Bedeutung erlangt. So könnte, sollte den klägerischen Behauptungen gefolgt werden, durch eine vermeintlich belanglose Verlinkung eine Haftbarkeit begründet werden, die ohne die Möglichkeit des Internets gar nie hätte hergestellt werden können. Die alleinige Tatsache, dass durch die Verlinkung im Internet ein so weiter Kreis von irgendwie beteiligten Personen hergestellt werden kann, kann vorliegend nicht zur Begründung einer Haftbarkeit ausreichend sein. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beklagten für die von ihnen unmittelbar herausgegebenen Medien ins Recht zu fassen sind und damit nur in Bezug auf die jeweiligen Medien passivlegitimiert sind. Der Argumentation der Kläger, dass die Beklagte 1 ebenso für die Berichte der Beklagten 2 bzw. 3 und 4 geradezustehen habe, ist vorliegend abzulehnen. Folglich ist eine Solidarität zwischen den Beklagten bei einer etwaigen Haftbarkeit abzulehnen.

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5.1.1. Verantwortlichkeit für F._____ Unter den inkriminierten Berichterstattungen führen die Kläger diverse Meldungen des F._____ auf, welche die Persönlichkeit der Kläger verletzt haben sollen (act. 1 Rz 36, 248). Hierzu bringen die Beklagten wiederholt vor, dass F._____ nicht von der Beklagten 1 betrieben werde, sondern von der S._____ AG (act. 15 Rz 14, 22, 32 f., 56, 66 f., 71, 82, 97, 106, 116, 181, 284), so dass sie nicht für deren Äusserungen verantwortlich gemacht werden könne (act. 15 Rz 33). Replicando halten die Kläger daran fest, dass die Äusserungen im F._____ der Beklagten 1 zurechenbar seien und diese darum für diese Berichterstattungen ins Recht zu fassen sei. Sie stützen sich dabei auf Äusserungen des Rechtskonsulenten der Beklagten 1, Rechtsanwalt Z._____, welcher am 30. September 2010 gegenüber dem Bezirksgericht von den von der Beklagten 1 betriebenen Sendern gesprochen und F._____ dabei eingeschlossen habe (act. 23 Rz 116). Sie machen geltend geltend, dass der F._____ AG über das rein formale Innehalten der Konzession wohl keine Funktion zukomme und die S._____ AG aufgrund ihres Holdingzweckes als Betreiberin ausgeschlossen werden müsse. Somit müsse die Beklagte 1 als Betreiberin von F._____ erkannt werden (act. 23 Rz 117). Sie stützen sich weiter auf die Beherrschungsverhältnisse und führen aus, dass gemäss Geschäftsbericht der Beklagten 1 diese 100% der Aktien an der S._____ AG halte und diese wiederum 100% an der F._____ AG (act. 23 Rz 120). Zudem führe die Website www.myC._____.ch das F._____ unter den Produkten der Beklagten 1 auf (act. 23 Rz 121). Weiter sei im Impressum von F._____ als Ombudsmann derjenige der Beklagten 1 aufgeführt. Zudem ergebe sich daraus, dass sich die Adresse der S._____ AG ebenfalls an derjenigen der Beklagten 1 befinde (c/o-Adresse, act. 23 Rz 124). Aus diesen Umständen ergebe sich die Verantwortlichkeit der Beklagten 1 für die Äusserungen und Berichterstattungen von F._____. Diese Ausführungen werden von der Beklagten 1 duplicando wiederum bestritten. Sie hält daran fest, in keiner Weise an den inkriminierten Berichten von F._____ mitgewirkt zu haben und aus diesem Grund dafür auch nicht passivlegitimiert zu sein (act. 29 Rz 71). Die Beklagte 1 stützt sich auf die Behauptung, der -- 30 of 121 -Sender "F._____" werde von der F._____ AG in Zürich betrieben, welche auch Konzessionärin sei, was aus der Konzession und dem Handelsregisterauszug hervorgehe (act. 29 Rz 72). Aus dem von den Klägern eingereichten Handelsregisterauszug der F._____ AG (act. 24/18) geht hervor, dass diese primär und hauptsächlich den "Betrieb eines vom Bundesrat konzessionierten Lokalradios für den Grossraum Zürich, Kauf und Verkauf von Radiosendungen, Vermittlung von Know-How und Zusammenarbeit mit anderen Lokalradiostationen im In- und Ausland in weiteren Bereichen" bezweckt. Es ist kein Grund ersichtlich, die F._____ AG nicht als Betreiberin des Senders "F._____" zu betrachten. Irrelevant müssen dabei die Beherrschungsverhältnisse sein. Mit Hinweis auf die Ausführungen zur Passivlegitimation kann die Beklagte 1 nicht als Herausgeberin oder Betreiberin aller von ihr auf myC._____.ch aufgelisteten Sender ins Recht gefasst werden. Insofern wäre für etwaige persönlichkeitsverletzende Äusserungen oder Berichterstattungen im F._____ die F._____ AG ins Recht zu fassen, nicht jedoch die Beklagte 1. Anders kann es sich jedoch dort verhalten, wo durch F._____ persönlich-keitsverletzende Berichterstattungen gemacht wurden und die Beklagten diese selber, in einem eigenen Medium als Drittäusserung abgedruckt haben. Denn auch durch Abdrucken einer Drittäusserung kann eine Persönlichkeitsverletzung begangen werden, insbesondere wenn in dem wiedergebenden Bericht eine eigene Stellungnahme des herausgebenden Mediums enthalten ist. Darauf wird nachfolgend zurückzukommen sein.

5.1.2. Verantwortlichkeit für Berichte der G._____ Zeitung Die Kläger klagen diverse Berichte der G._____ Zeitung ein (act. 1 Rz 40, 42, 71, 73, 78, 85, 99, 116, 118, 120, 129, 134, 148, 151, 153, 164, 173 und 185). Dabei listen sie Berichte der G._____ Zeitung auf, die entweder als Print- oder Online-Ausgabe erschienen sind. Die Beklagten halten diesen Vorbringen entgegen, dass die G._____ Zeitung keiner der Beklagten gehöre, sondern von der T._____ AG herausgegeben werde und zur U._____-Gruppe gehöre. Daher kön-- 31 of 121 -ne niemand der Beklagten diesbezüglich ins Recht gefasst werden (act. 15 Rz 54, 68, 77, 81, 87). Replicando bringen die Kläger wiederum vor, dass die G._____ Zeitung im relevanten Zeitpunkt der Plattform "H._____" angeschlossen gewesen sei, welche von den Beklagten gespeist werde. Dies habe zudem vor der Übernahme durch die U._____-Gruppe stattgefunden (act. 23 Rz 126). Entsprechend habe die G._____ Zeitung bis und mit dem 15. April 2010 und damit im streitgegenständlichen Zeitpunkt zur C._____-Gruppe gehört (act. 23 Rz 138, 162). Duplicando hält die Beklagte 1 fest, früher Aktionärin der T._____ AG gewesen zu sein, die Beteiligung jedoch im April 2010 verkauft zu haben. Aus dem reinen Halten von Aktien könne sie aber nicht für Äusserungen der G._____ Zeitung haftbar gemacht werden (act. 29 Rz 85). Unbestitten blieb dabei das Vorbringen der Beklagten, dass die G._____ Zeitung grundsätzlich der T._____ AG gehöre, woran die Beklagte 1 durch das Halten von Aktien beteiligt gewesen sei. Damit ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte 1 hinsichtlich der G._____ Zeitung operativ tätig gewesen ist; vielmehr hielt sie bloss Aktien an der Herausgeberin. Dies alleine kann – wie bereits anderenorts ausgeführt – nicht ausreichend sein, um für eine etwaige Persönlichkeitsverletzung in der Zeitung der Tochtergesellschaft haftbar zu werden. Insofern sind die Artikel der G._____ Zeitung nicht weiter zu berücksichtigen. Wohl spielen diese jedoch eine Rolle, wenn sie auf dem H._____ erschienen sind, auf deren Verhältnisse sogleich einzugehen ist.

5.1.3. Verantwortlichkeit für Berichte im H._____ Die Kläger stützen ihre Klage auch auf diverse Artikel, die im H._____ erschienen sind (www.H._____.ch). Nach klägerischer Darstellung ist das H._____ ein gemeinsames Portal von Zeitungen der Beklagten 1, der Beklagten 4 und der N._____ Zeitung, wobei diese zusammen eine einfache Gesellschaft bilden würden und zu 81.1% im Eigentum der Beklagten 1 stünden. Die Redaktion befinde sich in Zürich. Über das H._____ könnten Artikel innerhalb des Konzerns rasch -- 32 of 121 -verbreitet werden. Die Artikel würden zugänglich gemacht und zur Publikation in einem anderen Medium übernommen (act. 1 Rz 20). Diesbezüglich wird von den Beklagten anerkannt, dass die genannte Online-Plattform von einer einfachen Gesellschaft zwischen der Beklagten 1, der Beklagten 4, der V._____-Zeitung und der N._____ Nachrichten AG betrieben werde (act. 15 Rz 37). Die Beklagten berufen sich jedoch darauf, dass die einzelnen einspeisenden Redaktionen für die Inhalte publizistisch verantwortlich seien (act. 15 Rz 37). Die Kläger halten jedoch replicando daran fest, dass die Beklagte 1 für die Inhalte des H._____ verantwortlich sei. Zusätzlich hafte sie – so die klägerische Behauptung weiter – auch solidarisch aus dem Recht der einfachen Gesellschaft (act. 23 Rz 126). Dies wird von den Beklagten wiederum bestritten. Sie stellen sich vielmehr auf den Standpunkt, dass eine Mithaftung für die von anderen Medienunternehmen eingespeisten Berichte nicht einer Mitwirkung im Sinne von Art. 28 ZGB entspreche (act. 29 Rz 77). Strittig ist in diesem Punkt somit einzig, ob die Verbindung der Medienunternehmen in einer einfachen Gesellschaft zur Folge hat, dass diese einzeln je auch für etwaige persönlichkeitsverletzende Berichte und Artikel von anderen Medienunternehmen haftbar werden. Wie oben ausgeführt, geht der Begriff des "Mitwirkens" sehr weit. Die Grenze ist jedoch spätestens dort zu ziehen, wo eine Beziehung zum fraglichen Medium in einem blossen Halten von Aktien besteht. Die Beteiligung am H._____ unterscheidet sich zur Konstellation der Auflistung diverser Produkte auf www.myC._____.ch aber insofern, als über das H._____ direkt die Berichterstattungen vermittelt werden. Insofern ist die Herausgabe bzw. Publikation etwaiger verletzender Berichterstattungen eine unmittelbare und daher einer Verantwortlichkeit zugänglich. Folglich resultiert für die Beklagte 1 und 4 für die Inhalte, die über das H._____ verbreitet werden, eine Haftbarkeit, die aufgrund der Verbindung zu einer einfachen Gesellschaft auch eine solidarische ist.

5.2. Persönlichkeitsverletzung im Allgemeinen Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, den Richter anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Der Verletzte kann dem Richter beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten (Unterlassungsanspruch), eine bestehende Verletzung zu -- 33 of 121 -beseitigen (Beseitigungsanspruch) und die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Feststellungsanspruch; Art. 28a Abs. 1 ZGB). Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird (Abs. 2). Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Gewinnherausgabe bleiben vorbehalten (Wiedergutmachungsansprüche; Abs. 3). Die Kläger haben den Nachweis der Persönlichkeitsverletzung zu führen, hingegen müssen sie weder ein Verschulden belegen, noch das Fehlen von Rechtfertigungsgründen beweisen (negativa non sunt probanda). Die Beweislast für das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen tragen allein die Beklagten (BSK ZGB I-MEILI, 4. Aufl., Basel 2010/2011, Art. 28 N 56). Sowohl die natürliche als auch die juristische Person können Persönlich-keitsschutz geltend machen (BGE 95 II 537). Der Schutz der juristischen Person ergibt sich aus Art. 53 ZGB, wonach diese aller Rechte und Pflichten fähig ist, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen zur notwendigen Voraussetzung haben. Die Rechtsgüter der Person gelten demnach entsprechend der negativen Umschreibung des Art. 53 ZGB auch für juristische Personen, soweit nicht entsprechende menschliche Eigenschaften vorausgesetzt sind (NOBEL/WEBER, Medienrecht, Bern 2007, S. 182). Der Schutz der Persönlichkeit umfasst die Gesamtheit der wesentlichen Werte bzw. der Persönlichkeitsgüter einer Person, die ihr kraft ihrer Existenz eigen sind (B UCHER, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 4. Aufl., Rz 403). Von Art. 28 ZGB geschütztes Rechtsgut ist die Persönlichkeit. Dieser Begriff umfasst an geschützten Gütern im Wesentlichen die geistige Integrität (das Recht auf Identität, Individualität und freie Entfaltung der Persönlichkeit), das Recht auf "Privatsphäre" (welches z.B. durch die "Aufdeckung" von Interna gestört werden kann), das Recht auf wirtschaftliche Entfaltung i.w.S. sowie insbesondere die Ehre. Mit Ehre wird das Ansehen bzw. die Geltung einer Person im Urteil der Umwelt bezeichnet. Sie umfasst nebst der geschäftlichen und beruflichen Ehre die sogenannte sittliche Ehre, d.h. die Anerkennung des sittlichen Ansehens einer Person nach den Massstäben der Durchschnittsmoral (RICHARD -- 34 of 121 -F RANK, Persönlichkeitsschutz heute, Zürich 1983, S. 108; BGE 95 II 482). Massgebende Durchschnittsmoral ist dabei diejenige, die im Empfängerkreis der Äusserung gilt. Bei Äusserungen in Presseerzeugnissen zum Beispiel ist in dieser Beziehung auf den Durchschnittsleser abzustellen, auf dessen Verständnis und auf dessen moralische Wertung des Verstandenen (vgl. P EDRAZZINI/OBERHOLZER, Grundriss des Personenrechts, 4. Aufl., 1993, S. 137 m.w.H.). Der Schutzbereich des Art. 28 ZGB hängt im Einzelfall stark von der sozialen Stellung und Umgebung des Rechtsträgers ab. Unmassgeblich ist demgegenüber das subjektive Empfinden des Betroffenen (BGE 105 II 163 f.); insbesondere kann folglich keine Rolle spielen, was für ein Bild der Betroffene von sich im Kreise der Empfänger der Äusserung besitzen möchte. Die Ehre einer Person ist demnach verletzt, wenn der Person in einer Äusserung ein ungesetzliches oder nach der Durchschnittsauffassung unmoralisches bzw. unsittliches Verhalten vorgeworfen wird. Ferner liegt eine Verletzung dann vor, wenn die Person in einer Äusserung eines Verhaltens bezichtigt wird, das zwar nicht rechts- oder sittenwidrig bzw. unmoralisch, aber sonst wie geeignet ist, die Achtung (bzw. das Ansehen), die (bzw. das) sie in der Gesellschaft geniesst, nach allgemeiner Ansicht herabzusetzen (BGE 100 II 179, BGE 111 II 209). Die Ehre kann sowohl durch Tatsachenbehauptungen wie durch Werturteil bzw. durch eine Äusserung verletzt werden, die Tatsachenbehauptungen und Werturteil verknüpft (F RANK, a.a.O., S. 19; P EDRAZZI-NI/OBERHOLZER, a.a.O., S. 137). Die Verbreitung unwahrer Behauptungen und objektiv falscher Informationen lässt sich auf keinen Fall mit Berufung auf das Allgemeininteresse rechtfertigen. Die Unrichtigkeit muss sich aber auf eine Tatsache beziehen. Eine Meinungsäusserung ist hingegen nur dann widerrechtlich, wenn sie unhaltbar ist. Widerrechtlichkeit ist demnach generell bei wahrheitswidrigen Behauptungen anzunehmen (P EDRAZZINI/OBERHOLZER, a.a.O., S. 144), wobei auch hier auf die Intensität der Verletzung abzustellen ist. So begründen journalistische Ungenauigkeiten nur dort eine Verletzung, wo sie den Betroffenen in einem falschen Licht erscheinen lassen (vgl. BGE 107 II 6). Andererseits verletzt nicht jede unwahre Behauptung die Persönlichkeit (THOMAS GEISER, Persönlichkeitsschutz: Pressezensur oder Schutz vor Medienmacht?, in: SJZ 1996 (92) S. 77). Die falsche Tatsa-- 35 of 121 -che muss sich ausserdem direkt auf die geschützten Persönlichkeitsgüter und nicht bloss auf die Person beziehen (NOBEL/WEBER, a.a.O., S. 207). Umgekehrt kann bei intensiven Verletzungen, namentlich bei Werturteilen verbunden mit Tatsachenbehauptungen, auch der Nachweis der Wahrheit der Behauptung die Widerrechtlichkeit nicht ohne weiteres beseitigen. Allerdings kommt es auf das Ergebnis (in einem falschen Licht erscheinen) und nicht auf die Quantität des Wahrheitsgehaltes an. In Bezug auf reine Werturteile ist immerhin zu beachten, dass sie subjektive und daher erkennbar relative Meinungsäusserungen sind, was eine largere Beurteilung dort angezeigt sein lässt, wo die Relativität der Wertung (vom durchschnittlichen Empfänger der Äusserung) erkannt werden kann. Dies gilt erst recht dort, wo die Wertung im Urteil des durchschnittlichen Lesers gar negativ auf den Urteilenden zurückfällt (P EDRAZZINI/OBERHOLZER, a.a.O., S. 137 f. und 144). Eine in tatsächlicher Hinsicht ungenaue Presseäusserung kann die Persönlichkeit des Betroffenen nur verletzen, "wenn sie diesen in einem falschen Licht erscheinen" lässt, diesen im Ansehen der Mitmenschen im Vergleich zum tatsächlich gegebenen Sachverhalt empfindlich herabsetzt oder wenn das Bild von ihm "spürbar verfälscht" wird (BGE 119 II 101; BGE 111 II 222; BGE 107 II 6; BGE 105 II 165). Handelt es sich bloss um den Verdacht einer Straftat oder eine Vermutung, gilt nur eine Formulierung als zulässig, die hinreichend deutlich macht, dass einstweilen nur ein Verdacht oder eine Vermutung besteht und – bei einer Straftat – eine abweichende Entscheidung des zuständigen Strafgerichts noch offen ist (BGE 126 III 305). Das Aufgreifen länger zurückliegender Vorstrafen, die Ausbreitung intimer Details oder absonderlicher Vorlieben und Neigungen kann dagegen eine Persönlichkeitsverletzung darstellen, selbst wenn sie der Wahrheit entspricht (NOBEL/WEBER, a.a.O., S. 108). Eine Persönlichkeitsverletzung muss daraus jedoch nicht zwingenderweise resultieren. Bei der Beurteilung der Berichterstattungen ist es dabei wichtig, die richtige Optik beizubehalten. So muss der für die Beurteilung relevante Zeitpunkt derjenige sein, in welchem der Artikel publiziert wurde. Dies bedeutet, dass eine Beurteilung nicht aus der Retrospektive zu erfolgen hat und dadurch gewisse Berichte, etwa durch ein später ergangenes Strafurteil, gerechtfertigt werden können bzw.

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sich als berechtigt erweisen. Die Berichte müssen deshalb zeit- und situationsadäquat geschrieben werden; mit anderen Worten ist der Wissensstand im Zeitpunkt der Publikation – und nicht einer etwaigen späteren Urteilseröffnung – dem Bericht zugrunde zu legen. Daraus resultiert, dass bei einer Verdachtsberichterstattung – wie es vorliegend der Fall war – notwendig ist, dem relevanten Wissensstand und Zeitpunkt entsprechend deutlich und für den Durchschnittsleser klare Hinweise auf das etwaige Verfahrensstadium, die geltende Unschuldsvermutung und Relativierungen bezüglich (Dritt-)Aussagen anzubringen. Einerseits lässt sich der Schutzumfang von Art. 28 ZGB in drei Teilbereiche einteilen. Neben dem physischen und psychischen Schutzbereich fällt auch die soziale Persönlichkeit unter den geltend gemachten Schutz. Diese umfasst u.a. das Recht auf Achtung der Privatsphäre und das Recht auf Ehre, insbesondere das berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Ansehen (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 Rz 17). Hierzu haben Lehre und Rechtsprechung wiederum drei Teilbereiche des menschlichen Lebensbereichs herausgearbeitet, nämlich den Geheimoder Intimbereich, den Privatbereich und den Gemein- oder Öffentlichkeitsbereich (BGE 97 II 100 f.; 109 II 357; 118 IV 45 und 119 II 222 ff.). Diese Dreiteilung in einen Intimbereich, ein Privatleben und eine öffentliche Sphäre unterscheidet nach Empfindlichkeitsstufen des menschlichen Lebens und orientiert daran den Rechtsschutz (P ETER NOBEL, Leitfaden zum Presserecht, 2. Aufl., S. 153). Der Geheimbereich umfasst diejenigen Lebensvorgänge, die eine Person der Wahrnehmung und dem Wissen aller Mitmenschen entziehen bzw. nur mit ganz bestimmten anderen Menschen teilen will. Der Privatbereich umfasst diejenigen Lebensäusserungen, die der Einzelne gemeinhin mit nahe verbundenen Personen, aber nur mit diesen, teilen will, wobei der Kreis der nahe Verbundenen je nach der Art der Lebensbetätigung wechseln kann. Die dritte Gruppe von Lebensbetätigungen liegt im Gemeinbereich. Diesem Bereich gehören die Lebensbetätigungen an, durch die sich der Mensch wie jedermann in der Öffentlichkeit benimmt, durch unpersönliches Auftreten an allgemein zugänglichen Orten und Veranstaltungen oder durch sein öffentliches Auftreten an allgemein zugänglichen Orten und Veranstaltungen oder durch sein öffentliches Auftreten als Künstler oder Redner -- 37 of 121 -(BGE 118 IV 41; A DOLF L ÜCHINGER, Der privatrechtliche Schutz der Persönlichkeit und die Massenmedien, SJZ 70/1974, S. 323). Vorliegend zu berücksichtigen ist auf der anderen Seite die Stellung und Aufgabe der Medien. Die Bestimmungen des ZGB sind verfassungsgemäss zu interpretieren. Bei der medialen Arbeit muss gemäss Art. 16 der Bundesverfassung (BV) die Meinungs- und Informationsfreiheit gewährleistet werden. Dies beinhaltet, dass jede Person das Recht hat, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. Ferner ist Art. 17 BV zu berücksichtigen, der die Medienfreiheit verfassungsrechtlich regelt. Danach sind die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet (Abs. 1). Dabei ist Zensur verboten und das Redaktionsgeheimnis gewährleistet (Abs. 2 und 3). Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustauschs. Die Recherchetätigkeit der Journalisten zur Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit ist dabei geschützt. Bezweckt wird damit der ungehinderte Fluss von Informationen und Meinungen. Um die den Medien zugeschriebene Kontrollfunktion behördlicher Tätigkeit wirksam ausüben zu können, sind die Medien auf möglichst ungehinderten Zugang zu Informationen angewiesen. Grundsätzlich fällt jede Form der journalistischen Informationsbeschaffung in den Schutz der Medienfreiheit, unabhängig davon, ob die Informationen allgemein zugänglich sind oder nicht. So kann auch ein Beitrag, der lediglich der Unterhaltung, Sensationsgier oder Effekthascherei dient, in den grundrechtlichen Schutzbereich fallen (BGE 137 I 8 E. 2.5 S. 12 f. mit Hinweisen). Vorliegend ist die Medienfreiheit mit entgegenstehenden Interessen am Schutz der Persönlichkeit abzuwägen.

5.3. Relative vs. absolute Person der Zeitgeschichte Der Begriff der Privatsphäre einer Person kann nicht abschliessend umschrieben werden. Vielmehr ist von Bedeutung, inwiefern eine Person – vorliegend der Kläger 1 – als gänzlich unbekannt zu qualifizieren ist oder ob er als Per-

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son des öffentlichen Lebens gilt und sich bestimmte Eingriffe gefallen lassen muss (NOBEL/WEBER, a.a.O., S. 199). Es wird dabei zwischen der absoluten und der relativen Person der Zeitgeschichte unterschieden. Während die absolute Person der Zeitgeschichte jene Person ist, die kraft ihrer Stellung, ihrer Funktion oder ihrer Leistung so weit in das Blickfeld der Öffentlichkeit gerät, dass sich das entsprechende Informationsinteresse nicht auf ein bestimmtes Ereignis beschränkt, steht die relative Person der Zeitgeschichte nur eine kurze Zeit in der Öffentlichkeit (NOBEL/WEBER, a.a.O., S. 184; BGE 127 III 481). Es sind dann bestimmte Ereignisse, die ein Informationsinteresse erregen, wobei Portraits über solche Personen grundsätzlich nur im Zusammenhang mit dem betreffenden Anlass zulässig sind (BGE 127 III 481). Nach klägerischer Darstellung ist der Kläger 1 Unternehmer und war bis vor kurzem [kurz vor Prozesseinleitung] Betreiber des Zürcher Clubs B._____. Nebst unternehmerischen Aktivitäten, insbesondere im Entertainment- und Immobilienbereich, habe sich der Kläger 1 auch regelmässig karitativ betätigt. So habe er im Dezember 2008 einen grossen Charity Event für W._____ durchgeführt. Als Sohn von A1._____ und Enkel des Gründers der Q._____, A2._____ sen., stamme der Kläger 1 aus einer wohlhabenden Familie. Der Kläger 1 räumt ein, in der Zürcher Party-Szene zwar kein unbekannter, einer weiteren Öffentlichkeit aber kaum bekannter junger Mann mit einem guten Ruf gewesen zu sein (act. 1 Rz 13). Demgegenüber behaupten die Beklagten, dass es sich beim Kläger 1 um eine prominente Person handle. Der Kläger 1 sei quasi "prominent für sein Prominentsein" (act. 15 Rz 6) und exponiere sich in der Medienöffentlichkeit, so dass eine identifizierende Berichterstattung zulässig sei. Über ihn dürften die Medien – so die Beklagten weiter – auch bei weniger positiven Ereignissen berichten (act. 15 Rz 6). Der Kläger 1 habe schon vor den eingeklagten Berichterstattungen das öffentliche Scheinwerferlicht gesucht. Als Playboy, Partykönig und Inhaber eines bekannten Nachtlokals habe er sich freiwillig in der Medienöffentlichkeit bewegt und exponiert. Er habe dabei wiederholt für negative Schlagzeilen gesorgt und auch nicht vor Äusserungen aus seinem Privat- und Intimbereich zurückgescheut (act. 15 Rz 7). Der Ruf des Klägers 1 sei schon vor den inkriminierten Be-- 39 of 121 -richterstattungen schlecht gewesen, so dass die eingeklagten Veröffentlichungen zum Vornherein nicht für das Negativ-Bild des Klägers 1 ursächlich sein könnten (act. 15 Rz 8 und 52). Der Kläger 1 habe in den vergangenen Jahren weniger durch eigene Leistungen auf sich aufmerksam gemacht, sondern sei vielmehr wegen seiner Herkunft bzw. wegen des Geldes aus dieser Herkunft bzw. wegen des Lebenswandels, den das Geld seiner Familie ermöglicht habe, im Rampenlicht gestanden (act. 15 Rz 50). Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger 1 nur in der Zürcher Party-Szene bekannt gewesen sei und grundsätzlich einen guten Ruf gehabt habe. Der Kläger 1 sei vielmehr schon vor den streitgegenständlichen Publikationen im Licht der Medienöffentlichkeit gestanden und sei dementsprechend bekannt gewesen, und zwar nicht nur in der Party-Szene (act. 15 Rz 52). Replicando bestreitet der Kläger 1 die Behauptungen der Beklagten und hält fest, dass es unzutreffend sei, zu behaupten, dass der Kläger 1 die Medienöffentlichkeit gesucht habe und er ein Prominenter sei (act. 23 Rz 84). Er stelle weder eine absolute noch eine relative Person der Zeitgeschichte dar (act. 23 Rz 16 ff.). Aus der Definition des Begriffs "Zeitgeschichte" ergebe sich, dass es undenkbar sei, dass der Kläger 1 als "Person der Zeitgeschichte" bezeichnet werde (act. 23 Rz 16). Die von den Beklagten angeführten Ereignisse, die den Kläger 1 zu einer solchen hätten machen sollen, seien keine aussergewöhnlichen Ereignisse, die den Kläger 1 zu einer relativen Person der Zeitgeschichte hätten machen sollen (act. 23 Rz 18). Schliesslich beruft sich der Kläger 1 darauf, dass selbst wenn er als relative Person der Zeitgeschichte betrachtet würde, eine Berichterstattung nur punktuell zu einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis zulässig wäre und nicht eine ununterbrochene Berichterstattung (act. 23 Rz 20). Der Kläger 1 behauptet, vor November 2009 sei noch niemand auf die Idee gekommen, ihn als prominente Person zu bezeichnen. Lediglich in zwei Bildstrecken in der Online-Ausgabe des J._____s sei der Kläger 1 im Zusammenhang mit AA._____ und AB._____ abgebildet worden. Nur ein einziger Artikel habe sich spezifisch dem Kläger als Unternehmer zum Thema Schliessung des Restaurants B._____ gewidmet (act. 23 Rz 30). Der Kläger 1 stellt sich auf den Standpunkt, dass die Medien seine Bekanntheit verursacht hätten. Es könne nicht angehen, dass die Medien Personen der Zeitgeschichte selbst erschaffen könnten (act. 23 Rz 31). Der -- 40 of 121 -Kläger 1 empfinde sich nicht als prominente Person, obwohl er zu seinem Leidwesen und höchst unfreiwillig über eine gewisse Bekanntheit im Raum Zürich und nun wohl auch in der ganzen Schweiz verfüge. Er sei von keiner Relevanz und sei erstaunt, dass sich die Medien dermassen für seine Person interessierten (act. 23 Rz 32). Er sei nur sehr beschränkt in die Öffentlichkeit gegangen. Wenn er jedoch ein Interview gegeben habe, sei es nicht darum gegangen, seine Person bekannt zu machen, sondern vielmehr, als Unternehmer seinen Club zu bewerben (act. 23 Rz 34). Er habe jedoch dabei jeweils klargestellt, dass er sich nicht als "Millionärserbe-High-Society" Mensch sehe. Aus den Berichterstattungen gehe auch hervor, dass er sich gegen die Klischees als Jetsetter und Millionenerbe zur Wehr setzte und als Unternehmer wahrgenommen werden möchte (act. 23 Rz 35). Der Kläger 1 bestreitet, sich in der Öffentlichkeit exponiert und damit seine Einwilligung gegeben zu haben, dass alle erdenklichen Dinge in jeder erdenklichen Masse über ihn als Privatperson geschrieben werden dürften (act. 23 Rz 37). Diese Ausführungen werden von den Beklagten wiederum bestritten (act. 29 Rz 12 ff.). Die klägerischen Darstellungen hätten mit der Realität nichts zu tun und es könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger 1 eine Person der Zeitgeschichte sei und gewesen sei. Schon vor den eingeklagten Publikationen sei er während Jahren als Playboy, Partykönig, Partyveranstalter, Jetsetter, Clubbesitzer, Boulevard-Prominenter etc. im Rampenlicht der Medienöffentlichkeit gestanden. Er habe über einen ausserordentlich hohen Bekanntheitsgrad verfügt (act. 29 Rz 16). Allein die Schweizerische Mediendatenbank SMD, welche nicht alle Publikationen umfasse, weise vor dem November 2009 etwa 500 Beiträge über den Kläger 1 auf, wobei sämtliche Artikel mit Namensnennung erfolgt sei (act. 29 Rz 42). Diese vorgängige Berichterstattung sei nicht nur in den Printmedien erfolgt, sondern auch im Fernsehen, Radio und auf Social-Media Plattformen, auf denen Hunderte von Fotos publiziert worden seien (act. 29 Rz 43). Insbesondere beim Schweizer Fernsehen sei der Kläger 1 oft Gegenstand von Berichterstattungen gewesen. Neben den Sendungen "Tagesschau", "10vor10" und "Schweiz aktuell" habe der Kläger vor allem in der Sendung "Glanz und Gloria" über Jahre hinweg zu den "Hauptprotagonisten" gehört (act. 29 Rz 44).

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Wie die von den Beklagten eingereichte Dokumentation zeigt, wurde der Kläger 1 primär nicht wegen seines Lebenswandels bekannt. Seine Bekanntheit bzw. das Interesse der Presse an seiner Person reicht vielmehr auf die Familiengeschichte des Klägers 1 zurück. So wurde bereits im Jahr 2004, und damit weit vor den inkriminierten Berichterstattungen, über die Familie A._____ berichtet (vgl. act. 30/13, 30/22, 30/23, 30/24). Bereits in den 60er Jahren zog schon der Grossvater des Klägers 1, A1._____ sen., die Aufmerksamkeit auf seine Person, als er die Q._____ gründete, die im Bereich der Flugzeug- und Passagierabfertigung eine grosse Rolle zu spielen begann und von Erfolg gezeichnet war. Das Unternehmen verhalf u.a. der Familie zu einem ansehnlichen Vermögen. Ein Familienstreit, der teilweise mit gegenseitigen Klagen öffentlich ausgetragen wurde, trug dazu bei, dass die Öffentlichkeit ein gewisses Interesse an der Familie bekam (vgl. act. 30/13). Der Wohlstand brachte es mit sich, dass sich einige Familienmitglieder im Jetset bewegten, so auch der Kläger 1. Immer wieder wurde er im Zusammenhang mit seiner Familie und deren Unternehmen als Sohn der Q._____-Familie und Partyveranstalter im Zürcher Club "AC._____" in diversen Zeitungsartikeln erwähnt (vgl. act. 30/13). Für Schlagzeilen sorgte der Kläger 1 sodann im Jahr 2003, als er verlauten liess, während sechs Monaten mit der Hotelimperium-Erbin AD._____ liiert gewesen zu sein (vgl. act. 30/11, 30/12, 30/13, 30/14, 30/16, 30/17, 30/18, 30/19, 30/20). Danach machte er Schlagzeilen als Freund von Model AE._____, Tochter von AF._____s Lebensgefährtin AG._____. Egal, ob in einem Interview über AE._____ oder an einem Event, zu welchem vorwiegend Prominente geladen waren – der Kläger 1 war immer auch mit von der Partie und Thema in diversen Berichterstattungen (vgl. act. 30/128, 30/129, 30/130, 30/131). Der Kläger 1 erschien in unzähligen Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln auf diversen Fotos zu Veranstaltungen wie dem Ball des Kinderspitals, dem Polo-Turnier in St. Moritz, Vernissagen oder Zirkus-Events(vgl. act. 30/42, 30/47, 30/50, 30/51, 30/114). A._____ ist offensichtlich ein Begriff, und dies nicht nur in der Deutschschweiz. So wurde über ihn auch in Westschweizer Medien berichtet (act. 30/12, 30/17, 30/18, 30/20). Der Name des Klägers 1 fiel in den vergangenen 12 Jahren in den Medien immer wieder und mehr oder weniger regelmässig in Verbindung mit Worten wie "Jetset", "Playboy", "Dekadenz", "Partykö-- 42 of 121 -nig", "High Society" und "Jeunesse dorée" (vgl. act. 30/11-30/290). Die Berichterstattungen gingen dabei sogar so weit, dass sogar die Bulldogge des Klägers 1 Gegenstand einer Berichterstattung war (act. 30/109). Selbstverständlich folgten unzählige Artikel und Interviews im Rahmen der Eröffnung des Clubs "B._____" und der vielen Prominenz, die der Einladung des Klägers 1 in dessen Club folgten; der Kläger 1 wurde jedoch nicht erst im Zeitpunkt der Cluberöffnung bekannt, sondern schon viel früher. Zudem erstreckt sich sein Bekanntheitsgrad nicht nur auf die Partyszene, sondern zieht weitere Kreise. Zwar wäre es wohl vermessen zu behaupten, es handle sich beim Kläger 1 um eine absolute Person der Zeitgeschichte, jedoch ist er auch nicht "nur" als relative Person der Zeitgeschichte zu betrachten. Nicht bloss ein Ereignis machte den Kläger 1 zu dem, was er heute ist, sondern seine ganze Person, sein Lebensstil, seine positiven und negativen Schlagzeilen. Selbstverständlich baut das Medieninteresse nicht nur auf Anerkennung für das, was der Kläger 1 als Unternehmer erreicht hat; oft schwingt vielmehr auch eine grosse Portion Voyeurismus, Neid, Missgunst und Neugier bei den Berichterstattungen und deren Lesern mit. Dies steht einer Qualifizierung als Person der Zeitgeschichte jedoch nicht entgegen. Ob positive oder negative Schlagzeilen über den Kläger 1 verbreitet werden – Tatsache ist, dass es Schlagzeilen über ihn gab, und zwar in quantitativer Hinsicht nicht wenige. Dies alleine genügt schon, um den Kläger 1 bildlich zwischen die relative und absolute Person der Zeitgeschichte zu rücken, ansonsten würde über ihn wohl nicht so oft und intensiv berichtet bzw. wäre das Interesse an seiner Person (ob im negativen oder positiven Sinne) nicht so gross. Aus diesen Gründen ist dem Kläger somit eine bedeutendere Rolle der Zeitgeschichte zuzuschreiben als eine bloss relative. Folglich ist seine Privatsphäre entsprechend enger zu bemessen als jene eines unbekannten Zeitgenossen. Die Tatsache, dass er im Interesse der Medienöffentlichkeit steht, berechtigt jedoch noch nicht zur wahllosen Berichterstattung über private und intime Details. Es ist zu unterscheiden zwischen dem Interesse der Medienöffentlichkeit und dem öffentlichen Interesse, das tendenziell höher zu werten ist. Vor diesem Hintergrund sind die inkriminierten Berichterstattungen nachfolgend zu diskutieren.

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5.4. Zum Feststellungsinteresse Wirkt sich eine Verletzung weiterhin störend aus, kann die Widerrechtlichkeit der Verletzung gemäss Art. 28 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB gerichtlich festgestellt werden. Kann die eigentliche Persönlichkeitsverletzung nicht mehr verhindert werden, weil sie bereits eingetreten ist und nicht mehr beseitigt werden kann, weil sie gar nicht mehr besteht, so bleibt dem Verletzten der Feststellungsanspruch (NOBEL/WEBER, Medienrecht, 3. Aufl., Rz 126). Die Feststellungsklage ist also auch im Persönlichkeitsrecht subsidiärer Natur und tritt gegenüber einer etwaigen Beseitigungsoder Unterlassungsklage zurück (BSK ZGB-MEILI, Art. 28a N 6 m.w.H.). Die Kläger begehren in ihrer Klage Verschiedenes: Einerseits wollen sie die von ihnen vorgebrachten Aussagen in den verschiedenen Medien als widerrechtlich persönlichkeitsverletzend feststellen lassen. Gleichzeitig begehren sie die Beseitigung dieser Berichte und die Unterlassung, diese Aussagen weiter zu verbreiten bzw. erneut zu publizieren. Somit begehren sie gleichzeitig die Unterlassung bzw. Beseitigung und die Feststellung von angeblich persönlichkeitsverletzenden Aussagen und Berichten. Der Feststellungsanspruch für sich ist jedoch subsidiär zu erheben und nur zu bejahen, wenn ein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch nicht gegeben ist, mit anderen Worten, wenn weder eine Verletzung droht, noch eine bestehende Verletzung beseitigt werden kann. Somit ist nur noch Platz für eine Feststellungsklage, wenn sich diese behauptete Verletzung weiterhin störend auswirkt, aber eben nicht mehr besteht, also wo ein Artikel in einem Printmedium publiziert wurde, heute jedoch nicht mehr so erhältlich gemacht werden kann, dass eine Beseitigung des Artikels selber angezeigt wäre. Die Feststellungsklage kann also dann erhoben werden, wenn der Verletzte über ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung des fortbestehenden Störungszustandes verfügt (BGE 127 III 481 E. 1). Diese Ausführungen sind insofern zu relativieren, als so oder anders die von den Klägern behaupteten Persönlichkeitsverletzungen zu prüfen sind und eine etwaige widerrechtliche Verletzung zunächst festzustellen ist, bevor eine Beseitigung oder Unterlassung angeordnet werden kann.

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Die Feststellungsklage setzt ein Feststellungsinteresse voraus, also ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustandes, und zwar ohne Rücksicht auf die Schwere der Verletzung (BGE 127 III

481 E. 1c). Die Kläger behaupten, vorliegend ein Feststellungsinteresse zu haben, da sich der Kläger 1 einer fortwährenden Störung ausgesetzt sehe, da die inkriminierten Artikel jederzeit im Internet abrufbar seien und bis in die jüngste Zeit perpetuiert würden (act. 1 Rz 394). Weiter sei aufgrund des Verhaltens der Beklagten zu befürchten, dass die Beklagten erneut und immer wieder Negativberichte über die Kläger veröffentlichen würden (act. 1 Rz 395). Die Kläger machen geltend, dass die im Internet und in der Schweizerischen Mediendatenbank (SMD) aktuell auffindbaren Aussagen der Beklagten einer Perpetuierung der Störungswirkung gleichkomme, die ohne die eingeklagte Feststellung nicht beseitigt werden könne (act. 1 Rz 396). Die Beklagten hingegen bestreitet eine andauernde Störungswirkung. Angesichts des Medienhypes könne von den vergleichsweise wenigen Veröffentlichungen der beklagten Parteien gar keine Störungswirkung ausgehen (act. 15 Rz 191). Zudem entgegnen die Beklagten den Klägern, dass sie der Auffassung seien, dass keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung stattgefunden habe und dass aufgrund dieser Meinung nicht auf eine Wiederholungsgefahr geschlossen werden könne (act. 15 Rz 192). Eine Verantwortlichkeit für die Treffer auf den Datenbanken der SMD und Google lehnen die Beklagten ab (act. 15 Rz 193). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass bei Persönlichkeitsverletzungen durch die Druckerpresse regelmässig eine fortdauernde Beeinträchtigung gegeben ist, die einen Feststellungsanspruch begründet. Der Fortbestand des Presseerzeugnisses schafft allgemein einen Störungszustand, der es ermöglicht, das Geäusserte später aufs neue Dritten bekanntzumachen und das Ansehen des Verletzten neuerdings und bei weiteren Personen zu mindern (BGE 123 II 354, 360). Im Weiteren würden periodisch erscheinende Presseerzeugnisse regelmässig archiviert, so dass auf darin enthaltene Äusserungen noch nach Jahren zurückgegriffen werden könne, sobald sich ein neuer -- 45 of 121 -aktueller Anlass biete. Ein schutzwürdiges Interesse könne dem Verletzten bei einer solchen Ausgangslage daher nur abgesprochen werden, wenn sich die Verhältnisse derart geändert hätten, dass die Äusserung jede Aktualität eingebüsst oder eine beim Durchschnittsleser hervorgerufene Vorstellung jede Bedeutung verloren habe und deshalb auszuschliessen sei, dass die verletzende Äusserung bei neuem aktuellem Anlass wieder aufgegriffen und neuerdings verbreitet werde (BGE 123 III 354, 363 f.). Vorliegend erschienen die inkriminierten Presseerzeugnisse in periodisch erscheinenden Medien, die einer unbestimmten Vielzahl von Lesern zugänglich sind. Die Archivierung der Artikel in der SMD wird von den Klägern behauptet (act. 1 Rz 396). Die Beklagten bestreiten diese Aussage grundsätzlich nicht, weshalb davon auszugehen ist. Vielmehr bestätigen sie, dass in Google weit über 100'000 Treffer zum Kläger 1 zu finden seien (act. 15 Rz 193). Die Frage nach der Verantwortlichkeit für die Einträge in der SMD und bei Google ist an anderer Stelle zu klären (vgl. Ziff. 5.10). Dass die Presseäusserungen jede Aktualität eingebüsst hätten und deren Wiederaufgreifen auszuschliessen sei, kann vorliegend gerade nicht angenommen werden, sah man in jüngster Zeit (Berichterstattung über Berufungsverfahren vor dem Obergericht), dass die in den inkriminierten Artikeln behandelten Themen offensichtlich nach wie vor bei der Leserschaft von Interesse sind. Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres von einem sich weiterhin auswirkenden Störungszustand auszugehen, weshalb die Kläger grundsätzlich über ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung verfügen.

5.5. Zu den geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen

5.5.1. Allgemeine Parteistandpunkte Der Kläger 1 moniert im Wesentlichen, dass die eingeklagten Berichterstattungen persönlichkeitsverletzend seien, da diese von Falschaussagen, ungesicherten Gerüchten und Spekulationen geprägt seien. Die Medienberichte würden gegen das Prinzip der Unschuldsvermutung verstossen und lediglich der Sensationsgier und dem Profitstreben der Beklagten dienen. Von einem öffentlichen Informationsbedürfnis seien diese jedoch nicht gedeckt (act. 23 Rz 163). Zudem -- 46 of 121 -würden die Beklagten eine Medienkampagne gegen die Kläger in präzedenzloser Intensität führen, wobei allein schon die Masse der Berichte eine Vorverurteilung und massive Persönlichkeitsverletzung bewirke (act. 1 Rz 240). Demgegenüber stellt sich die Klägerin 2 primär auf den Standpunkt, dass durch die Berichte im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit ein Verstoss gegen das UWG begangen wurde (act. 1 Rz 505 ff.). Die Beklagten hingegen machen im Wesentlichen geltend, dass keine der erwähnten Publikationen unzutreffend, widerrechtlich oder persönlichkeitsverletzend seien. Die Berichte seien ausnahmslos in der Sache korrekt und rechtlich zulässig. Über den Kläger 1 sei aus aktuellem Anlass berichtet worden. Jeder Artikel sei von der Medien- und Meinungsfreiheit gedeckt und die Unschuldsvermutung sei respektiert worden. Es handle sich dabei um korrekte und zulässige Verdachtsberichterstattungen. Zudem sei dem unbefangenen Leser stets die Möglichkeit geblieben, sich selbst ein Bild zu machen. Die Autoren der eingeklagten Berichte hätten sich stets bemüht, auch den Standpunkt des Klägers und seiner (PR-)Vertreter zu veröffentlichen (act. 15 Rz 69). Nachfolgend ist auf die einzelnen Berichte im Detail einzugehen.

5.5.2. Bemerkungen zur Substantiierung Die klagende Partei trifft grundsätzlich die Behauptungslast (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Es liegt an ihr, den Prozessstoff zu beschaffen. In formeller Hinsicht gilt, dass die Klage allgemein die Darstellung der rechtserheblichen Tatsachen enthalten muss, die rechtsbegründenden Tatsachen sind von den Klägern zu behaupten, sie haben das Klagefundament zu liefern. Die klagende Partei trifft jedoch nicht nur die Behauptungs-, sondern auch die Substantiierungslast. Demnach können die Tatsachen nicht nur in ihren Grundzügen dargelegt werden, sondern müssen substantiiert werden. Sie müssen so umfassend, detailliert und klar dargelegt werden, dass die Gegenpartei dazu Stellung nehmen und darüber Beweis abgenommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom 25. August 2006, E. 3).

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Insbesondere sind die Tatsachen, auf welche sich die Begehren stützen, in möglichst vollständiger und bestimmter Weise in der Rechtsschrift selbst vorzutragen. Blosse Verweisungen auf Beilagen genügen grundsätzlich nicht. Für das Gericht und die Gegenpartei muss klar sein, mit welchen konkreten Behauptungen sie sich auseinanderzusetzen haben. Behauptungen sind so konkret aufzustellen, dass sie ohne Weiteres als Beweissatz in die Beweisverfügung aufgenommen werden können. Eine Partei kann sich nicht mit allgemeinen Vorbringen begnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben; denn die Durchführung eines solchen setzt entsprechende Behauptungen des Beweisführers voraus. Die Anforderungen an die Konkretisierung der Behauptungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei sowie aus allfälligen Substanziierungshinweisen seitens des Gerichts oder der Gegenseite. Auch Bestreitungen allgemeiner Art sind unbeachtlich. Jede für relevant gehaltene, konkrete Behauptung, die bestritten werden soll, muss einzeln bestritten oder durch eine eigene abweichende Sachdarstellung widerlegt werden. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine Obliegenheit, eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann, indem das Gericht auf das mangelhafte Parteivorbringen abstellen wird (BGE 127 III 365 E. 2.b; Urteil des Bundesgerichts 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts vom 4A_438/2010 vom 15. November 2010 E. 3.4.2.1; je m.w.H.). Nachdem die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten hat, dass die Pflicht der richterlichen Fragepflicht selbst im Prozess, der von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, nur gilt, wenn die Partei nicht anwaltlich vertreten ist, haben diese Regeln erst recht in Prozessen zu gelten, die der Verhandlungsmaxime unterstehen (Urteile des Bundesgerichts 4C.395/2005 vom 1. März 2006 und 4C.392/1999 vom 11. Februar 2000).

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Somit stellt sich die Frage, welches die zu behauptenden Tatbestandsmerkmale von Art. 28 ZGB sind. Die Kläger stellen sich verschiedentlich grundsätzlich auf den Standpunkt, dass sie nur zu behaupten haben, welche Berichte persönlichkeitsverletzend seien. Das Weitere falle unter den Grundsatz "iura novit curia" (act. 23 Rz 157 und 291). Die Beklagten hingegen monieren mehrmals eine mangelnde Substantiierung seitens der Kläger (act. 15 Rz 11, 162, 197, 200, 216 und 218 ff.; act. 29 Rz 136, 140, 146, 149 und 152). Die Beklagten stellen sich dabei im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass es an den Klägern gewesen wäre, genau darzutun, welcher Artikel inwiefern genau persönlichkeitsverletzend sei. Art. 28 ZGB enthält keine Definition des Verletzungstatbestandes. Das Gesetz bietet jedenfalls Schutz gegen jeden mehr als harmlosen Angriff, jede spürbare Störung, jede ernst zu nehmende Bedrohung oder Bestreitung der Persönlichkeitsgüter durch Dritte (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 Rz 39). Daher kann man sich die Frage stellen, ob es ausreicht, die blosse Verletzung zu behaupten, jedoch nicht näher darzulegen, wie diese Verletzung konkret begangen worden sei, z.B. indem eine unwahre Tatsache verbreitet wurde, jemand unnötig verunglimpft worden ist etc. Ein wichtiger Grund, weshalb die Behauptungen in substantiierter Weise zu erfolgen haben, liegt jedoch in der prozessualen Stellung der Gegenpartei, die die Möglichkeit haben muss, genau zu wissen, wogegen sie sich zu verteidigen hat. Da die Grenzen des Verletzungstatbestandes nach Art. 28 ZGB nur schwer gezogen werden können und die Palette der möglichen Argumentationen ausgesprochen vielfältig sein können, rechtfertigt es sich vorliegend, dass die Kläger ihre Behauptungen, weshalb die Berichte genau persönlichkeitsverletzend sein sollen, genau und konkret aufstellen müssen. Mit diesen Anforderungen wird den Klägern auch keine unüberwindbare Hürde gestellt, vielmehr erscheint dies für die Kläger zumutbar zu sein. Pauschale Behauptungen, dass alle der aufgelisteten Berichte unrichtig, unwahr oder einfach persönlichkeitsverletzend seien, können vorliegend nicht ausreichen. Dies monierten die Beklagte – wie bereits erwähnt – mehrfach, so dass die Kläger auf diesen Umstand hinreichend aufmerksam gemacht worden sind.

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Vor diesem Hintergrund sind die Berichte mit den diesbezüglichen Begründungen einzeln zu prüfen und – wo von der Klägerschaft eine hinreichend substantiierte Behauptung gemacht wird – im Lichte des Art. 28 ZGB zu beurteilen. Wo keine hinreichend substantiierte Behauptung in den Prozess eingebracht wurde, kann vorliegend folglich auch keine Prüfung erfolgen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die substantiierten Behauptungen in den Rechtsschriften und damit in der Klagebegründung und der Replik (bzw. die Bestreitungen in der Klageantwort und der Duplik) darzulegen sind. Wie aus der Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. März 2012 (Prot. S. 11) klar hervorgeht, wurden die Kläger eingeladen, nur zu den Dupliknoven Stellung zu nehmen, nicht jedoch ihre zuvor aufgestellten Behauptungen nachzusubstantiieren. Solche Behauptungen sind verspätet und daher als nicht in den Prozess eingebracht zu behandeln. Die Kläger machen verschiedentlich geltend, dass die inkriminierten Berichte im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit die behaupteten Verletzungen verursacht hätten (act. 1 Rz 404; act. 23 Rz 212). Diese Behauptung ist in dieser Pauschalität weder von der Gegenpartei bestreitbar, noch von Seiten des Gerichts überprüfbar. Im Übrigen sind die Berichte vier verschiedenen Medienunternehmen zuzurechnen, so dass die Berichte nicht in ihrer Gesamtheit beurteilt werden können. Diese pauschalen Behauptungen genügen den Substantiierungsanforderungen nicht, so dass sie als nicht behauptet zu gelten haben.

5.5.3. Vorwurf: Verletzung des Prinzips der Unschuldsvermutung Der Kläger 1 wirft den Beklagten vor, mit ihren Berichterstattungen verschiedentlich das Prinzip der Unschuldsvermutung verletzt zu haben. Sie hätten unzulässige Formulierungen blosser Gerüchte, Verdächtigungen und schwerer Vorwürfe publiziert, ohne dabei einen Hinweis darauf gemacht zu haben, dass es sich einstweilen nur um ein ungesichertes Gerücht oder allenfalls um einen blossen Verdacht handle und in jedem Fall eine abweichende Entscheidung des Strafrichters durchaus noch offen sei (act. 23 Rz 164).

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Die Beklagten bestreiten diesen Vorwurf und machen im Wesentlichen geltend, dass die Verdachtsberichterstattung offenkundig von einem überwiegenden Informationsinteresse abgedeckt sei und daher die Berichterstattungen gerechtfertigt gewesen seien (act. 29 Rz 95). Soweit in den Artikeln über Vorwürfe von Dritten informiert worden sei, sei für den Leser stets ersichtlich gewesen, in welchem Kontext diese erhoben worden seien. Im Übrigen hätten die Beklagten stets versucht, vom Kläger 1 oder von seinen Beratern eine Stellungnahme erhältlich zu machen (act. 29 Rz 95). Nachfolgend ist einzeln auf die monierten Artikel und Passagen einzugehen und zu prüfen, inwiefern das Prinzip der Unschuldsvermutung bei den Berichterstattungen berücksichtigt oder dagegen verstossen wurde.

5.5.3.1. D._____ online vom 4. November 2009 (act. 4/29) "A._____ a été arrêté pour tentative d'extrosion; A._____ a déclaré avoir filmé ses ébats sexuels avec des top modèles." Zum klägerischen Vorwurf, bei diesem Ausschnitt aus einer Berichterstattung sei das Prinzip der Unschuldsvermutung missachtet worden, entgegnet die Beklagte 2, dass der Artikel sachlich zutreffend und aus begründetem Anlass erfolgt sei. Der Artikel enthalte jedoch keinerlei Vorverurteilung, denn für den Leser sei ohne weiteres erkennbar, dass es lediglich um eine Verhaftung und nicht um eine Verurteilung gegangen sei, dass ein Opfer Anzeige eingereicht habe und die Staatsanwaltschaft am darauffolgenden Donnerstag ausführlicher informieren werde. Für den unbefangenen Leser sei damit offenkundig vollkommen klar, dass einstweilen allenfalls ein Verdacht oder eine Vermutung bestehe und eine abweichende Entscheidung eines Strafgerichts noch offen sei (act. 29 Rz 96). In Anbetracht der Ausführungen zur Qualifizierung des Klägers 1 als zumindest relative Person der Zeitgeschichte rechtfertigt es sich grundsätzlich, über das im vorliegenden Fall im Zentrum stehende Strafverfahren in der Presse zu berichten. Dabei ist immer das Prinzip der Unschuldsvermutung zu respektieren, wie dies auch der Presserat in Ziff. 7.4 des Pressecodex festhält. Handelt es sich bei dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Ereignisses um einen blos-- 51 of 121 -sen Verdacht einer Straftat oder um eine Vermutung, so ist nur eine Formulierung zulässig, die hinreichend deutlich macht, dass einstweilen nur ein Verdacht oder eine Vermutung besteht und eine abweichende Entscheidung des zuständigen Strafgerichts noch offen ist (BGE 116 IV 31; 126 III 305). Massgebend ist stets der beim Durchschnittsleser erweckte Eindruck (BGE 111 II 209; 126 III 305). Dabei ist von der Veröffentlichung eines blossen Verdachts oder eine Vermutung abzusehen, wenn die Quelle der Information Zurückhaltung gebieten muss, und zwar umso eher, je schwerwiegender sich die daraus resultierende Beeinträchtigung in den persönlichen Verhältnissen des Verletzten erweisen könnte, sofern sich der strafrechtliche Verdacht oder die Vermutung später nicht bestätigt bzw. zu keiner Verurteilung führen sollte (BGE 126 III 305). Im vorliegend geltend gemachten Auszug des Berichts vom 4. November 2009 wird darüber berichtet, dass der Kläger 1 aufgrund eines Erpressungsversuches festgenommen worden sei und dass der Kläger 1 zugegeben habe, seine sexuellen Erlebnisse mit den Top Models gefilmt zu haben. Die Beklagte 2 weist zutreffend darauf hin, dass im nachfolgenden Absatz zu lesen ist, dass der Staatsanwalt in wenigen Tagen weitergehende Informationen mitteilen werde. Zwar unterliess es die Beklagte, in der relevanten Passage ("A._____ a déclaré…") den Konjunktiv und damit die Möglichkeitsform zu verwenden, jedoch kann daraus nicht mehr als eine redaktionelle Ungenauigkeit abgeleitet werden. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass von einem Opfer Anzeige erstattet worden sei, was schliesslich zur Festnahme des Klägers geführt habe. Insgesamt ist somit erkennbar, dass es sich zu jenem Zeitpunkt bloss um einen strafrechtlich relevanten Vorwurf handelte, das Strafverfahren sich jedoch noch in einem sehr frühen Stadium befand und ein Sachurteil noch ausstehend war. Insgesamt verstösst die Beklagte 2 mit dieser Berichterstattung nicht gegen das Prinzip der Unschuldsvermutung. Eine Persönlichkeitsverletzung des Klägers

1 ist nicht erkennbar.

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5.5.3.2. D._____ online vom 4. November 2009 (act. 4/30), H._____ vom 4. November 2009 (act. 4/31), D._____ online vom 5. November 2009 (act. 4/36), L._____ Zeitung vom 5. November 2010 (act. 4/41) und D._____ vom 6. November 2009 (act. 4/46) "A._____ hat immer wieder junge Frauen unter einem Vorwand in den …-Room im B._____ gelock t. Da hatte er mit ihnen Sex, der von den Überwachungsk ameras aufgezeichnet wurde " […]. Mit diesen Aufnahmen soll A._____ laut F._____ die Mädchen erpresst haben. Weil eines der Opfer Anzeige erstattet hat, sitzt A._____ jetzt im Gefängnis. Überschrift: A._____s Strategie: Schweigegeld. Laut einer Bek annten A._____s wurde er in der Vergangenheit bereits wegen sexueller Belästigung, Körperverletzung, Nötigung und sogar wegen Vergewaltigung angezeigt: "Er hatte aber den Frauen jeweils sehr viel Geld geboten, damit sie ihre Anzeigen zurück zogen, das hat bis jetzt immer bestens gek lappt." Überschrift: Nicht das erste mal Knastbruder. "Ihm wird vorgeworfen, junge Frauen beim Sex gefilmt und sie danach mit den Videos erpresst zu haben" "A._____: Knast nach Sex-Übergriffen" Die Beklagten entgegnen dem klägerischen Vorwurf, mit den zitierten Passagen und Artikeln sei das Prinzip der Unschuldsvermutung verletzt worden, dass offenkundig ein überwiegendes Informationsinteresse an der Berichterstattung bestanden habe. Die Unschuldsvermutung sei dabei respektiert worden. Für den unbefangenen Leser sei ohne weiteres ersichtlich, dass es nicht um den Entscheid eines Strafgerichts gehe, sondern um eine Strafanzeige und eine vorläufige Festnahme. Die Äusserungen einer Szenekennerin und einer Bekannten des Klägers gegenüber dem Journalisten seien deutlich als solche gekennzeichnet worden. Die Informationsquellen seien vom Journalisten sehr sorgfältig abgeklärt worden. Zudem sei der Hinweis auf die frühere Verhaftung sachlich durch den Umstand der erneuten Verhaftung gerechtfertigt bzw. sogar geboten (act. 29 Rz 97). Wie erwähnt, ist die namentliche Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat im vorliegenden Fall zulässig, wobei mit Rücksicht auf die Unschuldsvermutung auf den Verdacht bzw. die Unschuldsvermutung hinzuweisen ist. Auch -- 53 of 121 -dieser Bericht legt klar dar, dass gegen den Kläger 1 eine Anzeige erstattet worden sei, weshalb er dann in das Gefängnis musste. Zudem wird im Artikel klar darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft im Laufe jenes Tages über die weiteren Entwicklungen informieren werde. Daraus geht somit für den Durchschnittsleser klar hervor, dass sich das eingeleitete Strafverfahren noch am Anfang der Untersuchungen befand, so dass keine Verletzung der Unschuldsvermutung vorliegt. Auch ist die gebotene Distanzierung zu den Drittaussagen und Relativierung derselben erkennbar (Urteil des Bundesgerichts 5C.46/1995 vom 7. Juni 1995, in: medialex 1996 S. 41 ff.). So stellen die Beklagten die berichtenden Dritten als "Szenekenner" dar und stellen deren Aussagen in Anführungs- und Schlusszeichen, so dass für den Durchschnittsleser klar erkennbar ist, dass es sich hierbei um eine Drittaussage handelt und nicht etwa um eine Meinung des Medienunternehmens. Insgesamt wurde das Prinzip der Unschuldsvermutung durch die Beklagten gewahrt. Eine Persönlichkeitsverletzung des Klägers 1 ist vorliegend nicht erkennbar.

5.5.3.3. D._____ vom 5. November 2009 (act. 4/34 und 35) "Ihm wird vorgeworfen, junge Frauen beim Sex gefilmt und sie danach mit den Videos erpresst zu haben." Die Beklagte 2 bestreitet diesbezüglich eine Rechtsverletzung und verweist auf ihre Ausführungen zu act. 4/30 (act. 29 Rz 99). Richtig ist, dass der Bericht inhaltlich mehr oder weniger dem Bericht in act. 4/30 entspricht, weshalb grundsätzlich auf jene Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. Ziff. 5.5.3.2). Festzuhalten ist jedenfalls, dass der Bericht in seinem Gesamteindruck und in Bezug auf die abgedruckten Drittaussagen hinreichend relativiert ist. So werden die Drittaussagen klar als solche von sogenannten "Szenekennern" deklariert und deren Aussagen wiederum zwischen Anführungsund Schlusszeichen gestellt. Ferner ist für den Durchschnittsleser erkennbar, dass in jenem Zeitpunkt erst eine Anzeige erstattet und der Kläger 1 daher in Untersuchungshaft versetzt worden war. Entsprechend kann diesem Bericht ent-- 54 of 121 -nommen werden, dass sich das Untersuchungsverfahren noch im Anfangsstadium befand und noch kein Urteil in der Sache ergangen war. Eine Verletzung des Prinzips der Unschuldsvermutung durch die Beklagte 2 ist vorliegend nicht ersichtlich.

5.5.3.4. D._____ online vom 5. November 2009 (act. 4/38) "Freundin der Anzeigeerstellerin redet. Opfer pack en aus (Überschriften). Die junge Frau, die A._____ angezeigt hat, ist nur eines von mehreren Opfern des Party-Zampanos. A._____ soll gedroht haben, die Anzeigeerstellerin solle beide Männer oral befriedigen, ansonsten k omme sie nicht mehr aus dem …-Raum heraus. Er habe sie am Hals gepack t und zum Oralverk ehr aufgefordert." Nach beklagtischer Darstellung kam im fraglichen Artikel aus Anlass der Verhaftung des Klägers 1 vor allem der zuständige Staatsanwalt zu Wort (act. 29 Rz 102). Weiter habe der Artikel über Äusserungen von Informantinnen gegenüber D._____ online informiert. Dies sei von mehreren Journalisten sorgfältig überprüft worden. Die Darstellungen würden im Übrigen mit der Aktenlage in der Strafuntersuchung übereinstimmen. Von einer Vorverurteilung könne jedenfalls keine Rede sein. Für den Durchschnittsleser sei hinreichend deutlich, dass es sich um Untersuchungshaft, eine hängige Strafuntersuchung und Vorwürfe Dritter handle und eine Anklage der Staatsanwaltschaft oder ein Entscheid eines zuständigen Strafgerichts noch nicht vorliege (act. 29 Rz 102). Mit Urteil vom 6. Mai 2015 beurteilte das Bundesgericht den fraglichen Bericht als persönlichkeitsverletzend (vgl. act. 75 E. 7.2.3.4).

5.5.3.5. D._____ online vom 5. November 2009 (act. 4/39) "Nouveaux témoignages. Selon des témoignages recueillis par D._____ Online, la jeune femme qui a porté plainte contre A._____ ne serait qu'un example parmi les nombreuses femmes que le jet-setter aurait contraint au silence. Mais les filles acceptaient, on frisait l'orgie dans ce club." Wiederum bestreitet die Beklagte 2 eine Rechtsverletzung und verweist dabei auf ihre Ausführungen zu act. 4/30.

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Der fragliche Bericht beinhaltet grundsätzlich die französische Übersetzung des Berichts in act. 4/38, weshalb vollumfänglich auf jene Ausführungen bzw. auf das Bundesgerichtsurteil vom 6. Mai 2015 verwiesen werden kann (vgl. Ziff. 5.5.3.4; act. 75 E. 7.2.3.4).

5.5.3.6. D._____ online vom 5. November 2009 (act. 4/40) und D._____ online vom 6. November 2009 (act. 4/48) "So funk tioniert die Masche von A._____ (Überschrift). Eines seiner Opfer erzählt, wie der Jetsetter vorgeht. Danach habe ihr A._____ unmissverständlich k largemacht, dass es für sie besser wäre, wenn sie ihre Aussage zurück ziehen würde." Die Beklagte 2 stellt sich auf den Standpunkt, dass es für den Leser klar erkennbar sei, dass ein Opfer erzählt habe, dass gegen den Kläger 1 eine Anzeige bei der Polizei eingereicht worden sei. Die Darstellungen dieses Opfers seien von den Journalisten korrekt wiedergegeben worden. Der Fall sei aktenkundig und das Opfer habe im Bericht nur Vorgänge beschrieben, die Sachverhalten entsprechen würden, wie sie Gegenstand der Strafuntersuchung und des Schuldspruchs des Bezirksgericht Zürich gewesen seien. Im Übrigen sei für den unbefangenen Leser klar, dass kein Gerichtsurteil über den Fall vorliege, sondern dass es um Vorwürfe eines Opfers gehe. Der Verfahrensstand sei jedenfalls klar erkennbar gewesen (Untersuchungshaft) (act. 29 Rz 104). Mit Urteil vom 6. Mai 2015 beurteilte das Bundesgericht die fraglichen Berichte als persönlichkeitsverletzend (vgl. act. 75 E. 7.2.3.5)

5.5.3.7. … News von I._____ vom 5. November 2009 (act. 4/42 und act. 4/43) "Schwere Vorwürfe gegen A._____, er sitzt in U-Haft, mehrere Mädchen haben ihn wegen sexueller Nötigung [recte: Belästigung] angezeigt. Im Beitrag reden Frauen, die wissen, was im VIP-Room vom Club passiert ist: "Mini Fründin hät gseit, dass sie mit zwei Typä i dem Ruum inä gsi isch. De eint devo isch dr A._____ gsi. Und dänn hät er gseit: blas eus eis oder chunsch da nümä usä". Diese Kollegin hat A._____ jetzt angezeigt. Laut O._____ ist ihre Freundin zu Oralsex gezwungen worden. "Es isch im Back stageRoom ine gsi, dänn hät er abgschlosse. Ich bin verschrock e. Er hät mich am Hals pack t und so quasi gseit: blas mer eis". Seine Sucht ist dem millionenschweren Partyk önig jetzt zum Verhängnis geworden. Aus dieser Situation hilft ihm k ein Geld auf dieser Welt."

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Die Beklagte 1 führt hierzu aus, dass der fragliche Bericht sachlich zutreffend sei und aus begründetem Anlass erfolgt sei, nämlich der Verhaftung des Klägers 1. Dabei seien die Darstellungen Dritter korrekt wiedergegeben und die Quellen überprüft worden. Es gehe im fraglichen Bericht nur darum, dass der Kläger 1 in Untersuchungshaft sitze und mehrere Mädchen schwere Vorwürfe gegen ihn erhoben hätten. Der Kläger 1 sei erstinstanzlich verurteilt worden und weite Teile des Urteils seien rechtskräftig geworden. Bereits die Einleitung lasse erkennen, dass es sich um Vorwürfe und um eine laufende Strafuntersuchung handle und nicht um ein Strafurteil, der Ausgang des Verfahrens mithin noch offen sei. Der Staatsanwalt sei im Bericht ausführlich zu Wort gekommen und habe den Stand des Verfahrens zudem verdeutlicht. Im Bericht sei der Kläger 1 zu sehen, wie er in einer früheren Sendung gegenüber dem Moderator gesagt habe, dass Frauen seine Sucht seien. Entsprechend seien die beiden vom Kläger 1 monierten Schlusssätze im Gesamtkontext des Beitrages offenkundig im Zusammenhang mit der Verhaftung und der Untersuchungshaft zu verstehen. Die Beklagte 1 behauptet, dass im fraglichen Bericht lediglich das Gebot der Rechtsgleichheit umschrieben werde. Eine Rechtsverletzung sei darin nicht zu sehen (act. 29 Rz 106). Mit Urteil vom 6. Mai 2015 beurteilte das Bundesgericht den fraglichen News-Beitrag als persönlichkeitsverletzend (vgl. act. 75 E. 7.2.3.6).

5.5.3.8. D._____ vom 6. November 2009 (act. 4/44 und act. 4/45) act. 4/44: "Affäre A._____: Ein Opfer pack t aus (Überschrift). Er hat mich unter einem Vorwand in sein Büro gelock t." act. 4/45: "Mehrere Frauen erzählten inzwischen öffentlich von ihren Erlebnissen mit A._____: Von Nötigung zu Oralsex im Hinterzimmer seines Clubs und von Verführungen von Minderjährigen ist die Rede." Hinsichtlich des Berichts mit der Überschrift "So funktioniert die Masche von A._____" verweist die Beklagte 2 auf den Bericht in act. 4/40. Sie argumentiert hinsichtlich beider Artikel, dass diese sachlich zutreffend und aus begründetem Anlass erfolgt seien. Das Faktum der Untersuchungshaft sei erstellt gewesen. Be-- 57 of 121 -treffend die Unschuldsvermutung gehe aus den Artikeln hervor, dass es sich um eine laufende Ermittlung und nicht um ein Urteil gehandelt habe. Entsprechend liege keine Vorverurteilung vor. Die Beklagte 2 stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass von ihr korrekt rapportiert worden sei, nämlich dass mehrere Frauen öffentlich von ihren Erlebnissen mit dem Kläger 1 erzählt hätten, wobei von Nötigung zum Oralsex und Verführung von Minderjährigen die Rede gewesen sei. Jedenfalls würden sich die Journalisten diese Darstellungen der Frauen nicht zu eigen machen. Vielmehr sei über die bestehenden Vorwürfe informiert worden. Diese seien korrekt wiedergegeben worden und seien auch aktenkundig. Bei der Strafuntersuchung sei es unter anderem um den Vorwurf der Nötigung zum Oralsex und denjenigen der Verführung von Minderjährigen gegangen. Die Tatsache, dass in jenem Bericht von einer Person aus dem engsten Umfeld des Klägers 1 berichtet werde, die Angst vor Repressalien habe und daher anonym bleiben wolle, weshalb die Staatsanwaltschaft wegen Körperverletzung an einer jungen Frau gegen den Kläger 1 ermittle, bringe klar zum Ausdruck, dass es sich vorderhand lediglich um Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gehandelt habe und nicht um ein Urteil. Die Darstellung dieser Quelle sei zutreffend wiedergegeben worden und habe der Wahrheit entsprochen. Die Staatsanwaltschaft habe tatsächlich unter anderem wegen Körperverletzung an einer jungen Frau ermittelt. Die Quellen seien im Übrigen von den Journalisten sehr genau geprüft worden. Die Beklagte 2 stellt sich zusammenfassend auf den Standpunkt, dass kein Verstoss gegen das Prinzip der Unschuldsvermutung vorliege und es sich um eine vorbehaltlos zulässige Verdachtsberichterstattung handle (act. 29 Rz 107). Wie die Beklagte 2 zutreffend feststellt, kann hinsichtlich des Berichts mit der Überschrift "So funktioniert die Masche von A._____" (act. 4/45 linke Seite) auf den Bericht unter act. 4/40 verwiesen werden. Hinsichtlich des Berichts mit der Überschrift "A._____ sitzt weiter in Untersuchungshaft" (act. 4/45 rechte Seite) stellte das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Mai 2015 fest, dass der Inhalt als persönlichkeitsverletzend zu betrachten ist (vgl. act. 75 E. 7.2.3.7).

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5.5.3.9. D._____ online vom 6. November 2009 (act. 4/47) "Wie A._____ Mädchen flachgelegt haben soll (Überschrift). Ein weiteres Detail k ommt ans Tageslicht: A._____ soll sogenannte "Love Juices" benutzt haben, um seine weiblichen Opfer willig zu machen. Seit Jahren laufen gegen ihn mehrere Anzeigen wegen Sexualdelik ten und Tätlichk eiten." Die Beklagte 2 stellt sich auf den Standpunkt, dass für die rechtliche Beurteilung allein der Gesamteindruck des Artikels für den durchschnittlichen Leser massgebend sei. Sie macht geltend, dass es nicht ersichtlich sei, was genau beanstandet werde. Dass es im Artikel nicht um Sachbehauptungen gehe, sondern um Gerüchte, gehe schon aus der Überschrift "Szenegerücht" hervor. Die Vermutungen hinsichtlich der Love Juices und des Fotoarchivs seien von einem Szenegänger der Zeitung "AH._____" mitgeteilt worden, über welchen im Übrigen berichtet worden sei. Die Beklagte 2 macht geltend, dass die Gerüchte dieses Szenegängers auch in der Strafuntersuchung gegen den Kläger 1 und an der Hauptverhandlung am Bezirksgerichts Zürich geäussert worden seien. Auch die weiteren Vermutungen eines Blow-Jobs auf der Terrasse des Clubs B._____ und eines Bisses in den Penis des Klägers 1 seien korrekt wiedergegeben worden. Der Vorwurf sei tatsächlich erhoben und von der Staatsanwaltschaft eingeklagt worden. Auch die Behauptung, dass gegen den Kläger 1 seit Jahren mehrere Anzeigen laufen würden, seien zutreffend und der Journalist habe im Zuge seiner Recherchen von diversen solchen Strafanzeigen Kenntnis erlangt (act. 29 Rz 109). Der Beklagten 2 ist insofern zuzustimmen, als der fragliche Artikel tatsächlich mit "Szenegerücht" betitelt wurde. Dieser Titel ist jedoch – im Vergleich zur Headline – verschwindend klein. Der massgebliche Durchschnittsleser nimmt diesen Titel jedenfalls nicht wahr. Mit dem Titel "Strafe wird folgen" leitet der Bericht in einen zweiten Absatz über. Dieser Titel suggeriert, dass zulasten des Klägers 1 so oder anders eine Strafe folgen wird, unbesehen der Tatsache, dass es aber auch zu einer Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch kommen könnte. Mit anderen Worten wird der Kläger 1 im fraglichen Bericht vorverurteilt, weshalb die Beklagte 2 damit die Persönlichkeit des Klägers 1 verletzt hat.

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5.5.3.10. D._____ online vom 6. November 2009 (act. 4/49) Die Parteien verweisen in Bezug auf den Artikel von act. 4/49 auf die Ausführungen zu act. 4/47. Der fragliche Artikel entspricht sinngemäss dem deutschsprachigen Artikel in act. 4/47, jedoch ist es keine identische Übersetzung und die Aufmachung, insbesondere die Titel stimmen nicht überein, weshalb dieser Artikel gesondert betrachtet werden muss. Mit Urteil vom 6. Mai 2015 beurteilte das Bundesgericht den fraglichen Bericht als persönlichkeitsverletzend (vgl. act. 75 E. 7.2.3.8).

5.5.3.11. J._____ vom 6. November 2009 (act. 4/50) und K._____ vom 6. November 2009 (act. 4/52)

5.5.3.12. Mit gleicher Begründung wie hinsichtlich des Artikels vom 6. November 2009 (act. 4/49; vgl. Ziff. 5.5.3.10 hiervor) beurteilte das Bundesgericht die fraglichen Berichte als persönlichketisverletzend (vgl. act. 75 E. 7.2.3.8). M._____ vom 8. November 2009 (act. 4/55) "Anzeige von Promi-Tochter (Überschrift). Offenbar geht es bei der Strafanzeige um Körperverletzung. Doch seit Jahren k ursieren auch Gerüchte überA._____s groben Umgang mit Frauen, über Ohrfeigen und sexuelle Nötigung. Meist hätten die Betroffenen geschwiegen gegen viel Geld. Es gebe mehrere Anzeigen, mehrere Straftatbestände, mehrere Geschädigte. Offenbar geht es um Fälle von Körperverletzung und um Substanzen, mit denen Frauen sexuell gefügig gemacht worden seien." Die Beklagte 1 hält dafür, den Gesamteindruck des Artikels in Betracht zu ziehen und moniert, dass die klägerische Argumentation bloss einzelne Satzfetzen aneinanderreihe. Es sei unverständlich, was daran rechtsverletzend sein solle. Die Strafanzeige sei ein Faktum. Die sachlichen Angaben über Anzeigeerstatterin und die Sachbehauptungen über den Kläger 1 seien zutreffend. Die behauptete Anzeige betreffe eine Prügelei in Gstaad, wobei die Anzeige von Rechtsanwalt Z1._____ im Berner Oberland eingereicht worden sei. Zudem seien im Artikel die Aussagen von Staatsanwalt … und dem Berater des Klägers 1 zutreffend wiedergegeben worden. Was den Inhalt der Strafanzeige und die Gerüchte anbelange, so enthalte der Artikel keine Vorverurteilung. Es handle sich vielmehr um -- 60 of 121 -eine korrekte Verdachtsberichterstattung. Im Übrigen seien alle im Artikel genannten Gerücht und Vorwürfe Gegenstand von Strafuntersuchungen gegen den Kläger 1 gewesen (act. 29 Rz 116). Der vorliegend fragliche Bericht ist hinsichtlich der Wahrung des Prinzips der Unschuldsvermutung nicht weiter zu beanstanden. Der Bericht gibt grösstenteils und hauptsächlich die Tatsachen rund um die Verhaftung wieder. Dabei wird der untersuchungsleitende Staatsanwalt zitiert. Wie die Beklagte 1 zutreffend ausführt, ist bei der Beurteilung der Gesamteindruck im Auge zu behalten. So wird nämlich im Bericht entlastenderweise auch erwähnt, dass es bei der Untersuchung nicht um Erpressung und Sex mit Minderjährigen gehe. Damit wurde umfassend und ausgewogen berichtet. Die vom Kläger 1 beanstandete Passage ist im Gesamteindruck nicht als Vorverurteilung zu qualifizieren. Es wird dabei klar deklariert, dass es Gerüchte seien, die seit Jahren kursieren würden und dass ein Fehltritt nun zum Verhängnis werden könnte. Damit wurde der Rahmen der zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht gesprengt; vielmehr wird angemessen kurz über die Gerüchte berichtet, wobei der massgebliche Durchschnittsleser aufgrund der distanzierten und allgemein gehaltenen Formulierungen einschätzen kann, dass der Kläger 1 zu jenem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Bericht ist nicht weiter zu beanstanden.

5.5.3.13. D._____ online vom 8. November 2009 (act. 4/56) "Von Nack tfotos, Blasbefehl und Medienmaulk orb (Überschrift). Die Bilder von AA._____ und einer weiteren jungen Dame machten schon im Sommer die Runde in einschlägigen Kreisen – A._____ selbst zeigt sie nur zu gern herum. Vermehrt melden sich Opfer zu Wort. So beschreibt ein Mädchen, die ein Heimfahr-Angebot von A._____ annahm, die Reisebedingungen: "Entweder zu bläst mir einen, oder du steigst aus" Die Beklagte 2 bestreitet vorliegend eine Vorverurteilung. Der Artikel berichte zusammenfassend über die damals längst bekannten Gerüchte bzw. Vorwürfe. Die Quellen seien sorgfältig geprüft worden, so dass keine Vorverurteilung stattgefunden habe. Für den unbefangenen Leser sei klar, dass es sich bloss um Gerüchte handle, dies werde im Artikel mehrfach und deutlich betont (act. 29 Rz 117).

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Der Artikel beginnt mit der Überschrift "Von Nacktfotos, Blasbefehl und Medien-Maulkorb", womit mit drei plakativen Worten das Interesse der Leserschaft geweckt werden soll. Zwar zeigt die Beklagte 2 im vorliegenden Artikel korrekt auf, dass von offizieller Seite keine neuen Informationen vorliegen würden, jedoch legt sie ihren Schwerpunkt des Artikels auf die Gerüchteküche. Die Einleitung kündigt an, dass Weggefährten und Opfer des Klägers 1 auspacken würden und sogar AA._____ nun wegen Nacktfotos bangen müsse. Der Bericht unterscheidet jedoch klar zwischen der "offiziellen Seite" und der "Gerüchteküche" und bringt damit zum Ausdruck, dass es sich bei den Aussagen von den sogenannten Szenekennern bloss um Gerüchte handelt und damit nicht um feststehende und gesicherte Tatsachen. Zwar spricht der Bericht von "Opfern", die sich gemeldet haben wollen, jedoch ist zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass auch hier das Opfer nicht im verfahrensrechtlichen Sinn zu verstehen ist, sondern als jemanden, der mit dem Kläger 1 gewisse Erfahrungen gemacht haben will, jedoch nicht zwingend in das laufende Strafverfahren involviert ist. Insgesamt ist für den massgeblichen Durchschnittsleser erkennbar, in welchem Verfahrensstadium sich die Untersuchungen befinden und wie die Drittaussagen von den "Opfern" einzuordnen sind. Von einer Vorverurteilung und somit Persönlichkeitsverletzung kann auch an dieser Stelle nicht gesprochen werden.

5.5.3.14. J._____ online vom 8. November 2009 (act. 4/57) und H._____ vom 10. November 2009 (act. 4/63) Der Kläger 1 verweist hinsichtlich dieses Artikel auf die Ausführungen in act. 4/56, ohne dabei eine bestimmte Passage zu nennen, jedoch unter Hinweis auf das Thema AA._____ und Nacktfotos. Die Beklagte 1 bestreitet, mit diesem Artikel eine Rechtsverletzung begangen zu haben. Sie macht geltend, dass die den Kläger 1 betreffenden Sachbehauptungen zutreffend seien und die Vorwürfe Dritter deutlich als solche erkennbar seien. Auch der Kläger 1 bzw. sein Vertreter komme in diesem Artikel zu Wort (act. 29 Rz 118; act. 29 Rz 123).

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Festzuhalten ist, dass die Berichterstattung in act. 4/57 bzw. 4/63 hinsichtlich AA._____ nicht identisch ist mit jener in act. 4/56, weshalb nicht einfach auf jene Ausführungen verwiesen werden kann. Dass über sie und ihre Beziehung zum Kläger 1 in den Medien berichtet wird, kann nicht weiter moniert werden, hat wohl auch sie als Person der Zeitgeschichte zu gelten. Aus dem Bericht wird klar, dass sie den Kläger 1 bloss verdächtigt hat, Nacktfotos von ihr geschossen zu haben. Der Artikel zeigt aber hinreichend klar auf, dass es sich dabei bloss um einen Verdacht handelte und dieser zunächst abgeklärt werden müsse, zu jenem Zeitpunkt aber keinerlei Klarheit darüber bestehe. Insofern kann vorliegend nicht von einer Vorverurteilung gesprochen werden.

5.5.3.15. L._____ Zeitung vom 9. November 2009 (act. 4/58) "Ex … [Titel] AA._____ verdächtigt A._____ offenbar, heimlich Nack tfotos von ihr gemacht zu haben. Welche Vergehen A._____ genau zur Last gelegt werden, ist noch immer nicht bek annt. Um Bagatellen wird es sich aber nicht handeln. Sicher ist, dass mehrere Anzeigen vorliegen, die mehrere Strafbestände betreffen. Zudem gibt es mehrere Geschädigte." Die Beklagte 4 bestreitet, mit dem vorliegenden Artikel eine Rechtsverletzung begangen zu haben. Die Darstellungen über die Strafanzeige seien sachlich zutreffend, ebenso wie die Darstellungen über die Strafuntersuchung. Für den Leser sei der Stand des Verfahrens ohne Weiteres erkennbar, ebenso dass der Ausgang des Verfahrens noch nicht entschieden sei. Die Darstellungen aus dem "AH1._____" betreffend die angeblichen Sexfotos seien im Sinne einer Verdachtsberichterstattung ohne Weiteres zulässig gewesen (act. 29 Rz 119). Der Bericht deckt sich in seiner Aussage und in der Art und Weise, wie über die Geschehnisse berichtet wird, mit dem Bericht in act. 4/57. Eine Vorverurteilung ist auch hier nicht ersichtlich, weshalb eine Persönlichkeitsverletzung zu verneinen ist.

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5.5.3.16. D._____ vom 9. November 2009 (act. 4/59) "A._____: Tatort war St. Tropez (Überschrift). Er genoss das Jetsetter-Leben, bis er sie bei einer Auseinandersetzung schlug. Oralverk ehr, Sexvideos, willigmachende Drink s: die Zürcher Partyszene munk elte allerhand, wofür der Clubbesitzer in U-Haft gehöre." Die Beklagte 2 macht hiergegen geltend, dass die Darstellungen zur Anzeige von AI._____ und den Vorfällen in St. Tropez korrekt seien. Für den unbefangenen Leser sei deutlich erkennbar, dass es sich um den Standpunkt der Anzeigeerstatterin gehandelt habe. Die Journalistin habe in ihrem Artikel einige kritische Fragen zur Anzeige angefügt. Die Untersuchung gegen den Kläger 1 sei zu jenem Zeitpunkt "das" Medienthema in der Schweiz gewesen, weshalb der durchschnittliche Leser darüber Bescheid gewusst habe, insbesondere über die Tatsache, dass die Untersuchung noch andauere und ein Urteil noch ausstehend sei. Darum könne eine Vorverurteilung klar ausgeschlossen werden. Dasselbe gelte für die Darstellungen über das, was in der Zürcher Partyszene gemunkelt worden sei. Dies sei klar als subjektive Drittmeinung erkennbar gewesen und der Leser habe sich ohne weiteres eine eigene Meinung bilden können. Die Gerüchte seien insofern auch wahrheitsgemäss, als es in der Strafuntersuchung unter anderem um solche Verhaltensweisen gegangen sei. Auch die angeblichen Nacktfotos von AA._____ und AI._____ seien als Gerücht wiedergegeben worden. Auch in der Strafuntersuchung sei es um solche Fotos gegangen (act. 29 Rz 120). Mit der Beklagten 2 ist festzuhalten, dass der vorliegend fragliche Bericht in der Tat zu einer Zeit erschien, in welcher sich die Schlagzeilen um den Kläger 1 geradezu überschlugen. Insofern ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass der Bericht zu diesem Thema erschien. Aus der eingeklagten Passage geht hervor, dass die verwendeten Schlagworte "Oralverkehr, Sexvideos, willigmachende Drinks" als Gerüchte aus der Partyszene zu verstehen sind. Der Satz "Die Zürcher Partyszene munkelt allerhand" gibt dem massgeblichen Durchschnittsleser klar zu verstehen, dass es sich bei diesen Schlagworten nicht um mehr als Gerüchte und Mutmassungen, jedoch in keiner Weise um gesicherte Vorwürfe handelt. Im Übrigen wird wiederum der Konjunktiv verwendet, so dass die Gerüchte und Aussagen hinreichend relativiert wurden. Der restliche Bericht schildert -- 64 of 121 -sodann nur noch, welche Aussagen von wem getätigt bzw. dementiert worden seien. Insgesamt ist für den Durchschnittsleser hinreichend erkennbar, dass es sich vorliegend lediglich um Gerüchte und Mutmassungen handelt und noch nicht um eine abgeurteilte Angelegenheit, so dass es jedenfalls nicht zu einer Vorverurteilung, wie sie vom Kläger 1 geltend gemacht wird, gekommen ist. Eine Persönlichkeitsverletzung ist somit zu verneinen.

5.5.3.17. J._____ online vom 10. November 2009 (act. 4/61) "Diese Gesellschaft ist ek elhaft (Überschrift). Lange gab es Gerüchte über das, was in A._____s Club vorgeht, jetzt erst k ommt alles raus. Warum dauerte das so lange? Diese Gesellschaft ist ek elhaft. Wenn man so etwas geschrieben hätte oder nur recherchiert, was eigentlich ohnehin alle wussten, so hätte es Drohungen gegeben und der Anwalt wäre gek ommen." Die Beklagte 1 macht geltend, dass auf den Gesamteindruck abgestellt werden müsse. Es gehe dabei um die Bedeutung des Falls A._____ für den Zürcher Jet-Set. Die Aussage AJ._____s sei auf die Gesellschaft bezogen. Als Gesamteindruck resultiere primär, dass AJ._____ eine schlechte Meinung über den Zürcher Jet-Set habe. Solche Meinungsäusserungen seien rechtlich zulässig. In Bezug auf die Gerüchte über den Club des Klägers 1 gehe es nicht um strafrechtliche Beurteilungen, sondern um die Frage, warum die Gerüchte erst jetzt an die Öffentlichkeit gelangten, obwohl es sie schon seit Jahren gegeben habe. Die Beklagte 1 hält dafür, dass der Artikel mit der Frage, ob A._____ strafrechtlich schuldig sei oder nicht, in den Augen des Durchschnittslesers nichts zu tun habe, weshalb eine Vorverurteilung ausgeschlossen werden könne (act. 29 Rz 121). Der Beklagten 1 ist insofern Recht zu geben, als sich das Interview mit AJ._____ tatsächlich im Grundsatz um die Frage dreht, inwiefern die Geschichten um die Familie A._____ einen Einfluss auf die Gesellschaft, insbesondere die High-Society, hat. Der Bericht ist als Interview abgefasst, in welchem AJ._____ ihre Meinung schildert. Mit anderen Worten beantwortet sie bloss die ihr gestellten Fragen. Welche Wortwahl sie dabei verwendet, ist dabei ihr zu überlassen. Es sind keine Aussagen erkennbar, die eine Vorverurteilung begründen könnten; insofern ist der Zeitungsbericht nicht weiter zu beanstanden.

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5.5.3.18. D._____ online vom 10. November 2009 (act. 4/62) "Promi-Frauen zittern vor Videos (Überschrift). Neben AA._____ sind diverse Promi-Frauen involviert – und haben Angst vor Enthüllungen." Die Beklagte 2 macht hierzu geltend, dass der Artikel sich mit der Befürchtung von Promi-Frauen hinsichtlich einer möglichen Verbreitung von Sex-Fotos beschäftige. Für die Journalisten habe genügend Anlass bestanden, sich mit der erwähnten Befürchtung von Promi-Frauen zu befassen, nachdem der Vorwurf von Sex-Fotos erhoben worden sei. Dazu seien zwei Meinungen von Insidern zitiert worden, wobei die Erwähnung von Art. 179 quater StGB klarerweise nicht im Sinne einer Vorverurteilung, sondern im Konjunktiv erfolgt sei. Der Artikel lasse völlig offen, ob der Kläger sich diesbezüglich schuldig gemacht habe oder nicht. Die im Artikel erwähnten Drittmeinungen seien korrekt wiedergegeben und die Quellen sorgfältig geprüft worden. Eine Rechtsverletzung sei dabei nicht ersichtlich (act. 29 Rz 122). Der Beklagten 2 ist darin zuzustimmen, dass für die Medien in jenem Zeitpunkt genügend Anlass bestanden hat, über die Angelegenheit A._____ zu berichten. Insofern ist es auch legitim, sich aus diesem Anlass mit den Befürchtungen von möglicherweise involvierten Promi-Frauen zu beschäftigen. Es wird dabei klar deklariert, dass es sich bei der Angelegenheit mit den Promi-Frauen um "Befürchtungen" handelt und keine konkreten Vorwürfe. Damit wird der Bericht hinreichend relativiert. Auch sind die Drittaussagen klar als solche erkennbar, wurden sie auch in diesem Artikel zwischen Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt. Natürlich kann es nicht Aufgabe der Medien sein, strafrechtliche Subsumtionen anzustellen, jedoch ist mit der Beklagten 2 festzuhalten, dass der Hinweis auf eine mögliche Straftat nach Art. 179quater im Konjuntiv erfolgte und somit nicht als feststehende Tatsache zu verstehen ist. Dies ist für den massgeblichen Durchschnittsleser auch so erkennbar. Eine Vorverurteilung, wie sie vom Kläger 1 geltend gemacht wird, ist vorliegend nicht ersichtlich. Eine Persönlichkeitsverletzung ist folglich zu verneinen.

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5.5.3.19. H._____ vom 10. November 2009 (act. 4/64) Sowohl der Kläger 1 wie auch die Beklagten verweisen hinsichtlich dieses Berichts auf act. 4/58. Insofern kann auch für die Beurteilung auf jene Ausführungen verwiesen werden. Der Kläger 1 moniert zudem, dass der Satz "soviel ich weiss, hat es etwas mit Gewalt zu tun" vorverurteilend sei. Dieses Zitat eines angeblichen Kollegen des anzeigeerstattenden Models kann jedoch keine Vorverurteilung herbeiführen. Diesem Satz vorangehend wird klar gestellt, dass von offiziellen Quellen noch nichts bestätigt worden sei. Das Zitat leitet mit der Wendung ein "soviel ich weiss", womit eine gewisse Relativierung hergestellt ist. Die Quelle sagt damit nicht, dass sie es wisse, sondern nur, dass sie glaube zu wissen. Dies ist eine wichtige Relativierung, so dass davon ausgegangen werden kann, dass diese Aussage beim Durchschnittsleser nicht als Vorverurteilung wahrgenommen wird. Beim vorliegenden Bericht kann nicht von einer Vorverurteilung gesprochen werden.

5.5.3.20. D._____ (Titelseite) vom 11. November 2009 (act. 4/65) Die Parteien verweisen hierzu auf die Ausführungen zu act. 4/62. Vorliegend ist einzig die folgende Schlagzeile zu beurteilen: "Schweizer Promi-Frauen haben Angst vor A._____s Video-Archiv". Dabei wird zwar darauf angespielt, dass der Kläger 1 ein Video-Archiv hat bzw. haben könnte. Daraus geht jedoch noch nicht hervor, welcher Art dieses Archiv ist bzw. sein könnte. Die Schlagzeile alleine kann somit noch nicht ausreichend sein, um eine Persönlich-keitsverletzung zu bejahen.

5.5.3.21. D._____ vom 11. November 2009 (act. 4/66) Der Kläger 1 verweist hinsichtlich der monierten Passage auf die Ausführungen zu act. 4/62 und ergänzt sie mit dem folgenden Satz: "Er filmt die Frauen, ohne dass sie es merk en, erzählt ein anderer A._____-Freund."

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Für die Beurteilung des Artikels kann vollumfänglich auf die Ausführungen zu act. 4/62 verwiesen werden. Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung ist somit zu verneinen.

5.5.3.22. D._____ online vom 2. Dezember 2009 (act. 4/81) "Ein A._____ und drei Nötigungen (Überschrift). Erzwungene Blowjobs, Videoaufnahmen und Love Juices." Die Beklagte 2 hält zu diesem Vorwurf fest, dass der Artikel die bei der Staatsanwaltschaft anhängige Untersuchung thematisiere. Massgebend seien auch hier der Gesamteindruck und nicht einzelne Satzfetzen. Der Journalist habe im betreffenden Artikel nur Anschuldigungen erwähnt, über die die AK._____ geschrieben habe. Dabei werde über Anzeigen berichtet, die von Staatsanwalt … bestätigt worden seien. Die Ausführungen der Anzeigeerstatterin seien klar als deren Standpunkte erkennbar. Die Informationen über die Anzeigen seien zudem korrekt und wahrheitsgemäss. Der Artikel schildere im Übrigen in zulässiger Weise, was dem Kläger in den Anzeigen vorgeworfen werde, ohne diese als bewiesen oder feststehend darzustellen. Dem Artikel könne schon gar nicht der Eindruck einer abgeurteilten Sache entnommen werden, vielmehr handle es sich um eine völlig zulässige Verdachtsberichterstattung aus einem objektiven Anlass (act. 29 Rz 130). Mit der Beklagten 2 ist festzustellen, dass es sich beim vorliegenden Zeitungsbericht grundsätzlich um einen Überblick über die laufenden Strafverfahren handelt, in welche der Kläger 1 involviert sein soll. Dass gegen den Kläger 1 auch drei Anzeigen wegen sexueller Nötigung erstattet worden seien, wurde dabei von der untersuchungsleitenden Staatsanwaltschaft bestätigt, so dass davon auszugehen ist, dass die Beklagte 1 im vorliegenden Artikel bloss das wiedergegeben hat, was sie vom Staatsanwalt erfahren hat. Dies muss zulässig sein. Der von der Beklagten 1 gewählte Titel "Ein A._____ und drei Nötigungen" ist somit weder falsch noch ungenau. Er ist vielmehr plakativ und in einem gewissen Mass pointiert gewählt. Auch dies muss unter eine zulässige Berichterstattung subsumiert werden. Gleiches gilt für die drei Schlagwörter bzw. Stichworte "Erzwungene -- 68 of 121 -Blowjobs, Videoaufnahmen und "Love Juices"". Wie die Beklagte 2 zutreffend geltend macht, ist bei der Beurteilung eines Zeitungsartikels dessen Gesamteindruck massgebend, so dass das Augenmerk nicht einfach auf einzelne Sätze oder Satzteile zu legen ist. In seiner Gesamtheit erscheint der Bericht als hinreichend ausgewogen. Die gebotene Distanzierung zu den im Bericht aufgeführten Drittaussagen ist erkennbar, so dass eine Vorverurteilung und somit Persönlichkeitsverletzung zu verneinen ist.

5.5.3.23. I._____ vom 14. Dezember 2009 (act. 4/94) Der Kläger 1 verweist hierbei primär auf die Berichterstattungen in act. 4/42 und 43, fügt jedoch die folgende Wendung hinzu: "Ihnen ist gedroht worden bzw. er soll sie massiv unter Druck gesetzt haben." Die Beklagte 1 verweist hierzu primär auf die Ausführungen zum Bericht in act. 4/42 und 4/43. Sie führt weiter aus, dass es sich dabei um die Fortsetzung der Geschichte handle, wobei vor allem AL._____ des AH1._____s und der Kläger 1 bzw. dessen Berater zu Wort kämen. Dabei seien die Standpunkte korrekt dargestellt worden und I._____ habe sich nicht zum Schiedsrichter gemacht. Im Bericht werde eine Frage und nicht eine feststehende Tatsache thematisiert. Dies sei erkennbar durch die einleitende Frage, die im Laufe des Berichts offen gelassen werde. Weiter seien die angeblichen Druckversuche auf das Opfer klar als Standpunkt des AH1._____s dargestellt worden und nicht als feststehende Tatsache. Der Berater des Klägers 1 habe im Bericht die Vorwürfe dementiert, so dass sich der Zuschauer ein eigenes Bild über die Situation habe machen können. Von einer Vorverurteilung könne dabei keine Rede sein (act. 29 Rz 132). Der vorliegend fragliche Fernsehbericht erfolgte offensichtlich im Nachgang zur Ausstrahlung der Berichterstattung vom 5. November 2009, in welcher eine AM._____ über angebliche Erfahrungen ihrer Kollegin mit dem Kläger 1 berichtet hat. In der Sendung vom 14. Dezember 2009 wird eingangs auf diesen Bericht Bezug genommen und geschildert, was damals ausgestrahlt wurde. Anschliessend wird auf die Zeitung "AN._____" verwiesen, in welcher zu lesen gewesen sei, dass die Vorwürfe – wie im Bericht vom 5. November 2009 gehört – frei er-- 69 of 121 -funden worden seien. Dabei hält der Sender fest, dass das angebliche Geständnis nicht von der interviewten AM._____ erfolgte, sondern von einer unbeteiligten Dritten, die bei der Aufzeichnung des Interviews vom 5. November 2009 bloss die Begleitung von AM._____ gewesen sei. Diese Feststellung leitet der Sender wie folgt ein: "Nur: das angebliche Geständnis ist nicht von AM._____ selber, sondern von einer völlig unbeteiligten Kollegin…". Damit sagt der Sender aus, dass an diesem Geständnis gewisse Zweifel anzubringen seien und vermittelt dem Durchschnittsleser den Eindruck, als ob das Geständnis nur unter externen Einflüssen geschehen sei und damit wohl nicht der Wahrheit entspreche. Dies alleine kann jedoch noch nicht ausreichend sein, um von einer Vorverurteilung zu sprechen. Der Bericht lässt anschliessend den Chefredaktor des AH1._____s zu Wort kommen, bevor der Berater des Klägers 1 eine Gegendarstellung machen konnte. Inwiefern die beiden von I._____ gewählten Personen die richtigen Personen waren, um sachdienliche Angaben zu dieser Sache zu machen, ist fraglich, kann aber dahingestellt bleiben. Von einer Vorverurteilung kann vorliegend nicht die Rede sein. Der Kläger 1 macht hinsichtlich dieses Berichts weiter geltend, dass die Ausstrahlung der Falschvorwürfe in den Sendungen auf I._____ unwahr und persönlichkeitsverletzend seien (act. 23 Rz 262). Der Kläger 1 unterliess es jedoch, diesbezüglich genau darzulegen, welche Passage, Aussage oder welcher Vorwurf genau unwahr sein sollen. Insofern ist auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen.

5.5.3.24. D._____ vom 14. Dezember 2009 (act. 4/95) Der Kläger 1 verweist hierzu auf die Ausführungen zu act. 4/42 und 4/43 (act. 1 Rz 164) und fügt den folgenden Satz hinzu: "Ihnen ist gedroht worden bzw. er soll sie massiv unter Druck gesetzt haben." Dem Vorwurf, dass dieser Artikel eine Vorverurteilung enthalte, hält die Beklagte 2 entgegen, dass es sich bei diesem Bericht bloss um eine Information über die I._____-Sendung handle und die Kontroverse zwischen der Zeitung "AN._____", dem AH1._____, den jungen Frauen und dem Kläger 1. Die Darstel-- 70 of 121 -lungen seien sachlich korrekt und eine Vorverurteilung oder andere Rechtsverletzung seien nicht ersichtlich, denn der Bericht lasse vollkommen offen, welche Darstellung nun zutreffe. Auch der Standpunkt des Klägers 1 werde ausführlich und korrekt erwähnt (act. 29 Rz 132). Der Beklagten 2 ist insofern Recht zu geben, als der fragliche Artikel nur eine Zusammenstellung der aktuellen Situation der Meinungen und Vorwürfe ist. Aus dem Bericht geht keine eigene Meinung bzw. Meinung der Beklagten 2 hervor. Durch die Quellenangaben und die Benutzung des Konjunktivs geht auch genügend klar hervor, dass es sich dabei um Vorwürfe und Spekulationen handelt. Von einer Vorverurteilung kann in diesem Fall keine Rede sein.

5.5.3.25. L._____ Zeitung online und H._____ vom 23. März 2010 (act. 4/108) Der Kläger 1 behauptet eine Vorverurteilung in folgender Passage des fraglichen Artikels (act. 23 Rz 189): "A._____ hat zugeschlagen." Die Beklagten bestreiten eine Vorverurteilung. Die Berichterstattung sei in jeder Hinsicht unangreifbar und zulässig. Es werde nicht als Tatsache behauptet, dass der Kläger 1 zugeschlagen habe. Dies werde klar erkennbar als Standpunkt der Frau dargestellt, die gegen ihn Anzeige erstattet habe. Dabei werde auch die Stellungnahme des Medienchefs der Stadtpolizei wiedergegeben und auch der Standpunkt des Klägers 1 werde durch sein Pressecommuniqué und die Stellungnahme seines Sprechers dem Leser kund getan. Im fraglichen Bericht seien sämtliche Standpunkte korrekt wiedergegeben worden, so dass von einer Vorverurteilung keine Rede sein könne (act. 29 Rz 148). Den Beklagten ist zuzustimmen, dass die relevante Passage nicht als feststehende Tatsache formuliert wurde. Der Satz ist im Kontext zu lesen, so dass dem relevanten Durchschnittsleser sofort und unzweifelhaft klar wird, dass es sich dabei um eine Behauptung der Anzeigeerstatterin handelt. Der Bericht stellt sämtliche Positionen und Gegenpositionen hinreichend klar dar. Auch wird am Schluss des Berichts darauf hingewiesen, dass die Untersuchungen im Zürcher Strafver-- 71 of 121 -fahren zu jenem Zeitpunkt immer noch im Gange waren. Von eine Vorverurteilung und Persönlichkeitsverletzung kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

5.5.3.26. D._____ vom 24. März 2010 (act. 4/111) Der Kläger 1 moniert weiter, dass er mit der folgenden Passage vorverurteilt und damit in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden sei (act. 23 Rz 189): "A._____ habe sie und P._____ mit einer Eisenstange geschlagen. Dann k am es noch schlimmer: "er rannte auf mich zu und schlug mich voll ins Gesicht."" Die Beklagte 2 macht hiergegen geltend, dass alle Standpunkte korrekt wiedergegeben worden seien, insbesondere auch jene des Klägers 1. Schliesslich lasse der Bericht offen, was wirklich geschehen sei, so dass sich der Leser eine eigene Meinung bilden könne. Eine Rechtsverletzung sei jedenfalls nicht ersichtlich (act. 29 Rz 148). Festzuhalten ist, dass die vom Kläger geltend gemachte Passage in diesem Wortlaut im eingeklagten Zeitungsbericht nicht zu finden ist, sondern nur ansatzweise und sinngemäss. Wie die Beklagte 2 zutreffend vorbringt, stellt der Bericht bloss die verschiedenen Positionen einander gegenüber, ohne dabei selber eine Position einzunehmen. Insbesondere wurden auch die Schilderungen des Pressesprechers der Polizei abgedruckt, wobei diese eher für den Kläger 1 entlastende Aussagen beinhalteten. Von einer Vorverurteilung und damit Persönlichkeitsverletzung kann vorliegend nicht die Rede sein.

5.5.3.27. D._____ vom 26. März 2010 (act. 4/116) Hinsichtlich der Berichterstattung vom 26. März 2010 kritisiert der Kläger 1, dass die öffentliche Darstellung der Aussagen des Klägers 1 als Lüge bzw. seiner Körperhaltung als diejenige eines Sünders zu bezeichnen, sei schwer verunglimpfend und vorverurteilend. Im Bericht sei das Interview des Klägers im AO._____ vom 24. März 2010 auf die Behauptung reduziert worden, dass der Kläger 1 wohl gelogen habe und es sei damit zu rechnen, dass 95% der Zuschauer daran geglaubt hätten, dass er gelogen habe, er sei da gesessen wie ein Sünder und habe wirres Zeug psychologisiert (act. 23 Rz 265).

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Die Beklagte 2 hält diesem Vorwurf entgegen, dass die fragliche Berichterstattung journalistisch und rechtlich korrekt gewesen sei. Sie wirft dem Kläger 1 vor, sich selber dazu entschlossen zu haben, in einer Fernsehsendung aufzutreten; konsequenterweise dürften die Medien dann auch darüber berichten und zu diesem Zweck auch eine Beurteilung von Experten einholen. Dass der Auftritt des Klägers 1 von allen Medien als negativ beurteilt worden sei, habe alleine der Kläger 1 zu verantworten (act. 15 Rz 161). Zunächst ist festzuhalten, dass die vorliegend monierten Aussagen im fraglichen Bericht allesamt von einer Drittperson geäussert worden und diese auch klar als solche deklariert worden sind. Der Beklagten 2 ist darin zuzustimmen, dass sich der Kläger 1 selber entschieden hat, das Interview auf I._____ durchzuführen. Selbstverständlich muss es dann auch zulässig sein, dass andere Medien grundsätzlich über das Interview berichten. Vorliegend wurde nicht nur darüber berichtet, sondern es wurde auch noch eine Meinung eines Kommunikationsexperten eingeholt. Die von ihm gemachten Aussagen sind Meinungsäusserungen und damit Tatsachenwürdigungen. Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Sie sind einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich, können jedoch als ehrverletzend qualifiziert werden, wenn sie von der Form her eine unnötige Herabsetzung bedeuten (BGE 126 III 305; BGE 106 II 92). Eine pointierte Meinung ist zu tolerieren. Eine Ehrverletzung durch ein Werturteil liegt nur dann vor, wenn die Wertung den Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder aber der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre streitig macht (BGE 126 III 305; BGE 71 II 191). Der Anlass der vom Kommunikationsexperten geäusserten Werturteile war offensichtlich das Interview des Klägers 1 bei I._____. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist daher wahr und für das Publikum erkennbar. Bei den Werturteilen handelt es sich um Analysen, wobei die Formulierung unbestrittenermassen etwas pointiert, nicht jedoch unnötig herabsetzend gewählt waren. Entsprechend ist die Berichterstattung hinzunehmen. Eine Persönlichkeitsverletzung liegt nicht vor.

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5.5.3.28. D._____ online vom 31. März 2010 (act. 4/123) und I._____ News vom 24. März 2010 Der Kläger 1 behauptet hinsichtlich dieses Berichts eine Vorverurteilung und damit eine Persönlichkeitsverletzung durch die folgenden Aussagen (act. 23 Rz 189): "A._____ hat mich mit der Eisenstange attack iert" (Überschrift). Die Anwältin des Opfers sagt k lar, A._____ habe sie mit einer Eisenstange attack iert." Die Beklagte 2 entgegnet diesem Vorwurf Gleiches wie zu act. 4/111. Alle Standpunkte seien korrekt dargestellt worden. Dabei seien die Anwälte der Beteiligten sowie der Kläger 1 ausführlich zu Wort gekommen. Insbesondere habe der Kläger 1 seinen Standpunkt sehr ausführlich darstellen können. Sie macht geltend, dass für den unbefangenen Leser vollkommen klar sei, dass es sich um unterschiedliche Standpunkte handle und es vollkommen offen sei, ob und wie der Streit in Zukunft entschieden würde (act. 29 Rz 148). Festzuhalten ist, dass vorliegend nur über diesen Vorfall im Hotel … berichtet wurde. Damit wurde kein Zusammenhang mit einem laufenden Strafverfahren hergestellt. Dass darüber unter Namensnennung berichtet werden darf, muss – aufgrund der vorangegangenen Erwägungen – nicht weiter beurteilt werden. Aufgrund seiner gesellschaftlichen Stellung hat der Kläger dies in Kauf zu nehmen, insbesondere wenn es sich um einen Vorfall handelt, in welchen auch eine weitere Person involviert ist, die – zumindest teilweise – in der Öffentlichkeit steht oder gestanden ist. Im fraglichen Bericht wird die Sicht des angeblichen Opfers AP._____ dargestellt und klar deklariert, dass dies ihre Aussagen und Vorwürfe sind. Dass diese Drittäusserungen auch von der Beklagten 2 so vertreten worden wäre, geht aus dem Bericht nicht hervor. Im Bericht wird schliesslich festgehalten, dass der Kläger 1 versucht habe, das angebliche Opfer zu kontaktieren. Zudem wird im Bericht auf I._____ eingespielt, wie der Kläger 1 auf diesen Vorfall angesprochen seine Sicht der Dinge darlegen kann. Von einer Vorverurteilung kann somit keine Rede sein. Entsprechend ist auch eine Persönlichkeitsverletzung zu verneinen.

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5.5.3.29. D._____ vom 14. Mai 2010 (act. 4/133 und act. 4/134), D._____ vom 14. Mai 2010 (act. 4/135) Der Kläger 1 beanstandet die Zeitungsberichte vom 14. Mai 2010 insofern, als ihm mehr oder weniger direkt unterstellt worden sei, er habe mit dem Suizidversuch seiner Ex-Freundin R._____etwas zu tun oder ihn treffe gar eine Schuld daran. Diese Unterstellung sei völlig absurd und verletze den Kläger 1 schwer in seiner Persönlichkeit. Er wirft den Beklagten vor, diesen tragischen Vorfall ausgenutzt zu haben, um erneut Negativberichte über ihn zu publizieren. Die Behauptungen seien jedoch allesamt falsch und nicht zu rechtfertigen (act. 23 Rz 193). Die Beklagte 2 verneint eine solche Unterstellung, wie vom Kläger 1 behauptet wird. Sie macht geltend, lediglich auf die tatsächlich publizierten Texte verwiesen und aus gegebenem Anlass über den Suizidversuch informiert zu haben. Zudem sei die Stellungnahme des Klägers bzw. seines Beraters eingeholt und vorliegend auch publiziert worden. Die Beklagte 2 stellt sich im Weiteren auf den Standpunkt, dass solche Publikationen aufgrund der vom Kläger 1 gelebten Medienöffentlichkeit gerechtfertigt seien. Die dargestellten Sachverhalte seien jedenfalls – so die Beklagte weiter – wahr (act. 29 Rz 156). Die Behauptungen der Beklagten sind insofern zutreffend, als sie Aussagen und eine Berichterstattung einer dritten Zeitung (…) zitiert bzw. Aussagen von Angehörigen/Freunden von R._____. Von diesen Aussagen distanziert sich jedoch die Beklagten 2 nicht in diesem Mass, wie sie es könnte. Die Aussagen werden nicht einfach so stehen gelassen und angefügt, dass die Trennung der beiden bereits schon im Dezember des vorangegangenen Jahres erfolgt sei. Vielmehr werden diese Drittbehauptungen von der Beklagten aufgegriffen und von dieser ebenfalls in Frage gestellt ("A._____ est-il impliqué dans la tentative de suicide son ex-maîtresse, R._____(30 ans)?" oder "Was brachte Topmodel R._____dazu, sich beinahe das Leben zu nehmen? Britische Zeitungen behaupten, A._____ trage eine Mitschuld."). Die Behauptungen kommen nicht einfach als Drittaussagen daher, sondern der massgebliche Durchschnittsleser erhält vielmehr den Eindruck, als ob auch die Beklagte 2 Interesse an der Frage und vor allem an der Behauptungen hat und diesen teilweise sogar Glauben schenkt bzw.

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die Behauptungen nicht abwegig findet. Ob es sich dabei bereits schon um eine Unterstellung handelt, kann dahin gestellt bleiben. Die Tatsache alleine, dass der Kläger 1 aufgrund von wilden Spekulationen in einen kausalen Zusammenhang mit dem Suizidversuch seiner Ex-Freundin gebracht wurde, kann unter keinem Titel vom Informationsauftrag der Presse gedeckt sein und dringt in die Intimsphäre des Klägers 1 ein, so dass die fraglichen Berichte als persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren sind.

5.5.3.30. H._____ (N._____ Zeitung) vom 30. Juli 2010 (act. 4/142) Hinsichtlich der Berichterstattung der N._____ Zeitung, die auf dem H._____ erschienen ist, moniert der Kläger 1, dass die Aussage, er soll im …-Room Mädchen vernascht haben, widerrechtlich persönlichkeitsverletzend sei (act. 23 Rz 195). Die Beklagte 1 anerkennt, dass der fragliche Artikel auch auf J._____ online veröffentlicht worden sei, weist aber den Vorwurf einer Persönlichkeitsverletzung zurück. Es sei – so die Beklagte 1 – nur ganz am Rande über den Kläger 1 berichtet worden und zwar in zulässiger Weise. Für den Leser sei jedenfalls klar gewesen, dass es sich um einen angeblichen Vorwurf gehandelt habe und nicht um eine feststehende Tatsache. Im Übrigen habe ein solcher Vorwurf Gegenstand einer Strafuntersuchung gebildet, so dass der Bericht vollkommen unangreifbar sei und keine Persönlichkeitsverletzung darstelle (act. 29 Rz 160). In diesem Fall ist der Beklagten 1 Recht zu geben. Die fragliche Berichterstattung erfolgte hauptsächlich aus Anlass des Prozesses AQ._____. Der Bericht thematisiert diverse Prominente und deren Verhältnis zu Frauen und Sex. Dabei wird der Kläger 1 bloss in einem Satz erwähnt ("Und A._____ soll in seinem …Room Mädchen vernascht haben."). Daraus geht klar hervor, dass es sich dabei bloss um einen angeblichen Vorwurf handelt ("soll"). Der Wortlaut des Satzes ("soll vernascht haben") wurde zudem pointiert formuliert, so dass nicht von einer ernsthaften Vorverurteilung oder unnötigen Herabsetzung gesprochen werden kann. Zusammenfassend ist vorliegend demnach keine Persönlichkeitsverletzung ersichtlich.

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5.5.4. Vorwurf der Verbreitung unwahrer Tatsachen

5.5.4.1. D._____ online vom 13. Dezember 2009 (act. 4/91) Hierzu bringt der Kläger 1 vor, dass es sich bei der Behauptung, dass der Widerruf der schweren Vorwürfe von … aufgrund von Drohungen des Teams A._____ zustande gekommen sei und der Kläger 1 habe ihr am Telefon mit den Worten "Diese zwei Chicks machen wir fertig" gedroht, dass wenn sie nicht unterschreiben würden, es hässlich heraus komme, sei unwahr und verletze den Kläger 1 in seinen Persönlichkeitsrechten und seiner Ehre schwer (act. 23 Rz 262). Die Beklagte 2 bestreitet den Vorwurf und macht geltend, dass die diesbezügliche Berichterstattung keine Falschmeldungen enthalte (act. 15 Rz 159 und act. 29 Rz 207). Im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil vom 6. Mai 2015 ist festzuhalten, dass in erster Linie zu prüfen ist, ob eine Persönlichkeitsverletzung und erst in einem zweiten Schritt, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine behauptete Tatsache die Wahrheit richtig oder falsch, unvollständig oder ungenau wiedergibt bzw. ob die geäusserte Kritik fundiert ist (BGE 122 III 449 E. 3a; act. 75 E. 8.2). Es genügt vielmehr, dass die betroffene Person in den Augen eines durchschnittlichen Betrachters in ihrem Ansehen herabgesetzt wird. Der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache oder die Begründetheit der erhobenen Kritik spielt erst eine Rolle bei der Klärung der Frage, ob die Verletzung erlaubt ist (BGE 103 II 161 E. 1c; BGE 122 III 449 E. 3a; BGE 91 II 401 E. 3; act. 75 E. 8.2). Im fraglichen Bericht (act. 4/91) wird Bezug genommen auf ein TV-Interview von I._____, anlässlich von welchem zwei junge Damen von ihren frei erfundenen Erlebnissen mit dem Kläger 1 berichteten. Der Bericht zeigt auf, wie der Kläger 1 bzw. Personen aus seinem engsten Umfeld auf die jungen Frauen eingewirkt haben sollen. So soll ihnen insbesondere mit einer Strafanzeige gedroht worden sein. Aus dem Bericht geht jedoch hinreichend hervor, dass die beiden jungen Frauen ihre subjektiven Wahrnehmungen und Erlebnisse gegenüber dem -- 77 of 121 -AH1._____ geäussert haben und dies nicht eine von der Beklagten 2 initiierte Berichterstattung ist. Zudem kann dem Bericht klar entnommen werden, dass es um eine von den Frauen subjektiv geschilderte Geschichte geht und es sich nicht um feststehende Tatsachen handelt. Dabei geht es nicht primär um den Kläger 1, sondern um die beiden Frauen, welche als Lügnerinnen bzw. Verräterinnen blossgestellt wurden. Die Tatsache alleine, angeblich mit einer Strafanzeige wegen "Rufmordes" gedroht zu haben, kann – vor allem unter der Prämisse, dass die Geschichte von den beiden Frauen tatsächlich erfunden worden ist – nicht ausreichen, um jemanden in ein so schlechtes Licht zu rücken, dass von einer Persönlichkeitsverletzung gesprochen werden kann. Vorliegend ist der Bericht jedenfalls nicht als persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren.

5.5.4.2. J._____ online und H._____ vom 31. Dezember 2009 (act. 4/102) Der Kläger 1 moniert diesbezüglich, dass die Angabe, es sei kurz nach dem 10. Juli 2009 bekannt geworden, dass er mehrfach wegen Tätlichkeiten und sexuellen Übergriffen angeklagt sei, eine persönlichkeitsverletzende Falschangabe sei. Dies sei weder nach dem 10. Juli 2009 noch am Erscheinungstag von act. 4/102 der Fall gewesen (act. 23 Rz 179). Die Beklagte 1 entgegnet diesem Vorwurf, dass der fragliche Bericht keine persönlichkeitsverletzenden Falschangaben enthalte. Die Zusammenstellung des Berichts sei am 31. Dezember 2009 erschienen, als die Strafuntersuchung wegen sexuellen Übergriffen etc. der Leserschaft hinlänglich bekannt gewesen sei. Ein falscher Eindruck sei dabei nicht entstanden (act. 29 Rz 142). Es ist aktenkundig, dass der Kläger 1 erstinstanzlich am 9. September 2011 u.a. wegen mehrfacher sexuellen Nötigung, mehrfachen sexuellen Handlungen und Tätlichkeiten verurteilt wurde. Da jemand nur zu etwas verurteilt werden kann, was auch angeklagt wurde, ist daraus zu schliessen, dass die Anklageschrift diese Delikte ebenfalls enthielt. Die Aussage, er sei wegen sexueller Übergriffen angeklagt, ist insofern journalistisch etwas ungenau, als nicht die technisch korrekten Deliktsbezeichnungen verwendet wurden, wohl aber ein Begriff, unter dem die Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Delikte zu verstehen waren.

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Dies alleine kann jedenfalls nicht ausreichend sein, um von einer Persönlichkeitsverletzung zu sprechen. Dem Bericht ist auch klar zu entnehmen, dass im Erscheinungszeitpunkt des Berichts lediglich von einer Anklage gesprochen wurde, nicht jedoch von einer Verurteilung, insofern war für die Leser klar ersichtlich, dass der Kläger 1 in jenem relevanten Zeitpunkt noch nicht verurteilt war und somit die Unschuldsvermutung nach wie vor bestand. Insgesamt lässt der Bericht den Kläger 1 jedenfalls nicht in einem so schlechten Licht erscheinen, dass von einer Persönlichkeitsverletzung gesprochen werden kann. Eine Persönlichkeitsverletzung muss vorliegend verneint werden.

5.5.4.3. J._____ online vom 31. Dezember 2009 (act. 24/28) Diesbezüglich moniert der Kläger 1, dass die Behauptung, es scheitere nun auch noch seine Liebe, falsch und die Intimsphäre betreffend sei und dies daher seine Persönlichkeitsrechte verletze. Widerrechtlich in seine Persönlichkeit eingegriffen habe zudem die Falschangabe, dass der Kläger 1 wieder in ein Handgemenge mit dem Enkel von AR._____ in St. Moritz verwickelt gewesen sei (act. 23 Rz 182). Die Beklagte 1 bestreitet diesbezüglich wiederum eine Persönlichkeitsverletzung. Die Darstellungen seien allesamt wahr. Im Wesentlichen werde im fraglichen Artikel über einen Bericht im "AH._____" berichtet. Die Trennung von Frau R._____ sei vom Sprecher des Klägers 1 AS._____ bestätigt worden, von einer Verletzung der Privat- und Intimsphäre könne keine Rede sein. Die Beziehung zu Frau R._____ könne nicht zur Privat- und Intimsphäre des Klägers 1 gezählt werden, denn dieser habe seine Beziehungen bekanntlich sehr öffentlich gelebt. So sei auch seine Beziehung zu Frau R._____ mehrfach öffentlich erwähnt worden. Entsprechend sei die fragliche Berichterstattung ohne Weiteres zulässig gewesen. Gleiches gelte für die Erwähnung des angeblichen Vorfalls in St. Moritz. Diese Berichterstattung sei korrekt und zulässig (act. 29 Rz 144). Die Beklagten haben hinreichend dargelegt, dass die Beziehungen und Affären des Klägers 1 immer und immer wieder Themen in der Presse waren (vgl. act. 30/127-30/187). Dabei wurde unter anderem auch von seiner Beziehung zu -- 79 of 121 -Model R._____berichtet (vgl. act. 30/181-185). Diese Berichterstattungen reihten sich in die üblichen Berichte über seine Beziehungen zu Frauen ein und blieben folgenlos. Wird die Berichterstattung über den Beginn einer Beziehung vom Kläger 1 toleriert, so muss sich der Kläger 1 wohl auch entgegenhalten lassen, wenn über das Ende der Beziehung gleichermassen berichtet wird. Insbesondere dann, wenn seine (Ex-)Partnerin ein nicht unbekanntes Model ist und selber auch in der Medienöffentlichkeit steht. Insofern kann vorliegend nicht von einer Verletzung der Intimsphäre gesprochen werden. Auch ist dem Bericht in Bezug auf das Ende der Beziehung zu Frau R._____ nichts Negatives zu entnehmen, das den Kläger in einem besonders schlechten Licht erscheinen lassen könnte. Das Vorbringen des Klägers 1 in Bezug auf das Handgemenge in St. Moritz ist insofern nicht hinreichend konkret dargelegt, als aus der klägerischen Rechtsschrift nicht hervorgeht, was an dieser Behauptung bzw. Berichterstattung konkret falsch sein soll. Sollte es dabei um das vom Kläger in Anführungsstriche gesetzte "wieder" gehen, so ist dieser Behauptung zu entgegnen, dass vorliegend verschiedene Berichte Gegenstand des Verfahrens bilden, die bereits schon mehrfach von Tätlichkeiten bzw. Handgemengen berichteten. Die Information, dass ein Handgemenge stattgefunden habe, kann an sich noch keine Persönlichkeitsverletzung begründen. Zu erwähnen ist auch, dass aus dem Bericht hervorgeht, dass es sich um eine Information einer Drittquelle, nämlich der Tageszeitung "AH._____", handelte. Schliesslich wurde zu Gunsten des Klägers 1 festgehalten, dass er anschliessend diskret verschwunden sei. Auch von einer unnötigen Verunglimpfung kann somit keine Rede sein. Auch der weiteren Behauptung, dass die Erwähnung des Urteils des Basler Strafgerichts unzulässig und widerrechtlich sei, kann nicht gefolgt werden. Dass über das Verfahren unter Namensnennung berichtet wird, kann – wie mehrfach erwähnt – aufgrund der gesellschaftlichen Stellung des Klägers 1 nicht unzulässig sein. Dass das Urteil nicht rechtskräftig sei, wurde im Bericht erwähnt. Das Urteil datiert offensichtlich von Anfang Dezember, so dass die Aufhebung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erst nach dem 31. Dezember 2009 erfolgte, so dass diese Aussage in diesem Zeitpunkt noch nicht per se falsch war. Insofern ist somit die Klage auch in diesem Punkt abzuweisen.

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5.5.5. Vorwurf der unnötigen Verunglimpfung D._____ vom 7. Januar 2010 (act. 4/105) Der Kläger 1 wirft der Beklagten 2 vor, im vorliegend fraglichen Bericht den Kläger 1 unnötig verunglimpft zu haben. Im Bericht sei unmissverständlich das Macht- und Gewaltgebaren des Klägers 1 gegenüber Frauen behauptet worden. Den Bericht habe man online zudem mit einem Bild versehen, das den Kläger 1 beim Verlassen des Bezirksgebäudes nach der Urteilsverkündung zeige, wobei die Verurteilung und das Strafmass als Bildlegende als feststehende Tatsache formuliert worden sei (act. 23 Rz 182). Die Beklagte 2 entgegnet diesem Vorwurf, dass der Artikel wahrheitsgemäss und zulässig gewesen sei. Sie macht geltend, dass sogar der Berater des Klägers

1 zu Wort gekommen sei, so dass sich der Kläger 1 diese Äusserung anrechnen lassen müsse. Die Beklagte 2 verneint, dass das Macht- und Gewaltgebaren des Klägers 1 dargestellt worden sei. Vielmehr sei über eine A._____-Parodie berichtet worden. Aufgrund der vom Kläger 1 gesuchten Medienöffentlichkeit – so die Beklagte 2 weiter – und seiner Prominenz müsse er sich solche Berichterstattungen ohne weiteres rechtlich gefallen lassen. Dies habe wohl auch sein Berater so erkannt, darum habe sich dieser entsprechend geäussert (act. 29 Rz 145). Der Beklagten 2 ist insofern zuzustimmen, als es sich vorliegend tatsächlich um eine Parodie über den Kläger 1 handelt, die auf einem Radio-Sender ausgestrahlt worden ist. Die Berichterstattung über die Parodie ist klar als solche gekennzeichnet und beschreibt primär die im Werbespot zu hörende Szene. Wie der Berater des Klägers 1 in dieser Berichterstattung zutreffend festhielt, ist dieser Radio-Spot als Parodie anzusehen. Die eingeklagte Beklagte 2 trägt hierfür jedoch nicht die Verantwortung. Vielmehr ist der Radio-Sender hierzu verantwortlich zu machen. Die Beklagte 2 zeigt auf, welches Echo der fragliche Radio-Werbespot ausgelöst hat und welche Folgen er hatte. Dass damit ein Macht- und Gewaltgebaren behauptet werden soll, ist vorliegend nicht ersichtlich. Dass das Bild des Klägers 1 zur online gestellten Berichterstattung geschaltet wurde, kann vorliegend aufgrund seiner Prominenz nicht weiter bemängelt werden. Die Bildle-- 81 of 121 -gende ist zwar insofern etwas ungenau, als nicht explizit festgehalten wurde, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig sei. Dies kann man vorliegend jedoch als journalistische Ungenauigkeit durchgehen lassen. Von einer Persönlichkeitsverletzung kann vorliegend nicht die Rede sein.

5.6. Vorwurf: Persönlichkeitsverletzung durch Führen einer Medienkampagne

5.6.1. Parteistandpunkte Die Kläger stellen sich weiter auf den Standpunkt, dass gegen die Kläger eine eigentliche Medienkampagne "in präzedenzloser Intensität" geführt worden sei. Dabei habe alleine die Masse der Berichte eine Vorverurteilung und massive Persönlichkeitsverletzung bewirkt (act. 1 Rz 240). Sie behaupten, dass aus dem Haus C._____ in weniger als einem Jahr weit über 450 Artikel publiziert worden seien (act. 1 Rz 243). Hinzuzuzählen seien sodann die Online-Berichte, die über die jeweilige Plattform verbreitet worden seien (act. 1 Rz 245). Sodann listen die Kläger auf, wie viele Treffer auf den jeweiligen Webseiten aufgelistet werden (act. 1 Rz 246 ff.). Bei der Analyse der Berichte – so die klägerischen Behauptungen weiter – habe sich gezeigt, dass die Berichte etc. zum Fall A._____ verschiedene Medien einbeziehend ("crossmedial") innerhalb des gesamten C._____Konzerns verlinkt und diese auf zahlreichen Partner-Websites verwendet worden seien (act. 1 Rz 250). Zudem werde über das "Dossier" A._____ auch ein sog. "Feed" angeboten, sodass sich die Leser permanent auf ihrem eigenen Computer mit den neusten Enthüllungen füttern lassen könnten (act. 1 Rz 250). Weiter führen die Kläger an, dass die Verlinkungen innerhalb der Medien-Seiten der Beklagten einerseits aufbauend in den einzelnen Produkten, andererseits verschiedene Medien einbeziehend zwischen den verschiedenen Produkten des Konzerns erfolgt seien (act. 1 Rz 253). Dadurch seien die Meinungen über den Kläger innert weniger Stunden gemacht und sein mediales Schicksal sei besiegelt gewesen (act. 1 Rz 260). So hätten die Beklagten durch Verkürzung, Vorverurteilung und Sensationslust über den Kläger 1 innert kurzer Zeit ein Zerrbild geschaffen, das bei jeder auch nur minimal mit ihm zusammenhängenden Begebenheit weiter verdichtet worden sei (act. 1 Rz 265). Insgesamt würden hunderte von Negativbe-- 82 of 121 -richten über den Kläger vorliegen, die alle von den Beklagten stammten (act. 1 Rz 275). Die Beklagten hingegen verneinen das Vorliegen einer solchen Medienkampagne "von präzedenzloser Intensität". Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass allein die Masse von Berichten keine solche bewirken könne, so dass die Quantifizierung sowie die wechselseitigen Verlinkungen vorliegend keine Bedeutung haben könnten (act. 15 Rz 92). Weiter verneinen die Beklagten das Vorliegen eines Konzernjournalismus und entgegnen den klägerischen Vorbringen, dass der Kläger 1 mit noch sehr viel zahlreicheren Publikationen von anderen Herausgeberinnen zu leben habe (act. 15 Rz 92). Die Beklagten bestreiten weiter, den "Fall" A._____ gepusht oder ausgenützt bzw. weit über 450 Artikel über den Kläger 1 publiziert zu haben (act. 15 Rz 93). Diese Zahl sei so nicht belegt und im Übrigen könnten nur die eingeklagten Artikel für den vorliegenden Prozess massgebend sein (act. 15 Rz 94).

5.6.2. Rechtliches Eine gesetzliche Definition einer "Medienkampagne" gibt es nicht. Auch das Bundesgericht sah sich bislang noch nie veranlasst, den Begriff bzw. das Vorliegen einer Medienkampagne zu definieren. Zwar wird in BGE 126 III 161 eine Pressekampagne erwähnt und darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz eine solche bejaht habe, jedoch ist dem Entscheid nicht zu entnehmen, welche Voraussetzungen vorliegen müssten, um von einer Pressekampagne zu sprechen, die schliesslich auch als Persönlichkeitsverletzung zu betrachten wäre. Im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil vom 6. Mai 2015 (act. 75) ist zunächst zu prüfen, ob die schiere Masse, Intensität und Allgegenwärtigkeit der eingeklagten Berichte eine Persönlichkeitsverletzung verursachten. In einem zweiten Schritt ist sodann erst zu prüfen, ob die Verletzung widerrechtlich war oder aber ein Rechtfertigungsgrund vorlag.

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5.6.3. Beurteilung Vorliegend kann nicht wegdiskutiert werden, dass es rund um die laufenden Strafverfahren bzw. -untersuchungen eine grosse Anzahl an Berichterstattungen über den Kläger 1 gegeben hat. Die einzelnen Berichte sind jedoch nicht auf einen einzigen Medienkonzern zu verteilen, sondern auf diverse Medienunternehmen, auch auf solche, die nicht Partei des vorliegenden Verfahrens sind. Auch dass es persönlichkeitsverletzende Berichterstattungen gegeben hat, steht nach dem Gesagten fest. Es stellt sich jedoch die Frage, ob diese Berichte in der Gesamtheit als persönlichkeitsverletzende Medienkampagne betrachtet werden müssen. In quantitativer Hinsicht machen die Kläger geltend, dass im Zeitraum vom 4. November 2009 bis 2. Oktober 2010 273 Artikel der Beklagten über die SMD Schweizerische Mediendatenbank ausgemacht werden könnten (act. 1 Rz 244). Eine Stichwortrecherche auf derselben Datenbank ergebe mithin für die Monate November und Dezember 2009 alleine schon 400 Treffer, während eine Google-Suche mit dem Stichwort " A._____" 123'000 Treffer ergebe (act. 1 Rz 252). Zwar listen die Kläger in act. 1 Rz 246 ff. die Recherchen bzw. Treffer auf den beklagtischen Websites auf, jedoch geht daraus nicht hervor, ob die genannten Treffer einzig aus der relevanten Zeitperiode stammen oder ob es sich dabei um eine generelle Recherche handelt, so dass darunter auch Berichte erscheinen, die nicht über den "Fall" berichteten, sondern weiter in die Vergangenheit zurück reichen, in welcher der Kläger 1 Berichterstattungen über seine Person in welchem Zusammenhang auch immer tolerierte. Vorliegend kann jedoch nur eine die inkriminierten Berichte beinhaltende Medienkampagne Gegenstand der Prüfung sein. Nichtsdestotrotz ist hier von einer sehr grossen Flut von Medienberichten auszugehen, die in der fraglichen Zeit über den Kläger 1 hereingebrochen ist. Der "Medienhype" kann dabei als präzedenzlos erachtet werden. Es erschienen tagtäglich mehrere Berichte zu demselben Thema, teilweise im gleichen, teilweise auch in verschiedenen Medien. Dabei wurde gerade zu Beginn des "Falls", also als der Kläger 1 in Untersuchungshaft versetzt wurde, in einer überdurchschnittlichen Intensität berichtet und man erhält den Eindruck, dass die -- 84 of 121 -Medien den "Fall" geradezu medial ausschlachteten. Tagtäglich kamen neue Fakten ans Tageslicht und verschiedenste, irgendwie involvierte Personen erhielten in den verschiedenen Medien Gelegenheit, ihre Meinungen zum Thema kundzutun. Die Medien haben sich regelrecht auf das Ereignis gestürzt. Durch die Ausschlachtung, die Skandalisierung und die Summe der Einzelberichte kann dabei durchaus die Gefahr der Entstehung eines falschen Anscheins verursacht werden. Dies ist vorliegend jedoch zu verneinen. Wie das Bundesgericht in Erwägung 7.2.2. des Urteils vom 6. Mai 2015 festhält, ist letztlich ausschlaggebend, ob die Äusserungen, so wie sie der Medienbericht wiedergibt, einer Vorverurteilung der verdächtigen Person gleichkommen, die sich mit der Unschuldsvermutung nicht verträgt. Dabei ist massgeblich, wie der Pressebericht bzw. vorliegend die Medienkampagne bei einem durchschnittlichen Leser ankommt (act. 75 S. 33 mit Hinweis auf BGE 111 II 209 E. 2 S. 211). Die im vorliegenden Fall einer Beurteilung zugänglichen Medienberichte sind mit wenigen Ausnahmen so abgefasst, dass es dem Durchschnittsleser möglich ist, den Stand des Verfahrens einzuordnen und zu erfassen, so dass hinsichtlich des Gesamteindrucks der ganzen Medienkampagne nicht von einer Vorverurteilung gesprochen werden kann. Daran ändern auch die einzelnen Berichte nichts, die über das journalistische Ziel hinausgeschossen sind. Von einer Masse verletzender Aussagen bzw. einer bemerkenswerten Intensität dergleichen, wie es von klägerischer Seite geltend gemacht wird, kann vorliegend nicht die Rede sein. Entsprechend können auch unzählige Verlinkungen und erneute Veröffentlichungen in teilweise leicht abgeänderter Form nichts daran ändern, denn die blosse Verlinkung bzw. nochmalige Publikation lässt die Flut der Berichte bzw. die Intensität der Berichterstattung zwar noch intensiver erscheinen, jedoch kann dies alleine noch kein Grund sein, von einer Persönlichkeitsverletzung zu sprechen. So macht eine mehrfache Verlinkung eines fraglichen Artikels den Gesamteindruck der Medienkampagne nicht besser, aber auch nicht schlechter. Offensichtlich bestand beim Zielpublikum der betroffenen und involvierten Medien ein grosses Interesse, über den "Fall" zu lesen. Entsprechend wurde versucht, an -- 85 of 121 -jedem weiteren Tag einen "neuen" Bericht zu schreiben. Insgesamt drehen sich die inkriminierten Berichte jedoch immer um das gleiche Thema, nämlich die Verhaftung bzw. das laufende Strafverfahren des Klägers 1. Dabei ist klar, dass die Medien die Berichte insofern aufbauschten, als sie neben der Information über die Strafuntersuchung auch noch andere, kleinere Geschichten rund um den Kläger 1 darin verpackten. Diese sind insgesamt betrachtet aber von so untergeordneter Bedeutung, dass auch diese eine Persönlichkeitsverletzung zufolge Vorverurteilung nicht zu begründen vermögen. Insgesamt ist vorliegend eine Persönlichkeitsverletzung zufolge behaupteter Vorverurteilung durch eine eigentliche Medienkampagne bzw. deren schiere Masse und Intensität zu verneinen, da der Eindruck in der Gesamtheit für den Durchschnittsleser in Bezug auf die Unschuldsvermutung bzw. den Verfahrensstand hinreichend klar war. Zusammenfassend kann vorliegend keine persönlichkeitsverletzende Medienkampagne festgestellt werden, weshalb die Klage in diesem Punkt abzuweisen ist.

5.7. Vorwurf: Verletzung des Datenschutzgesetzes (DSG) Der Kläger 1 macht im Weiteren geltend, dass die inkriminierten Berichterstattungen in den Anwendungsbereich des DSG fallen würden und die datenschutzrechtlichen Bearbeitungsgrundsätze verletzt worden seien (act. 1 Rz 435 ff.). Dabei verweist der Kläger wiederum auf eine "Vielzahl der erwähnten Berichte", in denen "besonders schützenswerte Personendaten" bearbeitet worden seien (act. 1 Rz 436), jedoch unterlässt er es, konkret darzulegen, um welche Berichte und Personendaten es sich handelt. Entsprechend kann dieser Anspruch nicht geprüft werden, weshalb ein Anspruch wegen Verletzung des DSG von vornherein verneint werden muss.

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5.8. Vorwurf: Verletzung des UWG

5.8.1. Parteistandpunkte Die Kläger stellen sich weiter auf den Standpunkt, dass mit den inkriminierten Zeitungsberichten gegen das UWG verstossen worden sei (act. 1 Rz 505 ff.), wobei die Ansprüche aus UWG kumulativ neben jenen aus dem ZGB geltend gemacht werden könnten (act. 1 Rz 506). So formulieren sie die Begehren aus UWG hinsichtlich des Klägers 1 als Eventualbegehren, während sie hinsichtlich der Klägerin 2 die UWG-Ansprüche als Hauptbegehren geltend machen. Sie behaupten, dass das Feststellungsinteresse "zweifellos" gegeben sei, da die Äusserungen einerseits die Vorstellung der Leser nach wie vor prägen und andererseits aufs Neue in den Medien kolportiert würden (act. 1 Rz 510). Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass durch die Falschberichterstattung der Beklagten der Schutzbereich des UWG "zweifellos" verletzt worden sei, da die Vorwürfe die Geschäftsehre bzw. den Ruf und die Reputation der Kläger im Wettbewerb beschädigt hätten (act. 1 Rz 514). Unter Berufung auf Art. 3 lit. a UWG behaupten die Kläger, dass die Äusserungen der Beklagten gegenüber dem Kläger 1 gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens und gegenüber der Klägerin 2 gemäss Ziff. 2 des Rechtsbegehrens ganz offensichtlich herabsetzend gewesen seien, denn durch sie sei der gute Ruf der Kläger in der Öffentlichkeit und selbstverständlich auch bei den Mitbewerbern und Kunden äusserst negativ geprägt worden. Durch die von den Beklagten lancierten Vorwürfe sei der gute Ruf der Kläger vernichtet worden (act. 1 Rz 517). Als alternative Voraussetzungen machen die Kläger einerseits unrichtige Angaben und andererseits irreführende Angaben geltend. Die Äusserungen der Beklagten – so die Begründung der Kläger – seien nachweislich falsch. Dies betreffe sämtliche in Ziff. 1 und 2 des Rechtsbegehrens genannten Aussagen (act. 1 Rz 520). Entsprechend seien diese Aussagen äusserst rufschädigend und qualifiziert unrichtig (act. 1 Rz 521; act. 23 Rz 305). Weiter führen die Kläger an, dass die genannten Aussagen auch krass irreführend seien (act. 1 Rz 524). Durch die Titelgebung sei oft ein völlig falscher Eindruck erweckt worden (act. 1 Rz 528). Schliesslich wollen die Kläger die geltend gemachten Aussagen -- 87 of 121 -als unnötig verletzend, völlig überzogen und unverhältnismässig qualifizieren (act. 1 Rz 532). Die Beklagten hingegen verneinen einen Anspruch aus UWG. Sie bringen vor, dass der Kläger 1 keinen Anspruch aus UWG haben könne, wenn er sein Hauptbegehren auf das ZGB stütze. Weiter monieren die Beklagten eine mangelnde Substantiierung der klägerischen Vorbringen hinsichtlich einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Stellung der Klägerin 2. Die Beklagten halten in ihren Ausführungen fest, dass die eingeklagten Aussagen in keiner Weise wettbewerbsgeneigt gewesen seien. Eine unnötige Herabsetzung, wie sie von den Klägern behauptet wird, verneinen die Beklagten. Weiter stellen sie sich auf den Standpunkt, dass der unbefangene Leser die eingeklagten Darstellungen weder mit der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers 1 noch mit der Wettbewerbsstellung der Klägerin 2 in Verbindung bringen würde. Schliesslich könne eine andauernde Störungswirkung ausgeschlossen werden, zumal die Klägerin 2 ihren Clubbetrieb schon seit längerem eingestellt habe (act. 15 Rz 224).

5.8.2. Rechtliches Art. 2 UWG bestimmt, dass unlauter und widerrechtlich jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren ist, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Unlauter handelt nach Art. 3 lit. a UWG insbesondere, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Das UWG geht denn auch dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des ZGB für den wirtschaftlichen Bereich als lex specialis vor (BGE 123 III 354). Die Anwendbarkeit beider Rechtsbereiche auf denselben Sachverhalt soll aber bei Veröffentlichungen möglich sein, die einerseits Wettbewerbsrelevanz haben und gleichzeitig auch die Persönlichkeit einer natürlichen oder juristischen Person verletzen (NOBEL/WEBER, a.a.O., S. 532).

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5.8.3. Beurteilung Es ist hier zwischen dem Kläger 1 und der Klägerin 2 zu unterscheiden, zumal der Kläger 1 lauterkeitsrechtliche Ansprüche bloss eventualiter geltend macht, während die Klägerin 2 in ihrem Hauptbegehren Verstösse gegen das UWG behauptet. Wie erwähnt bleibt für die gleichzeitige Anwendbarkeit von UWG und dem Persönlichkeitsrecht nach ZGB nur dann Platz, wenn es um Veröffentlichungen geht, die Wettbewerbsrelevanz aufweisen. Zwar ist bzw. war der Kläger 1 faktisch Betreiber des Clubs B._____. Inwiefern ihn die inkriminierten Berichterstattungen jedoch in seinem wirtschaftlichen Tun beeinträchtigt haben sollen, wird weder dargelegt noch ist eine solche anderweitig ersichtlich. Insofern bleibt hier kein Platz für lauterkeitsrechtliche Ansprüche. Was die Klägerin 2 anbelangt ist zweierlei festzuhalten: Auch sie lässt eine konkrete Behauptung hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Beeinträchtigung aufgrund der inkriminierten Berichterstattungen vermissen. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die Äusserungen sich negativ auf den Geschäftsgang ausgewirkt haben sollen. Im Weiteren begnügt sich die Klägerin 2 mit pauschalen Behauptungen und Verweisungen auf die in den Rechtsbegehren aufgelisteten Aussagen, die in irgendeinem der unzähligen eingereichten Berichte erschienen seien. Konkrete Behauptungen, d.h. Behauptungen eines unlauteren Verhaltens der Beklagten in Bezug auf einen oder mehrere konkrete Zeitungsartikel, lassen sich in den Rechtsschriften jedoch nicht auffinden. Auch auf die beklagtische Aufforderung hin, die Behauptungen weiter zu substantiieren, begnügte sich die Klägerin 2 in ihrer Replik mit pauschalen Behauptungen und Verweisen auf die Gesamtheit der Berichterstattungen. Dies genügt den Anforderungen der Substantiierungspflicht nicht, weshalb die Klage auch in diesem Punkt abzuweisen ist. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs der Klägerin 2 ist an dieser Stelle festzuhalten, dass diese in ihren Rechtsschriften zwar eventualiter – also bei Verneinen des Anspruchs aus UWG – eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB geltend macht (Rechtsbegehren Ziff. 2 lit. b), jedoch an -- 89 of 121 -keiner Stelle konkret ausführt, inwiefern bzw. durch welche Berichte ihre Persönlichkeit verletzt worden sei. Ein pauschaler Hinweis auf die Gesamtheit der Berichterstattungen kann dabei nicht ausreichen, weshalb dieser Anspruch nicht weiter geprüft werden kann und die Klage in diesem Punkt abgewiesen werden muss.

5.8.4. Fazit Mangels konkreter Behauptungen, inwiefern die Kläger aufgrund der inkriminierten Berichterstattungen in ihrem wirtschaftlichen Tun hätten beeinträchtig werden sollen, kann vorliegend kein Anspruch aus UWG festgestellt werden, weshalb die Klage in diesem Punkt abzuweisen ist.

5.9. Urteilspublikation (Art. 28a Abs. 2 ZGB) Die Klägerschaft beantragt die Publikation des Urteils und macht geltend, dass sich eine Publikation aufdränge, um Falschberichte öffentlich wirksam zu korrigieren und damit den falschen Eindruck bei der Leserschaft zu beseitigen (act. 1 Rz 535). Die Beklagten verneinen die Notwendigkeit einer Urteilspublikation, denn angesichts der Flut von Negativ-Berichten über den Kläger 1 könne eine Urteilspublikation das negative Bild in der Öffentlichkeit nicht korrigieren (act. 15 Rz 226). Art. 28a Abs. 2 ZGB bietet die Möglichkeit, das richterliche Urteil zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen mit dem Ziel, einen Störungszustand zu beseitigen. Eine Publikation erfolgt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese geeignet ist, die Folgen der Persönlichkeitsverletzung zu beseitigen (BSK ZGB-MEILI, Art. 28a N 10). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies vor allem dort der Fall, wo eine "unrichtige Vorstellung oder ein falsches Gedankenbild bei einer unbekannten Zahl von Dritten nur durch Publikation einer Berichtigung beseitigt werden kann" (BGE 106 II 101; 104 II 2 f.).

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Es kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass es sich vorliegend – wie von der Beklagten zutreffend ausgedrückt – um eine "Flut" von Negativmeldungen zulasten des Klägers handelt, die nicht nur von den Beklagten ausgelöst wurde. Das von der Klägerschaft geltend gemacht Negativbild, das es nun zu korrigieren gäbe, lässt sich aber nicht ausschliesslich auf die inkriminierten Berichterstattungen zurückführen. Es ist festzuhalten, dass die vorliegend fraglichen Berichterstattungen grossmehrheitlich aufgrund eines Strafverfahrens publiziert wurden, in welches der Kläger involviert gewesen ist. Dass ein Strafverfahren, in welchem aber primär Sexual- und Gewaltdelikte Gegenstand bildeten, den weitaus grösseren Teil des Negativbildes des Klägers verursachte, muss an dieser Stelle nicht weiter erörtert werden. Im Übrigen trugen vom Kläger 1 gewollte und tolerierte Berichterstattungen, die zeitlich vor den inkriminierten Artikeln lagen, einen weiteren Teil zum Negativbild bei. Der Argumentation, dass nun eine Publikation dieses Urteils das geeignete Mittel darstellen soll, um das Negativbild oder einen wesentlichen Teil davon zu beseitigen, kann aus diesem Grund nicht gefolgt werden. Im Übrigen führte eine Urteilspublikation zu einer weiteren Medienpräsenz der Klägerschaft im Zusammenhang mit den zu beseitigenden Berichterstattungen, weshalb man sich vorliegend ohnehin hätte fragen müssen, ob dieser Antrag der klägerischen Argumentation und dem von ihr angestrebten Ziel, die inkriminierten Negativmeldungen ein für alle Mal zu beseitigen, zuwider laufen würde. Aufgrund all dieser Erwägungen ist die Klage in diesem Punkt abzuweisen.

5.10. Beseitigungsanspruch (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB)

5.10.1. Parteistandpunkte Sodann verlangt die Klägerschaft die Beseitigung der bestehenden Verletzungen durch Löschung der inkriminierten Berichterstattungen in elektronischen Archiven und Suchmaschinen (act. 1 Rz 536). Sie stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass der Verletzungstatbestand andauern würde und der Klägerschaft mit jedem Abruf eine neuerliche Verletzung drohe (act. 1 Rz 537). Die Löschung – so die klägerischen Ausführungen weiter – habe umfassend zu geschehen. So seien auch die Schweizerische Mediendatenbank (SMD) und der digitale Recherche- und Beobachtungsdienst Swissdox – worauf die Beklagten Zugriff -- 91 of 121 -hätten – zu säubern (act. 1 Rz 539). Weiter bringt die Klägerschaft vor, dass die Säuberung auch aus datenschutzrechtlichen Gründen geboten sei (act. 1 Rz 540). Hinsichtlich des Umfangs der Löschung machen die Kläger geltend, dass auch in Bezug auf die Suchmaschinen wie Google die Löschung veranlasst werden müsste (act. 1 Rz 542). Replicando präzisiert sie, dass sie nicht die Beseitigung sämtlicher Artikel verlange, sondern nur die persönlichkeitsverletzenden und gegen das UWG verstossenden Inhalte (act. 23 Rz 309). Hinsichtlich der SMD und Swissdox machen die Kläger geltend, dass die Beklagte 1 Miteigentümerin dieser Unternehmungen sei. Sie stelle diesen Datenbanken ihre Inhalte und Artikel zur Verfügung, so dass sie diese auch wieder zurückziehen oder ändern könne. Zudem hätten die Beklagten Erfahrungen gemacht mit dem Löschen von publizierten Artikeln, welche durch Suchmaschinen weiterverbreitet worden seien, insbesondere durch Google. Eine angebliche Unmöglichkeit der Löschung der inkriminierten Artikel bei den Suchmaschinen wird von der Klägerschaft jedenfalls bestritten (act. 23 Rz 309). Die Beklagte 2 hingegen verneint einen Beseitigungsanspruch. Sie moniert, dass das Rechtsbegehren 4 der Klageschrift aufgrund der Formulierung nicht vollstreckbar sei. Die Kläger könnten keinesfalls die integrale Beseitigung sämtlicher Artikel verlangen, sondern – wenn überhaupt – nur die widerrechtlich verletzenden Passagen (act. 15 Rz 227 f.). Weiter bringt die Beklagte 2 vor, dass keine Dritten wie die SMD, Swissdox oder Google, ins Recht gefasst werden könnten, diese seien von den Beklagten 1, 2 und 4 selbständige Unternehmungen. Auch eine Beseitigung aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen bestreitet die Beklagte 2 (act. 15 Rz 229 f.).

5.10.2. Voraussetzungen / Beurteilung Vorliegend sind drei der als persönlichkeitsverletzend qualifizierten Artikel nach wie vor im Internet abrufbar, was im Übrigen auch nicht von der Beklagten 2 bestritten wird. Weiter blieb ebenfalls unbestritten, dass die fraglichen Artikel über andere Suchmaschinen, insbesondere durch Google, verbreitet wurden und nach wie vor werden. Finden die fraglichen Publikationen der beklagtischen Medien grundsätzlich Eingang in den Suchservice von Google, dann ist ein Abrufen der -- 92 of 121 -Artikel – soweit diese von der Beklagten im Internet publiziert werden – ebenfalls als möglich anzunehmen (gemeint ist hier das Abrufen über ein Suchresultat, das auf einen entsprechenden Inhalt auf einer Website der Beklagten hinweist bzw. seine Angaben daraus bezieht ("webcrawling")). Die andauernde Abrufbarkeit durch eine Leserschaft bildet sodann den Störungszustand, der zweifelsohne andauert. Die Möglichkeit, die persönlichkeitsverletzenden Artikel weiterhin abzurufen und zur Kenntnis zu nehmen, besteht damit weiter, wenn auch mit gewissen Einschränkungen oder unter gewissen Bedingungen wie zum Beispiel der Voraussetzung eines Abonnements, einer Registrierung bei der SMD oder der Eingabe spezifischer Stichworte in einer der Suchmaschinen. Die Störung beschränkt sich bei einer Veröffentlichung im Internet nicht mehr auf die einmalige Publikation am Tag des Erscheinens. Dauert der Störungszustand an, so bietet Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB die Möglichkeit, eine bestehende Verletzung zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, dies natürlich unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit. Entsprechend ist hier zu prüfen, inwieweit der fortbestehende Störungszustand überhaupt noch der Beklagten 2 zugerechnet werden bzw. sie diesen selber beseitigen kann. Dabei ist selbstredend davon auszugehen, dass der Beseitigungsanspruch nur soweit gehen kann, wie auch die in der Klage begründete und hernach festgestellte Verletzungshandlung reicht. Verlangt die Klägerschaft die Löschung sämtlicher Presseartikel, TV/Video und Radiobeiträge mit persönlichkeitsverletzenden Inhalten aus allen verfügbaren Archiven in allen Formen und Formaten, insbesondere in den elektronischen Archiven, den Mediendatenbanken (inkl. SMD und Swissdox) und den Internet-Suchmaschinen (z.B. Google, inkl. Google-Index und Google Cache), so erweist sich dies als zu unbestimmt. Vielmehr ist die Löschung lediglich aus denjenigen Publikationen vorzunehmen, die auch zur Begründung der relevanten Passagen herangezogen wurden und damit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Die vorliegend beurteilten und von einer Löschung betroffenen Publikationen sind namentlich die Folgenden:

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Publikationen der Beklagten 2 D._____ online vom 5. November 2009 (act. 4/38) D._____ online vom 5. November 2009 (act. 4/39) D._____ online vom 5. November 2009 (act. 4/40) D._____ vom 6. November 2009 (act. 4/44 und 4/45) D._____ online vom 6. November 2009 (act. 4/47) D._____ online vom 6. November 2009 (act. 4/48) D._____ online vom 6. November 2009 (act. 4/49) D._____ vom 14. Mai 2010 (act. 4/133 und act. 4/134) D._____ vom 14. Mai 2010 (act. 4/135) TV-Sendung der Beklagten 1 … News von I._____ vom 5. November 2009 (act. 4/42 und 4/43) Publikation der Beklagten 1 J._____ vom 6. November 2009 (act. 4/50) Die Beklagten 1 und 2 sind daher zu verpflichten, die als persönlichkeitsverletzend eingestuften Berichte im jeweiligen Medium zu löschen. Dies umfasst alle Formen, in denen die genannten Artikel bzw. die Sendung von den Beklagten 1 und 2 noch publiziert werden, insbesondere die Wiedergabe auf den jeweiligen Websites der Beklagten wie beispielsweise "www.D._____.ch". Darunter fallen auch Online-Archive der Beklagten 1 und 2, soweit sie externen Lesern (wenn auch nur unter bestimmten Voraussetzungen) zugänglich sind. Es besteht ein nachvollziehbares und erhebliches Interesse des Klägers 1 daran, dass archivierte, persönlichkeitsverletzende Äusserungen eine Korrektur, die vorliegend in deren Löschung besteht, erfahren (vgl. zum Problemkreis auch GLAUS, Das Recht auf Vergessen und das Recht auf korrekte Erinnerung, medialex 2004, S. 193 Ziff. IV.2.). In Bezug auf die Abrufbarkeit der persönlichkeitsverletzenden Äusserungen bei Dritten bzw. über den Suchservice von Dritten, wie die SMD einer ist, ist zunächst festzuhalten, dass das klägerische Beseitigungsbegehren darauf gerichtet ist, die Beklagte 1 und 2 zu verpflichten, die Löschung aus dem Archiv der SMD sowie aus den Zwischenspeichern von Suchmaschinen zu veranlassen. Es sollen -- 94 of 121 -damit nicht Dritte ins Recht gefasst werden, sondern die Beklagten 1 und 2 selbst, die gegenüber Dritten eine entsprechend Willenserklärung abgeben sollen. Eine solche Massnahme scheint möglich und erscheint auch verhältnismässig zu sein. Den Beklagten kann so aber letztlich nicht die Verantwortung übertragen werden, dass die betreffenden Dritten tatsächlich gestützt auf die Willenserklärung der Beklagten in der gewünschten Form tätig werden. Die Abgabe einer genügend bestimmten Willenserklärung gegenüber diesen Dritten ist den Beklagten 1 und 2 jedoch zuzumuten. Dies erscheint grundsätzlich als geeignetes, wenig einschneidendes und damit verhältnismässiges Mittel, mit welchem die Beklagten den von ihr hervorgerufenen Störungszustand beseitigen können. Jedoch müssen auch hier die Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens eingehalten werden. Die Willenserklärung auf Löschung kann sich wiederum nur auf die genannten Artikel beziehen. Hinsichtlich der Adressaten der fraglichen Willenserklärung ist die SMD und Swissdox klar bestimmt und es ist die dortige Archivierung der Artikel auch unbestritten. Das Begehren hingegen, es sei die Löschung "aus allen verfügbaren Archiven in allen Formen und Formaten, insbesondere […] den Internet-Suchmaschinen (insbesondere Google, inkl. Google-Index und Google-Cache)" vorzunehmen, erweist sich jedoch offensichtlich als zu unbestimmt und es ist gänzlich unklar, welche Suchmaschinen neben der genannten von Google auf die relevanten Artikel der Beklagten hinweisen. Daher kann dieses Begehren – neben der SMD und Swissdox – lediglich in Bezug auf Google gutgeheissen werden.

5.10.3. Fazit Es rechtfertigt sich somit, die Beklagten 1 und 2 unter entsprechender Strafandrohung dazu zu verpflichten, gegenüber der SMD, Swissdox und Google Switzerland GmbH die Willenserklärung abzugeben, die als persönlichkeitsverletzend festgestellten Artikel in den fraglichen, von den Beklagten 1 und 2 herausgegebenen Medien im Archiv der SMD, der Swissdox und in den Suchresultaten von Google (inklusive Google Cache und Google Index), soweit sich diese auf Fundstellen auf Websites der Beklagten 1 und 2 beziehen, zu löschen.

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5.11. Unterlassungsanspruch

5.11.1. Voraussetzungen Der Kläger verlangt in Ziffer 5 der Rechtsbegehren die Unterlassung der Weiterverbreitung der in Ziffern 1 und 2 des Rechtsbegehrens genannten Aussagen in diesen Formulierungen oder in ähnlichen Formulierungen mit gleichem Sinngehalt. Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB bietet die Möglichkeit, eine drohende Verletzung gerichtlich verbieten zu lassen. Ein Unterlassungsanspruch ist gegeben, sobald der Kläger von einer Störung seines Persönlichkeitsrechts bedroht wird. Der Kläger muss nicht nur ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, sondern auch die ernsthafte und nahe liegende Gefahr einer Verletzung (BSK ZGB I-MEILI, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 28a N 2). Der Kläger macht hierzu geltend, dass durch das Belassen der fraglichen Beiträge in unveränderter Form in elektronischen Archiven auf sämtlichen Websites und Online-Plattformen der Beklagten und insbesondere in der SMD Schweizerischen Mediendatenbank der Unrechtszustand perpetuiert werde. Dass eine Wiederholungsgefahr bestehe, sei offensichtlich. Die Beklagten würden sich vollumfänglich weigern, irgendwelche Korrekturen an ihren Aussagen vorzunehmen oder solche inskünftig zu unterlassen. Aufgrund dieses Verhaltens und der ständigen Verlinkung, welche eine Erneuerung und Bekräftigung der bisherigen Äusserungen zur Folge hätten, sei die Wiederholungsgefahr ohne Weiteres gegeben (act. 1 Rz 546 f.). Eine Wiederholungsgefahr ist jedoch nicht bereits deshalb anzunehmen, weil der Verursacher einer Verletzung bestreitet, widerrechtlich gehandelt zu haben (BSK-ZGB I-Meili, a.a.O., Art. 28a N 2 m.w.H.). Der Umstand, dass die inkriminierten Berichte allesamt aus den Jahren 2009 und 2010 stammen, inzwischen somit mehr als 5 Jahre seither vergangen sind, lässt vielmehr darauf schliessen, dass das Interesse, die damaligen Vorfälle heute medial noch einmal aufzurollen, verschwindend klein ist. Die Tatsache, dass mit vorliegendem Urteil die persönlich-- 96 of 121 -keitsverletzenden Zeitungsberichte gelöscht werden, entschärft zudem die vom Kläger befürchtete Wiederholungsgefahr. Von einer ernsthaften oder nahe liegenden Gefahr kann jedenfalls nicht gesprochen werden, so dass die Klage in diesem Punkt abzuweisen ist.

5.12. Gewinnherausgabe

5.12.1. Parteistandpunkte Der Kläger 1 begehrt weiter die Herausgabe des aus den persönlichkeitsverletzenden Berichten erlangten Gewinns (act. 1 Rz 548 ff.). Er begründet seinen Anspruch damit, dass vorliegend von einer grossen Medienkampagne im Boulevardbereich zu sprechen sei, die von den Beklagten massiv und systematisch ausgebeutet worden sei (act. 1 Rz 552). Er wirft den Beklagten vor, durch Skandalisierung und Boulevardisierung, gepaart mit permanenten Persönlichkeitsverletzungen, das Thema A._____ zur Verfolgung ihrer eigenen wirtschaftlichen Ziele verwendet und ausgebeutet zu haben. Von einer eigentlichen, systematisch aufgebauten Kampagne lasse sich vorliegend sprechen, so der Kläger weiter (act. 1 Rz 553 f.). So entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine solche Berichterstattung an die Neugier, den Voyeurismus und die Schadenfreude des Publikums appelliere und auf die Bindung der spezifischen Leserschaft zugeschnitten sei und sich somit auf den Geschäftserfolg der Beklagten gewinnsteigernd ausgewirkt habe (act. 1 Rz 555 und 563). Er wirft den Beklagten weiter vor, dass es ihr Ziel gewesen sei, mittels den Billigmedien ihre billigen Geschichten im Wettbewerb um Aufmerksamkeit, Leserzahlen und Durchclickraten möglichst als erste, laut, skandalisierend und häufig zu verbreiten und diese Geschichten dann innerhalb des gesamten Konzerns zu verwerten (act. 1 Rz 567). Weiter macht der Kläger den Umkehrschluss, dass die Beklagten die Berichte nicht ausgeschlachtet hätten, wenn diese nicht stark gewinnsteigernd gewesen wären (act. 1 Rz 571). Weiter hätten die Berichte bei der Leserschaft ein enormes Echo ausgelöst, denn gewisse Artikel seien online von sehr vielen Personen kommentiert worden (act. 1 Rz 576). Er wirft den Beklagten insgesamt vor, durch die Kampagne beim Publikum die Neugierde und Sensationslust geweckt und die Erwartungen auf neue Skandale und Enthüllungen geschürt zu haben. Indem diese dann -- 97 of 121 -die Leserschaft durch ständige Reproduktion und Folgeberichte befriedigen würde, erfüllten sie die Lesererwartungen, was zu Umsatz und Profit führe (act. 1 Rz 582). Die Beklagte 2 bestreiten die Behauptungen des Klägers 1 vollumfänglich (act. 15 Rz 232 ff.). Es sei keine Medienkampagne der Beklagten 1, 2 und 4 geführt worden (act. 15 Rz 233). Die Beklagte 2 bestreitet die klägerische Behauptung, einen Anspruch auf Gewinnherausgabe zu haben, da kein messbarer Gewinn mit den jeweiligen Publikationen erzielt worden sei (act. 15 Rz 235 und 245). Einer vom Kläger vorgeschlagenen Erhebung von konkreten Leserzahlen hält die Beklagte 2 entgegen, dass solche Zahlen nicht systematisch erhoben würden, so dass nicht festgestellt werden könne, wie oft die inkriminierten Berichte gelesen worden seien (act. 15 Rz 248). Im Übrigen seien solche Zahlen irrelevant in Bezug auf einen etwaigen Gewinn (act. 15 Rz 249). Die Beklagte 2 hält fest, dass es grundsätzlich unbestritten sei, dass es einen Medienhype und eine Flut von Negativberichten gegeben habe. Die Berichte seien im Zusammenhang mit den Verhaftungen, Strafuntersuchungen und Gerichtsverfahren publiziert worden, was die Beklagte 2 als zulässig erachtet (act. 15 Rz 250 f.). Die Beklagte 2 weist ferner den Vorwurf zurück, mit allen Mitteln um Aufmerksamkeit gekämpft zu haben (act. 15 Rz 256) und qualifiziert die Aussage, dass mit mehr Aufmerksamkeit mehr Leserzahlen und damit in der Folge höhere Werbeeinnahmen generiert würden, als nicht zutreffend und zu einfach (act. 15 Rz 256). Weiter wird von Seiten der Beklagten der Vorwurf zurückgewiesen, eine Kampagne gegen den Kläger 1 geführt und skandalisierende, an niedrige Instinkte appellierende Berichte publiziert zu haben (act. 15 Rz 257). Die Beklagte 2 bestreitet weiter, dass die inkriminierten Berichterstattungen zu einem messbaren Gewinn bei der Beklagten 2 geführt haben sollen (act. 15 Rz 260). Zusammenfassend verneint die Beklagte 2 das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen den inkriminierten Berichterstattungen und dem Geschäftserfolg der Beklagten 2, so dass sie einen Gewinnherausgabeanspruch ablehnt (act. 15 Rz 261 f.).

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5.12.2. Voraussetzungen Eine erfolgte Persönlichkeitsverletzung genügt für sich alleine noch nicht, damit dem Verletzten eine ausservertragliche Forderung auf Gewinnherausgabe zusteht. Darüber hinaus muss zumindest die Erzielung eines Gewinns und ein Kausalzusammenhang zwischen den inkriminierten Handlungen und dem behaupteten Gewinn dargetan werden (INDERKUM, Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe aus Persönlichkeitsverletzung, Zürich 2008, Rz 406). Das vorliegend zu prüfende Thema ist namentlich die Frage nach der Kausalität. Gemäss Art. 423 Abs. 1 OR kann sich der Geschäftsführer ohne Auftrag lediglich die Vorteile aneignen, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringen. Mit anderen Worten erfasst die Gewinnherausgabeforderung nach Art. 423 Abs. 1 OR die Gewinne nur soweit, als zwischen dem erzielten Gewinn und der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 133 III 161 f.; INDERKUM, a.a.O., Rz 419). Grundsätzlich liegt ein natürlicher Kausalzusammenhang vor, wenn der fragliche Gewinn ohne die Persönlichkeitsverletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erzielt worden wäre. Die Verletzung muss demnach eine Bedingung für die Erzielung des Gewinns darstellen, so dass sie als deren tatsächliche Ursache nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Gewinn entfällt (condicio sine qua non-Formel; BGE 132 III 718). Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht dann, wenn die Persönlichkeitsverletzung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung generell geeignet war, einen Gewinn der eingetretenen Art herbeizuführen (BGE 132 III 718). Mit anderen Worten setzt dieser Anspruch den vom Kläger zu erbringenden Nachweis voraus, dass die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung kausal zu einer Gewinnsteigerung für das Medienunternehmen beigetragen hat. Dabei ist die Entstehung des Gewinns grundsätzlich vollumfänglich zu beweisen, wobei aber Art. 42 Abs. 2 OR analog abwendbar ist und das Gericht deshalb auf eine Schätzung des Gewinns abstellen darf. Da es in Fällen wie dem vorliegenden regelmässig sehr schwierig sein kann, nachzuweisen, in welchem Umfang eine verletzende Berichterstattung zu einem Gewinn geführt hat, hielt das Bundesgericht hierzu im Sinne einer Ausnahme fest, dass die Kausalität bei Verletzungen durch die Sensationspresse bereits bejaht werden müsse, -- 99 of 121 -wenn und soweit die entsprechende Berichterstattung von der Ausrichtung und Aufmachung her mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit geeignet ist, zur Erhaltung der Auflage und damit zur Gewinnerzielung beizutragen (BGE 133 III 164). Dabei kann man sich aber durchaus die Frage stellen, ob eine solche grosszügige Praxis dem Anwendungsfall gerecht werden kann, da dies im Umkehrschluss bedeuten würde, dass der Kausalzusammenhang nur dann verneint werden dürfte, wenn sich ein Artikel negativ auf die Auflage auswirken würde. Im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil vom 6. Mai 2015 ist zu prüfen, ob die betroffenen Medien ökonomisch auf die betreffende Sparte – hier die Berichterstattung über das private Ungemach der Boulevardprominenz – ausgerichtet ist, ob das wirtschaftliche Fortkommen dieser Medien bzw. deren Gewinnerzielung nicht in erster Linie mit der einzelnen Berichterstattung, sondern mit der längerfristig angelegten Befriedigung der spezifischen Erwartungen ihrer Leserschaft zusammenhängt und ob diese Erwartungen dergestalt erfüllt werden, dass eine scharf an der Persönlichkeitsverletzung entlangführende Linie gefahren wird, bei der es zur Überschreitung der Grenze des Zulässigen kommen kann (act. 75 S. 52, BGE 133 III 153 E. 3.4). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist jedoch stets vor dem Hintergrund zu betrachten, dass es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung handelt und deswegen eher zurückhaltend anzuwenden ist. Die vom Bundesgericht aufgestellte Ausnahmeregelung relativiert das Vorliegen der Kausalkette in einem sehr starken Mass. So entfernt sich diese Rechtsprechung vom strikten Beweis eines Kausalverlaufs hin zu einer Relativierung, die bloss noch eine Eignung zur Haltung der Auflage verlangt. Diese Relativierung kann nicht in jedem ähnlich gelagerten Fall einer Persönlichkeitsverletzung durch die Medien geeignet sein, einen Gewinnherausgabeanspruch zu bejahen.

5.12.3. Rechtliche Beurteilung Vorab ist festzuhalten, dass die Berichterstattungen der Beklagten 1, 2 und

4 jeweils auseinanderzuhalten sind und die Beklagten – wie eingangs ausführlich abgehandelt – nicht untereinander für die von den anderen publizierten Artikel

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verantwortlich gemacht werden können. Die Artikel, die vorliegend von zentraler Bedeutung sind und – sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind – aufgrund einer persönlichkeitsverletzenden Meldung zu einer Gewinnherausgabe berechtigen könnten, entfallen ausschliesslich auf die Beklagten 1 und 2. Von den inkriminierten Berichterstattungen wurden lediglich rund ein Dutzend als persönlichkeitsverletzend qualifiziert, wobei auch diese nicht offensichtlich persönlich-keitsverletzend sind, sondern sich noch relativ nahe an der Grenze des Zulässigen befinden. Dass es sich dabei um Artikel handelt, die offensichtlich persönlich-keitsverletzend sind und daher von einer Steigerung der Leserzahlen ausgegangen werden müsste, ist vorliegend nicht der Fall. Danach ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass ein Medienunternehmen das Ziel verfolgt, die Auflage und damit die Leserzahlen zu steigern, logisch und wirtschaftlich ist und den Beklagten nicht zum Nachteil gereicht werden kann. Ebenso ist es den Beklagten zu überlassen, ob sie sich mit ihren Berichterstattungen in den Boulevardbereich begeben wollen oder nicht. Dies kann ebenfalls keinen Einfluss auf die vorliegend zu beantwortende Frage haben. Bei der Zeitung "D._____" bzw. dem elektronisch verfügbaren Pendant "D._____ online" handelt es sich um eine der wohl meistgelesenen Gratiszeitungen der Schweiz. Sie liegen typischerweise an den Bahnhöfen und entlang der Bus- bzw. Tramlinien allmorgendlich auf und finden vor allem bei den Pendlern überwiegenden Absatz. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfte hinsichtlich der Auflagezahlen ökonomisch von grosser Bedeutung sein, dass diese von den grundsätzlichen Erwartungen der entsprechenden Leserschaft und der regelmässigen Erfüllung dieser Erwartungen abhängig sind (BGE 133 III 153 E 3.4). Das Ergebnis der vorliegend geprüften Artikel zeigt auf, dass sich die Publikation der Beklagten 2 vermehrt auf einer persönlichkeitsrechtlichen Gratwanderung befindet und es dabei auch zu Persönlichkeitsverletzungen kommen kann. Vorliegend wurden die als persönlichkeitsverletzend qualifizierten Berichte teilweise auf der Titelseite mit grosser Schlagzeile abgedruckt, teilweise erschienen sie auch nur – aber immerhin – in der "People-Rubrik". Es fällt jedoch auf, dass die Berichte in der Regel Titel trugen, der geeignet waren, die Neugier der Leser -- 101 of 121 -zu wecken oder sogar zu steigern. Aufgrund der Aufmachung und Ausrichtung der fraglichen Berichte muss also im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass diese geeignet waren, die Auflage zu halten bzw. sogar zu steigern. Der Kausalzusammenhang muss folglich bejaht werden. Damit stellt sich schliesslich die Frage nach dem konkreten Gewinn, der herauszugeben wäre. Diesbezüglich hält das Bundesgericht fest, dass mit Bezug auf den Gewinn dort eine Beweiserleichterung besteht, wo sich dieser ziffernmässig nicht strikt nachweisen lasse und der Richter ihn deshalb gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR aufgrund einer Schätzung als ausgewiesen erachten dürfe. Dies beziehe sich sowohl auf das Vorhandensein als auch auf die Höhe des Gewinns (BGE 133 III 153 E. 3.3 m.w.H.). Festzuhalten ist, dass sich eine etwaige Gewinnsteigerung also nur aufgrund der als persönlichkeitsverletzend festgestellten Berichte bzw. im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Folgeartikel schätzen lässt, die den Eindruck früherer verletzender Aussagen am Leben erhalten und weiter ausbeuten (BGE 133 III 153 E. 3.5). Die Kläger stellen sich dabei auf den Standpunkt, dass ein etwaiger herauszugebender Gewinn nach Art. 42 Abs. 2 OR durch das Gericht geschätzt werden soll. Dabei unterlassen sie aber auch eine Bezifferung des Gewinns, sondern verlangen zunächst die Herausgabe der für sie relevanten Unterlagen, die eine Berechnung bzw. Schätzung ermöglichen würden. In diesem Zusammenhang ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Anwendbarkeit und der Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 OR hinzuweisen, wonach diese Bestimmung eine bundesrechtliche Beweisvorschrift enthält, die der geschädigten Person den Schadensnachweis erleichtern soll. Die Bestimmung räumt dem Sachgericht für Fälle, in denen der strikte Nachweis des Schadens ausgeschlossen ist, einen erweiterten Ermessensspielraum ein, indem sie ihm gestattet, den Schaden aufgrund einer blossen Schätzung als ausgewiesen zu erachten. Damit soll der geschädigte Person jedoch nicht die Möglichkeit eröffnet werden, ohne nähere Angaben Schadenersatzforderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Art. 42 Abs. 2 OR zielt lediglich auf eine Beweiserleichterung und nicht etwa darauf, der geschädig-- 102 of 121 -ten Person die Beweislast generell abzunehmen. Diese hat vielmehr alle Umstände, die für den Eintritt des Schadens sprechen, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen. Art. 42 Abs. 2 OR enthebt sie nicht ihrer Substantiierungsobliegenheit (Bundesgerichtsentscheid vom 12. Mai 2006,4C.55/2006, E.

2.3 m.w.H.). Mit anderen Worten hat die Klägerschaft vorliegend sämtliche ihr zumutbaren Grundlagen und Tatsachen substantiiert zu behaupten. So hat sie zumindest ansatzweise darzutun, wie sich der Gewinn berechnen lassen würde. Hierzu nennen die Kläger in act. 1 Rz 596 ff. diverse mögliche Bemessungsgrundlagen und machen auch geltend, welche Faktoren unbeachtlich sein müssten. Schliesslich machen sie geltend, dass die Gewinnherausgabe für die beklagte Seite "fühlbar sein", also "weh tun" müsse (act. 1 Rz 600). Bis dahin ist der Rechtsschrift jedoch nicht konkret zu entnehmen, von welchen Faktoren die Klägerschaft ausgehen würde bzw. will, um einen etwaigen Gewinn zu bemessen. Der Behauptung, dass eine etwaige Gewinnherausgabe für die beklagte Seite "schmerzhaft" sein müsse, ist jedoch klar entgegen zu halten, dass die Schweizer Rechtsordnung den sog. Strafschadenersatz (oder auch Punitive Damages) nicht kennt und vorliegend ausser Betracht fällt. Sodann präsentieren die Kläger verschiedene mögliche Berechnungsmethoden, worauf nachfolgend einzugehen ist. Wie bereits erwähnt, sind die vorliegend als persönlichtkeitsverletzend einzustufenden Artikel bzw. Sendungen mit einer Ausnahme der Beklagten 2 zuzurechnen. Es handelt sich dabei um die Gratiszeitung "D._____" bzw. das französischsprachige Pendant aus der Westschweiz. Die Zeitung erscheint täglich und liegt schweizweit in diversen Städten gratis auf. Entsprechend können für dieses Medium weder die Anzahl verkaufter Exemplare noch die Entwicklung der Abonnementszahlen eine Rolle spielen, weshalb diese zwei Berechnungsansätze a priori ausser Betracht fallen müssen. Somit bleibt die von den Klägern vorgebrachte Auswertung nach Inserate- und Werbeeinnahmen (act. 1 Rz 606 ff.). Hierzu machen die Kläger geltend, dass der wichtigste Beitrag an die Rendite aus Zeitungen, Zeitschriften und elektronischen Medien aus den Werbe- und -- 103 of 121 -Inserateeinnahmen stammen würden (act. 1 Rz 606). Die Kläger machen zusammengefasst den Wert geltend, den die inkriminierten Berichterstattungen gemessen an ihrer Grösse, ihrer Aufmachung und ihrer Positionierung habe. Sie ziehen dabei den wohl zutreffenden Schluss, dass hohe Aufmerksamkeit per se zu konstant hohen Leser- bzw. Klickraten führe, dies wiederum steigere die Inserate- und Werbeeinnahmen und damit den Gewinn (act. 1 Rz 608). Die Kläger wollen dabei die Anzahl der Berichte in den einzelnen Produkten in Relation zu den jeweiligen Tarifen setzen, welche ein Inserent den Beklagten hätte zahlen müssen, um die entsprechende Aufmerksamkeit zu erhalten. Die dabei ermittelten Inseratekosten würden sodann mit einem Faktor 2.5 multipliziert, da Werbeflächen nicht die gleiche Beachtung aufweisen würden wie prominent platzierte redaktionelle Berichte in Printmedien (act. 1 Rz 610). Die Kläger listen sodann die Kosten für halbseitige Werbeinserate auf, wollen diese mit den Anzahl erschienenen Berichterstattungen über den Kläger 1 und dem Faktor 2.5 multiplizieren und errechnen nur schon für die deutsche Printausgabe die Zeitung "D._____" einen Werbewert von rund CHF 4 Mio. Diese Hochrechnungen stellen die Kläger sodann für sämtliche Medien an. Mit anderen Worten möchten die Kläger den Gewinn so berechnen, wie wenn man an Stelle der Berichterstattungen über den Kläger 1 ein halbseitiges Inserat geschaltet hätte. Einer solchen Berechnung ist jedoch entgegen zu halten, dass diese Hypothesen zu Zahlen führen würden, die fern von einem konkreten Gewinn zu liegen kämen. Wie bereits erwähnt, kann es vorliegend nicht darum gehen, die Beklagten zu einer Strafschadenersatzzahlung zu verpflichten, sondern es wäre der Gewinn so konkret wie möglich, aber so abstrakt wie nötig zu ermitteln. Dabei können nur die persönlichkeitsverletzenden Berichterstattungen eine Rolle spielen, nicht jedoch einfach sämtliche im jeweiligen Medium erschienenen Berichte. Diese wiederum müssten zu einer Auflagesteigerung geführt haben, was sich durch grössere Werbeeinnahmen wohl in einem Gewinn niedergeschlagen hätte. Die von den Klägern vorgeschlagenen Methode zäumt das Pferd vielmehr von hinten auf. Weiter schlagen die Kläger eine Berechnung anhand der Rendite vor. Dabei verweisen die Kläger auf einen Prozess in Deutschland bzw. auf die dabei ange-- 104 of 121 -wendete Berechnung: Konzernumsatz x 5% Umsatzrendite./. Anzahl Ausgaben = Gewinn pro Ausgabe (act. 1 Rz 645). Die Kläger legen sich schlussendlich jedoch nicht fest, wie sie nun den Gewinn berechnen wollen bzw. wie er berechnet werden müsste. Sie präsentieren dem Gericht eine Auswahl von möglichen Berechnungsansätzen, ohne sich jedoch auf eine mögliche festlegen zu wollen. Dies kann jedoch nicht der Sinn von Art. 42 Abs. 2 OR sein. Vielmehr hätten die Kläger darzutun, mit welchen Grundlagen und welchen Methoden der Gewinn zu berechnen bzw. zu schätzen wäre. Selbst wenn man aber zum Schluss kommen würde, dass die Art und Weise, wie die Klägerschaft die Berechnungsgrundlagen behaupten, den Substantiierungsanforderungen genügen würde, so stellte sich weiter die Frage, ob den Editionsbegehren stattzugeben wären. Diesbezüglich wird von der Klägerschaft die Herausgabe der folgenden Unterlagen seit dem 1. Januar 2008 bis zum Urteilszeitpunkt verlangt: sämtliche Informationen zur Eruierung bzw. Abschätzung des Gewinns, Umsatz, Auflage, Leserzahlen, Anzahl Klicks auf online-Artikel, statistische Auwertungen zu den meistgelesenen Artikeln, Anzahl der Einzelverkäufe pro Tag, Aushänge an den Kiosken und Zeitungsboxen an den Daten mit Negativberichten über die Kläger, die Entwicklung der Abonnementszahlen, die Entwicklung der Inserate und Werbeeinnahmen, die Umsatzrendite ihrer einzelnen Titel und ihrer Medien und insgesamt, sowie alle relevanten Vergleichszahlen in Schweizer Franken (act. 1 Rz 654). Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO bestimmt, dass die Parteien und Dritte zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet sind. Insbesondere haben sie dabei Urkunden herauszugeben. Im Rahmen der Verhandlungsmaxime setzt die Edition grundsätzlich einen Antrag einer Partei voraus, worin die zu edierenden Urkunden genügend bezeichnet werden müssen. Ob dieser Beweisantrag genügend umschrieben ist, entscheidet das Gericht nach seinem pflichtgemässen Ermessen; ob die Beweisanträge genügend substantiiert sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BSK ZPO-Schmid, Art. 160 N 23 m.w.H.). Bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit genauerer Umschreibung muss auch ein allgemein gefasster Beweisantrag zulässig sein, wobei allerdings diesfalls im Interesse der -- 105 of 121 -betroffenen Partei vom Beweisführer ein deutlicher Nachweis der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit genauerer Umschreibung verlangt werden muss und die Grundsätze der Verhältnismässigkeit zu beachten sind. Die Hoffnung, dass mit einem allgemein gefassten Antrag möglicherweise einschlägige Dokumente gefunden werden können, wird jedenfalls nicht genügen. Für den Verpflichteten muss zweifelsfrei feststehen, welche Urkunden er einreichen muss (BSK ZPO-Schmid, Art. 160 N 23 m.w.H.). Ein Antrag auf Vorlage der "gesamten Korrespondenz" oder der "sämtlichen Geschäftsbücher" ist unzulässig. Der Beweisführer hat genügende Anhaltspunkte darzulegen dafür, dass zwischen dem Inhalt der Urkunde und dem konkreten Rechtsverhältnis ein objektiver, unmittelbarer Zusammenhang besteht (KassGer ZH, ZR 1996 Nr. 62, 191 m.w.H.). Die von der Klägerschaft verlangte Herausgabe von zahlreichen, umfangreichen Kennzahlen, Statistiken und Auswertungen der Beklagten erfüllt dabei das Kriterium der Bestimmtheit nicht. Vielmehr macht es den Eindruck, als ob die Edition der zahlreichen Kennzahlen zu einer Ausforschung führen soll, um einen der Klägerschaft beliebigen und grösstmöglichen Gewinn zu berechnen, der – nach Ansicht der Kläger – den Beklagten "weh tun" soll. Dies dürfte vorliegend jedoch keinen Schutz geniessen. Vielmehr wären die Beklagten darin zu schützen, dass sie aufgrund des Editionsbegehrens genau wissen müssen und abschätzen können, welche Unterlagen bzw. Zahlen sie herauszugeben hätten. Den Beklagten wäre wohl die Erstellung von gewissen Statistiken zuzumuten, jedoch ist fraglich, ob sie im vollen Umfang, wie dies von der Klägerschaft beantragt wäre, verpflich-tet werden könnten, Kennzahlen und Auswertungen zu produzieren und herauszugeben. Ähnliche Überlegungen müssten wohl in Bezug auf einen etwaigen Anspruch auf Rechenschaftsablage nach Art. 400 OR gemacht werden. Hierzu hielt das Bundesgericht fest, dass jene Dokumente dem Auftraggeber in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden müssen, um diesem überhaupt die Kontrolle über die Tätigkeiten des Beauftragten zu ermöglichen. Dokumente, welche für eine Überprüfung ohnehin nicht relevant sind, könnten dabei von vornherein nicht herausverlangt werden (BGE 139 III 49, 56). Insofern bedarf es auch nach -- 106 of 121 -Art. 400 OR einer hinreichenden Konkretisierung, die eine Überprüfung der Relevanz durch die Gegenpartei überhaupt erlaubt. Auch unter Art. 400 OR ist eine Ausforschung nicht zu schützen. Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass es die Klägerschaft einerseits versäumt hat, hinreichend detailliert darzulegen, aufgrund von welcher Berechnungsmethode bzw. welchen Berechnungsgrundlagen sie den von ihr geltend gemachten Gewinn berechnet haben möchte; andererseits – unter der Prämisse, dass sie diesbezüglich den Substantiierungsanforderungen hinreichend nachgekommen wäre – was zu verneinen ist – wären die von ihr gestellten Editionsbegehren nicht hinreichend bestimmt umschrieben, so dass sie entsprechend zuzulassen wären. In diesem Sinne ist der Anspruch auf Gewinnherausgabe abzuweisen.

5.12.4. Fazit Ein Anspruch auf Gewinnherausgabe nach Art. 423 OR ist vorliegend zu verneinen.

5.13. Schadenersatz

5.13.1. Parteistandpunkte Die Kläger bzw. der Kläger 1 machen/macht geltend, durch die inkriminierten Äusserungen einen immensen Schaden, insbesondere einen Reputationsschaden, erlitten zu haben, wobei auf die Geltendmachung des Reputationsschadens vorliegend verzichtet werde (act. 1 Rz 659). Der angeblich entstandene Schaden wird – im Sinne einer Teilklage – auf CHF 638'931.59 beziffert. Dieser setze sich aus den Aufwendungen der Anwaltsbüros … und Partner (CHF 61'560.30) und X1._____ (CHF 321'333.99) einerseits und der PR-Agentur AT._____ AG (CHF 256'037.30) andererseits zusammen (act. 1 Rz 661). Für eine detaillierte Aufstellung der Aufwendungen verweisen die Kläger auf die Klagebeilagen (act. 23 Rz 324; act. 4/224-227). Die Kläger behaupten, dass ihnen die behaupteten Kosten zur Abwehr der angeblichen Persönlichkeitsverletzungen sowie zur Eindämmung ihrer Folgen entstanden seien und direkt im Zusammenhang mit -- 107 of 121 -den inkriminierten Berichterstattungen stünden (act. 1 Rz 665). Die Aufwendungen seien geboten und notwendig gewesen, so die Kläger weiter. Der Vorwurf der Persönlichkeitsverletzung sei schon am 17. Dezember 2009 an die Beklagten herangetragen worden. Da diese Abmahnung keine Wirkung gezeigt habe, hätten die Kläger keine andere Wahl gehabt, als sich mit professionellem Beistand von Anwälten und PR-Fachleuten zur Wehr zu setzen. Sodann habe man versucht, den Schaden mittels Beschwerden an den Presserat, an die UBI sowie der vorliegenden Klage zu begrenzen. Entsprechend sei die Vermögensminderung des Klägers 1 ursächlich und auf die inkriminierten Berichterstattungen der Beklagten zurückzuführen (act. 1 Rz 665). Zudem würden die Beklagten ein Verschulden tragen, indem sie die Anforderungen an die journalistische Sorgfalt nicht eingehalten und entscheidende Fakten wider besseres Wissen falsch dargestellt hätten (act. 1 Rz 669 ff.). Die Beklagten bestreiten in der Klageantwortschrift, dass die Kläger einen Anspruch auf Schadenersatz haben würden, denn es mangle bereits an einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung. Im Übrigen machen sie geltend, dass die Aufwendungen, die durch den vorprozessualen Beizug von Anwälten und PR-Beratern entstanden seien, keinen ersatzfähigen Schaden darstellen würden (act. 15 Rz 302). Weiter behaupten die Beklagten, dass die Beklagten nicht für den von den Klägern behaupteten Schaden verantwortlich seien. So hätten die Tätigkeiten von … & Partner nichts mit den Beklagten 1, 2 und 4 zu tun. Dies sei daran erkennbar, dass die entsprechenden Rechnungen nicht an den Kläger 1 geschickt worden seien, sondern an seinen Vater oder an die Erbengemeinschaft. Zudem seien die geltend gemachten Rechnungen schon im Parallelverfahren gegen die AU._____ AG Gegenstand des Verfahrens gewesen (act. 15 Rz 306). Weiter behaupten die Beklagten, dass der geltend gemachte Aufwand exorbitant erscheine und weder von berechtigten noch notwendigen oder angemessenen Kosten die Rede sein könne. Vor allem handle es sich um Aufwendungen, die mit einer etwaigen Parteientschädigung abzugelten seien, so dass eine zusätzliche Entschädigung abzulehnen sei (act. 15 Rz 307). Schliesslich verneinen die Beklagten, eine journalistische Pflicht verletzt zu haben (act. 15 Rz 313).

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5.13.2. Voraussetzungen Das Persönlichkeitsrecht verweist für Schadenersatzansprüche auf das Recht der unerlaubten Handlung nach Art. 41 ff. OR. Erforderlich sind daher ein Schaden, eine widerrechtliche Handlung, ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der widerrechtlichen Handlung sowie ein Verschulden. Vorprozessuale Anwaltskosten bilden nur dann einen separat zu ersetzenden Schaden, wenn sie notwendig und angemessen waren, der direkten Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienen und nicht durch die etwaig zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt sind (BGE 117 II 394). Letztere umfasst die Kosten der berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Darin enthalten sind auch die vorprozessualen Anwaltskosten, d.h. diejenigen Kosten, die im Zeitpunkt des Endentscheids, retrospektiv betrachtet, notwendig oder nützlich waren für die Vorbereitung des Prozesses oder dessen mögliche Verhinderung. Dazu zählen auch vorprozessuale Vergleichsgespräche, die in kausalem Zusammenhang mit dem Prozess stehen (S UTTER/VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Art. 95 N 38 m.w.H; vgl. auch WEBER, Die Prozessentschädigung mit besonderem Bezug auf ihre Ausgestaltung im zürcherischen Zivilprozess, Zürich 1990, S. 115 ff.). Jede Partei hat die von ihr erhobenen Behauptungen in genügender Weise zu substantiieren (insbesondere: MARKUS B ORLE, Vorprozessuale Anwaltskosten – es führt kein Weg an der Substanziierung vorbei, in: HAVE 1/2012). In einem ersten Schritt genügt es für die behauptungsbelastete Partei zwar, wenn sie dem Gericht eine einfache und schlüssige Behauptung unterbreitet. Die Schlüssigkeit entfällt jedoch, wenn die Gegenpartei die Behauptung bestreitet. In diesem Fall hat die behauptungsbelastete Partei die Schlüssigkeit der Tatsachenbehauptung durch Zerlegung in Einzeltatsachen und detaillierte Begründung wiederherzustellen. Die Tatsachenbehauptungen müssen dabei so formuliert sein, dass sie als Beweissatz in die Beweisaufnahme aufgenommen werden können. Rechtserhebliche Behauptungen müssen dabei in der Rechtsschrift selbst vorgebracht werden. Ausnahmsweise kann ein Aktenstück Teil einer Parteibehauptung sein. Ein -- 109 of 121 -pauschaler Verweis auf Beilagen genügt den Substantiierungsanforderungen nicht. Voraussetzung ist, dass in der Rechtsschrift klar referenziert wird, welcher Teil eines Aktenstückes Teil der Behauptung sein soll (BGE 127 III 365 E. 2.b, ZR 102 (2003) Nr. 15; ZR 79 (1980) Nr. 130; ZR 84 (1985) Nr. 52; S UTTER-S OMM /VON A RX, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Art. 55 N 23 ff. m.w.H.).

5.13.3. Rechtliche Beurteilung Die Kläger machen Aufwendungen von drei verschiedenen (Rechts-) Beratern geltend (… & Partner, X1._____ sowie der PR-Agentur AT._____ AG). Die Kläger machen dabei geltend, dass diese Kosten zu ersetzen seien, soweit sie berechtigt, notwendig und angemessen sind (act. 1 Rz 662). Die Kläger unterlassen es jedoch, die Berechtigung, Notwendigkeit und Angemessenheit der konkreten Aufwendungen zu behaupten. Vielmehr verweisen sie hierzu einzig auf die eingereichten Auflistungen der Aufwendungen. Blosse Verweisungen auf Beilagen genügen – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich nicht. Für das Gericht und die Gegenpartei muss klar sein, mit welchen konkreten Behauptungen sie sich auseinanderzusetzen haben. Behauptungen sind so konkret aufzustellen, dass sie ohne Weiteres als Beweissatz in die Beweisverfügung aufgenommen werden können. Insofern können sich die Kläger nicht mit einem pauschalen Verweis auf die Kostenzusammenstellungen in den Beilagen begnügen. Selbst wenn man die Beilagen heranzieht, ist festzustellen, dass auch die Auflistungen nur bedingt als Darlegung der Aufwendungen dienen können. So reichen die Kläger hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen des Anwaltsbüros … & Partner zwei Kostennoten vom 3. September und 24. März 2010 ein, aus welchen jeweils bloss die Gesamthonorarpositionen bzw. der Gesamtaufwand hervorgeht (vgl. act. 4/225). Wie sich diese Position im Detail zusammensetzt, kann aus der Zusammenstellung nicht herausgelesen werden. Insofern ist es unmöglich zu beurteilen, inwiefern die geltend gemachten Aufwendungen berechtigt, notwendig und angemessen gewesen sind.

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Das gleiche Bild präsentiert sich hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen der PR-Agentur AT._____ (vgl. act. 4/227). Auch diese Zusammenstellung lässt eine detaillierte Auseinandersetzung mit den konkreten Aufwendungen nicht zu. Aus der Auflistung ist wiederum nur ersichtlich, wie hoch der Gesamtaufwand gewesen ist. Weder kann man daraus ableiten, dass die Aufwendungen berechtigt, noch notwendig oder angemessen gewesen sind. Hinsichtlich der Aufwendungen der klägerischen Rechtsvertretung (X1._____) reichen die Kläger eine weitere Honorarrechnung ins Recht (act. 4/226). Auch diese Aufstellung kann den Substantiierungsanforderungen nicht gerecht werden. Zwar ist jede Leistung einzeln ausgewiesen, jedoch sind die Leistungen teilweise in sehr abgekürzter Form bezeichnet, so dass man sich schlicht nichts Konkretes mehr darunter vorstellen kann (z.B. "Exceltabelle"). Weiter ist den Beklagten insofern zuzustimmen, als unter den Positionen tatsächlich immer mal wieder der Name "AU._____" zu lesen ist. Daraus ist zu schliessen, dass die Kosten der beiden Verfahren nicht sauber auf die beiden Mandate aufgeteilt wurden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welcher Anteil schliesslich auf das vorliegende Verfahren entfallen soll. Sodann sind in der fraglichen Honorarnote Leistungen erfasst worden, die offensichtlich das Strafverfahren um den Kläger 1 betroffen haben, denn es kann als gerichtsnotorisch betrachtet werden, dass RAin X2._____ bzw. RA X3._____ als Strafverteidiger aufgetreten sind und mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun haben können (Leistungen vom 1.6.2010 bzw. 30.7.2010). Diesbezüglich wurde auch eine Leistung "AS Strafakten" erfasst, wobei nicht ersichtlich ist, inwiefern die klägerischen Anwälte für das vorliegende Verfahren ein diesbezügliches Strafaktenstudium hätten betreiben müssen. Weiter wurden Leistungen erfasst, bei denen es sich offensichtlich um Medienberichte aus England handelte (Leistung vom 5.7.2010; "Fax re UK Press (The …)"). Es ist dabei nicht ersichtlich, inwiefern diese Leistungen in einem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen sollen. Gleiches gilt hinsichtlich der Position "div mailverkehr mit Google re Bauchspeicheldrüsenkrbs". Sodann lassen sich in der Honorarzusammenstellung Leistungen finden, aufgrund welchen angenommen werden muss, dass gegen Frau AJ._____ ebenfalls ein Verfahren angestrengt worden ist (Leistung vom 11.8.2010 "Rechtsbegehren und Artikel ggen -- 111 of 121 -AJ._____"), jedoch kann diese Leistung nicht in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit diesem Verfahren stehen. Schliesslich findet man unzählige Leistungen in Zusammenhang mit der Vorbereitung und Ausarbeitung des Sühnbegehrens. Hierzu ist Zweierlei zu sagen: Grundsätzlich handelte es sich bei den Kosten im Zusammenhang mit einem Sühnverfahren (auch) unter dem alten zürcherischen Prozessrecht – das im Zeitpunkt der durchlaufenen Sühnverfahren noch in Kraft war – um aussergerichtliche Kosten, die Bestandteil der Prozessentschädigung bildeten, welche nach Obsiegen und Unterliegen durch die Gegenpartei zu leisten sind, und waren nicht unter dem Titel des Schadenersatzes zu prüfen (Art. 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Unter dem eidgenössischen Zivilprozessrecht erfolgt die Prozesseinleitung nun ohnehin ohne Durchlaufen eines Schlichtungsverfahrens, so dass die Kosten heute nicht mehr anfallen bzw., falls sie anfallen sollten – z.B. aufgrund eines unnötig durchlaufenen Schlichtungsverfahrens –, nicht auf die Gegenpartei abgewälzt werden dürfen. Wie eingangs festgehalten, ist auf die vorliegende Streitigkeit die eidgenössische Zivilprozessordnung anwendbar, weshalb kein Schlichtungsverfahren hätte durchlaufen werden müssen. Die einzelnen Honorarpositionen hinsichtlich eines etwaigen Sühnverfahrens finden sich einerseits im Juni 2010 und im Oktober/November 2010. Ob im Juni 2010 ein Sühnverfahren durchlaufen wurde, geht aus der Honorarnote jedoch nicht hervor. Sollte jedoch ein solches durchgeführt worden sein, so kann es nicht das vorliegende Verfahren betroffen haben, fand die Klageeinleitung ja erst im Jahr 2011 statt und damit deutlich nach der 3monatigen Einreichungsfrist der Weisung. Hinsichtlich der Positionen im Oktober und November 2010 bleibt zu sagen, dass die Sühnverhandlung am 24. November 2010 stattgefunden hat, so dass die Klägerschaft in jenem Zeitpunkt wohl hat abschätzen können, ob die Klage noch 2010 oder aber erst 2011 eingereicht werden sollte, denn bei Einreichung 2011 und damit unter dem neuen, eidgenössischen Zivilprozessrecht hätten diese Kosten gespart werden können. Insofern können diese Kosten, so oder so, nicht als Schaden geltend gemacht werden.

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Schliesslich haben die Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Klageschrift stehen, als vorprozessuale Kosten zu gelten, die im Rahmen einer etwaigen Parteientschädigung abzugelten wären.

5.13.4. Fazit Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die geltend gemachten klägerischen Schadensposition in keiner Weise genügend präzise dargelegt und substantiiert wurden, um nachvollziehen können, inwiefern diese Kosten notwendig, berechtigt und angemessen waren. Selbst die Einsicht in die klägerische Honorarnote bringt dabei keine Klarheit, so dass die Klage in diesem Punkt abzuweisen ist.

5.14. Genugtuung

5.14.1. Parteistandpunkte Der Kläger 1 begehrt die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 50'000.– und behauptet, durch die inkriminierten Berichterstattungen seelische Verletzungen und Beeinträchtigungen erlitten zu haben (act. 1 Rz 676). Er stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspreche, dass eine solche Medienkampagne, wie sie von der Klägerschaft behauptet wird, zu einer psychischen Beeinträchtigung führe. Entsprechend bedürfe es keinen weiteren Ausführungen. Vielmehr hätten die Beklagten diese Vermutung mittels eines Gegenbeweises umzustossen (act. 1 Rz 676). Ferner sei von der Gegenseite kein anderer Ausgleich geleistet worden (act. 1 Rz 681). Die vom Kläger 1 konkret geltend gemachten Beeinträchtigungen finden sich in Rz 342 der Klagebegründung. Demnach seien Gereiztheit, Nervosität und Frustration die Folgen der Medienkampagne. Der Kläger 1 leide stark unter der Kampagne und dies äussere sich durch Schlaflosigkeit, Dauerärger, die Angst, in der Öffentlichkeit auf offene Ablehnung zu stossen, starke Stimmungsschwankungen und das ohnmächtige Gefühl, sich nicht wehren zu können (act. 1 Rz 342).

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Die Beklagten hingegen bestreiten, dass der Kläger eine seelische Verletzung erlitten haben soll, insbesondere die in Rz 342 der Klagebegründung konkret geltend gemachten Folgen (act. 15 Rz 169). Sie monieren weiter, dass die Behauptungen unsubstantiiert und unbelegt seien. Sie werfen dem Kläger 1 vor, dass er es unterlassen habe, seine angeblichen Leiden konkret darzulegen. Die Beklagten bestreiten weiter einen etwaigen Kausalzusammenhang zwischen den inkriminierten Berichterstattungen und den angeblichen Leiden des Klägers 1. Schliesslich beurteilen die Beklagten die Höhe der Genugtuung als massiv überrissen (act. 15 Rz 315).

5.14.2. Voraussetzungen Eine Genugtuung wird nach Art. 49 OR in Verbindung mit Art. 28a Abs. 3 ZGB nur unter der doppelten Voraussetzung zugesprochen, dass die Schwere der Verletzung einen finanziellen Ausgleich rechtfertigt und die Verletzung nicht anderweitig wiedergutgemacht worden ist. Es soll für die erlittene seelische Unbill Ausgleich geschafft werden. Jedoch sind geringe Störungen des seelischen Schmerzes vom Genugtuungsanspruch ausgeschlossen und hinzunehmen (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28a N 17). Die Persönlichkeitsverletzung ist Tatbestandselement des haftungsbegründenden Ereignisses und stellt an sich keine immaterielle Unbill dar. Das Vorliegen einer immateriellen Unbill kann jedoch aus der erfolgten Persönlichkeitsverletzung geschlossen werden, wenn diese erfahrungsgemäss geeignet ist, eine immaterielle Unbill herbeizuführen (BGE 120 II 97 = Pra 1995 Nr. 37 E. 2b). Zwischen der Persönlichkeitsverletzung und der immateriellen Unbill muss sodann ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang bestehen. Neben einer Bezifferung verlangt das Bundesgericht, dass der Verletzte die Umstände dartut, aus welchen auf seinen seelischen Schmerz geschlossen werden kann (BGE 120 II 98 f.). Nicht jeder Mensch reagiert in gleicher Weise auf eine Verletzung seiner psychischen Befindlichkeit, weshalb das Gericht gehalten ist, bei der Beurteilung auf einen Durchschnittsmassstab abzustellen (BGE 120 II 99).

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5.14.3. Rechtliche Beurteilung Es wurde vorliegend festgestellt, dass seitens der Beklagten Persönlich-keitsverletzungen mit einzelnen der inkriminierten Berichterstattungen begangen wurden. Wie bereits erwähnt, besteht der Genugtuungsanspruch von Art. 49 Abs. 1 OR nur dann, wenn die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens sind leichte Persönlichkeitsverletzungen nicht geeignet, eine immaterielle Unbill herbeizuführen. Die vorliegend als persönlichkeitsverletzend qualifizierten Zeitungsberichte verletzten die Persönlichkeitsrechte des Klägers 1 vor allem deshalb, weil sie so abgefasst waren, dass sie als vorverurteilend zu qualifizieren sind, indem der Hinweis auf das Verfahrensstadium und insbesondere auf die noch geltende Unschuldsvermutung unterlassen wurde. Dass über die Strafuntersuchung berichtet wurde und dies unter namentlicher Nennung des Klägers 1 war hingegen – wie bereits erwähnt – grundsätzlich zulässig. Die einzelnen persönlichkeitsverletzenden Berichte schossen dabei nur – aber immerhin – in gewisser Hinsicht über das Ziel hinaus. Dass diese Persönlichkeitsverletzungen jedoch eine solche Schwere zeitigten, die einen Genugtuungsanspruch rechtfertigen würde, ist äusserst fraglich, kann jedoch offen gelassen werden, da der Anspruch aus anderen Gründen ohnehin verneint werden muss. Das Bundesgericht hat hinsichtlich eines Beweises der immateriellen Unbill festgehalten, dass der Gefühlsbereich dem Beweis mitunter schwer zugänglich sei, jedoch nicht davon entbinde, diesen anzutreten (BGE 120 II 97). Der Kläger 1 macht verschiedene Folgen geltend, die er zufolge der persönlichkeitsverletzenden Berichterstattung erlitten haben will. Diese werden seitens der Beklagten vollumfänglich bestritten. Zum Beweis offeriert der Kläger 1 seine Parteibefragung, eventualiter seine Beweisaussage (act. 1 Rz 679). Zwar ist die Parteibefragung ein vollwertiges Beweismittel und nicht von untergeordneter Bedeutung, jedoch weist auch die Botschaft zur ZPO darauf hin, dass der Beweiswert der Parteibefragung aufgrund der Selbstbefangenheit der Partei meist gering und daher mit einem zusätzlichen Beweismittel zu unterlegen sei (Botschaft ZPO, S. 7326). Vorliegend geht es nicht um die genauere Sachverhaltsabklärung, sondern um -- 115 of 121 -die Frage, ob diese Folgen, wie sie vom Kläger 1 geltend gemacht wurden, vorlagen bzw. vorliegen. Dabei können die Aussagen des Klägers 1 insofern antizipiert werden, als er das Vorliegen der von ihm geltend gemachten Folgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bejahen wird, alles andere würde vorliegend keinen Sinn ergeben. Weitere Beweise offerierte der Kläger 1 zu diesem Punkt nicht, obwohl zu verschiedenen Folgen wohl eine ärztliche Untersuchung hätte unternommen werden können. Die geltend gemachte immaterielle Unbill basiert somit lediglich auf einer – bestrittenen – Parteibehauptung, ein diesbezüglicher Beweis kann jedoch nicht geführt werden, weshalb der Anspruch auch aus diesem Grund abgewiesen werden muss. Nichtsdestotrotz kann weiter noch die Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen den inkriminierten Medienberichten und den vom Kläger 1 geltend gemachten Folgen gestellt werden. Hierzu behauptet die Klägerschaft,, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspreche, dass er aufgrund dieser Berichterstattungen eine seelische Beeinträchtigung davontrage und es nun an den Beklagten sei, einen Gegenbeweis zu erbringen. Dieser klägerischen Argumentation ist auch nur teilweise zu folgen. So besteht der geforderte Kausalzusammenhang aus zwei verschiedenen Komponenten: einem natürlichen und einem adäquaten Kausalzusammenhang. Während man den adäquaten Kausalzusammenhang druchaus bejahen könnte – könnten die inkriminierten Berichte durchaus geeignet sein, die beklagten Folgen zu verursachen –, drängt sich doch die Frage auf, ob vorliegend auch der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der Persönlichkeitsverletzung und der immateriellen Unbill besteht dann, wenn die immaterielle Unbill nach überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne die Persönlich-keitsverletzung nicht eingetreten wäre. Dabei handelt es sich beim natürlichen Kausalzusammenhang um eine Tatfrage, die einem Beweis zugänglich wäre. Den entsprechenden Beweisantrag lässt der Kläger 1 jedoch vermissen. In Anbetracht der Tatsache, dass gegen ihn in der Zeit, in welcher die inkriminierten Berichterstattungen publiziert wurden, vor allem die Strafuntersuchung lief, in welchem Rahmen er unter anderem auch in Untersuchungshaft sass, wäre es wohl nahe-- 116 of 121 -liegender, die geltend gemachten Folgen auf diesen Umstand zurückzuführen. Diese Frage kann jedoch offenbleiben. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuungszahlung vorliegend nicht erfüllt sind, weshalb die Klage in diesem Punkt abzuweisen ist.

5.14.4. Fazit Aufgrund mangelnder Substantiierung der konkreten Umstände, inwiefern der Kläger 1 eine immaterielle Unbill durch die inkriminierten Berichterstattungen erlitten haben will, ist die Klage in diesem Punkt abzuweisen.

6. Prozesskosten Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat jedoch keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 und § 5 Abs. 2 GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert für die Rechtsbegehren in Ziff. 7 und 8 CHF 688'931.60. Hinsichtlich der Rechtsbegehren in Ziff. 1 bis 5 ist auf § 5 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) abzustellen, der bestimmt, dass bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles zu bemessen ist und in der Regel CHF 300.– bis 13'000.– beträgt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertigt es sich, die Gebühr für die einzelnen Rechtsbegehren (Ziff. 1-5) alleine auf insgesamt CHF 13'000.– festzusetzen. Hinzu kommt das Rechtsbegehren Ziff. 6, welchem alleine ein Streitwert von mindestens CHF 100'000.– beizumessen ist (vgl. dazu die Klägerschaft selbst, welche hier Berechnungen von Werbeeinnahmen im Millionenbereich anstellt [act. 1 -- 117 of 121 -Rz 602 ff.] und Ziff. 4.6 hievor). In Anwendung von § 4 und § 5 GebV OG und in Anbetracht des äusserst umfangreichen Prozessstoffes ist die Gerichtsgebühr auf 3/2 zu erhöhen und insgesamt auf CHF 60'000.– festzusetzen. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Tatsache, dass die Kläger bei den Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 und 2 grundsätzlich teilweise obsiegt haben, das Faktum, dass gewisse Verletzungen blieben, die zwar in den Hintergrund treten, dies jedoch auch zu berücksichtigen ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühren zu 2/3 den Klägern und zu 1/3 der Beklagten 1 und 2 aufzuerlegen, wobei beim Tragen der Kosten je von einer solidarischen Haftung auszugehen ist. Entsprechend der Kostenverteilung haben die Kläger der Beklagten 4 1/3 der vollen Parteientschädigung, gegenüber den Beklagten 1 und 2 hingegen eine um einen weiteren Drittel reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Die Prozessentschädigung wird nach Ermessen festgesetzt. Die Grundgebühr ist mit der Klagebegründung verdient; für jede weitere Rechtsschrift ist ein Zuschlag zu gewähren (§ 6 Abs. 1 lit. a und c AnwGebV). Für die Vertretung mehrerer Klientinnen im gleichen Verfahren wird die Gebühr entsprechend der dadurch verursachten Mehrarbeit erhöht (§ 8 AnwGebV). Vorliegend erfolgte die Vertretung der Beklagten durch denselben Rechtsanwalt, der für alle von ihm vertretenen Parteien gemeinsame Rechtsschriften einreichte (act. 15 und 29). Zudem besteht eine relativ nahe Beziehung zwischen den Beklagten untereinander; ihre Interessenlage und rechtliche Argumentation ist vollständig gleichgelagert, so dass von einem zu vernachlässigenden Mehraufwand durch die beklagtische Mehrfachvertretung auszugehen ist. Die genannten Faktoren führen in Anwendung von § 2 und 4 AnwGebV zu einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 66'500.–. Auf die Beklagte 4 entfällt somit eine Parteientschädigung von CHF 22'200.–, während den Beklagten 1 und 2 je reduzierte Parteientschädigungen in der Höhe von CHF 14'800.– zu bezahlen sind.

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1. In teilweiser Gutheissung der Klage und basierend auf dem Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2015 (Dispositivziffer 1.2) wird festgestellt, dass die Beklagten 1 und 2 den Kläger 1 mit den folgenden Artikeln bzw. mit folgender Sendung in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt haben: Bek lagte 1 − … News von I._____ vom 5. November 2009 (act. 4/42 und 4/43) − J._____ vom 6. November 2009 (act. 4/50) Bek lagte 2 − D._____ vom 6. November 2009 (act. 4/44 und 4/45) − D._____ vom 14. Mai 2010 (act. 4/133 und act. 134) − D._____ vom 14. Mai 2010 (act. 4/135)

2. Die Beklagten 1 und 2 werden verpflichtet, die folgenden persönlichkeitsverletzenden Artikel bzw. Sendung auf ihrer Webseite zu löschen: Bek lagte 1 − … News von I._____ vom 5. November 2009 (act. 4/42 und 4/43) Bek lagte 2 − D._____ online vom 5. November 2009 (act. 4/38) − D._____ online vom 5. November 2009 (act. 4/39) − D._____ online vom 5. November 2009 (act. 4/40) − D._____ online vom 6. November 2009 (act. 4/47) − D._____ online vom 6. November 2009 (act. 4/48) − D._____ online vom 6. November 2009 (act. 4/49)

3. Die Beklagten 1 und 2 werden verpflichtet, gegenüber der SMD Schweizerische Mediendatenbank AG bzw. der Swissdox AG eine Willenserklärung abzugeben, die in Dispositiv-Ziff. 1 und 2 genannten Artikel bzw. genannte Sendung aus ihren Archiven zu löschen, unter Androhung der Bestrafung der Beklagten 1 und 2 bzw. ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung.

4. Die Beklagten 1 und 2 werden verpflichtet, gegenüber Google Switzerland GmbH eine Willenserklärung abzugeben, die in Dispositiv-Ziff. 1 und 2 genannten Artikel bzw. genannte Sendung aus der Suchmaschine Google

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(einschliesslich Google Cache und Google Index) zu entfernen, unter Androhung der Bestrafung der Beklagten 1 und 2 bzw. ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung.

5. Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Klage abgewiesen.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 60'000.–.

7. Die Kosten werden zu 2/3 den Klägern, unter solidarischer Haftung, und zu 1/3 den Beklagten 1 und 2, unter solidarischer Haftung, auferlegt und aus dem von den Klägern bezahlten Kostenvorschuss bezogen. Für die den Beklagten 1 und 2 auferlegten Gerichtskostenanteile wird den Klägern das Rückgriffsrecht eingeräumt.

8. Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beklagten 4 eine Parteientschädigung von CHF 22'200.–, und den Beklagten 1 und 2 je eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 14'800.– zu bezahlen.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

10. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 788'931.60.

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Zürich, 8. Februar 2016 Handelsgericht des Kantons Zürich Präsident: Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiber: Adrian Joss

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