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Entscheid

HG150167

Forderung

11. Oktober 2016Deutsch13 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben und unbestritten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b sowie § 44 lit. b GOG-ZH; act. 1 N 3 und 4; act. 12 N 2; act. 17 N 3).

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2.

Teilklage und negative Feststellungswiderklage Der Kläger erhebt eine (echte) Teilklage im Sinne von Art. 86 ZPO (act. 1 N 1, N 8 ff. und N 41), die Beklagte eine negative Feststellungswiderklage, wonach sie der Klägerin nichts schulde. Das schutzwürdige Interesse an einer negativen Feststellungswiderklage auf den Gesamtbetrag folgt bereits aus dem Vorliegen einer Teilklage selbst (Urteil des Bundesgerichts 4A_414/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 3.3; ebenso schon Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7288 oben).

3.

Ausgangslage Die Parteien streiten vorliegend über sachversicherungsrechtliche Leistungspflich-ten der Beklagten betreffend zwei Schadensereignisse: Ereignis vom 31. Juli 2007 (gemäss Klägerin: Einbruch auf dem Betriebsgelände der Klägerin mit Sachschaden, insbesondere an Stierensperma, sowie nachfolgendem Betriebsunterbrechungsschaden) sowie Ereignis vom 23. November 2007 (gemäss Klägerin: Diebstahl am unterwegs parkierten Betriebsfahrzeug, was zu Sachschaden, insbesondere an Stierensperma, sowie zu einem Betriebsunterbrechungsschaden führte). Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und diese auch zum Gegenstand ihrer Widerklage gemacht (act. 12 N 7 ff.; act. 17 N 58 - 63 sowie N 82 ff.). Die Klägerin betrachtet die geltend gemachten Ansprüche als nicht verjährt bzw. verwirkt (act. 30). Unbestritten ist, dass die Schadenereignisse an den von der Klägerin genannten beiden Daten eingetreten sind. Streitig ist hingegen, ob die von der Klägerin geltend gemachte Sachdarstellung der Ereignisse tatsächlich zutrifft. Unbestritten bzw. aktenkundig sind auch die Versicherungspolicen, die zwischen den Parteien geführte Korrespondenz in Sachen Verjährungsverzichtserklärungen sowie die verjährungsunterbrechende Massnahme (Betreibung). Im Rahmen des vorliegend eingeschränkten Prozessthemas ist somit lediglich die verjährungsbzw. verwirkungsrechtliche Beurteilung umstritten.

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4.

Analyse

1.

Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf die mit der Beklagten abgeschlossene sog. kombinierte Geschäftsversicherung (Police-Nr. 2: act. 18/21; versicherte Risiken: Feuer/Elementar; Diebstahl; Wasser; Betriebsunterbrechung; extended coverage) sowie auf die Transportversicherung (Police Nr. 1: act 18/22; versichertes Risiko: Warentransport). Die kombinierte Geschäftsversicherung enthält in ihren Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Geschäftsversicherung, soweit vorliegend relevant, folgende Verjährungs- und Verwirkungsregelung (act. 18/21 S. 22 [= effektive Seitenzählung, d.h. nicht identisch mit Dokument selbst]): „18.1 Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren zwei Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.

18.2

Abgelehnte Entschädigungsforderungen, die nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt des Schadenereignisses gerichtlich geltend gemacht werden, erlöschen. [...]

18.4

In der Betriebsunterbrechungs-Versicherung tritt die Verjährung bzw. Verwirkung der Entschädigungsforderungen ein Jahr nach Ablauf der Haftzeit ein.“ Die vorerwähnte Haftzeit beträgt 24 Monate (act. 18/21 S. 11 [= effektive Seitenzählung, d.h. nicht identisch mit Dokument selbst]). Gemäss F10 der Allgemeinen Bedingungen für die Geschäftsversicherung ist die Haftzeit zudem wie folgt definiert (act. 18/21 S. 32): „Die Gesellschaft haftet für den Schaden ein Jahr vom Eintritt des Schadenereignisses an gerechnet, sofern nicht eine längere Haftzeit vereinbart ist.“ Die vorerwähnte Regelung gemäss 18.1 deckt sich wörtlich mit Art. 46 Abs. 1 Satz 1 VVG. Weiter präzisiert Art. 46 Abs. 2 VVG (i.V.m. Art. 98 Abs. 1 VVG), dass Vertragsabreden, die den Anspruch gegen den Versicherer einer kürzeren -- 6 of 11 -Verjährung oder zeitlich kürzeren Beschränkung unterwerfen, zwingend ungültig sind (mit Ausnahme des hier nicht interessierenden Sonderfalls von Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 VVG). Die Transportversicherung enthält in Art. 28 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Versicherung von Gütertransporten, die folgende Verwirkungsregelung (act. 18/22 S. 13): „Rechtsansprüche gegen den Versicherer erlöschen, sofern sie nicht innerhalb zweier Jahre, nachdem das Schadenereignis eingetreten ist, gerichtlich geltend gemacht werden.“ Derartige Verwirkungsregelungen sind zulässig (Urteil 4A_200/2008 vom 18. August 2008 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Zudem präzisiert Art. 31 Abs. 1 derselben Bedingungen, dass Art. 46 VVG auf die Transportversicherung keine Anwendung findet (act. 18/22 S. 13), was gemäss Art. 98 VVG zulässig ist.

2.

Mit Blick auf die Verjährung gilt im vorliegenden Fall was folgt: Als Schadenseintritt im Sinne von Ziff. 1 der AB der kombinierten Geschäftsversicherung (bzw. im Sinne des inhaltsgleichen Art. 46 Abs. 1 Satz 1 VVG) gilt bei Sachversicherungen der Eintritt des versicherten Risikos, unabhängig von der Kenntnis des Versicherungsnehmers (BGE 126 III 278; BSK Nachführungsband VVG-GRABER, Art. 46 ad N 6-18 Ziff. 2 mit Hinweisen). Für den Beginn der Verjährungsfrist genügt vorliegend weiter, dass die Klägerin behauptet, dass die Tatsachen, welche die Leistungspflicht begründen, an einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten sind; dies ist hier der Fall. Ob die von der Klägerin behaupteten Tatsachen tatsächlich ein versichertes Ereignis darstellen (wie z.B. ein Diebstahl) oder in Tat und Wahrheit bloss fingiert sind (wie z.B. ein Versicherungsbetrug), ist – entgegen der Klägerin (act. 30 N 57 a.E. und passim) – nicht entscheidend, denn diese Tatsachen gilt es im Prozess überhaupt erst zu klären. Wäre dem nämlich nicht so, könnte die Verjährung erst im Urteilszeitpunkt -- 7 of 11 -bzw. sogar erst bei dessen Rechtskraft zu laufen beginnen. Eine solche Konzeption würde aber dem Sinn und Zweck der Verjährung diametral widersprechen, denn dadurch könnte der Gläubiger durch das Nichteinklagen der Forderung deren Verjährungsbeginn beliebig hinauszögern. Am 12. Januar 2009 gab die Beklagte eine Verjährungsverzichtserklärung bis zum 31. Dezember 2010 ab (act. 18/47), welche sie am 8. Dezember 2010 bis zum 31. Dezember 2011 verlängerte (act. 18/48). Am 18. August 2011 verwies die Beklagte die Klägerin auf den Prozessweg (act. 3/20 insb. Ziff. 5). Am 8. Dezember 2011 verlängerte die Beklagte ihre Verjährungsverzichtserklärung bis zum 30. Juni 2012 (act. 18/49). Gleichwohl liess die Klägerin die Beklagte mit Zahlungsbefehl 22. Dezember 2011 auf CHF 10 Mio. betreiben (act. 3/21). Dadurch wurde die Verjährung unterbrochen (Art. 135 Ziff. 2 OR, wobei es auf die Zustellung des Zahlungsbefehls nicht ankommt: vgl. BGE 104 III 20 E. 2). Infolge des bis 30. Juni 2012 gültigen Verjährungsverzichts konnte die durch die Unterbrechung (Betreibung) ausgelöste neue Verjährungsfrist allerdings erst nach Ablauf der Dauer des Verjährungsverzichts, also am 1. Juli 2012, von neuem zu laufen beginnen (vgl. Art. 137 Abs. 1 OR). Ansprüche gemäss Ziff. 18.1 der AB für die Geschäftsversicherung, welche (aufgrund von Vertrag und Gesetz) der zweijährigen Verjährungsfrist ab Schadenereignis unterstehen, waren demzufolge per 1. Juli 2014 bereits verjährt. Die Ansprüche gemäss Ziff. 18.4 (betreffend Betriebsunterbrechung), die gemäss Vertrag ein Jahr nach Ablauf der mit dem Schadenereignis beginnenden Haftzeit verjähren, beginnen im Fall einer Unterbrechung im gesetzlichen zweijährigen Umfang (Art. 46 Abs. 1 VVG) neu zu laufen. Auch sie waren somit per 1. Juli 2014 bereits verjährt. Die vorliegende Klage wurde am 20. August 2015 erhoben (Datum Poststempel; act. 1). Zu diesem Zeitpunkt waren die eingeklagten Ansprüche (mit Ausnahme der transportversicherungsrechtlichen; dazu sogleich) bereits verjährt. Ob die Ansprüche auch verwirkt waren, kann (mit Ausnahme der transportversicherungsrechtlichen Ansprüche) offen bleiben.

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3.

Da auf transportversicherungsrechtliche Ansprüche gemäss vertraglicher Abrede, wie vorstehend dargelegt, Art. 46 VVG keine Anwendung findet, gelangt auch die zweijährige Verjährungsfrist diesbezüglich nicht zur Anwendung; ob statt dessen die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR oder gar keine Verjährungsfrist (d.h. bloss die vertraglich vorgesehene Verwirkungsklausel) anwendbar ist, kann vorliegend offen bleiben. Wie dargelegt, enthält die Transportversicherung in Art. 28 Abs. 1 AB, die folgende Verwirkungsregelung (act. 18/22 S. 13): „Rechtsansprüche gegen den Versicherer erlöschen, sofern sie nicht innerhalb zweier Jahre, nachdem das Schadenereignis eingetreten ist, gerichtlich geltend gemacht werden.“ Zum Zeitpunkt der vorliegenden gerichtlichen Geltendmachung waren diese Ansprüche somit längstens erloschen. Dass die Klägerin zunächst gegen ihre Rechtsschutzversicherung prozessierte, vermag daran nichts zu ändern, denn die Klägerin hätte ihre Klage gleichwohl innert Frist anhängig machen können, um sie anschliessend bis zur Erledigung des Prozesses mit ihrer Rechtsschutzversicherung sistieren zu lassen. Dass die Beklagte sich vorliegend auf die Anspruchsverwirkung beruft, nachdem sie die Klägerin mit Schreiben vom 18. August 2011 auf den Prozessweg verwiesen hatte (act. 3/20), kann ihr – entgegen der Meinung der Klägerin (act. 30 S. 15) – auch nicht als „venire contra factum proprium“ bzw. als Verstoss gegen Art. 2 ZGB angelastet werden (vgl. act. 30 S. 15).

5. Fazit Die transportversicherungsrechtlichen Ansprüche sind vorliegend erloschen, die übrigen Ansprüche verjährt. Demnach ist die Klage abzuweisen und die negative Feststellungswiderklage gutzuheissen: Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin aus der Transportversicherungs-Police Nr. 1 nichts schuldet sowie dass sämtliche Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten aus der kombinierten Geschäftsversicherungs-Police Nr. 2 verjährt sind.

5. Fazit Die transportversicherungsrechtlichen Ansprüche sind vorliegend erloschen, die übrigen Ansprüche verjährt. Demnach ist die Klage abzuweisen und die negative Feststellungswiderklage gutzuheissen: Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin aus der Transportversicherungs-Police Nr. 1 nichts schuldet sowie dass sämtliche Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten aus der kombinierten Geschäftsversicherungs-Police Nr. 2 verjährt sind.

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6. Kosten- und Entschädigungsfolgen

6.1. Streitwert Massgebend ist vorliegend der höhere Streitwert der Widerklage (Art. 94 Abs. 1 und 2 ZPO). Dieser beträgt CHF 2’209'326.65 (act. 1 S. 11; act. 17 S. 66).

6.2 Gerichtsgebühr Vorliegend erweist sich die ordentliche Gerichtsgebühr als angemessen (§ 4 GebV OG-ZH). Deren Höhe beträgt beim vorliegenden Streitwert rund CHF 43'000. Die Gerichtsgebühr wird den Parteien grundsätzlich nach Obsiegen bzw. Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Vorliegend unterliegt die Klägerin vollständig, weshalb ihr die entsprechenden Kosten vollumfänglich aufzuerlegen sind.

6.2. Parteientschädigungen Als angemessen erweist sich vorliegend die ordentliche Anwaltsgebühr (§ 4 AnwGebV-ZH), die auch den Aufwand für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung abdeckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV-ZH). Vorliegend beträgt sie CHF 44'000. Auch die Parteientschädigung wird grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorliegend unterliegt die Klägerin vollständig, weshalb ihr die entsprechenden Kosten vollumfänglich aufzuerlegen sind.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage wird gutgeheissen, und es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin aus der Transportversicherungs-Police Nr. 1 nichts schuldet sowie dass sämtliche Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten aus der kombinierten Geschäftsversicherungs-Police Nr. 2 verjährt sind.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 43'000.

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4. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt. Im Umfang von CHF 15'000 erfolgt der Kostenbezug direkt bei der Klägerin (Kostenvorschuss der Klägerin), im Restbetrag bei der Beklagten (Kostenvorschuss der Beklagten). Der Klägerin wird im Umfang von 28'000 das Rückgriffsrecht auf die Klägerin eingeräumt.

5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung im Umfang von CHF 44'000 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 2'209'326.65. Zürich, 11. Oktober 2016 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiber: Christian Markutt -- 11 of 11 --