Lexipedia

Entscheid

HG160003

Forderung

21. Juni 2017Deutsch11 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Hauptklage Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich blieben hinsichtlich der Hauptklage zu Recht unbestritten (act. 1 N 2; act. 9; Art. 31 ZPO, Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG).

1.2. Widerklage Nach Art. 224 Abs. 1 ZPO kann die Beklagte Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu berurteilen ist. Gilt demnach, wie vorliegend, für die Hauptklage das ordentliche Verfahren, so kann keine Widerklage im vereinfachten Verfahren erhoben werden. Für die Beurteilung von Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren ist das Handelsgericht ohnehin nicht zuständig (Art. 243 Abs. 3 ZPO; BGE 142 III 525 E. 2.2.4). Dies gilt sowohl für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von (inkl.) CHF 30'000.– (Art. 243 Abs. 1 ZPO) als auch für Streitigkeiten, welche streitwertunabhängig im vereinfachten Verfahren zu behandeln sind (Art. 243 Abs. 2 ZPO; Urteil BGer 4A_648/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2 [zur Publikation vorgesehen]; dazu umfassend: D AETWYLER / S TALDER, in: B RUNNER / NOBEL [Hrsg.], Handelsgericht Zürich 1866-2016, Zuständigkeit, Verfahren und Entwicklungen, Festschrift zum 150. Jubiläum, Zürich / Basel / Genf 2016, S. 203 f., vor allem S. 204). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist folglich nicht zwischen den Fällen von Art. 243 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO zu differenzieren. Eine solche Differenzierung kann folglich – entgegen vereinzelter Lehrmeinungen (z.B. GASSER/RICKLI, Art. 224 ZPO N 3) – auch bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Widerklage nicht vorgenommen werden. Damit ist die vorliegende Widerklage mit einem Streitwert von CHF 7'000.– im vereinfachten Verfahren zu behandeln, was sich angesichts der im ordentlichen Verfahren zu behandelnden Hauptklage, d.h. aufgrund der fehlenden, gleichen Verfahrensart, als unzulässig erweist (Art. 224 Abs. 1 ZPO). Überdies kann das -- 4 of 9 -Handelsgericht keine Klagen im vereinfachten Verfahen beurteilen (Art. 243 Abs. 3 ZPO; vgl. auch BK-K ILLIAS, Art. 224 ZPO N 41; L EUENBERGER, ZPO-Kommentar, Art. 224 ZPO N 16). Auf die vorliegende Widerklage ist daher nicht einzutreten.

1.2. Widerklage Nach Art. 224 Abs. 1 ZPO kann die Beklagte Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu berurteilen ist. Gilt demnach, wie vorliegend, für die Hauptklage das ordentliche Verfahren, so kann keine Widerklage im vereinfachten Verfahren erhoben werden. Für die Beurteilung von Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren ist das Handelsgericht ohnehin nicht zuständig (Art. 243 Abs. 3 ZPO; BGE 142 III 525 E. 2.2.4). Dies gilt sowohl für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von (inkl.) CHF 30'000.– (Art. 243 Abs. 1 ZPO) als auch für Streitigkeiten, welche streitwertunabhängig im vereinfachten Verfahren zu behandeln sind (Art. 243 Abs. 2 ZPO; Urteil BGer 4A_648/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2 [zur Publikation vorgesehen]; dazu umfassend: D AETWYLER / S TALDER, in: B RUNNER / NOBEL [Hrsg.], Handelsgericht Zürich 1866-2016, Zuständigkeit, Verfahren und Entwicklungen, Festschrift zum 150. Jubiläum, Zürich / Basel / Genf 2016, S. 203 f., vor allem S. 204). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist folglich nicht zwischen den Fällen von Art. 243 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO zu differenzieren. Eine solche Differenzierung kann folglich – entgegen vereinzelter Lehrmeinungen (z.B. GASSER/RICKLI, Art. 224 ZPO N 3) – auch bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Widerklage nicht vorgenommen werden. Damit ist die vorliegende Widerklage mit einem Streitwert von CHF 7'000.– im vereinfachten Verfahren zu behandeln, was sich angesichts der im ordentlichen Verfahren zu behandelnden Hauptklage, d.h. aufgrund der fehlenden, gleichen Verfahrensart, als unzulässig erweist (Art. 224 Abs. 1 ZPO). Überdies kann das -- 4 of 9 -Handelsgericht keine Klagen im vereinfachten Verfahen beurteilen (Art. 243 Abs. 3 ZPO; vgl. auch BK-K ILLIAS, Art. 224 ZPO N 41; L EUENBERGER, ZPO-Kommentar, Art. 224 ZPO N 16). Auf die vorliegende Widerklage ist daher nicht einzutreten.

1.3. Fazit Zusammenfassend ist auf die Hauptklage einzutreten. Dagegen erweist sich die Widerklage als unzulässig, was ein Nichteintreten auf diese zur Folge hat. Die Widerklage wäre im Übrigen, wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich wird, sowieso abzuweisen gewesen (siehe nachfolgend 2.).

2. Offene Forderungen der Klägerin gestützt auf die Offerten-Nr. 14187/1-5 Mangels Einreichung einer zweiten Rechtsschrift seitens der Beklagten und mangels anderer Darstellung in der Klageantwort gilt folgender, in der Replik neu vorgetragener Sachverhalt als unbestritten: act. 17 N 2 "(…) Alle diese Offerten sind an die Beklagte adressiert, nennen als Auftraggeber Herrn "C._____ i.V. B._____ AG" und sind von Herrn C._____ im Namen der Beklagten angenommen und mit "i.V. B._____ AG" unterschrieben worden. (…) Aus der Sicht der Klägerin handelte C._____ als bevollmächtigter Vertreter der Beklagten. Er hat die Offerten Nr. 14187/2 bis 14187/5 im Namen der Beklagten angenommen. Damit sind sie zum Vertragsinhalt zwischen der Klägerin und der Beklagten geworden." Somit ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass zwischen den Parteien diverse Verträge, deren Inhalt und Preisgestaltung insbesondere durch die Offerten Nr. 14187/2-5 im Detail umschrieben wurden, zustande kamen. Dieser zwischen den Parteien bestehende natürliche Konsens macht eine normative Auslegung der Begriffe "Kostendach", "Richtpreis" und "Pauschalpreis" in der Offerte Nr. 14187/1 entbehrlich. Demgemäss kann auch die widerklageweise, unter dem Stichwort "Kostendach" in unsubstantiierter Weise geltend gemachte Forderung der Beklagten nicht bestehen. Im Übrigen "akzeptierte" die Beklagte ausdrücklich den hinsichtlich der Offerte Nr. 14187/1 durch die Klägerin in Rechnung gestellten Betrag in der Höhe von CHF 69'767.20 (act. 9 S. 2; act. 3/3).

-- 5 of 9 --

Anzumerken ist, dass unbestritten blieb, dass die klägerischen Leistungen ordnungsgemäss erbracht wurden. Demnach setzt sich die Forderung der Klägerin wie folgt zusammen (act. 1 S. 7): Schliesslich stellte die Beklagte den Lauf und die Höhe der Verzugszinse sowie die Zahlungsbefehlskosten nicht in Abrede. Dies führt zur vollumfänglichen Gutheissung der Klage. Soweit die Beklagte in ihrer Klageantwort lediglich in allgemeiner, nicht weiter spezifizierter Weise ausführte, die "Erweiterungen" seien weder "erforderlich gewesen noch ausdrücklich durch sie genehmigt worden" (act. 9 S. 1), ist ihr entgegenzuhalten, dass derartige pauschale Bestreitungen prozessual ungenügend sind (BGE 141 III 433 E. 2.6). Mangels rechtsgenügender Bestreitungen erweisen sich demzufolge bereits die in der Klageschrift durch die Klägerin substantiiert vorgetragenen Sachverhaltselemente als unbestritten, was – nachdem der Mangel nicht in einer zweiten Rechtsschrift behoben wurde – ebenfalls zu einer Klagegutheissung führt. Zusammenfassend ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen und der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Oberwinterthur vom 29. Oktober 2014 dementsprechend zu beseitigen.

-- 6 of 9 --

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt vorliegend CHF 61'293.50, da sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 94 Abs. 2 ZPO). Es wurde ein vollständiger Schriftenwechsel angeordnet. Auch wurde eine mehrstündige Vergleichsverhandlung durchgeführt. Dies führt zu einer Erhöhung der Grundgebühr. Die Gerichtsgebühr ist demnach auf CHF 8'600.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese Kosten sind vorab je aus den von beiden Parteien geleisteten Kostenvorschüssen zu beziehen und teilweise nachzufordern.

3.2. Parteientschädigungen Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 zu bemessen (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 ZPO). Grundlage ist auch hier der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Bei einem Streitwert von CHF 61'293.50 beträgt die Grundgebühr rund CHF 8'020.–. Sie ist mit der Begründung der Klage verdient. Für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Zuschlag von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr berechnet (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV). Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wurde. Dies führt in Anwendung von §§ 4 und

11 AnwGebV zu einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'700.– (rund 4/3 der Grundgebühr). Die Klägerin behauptete keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen, aussergewöhnlichen Umstände (vgl. ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Daher ist ihr die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

-- 7 of 9 --

Das Handelsgericht beschliesst:

1. Auf die Widerklage der Beklagten / Widerklägerin vom 11. April 2016 wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich nach dem nachfolgenden Erkenntnis.

3. Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkennt sodann:

1. Die Beklagte / Widerklägerin wird verpflichtet, der Klägerin / Widerbeklagten CHF 54'293.50 nebst Zins zu 5 % seit 8. Oktober 2014 sowie CHF 103.– Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Oberwinterthur vom 29. Oktober 2014 wird im Umfang der Klagegutheissung gemäss Dispositivziffer 1 beseitigt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'600.–.

4. Die Kosten werden vollumfänglich der Beklagten / Widerklägerin auferlegt, aber vorab aus den von den Parteien bereits geleisteten Kostenvorschüssen (Klägerin / Widerbeklagte: CHF 6'000.–; Beklagte / Widerklägerin: CHF 1'500.–) gedeckt. Der ungedeckte Betrag von CHF 1'100.– wird direkt von der Beklagten / Widerklägerin nachgefordert. Für den Betrag von CHF 6'000.– wird der Klägerin / Widerbeklagten das Rückgriffsrecht auf die Beklagte / Widerklägerin eingeräumt.

5. Die Beklagte / Widerklägerin wird verpflichtet, der Klägerin / Widerbeklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'700.– zu bezahlen.

-- 8 of 9 --

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte / Widerklägerin unter Beilage eines Doppels von act. 25.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 61'293.50. Zürich, 21. Juni 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Präsident: Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiber: Dr. Moritz Vischer -- 9 of 9 --