Lexipedia

Entscheid

HG160250

Forderung

19. Dezember 2016Deutsch7 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich blieben vorliegend zu Recht unbestritten (act. 1 S. 3; Art. 2 Abs. 1 LugÜ und Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG).

-- 3 of 6 --

2. Unbestrittener Sachverhalt Der Beklagte bestritt die Darstellung des Sachverhalts durch die Klägerin nicht. Demnach ersteigerte er anlässlich einer Online-Auktion über die Plattform "www…..com" insgesamt sieben Fotografien der Klägerin (act. 1 S. 4). Der Kaufpreis samt Versandkosten betrug EUR 42'516.–. Der Beklagte sicherte nach Zustellung der Rechnung, die auch die Versandkosten auswies, deren Bezahlung zu (act. 1 S. 8 f.; act. 3/11). Auf diese Weise erklärte er sich implizit damit einverstanden, dass der Versand der Fotografien erst nach vollständiger Begleichung der Rechnung erfolgen würde (act. 1 S. 8 f.).

2. Unbestrittener Sachverhalt Der Beklagte bestritt die Darstellung des Sachverhalts durch die Klägerin nicht. Demnach ersteigerte er anlässlich einer Online-Auktion über die Plattform "www…..com" insgesamt sieben Fotografien der Klägerin (act. 1 S. 4). Der Kaufpreis samt Versandkosten betrug EUR 42'516.–. Der Beklagte sicherte nach Zustellung der Rechnung, die auch die Versandkosten auswies, deren Bezahlung zu (act. 1 S. 8 f.; act. 3/11). Auf diese Weise erklärte er sich implizit damit einverstanden, dass der Versand der Fotografien erst nach vollständiger Begleichung der Rechnung erfolgen würde (act. 1 S. 8 f.).

3. Würdigung Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 2016 ist auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis österreichisches Recht – unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts ("CISG") – anzuwenden (act. 20 E. 2.1, E. 2.4). Aufgrund der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsdarstellung der Klägerin ist indes bereits in tatsächlicher Hinsicht von einem natürlichen Konsens bezüglich der Vorauszahlungspflicht des Beklagten auszugehen. Diese übereinstimmende Parteiabsicht erübrigt eine rechtliche Beurteilung des Vertrags durch dessen Auslegung (statt vieler: Entscheid des österreichischen Obersten Gerichtshofs 4Ob229/07s vom 20. Mai 2008 E. 3.2.2.). Der Beklagte ist damit vorauszahlungspflichtig und schuldet der Klägerin total EUR 42'516.–. Ferner opponierte er weder gegen den Lauf noch gegen die Höhe des Verzugzinssatzes. In Anwendung von § 456 des österreichischen Unternehmensgesetzbuches (UGB) ist der Klägerin daher antragsgemäss (act. 1 S. 9) Verzugszins von 9.08% seit 11. Februar 2015 zuzusprechen.

4. Beseitigung Rechtsvorschlag Die Klägerin obsiegt mit ihrem Anspruch auf Kaufpreiszahlung, weshalb der Rechtsvorschlag des Beklagten im Umfang von CHF 45'475.– zuzüglich Verzugszins von 5 Prozent ab 11. Februar 2015 aufzuheben ist. Im Mehrumfang ist das klägerische Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlags abzuweisen. Für die in diesem Verfahren anfallenden Prozesskosten kann der Rechtsvorschlag mangels eingeleiteter Betreibung nicht beseitigt werden. Gleiches gilt -- 4 of 6 -hinsichtlich des Verzugszinssatzes von 9.08 Prozent (vgl. act. 3/13). Schliesslich kann praxisgemäss aufgrund von Art. 68 Abs. 2 SchKG für Betreibungskosten keine Rechtsöffnung erteilt werden (statt vieler: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT160007-O vom 16. März 2016 E. 5 c/bb mit Verweis auf ZR 108/2009 Nr. 2).

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beklagte unterliegt vollumfänglich, weshalb er kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend den klägerischen Rechtsbegehren ist von einem Streitwert von EUR 42'516.– auszugehen. Die in Anwendung von § 11 GebV OG ermittelte ordentliche Gerichtsgebühr beträgt rund CHF 5'300.–. Aufgrund der vorliegenden Verfahrenserledigung durch Säumnis ist sie auf CHF 4'000.– zu reduzieren (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Die Gerichtsgebühr ist vorab aus dem klägerischen Vorschuss zu beziehen. Angesichts der Verantwortung, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls rechtfertigt es sich, der Klägerin eine volle Parteientschädigung zuzusprechen (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Die Klägerin behauptete ferner keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen, aussergewöhnlichen Umstände (vgl. ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Daher ist ihr die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 42'516.– nebst Zins zu

9.08 % seit 11. Februar 2015 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 10. August 2015) wird im Umfang von CHF 45'475.– nebst Zins zu 5 Prozent seit 11. Februar 2015 aufgehoben. Im Mehrumfang wird das Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlags abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.–.

-- 5 of 6 --

4. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die dem Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf den Beklagten eingeräumt.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'700.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt EUR 42'516.–. Zürich, 19. Dezember 2016 Handelsgericht des Kantons Zürich Vizepräsident: Roland Schmid Gerichtsschreiber: Dr. Moritz Vischer -- 6 of 6 --

Forderung | Lexipedia