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Entscheid

HG170030

Forderung

17. Januar 2018Deutsch8 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus –, dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur soweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (D ANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, N. 20 zu Art. 223 m.w.H.; L EUENBERGER, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Art. 223 N. 5). Wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen, erweist sich die Angelegenheit als spruchreif, weshalb androhungsgemäss ein Endentscheid zu fällen ist.

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1.2

Prozessvoraussetzungen Beide Parteien sind im Schweizerischen Handelsregister eingetragen, die zu beurteilende Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit der Parteien und der Streitwert übersteigt CHF 30'000.– (vgl. Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Die Parteien haben eine Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen, worin sie die Gerichte des Kantons Zürich als örtlich zuständig bezeichnet haben (act. 3/2 Ziff. 7.7). Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist daher sowohl örtlich (Art. 17 ZPO) als auch sachlich zuständig. Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

2.

Unbestrittener Sachverhalt Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung des Klägers (act. 1), an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstimmung mit den von ihm eingereichten Urkunden (act. 3/2-25), ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Am 14. Juli bzw. 16. Juli 2014 haben die Parteien einen Sponsoringvertrag abgeschlossen, der der Beklagten das Recht einräumte, an den Austragungen des A._____s der Jahre 2015 bis 2017 als Hauptsponsorin aufzutreten (act. 1 Rz. 9 f.). Im Gegenzug hat sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger pro Austragung einen Betrag von CHF 125'000.– zzgl. MwSt. und die anfallenden Produktionskosten pro Austragung zu bezahlen (act. 1 Rz. 12). Weder der Kläger noch die Beklagte haben den Sponsoringvertrag vorzeitig beendet. Sodann hat die Beklagte gegenüber dem Kläger keine Verletzung vertraglicher Verpflichtungen geltend gemacht. Der Kläger hat seine vertraglichen Verpflichtungen erbracht (act. 1 Rz. 15). Die Beklagte hat die Ratenzahlungen im Hinblick auf die Veranstaltung 2015 volllumfänglich bezahlt. Offen sind jedoch nach wie vor die Ratenzahlungen sowie Aufwendungen für Werbemittel für die Veranstaltungen 2016 und 2017 (act. 1 Rz. 18; act. 3/19-24) von CHF 231'027.40, die sich wie folgt zusammensetzen:

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Weiter hat die Beklagte mit ihrem Verhalten (keine Bezahlung trotz mehrfacher Aufforderungen hinsichtlich der fälligen Beträge) bereits vor Eintritt der Fälligkeit der CHF 54'000.– erklärt, dass sie auch die letzte vertraglich geschuldete Leistung nicht bezahlen wird (act. 1 Rz. 32). Diese Rate ist in der Zwischenzeit am 15. März 2017 fällig geworden und somit ebenfalls geschuldet.

3.

Rechtliches Die Parteien haben einen Sponsoringvertrag abgeschlossen. Der Kläger hat seine Leistungen erbracht. Die Beklagte hat die vertraglich vereinbarten Zahlungen (inkl. der Zahlung der Produktionskosten) nicht erbracht. Es wurde ein bestimmter Verfalltag i.S.v. Art. 102 Abs. 2 OR vereinbart. Sämtliche Forderungen sind zwischenzeitlich fällig geworden. Folglich ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 285'027.40 (inkl. 8 % MwSt) zzgl. Verzugszins ab den im Rechtsbegehren aufgeführten Zeitpunkten zu bezahlen.

4.

Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der Beklagten als unterliegende Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO). Die Gerichtskosten sind in Anwendung von Art. 96 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG auf rund die Hälfte der Grundgebühr, nämlich CHF 8'000.– festzusetzen und der Beklagten aufzuerlegen. Diese Kosten -- 6 of 8 -sind aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Für die der Beklagten auferlegten Kosten ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 ZPO). Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt rund CHF 18'800.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht u.a. mit der Erarbeitung der Begründung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falles ist die Parteientschädigung in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV um rund einen Drittel zu reduzieren und die Beklagte entsprechend zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 12'000.– zu bezahlen.

Dispositiv

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 285'027.40 zu bezahlen,

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'000.–.

3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird dem Kläger das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

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4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 12'000.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 285'027.40. Zürich, 17. Januar 2018 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Roland Schmid Die Gerichtsschreiberin: Adrienne Hennemann -- 8 of 8 --