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Entscheid

HG170053

Forderung (URG)

31. Juli 2017Deutsch14 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO, nachdem die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten.

2.

Materielles

2.1

Unbestrittener Sachverhalt Gemäss den von Seiten der Beklagten unbestritten gebliebenen klägerischen Darstellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen, wobei als Vorbemerkung festzuhalten ist, dass die Beklagte den Erhalt der diversen klägerischen Schreiben (Rechnungen und Mahnungen) nicht bestritten hat: Aufgrund des fehlenden Eingangs eines Erhebungsformulars hat die Klägerin die Beklagte gestützt auf Ziff. 6 ff. und Ziff. 8.3 GT 8/VI selber eingeschätzt. Diese Einschätzung hat die Beklagte nicht moniert (act. 1 Rz. 8). Den offenen Betrag der Rechnungen aus den Jahren 2012 bis 2014 hat die Beklagte trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht beglichen (act. 1 Rz. 9; act. 3/6). Trotz weiterer Mahnungen, letztmals mit Schreiben vom 6. April 2015, sowie telefonischer Kontaktaufnahme, hat die Beklagte die geltend gemachten Forderungen nicht beglichen (act. 1 Rz. 9; act. 3/6). Ebenso verhielt es sich mit den Vergütungen für die Jahre 2015 und 2016, welche die Beklagte – trotz Mahnung und Aufforderung zur Zahlung – nicht beglich (act. 1 Rz. 10; act. 3/6).

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Zusammengefasst macht die Klägerin gestützt auf GT 8/VI die folgenden fünf offenen Rechnungen von jeweils CHF 30.75 (=insgesamt CHF 153.75) geltend (act. 1 S. 5; act. 3/4): (1) Rechnung vom 11. April 2012 (Nr. 18153067) (2) Rechnung vom 20. März 2013 (Nr. 18564338) (3) Rechnung vom 13. März 2014 (Nr. 18874705) (4) Rechnung vom 30. März 2015 (Nr. 18999487) (5) Rechnung vom 8. April 2016 (Nr. 19118036)

2.2

Streitpunkte Die Beklagte stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass die klägerischen Forderungen nicht gerechtfertigt seien. Als Begründung wird ausgeführt, dass ihrerseits gar keine vergütungspflichtige Nutzung bezüglich Reprografie oder Netzwerken vorliege. Die klägerische Forderung lasse sich allein auf den Umstand zurückführen, dass sie im Handelsregister eingetragen sei (act. 7). Zu den erwähnten Vorbringen im Widerspruch steht, dass die Beklagte schliesslich ausführt, sie würde die ausstehende Summe – sinngemäss zur Vermeidung weiteren Aufwands – begleichen (act. 7). In ihrer zweiten Rechtsschrift bezieht sich die Klägerin denn auch auf diese Aussage und geht von einer Anerkennung der Forderung durch die Beklagte aus. Weiter hält sie im Wesentlichen an ihren Rechtsbegehren fest, insbesondere bezüglich Zinsen und Kostenfolge (act. 10).

2.3

Rechtliches

2.3.1

Aktivlegitimation Für die Verwendung von veröffentlichen Werken zum Eigengebrauch in Betrieben ist eine Vergütung geschuldet (Art. 19 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 20 Abs. 2 URG). Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Gestützt auf die Bewil-- 5 of 11 -ligungen des Instituts für Geistiges Eigentum vom 4. Juni 2013 bzw. 7. Juni 2011 (act. 3/2) verfügt die Klägerin über eine solche Zulassung (vgl. Art. 41 ff. URG). Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3.). Für den vorliegend massgebenden Tarif GT 8/VI [Reprografie im Dienstleistungsbereich] gilt die Klägerin gemäss Ziff. 4 als Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle (vgl. act. 3/5). Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der Vergütungen aktivlegitimiert.

2.3.2

Passivlegitimation Es ist nachvollziehbar und unbestritten, dass die Beklagte – in Übereinstimmung mit der Zweckumschreibung gemäss Handelsregisterauszug (vgl. act. 3/3) – als Immobilienunternehmen unter den Branchenbegriff "Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Immobilienverwaltung, Treuhand, Revision und Inkasso" im Sinne von Ziff. 6.3.6 GT 8/VI fällt. Sie ist daher grundsätzlich Nutzerin nach Ziff. 2.1 GT 8/VI und damit passivlegitimiert.

2.3.3

Vergütungsansprüche Gemäss Art. 51 URG besteht eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften. Zur Erlangung der Angaben für die Rechnungsstellung erhalten neue Nutzer gestützt auf Ziff. 8.2 lit. c GT 8/VI von der Klägerin einen Erhebungsbogen, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwendigen Angaben zu melden haben. Für das Folgejahr wird nach Ziff. 8.1 GT 8/VI grundsätzlich auf die Angaben des Vorjahres abgestellt. Falls die erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden, kann die Klägerin gemäss Ziff. 8.3 GT 8/VI die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt gibt.

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Falls ein Nutzer u.a. nicht über ein Fotokopiergerät verfügt, muss gemäss Ziff. 8.5 GT 8/VI das entsprechende Formular "Erklärung kein Kopierer" ausgefüllt und an die Klägerin gesendet werden. Soweit dies nicht innert 30 Tagen nach Zustellung der Einschätzung gemäss Ziff. 8.3 GT 8/VI geltend gemacht wird, gilt diese Einrede als verwirkt und es wird davon ausgegangen, dass ein Kopiergerät im Sinne des Tarifs vorhanden ist. Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pauschalierung vorgenommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegenüber die individuelle Nutzung im Einzelfall (BGE 125 III 141 E. 4b).

2.4

Würdigung Vorab ist zu bemerken, dass es sich, entgegen der klägerischen Interpretation, bei der Eingabe der Beklagten vom 13. Mai 2017 (act. 7) – mangels Eindeutigkeit – nicht um eine Klageanerkennung im Sinne von Art. 241 Abs. 1 ZPO handelt. Gleichwohl ist die Klage aus folgenden Gründen gutzuheissen: Nach dem zugrundeliegenden unbestrittenen Sachverhalt hat die Beklagte gegenüber der Klägerin keinerlei Angaben im Sinne von Ziff. 8 GT/VI gemacht. Demgemäss wurde die Beklagte somit von der Klägerin zu Recht nach Ziff. 8.3 GT 8/VI eingeschätzt. Dass sie das Formular "Erklärung kein Kopierer" gemäss Ziff. 8.5 GT 8/VI innert Frist eingereicht hätte, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht. Die beklagtischen Einwendungen anlässlich der Klageantwort sind letztlich unbehelflich, da nicht massgeblich ist, inwiefern effektiv im Einzelnen eine Nutzung vorgelegen hat (vgl. BGE 125 III 141 E. 4b).

2.5

Zins Die Klägerin fordert für die eingeklagten Forderungen einen Zins von jeweils 5 %: Für die Forderung von CHF 92.25 wurde die Beklagte mit Schreiben vom 16. März 2015 zur Zahlung bis spätestens 5. April 2015 aufgefordert (act. 3/6), womit sie sich am 6. April 2015 im Verzug befand. Für die Forderung von CHF 30.75 stützt sich die Klägerin auf das Mahnschreiben vom 11. November 2015 mit einer Zahlungsfrist von 10 Tagen (act. 3/6). Da davon auszugehen ist, -- 7 of 11 -dass dieses Schreiben der Beklagten frühestens am 12. November 2015 zugestellt werden konnte, sodass die 10-tägige Zahlungsfrist erst am darauffolgenden Tag, also am 13. November 2015, zu laufen begann und die Beklagte erst mit Ablauf des 23. November 2015 in Verzug fiel, ist – entgegen der klägerischen Annahme – Verzugszins seit dem 24. November 2015 geschuldet. Schliesslich wurde die Beklagte mit Schreiben vom 29. Juni 2016 für einen Betrag von CHF 30.75 gemahnt und zur Zahlung innert 10 Tagen aufgefordert (act. 3/6). Wiederum ist davon auszugehen, dass das Schreiben der Beklagten frühestens am 30. Juni 2016 zugestellt wurde, die 10-tägige Frist am 1. Juli 2016 zu laufen begann und die Beklagte Verzugszins ab 12. Juli 2016 schuldet.

2.6

Fazit Zusammengefasst ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 92.25 (inkl.

2.5

% MwSt.) nebst Zins zu 5 % seit 6. April 2015, CHF 30.75 (inkl. 2.5 % MwSt.) nebst Zins zu 5 % seit 24. November 2015 sowie CHF 30.75 (inkl. 2.5 % MwSt.) nebst Zins zu 5 % seit 12. Juli 2016, zu bezahlen.

3.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

3.1

Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 153.75. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 ist die Gerichtsgebühr auf CHF 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2

Parteientschädigungen Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 -- 8 of 11 -AnwGebV). In ihrer Replik vom 1. Juni 2017 fordert die Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'500.– zzgl. MwSt. (act. 10). Zur Begründung macht sie im Wesentlichen vorprozessualen Aufwand geltend, das Verfassen von sieben Textseiten für die Klageschrift sowie die Erstellung einer Replik, Aufwand bei der Aufbereitung von Beilagen sowie die erhöhten Anforderungen an die Substantiierung im ordentlichen Verfahren (act. 10 S. 2 f.). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die minimale Grundgebühr beim vorliegenden Streitwert CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift samt Beilagen sowie eine Replik. Für die Erstattung der Replik ist ein gesonderter Zuschlag gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV geschuldet. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin und die Grundgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV angemessen auf CHF 650.– zu erhöhen. Weiter ist die berechnete Gebühr um den Zuschlag für die Replik auf insgesamt CHF 1'000.– zu erhöhen. Zu den klägerischen Ausführungen bezüglich Kostenfolge im Einzelnen: Der geltend gemachte vorprozessuale (Inkasso-)Aufwand ist grundsätzlich nicht zu entschädigen. Die Klägerin hat zwar eine Klageschrift von insgesamt sieben Textseiten eingereicht, indessen ist zu berücksichtigen, dass die eigentliche Begründung lediglich rund fünf Seiten umfasst (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Beilagenverzeichnis). Weiter hat die Klägerin zwar insgesamt sechs Beilagen eingereicht, wobei sich der Aufwand zumindest für vier Beilagen (Vollmacht, Bewilligung IGE vom 04.06.2013, Handelsregisterauszug, Anwendbare Gemeinsame Tarife von ProLitteris: vgl. act. 2; act. 3/2-3 und act. 3/5) offensichtlich im Rahmen hält. Ein Zuschlag für die Erstattung der Replik (rund eine Textseite) wurde bereits in der Gebühr berücksichtigt. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die Gebühr – insbesondere unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 lit. c, d und e AnwGebV – zwingend auf CHF 1'500.– zu erhöhen sein soll. Zusammenfassend ist an einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'000.– festzuhalten.

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Ist einer mehrwertsteuerpflichten Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vollen Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnlichen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Die Klägerin beantragt, ihr sei eine Parteientschädigung unter Zuzug von Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 1 S. 2; act. 10 S. 2). Sie behauptet aber keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klägerin die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Dispositiv

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 92.25 nebst Zins zu 5 % seit 6. April 2015 und CHF 30.75 nebst Zins zu 5 % seit 24. November 2015 sowie CHF 30.75 nebst Zins zu 5 % seit 12. Juli 2016, zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zins) wird die Klage abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–.

3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'000.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 15 und nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.

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6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 153.75. Zürich, 31. Juli 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiber: Christian Markutt -- 11 of 11 --