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Entscheid

HG170142

Forderung

27. Oktober 2017Deutsch8 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich blieben vorliegend zu Recht unbestritten (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG).

2. Unbestrittener Sachverhalt Der Beklagte bestritt die Darstellung des Sachverhalts durch die Klägerin nicht. Demnach beauftragte der Beklagte die Klägerin, sein Zugfahrzeug mit Anhänger für die Motorfahrzeugkontrolle bereitzustellen. Demgemäss wurden die Arbeiten am betreffenden Fahrzeug des Beklagten ausgeführt und am 1. Februar 2017 abgeschlossen. Mit Schreiben vom 28. März 2017 stellte die Klägerin dem Beklagten Rechnung über CHF 27'508.70 (act. 2/3) und CHF 5'230.85 (act. 2/4), was insgesamt dem Klagebetrag entspricht. Zahlungen des Beklagten blieben in der Folge aus (act. 1 S. 2 und 3). Auf den Zahlungsbefehl hin erhob der Beklagte Rechtsvorschlag (act. 2/1).

2. Unbestrittener Sachverhalt Der Beklagte bestritt die Darstellung des Sachverhalts durch die Klägerin nicht. Demnach beauftragte der Beklagte die Klägerin, sein Zugfahrzeug mit Anhänger für die Motorfahrzeugkontrolle bereitzustellen. Demgemäss wurden die Arbeiten am betreffenden Fahrzeug des Beklagten ausgeführt und am 1. Februar 2017 abgeschlossen. Mit Schreiben vom 28. März 2017 stellte die Klägerin dem Beklagten Rechnung über CHF 27'508.70 (act. 2/3) und CHF 5'230.85 (act. 2/4), was insgesamt dem Klagebetrag entspricht. Zahlungen des Beklagten blieben in der Folge aus (act. 1 S. 2 und 3). Auf den Zahlungsbefehl hin erhob der Beklagte Rechtsvorschlag (act. 2/1).

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3. Würdigung

3.1. Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Er haftet dem Auftraggeber für eine getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR). Hauptgegenstand des Auftrags ist somit regelmässig ein Tun, d.h. die Vornahme von Tat- oder Rechtshandlung oder beides miteinander im Sinne des Auftraggebers. Geschuldet ist ein sorgfältiges Tätigwerden, jedoch kein Erfolg, wie dies bspw. bei einem Werkvertrag der Fall ist ("Wirken statt Werk"; vgl. ROLF H. WEBER, in Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N 6 ff., 28 m.w.H.). Eine Vergütung ist dann zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist (Art. 394 Abs. 3 OR). Da die Klägerin unbestrittenermassen die in Rechnung gestellten und unbeanstandet gebliebenen Leistungen erbracht hat, ist der Beklagte in Anwendung von Art. 394 ff. OR zu verpflichten, die eingangs erwähnten Rechnungsbeträge zu bezahlen. Ebenso sind die nicht bestrittenen und ausgewiesenen Betreibungskosten von CHF 103.30 zuzusprechen.

3.2. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszins von 5 % zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Eine Mahnung ist in der Zustellung des Zahlungsbefehls zu sehen, weshalb für den in Betreibung gesetzten Forderungsbetrag ab dem 8. Mai 2017 (und nicht ab dem Rechnungsdatum vom 28. März 2017) Verzugszins geschuldet ist (vgl. act. 2/1 sowie act. 2/3 und act. 2/4).

3.3. Der Gläubiger kann im Zivilprozess die Beseitigung des durch den Schuldner erhobenen Rechtsvorschlags verlangen (Art. 79 Abs. 1 S. 1 SchKG). Die entsprechende Klage muss er innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Zahlungsbefehls an den Gläubiger erheben (Art. 88 Abs. 2 SchKG; BGE 125 III 45 E. 3b S. 46-47).

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Das Betreibungsamt Winterthur-Stadt stellte dem Beklagten den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. … vom 2. Mai 2017 am 8. Mai 2017 zu (act. 2/1). Die Klägerin reichte ihre Klage am 3. Juli 2017 und somit innerhalb der Jahresfrist ein. Der Rechtsvorschlag ist deshalb im Umfang der zuzusprechenden Forderung zu beseitigen. Für den darüber hinausgehenden Zinsenlauf fehlt die Grundlage für eine Beseitigung des Rechtsvorschlages. In diesem Mehrbetrag (Zins) ist das Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlages abzuweisen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

4.1. Der Beklagte unterliegt (mit Ausnahme einer geringen Zinsdifferenz) vollumfänglich, weshalb er kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend dem klägerischen Rechtsbegehren ist von einem Streitwert von CHF 32'739.55 auszugehen. Die in Anwendung von § 4 GebV OG ermittelte ordentliche Gerichtsgebühr beträgt rund CHF 4'200.--. Aufgrund der vorliegenden Verfahrenserledigung durch Säumnis ist sie um rund einen Viertel auf CHF 3'250.-- zu reduzieren (§ 4 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG). Die Gerichtsgebühr ist vorab aus dem klägerischen Vorschuss zu beziehen.

4.2. Bei berufsmässig vertretenen Parteien richtet sich der Kostenersatz nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anw-GebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003), deren Anwendungsbereich entsprechend beschränkt ist (§ 1 Abs. 1 AnwGebV). Nicht berufsmässig vertretene Parteien haben lediglich Anspruch auf den Ersatz notwendiger Auslagen und in begründeten Fällen auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Dagegen ist der blosse Zeitaufwand in eigener Sache nicht ersatzfähig (BGE 115 Ia 12 E. 5 S. 21; 133 III 439 E. 4 S. 446; Urteil des Bundesgerichts 4C.126/2004 vom 15. September 2004 E. 4; S UTER/VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 95 ZPO).

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Die nicht anwaltlich vertretene Klägerin hat ihre Auslagen nicht beziffert. Sie macht auch keine besonderen Umstände geltend, welche die Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung vor dem oben aufgezeigten Hintergrund rechtfertigen würden. Die rechtlichen und tatsächlichen Fragen sind denn auch nicht von besonderer Komplexität. Der Klägerin ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 32'739.55 nebst Zins zu

5 % seit 8. Mai 2017 sowie CHF 103.30 Betreibungskosten zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zins) wird die Klage abgewiesen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Winterthur-Stadt, Zahlungsbefehl vom 2. Mai 2017, wird im Umfang des Betrages nach Ziffer 1 beseitigt. Im Mehrbetrag (Zins) wird das Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlages abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'250.--.

4. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die dem Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf den Beklagten eingeräumt.

5. Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten durch Zustellung durch das Stadtammannamt Winterthur-Stadt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

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schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 32'739.55. Zürich, 27. Oktober 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Vizepräsident: Roland Schmid Leitende Gerichtsschreiberin: Franziska Egloff

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