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Entscheid

HG170177

Forderung

8. November 2017Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Formelles Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich blieben vorliegend zu Recht unbestritten (act. 1 N 2.1 ff.; Art. 2 Ziff. 1 LugÜ i.V.m. Art. 60 Ziff. 1 lit. a LugÜ, Art. 112 Abs. 1 IPRG, Art. 6 ZPO und § 44 lit. b GOG). Ebenfalls richtigerweise unbestritten blieb die autonome Anwendung des Wiener Kaufrechts gestützt auf Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG (dazu: SHK-MANNER/S CHMITT, Art. 1 CISG N 8 m.w.H.).

2.

Unbestrittener Sachverhalt und Würdigung Mangels Einreichung einer Klageantwort blieb unbestritten, dass die Parteien einen Kaufvertrag über diverse, in der Klageschrift namentlich genannte Kalbfleisch-Stücke (act. 1 S. 5 N 2) zu einem Preis von insgesamt EUR 45'051.51 (act. 1 S. 6 N 6) miteinander abschlossen und diese in qualitativ einwandfreier Qualität auch effektiv durch die Klägerin geliefert wurden. Die Forderung der Klägerin ist deshalb gestützt auf die vorliegenden Akten ausgewiesen und der Kaufpreis ist ihr klageweise zuzusprechen. Die klägerischen Ausführungen zum anwendbaren Recht bezüglich der Höhe des Verzugszinssatzes sind korrekt, weshalb darauf verwiesen werden kann (act. 1 S. 8 N 7.1 ff.). Es gelangt das Vertragsstatut und damit belgisches Recht zur Anwendung (SHK-F EIT, Art. 78 CISG N 8). Der gesetzliche Verzugszinssatz in Belgien beträgt acht Prozent und ist seit dem 30. Juli 2016 der Klägerin zuzusprechen, zumal das genannte Datum ebenfalls unbestritten blieb.

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3.

Fazit Die Klage ist vollumfänglich gutzuheissen. Der Rechtsvorschlag ist im entsprechenden Umfang zu beseitigen.

4.

Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Beklagte unterliegt vollumfänglich, weshalb sie kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend dem klägerischen Rechtsbegehren ist von einem Streitwert von EUR 45'051.51 (act. 1 S. 3 f. N 3.2), entsprechend CHF 51'291.–, auszugehen. Die gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts ermittelte ordentliche Gerichtsgebühr beträgt rund CHF 5'600.–. Aufgrund der vorliegenden Verfahrenserledigung durch Säumnis ist sie auf CHF 4'000.– zu reduzieren (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Die Gerichtsgebühr ist vorab aus dem klägerischen Vorschuss zu beziehen. Angesichts der Verantwortung, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung der Klägerin gegenüber der Grundgebühr um einen Drittel auf CHF 5'000.– zu senken (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Mangels Darlegung der Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwehrsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5).

Dispositiv

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 45'051.51 nebst Zins zu

8 % seit 30. Juli 2016 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster vom 27. März 2017 wird im Umfang von CHF 48'430.35 nebst Zins zu 5 % seit 30. Juli 2016 beseitigt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.–.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferleg-

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ten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'000.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt EUR 45'051.51 (entsprechend CHF 51'291.–). Zürich, 8. November 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Präsident: Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiber: Dr. Moritz Vischer -- 5 of 5 --