HG170202
Forderung
1. September 2020Deutsch112 min
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG170202-O U Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, Oberrichterin Dr. Helen Kneubühler Dienst, Handelsrichter Thomas Steinebrunner, Handelsrichter Dr. Felix Graber und Handelsrichter Christian Zuber sowie der Gerichts...
Source gerichte-zh.ch
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG170202-O U
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, Oberrichterin Dr. Helen Kneubühler Dienst, Handelsrichter Thomas Steinebrunner, Handelsrichter Dr. Felix Graber und Handelsrichter Christian Zuber sowie der Gerichtsschreiber Rudolf Hug
Urteil vom 1. September 2020
in Sachen
A._____, Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____,
betreffend Forderung
Inhaltsverzeichnis Rechtsbegehren........................................................................................................... 3 I. Sachverhalt und Verfahren............................................................................... 4 A. Sachverhaltsübersicht.................................................................................. 4 B. Prozessverlauf............................................................................................. 5 II. Prozessuales.............................................................................................. 6 A. Prozessvoraussetzungen............................................................................. 6
Erwägungen
1.
Vorbemerkungen.............................................................................................6
2.
Zuständigkeit...................................................................................................6
3.
Bestimmtheit der Rechtsbegehren..................................................................7
4.
Objektive Klagehäufung................................................................................10
5.
Klageänderung..............................................................................................11
6.
Übrige Prozessvoraussetzungen..................................................................11 B. Noveneingabe und Stellungnahme............................................................ 12 C. Editionsanträge des Klägers...................................................................... 12 III. Materielles.......................................................................................................... 14 A. Allgemeines zur Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast........... 14 B. Sachverhalt................................................................................................ 15 C. Qualifikation des Rechtsverhältnisses........................................................ 17
1.
Parteistandpunkte.........................................................................................17
2.
Rechtliches....................................................................................................19
3.
Würdigung.....................................................................................................20 D. Hauptbegehren: Schadenersatz aus Pflichtverletzung............................... 27
1.
Parteistandpunkte.........................................................................................27
2.
Rechtliches....................................................................................................29
3.
Würdigung: Dauerhafte Pflichtverletzung......................................................34
4.
Würdigung: Verletzung der Pflicht zur Risikoaufklärung...............................46
5.
Würdigung: Unangemessene Empfehlungen................................................50
6.
Würdigung: Genehmigung............................................................................52
7.
Fazit.............................................................................................................55 E. Eventualbegehren 1: Rückforderung von Zuvielleistungen........................ 55
1.
Parteistandpunkte.........................................................................................55
2.
Rechtliches....................................................................................................57
3.
Würdigung.....................................................................................................58 F. Eventualbegehren 2: Ansprüche aus Devisenkursmanipulation................ 59
1.
Parteistandpunkte.........................................................................................59
2.
Rechtliches....................................................................................................60
3.
Würdigung: Auskunft und Rechenschaftsablage/Negativerklärung..............62
4. Würdigung: Schadenersatzbegehren............................................................65 G. Zusammenfassung und Fazit..................................................................... 65 IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen............................................................ 67 A. Gerichtskosten........................................................................................... 67 B. Parteientschädigung.................................................................................. 68 Dispositiv..................................................................................................................... 68 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 1'000'000.– nebst 5% Zins seit 1. Januar 2013 zu bezahlen.
4. Würdigung: Schadenersatzbegehren............................................................65 G. Zusammenfassung und Fazit..................................................................... 65 IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen............................................................ 67 A. Gerichtskosten........................................................................................... 67 B. Parteientschädigung.................................................................................. 68 Dispositiv..................................................................................................................... 68 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 1'000'000.– nebst 5% Zins seit 1. Januar 2013 zu bezahlen.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 100'000.– nebst 5% Zins seit 10. Juni 2012 zu bezahlen. 3.a. Die Beklagte sei zu verpflichten, Auskunft und Rechenschaft darüber zu erteilen, ob und in welcher Höhe der Kläger aufgrund von manipulierten Devisen- und/oder Edelmetallhandelskursen im Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 einen finanziellen Nachteil und/oder Schaden erlitten hat. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine schriftliche (Negativ-)Erklärung mit dem (sinngemässen) Inhalt, der Kläger habe im Zusammenhang mit den Manipulationen keinen finanziellen Nachteil und/oder Schaden erlitten, zuzustellen. b. Nach der Auskunfts- und Rechenschaftsablage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3.a. hiervor sei die Beklagte im Fall eines finanziellen Nachteils und/oder Schaden zu verpflichten, dem Kläger Ersatz zu leisten für diesen aufgrund von manipulierten Devisen- und/oder Edelmetallhandelskursen erlittenen (vom Kläger noch zu beziffernden) finanziellen Nachteil und/oder Schaden (nebst Zins zu 5%, Datum ebenfalls noch zu beziffern), mindestens jedoch CHF 30'000.–. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWST) zulasten der Beklagten."
Replikweise geänderte Rechtsbegehren: (act. 22 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 1'000'000.– nebst 5% Zins seit 1. Januar 2013 zu bezahlen.
2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, a. dem Kläger CHF 100'000.– nebst 5% Zins seit 10. Juni 2012 zu bezahlen; b. Auskunft und Rechenschaft darüber zu erteilen, ob und in welcher Höhe der Kläger aufgrund von manipulierten Devisen- und/oder Edelmetallhandelskursen im Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 einen finanziellen Nachteil und/oder Schaden erlitten hat. Subeventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine schriftliche (Negativ-)Erklärung mit dem (sinngemässen) Inhalt, der Kläger habe im Zusammenhang mit den Manipulationen keinen finanziellen Nachteil und/oder Schaden erlitten, zuzustellen. c. dem Kläger nach der Auskunfts- und Rechenschaftsablage gemäss Eventual-Rechtsbegehren Ziff. 2.b. hiervor, im Fall eines finanziellen Nachteils und/oder Schadens Ersatz zu leisten für diesen aufgrund von manipulierten Devisen- und/oder Edelmetallhandelskursen erlittenen (vom Kläger noch zu beziffernden) finanziellen Nachteil und/oder Schaden (nebst Zins zu 5%, Datum ebenfalls noch zu beziffern), mindestens jedoch CHF 30'000.–. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST) zulasten der Beklagten."
I. Sachverhalt und Verfahren
A. Sachverhaltsübersicht
1. Der Kläger ist ausgebildeter Metzger, arbeitete jedoch nie als solcher. Nach einer Karriere im Immobilienentwicklungssektor und im Bereich der Schliess- und Zutrittskontrolltechnologie betätigt sich der Kläger heute als Unternehmer, Investor und Privatier (act. 1 Rz. 12, 20-25, 27, 31). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, welche den Betrieb einer Bank bezweckt (act. 3/2).
2. Der Kläger verlangt mit seinem Hauptbegehren teilklageweise Schadenersatz über CHF 1 Mio. aus der Verletzung vertraglicher Pflichten. Insbesondere habe die Beklagte ihre aus dem Anlageberatungsvertrag erwachsenden "Aufklärungs-, Beratungs- und/oder Warnpflichten" verletzt (act. 1 Rz. 11). Eventualiter begehrt der Kläger einerseits (Eventualbegehren 1 = Rechtsbegehren 2.a.) teilklageweise die Zahlung von CHF 100'000.– aus Verletzung einer Margen- und Preisabrede im Devisengeschäft (act. 1 Rz. 11; act. 22 Rz. 3). Andererseits (Eventualbegehren 2) fordert er im Rahmen einer Stufenklage zunächst Auskunft und Rechenschaft (Rechtsbegehren 2.b.) darüber, ob und in welcher Höhe er aufgrund manipulierter Devisen- und/oder Edelmetallhandelskurse vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 einen finanziellen Nachteil und/oder Schaden erlitten hat und sodann (Rechtsbegehren 2.c.) der Ersatz eines allfälligen Schadens, einstweilen mindestens CHF 30'000.– (act. 1 Rz. 12 Ziff. 5).
3. Die Beklagte schliesst ihrerseits auf Abweisung der Klage (act. 14 S. 2; act. 27 S. 2). Sie macht hinsichtlich des Hauptbegehrens insbesondere geltend, der Kläger sei betreffend die gehandelten Produkte ein erfahrener bzw. sach- und fachkundiger "Execution only"-Kunde gewesen, der keiner Beratung bedurfte und hierauf auch mehrfach ausdrücklich verzichtet habe. Er habe in Kenntnis der Verluste weiterspekuliert und sämtliche Geschäfte genehmigt. Einen Schaden habe der Kläger nicht genügend substantiiert (act. 14 Rz. 7; act. 27 Rz. 9). Zum Eventualbegehren 1 (Rechtsbegehren 2.a. des Klägers) führt die Beklagte aus, die klägerischen Behauptungen seien unsubstantiiert, sowie, dass eine allfällige Forderung verjährt sei (act. 27 Rz. 63 ff.). Zur eventualiter vorgebrachten Stufenklage (Rechtsbegehren 2.b. und 2.c. des Klägers) bringt die Beklagte vor, sie sei hinsichtlich der Auskunft ihren vertraglichen Pflichten nachgekommen; das Schadenersatzbegehren sei im Übrigen aber unsubstantiiert (act. 14 Rz. 67 ff.).
B. Prozessverlauf
Der Kläger überbrachte am 3. Oktober 2017 die Klage vom 2. Oktober 2017 (act. 1) und leistete den hierauf geforderten Kostenvorschuss von CHF 32'000.– fristgerecht (act. 4; act. 6). Innert hernach angesetzter und erstreckter Frist (act. 7; act. 12) erstattete die Beklagte am 18. Januar 2018 die Klageantwort (act. 14; Datum Poststempel). Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 24. Mai 2018 konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden (Prot. S. 7 f.). Daraufhin wurde mit Beschluss vom 16. Juli 2018 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und zugleich der prozessuale Antrag des Klägers betreffend Edition von Urkunden vor dem Beweisverfahren einstweilen abgewiesen (act. 20). Der Kläger replizierte mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 (act. 23), die Duplik der Beklagten erfolgte am 14. Januar 2019 (act. 27; Datum Poststempel). Am 31. Januar 2019 reichte der Kläger eine "Dupliknoveneingabe" ein (act. 31; Datum Poststempel), zu welcher die Beklagte am 13. Februar 2019 (act. 33; Datum Poststempel) Stellung nahm. Mit Verfügung vom 4. November 2019 (act. 35) wurde den Parteien – unter Hinweis auf den eingetretenen Aktenschluss – Frist angesetzt zur Erklärung, ob sie auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung – vorbehalten der Durchführung eines Beweisverfahrens – verzichteten. Mit Eingabe vom 6. November 2019 (act. 37) verzichtete die Beklagte auf eine Hauptverhandlung, während der Kläger mit Schreiben vom 14. November 2019 (act. 38) die Durchführung einer ebensolchen verlangte. Infolgedessen wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 39). Die Hauptverhandlung fand am 1. September 2020 statt (vgl. Prot. S. 10 ff.). Der Prozess ist nunmehr spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO).
II. Prozessuales
A. Prozessvoraussetzungen
1. Vorbemerkungen
Das Gericht tritt auf eine Klage nur ein, sofern die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 f. ZPO). Die Liste der Prozessvoraussetzungen in Art. 59 Abs. 2 ZPO ist nicht abschliessend (ZINGG in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 59 N 156; ZÜRCHER in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 59 N 9). Zu den nicht in Art. 59 Abs. 2 ZPO genannten Prozessvoraussetzungen gehört die gehörige Verfahrenseinleitung mittels formell gültiger Klage (ZINGG, a.a.O., Art. 59 N 159; ZÜRCHER, a.a.O., Art. 59 N 59) und damit, dass die Klage die formellen Anforderungen von Art. 221 ZPOm erfüllt (MÜLLER in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 59 N 81). Demnach muss die Klage ein Rechtsbegehren enthalten (Art. 221 Abs.1 lit. b ZPO), wobei dieses genügend bestimmt sein muss. Weitere, in Art. 59 Abs. 2 ZPO ungenannte Prozessvoraussetzungen sind die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 90 ZPO bei Vorliegen einer objektiven Klagehäufung (BESSE-NICH/BOPP in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 90 N 10; ZINGG, a.a.O., Art. 59 N 169) bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 227 ZPO bei Vorliegen einer Klageänderung (MÜLLER, a.a.O., Art. 59 N 82; LEUEN-BERGER in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 227 N 12).
2. Zuständigkeit
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit wurde zur Recht nicht bestritten (act. 14 Rz. 2): Die Beklagte hat ihren Sitz in Zürich (act. 3/2). Zudem vereinbarten die Parteien, dass Zürich für alle im Zusammenhang mit der Konto-/Depotbeziehung stehenden Streitigkeiten Gerichtstand ist (act. 3/3b S. 2). Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist damit gestützt auf Art. 17 ZPO bzw. Art. 31 ZPO örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich ohne Weiteres aus Art. 6 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG.
3. Bestimmtheit der Rechtbegehren
3.1. Ausgangslage
Der Kläger verlangt in seinem Eventualbegehren 2.b., die Beklagte sei zu verpflichten "Auskunft und Rechenschaft darüber zu erteilen, ob und in welcher Höhe der Kläger aufgrund von manipulierten Devisen- und/oder Edelmetallhandelskursen im Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 einen finanziellen Nachteil und/oder Schaden erlitten hat. Subeventualiter sei die Beklagte zu verpflich-ten, dem Kläger eine schriftliche (Negativ-)Erklärung mit dem (sinngemässen) Inhalt, der Kläger habe im Zusammenhang mit den Manipulationen keinen finanziellen Nachteil und/oder Schaden erlitten, zuzustellen" (act. 22 S. 2). Hierzu führt der Kläger aus, die Beklagte habe in den Jahren 2011 und 2012 mit ihm zahlreiche Devisen- und Edelmetallgeschäfte getätigt. Die Beklagte sei deshalb "verpflichtet Auskunft dahingehend zu erteilen, bzw. Rechenschaft abzulegen, ob der Kläger von den Vorkommnissen um die Devisenkursmanipulationen, Frontrunning oder anderer illegaler Verhaltensweisen betroffen ist, d.h. ob es (a) sicher ist oder (b) zumindest möglich erscheint, dass der Kläger hieraus eine Vermögenseinbusse (Verlust, Schaden o.ä.) entstanden ist, und wenn ja, in welcher Höhe" (act. 1 Rz. 312). Sodann erklärt der Kläger, die Beklagte verfüge denn auch selber über "diese (internen) Aufzeichnungen" und sei ohne Weiteres in der Lage, die gewünschten Auskünfte zu erteilen (act. 1 Rz. 315). Die Beklagte könne die Vorfälle intern untersuchen und "feststellen, konkret, indem sie die Handelsbücher mit Bezug auf ihre Transaktionen mit dem Kläger durchsieht für den Zeitraum, in dem sich die festgestellten Devisenkursmanipulationen ereigneten" (act. 22 Rz. 176).
3.2. Rechtliches
Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 142 III 102 E. 5.3.1 S. 107; 137 III 617 E. 4.3 S. 619). Zweck des derart bestimmten Rechtsbegehrens ist dreierlei: Erstens fixiert das Rechtsbegehren zusammen mit dem tatsächlichen Klagefundament den Streitgegenstand, zweitens dient der Bestimmtheitsgrundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei, welche wissen muss, wogegen sie sich zu verteidigen hat und drittens muss das aufgrund des Rechtsbegehrens zu fällende Urteil die Zwangsvollstreckung ermöglichen, ohne dass es dazu weiterer Abklärungen bedarf. Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind im Einzelfall von den Besonderheiten des materiellen Rechts abhängig (BGer 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.1; HGer ZH HG150130 vom 2. März 2017 E. 1.3, je mit weiteren Hinweisen). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Wortlauts des Begehrens und der Klagebegründung auszulegen. Bleibt es unklar oder unbestimmt, ist auf das Begehren nicht einzutreten (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622 f.; BGer 5A_1048 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2). Im Rahmen einer Stufenklage muss der Kläger mit Blick auf die inhaltliche Konkretisierung des Zielanspruchs Angaben dazu machen, was Gegenstand der Informationspflicht ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Informationsbegehrens sind aber nicht streng handzuhaben, da der Kläger noch gar nicht weiss, was genau der Inhalt der ihm zustehenden Informationen ist. Es genügt, wenn er mit seinem Antrag Klarheit darüber schafft, zu welchem Zweck er worüber Auskunft oder Rechnungslegung verlangt und für welchen Zeitraum und in welcher Form er dies begehrt (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4 S. 328).
3.3. Würdigung
3.3.1. Art. 400 Abs. 1 OR verpflichtet den Beauftragten, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. Die Rechenschaftspflicht gliedert sich in eine Benachrichtigungs-, Auskunfts- und Abrechnungspflicht (HOFSTETTER, Der Auftrag und die Geschäftsführung ohne Auftrag, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. VII/6, 2. Aufl. 2000, S.115). Sie soll dem Auftraggeber die Kontrolle über seine Tätigkeiten ermöglichen. Sie bildet Voraussetzung und Grundlage der Ablieferungs- oder Herausgabepflicht und findet ihre Grenzen im Grundsatz von Treu und Glauben. Der Umfang der Rechenschaftspflicht ist beschränkt auf Belange des Auftragsverhältnisses, wobei der Beauftragte den Auftraggeber vollständig und wahrheitsgetreu zu informieren und ihm alle Dokumente vorzulegen hat, die sich auf die im Interesse des Auftraggebers besorgten Geschäfte beziehen (BGE 139 III 49 E. 4.1.2 f. S. 54). Die Rechenschaftsablegung hat dabei einen einlässlichen Bericht über alle wesentlichen Vorgänge des konkreten Auftrags und die Erläuterung ihrer Bedeutung zu umfassen. Der Beauftragte hat dem Auftraggeber in verkehrsüblicher Weise die wesentlichen Einzelheiten seines Handelns zur Auftragsausführung darzulegen (FELL-MANN, Der einfache Auftrag, in: Berner Kommentar, VI/2/4, 1992, Art. 400 N 27).
3.3.2. Unter Berücksichtigung des Rechtsbegehrens (act. 22 S. 2) und der klägerischen Ausführungen (vgl. act. 1 Rz. 312 ff.; act. 22 Rz. 173 ff.) ist nicht ersichtlich, was der Kläger konkret verlangt bzw. worüber die Beklagte Rechenschaft ablegen soll. Mit der vom Kläger gewählten Formulierung "und/oder" bleibt offen, ob sich die Auskunfts- und Rechenschaftsablage nunmehr auf manipulierte Devisenhandelskurse, auf manipulierte Edelmetallhandelskurse oder auf beide beziehen soll. Dasselbe gilt für die verlangte Auskunft über einen "finanziellen Nachteil und/oder Schaden" bzw. einem "Verlust, Schaden o.ä.". Im Wesentlichen stellt der Kläger damit mehrere, sprachlich in einem Begehren zusammengefasste alternative Rechtsbegehren. Diese sind unzulässig (vgl. HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 58 N 40). Die Alternativität bewirkt eine Unbestimmtheit in dem Sinne, als nicht gewiss ist, welcher Verpflich-tung die Beklagte nun nachzukommen hat, bzw. wozu das Gericht die Beklagte nun zu verpflichten hätte. Die Unbestimmtheit erstreckt sich vorliegend zudem auch über die vom Kläger gewählten Begriffe. Unklar ist, was der Kläger unter "finanziellem Nachteil und/oder Schaden" versteht, inwiefern sich die Begriffe unterscheiden und was die Beklagte genau zu tun hätte, um dem klägerischen Begehren zu genügen (bzw. wie der Schaden oder der finanzielle Nachteil zu errechnen wäre). Soweit der Kläger mit "Schaden" einen Schaden im Rechtssinne bzw. im Sinne von Art. 42 OR bzw. Art. 97 OR meint, bewirkt dies jedenfalls nicht, dass das Rechtsbegehren die notwendige Bestimmtheit aufweisen würde. Ein Begehen um Auskunft und Rechenschaft kann nur dazu dienen, über Tatsachen zu informieren. Im Rahmen einer Stufenklage, wie sie der Kläger hier erhebt, können diese Tatsachen hernach herangezogen werden, um einen Schaden zu beziffern. Ein Schaden ist aber keine Tatsache, über welche Auskunft und Rechenschaft abzulegen wäre, sondern ein Rechtsbegriff. Es geht nicht an, die Schadensberechnung über ein unbestimmtes Begehren um Auskunft und Rechenschaftsablage auf die Beauftragte bzw. die Beklage abzuwälzen. Schliesslich hilft auch der Hinweis auf unbekannte, nicht näher bezeichnete interne Aufzeichnungen und die Möglichkeit der Durchsicht der Handelsbücher nicht weiter. Dies, da der Kläger nicht erklärt, welche internen Aufzeichnungen überhaupt gemeint sind und inwiefern diese mit einer Auftragsausführung in Zusammenhang stehen. Dasselbe gilt für die Handelsbücher. Welche Informationen sich daraus ergeben sollen und inwiefern diese von der Beklagten zwecks Auskunfts- und Rechenschaftsablage bzw. zwecks Bestimmung eines finanziellen Nachteils und/oder Schadens heranzuziehen wären, erschliesst sich nicht aus den klägerischen Ausführungen.
3.3.3. Da letztlich unklar bleibt, wozu die Beklagte verpflichtet werden soll, ist das klägerische Rechtsbegehren 2.c. betreffend Auskunft und Rechenschaft zu unbestimmt. Die Verwendung alternativer Formulierungen und unbestimmter Begriffe im klägerischen Rechtsbegehren bewirkt nicht zuletzt, dass dieses nicht unverändert zum Urteil erhoben werden kann und der Zwangsvollstreckung nicht zugänglich ist. Dasselbe gilt für die subeventualiter begehrte Negativerklärung, zumal es sich hierbei lediglich um die gegenteilige Auskunft handelt, ohne dass dabei klarer wäre, wozu die Beklagte zu verpflichten wäre. Mangels genügender Bestimmtheit ist auf das Rechtsbegehren 2.b. insgesamt nicht einzutreten. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, kann dem klägerischen Begehren, wie unter E. III.F.3. aufzuzeigen ist, nicht stattgegeben werden.
4. Objektive Klagehäufung
Ein Kläger kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern das gleiche Gericht sachlich dafür zuständig ist und die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (Art. 90 ZPO). Nach Addierung der durch das Rechtsbegehren bestimmten Streitwerte (BGE 142 III 788 E. 4.2.3 S. 792; Art. 93 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 91 Abs. 1 ZPO und unter Hinweis, dass sich der Streitwert des Begehrens um Rechenschaft und Auskunft im Rahmen einer Stufenklage nach dem Hauptbegehren bemisst, vgl. FÜLLEMANN in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., Art. 85 N 5) und mangels zwingender Anwendbarkeit des vereinfachten bzw. des summarischen Verfahrens für eines der gestellten Rechtsbegehren (vgl.
Art. 243 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 243 Abs. 3 ZPO sowie Art. 248 ZPO ff.) ergibt sich, dass die Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung erfüllt sind.
5. Klageänderung
Als Klageänderung im Sinne von Art. 227 ZPO gilt die Änderung des Streitgegenstandes. Nach Begründung der Rechtshängigkeit bildet somit jede inhaltliche Änderung der (bisherigen) Rechtsbegehren, mit welchen mehr, zusätzliches oder anderes verlangt wird, eine Klageänderung. Mit der Klageänderung wird mithin das Rechtsbegehren erweitert oder modifiziert, sie kann aber auch in der Änderung bzw. Erweiterung des Klagefundaments bestehen (ZR 116/2017 Nr. 23 E. III). Keine Klageänderung liegt demgegenüber vor, wenn das Hauptbegehren zugunsten eines von Anfang an geltend gemachten Eventualbegehrens zurückgezogen wird, oder bei einer Beschränkung der Klage (LEUENBERGER, a.a.O., Art. 227 N 6 und N 8). Ebenfalls liegt keine Klageänderung vor, wenn ein Hauptbegehren in ein Eventualbegehren geändert wird, da weder mehr, zusätzliches noch etwas anderes begehrt wird und auch keine Änderung bzw. Erweiterung des Klagefundaments vorliegt (vgl. auch die entsprechende österreichische Rechtsprechung, OGH 4 OB 88/01x vom 12. Juni 2001). Analog der Beschränkung (vgl. Art. 227 Abs. 3 ZPO) muss eine Änderung eines Haupt- in ein Eventualbegehren jederzeit möglich sein. Die mit Replik erfolgte Änderung der ursprünglichen Rechtsbegehren 2, 3.a. und 3.b. des Klägers (vgl. act. 1 S. 2) in die Eventualbegehren 2.a., 2.b., und 2.c. (vgl. act. 22 S. 2) ist daher ohne Weiteres zulässig. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO dennoch zu erfüllen wären, wäre der Änderung vorliegend stattzugeben, zumal der erforderliche sachliche Zusammenhang im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO angesichts der Identität des Streitgegenstandes ohnehin gegeben ist, und die Änderung zudem mit der Replik und damit innerhalb eines gesetzlich vorgesehenen Verfahrensschrittes erfolgte (vgl. ZR 116/2017, Nr. 52).
6. Übrige Prozessvoraussetzungen
Die übrigen, insbesondere die in Art. 59 Abs. 2 ZPO einzeln genannten Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
B. Noveneingabe und Stellungnahme
1. Die Beklagte beantragt, die Ausführungen und die neuen Beweisanträge in der "Dupliknoveneingabe" des Klägers seien verspätet und damit abzuweisen, bzw. die Eingabe sei insgesamt aus dem Recht zu weisen (act. 33 S. 1. f).
2. Erfordern es die Verhältnisse, kann das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel (Replik und Duplik) anordnen (Art. 225 ZPO). Soweit die Beklagte allerdings duplicando neue Behauptungen aufstellt, ist der Gegenpartei in Erwahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu bieten, hierzu Stellung zu nehmen (statt vieler BGE 139 I 189 E. 3.1 f. S. 191 f.; 138 I 484 E. 2 S. 485 f.). Erfolgt nach Durchführung des zweiten Schriftenwechsels eine Eingabe, sind – Noven im Sinne von Art. 229 ZPO vorbehalten – allfällige darin enthaltene neue Tatsachenbehauptungen und Beweisofferten für die Entscheidfindung unbeachtlich.
3. Soweit der Kläger in dessen "Dupliknoveneingabe" vom 31. Januar 2019 (act. 31) und die Beklagte in der Stellungnahme vom 13. Februar 2019 dazu (act. 33) Ausführungen zum Sachverhalt machen, zu denen der Kläger nicht erst durch die Duplik bzw. die Beklagte durch die "Dupliknoveneingabe" veranlasst wurde, sind diese Ausführungen nur bei Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 229 ZPO zu hören. Ob dies im Einzelnen der Fall ist, wird nur dann zu prüfen sein, wenn die betreffenden Ausführungen für die Entscheidfindung überhaupt von Bedeutung sind.
C. Editionsanträge des Klägers
1. Seiner Klageschrift vom 2. Oktober 2017 hat der Kläger Auszüge aus dem Kundendossier der Beklagten betreffend die Bankbeziehungen 1 und 2 als Beweismittel beigelegt, in welchen gewisse Angaben geschwärzt sind (act. 3/5a-5b; act. 3/12a-12b). Das klägerische Begehren, die Beklagte sei prozessual noch vor der Durchführung des zweiten Schriftenwechsels dazu zu verpflichten, die Schwärzungen zu entfernen und sämtliche Namen von B._____-Bankmitarbeitern mittels Edition ungeschwärzter Kopien der genannten Auszüge aus dem Kundendossier der Beklagten offenzulegen, wurde mit Beschluss vom 16. Juli 2018 einstweilen abgewiesen (vgl. act. 20).
2. In der Replik hält der Kläger an der Edition fest (vgl. act 22 S. 117 Fn. 262, wonach das Beweismittelverzeichnis der Replik ergänzend zum Beweismittelverzeichnis der Klage sei). Ebenso beantragt der Kläger die Edition weiterer Urkunden und von Telefonmitschnitten (vgl. act. 1 S. 111 und act. 22 S. 118). Über diese Editionsanträge ist grundsätzlich im Rahmen der Begründung insoweit zu befinden, als es sich dabei um form- und fristgerechte, taugliche Beweisanträge handelt, welche sich auf rechtserhebliche, streitige Tatsachen beziehen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO sowie die Ausführungen zur Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast sogleich, E. III.A.). Vorwegzunehmen ist indes einerseits, dass den Editionsanträgen, soweit sie auf die Aufklärung des Sachverhalts abzielen, nicht stattzugeben sein wird. Das Beweisverfahren dient nämlich nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche voraus (BGer 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.1.1). Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass nur ein Anspruch auf Abnahme tauglicher Beweismittel besteht (Art. 152 Abs. 1 ZPO).
3. Im Zusammenhang mit der Tauglichkeit drängen sich bereits an dieser Stelle Ausführungen zu den Telefonmitschnitten auf, deren Edition der Kläger beantragt. Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Parteien ist davon auszugehen, dass die Beklagte nicht mehr über diese Aufzeichnungen verfügt, bzw. dass diese bereits vernichtet wurden (vgl. act. 1 Rz. 102 ff.; act. 14 Rz. 142 ff.). Damit wäre eine Verpflichtung der Beklagten zur Edition fruchtlos. Die Nichtverfügbarkeit der Aufzeichnungen kann indes, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht zum Nachteil der Beklagten gereichen. Eine Grundlage, aufgrund welcher die Beklagte verpflichtet ist, die Telefonmitschnitte für länger als zwei Jahre aufzubewahren, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine über die zweijährige aufsichtsrechtliche Aufbewahrungspflicht (vgl. FINMA-Rundschreiben 2013/08, Marktverhaltungsregeln, Rz. 60) andauernde Aufbewahrungspflicht nicht aus Art. 400 OR i.V.m. Art. 127 OR abgeleitet werden. Anhaltspunkte, dass die Beklagte die Aufzeichnungen sodann im Hinblick auf den Prozess gelöscht hätte und damit die Beweisführung vereitelt hat, sind keine ersichtlich. Zudem offeriert der Kläger für seine entsprechende Behauptung – Löschung der Aufzeichnungen im Hinblick auf den vorliegenden Prozess (vgl. act. 1 Rz. 108 und S. 40 Fn. 80, act. 22 Rz. 344) –, eine Behauptung, die von der Beklagten bestritten wird (act. 14 Rz. 145, vgl. auch act. 27 Rz. 73), keine Beweismittel. Damit fällt eine Berücksichtigung der Telefonmitschnitte als Beweismittel schon im Voraus aufgrund derer definitiven Unverfügbarkeit als untauglich ausser Betracht, wobei die Unverfügbarkeit mangels bewiesenen Vereitelungshandlungen keinen für die Beklagte nachteiligen Einfluss auf die Beweiswürdigung hat (Art. 164 ZPO e contrario).
III. Materielles
A. Allgemeines zur Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast
1. Unter der Verhandlungsmaxime obliegt es den Parteien, die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Welche Tatsachen zu behaupten sind, ergibt sich aus dem Tatbestand der materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage und dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (vgl. BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1 S. 522 f.; 127 III 365 E. 2b S. 368). Dabei folgt die Behauptungslast der Beweislast (Art. 8 ZGB; BGE 132 III 186 E. 4). Bestreitet die Gegenpartei den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast (BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.2; 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1). Die Vorbringen sind dann nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368). Die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen ist im Rahmen der Parteivorträge, namentlich in der Klage bzw. in der Klageantwort nachzukommen (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO und Art. 222 Abs. 2 ZPO; BGE 144 III 519 E. 5.2.1 S. 521).
2. Das genügende Behaupten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine Obliegenheit, eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann, indem das Gericht auf das mangelhafte Parteivorbringen abstellen wird. Ist bereits die Behauptung nicht schlüssig, führt dies zur Abweisung der Klage, selbst wenn sie nicht bestritten wird. Einen schlüssigen Tatsachenvortrag hat die Gegenpartei dagegen zu bestreiten, andernfalls die Klage gutzuheissen ist (sofern der geltend gemachte Sachverhalt den Tatbestand erfüllt). Wird der schlüssige Tatsachenvortrag bestritten, vom Kläger in der Folge aber nicht substantiiert, führt dies ebenfalls zur Abweisung der Klage (MAR-KUS/HUBER-LEHMANN, Zivilprozessuale Grundsätze der Sachverhaltsermittlung, ZBJV 154/2018, S. 283 mit Hinweis auf BGer 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.5). Ein derartiger Tatsachenvortrag ist einem unbewiesenen Sachverhalt gleichzusetzen (BGer 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1). Umgekehrt ist über schlüssige und substantiierte Behauptungen, die überhaupt nicht, nicht schlüssig oder zwar schlüssig, aber unsubstantiiert bestritten werden, kein Beweis zu führen (Art. 150 Abs. 1 ZPO e contrario, vgl. MARKUS/HUBER-LEHMANN, a.a.O., S. 284). Pauschal bestrittene Behauptungen gelten als unbestritten und sind als solche vom Gericht dem Entscheid als wahr zugrunde zu legen (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437 f.; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 4.1; 4A_178/2015 vom 11. September 2015 E. 2.6). Zu einem Beweisverfahren kommt es nur über rechtserhebliche Tatsachen, die substantiiert behauptet und substantiiert bestritten worden sind (Art. 150 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 67 E. 2.1 S. 68 f.).
3. Der Kläger hat als Ansprecher auf vertraglichen Schadenersatz sämtliche Anspruchsvoraussetzungen substantiiert zu behaupten und gegebenenfalls zu beweisen, vorliegend das Zustandekommen eines Vertrags, die Verletzung desselben, den Schaden sowie den Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden (BGer 4A_539/2014 vom 7. Mai 2015 E. 3.1; 4A_264/2013 vom 5. März 2014 E. 6.6.4; vgl. BGE 139 III 13 E. 3.1.3.1 S. 17 f.).
B. Sachverhalt
1. Unbestritten, nicht substantiiert bestritten oder anerkannt ist Folgendes: Die Beklagte unterhielt mit dem Kläger zwei Bank-Kunden-Beziehungen. Die erste Beziehung wurde am 14. Juni 2007 (Stamm-Nr. 3), die zweite am 10. August 2007 (Stamm-Nr. 4) eröffnet (act. 1 Rz. 16 f.; act. 14 Rz. 90). Im Rahmen dieser Beziehungen wurde der Beklagte zunächst von C._____ und ab November 2010 von D._____ betreut (act. 1 Rz. 50, 76; act. 14 Rz. 19, 117, 133), wobei das Verhältnis des Klägers zu D._____ wesentlich distanzierter und weniger persönlich war als jenes zu C._____ (act. 22 Rz. 14; act. 27 Rz. 85, 92, 96). Noch unter der Betreuung von C._____ unterschrieb der Kläger am 10. August 2008 die Erklärung "Verzicht auf …-information" (act. 14 Rz. 28; act. 22 Rz. 218). Schliesslich trafen sich die Parteien, nachdem der Kläger aufgrund des Verkaufs seiner Anteile an der E._____ GmbH zu erheblichem liquidem Vermögen gekommen war (act.
1 Rz. 47; act. 14 Rz. 47, 93), am 15. Oktober 2010 zu einem Lunch in Zürich (act.
1 Rz. 43 f.; act. 14 Rz. 47, 112). Am 25. Januar 2011 gingen die Parteien sodann den "Schweizer Rahmenvertrag für Over-the-Counter-(OTC-) Derivate" (hernach "OTC-Vertrag") und am 22. Januar 2011 bzw. am 7. Februar 2011 den "Vertrag über den Direktzugriff (Direct Access) auf B._____ Produktspezialisten" (hernach "DAC-Vertrag") ein (act. 1 Rz. 82; act. 14 Rz. 29, 33). Am 15. März 2011 trafen sich die Parteien sodann zu einem Beratungsgespräch, wobei dem Kläger im Vorfeld hierzu per Email am 9. Februar 2011 ein Anlagevorschlag zugestellt wurde (act. 1 Rz. 209, 289; act. 14 Rz. 11, 89, 49, 196, 287, 292; act. 22 Rz. 247 ff., 388, 451; act. 27 Rz. 247, 276). Die Behauptung der Beklagten, dass über die Konten und das Depot des Klägers unter der Stamm-Nr. 4 im Jahr 2011 1291 Handelsgeschäfte mit einem Volumen von CHF 20'559'949'558.58 und im Jahr 2012 157 Handelsgeschäfte mit einem Volumen von CHF 1'627'091'825.16 abgerechnet wurden (act. 14 Rz. 41) anerkannte der Kläger im Wesentlichen mit dem Bemerken, dass die Zahlen der Beklagten mit den in der Klageschrift errechneten Zahlen weitgehend übereinstimmen würden (act. 22 Rz. 235). Bei diesen Geschäften handelte es sich fast durchwegs um Kassa- und Termingeschäfte mit Devisen und Edelmetallen, um Devisenswapgeschäfte, Geschäfte mit Optionen und Optionsscheinen und um Geschäfte mit Strukturierten Produkten (vgl. act. 1 Rz. 111, 150; act. 14 Rz. 43, 147, 160; act. 15/7, 13-18, 33; act. 28/40). Wiederum gänzlich unbestritten ist, dass die Parteien nach Abschluss der vorgenannten Verträge häufig, das heisst drei bis vier Mal (act. 1 Rz. 208; act. 14 Rz. 45, 210; act. 22 Rz. 23), teilweise bis zu zehn Mal täglich (act. 14 Rz. 23; act. 22 Rz. 209) miteinander telefonierten, um Strukturierte Produkte, Edelmetall-, Devisen- und/oder Optionsgeschäfte und -positionen zu besprechen (act. 1 Rz. 208; act. 14 Rz. 45, 210). Zudem bestritt die Beklagte nicht substantiiert, dass im von ihr geführten Kundendossier zwischen November 2011 und Juni 2012 99 Kundenkontakte verzeichnet sind (act. 22 Rz. 31; vgl. act. 27 Rz. 95 f.). Vielmehr gab sie selber an, dass D._____ zwischen November 2010 und Dezember 2012 mit dem Kläger regelmässig in Kontakt gestanden hatte (act. 14 Rz. 19). Schliesslich gehen die Parteien darin einig, dass zwischen ihnen kein Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen wurde und dass auch keine schriftliche Vereinbarung vorlag (act. 14 Rz. 48, 62; act. 22 Rz. 244; act. 27 Rz. 9, 14).
2. Die Parteivorbringen betreffend die strittigen Punkte werden nachfolgend jeweils zunächst im Wesentlichen dargestellt. Auf die einzelnen Behauptungen wird im Rahmen der Würdigung eingegangen, soweit dazu Anlass besteht.
C. Qualifikation des Rechtsverhältnisses
1. Parteistandpunkte
1.1. Der Kläger behauptet im Wesentlichen, es habe zwischen den Parteien ab Mitte Oktober 2010 bis und mit Juni 2012 eine Bank-Kunde-Beziehung vorgelegen, welche die Intensität der Anlageberatung erreicht habe (act. 1 Rz. 192 f.; act. 22 Rz. 34), bzw. dass ein Anlageberatungsvertrag vorliegen würde (act. 22 Rz. 350, 464). Bis am 15. Oktober 2010, als sich die Parteien zu einem Business-Lunch getroffen hätten, habe sich die Beziehung des Klägers zur Beklagten in ruhigen Bahnen bewegt (act. 1 Rz. 142). Anlässlich des Gesprächs vom 15. Oktober 2010 habe der Kläger der Beklagten seine Anlageziele und sein Risikoprofil bekanntgegeben (act. 1 Rz. 48 und Rz. 90). Zudem könne es sein, dass an jenem Treffen auch Renditevorstellungen besprochen worden seien (act. 1 Rz. 54). Insbesondere nach dem Abschluss des OTC-Vertrages am 25. Januar 2011 und des DAC-Vertrages am 22. Januar 2011 bzw. am 7. Februar 2011 sei es zu einer Intensivierung der Beziehung gekommen (act. 1 Rz. 208). Es sei die Beklagte gewesen, welche ihn, den Kläger, kontaktierte (und nicht umgekehrt), wobei man ihn bevorzugt auf dessen Mobiltelefon angerufen habe (act. 22 Rz. 22, 113, 209). Dabei habe er, der Kläger, darauf vertraut, dass er beraten und wenn nötig gewarnt werde (act. 1 Rz. 89 f., 121, 180; act. 22 Rz. 96, 110, 113, 373) und er habe auch das Bedürfnis nach Beratung gehabt und nach dieser gesucht (act. 1 Rz. 62; act. 22 Rz. 97. f, 183, 244, 332, 340, 379). Dies sei für die Beklagte erkennbar gewesen (act. 1 Rz. 181; act. 22 Rz. 94). Dieses Vertrauen habe der Kläger in die Beklagte haben dürfen. So habe einerseits zwischen den Parteien bereits vor Mitte Oktober 2010 ein langjährige Beziehung und ein Vertrauensverhältnis bestanden, das auf der persönlichen Betreuung des Klägers durch die Beklagte fusste (act. 22 Rz. 12, 14, 244). Der Kläger und C._____ hätten sich sogar geduzt (act.
22 Rz. 11). Andererseits seien die Erwartungen des Klägers berechtigt gewesen, da die Beklagte das Risikoprofil und die Verhältnisse des Klägers gekannt haben würde (act. 1 Rz. 52, act. 22 Rz. 12).
1.2. Die Beklagte entgegnet im Wesentlichen, es habe sich bei der Beziehung zwischen den Parteien um eine reine "Execution-only"-Beziehung gehandelt (vgl. u.a. act. 14 Rz. 6 f., 24, 45, 48, 62; act. 27 Rz. 10 ff.). Der Kläger habe allein die Entscheidung getroffen, ob er Handelsgeschäfte abschliessen wolle (act. 14 Rz. 23, 126, 167, 188, 201, 216, 251; act. 22 Rz. 156, 189, 234). Er habe keine Beratung oder Risikoaufklärung gewünscht, diese abgelehnt bzw. sei an einer Beratung nicht interessiert gewesen und habe auch auf eine Risikoaufklärung schriftlich verzichtet (act. 14 Rz. 6 f., 24, 26, 28 ff., 179, 188, 310; act. 27 Rz. 9, 10 f., 244, 340). Ein Anlageberatungsvertrag mit entsprechender Honorarvereinbarung sei weder schriftlich, mündlich noch konkludent abgeschlossen worden und der Kläger habe auch keine entsprechende Vergütung geleistet (act. 27 Rz. 16). Der Kläger habe gar keinen Anlageberatungsvertrag gewollt (act. 14 Rz. 174, 188; act. 27 Rz. 125, 189, 236). Die Beratungsleistungen und Risikoaufklärungen, welche die Beklagte vereinzelt erbracht habe, seien erfolgt, ohne dass sie hierzu verpflichtet gewesen sei (u.a. act. 14 Rz. 45, 51, 62; act. 27 Rz. 19 und 48 f.). So sei es auch sie, die Beklagte, gewesen, welche anlässlich des Gesprächs vom 15. Oktober 2010 dem Kläger vorgeschlagen habe, eine defensive Strategie zu verfolgen (act. 14 Rz. 115), denn die Beklagte habe damals den Kläger dazu bewegen wollen, seine erhaltenen Vermögenswerte langfristig und sicher zu investieren (act. 14 Rz. 47). Der teilweise intensive Kontakt zwischen den Parteien habe sich auf eine Periode von zwei Jahren beschränkt und sei zudem vom Kläger initiiert worden (act. 14 Rz. 23; act. 27 Rz. 17). Die Beklagte habe den Kläger nur sehr selten von sich aus auf dem Mobiltelefon kontaktiert (act. 27 Rz. 90). Der Kontakt habe zudem grossmehrheitlich die Entgegennahme von Instruktionen betroffen bzw. sei mit Mitarbeitern des DAC-Desks erfolgt, welche keine Beratungstätigkeiten anbieten würden (act. 14 Rz. 23; act. 27 Rz. 17, 90). Entgegen den klägerischen Ausführungen habe damit insgesamt kein Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien vorgelegen, bzw. ein solches habe der Kläger nicht genügend substantiiert dargetan (act. 14 Rz. 179, 181; act. 27 Rz. 45, 82, 85, 92, 96, 128 f., 268, 273, 348).
2. Rechtliches
2.1. Für die Abwicklung von Börsengeschäften bzw. die Anlagetätigkeit kommen grundsätzlich drei verschiedene Vertragsbeziehungen in Betracht: die blosse Konto-/Depotbeziehung ("Execution-only"), die Anlageberatung und die eigentliche Vermögensverwaltung (BGE 144 III 155 E. 2.1 S. 156; 138 III 755 E. 5.5 S. 764; 133 III 97 E. 7.1 S. 102; BGer 4A_54/2017 vom 29. Januar 2018 E. 5.1.1; 4A_436/2016 vom 7. Februar 2017 E. 3.1; 4A_593/2015 vom 13. Dezember 2016 E. 7.1.1). Bei der blossen Konto-/Depotbeziehung führt die Bank lediglich die Instruktionen des Kunden aus. Der Anlageberatungsvertrag zeichnet sich in Abgrenzung von der reinen Konto-/Depot-Beziehung dadurch aus, dass der Kunde die Anlageentscheide zwar ebenfalls selber trifft, die Bank ihm jedoch dabei beratend zur Seite steht (BGer 4A_449/2018 vom 25. März 2019 E. 3.1 f.). Der Anlageberatungsvertrag unterscheidet sich dagegen vom Vermögensverwaltungsvertrag insofern, als bei Letzterem die Verfügungsmacht über die Vermögenswerte an einen Dritten delegiert wird, welcher die Anlageentscheide für den Kunden vornimmt (BGer 4A_593/2015 vom 13. Dezember 2016 E. 7.1.3; 4A_168/2008 vom 11. Juni 2008 E. 2.1; HGer ZH HG150201 vom 16. März 2018 E. 5.2.3).
2.2. Die Anlageberatung kann im Rahmen eines auf Dauer angelegten Vertragsverhältnisses oder von Fall zu Fall ("punktuell") erfolgen. Ein Anlageberatungsvertrag kann schriftlich, mündlich oder konkludent geschlossen werden. In der Regel muss dann vom Vorliegen eines Beratungsauftrages ausgegangen werden, wenn sich die Bank auf eine Beratung einlässt, eine tatsächliche Beratung des Kunden erfolgt, der Kunde diese Beratungsleistung entgegennimmt und danach handelt (HGer ZH HG170121 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.2.2). Der konkludente Vertragsschluss liegt insbesondere auch dann vor, wenn sich wegen einer andauernden Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde ein besonderes Vertrauensverhältnis entwickelt hat, aus welchem der Kunde nach Treu und Glauben unaufgefordert Beratung und Abmahnung erwarten darf (BGE 133 III 97 E. 7.2 S. 103; BGer 4A_593/2015 vom 13. Dezember 2016 E. 7.1.4 a. E.). Eine spezielle Vergütung der Bank ist dazu nicht erforderlich (BGer 4A_593/2015 vom 13. Dezember 2016 E. 7.1.4 a. E.). Indizien für die Intensität der Geschäftsbeziehung sind insbesondere ihre Dauer sowie die Häufigkeit des Kontakts zwischen Bank und Kunde (vgl. BGE 133 III 97 E. 7.2 S. 103). Dabei sind vorweg jene Kontakte relevant, die stets mit derselben Person (wie einem persönlichen Kundenberater) geführt werden und mindestens punktuell die Vermögensanlage oder andere vertrauensbegründende Momente zum Gegenstand haben, aufgrund welcher der Kunde das berechtigte Vertrauen gewinnen darf, dass er in Fragen des Anlagegeschäfts eine Interessenswahrung erwarten kann. Inhaltlich umfasst die Anlageberatung nebst der Abgabe von Anlageempfehlungen an den Kunden unter anderem auch die Abklärung der Vermögensverhältnisse, der Risikofähigkeit sowie der Zielsetzungen des Kunden (HGer ZH HG150201 vom 16. März 2018 E. 5.2.3; vgl. auch GUTZWILLER, Rechtsfragen der Vermögensverwaltung, 2008, S. 57).
3. Würdigung
3.1. Vorliegend haben die Parteien mehrere Verträge abgeschlossen. Einig sind sich die Parteien darin, dass kein Vermögensverwaltungsvertrag vorliegt. Strittig ist indes, ob es sich bei der Beziehung zwischen den Parteien um einen (konkludenten) Anlageberatungsvertrag oder um eine einfache Konto-/Depotbeziehung handelt. Ob ein konkludenter Anlageberatungsvertrag vorliegt, hängt insbesondere von der Dauer und Intensität der Beziehung zwischen den Parteien ab.
3.1.1. Für die Zeit bis zum 15. Oktober 2010, jenem Tag, an welchem sich die Parteien zum Lunch trafen und bis zu welchem die Beziehung zwischen den Parteien gemäss dem Kläger in ruhigen Bahnen verlief (act. 1 Rz. 142), ergibt sich Folgendes: Zunächst sind die Parteien zwei Konto-/Depotbeziehungen eingegangen. Die Beziehung mit der Stamm-Nr. 4, unter welcher die streitgegenständlichen Transaktionen ausgeführt wurden, wurde am 10. August 2007 eröffnet (act. 3/3b). Das Basisdokument zur Konto-/Depotbeziehung wurde bankseitig von C._____, damals Kundenberater der Beklagten, unterzeichnet (act. 3/3b S. 2). Auch der vom Kläger am 10. August 2007 unterschriebene "Verzicht auf …information" wurde seitens der Beklagten durch C._____ gegengezeichnet (act. 15/8). Nach Übergabe der Kundenbeziehung an D._____ war es Letzterer, der die hernach abgeschlossenen Verträge, so den OTC-Vertrag vom 25. Januar 2011 und den DAC-Vertrag vom 22. Januar 2011 bzw. vom 7. Februar 2011, für die Beklagte zeichnete (vgl. act. 3/18 S. 11 und act. 3/19 S. 3). Daraus ergibt sich, dass die Beziehung zwischen den Parteien bereits vor dem 15. Oktober 2010 über drei Jahre dauerte und der Kläger immer einen Ansprechpartner hatte. In der Zeit vor dem 15. Oktober 2010 kam es auch zu Kontakten zwischen den Parteien, wenngleich nicht in der Intensität, wie sie ab Oktober 2010 dokumentiert ist (vgl. die Kontaktübersichten der Bankbeziehungen Stamm-Nr. 4 in act. 3/5b und der Stamm-Nr. 3 in act. 3/12b). Auffallend ist dabei einerseits, dass der Kontakt (vor dem 15. Oktober 2010) tatsächlich von einer persönlichen Nähe geprägt gewesen zu sein scheint, zumal sich die Parteien duzten (vgl. der Kontakt vom 21. Juli 2009 unter der Stamm-Nr. 3 in der Kontaktübersicht in act. 3/12b, S. 17: "Email von Hr. C._____. an Kunde:¶ "Hallo A._____ ¶ Wie am Donnerstag in München am Flughafen kurz besprochen werden wir auf Deinen beiden Konti bei uns hier […]"). Andererseits fällt ins Gewicht, dass ein erheblicher Teil der Kontakte vor dem 15. Oktober 2010 unter beiden Stammnummern nicht mit dem Kläger, sondern mit Dritten geführt wurde (u.a. von der F._____ AG, vgl. act. 3/5b, Teil 2, S. 15; act. 3/12b, Teil 2, S. 2), sowie, dass bis auf zwei Aktientransaktionen im September 2008 (vgl. act. 3/5b, Teil 2, S. 13 f.), dem Kauf von Krügerrand-Münzen im September 2011 (vgl. act. 3/12b, Teil 1, S. 15) sowie vereinzelter Geldmarktanlagen keine Handelsgeschäfte im Kundendossier vermerkt sind. Daraus ist zu folgern, dass zwischen den Parteien bereits vor dem 15. Oktober 2010 eine langjährige Geschäftsbeziehung und auch ein Vertrauensverhältnis bestand. Konkrete Tatsachenbehauptungen des Klägers, aufgrund welcher aber auf ein besonderes Vertrauensverhältnis bereits vor dem 15. Oktober 2010, und das sich zudem auch berechtigterweise auf Fragen der Vermögensanlage erstreckte, geschlossen werden muss, sind aber nicht ersichtlich. Insbesondere kann aus der Behauptung des Klägers, man habe sich in der Zeit zwischen Mitte 2007 und Mitte 2010 persönlich getroffen (vgl. act. 22 Rz. 11), nicht abgeleitet werden, dass deswegen ein besonderes Vertrauensverhältnis vorlag. Der Kläger substantiiert nicht, in welcher Häufigkeit und unter welchen Umständen diese Treffen stattgefunden haben und inwiefern diese vertrauensbildend waren. Insgesamt folgt, dass bis zum 15. Oktober 2015 kein besonderes Vertrauensverhältnis dargetan ist, aufgrund dessen auf ein konkludent geschlossenes Anlageberatungsverhältnis geschlossen werden muss. Dieser Schluss ist auch deshalb gerechtfertigt, weil bis zu diesem Zeitpunkt nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte Beratungsleistungen erbrachte, die der Kläger annahm.
3.1.2. Fraglich ist, wie es sich für die Zeit danach verhält. Festzuhalten ist zunächst, dass das – wenngleich nicht besondere – Vertrauensverhältnis auch nach dem 15. Oktober 2010 weiterbestanden haben dürfte und zwar auch nachdem die Kundenbeziehung auf D._____ übertragen wurde. Anzeichen, dass der Kläger sein Vertrauen in die Beklagte aufgrund des Kundenberaterwechsels verlor und kein Vertrauensverhältnis mehr gegeben war, liegen entgegen der Behauptung der Beklagten keine vor. Im Gegenteil. Die Beziehung zwischen den Parteien intensivierte sich vielmehr. Hiervon zeugen die im Kundendossier der Beklagten zwischen November 2011 und Juni 2012 aufgeführten 99 Kundenkontakte (vgl. act. 3/5b) sowie die häufigen Telefonate zwischen den Parteien, die regelmässig mehrmals täglich und auch über das Mobiltelefon des Klägers geführt wurden. Nebst der andauernden Geschäftsbeziehung und dem bestehenden Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien, liegen weitere Indizien vor, die für das Vorliegen eines Anlageberatungsvertrages und gegen ein reines Execution-onlyVerhältnis sprechen. So erfüllte die die Beklagte anlässlich des Gesprächs vom 15. Oktober 2011, als die Anlageziele und das Risikoprofil des Klägers besprochen wurden, für einen Anlageberatungsvertrag typische (vor-)vertragliche Pflich-ten. Andererseits erbrachte die Beklagte, wie sie selber vorbringt, gewisse Beratungsleistungen (vgl. u.a. act. 14 Rz. 45, 51, 62 act. 27 Rz. 19 und 48 f.). So hat die Beklagte beispielsweise dem Kläger mit Email vom 9. Februar 2011 einen "persönlichen Anlagevorschlag mit der Analyse" (vgl. act. 15/20) zugestellt. Ob die Beratung dabei unaufgefordert erfolgte oder nicht, ist (hier) irrelevant, zumal ein Anlageberatungsverhältnis durchaus so ausgestaltet sein kann, dass eine Beratungspflicht nur auf Verlangen des Kunden besteht. Ebenfalls unbeachtlich ist letztlich, dass der Kläger für die Beratungsleistungen der Beklagten keine spezielle Vergütung leistete, zumal eine solche gemäss zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Annahme eines Anlageberatungsverhältnisses nicht notwendig ist (vgl. oben, E. III.C.2.2). Darüber hinaus gibt es Anhaltpunkte, wie vom Kläger vorgebracht (vgl. act. 1 Rz. 224-226), dass der Kläger die Beratung der Beklagten teilweise auch annahm. Die Behauptung des Klägers, im Kundendossier sei am 6. März 2012 festgehalten, "[der Kläger] sieht die Situation ein und setzt einen Stop Loss", bzw. am 14. Mai 2012, "[der Kläger] willigt ein und öffnet kurz darauf eine netto long postition mit einem stop loss limit" (act. 1 Rz. 225 f.) bestreitet die Beklagte nicht, bzw. sie bekräftigt, den Kläger beraten zu haben (act. 14 Rz. 222).
3.2. Insgesamt ergibt sich, dass die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien gerade nach dem 15. Oktober 2010 zunehmend intensiver geführt wurde, als dies in einem reinen Execution-only-Verhältnis zu erwarten gewesen wäre. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist damit von einem unbestimmten Zeitpunkt an, jedenfalls nicht vor dem 15. Oktober 2010, davon auszugehen, dass die Voraussetzungen eines konkludenten Vertragsschlusses gegeben waren. Ob von einem punktuellen Anlageberatungsverhältnis oder aber von einem auf Dauer angelegten Vertrag auszugehen ist, ist primär anhand der Häufigkeit der erbrachten (und vom Kläger angenommenen) Beratungsleistungen zu untersuchen.
3.2.1. Vorliegend bestehen Anhaltspunkte, dass die Beklagte dem Kläger sowohl am 15. Oktober 2010 als auch am 8. Februar 2011 eine umfassende Beratung zukommen liess. Weder das Gespräch vom 15. Oktober 2010 noch der Anlagevorschlag vom 8. Februar 2011 genügen aber, um den Abschluss eines auf Dauer gerichteten Anlageberatungsvertrags zu begründen. Die vom Kläger getätigten Kassa- und Termingeschäfte mit Devisen und Edelmetallen, Devisenswapgeschäfte, Geschäfte mit Optionen und Optionsscheinen sowie Geschäfte mit Strukturierten Produkten waren weder Gegenstand des Gesprächs vom 15. Oktober 2010 (vgl. act. 3/5b, Teil 2, S. 13), noch waren sie Teil des Anlagevorschlags vom 8. Februar 2011 (vgl. act. 15/20). Letzterer sieht eine Anlage in Obligationen, Aktien, Hedge Fonds und Rohwaren vor (vgl. act. 15/20, Blatt 4). Soweit diese umfassenden Beratungen tatsächlich stattgefunden haben, waren sie jedenfalls nicht kausal für die klägerischen Geschäfte und können somit nicht als Anhaltspunkt für ein auf Dauer angelegtes Vertragsverhältnis herangezogen werden.
3.2.2. Dass der Kläger aufgrund einer Beratung der Beklagten gehandelt hätte, kann aber auch auf transaktionsbezogener Ebene nicht erschlossen werden. Diesbezüglich behauptet der Kläger Folgendes: Am 29. November 2010 habe der Kläger zwei Devisentermingeschäfte abgeschlossen, nachdem die Beklagte dem Kläger mitgeteilt habe, diese Transaktionen seien gute Absicherungen gegen Währungsschwankungen (act. 1 Rz. 74). Hinzugekommen sei, dass D._____ den Kläger darauf hingewiesen habe, dass er, der Kläger, mit seinen Währungsgeschäften einen Gewinn erzielt habe (act. 22 Rz. 17). Auch der Kauf eines B._____ DOCU, einem strukturierten Währungsprodukt, am 10. Januar 2011 sei auf Vorschlag der Beklagten erfolgt, und es sei dem Kläger diesbezüglich lediglich "erzählt" worden, "dass es bei diesem Produkt um Währungen gehe und dies etwas für den Kläger sei", sowie, dass im Vergleich zu Festgeldanlagen eine leicht bessere Rendite durch Verzinsung erzielt werden könne (act. 1 Rz. 79, 115, 121). Schliesslich habe die Beklagte anlässlich des Verkaufs von Put-Optionen auf G._____ Aktien gesagt, das Risiko eines Verlustes sei nur theoretischer Natur (act. 1 Rz. 128). Diese Darstellungen werden indes von der Beklagten bestritten (vgl. act. 14 Rz. 131, 135, 151, 153, 156).
3.2.3. Betreffend die Umstände der Transaktion vom 29. November 2010 offeriert der Kläger das Kundendossier (act. 3/5b), die eigene Aussage, das Zeugnis von D._____ sowie die Edition der Aufzeichnung des Telefonats vom 29. November 2010 als Beweis. Aus dem Kundendossier ist lediglich ersichtlich, dass ein Telefonat geführt wurde, sowie, dass zwei Devisentermingeschäfte abgeschlossen wurden (act. 3/5b, Teil 2, S. 12). Dass eine Beratung stattgefunden hätte, ergibt sich aus dem Eintrag alleine nicht. Die Edition der Gesprächsaufzeichnung vom 29. November 2010 ist unmöglich (vgl. oben, E. II.C.2), hätte aber selbst bei Verfügbarkeit der Aufnahme zu unterbleiben, da der Antrag vorliegend auf die Sachverhaltsaufklärung und nicht auf den Beweis abzielt (vgl. E. II.C.3). Sodann kann auch eine Befragung des Klägers zum Gespräch vom 29. November 2010 unterbleiben. Es ist nicht zu erwarten, dass der Kläger im Rahmen einer Einvernahme von seiner in der Klage vorgebrachten Positionen abweichen würde. Um zur richterlichen Überzeugung im Sinne der klägerischen Behauptungen zu gelangen, bedürfte es bei dieser Ausgangslage eines komplementären Beweismittels. Die Abnahme der anerbotenen Zeugeneinvernahme von D._____ kann indes unterbleiben. Selbst wenn D._____ gesagt hätte, dass der Kläger mit seinen Währungsgeschäften einen Gewinn erzielte (vgl. act. 22 Rz. 17), so ist dies lediglich eine tatsächliche Feststellung, aber keine Empfehlung, eine bestimmte Anlage zu tätigen. Damit beschlägt die Aussage von D._____ keine rechtserhebliche Tatsache, über welche Beweis abzunehmen ist (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Insgesamt gelingt dem Kläger der Beweis nicht, dass die Beklagte ihn im Vorfeld der Transaktion vom 29. Oktober 2010 beraten hat. Diese Überzeugung wird durch die klägerische Darstellung der eigenen Motivation zum Abschluss der Devisentermingeschäfte unterstrichen. So erklärte der Kläger selber, an der Absicherung gegen Währungsrisiken interessiert gewesen zu sein (act. 1 Rz. 74). Damit ist nicht auszuschliessen, dass der Abschluss der Geschäfte auf seine eigene Anweisung und ohne Beratung durch die Beklagte erfolgte.
3.2.4. Die Behauptung, die Beklagte habe den Kläger zum Abschluss der Geschäfte verleitet, ist mit Bezug auf die übrigen behaupteten Beratungen am 10. Januar 2011 und anlässlich des Verkaufs von Put-Optionen auf G._____ nicht schlüssig dargetan. Insbesondere legt der Kläger jeweils ungenügend dar, wann eine Beratung durch die Beklagte stattfand, was Inhalt dieser Beratungen war und inwiefern diese Beratung den Entscheid beeinflusste, ein bestimmtes Produkt zu kaufen. Selbst wenn die klägerische Darstellung genügend substantiiert wäre, wäre der Beweis, dass am 10. Januar 2011 sowie anlässlich des Verkaufs von Put-Optionen vorgängig eine Beratung bzw. Empfehlung der Beklagten zur Anlage erfolgte, nicht erbracht. Der Kläger offeriert betreffend die behaupteten Beratungen seine eigene Aussage als Beweis, sowie für den Kauf des B._____ DOCU und für den Verkauf der Put-Optionen zusätzlich das Kundendossier bzw. die Mitschnitte der Telefonate vom 2. Februar 2011 und vom 9. Februar 2011 (vgl. act. 1 Rz. 79, 115, 121, 128). Aus dem Kundendossier ergibt sich betreffend die Transaktion vom 11. Januar 2011 indes nicht, dass vorgängig eine Beratung stattgefunden hat (act. 3/5b, Teil 2, S. 11 f.). Die Edition der Gesprächsaufzeichnung vom 2. Februar 2011 und vom 9. Februar 2011 ist unmöglich (vgl. oben, E. II.C.2), würde aber selbst bei deren Verfügbarkeit nichts ändern. Denn selbst wenn dem Kläger gesagt worden wäre, dass das Risiko eines Verlustes nur theoretischer Natur sei, da praktisch ausgeschlossen sei, dass die G._____ Aktie innert 5 Monaten grosse Verluste erleiden würde (act. 1 Rz. 128), so ist diese Aussage alleine noch keine Beratung bzw. Anlageempfehlung. Damit verbleibt lediglich eine Befragung des Klägers als offeriertes Beweismittel, welche indes aus vorgenannten Gründen (vgl. E. III.C.3.2.4.) auch hier unterbleiben kann. Weitere, komplementäre Beweismittel offeriert der Kläger nicht, womit ihm der Beweis misslingt, dass er vor der Transaktion am 10. Januar 2011 bzw. vor dem Verkauf der Put-Optionen von der Beklagten beraten wurde.
3.2.5. Damit erhellt, dass auch mit Blick auf einzelne Transaktionen nicht geschlossen werden kann, der Kläger habe zu Beginn seiner Handelstätigkeiten (und damit insbesondere vor Abschluss des OTC- und des DAC-Vertrages) eine bzw. mehrere Beratungsleistungen der Beklagten entgegengenommen und danach gehandelt. Mangels erstellter erbrachter und angenommener Beratungsleistungen der Beklagten bestehen keine Indizien, aufgrund derer zu schliessen ist, dass die Parteien bereits zu Beginn der klägerischen Handelstätigkeiten einen auf Dauer gerichteten Anlageberatungsvertrag schliessen wollten.
3.2.6. Soweit es, wie von der Beklagten eingeräumt, zu Beratungsleistungen gekommen ist, ist somit jeweils von einem punktuellen, konkludent abgeschlossenen Anlageberatungsvertrag auszugehen, auf welchen das Auftragsrecht nach Art. 394 ff. OR anwendbar ist. Es gibt Anhaltspunkte, die letztlich auch den Schluss zulassen würden, dass ab einem unbestimmten Zeitpunkt von einem dauernden Anlageberatungsverhältnis auszugehen wäre. Letztlich ist die abschliessende Zuordnung des Vertrages aber nicht ausschlaggebend. Massgebend für den Bestand, Inhalt und Umfang der Informationsvermittlungspflichten sind andere Faktoren (vgl. dazu unten, E. III.D.2.3 a. E. f.).
D. Schadenersatz aus Pflichtverletzung (Hauptbegehren)
1. Parteistandpunkte
1.1. Der Kläger behauptet im Hauptstandpunkt im Wesentlichen, die Beklagte habe zwischen dem 15. Oktober 2010 bis Ende Juni 2012 (act. 22 Rz. 64) dauerhaft (act. 1 Rz. 193, 195, 221, 246, 252, 260, 268, 278, 292) ihre Pflichten verletzt, indem sie es dauerhaft unterlassen habe, den Kläger, einem Laien in Börsen- und Finanzsachen (act. 1 Rz. 11, 31, 36, 62, 77, 122, 186; act. 22 Rz. 321, 381, 397), namentlich ohne Sach- und Fachkunde sowie Erfahrung in Bezug auf Geschäfte mit Devisen, strukturierten Produkten, Edelmetallen und Optionen (act. 1 Rz. 11 f., 14, 33, 36, 42, 77, 84, 88, 98, 100, 127, 129, 138, 160, 196, 208, 216, 288, 293, 323; act. 22 Rz. 93) und der zudem der Beklagten seit Jahren als konservativer Anleger mit konservativem Risikoprofil bzw. mit sehr beschränkter Risikobereitschaft bekannt gewesen sei (act. 1 Rz. 49, 52, 138, 194, 207; act. 22 Rz. 12, 59, 62, 65), zu beraten und zu warnen, obwohl mehrfach dazu Anlass bestanden hätte (vgl. act. 1, Rz. 74 f., 79, 82, 91, 124-124, 129, 193, 207, 211, 217; act. 22 Rz. 20). Die Beklagte habe den Kläger proaktiv auf den DAC-Desk gelenkt und mit ihm proaktiv Handel betrieben bzw. ihn dazu und zu dessen Ausbau animiert, ihn proaktiv in fremde Geschäftsarten bzw. in eine Anlagestrategie gelenkt, die Geschäfte bzw. Geschäftsarten bzw. Anlagen mit (sehr) hoher Komplexität und Risikoexposition zur Folge gehabt haben würden und nicht zur Person bzw. zum Risikoprofil des Klägers gepasst hätten (act. 1 Rz. 3, 11, 14, 17, 26, 32, 60, 73, 74, 98, 109, 122, 124-127, 136 ff., 152, 193, 196, 209, 211, 246, 323; act. 22 Rz. 15, 22, 24, 27, 64, 70). Zudem sei die dem Kläger teilweise zugekommene Beratung fehlerhaft (sinngemäss act. 1 Rz. 74, 79, 121, 128; ausdrücklich act. 22 Rz. 68 f.) bzw. unpassend (act. 22 Rz. 60) gewesen. Im Eventualstandpunkt bringt der Kläger sodann im Wesentlichen vor, die Beklagte habe den Kläger nicht ordnungsgemäss bzw. genügend konkret (act. 1 Rz. 5, 8, 11, 128, 206, 221, 227, 237, 239, 257, 260; act. 22 Rz. 132) bzw. falsch aufgeklärt (sinngemäss, act. 1 Rz. 235). Insgesamt habe der Kläger weder auf die Beratungs-, Warn- und Aufklärungspflicht der Beklagten verzichtet (act. 1 Rz. 190 ff.; act. 22 Rz. 5, 94-96, 117), noch habe er die Pflichtverletzungen der Beklagten genehmigt (act. 1 Rz. 148, 243-247; act. 22 Rz. 5, 119, 125, 126, 138).
1.2. Die Beklagte bestreitet die klägerische Darstellung und bringt ihrerseits insbesondere vor, der Kläger sei ein erfahrener, risikobereiter Geschäftsmann und Investor (act. 14 Rz. 6, 11, 16-18, 44; act. 27 Rz. 9 f., 21, 34, 36), der bereits mehrere Jahre vor dem 15. Oktober 2010 sowohl bei der Beklagten als auch bei anderen Banken spekulative Finanzgeschäfte getätigt habe (act. 14 Rz. 21 f., 22, 24, 40, 46, 50; act. 27 Rz. 9, 24, 27, 29, 36). Entsprechend habe sich der Kläger mit den Geschäften bzw. dem Handel mit Finanzprodukten ausgekannt und er habe auch die damit einhergehenden Risiken gekannt (act. 14 Rz. 6, 11, 24, 48, 51; act. 27 Rz. 9, 22, 36). Auch bei der Beklagten habe der Kläger bewusst eine auf kurzfristige Gewinne gerichtete, spekulative und risikoreiche Anlagestrategie verfolgt (act. 14 Rz. 11, 25-27, 48, 50; act. 27 Rz. 12, 40). Um zeitlich flexibler und unabhängig vom Kundenberater handeln zu können, habe der Kläger freiwillig den DAC- und den OTC-Vertrag eingehen wollen (act. 14 Rz. 29 f., 30, 33 f.; act. 27 Rz. 11, 31). Dabei habe der Kläger selbst über die Strategie und deren Änderung, sowie darüber, in welchem Volumen und zu welchen Bedingungen er ein Produkt handelte oder nicht, entschieden (act. 14 Rz. 13, 24; act. 27 Rz. 9, 36). Die Geschäfte würden zur Strategie gepasst haben (act. 14 Rz. 187, 237). Beratung habe der Kläger keiner bedurft und er habe eine solche auch nicht gewünscht (act. 14 Rz. 6, 26; act. 27 Rz. 9 f., 35). Vielmehr habe er mehrfach schriftlich erklärt, dass er genügend einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen habe, sich den Risiken bewusst sei und auf Beratung sowie weitergehende Informationen und Risikoaufklärung durch die Beklagte verzichten würde (act. 14 Rz. 28, 37; act. 27 Rz. 9, 30, 32, 37, 44). Nichtsdestoweniger sei er mehrfach standardisiert und individuell bzw. konkret korrekt über die Risiken aufgeklärt worden und er sei zu zahlreichen Zeitpunkten informiert, beraten, und gewarnt worden (act. 14 Rz. 45, 51; act. 27 Rz. 19, 39, 48). Im Übrigen habe der Kläger allfällige, bestrittene Pflichtverletzungen der Beklagten genehmigt, da er nicht innert Frist gegen die ihm zugestellten Vermögensausweise, Kontoausweise und Handelsabrechnungen opponiert habe (act. 14 Rz. 55 f.; act. 27 Rz. 9, 50, 52).
2. Rechtliches
2.1. Der Anlageberatungsvertrag wird als einfacher Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR qualifiziert. Die Bank, die als Anlageberaterin tätig ist, hat nicht für den Erfolg ihrer Tätigkeit einzustehen. Sie haftet dem Kunden für die sorgfältige und getreue Beratung (Art. 398 Abs. 2 OR; BGer 4C.171/2000 vom 6. Dezember 2000 E. 2c und 4A_168/2008 vom 11. Juni 2008, E. 2.2). Personen und Unternehmen, die sich berufsmässig mit dem Anlagegeschäft befassten, unterstehen dabei gegenüber ihren Kunden gestützt auf die Sorgfalts- und Treuepflicht im Sinne von Art. 398 Abs. 2 OR bei der Vertragsanbahnung und -abwicklung einer Reihe an Informationsvermittlungspflichten (vgl. BGE 124 III 155 E. 3a S. 162). Je nach Gegenstand der vermittelten Information wird zwischen der Aufklärungs-, Beratungs- und einer Warn- bzw. Abmahnpflicht differenziert. Der Kunde ist hinsichtlich der Risiken der beabsichtigten Investitionen aufzuklären, nach Bedarf in Bezug auf die einzelnen Anlagemöglichkeiten sachgerecht zu beraten und vor übereilten Entschlüssen zu warnen (BGE 124 III 155 E. 3a S. 162 mit Hinweisen). Der Sorgfalts- und Treuepflicht ist Genüge getan, wenn der Kunde rechtzeitig und vollständig informiert wird, mithin rechtzeitig über alle erforderlichen Informationen verfügt, um einen fundierten Anlageentscheid treffen zu können.
2.2. Zeitlich hat die Bank ihre Informationsvermittlungspflichten regelmässig vor einem Anlageentscheid zu erfüllen. Auslöser hierfür kann, je nach Ausgestaltung des Vertrags, das Ersuchen des Kunden um (transaktionsbezogene oder umfassende) Anlageberatung oder das Herantreten der Bank an den Kunden sein, beispielsweise nach einer periodischen Überprüfung des Kundenportfolios und dem sich daraus ergebende Handlungsbedarf mit Blick auf die anvisierte Anlagestrategie. Damit die Bank ihre Informationsvermittlungspflichten rechtzeitig erfüllen kann, bedarf es mithin, sofern der Kunde eine Anlage tätigen will, dass dieser vorgängig mit der Bank Kontakt im Hinblick auf eine Beratung aufnimmt. Denn es bestehen grundsätzlich keine Informationsvermittlungspflichten der Bank im Rahmen gezielter Weisungen des Kunden zu kontorelevanten Verfügungen, sei dies, weil der Kunde den Auftrag direkt platziert, oder wenn der Kunde durch die unbedingte Erteilung entsprechender Aufträge oder Weisungen zu erkennen gibt, dass er Aufklärung und Beratung seitens der Bank weder benötigt noch wünscht (vgl. Art. 397 Abs. 1 OR; BGE 133 III 97 E. 7.1.2 S. 103). Dessen ungeachtet besteht dennoch eine Warnpflicht der Bank hinsichtlich wesentlicher Ereignisse in Bezug auf die im Portfolio des Kunden liegenden Produkte. Warnpflicht in diesem Sinne meint die Verpflichtung der Bank, den Kunden in bestimmten Situationen unaufgefordert vor sich abzeichnenden Gefahren zu warnen (BGer 4A_525/2011 vom 3. Februar 2012 E. 8.1, 4A_140/2011 vom 27. Juni 2011 E. 3.1; TRAUT-MANN/VON DER CRONE, a.a.O., S. 154 f.). Generell setzt eine Warnpflicht für die Zeit nach getroffenem Anlageentscheid de facto eine ständige Überwachung des Depots voraus, ohne die eine spontane und rechtzeitige Warnung des Kunden nicht möglich ist. Darin liegt aber eine aufwändige Dienstleistung, die üblicherweise nicht unentgeltlich erbracht wird. Bei einer Anlageberatung, die ausserhalb einer eigentlichen Vermögensverwaltung erfolgt, kann der Kunde ohne anderslautende Vereinbarung grundsätzlich nicht erwarten, dass die Bank das Wertschriftendepot dauernd überwacht und ihn gegebenenfalls auf Gefahren hinweist. Ausnahmsweise ergibt sich eine Warnpflicht auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt, dass die Bank, wenn sie mit dem Kunden in Kontakt ist und das Anlagedossier ohnehin zur Hand nehmen muss, auf offensichtliche Problemsituationen hinweisen muss (BGer 4A_525/2011 vom 3. Februar 2012 E. 8.1). Sodann besteht auch eine Warnpflicht, wenn die Bank bei der Entgegennahme gezielter Weisungen des Kunden bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen muss, dass der Kunde eine bestimmte, mit der Anlage verbundene Gefahr nicht erkannt hat, oder wenn sich wegen der andauernden Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und dem Kunden ein besonderes Vertrauensverhältnis entwickelt hat, aus welchem der Kunde nach Treu und Glauben auch unaufgefordert Beratung und Abmahnung erwarten darf (BGE 133 III 97 E. 7.1.2 S. 103).
2.3. Wie weit die Informationspflichten bei der Anlageberatung im Einzelnen gehen und wann die Bank diesen Pflichten zeitlich nachzukommen hat, kann nicht allgemein festgelegt werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Informationsvermittlung dient dazu, Informationsdefizite auszugleichen, um dem Kunden so alle für einen fundierten Anlageentscheid notwendigen Informationen zu verschaffen. Im Umkehrschluss heisst das, dass derjenige, der alle für den Anlageentscheid relevanten Umstände kennt, keiner Informationsvermittlung bedarf, sowie, dass über übliche Risiken nicht aufgeklärt werden muss (BGE 133 III 97 E. 7.1.1 S. 102; 119 II 333 E. 5a S. 335; vgl. BGer 4A_525/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.3 und E. 5.3; 4A_593/2015 vom 13. Dezember 2016 E. 7.1.3). Ausschlaggebend für Bestand und Umfang der Informationsvermittlungspflicht sind damit insbesondere (I) die Ausgestaltung des jeweiligen Beratungsverhältnisses, (II) die Art des konkreten Anlagegeschäftes sowie (III) die Erfahrung und die Kenntnisse des Kunden (vgl. BGer 4A_449/2018 vom 25. März 2019; E. 3.2; 4A_525/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2).
2.3.1. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Umfangs der Informationspflichten ist die Vereinbarung zwischen den Parteien. Relevant für den Umfang der Informationspflichten ist dabei insbesondere, ob die Anlageberatung im Rahmen eines auf Dauer angelegten Vertragsverhältnisses, in welchem der Kunde regelmässig Beratungsdienstleistungen in Anspruch nimmt, oder von Fall zu Fall ("punktuell") erfolgt. Dies, da die Bank einerseits bei einer punktuellen Anlageberatung keine Pflicht zu aktivem Handeln hat (HGer ZH HG140077 vom 6. April 2016; GUTZWIL-LER, a.a.O., S. 50, PROJER/VON DER CRONE, a.a.O., S. 159), und andererseits, da die dem Anlageentscheid nachgelagerte Warnpflicht nur im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses besteht (PROJER/VON DER CRONE, a.a.O., S. 162). Der Inhalt des Anlageberatungsvertrages und damit auch die Art und der Umfang der geschuldeten Information kann von den Parteien ungeachtet dessen in den Schranken des zwingenden Rechts aber frei vereinbart werden (vgl. Art. 20 OR). Entsprechend sind die Parteien frei in der Vereinbarung, unter welchen Umständen eine Beratung durch den Anlageberater geschuldet ist. Das heisst konsequenterweise, dass der Kunde auch auf eine spontane Informationsvermittlung durch die Bank verzichten kann, selbst wenn ihm aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses grundsätzlich ein Anspruch auf unaufgeforderte Beratung und Abmahnung zusteht. Vorausgesetzt ist hierfür jedoch einerseits, dass der Verzicht nicht gegen zwingendes Recht verstösst und andererseits, dass der Kunde weiss, worauf er verzichtet (vgl. BGE 137 III 393 E. 2.2 S. 396, BGE 132 III 460 E. 4.2 S. 465 f.). Das zwingende Mindestmass der Informationsvermittlung, soweit der Anlageberater zugleich Effektenhändler ist, das gegenüber dem Kunden zu erfüllen ist, bestimmt Art. 11 Abs. 1 lit. a BEHG (BGE 133 III 97 E. 5.2 S. 98 f.; JUTZI/EISENBERGER, Das Verhältnis von Aufsichts- und Privatrecht im Finanzmarktrecht, AJP 2019, S. 12). Ob der Kunde befähigt ist, im darüber hinaus gehenden Mass einen Verzicht auf Informationsvermittlung in voller Kenntnis der Sachlage zu erklären und weiss, worauf er verzichtet, hängt von seiner Erfahrung und seinen Kenntnissen ab (vgl. unten E. III.C.2.3.3). Ein Verzicht kann demnach nur der sach- bzw. fachkundige Anleger in jenem Umfang erklären, in welchem mangels bestehender Bedürftigkeit bzw. mangels bestehender Informationsasymmetrie ohnehin keine Informationsvermittlungspflicht besteht (vgl. AR-TER/JÖRG, Informationspflichten beim Discountbrokerage, AJP 2001, S. 66 f.; LUCHSINGER GÄHWILER, Der Vertrieb von Fondsanteilen, Schweizer Schriften zum Bankrecht, Bd. 76, Zürich 2004, S. 218). Ist der Verzicht gültig, ist dem Kunden später die Argumentation verwehrt, ihm sei zu Unrecht keine unaufgeforderte Beratung und Abmahnung zugekommen. Ein derartiges Verhalten wäre widersprüchlich und würde keinen Rechtsschutz verdienen.
2.3.2. Die Informationspflicht wird, wie ausgeführt, auch durch die Art des in Frage stehenden Anlagegeschäfts bestimmt (BGE 124 III 155 E. 3.a S. 162; BGer 4A_140/2011 vom 27. Juni 2011 E. 3.1; TRAUTMANN/VON DER CRONE, a.a.O., S. 153 f.). Gegenüber erfahrenen Kunden ist bei Instrumenten mit tiefem und mittlerem Risiko grundsätzlich keine Aufklärung geschuldet, während bei Instrumenten mit hohem Risiko auch der börsenerfahrene Kunde auf Risiken aufmerksam zu machen ist, sofern er nicht gerade bekanntermassen regelmässig mit dieser Anlageform spekuliert (HGer ZH HG150201 vom 16. März 2018 E. 7.2.2.).
2.3.3. Der Massstab der Informationspflichten richtet sich aber eben insbesondere auch nach dem Erfahrungsstand des Kunden, wobei sich die Bank durch Befragung einlässlich über den Wissensstand des Kunden zu informieren hat (BGer 4A_593/2015 vom 13. Dezember 2016 E. 7.1.3 m.w.H.; ROTH, Die Spielregeln des Private Banking in der Schweiz, 3. Aufl. 2009, S. 34; GUTZWILLER, a.a.O., S. 103; SCHALLER, Handbuch des Vermögensverwaltungsrechts, 2013, N 126). Die Informationspflicht ist demnach bei sach- bzw. fachkundigen Anlegern eingeschränkt. Für einen Privatanleger bedarf es hierzu einer über den allgemeinen Wissensstand hinausgehenden Sach- oder Fachkunde mit spezifischem Bezug auf Börsen, Märkte, Anlagen und Finanzinstrumente. Anlegerspezifische Sachund Fachkunde indizieren können die Ausbildung (Banklehre, Hoch- oder Fachhochschulabschluss mit wirtschaftlichem Bezug), der Beruf (Bankmitarbeiter, Mitarbeiter bei unabhängigem Vermögensverwalter, Unternehmer/Kaufmann mit Sachwissen und Erfahrung mit Bezug auf Börsen und (Finanz-)Märkte), Nebentätigkeiten (privater Börsenhandel), Affinität (Personen mit Affinität zu Börsen und Märkten und/oder bestimmten Anlagen und Produkten) oder die Korrespondenz (Verwendung von Fachbegriffen, der Anleger macht einen wissenden Eindruck und "weiss, wovon er spricht"; SCHALLER, a.a.O., N 131 und N 133 f.).
2.4. Wie eben dargestellt, haftet die Bank dem Kunden für die sorgfältige und getreue Beratung, wobei die sorgfältige Auftragsausführung auch die Vermittlung von Information beinhaltet. Die Sorgfaltspflicht gebietet aber auch, dass die Bank den Auftrag weisungsgemäss ausführt. Weicht sie ohne Zustimmung des Kunden von den Weisungen ab, begeht sie eine Vertragsverletzung (Art. 397 Abs. 1 OR). Dabei hat die Bank als Anlageberaterin jede Transaktion, die sie dem Bankkunden zur Ausführung empfiehlt, vorgängig oder nachträglich durch Letzteren genehmigen zu lassen (ZR 106/2007 Nr. 1 S. 2). Ist davon auszugehen, dass ein Kunde einem Anlageentscheid der Bank ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, wird eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung der Bank geheilt. Die Genehmigung hat zur Folge, dass Schadenersatzansprüche des Kunden gegenüber der Bank verwirken (BGer 4C_194/2005 vom 28. September 2005 E. 3.2.4; ABEGGLEN/SCHOTT, Einsatz alternativer Anlagen in der Vermögensverwaltung, GesKR 2010, S. 488 f.; GUTZWILLER, a.a.O., S. 60 f.). Einer stillschweigenden Zustimmung kommt aber nur ausnahmsweise ein rechtsgeschäftlicher Erklärungsgehalt zu (vgl. Art. 6 OR). Eine solche Ausnahme ist die vertragliche Vereinbarung einer Genehmigungsfiktion. Mit der Genehmigungsfiktion vereinbaren die Parteien, dass ein passives Verhalten des Bankkunden (Nichtbeanstandung innert Frist) als Annahme des Kontoauszugs im Sinne von Art. 6 OR zu werten ist (BGE 127 III 147 E. 2d S. 151). Die Genehmigungsfiktion bezieht sich auf die einzelnen nicht anlagekonformen Transaktionen (BERTSCHINGER, Sorgfaltspflicht der Bank bei Anlageberatung und Verwaltungsaufträgen, 1991, S. 211 f.). Von einer stillschweigenden Genehmigung kann aber auch dann nur ausgegangen werden, wenn der Kunde die Leistung der Bank in Kenntnis des zu genehmigenden Sachverhalts, das heisst in Kenntnis der Vertragsverletzung, vorbehaltlos angenommen hat, es dem Kunden möglich und zumutbar war, Einwände vorzubringen und wenn kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Bank vorliegt, wie es gegeben ist, wenn die Bank weiss oder nach den Umständen wissen muss, dass dem Kunden der Genehmigungswille fehlt (BGer 4C_18/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 1.8; 4C_175/2006 vom 4. August 2006 E. 2).
3. Würdigung: Dauerhafte Pflichtverletzung
3.1. Sach- und Fachkunde des Klägers
3.1.1. Bestand, Inhalt und Umfang der Informationsvermittlungspflichten der Beklagten richten sich nach dem Gesagten im vorliegenden Fall also insbesondere nach den Erfahrungen und Kenntnissen des Beklagten, der Ausgestaltung des vorliegend konkludent geschlossenen Anlageberatungsverhältnisses sowie der Art der konkreten Anlagegeschäfte. Aufgrund der Bedeutung der Sach- und Fachkunde des Klägers auch mit Blick auf die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses, ist zunächst auf diese einzugehen.
3.1.2. Der Kläger ist ausgebildeter Metzger. Er arbeitete indes nie auf dem Beruf, sondern war zunächst im Immobilienentwicklungssektor tätig und beteiligte sich hernach an der E._____ GmbH, einem weltweit tätigen Technologieunternehmen, wo er letztlich Vorstandsvorsitzender und Geschäftsführer war (act. 1 Rz. 20 ff.; act. 14 Rz. 16). Die Anteile an der E._____ GmbH, die damals rund 310 Mitarbeiter hatte und einen Umsatz von >37 Mio. generierte, verkaufte der Kläger in den Jahren 2010 (2/3 der Anteile für EUR 82 Mio., vgl. act. 3/3/5a, Blatt 3) und 2011 (act. 1 Rz. 25). Heute ist er unter anderem an der H._____ S.A., einem Spin-Off der E._____ GmbH, sowie an weiteren Private-Equity-Projekten beteiligt und betätigt sich als Privatier und Investor bzw. "Business Angel" (act. 1 Rz. 27). Der Kläger ist mithin ein erfahrener Investor. Als solcher war und ist ihm bewusst, dass jede Investition mit einem Risiko behaftet ist. Gerade die Tätigkeit als "Business Angel", also das Investieren in Start-Ups, bringt regelmässig sehr hohe Risiken mit sich, unter Umständen aber auch sehr hohe Gewinne. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Kläger ein Grundverständnis für Finanzgeschäfte hat, sowie, dass sich dieses Verständnis auch auf Handelsgeschäfte mit einer Bank erstreckt.
3.1.3. Solche Handelsgeschäfte hat der Kläger denn auch vor der streitgegenständlichen Periode, das heisst vor dem 15. Oktober 2011 getätigt. So tätigte der Kläger im September 2009 mehrere Aktien-Käufe bzw. Verkäufe (B._____ und I._____ Aktien, vgl. act. 3/5b, Teil 2, S. 13 f.; act. 15/21). Weitere Abrechnungen, aus welchen sich ergäbe, dass der Kläger vor dem 15. Oktober 2010 weitere Handelsgeschäfte mit Finanzprodukten, insbesondere Termingeschäfte und Geschäfte mit strukturierten Produkten und Edelmetallen tätigte, liegen nicht im Recht. Insbesondere lassen die substantiierten Ausführungen des Klägers (vgl. act. 22 Rz. 83 ff.) den Schluss nicht zu, dass es sich bei den vor dem 15. Oktober 2010 abgewickelten Devisengeschäften um Termingeschäfte handelte (vgl. act.
14 Rz. 40). Ungeachtet dessen bestehen Indizien, dass der Kläger nicht nur bei der Beklagten in Handelsaktivitäten involviert war (vgl. act. 14 Rz. 21). Ein derartiger Hinweis ergibt sich aus dem Kundendossier der Beklagten, welche am 11. Januar 2011, als der Kläger, nachdem er der Beklagten eine Stop Loss-Limite für ein Devisentermingeschäft EUR/CHF für EUR 5 Mio. auf 3 Monate erteilte, festhielt, dass der Kläger "das gleiche Geschäft jedoch mit EUR 40'000'000 bei einer anderen Bank abschliessen wollte und er [dort] jedoch niemand erreichen kann" (act. 3/5b, Teil 2, S. 11). Anhaltpunkte, wonach dieser Eintrag nicht richtig ist (soweit die implizite Darstellung des Klägers, act. 22 Rz. 207), sind nicht ersichtlich. Die Unerreichbarkeit einer Ansprechperson bei dieser "anderen Bank" deutet darauf hin, dass der Kläger nicht nur bei der Beklagten Handelsgeschäfte tätigte. Ein weiterer Hinweis, wonach der Kläger insbesondere auch bei der J._____ einschlägige Handelsgeschäfte (in casu mit Put-Optionen) tätigte, ergibt sich sodann aus dem Eintrag im Kundendossier vom 25. Januar 2011 (act. 3/5b, Teil 2, S. 10, vgl. act. 14 Rz. 21, 101; act. 27 Rz. 24). Demgemäss kontaktierte der Kläger die Beklagte zwecks Verkaufs eines Short Puts auf G._____-Aktien über die Beklagte, wobei der Verkauf ausserbörslich (OTC) erfolgen sollte, andernfalls der Kläger das Geschäft "[a]lternativ […] via J._____ abgewickelt" hätte (act. 3/5b, Teil 2, S. 10). Die Möglichkeit, Put-Optionen bei einer anderen Bank zu verkaufen, setzt regelmässig eine etablierte Kundenbeziehung zu dieser anderen Bank, hier zur J._____, voraus. Ausserdem scheint der Kläger, mindestens, was seine Beziehung zur J._____ betrifft, ein falsches bzw. unvollständiges Bild zeichnen zu wollen. So behauptete der Kläger, dass er bei der J._____ nur über ein Sparkonto verfügte, welches er in "keiner Weise für irgendwelchen Handel in FX, SP, Edelmetallen oder Optionen" verwendet habe (act. 22 Rz. 77). Letzteres mag zutreffend sein (act. 23/61). Auf dem vom Kläger eingereichten Kontoauszug ist indes auf der ersten Seite am 17. November 2010 eine Überweisung über EUR 9.5 Mio. zugunsten eines anderen Kontos des Klägers bei derselben Bank aufgeführt (vgl. den Bank Identifier Code … der J._____ in 5, act. 23/61 Blatt 1). Damit ist nicht auszuschliessen, dass der Kläger auch bei anderen Banken, insbesondere bei der J._____, über weitere Konten verfügte und über diese Konten auch Handelsgeschäfte tätigte. Ob er dies auch vor dem 15. Oktober 2010 und auch bei anderen Banken, so bei der K._____, der L._____, der M1._____ Bank, der M2._____ Bank, der N1._____ AG, der N2._____ oder der O._____ (vgl. act. 27 Rz. 26) tat, kann unter Berücksichtigung der nachfolgenden Punkte offenbleiben, womit auch die von der Beklagten beantragten Editionen und schriftlichen Auskünfte bei diesen Banken (vgl. act. 14 Rz. 100 ff.; act. 27 Rz. 26 ff.) unterbleiben können.
3.1.4. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Kläger entgegen seiner Darstellung in Bezug auf Devisengeschäfte Sach- und Fachkunde besass, ist sein Auftreten. Am 22. August 2011 schrieb der Kläger um 17.40 Uhr an D._____ per Email "Können sie 10.Mio € verkaufen bei 1,1345 ¶ Mit freundlichen Grüssen ¶ A._____" und 48 Minuten später, um 18.28 Uhr "20mio € kaufen bei 1.1305 ¶ Mit freundlichen Grüssen ¶ A._____" (act. 15/7, vollständige Widergabe der Emails). Die Art, in welcher der Kläger die Weisungen erteilte, ist gezielt und bestimmt; der Kläger wusste offensichtlich, was er tat und was er wollte. Gegenteilige Anzeichen können diesen Mitteilungen nicht entnommen werden. Das Bild des erfahrenen und wissenden Anlegers wird auch bei Betrachtung des von der Beklagten geführten Kundendossiers und mit Blick auf Optionsgeschäfte bestätigt (vgl. act. 14 Rz. 200 und act. 3/5b). Dies ist insbesondere bezüglich der Zeit vor dem 7. Februar 2011 bemerkenswert, als der Kläger noch nicht über einen DAC-Zugriff verfügte. Illustrativ ist der Kontakt vom 3. Dezember 2010, wo die Beklagte folgenden Vermerk notierte: "Will mit Hebeleffekt in P._____ investieren. Erteilt folgenden Auftrag: - Buy 100'000 Call Optionsschein von Q._____ V.
6 bestens […]" (vgl. act. 3/5b, Teil 2, S. 12). Es bedarf klar der Sach- und Fachkunde, um einen derart spezifischen und präzisen Auftrag erteilen zu können. Dass die Beklagte dem Kläger zu diesem Geschäft geraten haben soll, substantiiert der Kläger nicht genügend (vgl. act. 22 Rz. 259). Insbesondere behauptet der Kläger nicht, unter welchen Umständen und aus welchem Anlass die Beklagte bzw. ein Mitarbeiter von ihr, den Kläger bezüglich des Kaufs dieser Optionsscheine beraten haben soll. Bezeichnend ist aber auch der Kontakt vom 25. Januar 2011, wobei hierzu anzumerken ist, dass dieser Kontakteintrag betreffend seine Richtigkeit nicht ausdrücklich bestritten ist (vgl. indes act. 1 Rz. 82, 124, 203, 205, 228 wo der Kläger jeweils selber daraus zitiert). Folgendes ist vermerkt: "Kunde kontaktiert uns um 10.00 und will wissen was ein Put auf G._____ Strike 310 $ Verfall July 2011 bezahlt. Er beabsichtigt für 33'000 Aktien einen Short Put zu verkaufen. […]" (act. 3/5b, Teil 2, S. 10). Verfügte der Kläger nicht über Sach- und Fachkunde im Optionshandel, würde er nicht mit einer derartigen Frage an die Beklagte herantreten. Damit vermag der Kläger den sich verdichtenden Eindruck des sach- und fachkundigen Anlegers nicht zu erschüttern. Im Gegenteil: Der Kläger schloss zu einem späteren Zeitpunkt mit der Beklagten eine Vereinbarung ab, wonach ihm im Devisengeschäft eine tiefere Marge verrechnet würde (vgl. dazu im Einzelnen unten, E. III.F.). Da die Margenberechnung im Devisenhandel in Basispunkten (bzw. pips) erfolgt, ist davon auszugehen, dass ein Verhandeln darüber bzw. eine entsprechende Vereinbarung ein vertieftes Fachwissen voraussetzt. Angesichts des für den Kläger erfolgreichen Verlaufs der Verhandlungen und dem Abschluss einer für ihn vorteilhaften Vereinbarung, demonstrierte der Kläger sein Fachwissen im Devisenhandel. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang schliesslich auch das klägerische Vorbringen betreffend eine Transaktion in DAX-Futures anfangs September 2011. Der Kläger behauptet, er habe nicht wie im Kundendossier festgehalten, einen möglichst aggressiven Put gewünscht, sondern eine "('normale') Absicherung gegen Kursverluste durch Put-Optionen" (act. 1 Rz. 217). Erneut zeigt der Kläger damit selber, dass er weiss, was er will bzw. welche Produkte er zu welchem Zweck einsetzen wollte. Seine wiederholten unsubstantiierten Behauptungen, er sei von der Beklagten in eine ungewollte Strategie bzw. in ungewollte Geschäfte gelenkt worden, verfangen somit nicht.
3.1.5. Wesentlich sind im Weiteren auch die Erklärungen, welche der Kläger gegenüber der Beklagten schriftlich abgab. Am 10. August 2007 unterschrieb der Kläger einen "Verzicht auf Risikoaufklärung" (act. 15/8, vgl. act. 14 Rz. 28 und act. 22 Rz. 218 f.). Der Inhalt dieser Erklärung lautet: "Ich/Wir bestätige(n) hiermit, dass ich/wir die Broschüre "Besondere Risiken im Effektenhandel", welche mich/uns über die Risiken bei Geschäftsarten mit erhöhtem Risikopotential oder mit komplexem Risikoprofil orientiert, erhalten habe(n). Ich/Wir kenne(n) die in dieser Broschüre geschilderten Geschäftsarten und entbinde(n) B._____ von der Pflicht, mir/uns von sich aus zusätzliche Informationen zu erteilen" (act. 15/8). Die Broschüre "Besondere Risiken im Effektenhandel", dessen Erhalt der Kläger nicht bestreitet, enthält dabei insbesondere auch Ausführungen zu Optionen, zu Termingeschäften und zu Strukturierten Produkten (vgl. act. 15/9, S. 6 ff., S. 11 f. und S. 13 f.). Sodann unterzeichnete der Kläger am 22. Januar 2011 den DAC-Vertrag, dessen Ziffer 5 lautet: "Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Direktzugriff ausschliesslich für professionelle Anleger vorgesehen ist. Der Kunde bestätigt hiermit, dass er über die erforderlichen Kenntnisse und die notwendige Erfahrung im Umgang mit den Risiken der Anlageinstrumente verfügt. Ferner ist sich der Kunde bewusst, dass beim Einsatz elektronischer Tools keine Überwachung und Beratung hinsichtlich seines Portfolios und seiner Handelsaktivitäten erfolgt. Der Kunde bestätigt weiter, die Broschüre "Besondere Risiken im Effektenhandel", die über die erhöhten Risiken bzw. die komplexen Risikoprofile bestimmter Effekten informiert, erhalten und verstanden zu haben. Des Weiteren nimmt der Kunde zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass B._____ nicht dazu verpflichtet ist, zusätzlich mit den Anlageinstrumenten verbundene Risiken offenzulegen oder produktspezifische Informationen zu liefern, und dass B._____ weder beurteilt noch überwacht, ob sich eine Transaktion oder ein Anlageinstrument für den Kunden eignet." (act. 3/19). Schliesslich ist die folgende Passage Gegenstand des von den Parteien abgeschlossenen OTC-Vertrages vom 25. Januar 2011: "Mit der Unterzeichnung dieses Rahmenvertrags erklären die Parteien, dass ihnen die betroffenen Geschäftsarten und insbesondere deren Risiken bekannt sind. Gesetzliche Informationspflichten, soweit auf die Parteien anwendbar, bleiben vorbehalten" (act. 3/18 S. 2). Zuletzt unterzeichnete der Kläger am 21. April 2011 noch das "B._____ Professional Client Service Agreement" (nachfolgend PCS-Agreement). Demgemäss erklärte der Kläger, im PCS-Agreement als "the Client" bezeichnet, Folgendes: "The Client wishes to be treated as Professional Client […]. The Client confirms to have received, read and understood the 'Special Risks in Securities Trading' brochure; and the attached 'Additional Risk Information'. […] Furthermore, the Client undertakes only to instruct B._____ in respect of Investment Opportunities and Investments in which the Client […] has experience and has full knowledge of the risks involved" (act. 3/51 S. 1 f.).
3.1.6. Wohl behauptet der Kläger bezüglich dieser Erklärungen (mit Ausnahme des PCS-Agreements), dass er sie unter Zeitdruck unterzeichnen musste (act 1 Rz. 88, 288; act. 22 Rz. 219, 413). Entsprechende Anhaltspunkte bestehen hierfür jedoch nicht. Der DAC-Vertrag wurde dem Kläger mit Email vom 20. Januar 2011 und damit zwei Tage vor Unterzeichnung zugestellt (vgl. act. 3/19 und act. 15/11). Das bestreitet der Kläger nicht (vgl. act. 22 Rz. 225). Inwiefern der Kläger damit unter Druck stand, den DAC-Vertrag zu unterzeichnen, erklärt der Kläger nicht. Etwas anders verhält es sich beim OTC-Vertrag. Soweit sich der Kläger diesbezüglich auf den Kontakteintrag im Kundendossier der Beklagten vom 25. Januar 2011 stützt (vgl. insb. act. 1 Rz. 228), ist für das bessere Verständnis desselben dessen Wiedergabe – soweit massgeblich – angezeigt: "Kunde kontaktiert uns um
10.00 und will wissen was ein Put auf G._____ Strike 310 $ Verfall July 2011 bezahlt. Er beabsichtigt für 33'000 Aktien einen Short Put zu verkaufen. Quotes werden auf Basis Schlusskurs
24.01.2011 angegeben. Der Kunde wünscht ausdrücklich "vorbörslich" durch ein OTC Geschäft die Optionen noch zu verkaufen. Informieren ihn über den speziellen Prozess für OTC Equity Geschäfte und der Kunde willigt ein diesen einzugehen. Im Eilverfahren wird der Set-up initiiert. Diverse Stellen wie [zensiert] und weiteren Stellen [zensiert] arbeiten daran. Um kurz vor 15.00 erhalten wir die Dokumente, welche vom Kunden zusätzlich unterzeichnet werden müssen (SMA Vertrag) Alle involvierten Parteien willigen ein, auf Basis einer FAX Kopie des Kunden den Trade durchzuführen. Alternativ hätte der Kunde das Geschäft via J._____ abgewickelt und wir hätten mit einer Ablösung div. Geschäfte 6 Monate Verzögerung herbeigeführt. […] Der Kunde gibt um 15.10 das OK zum Verkauf von 33'000 Optionen Put auf G._____ (american style) Strike 310.00 Verfall 07/2011 Ratio 1x1. SMA Originalvertrag seitens des Kunden wird auf dem Postweg an B._____ zugestellt gem. Aussage Herr A._____ […]" (act. 3/5b, Teil 2, S. 10). Diese Notiz, welche der Kläger in dessen Richtigkeit nicht substantiiert bestreitet bzw. aus ihr vielmehr etwas für sich abzuleiten versucht, zeigt, dass der Zeitdruck, soweit er betreffend des OTC-Vertrages (= SMA Vertrag, vgl. act. 1 Rz. 82) überhaupt bestanden hat, von ihm selber ausgeübt wurde. Umstände, aus welchen das Gegenteil zu schliessen wäre, behauptet der Kläger nicht. Und selbst dann wäre es dem Kläger noch immer möglich gewesen, die Unterzeichnung des Originalvertrages noch zu überdenken. Insgesamt erscheint die eigene Charakterisierung des Klägers, wonach er einerseits ein erfahrener, international tätiger Geschäftsmann und Investor ist, sich aber andererseits von einer Bank derart unter Druck stellen lässt und infolge dessen unbesehen Erklärungen bzw. Verträge unterschreibt, die nicht seinem Willen entsprechen, widersprüchlich und lebensfremd. Entsprechend unglaubwürdig ist die Behauptung des Klägers, er habe in unwissender Selbstüberschätzung gehandelt, bzw. er sei sicher nicht in der Lage gewesen, die betroffenen Geschäftsarten und deren Risiken zu kennen (vgl. act. 1 Rz. 88). Von einem erfahrenen international tätigen Geschäftsmann und Investor kann erwartet werden, dass er sich der Tragweite seiner Erklärungen – gerade im geschäftlichen Umfeld – bewusst ist. Die Beklagte durfte demnach auch aufgrund der ausdrücklichen Erklärungen des Klägers, er sei ein professioneller Anleger, der die Risiken kenne und keiner Risikoaufklärung bedürfe, davon ausgehen, dass er in Bezug auf Kassaund Termingeschäfte mit Devisen und Edelmetallen, Devisenswapgeschäfte, Geschäfte mit Optionen und Optionsscheinen und mit Geschäften mit Strukturierten Produkten über die erforderliche Sach- und Fachkunde verfügte. Damit ist freilich nicht gesagt, dass die entsprechenden Erklärungen die Beklagte auch tatsächlich von ihren Informationsvermittlungspflichten ganz oder teilweise entbinden. Ob dies zutrifft, ist nachfolgend zu untersuchen (vgl. unten, E. III.D.3.2).
3.1.7. Ein weiterer Anhaltspunkt, der für die Sach- und Fachkunde des Klägers spricht, ist dessen Anlageverhalten: Der Kläger tätigte in den Jahren 2011 und 2012 insgesamt 1291 bzw. 157 Handelsgeschäfte mit einem Handelsvolumen von CHF 20'559'949'558.58 bzw. CHF 1'627'091'825.16 (vgl. E. III.B.1; act. 14 Rz. 41; act. 22 Rz. 235). Alleine in den 10 Tagen zwischen dem 1. August 2011 und dem 10. August 2011 tätigte der Kläger 180 Handelsgeschäfte mit einem Volumen von CHF 3'625'058'158.49 (act. 14 Rz. 27; act. 22 Rz. 217). Die Art, die Anzahl und das Volumen der Geschäfte dürfen aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie je nach Kontext eine Berechtigung haben können. So können insbesondere Devisenkassa- und Devisentermingeschäfte im grenzüberschreitenden Handel eine Rechtfertigung finden. Eine solche ist vorliegend aber nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Die Häufigkeit und Intensität der Anlagegeschäfte, insbesondere von Devisengeschäften, welche der Kläger ohne ersichtlichen kommerziellen Hintergrund tätigte, lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Kläger diese tätigte, um Kurs- und/oder Zinsdifferenzen zu seinem Vorteil auszunutzen. Ein derartiges Verhalten ist spekulativ und indiziert Fachwissen. Dies wird dadurch, dass der Kläger seine Handelstätigkeit fortsetzte, obwohl er wusste, dass er damit auch erhebliche Verluste generierte, unterstrichen. Entgegen seiner Behauptung (act. 1 Rz. 139, 147, 155, 240, 242) war dem Kläger nämlich bewusst, dass seine Handelsaktivitäten ihm auch erhebliche Verluste einbrachten. Der Kläger gibt denn auch ohne Umschweife zu, dass er am 25. Februar 2011 – und damit nur wenige Wochen nach Abschluss des OTC- und des DAC-Vertrages und noch bevor das Gros der Handelsgeschäfte abgewickelt wurde (vgl. die im Wesentlichen unbestrittene Behauptung der Beklagten, wonach der Kläger im Januar und im Februar 2011 18 von 1291 Geschäften im Jahr 2011 abwickelte; act. 14 Rz. 41; act. 22 Rz. 235) – über einen Verlust von CHF 350'000.– informiert wurde (act. 1 Rz. 207; act. 22 Rz. 401). Andererseits setzte der Kläger seine Handelsgeschäfte stetig fort, obwohl er nach eigener Darstellung Gelder einbringen musste, um die Verluste auszugleichen (act. 1 Rz. 26, 218 und act. 3/8a-j). Unter diesen Umständen erscheint die Tatsache, dass der Vermögensausweis des Jahres 2011 nicht die gesamte (negative) Jahresperformance ausweist (vgl. act. 3/42) nicht entscheidend. Auch der Eintrag im Kundendossier der Beklagten zum Gespräch vom 12. Dezember 2012, anlässlich welchem festgestellt wurde, dass der Kläger die Gegebenheiten am Devisenmarkt nicht verstehen würde (vgl. act. 3/5b, Teil 1, S. 12), kann bei diesem Anlageverhalten nicht genügen, um die Sach- und Fachkunde des Klägers in Frage zu stellen. Gegenstand des Gesprächs vom 12. Dezember 2012 war nämlich nicht die Funktionsweise und die Risiken der Geschäfte, sondern die Preisbildung im Devisengeschäft bzw. die vom Kläger zu bezahlende Marge (vgl. act. 3/5b, Teil 1, S. 12).
3.1.8. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere mit Blick auf den beruflichen Hintergrund des Klägers als erfahrener, international tätiger In-
vestor, die Handelstätigkeit des Klägers mit Finanzprodukten bereits vor dem 15. Oktober 2010 (wenngleich nicht notwendigerweise mit Produkten derselben Art), das sach- und fachkundige Auftreten des Klägers gegenüber der Beklagten, die vom Kläger der Beklagten gegenüber gemachten Erklärungen, wonach er ein sach- und fachkundiger Anleger sei, sowie aufgrund des spekulativen Anlageverhaltens des Klägers, dessen Geschäfte ein Handelsvolumen im Umfang von über CHF 22 Milliarden hatten, ist der Kläger als sach- und fachkundiger Anleger zu erachten. Dies gilt namentlich betreffend die streitgegenständlichen Kassa- und Termingeschäfte mit Devisen und Edelmetallen, Devisenswapgeschäfte, Geschäfte mit Optionen und Optionsscheinen und um Geschäfte mit Strukturierten Produkten. Damit erhellt, dass grundsätzlich keine die Informationsvermittlungspflichten auslösende Informationsasymmetrie zwischen den Parteien bestand.
3.2. Vereinbarung zwischen den Parteien
3.2.1. Da sich Bestand, Inhalt und Umfang der Informationsvermittlungspflichten wesentlich an der Vereinbarung zwischen den Parteien orientiert, sind deren Erklärungen diesbezüglich zu untersuchen. Obwohl der Anlageberatungsvertrag an sich vorliegend konkludent geschlossen wurde, haben die Parteien diverse Verträge unterzeichnet bzw. Erklärungen abgegeben. Von Interesse ist daher, ob der Kläger hiermit gültig auf gewisse Informationsvermittlungspflichten der Beklagten verzichtete oder ob dessen Erklärungen keinen Einfluss darauf haben.
3.2.2. Vorliegend hat der Kläger zwei Mal Verzichtserklärungen unterzeichnet; einerseits bei Unterzeichnung der Erklärung "Verzicht auf Risikoaufklärung" am 10. August 2007 ("Ich/Wir kenne(n) die in dieser Broschüre geschilderten Geschäftsarten und entbinde(n) B._____ von der Pflicht, mir/uns von sich aus zusätzliche Informationen zu erteilen", vgl. act. 15/8), andererseits bei Unterzeichnung des DAC-Vertrages vom 22. Januar 2011 bzw. vom 7. Februar 2011 ("Des Weiteren nimmt der Kunde zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass B._____ nicht dazu verpflichtet ist, zusätzlich mit den Anlageinstrumenten verbundene Risiken offenzulegen oder produktspezifische Informationen zu liefern, und dass B._____ weder beurteilt noch überwacht, ob sich eine Transaktion oder ein Anlageinstrument für den Kunden eignet", vgl. act. 3/19). Erstere Erklärung ist gerade gut drei Zeilen lang und unmittelbar darunter unterzeichnet (vgl. act. 15/8). Der DAC-Vertrag umfasst drei Seiten, wobei der Kläger jede Seite visierte (vgl. act. 3/19). Soweit der Kläger vorbringen will (vgl. act. 1 Rz. 231 f.), diese Klauseln würden vor einer Geltungskontrolle nicht standhalten, kann eine abschliessende Prüfung nicht erfolgen. Zunächst bringt der Kläger nicht substantiiert vor, dass bezüglich der erwähnten Klauseln eine Globalübernahme stattgefunden habe, welche aufgrund einer Ungewöhnlichkeit derselben nicht Vertragsbestandteil wurden. Sodann sprechen die Kürze der Erklärungen und die Unterschrift des Klägers unmittelbar unter der Erklärung vom 10. August 2007 bzw. auf jeder Seite des DAC-Vertrages ohnehin für eine Vollübernahme. Damit ist davon auszugehen, dass die Verzichtserklärungen vom Konsens der Parteien getragen sind. Selbst wenn vom Gegenteil auszugehen wäre, ist festzuhalten, dass der im DAC-Vertrag erklärte Verzicht auf weitere Informationen nicht ungewöhnlich ist. Mangels gegenteiliger – und hier nicht ersichtlicher – Abrede, wonach der Beklagten selbst bei Direktplatzierung eine dauernde Überwachungs- bzw. Warnpflicht zukommt, ist es regelmässig Folge des Direktzugriffs, dass der zugangsberechtigte Kunde seine Geschäfte ungehindert und ohne Überwachung tätigen kann. Unsubstantiiert ist im Übrigen auch die Behauptung der Missbräuchlichkeit im Sinne von Art. 8 UWG (act. 1 Rz. 233), zumal nicht klar ist, auf welche Verträge sich die klägerische Rüge bezieht und inwiefern im Einzelnen ein Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien besteht. Selbst bei genügender Substantiierung könnte indes kaum von einer Missbräuchlichkeit ausgegangen werden. Einerseits ist zweifelhaft, inwiefern es sich vorliegend um einen Konsumentenvertrag handelt, scheint doch die Handelstätigkeit des Klägers – nicht zuletzt auch aufgrund des Umfanges der Handelsaktivitäten – klar gewerblich motiviert. Andererseits vermag das Argument der Unausgewogenheit der Rechte und Pflichten angesichts dessen, dass keine Vergütung für den Anlageberatungsvertrag vereinbart wurde und dem Kläger auch sonst keine Pflichten aus dem Vertrag erwachsen, nicht zu verfangen.
3.2.3. Da der Kläger sach- und fachkundiger Anleger mit Bezug auf seine Handelsgeschäfte bei der Beklagten war (vgl. E. III.D.3.1), wusste er, auf welche Informationsvermittlung durch die Beklagte bzw. auf welche Informationen er verzichtete. Unter Berücksichtigung von Art. 20 OR konnte der Kläger damit ohne Weiteres auf eine über die gesetzliche Mindestinformationspflicht von Art. 11 Abs. 1 lit. a BEHG hinausgehende Informationsvermittlung durch die Beklagte verzichten. Weitere zwingende Normen, die einem Verzicht entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Der Verzicht auf Informationsvermittlung ist aber auch zulässig, da mangels Informationsasymmetrie zwischen den Parteien gar kein Informationsbedarf für den Kläger bestand. Zu berücksichtigen ist immerhin, dass der Kläger nur auf Informationsvermittlung verzichtete, soweit diese dem Kläger unaufgefordert zuteilwerden musste. Der Wortlaut der in vorgängiger Erwägung wiedergegebenen Klauseln ist klar. Gegenteiliges behaupten die Parteien nicht und Anhaltspunkte, welche eine andere Auslegung aufdrängen würden, sind auch nicht ersichtlich (vgl. zur Auslegung HGer ZH HG180051 vom 8. Mai 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Im Resultat bewirkte der Verzicht des Klägers damit auch, dass die Beklagte den Kläger auch dann nicht warnen oder abmahnen musste, wenn sie das Kundendossier des Klägers ohnehin zur Hand nahm. Zudem sind in Bezug auf die vom Kläger getätigten Geschäfte Situationen, aufgrund welcher die Beklagte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass der Kläger die mit seinen Anlagen verbundenen Gefahren nicht erkannte, nicht vorstellbar. Der Kläger war qualifizierter Anleger und kannte die Gefahren. Letztlich hat der Verzicht aber auch zur Folge, dass der Kläger nicht aufgrund des Vertrauensverhältnisses zur Beklagten Informationsvermittlungsleistungen erwarten konnte. Mit der Abgabe der Verzichtserklärungen hat der Kläger gerade erklärt, dass er auf spontane Informationsvermittlung verzichtet, womit diese auch nicht mehr aufgrund des Vertrauensverhältnisses gefordert werden können.
3.2.4. Insgesamt ergibt sich, dass die Beklagte dem Kläger im Rahmen eines konkludenten Anlageberatungsvertrages vollständige Beratung, Information, Warnung und Abmahnung schuldete, wenn der Kläger die Beklagte konkret um Beratung ersuchte. Die Pflicht zur unaufgeforderten Aufklärung der Beklagten beschränkte sich dagegen auf die börsengesetzliche Informationspflicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a BEHG. Weitere einschlägige Behauptungen, welche den Bestand, Inhalt und Umfang eines Anlageberatungsvertrages betreffen (wie betreffend Periodizität von Beratungsleistungen), machen die Parteien keine.
3.3. Art der Geschäfte
3.3.1. Letztlich ist Bestand, Inhalt und Umfang der Informationsvermittlungspflich-ten der Beklagten auch von der Art der Geschäfte abhängig. Vorliegend tätigte der Kläger insbesondere Kassa- und Termingeschäfte mit Devisen und Edelmetallen, Devisenswapgeschäfte, Geschäfte mit Optionen und Optionsscheinen und Geschäfte mit Strukturierten Produkten (vgl. E. III.B.1). Dass bei Geschäften der gehandelten Art Risiken vorhanden sein können und dadurch weitreichendere Informationsvermittlungspflichten mit sich bringen, liegt schon deshalb nahe, da sie in der Broschüre "Besondere Risiken im Effektenhandel" (vgl. act. 15/9) erwähnt sind. Auch die klägerischen Ausführungen betreffend Vermögensexposition versuchen, diesen Eindruck zu erwecken (vgl. zum Beispiel act. 1 Rz 126, wonach das Vermögen des Klägers aufgrund der Put-Optionen mit über USD 34 Mio. exponiert gewesen sei, oder act. 1 Rz. 133, wonach die Beklagte vom Kläger Edelmetallanlagen von über USD 695 Mio. gekauft habe). Zu berücksichtigen ist jedoch zweierlei. Einerseits ist daran zu erinnern, dass die Geschäftsart nur dann einen Einfluss auf die Informationsvermittlungspflichten hat, wenn der Kunde, bzw. der Kläger der Information bedurfte. Da der Kläger indes bezüglich der von ihm getätigten Geschäfte als sach- und fachkundig gilt, bestand auch mit Blick auf die Geschäftsart nur dann erhöhte Informationsvermittlungspflicht, sofern es sich um risikoreiche Anlagen handelte. Es ist aber ungewiss, ob die vom Kläger getätigten Geschäfte auch derart risikoreich waren, wie sie der Kläger darstellt. Zwar verspricht der Kläger, die "Komplexität und das Risiko ("Value-at-Risk")" der vom Kläger getätigten Geschäfte darzulegen (act. 1 Rz. 101), lässt dem aber keine substantiierten Behauptungen folgen. Ob das Risiko der Geschäfte mittels der Kenngrösse "Value at Risk" – eine auf eine bestimmte Position bezogene Kennzahl, welche nur eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit eines Verlustes, nicht aber über jene eines Gewinnes informiert – geeignet ist, über das Risiko einer Geschäftsart Auskunft zu geben, kann deshalb offenbleiben.
3.3.2. Wie gesehen, ist bei Finanzgeschäften mit hohem Risiko auch der erfahrene Kunde auf Risiken aufmerksam zu machen, sofern er nicht gerade bekanntermassen regelmässig mit dieser Anlageform spekuliert. Selbst wenn nicht davon
ausgegangen würde, dass der Kläger mit seinen Geschäften spekuliert hat und die von ihm getätigten Geschäfte tatsächlich ein erhöhtes Risiko aufwiesen, ist der Beklagten keine Pflichtverletzung vorzuwerfen, da sie den Kläger wiederholt wie aufzuzeigen sein wird (vgl. unten, E. III.D.4) - auf die Risiken im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Geschäften aufmerksam gemacht hat.
3.4. Zwischenfazit
Aus dem Ausgeführten folgt, dass die Beklagte aus einem konkludent geschlossenen Anlageberatungsvertrag keine spontanen Informationsvermittlungspflich-ten, das heisst keine Beratungs-, Aufklärungs-, Warn- und Abmahnpflichten hatte, welche sie unaufgefordert wahrnehmen musste. Der Kläger ist ein international tätiger Investor, der mit Blick auf die von ihm getätigten Geschäfte als sach- und fachkundig zu erachten ist. Im Bewusstsein, dass Investitionen mit Risiken verbunden sind, schloss er tausende Handelsgeschäfte mit hohen Volumina ab und legte ein spekulatives Anlageverhalten an den Tag. Entsprechend bedurfte der Kläger keiner Aufklärung, Beratung, Warnung und Abmahnung. Damit war eine Anlageberatung aus dem konkludent geschlossenen Anlageberatungsvertrag nur geschuldet, wenn der Kläger seinerseits erkennbar um Beratung ersuchte. Soweit der Kläger aber im Hauptstandpunkt der Meinung ist, er habe Anspruch auf unaufgeforderte Beratung, Aufklärung, Warnung und Abmahnung bzw. die Beklagte habe es unterlassen, diese Pflichten wahrzunehmen, (vgl. act. 1 Rz. 193, 195) kann ihm nicht gefolgt werden. Dass der Kläger von der Beklagten auf sein Ersuchen hin in Verletzung ihrer Informationsvermittlungspflichten beraten worden sei, legt der Kläger nicht substantiiert dar. Insgesamt kann der Beklagten mangels Pflicht zur unaufgeforderten Aufklärung, Beratung, Warnung und Abmahnung keine Verletzung derselben und damit keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, weshalb die Klage im Hauptbegehren schon deshalb abzuweisen ist.
4. Würdigung: Verletzung der Pflicht zur Risikoaufklärung
4.1. Am 10. August 2007 unterschrieb der Kläger einen "Verzicht auf Risikoaufklärung" (act. 15/8, vgl. E. III.D.3.2.2, act. 14 Rz. 28 und act. 22 Rz. 218 f.). Diese Erklärung nimmt Bezug auf die Broschüre "Besondere Risiken im Effektenhandel"
(vgl. act. 15/8). Inhalt dieser Broschüre, dessen Erhalt der Kläger nicht bestreitet, ist unter anderem Folgender: In der Einleitung (act. 15/9, S. 3 f.) wird unter dem Titel "Gibt es auch unbegrenzte Risiken?" nach einem hervorgehobenen Hinweis "Achtung" ausgeführt, dass es gewisse Derivate gebe "bei denen Sie unter Umständen über den investierten Betrag hinaus Geld nachschiessen müssen. Eine solche Nachschusspflicht kann ein Mehrfaches des Kaufpreises betragen. Zu den Produkten mit unbegrenztem Risiko zählen insbesondere ¶ – das Schreiben einer Call-Option ohne Deckung, ¶ – das Schreiben einer Put-Option oder ¶ – Termingeschäfte" (act. 15/9 S. 3, Rz. 7). Auf den nachfolgenden Seiten werden sodann Optionsgeschäfte (inkl. Optionsscheine), Termingeschäfte sowie strukturierte Produkte ausführlich erläutert und auf die Risiken im Zusammenhang mit diesen Geschäften hingewiesen (act. 15/9 S. 6 ff.).
4.2. Am 22. Januar 2011 unterzeichnete der Kläger den DAC-Vertrag. Der Inhalt der einschlägigen Ziffer 5 betreffend Risikoaufklärung wurde bereits wiedergegeben, worauf verwiesen sei (vgl. E. III.D.3.2.2). Ziffer 2 des DAC-Vertrages hält fest, dass die Anlageinstrumente, welche direkt über die B._____ Produktspezialisten abgewickelt werden können, auch aktiengebundene Produkte, Derivate von Aktienprodukten, börsengehandelte Derivate, nicht physische Edelmetale, Derivate von Edelmetallen, devisengebundene Produkte und Devisenderivate sowie Derivate von devisengebundenen Produkten umfassen. Damit sind auch die vom Kläger getätigten Geschäfte umfasst und es erhellt, dass der Kläger abermals umfassend auf die Risiken hingewiesen wurde. Umstände, aus welchen zu schliessen wäre, dass diese Risikoaufklärung nicht gültig ist, legt der Kläger nicht dar, bzw. wurden bereits unter E. III.D.3.2.2 verworfen.
4.3. Abgesehen von diesen umfassenden Risikoaufklärungen behauptet die Beklagte, den Kläger mehrmals konkret über Risiken aufgeklärt zu haben, so unter anderem am 3. Dezember 2010 (Kauf von Call-Optionen), am 11. Januar 2011 (Kauf einer Devisenanlage), am 17. Januar 2011, am 8. März 2011, und am 15. Februar 2012 (Kauf von DOCUs, einem strukturierten Währungsprodukt), am 2. Februar 2011 sowie am 9. Februar 2011 (Verkauf von Put-Optionen) und am 9. März 2011 (Kauf von Optionsscheinen) (act. 14 Rz. 51; act. 27 Rz. 48). Der Kläger bestreitet diese und weitere Risikoaufklärungen, soweit sie sich aus dem Kundendossier ergeben (act. 1 Rz. 61 ff.; 128, 220, 234; act. 22 Rz. 132), mit Ausnahme der Aufklärungen vom 11. Januar 2011 und vom 15. Februar 2012 (act. 22 Rz. 261). Der genaueren Betrachtung bedürfen demnach die Risikoaufklärungen vom 3. Dezember 2010, vom 17. Januar 2011, vom 2. Februar 2011, vom 9. Februar 2011 sowie vom 8. März 2011 und vom 9. März 2011.
4.4. Zum Beweis ihrer Darstellungen offeriert der Kläger seine Befragung bzw. Aussage sowie die Edition der Telefongespräche (vgl. insb. act. 1 Rz. 235), die Beklagte die entsprechenden Einträge im Kundendossier sowie diverse Emails (act. 14 Rz. 51). Von einer Befragung des Klägers kann, ebenso wie von der Edition der Telefongespräche, aus den bereits erläuterten Gründen abgesehen werden (vgl. oben, E. III.C.3.2.3). Ausschlaggebend ist damit die (freie) Würdigung der im Kundendossier festgehaltenen Vermerke, insbesondere auch unter Einbezug der einschlägigen Parteibehauptungen.
4.5. Im Kundendossier finden sich an den genannten Daten folgende Einträge: Eintrag vom 3. Dezember 2012: "Will mit Hebeleffekt in P._____ investieren […] Kunde im Detail über Risiko aufgeklärt" (act. 3/5b, Teil 2, S. 12); Eintrag vom 17. Januar 2011: "CHF Standard DOCU 2w (trotz möglichem FX Loss will Kunde 22% Rendite p.a.) Er ist sich den Risiken bewusst (DOCU EUR 1'644/- 19.1.11 wurde converted) […]"(act. 3/5b, Teil 2, S. 11); Eintrag vom 2. Februar 2011: "Kunde erteilt Auftrag zum Verkauf von Put Optionen Verfall July '11 für 40'000 Aktien ¶ habe dem Kunden vermehrt und glasklar über die Risiken aufgeklärt. Der Kunde weiss, dass er im schlimmsten Fall ca 20m $ verlieren kann und geht das Risiko ein. Wir haben vereinbart, dass bei einer Unterschreitung der Limite von 320 $ einen Put durch einen Call finanziert würde um einen Teil des Downside-Risikos abzusichern." (act. 3/5b, Teil 2, S. 10); Eintrag vom 9. Februar 2011: "Kunde will erneut Puts auf 40'000 G._____ Aktien verkaufen mit Strike 340$ Verfall 07.2011. Limit wird bei 18$ pro Option festgelegt. ¶ Habe den Kunden erneut und mit!!! auf die Risiken aufmerksam gemacht. Vorsichtshalber auch noch mit unserem Analysten [zensiert] gesprochen und Kunden auf mögliche Auslöser für Kursrückschläge aufmerksam gemacht. Kunde will evtl. auf dieser Optionen mit Strike 340 eine Absicherung tätigen." (act. 3/5b, Teil 2, S. 10); Eintrag vom 8. März 2011: "Kunde um ca. 17.00 kontaktiert um ihn über die Fälligkeiten der beiden Docus zu informieren […] Der Kunde will beide EUR Beträge zusammengefasst (EUR 6'385'203.63) in einem neuen Docu EUR/CHF spot = Strike anlegen. 1W Sport/Strike
1.2991 ¶ Ausserdem wird die Dollar Liquidität als Docu gegen CHF angelegt USD 1,022,078.03 Strike/Spot 0.9340 auf 1 Woche ¶ Kunde wünscht ausdrücklich die Strikes mit dem Spot gleichzusetzen und ist sich über die Risiken bewusst." (act. 3/5b, Teil 2, S. 9); Eintrag vom 9. März 2011: "Kunde will mit maximalem Risiko in G._____ investieren und schlägt eine Knock-out Optionsschein als ideales Instrument vor. Er will open-end Strukturen halten mit Knock-out Barrieren bei
340 resp. 345$. […]"(act. 3/5b, Teil 2, S. 8).
4.6. Vorweg zu bemerken ist, dass der Kläger die in der Duplik vorgetragene Behauptung der Beklagten, die Einträge im Kundendossier seien von ihren Mitarbeitenden jeweils unverzüglich nach den Kontakten eingetragen worden (act. 27 Rz. 48) nicht bestritt. Dass die Niederschrift der Gesprächsnotizen zeitlich verzögert gewesen sei, behauptet der Kläger nur für das Gespräch vom 15. Oktober 2010, welches jedoch nicht Gegenstand der hier untersuchten Kundendossiereinträge ist (vgl. act. 1 Rz. 44). Die damit unbestrittene zeitliche Nähe der Aufzeichnungen zu den tatsächlich geführten Gesprächen ist ein gewichtiges Indiz, dass die notierten Inhalte auch tatsächlich Gegenstand der Gespräche waren. Überhaupt äussert sich der Kläger nicht substantiiert, was jeweils Inhalt der Telefongespräche war. Hierzu wäre er aber gehalten gewesen, denn die fraglichen Telefonate waren Gegenstand der eigenen Wahrnehmung (vgl. BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 4.3). Lediglich bezüglich der Gespräche vom 2. Februar 2011 und vom 9. Februar 2011 gibt der Kläger an, dass die Beklagte dem Kläger "so oder ähnlich, d.h. inhaltlich gleichbedeutend" gesagt habe, dass das Risiko eines Verlustes nur theoretischer Natur sei, da praktisch ausgeschlossen sein würde, dass die G._____ Aktie innert fünf Monaten grosse Verluste erleiden würde (act. 1 Rz. 128). Eine derart vage geäusserte Erinnerung des Klägers über ein Gespräch, welches bei Klageeinleitung schon über sechs Jahre zurücklag, erscheint aber wenig überzeugend. Selbst wenn die Gespräche vom 2. Februar 2011 und vom 9. Februar 2011 den vom Kläger behaupteten Inhalt hatten, ergäbe sich daraus, dass das Risiko der Anlage thematisiert worden wäre. Ob die Einschätzung betreffend die Risikoverwirklichung (was nicht dasselbe wie das theoretische Risiko ist) zutreffend ist, bedarf dagegen nicht der Beurteilung. Dies, da der Kläger nicht behauptet, dass die Aussage (wäre sie denn erstellt), wonach das Risiko theoretischer Natur sei, falsch gewesen wäre. Darüber hinaus behauptet der Kläger keine Tatsachen, aus welchen geschlossen werden müsste, dass die von ihm bestrittenen Kundendossier-Einträge nicht das tatsächlich Besprochene wiedergeben. Im Gegenteil stützt sich der Kläger selber massgeblich auf gewisse Einträge im Kundendossier mit der Absicht ab, daraus für sich einen Vorteil abzuleiten (vgl. act. 1 Rz. 35, 47 f., 75, 141, 193 f., 203-207, 213 f., 224-226). Gründe, weshalb gerade diese für den Kläger scheinbar günstigen Einträge richtig sein sollen, die für die klägerische Rechtsposition aber unvorteilhaften nicht, sind keine ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Damit gelingt es dem Kläger nicht, die Unrichtigkeit der Einträge zu beweisen. Damit ist davon auszugehen, dass die Risikoaufklärungen so stattgefunden haben, wie sie von der Beklagten im Kundendossier festgehalten sind. Dies erscheint auch lebensnah und stimmig mit der eigenen Darstellung des Klägers, wonach nach Abschluss des DAC- und des OTC-Vertrages die Parteien drei bis vier Mal oder mehr pro Tag telefonierten, um seine Positionen zu besprechen (vgl. act 1 Rz. 208). Damit steht fest, dass der Kläger am 3. Dezember 2010 (betreffend Call-Optionen), am 11. Januar 2011 (betreffend eine Devisenanlage), am 17. Januar 2011, am 8. März 2011, und am 15. Februar 2012 (betreffend DOCUs, ein strukturiertes Währungsprodukt), am 2. Februar 2011 sowie am 9. Februar 2011 (betreffend Put-Optionen) und am 9. März 2011 (betreffend Optionsscheine) konkret über die mit der jeweiligen Transaktion verbundenen Risiken aufgeklärt wurde.
4.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Kläger wiederholt umfassend, teilweise zudem auch transaktionsbezogen von der Beklagten über die Risiken aufgeklärt wurde, welche der Kläger mit den von ihm getätigten Kassa- und Termingeschäfte mit Devisen und Edelmetallen, Devisenswapgeschäfte, den Geschäften mit Optionen und Optionsscheinen und den Geschäften mit Strukturierten Produkten einging. Diese Risikoaufklärung ist – insbesondere auch mit Blick auf Art. 11 BEHG – rechtsgenügend erfolgt, womit der Beklagten keine Verletzung ihrer Aufklärungspflicht vorgeworfen werden kann.
5. Würdigung: Unangemessene Empfehlungen
5.1. Wie unter E. III.C.3.2.2 ff. ausgeführt, konnte der Kläger nicht rechtsgenügend darlegen, dass er die Transaktionen vom 29. November 2010 (Abschluss
von Devisentermingeschäften), vom 10. Januar 2011 (Kauf von DOCUs) und vom März 2011 (Verkauf von Put-Optionen) aufgrund von Empfehlungen der Beklagten tätigte. Mangels Empfehlungen kann auch nicht über deren Angemessenheit entschieden werden; entsprechend bedarf es keiner weiteren Ausführungen bezüglich des Risikoprofils des Klägers. Weitere (transaktionsbezogene) Falschberatungen bzw. -empfehlungen macht der Kläger nicht substantiiert geltend. Damit bleibt zu prüfen, ob die Beklagte den Kläger zum Eintritt in den DAC-Desk und zum Nachschiessen von Geldern aufgefordert hat und ob sie, falls dies zutrifft, damit eine Pflicht aus einem Anlageberatungsvertrag verletzt hat.
5.2. Dass die Beklagte den Eintritt in den DAC-Desk empfohlen bzw. nahegelegt habe, ist eine Behauptung, welche der Kläger zwar unermüdlich wiederholt (vgl. act. 1 Rz. 12, 39, 78, 91, 193, 199, 201; act. 22 Rz. 19 f., 24, 102, 113, 220, 225, 254, 288, 464), diese aber an keiner Stelle genügend substantiiert. Es ist ungewiss, wer gegenüber dem Kläger wann, unter welchen Umständen, in welcher Form welche konkrete Aussage gemacht hat, welche als Empfehlung bzw. Beratung auszulegen wäre, dass er in den DAC-Desk eintreten soll. Insbesondere kann aus dem Eintrag im Kundendossier vom 25. Januar 2011 nichts abgeleitet werden. Gegenstand dieses Eintrags ist unter anderem der Abschluss des OTC-Vertrages. Selbst wenn das Gegenteil der Fall wäre, ist fraglich, ob dies eine Verletzung eines Anlageberatungsvertrages wäre, zumal der Anlageberatungsvertrag die Beratung des Kunden bezüglich Anlagen und nicht bezüglich den technischen Voraussetzungen der Transaktionsabwicklung zum Inhalt hat.
5.3. Die Behauptung des Klägers (vgl. act. 1 Rz. 193, 209, 211 f., 218 f.; act. 22 Rz. 32), die Beklagte habe ihn in pflichtwidriger Weise dazu aufgefordert bzw. animiert, Geld nachzuschiessen, wird von der Beklagten bestritten (act. 14 Rz. 195, 211, 220; act. 27 Rz. 97). Somit sind zunächst die vom Kläger als Beweis für seine Behauptungen offerierten Einträge im Kundendossier (soweit relevant) darzustellen und diese hernach zu würdigen.
5.3.1. Eintrag vom 15. März 2011: "[…] wir sprechen mit dem kunden die gesamtvermögensstruktur an und u.z. erwartet seitens des kunden eine substanzielle aufstockung bei uns […]" (act. 3/5b, Teil 2, S. 8); Eintrag vom 6. April 2011: "[…] gemäss auskunft des kunden an R._____
(fx-dac) wurde dem kunde […] auskunft gegeben, dass er bis euro 80 mio. forex-transaktionen durchführen könnte, sofern er gleichzeitig eine stop-loss-limite setzen würde […] tel. 07.45 uhr mit hr. A._____ […] ich erwähne ihm, dass wir einen zufluss von euro 2 mio. erhalten müssten, um die limite […] für fx-geschäfte auf 60 mio. euro volumen erhöhen könnten. er nimmt dies zur kenntnis ohne formales commitement einer vergütung auszuprechen. […]"(act. 3/5b, Teil 2, S. 7); Eintrag vom 14. Dezember 2012: "Kunde über den Margin Call 44% informiert. Kunde nimmt zur Kenntnis und will über die Kreditsituation nicht sprechen. Habe ihn informiert, dass wir einen Margin Call Brief versandt haben und wir die Position bis 22.12.2011 bereinigen müssen […]"; (act. 3/5b, Teil 1, S. 14); Eintrag vom 26. Januar 2012: "Habe den Kunden über die Bereinigung der Kreditsituation informiert […]" (act. 3/5b, Teil 2, S. 13).
5.3.2. Die wiedergegebenen Einträge lassen den Schluss nicht zu, dass die Beklagte den Kläger dazu animierte bzw. aufforderte, unbesehen Vermögenswerte einzuschiessen. Vielmehr scheinen die Einträge im Kontext der Geschäftsbeziehung gerechtfertigt bzw. geboten und lassen nicht auf eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten erkennen. Das Erwarten einer Aufstockung nach Besprechung der Gesamtvermögensstruktur (Gespräch vom 15. März 2011) oder die Beibringung zusätzlicher Sicherheiten zwecks Gewährung einer höheren Kreditlimite (Gespräch vom 6. April 2011) sind normale Gesprächspunkte im Bankengeschäft und haben offensichtlich keinen verpflichtenden Charakter. Das Gegenteil gilt wohl für die Orientierung über die Notwendigkeit der Beibringung zusätzlicher Sicherheiten zwecks Erfüllung vereinbarter Margenerfordernisse (Gespräch vom 14. Dezember 2012). Eine derartige Aufforderung erfolgt aber nicht zwecks Ausbau der Geschäftstätigkeit, sondern zwecks Gewährleistung bereits abgeschlossener Geschäfte. Insgesamt vermögen die Kundendossiereinträge die klägerische Behauptung, die Beklagte habe ihn in pflichtwidriger Weise dazu aufgefordert bzw. animiert, Geld nachzuschiessen, damit nicht zu stützen. Eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten ist nicht ersichtlich.
6. Würdigung: Genehmigung
6.1. Der Kläger bestritt nicht, dass er aufgrund der jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gehalten gewesen wäre, sofort nach Empfang der entsprechenden Anzeige oder spätestens innert einer von der Beklagten
gesetzten Frist der Beklagten Mitteilung zu machen, wenn Aufträge nicht oder mangelhaft ausgeführt wurden oder wenn Konto-/Depotauszüge oder andere Mitteilungen der Beklagten zu Beanstandungen Anlass gaben (act. 14 Rz. 52 f.; act. 22 Rz. 270). Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe für jedes von ihm abgeschlossene Handelsgeschäft eine detaillierte Bestätigung (Trade Confirmation) an seine Korrespondenzadresse erhalten, welche jeweils den in Grossbuchstaben geschriebenen Hinweis enthalten hätten, dass die Bestätigung als genehmigt gelte, wenn sich der Kläger nicht innert 10 Banktagen bei der Beklagten melde, bestritt der Kläger indes (act. 24 Rz. 56; vgl. act. 22 Rz. 270 f.). Diese Bestreitung ist jedoch lediglich pauschaler Natur. Darüber erscheint die Behauptung des Klägers, gar keine Dokumente erhalten zu haben, als gesucht und unglaubwürdig. Einerseits wurde auf dem vom Kläger unterschriebenen "Basisdokument Konto-/Depotbeziehung" (vgl. act. 3/3b) festgehalten, dass der Kläger schriftliche Mittteilungen jeweils an seine Privatadresse in S._____ zugestellt erhalte, andererseits wurde in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Genehmigungsfiktion vereinbart. Entsprechend musste der Kläger davon ausgehen, dass er im Rahmen der Kundenbeziehung mit der Beklagten auch Dokumente zugestellt erhalten würde. Dass der Kläger im Verlaufe der Kundenbeziehung mit der Beklagten nie Dokumente erhalten haben soll und diese Tatsache dazu auch noch widerspruchslos akzeptiert hätte, widerspricht jeder Lebenserfahrung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sämtliche Handelsbestätigungen an seine Privatadresse in S._____ zugestellt erhielt. Eine Banklagerndvereinbarung ist jedenfalls, wie der Kläger sich zu erinnern mag, dass sie abgeschlossen worden sei (vgl. act. 1 Rz. 241), nicht aktenkundig. Selbst eine entsprechende Vereinbarung änderte an der grundsätzlich gültigen Zustellung der Handelsbestätigungen nichts, da diese – im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung – als zugestellt gelten, sobald die Dokumente bei der Bank zur Einsicht zur Verfügung stehen (vgl. HGer ZH HG150201 vom 16. März 2018 E. 7.2.4). Dass der Kläger gegen die ihm zugestellten Handelsbestätigungen opponierte, behauptet er nicht. Daher ist davon auszugehen, dass er sämtliche Handelsgeschäfte stillschweigend genehmigte. Anhaltspunkte, aufgrund welcher darauf zu erkennen wäre, dass der sach- und fachkundige Kläger sich des Risikos seiner Handelsgeschäfte nicht im Klaren war und aufgrund eines Verlustrisikos der abgeschlossenen Geschäfte ihren Abschluss zu beanstanden gehabt hätte, sind keine ersichtlich.
6.2. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Kläger nicht sämtliche Handelsgeschäfte aufgrund der ihm zugestellten Handelsbestätigungen genehmigt hätte, so wäre immerhin festzuhalten, dass der Kläger entgegen seiner eigenen Darstellung der massiven Zahl der Geschäfte, dem hohen Volumen seiner Geschäfte und der Tatsache, dass er mit seinen Geschäften Verluste generierte, Kenntnis hatte und dessen unbeirrt seine Handelsgeschäfte fortsetzte. Dies wurde bereits ausführlich unter E. III.D.3.1.7 dargestellt. Dem hinzuzufügen ist, dass dem Kläger (in Kopie) mit Email vom 15. Juni 2011 von D._____ ein Vermögensausweis samt einer Transaktionsliste zugestellt wurde, deren Fehlerhaftigkeit innert vier Wochen ab Erhalt zu rügen gewesen wäre (vgl. act. 15/33). Dass der Kläger diese Nachricht erhielt, bestreitet dieser nicht (act. 22 Rz. 361). Ungenügend ist indes die Bestreitung des Klägers mit Nichtwissen, er habe den Anhang nicht erhalten (act. 1 Rz. 361). Als Empfänger dieser Emailnachricht wäre er gehalten gewesen, das Email ins Recht zu reichen und den Beweis anzutreten, dass in dem von ihm empfangenen Email der Anhang tatsächlich nicht enthalten war (vgl. (vgl. BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 4.3). Eine entsprechende Beweisofferte macht der Kläger aber nicht. Damit ist davon auszugehen, dass der Kläger auch den Anhang bzw. den Vermögensausweis per 14. Juni 2011 samt einer Transaktionsliste mit sämtlichen Transaktionen vom 1. Januar 2011 bis zum 14. Juni 2011 erhielt – so wie es sich aus dem Email ergibt (vgl. act. 15/33). Damit war er am 15. Juni 2011 erneut über Zahl und Volumen seiner Geschäfte vom 1. Januar 2011 bis zum 14. Juni 2011 informiert. Aufgrund des Vermögensausweises war dem Kläger aber auch bekannt, dass seine Anlagen bei der Beklagten in der Periode vom 1. Januar 2011 bis zum 14. Juni 2011 eine Negativperformance von insgesamt CHF 1'813'400.– aufwiesen (vgl. act. 15/33, Vermögensausweis, S. 8 f.). Dass der Kläger den Vermögensausweis und die Transaktionsliste innert Frist rügte, behauptet der Kläger nicht. Entsprechend ist abermals von einer Genehmigung der Transaktionen vom 1. Januar 2011 bis 14. Juni 2011 und der weiteren im Vermögensausweis und der Transaktionsliste wiedergegeben Angaben durch den Kläger auszugehen.
6.3. Aus dem Gesagten folgt, dass der Kläger, selbst wenn die Beklagte ihre aus dem Anlageberatungsvertrag herrührenden Informationsvermittlungspflichten verletzt hätte, sämtliche Transaktionen genehmigte. Da der Kläger zudem in Kenntnis seiner Verluste wiederholt Mittel einschoss und weitere Handelsgeschäfte abschloss, entschied er sich in der Folge bewusst dafür, seine spekulativen Investitionen weiterzuverfolgen. Das heisst letztlich auch, dass selbst wenn der Beklagten vorzuwerfen wäre, sie hätte den Kläger proaktiv in fremde Geschäftsarten bzw. in eine Anlagestrategie gelenkt, die Geschäfte bzw. Geschäftsarten bzw. Anlagen mit (sehr) hoher Komplexität und Risikoexposition zur Folge gehabt haben würden, der Kläger diese Anlagestrategie selbständig und im vollem Bewusstsein des Risikos weiterführte und so auch die Strategie genehmigte. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass es sich vorliegend nicht um einen Vermögensverwaltungsvertrag handelt (vgl. E. III.C.). Der Kläger traf alle seine weit über 1400 Anlageentscheide selbst. Es erscheint damit insgesamt treuwidrig, wenn der Kläger sich nun an die Beklagte halten will, nur, weil seine auf eigenen Entscheiden fussende Strategie letztlich in einem für ihn unvorteilhaften Gesamtergebnis endete.
7. Fazit
Die Beklagte hat ihre Pflichten betreffend das Anlageberatungsverhältnis nicht verletzt, weshalb die Klage im Hauptbegehren abzuweisen ist. Selbst wenn der Beklagten eine Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre, wären allfällige Schadenersatzansprüche infolge Genehmigung der Transaktionen und der Strategie durch den Kläger verwirkt. Ausführungen zum Schaden, zum Kausalzusammenhang und zum Verschulden erübrigen sich unter diesen Umständen.
E. Eventualbegehren 1: Rückforderung aus Zuvielleistung
1. Parteistandpunkte
1.1. Der Kläger behauptet im Wesentlichen, er habe bezüglich der Preisbildung im Devisengeschäft mit der Beklagten vereinbart, dass ihm der Marktpreis zuzüglich einer bestimmten Marge verrechnet werde (act. 1 Rz. 304; act. 22 Rz. 161), wobei bezüglich der Marge ein tatsächlicher und bezüglich des Marktpreises ein normativer Konsens bestanden habe (act. 1 Rz. 304). Gemäss Vereinbarung vom 5. Mai 2011 habe diese Marge 1 Basispunkt betragen, am 7. Juli 2011 sei für 12 Monate eine Marge von ½ Basispunkt rückwirkend ab 10. Juni 2011 vereinbart gewesen (act. 1 Rz. 283-285). An diese Vereinbarungen habe sich die Beklagte aber vom 5. Mai 2011 bis 10. Juni 2012 nicht gehalten: Die Beklagte habe die vereinbarte Marge nicht auf den Marktpreis, sondern, da sie selbst als Gegenpartei aufgetreten sei, auf einen internen, von ihr gestellten Preis angewandt – ohne den Kläger darüber aufzuklären (act. 1 Rz. 286 ff.; Rz. 293, 295). Damit habe sie nicht interessenswahrend gehandelt (act. 1 Rz. 292 f.). Die vom Kläger beauftragte T._____ sei anhand von Transaktionsstichproben mit exakten Ausführungszeitstempeln zum Ergebnis gekommen, dass die effektive Differenz zwischen dem sekundengenauen Marktpreis (allenfalls adjustiert um die Forward-Kosten) und dem Ausführungskurs in Basispunkten um 2.18 bzw. 1.92 Basispunkte von dem vereinbarten ½ Basispunkt abweichen würde, was mit Bezug auf das analysierte Volumen eine nominelle Abweichung bzw. ein Preisnachteil von über CHF 300'000.–, hochgerechnet auf das Volumen des Betrachtungszeitraumes von über CHF 1'000'000.–, bzw. bei einem Volumen von Fr. 1.92 Mrd. mindestens CHF 100'000.– ergebe (act. 1 Rz. 299; act. 22 Rz. 171). Die Beklagte habe also mindestens CHF 100'000.– zu viel vereinnahmt, weshalb dem Kläger ein vertraglicher Rückforderungsanspruch zustehen würde (act. 22 Rz. 172).
1.2. Die Beklagte bestreitet den klägerischen Vortrag, moniert dessen mangelnde Substantiierung (act. 14 Rz. 281, 284, 301; act. 22 Rz. 64) und bringt ihrerseits im Wesentlichen vor, die Parteien würden für jede Transaktion einen Preis vereinbart haben, welcher vom Kläger akzeptiert, freiwillig bezahlt und nach Zustellung der Handelsbestätigung auch nicht moniert worden sei (act. 14 Rz. 68, 277 f.). Zudem würde kein "einziger" Marktpreis bestehen; Käufer und Verkäufer würden für jede Transaktion ihren eigenen Preis bezahlen (act. 14 Rz. 283; act. 22 Rz. 63). Schliesslich bringt die Beklagte vor, dass selbst wenn die Voraussetzungen eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs gegeben wären, dieser infolge Verjährung nicht durchgesetzt werden könnte (act. 14 Rz. 280; act. 22 Rz. 66).
2. Rechtliches
2.1. Im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erfolgte (Zuviel-)Zahlungen, die sich nachträglich als irrtümlich und daher als grundlos erweisen, sind nicht stets als vertragliche Leistungen einzustufen. Rückerstattungsansprüche können vielmehr nach der allgemeinen Unterscheidung des Gesetzes wie andere Forderungen aus Vertrag, aus unerlaubter Handlung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung entstehen. Massgebend ist der Entstehungsgrund des Rückforderungsanspruchs. Zunächst ist stets zu prüfen, ob die zurückverlangte Leistung eine vertragliche Grundlage hatte und, falls dies zutrifft, ob sie auch aus Vertrag zurückgefordert werden kann. Wer dagegen ohne jeglichen vertraglichen Vorbehalt in (vermeintlicher) Erfüllung des Vertrages mehr leistet als das Geschuldete, kann die Differenz nur auf der Grundlage des Bereicherungsrechts zurückfordern. Anders verhält es sich, wenn die erbrachte Leistung tatsächlich vertraglich geschuldet war, aber eine spätere Abrechnung vorbehalten wurde. Aber auch bei einem Abrechnungsverhältnis ist nach erfolgter Saldoziehung die Korrektur einer Fehlbuchung über das Bereicherungsrecht auszugleichen (vgl. BGE 133 III 356 E. 3.2.1 S. 359 mit Hinweisen, zuletzt in BGer 4A_197/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.2).
2.2. Ist mangels Vorbehalt bzw. mangels Abrede der späteren Abrechnung eine im Rahmen eines Vertrages erfolgte Zahlung, die sich als irrtümlich und daher als grundlos erweist, über das Bereicherungsrecht (Art. 62 ff. OR) zurückzufordern, besteht die herauszugebende Bereicherung in der Differenz zwischen dem jetzigen und demjenigen Vermögensstand, der ohne das bereichernde Ereignis vorläge (BGE 143 II 37 E. 8.4.1 S. 54). Der Umfang der Bereicherung ist durch den entreicherten Anspruchssteller schlüssig zu behaupten und bei substantiierter Bestreitung durch den Antragsgegner zu beweisen (JUNGO, Zürcher Kommentar, Art. 8 ZGB, Art. 8 N 415, zu den Anforderungen an eine genügende Substantiierung allgemein, vgl. oben, E. III.A.). Ist der eingeklagte Anspruch die Summe mehrerer grundloser Zahlungen aus mehreren Transaktionen, so ist der aus jeder einzelnen Transaktion resultierende Schaden je gesondert zu behaupten und zu beweisen (vgl. BGer 4A_568/2017 vom 16. April 2018 E. 2.3.4).
3. Würdigung
3.1. Der Kläger bringt ausdrücklich vor, einen vertraglichen Rückforderungsanspruch geltend machen zu wollen (act. 22 Rz. 161). Eine vertragliche Grundlage, mithin ein Vorbehalt bzw. eine Abrede der späteren Abrechnung behauptet er aber nicht und eine entsprechende Vereinbarung ist auch nicht ersichtlich. Ein allfälliger Rückforderungsanspruch ist daher bereicherungsrechtlicher Natur. Ob es sich bei der verlangten Differenz nun um die Rückforderung einer Zuwendung ohne jeden gültigen Grund (mangels Konsenses über die Preisbildung) oder um eine solche aus freiwilliger Leistung einer Nichtschuld handelt, kann offenbleiben. Beide Leistungskondiktionen setzen eine durch den Kläger substantiiert behauptete Bereicherung der Beklagten voraus. Entsprechende schlüssige Behauptungen bringt der Kläger aber nicht vor. Konkret hätte der Kläger also zunächst darlegen müssen, dass die Parteien die behauptete Vereinbarung getroffen haben, wonach sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger für seine Devisengeschäfte einen Preis anzubieten, der sich aus "Marktpreis zzgl. Marge" berechnet. Substantiiert vorgebracht (und unbestritten geblieben) sind nur die Margenvereinbarungen, nicht aber eine Vereinbarung des Wertes, auf welchen die Marge appliziert wird. Ausführungen dazu, wann, wo, mit wem und in welcher Form eine Vereinbarung des Marktpreises als Basis für die zu applizierende Marge getroffen wurde, macht der Kläger keine. Sodann hätte der Kläger unter Angabe von Zeit und Volumen darlegen müssen, dass er ein bestimmtes Devisenhandelsgeschäft tätigte, dass dieses Devisenhandelsgeschäft der Preis- und Margenvereinbarung unterlag, welche Zahlung er geleistet hat und wie hoch die eigentlich geschuldete Zahlung gewesen wäre, sowie, wie hoch die Differenz zwischen geleisteter und geschuldeter Zahlung war. Entsprechende Ausführungen dazu fehlen jedoch gänzlich. Dabei wäre es für den Kläger ein Leichtes gewesen, diese Behauptungen für jede einzelne Transaktion aufzustellen, zumal auch die vom Kläger beauftragte T._____ im Stande war, entsprechende Differenzrechnungen aufzustellen und den Kläger darüber zu orientieren, dass es eine Diskrepanz zwischen abgerechneten und angeblich geschuldeten Preisen gebe (vgl. act. 1 Rz. 299 und act. 3/57). Ein "Management Summary" einer Drittperson, hier der T._____ (vgl. act. 3/57, Blatt 2), aus welchem sich nicht ergibt, wie sich die behauptete Abweichung errechnet, reicht jedenfalls klar nicht aus, um den Substantiierungsanforderungen gerecht zu werden. Damit geht auch der Beweisantrag des Klägers, wonach Gutachten darüber einzuholen seien, dass der Preisnachteil bei einer Abweichung von 2.18 bzw. 1.92 Basispunkten auf einem Volumen von CHF 1.92 Mrd. mindestens CHF 100'000.– betrage, bzw. dass im Devisenhandel ein Marktpreis bestehen würde, fehl (vgl. act. 22 Rz. 169 und Rz. 171). Dies gilt einerseits, weil das Vorliegen einer Abweichung von 2.18 bzw. 1.92 Basispunkten ungenügend substantiiert ist und der Beweis der Existenz eines Marktpreises nicht die Behauptung ersetzt, wie hoch dieser Marktpreis bei den einzelnen Transaktionen war. Andererseits darf eine nicht oder nicht genügend substantiierte Behauptung, wie erwähnt (vgl. E. II.C.2), nachträglich mittels eines Beweisverfahrens nicht mehr korrigiert werden, führte dies ansonsten doch zu einer Aushöhlung der Substantiierungslast und damit zu einer Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (vgl. auch BGE 108 II 337 E. 3).
3.2. Da die Bereicherung im Quantitativen nicht genügend substantiiert behauptet ist, ist das klägerische Rückforderungsbegehren (Eventualbegehren 1) abzuweisen. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den übrigen Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruches, namentlich auch dazu, ob die Forderung verjährt wäre oder nicht.
F. Eventualbegehren 2: Ansprüche aus Devisenkursmanipulation
1. Parteistandpunkte
1.1. Der Kläger behauptet im Wesentlichen, die FINMA habe im November 2014 über einen schweren Fall von Manipulationen von Devisen- und Edelmetallkursen durch Mitarbeiter der Beklagten orientiert und dazu einen Untersuchungsbericht veröffentlicht (act. 1 Rz. 307 f.). Mit Verfügung vom 11. November 2014 habe die FINMA aufgrund zahlreicher Devisenkursmanipulationen von Händlern der Investmentbank der Beklagten festgestellt, dass die Beklagte die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung schwer verletzt haben würde. Dies würde zu einem erheblichen Erfolg der Beklagten und zugleich zu einem ebensolchen Verlust der Bankkunden geführt haben (act. 1 Rz. 310). Da der Kläger innerhalb des Zeitraumes, in welchem die Beklagte Devisenkurse manipulierte, zahlreiche Devisenund Edelmetallgeschäfte getätigt habe, sei die Beklagte zunächst zu verpflichten, Auskunft und Rechenschaft dahingehend zu erteilen, ob der Kläger von den Vorkommnissen um die Devisenkursmanipulationen, Frontrunning oder anderer illegaler Verhaltensweisen betroffen gewesen sei (act. 1 Rz. 312). Sollte sich anhand der Auskunft herausstellen, dass der Kläger bzw. sein Vermögen von den Kursmanipulationen tangiert ist, so sei damit ohne weiteres der Nachweis einer Vertragsverletzung erbracht, die kausal und schuldhaft zu einem finanziellen Nachteil bzw. Schaden geführt habe (act. 1 Rz. 318).
1.2. Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie ihrer Auskunftspflicht mit ihrem Schreiben an den Kläger vom 8. Februar 2017 bereits rechtsgenügend nachgekommen sei (act. 14 Rz. 70-72; act. 27 Rz. 68). Im Übrigen sei die Klage bereits mangels Behauptungen bzw. Substantiierung des Schadens, der Vertragsverletzung, des Kausalzusammenhangs und des Verschuldens abzuweisen (act. 14 Rz. 73; act. 27 Rz. 69 f.).
2. Rechtliches
2.1. Bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Bezifferung der eingeklagten Forderung zu Beginn des Prozesses kann ein Kläger bei Anhebung der Klage vorerst auf die Bezifferung verzichten (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Die Forderung ist aber nach Abschluss des Beweisverfahrens (unbezifferte Forderungsklage i.e.S.) oder nach Auskunftserteilung durch die Beklagte (Stufenklage) zu beziffern. Eine Stufenklage liegt also vor, wenn ein materiellrechtlicher Hilfsanspruch auf Auskunft, Information und/oder Rechnungslegung mit einer unbezifferten Forderungsklage verbunden wird (vgl. BGE 142 III 102 E. 5.3.2 S. 108; 140 III 409 E. 4.3 S. 415). Ein materiellrechtlicher Anspruch auf Rechnungslegung bzw. Auskunft und Information steht namentlich dem Auftraggeber gegen den Beauftragten nach Art. 400 Abs. 1 OR zu (vgl. dazu BGE 143 III 348 E. 5.1.1 S. 353 f.). Wie bereits unter E. II.A.3.3.1 unter Hinweis auf BGE 139 III 49 festgehalten wurde, ist der Umfang der Rechenschaftspflicht auf die Belange des Auftragsverhältnisses beschränkt. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung dient nicht dazu, die beklagte Partei in beliebige Richtungen hin auszuforschen. Aus der Hilfsfunktion des Informationsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage folgt zudem, dass er sich nur auf relevante Informationen beziehen darf, das heisst auf solche, die für die inhalts- oder umfangmässige Bestimmung des Zielanspruchs von Interesse sind. Geht der Hilfsanspruch darüber hinaus, so gerät er mit dem Ausforschungsverbot in Konflikt, das verhindern soll, dass ein Kläger seinen Informationsanspruch dazu missbraucht, einen bloss vermuteten Hauptanspruch ausfindig zu machen oder Anspruchsvoraussetzungen nachzuspüren, die den Inhalt oder Umfang des Hauptanspruchs gar nicht tangieren. Unter diesen Voraussetzungen genügt es – zumal der Kläger noch gar nicht weiss, was genau der Inhalt der ihm zustehenden Information ist – wenn der Kläger mit seinem Antrag Klarheit darüber schafft, zu welchem Zweck er worüber Auskunft verlangt und für welchen Zeitraum und in welcher Form er dies begehrt. Ist das Informationsbegehren dennoch zu umfassend, so ist es in geeigneter Weise einzugrenzen und im Übrigen abzuweisen (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4 S. 327; ZR 118/2019 Nr. 23 E. 3.2.1 S. 107).
2.2. Wie erwähnt, ist im Rahmen einer Stufenklage die Forderung nach Auskunftserteilung zu beziffern (vgl. Art. 85 Abs. 2 ZPO). Damit ist der Kläger vor Auskunftserteilung lediglich von der Bezifferung befreit, im Übrigen hat er jedoch vor Aktenschluss umfassend alle jene Tatsachen bzw. Anspruchsgrundlagen vorzutragen, welche der Begründung seines Hauptanspruches dienen, selbst wenn das Gericht das Verfahren im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO nicht vorgängig auf die Auskunftserteilung beschränkt (ZR 118/2019 Nr. 23 E. 2.3.2; vgl. BAECHLER, Die Stufenklage, sic! 1/2007, S. 9; LING, Die Substanziierungslast bei Stufenklagen, LSR 2018, S. 102; im Ergebnis auch BAUMANN WEY, Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, 2013, N 450). Das heisst, bezüglich derjenigen Bestandteile der Forderung, die nicht vom Informationsdefizit betroffen sind, ist die Behauptungs- und Substantiierungslast nicht herabgesetzt (BAUMANN WEY, a.a.O., N 620). Das Bundesgericht führte wohl aus, mit der Substantiierung verhalte es sich gleich wie mit der Bezifferung (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.3 S. 327). Allerdings betrachtete das Bundesgericht in diesem Entscheid den Bestand eines Ersatzanspruches als erwiesen und senkte die Substantiierungslast nur für die Berechnungsmethode der Forderung, ohne sich zur Substantiierung der anderen Voraussetzungen zu äussern (vgl. LING, a.a.O., S. 104).
3. Würdigung: Auskunft und Rechenschaftsablage/Negativerklärung
3.1. Wie bereits unter E. III.C. dargelegt, ist naheliegend, dass zwischen den Parteien ein konkludent geschlossener Anlageberatungsvertrag vorliegt, auf welchen das Auftragsrecht zur Anwendung kommt. Damit steht dem Kläger ein Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR zu. Da dieser Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch auf die Belange des Auftragsverhältnisses beschränkt ist, müssen die vom Kläger erwähnten Devisen- und Edelmetallgeschäfte, für welche er Auskunft und Rechenschaftsablage verlangt, in einem Zusammenhang mit dem Anlageberatungsvertrag stehen. Ein solcher Zusammenhang behauptet der Kläger aber nicht. Ob bei fehlendem Zusammenhang eine Auskunft- und Rechenschaftspflicht dennoch besteht, namentlich weil auf die Transaktionen Kommissionsrecht anzuwenden wäre (Art. 425 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 400 Abs. 1 OR, vgl. BGer 4C.89/2005 vom 13. Juli 2005 E. 3.2.2.3 und ferner betreffend nicht verbriefter Optionen BGer 4A_547/2012 vom 5 Februar 2013 E. 4.1), oder nicht, sollten die Transaktionen letztlich dem Kaufrecht (Art. 184 OR ff., vgl. ZR 105/2006 Nr. 23, E. 2.3.2) unterliegen, kann indes offen bleiben. Denn der Kläger legt nicht einmal substantiiert dar, für welche Edelmetall- und Devisentransaktionen er konkret Auskunft und Rechenschaft verlangt. Mit Blick auf die Schadensberechnung hielt das Bundesgericht aber fest, dass bei Bestimmbarkeit einzelner pflichtwidrig ausgeführten Transaktionen, der aus den einzelnen Transaktionen resultierende Schaden je gesondert zu behaupten und zu beweisen ist (BGer 4A_586/2017 vom 16. April 2018 E. 2.3.4). In analoger Anwendung hiervon hätte der Kläger im Rahmen der Auskunfts- und Rechenschaftsablage die Transaktionen einzeln bezeichnen müssen, welche Gegenstand der Auskunft und Rechenschaft hätten sein sollen. Der pauschale Hinweis, dass der Kläger zahlreiche Geschäfte dieser Art getätigt haben würde, kann nicht genügen (vgl. act. 1 Rz. 312). Unzureichend ist auch der klägerische Verweis auf zusammenfassende Listen (vgl. act. 1 S. 102 Fn. 296), zumal diese Aufstellungen eine Vielzahl verschiedener Transaktionsarten umfassen und zudem zeitlich keine dem Rechtsbegehren entsprechende Eingrenzung ausweisen (vgl. act. 1 Rz. 111 ff., 149 ff.).
3.2. Selbst wenn davon abgesehen werden könnte, dass der Kläger alle Transaktionen einzeln bezeichnet und davon ausgegangen werden könnte, dass über sie zudem gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR Rechenschaft abzulegen wäre, so würde sich das Auskunftsbegehren als zu umfassend erweisen. Einerseits erläutert der Kläger nicht, welche Informationen er von der Beklagten verlangt, da, wie erläutert, ein Schaden keine Tatsache ist, über welche Auskunft und Rechenschaft abzulegen ist (vgl. E. II.A.3.3.2). Soweit der Kläger seinen Schaden in der Differenz zwischen den abgerechneten und den hypothetischen Devisen- und Edelmetallkursen erblickt, wie sie zustande gekommen wäre, wäre der Kurs nicht durch die behaupteten "Devisenkursmanipulationen, Frontrunning und anderer illegale[n] Verhaltensweisen" beeinflusst gewesen, verlangt der Kläger Informationen, die über die Belange des Auftragsverhältnisses hinausgehen. Betreffend Devisenkursmanipulationen ist festzuhalten, dass die Beklagte von der FINMA für eine Beteiligung an der Manipulation von Devisenreferenzwerten sanktioniert wurde (vgl. act. 3/56 S. 17, Ziff. 4.3.1). Die FINMA führt dazu in ihrem Bericht aus: "Verschiedentlich und aus diversen Gründen verlangten die Kunden der Bank, dass eine Devisentransaktion zum Tagesschlusskurs eines Referenzwertes, z.B. des 4pm WMR-Fix, abgerechnet wurde. […] Der 4pm WMR-Fix gilt de facto als globaler Standard für Tagesschlusskurse im Spothandel. Der 4pm WMR-Fix wird anhand der Handelsdaten der Systeme Reuters Dealing 3000, EBS und Currenex ermittelt" (act. 3/57 S. 11, Ziff. 3.3.1). Bereits daraus ergibt sich, dass der Referenzwert das Produkt einer Vielzahl von Transaktionen ist, welche nicht von der Beklagten alleine ausgeführt wurden, zumal die Beklagte notorischerweise nicht die einzige Bank ist, welche die für die Berechnung des Referenzwerts nötigen Handelsdaten zur Verfügung stellt. Inwiefern allfällige unzulässige Verhaltensweisen der Beklagten tatsächlich einen Einfluss auf den Referenzwert hatten, erscheint damit nicht feststellbar. Jedenfalls würde eine derartige Feststellung auch auf Transaktionsdaten anderer Banken beruhen, die nicht mehr die notwendige Nähe zu den klägerischen Transaktionen haben. Damit entfällt ein Anspruch auf diese Daten unter dem Titel der Rechenschaftspflicht. Und selbst dann bedingte dies, dass der Kläger zumindest dargetan hätte, dass er Devisenhandelsgeschäfte mit der Beklagten einging, welche die Erfüllung zu einem bestimmten, allenfalls manipulierten, Referenzwert zum Gegenstand hatten. Dass dem so war, behauptet der Kläger aber nicht. Dasselbe gilt für Dritttransaktionen, die von einem Frontrunning profitiert haben sollen. Mangels Behauptungen, inwiefern Dritttransaktionen klägerische Transaktionen unmittelbar betroffen haben, kann nicht eruiert werden, ob Informationen zu Dritttransaktionen für die inhaltsoder umfangmässige Bestimmung des Zielanspruchs von Interesse sind. Letzteres gilt auch bezüglich "weiterer illegaler Verhaltensweisen". Zuletzt substantiiert der Kläger auch nicht näher, was er unter "diesen internen Aufzeichnungen" meint, bzw. inwieweit aus nicht näher bestimmten Handelsbüchern der Beklagten ein Schaden eruiert werden könnte.
3.3. Damit besteht auch kein Raum für die subeventualiter begehrte Negativerklärung. Die Abgabe einer Negativerklärung erforderte vorgängig ebenso umfassende Abklärungen, wie dies eine Auskunft und Rechenschaftsablage würde, welche die erhofften Informationen zutage förderte, lediglich unter veränderten Vorzeichen. Kann die Beklagte aber nicht verpflichtet werden, eine derartige Untersuchung zu führen, da diese weit über das Auftragsverhältnis und den Gegenstand der Auskunft und Rechenschaftspflicht hinausreicht, kann sie auch nicht verpflichtet werden, ein negatives Resultat festzuhalten. Die vom Kläger geltend gemachte Analogie zum Vollständigkeitsbeweis des Beauftragten, wonach der Beauftragte eben zu beweisen habe, dass die Auskunfts- und Rechenschaftsablage vollständig erfolgt sei (vgl. act. 1 S. 103 Fn. 299), verfängt damit nicht. Denn die Verpflichtung des Beauftragten, den Vollständigkeitsbeweis zu erbringen, bedingte vorweg, dass dieser Auskunft und Rechenschaft in einem bestimmten Umfang abzulegen hätte, was vorliegend gerade nicht zutrifft. Selbst wenn indes die Beklagte zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet werden könnte, ist, wie bereits erwähnt, festzuhalten, dass unter der Rechenschaftsablegung ein einlässlicher Bericht über alle wesentlichen Vorgänge des konkreten Auftrags und die Erläuterung ihrer Bedeutung zu verstehen ist (vgl. oben, E. II.A.3.2.1). Mit anderen Worten vermittelt Art. 400 Abs. 1 OR dem Auftraggeber einen Anspruch auf Berichterstattung, nicht aber einen auf Abgabe von Erklärungen oder schriftlichen Bestätigungen (vgl. ZR 107/2008 Nr. 35 S. 131). Mangels (anderer) gesetzlicher Grundlage, ist das Subeventualbegehren auch deshalb abzuweisen.
3.4. Insgesamt ergibt sich, dass das klägerische Begehren um Auskunft und Rechenschaft (Rechtsbegehren 2.b) – selbst wenn darauf einzutreten wäre – zu umfassend ist. Eine geeignete Einschränkung des klägerischen Begehrens ist nach dem Ausgeführten, insbesondere mangels Substantiierung der Belege, anhand welcher die Auskunft erteilt werden soll, nicht ersichtlich, weshalb das Begehren um Auskunft und Rechenschaft – ungeachtet dessen, ob ein derartiger Anspruch letztendlich gegeben ist oder nicht – abzuweisen ist. Aus denselben Gründen, sowie auch mangels gesetzlicher Grundlage ist schliesslich auch das Subeventualbegehren betreffend Abgabe einer Negativerklärung abzuweisen.
4. Würdigung: Schadenersatzbegehren
4.1. Vorliegend unterlässt es der Kläger, seinen Hauptanspruch vor Aktenschluss genügend zu begründen. Der Kläger macht insbesondere keine substantiierten Ausführungen, woraus sich ergeben würde, dass der Beklagten eine Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre. Es fehlen insbesondere Behauptungen zu einzelnen, konkreten Transaktionen und inwiefern sich ein allfällig manipulierter Kurs zum Nachteil auf das Handelsgeschäft des Klägers ausgewirkt hätte. Die pauschale Behauptung, wonach ohne weiteres der Nachweis einer Vertragsverletzung erbracht sei, die kausal und schuldhaft zu einem finanziellen Nachteil bzw. Schaden geführt habe, wenn sich nach Erteilung der Auskunft und Rechenschaft herausstellen sollte, dass der Kläger bzw. sein Vermögen von den Kursmanipulationen tangiert gewesen sei, ist jedenfalls klar ungenügend.
4.2. Aus dem Gesagten folgt, dass selbst wenn das Hilfsbegehren gutzuheissen wäre, und dem Kläger letztlich die Bezifferung eines Schadens gelingen würde, dies dem Kläger letzten Endes nicht zum Durchbruch verhilft. Da die Sachdarstellung schon mangels rechtsgenügender Behauptung einer Pflichtverletzung und eines Kausalzusammenhangs, und mithin von Tatsachen, welche Voraussetzungen für eine Subsumption unter Art. 97 Abs. 1 OR wären, unschlüssig bleibt, ist das Hauptbegehren der Eventualstufenklage (Rechtsbegehren 2.c.) abzuweisen.
G. Zusammenfassung und Fazit
1. Im Hauptbegehren (Rechtsbegehren 1) beantragt der Kläger Schadenersatz aus der Verletzung vertraglicher Pflichten. Vorliegend ist aufgrund sämtlicher Umstände ein konkludent abgeschlossener Anlageberatungsvertrag naheliegend, welcher die Beklagte verpflichtete, dem Kläger dann eine vollständige Beratung, Information, Warnung und Abmahnung zukommen zu lassen, wenn der Kläger die Beklagte konkret um Beratung ersuchte. Unaufgefordert hatte die Beklagte keine Informationsvermittlungspflichten, abgesehen von der börsengesetzlichen Informationspflicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a BEHG, wahrzunehmen. Dies ist insbesondere auf die Sach- und Fachkunde des Klägers zurückzuführen. Aber auch die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen lassen keinen gegenteiligen Schluss zu. Zudem hat die Beklagte den Kläger wiederholt über die Risiken im Zusammenhang mit den vom Kläger getätigten Handelsgeschäften aufgeklärt. Da der Beklagten zudem keine unangemessene Beratung vorgeworfen werden kann, folgt, dass die Beklagte ihre Pflichten aus einem Anlageberatungsverhältnis, soweit dieses bestand, nicht verletzte. Selbst wenn ihr eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könnte, wären allfällige Schadenersatzansprüche infolge Genehmigung durch den Kläger verwirkt. Damit ist die Klage im Hauptbegehren (Rechtsbegehren 1) abzuweisen.
2. Die mit dem ersten Eventualbegehren (Rechtsbegehren 2.a.) verlangte Rückforderung von Zuvielleistungen aufgrund missachteter Margen-/Preisabrede ist ein bereicherungsrechtlicher Anspruch. Der Kläger unterliess es indes, die Bereicherung im Quantitativen genügend substantiiert zu behaupten, weshalb das erste Eventualbegehren abzuweisen ist.
3. Schliesslich verlangte der Kläger in seinem zweiten Eventualbegehren im Rahmen einer Stufenklage Auskunft und Rechenschaft von der Beklagten (Rechtsbegehren 2.b.) in Verbindung mit einer unbezifferten Forderungsklage (Rechtsbegehren 2.c.). Die Verwendung alternativer Formulierungen und unbestimmter Begriffe im klägerischen Begehren um Auskunft und Rechenschaft lassen das Rechtsbegehren zu unbestimmt, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, könnte dem Begehren nicht stattgegeben werden. Einerseits erklärt der Kläger nicht genügend, für welche Transaktionen er Auskunft und Rechenschaft verlangt, andererseits erläutert der Kläger nicht, was Gegenstand der Auskunft und Rechenschaft sein soll. Damit ist das Begehren zu umfassend formuliert und wäre deshalb, mangels Möglichkeit der Einschränkung, abzuweisen. Nicht zuletzt auch mangels gesetzlicher Grundlage kann auch dem Subeventualbegehren auf Abgabe einer Negativerklärung nicht stattgegeben werden. Letztlich scheitert die unbezifferte Forderungsklage im Rahmen der Stufenklage aber ohnehin nicht (nur) am abzuweisenden Begehren um Erteilung von Auskunft und Rechenschaft. Der Kläger unterliess es, die von ihm der Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen und einen Kausalzusammenhang rechtsgenügend zu behaupten, was die Abweisung des Rechtsbegehrens 2.c. zur Folge hat.
4. Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
A. Gerichtskosten
Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG), welcher die Basis zur Berechnung der Grundgebühr bildet (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt; Zinsen, Kosten und allfällige Eventualbegehren sind nicht hinzuzurechnen (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Durch die Änderung der ursprünglichen Hauptbegehren 2 und 3 in die Eventualbegehren 1 und 2 (= Rechtsbegehren 2.a., 2.b., und 2.c.) resultiert ein (Kosten-) Streitwert von CHF 1'000'000.–. Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte Grundgebühr beträgt damit CHF 30'750.–. Diese erscheint angesichts des Aufwands angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
B. Parteientschädigung
1. Ausgangsgemäss ist der Beklagten zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Deren Höhe richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anw-GebV; Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 AnwG ZH) und damit in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Beim vorliegenden Streitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermittelte Grundgebühr CHF 31'400.–. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Vergleichsverhandlung und die zweite Rechtsschrift rechtfertigt es sich, diese um 40 % zu erhöhen (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Der Kläger hat die Beklagte damit mit CHF 44'000.– zu entschädigen.
2. Die Beklagte beantragt, ihr sei eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 14 S. 2). Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vollen Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnlichen Umstände sind zu behaupten und zu belegen (BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5; ZR 104/2005 Nr. 76; SJZ 101/2005 S. 531 ff.). Die Beklagte behauptet vorliegend keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände, weshalb ihr die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen ist.
Das Handelsgericht beschliesst:
1. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 2.c. der Klage wird nicht eingetreten.
2. Mitteilung und Rechtmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 30'750.– festgesetzt.
3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Vorschuss bezogen.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 44'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine bundesrechtliche Bfeschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'000'000.–.
Zürich, 1. September 2020
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender: Gerichtsschreiber:
Roland Schmid Rudolf Hug