HG170220
Feststellung / Urheberrechte
15. Januar 2021Deutsch133 min
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG170220-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, die Handelsrichter Matthias Städeli, Peter Leutenegger und Stefan Vogler sowie die Gerichtsschreiberin Susa...
Source gerichte-zh.ch
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG170220-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, die Handelsrichter Matthias Städeli, Peter Leutenegger und Stefan Vogler sowie die Gerichtsschreiberin Susanna Schneider
Urteil vom 15. Januar 2021
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. rer. publ. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____,
gegen
1. B._____,
2. C._____, 3.... 4.... 5.... 6.... 7.... 8.... Beklagte
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Feststellung / Urheberrechte
Rechtsbegehren gemäss Klageschrift: (act. 1 S. 3)......................................... 7 Geändertes Rechtsbegehren gemäss Replik: (act. 47 S. 3 ff.)........................ 7 Sachverhaltsübersicht und Verfahren............................................................. 10 A. Sachverhaltsübersicht.............................................................................. 10 a. Parteien und ihre Stellung....................................................................... 10 b. Prozessgegenstand................................................................................ 10 B. Prozessverlauf.......................................................................................... 11 a. Klageeinleitung....................................................................................... 11 b. Wesentliche Verfahrensschritte.............................................................. 11 Erwägungen....................................................................................................... 13
1. Formelles................................................................................................... 13
1.1. Zuständigkeit.......................................................................................... 13
1.1.1. Örtliche Zuständigkeit............................................................................ 13
1.1.2. Sachliche Zuständigkeit........................................................................ 14
1.2. Klageänderung....................................................................................... 14
1.3. Feststellungsinteresse............................................................................ 15
1.4. Bestimmtheit des Rechtsbegehrens....................................................... 15
1.5. Weitere Prozessvoraussetzungen.......................................................... 16
2. Übertragung der VVR und RZ von D._____ auf die E._____.................. 16
2.1. Ausgangslage / unbestrittener Sachverhalt............................................ 16
2.2. Rechtliche Grundlagen........................................................................... 18
2.2.1. Rechte des ausübenden Künstlers........................................................ 18
2.2.2. Übertragung verwandter Schutzrechte.................................................. 20
2.2.3. Übergangsbestimmungen..................................................................... 21
2.2.4. Zur Behauptungs-, Substanziierungs- und Bestreitungslast.................. 22
2.2.5. Beweislast, Beweismass, Beweiswürdigung......................................... 25
2.3. Übertragung der VVR und RZ durch Anerkennung................................ 26
2.3.1. Streitpunkte........................................................................................... 26
2.3.2. Würdigung............................................................................................. 27
2.3.3. Fazit...................................................................................................... 27
2.4. Übertragung VVR zu Lebzeiten / Neurepertoire / tatsächlicher Wille...... 27
2.4.1. Streitpunkte........................................................................................... 28
2.4.2. Würdigung............................................................................................. 32 a) Vorbemerkung: Substanziierung Übertragungsvertrag........................... 32 b) Übertragungswille: VVR / weltweite VVR / Rechte an Arbeitsresultaten. 33 c) 40-jährige störungsfreie Zusammenarbeit.............................................. 36 d) Aufhebung des V1977............................................................................ 38 e) Wortlaut GesV........................................................................................ 38 f) Anhang zum Vertrag vom 1. November 1984 zwischen E._____ und F._____ vom 23. Januar 1986................................................................ 46 g) Grundsatzvereinbarung mit Wirkung ab 1. Januar 1981......................... 47 h) Schriftliche Anerkennung Inhaberschaft durch Erbschaftsverwaltung.... 50 i) Parteiaussage G._____.......................................................................... 51
2.4.3. Fazit...................................................................................................... 52
2.5. Übertragung VVR zu Lebzeiten / Neurepertoire / normativer Konsens... 53
2.5.1. Streitpunkte........................................................................................... 53
2.5.2. Würdigung............................................................................................. 53
2.5.3. Fazit...................................................................................................... 61
2.6. Übertragung VVR zu Lebzeiten / Neurepertoire / Lückenfüllung............ 61
2.6.1. Streitpunkte........................................................................................... 61
2.6.2. Rechtliches............................................................................................ 61
2.6.3. Würdigung............................................................................................. 62
2.6.4. Fazit...................................................................................................... 63
2.7. Übertragung VVR zu Lebzeiten / Neurepertoire / Anpassung GesV....... 63
2.7.1. Streitpunkte........................................................................................... 63
2.7.2. Würdigung............................................................................................. 63
2.7.3. Fazit...................................................................................................... 65
2.8. Übertragung VVR zu Lebzeiten / Altrepertoire / tatsächlicher Wille........ 65
2.8.1. Streitpunkte........................................................................................... 65
2.8.2. Würdigung............................................................................................. 66
2.8.3. Fazit...................................................................................................... 68
2.9. Übertragung VVR zu Lebzeiten / Altrepertoire / normativer Konsens und Lückenfüllung.......................................................................................... 68
2.9.1. Streitpunkte........................................................................................... 68
2.9.2. Würdigung............................................................................................. 69
2.9.3. Fazit...................................................................................................... 69
2.10. Übertragung RZ zu Lebzeiten / tatsächlicher Wille................................. 69
2.10.1. Streitpunkte......................................................................................... 69
2.10.2. Würdigung........................................................................................... 70
2.10.3. Fazit.................................................................................................... 72
2.11. Übertragung RZ zu Lebzeiten/ normativer Konsens und Lückenfüllung. 72
2.11.1. Streitpunkte......................................................................................... 72
2.11.2. Würdigung........................................................................................... 72
2.11.3. Fazit.................................................................................................... 73
2.12. Zusammenfassung................................................................................. 73
3. Eventualiter: Lizenzierung VVR und RZ von D._____ an E._____......... 73
3.1. Ausgangslage......................................................................................... 73
3.2. Würdigung.............................................................................................. 74
3.3. Fazit........................................................................................................ 75
4. Übertragung der VVR und RZ auf die Klägerin....................................... 76
4.1. Ausgangslage / unbestrittener Sachverhalt............................................ 76
4.2. Simulation V1994 / direkter Vertrag zwischen E._____ und Klägerin..... 78
4.2.1. Streitpunkte........................................................................................... 78
4.2.2. Rechtliches............................................................................................ 79
4.2.3. Würdigung............................................................................................. 81
4.2.4. Fazit...................................................................................................... 86
4.3. Übertragung der VVR und RZ von E._____ auf die Klägerin.................. 86
4.3.1. Behauptungslage.................................................................................. 86
4.3.2. Fazit...................................................................................................... 89
4.4. Zusammenfassung................................................................................. 89
5. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen...................................... 89
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen........................................................ 90
6.1. Verteilungsgrundsätze............................................................................ 90
6.2. Gerichtskosten........................................................................................ 90
6.3. Parteientschädigung............................................................................... 91 Dispositiv........................................................................................................... 92
Rechtsbegehren gemäss Klageschrift: (act. 1 S. 3)
" 1. Es sei festzustellen, dass die Klägerin Inhaberin der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. c und d des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) sämtlicher Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____ sei, die auf den sich im Eigentum der Klägerin befindlichen Masterbändern aufgenommen sind.
2. Es sei festzustellen, dass es sich bei den Darbietungen, die auf den sich im Eigentum der Klägerin befindlichen Masterbändern aufgenommen wurden, insbesondere um die Titel gemäss Beilage 22 handelt.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten (zzgl. MWSt.)."
Geändertes Rechtsbegehren gemäss Replik: (act. 47 S. 3 ff.)
" 1. Es sei festzustellen, dass die Klägerin Inhaberin der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. c und d des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) sämtlicher Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____ sei, die auf den sich im Eigentum der Klägerin befindlichen Masterbändern aufgenommen sind. 1.bis Es sei festzustellen, dass die Klägerin Inhaberin der Rechte auf öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. a [letzte Variante] URG an sämtlichen Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____ sei, die auf den sich im Eigentum der Klägerin befindlichen Masterbändern aufgenommen sind.
2. Es sei festzustellen, dass es sich bei den Darbietungen, die auf den sich im Eigentum der Klägerin befindlichen Masterbändern aufgenommen wurden, insbesondere um die Titel gemäss Beilage 22 handelt.
3.
a. Eventualiter sei festzustellen, dass die Klägerin Inhaberin der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. c und d URG sowie Inhaberin der Rechte auf öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. a [letzte Variante] URG an sämtlichen Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____ sei, die auf den Masterbändern gemäss Beilagen 26 und 27 aufgenommen sind. b. Eventualiter sei diese Feststellung auf die Inhaberschaft der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. c und d URG zu beschränken.
4.
a. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Klägerin Inhaberin der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. c und d URG sowie Inhaberin der Rechte auf öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. a [letzte Variante] URG an sämtlichen Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____ sei, bei denen es sich um eine Darbietung des ausübenden Künstlers D._____ einer der Titel gemäss Beilage 22 handelt und die auf den Masterbändern gemäss Beilagen 26 und 27 aufgenommen sind. b. Eventualiter sei diese Feststellung auf die Inhaberschaft der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. c und d URG zu beschränken. 4.bis a. Subsubeventualiter sei festzustellen, dass die Klägerin Inhaberin einer ausschliesslichen zeitlich und räumlich unbeschränkten Lizenz zur Vervielfältigung und Verbreitung sowie zur öffentlichen Zugänglichmachung irgendwelcher auf Masterbändern aufgenommener Darbietungen das ausübenden Künstlers D._____ sei. b. Eventualiter sei diese Feststellung darauf zu beschränken, dass die ausschliessliche zeitlich und räumlich unbeschränkte Lizenz der Klägerin auf die Vervielfältigung und Verbreitung beschränkt sei. c. Eventualiter seien die Feststellungen der Rechtsbegehren Nr. 4bisa und 4bisb auf Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____ zu beschränken, die auf den Masterbändern gemäss Beilagen 26 und 27 aufgenommen sind. d. Eventualiter seien die Feststellungen gemäss Rechtsbegehren Nr. 4bisa und 4bisb auf Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____ der Titel gemäss Beilage 22 zu beschränken, die auf den Masterbändern gemäss Beilagen 26 und 27 aufgenommen sind.
5.
a. Subsubsubeventualiter sei festzustellen, dass durch das Vervielfältigen und Verbreiten sowie das öffentliche Zugänglich-machen irgendwelcher auf Masterbändern aufgenommener Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____ – sei es durch die Klägerin, sei es durch die von der Klägerin lizenzierte Dritte – unabhängig von Ort und Zeit keine Vervielfältigungsund Verbreitungsrechte im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. c und d URG und keine Rechte auf öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. a [letzte Variante] URG der Beklagten 1-5 verletzt werden. b. Eventualiter sei diese Feststellung darauf zu beschränken, dass durch das Vervielfältigen und Verbreiten der genannten Darbietungen unabhängig von Ort und Zeit keine Vervielfältigungs- und Verarbeitungsrechte im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. c und d URG der Beklagten 1 und 2 verletzt werden. c. Eventualiter seien die Feststellungen der Rechtsbegehren Nr. 5a und 5b auf Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____ zu beschränken, die auf den Masterbändern gemäss Beilagen 26 und 27 aufgenommen sind. d. Eventualiter seien die Feststellungen der Rechtsbegehren Nr. 5 und 5b auf Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____ der Titel gemäss Beilage 22 zu beschränken, die auf den Masterbändern gemäss Beilagen 26 und 27 aufgenommen sind.
6.
a. Subsubsubsubeventualiter sei festzustellen, es der Klägerin erlaubt sei, irgendwelche auf Masterbändern aufgenommene Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____ unabhängig von Ort und Zeit zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen sowie Dritten diese Tätigkeit ebenfalls zu erlauben. b. Eventualiter sei diese Feststellung darauf zu beschränken, dass es der Klägerin erlaubt sei, irgendwelche auf Masterbändern aufgenommene Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____ unabhängig von Ort und Zeit zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie Dritten diese Tätigkeiten ebenfalls zu erlauben. c. Eventualiter seien die Feststellungen der Rechtsbegehren Nr. 6a und 6b auf Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____ zu beschränken, die auf den Masterbändern gemäss Beilagen 26 und 27 aufgenommen sind. d. Eventualiter seien die Feststellungen der Rechtsbegehren Nr. 6a und 6b auf Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____ der Titel gemäss Beilage 22 zu beschränken, die auf den Masterbändern gemäss Beilagen 26 und 27 aufgenommen sind. dass durch das Vervielfältigen und Verbreiten sowie das öffentliche Zugänglichmachen irgendwelcher auf Masterbändern aufgenommener Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____ einer der Titel gemäss Beilage 22 – sei es durch die Klägerin, sei es durch die von der Klägerin lizenzierte Dritte – keine Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. c und d URG und keine Rechte auf öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. a [letzte Variante] URG der Beklagten 1-5 verletzt werden. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten (zzgl. MWSt)."
Sachverhaltsübersicht und Verfahren
A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie wurde am tt.mm.1995 gegründet und bezweckt insbesondere den Erwerb, die Verwertung und Verwaltung sowie den Verkauf von Tonträgern und damit verbundenen Rechten. Konkret kümmert sie sich um die Verwertung des musikalischen Schaffens des Künstlers D._____ (nachfolgend: D._____). 126 der insgesamt 254 Aktien der Klägerin werden von den Beklagten 1 und 2 gehalten, die übrigen 128 von G._____, welcher als Präsident des Verwaltungsrates fungiert (act. 1 Rz. 2 f.; act.
16 Rz. 167 f.).
Bei den Beklagten 1 und 2 (nachfolgend zusammen: Beklagte) handelt es sich um die in Deutschland wohnhaften Erben und direkten Nachkommen des am tt.mm.2014 verstorbenen D._____.
b. Prozessgegenstand
Streitgegenstand bildet in erster Linie die Rechtsinhaberschaft der Verbreitungsund Vervielfältigungsrechte gemäss Art. 33 Abs. 2 lit. c und d URG an den Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____ (nachfolgend der Abkürzung der Klägerin folgend: VVR; vgl. act. 47 Rz. 8) sowie der Rechte auf öffentliche Zugänglichmachung an den Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____ im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. a [letzte Variante] URG (nachfolgend der Abkürzung der Klägerin folgend: RZ; vgl. act. 47 Rz. 10). Die Klägerin macht (als Hauptbegründung) geltend, die VVR und RZ seien von D._____ an die E._____ (nachfolgend: E._____) und gestützt auf einen im Jahre 1995 zwischen ihr und der E._____ geschlossenen Vertrag durch Rückfall von der F._____ an die E._____ am 21. Juni 2016 von Letzterer wiederum auf die Klägerin übertragen worden. Die Klägerin verlangt mit obgenannten Rechtsbegehren im Hauptbegehren die Feststellung, dass sie Inhaberin der VVR und RZ, eventualiter dass sie Inhaberin einer ausschliesslichen zeitlich und räumlich unbeschränkten Lizenz an den betreffenden Rechten ist. Die Beklagten stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass D._____ seine Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers nie in die E._____ eingebracht habe, und diese auch nie von der E._____ auf die Klägerin übertragen worden seien. Sie schliessen auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei, wobei sie hinsichtlich der klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 1, 1bis, 2, 4bis lit. a und lit b., 5 lit. a und lit. b sowie 6 lit. a und lit. b einen Nichteintretensantrag stellen.
B. Prozessverlauf
a. Klageeinleitung
Am 17. November 2017 reichte die Klägerin hierorts die Klage gegen die Erbengemeinschaft D._____ sel., bestehend aus 1. B._____, 2. C._____, 3. H._____,
4. I._____, 5. J._____ sowie gegen 6. K._____, Notar des Notarkreises L._____, ein (act. 1).
b. Wesentliche Verfahrensschritte
Mir Verfügung vom 17. November 2019 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von CHF 31'000.– angesetzt, welcher fristgerecht einging (act. 4, 8). In der Folge wurde den (damaligen) Beklagten
1 bis 6 mit Verfügung vom 4. Januar 2018 Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 9). Mit Verfügung vom 5. März 2018 wurde die klägerische Eingabe vom 2. März 2018 samt Beilagen (act. 11, 12/26-28) aus dem Recht gewiesen (act. 13). Die Klageantwort der Beklagten 1 bis 6 wurde mit Eingabe vom 6. März 2018 fristgerecht eingereicht, womit die Beklagten 1 bis 6 diverse prozessuale Anträge erhoben (act. 16). Daraufhin wurde der Klägerin mit Verfügung vom 7. März 2018 Frist angesetzt, um zu den in der Klageantwort erhobenen prozessualen Anträgen der Beklagten 1 bis 6 Stellung zu nehmen (act. 18). Die Klägerin leistete dieser Aufforderung mit Eingabe vom 23. April 2018 Folge. Sie reichte dabei sodann ein geändertes bzw. umformuliertes Rechtsbegehren ein, erläuterte dieses und stellte ihrerseits prozessuale Anträge (act. 20). Die Beklagten 1 bis 6 nahmen dazu mit Eingabe vom 7. Mai 2018 unaufgefordert Stellung (act. 22, 24). Mit Beschluss vom 25. Juni 2018 wurde hinsichtlich der Beklagten 1-5 mangels Prozessführungsbefugnis auf die Klage nicht eingetreten. Im Übrigen wurde der beklagtische Nichteintretensantrag abgewiesen. Auch der Antrag der Beklagten 1 bis 6 auf Sistierung des Verfahrens wurde abgewiesen. Das geänderte Rechtsbegehren der Klägerin gemäss act. 20 Seiten 3 bis 5 wurde einstweilen zugelassen, wobei die diesbezüglichen Ausführungen in ihrer Eingabe vom 23. April 2018 (act. 20 Rz. 51-124) aus dem Recht gewiesen wurden. Weiter wurden hinsichtlich der Beklagten 1-5 die Kosten verlegt und diese der Klägerin auferlegt. Der Klägerin wurde alsdann Frist zur Leistung eines zusätzlichen Vorschusses in der Höhe von CHF 10'000.– angesetzt, welcher fristgerecht einging (act. 25, 30A). Mit Verfügung vom 13. September 2018 wurde vorgemerkt, dass die (damaligen) Beklagten 7 (M._____, geboren tt. Juli 1947, Staatsangehöriger von Österreich, … [Adresse]) und 8 (N._____, Dr. iur., geboren tt. September 1960, von Zürich, Rechtsanwalt, O._____ ag, … [Adresse]) an Stelle des (damals) bisherigen Beklagten 6 (K._____, lic. iur., Notar, Notar des Notariatskreises L._____, … [Adresse]) neu als Beklagte in den Prozess eintreten würden. Das Rubrum wurde entsprechend berichtigt (act. 31). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 wurde die Leitung des vorliegenden Prozesses an Oberrichterin Dr. Claudia Bühler als Instruktionsrichterin delegiert (act. 33). Mit Eingabe vom 10. Januar 2019 orientierte der beklagtische Rechtsvertreter über den unwiderruflichen Rücktritt des (damaligen) Beklagten 7 vom Amt als Willensvollstrecker. Am 14. Januar 2019 fand eine Vergleichsverhandlung statt, anlässlich welcher die Vergleichsgespräche zu keinem Ergebnis führten (Prot. S. 15 f.). Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Replik angesetzt. Mit nämlicher Verfügung wurde der Klägerin Frist angesetzt, um zur beklagtischen Eingabe vom 10. Januar 2019 Stellung zu nehmen (act. 40). Während laufender Frist teilte der beklagtische Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. März 2019 mit, dass auch der (damalige) Beklagte 8 seinen unwiderruflichen Rücktritt vom Amt als Willensvollstrecker erklärt habe, weshalb das Verfahren nunmehr gegen die alleinigen Erben von D._____, B._____ und C._____, weiterzuführen sei (act. 42). Der Klägerin wurde mit Verfügung vom 15. März 2019 Gelegenheit gegeben, innert laufender Frist zur besagten Eingabe Stellung zu nehmen (act. 45). Die Replik datiert vom 22. März 2019 (act. 47). Mit Verfügung vom 26. März 2019 wurde vorgemerkt, dass B._____ und C._____ an Stelle der bisherigen Beklagten 7 und
8 neu als Beklagte in den Prozess eintreten würden. Das Rubrum wurde entsprechend berichtigt und die genannten Personen wurden (wiederum wie bei Klageeinleitung) als Beklagte 1 und 2 aufgeführt. Weiter wurde den Beklagten Frist zur Duplik angesetzt, welche sie fristgerecht mit Eingabe vom 13. Juni 2019 erstatteten (act. 52). Das Doppel der Duplik wurde der Klägerin mit Verfügung vom 18. Juni 2019 zugestellt. Weiter wurde den Parteien der Aktenschluss angezeigt (act. 54). Mit der als "Triplik" bezeichneten Eingabe vom 1. Juli 2019 nahm die Klägerin zur Duplik unaufgefordert Stellung (act. 56).
Die Hauptverhandlung fand am 15. Januar 2021 statt.
Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Parteivorbringen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sich dies als zur Entscheidfindung notwendig erweist.
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Zuständigkeit
1.1.1
Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts wurde mit Beschluss vom 25. Juni 2018 bejaht (act. 25). Der dahingehende Nichteintretensantrag der (damaligen) Beklagten 1 bis 6 wurde abgewiesen (vgl. act. 25, Erw. Ziff. 4, Dispositiv-Ziff. 1). Der Beschluss blieb unangefochten. Für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, d.h. der vorliegenden Klageanhebung, abzustellen (perpetuatio fori; Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO). Somit ist zur Frage der örtlichen Zuständigkeit auf den rechtskräftigen Beschluss vom 25. Juni 2018 zu verweisen und diese – ungeachtet der verschiedenen Wechsel auf Beklagtenseite – ohne Weiteres zu bejahen.
Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts wurde mit Beschluss vom 25. Juni 2018 bejaht (act. 25). Der dahingehende Nichteintretensantrag der (damaligen) Beklagten 1 bis 6 wurde abgewiesen (vgl. act. 25, Erw. Ziff. 4, Dispositiv-Ziff. 1). Der Beschluss blieb unangefochten. Für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, d.h. der vorliegenden Klageanhebung, abzustellen (perpetuatio fori; Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO). Somit ist zur Frage der örtlichen Zuständigkeit auf den rechtskräftigen Beschluss vom 25. Juni 2018 zu verweisen und diese – ungeachtet der verschiedenen Wechsel auf Beklagtenseite – ohne Weiteres zu bejahen.
1.1.2. Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 5 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG. Vertragsklagen betreffend die Übertragung von Immaterialgüterrechten fallen unter den Anwendungsbereich von Art. 5 lit. a ZPO (VOCK/NATER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO),
3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 5 ZPO; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. August 2011, in: SJZ 2012, S. 496 f.). Somit ist die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts für die vorliegende, auf der vertraglichen Übertragung der streitgegenständlichen Immaterialgüterrechte basierenden Feststellungsklage zu bejahen.
1.2. Klageänderung
Nachdem die Klägerin ihr ursprüngliches Rechtsbegehren, wie erwähnt, bereits mit Eingabe vom 23. April 2018 (act. 20) geändert hat und die Klageänderung mit Beschluss vom 25. Juni 2018 einstweilen zugelassen wurde (vgl. act. 25 Erw. Ziff. 6, Dispositiv-Ziff. 3), erhob die Klägerin diese – um Ziff. 4bis ergänzt – replicando erneut, weshalb über die Zulässigkeit der Klageänderung abschliessend zu entscheiden ist.
Gemäss Art. 227 Abs.1 ZPO ist eine Klageänderung dann zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht. Beide Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, was auch die Beklagten im Übrigen nicht in Abrede stellen. Die Klageänderung ist zuzulassen.
1.3. Feststellungsinteresse
Mit Beschluss vom 25. Juni 2018 wurde ein Feststellungsinteresse der Klägerin bejaht und der entsprechende Nichteintretensantrag der (damaligen) Beklagten 1 bis 6 abgewiesen. Der Beschluss blieb erwähntermassen unangefochten. Es ist somit zum Feststellungsinteresse der Klägerin auf die dortigen Ausführungen zu verweisen (act. 25 Erw. Ziff. 7, Dispositiv-Ziff. 1).
1.4. Bestimmtheit des Rechtsbegehrens
Wie schon in ihrer Klageantwort (act. 16 Rz. 16 ff.) machen die Beklagten auch duplicando hinsichtlich der geänderten Klage geltend, das Rechtsbegehren der Klägerin sei in Ziff. 1, 1bis, 2, 4bis lit. a und lit b., 5 lit. a und lit. b sowie 6 lit. a und lit. b unbestimmt, weshalb in jenem Umfang auf die Klage nicht einzutreten sei (act. 52 Rz. 12, 223 ff., 281 ff).
Diese Frage wurde in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 bis Ziff. 6 (ohne Rechtsbegehren Ziff. 4bis) bereits im (unangefochtenen) Beschluss vom 25. Juni 2018 (act. 25) geprüft und die Bestimmtheit der klägerischen Rechtsbegehren bejaht. Insofern kann auf die dortigen Ausführungen unter Ziff. 8 der Erwägungen verwiesen werden, welche sinngemäss auch für die replicando zusätzlich erhobene Ziff. 4bis gelten. An dieser Stelle bleibt anzufügen, dass die Klägerin auch in ihrer Replik erklärt, Eigentümerin an allen Masterbändern mit Darbietungen von D._____ zu sein, die je produziert worden seien (act. 47 Rz. 23). Insofern wird klar, dass sich die vorliegend beantragte Feststellung der Klägerin jeweils im Hauptstandpunkt (vgl. Ziff. 1, 1bis, 2, 4bis lit. a und lit b, 5 lit. a und lit. b sowie 6 lit. a und lit. b ) auf sämtliche Darbietungen von D._____, welche je auf ein Masterband aufgenommen wurden, bezieht (act. 47 Rz. 21 f.) und sich die Rechtsbegehren insofern als genügend bestimmt erweisen. Die übrigen Ziffern des klägerischen Rechtsbegehrens erweisen sich ohnehin als genügend bestimmt, als sie hinsichtlich der Masterbänder auf abschliessende Listen (nämlich act. 3/22 bzw. act. 21/26 und act. 21/27) verweisen. Ob diesen Rechtsbegehren schlussendlich auch so stattgegeben werden kann, ist eine andere Frage, welche allenfalls in den nachstehenden Erwägungen zu prüfen ist.
1.5. Weitere Prozessvoraussetzungen
Nachdem die Klägerin den ihr ursprünglich auferlegten Gerichtskostenvorschuss sowie die Erhöhung desselben rechtzeitig geleistet hat (vgl. vorstehend) und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. Da die Triplik der Klägerin nichts Relevantes zu Lasten der Beklagten enthält, kann offen bleiben, ob und inwiefern diese Eingabe zulässig war (act. 56). Auch anlässlich der Hauptverhandlung wurden von den Parteien keine relevanten Noven vorgebracht.
2. Übertragung der VVR und RZ von D._____ auf die E._____
2.1. Ausgangslage / unbestrittener Sachverhalt
Mit Datum vom 18. August 1977 vereinbarten D._____ und die F1._____ AG (später umfirmiert in F._____ AG (vgl. act. 47 S. 15 Fn. 3; nachfolgend: F._____) einen sogenannten Künstlerexklusivvertrag (nachfolgend: V1977; act. 48/38). Am 6. September 1977 schlossen D._____ und G._____ einen Gesellschaftsvertrag (nachfolgend: GesV; act. 3/10) und gründeten die E._____. D._____ war Komplementär, G._____ Kommanditär der E._____ (act. 1 Rz. 22; act. 16 Rz. 177).
Am 26. Oktober 1977 schlossen die E._____ und die F._____ einen ersten Vertrag betreffend die Auswertung von Tonaufnahmen des Interpreten D._____ (nachfolgend: F._____ I; act. 3/12). Diesem folgten während der jahrzehntelangen Zusammenarbeit zwischen der F._____ und der E._____ weitere Verträge und Vertragsanhänge wie insbesondere der Anhang zum Vertrag vom 1. November 1984 zwischen E._____ und F._____ vom 23. Januar 1986 (act. 48/39), der Vertrag vom 24. Juli 1993 (nachfolgend: F._____ II; act. 3/13) und die Verlängerungsvereinbarung vom 10. Juni 2003 (act. 48/42). Am tt.mm.2014 verstarb der in der Schweiz wohnhafte D._____. Der F._____ II endete automatisch 18 Monate nach dem Tod von D._____, d.h. am tt.mm.2016. In jenem Zeitpunkt war die P._____ GmbH (nachfolgend: P._____) die Vertragspartnerin von E._____, weil die F._____ durch die P._____ übernommen worden war (act. 1 Rz. 27; act. 16 Rz. 178; act. 47 S. 15, Fn. 3). Am 23. Februar 2016 schlossen die Klägerin und die P._____ einen Bandübernahmevertrag, mit welchem die Klägerin ihr das Recht einräumte, die Tonaufnahmen des Künstlers D._____ zu verwerten oder verwerten zu lassen (act. 3/5). Gestützt darauf wurde im September 2016 der Tonträger "Q._____" veröffentlicht und eine weitere Veröffentlichung durch die P1._____ GmbH geplant. Mit Eingabe vom 20. November 2017 (act. 17/8) reichte der einstige Beklagte 6 (K._____, lic. iur., Notar, Notar des Notariatskreises L._____, … [Adresse]) beim Landgericht Hamburg ein Begehren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen P1._____ GmbH ein, um die Veröffentlichung des genannten Tonträgers zu verhindern. Dies, da P._____ nach Ansicht des einstigen Beklagten 6 die Vervielfältigungsrechte an den entsprechenden Tonaufnahmen von D._____ nicht rechtsgültig von der Klägerin erworben habe, weil Letztere selbst gar nicht Inhaberin der Rechte gewesen sei (act. 1 Rz. 10 ff.; 16 Rz. 6 ff.). Nach einer mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2018 hiess das Landgericht Hamburg das Begehren des einstigen Beklagten 6 gut (act. 17/9). Die von der P1._____ GmbH dagegen erhobene Berufung an das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg wurde – nach übereinstimmender Darstellung beider Parteien – anlässlich der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren zurückgezogen (act. 65 S. 6 und Prot. S. 30).
Die Klägerin macht nun vorliegend zusammengefasst geltend, D._____ habe seine VVR und RZ auf die E._____ übertragen, was von den Beklagten bestritten wird. Die Klägerin unterscheidet dabei hinsichtlich der VVR in Bezug auf die Darbietungen von D._____ zwischen dem sogenannten Neurepertoire, d.h. Darbietungen, welche nach Abschluss des GesV entstanden sind, und dem sogenannten Altrepertoire, d.h. Darbietungen von D._____, welche vor Abschluss des GesV entstanden sind (act. 47 Rz. 48).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist – soweit relevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen im Einzelnen einzugehen. Vorab sind die einschlägigen rechtlichen Grundlagen darzulegen, wobei diese unter einzelnen Punkten zu ergänzen sein werden.
2.2. Rechtliche Grundlagen
2.2.1. Rechte des ausübenden Künstlers
Gemäss der Legaldefinition in Art. 33 Abs. 1 URG ist ein ausübender Künstler im Sinne des Gesetzes stets eine natürliche Person, die ein Werk darbietet oder an solchen Darbietungen künstlerisch mitwirkt. Juristische Personen können die Rechte der ausübenden Künstler im Sinne von Art. 33 Abs. 2 URG (nachfolgend auch Interpretenrechte oder künstlerische Leistungsschutzrechte genannt) demnach nur derivativ erwerben. (HILTY, Urheberrecht, 2011, N. 354). Interpreten- und Urheberrechte bestehen unabhängig voneinander und nebeneinander. Jemand, der eine Werkinterpretation verwenden will, benötigt daher die Zustimmung sowohl des Urhebers als auch des Interpreten (AUF DER MAUR, in: Stämpflis Handkommentar zum Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2012, N. 7 zu Art. 33 URG; zum (weiteren) Zustimmungserfordernis des Tonträgerherstellers vgl. nachstehend). Möglich ist, dass die Urheberschaft und die Interpreteneigenschaft zusammenfallen; beispielsweise dann wenn – wie vorliegend – ein Sänger seine eigene Komposition vorträgt (HILTY, a.a.O., N. 354). Für seine Darbietungen gewährt das Gesetz dem ausübenden Künstler gewisse Verbotsrechte (vgl. Art. 33 Abs. 2 URG). Diese erlauben ihm die Entscheidung, die Verwertung seiner Leistung durch andere zu gestatten und dafür eine Entschädigung zu verlangen (HILTY, a.a.O., N. 356). Der Katalog der Leistungsschutzrechte ist abschliessend. Vorliegend interessieren in erster Linie die Rechte gemäss Art. 33 Abs. 2 lit. a [letzte Variante], lit. c und lit. d URG. Gemäss Art. 33 Abs. 2 lit. c URG (Recht zur Aufnahme und Vervielfältigung) hat der Künstler das ausschliessliche Recht, seine Darbietung auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen (Erstaufnahme) und diese Aufnahme zu vervielfältigen. Das Recht zur Aufnahme und das Recht zur Vervielfältigung sind zu trennen (AUF DER MAUR, a.a.O., N. 9, 21 zu Art. 33 URG). Laut Art. 33 Abs. 2 lit. d URG (Verbreitungsrecht) hat der Künstler das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob seine Darbietung – sobald sie gemäss lit. c der betreffenden Bestimmung aufgenommen ist – mittels Vervielfältigungsexemplaren angeboten, veräussert oder sonst wie verbreitet werden darf (AUF DER MAUR, a.a.O., N. 24 zu Art. 33 URG). Mit der Revision des URG 2007 ist Art. 33 Abs. 2 lit. a URG um das ausschliessliche Recht zur Zugänglichmachung (On-Demand-Recht) ergänzt worden, d.h. das Recht des Künstlers, seine Darbietung oder deren Festlegung so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben. Im Einleitungssatz zu Art. 33 Abs. 2 URG wurde mit der Revision 2007 zudem klargestellt, dass sich diese Befugnis nicht nur auf die Livedarbietung, sondern auch auf jegliche Festlegung ihrer Darbietung erstreckt (AUF DER MAUR, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 33 URG).
Bei der Darbietung im Sinne von Art. 33 URG handelt es sich um einen Vortrag, eine Aufführung oder eine Vorführung. Sie muss für die Wahrnehmung anderer bestimmt sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Darbietung öffentlich erfolgt oder nicht. Tonaufnahmen im Studio sind geschützt, weil sie im Hinblick auf die Wahrnehmung durch Dritte hergestellt werden (AUF DER MAUR, a.a.O., N. 6 zu Art. 33 URG).
In Art. 36 URG werden als zweite Kategorie von Leistungsschutzberechtigten die Hersteller von Ton- und Tonbildträgern aufgeführt. Hersteller in diesem Sinn ist, wer eine Darbietung oder eine andere Folge von Tönen und/oder Bildern festlegt. Der Schutz erstreckt sich nur auf den ersten Hersteller einer solchen Aufzeichnung. Wer bereits bestehende Aufnahmen vervielfältigt und verbreitet, ist durch Art. 36 URG nicht geschützt (AUF DER MAUR, a.a.O., N. 2 f. zu Art. 36 URG). Bei den in Art. 36 URG statuierten Rechten handelt es sich ebenfalls um Verbotsrechte. Auch sie sind abschliessend aufgeführt. Sie stehen sowohl natürlichen wie auch juristischen Personen zu. Entscheidend ist die wirtschaftlich-organisatorische Verantwortung für den Produktionsvorgang. Die Rechte, die Art. 36 URG dem Hersteller einräumt (Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung sowie On-Demand-Recht) stehen – wie gesehen – auch dem ausübenden Künstler zu. Diese Rechte sind gleichgestellt, was bedeutet, dass für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die On-Demand-Zugänglichmachung einer Darbietung das Einverständnis sowohl des Künstlers als auch des Trägerherstellers notwendig ist (AUF DER MAUR, a.a.O., N. 7-9. zu Art. 36 URG). Zusammenfassend ist in dieser Hinsicht somit festzuhalten, dass es für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die On-Demand-Zugänglichmachung einer Darbietung – seit dem Inkrafttreten der entsprechenden Urheberrechtsrevisionen in den Jahren 1993 und 2008; vgl. dazu nachstehend – gemäss schweizerischem Recht das Einverständnis des Urhebers, des Künstlers und des Trägerherstellers bedarf.
2.2.2. Übertragung verwandter Schutzrechte
Die Übertragung von Urheberrechten ist kausal, d.h. das Verfügungsgeschäft bleibt vom Bestand und von der Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts abhängig. In der Praxis fallen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zeitlich oft zusammen, d.h. das Urheberrecht wird gleichzeitig mit dem Abschluss des zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts übertragen. Als Ausfluss der Vertragsfreiheit können Urheberrechte auf der Basis von unterschiedlichen Vertragstypen an Dritte übertragen werden, so auch durch Sacheinlage, Schenkung, Tausch, Arbeitsvertrag u.a. (DE WERRA, in: Stämpflis Handkommentar zum Urheberrechtsgesetz, 2012, N. 8 f. zu Art. 16 URG). Dies gilt über Verweisung in Art. 38 URG auch für die Übertragung von verwandten Schutzrechten. Die Übertragung verwandter Schutzrechte weist gegenüber der Übertragung von Urheberrechten keine Besonderheiten auf (EGLOFF, in: Das neue Urheberrecht, 4. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 38 URG). Somit gelten die nachfolgenden Grundsätze für die Übertragung von Urheberrechten bzw. die Auslegung von urheberrechtlichen Übertragungsverträgen sinngemäss auch für die Übertragung von verwandten Schutzrechten.
Für die Übertragung von Urheberrechten bestehen keine Formvorschriften. Sie kann mithin ausdrücklich, stillschweigend oder durch konkludentes Handeln erfolgen. Dies gilt für das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft gleichermassen (STREULI-YOUSSEF, in: Urhebervertragsrecht, 2006, S. 18). Ob und in welchem Umfang in einem Vertrag eine Übertragung von Urheberrechten vereinbart wurde, bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, d.h. nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Kann dieser für beide Vertragsparteien übereinstimmend festgestellt werden, so gilt dieser sogenannte tatsächliche Konsens und es ist keine weitere Auslegung mehr nötig. Wenn hingegen der wirkliche Parteiwille unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (Urteil des Bundesgerichts 4A_104/2008 vom 8. Mai 2008 E. 4.2; HILTY, a.a.O., Rz. 264). Dabei ist vom Wortlaut der Vereinbarung auszugehen, wobei die Umstände des Vertragsschlusses, das Verhalten der Parteien, allfällige Verkehrssitten und der Vertragszweck als weitere Auslegungsmittel ebenfalls zu berücksichtigen sind (HILTY, a.a.O., N. 264). Für die Inhaltsbestimmung von Verträgen im Bereich der Übertragung von Urheberrechten sind zusätzlich zum Vertrauensprinzip spezielle Regeln anzuwenden. Insbesondere ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Urheber keine weitergehenden Befugnisse übertragen hat, als es der Vertragszweck erfordert (Zweckübertragungstheorie; zit. BGE 4A_104/2008 E. 4.2). Zudem sind gegebenenfalls die beiden Regeln von Art. 16 Abs. 2 und Abs. 3 URG zu beachten (DE WERRA, a.a.O., N. 38 zu Art. 16 URG). Ist in einem Vertrag aber weder die Abtretung von Urheberrechten noch die Einräumung von Nutzungsbefugnissen vorgesehen, so gibt es auch nichts zu interpretieren; vielmehr hat es mit der Feststellung, dass eine Rechtseinräumung nicht vereinbart wurde, sein Bewenden. Nur wenn eine Rechtseinräumung zwar beidseits gewollt ist, über deren Umfang aber kein übereinstimmender Parteiwille vorliegt, ist für eine objektivierende Auslegung Platz (EGLOFF, a.a.O., N. 26 zu Art. 16 URG). Die Zweckübertragungstheorie setzt mit anderen Worten eine vertragliche Vereinbarung über die Übertragung/Einräumung von Urheber- bzw. Nutzungsrechten voraus und kann diese nicht ersetzen (ALDER, in: sic! 2004, S. 490 ff, 496).
Auch im Urheberrecht ist vom Grundsatz auszugehen, dass niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selber innehat. Ein gutgläubiger Rechtserwerb vom Nichtberechtigten ist ausgeschlossen (STREULI-YOUSSEF, a.a.O., S. 22; EGLOFF, a.a.O., N. 32 zu Art. 16 URG).
2.2.3. Übergangsbestimmungen
Die hier strittigen verwandten Schutzrechte wurden erst mit Inkrafttreten der entsprechenden Revisionen des Urheberrechts am 1. Juli 1993 (Einführung verwandter Schutzrechte überhaupt) bzw. 1. Juli 2008 (Erweiterung um vorerwähntes On-Demand-Recht) im schweizerischen Recht verankert. Der streitgegenständliche Sachverhalt reicht bis ins Jahre 1977 zurück. Somit sind die Übergangsbestimmungen zu beachten. Art. 80 Abs. 1 URG statuiert insofern eine Rückwirkung der neuen Schutzbestimmungen, als sie auch auf alle Werke, Darbietungen, Ton- und Tonbildträger sowie Sendungen anwendbar sind, die vor Inkrafttreten des revidierten Gesetzes bereits geschaffen bzw. ausgestrahlt waren (EGLOFF, a.a.O., N. 3 zu Art. 80 URG). Art. 81 URG regelt die Auswirkungen von Änderungen des URG auf den Inhalt und Regelungsbereich von vertraglichen Einigungen, die vor dem Inkrafttreten der betreffenden Änderung getroffen worden sind. Als Grundsatz gilt, dass unter altem Recht abgeschlossene Verträge unverändert gültig bleiben und auch nach altem Recht zu interpretieren sind (MÜL-LER/OERTLI, in: Stämpflis Handkommentar zum Urheberrechtsgesetz, 2012, N. 1 zu Art. 81 URG). Eine Anwendung bisheriger Verträge auf die durch das neue Gesetz geschaffenen Rechte ist nur zulässig, soweit dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen bzw. von einem eindeutigen vertraglichen Konsens getragen ist. Pauschalklauseln genügen dafür nicht (EGLOFF, a.a.O. N. 4 zu Art. 81 URG; MÜL-LER/OERTLI, a.a.O., N. 1 zu Art. 81 URG). Es ist dabei ein klarer Vertragswille auf die Abtretung bestimmter künftiger Nutzungsbefugnisse erforderlich. Dies ist etwa dort der Fall, wo auf die zukünftige, durch das neue URG entstehende Rechtslage direkt Bezug genommen wird, oder bei Verträgen, die auf die internationale Rechtslage ausgerichtet sind und mit Blick darauf bereits die Nutzung verwandter Schutzrechte regeln. Vertragliche Vereinbarungen, die ausdrücklich auf "verwandte Schutzrechte", "Interpretenrechte", "Leistungsschutzrechte" oder ähnliches Bezug nehmen, sind in der Regel als Vereinbarungen über solche zukünftigen Rechte zu interpretieren, da sie sich auf kein nach bisherigem schweizerischem Recht regelungsbedürftiges Schutzrecht beziehen können (EGLOFF, a.a.O. N. 4 zu Art. 81 URG).
2.2.4. Zur Behauptungs-, Substanziierungs- und Bestreitungslast
Die Behauptungslast folgt der Beweislast, d.h. sie darf nur derjenigen Partei überbunden werden, welche für die entsprechende Tatsache beweisbelastet ist (Urteile des Bundesgerichts 4A_709/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3.1; 4C.166/2006 vom 25. August 2006 E. 3). Die Behauptungslast verlangt, dass eine Partei diejenigen Tatsachen angibt, auf die sie ihre Begehren stützt (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Aus den entsprechenden Behauptungen sollen sich mithin die Tatbestandsmerkmale der anwendbaren Rechtsnormen ergeben. Die Tatsachenbehauptungen müssen in der Rechtsschrift selbst dargelegt werden. Tatsachen, die sich lediglich aus einer Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, sind vom Gericht im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime nicht zu beachten. Selbst mit einem allgemeinen Verweis in der Rechtsschrift auf eine Beilage oder mit der allgemeinen Erklärung, dass die eingereichten Akten als integrierender Bestandteil der Rechtsschrift gelten, wird der Behauptungslast grundsätzlich nicht genüge getan (Urteil des Bundesgerichts 4C.351/2000 vom 20. Juli 2001 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 4C.304/2000 vom 9. Mai 2001 E. 2; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 27 zu Art. 221 ZPO).
Die Substanziierungslast verlangt, dass die erforderlichen Tatsachenbehauptungen überdies konkret und bestimmt vorgebracht werden (WILLISEGGER, a.a.O., N. 29 zu Art. 221 ZPO). Dabei bestimmt das materielle Bundesrecht, wie weit ein Sachverhalt inhaltlich zu substanziieren ist, damit er unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann. Die jeweiligen Anforderungen an die Konkretisierung der Behauptungen ergeben sich damit einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Eine Tatsachenbehauptung braucht nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt (in einem ersten Schritt), wenn die Tatsache in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet worden ist. Tatsachenbehauptungen müssen immerhin so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese – um ihrer Substanziierungslast zu genügen – gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht (mehr) nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 III 365 E. 2.b; Urteil des Bundesgerichts 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012 E. 6.1; zit. Urteil 4A_709/2011 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 4A_438/2010 vom 15. November 2010 E. 3.4.2.1; je m.w.H.). Eine Partei kann sich mithin nicht mit allgemeinen Behauptungen begnügen, in der Meinung die Begründung ihres Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben. Die Durchführung eines solchen setzt vielmehr entsprechende Behauptungen des Beweisführers voraus (Urteile des Bundesgerichts 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1; 4P.241/2004 vom 22. März 2005 E. 4; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 5 zu § 113 ZPO/ZH).
Auch Bestreitungen allgemeiner Art sind unbeachtlich. Bestreitungen müssen sich auf konkrete Behauptungen des Prozessgegners beziehen. Diese müssen detailliert und im Einzelnen, d.h. Punkt für Punkt, bestritten werden. Das ausdrückliche Bestreiten der einzelnen Tatsachenbehauptungen ist nur dann nicht notwendig, wenn sie durch die eigene Sachdarstellung widerlegt wird. Die nicht behauptungsbelastete Partei kann sich grundsätzlich auf eine formale Bestreitung beschränken, weil es ihr nicht obliegt, die erforderlichen Tatsachen in den Prozess einzuführen oder richtigzustellen. Sie hat in ihrem Äusserungsverhalten aber mindestens zum Ausdruck zu bringen, dass und welche Tatsache sie bestreitet. Ein begründetes Bestreiten im Sinne einer Erklärung, weshalb eine Bestreitung erfolgt, ist hingegen nicht vorausgesetzt. Die Substanziierungslast im Rahmen des Bestreitens verlangt, dass die Bestreitung (zumindest) so konkret zu halten ist, dass sich daraus bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des (behauptungsbelasteten) Prozessgegners damit bestritten werden sollen (WILLISEGGER, a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 222 ZPO). Im Übrigen ist für das Ausmass der im Einzelfall erforderlichen Substanziierung des Bestreitens auf die Einlässlichkeit der Sachdarstellung der behauptungsbelasteten Partei abzustellen und überdies zu prüfen, inwieweit der bestreitenden Partei eine substanziierte Bestreitung überhaupt zuzumuten ist (zit. Urteil 4A_709/2011 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4C.231/2006 vom 18. Dezember 2006 E. 3.2).
Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine Obliegenheit, eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann, indem das Gericht auf das mangelhafte Parteivorbringen abstellen wird. Bezüglich unsubstanziiert vorgetragener Sachverhalte besteht kein Anspruch auf Beweisführung. Der nicht substanziiert vorgetragene Sachverhalt ist somit dem nicht bewiesenen gleichgestellt. Liegt demgegenüber keine genügende Bestreitung vor, so gilt eine Tatsache als unbestritten (zit. Urteil 4C.231/2006 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4C.211/2006 vom 26. Juni 2007 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1; WILLISEGGER, a.a.O., N. 24 zu Art. 222 ZPO).
Eine richterliche Fragepflicht besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär bei nicht anwaltlich vertretenen Personen. Im Allgemeinen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der richterlichen Fragepflicht im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime enge Grenzen gesetzt. Gerade bei anwaltlich vertretenen Parteien ist, wie das Bundesgericht mehrfach betont hat, Zurückhaltung geboten. Etwas anderes würde auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien sowie gegen die Überlegung, dass angesichts des Grundsatzes der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime den Parteien selbst die Verantwortung für korrektes, sorgfältiges und substantiiertes Vorbringen nicht abgenommen werden kann, verstossen. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass es jedenfalls nicht Sache des Richters ist, gerade auch bei anwaltlich vertretenen Parteien nicht, prozessuale Fehler bzw. Nachlässigkeiten auszugleichen (Urteile des Bundesgerichts 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014 E. 6.3.1.2; 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.2; 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2; 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.5.2; 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.4 und 5.5; 4A_330/2010 vom 9. August 2010 E. 2.2). Sollten sich die Vorbringen der (vorliegend anwaltlich vertretenen) Parteien als nicht genügend substanziiert erweisen, ist somit alleine auf das mangelhafte Parteivorbringen abzustellen und anzunehmen, die betreffende Partei sei zur genügenden Substanziierung nicht imstande. Inwieweit dies vorliegend der Fall ist, ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
2.2.5. Beweislast, Beweismass, Beweiswürdigung
Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo das Gesetz nichts anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechts-
begründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung beziehungsweise Durchsetzbarkeit bestreitet (statt vieler: BGE 130 III 321 E. 3.1). Die Beweislast bestimmt, wer die Folgen der Beweislosigkeit einer behaupteten Tatsache zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2004 vom 14. September 2004 E. 2, nicht publ. in: BGE 131 III 12.).
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ersthaften Zweifel mehr hat oder allfällige verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (sog. Regelbeweismass: BGE 130 III 321 E. 3.2).
Gemäss Art. 157 ZPO gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
2.3. Übertragung der VVR und RZ durch Anerkennung
2.3.1. Streitpunkte
Die Klägerin macht unter diesem Punkt geltend, die VVR seien – sollten sie tatsächlich nicht zu Lebzeiten von D._____ auf die E._____ übergegangen sein – durch Anerkennung der Beklagten auf die E._____ übergegangen. Dies leitet sie zum einen aus dem Umstand ab, dass in dem der Klägerin mit Schreiben vom 6. November 2017 übermittelten Entwurf eines "Exklusiven Lizenzvertrages" der Rechtsanwälte R._____ und S._____ (act. 3/8) die Beklagten ausdrücklich festgehalten hätten, dass D._____ die "künstlerischen Leistungsschutzrechte" auf die E._____ übertragen habe. Auch im Schreiben der besagten Rechtsanwälte vom 24. August 2017 (act. 48/33) sei festgehalten worden, dass die "Interpretenrechte" seit Auflösung der E._____ beim Nachlass liegen würden, was im erwähnten Schreiben vom 6. November 2017 (act. 3/7) nochmals wiederholt worden sei. Dies sei zumindest bei der Beweiswürdigung mitzuberücksichtigen (act. 47 Rz. 40-43).
Die Beklagten bestreiten eine entsprechende Anerkennung. Sie weisen darauf hin, dass die von der Klägerin genannten Dokumente durch die Rechtsvertreter der damaligen Erbschaftsverwaltung verfasst worden und damit nicht ihnen zuzurechnen seien. Überdies sei im Rahmen des vorliegenden Prozesses durchwegs der Standpunkt vertreten worden, dass ein entsprechender Rechtsübergang nicht stattgefunden habe (act. 52 Rz. 231-234).
2.3.2. Würdigung
Wie gesehen, setzt die Übertragung verwandter Schutzrechte einen Übertragungsvertrag voraus. Dieser bedingt einen Übertragungswillen der die betreffenden Rechte übertragenden Person. Ein solcher ist indessen den von der Klägerin angerufenen Erklärungen der Rechtsvertreter des damaligen Erbschaftsverwalters nicht beizumessen (act. 3/7 f.; act. 48/33). Wohl wird dort festgehalten, dass die "Interpretenrechte" bei der E._____ bzw. nach deren Auflösung beim Nachlass liegen würden und dass D._____ die "künstlerischen Leistungsschutzrechte" zu Lebzeiten in die E._____ eingebracht habe. Bei diesen Aussagen handelt es sich indessen lediglich um Tatsachenfeststellungen, welche festhalten, bei wem – nach damaliger Rechtsauffassung der Rechtsvertreter des Erbschaftsverwalters – die betreffenden Leistungsschutzrechte liegen. Eine blosse Tatsachenfeststellung reicht für eine Übertragung von Leistungsschutzrechten nach dem Gesagten nicht aus. Somit ist eine Übertragung der VVR durch Anerkennung zu verneinen. Auf die Berücksichtigung der genannten Äusserungen der Rechtsvertreter des damaligen Erbschaftsverwalters im Rahmen der Beweiswürdigung ist nachstehend einzugehen (vgl. Ziff. 2.4.2 lit. h)).
2.3.3. Fazit
Eine Übertragung der VVR von D._____ auf die E._____ durch Anerkennung ist zu verneinen.
2.4. Übertragung VVR zu Lebzeiten / Neurepertoire / tatsächlicher Wille
2.4.1. Streitpunkte
Die Klägerin macht unter diesem Punkt geltend, dass D._____ die VVR zu Lebzeiten auf die E._____ übertragen habe. Sie qualifiziert die Übertragung der VVR (und RZ) als Leistung des Gesellschafters D._____ im Sinne von Art. 531 Abs. 1 OR und macht geltend, es habe dem wirklichen Willen von D._____ und G._____ entsprochen, dass D._____ diese Rechte in die E._____ einbringe, indem er sie im eigentlichen Sinne auf die E._____ übertrage, d.h. die E._____ Inhaberin werde und D._____ seine Inhaberschaft verliere (act. 47 Rz. 44-46).
Den von ihr geltend gemachten Übertragungswillen hinsichtlich des Neurepertoires schliesst die Klägerin zum einen aus der 40-jährigen störungsfreien Zusammenarbeit zwischen der E._____ und der F._____. Beide Gesellschafter der E._____ hätten mithin gewollt, dass die F._____ die Auswertung von Tonträgern mit Darbietungen von D._____ übernehmen sollte, wobei D._____ die Verträge F._____ I und F._____ II ebenfalls unterzeichnet habe. Auch die F._____ sei während der ganzen Vertragsdauer davon ausgegangen, die VVR und später auch die RZ übertragen erhalten zu haben. Da es dem Willen von D._____ und G._____ entsprochen habe, dass die F._____ die Verwertung der Tonträger mit Darbietungen von D._____ übernimmt, sei es auch der Wille dieser beiden Personen gewesen, die VVR und RZ auf die F._____ zu übertragen. Gleichzeitig den Willen zu haben, dass ein Dritter die Auswertung von Darbietungen enthaltenden Tonbändern übernehmen soll, und nicht zu wollen, dass die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte auf den vertretenden Dritten übertragen werden, wäre ein Widerspruch. Damit die E._____ die VVR auf die F._____ habe übertragen können, habe die E._____ darüber verfügen müssen. Dies heisse nichts anderes, als dass es der Wille von D._____ und G._____ habe gewesen sein müssen, dass D._____ seine originär erworbenen VVR auf die E._____ übertrage (act. 47 Rz. 51-59).
Aus der Auflösung des zwischen D._____ und der F._____ geschlossenen Vertrages vom 18. August 1977 (V1977; act. 48/38) sei alsdann zu folgern, dass keine direkte Übertragung der VVR von D._____ auf die F._____ gewollt gewesen sei. Dies werde weiter dadurch bestätigt, dass der genannte Vertrag in dessen Ziff. 10 eine Klausel enthalte, wonach eine Vertragsübernahme durch die E._____ vorbehalten sei. In der Aufhebung des zwischen D._____ und der F._____ abgeschlossenen Vertrags zeige sich mit grösster Deutlichkeit, dass es der Wille von D._____ gewesen sei, nicht direkt in einer Geschäftsbeziehung mit der F._____ zu stehen, sondern dass die Geschäftsbeziehung zwischen der E._____ und der F._____ habe bestehen sollen. Aus diesem Grund habe D._____ auch den Willen gehabt haben müssen, dass die VVR auf die E._____ übertragen würden und anschliessend auf die F._____. Den Willen zu haben, nicht mit der F._____ in einer direkten Geschäftsbeziehung zu stehen, und gleichzeitig den Willen zu haben, F._____ die VVR direkt zu übertragen, stelle einen unauflösbaren Widerspruch dar (act. 47 Rz. 61-64).
Weiter leitet die Klägerin den von ihr geltend gemachten tatsächlichen Willen von D._____ und G._____ auf Übertragung der VVR auf die E._____ aus dem GesV (act. 3/10), nämlich aus Ziff. IV Nr. 1, Ziff. II und Ziff. VII Nr. 3 GesV ab (act. 45 Rz. 65-74; vgl. zu den Vorbringen im Einzelnen die nachstehende Würdigung).
Die Klägerin macht sodann geltend, dass sich der tatsächliche Wille von D._____ und G._____ auf Übertragung der VVR von D._____ auf die E._____ aus dem Anhang vom 23. Januar 1986 zum Vertrag zwischen der E._____ und der F._____ vom 1. November 1984 (act. 48/39) ergebe, worin in Bezug auf das Altrepertoire mit aller Deutlichkeit festgehalten worden sei, dass die VVR auf die E._____ übergehen sollten. Mit dem dort erwähnten Ausdruck "Auswertungsrechte am Altrepertoire" seien alle Rechte gemeint, die zur Auswertung des Altrepertoires benötigt würden, wozu auch die VVR gehörten. Wenn für die Auswertungsrechte am Altrepertoire klar sei, dass sie auf die E._____ übergegangen seien, sei auch klar, dass der wirkliche Wille von D._____ und G._____ bezüglich Neurepertoire darauf gerichtet gewesen sei, die VVR daran auf die E._____ zu übertragen. Alles andere wäre widersinnig (act. 47 Rz. 74 f.).
Schliesslich beruft sich die Klägerin für den von ihr geltend gemachten tatsächlichen Willen von D._____ und G._____ auf Übertragung der VVR von D._____ auf die E._____ auf die zwischen D._____ und G._____ geschlossene und am 1. Januar 1981 in Kraft getretene Grundsatzvereinbarung (act. 3/16; act. 47 Rz. 76 f.).
Die Beklagten machen geltend, D._____ habe nie gewollt, dass die Klägerin oder eine sonstige Drittperson über seine Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers verfügen könne, und bestreiten einen tatsächlichen Willen von G._____ und D._____ auf Übertragung der VVR und RZ auf die E._____ (act. 52 Rz. 235 f.). Dass die F._____ angeblich davon ausgegangen sei, die für die Auswertung erforderlichen künstlerischen Leistungsschutzrechte von der E._____ erhalten zu haben, sei vorliegend irrelevant. Diese Annahme sei wohl auf falsche Zusicherungen der Klägerin über ihre Rechteinhaberschaft gegenüber F._____ zurückzuführen. Es sei im Rechtsleben denn auch nicht ungewöhnlich, dass Parteien von rechtlichen Voraussetzungen ausgingen, die tatsächlich nicht vorlägen (act. 52 Rz. 241). Aufgrund des Umstandes, dass D._____ mit der ihm bekannten Auswertung durch die F._____ grundsätzlich einverstanden gewesen sei, gehen die Beklagten im Rahmen ihrer Klageantwort von einer fallweisen konkludenten an die E._____ erfolgten Rechtseinräumung bzw. Lizenzierung im jeweiligen für die betreffende Verwertungshandlung nötigen inhaltlichen und zeitlichen Umfang bzw. duplicando von einem entsprechenden Rechtsschein zugunsten der F._____ aus, wobei sie in beiden Fällen betonen, dass eine Rechtsübertragung nicht gewollt gewesen und nicht erfolgt sei. Duplicando bestreiten die Beklagten jegliche Lizenzierung der E._____ durch D._____ (act. 16 Rz. 64 f., 151; act. 52 Rz. 242, 256, 288). Entsprechend seien die künstlerischen Leistungsschutzrechte stets bei D._____ verblieben bzw. jedenfalls mit Ende des F._____ II an die Nachlassberechtigten von D._____ (zurück)gefallen (act. 16 Rz. 149).
Hinsichtlich des von der Klägerin angerufenen V1977 bringen die Beklagten vor, dass selbst wenn Ziff. 10 des entsprechenden Vertrages als eine Art Parteiwechselabrede zu qualifizieren wäre, worin sich die F._____ damit einverstanden erklärt habe, dass D._____ seine bereits an sie vorausabgetretenen Rechte an eine noch zu gründende Gesellschaft ein weiteres Mal abtrete unter der Bedingung, dass diese Gesellschaft sodann die von D._____ formal im Wege der Doppelabtretung abgetretenen Rechte der F._____ einräume, es noch immer an einer im Nachgang zum Abschluss des vorgenannten Vertrages und vor Abschluss des F._____ I erfolgten Übertragung der künstlerischen Leistungsschutzrechte an die E._____ mangle (act. 52 Rz. 19-24).
Die Beklagten bestreiten insbesondere auch eine im GesV stipulierte Übertragung der künstlerischen Leistungsschutzrechte von D._____ an die E._____. Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass der GesV überhaupt keine Bestimmungen zu einer Rechteübertragung enthalte. Er weise bei näherer Betrachtung die Elemente eines Künstlermanagementvertrages auf, weshalb das Fehlen einer Rechtsübertragung nicht weiter verwundere (vgl. dazu im Einzelnen act. 52 Rz. 37 ff., 237).
Hinsichtlich des von der Klägerin angerufenen Vertragsanhangs vom 23. Januar 1986 machen die Beklagten im Wesentlichen geltend, dass der Übergang der "Auswertungsrechte am Altrepertoire" im Vertragsverhältnis zur F._____ wohl deklaratorisch erwähnt worden, aber nie erfolgt sei. Der am 18. Dezember 1985 abgeschlossene Vergleich (nachfolgend: T._____-Vergleich; act. 3/14) sei nur zwischen D._____ persönlich und der Edition T._____ (nachfolgend: T._____) abgeschlossen worden, weshalb daraus kein Übergang der Auswertungsrechte am Altrepertoire von D._____ auf E._____ abgeleitet werden könne. Die künstlerischen Leistungsschutzrechte D._____s seien ohnehin nie Gegenstand des T._____Vergleichs gewesen. T._____ sei nur Inhaberin der Leistungsschutzrechte der Musiker, Arrangeure und künstlerischen Aufnahmeleiter gewesen, welche im Rahmen des betreffenden Vergleiches auf D._____ persönlich übertragen worden seien. Darüber hinaus habe T._____ lediglich über die Rechte des Tonträgerherstellers im Sinne von § 85 des deutschen Urheberrechtsgesetzes verfügt. Der von der Klägerin geltend gemachte Wille von G._____ und D._____, die künstlerischen Leistungsschutzrechte von D._____ auf E._____ zu übertragen, sei nirgends dokumentiert und finde weder im T._____-Vergleich noch im Vertragsanhang von 1986 seinen Ausdruck (act. 52 Rz. 96-113).
2.4.2. Würdigung
a) Vorbemerkung: Substanziierung Übertragungsvertrag
Die Übertragung von verwandten Schutzrechten setzt nach dem Gesagten einen Übertragungsvertrag voraus (vgl. Ziff. 2.2.2). Ein Vertrag wird durch den Austausch übereinstimmender gegenseitiger Willensäusserungen geschlossen (Art. 1 Abs. 1 OR). Da der Abschluss eines Übertragungsvertrages erwähntermassen an keine Formvorschriften gebunden ist, kann dieser nicht nur mündlich oder schriftlich, sondern auch konkludent oder stillschweigend geschlossen werden (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 OR). Die Klägerin behauptet die Übertragung der VVR von D._____ an die E._____. Sie ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung (Art. 8 ZGB) somit für den Abschluss eines Übertragungsvertrages (Verpflichtungsgeschäft) und den eigentliche Übertragungsvorgang (Verfügungsgeschäft) behauptungs- und beweisbelastet. Wird die behauptete Rechtsübertragung, wie vorliegend, bestritten, hat sie den Abschluss eines Übertragungsvertrages im Einzelnen zu substanziieren. Sie hat demnach darzulegen, durch den Austausch welcher übereinstimmender, mündlicher oder schriftlicher Willensäusserungen ein entsprechender Übertragungsvertrag zwischen der E._____ und D._____ abgeschlossen wurde. Bei konkludenten Willensäusserungen ist alsdann darzulegen, dass solche vorliegen und welches Verhalten als solche gewertet wird. Weiter hat die Klägerin darzulegen, durch welchen Vorgang die Übertragung der VVR (im Sinne des Verfügungsgeschäfts) von D._____ auf E._____ erfolgte. Nur so kann das Gericht beurteilen, ob ein Übergang der behaupteten Rechte stattgefunden hat. Unter diesen Gesichtspunkten sind die Ausführungen der Klägerin zu prüfen.
Die Klägerin qualifiziert vorliegend die von ihr geltend gemachte Übertragung der VVR von D._____ auf die E._____ zunächst als Leistung von D._____ als Gesellschafter der E._____ im Sinne von Art. 531 Abs. 1 OR (act. 47 Rz. 44). In der
Folge macht sie (pauschal) geltend, dass es der wirkliche Wille von D._____ und G._____ gewesen sei, dass D._____ seine originär erworbenen VVR (und RZ) in die E._____ einbringe und auf diese übertrage (act. 47 Rz. 45, 59). Sie führt weiter verschiedene Gegebenheiten an (langjährige störungsfreie Zusammenarbeit zwischen F._____ und E._____; Direktübertragung von D._____ auf F._____ von D._____ nicht gewollt / Auflösung V1977; Wortlaut GesV; Vertragsanhang vom 23. Januar 1986; Grundsatzvereinbarung; vgl. dazu eingehend unter Ziff. 2.4.1), woraus auf einen solchen Willen zu schliessen sei. Allerdings wird aus diesen Vorbringen der Klägerin zum tatsächlichen Konsens nicht abschliessend klar, durch welche ausdrückliche oder konkludente Willensäusserung wann ein Übertragungsvertrag zwischen D._____ und der E._____ betreffend VVR (und RZ) abgeschlossen worden sein soll und wodurch die VVR (und RZ) tatsächlich auf die E._____ übertragen worden sein sollen. Zwar kann nachträgliches Parteiverhalten – wie die Klägerin richtig ausführt (act. 47 Rz. 51) – Indiz für das tatsächliche Verständnis des einstig Erklärten bilden. Dazu muss indessen klar sein, von welchen seinerzeitigen Erklärungen auszugehen ist. Insofern erscheint fraglich, ob die Klägerin mit den aufgezeigten Vorbringen zum tatsächlichen Konsens ihrer Substanziierungsobliegenheit in ausreichendem Masse nachkommt. Bleibt nämlich unklar, wann und bei welcher Gelegenheit sowie wodurch der von der Klägerin geltend gemachte Wille von G._____ und D._____ geäussert worden sein soll, kann darüber auch nicht Beweis geführt werden.
In den weiteren Ausführungen der Klägerin (insbesondere zum normativen Konsens) gibt es indessen deutliche Hinweise, dass sich die Klägerin als Übertragungsgrundlage für die VVR (und RZ) auf Ziff. IV. Nr. 1. GesV berufen möchte (vgl. act. 47 Rz. 79, 92, 97, 112). Ob diesbezüglich von einer ausreichenden Substanziierung eines Übertragungsvertrages auszugehen ist, kann indessen offenbleiben. Selbst wenn vorliegend der GesV und dabei insbesondere Ziff. IV. Nr. 1. GesV als zu prüfende Übertragungsgrundlage angenommen würde, wäre – wie noch zu zeigen sein wird – eine dadurch erfolgte Übertragung der VVR (und RZ) von D._____ an die E._____ zu verneinen.
b) Übertragungswille: VVR / weltweite VVR / Rechte an Arbeitsresultaten
Die Klägerin macht ausser an zwei Stellen ihrer Rechtsschriften (vgl. dazu sogleich) einzig einen auf die Übertragung der VVR – von ihr erwähntermassen selbst definiert als: Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte gemäss Art. 33 Abs. 2 lit. c und d URG an den Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____; act. 47 Rz. 8 – und damit einen auf die Übertragung der betreffenden künstlerischen Leistungsschutzrechte nach schweizerischem Recht gerichteten tatsächlichen Willen von G._____ und D._____ geltend. Da die VVR im Jahre 1977, d.h. im Zeitpunkt des Abschlusses des GesV, gesetzlich noch gar nicht verankert waren, ist bereits schon aus diesem Grund unwahrscheinlich, dass der wirkliche Wille von D._____ und G._____ auf deren Übertragung gerichtet war. Der tatsächliche Wille könnte (wenn überhaupt; vgl. dazu nachstehend lit. e)) höchstens darin bestanden haben, durch den GesV die notorischermassen im damaligen Zeitpunkt bereits im deutschen Recht verankerten Leistungsschutzrechte und/oder allfällige zukünftig durch entsprechende Gesetzesnovellen in den jeweiligen Ländern neu verankerte Leistungsschutzrechte zu übertragen. Einen entsprechenden Willen behauptet die Klägerin aber nicht, sondern behauptet fast ausnahmslos einen auf die Übertragung der VVR gerichteten tatsächlichen Willen. Insbesondere wird von ihr nicht vorgebracht, dass die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des GesV daran gedacht hätten, dass Leistungsschutzrechte auch in der Schweiz entstehen könnten bzw. dass die Parteien sich damals einig gewesen seien, zukünftig durch weitere Rechtsordnungen neu geschaffene Rechte zu übertragen. Sie erwähnt nur am Rande (act. 47 Rz. 111), dass die "VVR" für diejenigen Territorien auf die E._____ übertragen worden seien, die den Schutz der ausübenden Künstler bereits gekannt hätten, ohne dafür irgendwelche Beweismittel zu nennen oder ihre Vorbringen weiter zu substanziieren. Deshalb ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal die Beklagten jegliche Rechtsübertragung durch den GesV und dabei insbesondere auch eine Übertragung der damals bereits existenten Rechte bestreiten (act. 52 Rz. 51). Ausserdem sind ihre diesbezüglichen Ausführungen widersprüchlich, indem sie die Abkürzung "VVR" – wie vorstehend erläutert – klar definiert als Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte gemäss Art. 33 Abs. 2 lit. c und d URG an den Darbietungen des ausübenden Künstlers D._____, diese aber an vorerwähnter stelle inkonsequent verwendet. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, diese Unregelmässigkeiten nach dem eigenen Gutdünken zu interpretieren und zu berichtigen.
Zwar wäre wohl davon auszugehen, dass wenn bei Abschluss des GesV der wirkliche Wille von D._____ und G._____ darauf gerichtet gewesen wäre, die künstlerischen Leistungsschutzrechte nach deutschem Recht (und allenfalls andere zum jenem Zeitpunkt bereits gesetzlich verankerte Leistungsschutzrechte) zu übertragen, dass dann wohl auch die künftig (in weiteren Rechtsordnungen) geschaffenen künstlerischen Leistungsschutzrechte hätten übertragen werden sollen, insbesondere wenn damals bereits eine Verwertung für das jeweilige Land vorgesehen gewesen wäre. Aber auch dazu stellt die Klägerin keine Behauptungen auf. Ferner hätte eine solche Übertragung künftig geschaffener Rechte nicht zwingend bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des GesV erfolgen müssen, sondern hätten diese auch zu einem späteren Zeitpunkt durch die E._____ nacherworben werden können. Somit wäre selbst ein allfälliger tatsächlicher Wille auf die Übertragung der künstlerischen Leistungsschutzrechte nach deutschem Recht zwar mögliches, aber nicht zwingendes Indiz, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des GesV auch die noch nicht existenten VVR hätten mitübertragen werden sollen.
Die Klägerin macht zwar an einer Stelle ihrer Rechtsschrift zusätzlich geltend, dass es dem tatsächlichen Willen von D._____ und G._____ entsprochen habe, die "weltweiten VVR" (gemeint wohl die weltweiten Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers; vgl. zur Widersprüchlichkeit vorstehend) auf die E._____ zu übertragen. Dieser Wille habe seit dem 26. Oktober 1977 bestanden (act. 47 Rz. 110). Damit beruft sie sich aber auf einen Zeitpunkt nach Abschluss des GesV (Abschluss GesV: 6. September 1977), ohne weiter darzulegen, gestützt auf welche ausdrückliche oder konkludente Willensäusserung und im Rahmen welcher Übertragungshandlung eine solche Übertragung erfolgt sein soll. Angesichts der beklagtischen Bestreitung eines Rechtsübertragungswillens (act. 52 Rz. 251) erweisen sich die dahingehenden Ausführungen der Klägerin als unsubstanziiert, weshalb darüber auch kein Beweis zu führen und demzufolge von der Einvernahme der diesbezüglich angebotenen Zeugen abzusehen ist. Es ist somit ein tatsächlicher Konsens auf die Übertragung der "weltweiten VVR" zu verneinen. Da offen bleibt, gestützt auf welche Willensäusserung ein entsprechender Übertragungsvertrag durch die Klägerin angenommen wird, kann auch keine Ermittlung des normativen Konsens erfolgen. Somit ist in der Folge auf die Übertragung der "weltweiten VVR" nicht mehr weiter einzugehen.
An einer Stelle ihrer Rechtsschrift behauptet die Klägerin alsdann, G._____ und D._____ hätten den Willen gehabt, die Rechte an den Arbeitsresultaten von D._____ auf die E._____ zu übertragen (act. 47 Rz. 66). Auch diese Ausführungen sind bestritten (act. 52 Rz. 236). Die Klägerin offeriert für diesen tatsächlichen Übertragungswillen (formgültig) aber keine Beweismittel. Die zwei Randziffern später angebrachte Beweisofferte betreffend GesV genügt dem Grundsatz der Beweisverbindung (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO) nicht, abgesehen davon, dass dieser den Beweis eines tatsächlichen Willens hinsichtlich einer Rechtsübertragung an sämtlichen Arbeitsresultaten von D._____ auf E._____ nicht zu erbringen vermöchte (vgl. dazu nachstehend lit. e)). Somit ist hier auch auf diese Variante des Übertragungswillens nicht mehr weiter einzugehen.
Das Gesagte erhellt, dass eine im Zeitpunkt des GesV tatsächlich gewollte Übertragung der VVR von D._____ auf die E._____ schon aufgrund grundsätzlicher Überlegungen wenig wahrscheinlich erscheint. Ungeachtet dessen sind nachfolgend die von der Klägerin in dieser Hinsicht angerufenen Verträge und Umstände im Einzelnen zu würdigen.
c) 40-jährige störungsfreie Zusammenarbeit
Wie gesehen, macht die Klägerin zunächst geltend, ein tatsächlicher Wille auf Übertragung der VVR von D._____ auf die E._____ ergebe sich aus der 40jährigen störungsfreien Zusammenarbeit zwischen E._____ und F._____. Die Auswertung der Darbietungen von D._____ durch die F._____ (bzw. P._____) verlief unbestrittenermassen für eine sehr lange Zeitdauer und während der gesamten Zusammenarbeit zwischen E._____ und F._____ (bzw. P._____) störungsfrei. Unbestritten ist auch, dass D._____ mit der Auswertung durch die F._____ einverstanden war und den F._____ I und F._____ II mitunterzeichnet hat. Dies wertet die Klägerin, wie erwähnt, als Indiz bzw. Beweis dafür, dass D._____ die VVR mit Abschluss des GesV in die E._____ eingebracht hat. Dabei ist aber zu beachten, dass die VVR erst durch die Urheberrechtsrevision per 1. Juli 1993 geschaffen wurden. Dies bedeutet, dass eine Übertragung der VVR für eine erfolgreiche bzw. rechtskonforme Auswertung der Darbietungen von D._____ bis Mitte 1993 nicht vorausgesetzt war. Unbestritten ist, dass die Zusammenarbeit zwischen der E._____ und F._____ auch ab dem Jahre 1993 ohne weitere Probleme fortgesetzt wurde. Weil aber die Übertragung der VVR an die F._____ für eine rechtskonforme Auswertung der Darbietungen von D._____ im Zeitpunkt des Abschlusses des GesV nicht nötig war, kann die Beauftragung der F._____ und die nachfolgende reibungslose Auswertung nicht als klarer Beweis für einen entsprechenden von der Klägerin geltend gemachten Willen im Jahre 1977 herangezogen werden. Jedenfalls erlaubt die reibungslose weitere Zusammenarbeit mit F._____ auch nach Mitte 1993 nicht den unmittelbaren Rückschluss darauf, dass die VVR bereits im Jahre 1977 durch den GesV auf die E._____ übertragen wurden. Eine nach der Einführung der künstlerischen Leistungsschutzrechte in der Schweizer Rechtsordnung erfolgte Übertragungshandlung durch D._____ behauptet die Klägerin indessen nicht. Weiter ist zu beachten, dass es sich bei den in Art. 33 Abs. 2 URG statuierten Rechten um Verbotsrechte handelt. Sie erlauben es dem darbietenden Künstler, gegen unerwünschte Verwertungshandlungen vorzugehen. Erhebt der betreffende Künstler somit keine Einwendungen gegen eine Verwertung, entstehen daraus auch keine weiteren Störungen. Insofern setzt die störungsfreie Zusammenarbeit nicht zwingend die Übertragung der Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers voraus, solange dieser mit den Verwertungshandlungen einverstanden ist. Ob die F._____ – wie die Klägerin geltend macht (act. 47 Rz. 56) – während der gesamten Vertragsbeziehung mit der E._____ davon ausgegangen ist, über die VVR zu verfügen, erweist sich vorliegend als irrelevant, weil die seinerzeitigen Vorstellungen von F._____ keine Rückschlüsse auf die Rechtsbeziehung zwischen D._____ und der E._____ erlauben, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die 40-jährige störungsfreie Zusammenarbeit zwischen der E._____ und der F._____ zwar ein Indiz für eine Übertragung der VVR durch den GesV darstellen könnte, indessen aus den aufgezeigten Gründen für sich allein keinen eindeutigen Rückschluss auf einen entsprechenden Rechtsübertragungswillen zulässt.
d) Aufhebung des V1977
Aus dem Umstand, dass D._____ seinerzeit seine am 18. August 1977 eingegangenen, direkten Vertragsbeziehungen mit der F._____ aufgehoben und die E._____ mit der F._____ am 26. Oktober 1977 einen spiegelbildlichen Vertrag (F._____ I) abgeschlossen hat, lässt sich zwar schliessen, dass D._____ – aus welchem Grund auch immer – nicht (mehr) direkt mit F._____ in einer vertraglichen Beziehung stehen wollte. Für einen Erwerb der VVR durch die E._____ kann aus diesem Vorgang indessen nichts abgeleitet werden. Auch im Zeitpunkt der Beendigung der direkten vertraglichen Zusammenarbeit zwischen D._____ und F._____ und dem Abschluss von F._____ I gab es im schweizerischen Recht keine VVR, sodass deren Übertragung für eine rechtmässige Auswertung von Darbietungen von D._____ nicht vorausgesetzt war. War eine solche Übertragung mithin nicht zwingend, kann auch aus dem Umstand, dass E._____ quasi in die vertraglichen Verpflichtungen von D._____ eintrat, nichts in Bezug auf den Erwerb der VVR abgeleitet werden. Jedenfalls reicht dieser Umstand nicht aus, um zweifelsfrei auf den von der Klägerin behaupteten Willen von D._____ und G._____ auf Übertragung der VVR im Zeitpunkt des Abschlusses des GesV zu schliessen.
e) Wortlaut GesV
Ziff. IV Nr. 1 GesV
Die Klägerin scheint – wie aufgezeigt, vgl. vorstehend lit a) – die von ihr behauptete Rechtsübertragung in erster Linie aus obgenannter Bestimmung des GesV mit dem Titel "1. Aufgaben- und Kompetenzbereich des Komplementärs" abzuleiten. Diese lautet (auszugsweise) wie folgt (act. 3/10):
" Herr D._____ verpflichtet sich, seine volle Arbeitskraft sowie seine volle künstlerische Gestaltungskraft als Komponist und Texter ausschliesslich der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen und nunmehr durch diese kommerziell verwerten zu lassen, mit der Massgabe, dass Dritte Ansprüche auf persönliche Arbeitsleistungen des Komplementärs oder Rechte an Arbeitsresultaten des Komplementärs nurmehr durch den Abschluss von Verträgen mit der Gesellschaft zu erwerben vermögen […]"
Gemäss Wortlaut von Ziff. IV Nr. 1 GesV war D._____ mithin verpflichtet, seine volle Arbeitskraft sowie seine volle künstlerische Gestaltungskraft als Komponist und Texter ausschliesslich der E._____ zur Verfügung zu stellen und diese nur noch durch die E._____ verwerten zu lassen. Ausserdem enthält die betreffende Bestimmung die Weisung ("mit der Massgabe"; vgl. www.duden.de zu Massgabe, zuletzt besucht am 2. November 2020), dass Dritte Ansprüche auf persönliche Arbeitsleistungen von D._____ oder Rechte an Arbeitsresultaten von D._____ nur noch durch den Abschluss von Verträgen mit der E._____ zu erwerben vermögen. Der Wortlaut ist somit klar: D._____ darf nur noch für die E._____ tätig sein. Seine Arbeits- und künstlerische Gestaltungskraft wird fortan nur noch durch die E._____ verwertet. D._____ ist es untersagt, direkt mit Dritten Verträge über persönliche Arbeitsleistungen und Rechte an seinen Arbeitsresultaten abzuschliessen. Eine Rechtsübertragung ist dem Wortlaut von Ziff. IV Nr. 1 GesV aber nicht zu entnehmen. Dies behauptet auch die Klägerin nicht. Sie leitet eine solche vielmehr aus der statuierten Weisung, wonach Dritte Rechte an Arbeitsresultaten von D._____ nur noch über den Vertragsschluss mit der E._____ erwerben können bzw. dürfen, ab (act. 47 Rz. 66). Wenngleich der Klägerin insofern zuzustimmen ist, dass ein gültiger Rechtserwerb der VVR an Darbietungen von D._____ durch einen Dritten über die E._____ voraussetzen würde, dass Letztere mindestens im entsprechenden Umfang über die betreffenden Rechte verfügt, kann nicht ohne Weiteres daraus abgeleitet werden, dass durch die Aufnahme der besagten Weisung in den GesV eine Übertragung der VVR bzw. überhaupt eine Rechtsübertragung vereinbart wurde. Zum einen ist davon auszugehen, dass eine solche explizit statuiert worden wäre. Zum anderen wäre eine entsprechende Weisung denn auch nicht notwendig gewesen, wenn mit dem GesV tatsächlich eine Rechtsübertragung hätte vereinbart werden sollen. Im Falle der Rechtsübertragung wäre D._____ nämlich ohnehin nicht mehr in der Lage gewesen, über die entsprechenden Rechte zu kontrahieren. Indem aber die betreffende Weisung und nicht eine eigentliche Rechtsübertragung in den GesV aufgenommen wurde, spricht der Wortlaut doppelt gegen die von der Klägerin behauptete Rechtsübertragung. Sodann ist zu beachten, dass die Übertragung sämtlicher Rechte von D._____ an seinen Arbeitsergebnissen als einschneidende Rechtshandlung zu werten wäre, sodass davon auszugehen ist, dass eine solche nur schon aus diesem Grund explizit und im Sinne einer klaren und detaillierten Regelung in den GesV aufgenommen worden wäre. Wäre eine Rechtsübertragung gewollt gewesen, ist kein Grund ersichtlich, weshalb auf eine ausdrückliche Formulierung verzichtet worden wäre. Auffallend ist zudem, dass in der Überschrift der betreffenden Bestimmung keinerlei Rechtsübertragung erwähnt wird. Es wird vielmehr deutlich, dass die betreffende Bestimmung die Aufgaben und Kompetenzen von D._____ in Bezug auf die E._____ sowie im Verhältnis zu G._____ und damit – wie der Obertitel von Ziff. IV GesV selbst besagt – das Innenverhältnis regelt. Eine Rechtsübertragung passt thematisch nicht unter die genannten Titel. Weil die besagte Bestimmung gemäss Wortlaut also keinerlei direkten Bezug zu irgendeiner Übertragung von Rechten herstellt, ist mit der Beklagten (act. 52 Rz. 62) eher davon auszugehen, dass es den Vertragsparteien in der betreffenden Klausel um die Sicherstellung der Exklusivität der Verwertung durch die E._____ ging. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass in der von der Beklagten angerufenen (act. 52 Rz. 64) spiegelbildlichen Bestimmung für den Kommanditär, also G._____, festgehalten wurde, dass G._____ eben nicht verpflichtet war, der E._____ seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (Ziff. IV. Nr. 2 lit. a a. E.).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die fragliche Bestimmung gemäss ihrem Wortlaut lediglich die Exklusivität der Tätigkeit von D._____ für die E._____ statuiert und damit im Zusammenhang die Weisung an D._____ enthält, mit Dritten über seine Rechte an Arbeitsergebnissen nicht direkt zu kontrahieren. Ob, wann und wie welche Rechte von D._____ auf die E._____ übertragen werden, wird gemäss Wortlaut der betreffenden Bestimmung nicht festgelegt.
Auch die für beide Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft bestehende Beitragspflicht (Art. 598 i.V.m. Art. 557 i.V.m. Art. 531 OR) führt nicht zwingend zu einem andern Ergebnis. Ein solcher Beitrag kann nämlich auch allein in der Einbringung der Arbeitsleistungen eines Gesellschafters bestehen, welche bis zu einer ständigen (und wohl auch exklusiven) Tätigkeit für die Gesellschaft reichen kann (SCHÜTZ, in: Stämpflis Handkommentar, Personengesellschaftsrecht Art. 530–619 OR, 2015, N. 2, 6 f. zu Art. 531 OR). Zudem war eine Rechtsübertragung für die Verwertung von Tonaufnahmen von Darbietungen von D._____ durch die E._____ nicht zwingend nötig. Dafür hätte bereits die von der Beklagten in der Klageantwort noch eingestandene, fallweise, konkludente Lizenzierung seiner Rechte in dem für die konkreten Verwertungshandlungen inhaltlich und zeitlich notwendigen Umfang (vgl. act. 16 Rz. 65) oder – aufgrund des Verbotsrechtscharakters der Schutzrechte gemäss Art. 33 Abs. 2 URG – gar eine reine, mit der E._____ vereinbarte Duldung durch D._____ genügt, was ebenfalls gegen das von der Klägerin geltend gemachte Verständnis spricht. Dabei ist aber wiederum daran zu erinnern, dass selbst eine im obigen Sinne limitierte Rechtseinräumung im Zeitpunkt des Abschlusses des GesV und bis ins Jahre 1993 in Bezug auf die VVR (und für die RZ bis ins Jahre 2008) nicht vorausgesetzt war, da diese Rechte in jenem Zeitpunkt noch nicht in der Schweizer Rechtsordnung verankert waren.
Hinsichtlich des Wortlauts von Ziff. IV. Nr. 1. GesV fällt weiter auf, dass es um die Arbeitskraft und künstlerische Gestaltungskraft von D._____ als Komponist und Texter ging. Genau die diesbezüglichen Rechte des Urhebers wurden aber unbestrittenermassen am 10. April 1978 – also nach Abschluss des GesV – von D._____ auf die damals allein durch D._____ kontrollierte U._____ AG (nachfolgend: U._____) übertragen (act. 1 Rz. 28; act. 16 Rz. 179). Auch dies spricht dagegen, dass in der betreffenden Bestimmung überhaupt eine Rechtsübertragung vereinbart wurde, zumal auch Urheberrechte als Rechte an Arbeitsergebnissen von D._____ zu qualifizieren gewesen und somit – der Auffassung der Klägerin folgend – konsequenter Weise mit der betreffenden Bestimmung auf die E._____ übertragen worden wären, was einer späteren Übertragung von D._____ an U._____ entgegengestanden hätte. Weiter ist zu beachten, dass Ziff. IV Nr. 1 GesV gemäss Wortlaut lediglich das Verpflichtungsgeschäft betrifft ("Herr D._____, verpflichtet sich […]; Hervorhebung hinzugefügt), weshalb daraus ohnehin keine Übertragung der Rechte abgeleitet werden könnte. Schliesslich ist nochmals zu betonen, dass im Jahre 1977 die VVR noch nicht existent waren, sodass – selbst wenn die genannte Ziffer des GesV als Rechtsübertragungsgrundlage zu werten wäre – ohnehin nicht davon auszugehen wäre, dass sich der tatsächliche Wille auf die rund 16 Jahre später überhaupt erst geschaffenen VVR bezogen hätte (vgl. dazu lit. b) hiervor).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Ziff. IV Nr. 1 des GesV nicht zwingend auf die Übertragung der VVR von D._____ auf E._____ schliessen lässt, sondern eher gegen eine Rechtsübertragung in dem von der Klägerin geltend gemachten Sinn spricht. Darüber hinaus ist zu beachten, dass Übertragungsverträge, welche vor der URG-Novelle im Jahre 1993 abgeschlossen wurden, grundsätzlich nicht auf durch dieses Gesetzt neu geschaffene Rechte, d.h. auf VVR, anwendbar sind. Dafür bräuchte es eine explizite Reglung (vgl. dazu Ziff. 2.2.3). Eine solche ist der genannten Bestimmung keineswegs zu entnehmen. Wollte man in der genannten Bestimmung einen Übertragungsvertrag hinsichtlich sämtlicher "Rechte an Arbeitsresultaten" von D._____ sehen, so wäre Ziff. IV Nr. 1 GesV als Pauschalklausel zu werten, sodass nach dem Gesagten mit der betreffenden Bestimmung eine Rechtsübertragung der VVR ohnehin nicht rechtswirksam hätte vereinbart werden können. Weshalb Art. 81 Abs. 2 URG auf eine im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages geltend gemachte Übertragung im damaligen Zeitpunkt noch nicht existenter Rechte keine Anwendung finden soll (so die Klägerin; vgl. act. 47 Rz. 113), ist nicht ersichtlich. Auch wenn die Übertragung der betreffenden Rechte für die Aufgabenerfüllung der Gesellschaft vorauszusetzen gewesen wäre, kann dies nicht dazu führen, dass ein ausübender Künstler ohne Weiteres seiner neu geschaffener Rechte entledigt wird. Dazu braucht es auch im Umfeld eines Gesellschaftsvertrages einer entsprechenden Vereinbarung.
Ziff. II GesV
Diese Bestimmung lautet wie folgt:
" Zweck der Gesellschaft ist die kommerzielle Auswertung urheberrechtlich geschützter Werke sowie die Vorbereitung, Durchführung, Aufzeichnung und kommerzielle Verwertung von musikalischen Darbietungen im In- und Ausland in dem Sinne, dass durch Koordination der Anstrengungen beider Gesellschafter darauf hingewirkt werden soll, dass die berufliche und künstlerische Arbeitskraft des Komplementärs als Komponist, Texter, Sänger oder Entertainer sowie die Arbeitskraft, die berufliche Erfahrung und die Beziehungen des Kommanditisten als Fachmann der Unterhaltungsindustrie im Interesse der Gesellschaft so ertragreich wie möglich genutzt werden."
Die vorliegende Zweckbestimmung macht gemäss ihrem Wortlaut deutlich, dass die E._____ eine Tätigkeit nicht nur im In-, sondern auch im Ausland verfolgte und diese mitunter die kommerzielle Verwertung musikalischer Darbietungen sowie die ertragsreiche Nutzung der künstlerischen Arbeitskraft von D._____ nicht nur als Komponist und Texter, sondern auch als Sänger und Entertainer umfasste. Im Zeitpunkt des Abschlusses des GesV existierten die VVR, wie schon mehrfach erwähnt, aber noch nicht. Somit waren deren Übertragung damals für die Zweckverfolgung – anders als die Klägerin behauptet (act. 47 Rz. 70) – auch nicht notwendig. Dies räumt die Klägerin an einer anderen Stelle ihrer Rechtsschriften selbst ein (act. 47 Rz. 111). Insofern kann aus der Zweckbestimmung nicht mit ausreichender Deutlichkeit auf den von der Klägerin geltend gemachten Übertragungswillen geschlossen werden. Hinzu kommt, dass die Urheber(verlags)rechte, wie bereits erwähnt, mit Vertrag vom 10. April 1978 von D._____ an die damals allein durch D._____ gehaltene U._____ übertragen wurden. Auch diese Rechte sind zur Verwertung musikalischer Darbietungen vorausgesetzt. Dies zeigt auf, dass die Rechtsinhaberschaft für die Zweckerreichung somit nicht Voraussetzung war, was ebenfalls die Beweiskraft dieser Zweckbestimmung für die behauptete Rechtsübertragung der VVR zusätzlich relativiert.
Ziff. VII Nr. 3 GesV
Die Klägerin beruft sich hier auf folgenden Wortlaut:
" Der Komplementär bezieht für seine Tätigkeit ein Gehalt, das wie folgt festgesetzt wird: […]
3. Interpretenlizenzen, Produzentenlizenzen und Interpretengagen […]".
Die Klägerin macht in dieser Hinsicht geltend, eine Gehaltszusprache an D._____ für Interpretenlizenzen mache nur Sinn, wenn man diese – also die Entgelte für das Einräumen der VVR – als der E._____ zustehend betrachte, was wiederum voraussetze, dass die E._____ Inhaberin der VVR sei, denn nur so sei deren Übertragung von der E._____ auf Dritte und damit ein Entgelt möglich (act. 45 Rz. 72). Zunächst ist festzuhalten, dass in dieser Bestimmung tatsächlich auf Interpretenlizenzen Bezug genommen wird, also ein Rechtsinstitut, das es in der Schweiz im damaligen Zeitpunkt nicht gegeben hat. Es fragt sich somit, ob aus diesem Umstand alleine auf eine Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 2 URG geschlossen werden kann (vgl. Ziff. 2.2.3). Dies ist nicht der Fall, weil die besagte Bestimmung klar keine Rechtsübertragung regelt, sondern die Beteiligung von D._____ an den durch die Vergabe von allfälligen Interpretenlizenzen generierten Einnahmen. Etwas anderes macht auch die Klägerin nicht geltend. Dabei ist zu beachten, dass unter Ziff. 3.1. der genannten Bestimmung namentlich die Einnahmen aus dem Vertrag zwischen D._____ und F._____ vom 18. August 1977 (V1977) erwähnt werden, in Bezug auf welche die Klägerin davon ausgeht, dass die (allerdings noch nicht existenten) VVR im Zeitpunkt des Abschlusses des GesV – zumindest bis zum Abschluss des F._____ I – von D._____ an F._____ übertragen worden waren (act. 47 Rz. 87). Daraus folgt, dass die Rechtsinhaberschaft der E._____ für das Gehalt von D._____ aus Interpretenlizenzen offensichtlich nicht vorausgesetzt war.
Diese Bestimmung wird durch einen Blick in die von der Beklagten angerufene (act. 52 Rz. 73 ff.) Einnahmereglung der E._____ noch verständlicher. Gemäss den dortigen Bestimmungen waren alle Einnahmen, die ihrer Natur nach der Gesellschaft zukommen, dieser durch die Gesellschafter ungeschmälert zuzuleiten, wozu auch Einnahmen aus Plattenverträgen gehörten (Ziff. V. GesV). Somit war für die Zuleitung von Einnahmen der Gesellschafter an die E._____ nicht vorausgesetzt, dass die E._____ Rechtsinhaberin eines verwerteten Rechts war, sondern dass die Einnahmen der E._____ aus der Natur des Geschäfts zuzurechnen waren. Wäre beim Abschluss des GesV davon auszugehen gewesen, dass die E._____ Rechtsinhaberin der VVR ist, wäre eine entsprechende Zuleitungsregelung aus Plattenverträgen nicht notwendig gewesen. Somit ist auch diese Gehaltsregelung kein zwingendes Indiz für eine Rechtsübertragung, sondern spricht im Zusammenhang mit der Einnahmeregelung der E._____ betrachtet gar eher gegen die von der Klägerin geltend gemachte Rechtsübertragung.
Auffallend ist in diesem Zusammenhang alsdann die von der Beklagten erwähnte (act. 16 Rz. 71) Bestimmung Ziff. IX Nr. 4.2. GesV. Dort wird die Aufteilung von Einnahmen nach Ausscheiden des Komplementärs (d.h. G._____) aus der Gesellschaft geregelt und G._____ für den Zeitraum von 10 Jahren ab Ausscheiden 15% an den Nettoeinnahmen aus "Interpretenlizenzen des Komplementärs [also D._____s] und Produzentenlizenzen der Gesellschaft bzw. des Komplementärs aus der kommerziellen Verwertung von Tonaufnahmen, welche vor dem Ausscheiden des Kommanditärs [also G._____] produziert worden sind" zugewiesen. Dies ist klar als Indiz gegen die von der Klägerin behauptete Übertragung zu werten, weil deutlich wird, dass die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Abschlusses des GesV die Interpretenlizenzen D._____ und nicht der E._____ zuwiesen. Aus dem Umstand, dass sie in der betreffenden Bestimmung die Einnahmenverteilung für den Fall des Ausscheidens von G._____ und damit ein künftiges Ereignis regelten, erhellt, dass die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Abschlusses des GesV davon ausgingen, dass die Interpretenlizenzen auch inskünftig bei D._____ bleiben würden. Dass die Zuweisung der Interpretenlizenz mit der Inhaberschaft an den VVR gleichzusetzen bzw. gleichläufig ist, macht auch die Klägerin geltend (vgl. act. 47 Rz. 72). Somit ist diese Bestimmung so zu werten, dass die Gesellschafter der E._____, d.h. G._____ und D._____, im Zeitpunkt des Abschlusses des GesV davon ausgingen, dass D._____ Inhaber der Interpretenrechte ist und auch inskünftig bleiben sollte. Dies spricht klar gegen eine Übertragung der (damals noch durch das schweizerische Recht zu schaffenden) VVR oder irgendwelcher Leistungsschutz- und insbesondere Interpretenrechte im GesV.
Die von den Beklagten weiter angerufene (act. 52 Rz. 69) Ziff. 3.2. GesV, wonach der Inhalt von Verträgen mit Schallplattenfirmen der Zustimmung beider Gesellschafter bedurfte, führte alsdann dazu, dass die E._____ selbst bei einer Rechtsübertragung nicht ohne das Einverständnis von D._____ hätte Verwaltungshandlungen vornehmen dürfen, was zusätzlich gegen eine Rechtsübertragung sprechen könnte. Andererseits könnte der Hintergrund dieser Bestimmung der Erhalt einer gewissen Kontrolle von D._____ im Falle einer Rechtsübertragung von D._____ an die E._____ gewesen sein und somit auch für eine erfolgte Rechtsübertragung sprechen. Insofern lässt sich daraus nichts Eindeutiges in Bezug auf den tatsächlichen Willen der Parteien ableiten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der von der Klägerin behauptete tatsächliche Wille von D._____ und G._____ auf Übertragung der VVR von D._____ auf die E._____ aus dem Wortlaut des GesV nicht ableiten lässt. Dieser spricht sogar eher gegen einen entsprechenden Übertragungswillen.
f) Anhang zum Vertrag vom 1. November 1984 zwischen E._____ und F._____ vom 23. Januar 1986
Die von der Klägerin angerufene Vertragspassage lautet wie folgt (act. 48/39):
" Mit Wirkung zum 1. Januar 1986 sind sämtliche Auswertungsrechte am Altrepertoire von Edition T._____ exklusiv auf E._____. übergegangen."
Auch in dieser Hinsicht ist nochmals zu betonen, dass es im Zeitpunkt des Abschlusses jenes Vertragsanhangs die VVR noch nicht gab. Mit Auswertungsrechten können somit – anders als die Klägerin behauptet – kaum die VVR gemeint gewesen sein. Auf eine Regelung zukünftiger Rechte wird nicht Bezug genommen. Diese Vertragspassage ist zudem, wie die Beklagten zu Recht einwenden, im Zusammenhang mit dem am 18. Dezember 1985 abgeschlossenen T._____Vergleich (act. 3/14) zu sehen. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der T._____Vergleich (wie auch die Klägerin vorträgt; act. 1 Rz. 31) zwischen D._____ persönlich und T._____ geschlossen wurde. T._____ war die frühere Managerin von D._____ (act. 1 Rz. 31; act. 16 Rz. 180). Gemäss klarem Wortlaut von Ziff. III. Nr. 2 des T._____-Vergleichs übertrug T._____ ihre Rechte als Tonträgerherstellerin gemäss § 85 des deutschen Urheberrechtsgesetzes (einschliesslich der T._____ zustehenden Nutzungsrechten aus Leistungsschutzrechten der Musiker, Arrangeure, künstlerischen Aufnahmeleiter usw.) sowie das Eigentum an sämtlichen Masterbändern per 1. Januar 1986 auf D._____. Die damals in Deutschland bereits bekannten Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers waren unter § 73 des deutschen Urheberrechtsgesetztes geregelt. Somit erscheint gar zweifelhaft, dass die (damals bereits existenten) deutschen Interpretenrechte von D._____ vom T._____-Vergleich erfasst waren. Jedenfalls wäre – wie die Beklagten zu Recht einwenden (act. 52 Rz. 111) – für die Übertragung der VVR am Altrepertoire (sowie allfälliger Leistungsschutzrechte nach deutschem Recht) auf die E._____ eine nochmalige Verfügung durch D._____ vorausgesetzt gewesen. Worin diese bestanden haben soll, legt die Klägerin nicht dar (vgl. dazu auch nachstehend Ziff. 2.7.2). Somit kann auch aus dieser Passage nichts in Bezug auf den Rechtserwerb der VVR durch E._____ abgeleitet werden. Jedenfalls ist nicht eindeutig und sogar eher unwahrscheinlich, dass mit den genannten Verwertungsrechten die VVR gemeint waren. Somit kann die Klägerin aus dem besagten Vertragsanhang in Bezug auf die Übertragung der VVR nichts zu ihren Gunsten ableiten bzw. lässt sich mit diesem der Übergang der VVR von D._____ auf die E._____ mittels GesV nicht beweisen.
g) Grundsatzvereinbarung mit Wirkung ab 1. Januar 1981
Für den wirklichen Willen auf Übertragung der VVR von D._____ auf die E._____ im GesV beruft sich die Klägerin weiter auf Ziff. 15 und Ziff. 16 der zwischen D._____ und G._____ mit Wirkung ab 1. Januar 1981 geschlossenen Grundsatzvereinbarung (nachfolgend: Grundsatzvereinbarung; act. 3/16).
Diese Bestimmungen lauten wie folgt [Hervorhebungen hinzugefügt]:
" 15 Beide Seiten sollen gleicherweise - wenn auch nicht im selben Verhältnis - an sämtlichen Früchten ihrer Zusammenarbeit partizipieren, gleich wie diese Früchte in der Sprache der Juristen auch immer heissen mögen, und unabhängig davon, wann sie anfallen, ob während der "Kooperationsdauer" oder irgendwann später. Entscheidend soll allein sein, dass es sich um Früchte von "Bäumen" handelt, die während der ersten Phase ihrer Zusammenarbeit oder während der Kooperationsdauer "gepflanzt" worden sind, und dass beide Seiten im selben Verhältnis, in dem sie an der Ernte partizipieren, auch an sämtlichen Kosten beitragen sollen, die sie einzeln oder gemeinsam aufwenden mussten, bis die Ernte eingefahren werden konnte.
16 In diesem Sinne soll G._____ ohne jede örtliche oder zeitliche Beschränkung an sämtlichen Nettoeinnahmen aus Verträgen beteiligt sein, die während der ersten Phase der Zusammenarbeit oder während der Kooperationsdauer abgeschlossen worden sind, gleichgültig, ob diese Verträge die Erbringung von Arbeitsleistungen seitens D._____s, die Einräumung oder Uebertragung von Rechten durch D._____ oder die Duldung einer Nutzung von Leistungen, des Namens oder des Bildes D._____s zum Gegenstand haben. Eine spezielle Regelung soll lediglich für die Beteiligung G._____s am Verwertungserlös urheberrechtlicher Nutzungsrechte gelten (vgl. Ziff. 31-34)."
Die Klägerin leitet aus diesen Bestimmungen ebenfalls einen einstigen tatsächlichen Willen von G._____ und D._____ ab, die VVR auf die E._____ zu übertragen. Sie ist der Auffassung, dass sich nur dadurch die zwischen den Parteien der Grundsatzvereinbarung angestrebte Partizipation habe erreichen lassen. Gemäss Wortlaut dieser Grundsatzvereinbarung (Ziff. 16) gingen aber die Vertragsparteien offenbar davon aus, dass es während der "Kooperationsdauer", also in der Zeit ab dem 1. Januar 1981 (vgl. Ziff. 4 Grundsatzvereinbarung), durchaus Konstellationen geben würde, in welchen D._____ (und nicht die E._____) Rechte überträgt. Dies spricht deutlich gegen die klägerische Auffassung, wonach sich die angestrebte Partizipation von G._____ und D._____ nur durch ein Einbringen der VVR in die E._____ erreichen liesse. Jedenfalls kann daraus nicht eindeutig abgeleitet werden, dass die Einbringung der VVR in die E._____ von G._____ und D._____ tatsächlich gewollt war. Wäre nämlich eine Partizipation über die Einbringung der Rechte von D._____ in die E._____ zu erzielen gewesen, wäre die Grundsatzvereinbarung der Parteien bis zu einem gewissen Grad obsolet geworden. Die Grundsatzvereinbarung statuiert aber explizit, dass G._____ an allen D._____ (und nicht E._____) ab 1. Januar 1981 zufliessenden Nettoeinnahmen mit 35% beteiligt sein soll, während sich die prozentuale Höhe der Beteiligung G._____s bis zu jenem Zeitpunkt nach den bisherigen Verträgen richten sollte (vgl. Ziff. 17 f. Grundsatzvereinbarung). Daraus erhellt, dass es ab jenem Zeitpunkt die Grundsatzvereinbarung sein sollte, welche die Beteiligung G._____s bestimmt. Diese enthält denn auch eine beispielhafte Aufzählung, an welchen Nettoeinnahmen von D._____ (und nicht E._____) G._____ unter welchen Voraussetzungen im genannten Umfang beteiligt sein soll (Ziff. 19-28 Grundsatzvereinbarung). Dabei fällt auf, dass Ziff. 25 der Grundsatzvereinbarung G._____ 35% der Nettoeinnahmen zuweist, welche D._____ (und nicht E._____) weltweit von Personen erhält, die (unter anderem) seine musikalischen Darbietungen aufnehmen oder Vervielfältigungsexemplare einer solchen Aufnahme verbreiten oder veröffentlichen. Der Umstand, dass die Vertragsparteien der Grundsatzvereinbarung offenbar davon ausgingen, dass D._____ persönlich Einnahmen durch die Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung seiner musikalischen Darbietungen erzielen könnte, spricht eindeutig gegen die von der Klägerin behauptete Übertragung der VVR. In einem solchen Fall, wären nämlich diese Einnahmen direkt an die E._____ geflossen und nach den Regeln des GesV verteilt worden. Diese Ziffer der Grundsatzvereinbarung spricht somit klar gegen eine durch den GesV erfolgte Übertragung der VVR von D._____ auf die E._____.
Hinsichtlich des Beteiligungsanspruches von G._____ von 35% wird alsdann festgehalten, dass sowohl dieser wie auch die entsprechende Verpflichtung von D._____ vererblich seien. Der Beteiligungsanspruch von G._____ bzw. seiner Erben bestehe so lange, als Leistungsschutzrechte oder andere Schutzrechte von D._____ oder seiner Erben an der Aufnahme oder an deren Vervielfältigungsexemplaren bestünden und eine Verwertung der Aufnahme stattfinde (Ziff. 29 lit. c Grundsatzvereinbarung). Offenbar gingen die Parteien der Grundsatzvereinbarung gemäss deren Wortlaut im Jahre 1981 davon aus, dass noch immer D._____ über die Leistungsschutzrechte an Aufnahmen von Darbietungen verfügte. Dies wird umso deutlicher, als die Parteien der Grundsatzvereinbarung von einer Vererbbarkeit dieser Rechte D._____s an seine Erben ausgingen. Eine solche wäre nicht gegeben gewesen, wenn durch den GesV eine Übertragung der Leistungsschutzrechte an die E._____ erfolgt wäre. Dies spricht ebenfalls gegen eine Übertragung der VVR durch den GesV. Weiter hält (die von der Beklagten angerufene; act. 16 Rz. 79) Ziff. 30 lit. d der Grundsatzvereinbarung fest, dass D._____ ausschliesslich darüber bestimme, welche seiner musikalischen Darbietungen auf Tonträger aufgenommen werde und ob eine erfolgte Aufnahme zur Veröffentlichung oder zur Herstellung von Vervielfältigungsexemplaren freigegeben werden könne. Dies entspricht im Wesentlichen den in Art. 33 Abs. 2 lit. c und lit. d URG statuierten Aufnahme-, Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechten. Wären diese mit dem GesV auf E._____ übertragen worden, wäre D._____ diese alleinige Entscheidungsgewalt entzogen gewesen. Auch diese Bestimmung der Grundsatzvereinbarung ist als klares Indiz gegen eine Übertragung der VVR zu werten.
Schliesslich ist in Bezug auf die vorliegende Beweiswürdigung zu beachten, dass die Parteien der Grundsatzvereinbarung in deren Ziff. 2 ausdrücklich festgehalten haben, dass die Grundsatzvereinbarung "verbindliche Richtschnur […] bei der Auslegung aller bisherigen Verträge unter den Parteien als auch bei der Ausarbeitung künftiger Verträge" sei. Insofern ist ihr bei der vorliegenden Würdigung und insbesondere bei der Auslegung des GesV zusätzliches Gewicht beizumessen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Grundsatzvereinbarung klar gegen eine Übertragung der Leistungsschutzrechte von D._____ an E._____ spricht.
h) Schriftliche Anerkennung Inhaberschaft durch Erbschaftsverwaltung
Die Klägerin macht erwähntermassen geltend (vgl. Ziff. 2.3.1), die durch die Rechtsvertreter des damaligen Erbschaftsverwalters abgegebenen Erklärungen, wonach D._____ die künstlerischen Leistungsschutzrechte zu Lebzeiten auf die E._____ übertragen habe bzw. wonach die "Interpretenrechte" bei der E._____ / nach deren Auflösung beim Nachlass liegen würden, seien im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (act. 47 Rz. 43).
Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin nicht näher ausführt, in Bezug auf welche Tatsache sie die erwähnten Erklärungen zum Beweis anruft. Dies widerspricht dem Grundsatz der Beweisverbindung, wonach es Aufgabe der Parteien ist, allfällige Beweismittel den entsprechenden Tatsachenbehauptungen zuzuordnen (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO). Insofern erweist sich diese allgemeine Beweisofferte als formungültig, weshalb sie im Rahmen der Beweiswürdigung unberücksichtigt zu bleiben hat (Art. 152 Abs. 1 ZPO e contrario).
Selbst wenn die Ausführungen der Klägerin dahingehend zu verstehen wären, dass die genannten Erklärungen der Rechtsvertreter des damaligen Erbschaftsverwalters zur Frage des tatsächlichen Willens von D._____ auf Übertragung der VVR (und RZ) an die E._____ im GesV zum Beweis angerufen würden, könnten sie einen entsprechenden Beweis nicht erbringen. Der Erbschaftsverwalter ist nicht Stellvertreter der Erben (KARRER/VOGT/LEU, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 554 ZGB). Somit sind die Erklärungen der Rechtsvertreter des damaligen Erbschaftsverwalters nicht den Beklagten und schon gar nicht D._____ zuzurechnen. Insofern kann diesen Äusserungen in Bezug auf den tatsächlichen Willen von D._____ keinerlei Beweiswert zukommen.
i) Parteiaussage G._____
Die Klägerin ruft alsdann die Parteiaussage von G._____ als Beweismittel für den tatsächlichen Willen von G._____ und D._____ auf Übertragung der VVR von D._____ auf die E._____ mittels GesV an (act. 47 Rz. 59).
Der Beweisführungsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB bzw. Art. 152 ZPO verschafft der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis bzw. Gegenbeweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (vgl. BGE 133 III 295, E. 7.1 mit Hinweisen; BGer 4A_36/2016 vom 14. April 2016, E. 5.1.2). Das Recht auf Beweis schliesst indessen die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Das Gericht darf auf die Abnahme beantragter Beweise verzichten, wenn es sie von vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen oder es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und davon ausgeht, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229, E. 5.3; BGE 134 I 140, E. 5.3; BGE 131 I 153, E. 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_71/2009 vom 25. März 2009 E. 3.4 f. m.w.H.). Das Bundesgericht greift in eine antizipierte Beweiswürdigung nur ein, wenn sie willkürlich und damit offensichtlich unhaltbar ist (BGE 136 I 229, E. 5.3; BGE 134 I 140, E. 5.3; BGE 131 I 153, E. 3).
In Bezug auf die (antizipierte) Würdigung der Parteiaussage von G._____ ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Übertragung von künstlerischen Leistungsschutzrechten um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft handelt. Insofern setzte der Beweis eines entsprechenden tatsächlichen Konsenses die Aussage beider bzw. aller Vertragsparteien voraus. D._____ ist verstorben und kann zu den seinerzeitigen Vorgängen nicht mehr befragt werden. Dies fällt umso schwerer ins Gewicht, als es vorliegend um die Übertragung seiner VVR geht. Weiter konnte die Klägerin mit den von ihr angerufenen Urkunden sowie aufgrund des von ihr geltend gemachten nachträglichen Parteiverhaltens den Beweis für den von ihr geltend gemachten tatsächlichen Willen nicht erbringen. G._____ hält seit dem Ableben von D._____ – zumindest nach Auffassung der Klägerin – die Stimmenmehrheit der Klägerin und ist an ihrem Aktienkapital zu rund einem Drittel beteiligt (act. 1 Rz. 50; act. 16 Rz. 191 f.). Er hat demzufolge ein erhebliches Eigeninteresse am vorliegenden Verfahrensausgang. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die durch die eingehende Würdigung der von der Klägerin angerufenen Beweismittel erlangte Überzeugung alleine gestützt auf die Aussage von G._____ geändert würde, weshalb auf eine Befragung von G._____ zu verzichten ist.
2.4.3. Fazit
Während die rund 40-jährige störungsfreie Zusammenarbeit zwischen E._____ und F._____ sowie die Aufhebung des V1977 zwischen D._____ und F._____ als
mögliches Indiz – jedoch aus den dargelegten Gründen nicht als genügenden Beweis – für einen tatsächlichen Willen auf Übertragung der VVR von D._____ auf die E._____ durch den GesV gewertet werden könnten, sprechen der Wortlaut des GesV sowie die Grundsatzvereinbarung gegen einen entsprechenden Konsens; Letztere sogar klar und mit verstärkter Gewichtung. Vor dem vorliegend allgemein zu beachtenden Hintergrund, dass die VVR im Zeitpunkt des Abschlusses des GesV noch nicht im schweizerischen Recht verankert waren, verbleiben insgesamt so erhebliche Zweifel an dem von der Klägerin geltend gemachten übereinstimmenden tatsächlichen Willen, dass der diesbezügliche von der Klägerin zu führende Beweis scheitert.
Demzufolge ist ein dem GesV zugrundeliegender, übereinstimmender tatsächlicher Wille von D._____ und G._____ auf Übertragung der VVR von D._____ auf die E._____ zu verneinen.
2.5. Übertragung VVR zu Lebzeiten / Neurepertoire / normativer Konsens
2.5.1. Streitpunkte
Die Klägerin macht ausgehend vom Wortlaut von Ziff. IV Nr. 1 GesV und unter Hinweis auf den in Ziff. II GesV angeführten Zweck der E._____ sowie unter teleologischen wie auch systematischen Gesichtspunkten geltend, dass auch der normative Konsens in der Übertragung der VVR von D._____ auf E._____ liege (vgl. dazu im Einzelnen act. 47 Rz. 78 ff.).
Dieses Auslegungsergebnis wird von den Beklagten bestritten (vgl. dazu im Einzelnen act. 52 Rz. 39 ff., 206, 237).
2.5.2. Würdigung
Nachdem ein übereinstimmender tatsächlicher Wille von D._____ und G._____ auf Übertragung der VVR auf E._____ verneint wurde, ist im Folgenden ein dahingehender normativer Konsens zu prüfen. Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass sich die nachfolgenden Erwägungen in weiten Teilen mit den vorstehenden Ausführungen unter dem tatsächlichen Konsenses zum Wortlaut des GesV decken. Da die Ermittlung des tatsächlichen und normativen Konsenses nach unterschiedlichen Grundsätzen erfolgt, rechtfertigt es sich, von einer blossen Verweisung auf die genannten Ausführungen betreffend Würdigung des tatsächlichen Konsenses abzusehen und auch unter diesem Punkt eine umfassende Prüfung vorzunehmen. Ausgangspunkt derselben bildet der Wortlaut der von der Klägerin als Übertragungsgrundlage angerufenen Ziff. IV Nr. 1 GesV. Die genannte Bestimmung lautet bekanntlich (auszugsweise) wie folgt:
" Herr D._____ verpflichtet sich, seine volle Arbeitskraft sowie seine volle künstlerische Gestaltungskraft als Komponist und Texter ausschliesslich der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen und nunmehr durch diese kommerziell verwerten zu lassen, mit der Massgabe, dass Dritte Ansprüche auf persönliche Arbeitsleistungen des Komplementärs oder Rechte an Arbeitsresultaten des Komplementärs nurmehr durch den Abschluss von Verträgen mit der Gesellschaft zu erwerben vermögen […]"
Gemäss Wortlaut von Ziff. IV Nr. 1 GesV war D._____ verpflichtet, seine volle Arbeitskraft sowie seine volle künstlerische Gestaltungskraft als Komponist und Texter ausschliesslich der E._____ zur Verfügung zu stellen und diese nur noch durch die E._____ verwerten zu lassen. Ausserdem enthält die betreffende Bestimmung die Weisung ("mit der Massgabe"; vgl. www.duden.de zu Massgabe, zuletzt besucht am 2. November 2020), dass Dritte Ansprüche auf persönliche Arbeitsleistungen D._____s oder Rechte an Arbeitsresultaten D._____s nur noch durch den Abschluss von Verträgen mit der E._____ zu erwerben vermögen. Der Wortlaut ist somit klar: D._____ darf nur noch für die E._____ tätig sein. Seine Arbeits- und künstlerische Gestaltungskraft wird fortan nur noch durch die E._____ ausgewertet. D._____ ist es untersagt, direkt mit Dritten Verträge über persönliche Arbeitsleistungen und Rechte an seinen Arbeitsresultaten abzuschliessen. Eine Rechtsübertragung ist dem Wortlaut von Ziff. IV Nr. 1 GesV hingegen nicht zu entnehmen. Dies behauptet auch die Klägerin nicht. Sie leitet eine solche vielmehr aus der statuierten Weisung, wonach Dritte Rechte an Arbeitsresultaten D._____s nur noch über den Vertragsschluss mit der E._____ erwerben können bzw. dürfen, ab. Wenngleich der Klägerin darin zuzustimmen ist, dass ein gültiger Rechtserwerb der VVR an Darbietungen von D._____ durch einen Dritten über die E._____ voraussetzen würde, dass Letztere mindestens im entsprechenden Umfang über die betreffenden Rechte verfügt, kann nicht ohne Weiteres daraus abgeleitet werden, dass durch die Aufnahme der besagten Weisung in den GesV eine Übertragung der VVR oder überhaupt eine Rechtsübertragung hätte vereinbart werden sollen bzw. dass der betreffende Passus dahingehen hätte verstanden werden dürfen und müssen. Zum einen ist davon auszugehen, dass eine solche Rechtsübertragung explizit statuiert worden wäre. Zum anderen wäre eine entsprechende Weisung nicht notwendig gewesen, wenn mit dem GesV tatsächlich eine Rechtsübertragung hätte vereinbart werden sollen. Im Falle der Rechtsübertragung wäre D._____ nämlich ohnehin nicht mehr in der Lage gewesen, über die entsprechenden Rechte zu kontrahieren. Indem aber die betreffende Weisung und nicht eine eigentliche Rechtsübertragung in den GesV aufgenommen wurde, spricht der Wortlaut doppelt gegen das von der Klägerin geltend gemachte Verständnis. Sodann ist zu beachten, dass die Übertragung sämtlicher Rechte D._____s an seinen Arbeitsergebnissen eine einschneidende Rechtshandlung darstellen würde, sodass davon auszugehen ist, dass diese nur schon aus diesem Grund explizit und im Sinne einer klaren Regelung in den GesV aufgenommen worden wäre. Wäre eine solche gewollt gewesen, ist kein Grund ersichtlich, weshalb auf eine ausdrückliche Rechtsübertragung verzichtet worden wäre. Auffallend ist weiter, dass die genannte Verpflichtung unter dem Titel "1. Aufgaben und Kompetenzbereich des Komplementärs" steht. Auch in der Überschrift der betreffenden Bestimmung wird somit keinerlei Rechtsübertragung erwähnt. Es wird vielmehr deutlich, dass die betreffende Bestimmung die Aufgaben und Kompetenzen D._____s in Bezug auf die E._____ sowie im Verhältnis zu G._____ und damit – wie der Obertitel von Ziff. IV GesV selbst besagt – das Innenverhältnis regelt. Eine Rechtsübertragung passt thematisch nicht unter den betreffenden Titel.
Weil die besagte Bestimmung gemäss Wortlaut also keinerlei direkten Bezug zu irgendeiner Übertragung von Rechten herstellt, ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhalten, dass das als Weisung ausgestaltete Verbot des Direktkontrahierens mit Dritten nicht als Übertragung sämtlicher Rechte D._____s an seinen Arbeitsergebnissen verstanden werden durfte und musste. Wie die Beklagten zu Recht geltend machen, dürfte es gemäss Wortlaut der fraglichen Bestimmung und insbesondere mit Bezug auf die betreffende Weisung vielmehr um die Sicherstellung der Exklusivität der Verwertung durch die E._____ gegangen sein. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass in der spiegelbildlichen Bestimmung für den Kommanditär, also G._____, festgehalten wurde, dass G._____ eben nicht verpflichtet war, der E._____ seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (Ziff. IV. Nr. 2 lit. a a. E.). Ob, wann und wie welche Rechte von D._____ auf die E._____ übertragen werden, ist der entsprechenden Bestimmung hingegen nicht zu entnehmen.
Auch die für beide Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft bestehende Beitragspflicht (Art. 598 i.V.m. Art. 557 i.V.m. Art. 531 OR) führt nicht zwingend zu einem andern Verständnis von Ziff. IV Nr. 1 GesV. Ein solcher Beitrag kann nämlich auch allein in der Einbringung der Arbeitsleistungen eines Gesellschafters bestehen, welche bis zu einer ständigen (und wohl auch exklusiven) Tätigkeit für die Gesellschaft reichen kann (SCHÜTZ, a.a.O., N. 2, 6 f. zu Art. 531 OR).
Sodann fällt auf, dass es gemäss Wortlaut von Ziff. IV. Nr. 1. GesV um die Arbeitskraft und künstlerische Gestaltungskraft von D._____ als Komponist und Texter ging, weshalb daraus umso weniger eine Übertragung der VVR hätte abgeleitet werden müssen. Weiter ist zu beachten, dass die besagte Bestimmung nach ihrem Wortlaut lediglich ein Verpflichtungsgeschäft beinhalten würde. Eine Übertragung von Leistungsschutzrechten setzt aber zusätzlich zum Verpflich-tungsgeschäft ein Verfügungsgeschäft voraus. Daraus erhellt, dass die fragliche Klausel allein ohnehin nicht als ausreichende Grundlage für eine rechtsgültige Übertragung der VVR an E._____ hätte verstanden werden dürfen und müssen.
Im Rahmen der vorliegenden Auslegung ist alsdann auf den Vertragszweck einzugehen. Die Zweckbestimmung des GesV lautet wie folgt:
" Zweck der Gesellschaft ist die kommerzielle Auswertung urheberrechtlich geschützter Werke sowie die Vorbereitung, Durchführung, Aufzeichnung und kommerzielle Verwertung von musikalischen Darbietungen im In- und
Ausland in dem Sinne, dass durch Koordination der Anstrengungen beider Gesellschafter darauf hingewirkt werden soll, dass die berufliche und künstlerische Arbeitskraft des Komplementärs als Komponist, Texter, Sänger oder Entertainer sowie die Arbeitskraft, die berufliche Erfahrung und die Beziehungen des Kommanditisten als Fachmann der Unterhaltungsindustrie im Interesse der Gesellschaft so ertragreich wie möglich genutzt werden."
Aus der vorstehenden Zweckbestimmung erhellt, dass die E._____ eine Tätigkeit sowohl im In- wie auch im Ausland verfolgte, und diese mitunter die kommerzielle Verwertung musikalischer Darbietungen sowie die ertragsreiche Nutzung der künstlerischen Arbeitskraft von D._____ nicht nur als Komponist und Texter, sondern auch als Sänger und Entertainer umfasste. Aus der Zweckbestimmung wird also deutlich, dass zusätzlich eine kommerzielle Verwertung von Darbietungen und die ertragsreiche Nutzung der Arbeitskraft von D._____ als Interpret verfolgt wurde, was dafür sprechen könnte, dass Ziff. IV Nr. 1 GesV dahingehend zu verstehen wäre, dass auch diese Elemente in dessen Anwendungsbereich fallen. Weiter manifestiert sich in der Zweckbestimmung eine internationale Ausrichtung der E._____, was im Lichte der Lehre zu Art. 81 Abs. 2 URG für eine Übertragung der VVR sprechen könnte. Da sich aber aus dem Wortlaut der von der Klägerin als Übertragungsgrundlage angerufenen Bestimmung überhaupt keine Rechtsübertragung ergibt, kann alleine aus jenem Umstand nicht auf eine Übertragung der VVR geschlossen werden. Eine Rechtsübertragung von Leistungsschutzrechten D._____s war denn auch (erwähntermassen; vgl. dazu unter Ziff. 2.4.2 lit. e)) für die Verwertung von Tonaufnahmen von Darbietungen D._____' durch die E._____ nicht zwingend nötig. Nachdem die VVR im Zeitpunkt des Abschlusses des GesV ohnehin noch nicht existent waren, war deren Übertragung – anders als die Klägerin behauptet (act. 47 Rz. 70, 83) – in jenem Zeitpunkt für die Zweckerreichung zusätzlich nicht vorausgesetzt. Insofern ist der Ziff. IV Nr. 1 GesV auch unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht der von der Klägerin geltend gemachte Inhalt beizumessen.
In systematischer Hinsicht beruft sich die Klägerin auf Ziff. VII. Nr. 3 GesV und macht, wie unter dem tatsächlichen Konsens, geltend, eine Gehaltszusprache an D._____ für Interpretenlizenzen mache nur Sinn, wenn man diese – also die Entgelte für das Einräumen der VVR – als der E._____ zustehend betrachte, was wiederum voraussetze, dass die E._____ Inhaberin der VVR sei, denn nur so sei die Übertragung von E._____ auf Dritte und damit ein Entgelt möglich (act. 47 Rz. 85). Zunächst ist festzuhalten, dass in dieser Bestimmung tatsächlich auf Interpretenlizenzen Bezug genommen wird, also einem Rechtsinstitut, das es in der Schweiz im damaligen Zeitpunkt nicht gab. Es fragt sich somit, ob aus diesem Umstand alleine auf eine Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 2 URG geschlossen werden kann. Dies ist nicht der Fall, weil die besagte Bestimmung eindeutig keine Rechtsübertragung regelt, sondern die Beteiligung von D._____ an den durch die Vergabe von allfälligen Interpretenlizenzen generierten Einnahmen. Etwas anderes macht auch die Klägerin nicht geltend. Dabei ist zu beachten, dass unter Ziff. 3.1. der genannten Bestimmung namentlich die Einnahmen aus dem Vertrag zwischen D._____ und F._____ vom 18. August 1977 erwähnt werden, in Bezug auf welche auch die Klägerin davon ausgeht, dass die (allerdings noch nicht existenten) VVR im Zeitpunkt des Abschlusses des GesV – zumindest bis zum Abschluss des F._____ I am 26. Oktober 1977 – von D._____ an F._____ übertragen worden waren (act. 47 Rz. 87). Daraus folgt, dass die Rechtsinhaberschaft der E._____ für das Gehalt von D._____ aus Interpretenlizenzen offensichtlich nicht vorausgesetzt war. Diese Bestimmung wird durch einen Blick in die (von der Beklagten angerufenen; act. 52 Rz. 73 ff.) Einnahmeregelung der E._____ noch verständlicher. Gemäss den dortigen Bestimmungen waren alle Einnahmen, die ihrer Natur nach der Gesellschaft zukommen, dieser ungeschmälert zuzuleiten, wozu auch Einnahmen aus Plattenverträgen gehörten (Ziff. V. GesV). Somit war für die Zuleitung von Einnahmen der Gesellschafter an die E._____ nicht vorausgesetzt, dass die E._____ Rechtsinhaberin eines verwerteten Rechts war, sondern dass die Einnahmen der E._____ aus der Natur des Geschäfts zuzurechnen waren. Wäre beim Abschluss des GesV davon auszugehen gewesen, dass die E._____ Rechtsinhaberin der VVR ist, wäre eine entsprechende Zuleitungsregelung aus Plattenverträgen nicht notwendig gewesen. Diese beiden Bestimmungen sprechen somit eher gegen eine im GesV vereinbarte Rechtsübertragung und führen somit nicht zu einem vom Wortlaut abweichenden Verständnis von Ziff. IV Nr. 1 GesV.
In systematischer Hinsicht ist weiter die von der Beklagten erwähnte (vgl. act. 16 Rz. 71) Bestimmung Ziff. IX Nr. 4.2. GesV näher zu beleuchten. Darin wird die Aufteilung von Einnahmen nach Ausscheiden des Kommanditärs (d.h. G._____) aus der Gesellschaft geregelt, und G._____ für den Zeitraum von 10 Jahren ab Ausscheiden 15% an den Nettoeinnahmen aus "Interpretenlizenzen des Komplementärs [also D._____] und Produzentenlizenzen der Gesellschaft bzw. des Komplementärs aus der kommerziellen Verwertung von Tonaufnahmen, welche vor dem Ausscheiden des Kommanditärs [also G._____] produziert worden sind", zugewiesen. Diese Bestimmung untermauert also klar den aufgrund des Wortlautes gezogenen Schluss, dass Ziff. IV. Nr. 1 GesV nicht als Rechtsübertragung verstanden werden durfte und musste. Sie weist nämlich die Interpretenlizenzen klarerweise D._____ und nicht der E._____ zu. Weiter wird in der betreffenden Bestimmung die Einnahmenverteilung für den Fall des Ausscheidens von G._____ und damit ein künftiges Ereignis geregelt, was zusätzlich für den Verbleib der entsprechenden Rechte bei D._____ und damit wiederum gegen das von der Klägerin geltend gemachte Verständnis spricht. Dass die Zuweisung der Interpretenlizenz mit der Inhaberschaft an den VVR gleichzusetzen bzw. gleichläufig ist, macht auch die Klägerin geltend (vgl. act. 47 Rz. 72).
In Bezug auf die bei der Vertragsauslegung nach Vertrauensprinzip zu beachtenden Umstände beruft sich die Klägerin auf den Vertrag 1977 zwischen D._____ und F._____. Sie macht geltend, D._____ habe im betreffenden Vertrag der F._____ seine VVR eingeräumt und sich gleichzeitig in Ziff. 10 des Vertrages 1977 ausdrücklich vorbehalten, seine Rechte aus dem betreffenden Vertrag einer Gesellschaft abzutreten, welche wiederum in das Vertragsverhältnis zwischen D._____ und F._____ eintreten könne. Die Vorsehung dieser Möglichkeit zeige deutlich, dass D._____ seine VVR habe auf die E._____ übertragen wollen (act. 47 Rz. 87-90). Die Beklagten bestreiten auch in dieser Hinsicht eine Übertragung der VVR von D._____ an E._____ (act. 52 Rz. 24).
Ziff. 10 des Vertrages 1977 lautet wie folgt:
" Der Künstler hat die Möglichkeit seine Rechte in irgendeiner Form einer Gesellschaft abzutreten oder einzubringen, die dann in dieses Vertragsverhältnis treten könnte."
Der Vertrag 1977 sah somit tatsächlich die Möglichkeit einer Rechtsübertragung auf eine andere Gesellschaft bzw. des Vertragseintrittes einer anderen Gesellschaft vor. Dieser Umstand allein erlaubt es aber nicht, von dem aufgrund des Wortlauts und der Systematik des GesV erlangten Ergebnis abzuweichen. Dabei ist nochmals zu beachten, dass die VVR auch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Vertrages 1977 nicht existent waren, weshalb dieser für das Verständnis des GesV in Bezug auf die Übertragung der VVR nicht massgeblich sein kann. Auffallend ist aber dennoch, dass in Ziff. 10 des Vertrags 1977 deutlich von Abtretung oder Einbringung von Rechten die Rede ist, während Ziff. IV Nr. 1 GesV eine solche, wie gesehen, eben nicht erwähnt, was zusätzlich gegen eine Rechtsübertragung im GesV spricht.
Schliesslich vermag auch der (notorische) Umstand, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des GesV im deutschen Recht Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers existierten und somit für den Vertrieb in Deutschland vorausgesetzt waren, den aufgrund des Wortlauts gezogenen Schluss, dass die von der Klägerin angerufene Ziff. IV Nr. 1 GesV keine Rechtsübertragung statuiert, nicht zu ändern, zumal die Klägerin die Übertragung der künstlerischen Leistungsschutzrechte gemäss deutschem Recht nicht substanziiert behauptet hat (vgl. dazu unter Ziff. 2.4.2 lit. b)). Vielmehr spricht der mehrfach erwähnte Umstand, dass die VVR im Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages noch nicht existent waren, gegen das von der Klägerin geltend gemachte Verständnis auf Übertragung der VVR.
Schliesslich ist auch an dieser Stelle nochmals zu betonen, dass Übertragungsverträge, welche vor der URG-Novelle im Jahre 1993 abgeschlossen wurden, grundsätzlich nicht auf durch dieses Gesetzt neu geschaffene Rechte, d.h. auf die VVR, anwendbar sind. Dafür bräuchte es einer expliziten Reglung. Eine solche ist Ziff. IV Nr. 1 GesV keineswegs zu entnehmen. Wollte man in der genannten Bestimmung einen Übertragungsvertrag hinsichtlich sämtlicher "Rechte an Arbeitsresultaten" D._____s sehen, so wäre Ziff. IV Nr. 1 GesV als Pauschalklausel zu werten, sodass mit der betreffenden Bestimmung eine Rechtsübertragung der VVR ohnehin nicht rechtswirksam hätte vereinbart werden können (vgl. dazu Ziff. 2.2.3).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Ziff. IV Nr. 1 des GesV von den Vertragsparteien nicht dahingehend verstanden werden durfte und musste, dass D._____ damit seine VVR auf die E._____ überträgt, weshalb auch ein entsprechender normativer Konsens zu verneinen ist.
2.5.3. Fazit
Ein hypothetischer Wille von G._____ und D._____ auf Übertragung der VVR von D._____ auf die E._____ im GesV ist zu verneinen.
2.6. Übertragung VVR zu Lebzeiten / Neurepertoire / Lückenfüllung
2.6.1. Streitpunkte
Schliesslich macht die Klägerin – für den Fall, dass die Auslegung des GesV nicht zum Schluss führe, dass die VVR von D._____ auf E._____ übertragen wurden – eine Vertragslücke geltend, welche mittels hypothetischem Willen von D._____ und G._____ auf Übertragung der VVR von D._____ auf E._____ zu schliessen sei (act. 47 Rz. 92-96).
Die Beklagten verneinen auch eine Rechtsübertragung durch Lückenfüllung (act. 52 Rz. 206, 237).
2.6.2. Rechtliches
Ein lückenhafter Vertrag liegt vor, wenn die Parteien eine Rechtsfrage, die den Vertragsinhalt betrifft, nicht oder nicht vollständig geregelt haben. Dabei ist zunächst durch Auslegung zu ermitteln, ob der Vertrag der Ergänzung bedarf. Ist ein lückenhafter Vertrag zu ergänzen, so hat das Gericht, falls dispositive Gesetzesbestimmungen fehlen, zu ermitteln, was die Parteien nach dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Punkt in Betracht gezogen hätten. Bei der Feststellung dieses hypothetischen Parteiwillens hat sich das Gericht am Denken und Handeln vernünftiger und redlicher Vertragspartner sowie am Wesen und Zweck des Vertrages zu orientieren (BGE 115 II 484 E. 4).
Das Gericht darf Vertragslücken nur mit Zurückhaltung füllen. Die gerichtliche Vertragsergänzung darf keinen Eingriff in die privatautonom getroffene Ordnung der Parteien darstellen. Das Gericht muss sich also soweit wie möglich am im Vertrag oder in den Begleitumständen zum Ausdruck gebrachten Willen der Parteien orientieren, und zwar auch dann, wenn ihm dieser unvernünftig oder ungerecht erscheint. In diesem Sinne ist es dem Gericht verwehrt, eine Abrede in den Vertrag einzuführen, die zu treffen eine Partei zwar gut beraten gewesen wäre, die sie aber tatsächlich nicht getroffen hat. Die Vertragsergänzung darf auch nicht dazu führen, dass eine Partei über den gerichtlichen Weg mehr erhält, als was sie im Moment des Vertragsschlusses bedacht oder während den Vertragsverhandlungen mit der Gegenpartei erreicht hat (MÜLLER, in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Art. 1-18 OR, 2018, N. 509-511 zu Art. 18 OR).
2.6.3. Würdigung
Sowohl die Ermittlung des tatsächlichen Parteiwillens wie auch jene des hypothetischen Willens der Parteien des GesV haben ergeben, dass eine Rechtsübertragung der VVR zu verneinen ist. Dabei wurde aufgezeigt, dass eine solche – zumindest im Zeitpunkt des Abschlusses des GesV – weder für die Zweckerreichung der E._____ als zwingend notwendig zu werten noch für den Vollzug des Vertrages als essentiell einzustufen ist. Insofern liegt keine zu füllende Vertragslücke vor, zumal auch die Klägerin keine weiteren Argumente für die Bejahung einer Vertragslücke anruft, als die bereits im Rahmen der Erwägungen zum normativen Konsens berücksichtigten, weshalb im Wesentlichen auf die dortigen Ausführungen zu verweisen ist. Somit ist auch eine Übertragung der VVR durch Lückenfüllung zu verneinen.
2.6.4. Fazit
Eine Übertragung der VVR von D._____ auf E._____ durch Lückenfüllung ist zu verneinen.
2.7. Übertragung VVR zu Lebzeiten / Neurepertoire / Anpassung GesV
2.7.1. Streitpunkte
Die Klägerin macht für den Fall, dass seitens des Gerichts nicht davon ausgegangen werde, dass es beim Abschluss des GesV dem hypothetischen Willen von D._____ und G._____ entsprochen habe, die VVR auf E._____ zu übertragen, eventualiter geltend, eine Übertragung der VVR sei durch nachträgliche Anpassung des GesV erfolgt. Einen entsprechenden Übertragungswillen schliesst sie aus der Beauftragung der F._____ mit der Tonträgerverwertung (act. 47 Rz. 97).
Die Beklagten machen, wie erwähnt, geltend, dass D._____ seine VVR nie an die E._____ habe übertragen wollen. Dabei verneinen sie insbesondere einen aus der im Einverständnis von D._____ erfolgten Beauftragung der F._____ mit der Tonträgerauswertung abgeleiteten Übertragungswillen (act. 52 Rz. 235, 242).
2.7.2. Würdigung
Was die Klägerin im Eventualstandpunkt unter dem Titel der Übertragung der VVR durch nachträgliche Anpassung des GesV geltend machen will, wird nicht abschliessend klar. Sie will wohl eine vereinbarte und tatsächlich gewollte Abänderung des GesV vorbringen. Eine solche setzt indessen den Austausch übereinstimmender gegenseitiger Willenserklärungen voraus. Zwar schliesst die Klägerin aus der Beauftragung von F._____ mit der Tonträgerverwertung auf einen Übertragungswillen von D._____ und G._____ hinsichtlich der VVR. Sie legt indessen nicht näher dar, durch den Austausch welcher übereinstimmender (ausdrücklicher oder konkludenter) Willenserklärungen zu welchem Zeitpunkt eine entsprechende Abänderung und damit ein dahingehender Übertragungsvertrag zwischen D._____ und E._____ geschlossen worden sein soll. Für den Übertragungszeitpunkt scheint sie sich (spätestens) auf den Abschluss des Anhangs zum Vertrag vom 1. November 1984 zwischen E._____ und F._____ vom 23. Januar 1986 (act. 48/39) berufen zu wollen, welchen sie als Beleg für einen Abänderungswillen von G._____ und D._____ wertet, da dort deutlich festgehalten werde, dass die VVR am Altrepertoire auf die E._____ übergegangen seien (act. 47 Rz. 97). Aber auch für jenen Übertragungszeitpunkt führt sie nicht weiter aus, durch den Austausch welcher übereinstimmender Willenserklärungen ein entsprechender Übertragungsvertrag zustande gekommen und durch welche Übertragungshandlung eine Übertragung der VVR von D._____ auf E._____ erfolgt sein soll. Insofern erweisen sich die Vorbringen der Klägerin als unsubstanziiert, zumal die Beklagten, wie gesehen, allgemein einen Willen von D._____ auf Übertragung seiner Leistungsschutzrechte bestreiten und sich dabei insbesondere auch gegen einen aus der Beauftragung der F._____ abgeleiteten Übertragungswillen stellen. Über den unsubstanziierten Sachverhalt kann kein Beweis geführt werden. Er ist demzufolge dem unbewiesenen Sachverhalt gleichzustellen. Somit ist im Folgenden davon auszugehen, dass keine Übertragung der VVR durch Abänderung des GesV erfolgt ist.
Anzufügen bleibt in dieser Hinsicht alsdann, dass sich die Klägerin auch unter diesem Punkt auf einen Zeitraum zu berufen scheint, in welchem die VVR noch gar nicht existent waren, was überhaupt gegen einen entsprechenden Übertragungswillen spricht (vgl. dazu auch Ziff. 2.4.2 lit. b)). Weiter ist schwer nachvollziehbar, wie aus einem zwischen der E._____ und F._____ geschlossenen Vertragsanhang auf einen Konsens zwischen D._____ und der E._____ geschlossen werden soll, zumal – wie die Beklagten zu Recht vorbringen (act. 52 Rz. 111) – dieser nur von G._____ bzw. nicht von D._____ unterzeichnet wurde (act. 48/39). Schliesslich gilt nochmals zu betonen, dass allein aus dem Einverständnis von D._____ hinsichtlich der Verwertungshandlungen von F._____ bzw. der langjährigen störungsfreien Zusammenarbeit nicht ohne Weiteres auf eine Übertragung seiner VVR auf die E._____ geschlossen werden kann (vgl. dazu auch Ziff. 2.4.2 lit. c)). Dies gilt ganz besonders in dem von der Klägerin vorliegend geltend gemachten Zeitraum, in welchem die Übertragung derselben für die Verwertungshandlungen der F._____ nicht vorausgesetzt war, weil es entsprechende Schutzrechte in der Schweiz noch nicht gab.
2.7.3. Fazit
Eine Übertragung der VVR von D._____ auf die E._____ durch nachträgliche Anpassung des GesV ist zu verneinen.
2.8. Übertragung VVR zu Lebzeiten / Altrepertoire / tatsächlicher Wille
2.8.1. Streitpunkte
Die Klägerin macht geltend, D._____ habe die VVR am Altrepertoire durch den am 18. Dezember 1985 mit der T._____ geschlossenen Vergleich (act. 3/14) per 1. Januar 1986 erworben (act. 47 Rz. 100). Es habe dem wirklichen Willen von D._____ und G._____ entsprochen, dass die VVR am Altrepertoire von D._____ unmittelbar nach dem Erwerb durch D._____ auf die E._____ übertragen würden. Dies zeige sich wiederum an der jahrzehntelangen Zusammenarbeit zwischen der E._____ und F._____ betreffend die Verwertung der Tonträger mit Darbietungen von D._____, welche höchst erfolgreich und stets störungsfrei verlaufen sei. Eine solche Auswertung habe den Übergang der VVR auf die E._____ und dann auf die F._____ vorausgesetzt, andernfalls das Altrepertoire während fast 30 Jahren widerrechtlich ausgewertet worden wäre. Für den Übergang der VVR am Altrepertoire auf die E._____ stützt sich die Klägerin weiter auf den am 23. Januar 1986 abgeschlossenen Anhang zum Vertrag zwischen der F._____ und der E._____ vom 1. November 1984 (act. 48/39, insb. Abs. 2 des Ingresses). Sie macht dazu geltend, der Ausdruck "Auswertungsrechte" sei umfassend und beinhalte alle Rechte, welche zur Auswertung des Altrepertoires nötig gewesen seien, also auch die diesbezüglichen VVR. Es sei ausgeschlossen, dass die E._____ eine solche Vereinbarung abgeschlossen hätte, wenn G._____ und D._____ nicht gewollt hätten, dass die VVR am Altrepertoire auf die E._____ übergehen würden. Die Folge davon, dass sich der wirkliche Wille auf die Übertragung der VVR am Altrepertoire auf die E._____ gerichtet habe, sei, dass die VVR am Altrepertoire eine logische Sekunde nach deren Übertragung von T._____ auf D._____ von diesem auf die E._____ übergegangen seien (act. 47 Rz. 103-106).
Die Beklagten bestreiten, dass die künstlerischen Leistungsschutzrechte von D._____ Gegenstand des T._____-Vergleichs gewesen seien, da T._____ diese zuvor auch nicht von D._____ erworben habe. Sie weisen sodann darauf hin, dass der T._____-Vergleich zwischen T._____ und D._____ persönlich geschlossen worden sei, weshalb ein Übergang der Auswertungsrechte am Altrepertoire auf die E._____ ohnehin nicht aus jenem Vertrag abgeleitet werden könne. Zur Realisierung einer geschlossenen Rechtekette hätte es einer weiteren Rechteübertragung an den Aufnahmen des Altrepertoires zwischen D._____ und der E._____ bedurft, welche es aber nie gegeben habe. D._____ habe nie den Willen gehabt, die künstlerischen Leistungsschutzrechte am Altrepertoire auf die E._____ zu übertragen. Er sei auch nicht Partei des von der Klägerin angerufenen Anhangs vom 23. Januar 1986 und habe diesen auch nicht unterschrieben. Eine Rechtsübertragung der Auswertungsrechte am Altrepertoire sei dort zwar deklaratorisch erwähnt, aber nie vorgenommen worden. Insofern seien auch die Tonträgerherstellerrechte am Altrepertoire nicht auf die E._____ übergegangen. Der Hinweis auf die Auswertungsverträge mit F._____ sowie die Bestätigung Letzterer bzw. der P._____, dass sie stets davon ausgegangen sei, über sämtliche Auswertungsrechte verfügen zu dürfen, ändere daran nichts (act. 52 Rz. 107-115, 244 f.).
2.8.2. Würdigung
Zunächst ist festzuhalten, dass aus den klägerischen Vorbringen nicht abschliessend hervorgeht, auf welche Übertragungsgrundlage sie sich hinsichtlich des Altrepertoires beruft. Sie macht geltend, es habe dem tatsächlichen Willen von D._____ und G._____ entsprochen, dass die (wohlgemerkt im damaligen Zeitpunkt noch nicht existenten) VVR unmittelbar nach dem Erwerb durch D._____ auf die E._____ übertragen werden würden. Der Rechtserwerb der VVR von D._____ fand nach ihrer Auffassung am 1. Januar 1986 statt. Daraus erhellt, dass es sich mithin um eine nach diesem Zeitpunkt geschaffene Übertragungsgrundlage handeln muss. Indessen legt die Klägerin nicht dar, wann und in welcher Form bzw. durch den Austausch welcher übereinstimmender gegenseitiger Willensäusserungen zwischen D._____ und der E._____ ein entsprechender Übertragungsvertrag abgeschlossen worden sein soll. Insofern erweisen sich die Ausführungen der Klägerin in diesem Punkt als unsubstanziiert, zumal die Beklagten auch eine Übertragung der VVR am Altrepertoire bestreiten. Demzufolge ist darüber kein Beweis zu führen.
Weiter scheint sich die Klägerin für die Übertragungsgrundlage der VVR am Altrepertoire gleichzeitig auf den GesV berufen zu wollen, indem sie sich für die Ermittlung des normativen Konsenses auf Ziff. IV Nr. 1 GesV stützt (act. 47 Rz. 108). Sie scheint sich somit für den tatsächlichen Willen auf eine Übertragungsgrundlage im Jahre 1986 stützen zu wollen, während sie sich für den normativen Konsens – ohne weitere Begründung – auf den im Jahre 1977 abgeschlossenen GesV beruft. Eine unterschiedliche Übertragungsgrundlage für den tatsächlichen und den normativen Konsens ergibt keinen Sinn, geht es doch um die Ermittlung ein und desselben Vertragsinhalts bzw. Vertragsschlusses lediglich nach zwei verschiedenen Methoden. Insofern erweisen sich die Ausführungen der Klägerin als widersprüchlich und damit wiederum als unsubstanziiert. Die Behauptungslast beinhaltet nämlich ganz grundsätzlich auch die Obliegenheit eines schlüssigen – d.h. widerspruchsfreien und vollständigen (SUTTER-SOMM/SCHRANK in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 21 zu Art. 55 ZPO) – Tatsachenvortrages.
Sollte sich die Klägerin für die Übertragung der VVR am Altrepertoire tatsächlich auf den GesV stützen wollen, so kommt Folgendes dazu: Nach klägerischer Auffassung war T._____ bis am 1. Januar 1986 Rechtsinhaberin der (wohlgemerkt noch nicht existenten) VVR am Altrepertoire (act. 47 Rz. 100). D._____ hätte – der klägerischen Auffassung folgend – im Zeitpunkt des Abschlusses des GesV also gar nicht rechtsgültig über die VVR am Altrepertoire verfügen können, sodass – ganz abgesehen davon, dass es diese bekanntlich in jenem Zeitpunkt auch noch nicht gab – der GesV als Übertragungsgrundlage auch aus diesem Grund nicht in Frage käme. Im Übrigen ist in Bezug auf den GesV als Übertragungsvertrag auch auf die hier sinngemäss geltenden Ausführungen unter Ziff. 2.4.2 lit. e) zu verweisen.
Auch die klägerische Argumentation zum Vertragsanhang vom 23. Januar 1986 (act. 48/39) überzeugt nicht. Selbst wenn – wie die Klägerin geltend macht – der darin verwendete Ausdruck "Auswertungsrechte" umfassend zu verstehen gewesen wäre und sämtliche Rechte beinhaltet hätte, welche zur Auswertung des Altrepertoires nötig gewesen wären, so könnte daraus kein Rückschluss auf die Übertragung der VVR gezogen werden. Diese waren im damaligen Zeitpunkt inexistent und dementsprechend zur Auswertung des Altrepertoires auch nicht vorausgesetzt. Da der Vertragsanhang erwähntermassen nicht von D._____ unterzeichnet wurde, kann daraus auch nichts in Bezug auf seinen Übertragungswillen abgeleitet werden.
Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass ein tatsächlicher Wille von D._____ und G._____ auf Übertragung der VVR am Altrepertoire auf die E._____ zu verneinen ist.
2.8.3. Fazit
Ein tatsächlicher Wille von D._____ und G._____ auf Übertragung der VVR am Altrepertoire von D._____ auf die E._____ ist zu verneinen.
2.9. Übertragung VVR zu Lebzeiten / Altrepertoire / normativer Konsens und Lückenfüllung
2.9.1. Streitpunkte
Unter diesem Punkt macht die Klägerin geltend, es habe dem hypothetischen Willen von D._____ und G._____ entsprochen, dass die VVR am Altrepertoire auf die E._____ übertragen würden, wobei sie sich dazu im Wesentlichen – wie in Bezug auf das Neurepertoire – auf den Wortlaut von Ziff. IV Nr. 1 GesV beruft und auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Neurepertoire verweist (act. 47 Rz. 107 f.). Weiter macht sie eine Vertragslücke und deren Schliessung mittels hypothetischen Parteiwillens geltend (act. 47 Rz. 109).
Die Beklagten bestreiten, erwähntermassen, eine Übertragung des Altrepertoires von D._____ auf die E._____ und damit auch einen entsprechenden hypothetischen Willen bzw. eine dadurch zu schliessende Vertragslücke (act. 52 Rz. 244).
2.9.2. Würdigung
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen der Klägerin zur Übertragungsgrundlage der VVR am Altrepertoire, wie vorstehend aufgezeigt, als widersprüchlich erweisen, sodass letztlich unklar bleibt, auf welche Übertragungsgrundlage sich die Klägerin tatsächlich berufen möchte. Insofern ist auch eine Ermittlung des normativen Konsenses unmöglich, weil unklar bleibt, welche Willensäusserungen auszulegen wären.
Selbst wenn der GesV als Übertragungsgrundlage angenommen würde, wäre indessen ein entsprechender normativer Konsens hinsichtlich des Altrepertoires zu verneinen. Dazu ist auf die Ausführungen unter Ziff. 2.5.2 zu verweisen. Gleiches gilt für die von der Klägerin geltend gemachte Übertragung durch Lückenfüllung (vgl. Ziff. 2.6.3).
2.9.3. Fazit
Ein hypothetischer Wille von G._____ und D._____ auf Übertragung der VVR am Altrepertoire von D._____ auf die E._____ ist zu verneinen. Gleiches gilt für die Übertragung mittels Lückenfüllung.
2.10. Übertragung RZ zu Lebzeiten / tatsächlicher Wille
2.10.1. Streitpunkte
Die Klägerin macht geltend, es habe – aus denselben Gründen, wie hinsichtlich der VVR – beim Abschluss des GesV (vgl. zur Substanziierung des Übertragungsvertrages hinsichtlich der VVR die hier sinngemäss geltenden Ausführungen unter Ziff. 2.4.2 lit. a)) dem tatsächlichen Willen von D._____ und G._____ entsprochen, die RZ von D._____ auf die E._____ zu übertragen, wenngleich im Zeitpunkt des Abschlusses des GesV noch kein Internet existiert habe. Die allgemeine Begriffswahl im GesV spreche dafür, dass es dem wirklichen Willen von D._____ und G._____ entsprochen habe, auch die Rechte an unbekannten Nutzungsarten auf die E._____ zu übertragen. Für den tatsächlichen Willen von D._____ und G._____ auf Übertragung der RZ beruft sich die Klägerin alsdann auf Ziff. 5 der zwischen F._____ und E._____ geschlossenen Verlängerungsvereinbarung vom 1. Januar 2003 (act. 48/42), womit die "Online-Rechte" des ausübenden Künstlers gemeint seien, welche den RZ entsprächen, sowie auf die während mehr als 10 Jahre dauernde erfolgreiche und störungsfreie Online-Verwertung der Darbietungen von D._____ (act. 47 Rz. 120-126).
Die Beklagten bestreiten einen tatsächlichen Willen von G._____ und D._____ auch hinsichtlich der Übertragung der RZ. Sie bestreiten insbesondere, dass sich die in Ziff. 5 der zwischen E._____ und F._____ getroffenen Verlängerungsvereinbarung vom 1. Januar 2003 (act. 48/42) erwähnten Online-Rechte auf die Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers beziehen. Dies ergebe sich nicht aus der betreffenden Vereinbarung. Damit könnten ebenso gut die Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers gemeint sein. Sodann weisen die Beklagten darauf hin, dass die betreffenden Schutzrechte im Jahre 2003 in der Schweiz noch gar nicht existiert hätten. Ungeachtet des Vertragsinhalts der vorgenannten Verlängerungsvereinbarung mit F._____ habe es die E._____ jedenfalls versäumt, die betreffenden Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers zu erwerben (act. 52 Rz. 251 f.).
2.10.2. Würdigung
Die Klägerin verweist, wie gesehen, für die Begründung eines tatsächlichen Willens von D._____ und G._____ auf Übertragung der RZ von D._____ auf die E._____ zunächst auf ihre diesbezüglichen Ausführungen zur Übertragung der VVR. Insofern ist unter Verweis auf die ausführliche Begründung unter Ziff. 2.4.2 eine in Ziff. IV. Nr. 1 GesV stipulierte Rechtsübertragung auch in Bezug auf die RZ zu verneinen. In Bezug auf die RZ ist zusätzlich spezifisch zu betonen, dass diese erst mit der Gesetzesnovelle im Jahre 2008 ins schweizerische Recht aufgenommen wurden und – wie die Klägerin selbst einräumt – dass das Internet im Zeitpunkt des Abschlusses des GesV noch nicht einmal existierte. Demzufolge kann sich der tatsächliche Wille von G._____ und D._____ – sollte überhaupt ein Rechtsübertragungswille bestanden haben – kaum auf die Übertragung der RZ gerichtet haben. Auch kann die von der Klägerin unter diesem Titel geltend gemachte und ab den 2000er-Jahre begonnene, über zehnjährige störungsfreie Verwertung nicht als zwingendes Indiz für eine Übertragung der RZ aufgrund des GesV im Jahre 1977 gewertet werden. Gleiches gilt für den Umstand, dass in der zwischen der F._____ und der E._____ geschlossenen Verlängerungsvereinbarung vom 1. Januar 2003 die bestehende Rechtseinräumung um die Onlineverwertung ergänzt wurde. Den Beklagten ist in dieser Hinsicht insofern zuzustimmen, als dass dem Wortlaut der betreffenden Verlängerungsvereinbarung nicht abschliessend entnommen werden kann, ob damit auch die diesbezüglichen Rechte D._____s als ausübenden Künstler übertragen wurden, was nach dem Gesagten indessen offenbleiben kann. Zur in dieser Hinsicht offerierten Parteiaussage von G._____ (vgl. act. 47 Rz. 125) kann alsdann auf die Ausführungen unter Ziff. 2.4.2 lit. i) verwiesen werden.
Soweit die Klägerin zusätzlich einen tatsächlichen Willen von D._____ und G._____ auf Übertragung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten von D._____ auf die E._____ geltend machen will (vgl. act. 47 Rz. 122), ist zunächst unter Verweisung auf die Ausführungen unter Ziff. 2.4.2 lit. e) festzuhalten, dass Ziff. IV Nr. 1 GesV nach dem Gesagten auch für eine solche Übertragung keine Grundlage bildet. Im Übrigen wird mangels Angabe entsprechender Randziffern nicht klar, auf welche Ausführungen und Beweismittel die Klägerin an besagter Stelle ihrer Replik verweisen möchte, sodass lediglich die beiden dort genannten Beweismittel zu würdigen wären. In Bezug auf die Parteiaussage von G._____ ist auch unter diesem Punkt auf die Ausführungen unter Ziff. 2.4.2 lit. i) zu verweisen. Der GesV statuiert, wie vorstehend detailliert aufgezeigt, keine Rechtsübertragung, weshalb damit der Beweis eines tatsächlichen Willens auf Übertragung unbekannter Nutzungsarten ebenfalls nicht erbracht werden könnte.
Somit ist zusammenfassend ein tatsächlicher Wille auf Übertragung der RZ von D._____ auf die E._____ zu verneinen. Gleiches gilt für einen allfällig zusätzlich geltend gemachten tatsächlichen Willen auf Übertragung unbekannter Nutzungsarten.
2.10.3. Fazit
Ein tatsächlicher Wille von G._____ und D._____ auf Übertragung der RZ von D._____ auf E._____ im GesV ist zu vereinen. Gleiches gilt für einen allfällig zusätzlich geltend gemachten tatsächlichen Willen auf Übertragung unbekannter Nutzungsarten.
2.11. Übertragung RZ zu Lebzeiten/ normativer Konsens und Lückenfüllung
2.11.1. Streitpunkte
Die Klägerin macht auch einen hypothetischen Willen von G._____ und D._____ auf Übertragung der RZ von D._____ auf die E._____ bzw. hinsichtlich unbekannter Nutzungsrechte geltend, wobei sie im Wesentlichen auf ihre diesbezüglichen Ausführungen zu den VVR bzw. ihre Ausführungen zum tatsächlichen Konsens verweist. Alsdann macht sie eine Übertragung der RZ mittels Lückenfüllung insbesondere durch Rückgriff auf den Vertragszweck des GesV geltend (act. 47 Rz. 127 f.).
Die Beklagten bestreiten, wie erwähnt, eine Übertragung der RZ von D._____ auf die E._____ und damit auch einen entsprechenden hypothetischen Willen bzw. eine dadurch zu schliessende Vertragslücke (act. 52 Rz. 251 f.).
2.11.2. Würdigung
Auch unter diesem Punkt verweist die Klägerin im Wesentlichen auf ihre diesbezüglichen Ausführungen zur Übertragung der VVR von D._____ auf die E._____ (act. 47 Rz. 127), weshalb auf die Erwägungen unter Ziff. 2.5.2 und Ziff. 2.6.3 zu verweisen und eine Übertragung der RZ zu verneinen ist. Der explizite Hinweis auf die allgemein gehaltenen Begriffe und den Zweck im GesV (act. 47 Rz. 127) vermag in Bezug auf die RZ an den dortigen Erwägungen und Schlussfolgerungen nichts zu ändern.
2.11.3. Fazit
Ein hypothetischer Wille von G._____ und D._____ auf Übertragung der RZ am Altrepertoire von D._____ auf die E._____ ist zu verneinen. Gleiches gilt für die Übertragung mittels Lückenfüllung.
2.12. Zusammenfassung
Eine aufgrund von Ziff. IV Nr. 1 GesV erfolgte Übertragung der VVR (am Alt- und Neurepertoire) sowie der RZ von D._____ auf die E._____ ist zu verneinen. Demzufolge konnte die E._____ diese weder mittels der klägerischen Hauptverständnisvariante noch über die zweite Verständnisvariante des V1995 auf die Klägerin übertragen. Insofern ist es der Klägerin vorliegend nicht gelungen, ihre Inhaberschaft an den VVR und RZ nachzuweisen. Folglich ist die Klage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1, 1bis, 2, 3 lit. a und lit. b und 4 lit. a und lit. b abzuweisen.
3. Eventualiter: Lizenzierung VVR und RZ von D._____ an E._____
3.1. Ausgangslage
Die Klägerin stellt – für den Fall, dass das hiesige Gericht davon ausgehen sollte, dass die E._____ lediglich eine ausschliessliche Lizenz an den VVR und RZ erworben habe – subsubeventualiter Rechtsbegehren Ziff. 4bis sowie subsubsubeventualiter Rechtsbegehren Ziff. 5 und subsubsubsubeventualiter Rechtsbegehren Ziff. 6. Mit diesen verlangt sie die Feststellung, dass die Klägerin Inhaberin einer ausschliesslichen, zeitlich unbeschränkten und weltweiten bzw. räumlich unbegrenzten Lizenz an den VVR und RZ sei bzw. dass die Klägerin durch das Vervielfältigen und Verbreiten sowie das öffentliche Zugänglichmachen keine Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte und auch keine Rechte auf öffentliche Zugänglichmachung der Beklagten verletze. Letztere Begehren erhebt sie für den Fall, dass die Inhaberschaft einer Lizenz nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein könne (act. 47 Rz. 131, 265, 268).
Eine Lizenzierung in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang wird von den Beklagten konsequent bestritten. In der Klageantwort räumen die Beklagten, wie bereits erwähnt, lediglich eine konkludente, fallweise, inhaltlich und zeitlich auf die jeweiligen Auswertungshandlungen der F._____ beschränkte Lizenzierung von D._____ an die E._____ ein. Duplicano bestreiten sie jegliche Lizenzierung (act. 16 Rz. 65, 151; act. 52 Rz. 242, 256, 287 f.).
3.2. Würdigung
Zur Begründung ihres Eventualstandpunktes der durch D._____ an die E._____ erteilten ausschliesslichen, zeitlich und räumlich unbegrenzten Lizenz macht die Klägerin – abgesehen von ihren Vorbringen zur Ausschliesslichkeit (vgl. dazu act. 47 Rz. 250 ff.) – keine weiteren Ausführungen. Sie führt lediglich an, dass bereits ausführlich dargelegt worden sei, dass es zu einer Übertragung der VVR und RZ von D._____ auf die E._____ gekommen sei; sei es in der Form der Übertragung im eigentlichen Sinn, sei es als Lizenzierung (act. 47 Rz. 250). In diesen Ausführungen der Klägerin liegt bereits ein Widerspruch. Im Falle einer Lizenzierung erfolgt gerade keine Übertragung der betreffenden Rechte (STREULI-YOUSSEF, a.a.O., S. 25), sodass sich eine Lizenzierung und eine Rechtsübertragung gegenseitig ausschliessen. Abgesehen davon behandeln die mit "Übertragung" betitelten Ausführungen der Klägerin in Rz. 45 bis Rz. 129 ihrer Replik (act. 47) die Rechtsübertragung ("im eigentlichen Sinn"; so die Klägerin), was sich bereits aus ihren einleitenden Bemerkungen ergibt (vgl. act. 47 Rz. 45; vgl. sodann die Ausführungen der Klägerin zum Begriff "übertragen" unter act. 47 Rz. 146 sowie die zusammenfassenden Ausführungen der Klägerin unter act. 47 Rz. 10). Dies wird weiter aus dem Umstand deutlich, dass die Klägerin unter jenem Titel im Rahmen ihrer Begründung des tatsächlichen und normativen Konsenses von D._____ und G._____ wiederholt die Notwendigkeit der Inhaberschaft der E._____ in Bezug auf die VVR betont (act. 47 Rz. 72, 77, 80, 86) und die genannten Ausführungen unter dem Haupttitel "Inhaberschaft der VVR und RZ der E._____" stehen (vgl. act. 47 S. 23, vor Rz. 38). Mit keinem Wort begründet die Klägerin (eventualiter) einen auf Lizenzierung gerichteten tatsächlichen oder hypothetischen Willen. Im Gegenteil wird ein solcher explizit verneint (act. 47 Rz. 114 ff., 117 ff.) und die Möglichkeit einer Lizenzierung überhaupt erst im Rahmen der einleitenden Bemerkungen zum streitgegenständlichen zweiten Übertragungsvorgang im Verhältnis zwischen der E._____ und der Klägerin erwähnt (act. 47 Rz. 131). Insofern gibt es für das Gericht denn auch keinen Anlass, von sich aus auf eine ausschliessliche, zeitlich und räumlich unbegrenzte Lizenz zu erkennen. Es obliegt nämlich der Klägerin, den – nach ihrer Auffassung – massgeblichen Vertrag und Vertragsinhalt darzulegen und zu behaupten. Das Gericht prüft lediglich, ob der behauptete tatsächliche Wille bewiesen und – bei nicht nachgewiesenem tatsächlichen Willen – ob die von der Klägerin angerufenen Erklärungen in dem von ihr geltend gemachten Sinn verstanden werden durften und mussten. Insofern wäre es Aufgabe der Klägerin, im Eventualstandpunkt eine Lizenzerteilung von D._____ an die E._____ (substanziiert) zu behaupten. Eine allgemeine Verweisung (dazu ohne Angabe von entsprechenden Randziffern) auf ausführliche Darlegungen zur Übertragung der VVR und RZ genügt dafür nicht, zumal – wenn damit überhaupt diese Vorbringen der Klägerin gemeint sein sollten – sich jene Ausführungen, wie aufgezeigt, auf die Rechtsübertragung beziehen. Wird nicht einmal eine Lizenzierung an sich (substanziiert) behauptet, erübrigt sich auch, deren Umfang zu prüfen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Ausführungen der Klägerin in Bezug auf eine ausschliessliche, zeitlich und räumlich unbegrenzte Lizenzierung als unschlüssig bzw. unsubstanziiert erweisen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass eine entsprechende Lizenzierung zu verneinen ist.
3.3. Fazit
Eine ausschliessliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Lizenzierung der VVR und RZ von D._____ an die E._____ liegt nicht vor. Demzufolge ist auch eine Lizenzierung der betreffenden Rechte zwischen der E._____ und der Klägerin zu verneinen. Insofern ist es der Klägerin nicht gelungen, ihre Stellung als Inhaberin einer ausschliesslichen, zeitlich und räumlich unbeschränkten Lizenz nachzuweisen. Somit ist die Klage bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 4bis lit. a bis lit. d, Ziff. 5 lit. a bis lit. d und Ziff. 6 lit. a bis lit. d – und damit insgesamt vollumfänglich – abzuweisen.
Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass D._____ im GesV die VVR und RZ auf die E._____ übertragen hat oder eine ausschliessliche, zeitlich und örtlich unbeschränkte Lizenzierung der E._____ in Bezug auf die VVR und RZ bejaht würde, änderte dies – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – nichts am vorliegenden Verfahrensausgang.
4. Übertragung der VVR und RZ auf die Klägerin
4.1. Ausgangslage / unbestrittener Sachverhalt
Mit Datum vom 25. Mai 1994 wurde der Kaufvertrag (nachfolgend: V1994; act. 3/18) zwischen der E._____ und der V._____ GmbH (nachfolgend: V._____) unterzeichnet. Im Juli 1995 wurde der Kaufvertrag (nachfolgend: V1995; act. 3/19) zwischen der V._____ und der Klägerin unterschrieben. In Bezug auf das Neurepertoire ist unbestritten, dass die Klägerin Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte im Sinne von Art. 36 URG ist (act. 52 Rz. 125). In Bezug auf das Altrepertoire bestreiten die Beklagten die Inhaberschaft der Klägerin betreffend die Tonträgerherstellerrechte im Sinne von Art. 36 URG, wobei sie den Übergang in Bezug auf den gesamten sogenannten T._____-Backkatalog, d.h. alle unter dem Vertrag mit T._____ am 18. Dezember 1985 vorbestehenden Produktionen, in Abrede stellen (act. 52 Rz. 118, 123). Unbestritten ist weiter, dass die Klägerin Eigentümerin der die Darbietungen gemäss den Anhängen A und B der V1994 und V1995 enthaltenden Masterbändern ist (act. 52 Rz. 224).
Während sich die Klägerin in ihrer Klage für die Übertragung der streitgegenständlichen Rechte auf Ziff. II Nr. 4 der V1994 und V1995 stützt, mithin eine Übertragung via V._____ geltend macht (act. 1 Rz. 35 f.), behauptet sie replicando neu, der V1994 sei im zivilrechtlichen Sinne als simuliert zu bezeichnen, weshalb jenem vorliegend keine Bedeutung zukomme. Massgebend sei lediglich der Vertrag zwischen der V._____ und der Klägerin (also der V1995), wobei es sich zivilrechtlich betrachtet aber nicht um einen Vertrag zwischen der V._____ und der Klägerin, sondern zwischen der E._____ und der Klägerin handle. Es habe nie dem Willen der E._____, also von D._____ und G._____, entsprochen, die Masterbänder, die Herstellerrechte gemäss Art. 36 URG und die VVR auf die V._____ zu übertragen. Beabsichtigt sei stets die direkte Übertragung von E._____ auf die Klägerin gewesen (act. 47 Rz. 15-20). Gestützt auf diese Grundlage behauptet die Klägerin zwei Übertragungsvarianten:
In der vorliegenden Hauptverständnisvariante macht die Klägerin geltend, mit Abschluss des V1995 seien die Masterbänder mit den Darbietungen von D._____ und die Rechte des Herstellers von Tonträgern mit Darbietungen von D._____ gemäss Ziff. II Nr. 4 S. 1 und 2 auf die Klägerin übertragen worden. Per 21. Juni 2016 seien alsdann die VVR und RZ gemäss Ziff. II Nr. 4 S. 5 V1995 auf die Klägerin übertragen worden. Durch den F._____ II habe nämlich die E._____ der F._____ die VVR und die RZ übertragen (nicht lizenziert). Die Rechtsinhaberschaft der F._____ habe eineinhalb Jahre nach Ableben von D._____ geendet, was eine Rückübertragung der VVR und RZ auf die E._____ bedeute. Eine logische Sekunde nach der Rückübertragung der VVR und RZ auf die E._____ habe Letztere die VVR und RZ aufgrund von Ziff. II Nr. 4 S. 5 des V1995 auf die Klägerin übertragen, sodass diese Inhaberin derselben geworden sei. Zum selben Resultat gelangte man, wenn lediglich eine Lizenzierung der betreffenden Rechte an F._____ durch die E._____ angenommen würde (act. 47 Rz. 133 f.).
Im Sinne einer Eventualbegründung macht die Klägerin eine zweite Verständnisvariante des V1995 geltend, wonach die VVR und RZ bereits mit Abschluss des V1995 von der E._____ auf die Klägerin übertragen worden seien. Für diese Verständnisvariante stützt sich die Klägerin auf Ziff. II Nr. 4 S. 2 und S. 3 V1995. Sie macht in dieser Hinsicht geltend, dass die zweite Verständnisvariante voraussetze, dass die VVR und RZ mit dem F._____ II nur lizenziert und nicht auf die F._____ übertragen worden seien, ansonsten eine Übertragung der VVR und der RZ auf die Klägerin mangels Verfügungsmacht der E._____ zumindest im Zeitpunkt des Abschlusses des V1995 nicht möglich gewesen wäre. Selbst wenn aber eine Rechtsübertragung auf die F._____ anzunehmen wäre, würde sich der Übertragungszeitpunkt lediglich vom Abschluss des V1995 auf die Beendigung des F._____ II verschieben, weil die E._____ spätestens ab jenem Zeitpunkt wieder die Verfügungsmacht über die VVR und RZ erhalten hätte (act. 47 Rz. 226 f.).
Die Beklagten bestreiten eine Simulation des V1994 und den von der Klägerin in diesem Zusammenhang behaupteten direkten Vertragsschluss zwischen der E._____ und der Klägerin (act. 52 Rz. 151, 216). Die Beklagten bestreiten ausserdem eine Übertragung der VVR und RZ auf die Klägerin. Sie machen in dieser Hinsicht zusammengefasst geltend, dass eine Übertragung der VVR und RZ von der E._____ auf die F._____ schon deshalb nicht möglich gewesen sei, weil die E._____ mangels Übertragung der VVR und RZ von D._____ auf die E._____ nicht über die entsprechenden Rechte habe verfügen können (act. 52 Rz. 255). Die Verträge V1994 und V1995 hätten der Klägerin ferner weder die Inhaberschaft noch ein obligatorisches Nutzungsrecht an den betreffenden Rechten verschaffen können. Sie bestreiten entsprechend einen dahingehenden tatsächlichen und hypothetischen Parteiwillen sowie den von der Klägerin geltend gemachten Rückfall von der F._____ auf die E._____ und eine darauf folgende Weiterleitung der VVR und RZ an die Klägerin (act. 52 Rz. 138, 145, 255 f., 259).
In einem ersten Schritt ist mithin die von der Klägerin geltend gemachte Simulation zu prüfen.
4.2. Simulation V1994 / direkter Vertrag zwischen E._____ und Klägerin
4.2.1. Streitpunkte
Wie gesehen, behauptet die Klägerin unter diesem Punkt, der V1994 sei im zivilrechtlichen Sinne als simuliert zu bezeichnen, weil er nur steuerlichen Zwecken gedient habe. Es habe nie dem Willen der E._____, also von D._____ und G._____, entsprochen, die Masterbänder, die Herstellerrechte gemäss Art. 36 URG und die VVR auf die V._____ zu übertragen. Es sei stets eine direkte Übertragung auf die Klägerin beabsichtigt gewesen. Dies ergebe sich aus der Rückdatierung des V1994, dem Schreiben von W._____ vom 19. Mai 1995 (act. 48/32) sowie aus dem Umstand, dass in Ziff. VI Nr. 1 V1995 angeführt sei, dass die Verkäuferin zahlreiche Rechte für unbestimmte Zeit an die F._____ übertragen habe, indessen nicht die V._____, sondern die E._____ den F._____ II abgeschlossen habe. Entsprechend komme dem V1994 keine Bedeutung zu. Massgebend sei lediglich der V1995. Bei Letzterem handle es sich aber zivilrechtlich genau betrachtet nicht um einen Vertrag zwischen der V._____ und der Klägerin, sondern zwischen der E._____ und der Klägerin. Es sei der Wille aller Beteiligten gewesen, dass es nur zu einem Vertragsschluss zwischen der E._____ und der Klägerin kommen sollte (act. 47 Rz. 15-19).
Die Beklagten bestreiten die klägerische Darstellung und dabei insbesondere einen beabsichtigten direkten Vertragsschluss zwischen der E._____ und der Klägerin. Unter Verweisung auf den Inhalt des Schreibens von W._____ vom 19. Mai 1995 (act. 48/32) machen sie geltend, es sei vielmehr eine rechtlich wirksame Übertragung der streitgegenständlichen Tonbänder auf die willentlich zwischengeschaltete V._____ gewollt gewesen, um die drohenden Steuerfolgen einer direkten Übertragung auf die Klägerin zu vermeiden. Auch die zeitliche Abfolge spreche gegen eine Simulation. Eine direkte Übertragung auf die Klägerin sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der V._____ gar nicht möglich gewesen, weil die Klägerin im damaligen Zeitpunkt noch gar nicht gegründet gewesen sei (act. 52 Rz. 149-155).
4.2.2. Rechtliches
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein simuliertes Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 18 OR dann vor, wenn sich beide Parteien darüber einig sind, dass die gegenseitigen Erklärungen nicht ihrem Willen entsprechende Rechtswirkungen haben sollen, weil sie entweder ein Vertragsverhältnis vortäuschen oder mit dem Scheingeschäft einen wirklich beabsichtigten Vertrag verdecken wollen (Urteil des Bundesgerichts 4A_665/2016 vom 15. Februar 2017 E. 3.1 m.w.H.). Beim simulierten Geschäft tauschen die Parteien mithin nur scheinbare Erklärungen aus. Die Parteien benehmen sich in gegenseitigem Einvernehmen nur zum Schein wie Erklärende. Es finden somit zwar Erklärungsvorgänge statt, doch fehlt diesen Vorgängen der entsprechende Geschäftswille (JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, in: Zürcher Kommentar, Auslegung, Ergänzung und Anpassung der Verträge; Simulation, 4. Aufl. 2014, N. 104 zu Art. 18 OR).
Damit eine Simulation im Sinne von Art. 18 OR vorliegt, müssen sich die Parteien über den Scheincharakter des von ihnen geschlossenen Vertrages einig sein. Sie setzt mithin eine Simulationsabrede dahingehend voraus, dass sich die Parteien einig sind, dass das vereinbarte Geschäft in der Form zwischen ihnen keine Rechtswirkungen entfalten soll. Die Simulationsabrede kann nur auf einem tatsächlichen Konsens zwischen den Parteien beruhen. Ein normativer Konsens ist in Bezug auf eine Simulation nicht denkbar. Die Simulationsabrede muss entweder vorher oder mindestens gleichzeitig mit dem vorgetäuschtem Vertrag und zwischen den gleichen Parteien, wie jene des Scheingeschäfts, abgeschlossen werden (MÜLLER, in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Art. 1–18, 2018, N. 315 f., 320 f.). Wenn nur eine Partei ohne Geschäftswillen handelt, liegt keine Simulation vor (JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N. 105 zu Art. 18 OR). Die Simulationsabrede hat zum unmittelbaren Zweck, den Scheincharakter des vorgetäuschten Geschäfts gegenüber einer oder mehreren Drittpersonen zu verheimlichen. Die Parteien der Simulationsabrede müssen somit die gemeinsame Absicht haben, diese Drittpersonen zu täuschen. Eine solche Täuschungsabsicht ist bei lediglich falschen tatsächlichen Angaben im Vertrag – wie beispielsweise Falschdatierungen – nicht gegeben, solange diese den ernstlichen Rechtsfolgewillen der Parteien nicht beeinträchtigen. Der mittelbare Zweck einer Simulation besteht im Beweggrund, aus dem heraus die Verheimlichung des Scheincharakters erstrebt wird (MÜLLER, a.a.O., N. 326, 328, 330). Allerdings macht der wie auch immer geartete Beweggrund zum Abschluss eines Vertrages alleine diesen noch nicht zum simulierten Rechtsgeschäft (JÄGGI/GAUCH/HART-MANN, a.a.O., N. 106 zu Art. 18 OR).
Liegt hinter dem vorgetäuschten Geschäft ein versteckter, wirklich gewollter Vertrag, den die Parteien durch das Scheingeschäft zu verheimlichen suchen, so ist von einer Dissimulation oder einer Simulation mit dissimuliertem Rechtsgeschäft die Rede (MÜLLER, a.a.O., N. 333 f. zu Art. 18 OR). Das simulierte Rechtsgeschäft ist als Nichtgeschäft zwischen den Parteien wie auch im Verhältnis zu Dritten (mit gewissen Einschränkungen) völlig unwirksam (zit. Urteil des Bundesgerichts 4A_665/2016 E. 3.1), während das dissimulierte Geschäft grundsätzlich gültig ist, wenn die gesetzlichen Bestimmungen, denen es nach Form und Inhalt unterliegt, eingehalten worden sind (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 4A_90/2016 vom 25. August 2016 E. 3.3.2).
Das Umgehungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das in atypischer Weise so konstruiert wird, dass es nicht unter eine als hinderlich empfundene gesetzliche oder vertragliche Regelung fällt. Das Umgehungsgeschäft muss von der Simulation unterschieden werden. Im Gegensatz zur Simulation wollen die Parteien eines Umgehungsgeschäfts ihren Zweck im Allgemeinen gerade nicht durch Vortäuschung eines Vertrages erreichen. Sie wollen im Gegenteil eine bestimmte rechtsgeschäftliche Gestaltungsmöglichkeit ernstlich ausnützen, um den erstrebten wirtschaftlichen Erfolg erzielen zu können (echtes Umgehungsgeschäft). Indessen schliesst das Umgehungsgeschäft nicht aus, dass die Parteien zuweilen doch versuchen, ihre Umgehungsabsicht dadurch umzusetzen, dass sie ein in Wirklichkeit gar nicht gewolltes, rechtlich ansonsten unbedenkliches Geschäft vorspiegeln, um damit gleichzeitig die verbotswidrige Abrede zu verheimlichen. Um die missliebige gesetzliche oder vertragliche Regelung zu umgehen, verbergen die Parteien das wirklich gewollte Geschäft hinter einem Scheingeschäft (unechtes Umgehungsgeschäft; MÜLLER, a.a.O., N. 420, 422, 424).
Diejenige Partei, welche sich auf die Simulation beruft, trägt dafür die Beweislast (zit. Urteil des Bundesgerichts 4A_665/2016 E. 3.1). An den Beweis einer Simulation sind hohe Anforderungen zu stellen, da es für das Gericht ernsthafte Gründe braucht, um von dem von den Parteien vereinbarten Vertragstext abzuweichen (zit. Urteil des Bundesgerichts 4A_90/2016 E. 3.3.2 mit Verweisung auf BGE 112 II 337; MÜLLER, a.a.O., N. 343 f. zu Art. 18 OR; JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N. 151 zu Art. 18 OR).
4.2.3. Würdigung
Nachdem sich die Klägerin auf die Simulation des V1994 beruft, ist sie für die vorstehenden Tatbestandsmerkmale behauptungs- und beweisbelastet.
Wie gesehen, setzt eine Simulation im Sinne von Art. 18 Abs. 1 OR eine vor oder im Zeitpunkt des Abschlusses des Scheingeschäfts getroffene Simulationsabrede
sämtlicher am Scheingeschäft beteiligten Parteien voraus. Vertragsparteien des V1994 sind die E._____ und die V._____. Somit bedingte die von der Klägerin geltend gemachte Simulation des V1994 eine zwischen der E._____ und der V._____ getroffene Simulationsabrede. Eine solche wird von der Klägerin indessen nicht behauptet. Sie macht lediglich geltend, es habe nie dem Willen der E._____ entsprochen, die Masterbänder, die Herstellerrechte gemäss Art. 36 URG und die VVR auf die V._____ zu übertragen. Einen dahingehenden übereinstimmenden wirklichen Willen der V._____ behauptet sie indessen nicht. Sie führt einzig pauschal aus, es sei der Wille aller Beteiligten gewesen, dass es nur zu einem Vertragsschluss zwischen der E._____ und der Klägerin hätte kommen sollen. Indessen gibt die Klägerin nicht näher an, wann welche der E._____ zuzurechnende Person welcher die V._____ vertretenden Person welche Erklärung abgegeben haben soll, sodass darüber nicht Beweis geführt werden kann. Insofern fehlt es bereits an einer behaupteten Simulationsabrede zwischen den Parteien des V1994 bzw. erweisen sich die genannten Ausführungen der Klägerin als unsubstanziiert. Somit ist bereits aus diesem Grund die von der Klägerin geltend gemachte Simulation des V1994 zu verneinen.
Weiter ist anzufügen, dass die klägerische Argumentation insofern wenig schlüssig erscheint, als rechtlich nicht nachzuvollziehen ist, wie eine (angebliche) Simulation des V1994 und damit dessen Unverbindlichkeit dazu führen sollte, dass der gemäss Wortlaut des V1995 zwischen der V._____ und der Klägerin geschlossene Vertrag "zivilrechtlich genau betrachtet" zwischen der E._____ und der Klägerin direkt geschlossen worden sein soll. Ob die Klägerin auch in dieser Hinsicht (allein in Bezug auf die Vertragsparteien) eine (Teil-)Simulation behaupten möchte, kann offenbleiben, da auch in dieser Hinsicht keine (substanziierten) Behauptungen zu einer etwaigen Simulationsabrede zwischen den massgeblichen Parteien – d.h. zwischen der V._____ und der Klägerin – aufgestellt wurden.
Selbst wenn von einer ausreichend behaupteten Simulationsabrede zwischen den relevanten Parteien ausgegangen würde, änderte dies nichts am vorliegenden Ergebnis. Als Beweismittel für eine Simulation bzw. einen daraus resultierenden einzigen Vertragsschluss zwischen der E._____ und der Klägerin ruft die Klägerin das Schreiben von W._____ vom 19. Mai 1995 (act. 48/32), den V1994 (act. 3/18), den V1995 (act. 3/19) sowie die Parteiaussage von G._____ an. Diese gilt es nachfolgend zu würdigen.
Schreiben von W._____ vom 19. Mai 1995 (act. 48/32)
Aus dem betreffenden Schreiben von W._____ geht hervor, dass dieser am 19. Mai 1995 einen sofortigen, rückwirkenden Verkauf der Tonbänder an eine bereits bestehende Gesellschaft für nötig hielt, um Steuerfolgen bei der E._____ zu verhindern. Dabei erachtete er die V._____ dafür aus verschiedenen Gründen als besonders geeignet. Aus der einleitenden Aufzählung im Schreiben geht hervor, dass die V._____ ihr Geschäftsjahr jeweils am 30. April abschloss, und dass das massgebliche Geschäftsjahr der V._____ in jenem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, weshalb W._____ sie als erste Käuferin für geeignet einstufte.
Das betreffende Schreiben von W._____ bestätigt also die klägerische Behauptung, wonach eine Zwischenschaltung der V._____ aus steuerlichen Gründen vorgenommen wurde. Alleine dieser belegte Beweggrund reicht indessen nach dem Gesagten für das Vorliegen einer Simulation nicht aus. Dem betreffenden Schreiben lässt sich nämlich auch entnehmen, dass offenbar tatsächlich eine Einbuchung der dort erwähnten Tonbänder in die Geschäftsbücher der V._____ geplant war, ansonsten das Datum des Geschäftsabschlusses der V._____ und der Umstand, dass die V._____ in jenem Zeitraum noch nicht revidiert worden war, irrelevant gewesen wäre. Dies spricht also klar dafür, dass die Übertragung tatsächlich via V._____ erfolgen sollte. Auch wird im betreffenden Scheiben mit keinem Wort erwähnt, dass diese beiden Kaufverträge lediglich hätten zum Schein abgeschlossen werden sollen. Vielmehr war W._____ – wie dem Schreiben zu entnehmen ist – davon überzeugt, mit der von ihm vorgeschlagenen Dreieckslösung die drohenden Steuerfolgen für die E._____ abzuwenden. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht nachvollziehbar, wenn das Risiko einer Simulation eingegangen worden wäre, mit dem Ergebnis, dass lediglich das (von der Klägerin behauptete) dissimulierte und damit das – offenbar vermeidbare – Steuerfolgen auslösende Rechtsgeschäft Gültigkeit gehabt hätte, zumal für die Vertragsparteien durch die indirekte Übertragung aus damaliger Sicht keine Nachteile zu erkennen sind. Weiter ist zu beachten, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses des (rückdatierten) V1994 unbestrittenermassen (act. 1 Rz. 46; act. 52 Rz. 154; act. 56) noch nicht gegründet worden war, sodass in jenem Zeitpunkt eine direkte Übertragung auf die Klägerin ohnehin nicht möglich gewesen wäre. Das Schreiben von W._____ spricht somit eher dafür, dass in Bezug auf die V1994 und V1995 von einem (echten) Umgehungsgeschäft auszugehen ist. Somit kann die Klägerin mit diesem Schreiben den Beweis für die von ihr geltend gemachte Simulation nicht erbringen. Daran ändert nach dem Gesagten auch die von ihr ins Feld geführte Rückdatierung des V1994 nichts.
V1994 (act. 3/18)
Gemäss Wortlaut des V1994 wurde dieser zwischen der E._____ und der V._____ geschlossen. Aus dem V1994 kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Jedenfalls lässt sich damit die von ihr geltend gemachte Simulation nicht beweisen. Wie erwähnt, reicht eine blosse Rückdatierung eines Vertrages für das Vorliegen einer Simulation nicht aus.
V1995 (act. 3/19)
In dieser Hinsicht macht die Klägerin geltend, dass der Umstand, dass in Ziff. VI Nr. 1 V1995 festgehalten werde, dass die "Verkäuferin" zahlreiche Rechte für unbestimmte Zeit an die F._____ übertragen habe, obwohl die E._____ und nicht die formelle Verkäuferin des V1995, also die V._____, die Rechtseinräumung an die F._____ vorgenommen habe, klar zeige, dass nur ein Vertrag zwischen der E._____ und der Klägerin gewollt gewesen sei (act. 47 Rz. 17).
Die beiden Verträge V1994 und V1995 sind im Wortlaut nahezu identisch, ausser dass sie gemäss Wortlaut im ersten Fall zwischen der E._____ als Verkäuferin und der V._____ als Käuferin und im zweiten Fall zwischen der V._____ als Ver-
käuferin und der Klägerin als Käuferin abgeschlossen wurden. Richtig ist, dass gleich wie im V1994 auch im V1995 in Ziff. VI. Nr. 1 (fälschlicherweise) festgehalten wird, dass eine Rechteeinräumung an die F._____ durch die "Verkäuferin" erfolgt sei, was den tatsächlichen Gegebenheiten insofern widerspricht, als die E._____ und nicht die V._____ Vertragspartnerin der F._____ im F._____ II war. Zu beachten ist allerdings, dass in Ziff. II Nr. 3 V1995 – in Abänderung des Wortlauts der entsprechenden Ziffer im V1994 – klar festgehalten wird, dass die Verkäuferin das Eigentum am Kaufgegenstand im Jahre 1994 von der E._____ erworben habe. Damit wird der Vertragsinhalt gemäss V1994 nachvollzogen bzw. bestätigt. Insofern kann die Klägerin aus dem Wortlaut von Ziff. VI. Nr. 1 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Mit der Beklagten (act. 52 Rz. 218) dürfte in dieser Hinsicht wohl eher von einer unsorgfältigen Anpassung des fast identischen Vertragstextes des V1994 auszugehen sein. Jedenfalls vermag die Klägerin damit nicht die von ihr geltend gemachte Simulation zu beweisen.
Parteiaussage G._____
Als letztes Beweismittel ruft die Klägerin die Parteiaussage von G._____ an. In dieser Hinsicht gilt zunächst zu bemerken, dass die Klägerin dieses Beweismittel einzig für den in Bezug auf die E._____ geltend gemachten Willen auf direkte Übertragung anruft (act. 47 Rz. 15 f.), wobei jener – wie aufgezeigt – alleine nicht massgeblich ist, sondern eine Simulationsabrede eben den übereinstimmenden Willen aller am (angeblichen) Scheingeschäft Beteiligten voraussetzt. Insofern ist bereits aus diesem Grund auf die Befragung von G._____ zu verzichten.
Ferner ist festzuhalten, dass keine der von der Klägerin zum Beweis der von ihr geltend gemachten Simulation angerufenen Urkunden eine solche zu belegen vermögen. Das Schreiben von W._____ wie auch der Wortlaut der hier in Frage stehenden Verträge sprechen vielmehr für das Vorliegen eines (echten) Umgehungsgeschäfts. Alsdann ist zu beachten, dass die von der Klägerin geltend gemachte Simulation eine Simulationsabrede zwischen allen drei juristischen Personen (d.h. E._____, V._____ und Klägerin) und damit drei darauf gerichtete tatsächliche Willen voraussetzen würde, deren Beweis – ungeachtet dem Fehlen entsprechender Behauptungen – nicht allein gestützt auf die Aussage einer der involvierten Personen erbracht werden kann, zumal G._____ in den betreffenden Verträgen nur für die V._____ zeichnete, während D._____ für die E._____ den V1994 und Dr. N._____ sowie AA._____ den V1995 für die Klägerin unterschrieben. Nicht ausser Acht zu lassen ist unter diesem Punkt zusätzlich, dass G._____ (erwähntermassen) seit dem Ableben von D._____ – zumindest nach Auffassung der Klägerin – die Stimmenmehrheit der Klägerin hält und an ihrem Aktienkapital zu rund einem Drittel beteiligt ist. Er hat somit ein erhebliches Eigeninteresse am Verfahrensausgang, was seine Glaubwürdigkeit und damit den Beweiswert seiner Aussage von Vorneherein schmälert. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Aussagen von G._____ nicht geeignet wären, an der aufgrund der übrigen von der Klägerin angerufenen Beweismittel gebildeten Überzeugung etwas zu ändern und den hohen Anforderungen an den Beweis einer Simulation zu genügen. Demzufolge ist unter Verweisung auf die Ausführungen zum Beweisführungsanspruch (Ziff. 2.4.2 lit. i)) auf die Abnahme dieser Parteiaussage und damit auf die Befragung von G._____ zu verzichten.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der von der Klägerin zu führende Beweis für die von ihr geltend gemachte Simulation nicht gelingt, weshalb im Folgenden davon auszugehen ist, dass die Verträge zwischen der E._____ und der V._____ (V1994) sowie zwischen der V._____ und der Klägerin (V1995) rechtlichen Bestand haben, weshalb ein (dissimulierter) direkter Vertragsschluss zwischen der E._____ und der Klägerin zu verneinen ist.
4.2.4. Fazit
Eine Simulation des V1994 (und des V1995) sowie ein direkter Vertragsschluss zwischen der E._____ und der Klägerin sind zu verneinen.
4.3. Übertragung der VVR und RZ von E._____ auf die Klägerin
4.3.1. Behauptungslage
Die Klägerin stützt sich sowohl in der Haupt- wie auch in der Eventualbegründung für die Übertragung der VVR und RZ von der E._____ auf sie auf den V1995 (Ziff. II Nr. 4 Satz 5 bzw. Ziff. II Nr. 4 S. 2 und 3). Sie macht – wie gesehen – in
der Hauptbegründung eine Übertragung der VVR und RZ durch Rückfall der betreffenden Rechte von der F._____ an die E._____ und Weiterleitung von Letzteren an die Klägerin geltend (act. 47 Rz. 134). In der Eventualbegründung behauptet sie eine direkte Übertragung der VVR und RZ von der E._____ auf die Klägerin (act. 47 Rz. 228). Sie legt ihrer Begründung mithin ein durch den V1995 begründetes direktes Vertragsverhältnis zwischen ihr und der E._____ zugrunde, ohne weiter auf die Zwischenschaltung der V._____ einzugehen. Unter dem Titel des tatsächlichen Willens stellt sie lediglich Behauptungen für ihren eigenen und jenen der E._____ auf (act. 47 Rz. 168, 230). Hinsichtlich des normativen Konsenses behauptet sie für die vorgenannten Vertragsbestimmungen ebenfalls ein auf der direkten Übertragung der VVR und RZ von der E._____ an die Klägerin gründendes Vertragsverständnis (act. 47 Rz. 177 f., 231). Dabei übersieht die Klägerin indessen, dass nicht sie und die E._____ Vertragsparteien des V1995 sind, da eine entsprechende Simulation nicht nachgewiesen werden konnte, weshalb der V1995 lediglich zwischen der V._____ und der Klägerin gilt. Insofern kann dieser nicht als Übertragungsgrundlage zwischen der E._____ und der Klägerin dienen. Behauptungen zur Übertragungskette für den Fall, dass eine Simulation verneint würde, stellt die Klägerin nicht auf. Sie macht lediglich geltend, wenn das Gericht die Zwischenschaltung der V._____ nicht als simuliertes Rechtsgeschäft qualifizieren sollte, seien ihre nachfolgenden Ausführungen in der Replik, welche nurmehr vom V1995 handeln würden, durch den zwischengeschalteten V1994 zu ergänzen. Gleiches gelte für die Beweisofferten, welche lediglich den V1995 benennen würden (act. 47 Rz. 20).
Mit dieser blossen Verweisung kommt die Klägerin der sie in Bezug auf die Übertragung der VVR und RZ treffenden Behauptungslast nicht nach. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, etwaige Behauptungen betreffend den V1995 nach eigenem Gutdünken durch Behauptungen bezüglich des V1994 zu ergänzen. Die Klägerin gibt denn auch nicht einmal an, wo in den 123 Seiten ihrer Rechtsschrift ihre Ausführungen durch welche konkreten Behauptungen zu ergänzen wären. Dabei ist zu beachten, dass es sich nicht nur um ein mechanisches Einfügen allfälliger Ergänzungen handeln würde. Um überhaupt eine Übertragung der streitgegenständlichen Rechte via die V._____ prüfen zu können, ginge es vielmehr darum, ausgehend von der hier zugrunde zulegenden Dreieckskonstellation Behauptungen zum Vertragsinhalt bzw. zum tatsächlichen und hypothetischen Willen der E._____, der V._____ und der Klägerin aufzustellen. Ein solches Vorgehen des Gerichts würde eine krasse Ungleichbehandlung der Parteien sowie eine Verletzung der Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 ZPO darstellen. Demgemäss ist es erwähntermassen Aufgabe der Parteien, die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die diesbezüglichen Beweismittel anzugeben. Somit wäre es an der Klägerin gewesen, für den Fall, dass eine Simulation des V1994 bzw. ein direkter Vertragsschluss zwischen der E._____ und der Klägerin in Bezug auf den V1995 verneint würde, eventualiter eine Übertragung via die V._____ im Einzelnen zu behaupten und die diesbezüglichen Beweismittel vollständig anzugeben. Anzumerken bleibt sodann, dass die Klägerin es versäumt, an ihren Ausführungen zu Übertragung der streitgegenständlichen Rechte via V._____ in der Klage im Sinne einer Eventualbegründung festzuhalten, sodass auch auf diese nicht weiter einzugehen ist.
Nachdem ein direktes Vertragsverhältnis zwischen der E._____ und der Klägerin zu verneinen ist und es an (Eventual-)Behauptungen zu einer Übertragung der VVR und der RZ von der E._____ via V._____ an die Klägerin fehlt, kann letztere Übertragungskette nicht weiter geprüft werden. Demzufolge ist eine Übertragung der VVR und der RZ auf die Klägerin zu verneinen, weshalb auf die übrigen Vorbringen der Parteien nicht weiter einzugehen ist.
Die obigen Überlegungen gelten sinngemäss auch in Bezug auf die Ausführungen der Klägerin hinsichtlich der von ihr eventualiter für den Fall, dass das Gericht zwischen der E._____ und der Klägerin lediglich von einer ausschliesslichen, räumlich und zeitlich unbegrenzten Lizenz ausgehen sollte, erhobenen Rechtsbegehren Ziff. 4bis, 5 und 6 (vgl. act. 47 Rz. 260 ff.). Abgesehen davon, dass sich die diesbezüglichen Behauptungen der Klägerin als widersprüchlich erweisen, da die Klägerin an besagter Stelle betont, dass eine Lizenzierung gerade nicht gewollt gewesen sei und vom Wortlaut der zahlreichen Verträge nicht abgedeckt sei, kann gestützt auf den V1995 mangels direkten Vertragsverhältnisses zwischen der E._____ und der Klägerin auch keine Lizenzierung der Klägerin erfolgt sein.
4.3.2. Fazit
Eine Übertragung der VVR und der RZ auf die Klägerin sowie eine Lizenzierung der VVR und RZ an die Klägerin sind zu verneinen.
4.4. Zusammenfassung
Eine Simulation des V1994 (und des V1995) ist zu verneinen. Ein (dissimulierter) direkter Vertragsschluss zwischen der E._____ und der Klägerin liegt nicht vor, weshalb der V1995 zwischen der E._____ und der Klägerin nicht als (direkte) Übertragungsgrundlage für die Übertragung der VVR und RZ an die Klägerin oder eine Lizenzierung der betreffenden Rechte von der E._____ an die Klägerin dienen kann. Eine Übertragung der VVR und RZ von der E._____ via V._____ an die Klägerin gemäss V1994 und V1995 wurde (eventualiter) nicht behauptet. Eine solche ist somit ohne Prüfung der weiteren Parteivorbringen zu verneinen. Gleiches gilt für die Lizenzierung der VVR und RZ. Die Klägerin konnte mithin auch unter diesem Punkt in Bezug auf die VVR und RZ ihre Stellung als Inhaberin bzw. ausschliessliche Lizenznehmerin nicht nachweisen. Die Klage ist somit auch unter diesem Aspekt abzuweisen.
5. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen
Eine Übertragung der VVR und RZ von D._____ auf die E._____ ist zu verneinen. Gleiches gilt in Bezug die ausschliessliche, zeitlich und örtlich unbeschränkte Lizenzierung der VVR und RZ von D._____ an die E._____. Eine Simulation des V1994 (und V1995) liegt nicht vor. Entsprechend ist ein (dissimulierter) direkter Vertrag zwischen der E._____ und der Klägerin zu verneinen. Eine Übertragung der VVR und RZ via die V._____ an die Klägerin wurde (eventualiter) nicht behauptet. Somit ist auch eine Übertragung oder Lizenzierung der VVR und RZ an die Klägerin und somit ihre Stellung als Inhaberin bzw. ausschliessliche Lizenznehmerin der VVR und RZ zu verneinen. Die Klage ist somit vollumfänglich abzuweisen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen
6.1. Verteilungsgrundsätze
Die Prozesskosten bestehen aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Klägerin unterliegt vorliegend vollumfänglich, weshalb sie kosten- und entschädigungspflichtig wird.
6.2. Gerichtskosten
Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebVOG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebVOG). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Lautet dieses nicht auf eine bestimmte Geldsumme, setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Vorliegend liegt unbestrittenermassen eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, wobei das Rechtsbegehren nicht auf Zahlung einer Geldsumme lautet. Die Klägerin beziffert den Streitwert auf CHF 1'000'000.–, was von den Beklagten nicht bestritten wird (act. 1 Rz. 71; act. 16 Rz. 200). Damit liegt eine Einigung der Parteien im Sinne von Art. 91 Abs. 2 ZPO vor. Nachdem die Streitwertbezifferung der Klägerin nicht offensichtlich unrichtig erscheint, ist vorliegend von einem Streitwert von CHF 1'000'000.– auszugehen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebVOG ist die Grundgebühr unter Berücksichtigung des vorliegenden Aktenumfangs sowie des Aufwandes des hiesigen Gerichts um rund die Hälfte zu Erhöhen und die Gerichtsgebühr damit auf CHF 45'000.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen und – soweit möglich – aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
6.3. Parteientschädigung
Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8.September 2010 zu bemessen (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 ZPO). Grundlage ist auch hier der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Bei einem Streitwert von CHF 1'000'000. –. beträgt die Grundgebühr rund CHF 31'400.–. Sie ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an einer allfälligen Hauptverhandlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlung und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Zuschlag von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr berechnet (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV). Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass eine Vergleichsverhandlung durchgeführt wurde und die Beklagten eine zweite Rechtsschrift (Duplik) verfassten. Dies führt in Anwendung von §§ 4 und 11 AnwGebV zu einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 44'000.–, welche ausgangsgemäss den Beklagten zuzusprechen ist.
Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vollen Umfange zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnlichen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] 531 ff.). Die Beklagten verlangen eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer (act. 16 S. 2). Sie behaupten aber keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist den Beklagten die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 45'000.–.
3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und – soweit möglich – aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 44'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'000'000.–.
Zürich, 15. Januar 2021
Handelsgericht des Kantons Zürich
Präsident Gerichtsschreiberin:
Roland Schmid Susanna Schneider