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Entscheid

HG170257

Forderung

6. Dezember 2019Deutsch140 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Formelles

1.1. Firmenwechsel auf Seiten der Beklagten 1 Per 1. Januar 2018 erfolgte in der Unternehmensgruppe der Beklagten 1 eine Reorganisation. Die Beklagte 1 firmiert seither als "B._____ AG" und führt den Geschäftsbereich Import fort. Sie ist für den Import und den Vertrieb von Fahrzeugen an das Vertriebsnetz zuständig. Der Geschäftsbereich Retail ist hingegen an die "B1._____ AG", eine neu gegründete Gesellschaft, ausgegliedert worden (act. 28 Rz. 7). Die Klägerin äussert sich zur Firmenänderung nicht. Ein Parteiwechsel ist nicht erfolgt. Die in der Replik verwendete Bezeichnung "B2._____ AG" (act. 42 S. 1) stellt ein offensichtliches Versehen dar, zumal die Firmennummer der Beklagten 1 verwendet wurde und eine "B2._____ AG" gemäss Handelsregister nicht existiert. Sie ist demnach nicht weiter zu beachten.

1.1. Firmenwechsel auf Seiten der Beklagten 1 Per 1. Januar 2018 erfolgte in der Unternehmensgruppe der Beklagten 1 eine Reorganisation. Die Beklagte 1 firmiert seither als "B._____ AG" und führt den Geschäftsbereich Import fort. Sie ist für den Import und den Vertrieb von Fahrzeugen an das Vertriebsnetz zuständig. Der Geschäftsbereich Retail ist hingegen an die "B1._____ AG", eine neu gegründete Gesellschaft, ausgegliedert worden (act. 28 Rz. 7). Die Klägerin äussert sich zur Firmenänderung nicht. Ein Parteiwechsel ist nicht erfolgt. Die in der Replik verwendete Bezeichnung "B2._____ AG" (act. 42 S. 1) stellt ein offensichtliches Versehen dar, zumal die Firmennummer der Beklagten 1 verwendet wurde und eine "B2._____ AG" gemäss Handelsregister nicht existiert. Sie ist demnach nicht weiter zu beachten.

1.2. Eingaben in Ausübung des Replikrechts Sowohl die Klägerin als auch die Beklagten reichten nach Abschluss des (beschränkten) doppelten Schriftenwechsels Stellungnahmen zu den Rechtsschriften der Gegenseite ein (act. 68-70). Diese ergingen jeweils innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Formell sind die Eingaben folglich zu beachten. Inwiefern die darin enthaltenen Ausführungen unter Berücksichtigung des Novenrechts für das vorliegende Verfahren Beachtung finden können, ist im Rahmen der entsprechenden Erwägungen zu beurteilen.

1.3. Wahrung des rechtlichen Gehörs Die Klägerin führt in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2019 an, das rechtliche Gehör sei verletzt, zumal ihr trotz wesentlicher und umfangreicher neuer Vorbringen keine Frist angesetzt oder eine zeitliche Angabe zur geplanten Entscheidung des Gerichts gemacht wurde (act. 68 Rz. 13). Dies ist nicht zutreffend.

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Die Abweisung des Antrags um Fristansetzung erfolgte in gängiger Praxis und in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Es besteht sodann weder eine Pflicht noch eine Praxis des Gerichts, eine Mindestfrist zu nennen, während welcher eine Stellungnahme akzeptiert würde. Es versteht sich von selbst, dass bei umfangreicheren Rechtsschriften nicht innert weniger Tage mit einem Urteil gerechnet werden kann. Die von der Klägerin behauptete Frist von

10 Tagen wurde weder angesetzt, noch wurde von ihr erwartet, dass sie innert dieser Frist Stellung nehmen würde. Hinzu kommt, dass aufgrund der Eingabe der Klägerin nicht ersichtlich ist, inwiefern das von ihr als neu bezeichnete Vorbringen von 1'700 Fahrzeugen, die direkt oder parallel importiert worden seien, für das vorliegende Verfahren relevant sein soll. Sie äussert sich dazu nämlich nicht. Sie könnte sich diesbezüglich aber ohnehin nicht auf das Novenrecht stützen. Die Beweislast liegt im Wesentlichen bei der Klägerin, insbesondere hätte sie substantiiert zu behaupten und beweisen, dass im Sinne von Art. 5 LugÜ relevante Handlungen in der Schweiz erfolgt sind. Dass es dabei eine Rolle spielen könnte, ob die Fahrzeuge durch die Beklagte 1 oder durch Dritte in die Schweiz eingeführt wurden, ist immanent. Es wäre also ohne Weiteres an der Klägerin gewesen, sich diesbezüglich abzusichern. Entsprechende Vorbringen wären deshalb ohnehin verspätet. Allgemein hätte die Klägerin bei neuen Vorbringen / Behauptungen zu begründen, weshalb diese noch zulässig sein sollen. Das macht sie nicht. Entsprechend sind neue Ausführungen der Klägerin, die über das Bestreiten der Behauptungen der Gegenpartei hinausgehen, nicht zu beachten.

1.4. Verfahrensanträge In ihrer Klage stellte die Klägerin verschiedene Verfahrensanträge (act. 1 S. 274 ff.). Diese betreffen ausschliesslich die materielle Beurteilung der Klage bzw. die Haftungsvoraussetzungen und nicht die im Rahmen des beschränkten Prozessstoffes zu beurteilenden Themen. Entsprechend ist über die klägerischen Verfahrensanträge gegebenenfalls in jenem Zusammenhang zu befinden. Die Beklagte 1 beantragt die Trennung der Verfahren gegen sie und die Beklagte 2 (act. 28 S. 2). Sie begründet dies damit, dass die Sachverhalte grundverschieden seien und so in jedem Verfahren nur das Verhalten der jeweiligen Be-- 10 of 90 -klagten zu beurteilen wäre (act. 28 Rz. 100 f.). Dem kann (einstweilen) nicht gefolgt werden. Bisher haben die Beklagten - abgesehen von der Aktivlegitimation noch nicht zu den materiellen Aspekten der Klage Stellung genommen. Selbst bei einer Fortführung des Prozesses gegen beide Beklagten stünde zunächst die umfassende Klageantwort an. Für diesen Verfahrensschritt kann nicht von einer eigentlichen Vereinfachung des Verfahrens gesprochen werden. Vielmehr wird die Beantwortung der Frage, inwiefern die Klagen gegen die Beklagten tatsächlich zusammenhängen, erst nach Erstattung der (umfassenden) Klageantworten möglich sein. Zudem bietet es sich an, die (am Handelsgericht übliche) Vergleichsverhandlung mit sämtlichen beteiligten Parteien durchzuführen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich derzeit keine Verfahrensaufteilung im Sinne von Art. 125 ZPO aufdrängt, der Verfahrensantrag der Beklagten 1 somit einstweilen abzuweisen ist. Eine spätere Wiedererwägung des Antrags bleibt vorbehalten. Die weiteren Verfahrensanträge der Parteien betreffen die Beurteilung des Verschuldens der Beklagten 1. Nachdem dies, wie zu zeigen sein wird, für die Prozessvoraussetzungen nicht relevant ist, sind die Verfahrensanträge nicht zu beachten.

1.5. Unvollständige, unrichtige und fremdsprachige Dossiers Die Beklagten machen geltend, verschiedene Dossiers der Klagebeilage C (act. 3/C.1-5937) seien unvollständig oder unrichtig oder würden in einer Fremdsprache vorliegen. Sie beantragt die Übersetzung derjenigen Dossiers, die weder in der Amtssprache noch in Englisch vorliegen (act. 28 Rz. 43; act. 30 Rz. 38; act. 56 Rz. 152; act. 58 Rz. 425 ff.). Die Klägerin hält zu den einzelnen betroffenen Dossiers fest, welche Dokumente darin in einer Fremdsprache verfasst sind. Sie macht zudem geltend, dass persönliche Daten, Fahrzeug und Kaufpreis auch ohne Übersetzung eindeutig aus dem Vertrag hervorgehen würden (act. 42 Rz. 311 ff.). Den Beklagten ist zuzustimmen, dass die Dossiers soweit nötig zu übersetzen wären. Der Klägerin kann aber dahingehend gefolgt werden, dass für den -- 11 of 90 -vorliegenden Entscheid keine Übersetzungen erforderlich sind. Es ist der Klägerin entsprechend keine Frist anzusetzen. Bereits jetzt kann aber festgehalten werden, dass bei einer Weiterführung des Verfahrens über die beschränkte Fragestellung hinaus der Klägerin Frist anzusetzen wäre, um die nicht in Deutsch oder Englisch verfassten Urkunden übersetzt nachzureichen. Dabei ist keine vollumfängliche Übersetzung sämtlicher Urkunden erforderlich; lediglich die für einen Entscheid relevanten Stellen müssen übersetzt vorliegen. Es wird aber Sache der Klägerin sein, zu entscheiden, welche Urkunden und Stellen sie für entscheidrelevant hält. Das Gericht wird diesbezüglich keine Selektion treffen und auch keine weiteren Fristen ansetzen, wenn sich nachträglich weitere Urkunden als entscheidrelevant herausstellen. Dies liegt in der Verantwortung der Klägerin. Soweit die Beklagten die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Dossiers monieren, stellt dies eine Frage des Beweisrechts dar. Dies ist zu beurteilen wenn und soweit die betroffenen Dossiers als Beweismittel überhaupt relevant werden. Eine allfällige Korrektur liegt alleine in der Verantwortung der jeweils beweisbelasteten Partei. Das Gericht wird diesbezüglich keine Fristen ansetzen.

1.6. Klageänderung Die Beklagten machen geltend, bei Dossiers, bei denen die Person des Zedenten geändert habe, handle es sich um Klageänderungen, deren Zulässigkeit sich nach Art. 227 ZPO richte. Sie würden einer Klageänderung jedenfalls nicht zustimmen (act. 56 Rz. 6; act. 58 Rz. 19). Die Klägerin hält dagegen, es handle sich bei den neu eingereichten Abtretungserklärungen lediglich um korrigierte Verfügungsberechtigungen. Der Schaden bestehe jedoch in Bezug auf die Fahrzeuge, und diese würden korrekt und gleichbleibend identifiziert. Die Korrektur würde folglich nichts an der Klageidentität ändern (act. 68 Rz. 62 ff.). Eine Klageänderung liegt vor, wenn während der Rechtshängigkeit der Streitsache eine Änderung des Streitgegenstandes bzw. des prozessualen An-- 12 of 90 -spruchs vorgenommen wird (D ANIEL W ILLISEGGER, in: SPÜHLER/TENCHIO /I NFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 14 zu Art. 227 ZPO). Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem Rechtsbegehren und den Tatsachenbehauptungen, die die Grundlage für die Klage bilden. Klageidentität besteht, wenn die Parteien, die Rechtsbegehren und der Lebensvorgang, auf den sich die Klägerin stützt, identisch sind (W ILLISEGGER, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 227 ZPO). Zulässig ist eine Klageänderung soweit die Gegenpartei zustimmt (Art. 227 Abs. 1 lit. b ZPO), oder wenn die geltend gemachten Ansprüche in einem sachlichen Zusammenhang stehen (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. dazu W ILLISEGGER, a.a.O., N 29 ff. zu Art. 227 ZPO). Eine formelle Änderung des Rechtsbegehrens hat die Klägerin in ihrer beschränkten Replik nicht vorgenommen. Auch macht sie weiterhin Ansprüche gegen dieselben Parteien und betreffend dieselben Fahrzeuge geltend. Das Rechtsbegehren, welches hinsichtlich der einzelnen Dossiers lediglich die Chassisnummer enthält (act. 1 S. 2 ff.), wurde folgerichtig nicht geändert. Die allgemeinen Grundvoraussetzungen für die Identität des Streitgegenstandes sind damit gegeben. Allerdings ist im vorliegenden Verfahren zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin Ansprüche geltend macht, die ihr von verschiedenen Personen abgetreten worden sind. Für die Frage der Klageidentität ist dabei nicht nur massgebend, welche Fahrzeuge betroffen sind, sondern auch, wessen Ansprüche sich die Klägerin hat abtreten lassen und nun geltend macht; dies insbesondere weil in Bezug auf die einzelnen Fahrzeuge Ansprüche verschiedener Personen bestehen können. Wenn die Klägerin in der beschränkten Replik geltend macht, es seien nicht die Ansprüche einer Person A, sondern neu einer Person B eingeklagt, handelt es sich nicht mehr um die identische Klage. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die neuen Abtretungserklärungen aus verschiedenen Gründen beigebracht hat. Solange nach wie vor der identische Anspruch, also nicht nur bezogen auf dasselbe Fahrzeug, sondern auch bezogen auf dieselbe abtretende (juristische oder natürliche) Person, geltend gemacht wird, handelt es sich um die identische Klage. Eine Klageänderung hat die Klägerin einzig in jenen Dossiers vorgenommen, in welchen sie aufgrund einer Korrektur der Berechtigungsverhältnisse eine neue Abtretungserklärung nachgereicht hat. Hier ist es an der Klägerin, -- 13 of 90 -zu definieren, wessen Ansprüche sie nun tatsächlich geltend machen will. Sie kann nicht eine Vielzahl allenfalls berechtigter Personen nennen und dem Gericht die Auswahl überlassen, wem denn nun ein Anspruch zustehen könnte. Entscheidend ist die in der beschränkten Replik enthaltene Liste (act. 42 S. 319 ff.). Soweit darin nicht dieselbe Person aufgeführt ist wie zuvor (act. 1 S. 357 ff.), müssen für eine Klageänderung auch die weiteren Voraussetzungen nach Art. 227 ZPO erfüllt sein, zumal die Beklagten einer solchen nicht zustimmen. Ein sachlicher Zusammenhang ist aber ohne weiteres gegeben, da es sich weiterhin um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf der in der Klage aufgeführten Fahrzeuge handelt und die Klägerin auch in Bezug auf die neu geltend gemachten Ansprüche dieselben Grundlagen behaupten. Formell handelt es sich, wie die Beklagte 2 zu Recht vorbringt (act. 58 Rz. 19), um eine Klagereduktion hinsichtlich der wegfallenden und einer gleichzeitigen Erweiterung um die neuen Ansprüche. Dass der Umfang der ursprünglichen und der geänderten Klage gleich sind, kann daran nichts ändern. Grundsätzlich wäre somit zu prüfen, welche und wessen Ansprüche die Klägerin nun tatsächlich geltend macht und ob es sich dabei unverändert um diejenigen Ansprüche handelt, die in der Klage enthalten waren. Da auf die Klage ohnehin nicht eingetreten werden kann (hinten E. 7.4), kann darauf indessen verzichtet werden.

2. Ausgangslage des vorliegenden Beschlusses Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 (act. 4) wurde das vorliegende Verfahren auf die Frage der Prozessvoraussetzungen und die Aktivlegitimation beschränkt. Der Schriftenwechsel zu diesen Themen ist abgeschlossen. Wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, ist auf die Klage zufolge fehlender Prozessvoraussetzungen nicht einzutreten. Die Prozessvoraussetzungen werden vom Gericht von Amtes wegen geprüft (Art. 60 ZPO). Entsprechend ist das Gericht nicht an die Anträge und Argumente der Parteien gebunden (ALEXANDER ZÜRCHER, in: S UTTER-SOMM /HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 6 ff. zu Art. 60 ZPO).

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3. Rechtsschutzinteresse Das Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a) der Klägerin ist unbestrittenermassen gegeben.

4. Internationale und örtliche Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte 1 In Bezug auf die Beklagte 1 ruft die Klägerin den allgemeinen Gerichtsstand gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO an (act. 1 Rz. 21). Die Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte 1 wird nicht bestritten und ist gegeben. Es stehen sich zwei juristische Personen mit Sitz in der Schweiz gegenüber. Die Beklagte hat ihren Sitz in Zürich, womit der allgemeine Gerichtsstand von Art. 10 ZPO einschlägig ist.

5. Internationale und örtliche Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte 2

5.1. Parteidarstellungen

5.1.1. Klägerin Die Klägerin bringt vor, die Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte 2 beruhe auf Art. 6 Ziff. 1 LugÜ. Die von der Bestimmung verlangte Konnexität bestehe vorliegend. Die Beklagten würden bereits seit 1948 zusammenarbeiten und seien durch einen Generalimporteurvertrag eng verbunden. Die Beklagte 1 nehme bezüglich der betroffenen Fahrzeuge des C'._____-Konzerns in der Schweiz eine zentrale Rolle ein. Insbesondere würden die Beklagten im Rahmen der Inverkehrbringung eng zusammenarbeiten und es bestehe ein Zusammenwirken beim Marketing. Es könne gar von einem gemeinsamen Marktauftritt ausgegangen werden. Die Klagen gegen beide Beklagten beruhten auf derselben Sachverhalts- und Rechtslage. Es sei zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren sich widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 6 Ziff. 1 LugÜ erfüllt (act. 1 Rz. 24 ff.). In ihrer beschränkten Replik führt die Klägerin zusätzlich aus, es genüge, wenn sich die Ansprüche gegen die verschiedenen Beklagten im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen und Rechtsgründe stützen würden. Ein genügender -- 15 of 90 -Zusammenhang könne auch vorliegen, wenn es um dasselbe Verhalten gehe. Massgebend sei im vorliegenden Zusammenhang einzig, dass ein hinreichend enger Zusammenhang bestehe. Die Beklagten seien durch die Generalimporteurverträge engstens miteinander verbunden. Ausserdem hätten die Beklagten die Fahrzeuge gemeinsam in der Schweiz in Verkehr gebracht. Insbesondere habe die Beklagte 1 jeweils die Gesuche zur Typengenehmigung beim ASTRA gestellt. Sodann habe die Beklagte 2 selbst bestätigt, eine konzernweit abgestimmte, markenübergreifende und internationale Werbe- und Marketingstrategie zu fahren. Auch in diesem Bereich habe sie Einfluss auf die Beklagte 1 gehabt. Wo die konkreten Handlungen der Beklagten 2 stattgefunden hätten, sei für die Zuständigkeitsprüfung nur am Rande relevant. Weiter bestehe dieselbe Rechtslage, zumal die Ansprüche gegen beide Beklagte nach Schweizer Recht zu beurteilen seien und sich die Klägerin darüber hinaus jeweils auf dieselben Rechtsgründe stütze. Sodann habe die Beklagte 2 aufgrund der systematischen Manipulation der Fahrzeuge und der weltweiten Inverkehrsetzung mit einer Klage in der Schweiz rechnen müssen. Schliesslich bestätige auch die gemeinsam geführte Untersuchung der Strafbehörden gegen beide Beklagten einen genügenden Zusammenhang. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin liege sodann nicht vor (act. 42 Rz. 30 ff.; act. 68 Rz. 38 ff.). Die Frage nach dem Verschulden der Beklagten 1 könne einstweilen offen bleiben. Auch im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 LugÜ sei es nicht Aufgabe des Gerichts, bereits hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit eine materielle Beurteilung der Streitsache vorzunehmen. Vielmehr richte sich die Beurteilung der doppelrelevanten Tatsachen nach dem materiellen Recht, wobei die Argumentation der Beklagten 2 in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Stütze finde (act. 42 Rz. 99 ff.; act. 68 Rz. 16 ff.). Eine Zuständigkeit ergebe sich zudem aus dem Deliktsgerichtsstand nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ. Die Klage sei sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort zulässig. Relevant seien die wettbewerbswidrigen Handlungen in der Schweiz, insbesondere der irreführende gemeinsame Marktauftritt, welche für beide Parteien ihren Ausgangspunkt am Sitz der Beklagten 1 in Zürich hätten. Der Schadens-- 16 of 90 -erfolg liege ebenfalls in der Schweiz, da der Webauftritt der Beklagten unter der Topleveldomain ".ch" bestimmungsgemäss in der Schweiz abgerufen werden könne (act. 1 Rz. 42 ff.). Die Klägerin hält sodann fest, dass die Beklagte 2 die internationale und örtliche Zuständigkeit für Geschädigte, die beim Kauf ihren Wohnsitz oder Sitz im Kanton Zürich gehabt hätten, anerkenne, und für die weiteren Geschädigten zumindest die internationale Zuständigkeit anerkenne (act. 42 Rz. 144 ff.). Aber auch die örtliche Zuständigkeit für die weiteren Betroffenen ergebe sich aus Art. 5 Ziff. 3 LugÜ. Die Zuständigkeit sei nicht in Bezug auf alle Haftungsgrundlagen gesondert zu prüfen. Zu unterscheiden sei lediglich zwischen deliktischer und vertraglicher Haftung. Der Handlungsort liege auch für die Beklagte 2 in Zürich. Massgebend sei der Ort, wo der Täter gehandelt habe oder hätte handeln sollen, wobei die Bestimmung auch auf Mittäter und Gehilfen Anwendung finde. Der Handlungsort bei deliktischen Rechtsverletzungen im Rahmen des Vertriebs befinde sich am Sitz der Vertriebsgesellschaft. Wo die Entscheidungen getroffen würden, sei irrelevant. Vorgeworfen werde den Beklagten ein gemeinsamer irreführender und täuschender Marktauftritt. Dieser sei in Bezug auf den Schweizer Markt vom Sitz der Beklagten 1 ausgegangen. Dort hätten sämtliche relevanten Handlungen stattgefunden. Sodann hätte die Beklagte 2 eine Pflicht getroffen, die Beklagte 1 von den Handlungen abzubringen, ebenfalls am Sitz der Beklagten 1. Dies werde auch durch die nachmalige Abwicklung des Manipulationsskandals durch die Beklagte 1 bestätigt. Handlungsort sei weiter der Ort der Umsetzung missbräuchlicher Verhaltensweisen, also der betroffene Markt. Somit sei, selbst wenn eine spezifische Vereinbarung zwischen den Beklagten zur gemeinsamen Umsetzung einer rechtswidrigen Geschäftspraxis verneint werde, ein Handlungsort am Sitz der Beklagten 1 gegeben. Insgesamt sei von einem gemeinsamen täuschenden Marktauftritt auszugehen, der vom Sitz der Beklagten 1 in Zürich ausgehend betreut worden sei (act. 42 Rz. 148 ff.). Weiter lasse sich die Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte 2 auf Art. 5 Ziff. 5 LugÜ stützen. Der Begriff der Zweigniederlassung sei weit auszulegen, wobei insbesondere auch ein selbständiges Unternehmen darunter fallen -- 17 of 90 -könne; dieses müsse auch nicht Partei des Verfahrens sein. Die Beklagten würden im Schweizer Markt eng zusammenarbeiten und der Beklagten 2 kämen weitgehende Kontroll- und Weisungsrechte gegenüber der Beklagten 1 zu. Letztere sei erste Ansprechpartnerin für Fahrzeuge der Beklagen 2 in der Schweiz, sowohl für Kunden als auch Behörden, und habe den gesamten Prozess des Rückrufs und der Software-Updates abgewickelt. Sie nehme eine Aufgabe wahr, die für andere Marken Vertriebsunternehmen im Konzernverbund wahrnehmen würden. Die vorliegenden Ansprüche würden sich aus dem Betrieb der Beklagten 1 als Agentur bzw. sonstige Niederlassung der Beklagten 2 ergeben, auch damit sei das hiesige Gericht zuständig (act. 42 Rz. 213 ff.). Sodann sei die Zuständigkeit aufgrund von Art. 8a IPRG und Art. 15 Abs. 2 ZPO gegeben, wenn auf den Wohnsitz der Geschädigten als Erfolgsort abgestellt werde. Die objektive und die aktive subjektive Klagenhäufung sei im LugÜ nicht geregelt, weshalb das IPRG zur Anwendung komme. Die Ansprüche der ausserhalb des Kantons Zürich wohnhaften Geschädigten stünden in einem engen Zusammenhang mit denjenigen der im Kanton Zürich wohnhaften Geschädigten (act. 1 Rz. 49 ff.; act. 42 Rz. 231 ff.).

5.1.2. Beklagte 1 Die Beklagte 1 bringt vor, ihr Verschulden sei für die Zuständigkeit gegen die Beklagte 2 massgebend, weshalb darüber bereits zu entscheiden sei. Materiell hält sie dazu fest, dass sie kein Verschulden treffe. Sie sei eine rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Importeurin. Sie stellt den Ablauf des Fahrzeugimports ausführlich dar. Dabei würden die EG-Gesamtgenehmigungen von Fahrzeugen in der Schweiz anerkannt. Der Importeur müsse dazu eine Schweizer Typengenehmigung beantragen. In diesem Zusammenhang müsse der europäische Emissions-Code angegeben werden, eigene Messungen der Importeurin seien nicht zulässig. Auch beim Import der individuellen Fahrzeuge finde keine Kontrolle der Emissionen statt. Auf die Angaben in der EG-Gesamtgenehmigung habe die Beklagte 1 in guten Treuen abstellen dürfen, eine Anstiftung der Beklagten liege nicht vor. Im Übrigen würden sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit dem Import bei der Beklagten 1 in D._____, Kanton Aargau, stattfinden. Von einer -- 18 of 90 -Niederlassung im Sinne des LugÜ könne zudem nicht die Rede sein. Die Nutzung der Logos der Beklagten 2 stelle einen reinen markenmässigen Gebrauch dar (act. 56 Rz. 15 ff.). Die Gestaltung des Marketing- und Kommunikationsmassnahmen für den Schweizer Markt erfolge durch die Beklagte 1. Diese würden zeitlich mit den Herstellern abgestimmt. Mustervorlagen würden die Hersteller erstellen, wobei die Beklagte 1 frei sei, diese zu verwenden. Die Beklagte 1 übernehme sodann technische und homologationsrelevante Daten der Hersteller, wobei nur für den Kunden relevante und gesetzlich vorgeschriebene Daten publiziert würden. So seien zu keinem Zeitpunkt Werbeunterlagen mit Angaben zu den NO X -Werten verwendet worden. Die an den Schulungen der Hersteller abgegebenen Unterlagen würden für interne Veranstaltungen marktspezifisch aufgearbeitet. Die vermeintlichen Manipulationen des EA189-Dieselmotors seien nie Gegenstand von Herstellerschulungen gewesen. Die relevante Software sei Teil der Motorsteuerung und in Betriebshandbüchern und sonstigen Unterlagen nicht erwähnt worden. NO X Werte würden im Rahmen der Abgaswartung nicht gemessen, ohnehin hätte diesfalls die Software dazu geführt, dass die Werte eingehalten würden. Bei Fahrzeugen mit On-Bord-Diagnose-System sei seit 2013 eine Abgaswartung nicht mehr vorgeschrieben. Bei der Diagnose der Servicepartner könne das Gerät erkennen, welche Software zur Motorsteuerung installiert sei, Rückschlüsse auf eine allfällige Manipulation der Software seien dagegen aus dem Diagnoseprotokoll nicht ersichtlich. Es sei für die Beklagte 1 folglich auch nach dem Verkauf nicht möglich gewesen, vermeintliche Manipulationen zu erkennen (act. 56 Rz. 60 ff.). Als Importeurin für die Schweiz und Liechtenstein sei die Beklagte 1 weder in die strategische noch in die technische Entwicklung der Fahrzeugherstellung involviert gewesen. Sie habe auch kein Recht und keine Pflicht gehabt, eine Fahrzeugprüfung durchzuführen, und die Manipulationen deshalb nicht erkennen können. Vor dem öffentlichen Bekanntwerden habe sie keine Kenntnis gehabt und hätte dies auch nicht kennen müssen. Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren der Bundesanwaltschaft habe die Beklagte 1 umfangreiche interne Abklärungen getroffen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Organe oder Be-- 19 of 90 -triebsangehörige bereits vorher davon Kenntnis gehabt hätten, vielmehr würde die unternehmensinterne Kommunikation das Gegenteil zeigen. Die Beklagte 1 habe insbesondere auch nicht gewusst, welche Motoren und Fahrzeuge von den Unregelmässigkeiten betroffen gewesen seien. Sie habe zudem wenige Tage nach Bekanntwerden einen Verkaufsstopp aller betroffenen Fahrzeuge angeordnet. Aus dem hängigen Strafverfahren könne nichts anderes abgeleitet werden. Ein Verschulden der Beklagten 1 liege nicht vor (act. 56 Rz. 79 ff.).

5.1.3. Beklagte 2 Die Beklagte 2 bestreitet die internationale und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts. Eine Konnexität gemäss Art. 6 Ziff. 1 LugÜ liege nur vor, wenn beide Klagen bei gleichem Sachverhalt auf demselben Grund beruhten (act. 30 Rz. 42 ff.). Entgegen der Klägerin sei die Thematik bei den untersuchten Kartellabsprachen eine andere, diese betreffe alleine die Grösse der AdBlue-Tanks. Die lauterkeitsrechtliche Problematik der Abschalteinrichtung - einer Software, die den Testzyklus auf dem Prüfstand erkenne und zur Verringerung des Stickstoffausstosses den Modus umschalte - sei im kartellrechtlichen Verfahren kein Thema, dies habe die untersuchende Europäische Kommission bestätigt. Ohnehin sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte 1 daran beteiligt gewesen sein soll. Dementsprechend müsse die internationale Zuständigkeit für beide Ansprüche einzeln geprüft werden. Art. 6 Ziff. 1 LugÜ setze voraus, dass zwischen den Klagen Konnexität bestehe, insofern, dass sie bei gleichem Sachverhalt auf demselben Grund beruhten. Dies sei hinsichtlich der kartellrechtlichen Ansprüche einerseits und den lauterkeits- bzw. strafrechtlichen andererseits nicht gegeben (act. 58 Rz. 61 ff.). Die Klägerin behaupte keine kartellrechtliche Absprachen, an welchen sowohl Beklagte 1 als auch Beklagte 2 teilgenommen hätten; die pauschale Aussage, die Beklagte 2 habe kartellierte Fahrzeuge in Verkehr gebracht, genüge dazu nicht. Somit bestehe bezüglich der kartellrechtlichen Ansprüche keine Konnexität (act. 30 Rz. 47 ff.). Auch in der Replik fänden sich keine substantiierten Behauptungen der Klägerin. Der pauschale Vorwurf, die Handlungen beträfen die Umset-- 20 of 90 -zung der Absprachen zwischen Autoherstellern in Deutschland, könne dafür nicht genügen (act. 58 Rz. 90 ff.). Hinsichtlich der behaupteten lauterkeitsrechtlichen Ansprüche bestreite die Beklagte 2 ein Verschulden der Beklagten 1. Letztere habe die Werbung im Importeursgebiet selbst zu verantworten, auch wenn diese auf die Datenbanken mit Werbematerial der Beklagten 2 zurückgreife. Kenntnisse von den Manipulationen habe die Beklagte 1 keine gehabt (act. 30 Rz. 52 ff.; act. 58 Rz. 123 ff.). Beim Verschulden der Beklagten 1 handle es sich in Bezug auf die Beklagte 2 um eine einfachrelevante Tatsache. Über eine solche sei bereits im Stadium der Eintretensprüfung Beweis abzunehmen. Nur bei einem Verschulden könne Solidarität zwischen den Beklagten vorliegen. Ohne die Solidarität fehle es aber an der gleichen Sachlage und damit an der zuständigkeitsbegründenden Konnexität. Entsprechend sei es an der Klägerin, das Verschulden der Beklagten 1 nicht nur schlüssig darzulegen, sondern zu beweisen, was ihr derzeit nicht gelinge (act. 30 Rz. 71 ff.; act. 58 Rz. 96 ff.). Auch ein angebliches strafbares Handeln könne der Beklagten 1 nicht vorgeworfen werden. Diesbezüglich sei aber ebenfalls ein Zusammenwirken der Beklagten erforderlich, um eine Zuständigkeit zu begründen. Darauf könne sich die Klägerin ebenfalls nicht stützen (act. 30 Rz. 80 ff.). Auch hinsichtlich der behaupteten Ansprüche aus Geschäftsherrenhaftung bestehe kein hinreichender Zusammenhang, da sich diese auf unterschiedliche Verletzungshandlungen stützen würden (act. 30 Rz. 86 ff.; act. 58 Rz. 134 ff.). Schliesslich könne auch über das hängige Strafverfahren oder das Feststellungsurteil des Handelsgerichts keine Konnexität begründet werden. Art. 6 Ziff. 1 LugÜ sei autonom auszulegen. Der Entscheid im Strafverfahren hätte keine präjudizielle Wirkung im Zivilverfahren. Zudem sei die Vereinigung der Strafverfahren aufgrund der Tragweite und nicht des Sachzusammenhangs erfolgt. Im Feststellungsverfahren habe es sodann an einer anderen Prozessvoraussetzung gefehlt, sodass die Zuständigkeit gar nicht habe bestritten werden müssen. Zudem richte sich jene Klage nicht auf Schadenersatz, und das Verschulden der Beklagten 1 sei für die Zuständigkeit dort nicht relevant (act. 58 Rz. 173 ff.).

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Weiter bestätigt die Beklagte 2 die Ausführungen der Beklagten 1 zur Zusammenarbeit zwischen den Parteien. Die Beklagte 1 sei als Generalimporteurin ein eigenständiges Handelsunternehmen, das keine vertiefte Prüfung an den Fahrzeugen oder deren Software vornehme. Beim Import sei zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche Fahrzeuge durch die Beklagte 1 eingeführt worden seien. Bei Direkt- und Parallelimporten sei diese nicht involviert, sodass erst recht kein Handeln der Beklagten 2 in der Schweiz vorliegen könne. Im Übrigen erfolge der Import durch das Fahrzeuglogistikzentrum der Beklagten 1 in D._____, Aargau. Das Typengenehmigungsverfahren basiere auf der entsprechenden Verordnung. Bei Fahrzeugen aus der EG bzw. EU anerkenne die Schweiz die bereits erteilte EG-Gesamtgenehmigung. Den Antrag stelle die Beklagte 1 selbständig. Sodann werde entgegen den Ausführungen der Klägerin die Werbe- und Marketingstrategie für die Schweiz nicht gemeinsam definiert. Die Beklagte 1 entscheide selbständig, welche Werbematerialen - die von der Beklagten 2 zur Verfügung gestellt würden - sie verwende. Die in der Schweiz verwendeten Unterlagen würden keine Hinweise auf NO X -Werte enthalten. Schliesslich hätten auch keine Schulungen der Beklagten 2 in der Schweiz stattgefunden. Ohnehin sei die Abschaltsoftware bei keinen Schulungen erwähnt worden und auch im Betriebshandbuch nicht enthalten (act. 58 Rz. 28 ff.). Gegenüber der Beklagten 2 bestehe auch keine Zuständigkeit nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ. Bezüglich der kartellrechtlichen Ansprüche liege der Handlungsort am Gründungsort des Kartells, während der Erfolgsort am Sitz der geschädigten Person liege; der Ort der Umsetzung komme nur für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in Frage. Zu Handlungs- und/oder Erfolgsort äussere sich die Klägerin nicht; auch nicht dazu, welche kartellrechtswidrigen Handlungen die Beklagte 1 in Zürich vorgenommen hätte. Ohnehin würde dies nur einen kleinen Teil der Dossiers betreffen. Diesbezüglich komme die Klägerin ihrer Behauptungslast nicht nach (act. 30 Rz. 93 ff.; act. 58 Rz. 186 ff.). Für die lauterkeitsrechtlichen Ansprüche sei es nicht möglich, die Handlungen eines Schädigers dem anderen zuzurechnen. Von einem gemeinschaftlichen Handeln der Beklagten könne nicht ausgegangen werden. Auch lege die Klägerin nur teilweise dar, inwiefern Handlungen lauterkeitsrechtlich überhaupt relevant sein sollen. Für die -- 22 of 90 -Beklagte 2 seien folglich nur diejenigen Handlungen relevant, die sie selbst vorgenommen habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte 2 nur Fahrzeuge der Marke C'._____ beworben habe. Dafür betreibe die Beklagte 2 eine interne Datenbank. Für die Werbemassnahmen seien die Vertriebspartner zuständig. Der Handlungsort liege deshalb nicht in der Schweiz. Selbst die von der B'._____ vorgenommenen Handlungen seien sodann nicht einheitlich in Zürich erfolgt. Schliesslich könne der Beklagten 2 auch kein Unterlassen in Zürich angelastet werden; wenn dies überhaupt relevant sein könne, hätte sie an ihrem Sitz in Deutschland handeln müssen (act. 30 Rz. 102 ff.; act. 58 Rz. 195 ff.). Die von der Klägerin angerufene Rechtsprechung zum Erfolgsort beziehe sich auf Immaterialgüterrechtsverletzungen. Der Erfolgsort bei lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen liege vielmehr am Sitz bzw. Wohnsitz der geschädigten Person. Bei Schäden, die in Mehrkosten wegen eines überhöhten Preises bestünden, sei dieser Ort für jeden Geschädigten einzeln zu ermitteln. Eine Bündelung aller Klagen an einem einzigen Ort sei nicht möglich. Gestützt auf Art. 5 Ziff. 3 LugÜ sei das Handelsgericht des Kantons Zürich folglich nur für Ansprüche derjenigen angeblich Geschädigten zuständig, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Zeitpunkt des Kaufs oder Leasings im Kanton Zürich gehabt hätten (act. 30 Rz. 112 ff.; act. 58 Rz. 238 f.). Dasselbe gelte für die zivilrechtlichen Ansprüche, die gestützt auf strafrechtlich relevantes Handeln und die Geschäftsherrenhaftung geltend gemacht würden (act. 30 Rz. 123 ff.; act. 58 Rz. 240). Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb sich aufgrund einer Gesamtwürdigung eine Zuständigkeit in Zürich rechtfertigen soll. Von einer besonderen Nähe zu Zürich könne keine Rede sein. Dies wäre aber ohnehin nicht relevant (act. 58 Rz. 241 ff.). Ebensowenig könne aufgrund der bestrittenen Verantwortung der Beklagten 2 für ihre Tochtergesellschaften ein Gerichtsstand in Zürich konstruiert werden. Auch diese hätten keine zuständigkeitsbegründenden Handlungen in Zürich vorgenommen (act. 58 Rz. 245 ff.). Die Qualifikation der Beklagten 1 als Niederlassung der Beklagten 2 im Sinne von Art. 5 Ziff. 5 LugÜ werde ebenfalls bestritten. Es handle sich bei der Beklagten 1 um ein unabhängiges Unternehmen, das Teil der B'._____ Group AG sei. Sie importiere Fahrzeuge der Beklagten 2 und verkaufe diese in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weiter. Sie trete aber nicht als Aussenstelle der -- 23 of 90 -Beklagten 1 auf und habe auch nie den Anschein erweckt, dass es sich um eine Niederlassung handeln solle. Die Nutzung der geschützten Marken im Rahmen der Vertriebstätigkeit könne keinen solchen Anschein begründen. Ebenso wenig könne dies aus der Durchführung der Rückrufaktion geschlossen werden (act. 58 Rz. 252 ff.). Schliesslich seien die eventualiter erwähnten Zuständigkeitsnormen der objektiven Klagehäufung im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Bestimmung der ZPO entfalle bereits, weil es sich um einen internationalen Sachverhalt handle. Diejenige des IPRG sei zwar anwendbar, jedoch würde das LugÜ vorgehen. Das LugÜ bestimme in Art. 5 Ziff. 3 nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Eine Anwendung von Art. 8a IPRG sei deshalb ausgeschlossen (act. 30 Rz. 132 ff.; act. 58 Rz. 276 ff.).

5.2. Rechtsgrundlagen Die Beklagte 2 hat ihren Sitz in Wolfsburg, Deutschland, und damit in einem Staat, der an das LugÜ gebunden ist. Dementsprechend ist das LugÜ für die Ermittlung der internationalen Zuständigkeit anwendbar. Die Frage, ob die Beklagte 2 für die Handlungen ihrer Tochtergesellschaften verantwortlich ist, beschlägt die Zuständigkeit nur am Rande. Hierbei handelt es sich um eine doppelrelevante Tatsache, womit für die Frage der Zuständigkeit und der Prozessvoraussetzungen vorerst auf die Behauptung der Klägerin abzustellen ist. Ob die Beklagte 2 tatsächlich auch für Fahrzeuge der Tochtergesellschaften einzustehen hat, ist eine Problematik, die im Rahmen der materiellen Beurteilung der Klage zu prüfen ist.

5.3. Klagen gegen mehrere Beklagte

5.3.1. Rechtliches Die Klägerin stützt sich für die internationale und örtliche Zuständigkeit auf Art. 6 Ziff. 1 LugÜ. Nach dieser Bestimmung kann am Sitz eines Beklagten auch gegen weitere Beklagte geklagt werden, wenn zwischen den Klagen eine so enge

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Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Behandlung und Entscheidung geboten erscheint. Nicht anwendbar ist die Bestimmung dagegen für die objektive und subjektive Klagenhäufung (THOMAS M ÜLLER, in: DASSER/O BERHAMMER [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl., Bern, 2011 N 8 zu Art. 6 LugÜ; THOMAS R OHNER /M ATTHIAS LERCH, in: O ETIKER/W EIBEL [Hrsg.], Basler Kommentar Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl., Basel 2016, N 11 ff. zu Art. 6 LugÜ; KURT SIEHR, in: SCHNYDER [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen Kommentar, Zürich 2011, N 12 zu Art. 6 LugÜ; JAN KROPHOLLER/J AN VON H EIN, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Frankfurt am Main 2011, N 8 zu Art. 6 EuGVO; REIN-HOLD G EIMER, in: ZÖLLER [Hrsg.], Zivilprozessordnung Kommentar, 32. Aufl., Köln 2018, N 1 zu Art. 8 EuGVVO; DIETER A. HOFMANN/O LIVER M. KUNZ, in: O ETI-KER/W EIBEL, BSK LugÜ, a.a.O., N 615 zu Art. 5 LugÜ). Vorausgesetzt wird vorab, dass die Klage am Sitz des Erstbeklagten eingereicht wird. Ein Hierarchieerfordernis zwischen den verschiedenen Ansprüchen besteht nicht. Als Grenze ist lediglich der Rechtsmissbrauch anzusehen, wobei keine eigentliche Missbrauchsprüfung stattzufinden hat. Vielmehr ist dies im Rahmen der Konnexität zu beachten (M ÜLLER, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 6 LugÜ; ROHNER /LERCH, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 6 LugÜ; KROPHOLLER/ VON HEIN, a.a.O., N 12 zu Art. 6 EuGVO; ASTRID STAD-LER, in: M USIELAK/V OIT [Hrsg.], ZPO Kommentar, 15. Aufl., München 2018, N 4 zu Art. 8 EuGVVO; STEFAN LEIBLE, in: RAUSCHER [Hrsg.], EuZPO-EuIPR Kommentar, Band I, 4. Aufl., Köln 2018, N 22 f. zu Art. 8 Brüssel Ia-VO). Der Begriff der Konnexität ist vertragsautonom auszulegen, wobei die Auslegung eher eng zu erfolgen hat (M ÜLLER, a.a.O., N 36 ff. zu Art. 6 LugÜ; ROH-NER/L ERCH, a.a.O., N 30 zu Art. 6 LugÜ; K ROPHOLLER / VON HEIN, a.a.O., N 9 f. zu Art. 6 EuGVO; STADLER, a.a.O., N 3 zu Art. 8 EuGVVO; REINHOLD G EIMER, in: G E-IMER/SCHÜTZE [Hrsg.], Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., München 2010, N 17 zu Art. 6 EuGVO; LEIBLE, a.a.O., N 102 zu Art. 8 Brüssel Ia-VO). Grundsätzlich wird eine Konnexität bejaht, wenn die Klagen bei gleichem Sachverhalt auf demselben rechtlichen Grund beruhen, die Klagen sich auf denselben tatsächlichen Gegenstand beziehen, die Klagen inhaltlich jeweils von der Entscheidung derselben Frage abhängen, oder die zweite Klage davon abhängt, wie die erste entschieden wird (M ÜLLER, a.a.O., N 43 zu Art. 6 LugÜ; ROHNER/LERCH, a.a.O., -- 25 of 90 -N 32 zu Art. 6 LugÜ m.w.H.). Auf derselben Rechtsgrundlage im eigentlichen Sinne müssen die Klagen aber nicht beruhen (ROHNER/L ERCH, a.a.O., N 35 zu Art. 6 LugÜ m.w.H). Die Zuständigkeit ist auch dann gegeben, wenn die Klage gegen den Erstbeklagten materiell unbegründet ist; sie ist nur ausgeschlossen, wenn gegen diesen offensichtlich kein Anspruch besteht (M ÜLLER, a.a.O., N 63 f. zu Art. 6 LugÜ; ROHNER /LERCH, a.a.O., N 40 zu Art. 6 LugÜ; KROPHOLLER/ VON HEIN, a.a.O., N 16 zu Art. 6 EuGVO).

5.3.2. Würdigung Vorab ist dazu festzuhalten, dass die Klägerin die Klage gegen die Beklagte 1 an deren Sitz anhängig gemacht hat. Damit ist die erste Voraussetzung von Art. 6 Ziff. 1 LugÜ erfüllt.

5.3.2.1. Getrennte Prüfung der Zuständigkeit Entgegen der Klägerin (act. 42 Rz. 30 f. und Rz. 150) ist die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts für die Beurteilung der verschiedenen geltend gemachten Sachverhalte separat zu prüfen. Bei Art. 6 Abs. 1 LugÜ handelt es sich nicht um einen allgemeinen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs (DOMENICO ACOCEL-LA, in: SCHNYDER, a.a.O., N 265 zu Art. 5 Nr. 1-3 LugÜ; M ÜLLER, a.a.O., N 8 zu Art. 6 LugÜ; Urteil des EuGH vom 27. Oktober 1998, C-51/97, Réunion européenne SA u.a. ggn. Spliethoff's Bevrachtingskantoor BV, Rz. 39). Die Bestimmung kann folglich auch nicht beigezogen werden, um eine Zuständigkeit für objektiv gehäufte Klagen gegen eine oder mehrere Beklagte zu begründen. Dies kann auch aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des EuGH nicht hergeleitet werden. Daraus ergibt sich einzig, dass nach autonomer Auslegung auch dann eine gleiche Rechtsgrundlage anzunehmen ist, wenn sich die Ansprüche nicht auf dieselben Bestimmungen im engeren Sinne stützen (so Urteil des EuGH vom 27. September 1988, 189/87, Kalfelis ggn. Bankhaus Schröder, Münchmeyer, Hengst & Co. u.a., Rz. 18 f.). Dies ändert aber nichts daran, dass kumulativ zur Rechtsgrundlage auch der gleiche Sachverhalt vorliegen muss. Soweit die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus UWG und Kartellrecht nicht auf -- 26 of 90 -denselben Vorgängen basieren, ist daher auch die Zuständigkeit für den jeweiligen Sachverhalt separat zu prüfen.

5.3.2.2. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche In ihrer Klageschrift begründet die Klägerin die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 LugÜ in erster Linie mit der jahrelangen engen Zusammenarbeit zwischen den Beklagten. Diese ist aber für die Frage, ob es sich um zusammenhängende Klagen handelt, nur beschränkt massgebend und dient lediglich als Indiz. Entscheidend ist nicht die generelle Zusammenarbeit zwischen den Beklagten, sondern vielmehr die Frage, ob hinsichtlich der konkreten Klagen gegen die Beklagte 1 und die Beklagte 2 ein besonders enger Zusammenhang besteht. Der selbst erklärte Zweck der vorliegenden Klage ist die Durchsetzung der Ansprüche einer Vielzahl von betroffenen Kunden aus dem "C'._____Abgasskandal" (act. 1 Rz. 5). Dabei behauptet die Klägerin sowohl eine Verantwortlichkeit der Beklagten 1 als Generalimporteurin und grösster Automobildienstleisterin in der Schweiz als auch der Beklagten 2, die die fraglichen Fahrzeuge herstelle bzw. durch Tochtergesellschaften herstellen lasse. Bereits daraus ergibt sich, dass die Klagen gegen die beiden Beklagten einen gewissen Zusammenhang aufweisen. Es gilt folglich lediglich zu prüfen, ob der Zusammenhang zwischen den Ansprüchen gegen die Beklagte 1 und die Beklagte 2 derart eng ist, dass gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 LugÜ ein Gerichtsstand für die Beklagte 2 in der Schweiz begründet werden kann.

5.3.2.2.1. Mittäterschaft Die Klägerin legt den behaupteten Zusammenhang in ihrer Replik näher dar. Dieser bestehe darin, dass die Beklagten in Mittäterschaft irreführende und täuschende Geschäftspraktiken bei Inverkehrbringen, Marketing, Werbung, Verkauf und im After-Sales Bereich angewendet hätten (act. 42 Rz. 55 ff.). Die Beklagten bringen nun vor, ein relevanter Zusammenhang im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 LugÜ liege nur vor, wenn die Beklagte 1 ein Verschulden treffe, weil nur dann die behauptete solidarische Haftung zwischen den Beklagten vorliege.

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Diese Frage sei betreffend der Beklagten 2 einzig für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit relevant, weshalb es sich nicht um eine doppelrelevante Tatsache handle und bereits im beschränkten Verfahren darüber Beweis abzunehmen sei (etwa act. 30 Rz. 55). Eine doppelrelevante Tatsache liegt vor, wenn dieselbe Tatsache sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für die Frage der Begründetheit der Klage relevant ist (vgl. im Detail U RS H. HOFFMANN-NOWOTNY, Doppelrelevante Tatsachen in Zivilprozess und Schiedsverfahren, Diss., Zürich 2010, N 10 ff. m.w.H.). Über doppelrelevante Tatsachen hat das Gericht erst im Endentscheid zu befinden und Beweis abzunehmen. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung ist dagegen auf die Behauptungen der klagenden Partei abzustellen (HOFFMANN-NOWOTNY, a.a.O., N 85 ff.; M ÜLLER, a.a.O., N 41 zu Art. 6 LugÜ). Das LugÜ und die diesbezügliche Rechtsprechung des EuGH äussern sich zur Behandlung doppelrelevanter Tatsachen nicht weiter. Diesbezüglich ist folglich das nationale Recht anwendbar (M ÜLLER, a.a.O., N 41 zu Art. 6 LugÜ; BGE 134 III 27 E. 6.2, Urteil des EuGH vom 7. März 1995, C68/93, Shevill u.a. ggn. Press Alliance SA, Rz. 35). Immerhin hält auch der EuGH fest, dass bei doppelrelevanten Tatsachen keine Pflicht besteht, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen, was eine Prüfung gestützt auf die Einwände der Gegenpartei aber nicht ausschliesst (Urteil des EuGH vom 28. Januar 2015, C-375/13, Kolassa ggn. Barclays Bank plc, Rz. 63 ff.; Urteil des EuGH vom 16. Juni 2016, C-12/15, Universal Music International Holding BV ggn. Tétreault Schilling u.a., Rz. 44 f.). Im Grundsatz ist den Beklagten zuzustimmen: Bei einer Tatsache, die bei einer der gemeinsam in Anspruch genommenen Parteien lediglich für die Frage der Zuständigkeit massgebend ist, handelt es sich in diesem Zusammenhang nicht um eine doppelrelevante Tatsache. Diese ist entsprechend, für die Zuständigkeit für die Klage gegen jene Beklagte, als einfachrelevante Tatsache zu behandeln, und es ist seitens der Klägerin der volle Beweis für die behauptete Tatsache zu erbringen (vgl. BGE 134 III 27 E. 6.2.2; HOFFMANN-N OWOTNY, a.a.O., N 428 ff.). Die diesbezügliche Argumentation der Klägerin geht an der Sache vorbei. Es ist zwar zutreffend, dass die Begründetheit der Klage gegen die Ankerbe-- 28 of 90 -klagte keine Voraussetzung für die Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 LugÜ ist (act. 42 Rz. 101 f.; act. 68 Rz. 17 ff. und Rz. 29 ff.; M ÜLLER, a.a.O., N 63 f. zu Art. 6 LugÜ; ROHNER/L ERCH, a.a.O., N 40 zu Art. 6 LugÜ). Dies schliesst aber nicht aus, dass im Einzelfall der Sachzusammenhang zwischen den Klagen gerade von diesem Merkmal abhängen kann. Das Verschulden der Beklagten 1 ist aber für die Haftung der Beklagten 2 keine Voraussetzung, sodass es sich dabei auch nicht um eine doppelrelevante Tatsache handelt. Soweit der genügende Zusammenhang zwischen den Klagen gegen die beiden Parteien vom Verschulden der Beklagten 1 bzw. von der solidarischen Haftung zwischen den Beklagten abhängig ist, hat die Klägerin demnach den vollen Beweis zu erbringen, inwiefern die Beklagte 1 ein Verschulden trifft. Alleine, weil die Klägerin aber in erster Linie eine Mittäterschaft der Beklagten 1 und 2 behauptet, kann daraus nicht geschlossen werden, dass nur bei Mittäterschaft bzw. solidarischer Haftung ein genügender Sachzusammenhang im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 LugÜ vorliegt. Vielmehr ist ein solcher bereits anzunehmen, wenn sich die Klagen im Wesentlichen auf denselben Sachverhalt und dieselben Rechtsgrundlagen stützen. Dabei gilt es in erster Linie das Zusammenwirken der Beklagten zu beurteilen, ohne dabei eine rechtliche Würdigung des Verhaltens vorzunehmen. Bei diesem Aspekt handelt es sich um eine doppelrelevante Tatsache - zumal das behauptete Verhalten auch für die materielle Beurteilung der Klage relevant wäre - weshalb für die Zuständigkeitsprüfung auf die schlüssigen Behauptungen der Klägerin abzustellen ist. Da - wie zu zeigen sein wird - auch ohne eine eigentliche Mittäterschaft von einem genügenden Sachzusammenhang im Sinne des LugÜ ausgegangen werden kann, erübrigt sich die Beurteilung des Verschuldens der Beklagten 1 im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung. Darüber ist entsprechend auch kein Beweis abzunehmen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich die nachfolgende Würdigung des Zusammenwirkens der Beklagten einzig nach dem für die Zuständigkeit erforderlichen Beweismass richtet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EuGH eine Zuständigkeit nach Art. 6 Ziff. 1 EuGH auch besteht, wenn die Klage gegen den Ankerbeklagten un-- 29 of 90 -begründet ist (M ÜLLER, a.a.O., N 41 zu Art. 6 LugÜ; KROPHOLLER/ VON H EIN, a.a.O., N 16 zu Art. 6 EuGVO). Es wird folglich keine Würdigung hinsichtlich der Hauptsache vorgenommen. Insbesondere kann sich die Klägerin im weiteren Verfahrensverlauf nicht darauf verlassen, dass das Zusammenwirken auch hinsichtlich der materiellen Beurteilung der Klage gleich beurteilt würde. Dort gilt das ordentliche Beweismass und es sind entsprechend auch andere Anforderungen an die Bestreitungslast zu stellen.

5.3.2.2.2. Andere Verfahren Nichts kann die Klägerin daraus ableiten, dass ein Strafverfahren gegen beide Beklagten geführt werde (act. 42 Rz. 86 f.; act. 68 Rz. 44). Alleine aus der Führung eines Strafverfahrens kann kein genügender Sachzusammenhang für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit im Zivilverfahren hergeleitet werden. Das Bundesstrafgericht führt denn auch einzig aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Personen bei der Beklagten 1 von den Manipulationen gewusst hätten (act. 3/B.26 E. 3.3.4). Der von der Klägerin propagierte Zusammenhang ergibt sich sodann nur aus dem Dispositiv des Entscheids (act. 3/B.26 Ziff. 4), woraus aber kein Zwang abgeleitet werden kann, die Untersuchungen gegen die beiden Beklagten gemeinsam zu führen. Ohnehin sind aber die Voraussetzungen für eine gemeinsame Untersuchung nicht deckungsgleich mit dem Sachzusammenhang nach Art. 6 Ziff. 1 LugÜ, womit auch deshalb nicht auf die Ausführungen des Bundesstrafgerichts abgestellt werden könnte. Aus dem Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2018 im Verbandsklageverfahren (HG170181) kann die Klägerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten (act. 42 Rz. 88; act. 68 Rz. 26 und Rz. 43). Die Zuständigkeit der Gerichte ist für jedes Verfahren separat zu beurteilen (SIMON ZINGG, in: HAUSHEER/W ALTER [Hrsg.], Berner Kommentar Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2013, N 19 zu Art. 60 ZPO). In jenem Verfahren blieben die örtliche Zuständigkeit und der enge Zusammenhang unbestritten. Entsprechend konnte das Gericht auf die Ausführungen der Klägerin abstellen, und weitere Abklärungen erübrigten sich. Im Übrigen wurden das Verbandsklageverfahren und die vorliegende Schadenersatzklage nicht auf denselben Grundlagen geführt. Dies zeigt bereits, dass -- 30 of 90 -die Zuständigkeit bzw. der Sachzusammenhang auch anders beurteilt werden kann.

5.3.2.2.3. Sachzusammenhang Aus den im In- und Ausland stattgefundenen Verfahren ergibt sich - in für den vorliegenden Entscheid genügender Weise -, dass verschiedene Diesel-Fahrzeuge der Beklagten mit einem manipulierten Motor bzw. manipulierter Software ausgestattet wurden. Die Funktionsweise der Software wirkte sich auf den Schadstoffausstoss im Rahmen der Schadstoffprüfung aus. Nach den geltenden Regeln der EU wird verlangt, dass Diesel-Fahrzeuge im Rahmen eines Testbetriebs auf dem Prüfstand ("Neuer Europäischer Fahrzyklus") einen gewissen Grenzwert nicht überschreiten (act. 30 Rz. 64; EU-Verordnung EG 715/2007). Die Software erkennt diesen normierten Testzyklus und schaltet eine Funktion ein, welche einen Teil der Abgase in den Motor zurückführt und so den Schadstoffausstoss reduziert. Im Normalbetrieb ist die Abgasrückführung abgeschaltet, woraus ein höherer Schadstoffausstoss resultiert (act. 30 Rz. 20; zusätzlich zum bereits systembedingt höheren Schadstoffausstoss im Realbetrieb, act. 30 Rz. 64). Im Wesentlichen macht die Klägerin geltend, dass die von den Kunden erworbenen Fahrzeuge aufgrund dieser Manipulationen weniger wert seien, als diese angenommen hätten. Die behauptete Haftung resultiere in erster Linie auf Täuschungshandlungen gegenüber der Kunden. Dass die Beklagte 1 an der Entwicklung und Produktion der mit der Manipulationssoftware ausgestatteten Motoren beteiligt gewesen wäre, wird von der Klägerin nicht behauptet. Daraus kann folglich kein Zusammenhang abgeleitet werden. Die für die Beurteilung des Sachzusammenhangs im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 LugÜ entscheidenden Elemente schildern die Parteien in den wesentlichen Punkten übereinstimmend. Für die Zulassung eines Fahrzeugs in der Schweiz ist eine Typengenehmigung des ASTRA erforderlich. Diese hat jeweils die Beklagte 1 beantragt. Dabei hat sie die von der Beklagten 2 erwirkte EG-Gesamtgenehmigung verwendet (act. 42 Rz. 58 f.; act. 56 Rz. 39 ff.; act. 58 Rz. 40 ff.; act. 68 Rz. 46).

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Auf welcher Grundlage die Beklagte 1 diese Aufgabe übernommen hat und inwiefern sie verpflichtet gewesen wäre, eigene Abklärungen hinsichtlich der in der europäischen Genehmigung enthaltenen Angaben zu machen, kann offen bleiben. Fakt ist, dass die Beklagten bei der Erwirkung der Typengenehmigung des AST-RA zusammengewirkt haben und dass das so erhaltene Datenblatt eine Grundlage darstellte für den Import und die Zulassung der einzelnen Fahrzeuge in der Schweiz. Ein Zusammenwirken zwischen den Beklagten besteht sodann unbestrittenermassen im Bereich Marketing und Werbung. So bestätigen die Beklagten, dass die Beklagte 2 eine Datenbank mit Werbemitteln (Bilder, Texte etc.) zur Verfügung stellt. Diese könne die Beklagte 1 für die Marketingkampagnen in der Schweiz verwenden. Naheliegend scheint, dass die Beklagte 2 über dieses Mittel einen gewissen Einfluss auf die Strategie der Beklagten 1 hat; insbesondere auch, weil die Schweizer Kunden auch Marketingmassnahmen aus dem Ausland wahrnehmen können (act. 42 Rz. 60 ff.; act. 56 Rz. 61 ff.; act. 58 Rz. 51 ff.; act. 68 Rz. 52). Hinweise auf die von der Klägerin geschilderte Abhängigkeit der Beklagten 1 von der Beklagten 2 bestehen hingegen keine. Wie die Klägerin selbst ausführt, handelt es sich bei der Beklagten 1 gerade nicht um eine Konzerngesellschaft des C'._____-Konzerns. Aus der Organisation des Vertriebs in anderen Ländern kann folglich ebenfalls keine unbeschränkte Weisungsbefugnis der Beklagten 2 hergeleitet werden. Die tatsächliche Einflussnahme der Beklagten 2 auf die Beklagte 1 ist aber nicht entscheidend. Bei der Bewerbung der Fahrzeuge mit manipulierten Motoren handelt es sich um ein zentrales Sachverhaltselement in der klägerischen Darstellung. Gerade diese soll die Kunden dazu verleitet haben, die entsprechenden Fahrzeuge zu erwerben. Es ist unbestritten, dass die Beklagten in diesem Bereich in gewissem Masse zusammengewirkt haben, selbst wenn zwischen den Beklagten eine klare Aufgabenteilung mit unterschiedlichen Verantwortlichkeiten geherrscht haben soll. Sodann bestand und besteht weiterhin nach übereinstimmender Darstellung eine Zusammenarbeit zwischen den Beklagten hinsichtlich des Imports und des Verkaufs der einzelnen Fahrzeuge (act. 42 Rz. 68 f.; act. 56 Rz. 46 ff.; act. 58 -- 32 of 90 -Rz. 46 ff.). Auch diesbezüglich ist für einen genügenden Sachzusammenhang nicht erforderlich, dass die Beklagten in einer derartigen Abhängigkeit tätig werden, dass ihre Handlungen gegenseitig anrechenbar wären. Es reicht aus, dass die Beklagten - verbunden durch den Generalimporteurvertrag - die hergestellten Fahrzeuge in die Schweiz verbracht und hier verkauft haben. Dabei hat jede Beklagte ihre Aufgaben wahrgenommen und wurde von der anderen Beklagten (zumindest) so weit informiert, als dies möglich war. Die Interessen der Beklagten waren sodann weitgehend gleich gerichtet: Sie beide wollten so viele Fahrzeuge wie möglich zu einem möglichst guten Preis absetzen. Nicht relevant für die Zuständigkeitsfrage ist die Organisation der Wartung bzw. des After-Sales-Bereichs (act. 42 Rz. 70 f.; act. 68 Rz. 55). Nach der Darstellung der Klägerin wurden die Kunden durch den Kauf der fehlerhaften Fahrzeuge geschädigt. Inwiefern für den Kaufentscheid die späteren Services massgebend sein sollen, ist nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin daraus ein Wissen der Beklagten 1 ableiten will, handelt es sich jedoch nicht um den eigentlich eingeklagten Sachverhalt, sondern lediglich um einen inneren Vorgang, der zwar für die Frage der Verantwortung der Beklagten relevant sein kann, aber in die Beurteilung des Sachzusammenhangs nach Art. 6 Ziff. 1 LugÜ nicht einfliesst. Aus dem Gesagten erhellt, dass ein genügender Sachzusammenhang nach Art. 6 Ziff. 1 LugÜ zwischen den Klagen gegen die Beklagten 1 und 2 hinsichtlich der Problematik des "Diesel-Abgas-Skandals" besteht. Die Fahrzeuge bzw. deren Motoren wurden von der Beklagten 2 entwickelt. Bis diese an den Endkunden verkauft und ausgeliefert wurden, waren verschiedene Schritte erforderlich. Insbesondere mussten die Fahrzeuge in der Schweiz zugelassen und beworben werden. Die Klägerin macht verschiedene Verstösse gegen rechtliche Vorschriften geltend, die in unterschiedlichen Zeitpunkten dieses Vorgangs eingetreten sein sollen. Insgesamt haben die Beklagten 1 und 2 dabei zusammengewirkt, wobei beide auf die Handlungen der anderen Beklagten angewiesen waren. Ein solches Zusammenwirken genügt für die Annahme eines zusammenhängenden Sachverhalts (vgl. dazu auch Urteil des EuGH vom 27. September 2017, C-24/16 und C-25/16, Nintendo Co. Ltd ggn. BigBen Interactive GmbH u.a., Rz. 50 ff.).

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Zusammengefasst handelt es sich um einen im Wesentlichen einheitlichen Sachverhalt, der zu beurteilen ist, wobei die materielle Beurteilung auch die Frage umfassen wird, wer für welche Handlungen in welchem Umfang verantwortlich gemacht werden kann. Dies ist für die Frage der Zuständigkeit jedoch nicht relevant. Sodann macht die Klägerin gegenüber beiden Beklagten im Wesentlichen dieselben Rechtsverstösse geltend. Sie stützt ihre Klagen auf dieselben Rechtsgrundlagen. Ein genügender Zusammenhang liegt auch dann vor, wenn für die Haftung der Beklagten jeweils unterschiedliche Aspekte des Gesamtzusammenhangs relevant sind. Im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ist sodann bereits ein genügender Zusammenhang gegeben, wenn sich beide Ansprüche auf deliktische Grundlagen stützen (Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-645/11, Land Berlin ggn. Sapir u.a., Rz. 39 ff.; in diesem Sinne bereits Urteil des EuGH vom 11. Oktober 2007, C-98/06, Freeport plc ggn. Arnoldson, Rz. 39 und Urteil des EuGH vom 27. September 1988, 189/87, Kalfelis ggn. Bankhaus Schröder, Münchmeyer, Hengst & Co. u.a., Rz. 20). Dies ist vorliegend ebenfalls gegeben, zumal sich die Klägerin lediglich die ausservertraglichen Ansprüche abtreten lassen hat und auch nur solche einklagt. Zusammenfassend erfüllen die vorliegenden Klagen die Voraussetzung der im Wesentlichen gleichen Sach- und Rechtsfragen, und die Klägerin kann sich für die internationale und örtliche Zuständigkeit der Klage gegen die Beklagte 2 auf Art. 6 Ziff. 1 LugÜ stützen. Entsprechend ist das Handelsgericht des Kantons Zürich für die Behandlung der Klage betreffend wettbewerbsrechtliche Ansprüche international und örtlich zuständig.

5.3.2.3. Kartellrechtliche Ansprüche Wie ausgeführt, lässt sich gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 LugÜ keine Zuständigkeit für eine objektive Klagehäufung herleiten. Die Klägerin macht mit ihrer Klage zwei verschiedene Sachverhalte geltend. Einerseits eine Verletzung des Wettbewerbsrechts (und des Strafrechts) aufgrund der Manipulationen der Abgaswerte bzw. der Verschleierung dieser Manipulationen und andererseits kartellrechtswidrige Absprachen hinsichtlich der AdBlue Tanks. Zudem hält sie pauschal fest, dass die -- 34 of 90 -Absprachen wohl auch andere Themen, insbesondere die Manipulationen betroffen hätten. Es handelt sich dabei um zwei unterschiedliche Sachverhalte. Entsprechend kann sich die Klägerin hinsichtlich der kartellrechtswidrigen Absprachen nicht auf den gemeinsamen Vertrieb von Autos mit manipulierten Motoren stützen. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Klagen gegen die Beklagten 1 und 2 betreffend Verletzung von Kartellrecht in Bezug auf die Ad-Blue Thematik in einem besonders engen Zusammenhang stehen. Hinsichtlich der behaupteten Verletzungen des Kartellrechts macht die Klägerin keine Ausführungen dazu, inwiefern zwischen den Ansprüchen gegen die Beklagte 1 und 2 ein Sachzusammenhang bestehen soll. So ist ihr zwar darin zuzustimmen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH Ansprüche aus UWG und aus Kartellrecht eine im Wesentlichen gleiche Rechtsgrundlage aufweisen können (Urteil des EuGH vom 11. Oktober 2007, C-98/06, Freeport plc ggn. Arnoldsson, Rz. 42 ff.). Dies ändert aber nichts daran, dass sich die Ansprüche kumulativ aus der im wesentlich gleichen Sachlage ergeben müssen. Beim Inverkehrbringen der Fahrzeuge mit manipulierten Dieselmotoren ist das Verhalten der Beklagten im Rahmen des zuvor beschriebenen Vorgangs zu beurteilen. Demgegenüber betrifft der Sachverhalt hinsichtlich des Kartellrechts die getroffenen Absprachen und den Nachvollzug derselben. Inwiefern dies in einem Zusammenhang zum wettbewerbsrechtlich relevanten Sachverhalt stehen soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin nicht näher dargelegt (vgl. insbesondere act. 1 Rz. 8, 9, 40, 99,

217 und 320 sowie act. 42 Rz. 7, 75, 184 und 309). Insbesondere vermag der pauschale Hinweis, dass es sich vermutungsweise um kartellierte Fahrzeuge handle, keine genügende Behauptung zum Zusammenhang zwischen den Klagen darzustellen. Zu prüfen bleibt damit, ob ein genügender sachlicher Zusammenhang zwischen den jeweils vorgeworfenen Handlungen bezüglich der Kartellrechtsverletzungen besteht. Da den Beklagten von der Klägerin betreffend des AdBlue Kartells und den behaupteten Absprachen im Bereich Abgasmanipulationen im Wesentlichen dasselbe Handeln vorgeworfen wird, rechtfertigt es sich, beide Sachverhalte gemeinsam zu beurteilen.

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In diesem Zusammenhang wird der Beklagten 2 vorgeworfen, an den Kartellen bzw. den Absprachen zwischen den Autoherstellern beteiligt gewesen zu sein. Eine eigentliche Beteiligung wird der Beklagten 1 - soweit ersichtlich - nicht vorgeworfen. Dies würde auch im Widerspruch zu den übrigen Ausführungen der Klägerin stehen. Diese geht von einem Kartell bestehend aus verschiedenen deutschen Autoherstellern aus. Bei der Beklagten 1 handelt es sich aber weder um eine deutsche Gesellschaft noch um eine Autoherstellerin. Somit kann es bei der Beklagten 1 lediglich um den Nachvollzug der (unter anderem durch die Beklagte 2 getroffenen) Kartellabsprachen gehen. Inwiefern dies einen im wesentlich gleichen Sachverhalt betreffen soll wie die Kartellabsprachen an sich, also die Vorwürfe gegen die Beklagte 2, führt die Klägerin nicht aus. Sie verweist lediglich sehr pauschal auf die Umsetzung der Absprachen (act. 42 Rz. 75) - was auch immer das bedeuten soll. Damit gelingt es der Klägerin nicht, einen genügenden Sachzusammenhang zwischen den kartellrechtlichen Ansprüchen, die sie gegenüber der Beklagten 1 und der Beklagten 2 geltend macht, in nachvollziehbarer Weise zu behaupten. Die Zuständigkeit für die kartellrechtlichen Ansprüche lässt sich demnach nicht auf Art. 6 Ziff. 1 LugÜ stützen.

5.4. Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

5.4.1. Rechtliches Weiter stützt sich die Klägerin auf den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ. Demnach können Streitigkeiten über unerlaubte Handlungen an dem Ort vor Gericht gebracht werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Die Bestimmung bestimmt sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit (HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N 544 zu Art. 5 LugÜ; LEIBLE, a.a.O., N 105 zu Art. 7 Brüssel Ia-VO). Für die Anwendbarkeit von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ wird verlangt, dass der Beklagte Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat (HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N 523 zu Art. 5 LugÜ). Als Kläger kommen sowohl mittelbar oder unmittelbar geschädigte Personen als auch die Rechtsnachfolger derselben in Frage (HOFMANN/K UNZ, a.a.O., N 528 zu Art. 5 LugÜ). Der Begriff der unerlaubten Handlung wird auto-- 36 of 90 -nom ausgelegt und umfasst jegliche ausservertragliche Schadenshaftung. Insbesondere zählen dazu auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und Kartellrecht. Ein schuldhaftes Handeln wird nicht vorausgesetzt (HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N 466 ff. zu Art. 5 LugÜ; ACOCELLA, a.a.O., N 209 ff. zu Art. 5 Nr. 1-3 LugÜ; PAUL O BERHAMMER, in: DASSER/O BERHAMMER, a.a.O., N 103 ff. zu Art. 5 LugÜ; G EIMER, in: ZÖLLER, a.a.O., N 54 zu Art. 7 EuGVVO; RAINER H ÜSSTEGE, in: THOMAS/PUTZO, Zivilprozessordnung, 40. Aufl., München 2019, N 16 zu Art. 7 EuGVVO; LEIBLE, a.a.O., N 109 zu Art. 7 Brüssel Ia-VO). Auch der Deliktsort ist autonom zu bestimmen, wobei ein Wahlrecht besteht, wenn Handlungs- und Erfolgsort auseinander fallen (HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N 557 zu Art. 5 LugÜ; ACOCELLA, a.a.O., N 230 ff. zu Art. 5 Nr. 1-3 LugÜ; G EIMER, in: ZÖLLER, a.a.O., N 68 zu Art. 7 EuGVVO; LEIBLE, a.a.O., N 134 zu Art. 7 Brüssel Ia-VO). Der Handlungsort liegt nach der Rechtsprechung des EuGH dort, wo das schadensbegründende Geschehen seinen Ausgang nahm. Jede Tathandlung kann dabei zur Begründung der Zuständigkeit für den ganzen Schaden führen (HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N 560 ff. zu Art. 5 LugÜ; ACOCELLA, a.a.O., N 234 ff. zu Art. 5 Nr. 1-3 LugÜ; H ÜSSTEGE, a.a.O., N 22 zu Art. 7 EuGVVO). Unterlassungen finden am Ort statt, an dem hätte gehandelt werden sollen (HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N 567 zu Art. 5 LugÜ). Bei Internetdelikten wird in der Regel der Ort als Handlungsort angesehen, an dem der Täter bei der Handlung physisch anwesend war (HOFMANN/K UNZ, a.a.O., N 567a f. zu Art. 5 LugÜ). Im Kartellrecht befindet sich der Handlungsort am Sitz des kartellrechtswidrig handelnden Unternehmens, nicht am Ort der konkreten Absprache oder dem Ort, an dem der überhöhte Preis verlangt wurde (HOFMANN /KUNZ, a.a.O., N 561 lit. h zu Art. 5 LugÜ; ACOCELLA, a.a.O., N 242 zu Art. 5 Nr. 1-3 LugÜ; HÜSSTEGE, a.a.O., N 33 zu Art. 7 EuGVVO). Sind mehrere Beklagte an einem Delikt beteiligt, kann der einzelne Beteiligte jeweils nur dort ins Recht gefasst werden wo er selbst gehandelt hat (HOF-MANN/KUNZ, a.a.O., N 604 f. zu Art. 5 LugÜ m.w.H.; G EIMER, in: ZÖLLER, a.a.O., N 56 zu Art. 7 EuGVVO). Als Erfolgsort gilt derjenige Ort, an dem das geschützte Rechtsgut verletzt wurde bzw. an dem das auslösende Ereignis seine schädigende Wirkung entfal-- 37 of 90 -tet. Nicht massgebend ist hingegen der Ort des Schadenseintritts, sowie derjenige des Eintritts des Folgeschadens. Für wettbewerbs- und kartellrechtlich Klagen ist dies der Ort, wo die kollektiven Interessen beeinträchtigt werden (könnten). Bei Internetdelikten wird auf den Ort der bestimmungsgemässen Abrufbarkeit abgestellt. Bei reinen Vermögensschäden bestehen verschiedene Lehrmeinungen, wobei der EuGH den Ort, an dem sich das geschädigte Vermögen befindet, für massgebend ansieht (HOFMANN /KUNZ, a.a.O., N 568 ff. zu Art. 5 LugÜ; ACOCELLA, a.a.O., N 244 ff. zu Art. 5 Nr. 1-3 LugÜ; O BERHAMMER, a.a.O., N 115 ff. zu Art. 5 LugÜ; HÜSSTEGE, a.a.O., N 22a zu Art. 7 EuGVVO). Der Deliktsgerichtsstand begründet einzig eine Zuständigkeit für unerlaubte Handlungen (HOFMANN/K UNZ, a.a.O., N 614 ff. zu Art. 5 LugÜ). Darüber hinaus ist die Kognition der Gerichte am Erfolgsort auf denjenigen Schaden beschränkt, der im Staat des angerufenen Gerichts eingetreten ist (HOFMANN /K UNZ, a.a.O., N 630 ff. zu Art. 5 LugÜ; G EIMER, in: ZÖLLER, a.a.O., N 57 und N 102 ff. zu Art. 7 EuGVVO).

5.4.2. Würdigung Vorab ist festzuhalten, dass eine Beurteilung der Zuständigkeit nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ für die verschiedenen Sachverhalte ebenfalls getrennt zu erfolgen hat. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung äussert sich lediglich zur Frage, ob am Deliktsgerichtsstand auch andere, nicht-deliktische Ansprüche geltend gemacht werden können, und verneint dies (Urteil des EuGH vom 27. September 1988, 189/87, Kalfelis ggn. Bankhaus Schröder, Münchmeyer, Hengst & Co. u.a., Rz. 19). Eine Aussage dazu, inwiefern deliktische Ansprüche gegen dieselben Personen aus verschiedenen Handlungen vor demselben Gericht geltend gemacht werden können, findet sich hingegen nicht. Der Logik der Auslegung von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ folgend, ist die Kognition des Gerichts am Handlungs- und insbesondere am Erfolgsort eng zu fassen. Dies basiert darauf, dass es sich bei den Gerichtsständen nach Art. 5 LugÜ um einen exterritorialen Gerichtsstand handelt, der dem Beklagten nur unter bestimmten Voraussetzungen aufgedrängt werden soll. Die Deliktszuständigkeit wird demnach nur für den jeweiligen Sachverhalt begründet. Genau dies ergibt sich - entgegen der Ansicht der Klägerin (act. 42 Rz. 157) - auch aus den Ausführungen von G EIMER. Dieser hält explizit fest, dass -- 38 of 90 -für Delikte, die ohne einen inneren Sachverhaltszusammenhang nebeneinander stehen, eine eigenständige Bestimmung der Zuständigkeit erforderlich ist (G EI-MER, in: G EIMER/S CHÜTZE, a.a.O., N 243 zu Art. 5 EuGVO). Wie bereits ausgeführt, legt die Klägerin nicht in genügender Weise dar, inwiefern die Abgas-Manipulationen und das AdBlue Kartell sachlich zusammenhängen sollen (vorne E. 5.3.2.3). Damit hat sie aber auch nicht in genügender Weise behauptet, dass die gleichen Handlungen zur Haftung aufgrund der verschiedenen Grundlagen führen würden. Entsprechend ist auch in Bezug auf Art. 5 Ziff. 3 LugÜ eine getrennte Prüfung der Zuständigkeit vorzunehmen.

5.4.2.1. Abgas-Manipulationen In Bezug auf den Sachverhaltskomplex Abgas-Manipulationen ist festzuhalten, dass sich die internationale und örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Beklagte 2 bereits aus Art. 6 LugÜ ergibt (vgl. vorne E. 5.3.2). Lediglich der Vollständigkeit halber ist dazu folgendes festzuhalten: Die Ausführungen der Klägerin zum Handlungsort der Beklagten 2 in Zürich sind nicht genügend. Die Beklagte 2 bringt zu Recht vor, dass sich aus der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesgerichts ergibt, dass eine Zuständigkeit nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ lediglich an denjenigen Orten begründet wird, an denen die Beklagte selbst gehandelt hat (Urteil des EuGH vom 16. Mai 2013, C-228/11, Melzer ggn. MF Global UK Ltd, Rz. 31 ff.; Urteil des EuGH vom 5. Juni 2014, C-360/12, Coty Germany GmbH ggn. First Note Perfumes NV, Rz. 34 ff.). Für die von der Klägerin propagierte Ausweitung der Zuständigkeit auf Orte, an denen ein anderer Beteiligter gehandelt haben soll, besteht in der Rechtsprechung keine Grundlage. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die Zuständigkeit nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ anders ausgelegt werden sollte, wenn mehrere Mitbeteiligte gleichzeitig ins Recht gefasst werden. Der Deliktsort ist dennoch für sämtliche Beteiligten individuell zu beurteilen. Die Zuständigkeit für mehrere Beklagte ist demgegenüber in Art. 6 Ziff. 1 LugÜ abschliessend geregelt und erlaubt gerade nicht, Mitbeteiligte an anderen Orten als dem Sitz des Ankerbeklagten einzuklagen (ROHNER/LERCH, a.a.O., N 14 zu Art. 6 LugÜ; KROPHOLLER/ VON H EIN, a.a.O., N 1 zu Art. 6 EuGVO; LEIBLE, a.a.O., N 113 zu Art. 7 Brüssel Ia-VO; vgl. dazu -- 39 of 90 -auch Urteil des EuGH vom 25. Januar 2018, C-498/16, Schrems ggn. Facebook Ireland Limited, Rz. 48, wonach die Abtretung einer Forderung keinen Einfluss auf die Zuständigkeit hat). Wenn aber ein genügender Sachzusammenhang nicht besteht, kann nicht auf dem Umweg über Art. 5 Ziff. 3 LugÜ eine Zuständigkeit konstruiert werden. Dass die Beklagte 2 in Zürich selbst gehandelt haben soll, wird von der Klägerin nicht substantiiert behauptet. Sie stützt sich lediglich auf Handlungen der Beklagten 1, welche der Beklagten 2 angerechnet werden sollen. Die diesbezügliche Begründung beschränkt sich allerdings auf pauschale Behauptungen, welche auch im Rahmen einer prima facie Zuständigkeitsprüfung nicht genügen könnten. Die Ausführungen der Klägerin sind auch in gewisser Weise widersprüchlich. So will sie den Zusammenhang zwischen dem Handeln der Beklagten dadurch konstruieren, dass die Beklagte 2 weisungsbefugt gewesen sei und das Handeln der Beklagten 1 habe bestimmen können. Gleichzeitig macht sie geltend, dass die Handlungen der Beklagten 1 - die nach ihrer eigenen Darstellung lediglich ein Nachvollziehen der Weisungen der Beklagten 2 beinhalten können - für die Bestimmung des Handlungsorts massgebend seien (act. 42 Rz. 165 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Klägerin nicht gelingt, in genügender Weise darzulegen, dass die Beklagte 2 im Rahmen des Abgas-Manipulationsskandals im Kanton Zürich gehandelt haben soll. Es existiert folglich kein zuständigkeitsbegründender Handlungsort an den angeknüpft werden könnte. Sodann kann entgegen der Klägerin (act. 42 Rz. 173) nicht auf ein zuständigkeitsbegründendes Unterlassen abgestellt werden. Wegen Unterlassung kann eine Passivlegitimation nur dann bestehen, wenn dem Störer nicht bereits ein aktives Handeln vorgeworfen wird (P HILIPPE S PITZ, in: J UNG /SPITZ [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Aufl., Bern 2016, N 34 zu Art. 9 UWG). Die Klage richtet sich aber gerade in erster Linie gegen das aktive Verhalten der Beklagten 2; inwiefern dabei Spielraum für eine Haftung aus Unterlassen bestehen soll, wird von der Klägerin nicht dargelegt. Daraus kann folglich auch keine Begründung der Zuständigkeit hergeleitet werden.

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Bezüglich des Erfolgsorts kann auf die Ausführungen zum Deliktsgerichtsstand im Zusammenhang mit dem AdBlue Kartell verwiesen werden. Die Voraussetzungen sind deckungsgleich.

5.4.2.2. AdBlue Kartell Auch für den Sachverhaltskomplex AdBlue Kartell macht die Klägerin eine Zuständigkeit gestützt auf Art. 5 Ziff. 3 LugÜ geltend. Wie die Klägerin zu Recht vorbringt, liegt der Handlungsort bei Kartellabsprachen am Ort, wo das Kartell definitiv gegründet worden ist (act. 42 Rz. 177; u.a. Urteil des EuGH vom 21. Mai 2015, C-352/13, CDC Hydrogen Peroxide SA ggn. Akzo Nobel NV u.a., Rz. 44; G EIMER, in: ZÖLLER, a.a.O., N 59 zu Art. 7 EuGVVO; H ÜSSTEGE, a.a.O., N 33 zu Art. 7 EuGVVO; LEIBLE, a.a.O., N 141 zu Art. 7 Brüssel Ia-VO). Die Klägerin behauptet nicht einmal selbst, dass das relevante Kartell in der Schweiz gegründet worden sein soll. Sie führt zwar aus, der Gründungsort lasse sich nicht mehr eruieren (act. 42 Rz. 184). Dies befreit sie aber nicht davon, zumindest glaubhafte Anhaltspunkte zu liefern, weshalb der Handlungsort in der Schweiz liegen soll. Solche existieren nicht. Vielmehr muss aufgrund der Tatsache, dass es sich um Absprachen zwischen deutschen Automobilherstellern handelte, davon ausgegangen werden, dass diese auch in Deutschland erfolgt sind. Die weitere Argumentation der Klägerin, dass bezüglich des Handelns der Beklagten 1 und 2 nicht die Kartellabsprache an sich, sondern der Generalimporteurvertrag zwischen den Beklagten relevant sein soll (act. 42 Rz. 184 f.), verfängt ebenfalls nicht. Vorgeworfen werden der Beklagten 2 in erster Linie die Kartellabsprachen. Dass diese in irgend einer Form umgesetzt werden müssen, liegt in der Natur der Sache. Ursächlich für die Marktverzerrung und den verursachten Schaden bleiben aber die Absprachen an sich und nicht allfällige Umsetzungshandlungen. Weshalb in der vorliegenden Situation für die Beurteilung des Handlungsorts des kartellrechtswidrigen Verhaltens die Rechtsprechung über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung beigezogen werden sollte, wird nicht ersichtlich. Es handelt sich entgegen der Klägerin gerade nicht um ein einseitiges Verhalten der Beklagten 2. Dies gilt auch, wenn für die Beklagte 2 aufgrund ihres Marktanteils eine marktbeherrschende Stellung angenommen würde. Die geltend -- 41 of 90 -gemachten Verletzungen basieren auf den Absprachen zwischen den Herstellern. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung befasste sich aber gerade mit denjenigen Fällen, die nicht auf einer Absprache basierten (Urteil des EuGH vom 5. Juli 2018, C-27/17, AB flyLAL-Lithuanian Airlines ggn. Starptautiska Iidosta 'Riga' u.a., Rz. 52) und ist vorliegend entsprechend nicht massgebend. Daraus kann folglich keine Zuständigkeit der Gerichte an dem Ort, an welchem sich die Absprachen auf den Markt ausgewirkt haben, abgeleitet werden. Somit bleibt für die Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts für die Verletzungen des Kartellrechts der Erfolgsort zu prüfen. Dabei ist anzumerken, dass diese Ausführungen grundsätzlich auch für den Sachverhaltskomplex Abgasmanipulationen Gültigkeit haben, dies aber aufgrund der in jenem Bereich bestehenden Zuständigkeit nach Art. 6 Ziff. 1 LugÜ nicht entscheidend ist. Die Beklagte 2 anerkennt, dass der Erfolgsort betreffend diejenigen Käufer, die beim Kauf ihren Sitz oder Wohnsitz im Kanton Zürich hatten, im örtlichen Zuständigkeitsbereich des hiesigen Handelsgerichts liegt (act. 42 Rz. 184). Es gilt damit lediglich zu prüfen, ob dies auch für die übrigen Kunden gilt. Die Klägerin stützt sich dabei auf den gemeinsamen Marktauftritt der Beklagten in der Schweiz und macht geltend, dass ein Erfolgsort dort liege, wo die einschlägigen Webseiten bestimmungsgemäss abgerufen werden könnten (act. 1 Rz. 47 f.). Daraus kann jedoch im vorliegenden Fall kein Erfolgsort abgeleitet werden. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung ist nicht einschlägig. Diese bezieht sich auf Fälle, bei denen der Erfolg direkt aus dem Betrieb der Webseiten resultiert (Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2007,4C.341/2005 E. 4.2; HÜSSTEGE, a.a.O., N 34 zu Art. 7 EuGVVO; KROPHOLLER/ VON H EIN, a.a.O., N 86 zu Art. 5 EuGVO; O BERHAMMER, a.a.O., N 124 zu Art. 5 LugÜ; HOFMANN/K UNZ, a.a.O., N 593 ff. zu Art. 5 LugÜ). Die von den Beklagten - ohne eine genaue Zuordnung des Betreibers vorzunehmen - in der und für die Schweiz betriebene Webseite stellt vorliegend ein Sachverhaltselement dar, welches laut der Klägerin eine Bewerbung der fraglichen Fahrzeuge gefördert haben soll. Darin liegt aber der Erfolg der (behaupteten) beklagtischen Handlungen nicht. Der Ort des bestimmungsgemässen Abrufs kann nur als Erfolgsort gelten, wenn direkt dadurch -- 42 of 90 -ein Schaden hervorgerufen wird - also etwa bei Marken- oder Persönlichkeitsverletzungen, die durch eine bestimmte Online-Publikation begangen werden. Nach eigener Darstellung der Klägerin ist der Schaden eingetreten, indem die Kunden die "überteuerten" Fahrzeuge erworben und bezahlt haben. In solchen Fällen ist der Erfolgsort für jeden Abnehmer einzeln zu bestimmen und befindet sich vermutungsweise am Sitz oder Wohnsitz des Betroffenen (Urteil des EuGH vom 21. Mai 2015, C-352/13, CDC Hydrogen Peroxide SA ggn. Akzo Nobel NV u.a., Rz. 52). Eine Zuständigkeit im Kanton Zürich für sämtliche Kunden kann daraus entsprechend nicht abgeleitet werden. Weiter hat der EuGH in seiner Rechtsprechung zur Zuständigkeit am Erfolgsort die Mosaiktheorie entwickelt. Nach dieser sind die Gerichte am Erfolgsort für die Beurteilung des Schadens zuständig, der im jeweiligen Gerichtsstaat eingetreten ist. Diese Rechtsprechung wurde grundsätzlich für Ehrverletzungen entwickelt, kommt aber auch für andere Streudelikte zur Anwendung (HOF-MANN/KUNZ, a.a.O., N 630 ff. zu Art. 5 LugÜ; ACOCELLA, a.a.O., N 255 f. zu Art. 5 Nr. 1-3 LugÜ; O BERHAMMER, a.a.O., N 122 zu Art. 5 LugÜ). Vorliegend wäre eine Anwendung der Mosaiktheorie - und damit eine Zuständigkeit des Handelsgerichts für sämtlichen in der Schweiz eingetretenen Schaden - verfehlt. Die Situation ist insofern vergleichbar, als aufgrund der Abgas-Manipulationen in verschiedenen Staaten Schäden eingetreten sind. Es besteht aber ein wesentlicher Unterschied: Im Anwendungsbereich der Mosaiktheorie geht es um den Schaden, den ein einzelner Kläger in verschiedenen Staaten erlitten hat. Dieser macht am Erfolgsort einen einheitlichen Schaden geltend (Urteil des EuGH vom 7. März 1995, C-68/93, Shevill u.a. ggn. Press Alliance SA, Rz. 29 ff.). Vorliegend hat die Klägerin den Schaden aber nicht selbst erlitten. Sie hat lediglich die behaupteten Schadenersatzforderungen zahlreicher Einzelpersonen übernommen, um diese gebündelt geltend zu machen. Es handelt sich bei näherer Betrachtung nicht um einen Streuschaden im eigentlichen Sinne. Jeder der Geschädigten hat seinen Schaden an einem klar bestimmbaren Erfolgsort erlitten. Dieser ist auch nach einer Abtretung für die Frage der örtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ massgebend (Urteil des EuGH vom 21. Mai 2015, C-352/13, CDC Hydrogen Peroxide SA ggn. Akzo Nobel NV u.a., Rz. 35 f.; HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N 529 zu -- 43 of 90 -Art. 5 LugÜ; LEIBLE, a.a.O., N 121 zu Art. 7 Brüssel Ia-VO). Die Mosaiktheorie kann folglich nicht dazu dienen, dass über Umwege eine im LugÜ nicht vorgesehene objektive Klagehäufung ermöglicht wird. Eine über die anerkannte Zuständigkeit für diejenigen Käufer und Leasingnehmer mit Wohnsitz in Zürich hinausgehende Zuständigkeit kann daraus nicht abgeleitet werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für die Ansprüche aufgrund des AdBlue Kartells lediglich eine Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts für diejenigen Käufer und Leasingnehmer besteht, die im Zeitpunkt des Kaufs ihren Sitz bzw. Wohnsitz im Kanton Zürich hatten. Um welche Käufer es sich dabei konkret handelt, kann einstweilen offen bleiben.

5.5. Gerichtsstand der Niederlassung Weiter beruft sich die Klägerin auf den Gerichtsstand der Niederlassung gemäss Art. 5 Ziff. 5 LugÜ. Dieser Begriff sei weit auszulegen, sodass auch formell unabhängige juristische Personen darunter fallen könnten. Aufgrund der jahrelangen engen Zusammenarbeit sei die Beklagte 1 als Niederlassung der Beklagten 2 anzusehen und es bestehe folglich auch darum eine Zuständigkeit in Zürich (act. 42 Rz. 213 ff.).

5.5.1. Rechtliches Für die Zuständigkeit nach Art. 5 Ziff. 5 LugÜ wird vorausgesetzt, dass (1.) eine Niederlassung der Beklagten am Ort der Klage besteht und dass (2.) die Streitsache aus dem Betrieb der Niederlassung resultiert (O BERHAMMER, a.a.O., N 132 zu Art. 5 LugÜ). Die Auslegung des Begriffs der Niederlassung erfolgt autonom und ist eher weit zu fassen. Eine Niederlassung kann auch eine selbstständige juristische Person sein, wenn diese einen Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit darstellt sowie auf Dauer als Aussenstelle des Stammhauses angelegt und diesem unterstellt ist (HOFMANN/K UNZ, a.a.O., N 702 ff. zu Art. 5 LugÜ; SIEHR, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 5 Nr. 5 LugÜ; O BERHAMMER, a.a.O., N 134 f. zu Art. 5 LugÜ; G EIMER, in: ZÖLLER, a.a.O., N 120 zu Art. 7 EuGVVO; HÜSSTEGE, a.a.O., N 40 zu Art. 7 EuGVVO; LEIBLE, a.a.O., N 156 zu Art. 7 Brüssel Ia-VO; Urteil des EuGH -- 44 of 90 -vom 18. Mai 2017, C-617/15, Hummel Holding A/S ggn. Nike Inc., Rz. 37 ff.). Für die Annahme einer Niederlassung kann es genügen, wenn sowohl die Niederlassung als auch das Stammhaus den Anschein erwecken, die vorliegend genannten Kriterien wären erfüllt (HOFMANN /KUNZ, a.a.O., N 716 ff. zu Art. 5 LugÜ; SIEHR, a.a.O., N 10 zu Art. 5 Nr. 5 LugÜ; G EIMER, in: ZÖLLER, a.a.O., N 122 zu Art. 7 EuGVVO; LEIBLE, a.a.O., N 157 zu Art. 7 Brüssel Ia-VO; Urteil des EuGH vom 18. Mai 2017, C-617/15, Hummel Holding A/S ggn. Nike Inc., Rz. 38). Eine Niederlassung kann sodann auch eine rechtlich selbständige Einheit sein (HOF-MANN/KUNZ, a.a.O., N 720 ff. zu Art. 5 LugÜ; G EIMER, in: ZÖLLER, a.a.O., N 123 f. zu Art. 7 EuGVVO; Urteil des EuGH vom 18. Mai 2017, C-617/15, Hummel Holding A/S ggn. Nike Inc., Rz. 39).

5.5.2. Würdigung Die Klägerin stützt ihre Begründung in erster Linie auf die bereits seit Jahrzehnten bestehende Zusammenarbeit zwischen den Beklagten. Diese pauschal behauptete geschäftliche Verbindung genügt nicht. Entgegen der Argumentation der Klägerin kann nicht jede engere Zusammenarbeit zwischen zwei Gesellschaften zur Anwendbarkeit des Niederlassungsgerichtsstands führen. Vielmehr müsste der Auftritt der Beklagten 1 den Anschein erwecken, als Aussenstelle der Beklagten 2 zu dienen. Hierfür bestehen aber keine Anhaltspunkte. So handelt es sich bei den als Niederlassungen qualifizierten Gesellschaften in den von der Klägerin angerufenen Entscheiden durchwegs um Tochter- oder Enkelgesellschaften der jeweiligen Stammhäuser. Dass die Beklagte 1 in die Konzernstruktur der Beklagten 2 eingebunden wäre, wird von der Klägerin aber gar nicht behauptet, und aus den Akten ergeben sich auf keine Anhaltspunkte dafür. So tritt die Beklagte 1 durchwegs unter der Firma / Marke "B'._____" auf und hat unter dieser Firma auch allgemeine Bekanntheit erlangt. Sie bezeichnet sich weder in der eingereichten Korrespondenz noch im Rahmen der vorgelegten Marketingmittel als Teil des C'._____-Konzerns. Sie tritt als eigene juristische Person mit ihrem eigenen Logo auf (etwa act. 3/B.81; act. 3/B.122; act. 43/B.158); die teilweise Übernahme von C'._____-Werbe- und Pressetexten (vgl. act. 3/B.1012; act. 3/B.32+33) oder die Abgabe von Werbemitteln des C'._____-Konzerns -- 45 of 90 -ändert daran nichts. Insbesondere ist auf das Schreiben im Rahmen der Rückrufaktion zu verweisen, welches klar zwischen der Beklagten 1 und der Beklagten 2 unterscheidet (act. 43/B.159). Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin sprechen gerade gegen das Vorliegen einer Niederlassung. So hält die Klägerin fest, dass es sich bei anderen Generalimporteuren der Beklagten 2 um Tochtergesellschaften handle (act. 42 Rz. 228). Daraus kann sie aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies zeigt nämlich, dass die Beklagte 2 in der Zusammenarbeit mit der Beklagten 1 eine grundlegend andere Struktur gewählt hat und gerade keine Tochtergesellschaft gründen wollte. Eine vertragliche Beziehung, gerade bei einem Dauervertrag, ist immer geprägt von gegenseitigen Rechten und Pflich-ten. Dazu zählen auch gewisse Weisungsrechte, insbesondere wenn die eine Vertragspartei in einer stärkeren Verhandlungsposition ist. Daraus kann aber keine eigentliche Unterordnung der Beklagten 1 abgeleitet werden. Auch liegt es beim vorliegend relevanten Importeurvertrag in der Natur der Sache, dass die Interessen der Beklagten als Vertragsparteien zumindest teilweise gleich gerichtet sind. Beide sind daran interessiert, dass möglichst viele Fahrzeuge der Beklagten 2 in der Schweiz abgesetzt werden, und sie wirken gemeinsam auf dieses Ziel hin. Daraus kann aber nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Beklagte 1 lediglich eine Niederlassung der Beklagten 2 wäre. Jede Beklagte übernimmt die ihr in der Zusammenarbeit zukommenden Arbeiten auf eigene Verantwortung und Rechnung. Konkrete Ausführungen, welche auf eine derart enge Zusammenarbeit schliessen liessen, dass Art. 5 Ziff. 5 LugÜ zur Anwendung käme, macht die Klägerin keine. Selbst wenn ihrer Ansicht, dass das Marketing von der Beklagten 2 diktiert wird, gefolgt würde, könnte daraus noch nicht auf eine Niederlassung im genannten Sinne geschlossen werden. Eine Weisungsbefugnis in einem bestimmten und beschränkten Teilbereich bewirkt noch keine Einbindung in den Konzern. Ebenso wenig kann die Tatsache, dass die Beklagte 1 die Typengenehmigung jeweils gestützt auf die Angaben der Beklagten 2 erwirkt, etwas zu ihren Lasten bewirken. Auch dies liegt in der Natur der Sache. Schliesslich kann auch die Verwendung von Marken der Beklagten 2 an den Niederlassungen bzw. Garagenbetrieben der Beklagten 1 (act. 42 Rz. 225; vgl.

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auch act. 43/B.157) keinen Eindruck einer Niederlassung erwecken. Dieser rein markenmässige Gebrauch, basierend auf dem Importeurvertrag, vermag keinen Eindruck einer engeren Verbindung zwischen den Beklagten zu erwecken. Ein solcher Gebrauch ist gerade im Bereich des Fahrzeughandels durchaus üblich. Unzählige Betriebe in der Schweiz konzentrieren sich bei ihrer Tätigkeit auf eine oder wenige Fahrzeugmarken. Meist haben sie entsprechende Verträge mit den Generalimporteuren oder Herstellern dieser Fahrzeuge, die ihnen erlauben, die entsprechenden Logos bzw. Marken in ihrem Auftritt zu verwenden. Gestützt auf einen Entscheid des Bundesgerichts ist in gewissen Fällen die Nutzung der Logos gar ohne vertragliche Vereinbarung zulässig (BGE 128 III 146). Der Logik der klägerischen Argumentation folgend müssten sämtliche eigenständigen Betriebe dieser Art als Niederlassungen im Sinne von Art. 5 Ziff. 5 LugÜ angesehen werden. Nur schon dies macht deutlich, dass die Verwendung der Marke für sich nicht genügen kann, sondern eine weitere Verbindung erforderlich wäre. Hinzu kommt, dass die Beklagte 1 die Marken der Beklagten 2 nicht alleine verwendet. In aller Regel tritt sie unter eigenem Namen und eigener Marke auf; die Fahrzeugmarken sind "nur" daneben aufgeführt. Auch tritt nicht jede Niederlassung der Beklagten 1 mit denselben Marken der Beklagten 2 oder ihrer Tochtergesellschaften auf. Auch daraus kann die Klägerin folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus dem Gesagten erhellt, dass sich die Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts nicht aus Art. 5 Ziff. 5 LugÜ ergeben kann. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei der Beklagten 1 nicht um eine Niederlassung der Beklagten 2. Der Sitz der Beklagten 1 kann folglich auch nicht als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit der Zürcher Gerichte für eine Klage gegen die Beklagte 2 dienen.

5.6. Zuständigkeit der objektiven Klagehäufung Die Klägerin macht sodann geltend, dass das hiesige Handelsgericht auch gestützt auf die Bestimmungen der objektiven Klagehäufung gemäss Art. 8a IPRG und Art. 15 ZPO für die Klage gegen die Beklagte 2 zuständig sei. Die internationale Zuständigkeit ergebe sich für sämtliche Kunden am jeweiligen Woh-- 47 of 90 -nort bzw. Sitz in der Schweiz. Ausserdem stünden die Ansprüche der verschiedenen Kunden in einem sachlichen Zusammenhang, sodass alle Ansprüche gemeinsam in Zürich geltend gemacht werden könnten (act. 42 Rz. 231 ff.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Zivilprozessordnung kommt in internationalen Verhältnissen lediglich dann zur Anwendung, wenn die entsprechende Thematik weder im IPRG noch in einem Staatsvertrag geregelt ist. Zwar regelt das LugÜ die Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung nicht, diese richtet sich demnach nach dem nationalen Recht. Allerdings beschlägt dies die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht. Diese wird regelmässig - und so auch hier - durch das IPRG bzw. die einschlägigen Staatsverträge geregelt (vgl. dazu THOMAS S UTTER-SOMM /BENEDIKT SEILER, in: SUTTER-SOMM /HASENBÖHLER/LEUEN-BERGER, a.a.O., N 6 zu Art. 2 ZPO). Damit bleibt kein Raum für die Anwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 15 ZPO. Dasselbe gilt für Art. 8a Abs. 2 IPRG. Die objektive Klagehäufung setzt voraus, dass für sämtliche Ansprüche eine internationale Zuständigkeit in der Schweiz besteht und dass sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus dem LugÜ ergibt; bestimmt das LugÜ auch die örtliche Zuständigkeit, verdrängt dieses Art. 8a IPRG (M ARKUS M ÜLLER-CHEN, in: M ÜLLER-CHEN /W IDMER LÜCHINGER [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG Band I, 3. Aufl., Zürich 2018, N 12 und N 18 f. zu Art. 8a IPRG; STEPHEN V. BERTI /LORENZ D ROESE, in: HONSELL /V OGT / SCHNYDER/BERTI [Hrsg.], Basler Kommentar IPRG, 3. Aufl., Basel 2013, N 3 f. zu Art. 8a IPRG). Genau dies ist aber vorliegend der Fall. Sowohl Art. 6 Ziff. 1 LugÜ (ROHNER /L ERCH, a.a.O., N 14 zu Art. 6 LugÜ) als auch Art. 5 Ziff. 3 LugÜ (HOF-MANN/KUNZ, a.a.O., N 32 zu Art. 5 LugÜ) regeln neben der internationalen auch die örtliche Zuständigkeit. Somit besteht kein Raum für einen zusätzlichen innerstaatlichen Gerichtsstand gestützt auf das IPRG. Daran vermögen auch die von der Klägerin ins Feld gerufenen Entscheide nichts zu ändern (act. 42 Rz. 232). Der zitierte Entscheid des hiesigen Handelsgerichts verneinte bei einer analogen Situation die Anwendbarkeit von Art. 8a IPRG, da sich für beide Ansprüche bzw. diesen zugrundeliegenden Verträge eine örtliche Zuständigkeit aus dem LugÜ ergab und diese nur für einen Aspekt in Zürich -- 48 of 90 -lag (Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2017, HG160186, E. 3.3). Der Entscheid des EuGH besagt ebenfalls nichts anderes; vielmehr wird deutlich festgehalten, dass die Konzentration mehrerer Ansprüche bei einem Kläger nicht zu zusätzlichen Gerichtsständen führen könne (Urteil des EuGH vom 25. Januar 2018, C-498/16, Schrems ggn. Facebook Ireland Limited, Rz. 48), was nichts anderes bedeutet, als dass ein allgemeiner Gerichtsstand der objektiven Klagehäufung gerade nicht besteht. Selbst die von der Klägerin zitierte (durch den EuGH nicht bestätigte) Meinung des Generalanwalts bezog sich aber isoliert auf zusätzliche Gerichtsstände in Verbrauchersachen, wo der Schutz des Verbrauchers im Vordergrund steht (Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache C-498/16, Schrems ggn. Facebook Ireland Limited, Ziff. 117). Würden sämtliche Zuständigkeitsregeln des nationalen Rechts parallel zugelassen, würde dies dem System des LugÜ grundlegend widersprechen. Eine Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts kann sich folglich weder aus Art. 8a IPRG noch aus Art. 15 ZPO ergeben.

5.7. Zusammenfassung Insgesamt ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass die internationale und örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich für die Klage gegen die Beklagte 2 betreffend die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche im Sachverhaltskomplex "Abgas-Manipulationen" gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 LugÜ gegeben ist. Für den Sachverhaltskomplex "AdBlue Kartell" sowie die weiteren kartellrechtlichen Ansprüche ergibt sich gestützt auf Art. 5 Ziff. 3 LugÜ eine örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der Ansprüche derjenigen Kunden, die im Zeitpunkt des Erwerbs ihren Sitz bzw. Wohnsitz im Kanton Zürich hatten. Da auf die Klage ohnehin nicht eingetreten werden kann (vgl. dazu hinten E. 7.4) kann offen gelassen werden, für welche Dossiers die Zuständigkeit im Einzelnen bestehen würde. Im Übrigen (kartellrechtliche Ansprüche der übrigen Käufer und Leasingnehmer) fehlt es an der internationalen bzw. örtlichen Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts; auf die Klage ist in diesem Umfang nicht einzutreten.

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6. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich wird von den Beklagten nicht bestritten und ist gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. b und d ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG gegeben. Insbesondere ist für die Berechnung des Streitwerts die Gesamtsumme der unter objektiver Klagehäufung geltend gemachten Ansprüche massgebend (BGE 142 III 788; SAMUEL KLAUS, in: SPÜH-LER/TENCHIO /I NFANGER, BSK ZPO, a.a.O., N 20 zu Art. 90 ZPO).

7. Partei- und Prozessfähigkeit

7.1. Parteidarstellungen

7.1.1. Klägerin Die Klägerin führt aus, sie sei gesetzmässig organisiert und verfüge über ein vertretungsbefugtes Organ, womit ihre Partei- und Prozessfähigkeit gegeben sei (act. 42 Rz. 246 ff.). Der Stiftungszweck sei für die Frage der Prozessfähigkeit nicht relevant. Es liege lediglich zwischen der Klägerin und den Geschädigten respektive ihren Rechtsvertretern ein rechtsgeschäftliches Handeln vor. Diese würden kein Fehlen der Vertretungsmacht geltend machen und hätten ein schutzwürdiges Interesse an der Gültigkeit der entsprechenden Vereinbarungen. Ohnehin sei aber die Klageerhebung vom Stiftungszweck umfasst. Bei der Klägerin handle es sich um eine national tätige Konsumentenorganisation von gesamtschweizerischer Bedeutung. Die Handlungen des Stiftungsrats seien der Klägerin anrechenbar, wenn diese durch den Zweck nicht geradezu ausgeschlossen würden. Entscheidend sei nicht, ob die strittige Rechtshandlung in der Zweckbestimmung explizit umschrieben sei, sondern vielmehr, ob diese nicht durch den Zweck ausgeschlossen sei. Mit der vorliegenden Schadenersatzklage bezwecke die Klägerin, einer Vielzahl geschädigter Konsumenten den Zugang zum Gericht zu ermöglichen. Dies sei seit jeher ein Kernanliegen von Konsumentenschutzorganisationen. Die Konkretisierung verschiedener Handlungsoptionen im Zweckartikel schliesse die weitere Tätigkeit nicht aus, diese sei lediglich exemplarisch. Zur anhängig gemachten Feststellungsklage sei zudem zu präzisieren, dass diese die einzige Handlungsmöglichkeit aus eigenem Recht dargestellt habe. Die Beklagten -- 50 of 90 -würden sodann anerkennen, dass ein juristisches Vorgehen bei Rechtsverstössen gegen Konsumenteninteressen im Stiftungsreglement enthalten sei. Auch wenn dieses - anders als die Stiftungsurkunde - von der Stiftungsaufsicht nicht genehmigt werden müsse, so würde diese eingreifen, wenn sie ein zweckwidriges Verhalten der Stiftung erkenne. Die Klageerhebung sei seit Ende Dezember 2017 bekannt, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die Stiftungsaufsicht längst reagiert hätte, wenn sie das Verhalten als zweckwidrig einstufen würde. Ohnehin sei aber auch das Stiftungsreglement genehmigt worden. Aus dem Gesagten ergebe sich sodann, dass eine Anpassung der Stiftungsurkunde nicht erforderlich gewesen sei (act. 42 Rz. 253 ff.). Weiter hält die Klägerin fest, dass die Stiftungsurkunde nach dem Willen des Stifters auszulegen sei. Der Konsumentenbegriff in den Prozessrechten sei für die Auslegung irrelevant. Eine Definition finde sich in der Stiftungsurkunde nicht, weshalb ein Ermessensspielraum des Stiftungsrats bestehe. Dieser habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass von einem weiteren Kreis von Konsumenten auszugehen ist, der die ganze Abnehmerseite umfasse. Dies zeige auch eine historische Betrachtung: Die Klägerin habe nicht ausschliesslich die Interessen von natürlichen Personen wahrgenommen. Stifter sei sodann nur ein typischer Konsumverband gewesen. Schliesslich sei, selbst wenn von einem engen Konsumentenbegriff ausgegangen werde, die Prozessfähigkeit in Bezug auf die Nicht-Konsumenten-Dossiers gegeben. Die gleichzeitige Geltendmachung senke lediglich Kosten und Risiko für alle Beteiligten (act. 42 Rz. 284).

7.1.2. Beklagte 1 Die Beklagte 1 macht geltend, die Klägerin handle als eigentliche Inkassostelle treuhänderisch für die einzelnen Fahrzeughalter. Der Stiftungszweck lasse ein solches Vorgehen bezüglich ausservertraglicher Schadenersatzansprüche nicht zu. Aufgrund des Überschreitens des Stiftungszwecks sei die Klägerin in Bezug auf den Schadenersatz nicht prozessfähig (act. 28 Rz. 10 f. und Rz. 18 ff.; act. 56 Rz. 132 ff.).

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Die gerichtliche Durchsetzung angeblicher ausservertraglicher Schadenersatzansprüche von Konsumenten sei im klägerischen Stiftungszweck nicht enthalten. Eine solche sei in der Beschreibung der Aufgaben der Klägerin lediglich hinsichtlich von Garantieansprüchen vorgesehen. Ein gerichtliches Geltendmachen ausservertraglicher Schadenersatzansprüche als Inkassostelle für rund 6'000 Fahrzeughalter entspreche nicht dem Stiftungszweck. Ein solches Handeln sei bisher auch nie als Teil des Stiftungszwecks der Klägerin verstanden worden. Hinzu komme, dass die Klägerin ein Kostenrisiko eingehe, das in einem offensichtlichen Missverhältnis zu ihren Mitteln stehe, was ebenfalls nicht dem Zweck entsprechen könne (act. 28 Rz. 44 ff.). Sodann sei die Stiftungsurkunde im Februar 2017 neu formuliert worden. Nachdem die Klägerin bereits am 9. Oktober 2015 und danach bis im Februar 2016 Gespräche mit der Beklagten 1 geführt habe, könne der Stiftungszweck auch nicht angesichts der modernen Entwicklungen neu ausgelegt werden (act. 28 Rz. 52 ff.). Weiter sehe das Stiftungsreglement das juristische Vorgehen bei Rechtsverstössen gegen Konsumenteninteressen vor. Damit könne aber nur ein Tätigwerden im Rahmen des Stiftungszwecks gemeint sein. Das Reglement dürfe lediglich ausführen, was bereits in der Stiftungsurkunde enthalten sei. Ein treuhänderisches Tätigwerden sei davon nicht umfasst. Auch die Klägerin selbst mache geltend, dass sie erstmals mit dem "neuartigen Klagekonzept" vorgehe, dadurch würde sie aber zu einem eigentlichen class action-Vehikel, was ebenfalls nicht ihrem Zweck entspreche (act. 28 Rz. 59 ff.; act. 56 Rz. 113 ff.). Sodann habe die Klägerin im Rahmen der Feststellungsklage selbst ausgeführt, dass jene die einzige Möglichkeit zur Verfolgung des Stiftungszwecks sei (act. 28 Rz. 62 f.). Sodann bringt die Beklagte 1 vor, dass der Stiftungszweck in Bezug auf 490 behauptete Dossiers auch deshalb überschritten werde, weil es sich dabei nicht um Konsumenten handle. Hinsichtlich des Begriffs des Konsumentenvertrages sei auf die Definition gemäss Art. 32 Abs. 2 ZPO abzustellen. Bei juristischen Personen und natürlichen Personen, die die streitgegenständlichen Fahrzeuge für berufliche bzw. gewerbliche Zwecke benutzen, handle es sich demnach nicht um Konsumenten (act. 28 Rz. 69 ff.). Die Klägerin lege nicht näher dar, weshalb ihre -- 52 of 90 -Auslegung vom Stifterwillen umfasst sein soll. Auch der Verweis auf früheres Handeln spreche nicht für die Klägerin. Ausserdem handle es sich bei den Stiftern mehrheitlich um Arbeitnehmerorganisationen; es sei nicht ersichtlich, wie deren Beteiligung die Interessenwahrung für Unternehmen belegen solle (act. 56 Rz. 126 ff.). Sodann überschreite das vorliegende Schadenersatzverfahren die finanziellen Mittel der Klägerin. Für die Führung des Prozesses müsse die Klägerin auf eine Prozessfinanzierung zurückgreifen, sie habe keine genügenden eigenen finanziellen Mittel für das Verfahren (act. 28 Rz. 74 ff.). Zwar sei die Klägerin als juristische Person parteifähig, sie überschreite mit der vorliegenden Klage aber ihren Stiftungszweck. Die Vertretungsmacht der Organe finde ihre Grenze im Stiftungszweck. Sie hätten folglich die Erhebung der Schadenersatzklage nicht gültig beschliessen und auch ihren Rechtsvertreter nicht gültig bevollmächtigen können. Es liege aber auch bei der Klageerhebung an sich ein Prozessrechtsverhältnis vor, in welchem sich die Klägerin nach Treu und Glauben verhalten müsse. Die Möglichkeit einer nachträglichen Anpassung des Stiftungszwecks beim EDI könne nicht gegen ein Nichteintreten stehen. Die Klägerin sei hinsichtlich der Schadenersatzklage nicht prozessfähig (act. 28 Rz. 82 ff.; act. 56 Rz. 113 ff.).

7.1.3. Beklagte 2 Die Beklagte 2 ist ebenfalls der Meinung, eine Tätigkeit als Inkasso- oder Klagevehikel sei vom Stiftungszweck der Klägerin nicht erfasst. Werde der Stiftungszweck überschritten, fehle es dem Stiftungsrat an der Vertretungsmacht, um im Namen der Stiftung einen Prozess zu führen. Der Zweck beschränke sich auf die Wahrung der Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten und werde sodann konkretisiert, indem einzelne Aufgaben aufgelistet würden. Die Möglichkeit des juristischen Vorgehens sei aber auf den Stiftungszweck beschränkt, welcher jedoch nur die Durchsetzung vertraglicher Garantieansprüche umfasse. Zum Inkasso abgetreten worden seien hier aber nur ausservertragliche Ansprüche. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine Änderung der Verhältnisse berufen, zumal sie erst im April 2017 ihre Stiftungsurkunde habe ändern lassen. Die Überschreitung des Zwecks habe zur Folge, dass die Klägerin in Bezug auf das Vor-- 53 of 90 -gehen nicht geschäftsfähig sei und ihr damit auch die Handlungsfähigkeit und Prozessfähigkeit fehle. Dies ergebe sich denn auch direkt aus den Ausführungen der Klägerin, welche zeigen würden, dass die klageweise Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gerade nicht Teil ihres Stiftungszwecks sei. Ausserdem könne die Tatsache, dass die Kosten durch Prozessfinanzierer oder Rechtsschutzversicherungen übernommen würden, daran nichts ändern (act. 30 Rz. 137 ff.; act. 58 Rz. 290 ff.). Ohnehin nicht vom Stiftungszweck erfasst sei sodann die Tätigkeit für Unternehmen und andere Gewerbetreibende. Bei diesen handle es sich nicht um Konsumenten. Dies gelte für rund 500 Dossiers, wobei die Beklagte 2 mit Nichtwissen bestreite, dass sämtliche anderen Betroffenen Konsumenten seien. Die Auslegung der Stiftungsurkunde habe nach dem Willen des Stifters zu erfolgen und sich streng am Wortlaut zu orientieren; eine Auslegung nach Vertrauensprinzip sei nicht zulässig. Der Begriff könne nicht anders verstanden werden als dass einzig natürliche Personen umfasst seien. Aus dem Umstand allein, dass sich frühere Tätigkeiten nicht streng nur zu Gunsten von Privaten ausgewirkt hätten, könne keine Erweiterung des Zwecks hergeleitet werden (act. 30 Rz. 143 ff.; act. 58 Rz. 309 ff.).

7.2. Rechtliches Partei- und Prozessfähigkeit sind die prozessualen Gegenstücke zur Rechts- und Handlungsfähigkeit. So kann, wer rechtsfähig ist, vor Gericht auftreten, ist also auch parteifähig (Art. 66 ZPO). Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist (Art. 67 ZPO). Die Definition beider Begriffe ergibt sich aus dem materiellen Recht (M YRIAM A. G EHRI, in: SPÜHLER /TENCHIO /I NFANGER, BSK ZPO, a.a.O., N 12 zu Art. 59 ZPO; ZINGG, a.a.O., N 57 zu Art. 59 ZPO). Die Rechtsfähigkeit juristischer Personen ergibt sich aus Art. 53 ZGB (KRIS-TINA TENCHIO, in: SPÜHLER/T ENCHIO /I NFANGER, BSK ZPO, a.a.O., N 11 zu Art. 66 ZPO). Sie ist demnach für Stiftungen im Allgemeinen gegeben. Die juristische Person kann etwa Trägerin von Vermögens- oder Forderungsrechten sein (CLAIRE HUGUENIN/CHRISTOPHE R EITZE, in: G EISER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 ff. zu Art. 53 ZGB; HANS M ICHAEL -- 54 of 90 -RIEMER, Berner Kommentar, Die juristischen Personen Allgemeine Bestimmungen, Bern 1993, N8 und N 94 zu Art. 53 ZGB). Die Prozessfähigkeit beinhaltet das Recht, als Partei selbständig oder durch einen Vertreter vor Gericht aufzutreten. Handlungsfähigkeit bedingt, dass die juristische Person die notwendige Organisation aufweist und die nach Gesetz und Statuten unentbehrlichen Organe bestellt sind (HUGUENIN /REITZE, a.a.O., N 2 zu Art. 54/55 ZGB; RIEMER, juristische Personen, a.a.O., N 4 zu Art. 54/55 ZGB; M ARTIN H. STERCHI, in: HAUSHEER/W ALTER, BK ZPO I, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 67 ZPO). Allerdings wird das Handeln der Organe und damit die Handlungsfähigkeit der juristischen Person durch die Vertretungsmacht beschränkt. Diese umfasst sämtliche Rechtshandlungen, welche der Zweck der Gesellschaft mit sich bringt. Handlungen, die ohne Vertretungsmacht vorgenommen werden, vermögen die juristische Person rechtsgeschäftlich nicht zu binden (HUGUENIN/REITZE, a.a.O., N 21 ff. zu Art. 54/55 ZGB; RIEMER, juristische Personen, a.a.O., N 43 zu Art. 54/55 ZGB; ROLF H. W EBER, Schweizerisches Privatrecht II/4, Juristische Personen, Basel 1998, S. 168; STERCHI, a.a.O., N 3 zu Art. 67 ZPO). Die Vertretungsmacht der Organe der Stiftung - und damit die Handlungsund Prozessfähigkeit derselben - werden aus dem Stiftungszweck abgeleitet. Dieser definiert die Aufgaben und Ziele der Tätigkeit der Stiftung. Damit widerspiegelt er den Willen des Stifters. Er umschreibt die Aufgaben der Stiftungsorgane im Sinne einer Abgrenzung zu anderen Aufgabenbereichen und verpflichtet die Organe, tatsächlich im Sinne der Aufgaben zu wirken (H ANS M ICHAEL RIEMER, Berner Kommentar Die Stiftungen, Bern 1975, N 36 zu Art. 80 ZGB; HAROLD G RÜNINGER, in: G EISER/FOUNTOULAKIS, BSK ZGB I, a.a.O., N 12 zu Art. 80 ZGB; LUKAS VON O RELLI, Zur Auslegung des Stifterwillens, Zürcher Diss., Basel 2019, S. 34 f.). Der Zweck der Stiftung ergibt sich aus der Stiftungsurkunde und wird durch den Stifter festgelegt (RIEMER, Stiftungen, a.a.O., ST N 72; G RÜNINGER, a.a.O., N 4 zu Art. 81 ZGB; PETER TUOR /BERNHARD SCHNYDER /JÖRG S CHMID /ALEXANDRA R UMO -J UNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl., Zürich 2009, § 17 N 13). Die Auslegung des Zwecks erfolgt mit dem Ziel, den Willen des Stifters zu ermitteln.

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Demzufolge ist für die Auslegung in erster Linie das Willensprinzip anzuwenden (RIEMER, Stiftungen, a.a.O., ST N 77 ff.; VON O RELLI, a.a.O., S. 65 ff.). Die Vertretungsmacht des Stiftungsrates ergibt sich aus dem festgelegten Stiftungszweck. Der Stiftungszweck widerspiegelt den Willen des oder der Stifter, welche Aufgaben und Ziele die Stiftung verfolgen soll (RIEMER, Stiftungen, a.a.O., N 36 zu Art. 80 ZGB). Der Zweck einer Stiftung ergibt sich aus der Stiftungsurkunde und muss hinreichend deutlich sein.

7.3. Parteifähigkeit Die Parteifähigkeit der Klägerin wird von den Beklagten nicht in Frage gestellt und ist gegeben. Es handelt sich bei der Klägerin um eine Stiftung, also um eine rechtsfähige juristische Person.

7.4. Prozessfähigkeit Unbestrittenermassen erfüllt ist bei der Klägerin die Grundvoraussetzung für die Handlungs- und Prozessfähigkeit. Sie verfügt über die gemäss Gesetz und Statuten erforderlichen Organe. Diese handeln auch im vorliegenden Prozess für die Klägerin bzw. haben den Rechtsvertretern die erforderliche Vollmacht ausgestellt (act. 3/B.1; act. 11/2; act. 2). Strittig und entscheidend für die Frage der Prozessfähigkeit sind hingegen zwei weitere Aspekte. So stellt sich die Frage, ob die vorliegende Klage durch den Zweck der Stiftung gedeckt ist, was seitens der Beklagten bestritten wird. Die Beklagten machen weiter geltend, der Klägerin fehle es an der Prozessfähigkeit, sofern die Prozessführung nicht in deren Zweck enthalten sei.

7.4.1. Prozessuale Folgen eines zweckfremden Handelns Die Prozessfähigkeit bedingt die Handlungsfähigkeit der Verfahrensparteien. Bei juristischen Personen bedeutet dies in erster Linie, dass ihre Organe entsprechend der Gesetze und Statuten besetzt sind (Art. 54 ZGB). Gerade in Aktivprozessen erschöpft sich die Frage nach der Prozessfähigkeit allerdings nicht in diesem formellen Punkt. Die Klägerin muss auch in der Lage sein, prozessual zu -- 56 of 90 -handeln bzw. über ein Organ verfügen, das sie im Prozess vertreten kann. Zur Beurteilung dieses Aspekts sind Vertretungsmacht und Vertretungsbefugnis der Vertreter der juristischen Person näher zu betrachten. Aus der Vertretungsmacht ergibt sich, in welchen Bereichen die Organe der juristischen Person nach aussen tätig sein können. Die Schranke der Vertretungsmacht bildet dabei der Zweck der juristischen Person (W EBER, a.a.O., S. 170; RIEMER, juristische Personen, a.a.O., Art. 52-59 ZGB, Bern 1993, N 43 zu Art. 54/55 ZGB; ROLF W ATTER, in: HONSELL /V OGT /W ATTER, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 5. Aufl., Basel 2016, N 2 zu Art. 718a OR). Im Innenverhältnis ist die Vertretungsbefugnis massgebend, welche das rechtliche Dürfen des Organs weiter beschränken kann (W E-BER, a.a.O., S. 171; RIEMER, juristische Personen, a.a.O., N 41 zu Art. 54/55 ZGB). Verletzt das Organ eine seine Vertretungsbefugnis einschränkende Regelung, ist dies im Lichte der Verantwortlichkeit zu prüfen. Das Innenverhältnis ist aber für die Frage der Prozessfähigkeit nicht relevant. Vielmehr stellt sich die Frage, ob die Organe einer juristischen Person auch ausserhalb deren Zweck einen Zivilprozess führen können. Im Allgemeinen ist das Handeln der Organe einer juristischen Person durch deren Zweck beschränkt (W EBER, a.a.O., S. 168 ff., S. 177; zur AG auch W ATTER, a.a.O., N 2 zu Art. 718a OR; CHRISTOPH B. BÜHLER, in: H ANDSCHIN [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Die Aktiengesellschaft, Art. 698-726 und 731b OR, 3. Aufl., Zürich 2018, N 2 zu Art. 718a OR). Das Gesetz spricht vom rechtsgeschäftlichen und sonstigen Handeln der Organe (Art. 55 Abs. 2 ZGB). Die Klägerin macht sinngemäss geltend, dass im Bereich des sonstigen Handelns, dem die Prozessführung bezüglich ausservertraglicher Ansprüche zuzuordnen sei, der Stiftungszweck bzw. die Vertretungsmacht nicht massgebend sei (act. 42 Rz. 255 ff.). In dieser Absolutheit ist dies nicht zutreffend. Die Gesetzesbestimmung regelt in erster Linie, für welche Handlungen ihrer Organe die Gesellschaft einzustehen hat. Dabei ist die Verantwortlichkeit für sonstiges Verhalten in erster Linie als Ausgleichsmechanismus für die zivilrechtliche Deliktshaftung der juristischen Person für ihre Organe konzipiert (RIEMER, juristische Personen, a.a.O., N 56 zu Art. 54/55 ZGB; HUGUENIN /R EITZE, a.a.O., N 27 zu Art. 54/55 ZGB). Die fehlende Beschränkung auf den Zweck - die im Übrigen auch hinsichtlich des rechtsgeschäftlichen Handelns nicht in Art. 55 -- 57 of 90 -ZGB enthalten ist - ergibt sich lediglich daraus, dass es nie dem eigentlichen Zweck einer juristischen Person entsprechen dürfte, Dritten Schaden zuzufügen. Aber selbst im Bereich der ausservertraglichen Haftung wird verlangt, dass die Schädigung im Zusammenhang mit den Aufgaben des Organs steht (HUGUENIN /REITZE, a.a.O., N 28 zu Art. 54/55 ZGB, W EBER, a.a.O., S. 168 f.). Mit anderen Worten kann ein Organ die juristische Person auch im ausservertraglichen Bereich nicht beliebig verpflichten. Daraus lässt sich folglich nichts zu Gunsten der Klägerin ableiten. Es ergibt sich einzig, dass im ausservertraglichen Bereich ebenfalls ein Zusammenhang zum Zweck bestehen muss, in dem Sinne, dass das Handeln der Organe im Zusammenhang mit deren Aufgaben stehen muss. Das Handeln im Rahmen eines Zivilprozesses ist entsprechend ebenfalls nach dem Zweck der juristischen Person zu beurteilen. Ausserhalb desselben besteht keine Berechtigung der Organe, für die juristische Person zu handeln. Sie können diese folglich auch nicht vor Gericht vertreten. Mit anderen Worten fehlt es der juristischen Person ausserhalb des Zwecks an einer natürlichen Person, die für sie handeln könnte. Dies hat zur Folge, dass ihre Handlungsfähigkeit durch den Zweck beschränkt wird. Insbesondere kann sie folglich keine Aktivprozesse führen, die durch den Zweck nicht gedeckt sind. Daran vermag auch die Bevollmächtigung der Rechtsvertreter nichts zu ändern. Diese können die juristische Person auch nur in jenen Bereichen vertreten, in denen sie selbst handlungsfähig ist. Fehlt es an der Handlungsfähigkeit, genügt die Bevollmächtigung eines Prozessvertreters nicht. Vielmehr hätte die juristische Person vorab ihre Handlungsfähigkeit (wieder) herzustellen, etwa wie eine natürliche Person, die diesfalls einen Beistand - und eben gerade nicht nur einen Prozessvertreter - benötigen würde (BGE 48 II 26 E. 4; AUGUST EGGER, Zürcher Kommentar, Das Personenrecht Art. 11-89 ZGB, 1. Aufl., Zürich 1930, N 5 zu Art. 12 ZGB). Dazu hätte die juristische Person gegebenenfalls ihren Zweck anzupassen. Eine (rechtzeitige) Zweckanpassung läge aber in der alleinigen Verantwortung der juristischen Person. Eine Möglichkeit oder gar eine Pflicht des Ge-- 58 of 90 -richts, eine Zweckänderung bei einer Partei zu veranlassen oder dieser Frist zur Anpassung anzusetzen, besteht nicht. Der Einwand der Klägerin, sie mache gegenüber der Beklagten lediglich ausservertragliche Haftungsansprüche geltend, weshalb sie ohnehin handlungsfähig sei (act. 42 Rz. 256), verfängt ebenfalls nicht. Die Handlungs- und Prozessfähigkeit ergibt sich nämlich nicht bereits aus der Tatsache, dass es sich um ausservertragliche Ansprüche handelt. In der Tat ist kein Sachverhalt denkbar, in welchem die Durchsetzung eines Ersatzanspruchs für einen selbst erlittenen Schaden ausserhalb des Zwecks einer juristischen Person liegen könnte. Selbst wenn es sich um einen Schaden handeln würde, den die juristische Person ausserhalb ihres eigentlichen Zwecks erlitten hat, dürfte der Schaden in aller Regel aus einem Eingriff in das Vermögen bzw. Eigentum der juristischen Person bestehen. Entsprechend ist die juristische Person in Bezug auf Ansprüche im Zusammenhang mit selbst erlittenem Schaden regelmässig prozessfähig und damit auch in der Lage, ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Von dieser Konstellation unterscheidet sich die vorliegende Klage aber in einem wesentlichen Punkt: Der von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch resultiert gerade nicht aus einem Schaden, den sie selbst unfreiwillig erlitten hätte. Vielmehr sind es zahlreiche behauptete Schadenspositionen, die verschiedene andere Personen - die Käufer der entsprechenden Fahrzeuge - erlitten haben sollen. Die Klägerin hat sich diese Ansprüche nach eigenen Angaben auf freiwilliger Basis zur Durchsetzung abtreten lassen. Mit anderen Worten stellt sie sich selbst als Klagevehikel für eine Sammelklage zur Verfügung. Die Entstehung der Forderung bei der Klägerin hat folglich - auch wenn sie die Ansprüche kostenfrei erworben hat eine rechtsgeschäftliche Grundlage. Auch deshalb ist bei der Durchsetzung der Ansprüche zu prüfen, ob diese Vorgehensweise bzw. Begründung des Anspruchs im Zweck der Klägerin enthalten ist. Daneben bringt die Klägerin vor, dass seitens der Beklagten keine schützenswerten Interessen vorliegen würden. Zudem sei es gar ein Vorteil für sie, zumal sie sich so nur mit einer Klage, an Stelle von rund 6'000 Einzelklagen, auseinandersetzen müssten (act. 42 Rz. 257). Das schutzwürdige Interesse der Ge-- 59 of 90 -genpartei stellt keine Voraussetzung für die Handlungsfähigkeit einer juristischen Person dar. Die von der Klägerin angedeutete Regelung ist eine Frage des Vertretungsrechts. Die juristische Person muss sich das Verhalten ihrer Organe auch ausserhalb deren Vertretungsbefugnis entgegen halten lassen, wenn sich die Vertragspartnerin mit gutem Glauben auf die Vertretungsmacht der Organe berufen kann. Es handelt sich um eine Regelung, die dem Verkehrsschutz, also dem Schutz des Dritten, dient (W EBER, a.a.O., S. 177 f.; W ATTER, a.a.O., N 3 zu Art. 718a OR; BÜHLER, a.a.O., N 12 zu Art. 718a OR). Aufgrund des Vertrauensschutzes wird die Vertretungsmacht der Organe zu Lasten der juristischen Person ausgeweitet. Der Stiftungsrat als Organ der juristischen Person kann sich seinerseits gegenüber Dritten aber nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Eine solche Konstellation liegt aber vorliegend nicht vor. Die Beklagten sind nicht freiwillig, im Glauben, dass ein Handeln der Organe zulässig wäre, in eine Rechtsbeziehung mit der Klägerin getreten. Sie wurden gegen ihren Willen eingeklagt und sind daran interessiert, sich nicht gegen eine Klage wehren zu müssen, die durch eine in diesem Bereich nicht handlungsfähige Partei eingereicht worden ist. Hinzu kommt, dass die Bestimmungen über die Vertretungsmacht nicht nur dem Schutz Dritter dienen. Gleichzeitig wird auch die juristische Person selbst vor dem Verhalten ihrer eigenen Organe geschützt (W EBER, a.a.O., S. 177 ff.; vgl. auch VON O RELLI, a.a.O., S. 28 ff.). Der Gutglaubensschutz des Dritten stellt eine Ausnahmeregelung dar, in welcher der Schutz der juristischen Person zu deren Lasten durchbrochen wird. Er dient aber nicht dazu, das Verhalten der Organe gegenüber der juristischen Person zu rechtfertigen und deren Handlungsfähigkeit nach Belieben auszuweiten. Würde der Sicht der Klägerin gefolgt, könnte eine beliebige juristische Person - etwa eine Organisation, die sich dem Schutz eines bestimmten Objekts verschrieben hat oder eine kleine Gesellschaft, die einen Verkaufsladen betreibt - als Vehikel für die vorliegende Klage missbraucht werden, auch wenn die Durchsetzung von Massenschäden offensichtlich ausserhalb des Zwecks der juristischen Person liegt. Selbst die Klägerin dürfte darin zustimmen, dass solche juristischen Personen hinsichtlich der vorliegenden Klage nicht handlungsfähig wären und entsprechend den vorliegenden Prozess nicht führen könnten. Weshalb die Klägerin, bei der das diesbezügliche Handeln bloss näher am -- 60 of 90 -Zweck liegen dürfte, anders behandelt werden müsste, ist aber nicht ersichtlich. Daraus lässt sich die Prozessfähigkeit ebenfalls nicht herleiten. Schliesslich ist die Führung eines Zivilprozesses immer auch mit Kosten und Risiken verbunden. Gerade bei einem derart hohen Streitwert sind die Risiken nicht zu unterschätzen. Neben den laufend entstehenden eigenen Kosten hat die klagende Partei die Gerichtskosten wie auch allfällige Kosten für eine Beweisabnahme vorzuschiessen (Art. 98 ZPO). Vorliegend wurde sie zudem verpflichtet, eine potentielle Parteientschädigung für die Beklagten sicherzustellen (act. 25; act. 35). Bei einem Unterliegen droht die definitive Tragung dieser und allenfalls weiterer Kosten (Art. 106 ZPO). Ein solches Risiko können die Organe für die juristische Person nur dann eingehen, wenn dies auch vom festgelegten Zweck umfasst ist. Daran können auch die Vereinbarungen mit den Prozessfinanzierern nichts ändern. Dabei handelt es sich um Abmachungen privatrechtlicher Natur. Eine gerichtliche Verpflichtung trifft einzig die Klägerin, welche die auferlegten Kosten auch zu tragen hat, wenn diese von einer vertraglichen Vereinbarung allenfalls nicht gedeckt sind. Ohnehin kann aber die Handlungsfähigkeit, als Element des materiellen Privatrechts, nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Partei Zugang zu ausserordentlichen Mitteln erhält. Dies würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen. Auch aus der Prozessfinanzierung durch Dritte lässt sich folglich keine Ausweitung der Handlungsfähigkeit herleiten. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass der Stiftungszweck der Klägerin für ihre Prozessfähigkeit relevant ist. Die Organe der juristischen Person sind nur im Rahmen des Zwecks bzw. in denjenigen Bereichen, die der Zweck mit sich bringen kann (dazu sogleich), zum Handeln für die juristische Person berechtigt. Ausserhalb ihres Zwecks verfügt die Stiftung über keine vertretungsberechtigten Personen und ist entsprechend auch nicht handlungsfähig. Die Bestellung eines Rechtsvertreters kann daran nichts ändern. Fehlt es an der Handlungsfähigkeit, ist die juristische Person aber auch nicht prozessfähig. Entsprechend kann auf eine Klage, die ausserhalb des Zwecks der juristischen Per-- 61 of 90 -son liegt, nicht eingetreten werden. Damit ist zu prüfen, ob die Klageerhebung im vorliegenden Verfahren im Zweck der Klägerin enthalten ist.

7.4.2. Stiftungszweck Vorab ist dazu festzuhalten, dass zwischen der Auslegung des Zwecks und der Bestimmung der im Rahmen des Zwecks zulässigen Handlungen zu unterscheiden ist. Die Vertretungsmacht der Organe erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung nicht nur auf den Zweck im engeren Sinne, sondern auch auf sämtliche Handlungen, die der Zweck mit sich bringen kann (RIEMER, juristische Personen, a.a.O., N 43 zu Art. 54/55 ZGB; W EBER, a.a.O., S. 170 f.). Diese weite Auslegung der vom Zweck umfassten Handlungen gilt grundsätzlich auch für Stiftungen (RIEMER, Stiftungen, a.a.O., N 24 zu Art. 83 ZGB). Entgegen der Klägerin hat dies aber nicht zur Folge, dass ihre Organe praktisch beliebig tätig werden können. Anders als bei Gesellschaften gibt der Stiftungszweck bzw. die Stiftungsurkunde nicht nur das Ziel, sondern in gewissem Masse auch die Mittel bzw. Aufgaben vor, mit welchen das Ziel erreicht werden soll. Diese Angaben präzisieren und konkretisieren die Aufgaben und damit den Zweck der Stiftung (RIEMER, Stiftungen, a.a.O., N 36 und 37 zu Art. 80 ZGB). Dies schränkt die Stiftung auch in einem gewissen Masse ein. Sie kann - wie jede juristische Person - die Handlungen vornehmen, welche der Zweck mit sich bringt (dazu hinten E. 7.4.2.3). Für die Frage, welche Handlungen davon umfasst sind, sind aber auch die Tätigkeitsvorgaben in der Zweckbestimmung zu berücksichtigen. Von der Vertretungsmacht der Organe gedeckt sind nur diejenigen Verhaltensweisen, die dem Zweck mittelbar dienen, indem die vorgeschriebenen Tätigkeiten gefördert werden. Es sind aber nicht jegliche Handlungen zulässig, welche einem ähnlichen (oder gar gleichen) Zweck auf andere Weise als durch den Stifter vorgesehen dienen können. Das Handeln der Stiftung kann folglich nicht damit gerechtfertigt werden, dass es entfernt demselben Zweck dient wie die Stiftung. Dies widerspricht auch dem Sinn der weiten Auslegung des Zwecks in der Rechtsprechung nicht. Diese dient in erster Linie dem Verkehrsschutz und der Rechtssicherheit. Dritte, die mit der juristischen Person in eine Rechtsbeziehung treten, sollen ohne vertiefte Überprüfung des Gesellschaftszwecks beurteilen -- 62 of 90 -können, ob eine Handlung vom Zweck umfasst sein könnte (W EBER, a.a.O., S. 177 ff.). Gerade dieser Schutzgedanke ist im Rahmen der aktiven Prozessführung durch die Stiftungsorgane nicht relevant. Hier spielt vielmehr auch der Schutz der Stiftung selbst vor einem Überschreiten der Vertretungsmacht eine Rolle. Keinen Schutz geniesst dagegen die Verwaltung der Stiftung. Die Stiftungsorgane haben kein Recht, vom Stifterwillen abzuweichen und mittels Verweis auf die weite Auslegung des Zwecks ihre Kompetenzen zu erweitern. Dies hätte in der Form der Abänderung des Zwecks zu erfolgen, welche wiederum durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu genehmigen wäre (vgl. auch RIEMER, Stiftungen, a.a.O., ST N 32 und N 93). Eine faktische Genehmigung durch das Zivilgericht mittels Eintreten auf eine Klage, die ausserhalb des Zwecks (und damit der Handlungsfähigkeit) der Stiftung liegt, kann diese nicht ersetzen. Als Grundlage für den Stiftungszweck bzw. dessen Auslegung dient der Stifterwille und die Freiheit des Stifters ( VON O RELLI, a.a.O., S. 13). Die Stiftung wird mit der Errichtung zu einer selbständigen juristischen Person. Der Stifterwille erstarrt; weder der Stifter noch die Organe haben das Recht, die Grundlagen aufzuweichen oder faktisch vom Stifterwillen abzuweichen. Diesbezüglich ist die Stiftung schutzbedürftig (VON O RELLI, a.a.O., S. 28 ff.). Zwischen Stiftungszweck und Stifterwille besteht eine wechselseitige Beziehung. So soll der Zweck über den Willen Aufschluss geben, muss aber auf der Basis des Willens ausgelegt werden ( VON O RELLI, a.a.O., S. 35). Mit der Formulierung des Stiftungszwecks soll sichergestellt werden, dass die Stiftungsorgane das Vermögen im Sinne des Stifters verwenden. Ein gewisser Spielraum ist ihnen zuzugestehen, doch darf dies nicht darauf hinauslaufen, dass die Stiftungsorgane das Wirken einer Stiftung ähnlich einer Gesellschaft bestimmen (RIEMER, Stiftungen, a.a.O., N 38 ff. zu Art. 80 ZGB; VON O RELLI, a.a.O., S. 35 ff. und S. 49). Mit anderen Worten hat die Auslegung des Stiftungszwecks anhand des Stifterwillens relativ eng zu erfolgen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Stiftungsorgane die zur Verfügung gestellten Mittel auch nach dem Willen der Stifter einsetzen. Die Auslegung dient aber auch dazu, den Stifterwillen in die Realität zu übertragen (vgl. auch VON O RELLI, a.a.O., S. 42 ff.). Zu beachten ist sodann, dass innerhalb der Stiftung keine eigentliche Willensbildung stattfindet, die Stiftung also keinen unabhängigen eigenen Willen -- 63 of 90 -bilden kann ( VON O RELLI, a.a.O., S. 49). Eine Delegation an die Stiftungsorgane besteht lediglich insoweit ihnen ein Ermessen zusteht, was durch den Stifter aber (ausdrücklich oder sinngemäss) angeordnet werden muss. Eine solche Flexibilität besteht in erster Linie bei der Vollstreckung der Stiftung, nicht aber bei der Weiterentwicklung derselben ( VON O RELLI, a.a.O., S. 46 ff.). Der enge Rahmen der Auslegung des Stiftungszwecks widerspiegelt sich auch in den Voraussetzungen für eine Abänderung desselben. Der Zweck als identitätsprägendes Merkmal der Stiftung ist nur unter erschwerten Voraussetzungen abänderbar. Dazu wird sowohl objektiv ein Wandel in der Bedeutung und Wirkung des Stiftungszwecks als auch subjektiv eine Entfremdung vom ursprünglichen Stifterwillen verlangt. Eine solche tritt ein, wenn der ursprüngliche Zweck eigentlich unsinnig oder überholt, veraltet oder unwirtschaftlich geworden ist. Entscheidend ist letztlich, ob der Stifter auch nach den zwischenzeitlichen Entwicklungen vernünftigerweise eine Stiftung mit demselben Zweck errichtet hätte (RIE-MER, Stiftungen, a.a.O, N 9 f. zu Art. 85/86 ZGB; GRÜNINGER, a.a.O., N 7 zu Art. 85/86 ZGB). Sodann sind auch die zulässigen Änderungen deutlich eingeschränkt: Der neue Zweck muss dem alten Zweck möglichst ähnlich sein (RIEMER, Stiftungen, a.a.O., N 11 zu Art. 85/86 ZGB m.w.H.; GRÜNINGER, a.a.O., N 8 zu Art. 85/86 ZGB). Schliesslich sieht das Gesetz für die Abänderung ein formalisiertes Verfahren unter Mitwirkung der Aufsichtsbehörden vor (RIEMER, Stiftungen, a.a.O., N 15 ff. zu Art. 85/86 ZGB; G RÜNINGER, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 85/86 ZGB). Selbst wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Stiftung bzw. deren Organe den Zweck also nicht ohne Weiteres anpassen. Auch diese Regelung stellt den Willen des Stifters klar ins Zentrum. Sowohl die Abänderung an sich als auch die Zulassung einer solchen sind stark an den Stifterwillen angelehnt. Diese strengen Voraussetzungen machen deutlich, dass eine Abänderung nicht auf dem formlosen Weg einer Zweckauslegung bzw. Ausweitung der Tätigkeit erfolgen kann. Für die Auslegung des Stiftungszwecks kommt das Willensprinzip zur Anwendung (RIEMER, Stiftungen, a.a.O., ST N 77 ff.; VON O RELLI, a.a.O., S. 65 ff.; PETER JÄGGI /PETER G AUCH/STEPHAN H ARTMANN, Zürcher Kommentar Art. 18 OR, -- 64 of 90 --

4. Aufl., Zürich 2014, N 71 zu Art. 18 OR). Als Grundlage dient der Wortlaut der Erklärung, wie sie vom Stifter abgegeben wurde bzw. in die Stiftungsurkunde eingeflossen ist. Massgebend ist jeweils die ganze Erklärung. Weitere Auslegungsmittel kommen dann zur Anwendung, wenn der Wortlaut kein eindeutiges Ergebnis liefert. Der Wortlaut ist demnach der Ausgangspunkt, nicht aber die Grenze der Auslegung ( VON O RELLI, a.a.O., S. 69 ff.; JÄGGI /G AUCH /H ARTMANN, a.a.O., N 374 ff. zu Art. 18 OR). Daneben sind bei der Auslegung die Systematik, die Entstehungsgeschichte, die Begleitumstände und das Verhalten des Stifters vor und nach der Errichtung der Stiftung relevant. Schliesslich ist als zentrales Element auch der Zweck des Rechtsgeschäfts zu berücksichtigen. Es muss eruiert werden, welches Ziel der Stifter mit der Stiftungserrichtung erreichen wollte. Wenn aber - wie vorliegend - der Stiftungszweck selbst Gegenstand der Auslegung ist, kann daraus nur beschränkt etwas abgeleitet werden ( VON O RELLI, a.a.O., S. 77 ff.; JÄGGI /G AUCH /HARTMANN, a.a.O., N 385 ff. zu Art. 18 OR). Bei der Auslegung ist alleine auf den Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung abzustellen ( VON O RELLI, a.a.O., S. 83). Bei der Auslegung des Stiftungszwecks (vgl. Wortlaut in E. 7.4.2.2.1 nachfolgend) sind vorliegend zwei umstrittene Themenbereiche zu unterscheiden. Einerseits stellt sich die Frage, wie der Kreis der "Konsumentinnen und Konsumenten" (fortan Konsumenten), deren Interessen gewahrt werden sollen, gefasst ist (sogleich E. 7.4.2.1). Andererseits gilt es zu prüfen, ob eine Sammelklage wie die vorliegende überhaupt durch den Zweck der Klägerin gedeckt ist, wobei wiederum zu unterscheiden ist zwischen dem eigentlichen Zweck (hinten E. 7.4.2.2) und dem Tätigwerden in einem Bereich, den der Zweck mit sich bringen kann (hinten E. 7.4.2.3).

7.4.2.1. Begriff des Konsumenten Die Parteien sind sich nicht einig über die Auslegung des Begriffs des Konsumenten. Während die Klägerin davon ausgeht, dass die gesamte Abnehmerseite vom Begriff erfasst sei (act. 42 Rz. 289 ff.), machen die Beklagten geltend, der engere Konsumentenbegriff der Rechtsprechung zur ZPO sei massgebend (act. 28 Rz. 70 ff.; act. 30 Rz. 144 ff.; act. 56 Rz. 126; act. 58 Rz. 315 ff.).

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Der Begriff des Konsumenten wird in der Stiftungsurkunde nicht genauer definiert. Dies spricht grundsätzlich dafür, dass dem Stiftungsrat - wie von der Klägerin ausgeführt - bei der Auslegung des Begriffs ein gewisses Ermessen zusteht. Entgegen der Ansicht der Klägerin führt dies aber nicht zu einer alleinigen Deutungshoheit des Stiftungsrates. Der Zweck ist nach dem Willen des Stifters auszulegen. Es ist entsprechend für die Frage der Handlungsfähigkeit bzw. des Umfangs des Zwecks nicht entscheidend, ob die Organe davon ausgegangen sind, dass sie in diesem Bereich handeln dürfen (so die Klägerin act. 42 Rz. 290). Dies kann höchstens für die Verantwortlichkeit massgebend sein, welche vorliegend nicht zu beurteilen ist.

7.4.2.1.1. Legaldefinition Eine eigentliche Legaldefinition des Begriffs des Konsumenten existiert nicht. Der Begriff wird in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen des Bundes verwendet. Gemeinsam ist diesen, dass sie jeweils Vorschriften beinhalten, welche die Beziehung zwischen Anbieter und Endkunde regeln (etwa Bundesgesetz über den Konsumkredit, KKG; Bundesgesetz über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten, KIG; Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel, LIV). Eine Definition des Begriffs findet sich in diesen Gesetzen aber nur teilweise. So wird im Konsumkreditgesetz jede natürliche Person als Konsument bezeichnet, die einen Kredit abschliesst, der weder beruflichen noch gewerblichen Zwecken dient (Art. 3 KKG). Eine ähnliche Definition ergibt sich im Zivilprozessrecht, wonach ein Konsument Waren oder Dienstleistungen für den privaten, persönlichen Verbrauch beansprucht (URS FELLER/JÜRG BLOCH, in: SUT-TER-SOMM /HASENBÖHLER/LEUENBERGER, a.a.O., N 15 f. zu Art. 32 ZPO; FRIDOLIN W ALTHER, in: HAUSHEER/W ALTER, BK ZPO I, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 32 ZPO; M Y-RIAM A. G EHRI, in: O ETIKER/W EIBEL, BSK LugÜ, a.a.O., N 15 zu Art. 15 LugÜ). Dies deckt sich auch mit dem allgemeinen Sprachgebrauch. Beim Konsumenten handelt es sich stets um eine natürliche Person, die einem professionellen Marktvertreter gegenüber steht. Dies anerkennt auch die Klägerin insofern, als sie von einer Vertretung der "häufig wirtschaftlich unterlegenen Abnehmerseite" spricht (act. 42 Rz. 290). Tatsächlich beziehen auch Gesellschaften und Unternehmer -- 66 of 90 -regelmässig Waren und Dienstleistungen von anderen Marktteilnehmern. Dies erfolgt in der Regel zum Weiterverkauf oder zur Erreichung des eigenen Zwecks. Darin besteht aber auch der wesentliche Unterschied: Ein Unternehmer bezieht ein Produkt gerade nicht als Endabnehmer im Sinne der vorgenannten Definition. Er benötigt das Produkt für seine Arbeit und muss aus betriebswirtschaftlicher Sicht die (Anschaffungs- und Betriebs-)Kosten dafür an die Abnehmer seiner Leistungen weitergeben. Er hat damit selbst dann eine gänzlich andere Position inne, wenn er in Bezug auf ein bestimmtes Produkt seinem Anbieter wirtschaftlich unterlegen ist. Alleine weil eine Gesellschaft oder ein Unternehmer im Einzelfall in einer ähnlichen Lage wie ein Konsument ist, wird diese dadurch nicht zum schutzwürdigen Konsumenten. Inwiefern die Stifter aber ein Tätigwerden für sämtliche Abnehmer, namentlich auch Zwischenhändler, ermöglichen wollten, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht nachvollziehbar begründet.

7.4.2.1.2. Konsumenten im eigentlichen Sinne Die Klägerin knüpft an die Identität der Stifter an, von welchen lediglich einer ein typischer Konsumverband sei (act. 42 Rz. 293 f.). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Vielmehr zeigt der Kreis der Stifter gerade, dass die Stiftung den Schutz natürlicher Personen bezwecken soll. Bei den weiteren Stiftern handelt es sich nämlich allesamt um Arbeitnehmerverbände, also um Organisationen, die sich ebenfalls für die Rechte und den Schutz von natürlichen Personen einsetzen. Bei den Gesellschaften und Unternehmern handelt es sich folglich gar um die Gegenseite im Tätigkeitsbereich der Stifter. Es kann entsprechend nicht davon ausgegangen werden, dass sie diese besonders begünstigen wollten. Zwar beschränkt sich der Kreis der Konsumenten nicht zwingend auf denjenigen der Arbeitnehmer, aber eine derartige Ausweitung, wie dies die Klägerin beabsichtigt, kann trotzdem nicht angenommen werden. Sodann kann auch die frühere Tätigkeit der Klägerin (act. 42 Rz. 291 f.) nicht dazu führen, dass der Konsumentenbegriff in der klägerischen Zweckbestimmung weiter ausgelegt werden müsste. Wie gezeigt ist der Stiftungszweck nach dem Willen der Stifter zu bestimmen und nicht nach demjenigen der Organe. Sie können folglich nicht durch frühere Tätigkeiten einen weitergehenden Zweck -- 67 of 90 -erzwingen; diese sind nicht massgebend. Damit können sie höchstens belegen, dass die Organe bereits früher dasselbe Verständnis des Stiftungszwecks hatten, was aber für das vorliegende Verfahren keine Relevanz hat. Hinzu kommt, dass die von der Klägerin vorgebrachten Handlungen nicht als eigentliches Tätigwerden im Interesse von Unternehmen angesehen werden können. Wie ausgeführt überschneiden sich die Interessen von Konsumenten und Unternehmen teilweise. In gewissen Bereichen treten Unternehmen ähnlich auf wie Konsumenten. Sie erbringen nicht sämtliche Leistungen selbst und müssen diese anderweitig einkaufen. Dabei werden sie von den Anbietern ähnlich wie Konsumenten behandelt, wobei gerade in den von der Klägerin zitierten Märkten der Telefonie und der Stromversorgung bei den meisten Anbietern spezielle Angebote für Unternehmen bestehen (vgl. etwa www.swisscom.com/de/business; www.sunrise.ch/de/kmu; www.ewz.ch/de/geschaeftskunden.html; www.stadtwerk.winterthur.ch/geschaeftskundschaft), was sie gerade von den (privaten) Konsumenten abhebt. Auch ergibt sich aus den Beilagen der Klägerin (act. 43/B.166-168) nicht, dass sie in einem dieser Fälle spezifisch für Unternehmen tätig geworden wäre. Vielmehr waren die klägerischen Bemühungen auf Privatpersonen ausgerichtet. Alleine, weil Unternehmen in gewissen Bereichen ebenfalls von der Tätigkeit der Klägerin profitieren können, werden diese dadurch aber nicht zu Konsumenten. Für die Auslegung des Begriffs des Konsumenten kann daraus nichts abgeleitet werden. Schliesslich macht die Klägerin geltend, der Einbezug der Unternehmen liege auch im Interesse der Konsumenten, weil dadurch das finanzielle Risiko auf Seiten der Klägerschaft sinke, was im Ergebnis den Konsumenten zu Gute käme (act. 42 Rz. 295). Dies kann ein Tätigwerden für Nicht-Konsumenten ebenfalls nicht rechtfertigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird bei einer Erhöhung des Streitwerts das Risiko der Klägerin nicht gesenkt, sondern gar erhöht. Auch wenn die Kosten nicht prozentual zur Streitsumme steigen, stellen die tieferen Kosten für den Einzelnen kein Interesse dar, welches die Klägerin schützen müsste. So werden die Kosten gemäss Abtretungsvereinbarungen ohnehin nicht von den Konsumenten selbst getragen. Lediglich ihr Anteil an einem allfälligen Prozessgewinn wäre gegebenenfalls höher. Damit ein höheres Risiko für die Klägerin selbst zu rechtfertigen, geht nicht an. Wie gezeigt muss bei der Auslegung -- 68 of 90 -des Zwecks auch der Schutz der Stiftung an sich beachtet werden. Die Verfolgung von Partikularinteressen einzelner Konsumenten vermag eine Ausweitung des Zwecks oder der darunter zulässigen Handlungen nicht zu rechtfertigen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Kreis der Konsumenten, für deren Interessen sich die Klägerin einzusetzen hat, auf natürliche Personen beschränkt, die für den privaten, persönlichen Gebrauch Waren oder Leistungen bezogen haben. Hingegen ist die Tätigkeit für juristische Personen bzw. Unternehmen vom Stiftungszweck der Klägerin nicht umfasst. In diesem Umfang - bezüglich der Dossiers, die juristische Personen betreffen - fehlt es der Klägerin folglich an der Prozessfähigkeit.

7.4.2.1.3. Einzelunternehmer im Besonderen Näher zu betrachten ist die Kategorie der Einzelunternehmer. Problematisch ist, dass ein Einzelunternehmer sowohl im geschäftlichen als auch im privaten Verkehr als natürliche Person unter eigenem Namen auftritt. Dabei kann nicht angenommen werden, dass die Stifter Einzelunternehmer per se von der Stiftungstätigkeit ausschliessen wollten. So kann nicht bestritten werden, dass Einzelunternehmer auch ihre Versorgung für den täglichen Bedarf sicherstellen müssen. In dieser Hinsicht sind sie nicht nur - wie juristische Personen - in einer ähnlichen Position wie Konsumenten, sondern treten als Konsumenten im eigentlichen Sinne auf. In ihrem Bestreben, sämtliche Konsumenten zu unterstützen, muss es der Klägerin insofern auch möglich sein, zumindest teilweise für Einzelunternehmer tätig zu werden. Dies deckt sich auch mit der Definition in der Lehre, wonach Konsument ist, wer Waren oder Dienstleistungen für den persönlichen, privaten Verbrauch entgegen nimmt (so auch die Beklagten act. 28 Rz. 70; act. 30 Rz. 144). In gewissen Marktbereichen ist die Unterscheidung dabei einfacher, zumal das Auftreten des Einzelunternehmers ohne Weiteres dem privaten oder geschäftlichen Bereich zugeordnet werden kann. Gerade der hier in Frage stehende Kauf eines Autos zählt aber nicht dazu. Zwar gibt es auch hier einzelne Beispiele, in denen eine Zuordnung klar ist. So ist etwa das von der Beklagten 2 erwähnte Fahrzeug aus dem Dossier C.5035 eindeutig der geschäftlichen Tätigkeit des Einzelunternehmers zuzuordnen, handelt es sich doch um einen Liefer-- 69 of 90 -wagen mit Kühlkasten, der in dieser Form kaum für private Zwecke genutzt werden kann (act. 30 Rz. 146; act. 3/C.5035). Bei "normalen" Personenwagen ist die Abgrenzung dagegen schwieriger. Als möglicher Anknüpfungspunkt für die Abgrenzung kommt der Eintrag im Handelsregister in Frage. Dabei handelt es sich um ein klares formelles Kriterium, welches eine Abgrenzung vereinfachen würde. Die klägerische Stiftungsurkunde lässt es aber nicht zu, dass die Qualifikation als Konsument auf einen solchen formalistischen Punkt reduziert würde. Vielmehr soll die Stiftung für sämtliche Konsumenten tätig sein können, ohne dass dabei jene Personen vollständig ausgeschlossen werden, die auch unternehmerisch tätig sind. Hinzu kommt, dass gewisse Gewerbe nicht eintragungspflichtig sind (M ARTIN K. ECKERT, in: HONSELL /V OGT /W ATTER, BSK OR II, a.a.O., N 8 f. zu Art. 934 OR). Alleine, weil Einzelunternehmer bei der Eintragungspflicht ungleich behandelt werden, kann damit keine Ungleichbehandlung bei der Qualifikation als Konsument gerechtfertigt werden. Gerade mit Blick auf die Stifter selbst kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese eine solche fördern wollen. Nicht zuletzt soll aber die Abgrenzung zwischen Konsumenten und Nichtkonsumenten die Tätigkeit der Klägerin nicht unnötig erschweren. Dies hätte das Abstellen auf den Handelsregistereintrag aber gerade zur Folge, was kaum im Sinne der Stifter wäre. Die Klägerin müsste für jede einzelne natürliche Person prüfen, ob diese als Einzelunternehmerin tätig und im Handelsregister eingetragen ist. Die Eintragung im Handelsregister erfolgt unter der Firma des Einzelunternehmers. Diese muss nicht zwingend mit seinem vollen Namen übereinstimmen (Art. 945 Abs. 1 OR). Hinzu kommt, dass eine Eintragung am Ort der Geschäftsniederlassung zu erfolgen hat, welcher nicht zwingend mit dem Wohnsitz der natürlichen Person übereinstimmen muss (ECKERT, a.a.O., N 12 zu Art. 934 OR). Eine Recherche nach Inhabern von Einzelfirmen bedingt aber die Suche in den kantonalen Registern, zumal eine Personensuche im gesamtschweizerischen Register (www.zefix.ch) nicht möglich ist. Eine vollständige Überprüfung würde entsprechend erfordern, dass sämtliche natürlichen Personen in den Handelsregistern sämtlicher Kantone gesucht werden, und bei einer Übereinstimmung weiter geprüft würde, ob es sich dabei tatsächlich um die fragliche Person handelt. Ein solcher Aufwand, alleine um sicherzustellen, -- 70 of 90 -dass die Klägerin nicht ausserhalb ihres Zwecks handelt, erscheint weder verhältnismässig noch von den Stiftern gewollt. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass bei der Abgrenzung zwischen Konsumenten und Nichtkonsumenten im Sinne der Stiftungsurkunde ein klares und einfach zu handhabendes Kriterium erforderlich ist, welches zudem der Situation von Einzelunternehmern in genügender Weise Rechnung trägt. Dafür kommt einzig die Selbstdeklaration der betroffenen natürlichen Personen in Frage. Sie alleine wissen, ob sie die fragliche Investition für den Geschäftsbetrieb oder den privaten Gebrauch gemacht haben. Entsprechend ist auch auf ihre Angaben abzustellen. Entscheidend ist dabei, ob sich die Käufer als Einzelunternehmer ausweisen oder nicht. Dabei kann auf die verschiedenen im Recht liegenden Urkunden der jeweiligen Betroffenen, die deren Personalien enthalten, abgestellt werden. In jedem Dossier sind neben der Abtretungserklärung ein Fahrzeugausweis und zumindest ein Kauf- oder Leasingvertrag, teilweise auch weitere Verträge, enthalten. Wenn sich ein Einzelunternehmer - unabhängig von einem Eintrag im Handelsregister in einem dieser Dokumente als Inhaber einer Einzelunternehmung bezeichnet, muss davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug (auch) dem Betrieb der Unternehmung dient. Diesfalls handelt es sich nicht um einen Konsumenten. Mit diesem Kriterium kann eine klare Abgrenzung geschaffen werden, die sowohl für die Klägerin als auch für das Gericht ohne Weiteres überprüfbar ist.

7.4.2.1.4. Fazit Zusammengefasst ist festzuhalten, dass grundsätzlich nur natürliche Personen Konsumenten im Sinne des Stiftungszwecks sind. Inhaber von Einzelunternehmen gelten dann als Konsumenten, wenn diese das Fahrzeug für den privaten Gebrauch erworben haben. Für die Abgrenzung ist dabei entscheidend, ob sich die natürlichen Personen in den eingereichten Urkunden als Inhaber einer Einzelunternehmung bezeichnet haben. Soweit dies der Fall ist, liegt die Tätigkeit für die entsprechenden Personen ausserhalb des Zwecks der Klägerin und ist sie in diesem Zusammenhang nicht prozessfähig. Dasselbe gilt für das Tätigwerden für juristische Personen. Da auf die Klage ohnehin als Ganzes nicht einzutreten ist, kann jedoch offen bleiben, um welche Dossiers es sich dabei handelt.

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7.4.2.2. Stiftungszweck im engeren Sinne In einem zweiten Schritt gilt es zu prüfen, ob die Klageerhebung in der vorliegenden Form im Zweck der Klägerin enthalten ist, was von den Beklagten bestritten wird. Die Klägerin äussert sich nur marginal zum Stiftungszweck. Der übergeordnete Zweck der Klägerin bestehe in der Wahrung der Konsumenteninteressen, was sie mit der vorliegenden Klage verfolge. Weiter sei die Einführung eines wirksamen Systems zur Durchsetzung von Massenschäden seit jeher ein Kernanliegen von Konsumentenschutzorganisationen; auch die Klägerin sei in diesem Bereich tätig gewesen. Entsprechend liege die vorliegende Klage im Kernbereich des klägerischen Zwecks und sei ein Mittel zur Zweckerreichung (act. 42 Rz. 259 ff. und Rz. 271 ff.). Weiter sei die Aufzählung in der Stiftungsurkunde rein exemplarisch und keine Einschränkung (act. 42 Rz. 268 ff.). Schliesslich hätte die Stiftungsaufsicht gemäss Klägerin längst eingegriffen, wenn sie die Schadenersatzklage als zweckwidrig einstufen würde. Ohnehin nenne das von der Stiftungsaufsicht genehmigte Stiftungsreglement das juristische Vorgehen bei Rechtsverstössen gegen Konsumenteninteressen explizit (act. 42 Rz. 275 ff.). Gemäss den Beklagten enthalte die Stiftungsurkunde der Klägerin eine detaillierte Beschreibung des Stiftungszwecks und der Aufgaben. Die Auslegung könne diese nicht ausweiten. Die gerichtliche Geltendmachung ausservertraglicher Schadenersatzansprüche sei davon nicht umfasst (act. 28 Rz. 47 ff.; act. 30 Rz. 139 f.; act. 56 Rz. 117 ff.; act. 58 Rz. 295 ff.). Die Stiftungsurkunde datiere vom 9. Februar 2017 (recte: 10. Februar 2017; act. 11/2). Zu diesem Zeitpunkt hätten erste Gespräche zwischen Klägerin und Beklagter 1 bereits stattgefunden; es bestehe folglich kein historischer Stiftungszweck, der aufgrund der Entwicklungen extensiver auszulegen wäre (act. 28 Rz. 52 ff.; act. 30 Rz. 141). Eine Ausweitung sei sodann auch über das Stiftungsreglement nicht möglich. So habe denn auch die Klägerin selbst im Parallelverfahren geltend gemacht, die Feststellungsklage sei ihre einzige Möglichkeit zur Verfolgung des Stiftungszwecks (act. 28 Rz. 59 ff.). Schliesslich könne auch nicht davon die Rede sein, dass die treuhänderische Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen regelmässig im Zweck -- 72 of 90 -von Konsumentenschutzorganisationen enthalten wäre. Vielmehr seien im Ausland gerade spezielle Gefässe für die Durchsetzung ähnlicher Ansprüche gegründet worden (act. 28 Rz. 64 ff.).

7.4.2.2.1. Übergeordneter Zweck Als Ausgangslage für die Auslegung des Zwecks dient der Wortlaut ( VON O RELLI, a.a.O., N 69 f.). Dieser lautet bei der Klägerin nach der Zweckänderung vom 7. April 2017 wie folgt: "Art. 3

1 Die Stiftung bezweckt die Wahrung der Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten, insbesondere: a. den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor Benachteiligungen; b. die Hebung des Qualitäts- und Preisbewusstseins der Konsumentinnen und Konsumenten; c. die Aufklärung und Information über Konsumgüter, Dienstleistungen sowie Rechtslage und Rechte.

2 Im Sinne dieser Bestrebungen übernimmt die Stiftung u.a. folgende Aufgaben: a. Prüfung der Zweckmässigkeit, des Anwendungsbereichs, der Qualität und der Preiswürdigkeit von Waren und Dienstleistungen und Veröffentlichung der Ergebnisse; b. Ausarbeitung von Vorschlägen für vermehrte und verbesserte Qualitätsbezeichnungen, Warenetikettierungen und Richtlinien über zweckmässige Behandlung von Waren; c. Untersuchung der Verhältnisse im Werbewesen, Eintreten für wahrheitsgetreue Anpreisungen und Durchsetzung von Garantieansprüchen.

3 Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben objektiv, ohne Rücksicht auf bestimmte Unternehmen, Organisationen oder Richtungen. Sie ist konfessionell neutral und enthält sich jeder Parteipolitik. Die Stiftung kann gleichgerichtete Bestrebungen, namentlich solche von Bund, Kantonen und Gemeinden, unterstützen und in geeigneter Weise mit entsprechenden Organisationen zusammenarbeiten." Die klageweise Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in der Form der vorliegenden Sammelklage dient in einem weiten Sinne durchaus den Interessen von Konsumenten. Zu prüfen bleibt aber, ob ein Vorgehen, wie die -- 73 of 90 -Klägerin dies gewählt hat, auch bei einer Auslegung des Willens der Stifter vom Zweck umfasst ist. Wie ausgeführt kommt dem Stiftungsrat nicht die Deutungshoheit über den Stiftungszweck zu, das Verständnis der Klägerin ist folglich nicht alleine massgebend (vgl. dazu VON O RELLI, a.a.O., S. 136 f.). Vielmehr ist der Zweck nach den allgemeinen Regeln auszulegen. Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass aufgrund der vorgenannten Auslegungsprinzipien der Zweck eng auszulegen ist (vorne E. 7.4.2).

7.4.2.2.2. Konkretisierung des Zwecks Der Zweck der Klägerin ist an sich relativ weit gefasst, wird doch als Grundsatz die "Wahrung der Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten genannt". Dies gibt der Klägerin bzw. ihren Organen einen gewissen Ermessensspielraum, doch kann sie nicht in jeglichen Bereichen und auf jede Art tätig werden, die auch nur entfernt mit der Wahrung von Interessen der Konsumenten zu tun haben. Auch wenn der grundlegende Zweck der Stiftung soweit klar erscheint, endet die Auslegung nicht bei diesem Wortlaut. Vielmehr ist der Wortlaut des Stiftungszwecks als Ganzer auszulegen. Es ist stets zu ermitteln, ob der Wortlaut an sich durch andere Elemente in Frage gestellt wird ( VON O RELLI, a.a.O., S. 72). Genau dies ist vorliegend der Fall: Die allgemeine Zweckbestimmung wird in derselben Bestimmung konkretisiert, indem beispielhaft Bereiche genannt werden, in welchen die Klägerin tätig werden kann (Abs. 1 lit. a-c). Daneben nennt die Stiftungsurkunde in einer exemplarischen Aufzählung auch die Mittel, welche die Klägerin zur Zweckerreichung einsetzen kann (Abs. 2 lit. a-c). Die Sammelklage ist darin unbestrittenermassen nicht enthalten. Zwar stellen beide Listen nur beispielhafte und damit nicht abschliessende Aufzählungen dar, doch sind sie bei der Auslegung des Stiftungszwecks an sich mit zu berücksichtigen. Daran vermag auch die Tatsache, dass für die Konkretisierung die Wendung "insbesondere" (Abs. 1) und "u.a." (Abs. 2) gewählt wurde, nichts zu ändern. Zwar suggeriert dieser Wortlaut, dass neben den explizit genannten auch andere Ziele verfolgt und Aufgaben wahrgenommen werden können. Trotzdem kann nicht pauschal auf eine umfassende Tätigkeit in allen im Konsumenteninteresse stehenden Bereichen geschlossen werden. Wäre dies beabsichtigt gewesen, hätte -- 74 of 90 -die Zweckbestimmung keiner Konkretisierung bedurft. Vielmehr deutet die Wortwahl darauf hin, dass die Stifter keinen zu engen Rahmen vorgeben wollten. Die Zweckbestimmung der Klägerin erschöpft sich also gerade nicht pauschal in der Wahrung von Konsumenteninteressen. Dies allein zeigt, dass die Stifter den Organen kein unbeschränktes Ermessen hinsichtlich der vom Zweck umfassten Tätigkeitsbereiche geben wollten. Für die Bestimmung des eigentlichen Zwecks und der zulässigen Tätigkeiten sind die ausdrücklich genannten Aspekte näher zu betrachten. Bei der Konkretisierung des Zwecks gemäss Art. 3 Abs. 1 der Stiftungsurkunde haben die Stifter Themenbereiche genannt, welche ihres Erachtens zur Interessenwahrung gehören. Dabei fällt auf, dass es bei zwei Themen in erster Linie darum geht, die Konsumenten aufzuklären und zu sensibilisieren (lit. b und c). Einzig die wiederum eher pauschale Bestimmung, die Konsumenten vor Benachteiligungen zu schützen (lit. a), deutet auch auf andere Handlungen hin. Dies alleine kann aber ebenfalls nicht ein unbeschränktes Ermessen der Stiftungsorgane bedeuten. Der Schutz vor Benachteiligungen könnte auf verschiedenste Weise gefördert werden. Wird dies mit den anderen Elementen des Zwecks verglichen, fällt auf, dass jene in erster Linie durch Informationsarbeiten und Lobbying erreicht oder gefördert werden könnten. Ob die Stifter unter diesen Umständen beim allgemeinen, sehr weit gefassten Thema des Schutzes vor Benachteiligungen dem Stiftungsrat freie Hand lassen wollten, scheint mehr als fraglich. So kann auch hier festgestellt werden, dass die Stifter, wenn sie dies hätten erreichen wollen, gar keine Konkretisierung hätten vornehmen müssen, weil sämtliche Handlungen, die im Interesse der Konsumenten liegen, irgendwie auch mit dem Schutz vor Benachteiligungen zusammenhängen. Das haben die Stifter aber gerade nicht getan.

7.4.2.2.3. Aufgaben der Stiftung Aufschlussreicher ist die Aufzählung der Aufgaben, welche die Stiftung übernehmen soll. Wie gezeigt, ist es dem Stifter überlassen, ob und wie eng er die Tätigkeit umschreibt, mit welcher die Stiftung die gesetzten Ziele erreichen soll. Wenn eine Aufgabenumschreibung in der Stiftungsurkunde vorgesehen ist, ist diese aber auch massgebend für die Bestimmung des Stiftungszwecks. Es -- 75 of 90 -steht auch diesbezüglich nicht im alleinigen Ermessen der Stiftung bzw. ihrer Organe, welche Tätigkeiten die Stiftung ausüben darf. Zwar können die in der Stiftungsurkunde vorgesehenen Handlungsweisen nicht als abschliessend angesehen werden, doch sind die zulässigen Tätigkeiten anhand dieser explizit genannten Aufgaben zu bestimmen. Die in Art. 3 Abs. 2 der Stiftungsurkunde konkret enthaltenen Aufgaben der Klägerin weisen ein klares Muster auf. Bei sämtlichen Verhaltensweisen handelt es sich entweder um (den Konsumenten) beratende Tätigkeiten oder um (im weiteren Sinne) politisches Wirken, mit dem die Situation der Konsumenten verbessert werden soll. Es handelt sich dabei um diejenigen Handlungen, welche der Konsument als Einzelner - sei es aus Unvermögen, sei es weil er dafür gar kein Interesse hat - gar nicht erst wahrnehmen kann. Ein solcher Tätigkeitsbereich ist für Organisationen, die sich der Wahrung der Interessen bestimmter Personengruppen verschrieben haben, geradezu typisch. Sie setzen sich für die Interessen der zu schützenden Personen als Gesamtheit ein, was sie in erster Linie durch Verhandlungen oder politische Vorstösse zu erreichen versuchen. Die so erlangten Erkenntnisse können sie beratend an die Betroffenen weitergeben, die mit der Hilfe der Organisation erleichtert zu ihrem Recht kommen. In diesen Bereichen ist die Klägerin vorliegend aber gerade nicht tätig. Das gewählte Klagekonzept beinhaltet vielmehr eine Tätigkeit als Inkassostelle. Die Klägerin hat zahlreiche Einzelforderungen auf sich selbst vereinigt und nimmt mit der Klage grundsätzlich Partikularinteressen wahr. Für die Gesamtheit der Konsumenten hätte aber selbst ein gutheissendes Urteil keine unmittelbare Wirkung, da lediglich über die konkret eingeklagten Forderungen entschieden würde. Die Klägerin verfolgt damit eigentliche Partikulärinteressen. Inwiefern die Stifter der Klägerin ein derart über die herkömmlichen Aufgaben einer Konsumentenschutzorganisation hinausgehendes Wirken hätten ermöglichen wollen, ist nicht ersichtlich und kann auch aus den Ausführungen der Klägerin nicht abgeleitet werden. Bei dem von der Klägerin betonten Einsatz für eine Sammelklage handelt es sich durchaus um ein berechtigtes Anliegen des Konsumentenschutzes. Es muss aber klar zwischen der politischen Arbeit, welche -- 76 of 90 -auf die Einführung eines entsprechenden Instruments abzielt, und der Einreichung einer eigenen Klage im Interesse einzelner Personen als solche unterschieden werden. Ersteres ist ohne Weiteres vom Stiftungszweck umfasst. Es geht dabei gerade darum, die Situation der Konsumenten zu verbessern, indem sie sich für eine einfachere Klagemöglichkeit einsetzt, etwa mittels Vorstössen oder Lobbying. Die Klage an sich geht aber deutlich weiter, zumal mit einer Klage - gerade mit dem vorliegend hohen Streitwert - stets ein Kostenrisiko verbunden ist. Die Klägerin ist aber weder in der Lage - was sich durch den Beizug externer Rechtsvertreter manifestiert -, einen solchen Prozess selbst zu führen, noch diesen selbst zu finanzieren (act. 11/3 Rz. 15; act. 23 Rz. 30 ff.). In die Auslegung des Zwecks und der darunter fallenden Aufgaben ist auch das gewidmete Stiftungsvermögen einzubeziehen. Die Stiftung ist nach Art. 80 ZGB mit einem Vermögen auszustatten, wobei zu verlangen ist, dass die Höhe des Vermögens in einem angemessenen Verhältnis zum Stiftungszweck steht, also der Zweck mit den zur Verfügung stehenden Mitteln sinnvoll verfolgt werden kann (RIEMER, Stiftungen, a.a.O., N 29 zu Art. 80 ZGB; G RÜNINGER, a.a.O., N 7 zu Art. 80 ZGB). Im Umkehrschluss kann aber auch die Vermögensausstattung der Stiftung als Indiz für die Auslegung des Stiftungszwecks und der Aufgaben dienen. Die Klägerin finanziert sich in erster Linie über Bundesgelder und Gönnerbeiträge, welche nach eigenen Angaben für die laufenden Ausgaben verbraucht werden. Ihr Vermögen beschränkt sich auf rund CHF 50'000.– (act. 11/3 Rz. 15; act. 23 Rz. 23 ff.; act. 11/2 Art. 4 Abs. 1). Dieses verhältnismässig knappe Vermögen deutet nicht darauf hin, dass die Stifter von einer derart kostenintensiven Tätigkeit ausgegangen sind. Hätten sie der Stiftung ermöglichen wollen, Sammelklagen in Millionenhöhe zu führen, hätten sie ihr auch angemessene finanzielle Ressourcen bereitgestellt. Dies ist nicht der Fall, was ebenfalls dafür spricht, dass die Tätigkeit als Gefäss für Sammelklagen vom Stiftungszweck der Klägerin nicht umfasst ist. Auch die Argumentation, die Klägerin treffe kein finanzielles Risiko, weil die Kosten durch Rechtsschutzversicherungen und Prozessfinanzierer getragen würden, verfängt nicht (act. 42 Rz. 280, wobei sich die Klägerin in Rz. 264 derselben -- 77 of 90 -Rechtsschrift selbst widerspricht, wenn sie ausführt, den Prozess auf eigenes Kostenrisiko zu führen). Bei der Frage nach der Handlungsfähigkeit handelt es sich um eine formelle Frage, die unabhängig von der aktuellen finanziellen Lage beantwortet werden muss. Alleine, weil das Kostenrisiko auf vertraglicher Basis tief gehalten werden kann, kann dadurch der Stiftungszweck nicht über den Willen hinaus erweitert werden. Will eine Drittperson einen ähnlichen Zweck durch andere Mittel erreichen, so steht ihr immer frei, zu diesem Zweck eine neue Stiftung zu gründen. Eine Umwidmung einer bestehenden Stiftung durch eine zusätzliche Finanzierung ist aber ausgeschlossen. Dies wäre nur im engen Rahmen von Art. 85 f. ZGB zulässig. Sodann macht die Klägerin geltend, das Stiftungsreglement nenne explizit die Möglichkeit eines juristischen Vorgehens (act. 42 Rz. 275). Im Reglement wird das juristische Vorgehen bei Rechtsverstössen gegen Konsumenteninteressen als mögliche Tätigkeit genannt (act. 43/B.165 Art. 3 Abs. 1 lit. e). Das Reglement muss aber immer im Lichte des Stiftungszwecks ausgelegt werden (RIEMER, Stiftungen, a.a.O., N 19 zu Art. 80 ZGB). Der vom Stifter vorgesehene Zweck kann nicht mittels Reglement ausgeweitet werden. Daran vermag auch die Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht nichts zu ändern. Wie ausgeführt beschränkt sich der Zweck auf politische und beratende Tätigkeiten, die der Gesamtheit der Konsumenten zu Gute kommen. Das Reglement kann nur eines klarstellen: Nämlich dass die im Zweck genannten Aufgaben notfalls juristisch durchgesetzt werden können. Angesichts des geltenden Rechts ist auch naheliegend, welches Vorgehen die Stifter bzw. die Verfasser des Reglements dabei vor Augen hatten. Es handelt sich dabei um die Verbandsklage nach Art. 89 ZPO. Mit dieser können Verbände die kollektiven Interessen ihrer Mitglieder durchsetzen (KLAUS, a.a.O., N 7 zu Art. 89 ZPO). Damit fügt sich das Vorgehen im Rahmen der Verbandsklage nahtlos in die vorstehende Auslegung des Stiftungszwecks ein: Es handelt sich um eine Tätigkeit für die Gesamtheit der Konsumenten, die in einem Bereich stattfindet, in dem der Einzelne gar nicht tätig werden könnte, und die es der Klägerin ermöglicht, die Konsumenten besser zu beraten. Es ergibt sich aus dem Reglement aber nicht, dass die Klägerin mittels juristischem Vorgehen die Partikularinteressen einzelner Konsumenten wahrnehmen soll. Eine solches selektives Tä-- 78 of 90 -tigwerden ist im Stiftungszweck nicht enthalten. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass vorliegend sämtlichen Konsumenten die Möglichkeit offen gestanden hätte, der Sammelklage beizutreten. Vom Zweck ist diese nicht umfasst.

7.4.2.2.4. Entstehungszeitpunkt Weiter kann auch nicht aus dem Entstehungszeitpunkt der Stiftungsurkunde eine Ausweitung des Zwecks abgeleitet werden. Die Auslegung darf nicht dazu führen, dass faktisch eine Zweckänderung vorgenommen wird (RIEMER, Stiftungen, a.a.O., ST N 93 ff.). Selbst wenn von einem flexibleren Stifterwillen ausgegangen würde, der eine auslegende Erweiterung eines durch Zeitablauf nicht mehr aktuellen Zwecks zulassen würde (vgl. dazu VON O RELLI, a.a.O., S. 105 ff.; auch RIEMER, Stiftungen, a.a.O., ST N 94 f. zur älteren Lehre), könnte daraus nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden. Wie die Beklagten richtig vorgebracht haben, wurde die Stiftungsurkunde der Klägerin erst mit Beschluss der Stiftungsaufsicht vom 7. April 2017 geändert (act. 11/2). Die Klägerin hat sich nach eigenen Angaben bereits früher mit Sammelklagen befasst (act. 42 Rz. 266) und hat bereits vor der Zweckänderung mit den Beklagten über eine Entschädigung verhandelt (act. 28 Rz. 52; act. 29/8; act. 42 Rz. 242 f.). Obschon es ihr somit bewusst sein musste, dass dereinst die Einreichung eigener Sammelklagen in Betracht käme, wurde die Möglichkeit eines klageweisen Vorgehens mittels Abtretung der Ansprüche von Konsumenten anlässlich dieser Änderung im Jahre 2017 nicht in die Stiftungsurkunde aufgenommen. Relevante Entwicklungen in der Gesetzgebung, welche eine Ausweitung des Zwecks mittels Auslegung erlauben würden, sind seit der Änderung der Urkunde keine eingetreten.

7.4.2.2.5. Unterstützung anderer Organisationen Dasselbe Resultat ergibt sich aus einer genaueren Betrachtung von Art. 3 Abs. 3 der Stiftungsurkunde. Diese Bestimmung ermöglicht es der Klägerin, gleichgerichtete Bestrebungen zu unterstützen. Auch diese zusätzliche Ermächtigung wäre überflüssig, wenn ihr bereits aufgrund der Generalklausel jegliche Tätigkeit im Interesse von Konsumenten erlaubt wäre. Die Klausel ist in diesen Zu-- 79 of 90 -sammenhang zu stellen. So weicht sie die Einschränkungen des Stiftungszwecks gemäss Abs. 1 und 2 gewissermassen auf, indem die Klägerin andere Organisationen unterstützen bzw. mit ihnen zusammenarbeiten kann, wenn diese dieselben (weit gefassten) Ziele anstreben. Sie fügt sich nahtlos in die vorgenommene Auslegung ein. Zwar wollten die Stifter eine gewisse Konzentration der Aufgaben der Stiftung erreichen, ihr aber auch nicht zu enge Vorgaben machen. Entsprechend ermöglichen sie eine weitergehende Tätigkeit der Klägerin, wenn und soweit die Verantwortlichkeiten nicht alleine bei ihr liegen. Insbesondere wird festgehalten, dass sie andere Organisationen in "geeigneter Weise" unterstützen könne, was wiederum im Zusammenhang mit den übrigen Aufgaben zu verstehen ist. Die Klägerin soll ihre Ressourcen in der vorgesehenen Art dazu nutzen, um durch Synergien mit anderen Organisationen mehr erreichen zu können. Für ein selbständiges Tätigwerden in weiteren Bereichen kann Art. 3 Abs. 3 der Stiftungsurkunde aber keine Grundlage darstellen. Dass sie im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage lediglich unterstützend mit anderen Organisationen zusammenarbeiten würde, macht die Klägerin nicht geltend. Dies ist aufgrund der gewählten Struktur auch nicht ersichtlich. Als einzige Klägerin tritt sowohl im vorliegenden Verfahren als auch in den vorprozessualen Aufrufen (vgl. Abtretungsvereinbarungen act. 3/C.1-5937/1; act. 11/5; act. 11/6; act. 57/50) sowie in der begleitenden Berichterstattung (act. 43/B.164) alleine die Klägerin selbst auf. Hinweise auf die (wesentliche) Beteiligung einer anderen Organisation gibt es keine. Insbesondere ist die Finanzierung durch Dritte, welche sich zudem nicht der Durchsetzung von Konsumentenrechten verschrieben haben und auch eigene - vermutungsweise, zumal es sich um gewinnstrebige Gesellschaften handelt - finanzielle Interessen verfolgen, keine nach dieser Bestimmung massgebende Bestrebung.

7.4.2.2.6. Fehlendes Eingreifen der Stiftungsaufsicht Schliesslich hält die Klägerin fest, dass ihr Vorgehen öffentlich bekannt sei und die Stiftungsaufsicht entsprechend eingegriffen hätte, wenn die Klägerin ausserhalb ihres Zwecks gehandelt hätte (act. 42 Rz. 275 ff.). Gestützt auf Art. 84 Abs. 2 ZGB hat die Stiftungsaufsicht dafür zu sorgen, dass das Vermögen der -- 80 of 90 -Stiftung dem Zweck entsprechend gebraucht wird. Zutreffend ist daher, dass die Stiftungsaufsicht bei zweckwidrigem Handeln eingreifen müsste. Die Aufsicht ist grundsätzlich umfassend, wobei die Anlage und die Verwendung des Stiftungsvermögens im Vordergrund steht (G RÜNINGER, a.a.O., N 9 zu Art. 84 ZGB; RIE-MER, Stiftungen, a.a.O., N 48 zu Art. 84 ZGB). Aus dem fehlenden Eingreifen kann aber nicht auf ein Verhalten innerhalb des Zwecks geschlossen werden. Die Stiftungsaufsicht ist erst dann zum Handeln verpflichtet, wenn die rechtmässige Zweckerfüllung einer Stiftung oder das Stiftungsvermögen gefährdet sind (G RÜNINGER, a.a.O., N 10 zu Art. 84 ZGB). Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Die Tätigkeit der Klägerin liegt nicht derart ausserhalb ihres Zwecks, als dass dieser als gefährdet angesehen werden müsste. Auch führt sie ihre weitere Tätigkeit im Rahmen des eigentlichen Zwecks weiter. Hinzu kommt, dass die Klägerin in der von ihr genannten Kommunikation stets betont, dass sie keine finanziellen Risiken trage, zumal sie mit Rechtsschutzversicherungen und Prozessfinanzierern zusammenarbeite (act. 11/5; act. 11/6; act. 57/50). Die Stiftungsaufsicht hatte folglich keinen zwingenden Grund einzugreifen, zumal nach der Selbstdeklaration der Klägerin trotz dem beträchtlichen Prozessrisiko keine Gefährdung des Stiftungsvermögens vorliege. Schliesslich macht die Klägerin auch nicht geltend, dass die Stiftungsaufsicht in einem allgemeinverbindlichen positiven Entscheid die Vereinbarkeit des Vorgehens mit dem Stiftungszweck festgestellt hätte. Insgesamt kann damit das passive Verhalten der Aufsichtsbehörden einer Beurteilung des Stiftungszwecks durch das Gericht nicht entgegen stehen. Die Klägerin kann daraus folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten.

7.4.2.2.7. Zwischenfazit Insgesamt ist festzuhalten, dass das gewählte Vorgehen der Klägerin, sich zahlreiche Ansprüche von Konsumenten (und Nichtkonsumenten) abtreten zu lassen und diese in eigenem Namen geltend zu machen, nicht von ihrem Stiftungszweck im eigentlichen Sinne umfasst ist. Damit bleibt lediglich zu prüfen, ob es sich bei der Klage um eine Tätigkeit handelt, die der Stiftungszweck mit sich bringen kann.

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7.4.2.3. Tätigkeit, die der Zweck mit sich bringen kann Wie die Klägerin zu Recht vorbringt, sind die Organe einer Stiftung in sämtlichen Bereichen zur Vertretung berechtigt, die der Zweck mit sich bringen kann bzw. durch den Zweck nicht geradezu ausgeschlossen sind. Diese vom Bundesgericht für Gesellschaften entwickelte Regel ist auch auf Stiftungen anwendbar (W EBER, a.a.O., S. 170; RIEMER, juristische Personen, a.a.O., N 43 zu Art. 54/55 ZGB; RIEMER, Stiftungen, a.a.O., N 24 zu Art. 83 ZGB). Allerdings verkennt die Klägerin, dass der Zweck auf diesem Weg nicht ausgeweitet werden kann. Vielmehr ist als Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit gewisser Handlungen der zuvor ermittelte Stiftungszweck massgebend. Erlaubt sind Tätigkeiten, die zwar für die Stiftung ungewöhnlich sein können, aber den Stiftungszweck mittelbar fördern. Denkbar sind in erster Linie Handlungen im Bereich der Vermögensbeschaffung oder -verwaltung (vgl. dazu RIEMER, Stiftungen, a.a.O., N 24 zu Art. 83 ZGB mit Beispielen). Ausserdem könnten Vorarbeiten für die Wahrnehmung des eigentlichen Zwecks - wie etwa (für den konkreten Fall) juristische Abklärungen oder die Unterstützung eines Pilotprozesses - unter diese Kategorie fallen. Sodann ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die grosszügige Auslegung des Zwecks vor allem dem Verkehrsschutz dient (vgl. vorne E. 7.4.1). Der Schutz eines gutgläubigen Dritten ist aber bei der zweckfremden Prozessführung gerade nicht betroffen. Gemeinsam ist den Handlungen aber, dass damit der eigentliche Tätigkeitsbereich der Stiftung gefördert werden muss. Darunter ist aber nur der konkrete Zweck unter Berücksichtigung der Handlungsanweisungen der Stifter zu verstehen (vgl. dazu vorne E. 7.4.2.2). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin die Interessen einzelner Konsumenten. Zwar könnte das Interesse an der Abklärung der Zulässigkeit einer Sammelklage im Allgemeinen gerade noch als relevanter (Teil-)Zweck angesehen werden, dem die vorliegende Klage dient. Weshalb dafür eine derart umfangreiche Klage mit den entsprechenden Risiken erforderlich sein soll, ist aber nicht ersichtlich. Die vorliegende Klage geht über eine vorbereitende oder unterstützende Nebenhandlung hinaus. Geklagt wird nicht im Interesse der Klägerin, sondern alleine im Interesse der Ge-- 82 of 90 -schädigten. Die Klägerin hat sich keinerlei Entschädigung für dieses Vehikel zusichern lassen, sondern geht vielmehr ein beträchtliches Risiko ein, zumal die Finanzierung alleine über Dritte erfolgen soll, da die Klägerin selbst dazu nicht in der Lage wäre. Die Klägerin (die im Falle des Unterliegens zur Kostentragung verpflichtet würde) riskiert damit ihre Existenz. Soweit die Stifter nicht die Absicht hatten, die Klägerin genau zu diesem Zweck zu erschaffen, geht dies deutlich an ihrem Zweck vorbei und kann entsprechend nicht als "logische" Nebenhandlung angesehen werden, die ohne Weiteres mit dem eigentlichen Stiftungszweck einhergeht. Die Klägerin führt auch nicht konkreter aus, inwiefern die Klage diesem Zweck dienen soll. Sie macht lediglich geltend, sie diene im weitesten Sinne den Konsumenteninteressen, was nach dem zuvor Gesagten nicht relevant sein kann. Einen eigenständigen Aufgabenbereich, derjenige als Inkassovehikel für zahlreiche Einzelpersonen, kann aber die Berufung auf eine vom Zweck nicht ausgeschlossene Tätigkeit nicht begründen. Dies würde die Weiterentwicklung der Stiftung entgegen der gesetzlichen Regelung (dazu vorne E. 7.4.2) weitgehend in das Ermessen der Stiftungsorgane verschieben. Dies ist unter Berücksichtigung des Primats des Stifterwillens und der strengen Voraussetzungen für eine Abänderung des Stiftungszwecks nicht zulässig. Entsprechend handelt es sich bei der Klagekonstruktion auch nicht um eine Tätigkeit, die der Zweck mit sich bringen kann, und der Stiftungsrat ist entsprechend nicht handlungsbefugt. Hinsichtlich der Nicht-Konsumenten macht die Klägerin - unter der Prämisse, dass die Vertretung der Konsumenten zulässig wäre - zusätzlich geltend, der Einbezug derselben liege auch im Interesse der Konsumenten, weil dadurch das Risiko auf Seiten der Klägerschaft sinke, was im Ergebnis den Konsumenten zu Gute käme (act. 42 Rz. 295). Dies kann ein Tätigwerden für Nicht-Konsumenten ebenfalls nicht rechtfertigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird bei einer Erhöhung des Streitwerts das Risiko nicht gesenkt, sondern gar erhöht. Die tieferen Kosten für den Einzelnen, weil die Kosten nicht prozentual zur Streitsumme steigen, stellen aber kein Interesse dar, welches die Klägerin schützen müsste. So werden die Kosten gemäss Abtretungsvereinbarungen ohnehin nicht von den -- 83 of 90 -Konsumenten selbst getragen (act. 3/C.1-5937/1). Lediglich ihr Anteil an einem allfälligen Prozessgewinn wäre gegebenenfalls höher. Damit ein höheres Risiko für die Klägerin selbst zu rechtfertigen, geht nicht an. Wie gezeigt muss bei der Auslegung des Zwecks auch der Schutz der Stiftung an sich beachtet werden. Die Verfolgung von Partikularinteressen einzelner Konsumenten vermag eine Ausweitung des Zwecks oder der zu dessen Erreichung zulässigen Handlungen nicht zu rechtfertigen.

7.4.2.4. Zwischenfazit Insgesamt ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass eine Klage wie die vorliegende vom Stiftungszweck der Klägerin nicht umfasst ist. Auch handelt es sich dabei nicht um ein Handeln, welches der Zweck mit sich bringen könnte.

7.4.3. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Handlungsfähigkeit und damit auch die Prozessfähigkeit einer juristischen Person auf diejenigen Bereiche beschränkt ist, welche der Zweck mit sich bringen kann. Bei der Auslegung des Stiftungszwecks ist der Wille des Stifters massgebend, wobei auch allfällige Aufgabenzuweisungen zu berücksichtigen sind. Konsumenten im Sinne des klägerischen Stiftungszwecks können nur natürliche Personen sein, die eine Leistung für den privaten Gebrauch beziehen. Somit ist die Tätigkeit für juristische Personen und Einzelunternehmer, welche die betroffenen Fahrzeuge für den gewerblichen Gebrauch gekauft haben, nicht vom eigentlichen Zweck umfasst. Die betroffenen Personen können aber auch nicht auf dem Umweg über die Handlungen, welche der Zweck mit sich bringt, in die Klage integriert werden, da es sich dabei nicht um ein die Rechtsdurchsetzung für die Konsumenten unterstützende Tätigkeit handelt. In diesem Umfang wäre bereits aus diesem Grund nicht auf die Klage einzutreten. Welche Dossiers davon konkret betroffen wären, kann vorliegend offen bleiben. Ohnehin ist das Durchsetzen von Schadenersatzansprüchen einzelner Konsumenten vom Zweck der Klägerin nicht umfasst. Dieser beschränkt sich auf die -- 84 of 90 -in der Zweckbestimmung genannten und damit verwandte Handlungen. Die Sammelklage geht über den eigentlichen Auftrag der Klägerin deutlich hinaus und ist vom Zweck nicht mehr gedeckt. Auch handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, die der Zweck mit sich bringen kann. Vielmehr versucht die Klägerin ein ähnliches Ziel mit anderen Mitteln zu erreichen, wofür eine Zweckänderung nötig wäre. Damit kommt der Klägerin im vorliegend relevanten Bereich keine Handlungsfähigkeit zu. Entsprechend fehlt es ihr auch an der Prozessfähigkeit, weshalb auf die vorliegende Klage nicht einzutreten ist.

8. Keine anderweitige Rechtshängigkeit Kein Prozesshindernis stellt im vorliegenden Fall eine anderweitige Rechtshängigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO) dar. Zwar macht die Beklagte 2 geltend, gewisse Ansprüche würden auch in einem gleich gerichteten Verfahren in Deutschland gegen sie geltend gemacht (act. 30 Rz. 208 ff.; act. 58 Rz. 380 ff.). Zu Recht schliesst sie daraus aber nicht auf eine anderweitige Rechtshängigkeit. Eine Sperrwirkung besteht dabei nur, wenn sich in einem anderen Verfahren dieselben Parteien gegenüberstehen (ZÜRCHER, a.a.O., N 29 zu Art. 59 ZPO; G EHRI, BSK ZPO, a.a.O., N 13 zu Art. 59 ZPO; ZINGG, a.a.O., N 70 zu Art. 59 ZPO). Dies ist nicht der Fall, zumal die Beklagte 2 vor dem Landgericht Braunschweig in Deutschland von der E._____ GmbH belangt wird (act. 31/18). Es besteht folglich keine Identität der Klagen. Ob sich die Klägerin bei gleichzeitiger Geltendmachung desselben Anspruchs in Deutschland die behaupteten Forderungen hat abtreten lassen können, ist eine Frage der Aktivlegitimation und kann entsprechend offen bleiben. Die Prozessvoraussetzung der fehlenden anderweitigen Rechtshängigkeit ist jedenfalls erfüllt.

9. Leistung von Vorschüssen Sodann wird gemäss Art. 59 ZPO vorausgesetzt, dass die vom Gericht einverlangten Vorschüsse für die potentiellen Prozesskosten und (soweit berechtigt) als Sicherheit für die Parteientschädigung der Gegenseite, geleistet werden (Art. 59 Abs. 2 lit. f; ZÜRCHER, a.a.O., N 50 ff. zu Art. 59 ZPO; ZINGG, a.a.O., -- 85 of 90 -N 150 ff. zu Art. 59 ZPO). Die Klägerin ist den ergangenen Auflagen nachgekommen (vgl. vorstehend Abschnitt B.). Dementsprechend stände diesbezüglich - unter dem Vorbehalt einer allfälligen späteren Erhöhung der Vorschussleistungen dem Eintreten nichts entgegen.

10. Ungenügende Substantiierung Die Beklagten machen weiter geltend, die Klage sei ungenügend substantiiert (act. 28 Rz. 38 ff.; act. 30 Rz. 14 ff.). Eine ungenügend substantiierte Klage ist in aller Regel abzuweisen. Ein Nichteintreten zufolge mangelhafter Substantiierung erfolgt nur, wenn eine Klage offensichtlich unvollständig ist und deshalb Art. 221 Abs. 1 ZPO nicht entspricht. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn klar ersichtlich ist, dass das Tatsachenfundament unvollständig ist und deshalb zentrale Anspruchsvoraussetzungen unbegründet bleiben. (W ILLISEGGER, a.a.O., N 28 zu Art. 221 ZPO). Dies trifft vorliegend nicht zu. Die Klägerin umreisst die Haftungsvoraussetzungen in sämtlichen Bereichen. Ob diese Behauptungen in sämtlichen Bereichen genügend sind, ist für die Frage des Eintretens nicht relevant. Inwiefern die Klägerin ihren Substantiierungspflichten nachgekommen ist, wäre vielmehr im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Tatsachenbehauptungen zu prüfen. Ein Nichteintretensgrund ist darin nicht zu sehen.

11. Zusammenfassung Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage Schadenersatzansprüche von zahlreichen natürlichen und juristischen Personen im Zusammenhang mit dem Kauf von Fahrzeugen der Beklagten 2 und deren Tochtergesellschaften geltend, die diese aufgrund des im Jahr 2015 bekannt gewordenen "Abgasskandals" erlitten hätten. Die Klägerin stellt sich dabei als eigentliches Inkassovehikel zur Verfügung und geht mit der Klage ein erhebliches Risiko ein. Ein solches Vorgehen ist durch den Stiftungszweck der Klägerin nicht gedeckt und stellt auch keine Tätigkeit dar, die der Stiftungszweck mit sich bringen kann. Da die Klägerin ausserhalb ihres Stiftungszwecks tätig ist, fehlt es ihr diesbezüglich an der Handlungsfähigkeit und -- 86 of 90 -entsprechend auch an der Prozessfähigkeit. Auf die Klage ist aus diesem Grund nicht einzutreten (E. 7.4.2.2 ff.). Darüber hinaus bestehen für zahlreiche Dossiers und Ansprüche weitere Nichteintretensgründe. So ist das Handeln für Nichtkonsumenten - also juristische Personen und Einzelunternehmer, welche die Fahrzeuge zu geschäftlichen Zwecken erworben haben - auch unter diesem Aspekt nicht im Stiftungszweck der Klägerin enthalten, weshalb die Prozessfähigkeit entfallen würde (E. 7.4.2.1). Daneben fehlt es für den Sachverhaltskomplex "AdBlue Kartell" an der örtlichen Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte 2, soweit die Käufer im Zeitpunkt des Erwerbs ihren Sitz bzw. Wohnsitz nicht im Kanton Zürich hatten. Auch aus diesem Grund wäre auf die Klage teilweise nicht einzutreten. Im Übrigen ist die örtliche Zuständigkeit gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 LugÜ (wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Sachverhaltskomplex "Abgas-Manipulationen") bzw. Art. 5 Ziff. 3 LugÜ (kartellrechtliche Ansprüche von im Kanton Zürich wohnhaften Käufern) gegeben (E. 5). Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind soweit erfüllt und stünden einem Eintreten auf die Klage nicht entgegen.

12. Kosten- und Entschädigungsfolgen

12.1. Kostentragung Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

12.2. Streitwert Für die Bemessung der Kosten ist der Streitwert massgebend. Gegen die Beklagte 1 macht die Klägerin eine Forderung von total CHF 3'372'533.62 (act. 1 S. 2 ff., Rz. 59 und Rz. 293), gegen die Beklagte 2 eine Forderung von CHF 33'725'336.15 (act. 1 S. 138 ff. und Rz. 59) geltend. Beim Anspruch gegenüber der Beklagten 1 handelt es sich um einen Anteil von 10% am Gesamtschaden, für welchen die Beklagten solidarisch haften sollen. Es handelt sich aber -- 87 of 90 -nicht um kumulierte Ansprüche gegen beide Beklagten, so dass der Streitwert gesamthaft bei CHF 33'725'336.15 liegt. Dieser ist für die Berechnung der Gerichtskosten massgebend.

12.3. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m.§ 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die ordentliche Gerichtsgebühr nach § 4 GebV OG beträgt vorliegend CHF 239'376.70. In Anwendung von § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf die Hälfte der Grundgebühr, also CHF 120'000.–, festzusetzen.

12.4. Parteientschädigungen Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) festgesetzt. Bei einfachen Streitgenossen steht beiden Streitgenossen eine Entschädigung zu (HANS S CHMID, in: O BER-HAMMER /D OMEJ/HAAS [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 106 ZPO; DAVID J ENNY, in: S UTTER-SOMM /HASENBÖHLER/L EUENBERGER, a.a.O., N 16 zu Art. 106 ZPO). Gerade im materiellen Bereich der Klage drängt sich eine jeweils eigene Rechtsvertretung auf, zumal es um das Verschulden der jeweiligen Beklagten geht. Massgebend für die Berechnung ist vorliegend der gegenüber der jeweiligen Beklagten geltend gemachte Anspruch. Die möglichen Synergien aufgrund der gleichgerichteten Interessenlage bei der Frage der Prozessvoraussetzungen haben die Beklagten offenkundig genutzt, weisen doch ihre Rechtsschriften einen teilweise sehr ähnlichen Inhalt auf. Dies würde eine leichte Reduktion der Grundgebühr rechtfertigen. Diese Reduktion wird allerdings durch den erforderlichen Zeitaufwand bei der Analyse der äusserst umfangreichen Akten ausgeglichen (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Gerade für die Frage der Aktivlegitimation mussten die Beklagten sämtliche Dossiers zumindest kursorisch konsultieren und sodann die Änderungen in der Replik eruieren. Diesen Aufwand hat die Klägerin mit ihrer Weigerung den Beklagten die (vorhandenen und zu Handen des Gerichts auch eingereichten) elektronischen Fassungen der Rechtsschriften und insbe-- 88 of 90 -sondere der darin enthaltenen Tabellen zur Verfügung zu stellen (act. 17; act. 54) unnötig erhöht. Der Anspruch auf eine volle Parteientschädigung entsteht mit der Beantwortung der Klage (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Aufgrund der Beschränkung des Verfahrens mussten die Beklagten noch nicht zu sämtlichen Aspekten der Klage Stellung nehmen. Insbesondere mussten sie sich nicht mit den materiellen Ansprüchen in den rund 6'000 Dossiers auseinandersetzen. Dafür rechtfertigt sich eine deutliche Reduktion der Grundgebühr. Ein Zuschlag steht den Beklagten dafür für die Ausarbeitung der zweiten Rechtsschrift zu (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Insgesamt ist für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung im Umfang von rund 60% der ordentlichen Grundgebühr angemessen. Gestützt auf das Gesagte ist der Beklagten 1 eine Parteientschädigung von CHF 33'000.– und der Beklagten 2 eine Parteientschädigung von CHF 135'000.– zuzusprechen. Das Handelsgericht beschliesst:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgelegt auf CHF 120'000.–.

3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten 1 eine Parteientschädigung von CHF 33'000.– zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird der Beklagten 1 nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist - direkt von der Obergerichtskasse aus der von der Klägerin dafür geleisteten Sicherheit ausbezahlt.

5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten 2 eine Parteientschädigung von CHF 135'000.– zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird der Beklagten 2 nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist - direkt von der Obergerichtskasse aus der von der Klägerin dafür geleisteten Sicherheit ausbezahlt.

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6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Obergerichtskasse (ohne Anhang).

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 33'725'366.15. Zürich, 6. Dezember 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler -- 90 of 90 --