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Entscheid

HG180230

Marke

21. März 2019Deutsch19 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

E.

F._____ G._____ H._____

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Postweg in die Schweiz zusenden zu lassen oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken; b) in der Schweiz anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken. Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) lautet: " Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."

Erwägungen

3.

Die Beklagte wird, unter Androhung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO von CHF 100.– für jeden Tag der Nichterfüllung, verpflich-tet, der Klägerin zu den Gegenständen in der Sendung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 sowie zu sämtlichen allfällig in ihrem Besitz bzw. zuvor in ihrem Besitz befindlichen Gegenständen, die mit einer oder mehreren der unter Dispositiv-Ziffer 2 genannten Marken gekennzeichnet sind, jedoch nicht von der Klägerin stammen, folgende Angaben innert 15 Tagen schriftlich zukommen zu lassen: − Herkunftsland und Zeitpunkt der Einfuhr; − Name und Adresse der Hersteller, Lieferanten, Kontaktpersonen und Vorbesitzer dieser Gegenstände; − (sofern die Gegenstände nicht mehr im Besitz der Beklagten sind) Name und Adresse der Personen oder der Unternehmen, an welche die Gegenstände zu gewerblichen Zwecken weitergegeben wurden.

4.

Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 5'000.– festgesetzt.

5.

Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Klägerin wird hierfür das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

6.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 9'000.– zu bezahlen.

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7. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien - das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern sowie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung nach erfolgter bundesgerichtlicher Beschwerde im Dispositiv-Auszug gemäss Dispositiv-Ziff. 1 und 7 an die Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Zollstelle Zürich-Flughafen, Dienstabteilung …, Zürcherstrasse 161, Postfach 24, 8010 Zürich-Mülligen.

7. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien - das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern sowie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung nach erfolgter bundesgerichtlicher Beschwerde im Dispositiv-Auszug gemäss Dispositiv-Ziff. 1 und 7 an die Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Zollstelle Zürich-Flughafen, Dienstabteilung …, Zürcherstrasse 161, Postfach 24, 8010 Zürich-Mülligen.

8. Eine bundesgerichtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.–. Zürich, 21. März 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Präsident: Oberrichter Roland Schmid Der Gerichtsschreiber: Roman Kariya -- 17 of 17 --