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Entscheid

HG180265

Forderung (URG)

5. Juni 2019Deutsch11 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Prozessvoraussetzungen (Art. 59 Abs. 2 ZPO) Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 12 ZPO und ist gegeben, da der Beklagte in D._____ ZH eine geschäftliche Niederlassung betreibt. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Klage ist mithin einzutreten.

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2.

Materielles

2.1

Rechtliche Grundlagen Für die Verwendung von veröffentlichten Werken zum Eigengebrauch in Betrieben ist eine Vergütung geschuldet (Art. 19 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 20 Abs. 2 URG). Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Gestützt auf die Bewilligungen des Instituts für Geistiges Eigentum vom 4. Juni 2013 bzw. 27. September 2017 (act. 3/2) verfügt die Klägerin über eine solche Zulassung (vgl. Art. 41 ff. URG). Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3.). Für den vorliegend massgebenden Tarif GT 8 VI 2012-2016 gilt die Klägerin als Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle (act. 3/2; Ziff. 4 GT 8 VI 2012-2016 [act. 3/5]). Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der Vergütungen aktivlegitimiert. Vom Beklagten wurde nicht bestritten, dass er grundsätzlich als Nutzer im Sinne von Ziff. 2.1 bzw. Ziff. 6.3.26 GT 8 VI 2012-2016 zu betrachten wäre. Insofern ist der Beklagte damit passivlegitimiert. Zum Vergütungsanspruch: Gemäss Art. 51 URG besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften. Zur Erlangung der massgeblichen Angaben für die Rechnungsstellung erhalten Nutzer u.U. ein Erhebungsformular, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwendigen Angaben zu melden haben. Falls die erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden, kann die Klägerin die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt gibt (vgl. Ziff. 8.3 GT 8 VI 2012-2016). Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pauschalierung vorgenommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegenüber die individuelle Nutzung im Einzelfall (BGE 125 III 141 E. 4b).

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In weiterer Konkretisierung der gesetzlichen Auskunftspflicht nach Art. 51 URG und als Teil der rechtskräftig genehmigten Tarife ist in Ziff. 8.5 GT 8 VI 2012-2016 eine zwingende Formularpflicht ("Erklärung kein Kopierer") vorgesehen für Nutzer, welche über kein Fotokopiergerät, Telefaxapparat, Drucker, Multifunktionsgerät oder ähnliches Gerät verfügen. Das Zivilgericht ist nicht nur an die Tarife im engeren Sinne, sondern grundsätzlich auch an die darin vorgesehene Bestimmung zur Formularpflicht gebunden (Art. 59 Abs. 3 URG; vgl. Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG160109 vom 18. November 2016 E. 2.3.5.). Unbenommen bleibt dem Zivilgericht gleichwohl die Anwendung und Auslegung des genehmigten Tarifs (Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3.

2.2

Wesentliche Parteistandpunkte Der Beklagte stellt sich zum einen (sinngemäss) auf den Standpunkt, es bestehe keine entsprechende Vergütungspflicht, nachdem er weder einen Computer, Drucker, Kopierer noch Scanner besitze, was er der Klägerin per Brief und E-Mail bereits mehrfach mitgeteilt habe (act. 10). Zum anderen scheint sich der Beklagte darauf zu berufen, dass er die vorliegend eingeklagte Forderung bereits bezahlt habe (act. 10). Für die Mitteilung, dass weder ein Drucker, Computer noch Netzwerk vorhanden sei, verweist die Klägerin auf die Regelung in Ziff. 6.7 GT 9 VI [sic!] 2012-2016, wonach zwingend eine Formularpflicht bestehe. Die Erklärung müsse schriftlich mit dem vorgegebenen Formular, versehen mit Unterschrift sowie Handelsregisterauszug eingereicht werden; dies habe der Beklagte nicht gemacht (act. 14 S. 1).

2.3

Würdigung Die Klägerin weist zutreffend auf die Formularpflicht gemäss Ziff. 6.7 GT 9 (recte: GT 8) VI 2012-2016 hin. Dass er diese zwingende Formularpflicht eingehalten hätte, behauptet der Beklagte nicht. Ungeachtet dessen unterlässt er jegliche Angaben oder Beweisofferten zu den behaupteten Mitteilungen, welche er der Klä-- 5 of 9 -gerin gesendet haben will. Der von ihm ins Recht gelegten Beilage (act. 11) lässt sich lediglich entnehmen, dass er die Zustellung eines (neuen) Einzahlungsscheins forderte. Unklar bleibt, woraus sich ergeben soll, dass er die eingeklagte Forderung bereits bezahlt hat. Zusammenfassend liegen damit keine stichhaltige Gründe gegen die klägerische Vergütungsforderung vor.

2.4

Zins Die Klägerin fordert für die eingeklagte Forderung einen Zins von 5 % seit dem 9. Oktober 2018 (act. 1 S. 1). Für die Forderung von insgesamt CHF 56.90 wurde der Beklagte mit Schreiben vom 28. September 2018 zur Zahlung bis spätestens 8. Oktober 2018 aufgefordert (act. 3/6), womit er sich ab dem 9. Oktober 2018 in Verzug befand. Der Beklagte ist damit weiter zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % seit 9. Oktober 2018 zu bezahlen.

2.5

Fazit In Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens ist der Beklagte zu verpflich-ten, der Klägerin CHF 30.75 nebst Zins zu 5 % seit 9. Oktober 2018 zu bezahlen.

3.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

3.1

Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 30.75. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert, hohen Zeitaufwandes, ist die Mindestgebühr von CHF 150.– auf das Doppelte (=CHF 300.–) zu erhöhen. Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken.

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3.2

Parteientschädigungen Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die einfache Grundgebühr vorliegend CHF 100.– (Minimalgebühr). Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von rund fünf Seiten (act. 1) sowie eine weitere Rechtsschrift von einer Seite (act. 14) und reichte (neben der Vollmacht) insgesamt sechs Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV i.V.m. § 11 Abs. 2 AnwGebV (rund CHF 200.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV angemessen auf CHF 1'000.– zu erhöhen. In ihrer zweiten Rechtsschrift vom 10. April 2019 samt Honorarnote als Beilage fordert die Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'500.– (act. 14 u. 15); ursprünglich noch zzgl. MwSt. [vgl. act. 1 S. 1]). Zur Begründung macht sie im Wesentlichen vorprozessualen Aufwand geltend, das Verfassen von sieben Textseiten, Aufwand bei der Aufbereitung von Beilagen sowie die erhöhten Anforderungen an die Substantiierung im ordentlichen Verfahren (act. 14). Weiter führt sie an, der tiefe Streitwert diene nicht als Mass für den aufgelaufenen Aufwand, weshalb die Parteientschädigung am tatsächlichen Zeitaufwand von 5h à CHF 300.–/h zu messen sei (act. 14). Zu den klägerischen Einwänden im Einzelnen: Der geltend gemachte vorprozessuale (Inkasso-)Aufwand ist grundsätzlich nicht zu entschädigen. Die Klägerin hat zwar eine Klageschrift von insgesamt sieben Textseiten eingereicht, indessen ist zu berücksichtigen, dass die eigentliche Begründung lediglich rund fünf Seiten umfasst (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren, etc.). Weiter hat die Klägerin zwar insgesamt sieben Beilagen eingereicht, wobei sich der Aufwand zumindest für vier Beilagen (Vollmacht, Be-- 7 of 9 -willigung IGE vom 04.06.2013/ 27.09.2017, Nachweis Geschäftsniederlassung, Anwendbare Gemeinsame Tarife von A._____; vgl. act. 2; act. 3/2-3 und act. 3/5) offensichtlich im Rahmen hält. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die Gebühr – insbesondere unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 lit. c, d und e Anw-GebV sowie angesichts der Replik von lediglich einer Seite – zwingend auf insgesamt CHF 1'500.– zu erhöhen sein soll. Vielmehr erscheint eine Parteientschädigung von CHF 1'000.– als angemessen.

Dispositiv

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 30.75 nebst Zins zu 5 % seit 9. Oktober 2018 zu bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–.

3. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'000.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, … [Adresse].

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30.75.

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Zürich, 5. Juni 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Vizepräsidentin: Dr. Claudia Bühler Gerichtsschreiber: Christian Markutt

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