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Entscheid

HG180267

Forderung

10. Juli 2019Deutsch6 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Formelles / Anwendbares Recht Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ergibt sich aus der in Ziffer 20 des Lizenzvertrags enthaltenen Gerichtsstandsklausel (act. 3/4 S. 18). Die sachliche Zuständigkeit ist ohne Weiteres gegeben. Auf die Klage ist einzutreten. Unbestrittenermassen haben die Parteien die vorliegenden Streitsache Schweizer Recht unterworfen (act. 1 N 30).

2. Ausstehende Lizenzgebühren / Unbestrittener Sachverhalt Mangels Einreichung einer Klageantwort blieb Folgendes unbestritten: Im Oktober 2014 unterzeichneten die Parteien einen Lizenzvertrag für die Nutzung der Marke "E._____". Die Beklagte blieb der Klägerin unter diesem Vertrag vier Raten der fixen Gebühr (Instalment Fee) à USD 25'000.– schuldig (act. 3/5-8). Nebst dieser Instalment Fee schuldet die Beklagte auch die Zahlung einer Lizenzgebühr von 5% des Preises, zu dem sie die lizenzierten Produkte verkauft hat (act. 1 N 35). Gestützt auf die von der Beklagten mitgeteilten Verkaufszahlen macht dies im Jahr 2015 betragsmässig USD 79'455.18 und im 1. Quartal 2015 USD 8'816.00 aus. Gesamthaft schuldet die Beklagte der Klägerin demnach USD 188'271.18 an (Lizenz-) Gebühren. Gemäss Ziffer 4.9.1 hat die Klägerin bei Nichtzahlung zudem Anspruch auf einen Säumniszuschlag in der Höhe von 5% der fälligen Gebühren, d.h. Instalment Fee -- 3 of 6 -und Lizenzgebühr (act. 1 N 36). Der Säumniszuschlag beträgt folglich USD 9'413.56 (5% von USD 188'271.18). Ausserdem sind Verzugszinse gemäss unbestrittener Berechnung (act. 3/14) durch die Beklagte zu entrichten. Zusammengefasst schuldet die Beklagte daher folgende Beträge: Instalment Fee von USD 25'000 à 4 Raten USD 100'000.– Lizenzgebühr (5% Verkaufspreis an Endkunden der Beklagten): Jahr 2015

2. Ausstehende Lizenzgebühren / Unbestrittener Sachverhalt Mangels Einreichung einer Klageantwort blieb Folgendes unbestritten: Im Oktober 2014 unterzeichneten die Parteien einen Lizenzvertrag für die Nutzung der Marke "E._____". Die Beklagte blieb der Klägerin unter diesem Vertrag vier Raten der fixen Gebühr (Instalment Fee) à USD 25'000.– schuldig (act. 3/5-8). Nebst dieser Instalment Fee schuldet die Beklagte auch die Zahlung einer Lizenzgebühr von 5% des Preises, zu dem sie die lizenzierten Produkte verkauft hat (act. 1 N 35). Gestützt auf die von der Beklagten mitgeteilten Verkaufszahlen macht dies im Jahr 2015 betragsmässig USD 79'455.18 und im 1. Quartal 2015 USD 8'816.00 aus. Gesamthaft schuldet die Beklagte der Klägerin demnach USD 188'271.18 an (Lizenz-) Gebühren. Gemäss Ziffer 4.9.1 hat die Klägerin bei Nichtzahlung zudem Anspruch auf einen Säumniszuschlag in der Höhe von 5% der fälligen Gebühren, d.h. Instalment Fee -- 3 of 6 -und Lizenzgebühr (act. 1 N 36). Der Säumniszuschlag beträgt folglich USD 9'413.56 (5% von USD 188'271.18). Ausserdem sind Verzugszinse gemäss unbestrittener Berechnung (act. 3/14) durch die Beklagte zu entrichten. Zusammengefasst schuldet die Beklagte daher folgende Beträge: Instalment Fee von USD 25'000 à 4 Raten USD 100'000.– Lizenzgebühr (5% Verkaufspreis an Endkunden der Beklagten): Jahr 2015

1. Quartal 2016 USD 79'455.18 USD 8'816.– Säumniszuschlag USD 9'413.56 Verzugszinse USD 25'853.02 Total (gerundet; act. 1 N 12) USD 223'538.–

3. Fazit Nach dem Gesagten ist der Anspruch der Klägerin samt unbestrittenem Verzugszinslauf ausgewiesen und die Klage ist vollumfänglich gutzuheissen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Sowohl die Festsetzung der Gerichtsgebühr als auch die Festsetzung der Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). In casu beträgt er gemäss klägerischen Rechtsbegehren CHF 221'967.– (entsprechend USD 223'538.–; act. 1 N 12). Die gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts ermittelte ordentliche Gerichtsgebühr beträgt rund CHF 13'700.–. Aufgrund der vorliegenden Verfahrenserledigung durch Säumnisurteil ist sie auf CHF 8'500.– zu reduzieren (rund 2/3; § 10 Abs. 1 GebV OG). Die Gerichtsgebühr ist vorab aus dem klägerischen Vorschuss zu beziehen. Angesichts der Verantwortung, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung der Klägerin gegenüber der Grundgebühr um einen Drittel auf rund CHF 12'000.– zu senken (§

4 Abs. 2 AnwGebV).

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1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin − USD 188'271.18 nebst Zins zu 5% seit 1. Dezember 2018; − USD 25'853.02 sowie − USD 9'413.56 zu bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'500.–.

3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 12'000.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 221'967.– (entsprechend USD 223'538.–).

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Zürich, 10. Juli 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Vizepräsidentin: Dr. Claudia Bühler Gerichtsschreiberin: Sabrina Schalcher

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