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Entscheid

HG190035

Forderung / Retention

10. Juli 2019Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Formelles Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich blieben zu Recht unbestritten.

2.

Ausstehende Mietzinse / Unbestrittener Sachverhalt Mangels Einreichung einer Klageantwort blieb Folgendes unbestritten: Mit Datum vom 1. / 8. Juni 2017 schloss die Klägerin mit der C._____ AG einen unbefristeten, jedoch mit einer Mindestdauer bis 30. April 2022 ausgestalteten Mietvertrag betreffend das Restaurant "D._____" an der E._____-strasse …, F._____ ab (act. 3/3). Ebenfalls mietete die C._____ AG zum genannten Restaurant zwei Parkplätze von der Klägerin ("Garage 1" [act. 3/4]; "Garage 2" [act. 3/5]). Die Beklagte übernahm diese Mietverträge mit Wirkung per 1. August 2018 (act. 3/6). Infolge Zahlungsverzugs der Beklagten wurde das Mietverhältnis durch die Klägerin ausserordentlich per 28. Februar 2019 gekündigt (act. 3/7). Die Zulässigkeit dieser Kündigung blieb zwischen den Parteien zu Recht unbestritten. Die Beklagte schuldet daher bis zu diesem Datum folgende Mietzinse (act. 1 N 17): "Restaurant D._____" für 5 Monate à CHF 10'283.– [recte: 10'183.–] CHF 50'915.– Garagen Nr. 1 und Nr. 2 für 5 Monate à je CHF 50.– CHF 500.– Total CHF 51'415.00 -- 3 of 6 --

3.

Retentionsrecht / Beseitigung Rechtsvorschlag Hierzu finden sich keine beklagtischen Bestreitungen. Die (formellen) Voraussetzungen sind erfüllt. Es kann daher antragsgemäss entschieden werden.

4.

Fazit Nach dem Gesagten ist der Anspruch der Klägerin samt unbestrittenem Verzugszinslauf ausgewiesen und die Klage ist vollumfänglich gutzuheissen.

5.

Kosten- und Entschädigungsfolgen Sowohl die Festsetzung der Gerichtsgebühr als auch die Festsetzung der Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). In casu beträgt er gemäss klägerischen Rechtsbegehren CHF 51'415.00. Die gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts ermittelte ordentliche Gerichtsgebühr beträgt rund CHF 5'600.–. Aufgrund der vorliegenden Verfahrenserledigung durch Säumnisurteil ist sie auf CHF 4'000.– zu reduzieren (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Die Gerichtsgebühr ist vorab aus dem klägerischen Vorschuss zu beziehen. Angesichts der Verantwortung, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung der Klägerin gegenüber der Grundgebühr um einen Drittel auf rund CHF 5'000.– zu senken (§ 4 Abs. 2 AnwGebV).

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Dispositiv

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 51'415.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2018 sowie CHF 103.30 Zahlungsbefehlskosten und CHF 1'921.– Retentionskosten zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass zu Gunsten der Klägerin für verfallene Mietzinse im Betrag von CHF 51'415.– und für künftig fällig werdende Mietzinse im Betrag von CHF 62'298.– samt Kosten ein Retentionsrecht an den im Retentionsverzeichnis Nr. 2 des Betreibungsamtes Pfannenstiel vom 14. Februar 2019 erwähnten Inventargegenständen besteht.

3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung-Nr. 1 des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 12. Februar 2019) wird im Betrag von CHF 51'415.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2018 sowohl in Bezug auf die Forderung als auch in Bezug auf das Pfandrecht beseitigt.

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.–.

5. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'000.– zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

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90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 51'415.–. Zürich, 10. Juli 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Vizepräsidentin: Dr. Claudia Bühler Gerichtsschreiberin: Sabrina Schalcher

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