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Entscheid

HG190203

Forderung

23. Februar 2021Deutsch20 min

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG190203-O U/dz Mitwirkend: Die Oberrichterinnen Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Dr. Helen Kneubühler, die Handelsrichter Patrick Lerch und Dr. Alexander Müller, die Handelsrichterin Verena Preisig sowie die Gerichtssch...

Source gerichte-zh.ch

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG190203-O U/dz

Mitwirkend: Die Oberrichterinnen Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Dr. Helen Kneubühler, die Handelsrichter Patrick Lerch und Dr. Alexander Müller, die Handelsrichterin Verena Preisig sowie die Gerichtsschreiberin Corina Bötschi

Urteil vom 23. Februar 2021

in Sachen

A._____, Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Forderung

Rechtsbegehren: (act. 1)

" 1. Die Beklagte sei unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung in der Höhe von CHF 46'609.10 unter dem Titel Schadenersatz zu bezahlen, samt 5 % Zins ab 1. Juli 2011.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."

Sachverhalt und Verfahren:

A. Parteien und ihre Stellung

Der Kläger ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in C._____.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____, welche den Betrieb aller Arten von Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäften mit Ausnahmen der direkten Lebensversicherung bezweckt (act. 3/3).

B. Unbestrittener Sachverhalt und Prozessgegenstand

Am 17. März 1994 wurde der Kläger ohne sein Verschulden in einen Verkehrsunfall verwickelt. Konkret fuhr E._____ dem korrekt vor einem Fussgängerstreifen in Zürich anhaltenden Kläger in das Heck. Diesen Unfall erachtete das hiesige Handelsgericht als ursächlich für verschiedene körperliche und kognitive Beeinträchtigungen beim Kläger sowie dafür, dass der Kläger auch ab dem Jahr 1996 dauerhaft nur in einer optimal angepassten Tätigkeit ohne Schichtdienst, ohne Führungs- und Leistungsaufgaben, mit klar geregelter Arbeitszeit und ohne hohe Ansprüche an kognitive Funktionen und kommunikative Kompetenzen zu 50 % arbeitsfähig war (HGer ZH vom 23. November 2016 HG060245 E. II. 2.1 und IV. D. 2.8, act. 3/4).

In den Erwägungen seines Urteils vom 23. November 2016 hielt das hiesige Handelsgericht fest, durch den genannten Unfall sei dem Kläger ein Erwerbsausfall im Umfang von CHF 810'214.25 entstanden, für welchen die Beklagte einzustehen

habe. Entsprechend dem klägerischen Rechtsbegehren wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen Betrag von CHF 500'000.– zu bezahlen (HG060245-O Erw. IV. E. 2.8 S. 78, act. 3/4).

Bevor sich das hiesige Handelsgericht mit der Klage gegen die Beklagte befasste, hatte der Kläger die Klage zuvor am 23. Dezember 2006 am Bezirksgericht Zürich anhängig gemacht. Mit Beschluss vom 23. März 2009 überwies das Bezirksgericht Zürich das Verfahren an das hiesige Handelsgericht, wo es mit Beschluss vom 29. April 2009 mit einem weiteren bereits vom Kläger anhängig gemachten Verfahren vereinigt wurde (HG060245-O Erw. I. 1 und 2, act. 3/4).

Am 21. Dezember 2007 stellte der Kläger beim Friedensrichteramt D._____ zudem das Begehren, die Beklagte sei im Zusammenhang mit dem Unfall vom 17. März 1994 zu einer Zahlung von CHF 5'000'000.– zu verpflichten (act. 3/6). Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 zog der Kläger diese Klage jedoch wieder zurück (act. 3/7).

Mit vorliegender Teilklage macht der Kläger nun CHF 46'609.10 des dazumal im Verfahren Nr. HG060245-O nicht eingeklagten Schadens geltend. Die Summe basiert dabei gemäss dem Kläger auf der gerichtlichen Feststellung für den Erwerbsschaden im Jahre 2011. Eventualiter macht er den Schaden für das Jahr 2016 in der Höhe von CHF 43'909.21 geltend (act. 1 Rz 11 f.). Da die Beklagte im Rahmen der Klageantwort die Verjährungseinrede erhoben hat (act. 12 Rz 6.5), ist vorliegend zu prüfen, ob die geltend gemachten klägerischen Ansprüche bereits verjährt sind oder nicht.

C. Prozessverlauf

Der Kläger reichte am 13. November 2019 (Datum Poststempel) die vorliegende Klage hierorts ein (act. 1). Den von ihm geforderten Vorschuss für die Gerichtskosten leistete er fristgerecht (act. 4; act. 6). In der Folge reichte die Beklagte innert erstreckter Frist die Klageantwort vom 20. Januar 2020 ein (act. 12). Nachdem beide Parteien eine Beschränkung des Verfahrens auf die Frage des Eintritts der Verjährung beantragt hatten (act. 12 und act. 17), ordnete das hiesige Gericht mit Verfügung vom 17. Februar 2020 einen zweiten Schriftenwechsel an und beschränkte das Verfahren einstweilen auf die Frage des Eintritts der Verjährung (act.18). Sowohl die diesbezügliche Replik vom 12. Mai 2020 als auch die Duplik vom 28. August 2020 ergingen rechtzeitig (act. 21 und act. 25). Beide Parteien haben auf die Durchführung der Hauptverhandlung in Bezug auf das auf die Frage des Eintritts der Verjährung beschränkte Verfahren verzichtet (act. 28, 30 und 31). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen:

1.

Prozessvoraussetzungen

Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Die Prozessvoraussetzungen beinhalten insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

Die örtliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 38 Abs. 1 ZPO, da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat, und ist seitens der Beklagten zu Recht unbestritten geblieben (act. 12 Rz. 8). Die sachliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG und ist ebenso gegeben.

Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten.

2.

Verjährung des Anspruchs

Nachdem das Verfahren mit Verfügung vom 17. Februar 2020 auf die Frage des Eintritts der Verjährung beschränkt wurde (act.18), ist darüber ein Entscheid zu fällen.

Nachdem das Verfahren mit Verfügung vom 17. Februar 2020 auf die Frage des Eintritts der Verjährung beschränkt wurde (act.18), ist darüber ein Entscheid zu fällen.

2.1. Parteivorbringen

2.1.1. Beklagte

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, der Kläger habe jeweils periodisch Verjährungseinredeverzichtserklärungen angefordert, wobei in dieser Kette für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 25. Oktober 2015 eine Lücke bestehe. Da die relative Verjährungsfrist sicher vor dem 31. Dezember 2012 ihren Anfang genommen habe, sei die zweijährige relative Verjährungsfrist am 1. Januar 2015 bereits abgelaufen gewesen (act. 12 Rz 6.5; act. 25 Rz 29.1). Dem Kläger sei die Verjährungsproblematik seit Einleitung der Teilklage über CHF 500'000.– bewusst gewesen, weshalb er in der Folge diverse Verjährungsverzichtserklärungen verlangt habe. Dass der Kläger per Ende 2014 keine neue Verzichtserklärung eingefordert habe, liege nicht in der Verantwortung der Beklagten (act. 12 S. 7; act. 25 Rz 13).

Falsch sei die klägerische Ansicht, wonach die relative Verjährungsfrist erst mit Kenntnis des gerichtlichen Gutachtens vom 16. November 2015 zu laufen begonnen habe (act. 12 Rz 24.1). Tatsächlich habe beim Kläger zum Zeitpunkt der Klageeinleitung bereits seit 15 Jahren eine von den Sozialversicherungen gestützte Vollerwerbsunfähigkeit bestanden (act. 12 Rz 24.2 S. 18). Die relative Verjährungsfrist sei mit der Zustellung des letzten von der Suva eingeholten neurologischen Gutachtens von PD Dr. F._____ vom 10. August 1999, spätestens aber mit der Eröffnung der Suva-Rentenverfügung vom 30. August 2000 initiiert worden (act. 12 Rz 24.3; act. 25 Rz 21.3 und 29.1).

2.1.2. Kläger

Der Kläger macht geltend, er habe erst mit Zustellung des interdisziplinären Gutachtens vom 16. November 2015 genügende Kenntnis des Schadens bzw. der Person des Ersatzpflichtigen erlangt. Bis dahin sei die Kausalität des zweiten Unfalls zwischen Unfall und Schaden unklar gewesen. Ebenso unklar sei auch die natürliche Kausalität (als Tatfrage) gewesen. Dem Kläger habe somit auch die Kenntnisnahme der Person gefehlt, die für seinen Schaden verantwortlich gewesen sei. Wie in BGE 131 III 61 liege auch hier ein aussergewöhnlicher Sachverhalt vor, in dem sich vier Autounfälle innerhalb von etwas mehr als 6 Jahren ereignet hätten mit zum Teil schweren Gesundheitsfolgen. Erst das gerichtliche Gutachten vom 16. November 2015 und das darauf basierende Urteil des Handelsgerichts hätten erhellt, wie der Schaden im Wesentlichen aussehe und welche Person für welchen Teil ersatzpflichtig sei (act. 1 Rz 34 f.; act. 21 Rz 6 f. und 46). Bis dahin habe sich nie ein Gutachten dazu geäussert, ob und in welchem Umfang der streitgegenständliche Unfall zum Gesamtschaden beigetragen habe. Somit habe dem Kläger auch die Kenntnisnahme der Person gefehlt, die für seinen Schaden verantwortlich gewesen sei.

Der Kläger bestreitet weiter, dass die zuvor von den Sozialversicherern in Auftrag gegebenen Gutachten geeignet gewesen wären, diese Fragen zu beantworten, ansonsten hätte das Handelsgericht kein eigenes Gutachten in Auftrag geben müssen. Namentlich das Gutachten von Prof. Dr. F._____ vom 10. August 1999 habe zwar festgehalten, dass die ersten beiden Unfälle kausal für die bestehenden gesundheitlichen Schäden des Klägers gewesen seien, aber nicht in jeweils welchem Umfang (act. 21 Rz 48 und 65).

2.2. Rechtliches

2.2.1. Verjährungseinrede

Der Eintritt der Verjährung führt nicht zum Untergang der Forderung, steht jedoch deren Durchsetzbarkeit entgegen (GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 10. Aufl. 2014, N. 3276). Sie darf nur auf Einrede des Schuldners berücksichtigt werden (Art. 142 OR). Ist die Verjährungseinrede begründet, ist die Klage durch Sachurteil abzuweisen (BGE 111 II 55 E. 1 S. 56 = Pra 74 [1985] Nr. 129).

Die Behauptungs- und Beweislast für die Tatsachen, welche den Eintritt der Verjährung begründen, trägt der Schuldner, welcher die Einrede der Verjährung erhebt (BGE 111 II 55 E. 3a S. 57-58 = Pra 74 [1985] Nr. 129). Der Gläubiger ist hingegen beweisbelastet mit den Tatsachen, welche den Eintritt der Verjährung ausschliessen (BERTI, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2002, N. 26 zu Art. 142 OR), insbesondere für Umstände, welche die Verjährungsfrist unterbrochen haben (BGer 4C.64/1992 vom 12. Mai 1992 E. 4b).

2.2.2. Zivilrechtliche Verjährung

Nach aArt. 83 Abs. 1 SVG (vor dem 1. Januar 2020 geltende Fassung) verjährten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Unfällen mit Motorfahrzeugen in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tag des Unfalls an (AS 2011 4927). Wurde die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsah, so galt diese auch für den Zivilanspruch (AS 1959 706).

2.2.3. Beginn der Verjährungsfrist

Sowohl nach aArt. 83 Abs. 1 SVG (vor dem 1. Januar 2020 geltende Fassung) als auch nach aArt. 60 Abs. 1 OR (vor dem 1. Januar 2020 geltende Fassung) ist für den Beginn der relativen Verjährungsfrist mithin die Kenntnis des Schadens und der ersatzpflichtigen Person entscheidend.

2.2.3.1. Kenntnis des Schadens

Die Verjährungsfrist beginnt einheitlich für sämtliche Schadenspositionen mit Kenntnis des Gesamtschadens zu laufen (BGE 109 II 418 E. 4 S. 422-423; BGE 92 II 1 E. 3 S. 4). Befindet sich das Ausmass des Schadens in Entwicklung, beginnt die Verjährungsfrist nicht vor deren Abschluss zu laufen; dies gilt besonders für die Kosten der medizinischen Behandlung oder für einen länger andauernden Erwerbsausfall aufgrund vorübergehender oder dauernder Erwerbsunfähigkeit (BGE 112 II 118 E. 4 S. 123; BGE 108 Ib 97 E. 1c S. 99-100).

Nach der Rechtsprechung hat der Geschädigte genügende Kenntnis vom Schaden, wenn er den Schadenseintritt, die Art und den ungefähren Umfang der Schädigung kennt und zur Formulierung einer Klage mit Begehren und Begründung in der Lage ist (BGE 136 III 322 E. 4.1 S. 329 f.; 131 III 61 E. 3.1.1 S. 68;

II 158 E. 4a S. 160 f.). Massgebend ist die tatsächliche Kenntnis des Schadens und nicht der Zeitpunkt, in dem der Geschädigte bei gehöriger Aufmerksamkeit vom Schaden hätte Kenntnis erlangen können (BGE 136 III 322 E. 4.1 S. 330; 111 II 55 E. 3a S. 57 f.). Der Geschädigte braucht nicht genau zu wissen, wie hoch der Schaden ziffernmässig ist, zumal auch künftiger Schaden eingeklagt werden und dieser nötigenfalls nach Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt werden kann (BGE 131 III 61 E. 3.1.1 S. 68; 114 II 253 E. 2a S. 256). Genügende Kenntnis liegt vor, wenn die medizinischen Folgen der schädigenden Handlung abzusehen und mit grosser Wahrscheinlichkeit zu bestimmen sind, wenn sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert hat (BGE 114 II 253 E. 2b S. 257; BGer 4A_707/2012 vom 28. Mai 2013 E. 7.3.2; 4A_647/2010 vom 4. April 2011 E. 3.1).

Die Kenntnis des Schadens verlangt nicht das Vorliegen von Beweismitteln (BGE 131 III 61 E. 3.1 S. 68-69 im Zusammenhang mit der Person des Schädigers). Die Rechtsprechung knüpft für den Zeitpunkt der Kenntnis allerdings meistens an das Vorliegen einer Urkunde (Rechnung, Arztbericht, Rentenentscheid) an. Geht es hingegen um die Folgen einer Invalidität, so ist in der Regel ein Gutachten oder ein ausführlicher medizinischer Bericht erforderlich (BGE 112 II 118 E. 4 S. 123; BGer 4A_647/2010 vom 4. April 2011 E. 3.2; 4A_580/2008 vom 17. März 2009 E. 3).

2.2.3.2. Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen

aArt. 60 OR (vor dem 1. Januar 2020 geltende Fassung) verlangt als Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist nebst der Kenntnis des Schadens auch die Kenntnis der Person des Haftpflichtigen. Über diese Person muss Gewissheit bestehen, Verdacht genügt nicht (BGE 82 II 43 E. 1 S. 43-44; VON BÜREN, Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, Zürich 1964, S. 431; O-SER/SCHÖNENBERGER, in: Zürcher Kommentar zum Obligationenrecht. Art. 1-183 OR, 2. Aufl., Zürich 1929. N. 13 zu Art. 60; SCHWANDER, Die Verjährung ausservertraglicher und vertraglicher Schadenersatzforderungen, Diss. Freiburg 1962, S. 22: die Adresse muss vorliegen), auch Vermutung nicht (BGer 4C.182/2004 vom 23. August 2004, E. 5.2.1; BGE 131 III 61 S. E. 3.1.2 S. 68). Dies hängt jedoch nicht vom Vorhandensein eines Beweismittels ab; das Gesetz spricht nur von "Kenntnis", nicht von "Beweis" (BREHM, in: Berner Kommentar zum Obligationenrecht. Art. 41-61, 4. Aufl., Bern 2013, N. 61 zu Art. 60).

Zur Kenntnis der Person des Täters gehört auch die Kenntnis der natürlichen Kausalität. Erst wenn die Schadensursache bekannt ist, kann auch der Täter eruiert werden (BREHM, a.a.O., N. 61a zu Art. 60). Unter gewissen Umständen, wenn nämlich der natürliche Kausalzusammenhang nur mittels einer wissenschaftlichen Expertise festgestellt werden kann, wird der Geschädigte allerdings erst mit dem Empfang dieser Expertise eine sichere Kenntnis der verantwortlichen Person haben (BGE 131 III 61 E. 3.1.2 S. 68 = Pra 94 [2005] Nr. 121).

2.3. Würdigung

2.3.1. Absolute Verjährungsfrist

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die absolute Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist. Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

2.3.2. Relative Verjährungsfrist

Wie erwähnt beginnt die relative zweijährige Verjährungsfrist nach aArt. 60 Abs. 1 OR mit der Kenntnis des Schadens und der ersatzpflichtigen Person zu laufen.

2.3.2.1. Kenntnis der ersatzpflichtigen Person

Der Kläger macht geltend, er habe erst mit Zustellung des interdisziplinären Gutachtens vom 16. November 2015 genügende Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen erlangt. Erst das gerichtliche Gutachten vom 16. November 2015 und das darauf basierende Urteil des Handelsgerichts hätten erhellt, welche Person für welchen Teil des Schadens ersatzpflichtig sei (act. 1 Rz 34 f.; act. 21 Rz 6 f. und 46). Bis dahin habe sich nie ein Gutachten dazu geäussert, ob und in welchem Umfang der streitgegenständliche Unfall zum Gesamtschaden beigetragen habe.

Er beruft sich auf einen Entscheid des Bundesgerichts vom 26.10.2004 (BGE 131 III 61 = Pra 94 [2005] Nr. 121, vgl. dazu auch DÄPPEN, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht, 7. Aufl., Basel 2020, N. 8 zu Art. 60). Dort wurde in der Regeste des Entscheids im Zusammenhang mit der Kenntnisnahme der Person des Ersatzpflichtigen festgehalten, dass der Begriff der Kenntnis in aller Regel nicht vom Vorhandensein eines Beweismittels abhänge und es sich nur unter gewissen aussergewöhnlichen Umständen aufdränge, gleichwohl auf ein Gutachten abzustellen. In jenem Fall ging das Bundesgericht davon aus, dass solche aussergewöhnliche Umstände gegeben waren und der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden nur durch ein wissenschaftliches Gutachten feststellbar war (BGE 131 III 61 E. 3.1.2 S. 68 f. = Pra 94 [2005] Nr. 121). Der Geschädigte habe erst mit Empfang des technischen Gutachtens sichere Kenntnis von der verantwortlichen Person erhalten. Dieses Gutachten stellte fest, dass ein Teil der Risse an den Häusern von den Sprengungen in einem 500 Meter entfernten Steinbruch stammte, die den Boden destabilisiert und zu Verschiebungen geführt hatten. Der Experte hat des Weiteren hervorgehoben, dass es für einen Laien schwierig sei, in Anbetracht der Distanz von 500 Metern zwischen den beschädigten Gebäuden und dem Steinbruch, unter Berücksichtigung der Norm SN 640 312 a sowie wegen der geringen Intensität der als Folge der Sprengungen registrierten Erschütterungen einen Kausalzusammenhang zwischen den Sprengungen und der Rissbildung festzustellen. Das Bundesgericht schützte daher die Feststellungen der Vorinstanz, dass die Kläger erst aufgrund der Expertise über genügende Kenntnisse in Bezug auf den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Sprengungen und den Rissen verfügt habe, um gegen die Beklagten haftpflichtrechtlich vorzugehen.

Vorliegend wurde bereits im neurologischen Gutachten von PD Dr. F._____ vom

10.08.1999 (act. 14/9), welches von der Suva eingeholt wurde, Folgendes festgehalten (act. 14/9 S. 42):

"Inwiefern sind solche Behinderungen ursächlich auf den Unfall vom 20.11.1991 und auf den Unfall vom 17. März 1994 zurückzuführen?

Der Unfall vom 20.11.1991 führte vornehmlich zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Dadurch war Herr A._____ nicht mehr in der Lage, seine Tätigkeit als Autospengler und Automechaniker wieder aufzunehmen. Der Unfall vom 17. März 1994 hatte zusätzliche zerviko-zephale Symptome mit ebenfalls belastungsabhängiger Zunahme der Schmerzintensität zur Folge, die zur weiteren Abnahme der körperlichen Belastbarkeit führten. Zudem traten durch diesen Unfall neuropsychologische Funktionsstörungen auf, die zu einer Einschränkung in sämtlichen kaufmännisch-administrativen Bereichen führten."

Das Gutachten äussert sich somit dazu, welche Folgen die beiden Unfälle hatten. Auch der Kläger stellte sich im ersten Haftpflichtprozess (HG060245) auf den Standpunkt, dass der vorliegend relevante Unfall vom 17. März 1994 zur Folge hatte, dass zusätzliche zerviko-zephale Symptome mit ebenfalls belastungsabhängiger Zunahme der Schmerzintensität sowie neuropsychologische Funktionsstörungen auftraten, die zur weiteren Abnahme der körperlichen Belastbarkeit führten. Dadurch sei es zu einer Einschränkung in sämtlichen kaufmännischadministrativen Bereichen gekommen.

Der Kläger berief sich im ersten Haftpflichtprozess (HG060245) auf die zitierte Stelle des Gutachtens F._____ und bediente sich der gleichen Argumentation (act. 14/2 S. 19 und 23 ff.), um den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 17.03.1994 und dem erlittenen Schaden darzutun. Als Beweisofferte führte er die Seite 42 des entsprechenden Gutachtens an (act. 14/9).

Gestützt auf das Gutachten F._____ vom 10.08.1999 (act. 14/9) war dem Kläger somit bekannt, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherin für die Folgen des zweiten Unfalls einzustehen hatte. Die gesundheitlichen Folgen, welche den beiden Unfällen zuzuordnen waren, sowie die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten F._____ konkret umschrieben.

Es ist somit festzuhalten, dass der Kläger spätestens im Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Gutachtens von PD Dr. F._____ vom 10.08.1999 (act. 14/9) von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis hatte und ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestand.

2.3.2.2. Kenntnis des Schadens i.S.v. aArt. 83 OR

Der Kläger ist der Ansicht, dass die relative Verjährungsfrist erst mit Kenntnis des gerichtlichen Gutachtens vom 16. November 2015 zu laufen begonnen habe (act. 12 Rz 24.1). Demgegenüber beruft sich die Beklagte darauf, dass beim Kläger zum Zeitpunkt der Klageeinleitung bereits seit 15 Jahren eine von den Sozialversicherungen gestützte Vollerwerbsunfähigkeit bestanden habe (act. 12 Rz 24.2 S. 18). Die relative Verjährungsfrist habe mit der Zustellung des letzten von der Suva eingeholten neurologischen Gutachtens von PD Dr. F._____ vom 10. August 1999, spätestens aber mit der Eröffnung der Suva-Rentenverfügung vom 30. August 2000 begonnen (act. 12 Rz 24.3; act. 25 Rz 21.3 und 29.1).

Wie erwähnt, wird für den Beginn der Verjährung nicht voraussetzt, dass der Geschädigte den Schaden ziffernmässig exakt kennt, sondern es genügt, wenn ihm die wesentlichen Elemente seines Schadens bekannt sind. Die Kenntnis des Schadens verlangt auch nicht das Vorliegen von Beweismitteln.

Aufgrund des Gutachtens von PD Dr. F._____ vom 10.08.1999 (act. 14/9) erhielt der Kläger Kenntnis davon, welche gesundheitlichen Folgen den beiden Unfällen zuzuordnen waren. Mit Erlass der IV-Rentenverfügung stand auch fest, dass der Kläger zu 100 % erwerbsunfähig war, was im Gutachten konkret umschrieben wurde. Dass dabei nicht näher quantifiziert wurde, welcher Teil des Erwerbsschadens welchem Haftpflichtigen zuzuordnen ist, ändert daran nichts. Letztlich ist eine solche Quantifizierung kaum jemals exakt möglich, vor allem wenn die Unfallereignisse viele Jahre zurückliegen.

Auch wenn nach Vorliegen des Gutachtens von PD Dr. F._____ vom 10.08.1999 (act. 14/9) nicht exakt feststand, für welchen Teil des Gesamtschadens die Beklagte haftbar gemacht werden konnte, so waren dem Kläger damals die wesentlichen Elemente seines Schadens bekannt.

Im ersten Prozess (HG060245) umschrieb er die Folgen der beiden Unfälle wie folgt:

Der Kläger machte geltend, dass er durch den Unfall vom 20. November 1991 für den Beruf eines Autospenglers und -mechanikers vollständig arbeitsunfähig war, aber bis Ende 1995 eine Selbsteingliederung in eine rein kaufmännisch-administrative Tätigkeit möglich gewesen wäre. Der Unfall vom 17. März 1994 habe sodann dazu geführt, dass der Kläger 1 auch ab dem Jahr 1996 dauerhaft nur in einer optimal angepassten Tätigkeit ohne Schichtdienst, ohne Führungs- und Leistungsaufgaben, mit klar geregelter Arbeitszeit und ohne hohe Ansprüche an kognitive Funktionen und kommunikative Kompetenzen zu

50 % arbeitsfähig war.

Er übernahm mithin im Wesentlichen die Argumentation des Gutachtens F._____. Daraus ergibt sich, dass ihm die wesentlichen Elemente des Schadens spätestens gestützt auf das Gutachten F._____ vom 10.08.1999 (act. 14/9) bekannt waren.

2.3.3. Verjährungsunterbrechung

Die Verjährung wird durch Klage oder Schlichtungsgesuch unterbrochen. Dabei unterbricht die Klage die Verjährung nur in Höhe des eingeklagten Betrages (BGE 133 III 675 E. 2.3.2; KILLIAS/W IGET, in: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht. Obligationenrecht. Allgemeine Bestimmungen, Furrer/Schnyder [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 18 zu Art. 135).

Die Verjährungsfristen von aArt. 83 Abs. 1 SVG sind zudem durch die beteiligten Parteien selbst verlängerbar (BGE 99 II 185 E. 2a S. 188-189). Überdies ist ein nachträglicher Verzicht auf die Verjährungseinrede sowohl während laufender als auch nach abgelaufener Verjährungsfrist möglich (Art. 141 Abs. 1 OR e contrario; BGE 132 III 226 E. 3.3.7 S. 239-240).

Das Unfallereignis, für welches die Beklagte einzustehen hat, datiert vom

17.03.1994. Es ist unbestritten, dass Verjährungseinredeverzichtserklärungen für die Zeit bis 31. Dezember 2014 vorliegen, anschliessend jedoch für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 25. Oktober 2015 eine Lücke besteht. Da die relative Verjährungsfrist sicher vor dem 31. Dezember 2012 ihren Anfang genommen hat, führt der Unterbruch im Jahre 2015 dazu, dass der Haftpflichtanspruch des Klägers aus dem Unfallereignis vom 17.03.1994 gegenüber der Beklagten am 1. Januar 2015 verjährt ist.

3. Ergebnis

Die Verjährungseinrede der Beklagten ist begründet. Damit erübrigt sich eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen. Die Klage ist abzuweisen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolge

Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 46'609.10. Dies ergibt eine Grundgebühr von CHF 5'280.00 (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Diese ist lediglich leicht zu reduzieren, da zwar einerseits im Wesentlichen nur die Frage der Verjährung zu behandeln war, andererseits der Streitwert im Verhältnis zum Aufwand nicht besonders hoch erscheint. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 4'500.00 festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Bei berufsmässig vertretenen Parteien bestimmt sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Dies ergibt eine Grundgebühr von CHF 6'695 (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Für die zweite Rechtsschrift ist diese um rund 30 % zu erhöhen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Ausgangsgemäss wird der Kläger entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Kläger ist zu verpflich-ten, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 9'000.00 zu bezahlen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'500.00.

3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und vorab aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteienschädigung in der Höhe von CHF 9'000.00 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 35'000.00.

Zürich, 23. Februar 2021

Handelsgericht des Kantons Zürich

Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. Claudia Bühler Corina Bötschi