HG200054
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit
7. Mai 2021Deutsch31 min
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG200054-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichterin Flurina Schorta, die Handelsrichter Alexander Pfeifer, Ivo Eltschinger und Kaspar Wälti sowie der Gerichtsschreiber Rudolf Hug Urteil vom 7. Mai...
Source gerichte-zh.ch
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG200054-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichterin Flurina Schorta, die Handelsrichter Alexander Pfeifer, Ivo Eltschinger und Kaspar Wälti sowie der Gerichtsschreiber Rudolf Hug
Urteil vom 7. Mai 2021
in Sachen
A._____, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1. B._____,
2. C._____, Beklagte
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____
betreffend Aktienrechtliche Verantwortlichkeit
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
"Es seien die Beklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftung im Sinne einer Teilklage zu verpflichten, der D._____ AG einen Betrag von CHF 30'001.-- zuzüglich Zins von 5% ab dem 12. Oktober 2018 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten 1 und 2 und zu Gunsten der Klägerin."
Sachverhalt und Verfahren
A. Sachverhaltsübersicht
Nach dem Tod des Ehepaars E._____ und F._____, das die schweizweit im Gesundheitswesen tätige "G._____ Gruppe" aufgebaut hat, stehen die drei Nachkommen H._____, B._____ und A._____ in einer bereits seit längerer Zeit andauernden Auseinandersetzung, die diverse gerichtliche Verfahren und auch Strafanzeigen umfasst.
Die vorliegende Streitigkeit betrifft die nicht der "G._____ Gruppe" angegliederte Gesellschaft D._____ AG (D._____ AG), deren Aktien zu 65,75% von B._____, zu 24,0% von A._____ und zu 10,25% von H._____ gehalten werden. Der Verwaltungsrat besteht seit 2016 aus B._____ und dessen Sohn C._____ (vgl. act. 3/2).
A._____ (Klägerin) fasst B._____ (Beklagter 1) und C._____ (Beklagter 2) aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit ins Recht.
B. Prozessverlauf
Am 3. April 2020 (überbracht) reichte die Klägerin die Klage über das eingangs wiedergegebene Rechtsbegehren beim Handelsgericht des Kantons Zürich ein (act. 1). Nach Eingang des von der Klägerin verlangten Kostenvorschusses von CHF 4'000.– (act. 7) sowie eines ergänzten Beweismittelverzeichnisses (act. 6)
wurde den Beklagten am 15. April 2020 Frist zur Klageantwort angesetzt, die sie am 13. Juli 2020 erstatteten (act. 15).
Die Parteien wurden hierauf auf den 28. Oktober 2020 zur Vergleichsverhandlung vorgeladen (act. 19). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 verkündete die Klägerin der D._____ AG den Streit (act. 20), wovon den Beklagten und der Streitberufenen mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 Kenntnis gegeben wurde (act. 22). Ein Prozesseintritt erfolgte nicht.
Auf Gesuch der Parteien wurde die Vergleichsverhandlung am 28. Oktober 2020 abgesagt (vgl. act. 24-25) und das Verfahren gleichentags mit dem zweiten Schriftenwechsel fortgesetzt (act. 26). Die Replik datiert vom 18. Januar 2021 (act. 31). Am 29. Januar 2021 reichte die Klägerin eine Noveneingabe ein (act. 35), die den Beklagten zugestellt wurde (act. 37). Die Beklagten erstatteten die Duplik am 22. März 2021 (act. 39). Mit Eingabe vom 31. März 2021 reichte die Klägerin eine Stellungnahme ins Recht (act. 43). Hierzu nahmen die Beklagten ihrerseits mit Eingabe vom 14. April 2021 Stellung (act. 46). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Mit Verfügung vom 15. April 2021 wurde den Parteien Frist angesetzt zur Erklärung, ob sie auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung – unter Vorbehalt der Durchführung eines Beweisverfahrens – verzichteten (act. 48). Die Beklagten verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (act. 50). Die Klägerin liess sich dazu nicht vernehmen.
Der Prozess erweist sich als spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO).
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Das Handelsgericht ist für Klagen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 754 und 756 OR gestützt auf Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO in Verbindung mit § 44 lit. b GOG bei der eingeklagten Forderungshöhe zuständig.
1.2
Die Klägerin erhebt eine Teilklage. Gemäss Art. 86 ZPO ist dies nicht zu beanstanden.
2.
Parteistandpunkte
2.1
Die Klägerin wirft den Beklagten zusammengefasst vor, dass sie auf Kosten der D._____ AG, jedoch ausschliesslich in ihrem eigenen Interesse, für CHF 71'835.90 ein Gutachten über den Wert der D._____ AG bei I._____ AG (I._____) eingeholt haben und entsprechend die Gesellschaft um diesen Betrag geschädigt haben.
2.2
Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage, soweit darauf wegen prozessualen Rechtsmissbrauchs überhaupt einzutreten sei. Die Einholung des Gutachtens sei im Interesse der D._____ AG erfolgt, weshalb sie folgerichtig auch die Kosten getragen habe. Mangels Pflichtverletzung und Vorliegens eines Schadens sei die Klage abzuweisen.
2.3
Auf die Vorbringen der Parteien ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen, soweit es für die Entscheidfindung erforderlich ist.
3.
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit
3.1
Grundsatz
Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen (Art. 754 Abs. 1 OR). Die Voraussetzungen einer Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit sind demnach das Vorliegen eines Schadens, einer Pflichtverletzung, des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Schaden und Pflichtverletzung sowie eines Verschuldens (BGE 132 III 342 E. 4.1, 564 E. 4.2; BGer 4A_375/2012 vom 20. November 2012 E. 2.1). Die Behauptungsund Beweislast liegt grundsätzlich bei der klagenden Partei.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen (Art. 754 Abs. 1 OR). Die Voraussetzungen einer Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit sind demnach das Vorliegen eines Schadens, einer Pflichtverletzung, des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Schaden und Pflichtverletzung sowie eines Verschuldens (BGE 132 III 342 E. 4.1, 564 E. 4.2; BGer 4A_375/2012 vom 20. November 2012 E. 2.1). Die Behauptungsund Beweislast liegt grundsätzlich bei der klagenden Partei.
3.2. Aktiv-/Passivlegitimation
Die Klägerin ist Aktionärin der D._____ AG und klagt gestützt auf Art. 756 OR. Es ist unbestritten und ergibt sich aus den eingereichten Protokollen der ordentlichen Generalversammlungen der D._____ AG vom 28. Juni 2018 und vom 24. Juni 2019, dass die Klägerin eine Décharge der Beklagten 1 und 2 für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 ablehnte und diesen damit keine Entlastung erteilt wurde (Art. 758 Abs. 1 OR; act. 3/9-10). Die Beklagten als Verwaltungsräte unterliegen der Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR.
3.3. Rechtsmissbrauch
3.3.1. Die Beklagten beantragen, es sei auf die Klage zufolge Rechtsmissbrauchs nicht einzutreten (act. 15 S. 56 ff.). Sie argumentieren im Wesentlichen mit der "Kampagne", die die Klägerin führe, wobei es ihr nur darum gehe, einen überhöhten Kaufpreis für ihre Beteiligung (u.a.) an der D._____ AG zu erreichen bzw. ihrem Schädigungs- und Kommerzialisierungsinteresse, dem ein nur vorgeschobenes und völlig irrelevantes Interesse an der aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage gegenüber stehe.
3.3.2. Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz. Das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs gilt auch im Prozessrecht und ist in Art. 52 ZPO ausdrücklich normiert. Die Bestimmung bildet eine "Schranke aller Rechtsausübung" und bringt ein allgemeines Rechtsprinzip zum Ausdruck. Art. 2 Abs. 2 ZGB weist das Gericht an, besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Die Norm dient als korrigierender "Notbehelf" für die Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde. Die Partei, die der anderen Rechtsmissbrauch vorwirft, hat die besonderen Umstände nachzuweisen, auf Grund derer anzunehmen ist, dass Rechtsmissbrauch vorliegt. Stehen die tatsächlichen Voraussetzungen fest, hat jede Instanz Art. 2 Abs. 2 ZGB von Amtes wegen zu beachten (vgl. BGE 134 III 52 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch HONSELL, in: Basler Kommentar ZGB, 6. Aufl. 2018, Art. 2 N 3 ff.; N 51, 54 ff.).
3.3.3. Die Parteien dokumentieren ausführlich und werfen sich gegenseitig vor, dass sie – und auch hier nicht beteiligte "Angehörige" der "G._____ Gruppe" – in einer seit Jahren andauernden Auseinandersetzung stehen (act. 1 S. 4 ff.; act. 15 S. 12 ff.; act. 31 S. 5 ff.; act. 39 S. 10 ff.). Weder aus der grossen Zahl der Verfahren noch dem damit verbundenen Aufwand ist jedoch generell zu schliessen, dass dabei Rechte missbräuchlich ausgeübt werden. Zu prüfen ist sodann lediglich, ob dem vorliegenden Verfahren das Verbot des Rechtsmissbrauchs entgegensteht. Dies trifft nicht zu. Ziel der Klage ist, dass der D._____ AG die Kosten des eingeholten I._____-Gutachtens wieder erstattet werden, mithin deren Besserstellung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin damit der D._____ AG Schaden zufügen wollte. Ob es der Klägerin bei ihrer Klage auch darum geht, einen möglichst hohen Verkaufspreis für ihr Aktienpaket zu erreichen, kann dahin gestellt bleiben. Sollte ihr Standpunkt berechtigt sein, dürfte er sich marginal auf den Unternehmenswert der D._____ AG auswirken. Treuwidrig wäre dies jedoch nicht, denn ein gleichgerichtetes Interesse der Klägerin persönlich am Werterhalt der Gesellschaft stünde einer Klage mit dem Ziel, zu verhindern, dass sich die Beklagten zulasten der D._____ AG bereichern, nicht entgegen. Die Erhebung einer Teilklage ist sodann gesetzlich vorgesehen (Art. 86 ZPO) und nicht rechtsmissbräuchlich. Auf die Klage ist einzutreten.
3.4. Schaden
3.4.1. Die Klägerin klagt den indirekten Schaden ein, der der Gesellschaft durch die – nach ihrer Behauptung nicht im Gesellschaftsinteresse erfolgten – Begutachtung entstanden ist. Es ist unbestritten, dass der von I._____ erstellte Bericht "D._____ AG Wertüberlegungen" vom 12. Oktober 2018 (act. 3/3; "Gutachten") CHF 71'835.90 gekostet hat (act. 15 S. 54). Das ist der Betrag, um den das Vermögen der D._____ AG grösser wäre, wenn das Gutachten nicht unter Verrechnung zu ihren Lasten in Auftrag gegeben worden wäre, und entspricht somit dem Schaden (vgl. etwa BGE 139 III 24 E. 3.1).
3.4.2. Die Beklagten wenden ein, die Klägerin gestehe zu, dass der D._____ AG kein Schaden entstanden sei, wenn sie darlege, dass der von I._____ erstellte Bericht einen Wert entsprechend dessen Kosten von CHF 71'835.90 aufweise
(act. 39 S. 7). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht der Schaden im Recht über die Verantwortlichkeit der Gesellschaftsorgane, gleich wie im übrigen Haftpflichtrecht, der ungewollten Verminderung des Reinvermögens des Geschädigten, d.h. der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (Differenztheorie; BGE 142 III 23 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Schaden kann in einer direkten Abnahme des Vermögens (Verminderung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven) oder auch in entgangenem Gewinn bestehen. Wohl mag es zutreffen, dass die Dienstleistungen von I._____ für den Bericht "D._____ AG Wertüberlegungen" wertmässig dem bezahlten Honorar von CHF 71'835.90 entsprechen. Der Schluss, dass sich damit das Vermögen der D._____ AG nicht verändert hätte und dieser entsprechend kein Schaden entstanden wäre, greift jedoch zu kurz. Vorausgesetzt wäre dafür, dass der erworbene "Wert" im Vermögen der D._____ AG entsprechend aktiviert wurde, was die Beklagten nicht geltend machen und auch nicht zulässig sein dürfte. Zudem ist der Bericht nach der Behauptung der Klägerin ausschliesslich den Beklagten zu gut gekommen, während er für die D._____ AG weder notwendig noch nützlich war; darauf wird noch einzugehen sein. Der Einwand der Beklagten erweist sich als nicht stichhaltig.
3.5. Pflichtverletzung
3.5.1. a) Das schädigende Verhalten des Verwaltungsrates erblickt die Klägerin im Entscheid der Beklagten, dieses Gutachten auf Kosten der D._____ AG erstellen zu lassen. Sie macht geltend, der Beklagte 1 als Mehrheitsaktionär und Mitglied des Verwaltungsrats befinde sich in einer steten Konfliktlage, da seine eigenen Interessen denjenigen der Gesellschaft und der übrigen Aktionäre gegenüber zu stellen seien. Konkret habe er ein Interesse an der Bewertung im Hinblick auf die Kaufpreisberechnung und anschliessende Kaufgespräche. Der Beklagte 2 als enge Bezugsperson und Erbe des Beklagten 1 habe ebenfalls ein eigenes Interesse an der Bewertung der Aktien (act. 1 S. 11 f.). Der Beklagte 1 und H._____ würden eine Aufteilung der "G._____ Gruppe" planen und hätten zu diesem Zweck am 10. August 2017 namens der J._____ AG und K._____ AG ein Gutachten bei I._____ in Auftrag gegeben (act. 1 S. 13 ff.). Aus der Auftragsbestätigung (act. 3/13) ergebe sich klar, dass es um die Interessen der Aktionäre gegangen sei (act. 1 S. 15); auch der Berichtsentwurf richte sich an die Aktionäre der J._____ AG (act. 3/4 S. 2). Die verschiedenen erarbeiteten Gestaltungsoptionen hätten sich ausschliesslich darauf bezogen, welcher Aktionär welche Gesellschaften resp. Betriebe übernehmen sollte. Auch die weiterverfolgte Option 5 habe den Auskauf der Klägerin und die Trennung in zwei Betriebseinheiten (B._____ und H._____ beinhaltet, und entsprechend sei auch die Klägerin kontaktiert worden. Anschliessend seien Verkaufsgespräche zwischen den Geschwistern geführt worden, in deren Rahmen das Kaufangebot des Beklagten 1 gestützt auf das Gutachten I._____ vom 12. Oktober 2018 auf die Beteiligung der Klägerin an der D._____ AG ausgeweitet worden sei; die Gespräche seien am 28. Juni 2019 abgebrochen worden (act. 1 S. 20 f.). Die Gesellschaft habe zu keinem Zeitpunkt ein eigenständiges rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Bestimmung des Wertes der Minderheitsbeteiligung der Klägerin gehabt. Die Gesellschaft sei nicht Partei des Aktionärbindungsvertrags (act. 3/30), besitze keine eigenen Aktien, und eine Übernahme der vinkulierten Aktien durch die Gesellschaft sei nicht Gegenstand der Überlegungen gewesen. Der Beklagte 2 habe das Vorgehen mitinitiiert und gedeckt und sei nicht eingeschritten. Eventuell liege die Pflichtverletzung des Verwaltungsrats darin, dass das Gutachten dem Beklagten 1 unentgeltlich für private Verkaufsgespräche zur Verfügung gestellt worden sei.
b) Die Beklagten argumentieren mit der grossen Zahl der von der Klägerin initiierten Verfahren (act. 15 S. 12 ff.) und weiteren Schaden stiftenden Schritten der Klägerin (act. 15 S. 50 ff.). Der Grund für den bei I._____ eingeholten Bericht hänge mit dem systematischen, Schaden, Kosten und Unruhe stiftenden Verhalten der Klägerin zusammen. Nachdem die Klägerin im April 2018 die Herausgabe von verbrieften Aktientiteln verlangt, aber diese nicht habe hinterlegen wollen, und hernach Klage eingereicht habe, habe der Verwaltungsrat in Betracht ziehen müssen, dass die Klägerin die Aktien an Dritte verkaufen wolle, womit die Gesellschaft mit erneuten Streitigkeiten (z.B. Eintragung eines Konkurrenzunternehmens als Aktionärin) befasst worden wäre. Die Beklagten verweisen auf Art. 4 Abs. 1 der Statuten der D._____ AG; die Gesellschaft habe ein ureigenes Interesse an der Beauftragung von I._____ mit der Erstellung des Berichts gehabt (act. 39 S. 41 ff.). Ausserdem liege es im Interesse einer Gesellschaft, den Wert ihrer Aktien zu kennen und gehöre es zu den Pflichten des Verwaltungsrats, sein Handeln auf die Erhaltung des guten Rufs der Gesellschaft auszurichten (act. 15 S. 54 ff.). Die Beklagten sind sodann der Meinung, dass eine Haftung auch deshalb ausser Betracht falle, weil die D._____ AG selbst und ihre Aktionäre die umstrittenen Organhandlungen toleriert haben (act. 39 S. 46 ff.).
3.5.2. Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrats, sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Die gesetzlich normierte Treuepflicht verlangt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats ihr Verhalten am Gesellschaftsinteresse ausrichten. Für die Sorgfalt, die der Verwaltungsrat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft aufzuwenden hat, gilt ein objektiver Massstab. Die Verwaltungsräte sind zu aller Sorgfalt verpflichtet und nicht nur zur Vorsicht, die sie in eigenen Geschäften anzuwenden pflegen. Das Verhalten eines Verwaltungsratsmitglieds wird deshalb mit demjenigen verglichen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten, ordnungsgemäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann (BGE 139 III 24 E. 3.2 mit Hinweisen). Das Gesellschaftsinteresse bildet in zweierlei Hinsicht Richtschnur für die Beurteilung von Entscheiden des Verwaltungsrats: Zum einen kann es nicht im Interesse der Gesellschaft liegen, unnötige Kosten für die Gesellschaft zu generieren. Zum andern verbietet das Gesellschaftsinteresse Geschäftsentscheide, mit denen nicht ein im Gesellschaftsinteresse liegendes Ziel verfolgt wird (vgl. BGE 139 III 24 E. 3.3). Gemäss der sog. "Business Judgement Rule" haben sich die Gerichte im Hinblick auf die Beurteilung von Verletzungen der Sorgfaltspflicht durch ein Organ gemäss Art. 717 Abs. 1 OR Zurückhaltung aufzuerlegen bei der nachträglichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden, die in einem einwandfreien, auf einer angemessenen Informationsbasis beruhenden und von Interessenkonflikten freien Entscheidprozess zustande gekommen sind (BGE 139 III 24 E. 3.2 mit Hinweisen). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, prüft das Gericht den Geschäftsentscheid in inhaltlicher Hinsicht lediglich darauf, ob er als vertretbar erscheint (vgl. auch Urteile 4A_642/2016 vom 27. Juni 2017 E. 2.1; 4A_623/2018 vom 31.07.2019 E. 3.1).
3.5.3. Die Beklagten wenden ein, das streitgegenständliche Geschäft sei seitens der Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt beanstandet worden, und die Beauftragung sowie Kostenübernahme sei von der ordentlichen Generalversammlung der D._____ AG am 24. Juni 2019 genehmigt worden. Mit dem rechtsgültigen Abschluss des Geschäftsjahrs 2018 seien allfällige Rechte zur Beanstandung der darin enthaltenen Geschäfte verwirkt. Auch die Klägerin habe den Bericht im Übrigen entgegengenommen, ohne dass sie dafür eine Entschädigung entrichtet oder angeboten habe (act. 39 S. 32 ff.). Die Organperson, die mit dem Einverständnis des Geschädigten gehandelt habe, könne nicht zur Verantwortung gezogen werden (act. 39 S. 46 f.).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Verwaltungsrat, der mit der Einwilligung aller Aktionäre bzw. des Alleinaktionärs handelt, den Verantwortlichkeitsansprüchen, welche der Gesellschaft zustehen, die Einrede der Einwilligung des Verletzten entgegenhalten (BGE 131 III 640 E. 4.2). Die Haftung des Verwaltungsrats entfällt gegenüber der Gesellschaft auch, wenn er einen gültigen Beschluss der Generalversammlung vollzieht; der Genehmigung durch die Generalversammlung kommt eine ähnliche Wirkung zu wie einem Entlastungsbeschluss gemäss Art. 758 OR (GERICKE/W ALLER, in: Basler Kommentar OR, 5. Aufl. 2016, Art. 754 N 34). Dies gilt allerdings nur für einen das Geschäft konkret betreffenden Beschluss. Wie bei der Wirkung der Déchargeerklärung kann es nur um bekanntgegebene Tatsachen gehen; selbst erkennbare Geschäftshandlungen fallen nicht ohne Weiteres unter die Wirkung des Entlastungsbeschlusses (GERI-CKE/W ALLER, in: Basler Kommentar OR, 5. Aufl. 2016, Art. 758 N 3).
Zutreffend ist, dass die ordentliche Generalversammlung der D._____ AG vom 24. Juni 2019 die Jahresrechnung 2018 – gegen die Stimmen der Klägerin – genehmigt hat (act. 3/10 = 16/61 Trakt. 2). Unabhängig davon, ob dieser Beschluss angefochten wurde oder nicht, ergibt sich aus den Vorbringen der Beklagten nicht, dass den Aktionären dabei die Auftragserteilung und Kostentragung hinsichtlich des streitgegenständlichen Berichts der I._____ vom 12. Oktober 2018 bekannt war (act. 39 S. 34). Zwar ist der Erfolgsrechnung zu entnehmen, dass als "Übriger betrieblicher Aufwand" unter der Bezeichnung "Treuhand-/Rechts/Steuer-EDV-Berat., Prüfgesell." insgesamt CHF 71'835.90 verbucht wurden (act. 40/91 Erfolgsrechnung S. 2). Dass es sich bei diesem Betrag um die Kosten des von I._____ erstellten Berichts "D._____ AG Wertüberlegungen" vom 12. Oktober 2018 handelte, lässt sich weder der Erfolgsrechnung noch den Antworten der D._____ AG auf das Auskunftsbegehren der Klägerin, auf welche die Beklagten verweisen (act. 39 S. 34 mit Hinweis auf act. 16/60 und 16/61 Frage 13), entnehmen. Die Frage/Antwort 13 befasst sich mit dem durchschnittlichen Personalaufwand und dessen Rechtfertigung, wobei die Frage Bezug nimmt auf S. 37 des Berichts vom 12. Oktober 2018 (act. 16/60 S. 2). Unbestrittenermassen war der Klägerin das Gutachten I._____ bekannt, nachdem es ihrem Vertreter am 24. Mai 2019 übergeben worden war (vgl. act. 3/26). Daraus lässt sich jedoch nicht auf eine Kenntnis der Klägerin resp. der Generalversammlung über die Auftragserteilung unter Belastung der Kosten an die Gesellschaft schliessen. Der Einwand der Beklagten verfängt nicht.
3.5.4. a) Der in den Akten liegende "Finale Entwurf" des Gutachtens I._____ ist adressiert an "D._____ AG, z.H. Herren B._____ und C._____" (act. 3/3 S. 2). Der Beklagte 1 ist mit einer Beteiligung von knapp 66% Mehrheitsaktionär, CEO und Verwaltungsrat der D._____ AG. Der Beklagte 2 ist Präsident des Verwaltungsrats, ohne selbst an der Gesellschaft beteiligt zu sein. Die Interessen des Aktionärs, auch des Mehrheitsaktionärs, sind von den Gesellschaftsinteressen abzugrenzen; anderes gilt allenfalls dann, wenn der sich in einem Interessenkonflikt befindende Vertreter der Gesellschaft zugleich Alleinaktionär ist (vgl. BGE 144 III 388), was vorliegend nicht zutrifft.
b) Unter "Ausgangslage/Hintergrund" hält das Gutachten I._____ Folgendes fest (act. 3/3 S. 5):
Im Rahmen von Nachfolgeüberlegungen zur G._____ Gruppe wurden in 2017 umfassende Wertüberlegungen zur Aufteilung der Gruppe in drei gleiche Teile durchgeführt (Projekt "Separatio"). Die Motivation zur Erstellung der vorliegenden Bewertung bzw. der Bereinigung der Aktionärsstruktur des D._____ liegt in diesem Gesamtkontext begründet. Die Bewertung wurde ohne Involvierung der Minderheitsaktionäre erstellt.
Das Gutachten verweist damit auf Nachfolgeüberlegungen zur G._____ Gruppe, welche danach die Motivation zur Erstellung der Bewertung D._____ AG bildeten. Der ebenfalls bei den Akten liegende Entwurf zum Bericht "Wert- und Strukturüberlegungen zur G._____ Gruppe" vom 25. Oktober 2017 (act. 3/4) hält unter "Ausgangslage und Auftrag" u.a. fest (S. 6, Hervorhebungen im Original):
B._____, H._____ und A._____ halten je gleiche Anteile an der J._____ AG und der K._____ AG. Im Rahmen von Nachfolgeüberlegungen soll eine neutrale Bewertung und Aufteilung der Gruppe in drei wertmässig gleiche rechtliche Einheiten ("Pakete") geprüft werden. Diese sollen in Zukunft selbständig voneinander geführt werden können, was eine enge Einbindung der Banken beim Aufteilungsprozess erforderlich macht, um den bestehenden Rahmenkredit, die Garantien und Rangrücktritte aufzulösen und die neuen Gesellschaften zu finanzieren.
Bereits aufgrund der in den Gutachten wiedergegebenen Ausgangslage bei Auftragserteilung liegen klare Hinweise darauf vor, dass die Gutachten im Rahmen von Nachfolgeüberlegungen eingeholt wurden, und zwar zwecks Aufteilung der Gruppe in drei wertmässig gleiche Einheiten bzw. zwecks Bereinigung der Aktionärsstruktur. Ohne dass auf zusätzliche von der Klägerin eingereichte Dokumente und angeführte Stellen (u.a. Auftragsbestätigung act. 3/13; Schreiben an die Klägerin act. 3/14; Offerte Handlungsoption 5 act. 3/15; Schreiben an die Klägerin act. 3/20) eingegangen zu werden braucht, ergibt sich ebenso, dass dies vor dem Hintergrund der Beteiligungen der Geschwister an den Gesellschaften erfolgte. Ein Interesse und ein Nutzen der Aktionäre – und namentlich des Mehrheitsaktionärs – an diesen Wertüberlegungen ist evident.
c) Hinsichtlich der Interessen der Gesellschaft verweisen die Beklagten auf den Aktionärbindungsvertrag, die Gesellschaftsstatuten und die Verkaufsabsichten der Klägerin, offenbart durch ihren Wunsch nach Herausgabe von verbrieften Aktientiteln, ohne diese hinterlegen zu wollen. Die Klägerin habe dies erstmals im April 2018 verlangt und hernach im Mai 2018 Klage eingereicht (act. 15 S. 26 f.; vgl. auch u.a. act. 16/40).
Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens betreffend die "G._____ Gruppe" wurde am 10. August 2017 erteilt (act. 3/13). Am 25. Oktober 2017 lag ein Be-
richtsentwurf vor (act. 3/4) und am 18. Dezember 2017 offerierte I._____ die weitere Ausarbeitung der Handlungsoption 5 (act. 3/15). Bereits aufgrund des zeitlichen Ablaufes ist es ausgeschlossen, dass der im April 2018 geäusserte Wunsch der Klägerin nach verbrieften Aktientiteln den Grund für die erste Auftragserteilung an I._____ bildete. Hingegen ist es denkbar, dass die zusätzlich eingeholte Bewertung der D._____ AG vor diesem Hintergrund erfolgte. Dem steht jedoch die oben zitierte "Ausgangslage" entgegen.
d) Der Aktionärbindungsvertrag (act. 3/30) sieht in Ziff. 5 (Aktienübertragung) einerseits ein Vorhandrecht der Aktionäre zum Steuerwert und andererseits ein Vorkaufsrecht zum mit Dritten vereinbarten Kaufpreis vor. In Ziff. 6 finden sich Bestimmungen zur Sicherung der Vertragserfüllung (Hinterlegung der Aktien in einem Sperrdepot bei der Hausbank oder einer anderen einvernehmlich bestimmten Depotstelle sowie Ausschluss der Aktienübertragung mittels Zession). Wertüberlegungen nach der DCF-Methode, auf welchen das Gutachten I._____ basiert (vgl. act. 3/3 S. 5 f. und nachfolgend lit. e), spielen demnach im Aktionärbindungsvertrag keine Rolle. Hinzu kommt, dass der Aktionärbindungsvertrag die Aktionäre verpflichtet, während die D._____ AG daran nicht beteiligt ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern in diesem Zusammenhang die Ermittlung des Eigenkapitalwertes im Gesellschaftsinteresse erforderlich oder auch nur nützlich sein sollte.
e) Die Statuten der Gesellschaft (act. 16/42) enthalten in Artikel 4 (Übertragungsbeschränkung) folgende Regelung:
Die Übertragung von Aktien bedarf der Bewilligung der Gesellschaft. Die Übertragung der Aktien mittels Zession ist ausgeschlossen. Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn die Gesellschaft, andere Aktionäre oder vom Verwaltungsrat vorgeschlagene Dritte dem übertragungswilligen Aktionär die Aktien zum wirklichen Wert zum Zeitpunkt des Gesuches abkaufen. Die Bewilligung kann ferner verweigert werden, wenn der Erwerber nicht eine Erklärung abgibt, dass er die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erwirbt. Sie kann überdies aus wichtigen Gründen verweigert werden. Als solche gelten: a) Wenn der Erwerber direkt oder indirekt eine die Gesellschaft konkurrierende Tätigkeit ausübt.
b) Wenn die Eintragung des Erwerbers im Aktienbuch objektiv unvereinbar ist mit der Zwecksetzung der Gesellschaft oder wenn sie deren wirtschaftliche Selbständigkeit gefährden würde. Beim Erwerb von Aktien kraft Güter- oder Erbrechts oder Zwangsvollstreckung kann das Gesuch um Eintragung nur abgelehnt werden, sofern dem Erwerber die Aktien zum wirklichen Wert zum Zeitpunkt des Gesuches abgekauft werden.
Die Statuten entsprechen grundsätzlich der gesetzlichen Regelung gemäss Art. 685a und 685b OR Ein Erwerb der Aktien durch die Gesellschaft, anderer Aktionäre oder vom Verwaltungsrat vorgeschlagene Dritte kann gemäss Art. 4 Abs. 1 der Statuten zum wirklichen Wert zum Zeitpunkt des Gesuches erfolgen. Massgeblich ist der Gesamtwert der Gesellschaft auf der Grundlage von Substanz- und Ertragswert (innerer Aktienwert) auf Fortführungsbasis (vgl. DU PASQUIER/W OLF/ OERTLE, in: Basler Kommentar OR, 5. Aufl. 2016, Art. 685b N 12; BGE 120 II 259 E. 2.b). Bei der von I._____ angewandten DCF-Methode handelt es sich um eine anerkannte Methode der Unternehmensbewertung (vgl. Urteil 4A_341/2011 vom 21. März 2012 E. 5.1.2; vgl. auch z.B. GesKR 2008 S. 264; TREX 2019 S. 84 ff.).
Die Beklagten weisen selbst darauf hin, dass der Erwerb sämtlicher Aktien der Klägerin, entsprechend 24% des Aktienkapitals, für Rechnung der Gesellschaft aufgrund von Art. 659 Abs. 2 OR nicht zulässig wäre. Ein Kaufangebot hätte deshalb für Rechnung eines anderen Aktionärs oder eines von der Gesellschaft vorgeschlagenen Dritten unterbreitet werden müssen (act. 15 S. 61). Das trifft zu. Im Unterschied zur gesetzlichen Regelung bestimmen die Statuten sodann, dass die Bewilligung verweigert werden kann, wenn die Gesellschaft, "andere Aktionäre oder vom Verwaltungsrat vorgeschlagene Dritte dem übertragungswilligen Aktionär die Aktien zum wirklichen Wert zum Zeitpunkt des Gesuches abkaufen", also die Aktionäre oder Dritte die Aktien kaufen und nicht bloss den Kauf anbieten. Ob ein Angebot der Gesellschaft für Rechnung eines Aktionärs oder eines Dritten als genügend anzusehen gewesen wäre, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.
Ohne Verpflichtung zum Kauf resp. zur Unterbreitung eines Kaufangebots kann sodann die Gesellschaft die Bewilligung zur Übertragung der Aktien gemäss Art. 4
Abs. 2 und 3 der Statuten namentlich dann verweigern, wenn der Erwerber direkt oder indirekt eine die Gesellschaft konkurrierende Tätigkeit ausübt. Der gemäss den Beklagten zu befürchtende Verkauf der Aktien der Klägerin an einen nationalen oder internationalen Konkurrenten hätte die Gesellschaft demnach zur Verweigerung der Übertragung berechtigt, ohne dass sie die Aktien hätte übernehmen müssen (vgl. auch DU PASQUIER/W OLF/ OERTLE, in: Basler Kommentar OR,
5. Aufl. 2016, Art. 685b N 2 ff.).
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob es im Sommer bzw. Herbst 2018 im Interesse der D._____ AG lag, ein Gutachten zu ihrem Wert in Auftrag zu geben, um für den Fall eines Verkaufs von Aktien durch die Klägerin an unliebsame Dritte und die Anwendung der "escape clause" vorbereitet zu sein. Zu berücksichtigen ist dabei, dass nach den Statuten der wirkliche Wert im Zeitpunkt des Gesuches (d.h. des Gesuchs um Zustimmung zur Übertragung der Aktien) massgeblich ist. Ein solches Gesuch lag bei der Auftragserteilung weder vor noch stand es unmittelbar bevor, zumal die Klägerin nicht im Besitz der Aktien oder eines entsprechenden Zertifikats war. Die am 12. Oktober 2018 erstatteten Wertüberlegungen per 31. Dezember 2017 (act. 3/3 S. 23) hätten von vornherein keine taugliche Grundlage bilden können.
Dies gilt umso mehr angesichts von Art. 685b Abs. 5 OR, wonach der Erwerber verlangen kann, dass der Richter am Sitz der Gesellschaft den wirklichen Wert bestimmt, wobei die Gesellschaft die Kosten der Bewertung trägt. Dabei herrscht in der Lehre Einigkeit darüber, dass auch der Veräusserer eine entsprechende Klage erheben kann (vgl. z.B. DU PASQUIER/WOLF/OERTLE, in: Basler Kommentar OR, 5. Aufl. 2016, Art. 685b N 13). Die Beklagten machen geltend, dass angesichts des bisherigen unkooperativen und querulatorischen Verhaltens der Klägerin damit habe gerechnet werden müssen, dass keine Einigung über den wirklichen Wert der Aktien der Klägerin zustande kommen würde, womit die D._____ AG mit einem weiteren Gerichtsverfahren konfrontiert gewesen wäre und zudem die Verfahrenskosten und die Kosten der Bewertung hätte tragen müssen (act. 15 S. 62). In der Duplik führen sie demgegenüber aus, sie seien selbstverständlich davon ausgegangen, dass ein bei einem unabhängigen, glaubwürdigen und renommierten Unternehmen wie der I._____ in Auftrag gegebenes neutrales Gutachten von der Klägerin akzeptiert würde (act. 39 S. 46). Zum einen stellen die Beklagten damit gegensätzliche Behauptungen auf. Zum andern vermag ihre Argumentation so oder anders nicht zu überzeugen. Angesichts der von den Parteien ausführlich dokumentierten und seit Jahren andauernden Auseinandersetzung (vgl. oben Ziff. 3.3) spricht wenig für die Annahme, dass sich die Klägerin einer ohne ihre Beteiligung angefertigten Unternehmensbewertung vorbehaltlos unterzogen hätte. Und wenn ohnehin davon auszugehen war, dass die Klägerin mit einer vorgezogenen und von den Beklagten bzw. der Gesellschaft eingeholten Bewertung nicht einverstanden sein würde, dann nahmen die Beklagten offensichtlich in Kauf, dass die Wertüberlegungen von I._____ der Gesellschaft keine Kosten sparen würden – im Gegenteil, zumal sie in jedem Fall noch einmal die Kosten der gerichtlichen Auseinandersetzung resp. Wertermittlung hätte tragen müssen.
f) Die Beklagten nennen schliesslich die Planung der Möglichkeit eines Erwerbs der Aktien als Zweck der Bewertung (act. 15 S. 62; act. 39 S. 44 ff.). Zwar dürfte es im Interesse der Gesellschaft gelegen haben, Überlegungen zum Vorgehen im Falle einer Veräusserung von Aktien an einen Dritten anzustellen. Dazu sind wohl auch Wertüberlegungen zu zählen, zwecks Schaffung einer "informierten Basis" (act. 39 S. 45). Es stellt sich aber die Frage, wie umfassend und konkret solche Abklärungen durch das Interesse der Gesellschaft gedeckt sind, zu einem Zeitpunkt, in dem es erst um ein sich möglicherweise in Zukunft stellendes Szenario geht, und in dem der Beklagte 1 mit der Klägerin noch – unter Verwendung der gleichen Wertüberlegungen – über einen Kauf der Aktien verhandelte. Gemäss den Ausführungen der Klägerin wurden solche Gespräche geführt bis zum 28. Juni 2019 (act. 3/25-26; act. 1 S. 21), während die Verhandlungen nach Darstellung der Beklagten in der Klageantwort noch andauern (act. 15 S. 70). Ein aktuelles Interesse der Gesellschaft an der Bewertung der D._____ AG ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, ein Interesse des Beklagten 1 hingegen offensichtlich, gerade auch, weil das Gutachten I._____ im Rahmen der Verkaufsgespräche unter den Geschwistern Verwendung fand.
g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Vorbringen der Beklagten noch die vorliegenden Unterlagen darauf schliessen lassen, dass das Gutachten I._____ (act. 3/3) aus unternehmerischen Gründen oder im Hinblick auf einen Geschäftsentscheid in Auftrag gegeben wurde. Auch ein eigenes Interesse der Gesellschaft an einem umfassenden Bewertungsgutachten zu diesem Zeitpunkt ist nicht zu erkennen. Entsprechend ist der Entscheid, das Gutachten auf Kosten der Gesellschaft einzuholen resp. dieses aus Mitteln der Gesellschaft zu bezahlen, als den Interessen der Gesellschaft widersprechend zu beurteilen.
3.5.5. Die Beklagten behaupten zudem ein generelles Interesse einer Gesellschaft, den Wert der eigenen Aktien zu kennen, und verweisen auf die Pflicht des Verwaltungsrats, sein Handeln auf die Erhaltung des guten Rufs der Gesellschaft auszurichten, beides vor dem Hintergrund des aus ihrer Sicht Schaden, Kosten und Unruhe stiftenden Verhaltens der Klägerin (act. 15 S. 55; act. 39 S. 31).
Ein die Einholung eines umfassenden Bewertungsgutachtens rechtfertigendes allgemeines Interesse der Gesellschaft an der Kenntnis ihres Wertes ist umso mehr zu verneinen, wenn nach dem Gesagten bereits ein spezielles Interesse unter den vorliegenden Umständen fehlt (vgl. Ziff. 3.5.4). Hingegen trifft es zu, dass die Betreibung eines Risikomanagements zu den Pflichten des Verwaltungsrats gehört und es ihm auch obliegt, den guten Ruf der Gesellschaft im Interesse einer positiven Geschäftstätigkeit zu schützen und zu erhalten. Streitigkeiten unter den Aktionären, zumal wenn sie extern ausgetragen werden, können auch die Gesellschaft in Mitleidenschaft ziehen. Es ist nicht zu verkennen, dass eine Gesellschaft bei unüberwindbaren Differenzen zwischen den Aktionären durchaus ein Interesse an der Streitbeilegung haben kann, zumal dann, wenn das Zerwürfnis zu einer Blockierung der operativen Geschäftsführung führt oder anderweitige negative Auswirkungen auf die Gesellschaft zeitigt (vgl. Entscheid des Einzelgerichts am Handelsgericht HE200273 vom 25. September 2020 E. 2.4.2).
Die Auseinandersetzung zwischen den Parteien führte vorliegend nicht nur zu einer erheblichen Anzahl gerichtlicher Verfahren, in welche zum Teil auch die D._____ AG einbezogen wurde. Nach den Vorbringen der Beklagten gelangte die Klägerin überdies auch mit einem Schreiben an die Gemeinde L._____
(act. 16/79) und liess zur Durchsetzung ihrer Forderung eine Konkursandrohung gegen die D._____ AG erwirken (act. 16/51). Dass aber der Geschäftsbetrieb der D._____ AG durch die Streitigkeiten im Aktionariat in Mitleidenschaft gezogen wird, wird von den Beklagten weder dargelegt noch konkretisiert. So wird keine Blockierung der operativen Geschäftsführung behauptet, und auch anderweitige relevante Beeinträchtigungen (z.B. als Folge der Konkursandrohung oder des Schreibens an den Gemeinderat L._____) werden nicht dargetan. Selbst wenn die Situation unter den Aktionären vorliegend unhaltbar ist und eine rasche Bereinigung sinnvoll wäre, so ist im Ergebnis nicht ersichtlich, inwiefern dabei eine Bewertung auf Kosten der Gesellschaft zielführend hätte gewesen sein können.
3.5.6. Die Beklagten berufen sich schliesslich auf eine Analogie zur Sonderprüfung und machen geltend, auch nach Art. 697g OR seien die Kosten einer Sonderprüfung grundsätzlich von der Gesellschaft zu tragen (act. 15 S. 56; act. 39 S. 32). Sie legen aber nicht dar, dass eine Unternehmensbewertung wie vorliegend eingeholt zum Gegenstand einer Sonderprüfung hätte gemacht werden können. Es liegt deshalb kein vergleichbarer Sachverhalt vor, was die Begründung einer Analogie verbietet.
3.5.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einholung eines Bewertungsgutachtens über die D._____ AG im Interesse der Beklagten, vorab des Beklagten 1, lag, um in der Auseinandersetzung mit der Klägerin und H._____ über die Bereinigung des Aktionariats resp. Nachfolgeüberlegungen Verwendung zu finden. Hingegen ist weder ein konkretes noch ein generelles Interesse der Gesellschaft selbst an der Einholung des Gutachtens und Übernahme von dessen Kosten dargetan worden. Damit ist ein Verstoss gegen Art. 717 Abs. 1 OR zu bejahen, der beiden handelnden Beklagten anzulasten ist; der Beklagte 2 konnte zwar keinen eigenen direkten Vorteil aus dem Gutachten ziehen, handelte aber mit der Mitwirkung bei Bestellung und Bezahlung nicht im Interesse der Gesellschaft.
3.6. Kausalzusammenhang
Der Kausalzusammenhang zwischen der Einholung des Berichts "D._____ AG Wertüberlegungen" vom 12. Oktober 2018 namens und auf Kosten der Gesell-
schaft und der Entstehung des Schadens in der Höhe von dessen Kosten ist gegeben und bedarf keiner weiterer Erörterung.
3.7. Verschulden
Für eine Haftung nach Art. 754 ff. OR genügt leichte Fahrlässigkeit (vgl. z.B. BGE 139 III 24 E. 3.5). Für die Beklagten war es ohne weiteres erkennbar, dass die Bewertung der Gesellschaft selbst – namentlich auch im Hinblick auf künftige Auseinandersetzungen – keinerlei Vorteil bringen würde, aber für den Versuch einer einvernehmlichen Nachfolgeregelung unter den Aktionären unabdingbar war. Sie nahmen jedenfalls in Kauf, sich dabei nicht am Gesellschaftsinteresse auszurichten.
3.8. Solidarität
Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist (Art. 759 Abs. 1 OR; differenzierte Solidarität). Die Parteien erheben keine Behauptungen betreffend eine differenzierte Solidarität. Die Beklagten 1 und 2 haften solidarisch.
3.9. Fazit
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gegeben sind. Die Beklagten 1 und 2 sind entsprechend zur Leistung an die Gesellschaft zu verpflichten.
4. Zins
Die Klägerin verlangt die Zusprechung von Zins zu 5% ab dem 12. Oktober 2018, ohne dies näher zu begründen. Die Beklagten beanstanden die Substantiierung und bestreiten eine Zinspflicht (act. 15 S. 66). Mangels Substantiierung ist kein Zins zuzusprechen.
5. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen
Der von der Klägerin erhobenen Klage steht das Verbot des Rechtsmissbrauchs nicht entgegen. Durch Einholung des Berichts "D._____ AG Wert-überlegungen" im Namen und auf Kosten der D._____ AG haben die Beklagten 1 und 2 dem Gesellschaftsinteresse zuwider gehandelt und der Gesellschaft Schaden in der Höhe der Kosten des Bewertungsgutachtens verursacht, was für sie ohne weiteres erkennbar war. In Gutheissung der Teilklage sind die Beklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der D._____ AG CHF 30'001.– zu bezahlen. Mangels Substantiierung ist die Klage im Übrigen (Zins) abzuweisen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen
6.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt CHF 30'001. –. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 5'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss unter solidarischer Haftung den Beklagten 1 und 2 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO); die Abweisung der Klage hinsichtlich des Zinses rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Die Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO); der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagten einzuräumen.
6.2. Ausserdem haben die Beklagten als unterliegende Partei der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), die nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu bestimmen ist (Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). In Anwendung von §§ 2, 4 und 11 AnwGebV ist die Parteientschädigung auf CHF 7'000.– festzusetzen, antragsgemäss zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer.
1. Die Beklagten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der D._____ AG CHF 30'001.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zins) wird die Klage abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.–.
3. Die Kosten werden unter solidarischer Haftung den Beklagten 1 und 2 auferlegt und im Umfang von CHF 4'000.– aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Klägerin wird das Rückgriffsrecht auf die Beklagten 1 und 2 eingeräumt.
4. Die Beklagten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 7'539.– (inkl. 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'001.–.
Zürich, 7. Mai 2021
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender: Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Schmid MLaw R. Hug