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Entscheid

HG200106

Forderung

31. März 2022Deutsch23 min

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG200106-O U Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichterin Judith Haus Stebler, die Handelsrichter Dario Cimirro, Ivo Eltschinger und Dr. Martin Liebi sowie die Gerichtsschreiberin Susanna Schneider Urteil...

Source gerichte-zh.ch

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG200106-O U

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichterin Judith Haus Stebler, die Handelsrichter Dario Cimirro, Ivo Eltschinger und Dr. Martin Liebi sowie die Gerichtsschreiberin Susanna Schneider

Urteil vom 31. März 2022

in Sachen

A._____ Switzerland GmbH, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Forderung

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

" 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 172'027.97, zuzüglich 5% Zins p.a. seit 18. März 2019, zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt) zulasten der Beklagten."

Sachverhaltsübersicht und Verfahren

A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung

Die Klägerin ist eine am tt. Oktober 2010 gegründete, in Zug domizilierte Schweizer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie bezweckt die Softwareentwicklung und -bereitstellung sowie die Erbringung von Software-Dienstleistungen. Bis Mitte Dezember 2019 – und damit im streitrelevanten Zeitpunkt – war die in C._____, USA, domizilierte A._____ Inc. (einzige) Gesellschafterin der Klägerin (nachfolgend: Muttergesellschaft; act. 1 Rz. 34; act. 23 Rz. 3; act. 13 Rz. 18 f.; act. 3/2).

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Wirtschaftsprüfungs-, Treuhand- und Beratungsgesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie ist international mit einem Netzwerk von rund 160 selbständigen und rechtlich wie wirtschaftlich unabhängigen Mitgliedergesellschaften des internationalen B._____-Netzwerkes mit Hauptsitz in E._____ verbunden (act. 13 Rz. 21; act. 23 Rz. 103). Sie amtete ab Gründung der Klägerin im Jahre 2010 bis zur Mandatsbeendigung durch die Klägerin im Jahre 2015 bis und mit Geschäftsjahr 2013 als deren Revisionsstelle. Ihre Löschung im Handelsregister erfolgte am tt. Oktober 2015. Im Februar 2017 wurde die Beklagte von der Klägerin neuerlich kontaktiert und als Beraterin im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärung und des Schweizer Abschlusses auf Basis der durch die Muttergesellschaft geführten Buchhaltung engagiert (act. 13 Rz. 11; act. 23 Rz. 69; vgl. eingehender zum Vertragsverhältnis der Parteien nachfolgend Ziff. 2).

b. Prozessgegenstand

Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie weder über die zufolge Ermessensentscheiden der Zuger Steuerbehörden für die Steuerjahre 2011 und 2012 nicht gegebene Möglichkeit der steuerlichen Verrechnung von Vorjahresverlusten mit Gewinnen in den Nachfolgejahren in Kenntnis gesetzt noch diesem Umstand bei der Ausarbeitung der Jahresrechnung und Steuererklärung der Klägerin für das Geschäftsjahr 2017 Rechnung getragen zu haben. Dies habe zur Folge gehabt, dass verschiedene Aufwandpositionen in der klägerischen Buchhaltung für das Geschäftsjahr 2017 nicht berücksichtigt worden seien, was wiederum zu einem hohen steuerbaren Gewinn und zu einer entsprechend hohen Steuerlast der Klägerin für das Geschäftsjahr 2017 geführt habe. Wäre sie von der Beklagten über die fehlende Verrechenbarkeit orientiert worden, wären die betreffenden Aufwendungen verbucht und damit der Gewinn sowie die Steuerlast der Klägerin entsprechend reduziert worden.

Die Klägerin fordert vorliegend von der Beklagten Schadenersatz im eingeklagten Umfang. Als Schaden macht sie die Differenz zwischen der Steuerlast mit und ohne Berücksichtigung der erwähnten Aufwendungen geltend. Die Beklagte bestreitet das Vorliegen sämtlicher Haftungsvoraussetzungen und schliesst auf Abweisung der Klage.

B. Prozessverlauf

a. Klageeinleitung

Am 26. Juni 2020 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1).

b. Wesentliche Verfahrensschritte

Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von CHF 11'800.– angesetzt, welcher fristgerecht einging (act. 4, 6). Mit Verfügung vom 4. September 2020 wurde der Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt, welche sie innert der ihr gemäss Fristerstreckungsgesuch vom 5. November 2020 gewährten Nachfrist mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 erstattete (act. 7, 11, 13). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 wurde die Leitung des vorliegenden Prozesses an Oberrichterin Dr. Helen Kneubühler delegiert (act. 15). Nachdem die Vergleichsverhandlung vom 17. März 2021 wegen der Ablehnung des (damaligen) Referenten Handelsrichter F._____ nicht durchgeführt werden konnte (Prot. S. 7 f.), wurde mit Verfügung vom 17. März 2021 die von Handelsrichter F._____ anlässlich der Vergleichsverhandlung abgegebene Ausstandserklärung (Prot. S. 8) angenommen und neu Handelsrichter Dario Cimirro als Referent eingesetzt (act. 19). Mit Verfügung vom 23. März 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Replik angesetzt (act. 21), welche sie mit Eingabe vom 9. Juni 2021 erstattete (act. 23). Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 wurde der Beklagten Frist zur Duplik angesetzt, welche mit Datum vom 16. September 2021 einging (act. 27). Mit Verfügung vom 21. September 2021 wurde die Duplik der Klägerin zugestellt (act. 29), welche sich dazu nicht vernehmen liess. Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 wurde den Parteien bekannt gegeben, dass Oberrichterin Dr. Helen Kneubühler zufolge Pensionierung Ende Januar 2022 aus dem Amt geschieden sei, und der vorliegende Prozess nunmehr Oberrichterin lic. iur. Judith Haus Stebler als Instruktionsrichterin zugeteilt worden sei (act. 31).

Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 wurde den Parteien Frist bis 28. Februar 2022 angesetzt, um zu erklären, ob sie – vorbehältlich der Durchführung eines allfälligen Beweisverfahrens – auf die mündliche Hauptverhandlung (Parteivorträge, Schlussvorträge) verzichten, mit der Androhung, dass bei Stillschweigen Verzicht auf Hauptverhandlung angenommen würde (act. 33). Die Verfügung wurde den Parteien am 16. bzw. 17. Februar 2022 zugestellt (act. 34/1-2). Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 erklärte die Beklagte, auf Durchführung der Hauptverhandlung zu verzichten (act. 35). Die Klägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Androhungsgemäss ist Verzicht der Parteien auf die Durchführung der Hauptverhandlung anzunehmen.

Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Parteivorbringen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sich dies als zur Entscheidfindung notwendig erweist.

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Zuständigkeit

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO sowie Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG und ist im Übrigen unbestritten (act. 1 Rz. 2; act. 13 Rz. 50).

1.2

Weitere Prozessvoraussetzungen

Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hat (vgl. lit. B) und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten (Art. 59 ZPO).

2.

Ausgangslage / unbestrittener Sachverhalt

Die Beklagte war ab Gründung der Klägerin im Jahre 2010 bis zur Mandatsbeendigung durch die Klägerin am 22. Juni 2015 (bis und mit Geschäftsjahr 2013) Revisionsstelle der Klägerin. Sie wurde am tt. Oktober 2015 als Revisionsstelle aus dem Handelsregister gelöscht (act. 13 Rz. 22, 29, 32; act. 23 Rz. 104, 116 f.). Im Februar 2017 wurde die Beklagte von der Klägerin neuerlich kontaktiert und (zumindest) zur Unterstützung bei der Überleitung der Buchhaltung der Klägerin nach US GAAP auf Schweizer OR-Standards, für die Erstellung eines den schweizerischen Steuererfordernissen entsprechenden Jahresabschlusses sowie zur Unterstützung bei der Einreichung der Steuererklärungen (auch der Vorjahre) engagiert (act. 13 Rz. 33, 35 f.; act. 23 Rz. 118, wobei sich die Parteien – was vorliegend indessen nicht weiter massgeblich ist – uneinig sind, ob die Beklagte auch ein weitergehendes Mandat als eigentliche Steuerberaterin erhielt; bejahend die Klägerin: act. 1 Rz. 15, 35, 40, act. 23 Rz. 210-212; verneinend die Beklagte: act. 13 Rz. 23, 60, 155, 157, act. 27 Rz. 26-28). Im August 2018 wurde die Beklagte von der Klägerin alsdann im Zusammenhang mit einem sogenannten "Merger Accounting" beauftragt (act. 1 Rz. 95; act. 13 Rz. 43, 70), wobei sich die Parteien über den Inhalt dieses Auftrages, insbesondere hinsichtlich der Frage des sogenannten Transfer Pricing, d.h. der Analyse der konzerninternen Ertragund Kostenallokation uneins sind, was sich für die vorliegende Beurteilung aber ebenfalls nicht als massgeblich erweist (bejahend die Klägerin: act. 1 Rz. 95-99; verneinend die Beklagte: act. 13 Rz. 125, 146).

Die Klägerin schrieb in den ersten fünf Geschäftsjahren ausschliesslich Verluste (2011: CHF 1'747'388.–; 2012: CHF 1'276'110.–; 2013: CHF 1'327'880.–; 2014: CHF 916'675.–; act. 1 Rz. 30, 39; act. 13 Rz. 77-80, 88-90). Ab dem Geschäftsjahr 2015 verzeichnete sie erstmals Gewinne (2015: CHF 720'952.–; 2016: CHF 808'680.–; 2017: CHF 1'751'880.–; act. 1 Rz. 53; act. 13 Rz. 96-104). Die Gewinnsteigerung in den Geschäftsjahren 2016 und 2017 hatte im Wesentlichen damit zu tun, dass die Klägerin – offenbar im Sinne einer (vermeintlichen) Steueroptimierungsmassnahme, um den Gewinn der Muttergesellschaft möglichst zu reduzieren, vor dem Hintergrund der (fälschlicherweise) angenommenen steuerlichen Verrechenbarkeit der Vorjahresverluste – ab Mitte des Geschäftsjahres 2016 die zuvor von ihr gegenüber der Hauptkundin G._____ S.p.A. selbst erbrachten Dienstleistungen neu von der H._____ AG bezog, diese der G._____ S.p.A. aber weiterhin verrechnete, während die diesbezüglichen Rechnungen bzw. Aufwendungen der H._____ AG nicht von der Klägerin, sondern von deren Muttergesellschaft beglichen und demzufolge nicht in der klägerischen Buchhaltung verbucht wurden, was zu einer entsprechenden Erhöhung des klägerischen Gewinns führte (act. 1 Rz. 55, 66, 88, 100; act. 13 Rz. 13, 47).

Die Klägerin hat ihre Steuererklärungen für die Geschäftsjahre 2010/2011 und 2012 – ohne Verantwortlichkeit der Beklagten (act 1 Rz. 82; act. 23 Rz. 115, 134) – nicht rechtzeitig eingereicht, was dazu geführt hat, dass sie von den Zuger Steuerbehörden für die betreffenden Steuerperioden nach Ermessen eingeschätzt wurde (act. 1 Rz. 26; act. 13 Rz. 26). Dies hatte wiederum zur Folge, dass die effektiv verzeichneten Vorjahresverluste der Geschäftsjahre 2011 und 2012 aus steuerrechtlicher Sicht nicht mit künftigen Gewinnen verrechnet werden konnten (act. 1 Rz. 22; act. 13 Rz. 38, 189). Dieser Umstand wurde im zweiten Halbjahr 2018 bei der Ausarbeitung des Jahresabschlusses und der Steuererklärung der Klägerin für das Geschäftsjahr 2017 übersehen (act. 1 Rz. 79, 132, 137-139; act. 13 Rz. 14, 38, 139; act. 23 Rz. 44 f., 216; act. 27 Rz. 51-54; act. 3/14, 19, 37).

Nachdem die Vorjahresverluste aus den Geschäftsjahren 2013 und 2014 in den Steuererklärungen bzw. -veranlagungen für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 bereits teilweise mit den Gewinnen der entsprechenden Jahre verrechnet worden waren, und die Vorjahresverluste aus den Geschäftsjahren 2011 und 2012 nicht berücksichtigt werden konnten, überstieg der in der Steuererklärung 2017 ausgewiesene Reingewinn der Klägerin die verrechenbaren Vorjahresverluste (2013 und 2014) um CHF 1'036'957.- (act. 1 Rz. 57-59, 62 f., 66; act. 13 Rz. 105 f., 109; act. 23 Rz. 48). Daraus resultierte gemäss den provisorischen Steuerrechnungen des Kantons Zug vom 8. Januar 2019 eine Steuerlast der Klägerin für das Geschäftsjahr 2017 von CHF 85'147.05 (Kantons- und Gemeindesteuern) und CHF 88'136.50 (direkte Bundessteuer; act. 1 Rz. 68, 154; act. 3/17), wobei die Beklagte geltend macht, dass diese unter Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit der Steuern insgesamt lediglich rund CHF 147'426.– betrage (act. 13 Rz. 176).

Die Klägerin macht nun geltend, die Beklagte hätte sie bei der Ausarbeitung der Steuerklärung 2017 über die zufolge Ermessensveranlagung für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 nicht vorhandene steuerliche Verrechenbarkeit dieser Vorjahresverluste orientieren müssen. Hätte die Beklagte dies getan, hätte die Klägerin nicht nur die Erträge aus der Dienstleistungserbringung der H._____ AG gegenüber der G._____ S.p.A., sondern auch sämtliche diesbezüglichen Aufwendungen (d.h. nebst den bereits verbuchten EUR 947'887.06 zusätzlich EUR 414'522.95 bzw. CHF 460'771.05) sowie ihren Anteil (31%) des Konzerndienstleistungsaufwandes für das Geschäftsjahr 2017 in der Höhe von USD 577'804.– bzw. CHF 568'913.– in ihrer Jahresrechnung 2017 berücksichtigt, was zu einer entsprechenden Reduktion ihres Gewinns und damit auch ihrer Steuerlast geführt hätte (act. 1 Rz. 146, 148, 150, 152; act. 23 Rz. 56, 59 f., 187,

200.

f., 222, 224, 226 f., 254). Als Schaden macht die Klägerin vorliegend nun die Differenz zwischen der tatsächlich erfolgten Besteuerung des Geschäftsjahres 2017 und jener Steuerlast, wie sie unter Berücksichtigung der genannten Aufwendungen bzw. des entsprechend reduzierten steuerbaren Gewinns ausgefallen wäre, geltend und beziffert diesen mit CHF 172'072.97 (act. 1 Rz. 154; act. 23 Rz. 42).

Die Beklagte bestreitet – nebst dem Vorliegen einer Pflichtverletzung (act. 13 Rz. 183-186) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs (act. 13 Rz. 187-195) wie auch unter Geltendmachung eines klägerischen Selbstverschuldens (act. 13 Rz. 196 f.) – insbesondere das Vorliegen eines haftpflichtrechtlich relevanten Schadens (act. 13 Rz. 163-182).

Das Vertragsverhältnis der Parteien ist vor dem Hintergrund obiger Ausführungen – unabhängig davon, ob die Beklagte zusätzlich mit der eigentlichen Steuerberatung und/oder dem Transfer Pricing betraut wurde – als einfacher Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifizieren (vgl. dazu FELLMANN, in: Berner Kommentar, Der einfache Auftrag, Art. 394-406 OR, 1992, N. 160 zu Art. 394 OR). Der Beauftragte hat den ihm übertragenen Auftrag sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Vertragspartners in guten Treuen zu wahren (Art. 321a Abs. 1 OR i.V.m. Art. 398 Abs. 1 OR). Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR). Ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers setzt kumulativ das Vorliegen eines Schadens, einer Vertragsverletzung, eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt sowie eines Verschuldens des Beauftragten voraus (Art. 97 Abs. 1 OR; OSER/WEBER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 30 zu Art. 398 OR).

Vorliegend erweist es sich als zweckmässig, in einem ersten Schritt das Vorliegen eines Schadens zu prüfen. Auf die weiteren Haftungsvoraussetzungen wird gegebenenfalls hernach einzugehen sein.

3.

Schaden

3.1

Streitpunkte

Die Klägerin macht, wie erwähnt, geltend, ihr Schaden bestehe vorliegend in den für das Geschäftsjahr 2017 zu viel bezahlten Steuern (act. 1 Rz. 91). Wäre sie nämlich von der Beklagten (pflichtgemäss) über die nicht vorhandene steuerliche Verrechenbarkeit der Vorjahresverluste aus den Geschäftsjahren 2011 und 2012 aufgeklärt worden, so hätte sie für das Geschäftsjahr 2017 weitere Aufwendungen im Umfang von insgesamt CHF 1'029'684.05 (vgl. dazu im Einzelnen das bereits unter Ziff. 2 hiervor Ausgeführte) verbucht und so ihren Gewinn verringert, was wiederum zu einer tieferen Steuerlast geführt hätte (act. 23 Rz. 187, 222, 254). Ihren Schaden berechnet sie aus der Gegenüberstellung der Steuerlast 2017 mit und ohne Berücksichtigung der betreffenden Positionen (act. 1 Rz. 154). Gegen die Argumentation der Beklagten wendet sie replicando ein, dass die Beklagte einen buchungsmässigen Gewinn mit einem tatsächlichen Vorteil der Klägerin gleichsetze. Relevant sei aber einzig, dass die Klägerin wegen der falschen Beratung der Beklagten zu viel Steuern für das Steuerjahr 2018 (recte: 2017) habe bezahlen müssen. Der buchmässige Gewinn sei irrelevant (act. 23 Rz. 232, 235).

Die Beklagte bestreitet, wie erwähnt, dass der Klägerin vorliegend ein Schaden entstanden ist. Sie bringt vor, dass der Klägerin aufgrund der effektiv eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2017 ein Mehrbetrag von CHF 857'611.02 verblieben sei. Sie habe nämlich einen Gewinn nach Steuern von CHF 1'578'591.60 verzeichnet. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin für den Fall ihrer Kenntnis der nicht vorhandenen Verlustvorträge geltend gemachten Aufwandpositionen hätte der Gewinn nach Steuern lediglich CHF 720'980.58 betragen. Die Klägerin habe demzufolge aufgrund der effektiv eingereichten Steuererklärung 2017 keinen Verlust, sondern einen Gewinn erzielt (act. 13 Rz. 150-152). Dieser Gewinn sei bei der Schadensberechnung als Vorteil zu berücksichtigen. Er sei das unmittelbare Resultat davon, dass die Erträge der an die H._____ AG ausgelagerten Tätigkeiten bei der Klägerin gutgeschrieben, die diesbezüglichen Aufwendungen aber von der Muttergesellschaft der Klägerin übernommen worden seien. Gemäss Argumentation der Klägerin sei diese Massnahme wiederum direkte Folge des – (angeblich) falschen und (angeblich) auf die fehlerhafte Beratung der Beklagten zurückzuführenden – Verständnisses der Klägerin, dass noch steuerlich verrechenbare Verlustvorträge in grösserem Umfang vorhanden gewesen seien. Weil eine Verrechnung der Verlustvorträge vorliegend indessen nicht möglich gewesen sei, habe die Erhöhung des Gewinns zu den vorliegend als Schaden geltend gemachten Steuerfolgen geführt. Ein Kausalzusammenhang und damit eine Konnexität zwischen Schaden und Vorteil sei deshalb zu bejahen (act. 13 Rz. 169172; act. 27 Rz. 180). Zum gleichen Ergebnis werde auch durch die Gesamtbetrachtung des Vermögens der Klägerin mit und ohne die geltend gemachten Umbuchungen gelangt (act. 13 Rz. 173 f.).

3.2

Rechtliches

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Schaden eine unfreiwillige Vermögensminderung, welche in der Verminderung der Aktiven, der Vermehrung der Passiven oder in einem entgangenen Gewinn besteht. Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem (hypothetischen) Stand, welchen das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (statt vieler: BGE 144 III 155 E. 2.2). Wird beim Schadensbegriff von dieser sogenannten Differenzhypothese ausgegangen, ist damit auch automatisch die Vorteilsanrechnung mitumfasst (WEBER/EMMENEGGER, in: Berner Kommentar, Die Folgen der Nichterfüllung, Art. 97-109 OR, 2. Aufl. 2020, N. 196 zu Art. 97 OR).

Geht es im Rahmen einer Vertragsverletzung um Nichterfüllung bzw. nicht gehörige Erfüllung, ist das positive Interesse zu ersetzen. Dieses besteht in der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensstand der Gläubigerin nach der Vertragsverletzung und dem hypothetischen Vermögensstand bei richtiger Erfüllung (WEBER/EMMENEGGER, a.a.O., N. 285, 288 zu Art. 97 OR).

Hat ein schädigendes Ereignis für den Geschädigten auch materiell messbare Vorteile zur Folge, so hat er sich diese anrechnen zu lassen. Ein materiell messbarer Vorteil kann in Form eines Vermögenszuwachses oder einer ausgebliebenen Vermögensminderung bestehen. Dabei ist allerdings nicht jeder Vorteil anzurechnen, sondern nur jene, welche einen inneren Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Vorteil aufweisen. Die Vorteilsanrechnung hat im Zeitpunkt der Schadensberechnung und nicht erst anlässlich der Schadenersatzbemessung stattzufinden (WEBER/EMMENEGGER, a.a.O. m. H. auf die überwiegende Lehre und gängige Rechtsprechung, N. 335 zu Art. 97 OR).

Bei Vertragsverletzungen gilt – abgesehen vom Exkulpationsbeweis des Schuldners (vgl. Art. 97 Abs. 1 OR) – die allgemeine Beweislastregel von Art. 8 ZGB. Hinsichtlich des Schadensnachweises kommt aufgrund der Verweisung in Art. 99 Abs. 3 OR die spezifische Beweislastregel des Deliktsrechts zur Anwendung (Art. 42 Abs. 1 OR). Dementsprechend sind Entstehung und Höhe des Schadens von der ersatzberechtigten Gläubigerin und damit vorliegend von der Klägerin zu beweisen (WEBER/EMMENEGGER, a.a.O., N. 518, 527 zu Art. 97 OR).

3.3

Würdigung

Die Klägerin hat (angeblich) vor dem Hintergrund der von ihr angenommenen steuerlichen Verrechenbarkeit der Verlustvorträge mit künftigen Gewinnen darauf verzichtet, die (restlichen) Rechnungen der H._____ AG für das Jahr 2017 im Umfang von CHF 460'771.05 zu übernehmen bzw. bei ihr zu verbuchen. Sodann hat sie keinen Kostenanteil der Konzernkosten für das Jahr 2017 im Umfang von CHF 568'913.– verbucht bzw. keine entsprechenden Rückstellungen gebildet. Sie macht geltend, dass sie dies (nur) getan hätte, wenn sie damals um die fehlende Verrechenbarkeit gewusst hätte. Demzufolge hat die Klägerin Verbindlichkeiten im Umfang von insgesamt CHF 1'029'684.05 (konzernintern) nicht übernommen (vgl. dazu auch nachstehend). Daraus resultierte ihr hoher Gewinn von CHF 1'751'880.–. Zwar führte dieser auch zu einer höheren Steuerschuld als wenn die entsprechenden Verbindlichkeiten in der klägerischen Buchhaltung für das Geschäftsjahr 2017 berücksichtigt worden wären. Insgesamt wurde das Vermögen der Klägerin (und alleine auf dieses ist in der vorliegenden Beurteilung abzustellen) durch das der Beklagten vorgeworfene Verhalten im Verhältnis zur geltend gemachten hypothetischen Vermögenssituation der Klägerin ohne das schädigende Ereignis nicht vermindert. Aus der von der Beklagten vorgenommenen (act. 13 Rz. 149-152) – und von der Klägerin im Übrigen unbestritten gebliebenen (act. 23 Rz. 209) – Gegenüberstellung der Gewinne der Klägerin nach Steuern mit und ohne Berücksichtigung der genannten Verbindlichkeiten erhellt, dass die Klägerin durch die effektiv erstellte Jahresrechnung und Steuererklärung für das Geschäftsjahr 2017 einen um CHF 857'611.02 höheren Gewinn ausweist [CHF 1'751'880.– (effektiv verbuchter Gewinn 2017) minus CHF 173'288.40 (effektive Steuerlast 2017) = CHF 1'578'591.60; CHF 722'196.– (hypothetischer Gewinn 2017) minus CHF 1'215.42 (hypothetische Steuerlast 2017) = CHF 720'980.58] und ihr somit durch das (angeblich) schädigende Ereignis kein Vermögensnachteil entstanden ist. Dass die höhere Steuerlast der Klägerin in der Gesamtkonzernrechnung nicht zum gewünschten bzw. allenfalls zu einem schlechteren Ergebnis geführt haben könnte, spielt für die vorliegende Beurteilung keine Rolle und macht die Klägerin im Übrigen auch nicht (substanziiert) geltend.

Inwiefern es sich vorliegend um einen unmassgeblichen, reinen buchmässigen Gewinn der Klägerin handeln soll, ist sodann nicht einzusehen. Die Klägerin führt selber aus, dass sie der G._____ S.p.A. die von der H._____ AG erbrachten Dienstleistungen verrechnet und entsprechende Erträge erzielt habe (act. 1 Rz. 111, 114; act. 23 Rz. 26, 79, 196, 207, 247). Mit der Beklagten (act. 27 Rz. 178) ist deshalb davon auszugehen, dass es sich um tatsächliche Einnahmen handelt. Den klägerischen Ausführungen ist alsdann zu entnehmen, dass die Aufwendungen für die (restlichen) von der H._____ AG erbrachten Dienstleistungen tatsächlich von der (damaligen) Muttergesellschaft zwecks Verringerung deren Buchgewinns übernommen bzw. bezahlt und der Klägerin nicht weiterverrechnet bzw. belastet wurden (act 1 Rz. 108, 111, 137; so auch die Beklagte act. 13 Rz. 174). In Bezug auf die Konzernkostenallokation ist anzuführen, dass diese (wie die Klägerin vorbringt und was die Beklagte betont; act. 23 Rz. 51; act. 27 Rz. 58, 60) in der von der Klägerin geltend gemachten Form erst mit Wirkung ab 1. Januar 2018 vereinbart wurde, sodass deren vorliegende Berücksichtigung bereits unter diesem Gesichtspunkt als fraglich erscheint. Selbst die Klägerin führt aus, dass es sich bei dem von ihr geltend gemachten Betrag um eine "Proforma Berechnung" handle (act. 23 Rz. 56). Dass (nachträglich) für das Geschäftsjahr 2017 tatsächlich eine Kostenallokation an die Klägerin im geltend gemachten Umfang erfolgte, was die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen bzw. Rückstellungen gerechtfertigt hätte, macht die Klägerin nicht geltend. Sie bringt lediglich vor, dass wenn sie bzw. die Beklagte um die fehlende steuerliche Verrechenbarkeit der Verlustvorträge gewusst hätte, bereits für das Geschäftsjahr 2017 und nicht erst für das Geschäftsjahr 2018 eine Allokation der Konzernkosten vorgenommen worden wäre (act. 23 Rz. 60 f.). Tatsächlich wurden diese Kosten für das Jahr 2017 (wie auch jene der H._____ AG) der (damaligen) Muttergesellschaft der Klägerin belastet (act. 1 Rz. 103) und eine Konzernkostenverrechnung an die Klägerin erfolgte erstmals im Geschäftsjahr 2018 (act. 23 Rz. 53). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der in der Jahresrechnung bzw. Steuererklärung 2017 aufgeführte Gewinn der Klägerin bei der vorliegenden Beurteilung vollständig zu berücksichtigen ist.

Replicando führt die Klägerin alsdann aus, dass ihr ein Schaden von rund CHF 29'000.– entstanden sei, weil die Beklagte ausgehend von der steuerlichen Verrechenbarkeit der Vorjahresverluste die Steuerlast 2017 falsch berechnet und diese in der klägerischen Jahresrechnung 2017 mit lediglich CHF 75.– veranschlagt sowie dementsprechend keine ausreichenden Steuerrückstellungen für das Jahr 2017 gebildet habe. Sie habe demzufolge einen um die Steuerlast 2017 (CHF 173'283.55) zu hohen Gewinn ausgewiesen. Bei einem Gewinnsteuersatz von rund 16.7% resultiere daraus der vorerwähnte Schaden (act. 23 Rz. 44, 46). Ob die Klägerin diesen Schaden vorliegend tatsächlich geltend machen will oder die falsch berechnete Steuerlast lediglich als Beleg für die Fehleinschätzung der Beklagten in Bezug auf die steuerliche Verrechenbarkeit der Vorjahresverluste anführt, lässt sich ihren Ausführungen nicht abschliessend entnehmen. Jedenfalls übersieht die Klägerin dabei, dass sie gleichzeitig geltend macht, bei pflichtgemässem Verhalten der Beklagten (Information der Klägerin hinsichtlich fehlender Verrechenbarkeit der Vorjahresverluste) wäre der Schaden – also die höhere Steuerlast – nicht angefallen, weil dann die streitgegenständlichen Aufwendungen in der Jahresrechnung 2017 der Klägerin verbucht und der Gewinn entsprechend vermindert worden wäre. Diese beiden Argumentationslinien schliessen sich gegenseitig aus. Macht die Klägerin nämlich die höhere Steuerlast 2017 von CHF 172'027.97 als Schadenersatz geltend, weil sie bei pflichtgemässem Verhalten der Beklagten nicht angefallen wäre, kann sie nicht gleichzeitig auch Schadenersatz dafür verlangen, dass für ebendiese Steuerlast keine gewinnmindernden Steuerrückstellungen gebildet wurden. Eine solche Argumentationslinie setzte mindestens klar gekennzeichnete Eventualstandpunkte und Angaben dazu, in welcher Reihenfolge diese zu prüfen sind, voraus (GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 1979, S. 262). Eine entsprechende Kennzeichnung und Gliederung der klägerischen Behauptungen fehlt. Demensprechend erweist sich die Argumentation der Klägerin in diesem Punkt als widersprüchlich. Insofern kommt die Klägerin der sie als vorliegend beweisbelastete Partei treffenden Behauptungslast nicht nach (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Behauptungslast verlangt nämlich das Aufstellen eines schlüssigen, d.h. eines vollständigen und widerspruchsfreien Tatsachenvortrags (Urteil des Bundesgerichts 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.5; HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 19 f. zu Art. 55 ZPO). Ist der klägerische Tatsachenvortrag unschlüssig, ist die Klage ohne Weiteres abzuweisen (zit. Urteil 4A_210/2009 E. 3.5, HURNI, a.a.O., N. 28 zu Art. 55 ZPO), weshalb vorliegend nicht weiter auf den Schadenersatz von CHF 29'000.– einzugehen ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das der Beklagten vorgeworfene Verhalten – nämlich die im zweiten Halbjahr 2018 nicht erfolgte Information über die fehlende steuerliche Verrechenbarkeit der Vorjahresverluste der Geschäftsjahre 2011 und 2012 – und die (angeblich) aus diesem Grund nicht erfolgte Übernahme der restlichen Rechnungen der H._____ AG sowie eines Konzernkostenanteils für das Geschäftsjahr 2017 durch die Klägerin zwar zu einem höheren Gewinn der Klägerin und damit auch zu einer höheren Steuerschuld, aber insgesamt im Verhältnis zum hypothetisch geltend gemachten Vermögensstand nicht zu einer Vermögensminderung der Klägerin geführt hat. Somit ist ein Schaden der Klägerin zu verneinen. Bei dieser Betrachtungsweise ist auf die Vorteilsanrechnung nicht mehr gesondert einzugehen.

3.4

Fazit

Ein Schaden der Klägerin ist zu verneinen.

4.

Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen

Der Klägerin ist durch den Umstand, dass bei der Ausarbeitung der Jahresrechnung und Steuererklärung 2017 im zweiten Halbjahr 2018 unberücksichtigt geblieben ist, dass die Vorjahresverluste der Geschäftsjahre 2011 und 2012 steuerlich nicht mit künftigen Gewinnen verrechnet werden können, und die (angeblich) demzufolge unterlassene Verbuchung weiterer Aufwendungen bzw. Rückstellungen in der klägerischen Jahresrechnung 2017 kein Schaden entstanden. Demzufolge ist auf die weiteren Haftungsvoraussetzungen nicht weiter einzugehen. Ein Schadenersatzanspruch der Klägerin ist zu verneinen. Die Klage ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.

5.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

5.1

Verteilungsgrundsätze

Die Prozesskosten bestehen aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin unterliegt vorliegend vollständig, weshalb sie kosten- und entschädigungspflichtig wird.

5.2

Gerichtskosten

Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebVOG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebVOG). Der Streitwert beträgt vorliegend CHF 172'027.97. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebVOG ist die Gerichtsgebühr auf rund die Höhe der Grundgebühr und damit auf CHF 11'800.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen und aus dem von ihr geleisteten Vorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).

5.3

Parteientschädigung

Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 zu bemessen (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 ZPO).

Grundlage ist auch hier der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Grundgebühr ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an einer allfälligen Hauptverhandlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Zuschlag von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr berechnet (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV). Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Parteien eine zweite Rechtsschrift verfassten und zu einer Vergleichsverhandlung erschienen, die allerdings nicht durchgeführt werden konnte (Prot. S. 7 f.). In Anwendung von §§ 4 und 11 AnwGebV ist der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 19'400.– zuzusprechen.

Entscheid

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 11'800.–.

3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Vorschuss bezogen.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 19'400.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 172'027.97.

Zürich, 31. März 2022

Handelsgericht des Kantons Zürich

Präsident: Gerichtsschreiberin:

Roland Schmid Susanna Schneider