Lexipedia

Entscheid

HG200117

Forderung

11. Januar 2021Deutsch15 min

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG200117-O U/dz Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter Samuel Kistler, Dario Cimirro und Alexander Pfeifer sowie der Gerichtsschreiber Leonard Sute...

Source gerichte-zh.ch

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG200117-O U/dz

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter Samuel Kistler, Dario Cimirro und Alexander Pfeifer sowie der Gerichtsschreiber Leonard Suter

Urteil vom 11. Januar 2021

in Sachen

A1._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____ GmbH, Beklagte

betreffend Forderung

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

" 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 2'613'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 3. Juli 2020 zu zahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

Sachverhalt und Verfahren

A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____ und bezweckt den Kauf, den Verkauf und die Verwaltung von Beteiligungen aller Art im In- und Ausland (act. 3/2).

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz D._____, Deutschland, welche Erwerb, Halten, Verwalten und Verwerten von Unternehmensbeteiligungen sowie von sonstigen Vermögensanlagen bezweckt (act. 3/3).

b. Prozessgegenstand

Die Parteien schlossen am 11. Dezember 2017 einen Aktienkaufvertrag ab ("Share Purchase Agreement", act. 3/4), mit welchem die Beklagte sämtliche Aktien der A._____ AG erwarb (act. 1 Rz 4; act. 3/4). Die Klägerin erhielt dabei einen einstweiligen Kaufpreis in der Höhe von CHF 3'741'000.– (act. 1 S. 4; act. 3/4 S. 5).

Mit vorliegender Klage fordert die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung eines sogenannten "Earn Out" in der Höhe von CHF 2'613'000.–, welcher im Aktienkaufvertrag vereinbart worden sei. Dabei handelt es sich um eine zusätzliche, erfolgsabhängige Kaufpreiskomponente, welche je nach Betriebsertrag der A._____ AG geschuldet ist (act. 1 Rz 15).

B. Prozessverlauf

Am 3. Juli 2020 machte die Klägerin ihre Klage hierorts anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt. Gleichzeitig wurde der Beklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ in Zürich, das Doppel der Klage samt Beilagen zugestellt (act. 4). Nachdem der Vorschuss fristgerecht hierorts eingegangen war (act. 6), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 17. Juli 2020 Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 7). Diese Verfügung wurde wiederum an deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ in Zürich, zugestellt. Mit Eingabe vom 4. September 2020 erklärten die Rechtsanwälte Z1._____ und Z2._____, E._____ GmbH, F._____ [Ort], unaufgefordert, Letzterer sei vom Amtsgericht G._____ mit Beschluss vom 5. August 2020 als vorläufiger Insolvenzverwalter der Beklagten bestellt worden. Sie beantragten weiter, künftige Korrespondenz an Rechtsanwalt Z2._____ zu senden (act. 9). Daraufhin ersuchte das hiesige Gericht die genannten Rechtsanwälte mit Schreiben vom 15. September 2020 um Nachreichung eines Originalexemplars oder einer beglaubigten Kopie des Beschlusses des Amtsgerichts G._____. Im selben Schreiben, welches auch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ zugestellt wurde, wies das hiesige Gericht zudem darauf hin, dass die Beklagte während der gesamten Prozessdauer über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügen müsse (act. 11). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 erklärte Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, die Beklagte nicht mehr zu vertreten, und auch nicht weiter als Zustellungsdomizil der Beklagten zu fungieren (act. 14).

Da die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht und kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 28. Oktober 2020, welche androhungsgemäss im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert wurde, eine Nachfrist von 20 Tagen ab deren Publikation zur Einreichung ihrer Klageantwort angesetzt. Der Beklagten wurde zudem angedroht, dass im Säumnisfall entweder, falls die Angelegenheit sich als spruchreif erweisen werde, ein Endentscheid getroffen oder ansonsten zur Hauptverhandlung vorgeladen werde (act. 15). Die Veröffentlichung der Verfügung im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgte am tt.mm.2020 (act. 17). Innert der angesetzten Nachfrist ging keine Klageantwort ein.

Erwägungen

I. Formelles

1.

Prozessvoraussetzungen

Das Gericht prüft das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen und tritt auf eine Klage nur ein, wenn diese allesamt erfüllt sind (Art. 59 f. ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehören unter anderem die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

1.1

Örtliche Zuständigkeit

Die Beklagte hat ihren statutarischen Sitz in Deutschland, womit ein internationaler Sachverhalt vorliegt. Grundsätzlich kommt dabei das IPRG zur Anwendung; Art. 1 Abs. 2 IPRG behält jedoch völkerrechtliche Verträge vor. In Ziffer 10.12 des Aktienkaufvertrages vereinbarten die Parteien, für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Aktienkaufvertrag seien die Gerichte in Zürich zuständig (act. 3/4 S. 33). Die Zulässigkeit dieser Gerichtsstandklausel beurteilt sich nach Art. 23 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [LugÜ], da sowohl die Schweiz als auch Deutschland Signatarstaaten des LugÜ sind. Der Streit ist überdies als Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 LugÜ zu qualifizieren, weshalb er auch in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des LugÜ fällt.

Die Vereinbarung wurde für ein bestimmtes Rechtsverhältnis geschlossen. Zudem wurde ein Gerichtsstand in der Schweiz, einem Signatarstaat des LugÜ, prorogiert. Die Voraussetzung von Art. 23 LugÜ sind damit erfüllt und die Gerichtsstandsvereinbarung ist gültig. Vorliegend sind folglich Zürcherische Gerichte örtlich zuständig.

1.2

Sachliche Zuständigkeit

Im Kanton Zürich ist für handelsrechtliche Streitigkeiten das Handelsgericht sachlich zuständig (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ZH). Eine handelsrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht und sämtliche am Prozess beteiligten Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO).

Im Kanton Zürich ist für handelsrechtliche Streitigkeiten das Handelsgericht sachlich zuständig (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ZH). Eine handelsrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht und sämtliche am Prozess beteiligten Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO).

Dieser Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, womit die sachliche Zuständigkeit des Zürcher Handelsgerichts gegeben ist.

1.3. Übrige Prozessvoraussetzungen

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2. Anwendbares Recht

Die Parteien haben in Ziffer 10.11 des Aktienkaufvertrags eine Rechtswahl getroffen und sich auf die Anwendbarkeit von schweizerischem Recht geeinigt (act. 3/4 S. 32). Gemäss Art. 116 Abs. 1 IPRG ist eine von den Parteien getroffene Rechtswahl im Bereich des Vertragsrechts grundsätzlich beachtlich. Die vorliegende Rechtswahl wurde von den Parteien ausdrücklich im Rahmen des Aktienkaufvertrags in unmissverständlicher Weise getroffen (Art. 116 Abs. 2 IPRG). Sie kam damit formgültig zustande und ist zu beachten.

3. Versäumte Klageantwort

Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Dabei gelten die Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei als unbestritten (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, Art. 223 N 5). Damit eine Angelegenheit spruchreif ist, muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt werden. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es insbesondere dann, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-W ILLISEGGER, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 223 N 20 ff. m.H.).

Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die Verfügung vom 28. Oktober 2020, mit welcher der Beklagten eine Nachfrist von 20 Tagen ab Publikation zur Einreichung ihrer Klageantwort angesetzt wurde, wurde am tt.mm.2020 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert und gilt androhungsgemäss an diesem Datum als rechtswirksam zugestellt, da die Beklagte kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (act. 11, 15 und 17; Art. 141 Abs.

1 lit. c und Abs. 2 ZPO). In der Folge hat die Beklagte auch innert dieser Nachfrist keine Klageantwort eingereicht. Die Vorbringen der Klägerin sind vollständig und genügend bestimmt. Der Klagegrund erweist sich als ausreichend substantiiert. Aufgrund des Säumnisses der Beklagten ist weiter von einer Anerkennung sämtlicher tatsächlicher Klagegründe sowie vom Verzicht auf Einreden seitens der Beklagten auszugehen.

4. Insolvenzverfahren in Deutschland

Mit Eingabe vom 4. September 2020 brachten die Rechtsanwälte Z1._____ und Z2._____ wie bereits ausgeführt vor, dass hinsichtlich der Beklagten mit Beschluss des Amtsgerichts G._____ vom 5. August 2020 eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden und Rechtsanwalt Z2._____ als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Mit Schreiben vom 15. September 2020 wies das hiesige Gericht die Rechtsanwälte Z1._____ und Z2._____ darauf hin, dass über ihren sinngemässen Verfahrensantrag um Zustellung künftiger Gerichtskorrespondenz und allfällige, sich aus einem in Deutschland eröffneten Insolvenzverfahren ergebende Folgen in der Schweiz erst entschieden werden könne, wenn ein Originalexemplar oder eine beglaubigte Kopie des Beschlusses des Amtsgerichts G._____ samt einer entsprechenden Rechtskraftbescheinigung nachgereicht worden sei worum sie hiermit ersucht würden. Zudem wurden sie darum gebeten, dem hiesigen Gericht allfällige Erkenntnisse mitzuteilen, welche ihnen in Bezug auf das besagte Insolvenzantragsverfahren sowie dessen weiteren Verlauf vorlägen (act. 11).

Dieser Aufforderung kamen die Rechtsanwälte Z1._____ und Z2._____ indes nicht nach. Somit ist vorliegend nicht auf mögliche Folgen des angeblich in Deutschland eröffneten Insolvenzverfahrens betreffend die Beklagte einzugehen.

II. Materielles

1. Unbestrittener Sachverhalt

Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin (act. 1), an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstimmung mit den von ihr eingereichten Urkunden, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Parteien vereinbarten, dass die Klägerin neben dem einstweiligen Kaufpreis für die Aktien der A._____ AG Anspruch auf eine erfolgsabhängige Kaufpreiskomponente hat, die abhängig von der Höhe der im Geschäftsjahr 2018 der

A.______ AG erzielten "Contributions" ist und maximal CHF 2'613'000.– betragen kann ("Earn Out I Amount 2018"). Die Beklagte verpflichtete sich, bis spätestens 30. April 2019 die Unterlagen und Informationen zu liefern ("Earn Out I Statement 2018"), gemäss denen sich die Höhe des Earn Outs bestimmt (act. 1 Rz 21 ff.). Dem kam die Klägerin erst am 2. September 2019 nach, indem sie der Klägerin die Erfolgsrechnung 2017/2018 der A._____ AG überreichte (act. 1 Rz 28). Daraus ergebe sich, dass ein "Earn Out I Amount 2018" in der Höhe von CHF 2'613'000.– geschuldet sei (act. 1 Rz 30 f.).In einer E-Mail-Nachricht vom 9. September 2019 erklärte die Beklagte, dass der Earn Out tatsächlich dem Maximalbetrag entsprechen würde, falls davon ausgegangen werde, dass der Earn Out in dieser Form vereinbart worden wäre (act. 1 Rz 38; act. 3/15). Hierbei habe die Beklagte aber eine andere Auffassung als die Klägerin. Konkret ist die Beklagte offenbar der Auffassung, dass ihr aufgrund einer Teilanfechtung des Aktienkaufvertrages und Vertragsverletzungen durch die Klägerin Gegenansprüche zustehen würden, welche höher als der maximale Earn Out seien (act. 1 Rz 39; act. 3/9 S. 5).

2. Rechtliche Würdigung

2.1. Earn Out I Amount 2018

In Ziffer 2.5.1 des Aktienkaufvertrages legten die Parteien fest, dass die Klägerin neben dem Kaufpreis einen "Earn Out I Amount 2018" erhalten solle. Dessen exakte Berechnungsweise ergibt sich aus Ziffer 2.5.2 (act. 3/4 S. 9):

" The "Earn Out I Amount 2018" shall mean (i) CHF 0, if the Contributions in the fiscal year 2018 ("Contributions 2018") are below CHF 27'800'000.– ("Minimum Contributions Floor 2018"), (ii) CHF 1'613'000.00, if the Contributions 2018 equal to the Minimum Contributions Floor 2018 and (iii) CHF 1'613'000.00 plus the Contributions Excess Amount 2018, if the Contributions 2018 exceed the Minimum Contributions Floor 2018; provided, however, that the Earn Out I Amount 2018 shall in no event exceed CHF 2'613'000.00. The "Contributions Excess Amount 2018" shall mean the amount (Swiss Franc for Swiss Franc) by which the Contributions 2018 exceed the Minimum Contributions Floor 2018."

Die sogenannten "Contributions", von deren Höhe der Earn Out abhängig ist, werden im "Anhang F" des Aktienkaufvertrags wie folgt definiert (act. 3/5):

" Means the aggregate net income (totaler Betriebsertrag) generated by the Company through the operation of the Business excluding the thin walled steel casting business and adjusted for any non-operating performance (such as sales generated through the disposal of any fixed assets) less the aggregate costs for materials (Materialaufwand) and third party work (Fremdarbeit) each to be determined in accordance with past practice."

Daraus ergibt sich, was die Klägerin bereits in ihrer Klage dargetan hat: Die für die Berechnung des "Earn Out I Amount 2018" relevante Grösse bestimmt sich durch den totalen Betriebsertrag der A._____ AG im Geschäftsjahr 2018 abzüglich des Materialaufwands und der Fremdarbeit. Liegt die so errechnete Summe bei CHF 27'800'000.–, beträgt der Earn Out CHF 1'613'000.–. Sind die Contributions höher, so erhöht sich auch der Earn Out um den Betrag, welchen die Contributions CHF 27'800'000.– übersteigen. Dabei kann der Betrag des "Earn Out I Amount 2018" CHF 2'613'000.– nicht übersteigen.

Gemäss der Erfolgsrechnung der A._____ AG (act. 3/14) betrug der Betriebsertrag für das Geschäftsjahr 2018 CHF 46'162'932.97. Abzüglich des Materialaufwands von CHF 9'136'716.29 und der Fremdarbeiten von CHF 5'162'503.06 resultiert ein Betrag von CHF 31'863'713.62, welcher die Basis für den "Earn Out I Amount 2018" darstellt. Damit ist die Schwelle für den maximalen Earn Out in der Höhe von CHF 2'613'000.– erfüllt.

Gemäss den Ausführungen der Klägerin und der im Recht liegenden Urkunden bestreitet die Beklagte dies grundsätzlich nicht. Sie ist aber – wie sie der Klägerin mit Schreiben vom 29. Mai 2019 mitteilte – der Meinung, dass aufgrund einer Teilanfechtung des Aktienkaufvertrages eine negative Kaufpreisanpassung im Umfang von CHF 2'884'800.– vorzunehmen sei, weshalb keine Earn-Out-Zahlungen zu leisten seien, sondern die Klägerin vielmehr zu einer Rückzahlung verpflichtet sei (vgl. act. 3/9 S.5). Da die Beklagte im vorliegenden Verfahren indessen keine Gegenforderung geltend gemacht hat bzw. weder Verrechnung mit einer solchen erklärt noch eine Widerklage erhoben hat, können allfällige Gegenforderungen der Beklagten nicht berücksichtigt werden. Die Klage ist daher vollumfänglich gutzuheissen.

2.2. Verzugszinsen

Ist eine Verbindlichkeit fällig, wird der Schuldner durch Mahnung in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Grundsätzlich gerät der Schuldner unmittelbar mit dem Eintreffen der Mahnung in Verzug. Die Wirkung einer Mahnung hat auch die Erhebung einer Leistungsklage. Doch tritt der Verzug nicht bereits mit Klageerhebung, sondern erst mit Zustellung der Eingabe an die Gegenpartei ein (BSK OR I-LÜCHINGER/W IEGAND, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 102 N 9). Ist der Schuldner in Verzug, schuldet er auf den ausstehenden Betrag vorbehältlich einer anderen Vereinbarung Verzugszins zu 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR).

Die Fälligkeit der klägerischen Forderung blieb unbestritten und ist erstellt. Mit Erhebung der vorliegenden Klage setzte die Klägerin die Beklagte sodann in Verzug, wobei dieser erst zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage an die Beklagte eintrat, nämlich am 10. Juli 2020 (act. 5/2). Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin CHF 2'613'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. Juli 2020 zu bezahlen. Im Mehrumfang ist das Zinsbegehren abzuweisen.

III. Kosten- und Entschädigungsfolge

1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden ausgangsgemäss der Beklagten als unterliegender Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. 105 ZPO). Die teilweise Abweisung des klägerischen Zinsbegehrens vermag an dieser Verteilung der Prozesskosten nichts zu ändern.

2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV).

3. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 2'613'000.– ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG – sowie unter weiterer Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und des Äquivalenzprinzips – auf rund CHF 20'000.– festzusetzen und der Beklagten aufzuerlegen. Diese Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei ihr das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen ist.

Die Höhe der Entschädigung für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (Anw-GebV) festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend hat die Klägerin eine Klage verfasst; weitere Eingaben ihrerseits ergingen nicht und es fand auch keine Verhandlung statt. In Anbetracht des vorliegend verhältnismässig geringfügigen Zeitaufwands der Klägerin und unter Berücksichtigung der geringen Schwierigkeit des Falles rechtfertigt es sich daher, die Parteientschädigung in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 11 AnwGebV auf CHF 22'000.– festzusetzen.

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 2'613'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. Juli 2020 zu bezahlen.

Im Mehrumfang wird das Zinsbegehren abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 20'000.–.

3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem Kostenvorschuss der Klägerin bezogen. Der Klägerin wird in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 22'000.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 2'613'000.–.

Zürich, 11. Januar 2021

Handelsgericht des Kantons Zürich

Vizepräsidentin: Gerichtsschreiber:

Dr. Claudia Bühler Leonard Suter