HG200220
Forderung
27. Oktober 2022Deutsch33 min
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG200220-O U Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, Ersatzoberrichterin Franziska Egloff, Handelsrichter Thomas Steinebrunner, Prof. Dr. Othmar Strasser und Fabio Oetterli sowie Gerichtsschreiberin Livia Schlegel Urte...
Source gerichte-zh.ch
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG200220-O U
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, Ersatzoberrichterin Franziska Egloff, Handelsrichter Thomas Steinebrunner, Prof. Dr. Othmar Strasser und Fabio Oetterli sowie Gerichtsschreiberin Livia Schlegel
Urteil vom 27. Oktober 2022
in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Kläger
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
C._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
"1. Die Beklagte sei im Sinne einer Teilklage und unter Vorbehalt der Nachklage zu verpflichten, dem Kläger 1 Schadenersatz in der Höhe von CHF 31'000.00 zuzüglich 5 % Verzugszins p.a. ab dem
20.05.2020 zu bezahlen.
2. Die Beklagte sei im Sinne einer Teilklage und unter Vorbehalt der Nachklage zu verpflichten, der Klägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von CHF 31'000.00 zuzüglich 5 % Verzugszins p.a. ab dem
20.05.2020 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuern zu Lasten der Beklagten."
Sachverhalt und Verfahren:
A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien
Der Kläger 1 ist CEO (Chief Executive Officer) der D._____ plc, […] mit Sitz in E._____, Schottland (act. 1 Rz. 13). Er ist ein professioneller Anleger (act. 11 Rz. 12; vgl. auch act. 12/4).
Die Klägerin 2 ist die seit September 2017 vom Kläger 1 geschiedene Ehefrau. Der Kläger 1 verfügt über eine Bankvollmacht mit Einzelzeichnungsberechtigung für die Vermögenswerte der Klägerin 2 bei der Beklagten (act. 1 Rz. 14; act. 11 Rz. 13; act. 12/3 S. 11).
Die Beklagte ist eine Schweizer Privatbank in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in F._____, welche über eine Zweigniederlassung in Zürich verfügt (vgl. act. 15, act. 16/33 und act. 12/1).
b. Prozessgegenstand
Die Kläger sind seit 2015 (Kläger 1) respektive seit 2017 (Klägerin 2) Kunden der Beklagten (vgl. act. 12/2-3). Die Kläger schlossen je einen Lombardkreditvertrag mit einer variablen Kreditlimite von EUR 1 Mio. (Kläger 1) bzw. CHF 600'000.– (Klägerin 2) mit der Beklagten ab und verpfändeten als Sicherheit alle ihre Depotwerte (vgl. act. 3/8-9). Als Folge der Kurseinbrüche an den Börsen in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie waren die Lombardkredite der Kläger im März 2020 durch die verpfändeten Titel in den Depots nicht mehr gedeckt. Nach Rücksprache mit dem Kläger 1 verkaufte die Beklagte am 17./18. März 2020 sämtliche Titel beider Kläger – mit Ausnahme der Aktien der D._____ plc (nachfolgend "D._____ Aktien" genannt) – zur Beseitigung der eingetretenen Unterdeckung. Dabei ist strittig, ob der Verkauf im Auftrag der Kläger oder als private Pfandverwertung erfolgt ist.
Die Kläger stellen sich auf den Standpunkt, der Beklagten keine Verkaufsinstruktion erteilt zu haben. Die durch die Beklagte vorgenommene Privatverwertung sei sorgfaltswidrig gewesen und habe die geltenden Lombardkredit- und Pfandverträge verletzt. Die Beklagte habe ihnen nicht genügend Zeit zur Bereitstellung liquider Mittel gewährt und sie zum Verkauf der Aktien gedrängt. Durch den Verkauf sei den Klägern ein Schaden entstanden, der sich auf die Differenz zwischen dem aktuellem Börsenwert und dem erzielten Nettoverkaufserlös belaufe.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage mit der Begründung, dass sie mit dem Verkauf der streitgegenständlichen Wertpapiere einen entsprechenden Auftrag der Kläger ausgeführt habe. Ihr Vorgehen sei rechtmässig und in Übereinstimmung mit den Vertragsgrundlagen gewesen.
B. Prozessverlauf
Mit Eingabe vom 24. November 2020 (Datum Poststempel) reichten die Kläger die vorliegende Klage mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 1, act. 2/1-2 und act. 3/1-32). Mit Verfügung vom 26. November 2020 (act. 5) wurde den Klägern Frist angesetzt, um einen Vorschuss für die Gerichtskosten von CHF 6'500.– zu leisten, und es wurden die Akten des Prozesses HG200198 beigezogen. Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses (vgl. act. 7) wurde der Beklagten mit Verfügung vom 6. Januar 2021 (act. 8) Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt, welche mit Eingabe vom 8. März 2021 innert Frist einging (act. 11 und act. 12/1-29). Mit Verfügung vom 10. März 2021 (act. 13) wurde den Klägern Frist angesetzt, um zum prozessualen Antrag der Beklagten auf Nichteintreten Stellung zu nehmen. Die Kläger liessen sich mit Eingabe vom 15. März 2021 (act. 15 und act. 16/33) fristgerecht vernehmen und ersuchten um Berichtigung der Parteibezeichnung der Beklagten. Mit Verfügung vom 16. März 2021 (act. 17) wurde das Rubrum entsprechend berichtigt und die Prozessleitung an Ersatzoberrichterin Franziska Egloff delegiert.
Am 12. Oktober 2021 fand eine Vergleichsverhandlung statt, welche zu keiner Einigung der Parteien führte (Prot. S. 9 f.). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 (act. 21) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, den Klägern Frist zur Leistung eines zusätzlichen Kostenvorschusses von CHF 2'200.– sowie zur Erstattung der Replik angesetzt. Nach fristgerechtem Eingang sowohl des Kostenvorschusses (vgl. act. 23) als auch der Replik vom 12. Januar 2022 (act. 24), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 14. Januar 2022 (act. 25) Frist zur Einreichung der Duplik angesetzt. Diese wurde mit Eingabe vom 17. März 2022 (act. 27) innert Frist erstattet und den Klägern mit Verfügung vom 21. März 2022 (act. 28) zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien der Aktenschluss angezeigt.
Mit Verfügung vom 7. September 2022 (act. 30) wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie – unter Vorbehalt eines allfälligen Beweisverfahrens – auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung (Parteivorträge, Schlussvorträge) verzichten. Mit Eingabe vom 19. September 2022 (act. 32) erklärte die Beklagte ihren Verzicht. Die Kläger liessen sich nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss ebenfalls Verzicht angenommen wird. Weitere Eingaben gingen nicht ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO).
Auf die einzelnen Parteivorbringen und Beweisofferten ist im Folgenden nur soweit für die Entscheidfindung notwendig einzugehen.
Erwägungen:
1.
Formelles
1.1
Zuständigkeit
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung der vorliegenden Klage ist gegeben und zu Recht unbestritten geblieben (Art. 12, Art. 17 und Art. 18 ZPO; Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG; act. 11 Rz. 3).
1.2
Einfache Streitgenossenschaft
1.2.1
Sind mehrere Personen an einem Prozess beteiligt, ohne dass es hierfür zwingende gesetzliche Gründe gibt, so liegt eine einfache (aktive oder passive) Streitgenossenschaft vor (Art. 71 ZPO). Die einfache Streitgenossenschaft setzt voraus, dass sich die zu beurteilenden Ansprüche auf gleichartige Tatsachen oder Rechtsgründe stützen (Art. 71 Abs. 1 ZPO) sowie dass für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart zur Anwendung gelangt (Art. 71 Abs. 2 ZPO). Schliesslich muss für alle eingeklagten Ansprüche die gleiche sachliche Zuständigkeit gelten (BGE 138 III 471, E. 5.1).
1.2.2
Die beiden Kläger haben je die gleichen Verträge (vgl. hinten E. 2.1) mit der Beklagten abgeschlossen und machen Schadenersatzansprüche aus demselben Sachverhalt geltend. Ein gemeinsames Vorgehen der Kläger rechtfertigt sich auch, weil im zu beurteilenden Sachverhalt der Kläger 1 für die Klägerin 2 gehandelt hat (vgl. hinten E. 3.2.5). Für beide Klagen ist das ordentliche Verfahren anwendbar (Art. 243 Abs. 1 und Art. 248 ZPO e contrario) und das Handelsgericht sachlich zuständig. Somit sind die Voraussetzungen der einfachen Streitgenossenschaft gegeben.
1.3
Teilklage
Nach Art. 86 ZPO ist eine Teilklage zulässig, sofern der Anspruch teilbar ist. Die von den Klägern geltend gemachten Geldforderungen sind teilbar, weshalb die Teilklagen zulässig sind.
2.
Vertragliche Grundlagen
2.1
Lombardkredit- und Pfandverträge
2.1.1
Die Kläger eröffneten mit Verträgen vom 26./28. Oktober 2015 (act. 12/2, Kläger 1) bzw. vom 19. Juli 2017 (act. 3/4 bzw. act. 12/3, Klägerin 2) je eine
Bankbeziehung mit einem Wertschriftendepot bei der Beklagten. Zudem schlossen sie am 17./24. Mai 2016 (act. 3/8, Kläger 1) bzw. am 14./24. Februar 2018 (act. 3/9, Klägerin 2) je einen Lombardkreditvertrag mit der Beklagten ab. Als Sicherheit für die Lombardkredite haben sie sämtliche bei der Beklagten liegenden Vermögenswerte verpfändet ("Generelle Verpfändungsurkunde und Abtretungserklärung", Anhänge zu act. 3/8-9, nachfolgend "Pfandverträge" genannt). Beide Parteien gehen von diesen vertraglichen Grundlagen aus (vgl. act. 1 Rz. 21 f. und
45.
f.; act. 11 Rz. 22 ff.). Diese enthalten die folgenden, für den vorliegenden Sachverhalt relevanten Bestimmungen:
2.1.2
Gemäss den Lombardkreditverträgen bestimmt die Bank die Belehnbarkeit der hinterlegten Werte; die Benützung des Kredits darf den von der Bank laufend berechneten Belehnungswert nicht übersteigen und die Bank hat das Recht, die Belehnungssätze jederzeit nach freiem Ermessen zu ändern (act. 3/8-9, jeweils Ziff. 3). Die Bank ist berechtigt, die Sicherheiten gemäss den separaten Verträgen zu verwerten, falls der Kreditnehmer einer allfälligen Nachschussaufforderung nicht nachkommt (Ziff. 9).
2.1.3
Laut Pfandverträgen (Anhänge zu act. 3/8-9, jeweils Ziff. 3) ist die Bank berechtigt, sobald ihrer Ansicht nach eine Wertverminderung der Faustpfandobjekte eingetreten ist oder drohen sollte oder der Deckungsüberschuss nicht mehr im verlangten Verhältnis vorhanden wäre, eine entsprechende Mehrdeckung oder Abzahlung zu verlangen. Wird dem Begehren der Bank nicht innert der von ihr festgesetzten Frist entsprochen, ist die Bank u.a. berechtigt, freihändig zu verwerten. Eine Benachrichtigung des Schuldner ist u.a. nicht erforderlich, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen (Ziff. 3).
2.2
Anlageberatung und Anlegerprofil
2.2.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird hinsichtlich der vertragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflicht der Bank bei der Abwicklung von Börsengeschäften bzw. bei der Anlagetätigkeit zwischen drei verschiedenen Ver-
tragsbeziehungen differenziert: die blosse Konto-/Depotbeziehung (execution only), die Anlageberatung und die eigentliche Vermögensverwaltung (BGE 144 III 155, E. 2.1 mit Hinweisen). Die Anlageberatung zeichnet sich in Abgrenzung von der blossen Konto-Depot-Beziehung dadurch aus, dass der Kunde die Anlageentscheide zwar selber trifft, die Bank ihm jedoch beratend zur Seite steht. Die Zuständigkeit des Kunden für den Anlageentscheid unterscheidet die Anlageberatung (und die blosse Konto-/Depot-Beziehung) von der Vermögensverwaltung, bei der die Bank die auszuführenden Transaktionen im Rahmen der Sorgfalts- und Treuepflicht sowie der vereinbarten Anlagestrategie selber bestimmt (BGE 144 III 155, E. 2.1.1 mit Hinweisen). Für die Qualifikation des Vertrages ist nicht entscheidend, welche Bezeichnung die Parteien verwenden, sondern welche Leistungen der Klient im vereinbarten Rahmen verlangt und die Bank tatsächlich erbringt (BGer 4A_202/2019 vom 11. Dezember 2019, E. 5.1; 4A_449/2018 vom 25. März 2019, E. 3; 4A_54/2017 vom 29. Januar 2018, E. 5.2).
2.2.2
Ein Anlageberatungsvertrag untersteht dem Auftragsrecht (BGE 144 III 155, E. 2.2; BGer 4A_168/2008 vom 11. Juni 2008, E. 2.3; RALPH STALDER, Das Schweizerische Bankgeschäft, 2021, Rz. 1866). Der Anlageberater ist nicht ermächtigt, ohne Weisung des Auftraggebers Transaktionen zu tätigen (Art. 397 Abs. 1 OR). Der Anlageberater erteilt Ratschläge, deren Ausführung der Einwilligung des Kunden bedürfen (P. CHRISTOPH GUTZWILLER, Rechtsfragen der Vermögensverwaltung, 2008, S. 60 ff.). Gemäss Art. 398 Abs. 2 OR haftet der Beauftragte seinem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts. Wie weit die Aufklärungs- und Beratungspflicht bei der Anlageberatung im Einzelnen geht, kann nicht allgemein festgelegt werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Ausgestaltung des jeweiligen Beratungsverhältnisses, der Art des konkreten Anlagegeschäftes sowie der Erfahrung und den Kenntnissen des Kunden (BGer 4A_525/2011 vom 3. Februar 2012, E. 3.2; 4C.205/2006 vom 21. Februar 2007, E. 3.2).
2.2.3
Die Parteien gehen vorliegend übereinstimmend davon aus, dass zwischen ihnen ein Anlageberatungsverhältnis besteht (act. 1 Rz. 48; act. 11 Rz. 33 ff.). Der Kläger 1 hat mit der Beklagten schriftlich einen Anlageberatungsvertrag abge-
schlossen ("Active Advisory Mandat", act. 3/27). Gemäss dessen Ziff. 2 führt die Bank ohne entsprechende Instruktionen seitens des Bankkunden oder von ihm bevollmächtigten Personen keinerlei Transaktionen aus. Da der Kläger 1 die Bankgeschäfte für die Klägerin 2 besorgt (vgl. hinten E. 3.2.5), ist auch bei ihr – zumindest konkludent – von einem Anlageberatungsverhältnis auszugehen. Laut den von den Klägern unterzeichneten Anlegerprofilen (act. 12/5-6) haben sie beide Erfahrung mit Wertpapierdienstleistungen, informieren sich täglich über die Lage an den Finanzmärkten und verfügen über eine hohe Risikobereitschaft, eine hohe Risikofähigkeit und damit ein hohes Risikoprofil. Der Kläger 1 beantragte bei der Beklagten zudem die Einstufung als professioneller Anleger (act. 11 Rz. 36 f.; unstrittig act. 24 Rz. 28 f.; act. 12/4).
3.
Anspruch aus Vertragsverletzung
3.1
Unstrittiger Sachverhalt
3.1.1
Der Kläger 1 verfügte am 1. Januar 2020 in seinem Depot bei der Beklagten über Aktien im Gesamtwert von CHF 7'983'746.88, sein Lombardkredit betrug CHF 467'813.64. Am 16. März 2020 hatten die Aktien nur noch einen Gesamtwert von CHF 1'871'208.04, der Lombardkredit betrug CHF 538'425.92. Das Depot des Klägers 1 bestand hauptsächlich aus Aktien seiner Arbeitgeberin, der D._____ plc (act. 11 Rz. 47 f. und 52.; act. 24 Rz. 34 f.; act. 3/10 und act. 12/12). Diese Aktien verloren im Zeitraum von Februar bis März 2020 rund 70% ihres Wertes (act. 11 Rz. 55; act. 24 Rz. 38; act. 12/11). Die Klägerin 2 verfügte am 1. Januar 2020 in ihrem Depot über Aktien im Gesamtwert von CHF 1'386'580.88, ihr Lombardkredit betrug CHF 583'956.43. Am 16. März 2020 belief sich der Gesamtwert ihrer Aktien noch auf CHF 696'447.83, der Lombardkredit betrug CHF 562'465.88 (act. 11 Rz. 50 f.; act. 24 Rz. 34; act. 3/11 und act. 12/13).
3.1.2
Mit Schreiben vom 13. März 2020 (act. 12/14) teilte die Beklagte der Klägerin 2 mit, dass bei ihrem Lombardkredit eine Unterdeckung von CHF 70'000.– bestehe und sie diese bis am 17. März 2020 beheben müsse (act. 11 Rz. 57; act. 24 Rz. 39).
3.1.3
Mit E-Mail vom 17. März 2020, 09.24 Uhr (act. 3/12), schrieb die Beklagte dem Kläger 1, dass die D._____ Aktien aufgrund des grossen Kursverlustes (69%) aus regulatorischen Gründen nicht mehr belehnt würden. Die Unterdeckung des Klägers 1 betrage CHF 300'000.–, diejenige der Klägerin 2 CHF 70'000.– und müsse bis am Folgetag, dem 18. März 2020, 12 Uhr, bereinigt werden. Als Möglichkeiten zur Bereinigung schlug sie vor, entweder zusätzliche Liquidität oder Wertschriften mit einem Belehnungswert von CHF 370'000.– beizubringen oder Aktien in diesem Umfang zu verkaufen. Mit E-Mail von 09.36 Uhr (act. 3/13) bat der Kläger 1 um einen Anruf und meinte, dass er nicht in der Lage sei, diese Summe in 24 Stunden aufzutreiben, aber bis Ende Monat könne er es schaffen. Um die Mittagszeit telefonierte der Kläger 1 mit G._____ und H._____ von der Beklagten (act. 1 Rz. 25 ff.; act. 11 Rz. 57 ff.; act. 24 Rz. 44).
3.1.4
Mit E-Mail von 14.15 Uhr (act. 3/15) schlug der Kläger 1 vor, dass er CHF 200'000.– am Folgetag durch Verkäufe abdecken und weitere CHF 180'000.– an Kapital bis zum 6. April 2020 einschiessen könnte. Mit E-Mail von 14.19 Uhr (act. 3/16) antwortete die Beklagte, dass sie durch Verkäufe (ohne D._____ Aktien) voraussichtlich CHF 300'000.– abdecken könnten. Es verbleibe ein Ausstand von CHF 200'000.–, welcher bis am Folgetag, dem 18. März 2020,
12.
Uhr, eingehen müsse. Der Kläger 1 werde gleichentags am Abend den Margin Call per Post und per E-Mail erhalten. Daraufhin bat der Kläger 1 die Beklagte mit E-Mail von 14.45 Uhr (act. 3/17), ihm alle Aktien der Kläger mit dem jeweiligen Wert "as per today" zu senden. Dann würde er ihr sagen, welche Titel zuerst verkauft würden. Der Verkauf müsse interessewahrend erfolgen. Wenn Hr. H._____ die Frist bis Freitag verlängere, könne der Kläger 1 möglicherweise Kapital von CHF 180'000.– zuschiessen. Hr. H._____ antwortete mit E-Mail von 15.04 Uhr (act. 3/18), dass er keinen verbindlichen Wert der drei Aktien übermitteln könne. Sie würden den Wert auf ca. CHF 150'000.– schätzen. Weiter fragte er, ob sie diese Aktien verkaufen wollten. Der Kläger 1 fragte nach, welche Titel Hr. H._____ meine (E-Mail von 15.09 Uhr, act. 3/19). Dieser antwortete mit E-Mail von 15.22 Uhr (act. 3/20), in Beziehung des Klägers 1 würden sie die Aktien "I._____", "J._____" und "K._____" verkaufen (Erlös ca. CHF 150'000.–). Bei der Klägerin 2 könnten sie alle Positionen (ausser die D._____ Aktien) verkaufen und einen Nettoerlös von ca. CHF 200'000.– generieren. Mit diesen Mitteln könnten sie dann den Ausstand des Klägers 1 decken. Letzterer schrieb mit E-Mail von
15.53
Uhr (act. 3/21), dass mit den Aktien der L._____ AG noch gewartet werden solle und fragte nach Alternativen. Er stellte in Aussicht, bis am Folgetag früh Bescheid zu geben und bat um einen "Call" um 8 Uhr. Zudem erkundigte er sich nach der teilweisen Verlängerung der Frist bis Freitag (act. 1 Rz. 28 ff.; act. 11 Rz. 67 ff.).
3.1.5
Hr. H._____ antwortete, dass sie jetzt eine Entscheidung treffen müssten. Sie empfählen, alle Aktien (ausser die D._____ Aktien) beider Kläger zu verkaufen. Ein allfälliger Rest-Schuld-Saldo könnte der Kläger 1 dann am Freitag noch begleichen. Er "bitte um Zustimmung für dieses Vorgehen" (E-Mail von 16.31 Uhr, act. 3/22). Eine Minute später antwortete der Kläger 1: "OK dann soll es wohl so sein, warum Restschuld wenn der WErt It banking ca 440k beträgt??" (act. 3/23). Mit E-Mail von 16.48 Uhr (act. 12/19) bedankte sich die Beklagte beim Kläger 1 für sein "ok". Mit E-Mail von 18.23 Uhr (act. 12/20) antwortete Letzterer, dass diese Deadline nicht in Ordnung gewesen sei (act. 1 Rz. 35; act. 11 Rz. 74 f.).
3.1.6
In Folge verkaufte die Beklagte alle Aktien der Kläger, ausser diejenigen der D._____ plc, mit einem Verkaufserlös von CHF 149'112.82 (Kläger 1) bzw. CHF 864'299.37 (Klägerin 2) (act. 1 Rz. 62; vgl. auch act. 12/24).
3.2
Verkaufsinstruktion oder private Pfandverwertung
3.2.1
Ausgangslage
Die Kläger machen im Hauptstandpunkt geltend, dass es sich beim Verkauf der Aktien um eine private Pfandverwertung seitens der Beklagten gehandelt habe. Die Pflichtverletzung ergebe sich aus dem sorgfaltswidrigen Verhalten der Beklagten im Rahmen der Privatverwertung (vgl. act. 1 Rz. 56). Die Beklagte entgegnet, dass es gar nicht zu einer privaten Pfandverwertung gekommen sei, da sie vom Kläger 1 mit dem Verkauf der streitgegenständlichen Aktien beauftragt worden sei (vgl. act. 11 Rz. 21). Somit ist vor der Prüfung einer allfälligen Vertragsverletzung das Vorliegen einer Verkaufsinstruktion der Kläger zu prüfen.
3.2.2
Parteivorbringen
3.2.2.1
Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass der Kläger 1 sie mit E-Mail vom 17. März 2020, 16.32 Uhr (act. 3/23) – "OK dann soll es wohl so sein" – mit dem Verkauf der streitgegenständlichen Aktien beauftragte. Der Kläger 1 habe mit diesen Worten die Zustimmung zum von der Beklagten als Lösung aufgezeigten Vorgehen gegeben (act. 11 Rz. 20 f., 82 und 152 f.; act. 27 Rz. 7, 13, 29, 33, 42, 67 und 70).
3.2.2.2
Nach Ansicht der Kläger gibt der Wortlaut "OK dann soll es wohl so sein" nicht den freien Willen des Klägers 1 wieder und enthalte keine konkreten Verkaufsinstruktionen. Vielmehr habe die Beklagte angezeigt, dass sie ihr Selbstverkaufsrecht entgegen dem Pfändungsvertrag fristlos ausüben würde und der Kläger 1 ihrem Vorschlag sofort zustimmen müsse, um seine D._____ Aktien zu retten. Die "in völliger Resignation" und im Wissen darum, dass seine Angebote nicht gehört würden, abgegebene Willenserklärung habe nicht auf den Verkauf gezielt, sondern auf das Angebot der Beklagten, im Rahmen der Privatverwertung die D._____ Aktien nicht zu verwerten (act. 1 Rz. 57 f.; act. 24 Rz. 11 und 53). Die Zustimmung des Klägers 1 könne nicht in eine Anweisung zum Verkauf umgedeutet werden. Er habe der Beklagten die Erlaubnis erteilt, im Rahmen der Privatverwertung den Liquidationserlös durch einen Kontoübertrag zur Ausgleichung der Unterdeckungen in beiden Kreditbeziehungen zu verwenden, um auf diese Weise die Verwertung der D._____ Aktien zu verhindern (act. 24 Rz. 18 f.). Der Kläger 1 habe einzig auf die Reihenfolge der durch die Beklagte im Rahmen der Privatverwertung zum Verkauf gelangenden Anlagen Einfluss nehmen wollen (act. 24 Rz. 48; act. 3/17).
3.2.2.3
Folglich ist mittels Auslegung zu ermitteln, ob der Kläger 1 der Beklagten die Instruktion erteilte, die streitgegenständlichen Aktien zu verkaufen.
3.2.3
Rechtliches
3.2.3.1
Zum Abschluss eines Vertrags ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR). Streiten sich die
Parteien darüber, ob zwischen ihnen in diesem Sinne ein Konsens besteht bzw. bestand, sind die entsprechenden Willenserklärungen auszulegen, wobei die aus Art. 18 OR hergeleiteten Auslegungsmethoden analog anzuwenden sind (BGE 127 III 444, E. 1b; 121 III 6, E. 3c; 115 II 323, E. 2b; BGer 4A_627/2012 und 4A_629/2012 vom 9. April 2013, E. 8.5). Das Gericht hat nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zunächst den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (subjektive oder empirische Auslegung). Lässt sich ein solcher nicht feststellen bzw. beweisen, so sind die Willenserklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (objektivierende oder normative Auslegung). Das Gericht hat als Vertragswillen anzusehen, was vernünftig und korrekt handelnde Parteien unter den gegebenen, auch persönlichen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden (BGE 143 III 157, E. 1.2.2 m.w.H.; 142 III 239, E. 5.2.1; 140 III 86, E. 4.1; 138 III 659, E. 4.2.1). Das Gericht hat nach einem sachgerechten Resultat zu suchen, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 142 V 466, E. 6.1 m.w.H.; 142 V 129, E. 5.2.2; 140 V 50, E.2.2).
3.2.3.2
Ausgangspunkt der subjektiven Auslegung bildet der Wortlaut. Bei der Auslegung nach dem Wortlaut kommt dem Sinngehalt des Wortes, den ihm der allgemeine Sprachgebrauch zulegt, entscheidende Bedeutung zu. Dabei ist das systematische Element zu berücksichtigen: Ein einzelner Ausdruck ist im Zusammenhang, in dem er steht, als Teil eines Ganzen aufzufassen (BGer 5C.87/2002 vom 24. Oktober 2002, E. 2.3). Unter den Auslegungsmitteln hat der klare Wortlaut den Vorrang, es sei denn, er erweise sich aufgrund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiteren Umständen als nur scheinbar klar (BGer 5A_924/2016 vom 28. Juli 2017, E. 4.3). Im Rahmen der subjektiven Auslegung ist schliesslich das nachvertragliche Parteiverhalten zu berücksichtigen, sofern es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Parteiwillen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zulässt (BGE 143 III 157, E. 1.2.2 m.w.H.).
3.2.4
Würdigung
3.2.4.1
Wie ausgeführt (s. vorne E. 2.2), bestand bzw. besteht zwischen den Parteien ein Anlageberatungsverhältnis. Demzufolge durfte die Beklagte nur mit entsprechender Instruktion der Kläger Transaktionen in deren Depots ausführen. Ob der Kläger 1 die Beklagte mit dem Verkauf der streitgegenständlichen Aktien beauftragte, ist durch Auslegung des E-Mail-Verkehrs zwischen den Parteien vom 17. März 2020 zu ermitteln.
3.2.4.2
Die Beklagte kontaktierte den Kläger 1 am Morgen des 17. März 2020, weil die Lombardkredite der Kläger durch ihre Sicherheiten nicht mehr gedeckt waren. Gemeinsam wurde nach einer Lösung zur Beseitigung der Unterdeckung gesucht. Mit E-Mail von 16.31 Uhr teilte Hr. H._____ dem Kläger 1 schliesslich mit, dass mit der Entscheidung nicht zugewartet werden könne. Seine Empfehlung lautete, bei beiden Klägern "alle Aktien (ausser die D._____) zu verkaufen". Hr. H._____ bat um Zustimmung für dieses Vorgehen. Der Kläger 1 antwortete: "OK dann soll es wohl so sein, …".
3.2.4.3
Die Auslegung des Wortlauts dieser beiden E-Mails ergibt klar, dass der Kläger 1 dem Verkauf der streitgegenständlichen Aktien zustimmte. Die Beklagte fragte explizit nach der Zustimmung der Kläger, alle Aktien (ausser die D._____ Aktien) "zu verkaufen". Indem der Kläger 1 auf diese E-Mail mit "OK" antwortete, gab er sein Einverständnis zum Verkauf.
3.2.4.4
Nichts anderes ergibt sich aus dem Kontext des vorangegangenen E-Mail-Verkehrs: Die Nachrichten des Klägers 1 zeigen, dass er bevorzugt hätte, anstelle des Verkaufs von Aktien Kapital nachzuschiessen. Er konnte aber keine verbindliche Zusage für eine zeitnahe Aufbringung machen: So meinte er zuerst, dass er die verlangte Summe von CHF 370'000.– nicht in 24 Stunden, aber bis Ende Monat auftreiben könne. Später schlug er vor, CHF 200'000.– am nächsten Tag durch Verkäufe abzudecken und weitere CHF 180'000.– bis am 6. April 2020 zuzuschiessen. Die Beklagte hielt jedoch daran fest, dass der Ausstand bis am Folgetag, dem 18. März 2020 (Mittwoch), beglichen werden müsse. Der Kläger 1 bat um eine Fristverlängerung bis am Freitag, dann könne er "möglicherweise" Kapital von CHF 180'000.– zuschiessen.
3.2.4.5
Im Nachhinein bringen die Kläger nun vor, dass die Lebensgefährtin des Klägers 1 ihnen die liquiden Mittel bis am 18. März 2020, 12 Uhr, tatsächlich bereitgestellt hätte (act. 1 Rz. 42). Im gesamten E-Mail-Verlauf der Parteien wird jedoch die Lebensgefährtin des Klägers 1 (M._____) weder erwähnt noch in Aussicht gestellt, dass diese für die Kläger Kapital hätte aufbringen können. Die Kläger behaupten auch nicht, dass der Kläger 1 dies anlässlich des gemeinsamen Telefonats angekündigt habe. Folglich sind die finanziellen Verhältnisse von M._____ kein für die Auslegung der Willenserklärungen relevanter Umstand.
3.2.4.6
Die Parteien telefonierten am Mittag des 17. März 2020. Gemäss der Beklagten diskutierten sie dabei vorwiegend noch die Möglichkeit von Aktienverkäufen, da der Kläger 1 keine innert absehbarer und zumutbarer Frist realisierbare Alternative habe aufzeigen können (act. 11 Rz. 66). Laut dem Kläger 1 habe dieser seinen ausdrücklichen Willen kundgetan, mit der Privatverwertung nicht einverstanden zu sein und angezeigt, eine Lösung zu finden. Zum Beweis verlangt er die Edition der Gesprächsprotokolle (act. 24 Rz. 44). Ob der Kläger 1 der Beklagten anlässlich des Telefongesprächs zu verstehen gab, mit der Privatwertung nicht einverstanden zu sein, ist letztlich irrelevant, da es zu einer solchen nicht kam. Ebenso würde der Beweis der behaupteten Aussage, dass der Kläger 1 "eine Lösung finden werde", den Klägern aufgrund ihrer Unverbindlichkeit nicht weiterhelfen. Somit erübrigt sich die beantragte Edition.
3.2.4.7
Nach dem Telefongespräch schien dem Kläger 1 klar zu sein, dass zumindest ein Teil der Aktien verkauft werden muss, um die Unterdeckung zu beseitigen. So schlug er mit E-Mail von 14.15 Uhr selbst vor, CHF 200'000.– "morgen durch Verkäufe" abzudecken. Mit E-Mail von 14.45 Uhr stellte der Kläger 1 in Aussicht, der Beklagten mitzuteilen, "welche Titel zuerst verkauft" würden. In Folge tauschten sich die Parteien konkret über die zu verkaufenden Titel aus. Der Verkauf der D._____ Aktien stand aufgrund des ausdrücklichen Wunsches des Klägers 1 nicht zur Diskussion (vgl. act. 1 Rz. 35; act. 11 Rz. 143). Da der Kläger
1.
die Kapitalaufbringung zur Beseitigung zumindest eines Teils der Unterdeckung
nicht – wie von der Beklagten verlangt – bis am Folgetag zusichern konnte, blieb als Lösung nur noch der Verkauf sämtlicher anderer Aktien.
3.2.4.8
Die Kläger behaupten, dass sie nicht die Zustimmung zum Verkauf, sondern zur Privatverwertung aller ausser der D._____ Aktien gegeben hätten. In allen E-Mails wird immer vom "Verkauf" und nie von einer – zukünftig möglichen – Privatverwertung gesprochen. Auch in der entscheidenden E-Mail, mit welcher die Beklagte um Zustimmung der Kläger ersuchte, ist von Aktien "verkaufen" die Rede. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Verkauf derselben Aktien im Rahmen einer Privatverwertung – zu welcher die Kläger ihre Zustimmung anerkennen (so act. 24 Rz. 18) – vom erfolgten "normalen" Verkauf überhaupt unterschieden hätte.
3.2.4.9
Gemäss dem klarem Wortlaut der E-Mails sowie dem geschilderten Kontext bedeutete das "OK" des Klägers 1 die Zustimmung zum Verkauf der Aktien. Die mit "dann soll es wohl so sein" ausgedrückte Resignation über das "Verkaufen-Müssen" ändert nichts am erklärten Einverständnis. Hätte der Kläger 1 den angekündeten Verkauf verhindern wollen, hätte er nicht "OK" antworten dürfen. Dieses Auslegungsresultat wird auch durch das Verhalten des Klägers 1 nach seiner Verkaufsinstruktion gestützt. So bat er die Beklagte am nächsten Morgen, ihm eine Aufstellung "aller durch die Bank verkauften Positionen" zukommen zu lassen und spricht explizit vom "Verkauf gestern" (act. 12/22). Zwar beschwerte er sich am Abend des 17. März 2020 noch über die die kurze Deadline (E-Mail von
18.23
Uhr, act. 12/20), wandte jedoch nicht ein, dass er dem Verkauf nicht zugestimmt habe.
3.2.4.10
Zwischen den Parteien bestand folglich der tatsächliche Konsens, dass die Beklagte alle Aktien der Kläger – ausser die D._____ Aktien – zur Beseitigung der Kreditunterdeckung verkaufen soll. Zum gleichen Ergebnis würde eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip führen: So durfte die Beklagte gemäss den vorstehenden Ausführungen in guten Treuen davon ausgehen, dass der Kläger 1 als professioneller Anleger sein Einverständnis zum Verkauf der Aktien gegeben hat.
3.2.5
Generalvollmacht des Klägers 1 für die Klägerin 2
3.2.5.1
Der Kläger 1 verfügt über eine unbeschränkte Vollmacht mit Einzelzeichnungsberechtigung für die Vermögenswerte der Klägerin 2 bei der Beklagten. Gemäss dieser darf er Bankgeschäfte und Anlagen aller Art für die Klägerin 2 tätigen und wäre selbst zur Auflösung ihres Depots ermächtigt (act. 1 Rz. 14; act. 11 Rz. 38 ff.; act. 12/3 S. 11 und act. 12/7, Ziff. 6.1).
3.2.5.2. Bei Handlungen gestützt auf eine Bankvollmacht handelt es sich um eine rechtsgeschäftlich erteilte, direkte Stellvertretung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 OR. Für die Bank sind ausschliesslich Bestand und Umfang der externen Vollmacht von Bedeutung, und zwar so, wie sie von ihr nach Treu und Glauben verstanden wird bzw. verstanden werden darf. Grenze für das Prinzip des Vorrangs der externen Vollmacht ist der gute Glaube. Die Bank kann sich beispielsweise nicht auf das Vorliegen einer Vollmacht berufen, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände erkennt oder erkennen müsste, dass der Bevollmächtigte gegen die Interessen des Vollmachtgebers handelt (RETO ARPAGAUS, Das Schweizerische Bankgeschäft, 2021, Rz. 554 ff.).
3.2.5.2. Bei Handlungen gestützt auf eine Bankvollmacht handelt es sich um eine rechtsgeschäftlich erteilte, direkte Stellvertretung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 OR. Für die Bank sind ausschliesslich Bestand und Umfang der externen Vollmacht von Bedeutung, und zwar so, wie sie von ihr nach Treu und Glauben verstanden wird bzw. verstanden werden darf. Grenze für das Prinzip des Vorrangs der externen Vollmacht ist der gute Glaube. Die Bank kann sich beispielsweise nicht auf das Vorliegen einer Vollmacht berufen, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände erkennt oder erkennen müsste, dass der Bevollmächtigte gegen die Interessen des Vollmachtgebers handelt (RETO ARPAGAUS, Das Schweizerische Bankgeschäft, 2021, Rz. 554 ff.).
3.2.5.3. Gemäss der von der Klägerin 2 erteilten externen Vollmacht war der Kläger 1 berechtigt, sämtliche Bankgeschäfte bei der Beklagten für sie vorzunehmen. Die Beklagte durfte sich darauf verlassen, dass der Kläger 1 die Klägerin 2 gültig vertrat. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger 1 beim Verkaufsauftrag entgegen den Interessen der Klägerin 2 handelte, gab es keine. Ob der Kläger 1 vor der Zustimmung zum Verkauf Instruktionen der Klägerin 2 hätte einholen müssen, betrifft das interne Verhältnis zwischen den Klägern. Der Kläger 1 hat den Verkaufsauftrag somit sowohl in seinem als auch im Namen der Klägerin 2 erteilt.
3.2.6. Furchterregung durch die Beklagte
3.2.6.1. Im Eventualstandpunkt machen die Kläger geltend, dass ihre Zustimmung aufgrund Furchterregung seitens der Beklagten unverbindlich sei. Die Beklagte habe die Zustimmung des Klägers 1 in "Abnötigung" der durch das Halten der Anlagen begründeten, übermässigen Vorteile und unter Androhung erheblicher Nachteile bezüglich seinem Vermögen, seiner Ehre und seinem beruflichen Fortkommen erwirkt. Für den Kläger 1 sei klar gewesen, dass wenn er der Empfehlung der Beklagten jetzt nicht folge, sie trotz der – für ihn als Verwaltungsratspräsident und CEO der börsenkotierten Gesellschaft D._____ plc nach englischem Recht geltenden – "closed period" D._____ Aktien verkaufen werde. Durch ihr nötigendes Vorgehen habe die Beklagte dem Kläger 1 insofern nicht nur regulatorische und strafrechtliche Konsequenzen angedroht, sondern habe er auch damit rechnen müssen, dass dies "medienwirksam angeprangert" werden würde und gar das Ende seiner Karriere bedeuten könne (act. 24 Rz. 12 und 56).
3.2.6.2. Die Beklagte entgegnet, sie habe erst anlässlich des Telefongesprächs vom 17. März 2020 erfahren, dass sie die zur Besicherung des Kredits dienenden D._____ Aktien gemäss Kläger 1 unter keinen Umständen verkaufen dürfe. Dieses Anliegen des Klägers 1, die Titel seiner Arbeitgeberin nicht zu veräussern, habe sie respektiert. Es sei nicht ihr anzulasten, dass die Optionen in dieser Situation nicht mehr zahlreich und besonders attraktiv gewesen seien. Sie habe dem Kläger 1 den Verkauf der D._____ Aktien weder angedroht noch ihn dazu genötigt (act. 27 Rz. 20 ff.).
3.2.6.3. Gemäss Art. 29 Abs. 1 OR ist der Vertrag für den Bedrohten unverbindlich, wenn er vom anderen widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt worden ist. Die Furcht ist für denjenigen eine gegründete, der nach den Umständen annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht sei (Art. 30 Abs. 1 OR). Bei der Geltendmachung eines Rechts dürfen dem Bedrohten nicht übermässige Vorteile abgenötigt werden (Art. 30 Abs. 2 OR). In der Sache ist ein übermässiger Vorteil stets zu bejahen, wenn sich der Drohende mehr versprechen lässt, als ihm zustünde (BGE 125 III 353, E. 2; BSK OR I-SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Art. 29/30 N 9).
3.2.6.4. Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger 1 nicht angedroht, die D._____ Aktien zu verkaufen, sollte er ihrer Empfehlung zum Verkauf sämtlicher anderer Aktien nicht folgen. Dem Kläger 1 war vielmehr aufgrund des angekündeten Margin Calls bewusst, dass – sollte keine andere Lösung zur Beseitigung der Unterdeckung gefunden werden – die Beklagte zur Privatverwertung schreiten würde, wovon auch die D._____ Aktien betroffen gewesen wären. Gemäss den einschlägigen vertraglichen Bestimmungen (s. vorne E. 2.1) wäre die Beklagte nach Fristablauf zur Privatverwertung berechtigt gewesen. Sie hat dem Kläger 1 jedoch nicht damit gedroht, sondern vielmehr eine Lösungsmöglichkeit aufgezeigt, um die Verwertung der D._____ Aktien abzuwenden, und damit dem dringenden Anliegen des Klägers 1 Rechnung getragen. Selbst wenn man von einer Drohung ausgehen wollte, hätte die Beklagte dem Kläger 1 mit der Zustimmung zum Verkauf keine übermässigen Vorteile abgenötigt. Vielmehr stand ihr der Verkaufserlös gemäss dem vertraglich Vereinbarten zur Beseitigung der Kreditunterdeckung zu. Da keine Furchterregung im Sinne von Art. 29 f. OR vorliegt, ist die erteilte Verkaufsinstruktion für die Kläger verbindlich.
3.2.7. Zwischenfazit
Die Kläger haben die Beklagte mit dem Verkauf der streitgegenständlichen Aktien beauftragt. Aufgrund des Verkaufsauftrags ist es zu keiner privaten Pfandverwertung gekommen.
3.3. Sorgfaltspflichtverletzung
3.3.1. Für den Fall, dass das Gericht das Vorliegen einer Verkaufsinstruktion bejahen sollte, machen die Kläger eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Beratung durch die Beklagte geltend. Die Beklagte habe gewusst oder aber hätte nach Treu und Glauben erkennen müssen, dass der Kläger 1 die liquiden Mittel für sich und die Klägerin 2 nicht ohne Rücksprache mit seiner heutigen Lebenspartnerin habe bereitstellen können, weshalb die Beklagte zumindest die ursprüngliche Frist von einem Tag hätte abwarten und den Telefontermin am Morgen des 18. März 2020 hätte wahrnehmen müssen (act. 1 Rz. 52 und 59).
3.3.2. Die Beklagte bestreitet eine Vertragsverletzung. Ihr Vorgehen mitsamt den Fristansetzungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der streitgegenständlichen Wertpapiere sei rechtmässig und in Übereinstimmung mit den zwischen den Parteien vereinbarten vertraglichen Grundlagen gewesen (vgl. act. 11 Rz. 21). Sie habe die Kläger keineswegs unerwartet zur sofortigen Ausgleichung der Unterdeckung aufgefordert (act. 11 Rz. 91). Ein Telefonat am nächsten Morgen hätte keinerlei Nutzen gehabt, da der Kläger 1 keine anderweitige realistische Alternative zur Deckung der Lombardkredite habe in Aussicht stellen können (act. 11 Rz. 146).
3.3.3. Voraussetzung eines Schadenersatzanspruches ist eine Vertragsverletzung. Wie ausgeführt (s. vorne E. 2.2.2), haftet die Bank den Kunden in einem Anlageberatungsverhältnis für die getreue und sorgfältige Ausführung der Geschäfte.
3.3.4. Entgegen der Ansicht der Kläger waren die erfolgten Aktienverkäufe erforderlich. Die Beklagte setzte den Belehnungswert der D._____ Aktien aufgrund des Kursrückgangs auf Null herab, wozu sie gemäss Ziff. 3 der Lombardkreditverträge jederzeit und nach freiem Ermessen berechtigt war (vgl. act. 3/8-9). Dadurch entstand – neben der bereits bestehenden Unterdeckung des Kredits der Klägerin 2 – eine Unterdeckung des Kredits des Klägers 1. Als professioneller Anleger wusste der Kläger 1, dass der Kauf von Finanzinstrumenten mittels Lombardkrediten aufgrund des Hebeleffekts mit grossen Risiken verbunden ist. In den Lombardkreditverträgen wurde explizit auf dieses zusätzliche Risiko hingewiesen, welches zu hohen Verlusten führen könne (act. 3/8-9, jeweils Ziff. 9). Weiter durfte die Beklagte vom Kläger 1 gemäss Anlegerprofil (act. 12/5; vgl. vorne E. 2.2.3) erwarten, dass er die Entwicklung der Depots verfolgte und über die eingetretenen Kursverluste informiert war. Insbesondere bei den D._____ Aktien, welche den Grossteil seines Depots ausmachten, darf davon ausgegangen werden, dass der Kläger 1 als deren CEO über die negative Kursentwicklung umfassend Bescheid wusste. Zudem war er aufgrund einer im Vorjahr (2019) eingetretenen Unterdeckung mit deren Konsequenzen bereits vertraut (vgl. act. 11 Rz. 119; unbestritten act. 24 Rz. 91; act. 12/26).
3.3.5. In Übereinstimmung mit den Pfandverträgen (act. 3/8-9, Anhänge) forderte die Beklagte die Kläger zur Bereinigung der Unterdeckung auf, wozu sie dem Kläger 1 eine Frist von gut einem Tag ansetzte (bis 28. März 2020, 12 Uhr). Wie erörtert (vorne E. 3.2.4), versuchte die Beklagte gemeinsam mit dem Kläger 1 eine Lösung zu finden. Mangels verbindlicher Zusicherung des Klägers 1 durfte die Beklagte am Nachmittag des 17. März 2020 davon ausgehen, dass die Kläger die erforderlichen Mittel bis am Folgetag nicht würden beschaffen können. Als die Beklagte um 16.31 Uhr um Zustimmung zum Verkauf ersuchte, erschien dieser die einzig verbleibende Möglichkeit zur Beseitigung der Kreditunterdeckung. Zu diesem Zeitpunkt konnte niemand wissen, wie sich die Aktienkurse in den nächsten Tagen bzw. Wochen entwickeln würden. Inwiefern die Beklagte sich bei der Verkaufsempfehlung in einem Interessenkonflikt habe befinden sollen (vgl. act. 1 Rz. 52 und 59), ist im Übrigen nicht ersichtlich. Vielmehr befolgte sie die Instruktion des Klägers 1, die Aktien seines Arbeitgebers, der D._____ plc, nicht zu verkaufen. Als erfahrener Anleger wusste der Kläger 1, dass er dem vorgeschlagenen Verkauf nicht sofort hätte zustimmen müssen. Hätte er eine andere Lösung ernsthaft in Betracht gezogen, hätte er die bis am nächsten Mittag eingeräumte Frist abwarten können.
3.3.6. Eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten bei der Verkaufsempfehlung ist somit nicht dargetan. Die Beklagte hat ihre Vertragspflichten gegenüber den Klägern nicht verletzt. Mangels Vertragsverletzung erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftungsvoraussetzungen.
4. Zusammenfassung
Zwischen den Parteien besteht ein Anlageberatungsverhältnis. Nach Ankündigung der eingetretenen Unterdeckung der Lombardkredite der Kläger und der Diskussion verschiedener Lösungsmöglichkeiten beauftragten die Kläger die Beklagte mit dem Verkauf sämtlicher ihrer Aktien, ausser denjenigen der D._____ plc. Die Zustimmung des Klägers 1 zum von der Beklagten empfohlenen Verkauf erfolgte sowohl in seinem als auch im Namen der Klägerin 2, zu deren Vertretung er gemäss Bankvollmacht ohne Einschränkung ermächtigt war. Der Kläger 1 wurde von der Beklagten nicht durch Furchterregung zur Zustimmung gedrängt. Aufgrund des Verkaufsauftrags der Kläger liegt keine Privatverwertung der verpfändeten Aktien durch die Beklagte vor. Die Beklagte hat bei der Verkaufsempfehlung ihre Sorgfaltspflicht gegenüber den Klägern nicht verletzt. Mangels Vertragsverletzung steht den Klägern kein Schadenersatzanspruch zu. Demzufolge ist die Klage abzuweisen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen
5.1. Gerichtskosten
5.1.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Bei einfacher Streitgenossenschaft werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Entsprechend beträgt der Streitwert vorliegend CHF 62'000.–.
5.1.2. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf rund CHF 6'500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Klägern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO) und aus den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
5.2. Parteientschädigung
Ausgangsgemäss ist der Beklagten eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche die Kläger unter solidarischer Haftung zu tragen haben (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Die Parteientschädigung für die Kosten der berufsmässigen Vertretung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zu bemessen. Grundlage ist auch hier der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Grundgebühr ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV) und beträgt vorliegend rund CHF 8'000.–. Für die Teilnahme an der Vergleichsverhandlung und die Erstattung der Duplik ist ein Zuschlag von total 40% vorzunehmen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV), was eine Parteientschädigung von CHF 11'200.– ergibt.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'500.–.
3. Die Kosten werden den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt und aus den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen bezogen.
4. Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 11'200.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 62'000.–.
Zürich, 27. Oktober 2022
Handelsgericht des Kantons Zürich
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Roland Schmid Livia Schlegel