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Entscheid

HG200229

Forderung (URG)

19. März 2021Deutsch11 min

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG200229-O U/mk Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Nicole Klausner, die Handelsrichterinnen Dr. Seraina Denoth, Sandra Hanhart und Dr. Esther Nägeli sowie der Gerichtsschreiber Dario König...

Source gerichte-zh.ch

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG200229-O U/mk

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Nicole Klausner, die Handelsrichterinnen Dr. Seraina Denoth, Sandra Hanhart und Dr. Esther Nägeli sowie der Gerichtsschreiber Dario König

Urteil vom 19. März 2021

in Sachen

A._____, Genossenschaft, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____,

gegen

B._____ GmbH, Beklagte

betreffend Forderung (URG)

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

Erwägungen

1.

Prozessverlauf

Mit elektronischer Eingabe vom 4. Dezember 2020 machte die Klägerin die vorliegende Klage mit obgenannten Rechtsbegehren hierorts rechtshängig (act. 1; act. 2; act. 3/2-6). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 wurde einerseits der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 500.– und andererseits der Beklagten zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 5). Der Vorschuss ging fristgerecht ein (act. 7). Nachdem die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 3. Februar 2021 (act. 8) eine kurze Nachfrist bis 15. Februar 2021 angesetzt, dies verbunden mit der Androhung, dass das Gericht bei Säumnis im Falle der Spruchreife einen Endentscheid treffen bzw. andernfalls zur Hauptverhandlung vorladen werde. Die Beklagte reichte auch innert Nachfrist keine Klageantwort ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

Parteien und Prozessgegenstand

Die Klägerin ist die Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst in der Rechtsform einer Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Wahrung der Rechte der Urheber, Verlage und anderer Rechtsinhaber

von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Wahrnehmung anvertraut wurden. Sie ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 1 N 2 f.; act. 3/2).

Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C._____.

3.

Formelles

3.1

Zuständigkeit

Die Beklagte hat ihren Sitz in C._____, womit gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO das Handelsgericht des Kantons Zürich örtlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG, da es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum handelt. Somit ist das Handelsgericht des Kantons Zürich in örtlicher wie in sachlicher Hinsicht für das vorliegende Verfahren zuständig.

3.2

Versäumte Klageantwort

Die Beklagte hat auch innert Nachfrist keine Klageantwort eingereicht, obwohl ihr die entsprechenden Verfügungen zugestellt werden konnten (act. 6/2 und 9/2). Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-W ILLISEGGER, Art. 223 N 20 ff.).

4.

Sachverhalt

Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstimmung mit der übrigen Aktenlage, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Klägerin ist vom Bund beauftragt, Vergütungen für das analoge Fotokopieren und das digitale Kopieren für die interne Information oder Dokumentation von urheberrechtlich geschützten Werken zu erheben. Die Höhe der Vergütung hat die Klägerin jeweils mittels spezifischer Informationen über das Unternehmen, wie Mitarbeiteranzahl und Branchenzugehörigkeit zu ermitteln. Zu diesem Zweck hat die Klägerin der Beklagen ein Erhebungsformular geschickt, das unbeantwortet blieb. Daher hat die Klägerin die Beklagte gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 der gemeinsamen Tarife (GT) 8 VII 2017 - 2021 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 VII 2017-2021 eingeschätzt. Gemäss GT gilt die Schätzung durch die Beklagte als anerkannt, wenn die Beklagte die Schätzung nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung beanstandet und die Angaben der Klägerin entsprechend bekannt gibt. Die Beklagte monierte die Einschätzung nicht. Somit hat die Klägerin die entsprechenden Vergütungen gegenüber der Beklagten – was unbestritten blieb – wie folgt in Rechnung gestellt (act. 1 N 6 ff.):

Trotz mehrmaliger Aufforderung hat die Beklagte den offenen Betrag nicht bezahlt. Nach Übernahme des Inkassomandats hat die Vertreterin der Klägerin die Beklagte mit Mahnschreiben vom 23. September 2020 nochmals schriftlich aufgefordert, den ausstehenden Betrag zu bezahlen; jedoch blieb auch zu diesem Zeitpunkt eine Reaktion aus. Auch eine telefonische Kontaktaufnahme blieb erfolglos. Die Rechnungen blieben bis heute unbezahlt (act. 1 N 9).

5.

Würdigung

5.1

Aktiv- und Passivlegitimation

Nach Art. 20 Abs. 4 URG können die gemäss Art. 20 Abs. 2 URG geschuldeten Vergütungen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus Art. 44 URG und der Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (act. 3/2), wonach die Klägerin verpflichtet ist, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen.

Die Beklagte ist als im Bereich Vertrieb, Support und Vermarktung insbesondere von Computer Hardware tätige Gesellschaft als grundsätzlich vergütungspflichtige Nutzerin passivlegitimiert.

5.2

Rechtliche Grundlage des klägerischen Vergütungsanspruchs

Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigengebrauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen

für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG), wobei diese Vergütungsansprüche, wie vorstehend bereits erwähnt, nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt sodann, dass die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen.

Der GT 8 VII 2017-2021 umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke. Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten, verwertungsgesellschaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 URG Zum anderen umfasst der Tarif die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Staates unterstellten Verwertungsbereichen gehören (Ziff. 1 GT 8 VII 2017-2021). Der GT 9 VII 2017-2021 regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflichtige Nutzungen geschützter Werke sowie Leistungen zum Eigengebrauch durch betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Zum anderen umfasst dieser Tarif die über diesen Rahmen hinaus gehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Bundes unterstellten Verwertungsbereichen gehören. Der GT 9 VII 2017-2021 bezieht sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen wie Computer, Scanner oder ähnliche Geräte verfügen (Ziff.

1.

GT 9 VII 2017-2021).

Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl der Angestellten und der Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Sie ist dabei auf die Mitwirkung der Werknutzer angewiesen, wobei Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer – soweit zumutbar – den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Unterbleibt eine solche Mitwirkung trotz schriftlicher Ermahnung, so sieht Ziff. 8.3 des GT 8 VII 2017-2021 bzw.

GT 9 VII 2017-2021 vor, dass die Verwertungsgesellschaft die notwendigen Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen kann.

5.3

Einschätzung

Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte, welche den Vertrieb, den Support und die Vermarktung im Zusammenhang mit den Produkten und Dienstleistungen der D._____-Gruppe bezweckt (act. 3/3), sowohl Reprografiegeräte einsetzt als auch über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt, so dass die Beklagte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 20 Abs. 2 URG vergütungspflichtig ist und sowohl GT 8 VII 2017-2021 wie auch GT 9 VII 2017-2021 Anwendung finden.

Wie erwähnt unterblieb vorliegend eine Mitwirkung durch die Beklagte, weshalb die Klägerin richtigerweise eine Einschätzung gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 von GT 8 VII 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 VII 2017-2021 vornahm. Aufgrund dieser Einschätzung berechnete die Klägerin den vorstehend erwähnten, geschuldeten Betrag von CHF 445.–.

Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin wurden der Beklagten die Einschätzungen für die Jahre 2018 bis 2020 und die darauf basierende Berechnung zur Kenntnis gebracht. Sodann wird in der jeweiligen Rechnung (act. 3/4) auf die GT hingewiesen, aus welchen hervorgeht, dass die Schätzung durch die Beklagte anerkannt wird, wenn die Beklagte die Schätzung nicht innert

30.

Tagen nach Zustellung beanstandet (vgl. Ziff. 8.3 des GT 8 VII 2017-2021 bzw. GT 9 VII 2017-2021). Gegen das Vorgehen der Klägerin ist nichts einzuwenden, und es blieb überdies unbestritten. Anhaltspunkte für eine Beanstandung durch die Beklagte bestehen nicht. Sowohl die Gemeinsamen Tarife (vgl. Art. 59 Abs. 3 URG) als auch die darin vorgesehene Formularpflicht sind für das Gericht verbindlich (BGE 140 II 483 ff., E. 5.2; ferner Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019, E. 3.3.). Gleiches gilt für die unbestritten gebliebene Einschätzung durch die Klägerin (Urteile des Bundesgerichts 4A_41/2020 und 4A_39/2020 vom 17. April 2020, jeweils E. 2.2.3.).

5.4

Zinsen

Die Klägerin verlangt schliesslich gestützt auf das Mahnschreiben vom 23. September 2020 Zins zu 5 % seit dem 5. Oktober 2018, was unbestritten blieb. Demgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf dem Betrag von CHF 445.– einen Verzugszins von 5 % seit dem 5. Oktober 2020 zu bezahlen.

6.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

6.1

Gerichtskosten

Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 445.–. Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte ordentliche Gerichtsgebühr beträgt CHF 150.– und ist angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwandes nach § 4 Abs. 2 GebV OG zu verdoppeln auf CHF 300.–. Die Gerichtsgebühr ist deshalb auf CHF 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

6.2

Parteientschädigung

Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr CHF 111.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von immerhin rund drei Seiten (act. 1) und reichte sechs Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 148.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist deshalb in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV praxisgemäss auf CHF 650.– zu erhöhen. Bezüglich des Antrags der Klägerin auf Zusprechung der Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer ist grundsätzlich auf das Kreisschreiben des Obergerichtes vom 17. Mai 2006 hinzuweisen. Demgemäss hat eine mehrwertsteuerpflichtige Partei, welche die Ersetzung der Mehrwertsteuer beantragt, die Umstände, welche einen (vollen) Vorsteuerabzug nicht zulassen, zu behaupten und belegen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5.). Angesichts der fehlenden Begründung und Belege ist der Klägerin die Parteientschädigung daher ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Entscheid

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 445.– nebst Zins zu 5 % seit 5. Oktober 2020 zu bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–.

3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und nach Eintritt der Rechtskraft an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum (IGE), … [Adresse].

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 445.–.

Zürich, 19. März 2021

Handelsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Dr. Claudia Bühler Dario König