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Entscheid

HG200271

Forderung

13. April 2021Deutsch14 min

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG200271-O U/mk (vormals HG080251-O und HG190181-O) Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, Oberrichterin Flurina Schorta, Handelsrichter Hans-Rudolf Müller, Handelsrichter Patrik Howald und Handelsrichter...

Source gerichte-zh.ch

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG200271-O U/mk (vormals HG080251-O und HG190181-O)

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, Oberrichterin Flurina Schorta, Handelsrichter Hans-Rudolf Müller, Handelsrichter Patrik Howald und Handelsrichter Marco La Bella sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger

Urteil vom 13. April 2021

in Sachen

A._____, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

B._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend Forderung

Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 1 S. 2-3)

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen:

Unter dem Titel "Pflege-Betreuungsschaden":

1.1. Fr. 783'282.— nebst Zins zu 5 % seit 01.10.2002 (mittleres Verfalldatum vom

01.05.1994 bis zum Rechnungstag 11.02.2009)

1.2. Fr. 2'790'341.— nebst Zins zu 5 % ab 12.02.2009 (Rechnungstag)

Unter dem Titel "Erwerbsausfall":

1.3. Fr. 306'637.— nebst Zins zu 5 % seit 31.01.2006

1.4. Fr. 4'324'367.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.09.2010

Unter dem Titel "Haushaltschaden":

1.5. Fr. 150'097.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.07.2002

1.6. Fr. 307'152.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.09.2010

Unter dem Titel "Genugtuung":

1.7. Es sei der Klägerin eine nach richterlichem Ermessen zu bestimmende Genugtuungsrente von mehr als Fr. 16.—pro Tag bzw. Fr. 480.—pro Monat zu bezahlen nebst Zins zu 5 % ab mittlerem Verfalldatum für die Genugtuungsrente ab Unfalltag bis zum Rechnungstag. Diese Rente sei ab Rechnungstag (11.02.2009) an den Landesindex der Konsumentenpreise anzubinden.

Unter dem Titel "vorprozessuale Anwaltskosten":

1.8. Fr. 133'251.— nebst Zins zu 5 % ab Klageeinleitung

2. Der Klägerin sei für das vorliegende Verfahren unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der Unterzeichnende sei ihr als unentgeltlicher Prozessbeistand zu bestellen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive der Kosten des Friedensrichters von Fr. 1'240.--, nebst Zins zu 5 % ab Klageeinreichung, zulasten der Beklagten.

Am 15. November 2010 geändertes Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 50 S. 2)

1. "In Abänderung der Ziffer 1.3, 1.4, 1.5 und 1.6 des Rechtsbegehrens gemäss Klageschrift sei die Beklage zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen, neu:

Unter dem Titel "Erwerbsunfall" [sic!], inklusive Rentenschaden:

1.3. Fr. 417'669.— nebst Zins zu 5 % seit 31.01.2006

1.4. Fr. 1'166'815.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.09.2010

Unter dem Titel "Haushaltschaden":

1.5. Fr. 160'062.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.07.2002

1.6. Fr. 1'411'953.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.09.2010."

Konsolidiertes Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 1 S. 2-3; act. 50 S. 2; konsolidiert)

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen:

Unter dem Titel "Pflege-Betreuungsschaden":

1.1. Fr. 783'282.—

nebst Zins zu 5 % seit 01.10.2002 (mittleres Verfalldatum vom

01.05.1994 bis zum Rechnungstag 11.02.2009)

1.2. Fr. 2'790'341.— nebst Zins zu 5 % ab 12.02.2009 (Rechnungstag)

Unter dem Titel "Erwerbsausfall", inklusive Rentenschaden:

1.3. Fr. 417'669.— nebst Zins zu 5 % seit 31.01.2006

1.4. Fr. 1'166'815.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.09.2010

Unter dem Titel "Haushaltschaden":

1.5. Fr. 160'062.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.07.2002

1.6. Fr. 1'411'953.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.09.2010

Unter dem Titel "Genugtuung":

1.7. Es sei der Klägerin eine nach richterlichem Ermessen zu bestimmende Genugtuungsrente von mehr als Fr. 16.—pro Tag bzw. Fr. 480.—pro Monat zu bezahlen nebst Zins zu 5 % ab mittlerem Verfalldatum für die Genugtuungsrente ab Unfalltag bis zum Rechnungstag. Diese Rente sei ab Rechnungstag (11.02.2009) an den Landesindex der Konsumentenpreise anzubinden.

Unter dem Titel "vorprozessuale Anwaltskosten":

1.8. Fr. 133'251.— nebst Zins zu 5 % ab Klageeinleitung

2. Der Klägerin sei für das vorliegende Verfahren unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der Unterzeichnende sei ihr als unentgeltlicher Prozessbeistand zu bestellen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive der Kosten des Friedensrichters von Fr. 1'240.--, nebst Zins zu 5 % ab Klageeinreichung, zulasten der Beklagten.

Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 9 S. 2)

Die Klage sei maximal im Umfange von CHF 344'102.25 gutzuheissen und im übrigen Umfange vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.

Mit der Duplik geändertes Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 35 S. 2)

Die Klage sei maximal im Umfange von CHF 268'825.80 gutzuheissen und im übrigen Umfange vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.

Am 14. Januar 2011 geändertes Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 54 S. 1)

1. Unter dem Vorbehalt der Zulassung der von der Klägerin beantragten Klageänderung sei in Abänderung des in der Duplik gestellten Antrags das Begehren auf Ersatz eines zukünftigen Erwerbsausfalls abzuweisen;

2. das Begehren auf Ersatz eines Rentenschadens sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann;

3. das Abänderungsbegehren bzw. die Erhöhung des Rechtsbegehrens unter dem Titel 'Haushaltschaden' sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Konsolidiertes Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 35 S. 2 und 69; act. 54 S. 1; sinngemäss)

Die Klage sei maximal im Umfange von CHF 144'121.85 gutzuheissen: Bisheriger Erwerbsausfall: CHF 135'874.63 Vorübergehender Pflegeschaden CHF 4'703.70 Aufgelaufener Haushaltschaden (90 %) CHF 93'481.52 Zukünftiger Haushaltschaden (90 %) CHF 156'700.95 Genugtuung CHF 52'520.00 Abzüglich diverse Akontozahlungen CHF -299'159.00 und im übrigen Umfange vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

Sachverhalt und Verfahren

A. Sachverhalt

Der unstreitige Sachverhalt ist im Urteil und Beschluss vom 20. November 2018 (act. 270) und im Urteil vom 6. März 2020 (act. 280) jeweils unter A dargestellt und präsentiert sich unverändert. Auf die bisherige Darstellung wird verwiesen.

B. Prozessverlauf

Mit Einreichung der Klageschrift vom 15. Oktober 2008 machte die Klägerin das ursprüngliche Verfahren HG080251-O rechtshängig (§ 102 Abs. 1 aZPO/ZH; act. 1; act. 3; act. 4/1-24). Das Handelsgericht erledigte das Verfahren HG080251-O mit Urteil und Beschluss vom 20. November 2018 (act. 270). Zum bisherigen Prozessverlauf wird auf das Urteil und den Beschluss HG080251-O vom 20. November 2018 unter B verwiesen. Mit Urteil 4A_6/2019 vom 19. September 2019 hob das Bundesgericht auf Beschwerde der Beklagten die Dispositiv-Ziffern 1-4 sowie 6-8 des Urteils HG080251-O vom 20. November 2018 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Im Wiederaufnahmeverfahren HG190181-O nahm das Handelsgericht mit Verfügung vom 23. Januar 2020 davon Vormerk, dass der Beschluss HG080251-O vom 20. November 2018 in Rechtskraft erwachsen ist; gleichzeitig teilte es den Parteien die geänderte Gerichtsbesetzung mit (act. 278). Das Wiederaufnahmeverfahren erledigte das Handelsgericht mit dem Urteil HG190181-O vom 6. März 2020 durch folgendes Erkenntnis (act. 280):

Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu bezahlen

CHF 1'718'310.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 6. März 2020;

CHF 375'742.00 aufgelaufene Zinsen.

2. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

CHF 200'000.00; die weiteren Kosten betragen:

CHF 24'000.00 Gutachten

4. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von CHF 620.00 zu bezahlen. Im Übrigen werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie gemäss Art. 49 Abs. 2 VAG an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 6'978'573.00.

Mit Urteil 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 hob das Bundesgericht das Urteil HG190181-O vom 6. März 2020 auf Beschwerde der Beklagten (vollumfänglich) auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück (act. 287).

Das Verfahren ist unter Geschäfts-Nr. HG200271-O wieder aufzunehmen. Das BGer-Urteil 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 bietet keinen Anlass zur Ergänzung von Sachverhalt und Beweisen. Das Verfahren ist spruchreif.

Das Urteil ergeht in gegenüber dem Urteil HG190181-O vom 6. März 2020 unveränderter Gerichtsbesetzung.

Erwägungen

1.

Rückweisung

1.1

Das BGer-Urteil 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 weist die Sache zur Neubeurteilung zurück. Die Grundsätze zum Umfang der Rückweisung sind

im Urteil HG190181-O vom 6. März 2020 E. 1.2 und im BGer-Urteil 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3.2.1-3.2.2 zusammengefasst.

1.2

Mit dem Urteil 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 hat das Bundesgericht über die folgenden Punkte abweichend vom Urteil HG190181-O vom 6. März 2020 entschieden:

1.2.1

Da der Haushaltschaden, der Mobilitätsschaden sowie der Pflege- und Betreuungsschaden nicht Gegenstand des (ersten) Rückweisungsverfahrens bildeten, hätten diese Schadenspositionen im Urteil HG190181-O vom 6. März 2020 nicht neu berechnet werden dürfen (E. 3.7.1-3.7.3). Über die Neuberechnung der übrigen Schadenspositionen musste sich das BGer-Urteil 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 mangels Rüge nicht äussern (E. 3.7.4).

1.2.2

Die Berechnung der Kosten- und Entschädigungsfolgen qualifizierte das BGer-Urteil 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 als willkürlich (E. 4.4).

1.3

In den Punkten, welche nicht Gegenstand des Rückweisungsverfahrens gebildet haben, beanspruchen die Erwägungen des aufgehobenen Urteils HG190181-O vom 6. März 2020 weiterhin Geltung.

2.

Anwendbares Prozessrecht

Auf das vorliegende Verfahren finden das kantonale Zivilprozessrecht, insbesondere die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (aZPO/ZH; ehemals LS 271), sowie das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (aLugÜ) Anwendung. Zur Begründung wird auf das Urteil HG190181-O vom 6. März 2020 E. 2 und auf das BGer-Urteil 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.4 verwiesen.

3.

Prozessvoraussetzungen

Die Prozessvoraussetzungen sind weder Gegenstand des BGer-Urteils 4A_6/2019 vom 19. September 2019 noch des BGer-Urteils 4A_197/2020 vom

10. Dezember 2020. Es wird unverändert auf das Urteil HG080251-O vom 20. November 2018 E. 1.2 und E. 1.3 verwiesen.

4.

Anspruch der Klägerin

4.1

Hauptanspruch

Die Beklagte hat der Klägerin die folgenden Schadenspositionen zu ersetzen (BGer-Urteil 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3.7.5.1 und E. 3.8):

Schadensposition Rechtsbegehren Entscheid

Schadensposition Rechtsbegehren Entscheid

Pflege-Betreuungsschaden (1) CHF 3'573'623 CHF 45'132

Erwerbsausfall (2) CHF 346'237 CHF 1'584'484 Rentenschaden (2) CHF 195'537

Haushaltschaden (1) CHF 1'235'734

Wohnungsmehrkosten CHF 1'572'015 CHF 0

Mobilitätsschaden (1) CHF 61'554

Genugtuung (2) CHF 115'200 CHF 77'520

Vorprozessuale Anwaltskosten CHF 133'251 CHF 0

Gesamtschaden CHF 6'978'573 CHF 1'961'714

./. Akontozahlungen (2) –./. CHF 299'159

Total CHF 6'978'573 CHF 1'662'555

davon:

(1) RT nach Urteil HG080251-O vom 20. November 2018 CHF 1'342'420

(2) RT nach Urteil HG190181-O vom 6. März 2020 CHF 320'135

Der Klägerin sind somit CHF 1'662'555 zuzusprechen.

4.2. Nebenanspruch

Bis zu den Rechnungstagen sind folgende Schadenszinsen aufgelaufen (BGer-Urteil 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3.7.5.3 und E. 3.8):

Schadensposition Aufgelaufener Zins

Pflege-Betreuungsschaden (1) CHF 53'055

Erwerbsausfall (2) CHF 186'630

Haushaltschaden (1) CHF 212'719

Mobilitätsschaden (1) CHF 47'771

Genugtuung (2) CHF 92'987

Total CHF 593'162

./. Zins Akontozahlungen (2)./. CHF 257'349

Aufgelaufener Zins bis RT CHF 335'813

Der Klägerin ist Ersatz für die bis zum Rechnungstag auf den vergangenen Schaden aufgelaufenen Zinsen von CHF 335'813 zuzusprechen.

4.3. Ergebnis

Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'662'555 zuzüglich Zins zu

5 % auf CHF 1'342'420 seit dem 18. November 2018 und auf CHF 320'135 seit dem 6. März 2020 sowie CHF 335'813 aufgelaufene Zinsen zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen.

5. Prozesskosten

5.1. Gerichtskosten

Bei der Regelung der Gerichtskosten ist zu unterscheiden zwischen der Höhe der Gerichtskosten (§ 64 Abs. 1 aZPO/ZH) und deren Verteilung (§ 64 Abs. 2-4 aZPO/ZH). Aus dem BGer-Urteil 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 lässt sich nicht schliessen, dass im Rückweisungsverfahren eine materielle Auseinandersetzung mit der Höhe der Gerichtskosten stattgefunden hätte (vgl. BGer-Urteil 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.2.1 und E. 4.3-4.5). Die Gerichtsgebühr ist deshalb wiederum auf CHF 200'000 festzusetzen. Hinzu kommen die Barauslagen für das Gutachten von CHF 24'000. Zur Begründung wird unverändert auf das Urteil HG080251-O vom 20. November 2018 E. 17.1 verwiesen.

5.2. Prozessentschädigung

Bei der Regelung der Prozessentschädigung ist ebenfalls zu unterscheiden zwischen der Bemessung (§ 69 aZPO/ZH) und der Verteilung (§ 68 aZPO/ZH). Aus dem BGer-Urteil 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 lässt sich nicht schliessen, dass im Rückweisungsverfahren II eine materielle Auseinandersetzung mit der Höhe der Anwaltsgebühr stattgefunden hätte (vgl. BGer-Urteil 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.2.2 und E. 4.3-4.5). Die Anwaltsgebühr ist deshalb wiederum auf CHF 200'000 festzusetzen. Mit der Prozessentschädigung ist über einen Ersatz für die Weisungsgebühr von CHF 1'240 zu entscheiden. Zur Begründung wird unverändert auf das Urteil HG080251-O vom 20. November 2018 E. 17.2 verwiesen.

5.3. Verteilung

Die Verteilung der Gerichtskosten und die Zusprechung der Prozessentschädigung erfolgen im gleichen Verhältnis (§ 68 Abs. 1 Satz 1 aZPO/ZH). Sie richten sich in der Regel nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (§ 64 Abs. 2 aZPO/ZH). Für die Verteilung ist vom folgenden Prozessergebnis auszugehen:

Ergebnis Absolut Relativ

Klagerückzug CHF 1'931'754 21.68 % (Urteil HG080251-O vom 20. November 2018 E. 2.2)

Klagegutheissung CHF 1'662'555 18.66 %

Klageabweisung CHF 5'316'018 59.66 %

Gebührenstreitwert CHF 8'910'327 100.00 %

Das Handelsgericht nimmt zur Kenntnis, dass das Bundesgericht die im BGer-Urteil 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1 wiedergegebene Begründung des Urteils HG190181-O vom 6. März 2020 E. 19.3 für eine hälftige Kostenteilung

aus zwei Gründen als willkürlich qualifiziert (BGer-Urteil 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.4).

5.3.1. Während das Handelsgericht für die Ermittlung der Gerichtskosten und der Anwaltsgebühr von einem Streitwert von CHF 8'910'327 ausgegangen sei, habe es bei der Verteilung der Prozesskosten einen Streitwert von CHF 6'978'573 unterstellt (BGer-Urteil 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.4).

Anzumerken ist, dass das Handelsgericht den Betrag von CHF 6'978'573 nicht als Gebührenstreitwert, sondern durchwegs als zuletzt aufrecht erhaltenen Klagebetrag bezeichnet hat, entsprechend dem nach Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG berechneten Rechtsmittelstreitwert.

Das Handelsgericht versteht die Erwägungen des Bundesgerichts dahingehend, dass der Bestimmung des relativen Verteilungsverhältnisses der gesamte Gebührenstreitwert, einschliesslich des durch Rückzug erledigten Teils der Klage, zugrunde zu legen ist.

5.3.2. Das Handelsgericht habe im Urteil HG190181-O vom 6. März 2020 praktisch unverändert die Erwägungen des Urteils HG080251-O vom 20. November 2018 übernommen, obwohl der Beschwerdegegnerin im Urteil HG080251-O vom 20. November 2018 CHF 2'934'687 und aufgelaufene Zinsen von CHF 451'193 zugesprochen worden seien, während sie nach dem Urteil HG190181-O vom 6. März 2020 nur noch CHF 1'718'310 und aufgelaufene Zinsen von CHF 375'742 erhalten sollte (BGer-Urteil 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.4).

Das Handelsgericht versteht die Erwägungen des Bundesgerichts dahingehend, dass beim vorliegenden Streitausgang auch schon die nur teilweise Anwendung des Veranlassungsprinzips eine Ermessensüberschreitung darstellt.

5.3.3. Unter Nachachtung der Vorgaben des BGer-Urteils 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 sind die Kosten entsprechend dem Grundsatz von § 64 Abs. 2 Satz 2 aZPO/ZH nach Quoten zu verteilen. Bei einer Klagegutheissung im Umfang von CHF 1'342'420 obsiegt die Klägerin zu 18.66 %. Dementsprechend

unterliegt sie im verbleibenden Umfang von CHF 7'247'772 (Klagerückzug und Klageabweisung) und somit zu 81.34 %.

5.3.3.1. Gemäss § 64 Abs. 2 aZPO/ZH werden die Kosten "in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kosten verhältnismässig verteilt." Die Gerichtskosten sind der Klägerin zu 81.34 % und der Beklagten zu 18.66 % aufzuerlegen.

5.3.3.2. Im gleichen Verhältnis sind die Entschädigungen festzulegen (§ 68 Abs. 1 aZPO/ZH), wobei die Bruchteile bei nicht vollständigem Unterliegen bzw. Obsiegen zu verrechnen sind (RICHARD FRANK/HANS STRÄULI/GEORG MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 18 zu § 69 aZPO/ZH m.Hw.). Der mehrheitlich obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung lediglich in dem Umfange zuzusprechen, in welchem ihre Obsiegensquote die Obsiegensquote der Gegenpartei übersteigt.

Die Obsiegensquote der Beklagten überwiegt um 62.68 %. Der Beklagten ist der entsprechende Anteil an der Anwaltsgebühr als Prozessentschädigung zuzusprechen. Die Klägerin ist zu verpflichten, der Beklagten eine Prozessentschädigung von CHF 125'360 zu bezahlen.

5.3.3.3. Die Klägerin hat die gesamten Weisungskosten von CHF 1'240 selber bezahlt (Urteil HG080251-O vom 20. November 2018 E. 17.2). Im Gegensatz zur Parteientschädigung kann deshalb keine Quotenverrechnung mehr erfolgen. Die Beklagte muss der Klägerin die Weisungskosten anteilsmässig ersetzen. Die Klägerin obsiegt zu 18.66 %. Entsprechend ist die Prozessentschädigung um CHF 231 zu reduzieren.

6. Rechtsmittelstreitwert

Der Rechtsmittelstreitwert beträgt (unverändert) CHF 6'978'573 (Urteil HG080251-O vom 20. November 2018 E. 18; Urteil HG190181-O vom 6. März 2020 E. 20).

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu bezahlen

CHF 1'662'555.00 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 1'342'420.00 seit dem 20. November 2018 und auf CHF 320'135.00seit dem 6. März 2020; CHF 335'813.00 aufgelaufene Zinsen.

2. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

CHF 200'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 24'000.00 Gutachten

4. Die Kosten werden der Klägerin zu 81.34 % und der Beklagten zu 18.66 % auferlegt.

5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von CHF 125'360.00, abzüglich CHF 231.00, zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie gemäss Art. 49 Abs. 2 VAG an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 6'978'573.00.

Zürich, 13. April 2021

Handelsgericht des Kantons Zürich

Vizepräsidentin: Gerichtsschreiber:

Dr. Claudia Bühler Jan Busslinger