HG210046
Forderung (URG)
8. Juni 2021Deutsch10 min
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG210046-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter Dr. Stefan Gerster und Thomas Andermatt, die Handelsrichterin Verena Preisig sowie der Gerichtsschreiber...
Source gerichte-zh.ch
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG210046-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter Dr. Stefan Gerster und Thomas Andermatt, die Handelsrichterin Verena Preisig sowie der Gerichtsschreiber Christian Markutt
Urteil vom 8. Juni 2021
in Sachen
A._____, Genossenschaft..., Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Forderung (URG)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
"1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 14.09.2019 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr...., Betreibungsamt C._____/D._____ in C._____, sei zu beseitigen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der beklagten Partei."
Sachverhalt und Verfahren
A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung
Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich und dem Zweck der treuhänderischen Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen von nichttheatralischen musikalischen Werken, welche ihr von den Urhebern und Urheberinnen oder ihren Verlegern und Verlegerinnen zur Verwaltung übertragen werden. Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 3/2). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____ und dem wesentlichen Zweck des Erbringens von Dienstleistungen im Bereich von Hauswartungen, Reinigungen, Liegenschaftsunterhalt, Hygienekonzepte, Handel und Vertrieb von Reinigungsund Wartungsmaterialien sowie Reinigungs- und Wartungssystemen (act. 3/3).
b. Prozessgegenstand
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft gemäss URG ausstehende Vergütungen nach dem Gemeinsamen Tarif GT 3a geltend (act. 1 Rz. 3 ff.).
B. Prozessverlauf
Mit Eingabe vom 4. März 2021 (Datum Abgabequittung; act. 4) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 4. März 2021 wurde
der Klägerin Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses und der Beklagten – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 5). Diese Verfügung konnte den Parteien zugestellt werden (act. 6/1-2). Der Gerichtskostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 7). Nachdem die Beklagte innert Frist weder die Klageantwort einreichte noch rechtzeitig um Fristerstreckung nachgesucht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 4. Mai 2021 eine Nachfrist bis zum 25. Mai 2021 angesetzt, unter Androhung, dass bei Säumnis entweder ein Endentscheid getroffen oder zur Hauptverhandlung vorgeladen würde (act. 11). Auch diese Verfügung wurde den Parteien zugestellt (act. 12/1-2). Bis heute hat sich die Beklagte nicht vernehmen lassen.
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Versäumte Klageantwort
Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2.; Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-W ILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 17 ff.; ERIC PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 223 N.
3.
ff.). Da die Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten.
1.2
Prozessvoraussetzungen
Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Klage ist mithin einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.
2.
Materielles
2.1
Unbestrittener Sachverhalt
Gemäss den von Seiten der Beklagten unbestritten gebliebenen klägerischen Darstellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die beklagte Partei hat der dannzumal zuständigen Billag eine Nutzung gemäss GT 3a angemeldet, mit dem Hinweis, dass sie abgabepflichtige Audio-Nutzungen durchführe auf einer Fläche bis 1000 m2 und auf bis zu 200 Amtslinien (act. 1 Rz. 7 f.). Für die entsprechende Nutzung berechnete die Klägerin daraufhin eine Vergütung pro Kalenderjahr und pro Nutzungsort von CHF 227.20 gemäss Ziff. 5 GT 3a (act. 1 Rz. 9). Die Vergütung für das Jahr 2019 von CHF 227.20 hat die Klägerin der Beklagten – gestützt auf die unveränderten Vergütungsgrundlagen – am 13. August 2019 in Rechnung gestellt (act. 1 Rz.10; act. 3/4-5). Die Rechnung wurde von der Beklagten in der Folge trotz Mahnung nicht bezahlt (act. 1 Rz. 11).
Nachdem die Forderung zu Inkassozwecken zediert und die Beklagte erfolglos betrieben wurde, erfolgte eine Rückzession an die Klägerin (act. 1 Rz. 12; act. 3/6-8).
2.2
Rechtliches
Vergütungsansprüche für die Verwendung von Ton- und Tonbildträgern sind nach Art. 35 Abs. 3 URG von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend zu machen, welche nach Art. 44 URG die entsprechenden Rechte der Rechtsinhaber- und -inhaberinnen wahrnehmen. Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3. und 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3.).
2.3
Würdigung
Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum zugelassene Verwertungsgesellschaft nach Art. 40 ff. URG bzw. Ziff. 3 Gemeinsamer Tarif GT 3a (act. 3/2). Die eingeklagte Forderung wurde zwar zeitweise an eine Dritte (Inkassogesellschaft) zediert, wurde mittlerweile jedoch wieder an die Klägerin rückzediert; die Aktivlegitimation ist daher gegeben (act. 3/6-8). Ebenso ist die Passivlegitimation der Beklagten gegeben, nachdem diese nach dem zugrundeliegenden, unbestrittenen Sachverhalt als Nutzerin im Sinne des Gemeinsamen Tarifs GT 3a gilt. Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen hat die Klägerin für das Jahr 2019 zutreffend eine Vergütung in Höhe von CHF 227.20 von der Beklagten gefordert. Die in Rechnung gestellte Forderung wurde bis anhin nicht beglichen. Die Klägerin fordert zusätzlich einen Zins von 5% seit dem 14.09.2019. Zur Begründung stützt sie sich auf die Rechnungsstellung per 13. August 2019 und Ziff. 15 GT 3a (act. 1 Rz. 11; act. 3/5). Die im Recht liegende Rechnung der Klägerin enthält indes – in Abweichung zur Regelung gemäss Ziff. 15 GT 3a – die Bestimmung "Zahlbar bis 01.10.2019". Ein Verzugszins ist damit erst seit dem 2. Oktober 2019 geschuldet.
Gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 2 fordert die Klägerin zudem die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr...., Betreibungsamt C._____/D._____, in C._____ (act. 3/7). Mit Gutheissung der Klage ist im Sinne von Art. 79 SchKG der entsprechende Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 2. Oktober 2019 zu beseitigen. Der im Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2020 zusätzlich in Betreibung gesetzte "Verzugsschaden nach Art. 103+106 OR" wurde in vorliegender Klage nicht geltend gemacht; hierfür ist keine Beseitigung des Rechtsvorschlags vorzunehmen. Für die im Zahlungsbefehl ausgewiesenen Betreibungskosten ist schliesslich gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG keine Beseitigung des Rechtsvorschlages nötig (BGE 144 III 360 E. 3.6.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3).
3.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
3.1
Gerichtskosten
Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 227.20. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwandes ist die Gerichtsgebühr auf rund CHF 300.– festzusetzen. Da die Klägerin nur marginal im Bereich des Verzugszinses unterliegt, sind die Gerichtsgebühren ausgangsgemäss vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken.
3.2
Parteientschädigung
Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient
(§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von rund vier Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) sieben Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen.
Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vollen Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnlichen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5; ZR
104.
[2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Die Klägerin beantragt, ihr sei eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 1 S. 2). Sie behauptet aber keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klägerin die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Entscheid
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 227.20 nebst Zins zu 5 % seit 2. Oktober 2019 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes C._____/D._____ (Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2020) wird im Umfang von CHF 227.20 nebst Zins zu 5 % seit 2. Oktober 2019 beseitigt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), … [Adresse].
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 227.20.
Zürich, 8. Juni 2021
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender: Der Gerichtsschreiber:
Roland Schmid Christian Markutt