HG210071
Gegendarstellung
4. Juni 2021Deutsch22 min
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG210071-O U/mk Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, Oberrichter Dr. Stephan Mazan, die Handelsrichter Prof. Dr. Mischa Senn, Stefan Vogler und Peter Leutenegger sowie die Gerichtsschreiberin Dr. Corina...
Source gerichte-zh.ch
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG210071-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, Oberrichter Dr. Stephan Mazan, die Handelsrichter Prof. Dr. Mischa Senn, Stefan Vogler und Peter Leutenegger sowie die Gerichtsschreiberin Dr. Corina Bötschi
Urteil vom 4. Juni 2021
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Gegendarstellung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.)
" "
Erwägungen:
1.
Formelles
1.1
Parteien und ihre Stellung
Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt …. (act. 3/2).
Die Gesuchsgegnerin ist ebenfalls eine im …-Bereich tätige Aktiengesellschaft, die in Zürich domiziliert ist. Sie bezweckt …. (act. 3/5).
1.2
Ausgangslage und Prozessgegenstand
Die Gesuchstellerin beantragt die gerichtliche Anordnung von zwei Gegendarstellungen (fortan: Gegendarstellung Ziff. 1 und Gegendarstellung Ziff. 2; siehe die oben genannten Rechtsbegehren). Die beantragten Gegendarstellungen beziehen sich auf die Berichterstattung des Recherchedesks der Gesuchstellerin zu Mängeln in der Abteilung "…" des J._____ Zürich. In einem ersten Artikel vom tt.mm.2020 berichtete der Recherchedesk über verschiedene Vorwürfe (Unregelmässigkeiten in Bezug auf Publikationen, Gefährdung des Patientenwohls aus Eigeninteresse etc.), die ein Whistleblower gegenüber dem ehemaligen Klinikdirektor Prof. F._____ erhoben hatte (act. 1 N. 16). Am tt.mm.2020 veröffentlichte das J._____ einen Untersuchungsbericht vom 21. April 2020, der von der Kanzlei E._____ erstellt wurde (fortan: "Untersuchungsbericht"). In diesem Untersuchungsbericht wurden zwölf Vorwürfe, die der Whistleblower gegenüber Prof. F._____ erhoben hatte, geprüft. Das Ergebnis dieser Prüfung wurde darin festgehalten (act. 1 N. 17 ff.). Die Berichterstattung der Gesuchstellerin über diesen Themenkreis erstreckte sich über mehrere Berichte im "C._____" und der "D._____" im Zeitraum vom mm. bis mm. 2020 (act. 1 N. 20; act. 3/10). Die Gesuchsgegnerin publizierte ihrerseits vom tt. bis tt. mm. 2021 eine umfangreiche... [Band] zu den Vorfällen rund um die … (act. 1 N. 28; act. 3/13‒16). Im … Teil der... [Band] führte sie u.a. aus, dass aus ihrer Sicht in der bisherigen medialen Berichterstattung zum Thema wesentliche Elemente gefehlt hätten (act. 1 N. 29). Im … Teil der... [Band] vom tt.mm.2021 setzte sich die Gesuchsgegnerin mit dem Untersuchungsbericht der Kanzlei E._____ auseinander. Sie hielt darin u.a. fest, dass die mediale Berichterstattung "auffallend vorverurteilend" ausgefallen sei (act. 1 N. 30 f.). Im … Teil der... [Band] vom tt.mm.2021 sprach die Gesuchsgegerin schliesslich u.a. von einer "medialen Rufmordkampagne" (act. 1 N. 32). Die... [Band] wurde schliesslich am tt.mm.2021 durch ein Interview mit Prof. G._____, Chefredaktor des "H._____" (fortan: "H._____"), ergänzt. Darin äusserte sich dieser u.a. zur Berichterstattung der Gesuchstellerin (act. 1 N. 33).
Konkret stehen zwei Online-Artikel der Gesuchsgegnerin vom tt.mm.2021 ("... ‒..."; act. 3/15) und vom tt.mm.2021 ("..."; act. 3/16), die sie im Rahmen der vorgenannten... [Band] publiziert hatte, im Streit. Die Gesuchstellerin beanstandet verschiedene Äusserungen in diesen Artikeln und will ihnen ihre eigenen Tatsachendarstellungen entgegensetzen. Die Gesuchsgegnerin schliesst auf Abweisung des Gesuchs (act. 7 S. 2).
1.3
Prozessgeschichte
Die Gesuchstellerin reichte ihr Gesuch betreffend Gegendarstellung am 1. April 2021 (Datum Poststempel) ein (act. 1). Mit Verfügung vom 7. April 2021 wurde ihr Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 4). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 6). Mit Eingabe vom 28. April 2021 reichte die Gesuchsgegnerin innert Frist die Stellungnahme ein (act. 7). Sie wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. S. 4). Diese reichte ihrerseits eine Replikeingabe vom 7. Mai 2021 ein (act. 11), welche der Gesuchsgegnerin wiederum zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Prot. S. 5). Weitere Eingaben ergingen nicht. Das Verfahren ist spruchreif.
1.4
Örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts das Kantons Zürich ist gegeben (Art. 20 lit. b ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 2 ZPO). In funktioneller Hinsicht ist zur Beurteilung dieser Streitigkeit das Kollegialgericht zuständig (§ 44 lit. b GOG). Dies ist im Übrigen unbestritten geblieben (act. 7 N. 1).
1.5
Objektive Klagenhäufung
Die Gesuchstellerin beantragt zwei Gegendarstellungen (Gegendarstellung Ziff. 1 und 2) in einem einzigen Gesuch. Das hiesige Gericht ist für beide Gegendarstellungen örtlich und sachlich zuständig. Auf beide Fälle ist sodann das summarische Verfahren anwendbar (Art. 249 lit. a Ziff. 2 ZPO). Die objektive Klagenhäufung erweist sich entsprechend als zulässig (Art. 90 ZPO). Auch dies ist unbestritten geblieben (act. 7 N. 4).
1.6
Grundsätze des summarischen Verfahrens
Das Begehren auf Gegendarstellung wird im summarischen Verfahren beurteilt (Art. 28l ZGB i.V.m. Art. 249 lit. a Ziff. 2 ZPO). Im summarischen Verfahren gibt es ‒ vorbehältlich des Novenrechts und "Replikrechts" ‒ nur einen Parteivortrag. Die Parteien wurden mit Verfügung vom 7. April 2021 auf diesen Umstand hingewiesen (act. 4). Das Gericht ordnete keinen zweiten Schriftenwechsel an. Damit trat mit Einreichung der Gesuchsantwort vom 28. April 2021 (act. 7) der Aktenschluss ein.
Auch im summarischen Verfahren sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Aktenschluss entstanden sind, unbeschränkt vortragbar (echte Noven; Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO). Unechte Noven – Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor Aktenschluss bestanden – können nachträglich in den Prozess eingeführt werden, sofern ein vorheriges Einbringen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Letzteres setzt voraus, dass der betreffenden Partei keine Nachlässigkeit in der Behauptungs- und Beweisführungslast vorgeworfen werden kann (vgl. LEUENBERGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 228 N. 6).
2.
Materielles
2.1
Parteivorbringen
2.1.1
Gesuchstellerin
Gegendarstellungsbegehren Ziff. 1: Die Gesuchstellerin macht geltend, dass die Aussage im … Teil der... [Band] der "B._____", wonach die A._____-Redaktion "…" zitiert habe, unzutreffend sei (act. 1 N. 41). Sie (die Gesuchstellerin) habe in ihren Berichten im "C._____" und der "D._____" zwischen mm. und mm. 2020 regelmässig darauf hingewiesen, dass der schwerwiegendste Vorwurf ‒ derjenige der Patientengefährdung ‒ gemäss Untersuchungsbericht nicht bestätigt worden sei (act. 1 N. 20; act. 3/10). Diese Aussage der Gesuchsgegnerin sei zudem im Kontext der weiteren Vorwürfe betreffend "…", "…" und "…" zu lesen, welche die Gesuchsgegnerin gegen sie (die Gesuchstellerin) erhoben habe (act. 1 N. 42).
Gegendarstellungsbegehren Ziff. 2: Prof. F._____ habe einer Patientin im Juni 2016 ein neuartiges, von ihm mitentwickeltes Implantat in eine.. [Organ] einoperiert. Vom Herstellerunternehmen "K._____" habe er Aktienoptionen besessen. Im "H._____" hätten Prof. F._____ und sein Team sodann einen Kurzbericht ‒ im Format eines sog. "I._____" ‒ über diese Operation publiziert (act. 1 N. 22 ff.). In dieser Publikation seien die Beteiligungen von Prof. F._____ an "K._____" nicht ersichtlich gewesen (act. 1 N. 22). Die A._____-Redaktion habe sich anlässlich der Recherchen zu diesem Themenkomplex bei Prof. G._____ erkundigt, weshalb diese Interessenbindungen im "I._____" nicht transparent gemacht worden seien (act. 1 N. 25). Eine Mitarbeiterin von Prof. G._____ habe daraufhin verschiedene allgemeine Ausführungen zur Handhabung der Offenlegung von Interessenbindungen in Publikationen gemacht und verlauten lassen, dass zu den konkreten Fragen keine Stellung genommen werde (act. 1 N. 26). Entsprechend sei kein Zitat freigegeben worden, was sie (die Gesuchstellerin) in ihrer Berichterstattung auch respektiert habe (act. 1 N. 26 f.). Sie (die Gesuchstellerin) habe der Vollständigkeit halber in ihrem Artikel vom tt.mm.2020 dennoch angeführt, dass "I._____" keine Forschungsartikel seien und deshalb Interessenkonflikte nicht publiziert würden (act. 1 N. 27). Prof. G._____ werfe ihr (der Gesuchstellerin) im Interview vom tt.mm.2021 nun vor, nur berichtet zu haben, "…", was "…" sei (act. 1 N. 62). Zudem moniere Prof. G._____, dass sie (die Gesuchstellerin) Hinweise seiner Mitarbeiterin in der Berichterstattung ignoriert habe (act. 1 N. 63). Diese Vorwürfe seien unzutreffend (act. 1 N. 66 ff.).
2.1.2
Gesuchsgegnerin
Gegendarstellungsbegehren Ziff. 1: Die Gesuchsgegnerin bestreitet zunächst, dass die Gesuchstellerin von der beanstandeten Ausgangsmeldung unmittelbar in ihrer Persönlichkeit betroffen sei. Im streitgegenständlichen Artikel werde lediglich auf den "A._____-Recherchedesk" Bezug genommen. Der Begriff "A._____Recherchedesk" lasse sich nicht ausschliesslich der Gesuchstellerin zuordnen, zumal er auch unter den Mantelredaktionen anderer selbständiger Unternehmen (A1._____ AG, A2._____ AG) der L._____ AG erscheine (act. 7 N. 8 ff.). Bei der beanstandeten Aussage ("selektiv nur Belastendes aus dem Untersuchungsbericht der Kanzlei E._____ [zitiert]") handle es sich sodann um ein gemischtes Werturteil, wobei der wertende Charakter überwiege (act. 1 N. 14 ff.). Schliesslich sei die Gegendarstellung offensichtlich unrichtig (act. 7 N. 18, N. 23). Im Artikel der "D._____" vom 24. März 2020 befänden keine entlastenden Aussagen über Prof. F._____ (act. 7 N. 18).
Gegendarstellungsbegehren Ziff. 2: Die Gesuchsgegnerin bestreitet auch in Bezug auf die Gegendarstellung Ziff. 2 die unmittelbare persönliche Betroffenheit der Gesuchstellerin (act. 7 N. 25). Bei der Aussage von Prof. G._____, die A._____Redaktion betreibe "…", handle es sich zudem um ein reines Werturteil (act. 7 N. 29). Auch beim von ihm geäusserten Vorwurf, dass die A._____-Redaktion "…", gehe es erkennbar um innere Vorstellungen (act. 7 N. 29). Die von der Gesuchstellerin anbegehrte Gegendarstellung entspreche dem Erfordernis der Knappheit nicht, enthalte unzulässige inhaltliche Weiterungen und lasse inhaltliche Bezüge zur Ausgangsmeldung missen (act. 7 N. 35). Die Formulierung, wonach seitens Prof. G._____ zu den Interessenkonflikten keine Zitate freigegeben worden seien, sei schliesslich offensichtlich unwahr (act. 7 N. 37). Die Mitarbeiterin von G._____ habe auf Nachfrage konkrete offizielle Informationen zur Offenlegung von Interessenkonflikten erteilt (act. 7 N. 37).
2.2
Rechtliches
Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28g Abs. 1 ZGB). Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung unter Einhaltung bestimmter Fristen zunächst an das Medienunternehmen absenden (Art. 28i Abs. 1 ZGB). Der Text der Gegendarstellung ist in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken (Art. 28h Abs. 1 ZGB). Die Gegendarstellung kann verweigert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie gegen das Recht oder die guten Sitten verstösst (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Das Medienunternehmen teilt dem Betroffenen unverzüglich mit, ob es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb es sie zurückweist (Art. 28i Abs. 2 ZGB). Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen (Art. 28l ZGB) (BGE 137 III 433 E. 4.3.1 S. 437).
Unter Tatsachendarstellungen sind Vorgänge zu verstehen, die sich in Wirklichkeit ereignen, beobachtet werden können, über deren Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit grundsätzlich Beweis geführt werden könnte und die einer objektiven Feststellung zugänglich sind (BGE 123 III 145 E. 4b S. 150 f.; SCHWAIBOLD, in: Basler Kommentar zum ZGB I, Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], 6. Aufl., Basel 2018, Art. 28g N. 2 m.w.H.). Auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der einen oder anderen Gegendarstellung kommt es im Grundsatz nicht an (BGE 115 II 113 E. 4b S. 116). Indes kann eine offensichtlich unrichtige Gegendarstellung abgelehnt werden. Die Beweislast für die offensichtliche Unrichtigkeit liegt beim Medienunternehmen. Es muss diesbezüglich den vollen Gegenbeweis führen (SCHWAIBOLD, a.a.O., N. 8).
2.3
Würdigung
2.3.1
Vergebliche vorprozessuale Bemühungen/Fristen
Die von der Gesuchstellerin beanstandeten Ausgangsmeldungen wurden von der Gesuchsgegnerin am tt.mm.2021 (Online-Artikel "..." ‒...) und am tt.mm.2021 (Online-Artikel "...") publiziert (act. 3/14, 16). Mit Schreiben vom 9. März 2021 ersuchte die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin ein erstes Mal um Publikation der Gegendarstellungen Ziff. 1 und 2 (act. 1 N 38; act. 3/17‒18). Die relative Frist von 20 Tagen seit Kenntnis von der beanstandeten Publikation und die absolute Frist von drei Monaten nach Verbreitung sind damit eingehalten (Art. 28i Abs. 1 ZGB). Die Gesuchsgegnerin verweigerte die Gegendarstellungen weitgehend mit zwei Schreiben vom 15. März 2021 (act. 1 N. 38; act. 3/19-20). Mit Schreiben vom 15. März 2021 unterbreitete ihr die Gesuchstellerin wiederum zwei angepasste Gegendarstellungen (act. 1 N. 38; act. 3/21-22). Die Gesuchsgegnerin lehnte in der Folge mit Schreiben vom 24. März 2021 die Gegendarstellung Ziff. 1 vollständig und die Gegendarstellung Ziff. 2 grösstenteils ab (act. 1 N. 38; act. 23‒24). Das Gesuch trägt den Poststempel vom 1. April 2021 (act. 1 S. 1). Damit ist auch die 20-tägige Frist zur Anrufung des Gerichts gewahrt (vgl. Art. 28l Abs. 1 ZGB; BGE 116 II 1 E. 4b S. 6). Damit sind die Verfahrenserfordernisse (vergebliche vorprozessuale Bemühungen/Fristen) erfüllt. Dies ist im Übrigen unbestritten geblieben (vgl. act. 7 N. 7 ff.).
2.3.2
Gegendarstellungsbegehren Ziff. 1
Das Gegendarstellungsbegehren Ziff. 1 der Gesuchstellerin lautet wie folgt:
Betroffenheit in der Persönlichkeit: Das Gegendarstellungsbegehren Ziff. 1 bezieht sich auf die Aussage im … Teil der... [Band] der "B._____" (Online-Artikel "..." ‒... vom tt.mm.2021), wonach die Gesuchstellerin "selektiv nur Belastendes aus dem Untersuchungsbericht der Kanzlei E._____" zitiert habe (act. 3/14). Der Gesuchstellerin wird damit eine einseitige resp. unausgewogene Berichterstattung unterstellt. Die Aussage ist ‒ nach Massgabe des Empfindens des Durchschnittslesers ‒ geeignet, die im Medienbereich tätige Gesuchstellerin in ihrem beruflichen Ansehen zu beeinträchtigen (vgl. BGE 119 II 104 E. 3c S. 107). Dies stellt ‒ zumindest im Grundsatz ‒ auch die Gesuchsgegnerin nicht in Abrede (act. 7 N. 13). Sie wendet in diesem Zusammenhang indes ein, dass die streitbetroffene Aussage nicht die Gesuchstellerin, sondern den "A._____-Recherchedesk" tangiere (act. 7 N. 7 ff.). Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden. Das Gegendarstellungsbegehren Ziff. 1 betrifft eine Äusserung der Gesuchsgegnerin, die sich auf die Berichterstattung im "C._____" und in der "D._____" bezieht. Die Gesuchstellerin ist unbestrittenermassen die Herausgeberin der Medientitel "C._____" und "D._____" (act. 1 N. 3; act. 3/3‒4). Damit ist sie von den beanstandeten Aussagen direkt in ihrer Persönlichkeit betroffen.
Tatsachendarstellung: Die Gegendarstellung Ziff. 1 bezieht sich auf die Aussage "Zudem zitiert die Redaktion von 'C._____' und 'D._____' selektiv nur Belastendes aus dem Untersuchungsbericht der Kanzlei E._____" (act. 3/14). Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass es sich bei dieser Aussage nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein gemischtes Werturteil handle. Da der wertende Charakter überwiege, sei die streitgegenständliche Aussage nicht gegendarstellungsfähig (act. 7 N. 14 ff.). Auch dieser Einwand überzeugt nicht. Der Komplex "nur Belastendes aus dem Untersuchungsbericht der Kanzlei E._____ zitiert" besagt im konkreten Kontext ‒ betrachtet aus der Perspektive des Durchschnittslesers ‒, dass die Gesuchstellerin nur diejenigen Untersuchungsergebnisse aufgeführt haben soll, die Prof. F._____ belasteten. Die Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieser Behauptung ist im konkreten Fall dem Beweis zugänglich. Es kann geprüft werden, ob die Berichterstattung der Gesuchstellerin Entlastendes aus dem Untersuchungsbericht ‒ also Vorwürfe gegenüber Prof. F._____, die sich im Verlauf der Untersuchung nicht bestätigt haben ‒ zitiert. Damit liegt eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung vor.
Verweigerungsgründe (Offensichtliche Unrichtigkeit der Gegendarstellung bzw. Rechts- und Sittenwidrigkeit): Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass die beantragte Gegendarstellung Ziff. 1 offensichtlich unrichtig sei. Sie verweist dazu auf den Beitrag der "D._____" vom tt.mm.2020 und macht geltend, dass darin keine entlastenden Tatsachen zugunsten Prof. F._____ zu finden seien (act. 3/10 S. 7).
Aus dem Kontext des Online-Artikels "... ‒..." vom tt.mm.2021 erhellt, dass sich die Kritik der Gesuchsgegnerin nicht nur ‒ wie von ihr nun behauptet (act. 7 N. 18) ‒ auf den einzelnen Artikel der "D._____" vom tt.mm.2020 bezieht. Vielmehr bemängelt sie die gesamte Berichterstattung rund um den Themenkomplex "…" im "C._____" und der "D._____" im Zeitraum mm. bis mm. 2020 (act. 3/14). Die Gesuchstellerin hält zu Beginn des besagten Artikels Folgendes fest: "…"(act. 3/10 S. 7). In der übrigen streitbetroffenen Berichterstattung wird sodann mehrfach darauf hingewiesen, dass sich der schwerwiegendste Vorwurf, wonach Prof. F._____ aus Eigeninteresse das Patientenwohl gefährdet habe, in der Untersuchung nicht bestätigt habe ("C._____" vom tt.mm.2020 [act. 3/10 S. 1 f.]; "D._____" vom tt.mm.2020 [act. 30/10 S. 7]; C._____ vom tt.mm.2020 [act. 3/10 S. 12]; "C._____" vom tt.mm.2020 [act. 3/10 S. 15]; "C._____" vom tt.mm.2020 [act. 3/10 S. 20]; "C._____" vom tt.mm.2020 [act. 3/10 S. 25]; "C._____" vom tt.mm.2020 [act. 3/10 S. 25]; "C._____" vom tt.mm.2020 [act. 3/10 S. 27]). Damit liegt keine offensichtliche Unrichtigkeit der Gegendarstellung vor. Weitere Verweigerungsgründe wie Rechtsmissbräuchlichkeit und Sittenwidrigkeit sind schliesslich weder dargelegt noch ersichtlich.
Periodisch erscheinendes Medium: Die beanstandete Tatsachendarstellung muss in einem periodisch erscheinenden Medium erfolgt sein. Das Gesetz zählt darunter namentlich Presse, Radio und Fernsehen (Art. 28g Abs. 1 ZGB). Das Internet als solches fällt nicht unter diesen Medienbegriff. Dagegen sind Inhalte, die im Internet im Rahmen eines redaktionell bearbeiteten und regelmässig überarbeiteten Formats periodisch und öffentlich erscheinen, davon erfasst (SCHWAIBOLD, a.a.O., N. 3). Das von der Gesuchsgegnerin herausgegebene Online-Magazin "B._____" publiziert täglich Artikel, die sich an ein relativ gleichbleibendes Publikum wenden (SCHWAIBOLD, a.a.O., N. 3) (act. 1 N. 4; act. 3/7 S. 1). Damit sind die vorgenannten Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt. Dies wird von der Gesuchsgegnerin im Übrigen auch nicht bestritten (act. 7 N. 3).
Knappe Form, Inhalt und redaktionelle Anpassungen: Die Gesuchstellerin setzt dem beanstandeten Ausgangsartikel im Wesentlichen entgegen, dass sie (die Gesuchstellerin) in ihrer Berichterstattung zum Thema "…" mehrfach dargelegt
habe, dass in der Untersuchung der Kanzlei E._____ keine Gefährdung des Patientenwohls durch Prof. F._____ aus Eigeninteresse habe festgestellt werden können. Damit legt sie eine der Ausgangsmeldung widersprechende Version der Fakten dar. Die Gesuchstellerin beschränkt sich darauf, das beim Durchschnittsleser entstandene Bild über sie betreffend die behauptet unvollständige Berichterstattung zu korrigieren. Sie zieht damit den Tatsachenkreis ‒ anders, als von der Gesuchsgegnerin vorgebracht (act. 7 N. 21) ‒ nicht weiter. Die Gesuchstellerin verdeutlicht diese Aussage zusätzlich anhand eines Zitats aus dem ersten Artikel des "C._____s" vom tt.mm.2020 (act. 3/8). Ein solches Zitat fällt unter den konkreten Umständen ‒ geht es doch um die Art und Weise der Berichterstattung in einem Print- bzw. Online-Medium ‒ nicht aus dem Rahmen bzw. erweist sich durchaus als legitim. Die von der Gesuchstellerin vorgenommenen geringfügigen redaktionellen Änderungen seit Einreichung der letzten Version bei der Gesuchsgegnerin am 18. März 2020 (Änderung des Datums eines Artikels vom tt.mm. auf den tt.mm.2020/Änderung der Unterschriftszeile von "A._____, mm. 2021" auf "A3._____ AG") sind nicht zu beanstanden. Im Übrigen werden sie von der Gesuchsgegnerin auch nicht bestritten (act. 7 N. 5). Damit sind auch die gesetzlichen Erfordernisse hinsichtlich Form und Inhalt eingehalten (Art. 28h Abs. 1 ZGB).
Zwischenfazit: Das Gegendarstellungsbegehren Ziff. 1 ist vollumfänglich gutzuheissen.
2.3.3
Gegendarstellungsbegehren Ziff. 2
Das Gegendarstellungsbegehren Ziff. 2 der Gesuchstellerin lautet wie folgt:
Betroffenheit in der Persönlichkeit: Die zweite anbegehrte Gegendarstellung zielt auf das Interview vom tt.mm.2021 mit Prof. G._____ ‒ Kardiologe und Chefredaktor des "H._____" (H._____) ‒ ab. Dieser äussert sich dahingehend, als dass die A._____-Redaktion "…", was "…" sei. Diese These begründet er mit dem Umstand, dass Prof. F._____ und seine Co-Autoren für die Publikation im "I._____" (H._____) eine Liste mit Interessenkonflikten eingereicht hätten. Die Gesuchstellerin habe dies in ihrer Berichterstattung wider besseren Wissens nicht berichtet. Entsprechend wird der Gesuchstellerin tendenziöse Berichterstattung vorgeworfen. Es liegt auf der Hand, dass sie durch diese Aussage unmittelbar in ihrer beruflichen Ehre betroffen ist. Was die (hier nicht einschlägigen) Einwendungen der Gesuchsgegnerin betreffend den "A._____-Recherchedesk" betrifft, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (siehe dazu vorne unter Ziff. 2.2.1.2).
Tatsachendarstellung: Die Gesuchstellerin stört sich zunächst an den von Prof. G._____ geäusserten Vorwürfen, wonach sie (die Gesuchstellerin) "…", "…" sei. Bei diesen beiden Äusserungen handelt es sich um Werturteile, die einer Gegendarstellung nicht zugänglich sind. Das sieht auch die Gesuchstellerin so (act.
1.
N. 63). Sie macht indes geltend, diese Vorwürfe seien im Kontext weiterer Aussagen von Prof. G._____ zu lesen (act. 1 N. 63). Dieser werfe ihr (der Gesuchstellerin) konkret vor, Hinweise seiner Mitarbeiterin betreffend die Offenlegung von Interessenkonflikten ignoriert zu haben. Diese Konkretisierung würde den genannten Vorwürfen ("…" / "…") eine besondere Schubkraft verleihen und das Bild von einer unseriösen Berichterstattung zementieren (act. 1 N. 53; act. 1 N. 63). Es fragt sich, ob der Komplex "Eine meiner Mitarbeiterinnen hat auf Anfrage der Redaktion am Vortag des ersten Artikels im mm.2020 darüber informiert, dass F._____ für das "I._____" wie seine Co-Autoren eine Liste mit Interessenkonflikten eingereicht hatte. Die A._____-Redaktion hat das aber meines Wissens nicht entsprechend berichtet." gegendarstellungsfähig ist. Im Kern geht es zwar darum, dass die Berichterstattung der Gesuchstellerin in Bezug auf die Offenlegung von Interessenbindungen lückenhaft gewesen sein soll. Hier gilt es indes zu berücksichtigen, dass auch diese Aussage stark von wertenden Elementen überlagert ist (siehe dazu die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu gemischten Werturteilen: statt vieler Urteil 5A_958/2018 des Bundesgerichts vom 6. August 2019, E. 2.3.2).
Prof. G._____ bringt mit ihr zum Ausdruck, dass die von ihm an die mediale Berichterstattung gestellten Anforderungen hinsichtlich Vollständigkeit, Transparenz und Ausgewogenheit nicht erfüllt seien. Diesen Umstand unterstreicht er mit seiner Wortwahl. Die Termini "meines Wissens" und "entsprechend" sind stark relativierend und bringen zusätzlich zum Ausdruck, dass hier eine Vermutung geäussert wird. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die beanstandeten Äusserungen in einem Interview erfolgt sind. Für den Durchschnittsleser ist ohne Weiteres erkennbar, dass es sich um hier primär um eine Meinungsäusserung ‒ kombiniert mit einer Vermutung ‒ handelt. Das Recht auf Gegendarstellung ist nicht auf solche Sachverhalte zugeschnitten. Nur schon aus diesem Grund ist das Gegendarstellungsbegehren Ziff. 2 abzuweisen.
Knappe Form, Inhalt und redaktionelle Anpassungen: Rein der Vollständigkeit ist anzumerken, dass die von der Gesuchstellerin anbegehrte Gegendarstellung Ziff. 2 auch den Anforderungen hinsichtlich Form und Inhalt nicht entspricht. Die beantragte Gegendarstellung Ziff. 2 bezweckt, Hintergrundinformationen bekanntzugeben, welche die Art und Weise der Berichterstattung erklären sollen. Namentlich führt die Gesuchstellerin konkretisierend aus, dass im mm.2020 am Vortag der Publikation des ersten Artikels das H._____ die Redaktion nicht darauf hingewiesen habe, dass Prof. F._____ für das "I._____" eine Liste mit Interessenkonflikten eingereicht habe (Spiegelstrich Nr. 1). Bei einer zweiten Nachfrage im Juli 2020 habe das H._____ der Redaktion bekanntgegeben, dass eine solche Liste eingereicht worden sei, ihr indes diesbezüglich kein Zitat freigegeben (Spiegelstrich Nr. 2). Letztlich habe sie (die Gesuchstellerin) in ihrem Artikel vom tt.mm.2020 die Position von Prof. G._____ weitestmöglich und korrekt wiedergegeben, wonach "I._____" keine Forschungsartikel seien und dort "Interessenkonflikte nicht publiziert würden" (Spiegelstrich Nr. 3). Bei diesen Aussagen handelt es sich nicht um eine Gegendarstellung im eigentlichen Sinne, sondern um eine ergänzende bzw. weiterführende Darstellung, die das Verdikt von Prof. G._____ in ein besseres Licht rücken soll. Für dieses Ansinnen steht das Gegendarstellungsrecht nicht zur Verfügung. Aufgrund dieser inhaltlichen Weiterungen werden schliesslich auch die Erfordernisse an die Knappheit gesprengt. Die beantragte Gegendarstellung Ziff. 2 erstreckt sich über drei Komplexe, die mit Spiegelstrichen (Spiegelstrich Nr. 1 bis 3) voneinander abgetrennt sind. Knapp ist mit kurz, bündig, schnörkellos und präzis gleichzusetzen (Art. 28h Abs. 1 ZGB) (SCHWAI-BOLD, a.a.O., N. 2 m.w.H.). Die genannten Attribute treffen auf den von der Gesuchstellerin unterbreiteten Gegendarstellungs-Text nicht zu. Die am Gegendarstellungstext vorzunehmenden Änderungen und Kürzungen sind vom richterlichen Korrekturrecht nicht mehr erfasst. Auch aus diesem Grund wäre dem Gegendarstellungsbegehren Ziff. 2 nicht zu entsprechen. Bei diesem Ausgang sind die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen nicht mehr zu prüfen.
Zwischenergebnis: Das Gegendarstellungsbegehren Ziff. 2 der Gesuchstellerin ist vollumfänglich abzuweisen.
3.
Modalitäten der Publikation
Die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, innert fünf Arbeitstagen nach Erhalt des Urteils die Gegendarstellung Ziff. 1 auf www.B._____.ch direkt anschliessend an den Text des Online-Artikels "... ‒..." vom tt.mm.2021 (dauerhaft verlinkt) zu publizieren (Art. 28k Abs. 1 ZGB). Der Gesuchsgegnerin ist zu untersagen, der Gegendarstellung etwas anderes beizufügen als eine Erklärung im Sinne von Art. 28k Abs. 2 ZGB. Die Veröffentlichung der Gegendarstellung hat kostenlos zu erfolgen (Art. 28k Abs. 3 ZGB).
4.
Vollstreckungsmassnahmen
Urteile des Handelsgerichts sind mit deren Ausfällung bzw. Mitteilung an die Parteien vollstreckbar, soweit das Bundesgericht nicht im Rahmen einer allfälligen Beschwerde auf Gesuch hin die aufschiebende Wirkung erteilt hat (Art. 103 Abs. 1 und Abs. 3 BGG; BGE 142 III 738 E. 5.5.4 S. 745). Gemäss Art. 236 Abs.
3.
ZPO kann das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen anordnen. Die Gesuchstellerin hat in Bezug auf ihre Gegendarstellungsbegehren Ziff. 1 und 2 den Antrag gestellt, es sei die Bestrafung wegen Ungehorsam nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO anzudrohen. Diese Androhung erscheint als angemessene Vollstreckungsmassnahme. Die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB richtet sich nur gegen natürliche Personen (ZINSLI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Art. 343 N. 15), weshalb sie gegenüber den zuständigen Organen der Gesuchsgegnerin anzuordnen ist.
5.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
5.1
Gerichtskosten
Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Gemäss § 5 GebV OG wird bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel zwischen CHF 300.– bis 13'000.–. Vorliegend wurden zwei Gegendarstellungen anbegehrt. Das tatsächliche Streitinteresse ist im konkreten Fall sodann nicht unerheblich. Entsprechend erscheint es angemessen, die Gebühr auf insgesamt CHF 6'500.– festzusetzen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
5.2
Parteientschädigungen
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Parteientschädigungen geschuldet.
Entscheid
1. Das Gegendarstellungsbegehren Ziff. 1 wird vollumfänglich gutgeheissen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die folgende Gegendarstellung unter Einhaltung der unter Dispositiv-Ziff. 3 genannten Modalitäten zu publizieren:
2. Das Gegendarstellungsbegehren Ziff. 2 wird vollumfänglich abgewiesen.
3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, innert fünf Arbeitstagen nach Erhalt des Urteils die in Dispositiv-Ziff. 1 angeordnete Gegendarstellung direkt anschliessend an den Text des Online-Artikels "... ‒..." vom tt.mm.2021 (dauerhaft verlinkt) zu publizieren (Art. 28k Abs. 1 ZGB). Der Gesuchsgegnerin wird untersagt, der Gegendarstellung etwas anderes beizufügen als eine Erklärung im Sinne von Art. 28k Abs. 2 ZGB. Die Veröffentlichung der Gegendarstellung hat kostenlos zu erfolgen (Art. 28k Abs. 3 ZGB).
4. Für den Fall der Widerhandlung gegen Dispositiv-Ziff. 1 und 3 wird den Organen der Gesuchsgegnerin die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000) angedroht:
Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'500.‒.
6. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss (CHF 6'500.–) gedeckt. Für die der Gesuchsgegnerin auferlegte Hälfte der Kosten (CHF 3'250.–) wird der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.
7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit.
Zürich, 4. Juni 2021
Handelsgericht des Kantons Zürich
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. Claudia Bühler Dr. Corina Bötschi