HG210076
Forderung
12. Mai 2025Deutsch225 min
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG210076-O U/ei Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Handelsrichter Martin Kleiner, Handelsrichter Attila Mathé und Handelsrichter Jürgen Niederer sowie Gerichtsschreiber Jan...
Source gerichte-zh.ch
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG210076-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Handelsrichter Martin Kleiner, Handelsrichter Attila Mathé und Handelsrichter Jürgen Niederer sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger
Beschluss und Urteil vom 12. Mai 2025
in Sachen
A._____ AG, Klägerin und Widerbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1.______ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2.______
gegen
B._____ AG, Beklagte und Widerklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1.______ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2.______
betreffend Forderung
Rechtsbegehren Klage: (act. 1 S. 5)
" 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'615'086.74 zzgl. Zins zu 5% seit 3. Juni 2019 zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten."
Geändertes Rechtsbegehren Klage: (act. 48 S. 4)
" 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'549'061.26 zzgl. Zins zu 5% seit 3. Juni 2019 zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten."
Rechtsbegehren Widerklage: (act. 15 S. 2)
" Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten und Widerklägerin CHF 3'000'000 zzgl. Zins zu 5% seit 20. Juli 2021 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten."
Übersicht
Sachverhalt und Verfahren.....................................................................................2 A. Sachverhalt......................................................................................................2 B. Prozessverlauf.................................................................................................2 Erwägungen............................................................................................................2 I. Klage....................................................................................................................2
1. Formelles.........................................................................................................2
1.1. Prozessvoraussetzungen.........................................................................2
1.2. Anwendbares Verfahrensrecht.................................................................2
1.3. Stellungnahme der Klägerin zur Duplik vom 10. Februar 2023................2
1.4. Teilweiser Klagerückzug...........................................................................2
2. Materielles........................................................................................................2
2.1. Anspruchsgrundlagen...............................................................................2
2.1.1. Aufwand nach Vertrag...............................................................................2
2.1.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung.........................................2
2.1.3. Bestellungsänderungen.............................................................................2
2.2. AER-Plankunde........................................................................................2
2.2.1. Aufwand nach Vertrag...............................................................................2
2.2.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung.........................................2
2.2.3. Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen.............................2
2.2.4. Zwischenergebnis......................................................................................2
2.3. Berechtigungskonzept..............................................................................2
2.3.1. Aufwand nach Vertrag...............................................................................2
2.3.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung.........................................2
2.3.3. Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen.............................2
2.3.4. Zwischenergebnis......................................................................................2
2.4. Betriebsdatenerfassung............................................................................2
2.4.1. Aufwand nach Vertrag...............................................................................2
2.4.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung.........................................2
2.4.3. Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen.............................2
2.4.4. Zwischenergebnis......................................................................................2
2.5. Zusätzliche Prozesse................................................................................2
2.5.1. Aufwand nach Vertrag...............................................................................2
2.5.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung.........................................2
2.5.3. Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen.............................2
2.5.4. Zwischenergebnis......................................................................................2
2.6. LOGA-Schnittstelle...................................................................................2
2.6.1. Aufwand nach Vertrag...............................................................................2
2.6.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung.........................................2
2.6.3. Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen.............................2
2.6.4. Zwischenergebnis......................................................................................2
2.7. LASOFT-Integration..................................................................................2
2.7.1. Aufwand nach Vertrag...............................................................................2
2.7.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung.........................................2
2.7.3. Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen.............................2
2.7.4. Zwischenergebnis......................................................................................2
2.8. Zusätzliche Unterstützung nach Go-Live..................................................2
2.8.1. Aufwand nach Vertrag...............................................................................2
2.8.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung.........................................2
2.8.3. Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen.............................2
2.8.4. Zwischenergebnis......................................................................................2
2.9. Migration...................................................................................................2
2.9.1. Aufwand nach Vertrag...............................................................................2
2.9.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung.........................................2
2.9.3. Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen.............................2
2.9.4. Zwischenergebnis......................................................................................2
2.10. Testing..................................................................................................2
2.10.1. Aufwand nach Vertrag.............................................................................2
2.10.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung.......................................2
2.10.3. Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen...........................2
2.10.4. Zwischenergebnis....................................................................................2
2.11. Schulung...............................................................................................2
2.11.1. Aufwand nach Vertrag.............................................................................2
2.11.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung.......................................2
2.11.3. Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen...........................2
2.11.4. Zwischenergebnis....................................................................................2
2.12. Projektleitung........................................................................................2
2.12.1. Aufwand nach Vertrag.............................................................................2
2.12.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung.......................................2
2.12.3. Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen...........................2
2.12.4. Zwischenergebnis....................................................................................2
2.13. Andere Leistungen................................................................................2
2.14. Ergebnis Klage......................................................................................2 II. Widerklage..........................................................................................................2
1. Formelles.........................................................................................................2
2. Materielles........................................................................................................2
2.1. Projektverschiebung.................................................................................2
2.2. Projektabbruch..........................................................................................2
2.3. Ergebnis Widerklage.................................................................................2 III. Kosten- und Entschädigungsfolgen...................................................................2
1. Streitwert..........................................................................................................2
2. Gerichtskosten.................................................................................................2
2.1. Höhe.........................................................................................................2
2.2. Verteilung..................................................................................................2
3. Parteientschädigungen....................................................................................2
3.1. Höhe.........................................................................................................2
3.2. Verteilung..................................................................................................2
Sachverhalt und Verfahren
A. Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in C._____; sie bezweckt die "Erbringung von Dienstleistungen in Informatik und … sowie die Entwicklung und [den] Vertrieb von Software und Hardware, insbesondere …" (act. 1 Rz. 13, 25; act. 15 Rz. 50; act. 3/3).
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in D._____; sie bezweckt "Herstellung, Entwicklung von und Handel mit chemischen, pharmazeutischen und textilen Produkten …, Bau und Betrieb von Anlagen für…, Beteiligung an anderen Unternehmungen" (act. 1 Rz. 13, 26; act. 3/4). Sie ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der börsenkotierten B2._____ AG und stellt das Stammhaus der B._____-Gruppe dar (act. 15 Rz. 18). Sie verfügt am Werkplatz D._____ über acht Produktionsbetriebe (act. 15 Rz. 22, 171, 799).
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bezahlung der Differenz zwischen den von ihr erfassten effektiven und den bezahlten Aufwänden für die Einführung der
ERP-Softwarelösung SAP S/4 HANA bei der Beklagten (act. 1 Rz. 19, 313). Die Beklagte begehrt von der Klägerin widerklageweise die Bezahlung zweier Konventionalstrafen wegen Verschiebung bzw. Abbruch des Projektes (act. 15 Rz. 15).
Die Beklagte steuerte ihre Geschäftsprozesse seit 1966 über die Eigenentwicklung E._____ (act. 1 Rz. 32; act. 15 Rz. 36, 37, 39). Für die betriebswirtschaftlichen Aufgaben nutzte sie die Module FI und CO von SAP ERP 6.0 (act. 1 Rz. 32; act. 15 Rz. 38). Daneben bestanden 25 Ergänzungssysteme und über 70 Kleinapplikationen, welche Informationen mit E._____ austauschten (act. 1 Rz. 32; act. 15 Rz. 38).
Im Jahre 2016 entschied die Geschäftsleitung der Beklagten, die bisherigen Systeme vollumfänglich durch ein kommerzielles ERP-System abzulösen (act. 15 Rz. 40). Am 14. April 2016 trat die Beklagte im Rahmen ihrer Evaluation einer Nachfolgelösung an die Klägerin heran und lud diese ein, eine Nachfolgelösung vorzuschlagen (act. 1 Rz. 34). Zwischen Mai und September 2016 evaluierte die Beklagte verschiedene Dienstleister als potentielle Partner (act. 15 Rz. 53). Aus acht Anbietern wählte sie drei für die nächste Runde aus (act. 15 Rz. 53, 54). Sie führte je eine separate Werksbegehung sowie im Zeitraum zwischen dem 29. Juni und dem 29. Juli 2016 je drei Workshop-Tage durch (act. 15 Rz. 54, 55). Die Werksbegehung mit der Klägerin fand am 20. Mai 2016 und die Workshops fanden vom 27. bis 29. Juli 2016 statt (act. 15 Rz. 54, 55; act. 3/6). Am 9. September 2016 unterbreitete die Klägerin der Beklagten ein verbindliches Angebot bis zur Abnahme eines Realisierungskonzepts einschliesslich sog. Scoping Workshops sowie eine Richtofferte für die nachfolgenden Projektphasen (act. 15 Rz. 61; act. 17/4 Ziffer 1.3.1 S. 5). Die Beklagte selektierte die Klägerin im September 2016 als Favoritin für das Vorprojekt mit 57 Workshops (act. 15 Rz. 57, 73; act. 17/9).
Die Parteien schlossen den Dienstleistungsvertrag Nr. 2727 vom 7. September 2016 betreffend "Vorprojekt 'Ablösung E._____" über die gesonderte Beauftragung zur Realisierung des Vorprojekts (act. 1 Rz. 35; act. 15 Rz. 74; act. 3/6). Von November 2016 bis Juli 2017 führten die Parteien das Vorprojekt durch, welches eine Reihe von Workshops mit verschiedenen Fachgruppen und Verantwortlichen umfasste (act. 1 Rz. 37). Das Vorprojekt brachte das Realisierungskonzept vom 14. Juli 2017 und eine angepasste Offerte der Klägerin hervor (act. 1 Rz. 36, 37; act. 15 Rz. 82; act. 3/7). Auf der Grundlage des Vorprojekts unterzeichneten die Parteien am 21. September bzw. am 2. Oktober 2017 den Dienstleistungsvertrag "Realisierung 'Ablösung E._____' SAP S/4 HANA Enterprise Management" betreffend die Realisierung der Ablösung der alten ERP-Systeme bei der Beklagten am Standort D._____(nachfolgend: Einführungsvertrag; act. 1 Rz. 33, 39; act. 15 Rz. 5, 88, 89; act. 3/2). Die Beklagte stellte die Bestellung Nr. 1/55788/00 über CHF 2'900'530.000 aus (act. 39 Rz. 58-63; act. 40/102).
Mit dem Einführungsvertrag wurde die Klägerin beauftragt, bei der Beklagten unter Ablösung der bestehenden Systeme "die auf SAP S/4 HANA Enterprise Management basierende Lösung gemäss Realisierungskonzept und Projektplan am Standort D._____ einzuführen" und per 1. Januar 2019 produktiv in Betrieb zu setzen (sog. Go-Live; act. 1 Rz. 40, 48; act. 15 Rz. 89, 91, 95; act. 3/2 Ziffer 1.1.1 S. 3 und Ziffer 2.2 S. 8). Das streitgegenständliche Einführungsprojekt bestand neben dem übergeordneten Projektmanagement zusammenfassend aus den folgenden Aufgabengruppen: Installation von SAP S/4 HANA auf den Systemen der Beklagten; Konzeption, Entwicklung und Umsetzung des Berechtigungskonzepts in der Ziellösung; Umsetzung der Geschäftsprozesse in SAP durch Parametrierung; Entwicklung von Schnittstellen zu anderen, verbleibenden Systemen der Beklagten; Migration der Daten von den Altsystemen zu SAP, einschliesslich Bereinigung der Daten in den Altsystemen; Testing, umfassende Funktionstests, Integrationstests und Endanwendertests; Schulung der Anwender; Durchführung des Go-Live (sog. Cutover); enge Betreuung der Anwender der Beklagten nach Go-Live (sog. Hyper-Care; act. 1 Rz. 54).
Der Einführungsvertrag sah den folgenden Grobplan zur Umsetzung des Einführungsprojekts vor (act. 1 Rz. 48; act. 15 Rz. 255; act. 3/2 Ziffer 2.2 S. 8; act. 3/7 Ziffer 4.1.1 S. 16):
Zeitpunkt Aktion Migrationslauf
September 2017 Projektstart –
Zeitpunkt Aktion Migrationslauf
Februar 2018 Funktionstest 1 Voller Lauf
April 2018 Funktionstest 2 Voller Lauf
Juni 2018 Integrationstest 1 Voller Lauf
September 2018 Integrationstest 2 Voller Lauf
Oktober/November 2018 Finale Vorbereitung –
November/Dezember 2018 Migration Voller Lauf
Ende Dezember 2018 Go-Live/Cutover –
1. Januar 2019 Ziellösung ist in Betrieb –
Mitte Januar – 5. April 2019 Hyper-Care-Phase –
Gemäss Ziffer 3 des Einführungsvertrags vereinbarten die Parteien die Umsetzung "im Rahmen eines verbindlichen Angebots mit garantiertem Kostendach" von CHF 2'900'530.00 (exkl. MWST; act. 1 Rz. 40, 311, 417; act. 15 Rz. 5, 86, 96, 522; act. 39 Rz. 15, 16; act. 3/2 Ziffer 3 S. 11). Der Einführungsvertrag schlüsselt den Aufwand folgendermassen auf (act. 3/2 Ziffer 3 S. 11):
Gesamtübersicht Dienstleistungen nach Bereich Aufwand A._____ in Tage / CHF
Tage Ansatz CHF
1 Projektleitung inkl. Cut-over Management 116.00 1'770.00 205'320.00
2 Projektassistenz 20.00 860.00 17'200.00
3 Testmanagement und Training (Schulung übergreifend) 38.00 1'770.00 67'260.00
4 SAP Solution Manager, SAP Activate 5.00 1'770.00 8'850.00
5 Datenmigration 204.00 1'770.00 361'080.00
6 Beschaffungslogistik, Materialwirtschaft 221.00 1'770.00 391'170.00
Gesamtübersicht Dienstleistungen nach Bereich Aufwand A._____ in Tage / CHF
Tage Ansatz CHF
7 Beschaffung technische Materialien, DL, nicht Lager, Li- 47.00 1'770.00 83'190.00 mit
8 Lagerverwaltung 75.00 1'770.00 132'750.00
9 Produktion 117.00 1'770.00 207'090.00
10 Planung (PP-DS) 65.00 1'770.00 115'050.00
11 Wartung, Instandhaltung 82.50 1'770.00 146'025.00
12 Vertriebslogistik, Distribution 71.00 1'770.00 125'670.00
13 Vertrieb, Zoll, Service 83.00 1'770.00 146'910.00
14 Finanz- und Rechnungswesen 120.00 1'770.00 212'400.00
15 Controlling 75.00 1'770.00 132'750.00
16 Middleware und Schnittstellen 207.50 1'770.00 367'275.00
17 Systems Management, SAP Basis 43.00 1'770.00 76'110.00
18 Mobile Integration, SAP Fiori 59.00 1'770.00 104'430.00
Die Klägerin offerierte der Beklagten einen Nettoansatz pro Arbeitstag zu 8 Stunden von CHF 1'770.00 für einen Consultant (alle Stufen), von CHF 1'520.00 für einen Software Engineer (act. 1 Rz. 308; act. 34 Rz. 67; act. 3/2 Ziffer 4.1 S. 12) und von CHF 860.00 für einen Project Assistant (act. 34 Rz. 67; act. 3/2 Ziffer 4.1 S. 12). Die erbrachten Leistungen stellte sie mit detaillierten Arbeitsrapporten monatlich in Rechnung (act. 34 Rz. 68, 71; act. 39 Rz. 55, 57; act. 3/2 Ziffer 4.2 S. 12). Ausserdem trafen die Parteien in Ziffer 4.3.1 des Einführungsvertrags die folgende Bonus/Malus-Regelung: Bei Unterschreitung des Kostendachs wurde der Klägerin
50 % der Differenz zwischen dem effektiv angefallenen Aufwand und dem Betrag des Kostendachs vergütet (act. 34 Rz. 71; act. 39 Rz. 273, 402, 1628; act. 3/2 Zif-
fer 4.3.1 S. 13). Bei Überschreitung des Kostendachs gingen sämtliche Mehraufwände bzw. Kosten zu Lasten der Klägerin (act. 15 Rz. 8, 99, 372; act. 39 Rz. 21, 273, 402; act. 3/2 Ziffer 4.3.1 S. 13). Ausgenommen von der Bonus-Malus-Regelung waren "Budget Erweiterungen, die aufgrund von durch den Lenkungsausschuss bewilligten Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs (Change Requests) erfolgen" (act. 1 Rz. 418, 422; act. 15 Rz. 100; act. 34 Rz. 70; act. 39 Rz. 24; act. 3/2 Ziffer 4.3.1 S. 13).
Bis 8. April 2019 erfassten die Parteien 79 sog. Change-Requests (Änderungs-Anträge; act. 15 Rz. 161; act. 34 Rz. 520; act. 17/21). 36 Change-Requests genehmigte die Beklagte unterschriftlich (act. 15 Rz. 162, 893; act. 34 Rz. 521; act. 39 Rz. 31, 32; act. 17/20). 10 Change-Requests lehnte die Beklagte ab (act. 34 Rz. 520; act. 17/21). 12 Change-Requests wurden obsolet oder nur zur Übersicht in die Liste aufgenommen (act. 34 Rz. 520; act. 17/21). Die verbleibenden 21 Change-Requests haben den Status "on hold" (19 Change-Requests) oder sind offen bzw. in Prüfung (je 1 Change-Request; act. 34 Rz. 520; act. 39 Rz. 161; act. 17/21). Die Klägerin gab insbesondere mit E-Mail vom 12. Oktober 2018 die Change-Requests E.______CR_020 betreffend das Berechtigungskonzept, E.______CR_021 betreffend die Migration und E.______CR_022 betreffend die Betriebsdatenerfassung ein (act. 1 Rz. 374, 383; act. 3/141-144). Die Beklagte unterzeichnete diese nicht (act. 1 Rz. 378; act. 15 Rz. 894; act. 3/141-143; act. 17/21).
Gemäss Ziffer 2.2 des Einführungsvertrags und Ziffer 4.1.1 des Realisierungskonzept Manteldokuments legten die Parteien den Go-Live-Termin auf den 1. Januar 2019 fest (act. 1 Rz. 40, 48; act. 15 Rz. 95; act. 3/2 Ziffer 2.2 S. 8; act. 3/7 Ziffer 4.1.1 S. 16). Daran schloss sich die sog. Hypercare-Phase an: "Allfällige Anlaufschwierigkeiten und Unsicherheiten [s]eitens der Endanwender werden proaktiv aufgenommen und sofort durch Unterstützung mit Know-how Transfer abgearbeitet. […] Ergänzend dazu wird die Pendenzenliste mit Hochdruck abgearbeitet, damit das Gesamtsystem innert maximal zwei Wochen nach dem ersten Periodenabschluss bereit steht für die Endabnahme. […] Etwa zwei Wochen nach Go-Live wird die Projektorganisation entlastet und die Betreuung geht an die Support-[O]rganisation über." (act. 15 Rz. 93; act. 39 Rz. 1727, 1781; act. 3/2 Ziffer 2.1 S. 7).
Gemäss Ziffer 4.5 des Einführungsvertrags verpflichtete sich die Klägerin für den Fall eines Abbruchs oder einer Verschiebung des Go Live "wegen der Nichteinhaltung der Termine oder wegen anderer durch [die Klägerin] verursachte[r] Umstände" zur Zahlung einer Konventionalstrafe von CHF 1.0 Mio. (act. 1 Rz. 440; act. 15 Rz. 104, 401; act. 26 Rz. 15; act. 39 Rz. 1629; act. 3/2 Ziffer 4.5 S. 14).
An der Sitzung vom 22. November 2018 besprach der Lenkungsausschuss die Frage eines Rückstands im Projekt (act. 15 Rz. 279; act. 34 Rz. 664; act. 39 Rz. 390, 1673, 2107; act. 46 Rz. 260; act. 3/140). An der Besprechung vom 6. Dezember 2018 kamen die Parteien überein, den Go-Live-Termin auf den 1. März 2019 zu verschieben (act. 1 Rz. 115; act. 15 Rz. 281, 283, 403; act. 34 Rz. 666; act. 17/52). Der Lenkungsausschuss genehmigte an der Sitzung vom 13. Dezember 2018 die Verschiebung des Go-Live-Termins und legte die Meilensteine für die Erreichung des neuen Go-Live-Termins fest (act. 1 Rz. 115; act. 15 Rz. 284; act. 34 Rz. 669; act. 3/37 [Entwurf]; act. 17/53). An der Sitzung vom 29. Januar 2019 hielt der Lenkungsausschuss am Go-Live-Termin vom 1. März 2019 fest (act. 15 Rz. 309; act. 34 Rz. 669, 694; act. 3/97). Der Go-Live fand am 1. März 2019 statt (act. 1 Rz. 116; act. 15 Rz. 311; act. 34 Rz. 696).
Gemäss Ziffer 5.1 des Einführungsvertrags schuldete die Klägerin der Beklagten "einen Schadenersatz von 2 Mio. CHF zur Deckung des entstandenen Schadens", falls "der Projektabbruch durch [die Klägerin] fahrlässig oder absichtlich verursacht wurde" (act. 15 Rz. 105, 402; act. 26 Rz. 27; act. 39 Rz. 1740; act. 3/2 Ziffer 5.1 S. 14).
Am 19. bzw. 21. April 2019 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung über die Leistungen der Klägerin "für die vertraglichen Restarbeiten (inklusive Mängelbehebung) sowie Support während des Zeitraums vom 23. April 2019 bis 17. Mai 2019 im Umfang von 45 Tagen" zu einem reduzierten Tagessatz von CHF 1'200.00 (act. 1 Rz. 303; act. 15 Rz. 336, 339, 340; act. 3/135). Am 18. Mai 2019 entzog die Beklagte der Klägerin den Zugriff auf das System (act. 1 Rz. 409; act. 15 Rz. 345). Eine (förmliche) Endabnahme fand nicht statt (act. 39 Rz. 1728, 1781).
Der effektive Ablauf zur Umsetzung des Einführungsprojekts gestaltete sich zusammenfassend folgendermassen (act. 1 Rz. 50):
Zeitpunkt Aktion Migrationslauf
21. September 2017 Projektstart –
5. März - 16. März 2018 Funktionstest 1 Voller Lauf
26. März - 13. April 2018 Funktionstest 2 Voller Lauf
20. Juni - 13. Juli 2018 Integrationstest 1 Voller Lauf
20. - 28. August 2018 Integrationstest 1b Voller Lauf
3. - 28. September 2018 Integrationstest 2 Voller Lauf
23. - 26. Oktober 2018 Integrationstest 2b Teil-Lauf
29. - 31. Oktober 2018 Endanwendertest (UAT 1) für den vorgezoge- Voller Lauf nen Go-Live des Teils der Ziellösung für die Jahresplanung, abgebrochener 1. Versuch
1. - 3. November 2018 Endanwendertest (UAT 1) für den vorgezoge- Voller Lauf nen Go-Live des Teils der Ziellösung für die Jahresplanung
19. - 30. November 2018 Endanwendertest (UAT 1) für den Rest der Voller Lauf Ziellösung
26. November - 7. Dezem- Migration für den vorgezogenen Go-Live des Voller Lauf ber 2018 Teils der Ziellösung für die Jahresplanung
1. Januar 2019 Teilmigration für den Go-Live des Teils der Teil-Lauf Ziellösung für die Pensionskasse
1. Januar 2019 Teil-Go-Live der Ziellösung für die Pensions- – kasse
Zeitpunkt Aktion Migrationslauf
15. - 18. Januar 2019 Endanwendertest (UAT 1b) Voller Lauf
21. Januar - 22. Februar Endanwendertest (UAT 2) Voller Lauf 2019
28. Februar - 3. März 2019 Go-Live/Cutover des Rest-Zielsystems Voller Lauf
3. März 2019 Zielsystem ist in Betrieb –
März - Mai 2019 Hyper-Care-Phase –
Die Beklagte beglich die Rechnungen bis zum 30. September 2018 vollständig (act. 34 Rz. 122, 149). Im Einzelnen bezahlte sie die folgenden Rechnungen (act. 34 Rz. 117; act. 35/198; act. 35/199):
Datum Nummer Netto MWST Brutto
30.09.2017 90022778 51'113.91 8.0 % 55'203.00
31.10.2017 90022974 129'319.91 8.0 % 139'665.50
30.11.2017 90023335 152'495.16 8.0 % 164'694.75
31.12.2017 90023820 148'560.20 8.0 % 160'445.00
31.01.2018 90024130 182'114.74 7.7 % 196'137.55
28.02.2018 90024509 169'054.30 7.7 % 182'071.50
31.03.2018 90024752 193'143.73 7.7 % 208'015.80
30.04.2018 90025289 218'201.86 7.7 % 235'003.40
31.05.2018 90025600 277'447.98 7.7 % 298'811.45
30.06.2018 90025814 259'194.72 7.7 % 279'152.70
31.07.2018 90026345 258'352.64 7.7 % 278'245.80
31.08.2018 90026712 338'291.62 7.7 % 364'340.05
Datum Nummer Netto MWST Brutto
30.09.2018 90027130 343'490.98 7.7 % 369'939.80
31.10.2018 90027521 18'861.59 7.7 % 20'313.95
01.11.2018 90027898 5'420.64 7.7 % 5'838.05
30.11.2018 90027764 36'561.63 7.7 % 39'376.90
31.12.2018 90028290 45'229.11 7.7 % 48'711.75
31.01.2019 90028391 17'368.15 7.7 % 18'705.50
28.02.2019 90029059 61'507.58 7.7 % 66'243.65
Ausserdem bezahlte die Beklagte die folgenden Rechnungen im Zusammenhang mit der sog. Notvereinbarung vom 19./21. April 2019 (act. 15 Rz. 340; act. 26 Rz. 38; act. 34 Rz. 120, 728; act. 3/176):
Datum Nummer Netto MWST Brutto
30.04.2019 90029460 18'412.50 7.7% 19'830.25
06.05.2019 90029718 6'884.50 7.7% 7'414.60
13.05.2019 90029779 17'786.00 7.7% 19'155.50
20.05.2019 90029780 12'836.00 7.7% 13'824.35
Die folgenden beiden Rechnungen bezahlte die Beklagte teilweise (act. 1 Rz. 379, 380; act. 15 Rz. 900; act. 34 Rz. 118; act. 39 Rz. 462; act. 3/138):
Datum Nummer Netto MWST Brutto Zahlung
31.10.2018 90027519 238'397.13 7.7 % 256'753.70 193'590.15
31.03.2019 90029142 90'878.51 7.7 % 97'876.15 68'186.00
Die folgenden Rechnungen der Klägerin beglich die Beklagte nicht (act. 1 Rz. 379; act. 3/138; betreffend Rechnung Nr. 90029771 auch: act. 34 Rz. 346; act. 35/222):
Datum Nummer Netto MWST Brutto
30.11.2018 90027762 1'216.88 7.7% 1'310.60
31.12.2018 90028308 242'158.40 7.7% 260'804.60
30.11.2018 90028309 276'090.33 7.7% 297'349.30
31.01.2019 90028389 300'734.42 7.7% 323'890.95
28.02.2019 90029057 183'471.85 7.7% 197'599.20
31.03.2019 90029140 233'197.81 7.7% 251'154.05
31.03.2019 90029446 46'020.00 7.7% 49'563.55
31.03.2019 90029448 205'320.00 7.7% 221'129.65
30.04.2019 90029769 34'459.79 7.7% 37'113.20
30.04.2019 90029771 52'657.57 7.7% 56'712.20
Insgesamt vergütete die Beklagte der Klägerin im Hinblick auf die streitgegenständlichen Leistungen CHF 3'148'790.90 (exkl. MWST) bzw. CHF 3'392'692.25 (inkl. MWST; act. 1 Rz. 311; act. 15 Rz. 14; act. 34 Rz. 119; act. 39 Rz. 228, 463; act. 35/199).
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe neben den im Einführungsvertrag festgehaltenen Leistungen Mehraufwände durch Bestellung von im Einführungsvertrag nicht vorgesehenen Leistungen (Bestellungsänderungen) und nicht, nicht korrekt oder nicht zeitgerecht erfüllten Aufgaben durch die Beklagte gehabt (act. 1 Rz. 18; act. 34 Rz. 125). Die bezahlten Leistungen würden sowohl solche betreffen, welche unter den Einführungsvertrag fallen, als auch Mehrleistungen (act. 34 Rz. 124, 126). Das Kostendach sei deshalb noch nicht erreicht (act. 34 Rz. 126).
Die Beklagte behauptet, das Kostendach sei am 2. Oktober 2018 erreicht gewesen (act. 15 Rz. 246; act. 39 Rz. 14). Sie erhebt ihrerseits eine Widerklage als Teilklage, mit welcher sie von der Klägerin die Bezahlung von zwei Konventionalstrafen
verlangt, einerseits CHF 1 Mio. wegen Verschiebung des Go-Live, andererseits CHF 2 Mio. wegen Abbruch des Projekts.
Auf die Ausführungen der Parteien ist nachfolgend einzugehen, soweit sich dies für die Entscheidungsfindung als erforderlich erweist.
B. Prozessverlauf
Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 12. April 2021 ihre Klage ein (act. 1; act. 2; act. 3/2-173). Den ihr mit Verfügung vom 14. April 2021 (act. 4) auferlegten Kostenvorschuss von CHF 56'000.00 leistete die Klägerin am 19. April 2021 fristgemäss (act. 6). Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 22. September 2021 innerhalb erstreckter Frist (act. 7; act. 11; act. 12; act. 13) ihre Klageantwort ein und erhob Widerklage (act. 15; act. 16/A; act. 16/1-101). Den ihr mit Verfügung vom 24. September 2021 (act. 18) auferlegten Kostenvorschuss für die Widerklage von CHF 51'000.00 leistete die Beklagte am 29. September 2021 fristgemäss (act. 22); ausserdem reichte sie am 28. Oktober 2021 ein ergänztes Beweismittelverzeichnis ein (act. 23; act. 24). Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 12. November 2021 innerhalb erstreckter Frist (act. 18; act. 20) eine Widerklageantwort ein (act. 26; act. 27/174-181). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 wurde die Leitung des vorliegenden Prozesses an Oberrichterin Dr. Claudia Bühler delegiert (act. 28). Anlässlich einer Vergleichsverhandlung am 8. März 2022 konnten die Parteien keine Einigung erzielen (act. 30; Prot. S. 12 ff.).
Mit Verfügung vom 9. März 2022 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 31). Die Klägerin leistete den ihr auferlegten zusätzlichen Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 am 20. April 2022 fristgemäss (act. 33). Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 7. Juli 2022 fristgemäss die Replik ein (act. 34; act. 35/182-133; act. 36). Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 16. November 2022 innerhalb der ihr mit Verfügung vom 11. Juli 2022 (act. 37) angesetzten Frist die Duplik und Widerklagereplik ein (act. 39; act. 40/102-130). Mit Verfügung vom 22. November 2022 wurde der Klägerin die Duplik und Widerklagereplik vom 16. November 2022 zugestellt und Frist zur Einreichung einer Widerklageduplik angesetzt (act. 41). Die Klägerin ersuchte mit Eingabe vom 25. November 2022 um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zur Duplik und eventualiter zur Ansetzung einer Frist zu vom Gericht identifizierten, entscheidungsrelevanten Dupliknoven nach Prüfung der Duplik (act. 43). Mit Verfügung vom 28. November 2022 wurde der Antrag der Klägerin auf Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zur Duplik samt Eventualantrag abgewiesen (act. 44). Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 10. Februar 2023 fristgemäss die Widerklageduplik ein (act. 46; act. 47/234-254) und nahm mit separater Eingabe vom 10. Februar 2023 Stellung zur Duplik (act. 48; act. 49/S-1-4). Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 wurden die Widerklagedepulik und die Stellungnahme zur Duplik vom 10. Februar 2023 der Klägerin zugestellt und der Eintritt des Aktenschlusses festgestellt (act. 50). Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 27. Februar 2023 eine Stellungnahme ein und beantragte, die Stellungnahme der Klägerin zur Duplik vom 10. Februar 2023 einschliesslich Beilagen sei nicht zu berücksichtigen (act. 52). Weitere Stellungnahmen erfolgten durch die Klägerin mit Eingabe vom 8. März 2023 (act. 54), durch die Beklagte mit Eingabe vom 15. März 2023 (act. 56) und durch die Klägerin mit Eingabe vom 27. März 2023 (act. 58). Die Stellungnahme der Klägerin vom 27. März 2023 wurde der Beklagten am 29. März 2025 zugestellt (act. 59).
Mit Verfügung vom 1. April 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie auf Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung verzichten, wobei bei Stillschweigen Verzicht auf Hauptverhandlung angenommen werde (act. 60). Die Beklagte verzichtete mit Eingabe vom 14. April 2025 auf die Durchführung der Hauptverhandlung unter Vorbehalt der Durchführung eines Beweisverfahrens (act. 62). Die Klägerin verzichtete mit Eingabe vom 16. April 2025 auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung unter Aufrechterhaltung ihrer Beweisanträge (act. 63). Demzufolge liegt ein gemeinsamer Verzicht der Parteien auf die Durchführung der Hauptverhandlung i.S.v. Art. 233 ZPO vor.
Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein Endentscheid ergehen kann (Art. 236 Abs. 1 ZPO).
Erwägungen
Sachverhalt
I.
Klage
1. Formelles
1.1. Prozessvoraussetzungen
1.1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Parteien vereinbarten in Ziffer 10 des Einführungsvertrags Zürich als Gerichtsstand (act. 1 Rz. 2; act. 3/2 Ziffer 10 S. 15). Die örtliche Zuständigkeit in Zürich ist gegeben.
1.1.2. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG.
1.1.3. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Weiterungen Anlass.
1.1.4. Auf die Klage ist einzutreten.
1.2. Anwendbares Verfahrensrecht
Am 1. Januar 2025 trat die Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 17. März 2023 in Kraft (AS 2023 491). Die in Art. 407f ZPO genannten Bestimmungen finden auch auf bei Inkrafttreten bereits hängige Verfahren wie das vorliegende Anwendung. Im Übrigen gilt das bisherige Verfahrensrecht (Art. 404 Abs. 1 ZPO).
1.3. Stellungnahme der Klägerin zur Duplik vom 10. Februar 2023
Mit Eingabe vom 10. Februar 2023 reichte die Klägerin gleichzeitig mit der Widerklageduplik eine Stellungnahme zur Duplik ein (act. 48; act. 49/1-4). Die Beklagte macht mit Eingabe vom 27. Februar 2023 geltend, die Stellungnahme der Klägerin zur Duplik vom 10. Februar 2023 einschliesslich Beilagen sei verspätet erfolgt und deshalb nicht zu berücksichtigen (act. 52 Rz. 14).
Die absolute Novenschranke tritt mit Beginn der Phase der Urteilsberatung ein, damit das Gericht die Sache sorgfältig beraten und zügig eine Entscheidung fällen kann (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 S. 418). Ihrem Zweck entsprechend muss die absolute Schranke für sämtliche Eingaben der Parteien gelten. Im Hinblick auf die relativen zeitlichen Grenzen neuer Ausführungen ist jedoch zwischen dem Replikrecht und dem Novenrecht zu unterscheiden (BGE 150 III 209 E. 3.3 S. 215-216).
Zur Gewährleistung des Replikrechts muss das Gericht nach Zustellung einer Eingabe an die Gegenpartei eine angemessene Zeitdauer mit der Entscheidfällung zuwarten, damit sich diese dazu äussern kann (BGE 142 III 48 E. 4.1.1 S. 53-54 = Pra 106 [2017] Nr. 4). Dies bedeutet nicht, dass eine nach einer solchen Zeitspanne eingegangene Eingabe vom Gericht nicht mehr berücksichtigt werden darf, sondern lediglich, dass das Gericht nach Ablauf dieser Dauer zu urteilen berechtigt ist, ohne sich dem Vorwurf einer Gehörsverletzung auszusetzen (BGer 5A_365/2019 v. 14.12.2020 E. 5.2.1.3; 4A_61/2017 vom 31.08.2017 E. 6.2.2 m.w.Hw.). Solange das Verfahren noch nicht in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist, d.h. jedenfalls bis zur Hauptverhandlung oder einem Verzicht auf deren Durchführung, ist eine Replikeingabe zu berücksichtigen. Die durch Änderung vom 17. März 2023 eingefügte Regelung von Art. 53 Abs. 3 ZPO ist auf das vorliegende Verfahren noch nicht anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Unter dem Gesichtspunkt des Replikrechts ist die Eingabe der Klägerin vom 10. Februar 2023 zu berücksichtigen.
Für das Vorbringen von Noven besteht in Art. 229 ZPO eine eigene gesetzliche Regelung (BGE 150 III 209 E. 3.3 S. 215-216). Die Änderung vom 17. März 2023 findet auf das vorliegende Verfahren noch keine Anwendung (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 229 Abs. 1 aZPO sind Noven "ohne Verzug" vorzubringen. Unter den Novenbegriff fallen nach der Rechtsprechung auch (blosse) Bestreitungen (BGE 147 III 475 E. 2.3.3.6 S. 485-486). Indessen braucht die bestreitungsbelastete Partei die bereits erfolgte Bestreitung einer von der Gegenpartei wiederholten Behauptung nicht nochmals vorzunehmen (SOGO/NÄGELI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, hrsg. von Paul Oberhammer/Tanja Domej/Ulrich Haas,
3. Aufl. 2021, N. 10c zu Art. 229 ZPO). Mit dem Unverzüglichkeitskriterium will das Gesetz dilatorisches Taktieren vermeiden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S. 7340-7341; zu Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO: BGer 5A_790/2016 v. 09.08.2018 E. 3.4; PETER REETZ/SARAH HIL-BER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], hrsg. von
Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler,
4. Aufl. 2025, N. 44, 47 zu Art. 317 ZPO). In Einzelfällen darf eine Partei zur Wahrnehmung des Novenrechts indessen eine ihr bereits laufende Eingabefrist ausschöpfen, um einen separaten "Novenschriftenwechsel" zu vermeiden (BGer 4A_77/2020 v. 17.06.2020 E. 4.2.3; SOGO/NÄGELI, a.a.O., N. 10c zu Art. 229 ZPO).
Die Klägerin nutzte die ihr laufende Frist zur Widerklageduplik, um eine separate Stellungnahme zur Duplik einzureichen. Die Widerklagekonstellation mit umgekehrten Parteirollen führte zu einem phasenweise versetzten Schriftenwechsel. Während die Klägerin innerhalb der Frist zur Widerklageduplik sich umfassend zur Widerklage äussern konnte, war der Aktenschluss für die Klage bereits eingetreten. Die Beurteilung der Widerklage erfolgt grundsätzlich im selben Verfahren wie jene der Hauptklage, wenn die sie das Gericht nicht nach Art. 125 lit. d ZPO vom Hauptverfahren trennt. Deshalb dient es der Prozessökonomie und der Übersichtlichkeit des Verfahrens, wenn eine Partei sich in einem Verfahrensabschnitt nach Aktenschluss jeweils sowohl zur Klage als auch zur Widerklage äussert. Dieser Gleichlauf lässt sich dadurch erzielen, dass die Zustellung der Stellungnahme zur Duplik erst zusammen mit der Widerklageduplik erfolgt. Eine frühere Einreichung der Stellungnahme der Klägerin zur Duplik hätte deshalb zu keinem prozessökonomischen Gewinn geführt. Unter diesen Umständen durfte die Klägerin vorliegend mit der Einreichung bis zum Ablauf der Frist zur Widerklageduplik zuwarten.
1.4. Teilweiser Klagerückzug
Gemäss Art. 227 Abs. 3 ZPO ist eine Beschränkung der Klage jederzeit möglich. Die Beschränkung der Klage stellt einen teilweisen Klagerückzug dar (CHRISTOPH LEUENBERGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, hrsg. von Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler,
4. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 227 ZPO). Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Gericht schreibt das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
Mit der Klage vom 12. April 2021 macht die Klägerin eine Forderung von CHF 1'615'086.74 geltend (act. 1 S. 5). Diese reduziert die Klägerin mit Eingabe vom 10. Februar 2023 auf CHF 1'549'061.26 (act. 48 S. 4 und Rz. 12). Damit liegt eine Klagereduktion im Umfang von CHF 66'025.48 vor.
Das Verfahren ist im Umfang von CHF 66'025.48 als durch Rückzug der Klage erledigt abzuschreiben.
2. Materielles
Die Klägerin fasst ihre Forderung folgendermassen zusammen:
Klage Replik (act. 1 Rz. 311-314, (act. 34 Rz. 117-121, Aufgabenbereich 480-494) 1259-1264)
Zeit Wert (CHF) Zeit Wert (CHF)
54.75 h AER-Plankunde 12'113.44 54.75 h 12'113.44
6.8 PT
525.75 h Berechtigungskonzept 116'322.19 517.75 h 114'552.19
65.7 PT
736.00 h Betriebsdatenerfassung 162'840.00 736.00 h 162'840.00
92.0 PT
69.25 h Zusätzliche Prozesse 15'321.56 69.25 h 15'321.56
8.7 PT
259.75 h LOGA-Schnittstelle 57'469.69 259.75 h 57'469.69
32.5 PT
106.25 h LASOFT-Integration 23'507.81 329.00 h 72'791.25
13.3 PT
469.75 h Zusätzliche Unterstützung 103'932.19 598.00 h 132'307.50
58.7 PT
3'682.75 h Migration 814'808.44 3'685.50 h 815'416.88
460.3 PT
1'877.00 h Testing 415'286.25 1'831.25 h 405'164.06
234.6 PT
339.50 h Schulung 136'400.63 329.75 h 72'957.19
77.1 PT
1'890.75 h Projektleitung 418'328.44 1'885.75 h 417'222.19
236.3 PT
Klage Replik (act. 1 Rz. 311-314, (act. 34 Rz. 117-121, Aufgabenbereich 480-494) 1259-1264)
Zeit Wert (CHF) Zeit Wert (CHF)
10'721.25 h Andere Leistungen 2'372'076.56 10'521.50 h 2'309'960.63 1154 PT
20'732.75 h Total exkl. MWST 4'648'407.19 4'587'102.19 2'591.59 PT
Zahlungen exkl. MWST 3'148'790.90 3'148'790.90
Forderung exkl. MWST 1'499'616.29 1'438'311.29
Forderung inkl. MWST 1'615'086.74 1'549'061.26
Gemäss eigener Darstellung stellte die Klägerin insgesamt CHF 4'587'102.19 in Rechnung (act. 34 Rz. 120, 1264; act. 3/176). Die Beklagte bezeichnet diesen Betrag zwar einerseits als korrekt (act. 39 Rz. 463); andererseits weist sie darauf hin, dass die Klägerin an anderer Stelle auf einen offenen Rechnungsbetrag von CHF 1'661'542.20 komme (act. 15 Rz. 901; act. 39 Rz. 226). Bei diesem Streitstand liegt keine tatsächliche Anerkennung der klägerischen Berechnung vor.
Eine Partei muss ihre Bezifferung nachvollziehbar begründen (BGer 4A_260/2022 v. 07.03.2023 E. 1.2). Aktenkundig sind gestellte Rechnungen in einem Umfang von insgesamt CHF 4'810'333.14 (exkl. MWST) bzw. CHF 5'182'173.25 (inkl. MWST; act. 1 Rz. 379; act. 34 Rz. 117; act. 3/138; act. 35/198). Dieser Betrag liegt höher als das geltend gemachte Total. Unter Berücksichtigung der ausgewiesenen und in der Höhe unbestrittenen Zahlungen der Beklagten ergibt sich der von der Klägerin behauptete offene Rechnungsbetrag von CHF 1'661'542.20 (exkl. MWST) bzw. CHF 1'789'481.00 (inkl. MWST). Die Klägerin erklärt, vorliegend nicht den gesamten in Rechnung gestellten Betrag geltend zu machen (act. 1 Rz. 381). Da die tatsächlichen Behauptungen grundsätzlich in den Rechtsschriften zu erfolgen haben (BGE 144 III 519 E. 5.2.1 S. 522 = Pra 108 [2019] Nr. 87; BGer 4A_377/2021 v. 29.06.2022 E. 3.2), ist auf den dort dargelegten und nicht auf den in Rechnung gestellten Aufwand abzustellen.
Die Klägerin übernimmt in Klage und Replik die einzelnen Aufwandspositionen aus ihrem Leistungserfassungssystem in Form von nach Aufgabenbereichen gegliederten (mehrere hundert Seiten umfassenden) Tabellen (vgl. act. 1 Rz. 480-494; act. 34 Rz. 1259-1264). Bei einigen Aufgabenbereichen unterscheiden sich die Aufwandspositionen in der Replik von jenen der entsprechenden Aufgabenbereiche in der Klage. Die Beklagte geht dennoch von deckungsgleichen Tabellen aus (vgl. act. 39 Rz. 1621, 1622). Die Darstellung der Klägerin ist so auszulegen, dass ausschliesslich auf die Aufwandspositionen in der Replik abzustellen ist. Der Entscheidung sind deshalb die Zahlen aus der Replik zugrunde zu legen. Die Einwendungen der Beklagten in der Klageantwort gelten auch für die Zahlen aus der Replik. Darauf weist die Beklagte ausdrücklich hin (act. 39 Rz. 1621, 1622).
Die Summe der für die jeweiligen Aufgabenbereiche geltend gemachten Aufwände ergibt CHF 4'588'116.57 (exkl. MWST). Dem Spruchkörper erschliesst sich nicht, wie die Klägerin zu einem Total von CHF 4'587'102.19 (exkl. MWST) bzw. CHF 4'940'309.06 (inkl. MWST) gelangt (act. 34 Rz. 120, 1264). Die behauptete Summe ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit der sog. Notvereinbarung vom 19./21. April 2019 gestellten Rechnungen (act. 34 Rz. 120; act. 3/176). Zudem führt die Klägerin diese lediglich im Zusammenhang mit der Widerklage ein (act. 26 Rz. 38; act. 3/176). Beim Total inkl. MWST beachtet die Klägerin zudem nicht, dass bis zum 31. Dezember 2017 der MWST-Satz 8.0 % betrug (act. 1 Rz. 311 FN 16; AS 2010 2055). Nach Beurteilung der einzelnen Aufgabenbereiche wird das Total neu zu berechnen sein.
2.1. Anspruchsgrundlagen
Die Qualifikation von Verträgen im Informatikbereich erfolgt einzelfallbezogen (BGE 124 III 456 E. 4b/bb S. 459; BGer 4A_573/2020, 4A_575/2020 v. 11.10.2021 E. 4.2). Der Vertrag über die Lieferung, Lizenzierung, Installation, Individualisierung einer Standardsoftware sowie die Datenmigration, Anwendungsschulung und den Unterhalt bildet einen gemischten Vertrag mit Elementen des Lizenz-, Kauf- und Werkvertrags (BGer 4C.393/2006 v. 27.04.2007 E. 3.1). Bei gemischten Verträgen, so beim Architektenvertrag, erfolgt eine nach Streitgegenstand differenzierte Rechtsanwendung (BGE 144 III 43 E. 3.1.3 S. 47-48; BGE 134 III 361 E. 5.1 S. 363 = Pra 98 [2009] Nr. 8; BGE 127 III 543 E. 2a S. 545 m.Hw. = Pra 90 [2001] Nr. 194; BGer 4A_534/2019 v. 13.10.2020 E. 2.1; 4A_190/2019 v. 08.10.2019 E. 5.1 [nicht in BGE 145 III 506 publ.]). Stehen Leistungen im Streit, bei denen der Dienstleister einen Erfolg gewährleisten kann, haftet er nach Werkvertragsrecht; schuldet er hingegen lediglich ein sorgfältiges Tätigwerden, haftet er nach Auftragsrecht (vgl. BGer 4A_534/2019 v. 13.10.2020 E. 2.1; 4A_89/2017 v. 02.10.2017 E. 4). Dagegen untersteht die Vertragsbeendigung für den gesamten Vertrag einer einheitlichen Regelung (BGE 118 II 157 E. 3a S. 162; BGE 109 II 462 E. 3d S. 466).
Gemäss Ziffer 2.1 des Einführungsvertrags beinhaltet die Realisierung: die Systemplanung und Installation, die Realisierung der abzubildenden Prozesse, Funktionen, Stammdaten, Schnittstellen und deren Anbindung an die Umfeldsysteme, Datenmigrationen, Schulungen sowie Funktions- und Integrationstests (act. 1 Rz. 41, 461; act. 3/2 Ziffer 2.1 S. 4). Die Leistungen der Klägerin fallen mehrheitlich unter das Werkvertragsrecht. Die Anwendungsschulung ist wie der Unterrichtsvertrag grundsätzlich nach Auftragsrecht zu beurteilen (BGer 4A_275/2019 v.
29.08.2019 E. 1.3.1; 4A_601/2015 v. 19.04.2016 E. 1.2.1; 4A_141/2011 v.
06.07.2011 E. 2.2).
Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien unter der Geltung des Verhandlungsgrundsatzes "dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben". Die Anforderungen an Inhalt und Detaillierungsgrad der Behauptungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen materiellen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1 S. 523; BGE 127 III
365 E. 2b S. 368; BGer 5A_86/2023 v. 22.08.2023 E. 5.1; 4A_415/2021 v.
18.03.2022 E. 5.1).
Zunächst genügt es, wenn die behauptungsbelastete Partei die unter die Tatbestandsmerkmale der das Begehren stützenden Normen zu subsumierenden Tatsachen "in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen" behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer 4A_226/2023 v. 10.10.2023 E. 3.1.3; 5A_86/2023 v. 22.08.2023 E. 5.1; 4A_132/2022 vom 18.07.2022 E. 2.1; 4A_415/2021 v. 18.03.2022 E. 5.1). Ein Tatsachenvortrag ist schlüssig, wenn "er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt" (BGer 4A_226/2023 v. 10.10.2023 E. 3.1.3; 5A_86/2023 v. 22.08.2023 E. 5.1). Die "Behauptungen sind hinreichend, wenn sie unter der Annahme, sie seien bewiesen, einen Sachverhalt ergeben, den das Gericht den entsprechenden Gesetzesnormen zuordnen und gestützt darauf die Forderung zusprechen kann" (BGE 132 III 186 E. 8.2 S. 205-206; BGer 4A_64/2021 v. 09.09.2021 E. 4.2). Vorliegend muss der geltend gemachte Aufwand deshalb "so dargelegt werden, dass dessen Notwendigkeit und Angemessenheit überprüft werden kann" (BGer 4A_226/2023 v. 10.10.2023 E. 3.1.1; 4A_446/2020 v. 08.03.2021 E. 6.1). Beim über das Kostendach geltend gemachten Mehraufwand muss ausserdem ersichtlich sein, inwiefern dieser nicht bereits unter den Einführungsvertrag fällt.
Die Tatsachenbehauptungen müssen jedenfalls "so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann" (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 327-328; BGer 4A_415/2021 v. 18.03.2022 E. 5.1). Dazu müssen die Gegenpartei und das Gericht die Informationen in einer nachvollziehbaren Art erhalten (BGer 4A_226/2023 v. 10.10.2023 E. 3.3.3; 4A_371/2022 v. 05.12.2022 E. 3; 4A_415/2021 v. 18.03.2022 E. 6.2.3; 4A_446/2020 v. 08.03.2021 E. 6.1). Tabellenförmige Zusammenstellungen mit stichwortartigen oder vagen Beschreibungen genügen diesen Anforderungen nicht (BGer 4A_226/2023 v. 10.10.2023 E. 3.1.1; 4A_446/2020 v. 08.03.2021 E. 6.1; 4A_291/2007 v. 29.10.2007 E. 3.4). Für die Beurteilung der Nachvollziehbarkeit der Zusammenstellungen der Klägerin sind dieselben Kriterien massgebend wie für die Zulässigkeit einer (eindeutigen) Verweisung auf Beilagen. In der Sache macht es keinen Unterschied, ob eine Partei auf eine Beilage verweist oder diese in die Rechtsschrift kopiert. Entscheidend ist deshalb, ob die Informationen in einer Form vorhanden sind, die einen problemlosen Zugriff gewährleistet und keinen Interpretationsspielraum zulässt, ohne dass diese interpretiert und zusammengesucht werden müssen (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2 S. 523-524 = Pra 108 [2019] Nr. 87; BGer 4A_377/2021 v. 29.06.2022 E. 3.2).
Wenn und soweit die Gegenpartei "den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast" (BGer 4A_226/2023 v. 10.10.2023 E. 3.1.3; 5A_86/2023 v. 22.08.2023 E. 5.1; 4A_132/2022 vom 18.07.2022 E. 2.1). Die Vorbringen sind diesfalls "in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann" (BGer 4A_226/2023 v. 10.10.2023 E. 3.1.3; 5A_86/2023 v.
22.08.2023 E. 5.1; 4A_132/2022 vom 18.07.2022 E. 2.1; je unter Hinweis auf BGE 127 III 365 E. 2b S. 368). Jedenfalls bei einer Bestreitung durch die Gegenpartei genügen stichwortartige oder vage Beschreibungen den Substantiierungsanforderungen nicht mehr (BGer 4A_226/2023 v. 10.10.2023 E. 3.3.3).
2.1.1. Aufwand nach Vertrag
Gemäss Art. 363 OR ist der Besteller in einem Werkvertrag zur Leistung einer Vergütung verpflichtet. Zur Festlegung der Vergütung ist zwischen einer festen Übernahme i.S.v. Art. 373 OR und einer Festsetzung nach dem Wert der Arbeit i.S.v. Art. 374 OR zu unterscheiden (BGE 143 III 545 E. 4.4.1 S. 547). Soweit auf Schulungsleistungen Auftragsrecht anwendbar ist, ergibt sich die Vergütungspflicht aus Art. 394 Abs. 3 OR.
Im Einführungsvertrag haben die Parteien eine monatliche Abrechnung, Tagesansätze und ausserdem ein sog. Kostendach vereinbart. Die Parteien sind sich über die rechtliche Qualifikation dieser Preisabrede nicht einig. Die Klägerin ist der Ansicht, die Parteien hätten "eine Vergütung nach Aufwand zu Einheitspreisen" vereinbart (act. 1 Rz. 462; act. 34 Rz. 754); das Kostendach sei als reiner Höchstpreis zu verstehen (act. 1 Rz. 463; act. 34 Rz. 754). Dagegen scheint die Beklagte von einem Pauschalpreis auszugehen (act. 15 Rz. 372, 922).
Bei einem Kostendach handelt es sich in der Regel um einen reinen Höchstpreis oder um einen Referenzpreis (PETER GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019, N 1040). Der reine Höchstpreis fixiert ausschliesslich einen Höchstbetrag, während sich die Vergütung bis zu diesem Betrag nach dem übrigen Inhalt des Vertrages beurteilt (GAUCH, a.a.O., N 1036). Der Referenzpreis stellt dagegen keinen Vertragspreis dar, sondern bildet Bestandteil eines vertraglichen Bonus-Malus-Systems (GAUCH, a.a.O., N 1038).
Bei der Vertragsauslegung kommt dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien der Vorrang vor der normativen Auslegung zu (BGE 148 III 57 E. 2.2.1 S. 61-62; BGE 142 III 671 E. 3.3 S. 675; BGE 140 III 391 E. 2.3 S. 397-398; BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666-667; BGE 137 III 145 E. 3.2.1 S. 148; BGE 130 III 554 E. 3.1 S. 557 m.Hw.).
Die Vereinbarung der Parteien weist Elemente sowohl einer Vergütung nach Aufwand als auch eines Pauschalpreises auf. Zwischen den Parteien besteht ein tatsächlicher Konsens, dass die Klägerin unter dem Dienstleistungsvertag maximal das sog. Kostendach von CHF 2'900'530.00 (exkl. MWST) gemäss Ziffer 3 des Einführungsvertrags als Vergütung fordern kann (act. 1 Rz. 40, 41, 44, 417, 418, 466; act. 25 Rz. 96, 98, 131; act. 34 Rz. 70; act. 39 Rz. 14, 16). Sämtliche Mehraufwände bzw. Kosten gehen gemäss Ziffer 4.3.1 zu Lasten der Klägerin. Bei einer Unterschreitung teilen sich die Parteien die Differenz zwischen dem effektiv angefallenen Aufwand und dem Betrag des Kostendachs. In der Sache entspricht dies einer Abrechnung nach Aufwand mit Referenzpreis. Dafür spricht auch der monatliche Abrechnungsmodus.
Eine normative Auslegung des Vertragstextes würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip "ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste" (BGE 142 III 671 E. 3.3 S. 675 m.Nw.; Ziffer II.2.1.1 unten). Aus der Regelung des Kostendachs ergibt sich, dass dieses einerseits im Sinne eines Höchstpreises das Kostenrisiko für die Beklagte begrenzen soll. Andererseits belohnt die Bonus-Regelung die Klägerin für einen effizienten Ressourceneinsatz.
Inwiefern sich aus der unterschiedlichen Qualifikation der Preisvereinbarung andere Ergebnisse ergeben, ist weder dargetan noch ersichtlich. Es handelt sich le-
diglich um eine Frage der Perspektive, ob die Klägerin bei einer Unterschreitung des Kostendachs den angefallenen Aufwand sowie zusätzlich 50 % der Differenz zwischen dem effektiv angefallenen Aufwand und dem Betrag des Kostendachs als Bonus oder das Kostendach abzüglich 50 % der Differenz zwischen dem effektiv angefallenen Aufwand und dem Betrag des Kostendachs erhält. Betragsmässig führen beide Berechnungsarten zum selben Ergebnis. Bei einer Überschreitung des Kostendachs hat die Klägerin sowohl nach einem reinen Höchstpreis als auch nach der Bonus/Malus-Regelung im Sinne eines Referenzpreises keinen Anspruch auf eine Mehrvergütung. Der Bezeichnung der Vergütungsabrede kommt deshalb keine entscheidende Bedeutung zu.
Die von der Klägerin behaupteten Leistungen überschreiten bei vollständiger Vergütung quantitativ den Umfang des Kostendachs (vgl. act. 1 Rz. 464; act. 15 Rz. 246; act. 34 Rz. 125; act. 39 Rz. 508). Neben den Leistungen gemäss ursprünglichem Einführungsvertrag macht die Klägerin Mehrleistungen aus mangelhafter Mitwirkung der Beklagten und aus Erweiterung des Leistungsgegenstands (Bestellungsänderung) geltend (act. 1 Rz. 18, 464; act. 34 Rz. 125). Dabei liegt sämtlichen von der Klägerin vorliegend geltend gemachten Leistungen ein Nettoansatz von CHF 1'770.00 pro Arbeitstag zugrunde (act. 1 Rz. 309).
Zur Festlegung der Vergütung ist in jedem Fall zunächst der massgebliche Aufwand festzustellen. Bei einer Festsetzung nach dem Wert der Arbeit bildet Grundlage der Entschädigung nicht der tatsächliche Aufwand des Unternehmers, sondern der bei sorgfältigem Vorgehen objektiv notwendige Aufwand (BGE 96 II 58 E. 1 S. 61; BGer 4A_226/2023 v. 10.10.2023 E. 3.1.1; 4A_446/2020 v. 08.03.2021 E. 6.1; 4A_15/2011 v. 03.05.2011 E. 3.3).
2.1.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung
Die Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit durch den Besteller kann bei einem vereinbarten Pauschalpreis zu einem Anspruch des Unternehmers auf eine Mehrvergütung führen (BGer 4A_507/2015 v. 19.02.2016 E. 3.4; GAUCH, a.a.O., N 1336, 1337; ROLAND HÜRLIMANN, Ansprüche des Unternehmers aus Bauablaufstörungen des Bauherrn, in: Pierre Tercier [Hrsg.], Gauchs Welt, FS für Peter Gauch zum
65. Geburtstag, 2004, S. 818-819; PASCAL REY, Mitwirkung und Mitwirkungsversäumnis des Bauherrn, 2019, N 1065, 1079; HUBERT STÖCKLI/PASCAL REY, Mehrvergütung wegen Mitwirkungsverzugs des Bestellers, BR 2016, 332, S. 335). Die Beweislast trägt der Unternehmer (GAUCH, a.a.O., N 1339; HÜRLIMANN, in: FS Gauch, a.a.O., S. 827; REY, a.a.O., N 1056, 1057; RAINER SCHUMACHER/ROGER KÖ-NIG, Die Vergütung im Bauwerkvertrag, 2. Aufl. 2017, N 624). Dieser muss nachweisen, dass (i) ihm ein Mehraufwand im geltend gemachten Umfang entstanden ist, (ii) die Ursache in den Risikobereich des Bestellers fällt und der geltend gemachte Mehraufwand nicht zum ursprünglich vereinbarten Leistungsinhalt gehört, (iii) ein Kausalzusammenhang besteht zwischen Ursache und den Folgen, welche den Mehraufwand bewirkt haben (HGer ZH HG180113-O v. 21.12.2020 E. 2.2; HÜRLIMANN, in: FS Gauch, a.a.O., S. 827-828, 834-835; SCHUMACHER/KÖNIG, a.a.O., N 625-627). Der Unternehmer muss dem Besteller den drohenden Mehraufwand anzeigen (vgl. BGer 4C.99/2004 v. 28.06.2004 E. 4.2; GAUCH, a.a.O., N 1007; HÜRLIMANN, in: FS Gauch, a.a.O., S. 828; SCHUMACHER/KÖNIG, a.a.O., N 341, 716).
Die Klägerin verweist im Zusammenhang mit der Migration, dem Testing, der Schulung, dem Cutover und der Systembedienung nach Go-Live auf das Dokument "Detaillierung Mitwirkungspflichten B._____ / Unverbindliche Grundlagen zur internen Aufwandsschätzung" Version 1.00 vom 14. Juli 2017 (act. 1 Rz. 66, 73, 76, 82, 84; act. 3/10).
Nach Ansicht der Klägerin bildet dieses Dokument Bestandteil des Teils Kosten des Realisierungskonzepts (act. 1 Rz. 43, Rz. 66 Abs. 2; act. 34 Rz. 471, 472). Sie stützt sich dabei auf folgende Passage im Realisierungskonzept: "Basierend auf den vorliegenden Konzeptdokumenten hat die A._____ die schliessend verbindliche Aufwandsschätzung mit garantiertem Kostendach für die Phase 2 des Projekts E._____, die Realisierung, erstellt. Diese Aufwandschätzung ist mit ein Teil dieses Realisierungskonzepts." (act. 34 Rz. 472 Abs. 1; act. 3/7 Ziffer 1 S. 8).
Nach Ansicht der Beklagten wurde dieses Dokument mangels Verweises nicht Vertragsbestandteil (act. 39 Rz. 980).
Zur Einbeziehung des Dokuments "Detaillierung Mitwirkungspflichten B._____ / Unverbindliche Grundlagen zur internen Aufwandsschätzung" Version 1.00 vom 14. Juli 2017 bedarf es einer ausdrücklichen oder konkludenten Übernahme in den Einführungsvertrag (BGE 148 III 57 E. 2.1 S. 59 m.Hw.). Bei der Frage, ob dieses Vertragsbestandteil geworden ist, handelt es sich um einen Konsensstreit (ROMAN PERRIG, in: Ernst A. Kramer/Thomas Probst/Roman Perrig, Schweizerisches Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 2. Aufl. 2023, N 111 und FN 399).
Der Einführungsvertrag und das Realisierungskonzept verweisen nicht ausdrücklich auf das streitgegenständliche Dokument (act. 39 Rz. 979, 980). Das Dokument wurde von den Parteien, insbesondere von der Beklagten, nicht unterzeichnet (act. 15 Rz. 123; act. 34 Rz. 471). Einen übereinstimmenden wirklichen Willen vermag die Klägerin nicht darzulegen.
Massgeblich ist somit die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (ROMAN PERRIG, in: Ernst A. Kramer/Thomas Probst/Roman Perrig, a.a.O., N 120; CORINNE ZELLWE-GER-GUTKNECHT, in: Obligationenrecht I, Basler Kommentar, hrsg. von Corinne
Widmer Lüchinger/David Oser, 7. Aufl. 2020, N. 52 zu Art. 1 OR). Die von der Klägerin – in Anwendung von Art. 180 Abs. 2 ZPO – angeführte Passage im (unterzeichneten) Realisierungskonzept Manteldokument vom 14. Juli 2017 befindet sich im Kapitel 1 "Management Summary". Aus systematischen Gründen kann diesem Teil des Dokuments lediglich eine deklaratorische Wirkung zukommen, denn eine Zusammenfassung wiederholt begriffsnotwendig lediglich in knapper Form die wichtigsten Ergebnisse aus den Einzelkapiteln. Es gehört nicht zum Wesen einer Zusammenfassung, dass diese neue Inhalte einführt, auch wenn es sich lediglich um eine Verweisung auf externe Dokumente handelt. Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, dass die Beklagte das streitgegenständliche Dokument zum verbindlichen Vertragsinhalt erklären wollte.
In inhaltlicher Hinsicht mangelt es der Verweisung schliesslich an der hinreichenden Bestimmtheit, da diese das Dokument nicht eindeutig identifiziert. Insbesondere lässt sich nicht beurteilen, ob sich die Verweisung auf die organisationsübergreifende Aufwands-Kostenschätzung Version 4.01 vom 14. Juli 2017 (act. 3/8)
oder die Detaillierung Mitwirkungspflichten Version 1.00 vom 14. Juli 2017 (act. 3/10) bezieht. Damit ergibt sich kein eindeutiges Auslegungsergebnis.
Das Dokument "Detaillierung Mitwirkungspflichten B._____ / Unverbindliche Grundlagen zur internen Aufwandsschätzung" Version 1.00 vom 14. Juli 2017 ist somit nicht Bestandteil des Realisierungskonzepts bzw. des Einführungsvertrags geworden.
Hinsichtlich des Inhalts des streitgegenständlichen Dokuments macht die Beklagte geltend, dieses enthalte keine verbindlichen Mitwirkungsobliegenheiten der Beklagten (act. 15 Rz. 123; act. 39 Rz. 113, 980). Bereits aus der Bezeichnung des Dokuments gehe hervor, dass dieses lediglich als unverbindliche Grundlage zur internen Aufwandschätzung der Beklagten diene (act. 15 Rz. 123; act. 39 Rz. 114). Die Beklagte habe am 17. Juli 2017 ihre eigene Liste "Organisationsübergreifende Aufwandsschätzung Projekt E._____, Realisierung" erstellt und sich neben der Liste zur internen Aufwandschätzung an der Aufwandschätzung der Klägerin in Ziffer 3 des Einführungsvertrags orientiert (act. 39 Rz. 114; act. 3/2 Ziffer 3 S. 11; act. 17/56). Nach Ansicht der Klägerin wären dagegen lediglich die Schätzungen im Hinblick auf die Aufwände der Beklagten unverbindlich (act. 34 Rz. 472 Abs. 1).
Einen übereinstimmenden wirklichen Willen vermag die Klägerin nicht darzulegen. Demnach ist der Inhalt des Dokuments nach dem Vertrauensprinzip zu bestimmen. Die Überschrift spricht gegen den selbstständigen verbindlichen Charakter des Dokuments. Würde sich die Unverbindlichkeit lediglich auf die Schätzungen der Aufwände der Beklagten beziehen, müsste die Bezeichnung vielmehr "Grundlagen zur unverbindlichen internen Aufwandsschätzung" lauten. Selbst wenn dem Dokument Rechtsverbindlichkeit zukäme, liessen sich die Mitwirkungsobliegenheiten der Beklagten daraus nicht bestimmen. Aus den stichwortartigen Themenbereichen / Aktivitäten lässt sich nicht ohne weitere Informationen erkennen, welche konkreten Pflichten der Beklagten gemeint sind. Die Tabelle ist nicht selbsterklärend. Sie lässt sich nur unter Hinzunahme weiterer Dokumenten und Grundlagen verstehen. Der Inhalt der Mitwirkungsobliegenheiten der Beklagten bleibt unbestimmt.
2.1.3. Bestellungsänderungen
Gemäss Art. 363 i.V.m. Art. 374 OR ist der Besteller in einem Werkvertrag zur Leistung einer Vergütung für den Mehraufwand infolge einer Bestellungsänderung verpflichtet; sofern keine andere Abrede besteht, ist der Mehraufwand nach Aufwand zu entschädigen (BGE 143 III 545 E. 4.4.2 S. 547-548, E. 4.4.4.1 S. 549-550; BGer 4A_35/2021 v. 15.11.2022 E. 3.1.1; 4A_156/2018 v. 24.04.2019 E. 4.2.3; 4A_465/2017 v. 02.05.2018 E. 2; 4C.23/2004 v. 14.12.2004 E. 4.1; GAUCH, a.a.O., N 785). In Übereinstimmung damit nimmt Ziffer 4.3.1 des Einführungsvertrags "Budget Erweiterungen, die aufgrund von durch den Lenkungsausschuss bewilligten Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs (Change Requests) erfolgen", von der Bonus-Malus-Regelung aus (act. 1 Rz. 418, 422; act. 15 Rz. 100; act. 34 Rz. 70; act. 39 Rz. 24; act. 3/2 Ziffer 4.3.1 S. 13). Der Unternehmer trägt die Beweislast dafür, welche Leistungen vergütungspflichtigen Mehraufwand darstellen (BGer 4A_35/2021 v. 15.11.2022 E. 3.1.1; 4A_156/2018 v. 24.04.2019 E. 4.2.3; 4A_465/2017 v. 02.05.2018 E. 2; 4C.86/2005 v. 02.06.2005 E. 3; 4C.23/2004 v.
14.12.2004 E. 4.1; GAUCH, a.a.O., N 786, 906).
2.1.3.1. Im Grundsatz sind sich die Parteien einig, dass die Mehrvergütung auf einer Erweiterung des Leistungsumfangs beruht (act. 1 Rz. 466; act. 15 Rz. 137; act. 34 Rz. 70; act. 39 Rz. 26).
Gemäss Ziffer 2.1 des Einführungsvertrags bildet das Realisierungskonzept die Grundlage für den zu realisierenden Funktionsumfang und für die abschliessend verbindliche Aufwandsschätzung mit garantiertem Kostendach (act. 1 Rz. 41, 42, 44; act. 15 Rz. 130, 131; act. 39 Rz. 26, 130, 138; act. 3/2).
Das Realisierungskonzept besteht aus dem Manteldokument vom 14. Juli 2017 (act. 3/7) und zahlreichen Unterdokumenten (act. 1 Rz. 43). Die Unterdokumente reichen die Parteien nur insoweit ein, als diese nach ihrer Auffassung für das vorliegende Verfahren relevant sind (act. 1 Rz. 43) bzw. sie sich auf diese stützen (vgl. act. 15 Rz. 811; act. 39 Rz. 1790): Realisierungskonzept Finanzen und Kostenrechnung (FI/CO) vom 14. Juli 2017 (act. 3/111), Realisierungskonzept Vertriebslogistik (SD) vom 14. Juli 2017 (act. 3/124), Realisierungskonzept Produktionsplanung und -steuerung (PP-PI) vom 14. Juli 2017 (act. 3/117), Realisierungskonzept Warehouse Management (WM) vom 14. Juli 2017 (act. 17/96), Realisierungskonzept Instandhaltung (PM) vom 14. Juli 2017 (act. 40/117), Organisationsübergreifende Aufwands-Kostenschätzung Version 4.01 vom 14. Juli 2017 (act. 3/8), Detaillierung Mitwirkungspflichten Version 1.00 vom 14. Juli 2017 (act. 3/10; s. Ziffer 2.1.2 oben). Auch soweit die entsprechenden Unterdokumente in den Akten liegen, ist es jeweils Sache der behauptungsbelasteten Partei, die Tatsachen in den Rechtsschriften darzulegen (BGE 147 III 440 E. 5.3 S. 448-449; BGer 4A_368/2024 v. 23.10.2024 E. 3.3; 5A_822/2022 v. 14.03.2023 E. 6.3.2.2).
Zwischen den Parteien ist streitig, was für im Realisierungskonzept mit "Zusatzleistung" bezeichnete Leistungen gilt. Nach Ansicht der Klägerin seien sämtliche in der Aufwandschätzung mit "Zusatzleistungen" gekennzeichneten Leistungsgegenstände von der Beklagten mit dem Einführungsvertrag nicht bestellt worden, auch wenn sie sich im Realisierungskonzept finden sollten (act. 1 Rz. 46, 57; act. 34 Rz. 483; act. 3/8). Nach Ansicht der Beklagten steht der Begriff "Zusatzleistung" hingegen für Aufgaben, die von der Richtofferte der Klägerin vom 9. September 2016 nicht erfasst waren, jedoch im Rahmen der Durchführung des Vorprojekts erkannt und in der Folge in das Realisierungskonzept aufgenommen wurden, womit sie mit Abschluss des Einführungsvertrags verbindlich zum Leistungsumfang genommen wurden und unter das garantierte Kostendach fallen (act. 15 Rz. 131; act. 17/4).
Der Begriff der "Zusatzleistung" findet sich nur in der organisationsübergreifenden Aufwands-Kostenschätzung Version 4.01 vom 14. Juli 2017 (vgl. act. 1 Rz. 46, 57, 72, 77; act. 34 Rz. 484; act. 3/8 = act. 35/224 [Details]). Die Klägerin ist der Ansicht, diese sei der Beklagten bekannt gewesen und aufgrund der Einbindung in den Einführungsvertrag Vertragsbestandteil geworden (act. 1 Rz. 47; act. 34 Rz. 790). Die Beklagte bestreitet, die Kostenschätzung genehmigt zu haben (act. 15 Rz. 539). Die Kostenschätzung sei ihr im Detail nicht bekannt gewesen (act. 15 Rz. 488; act. 39 Rz. 1339, 1375); die Beklagte habe die Kostenschätzung nicht beurteilen können, weil die Klägerin ihre Kostenkalkulation nicht offengelegt habe (act. 15 Rz. 488, 502, 566; act. 39 Rz. 19, 1339).
Zur Einbeziehung der organisationsübergreifenden Aufwands-Kostenschätzung Version 4.01 vom 14. Juli 2017 bedarf es einer ausdrücklichen oder konkludenten Übernahme in den Einführungsvertrag (BGE 148 III 57 E. 2.1 S. 59 m.Hw.; Ziffer 2.1.2 oben). Die Aufwand-Kostenschätzung vom 14. Juli 2017 wurde, insbesondere von der Beklagten, nicht unterschrieben (act. 15 Rz. 539; act. 3/8). Einen übereinstimmenden wirklichen Willen vermag die Klägerin nicht darzulegen. Damit ist nach dem Vertrauensprinzip zu beurteilen, ob die Klägerin davon ausgehen konnte, dass die Beklagte das streitgegenständliche Dokument zum verbindlichen Vertragsinhalt erklären wollte.
Die Aufwandschätzung in Ziffer 3 des Einführungsvertrags beruht auf der Aufwands-Kostenschätzung der Klägerin vom 14. Juli 2017 (act. 1 Rz. 310, 314; act. 39 Rz. 18; act. 3/2 Ziffer 3 S. 11; act. 3/8). Ziffer 17 des Realisierungskonzepts Manteldokument vom 14. Juli 2017 verweist auf die Aufwands-Kostenschätzung der Klägerin (act. 1 Rz. 47; act. 34 Rz. 94; act. 39 Rz. 17). Ziffer 3.6.1 des Realisierungskonzepts Produktionsplanung und -steuerung (PP-PI) vom 14. Juli 2017 verweist auf Ziffer 17.2 der Aufwands-Kostenschätzung (act. 34 Rz. 230; act. 3/117 Ziffer 3.6.1 S. 49). Aus dem Einführungsvertrag und dem Realisierungskonzept ergibt sich eine hinreichend deutliche Verweisung auf die Aufwands-Kostenschätzung der Klägerin.
Die Beklagte muss zudem mindestens die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Aufwandschätzung der Klägerin gehabt haben (BGE 148 III 57 E. 2.1.2 S. 59 m.Hw.). Diesbezüglich ist auf die Behauptung der Klägerin, ihre Aufwands-Kostenschätzung sei der Beklagten bekannt gewesen, abzustellen. Gemäss Art. 222 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat die beklagte Partei die Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anzuerkennen oder zu bestreiten. Dazu bedarf es einer klaren Äusserung, "dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird" (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437-438; BGer 4A_77/2023 v. 27.12.2023 E. 3.1.2). Die Beklagte behauptet lediglich, die Kostenschätzung sei ihr "im Detail nicht bekannt" gewesen (act. 15 Rz. 488). Ihre Bestreitung bezieht sich denn auch auf die Herleitung der Aufwandschätzung bzw. detaillierte Arbeitspapiere (act. 39 Rz. 1339, 1375). Sie anerkennt, dass die Klägerin die zusammenfassende Liste der Kostenschätzung offengelegt habe (act. 39 Rz. 1375). Die Beklagte bestreitet jedoch nicht mit einer klaren Äusserung, die Aufwands-Kostenschätzung Version 4.01 vom 14. Juli 2017 gesehen zu haben.
Die Kenntnis der Beklagten ist im Übrigen auch durch Indizien erstellt. Die Beklagte reichte die Aufwands-Kostenschätzung Version 3.03 vom 10. Juni 2017 selber ins Recht (act. 15 Rz. 85; act. 34 Rz. 94; act. 17/11 = act. 35/185 [Details]). Es handelt sich um eine frühere Version der Aufwands-Kostenschätzung gemäss Einführungsvertrag (act. 34 Rz. 36, 484). Diese löste die Kostenschätzung vom Oktober 2016 ab (act. 15 Rz. 85; act. 39 Rz. 325). Daraus ergibt sich, dass der Beklagten die Aufwands-Kostenschätzung Version 4.01 vom 14. Juli 2017 beim Abschluss des Einführungsvertrags bekannt sein musste.
In inhaltlicher Hinsicht macht die Beklagte geltend, die streitgegenständliche Kostenschätzung habe lediglich als Grundlage für die interne Aufwandschätzung der Klägerin gedient (act. 39 Rz. 18, 114).
Einen übereinstimmenden wirklichen Willen vermag die Klägerin nicht darzulegen. Demnach ist der Inhalt des Dokuments nach dem Vertrauensprinzip zu bestimmen. Die Preisvereinbarung der Parteien beinhaltet eine Abrechnung nach dem effektiven Aufwand mit einer Bonus/Malus-Regelung. Die Aufwandschätzung vermag die Bonus/Malus-Regelung nicht zu übersteuern. Die Klägerin trägt das Risiko einer Aufwandüberschreitung. Die Zahlenschätzungen sind für die Beklagte deshalb nicht verbindlich. Anderes gilt jedoch für die Bezeichnung als "Zusatzleistungen".
Die "Zusatzleistungen" sind mit 0.00 Aufwand in der Kostenschätzung erfasst (act. 34 Rz. 483; act. 3/8). Von einer Aufwandschätzung kann deshalb keine Rede mehr sein. Vielmehr ist die entsprechende Leistung nicht mehr Inhalt des Leistungskatalogs. Die als "Zusatzleistungen" bezeichneten Aufwände sind somit nicht mehr vom Leistungskatalog erfasst.
2.1.3.2. Nach Ansicht der Beklagten ist nach Ziffer 4.3.1 des Einführungsvertrags eine Bewilligung des Lenkungsausschusses erforderlich (act. 15 Rz. 140, 142; act. 39 Rz. 28, 418). Die Klägerin ist hingegen der Ansicht, die Nennung des Len-
kungsausschusses diene nur der Organisation des Informationsflusses (act. 34 Rz. 77, 497); die Parteien hätten nach Projektstart die Genehmigung der Change-Requests an den Projektleiter der Beklagten delegiert (act. 34 Rz. 78, 79 Abs. 2). Der Lenkungsausschuss sei über die Mehraufwände der Klägerin im Bilde gewesen und habe diese gebilligt (act. 1 Rz. 426).
Gemäss Ziffer 4.3.1 des Einführungsvertrags sind Budget-Erweiterungen "aufgrund von durch den Lenkungsausschuss bewilligten Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs (Change Requests)" von der Bonus-Malus-Regelung ausgenommen (act. 1 Rz. 418, 422; act. 15 Rz. 100; act. 34 Rz. 70; act. 39 Rz. 24; act. 3/2 Ziffer 4.3.1 S. 13).
Die jeweiligen Projektleiter der Parteien hielten das Vorgehen bei Projektänderungen im Dokument "Grundsätze Change Management" vom 21. Februar 2018 fest (act. 15 Rz. 148; act. 34 Rz. 503; act. 17/18). Gemäss Ergänzung vom 20. Februar 2018 werden sämtliche Change-Requests und Optimierungen in der Change- und Optimierungsliste des Projekts [einer Excel-Tabelle] erfasst; danach prüft die Projektleitung die erfassten Einträge und beschliesst, ob das offizielle Antragsverfahren für den Change-Request freigegeben wird; bei Freigabe beantragt der/die Bedarfsträger/-in den Change-Request mittels entsprechenden Formulars bei der Projektleitung; die Projektleitung gibt die Change-Request Anträge frei oder weist sie zurück (act. 15 Rz. 150; act. 34 Rz. 79 Abs. 1; act. 17/18).
In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass keiner der 36 von der Beklagten unterschriftlich genehmigten Change-Request dem Lenkungsausschuss vorgelegt wurde (act. 34 Rz. 78, 519). Die Beklagte bezieht sich bei ihrer Bestreitung darauf, dass Change-Requests durch den Lenkungsausschuss zu bewilligen wären (act. 15 Rz. 160; act. 39 Rz. 28, 418). Gemäss Schreiben der Klägerin vom 12. Dezember 2018 war bei einer fliessenden Funktionserweiterung eine Aufwandschätzung zu erstellen und "als Change Request dem Projektausschuss vorzulegen" (act. 15 Rz. 160; act. 3/147 S. 5 Abs. 1) bzw. erwartete die Klägerin, "dass auch spät eingereichte Change Requests ordentlich durch den Lenkungsausschuss beurteilt und im Bedarfsfall gutgeheissen werden" (act. 34 Rz. 519; act. 39 Rz. 1032; act. 3/147 S. 6 Abs. 3). Daraus ergibt sich indessen nicht, dass die Behandlung von Change-Requests tatsächlich durch den Lenkungsausschuss erfolgt wäre. Gemäss Darstellung der Beklagten hätten die Mitglieder der Beklagten im Lenkungsausschuss die Kompetenz zur Bewilligung kleinerer Change-Requests an den Projektleiter der Beklagten delegiert; der Lenkungsausschuss sei zweite Instanz gewesen, wenn sich die Projektleiter der beiden Parteien nicht auf einen Change-Request hätten einigen können (act. 39 Rz. 29). Die Beklagte nennt keine konkreten Change-Requests, welche der Lenkungsausschuss behandelt hätte. Jedenfalls für die im vorliegenden Verfahren eingeklagten Leistungen habe es keine gemäss dem vereinbarten Prozess schriftlich vom Lenkungsausschuss bewilligten Change-Requests gegeben (act. 15 Rz. 151). Die 36 aktenkundigen genehmigten Change-Requests wurden vom Projektleiter der Beklagten unterzeichnet (act. 34 Rz. 79 Abs. 2; act. 17/20). Sie enthalten keinen Hinweis auf einen allfälligen Beschluss des Lenkungsausschusses.
Es kann offen bleiben, wie weit die Kompetenz des Projektleiters der Beklagten ging, denn die unterzeichneten Change-Requests liegen in einem überschaubaren Rahmen; die Beklagte bestreitet nicht, dass sie im Kompetenzrahmen des Projektleiters lagen.
2.1.3.3. Nach Ansicht der Beklagten besteht aufgrund von Ziffer 7 des Einführungsvertrags ein Schriftformerfordernis (act. 15 Rz. 102, 144; act. 39 Rz. 33; act. 3/2). Nach Ansicht der Klägerin ist hingegen Ziffer 4.3.1 des Einführungsvertrags einschlägig, welche im Hinblick auf Leistungsänderungen kein Formerfordernis vorsieht (act. 1 Rz. 422). Auf eine allfällige Formvorschrift habe die Beklagte verzichtet (act. 1 Rz. 429, 436; act. 34 Rz. 92), nachdem sie die Mehrleistungen angenommen (act. 1 Rz. 429; act. 34 Rz. 84) und teilweise auch bezahlt habe (act. 34 Rz. 84, 87, 88, 124). Die Beklagte habe Change-Requests akzeptiert, nachdem bereits ein Teil der Leistungen erfolgt sei (act. 1 Rz. 430-434). Auch im Hinblick auf Terminänderungen, für welche Ziffer 7 des Einführungsvertrags ein Schriftformerfordernis vorsehe, habe die Beklagte nie auf einer schriftlichen Vereinbarung bestanden (act. 1 Rz. 435). Schliesslich habe die Beklagte die 19 Change-Requests mit dem Status "on hold" treuwidrig einfach liegen lassen, anstatt sie entweder zu genehmigen oder abzulehnen (act. 34 Rz. 85; act. 17/21).
Ziffer 7 des Einführungsvertrags nennt "insbesondere Änderungen des Leistungsumfanges wie Change Requests oder der Termine" unter den Änderungen des Vertrages, welche der Schriftform bedürfen (act. 15 Rz. 102; act. 39 Rz. 33; act. 3/2 Ziffer 7 S. 15). Da sich ein übereinstimmender wirklicher Willen der Parteien nicht feststellen lässt, ist die Vertragsklausel nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (Ziffer 2.1.1 oben). Zudem ist das Verhältnis zu Ziffer 4.3.1 des Einführungsvertrags zu klären.
Die Ziffer 4.3.1 trägt die Überschrift "Bonus / Malus Regelung"; sie regelt die Folgen einer Unter- oder Überschreitung des Kostendaches und definiert die Change-Requests als bewilligte Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs. Zu Formvorschriften schweigt die Vertragsklausel. Ziffer 7 enthält einen Schriftformvorbehalt für "insbesondere Änderungen des Leistungsumfanges wie Change Requests oder der Termine". Mit dem Verfahren bei Bestellungsänderung befasst sich die Vertragsklausel nicht. Damit hat jede Vertragsklausel ihren eigenen Regelungszweck. Die beiden Bestimmungen ergänzen sich somit. Auch ihre Anwendungsbereiche decken sich nicht. Ziffer 4.3.1 betrifft die Change-Requests nur insofern, als diese von der Bonus/Malus-Regelung ausgenommen sind. Ziffer 7 bezieht sich demgegenüber generell auf Vertragsänderungen. Der Wortlaut sowie die Systematik sprechen gegen ein Auslegung, wonach Ziffer 4.3.1 Change-Requests abschliessend regeln soll. Der Regelungszweck dieser Ziffer beschränkt sich auf die preislichen Auswirkungen von Change-Requests. Hingegen richtet sich die Form, in welcher Change-Requests zu vereinbaren sind, ausschliesslich nach Ziffer 7. Diese nennt Change-Requests ausdrücklich als Beispiel. Nach dem Vertrauensprinzip muss die Ziffer so verstanden werden, dass sie die Schriftform von Change-Requests regelt.
Hinzu kommt, dass ein Schriftformvorbehalt bereits vorvertraglich im Zusammenhang mit einem vertragsändernden Change-Request Erwähnung fand. In der Präsentation der Klägerin zum sog. Vorab-Kick-Off vom 6. Dezember 2016 hielt diese fest: "Der von beiden Vertragspartnern unterschriebene Change Request wird zum Vertragsbestandteil." (act. 15 Rz. 145; act. 34 Rz. 500; act. 17/17 S. 20). Die Umstände bei Vertragsschluss stützen die Auslegung von Ziffer 7 des Einführungsvertrags.
Das konkrete Vorgehen bei Change-Requests hielten die Parteien im Dokument "Grundsätze Change Management" vom 21. Februar 2018 fest (act. 15 Rz. 148; act. 34 Rz. 503): "Jede Projektänderung muss vor Arbeitsbeginn bzgl. ihrer Auswirkungen geprüft und beim Projektleiter schriftlich beantragt und bewilligt werden." (act. 15 Rz. 149; act. 34 Rz. 506; act. 39 Rz. 1017; act. 17/18). Diese von der Projektleitung vereinbarte Regelung wiederholte der Lenkungsausschuss in der Sitzung vom 29. Mai 2018 (act. 15 Rz. 157; act. 3/105).
Die Parteien können einen vertraglichen Formvorbehalt nachträglich durch konkludentes Handeln beseitigen (BGE 125 III 263 E. 4c S. 268), insbesondere wenn "die Parteien sich über die vereinbarte Form hinwegsetzen oder den Vertrag vorbehaltlos erfüllen" (BGer 4A_377/2021 v. 29.06.2022 E. 5.3; 4A_41/2009 v. 01.04.2009 E. 4.1) bzw. eine Partei vertragliche Leistungen vorbehaltlos erbringt und die Gegenpartei diese entgegennimmt (BGE 105 II 75 E. 1 S. 78-79; BGer 4A_87/2021 v.
31.08.2021 E. 6.2). Von der Annahme einer stillschweigend vereinbarten Änderung des Formvorbehalts ist indessen nicht leichthin auszugehen, und Zusatzleistungen können nicht schon deshalb als stillschweigend festgesetzt gelten, weil sie für die Ausführung des Werks erforderlich waren (BGer 4A_51/2023 v. 23.05.2023 E. 5.3.2).
Die Voraussetzungen für einen konkludenten Verzicht auf den Formvorbehalt sind nicht erfüllt. Die Parteien haben bis zum Schluss eine Change- und Optimierungsliste geführt. Die Beklagte hat auch einen Teil unterschriftlich bestätigt, während sie andere nicht genehmigt oder offen gelassen hat. Der Umstand, dass sich Zusatzleistungen als notwendig erwiesen, genügt nicht.
2.2. AER-Plankunde
Die Klägerin macht im Zusammenhang mit dem sog. AER-Plankunden effektive Leistungen von insgesamt 54.75 Arbeitsstunden bzw. 6.84 Personentagen im Wert von CHF 12'113.44 (exkl. MWST) bzw. CHF 13'046.17 (inkl. MWST) geltend (act. 1
Rz. 314, 480; act. 34 Rz. 191, 1259 S. 254 f.). Im Einzelnen verweist die Klägerin auf eine in die Rechtsschriften integrierte Aufwandstabelle, welche die mit der Aufgabe "AER-Plankunde" rapportierten Arbeitsstunden auflistet (act. 1 Rz. 480; act. 34 Rz. 191, 195, 1259 S. 254 f.). Die Beklagte bestreitet, dass diese Leistungen tatsächlich erbracht worden sind (act. 15 Rz. 926, 929; act. 39 Rz. 1574, 1575, 1578).
Gemäss Darstellung der Klägerin geht es bei dem Aufwand um ein "Konstrukt namens 'AER-Plankunde'" (act. 1 Rz. 247). Nähere Ausführungen, was darunter zu verstehen ist, machen die Parteien nicht. Die stichwortartigen Beschreibungen in der Aufwandstabelle sind entweder generisch ("Partnerrolle Plankunde anlegen", "Projekteinsatz vor Ort", "div. Besprechungen offene Punkte", "Suche nach Lösungen […] für das Performance Problem in der Kalkulation", "Klärung von Fragen betreffend Schnittstellen") oder kryptisch ("IT2 TSZ07", "OSS", "CO-004 + CO005", "ZZSD_MV45AFZZ_001_PREP_TKOMP1", "USEREXIT_PRICING_PREPARE_ TKOMP").
Am 4. Juli 2018 fand eine Besprechung mit Vertretern der Klägerin und der Beklagten zum Thema "AER-Kunde" statt, deren Protokoll die Klägerin als Beilage einreicht (act. 1 Rz. 247; act. 34 Rz. 182, 183; act. 3/110). Die Beklagte erstellte weiter am 17. September 2018 ein Dokument "Ablauf PL Kunde (ehemals AER-Kunde)" (act. 34 Rz. 184; act. 35/200). Mit E-Mail vom 28. September 2018 fasste die Beklagte zudem eine vorangehende Besprechung mit der Klägerin bezüglich AER/Plankunden zusammen (act. 34 Rz. 185; act. 35/201). Sämtliche dieser von der Klägerin eingereichten Beilagen sind nicht selbsterklärend. Daran ändert sich auch nichts, dass die Klägerin die E-Mail vom 28. September 2018 unverändert in der Rechtsschrift wiedergibt (act. 34 Rz. 185).
Die Beklagte hat die für den Zeitraum bis und mit 10. Oktober 2018 verrechneten Leistungen von insgesamt 9 Stunden im Wert von CHF 1'991.25 (exkl. MWST) bezahlt (act. 34 Rz. 197, 1259 S. 254 f.). Die zwei gleichlautenden Positionen "Partnerrolle Plankunde anlegen" über insgesamt 2.5 Stunden, welche die Klägerin am 30. September 2018 rapportierte, bezahlte die Beklagte am 26. Oktober 2018 mit der Rechnung Nr. 90027130 vom 30. September 2018 (act. 34 Rz. 117, 197, 1259 S. 254 f.; act. 35/198; act. 35/199). Die Position "Projekteinsatz vor Ort, IT2 TSZ07, div. Besprechungen offene Punkte Customizing, Thema Plankunde AER, etc." über
6.5 Stunden, welche die Klägerin am 10. Oktober 2018 rapportierte, bezahlte die Beklagte gemäss Darstellung der Klägerin am 23. Mai 2019 mit Rechnung Nr. 90027519 vom 31. Oktober 2018 (act. 1 Rz. 380; act. 34 Rz. 118, 197, 1259 S. 254 f.; act. 3/138). Die Bezahlung der Rechnungen stellt keine blosse Akontooder Abschlagszahlung dar. Die jeweiligen Leistungen sind damit definitiv abgegolten (BGer 4A_307/2020 v. 13.01.2021 E. 7.4.1).
Es verbleibt eine offene Restforderung für 45.75 Stunden im Wert von CHF 10'122.19 (exkl. MWST).
2.2.1. Aufwand nach Vertrag
Gemäss Darstellung der Klägerin bildeten die Leistungen nicht Gegenstand des Einführungsvertrags (act. 1 Rz. 247; act. 34 Rz. 190, 192). Gemäss Darstellung der Beklagten seien diese bereits ursprünglicher Leistungsgegenstand gewesen (act. 15 Rz. 858, 929); es handle sich lediglich um eine Detailänderung (act. 15 Rz. 782; act. 39 Rz. 160). Nach Ansicht der Klägerin handelt es sich ausschliesslich um Mehraufwand (act. 34 Rz. 191, 1259 S. 254 f.; act. 39 Rz. 159).
2.2.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung
Die Klägerin stützt ihren Mehraufwand ausschliesslich auf eine Bestellungsänderung (act. 34 Rz. 192). Einen durch mangelhafte Mitwirkung entstandenen Aufwand macht die Klägerin weder geltend, noch beziffert sie einen solchen.
Gemäss Darstellung der Klägerin hätten die zusätzlichen Funktionen ausserdem, insbesondere durch mangelhafte Wahrnehmung der Testaufgaben und Fehlbedienung durch die Beklagte, zu Folgeaufwänden in den Bereichen Testing und Analyse von Fehlern geführt (act. 1 Rz. 317). Allerdings beziffert die Klägerin den auf den AER-Plankunden entfallenden Aufwand nicht. Demnach lässt sich ein allfälliger Mehraufwand aufgrund mangelhafter Mitwirkung an dieser Stelle nicht beurteilen.
2.2.3. Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen
Gemäss Darstellung der Klägerin bilden sämtliche Leistungen von insgesamt
54.75 Arbeitsstunden bzw. 6.84 Personentagen Mehrleistungen (act. 1 Rz. 247, 480; act. 34 Rz. 191, 192, 1259 S. 254 f.).
Die Beklagte macht geltend, die Zuordnung der einzelnen Leistungen sei nicht nachvollziehbar bzw. substantiiert (act. 15 Rz. 926, 929; act. 39 Rz. 1574, 1578).
2.2.3.1. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Umsetzung des Konstrukts "AER-Planungskunde" an der Besprechung vom 4. Juli 2018 bestellt (act. 1 Rz. 247; act. 34 Rz. 182; act. 3/110). Die Beklagte bestreitet einen tatsächlichen oder normativen Parteiwillen (act. 39 Rz. 161, 163, 558, 568). Die Klägerin führt zum Protokoll aus, es sei die konkrete Anweisung gegeben worden, dass Mitarbeiter der Klägerin die Rolle "Plankunde" einrichten und die nötigen Anpassungen in COPA vornehmen und sich Mitarbeiter der Beklagten um die entsprechenden Migrationen kümmern sollten (act. 34 Rz. 183; act. 3/110). Aus diesen Ausführungen ergibt sich allerdings nicht, dass es sich um eine Bestellungsänderung und nicht lediglich um eine Koordinationsbesprechung gehandelt haben soll. Im Übrigen ist das Protokoll der Sitzung vom 4. Juli 2018 nicht selbsterklärend. Die Klägerin vermag daraus deshalb keine Bestellungsänderung abzuleiten. Ausserdem erfüllt das Protokoll die Anforderungen an die Schriftform nicht.
2.2.3.2. Am 16. Oktober 2018 erfasste die Klägerin den Change-Request E.______CR_027 mit einem geschätzten Mehraufwand von 4 Personentagen in der Change- und Optimierungsliste (act. 34 Rz. 189, 194, 1086; act. 39 Rz. 560, 576; act. 17/21). Die Beklagte genehmigte diesen jedoch nie (act. 15 Rz. 929; act. 34 Rz. 189, 1086; act. 39 Rz. 163).
Am 23. Oktober 2018 erklärte die Klägerin, sie werde die Leistung in Kulanz umsetzen (act. 39 Rz. 160, 561, 562; act. 17/21). Auf Betreiben der Klägerin wurde der Status des Change-Request jedoch am 13. November 2018 wieder auf offen gestellt, da diverse Integrations-Aktivitäten erforderlich würden, welche "weder im CO- noch im SD-Realisierungskonzept so festgehalten" seien (act. 39 Rz. 160, 564; act. 17/21).
Ein Change-Request-Formular liegt nicht vor. Die Klägerin behauptet, der Change-Request sei auf den Systemen der Beklagten gespeichert; sie beantragt dessen Edition (act. 34 Rz. 189, 194). Die Beklagte bestreitet die Einreichung des entsprechenden Formulars durch die Klägerin (act. 15 Rz. 782, 858; act. 39 Rz. 163, 560, 576). Es kann offen bleiben, ob das entsprechende Change-Request-Formular erstellt bzw. eingereicht wurde. Es ist unstreitig, dass die Beklagte den Change-Request nicht genehmigt hat. Damit liegt keine Einigung über eine Bestellungsänderung vor. Auch die Schriftform ist nicht eingehalten.
Gemäss Darstellung der Klägerin entfallen 9 Arbeitsstunden bzw. rund 1.1 Personentage auf den Zeitraum bis und mit 16. Oktober 2018, 45.75 Arbeitsstunden bzw.
5.7 Personentage auf den Zeitraum nach dem 16. Oktober 2018 (act. 1 Rz. 480; act. 34 Rz. 195, 1259 S. 254 f.). Die Beklagte bestreitet diese Aufteilung (act. 39 Rz. 577). Die Klägerin leitet daraus ab, mit der Einreichung des Change-Request sei es nicht um eine nachträgliche Genehmigung der Leistungen gegangen, sondern der Grossteil der Leistungen sei nach Eingabe des Change-Request angefallen (act. 34 Rz. 196). Damit will die Klägerin einer entsprechenden Einwendung der Beklagten begegnen (act. 15 Rz. 137, 379). Es bleibt jedoch unklar, welche Schlussfolgerung die Klägerin daraus ziehen will. Dies kann letztlich offen bleiben, da keine (schriftliche) Genehmigung des Change-Request vorliegt.
Ein Konsens hinsichtlich der Bestellungsänderung durch Einigung über einen Change-Request liegt nicht vor.
2.2.3.3. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe die Bestellungsänderung durch Bezahlung der Rechnung Nr. 90027519 vom 31. Oktober 2018 nach Eingabe des Change-Request am 23. Mai 2019 anerkannt (act. 34 Rz. 197). Die Beklagte bestreitet eine Anerkennung durch teilweise Bezahlung der Aufwände (act. 39 Rz. 579).
Die Beklagte bezahlte die Rechnung Nr. 90027519 vom 31. Oktober 2018 nicht vollständig. Die Zuordnung der Teilzahlung beruht ausschliesslich auf einer pauschalen Behauptung der Klägerin. Dabei legt die Klägerin nicht dar, welche konkreten Positionen der Rechnung Nr. 90027519 vom 31. Oktober 2018 die Beklagte durch die Teilzahlung getilgt haben soll. Die Beklagte bestreitet jedenfalls, dass diese Positionen den AER-Plankunden betroffen habe (act. 39 Rz. 580). Die entsprechende Position in den Details zur Rechnung Nr. 90027519 vom 31. Oktober 2018 enthält ausserdem keinen Hinweis auf den Change-Request E.______CR_027 (act. 39 Rz. 579; act. 3/138). Weitere Umstände legt die Klägerin nicht dar.
Ein Konsens hinsichtlich der Bestellungsänderung durch Bezahlung dieser einen Position aus knapp 17 Seiten Rechnungsanhang liegt nicht vor.
2.2.3.4. Zur konkreten Mehrarbeit behauptet die Klägerin, die Umsetzung der Bestellungsänderung habe zu Mehraufwänden in den folgenden Bereichen geführt: Aufnahme und Analyse der Anforderungen an die zusätzlichen Funktionen, Workshops und Abstimmungsmeetings und -korrespondenz mit der Beklagten, Konzeption der Umsetzung der zusätzlichen Funktionalitäten, Umsetzung der zusätzlichen Funktionalitäten und Projektmanagement (act. 1 Rz. 317). Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Mehraufwands (act. 15 Rz. 858; act. 39 Rz. 165). Die generischen Ausführungen der Klägerin erlauben keine inhaltliche Beurteilung, ob die Leistungen über den Einführungsvertrag hinaus gehen. Die Klägerin vermag nicht darzulegen, dass es sich um Mehraufwand aufgrund einer Bestellungsänderung handelt. Zudem liegt keine schriftliche Genehmigung durch die Beklagte vor.
2.2.3.5. Die stichwortartigen Beschreibungen in der Aufwandstabelle sind nicht selbsterklärend (Ziffer 2.2 oben). Gestützt auf diese ist eine materielle Beurteilung nicht möglich.
2.2.4. Zwischenergebnis
Die Klägerin vermag nicht darzutun, dass es sich um Aufwand wegen mangelhafter Mitwirkung der Beklagten (Ziffer 2.2.2 oben) oder aus Bestellungsänderungen (Zif-
fer 2.2.3 oben) handelt. Die im Zusammenhang mit dem AER-Plankunden geltend gemachten Leistungen stellen deshalb Aufwand nach Vertrag dar.
Es kann offen bleiben, ob diese Arbeitsstunden tatsächlich geleistet wurden, da das Kostendach überschritten wird (Ziffer 2.14 unten).
2.3. Berechtigungskonzept
Ein funktionsfähiges und revisionstaugliches System setzt ein entsprechendes Berechtigungswesen voraus (act. 15 Rz. 792; act. 39 Rz. 168, 306). Gemäss Ziffer 14.1 des Realisierungskonzepts waren die grundsätzlichen Festlegungen zum SAP-Berechtigungswesen zentral in einem Berechtigungskonzept zu dokumentieren (act. 34 Rz. 31; act. 3/7 Ziffer 14.1 S. 34). Im Einführungsvertrag schätzten die Parteien den Aufwand der Klägerin auf 9 Personentage (act. 1 Rz. 314; act. 34 Rz. 199, 211, 222; act. 3/2).
Die Klägerin macht im Zusammenhang mit dem Berechtigungskonzept effektive Leistungen von insgesamt 525.75 Stunden bzw. rund 65.7 Personentagen im Wert von CHF 116'322.18 (exkl. MWST) bzw. CHF 125'278.98 (inkl. MWST) geltend (act. 1 Rz. 314, 481; act. 34 Rz. 213, 215, 1259 S. 256 ff.; die Position vom 26. April 2018 in der Replik ist aufgrund eines offensichtlichen Verschriebs um zusätzliche
8 Stunden zu erhöhen gemäss Klage und Detail zu Rechnungsnummer 90025289 S. 15, act. 35/198). Im Einzelnen verweist die Klägerin auf eine in die Rechtsschrift integrierte Aufwandstabelle, welche die im Zusammenhang mit der Aufgabe "Erstellung und Umsetzung des Berechtigungskonzepts" rapportierten Arbeitsstunden auflistet (act. 1 Rz. 481; act. 34 Rz. 219, 222, 1259 S. 256 ff.). Die Beklagte bestreitet, dass diese Leistungen tatsächlich erbracht worden sind (act. 15 Rz. 926, 931; act. 39 Rz. 1574, 1575, 1581).
Die Beklagte hat die für den Zeitraum bis und mit 22. Oktober 2018 verrechneten Leistungen von insgesamt 495.25 Arbeitsstunden im Wert von CHF 109'574.06 (exkl. MWST) bezahlt (act. 34 Rz. 221, 1259 S. 256 ff.). Die Bezahlung der Rechnungen stellt keine blosse Akonto- oder Abschlagszahlung dar. Die jeweiligen Leistungen sind damit definitiv abgegolten (BGer 4A_307/2020 v. 13.01.2021 E. 7.4.1).
Es verbleibt eine offene Restforderung für 30.50 Stunden im Wert von CHF 6'748.13 (exkl. MWST; act. 34 Rz. 221; act. 39 Rz. 167).
2.3.1. Aufwand nach Vertrag
Gemäss Darstellung der Klägerin hätte der Aufwand für die Unterstützungsleistungen, welche die Klägerin aufgrund des Einführungsvertrags geschuldet habe, [rund]
7.4 Personentage bzw. CHF 13'164.38 (exkl. MWST) betragen (act. 34 Rz. 212, 214). Ausweislich der Aufwandstabelle handelt es sich im Einzelnen um die Aufwände vom 29. Januar 2018 von 1.75 Stunden, vom 31. Januar 2018 von 2 Stunden, vom 7. Februar 2018 von 1 Stunde, vom 19. Februar 2018 von insgesamt
5.75 Stunden, vom 20. Februar 2018 von 2.25 Stunden, vom 22. Februar 2018 von
0.5 Stunden, vom 19. März 2018 von 1.5 Stunden, vom 29. März 2018 von
1 Stunde, vom 13. April 2018 von 0.5 Stunden, vom 18. April 2018 von 9 Stunden, vom 20. April 2018 von 1 Stunde, vom 23. April 2018 von 4 Stunden, vom 25. April 2018 von 1.5 Stunden, vom 30. Mai 2018 von 1.5 Stunden, vom 13. Juni 2018 von insgesamt 7.75 Stunden, vom 19. November 2018 von 5.25 Stunden, vom 23. November 2018 von 2 Stunden, vom 30. November 2018 von 1 Stunde, vom 29. Januar 2019 von 10.25 Stunden (act. 34 Rz. 1259 S. 256 ff.). Dies entspricht einem Aufwand von 59.5 Stunden.
Die für den Zeitraum bis und mit 22. Oktober 2018 verrechneten 41 Arbeitsstunden bzw. CHF 9'071.25 (exkl. MWST) hat die Beklagte bezahlt (act. 34 Rz. 1259 S. 256 ff.). Von den nach dem 22. Oktober 2018 geleisteten Arbeitsstunden verbleiben insgesamt 8.25 Arbeitsstunden aus der Rechnung Nr. 90028309 vom 30. November 2018 (act. 3/138) und 10.25 Arbeitsstunden aus der Rechnung Nr. 90028389 vom 31. Januar 2018 (act. 3/138) den Einführungsvertrag (act. 34 Rz. 1259 S. 256 ff.; act. 39 Rz. 1581; act. 3/138). Diese Rechnungen sind unbezahlt geblieben (act. 1 Rz. 379; act. 3/138). Für behaupteten Aufwand nach Vertrag verbleibt eine offene Restforderung für 18.5 Stunden bzw. CHF 4'093.13 (exkl. MWST).
Die Mehrforderung beträgt 466.25 Arbeitsstunden im Wert von CHF 103'157.81 (exkl. MWST) bzw. CHF 111'100.96 (inkl. MWST; act. 34 Rz. 216, 1259 S. 256 ff.; act. 39 Rz. 167; aufgrund eines offensichtlichen Verschriebs bei der Position vom
26. April 2018 in der Replik ist Aufwand um zusätzliche 8 Stunden bzw. CHF 1'770.00 exkl. MWST zu erhöhen gemäss Klage und Detail zu Rechnungsnummer 90025289 S. 15; act. 1 Rz. 314; act. 34 Rz. 213, 215; act. 35/198).
2.3.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung
Die Klägerin stützt ihren Mehraufwand ausschliesslich auf eine Bestellungsänderung (act. 34 Rz. 216). Einen durch mangelhafte Mitwirkung entstandenen Aufwand macht die Klägerin weder geltend, noch beziffert sie einen solchen.
2.3.3. Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen
Gemäss Darstellung der Klägerin entfallen Mehrleistungen im Umfang von
466.25 Arbeitsstunden bzw. CHF 103'157.81 (exkl. MWST) auf Bestellungsänderungen (act. 34 Rz. 216, 1259 S. 256 ff.; die Position vom 26. April 2018 in der Replik ist aufgrund eines offensichtlichen Verschriebs um zusätzliche 8 Stunden bzw. CHF 1'770.00 zu erhöhen; act. 1 Rz. 481; Detail zu Rechnungsnummer 90025289 S. 15, act. 35/198).
Die für den Zeitraum bis und mit 22. Oktober 2018 für Mehrleistungen verrechneten
454.25 Arbeitsstunden bzw. CHF 100'502.81 (exkl. MWST) hat die Beklagte bezahlt (act. 34 Rz. 1259 S. 256 ff.). Von den nach dem 22. Oktober 2018 geleisteten Arbeitsstunden verbleiben 2 Arbeitsstunden aus der Rechnung Nr. 90027519 vom 31. Oktober 2018 und insgesamt 10 Arbeitsstunden aus der Rechnung Nr. 90028309 vom 30. November 2018 (act. 3/138). Diese Beträge sind unbezahlt geblieben (act. 1 Rz. 379; act. 3/138). Für behauptete Mehrleistungen verbleibt eine offene Restforderung für 12 Arbeitsstunden im Wert von CHF 2'655.00 (exkl. MWST).
Die Beklagte macht geltend, die Zuordnung der einzelnen Leistungen sei nicht nachvollziehbar bzw. substantiiert (act. 15 Rz. 926, 931; act. 39 Rz. 1574, 1581).
2.3.3.1. Die Klägerin behauptet, die Erstellung und Umsetzung des Berechtigungskonzepts wäre nach dem Einführungsvertrag Aufgabe der Beklagten gewesen (act. 1 Rz. 56, 57, 253; act. 34 Rz. 198). Die Klägerin habe lediglich die Pflicht über-
nommen, die Fachbereiche der Beklagten bei deren Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstellung und Umsetzung des Berechtigungskonzepts zu unterstützen (act. 34 Rz. 199). Die Beklagte habe ihr die Erstellung und Umsetzung des Berechtigungskonzepts nachträglich übertragen (act. 1 Rz. 254; act. 34 Rz. 200). Hingegen behauptet die Beklagte, die Erstellung und Umsetzung des Berechtigungskonzepts habe Bestandteil des Einführungsvertrags gebildet (act. 15 Rz. 503, 791; act. 39 Rz. 306, 581, 582). Die Beklagte habe das Berechtigungskonzept selber aufgesetzt, weil die Klägerin dazu nicht imstande gewesen sei (act. 15 Rz. 501, 792). Die Klägerin habe der Beklagten keine zusätzlichen Aufgaben übertragen (act. 39 Rz. 171).
Die Klägerin legt die Umstände einer Bestellungsänderung nicht dar. Sie lässt es bei der pauschalen Behauptung einer nachträglichen Aufgabenübertragung bewenden. Dabei fehlt es an näheren Behauptungen zu Zeitpunkt und Umständen der Bestellungsänderung. Eine Einigung ist nicht dargelegt.
2.3.3.2. Am 12. Oktober 2018 gab die Klägerin den Change-Request E.______CR_020 vom 8. Oktober 2018 ein (act. 1 Rz. 374; act. 34 Rz. 218; act. 3/144). Mit dem Change-Request E.______CR_020 machte die Klägerin einen geschätzten Mehraufwand von 55 Personentagen geltend, da sie das ganze Berechtigungswesen konzipieren, mit der Beklagten erarbeiten und im Zielsystem aufbauen müsse (act. 1 Rz. 375; act. 3/141). Die Beklagte genehmigte den Change-Request E.______CR_020 nicht (act. 1 Rz. 378; act. 15 Rz. 247, 894; act. 34 Rz. 570; act. 39 Rz. 45, 72, 172; act. 3/141; act. 17/21). Damit liegt keine Einigung über eine Bestellungsänderung vor. Auch die Schriftform ist nicht eingehalten.
Gemäss Darstellung der Klägerin entfallen vom gesamten im Zusammenhang mit dem Berechtigungskonzept geltend gemachten Aufwand 481.25 Arbeitsstunden bzw. rund 60.2 Personentage auf den Zeitraum bis und mit 8. Oktober 2018,
44.5 Arbeitsstunden bzw. rund 5.6 Personentage auf den Zeitraum nach dem 8. Oktober 2018 (act. 1 Rz. 481; act. 34 Rz. 219, 221, 1259 S. 256 ff.). In diesen Zahlen sind allerdings auch die unter dem Einführungsvertrag geltend gemachten
59.5 Arbeitsstunden enthalten (Ziffer 2.3.1 oben). Die Beklagte bestreitet diese Aufteilung (act. 39 Rz. 602, 603). Die Klägerin leitet daraus ab, mit der Einreichung des
Change-Request sei es nicht um eine nachträgliche Genehmigung der Leistungen gegangen (act. 34 Rz. 220, 221). Damit will die Klägerin einer entsprechenden Einwendung der Beklagten begegnen (act. 15 Rz. 137, 247, 379; act. 39 Rz. 430, 1165). Es bleibt jedoch unklar, welche Schlussfolgerung die Klägerin daraus ziehen will. Dies kann letztlich offen bleiben, da keine (schriftliche) Genehmigung des Change-Request vorliegt.
Nach eigener Darstellung der Klägerin im Zeitpunkt der Erstellung des Change-Request vom 8. Oktober bereits mehr als 90 % der Leistungen betreffend das Berechtigungskonzept erbracht (481.25 von 525.75 Arbeitsstunden). Der Change-Request betraf somit weitgehend bereits erbrachte Leistungen der Klägerin. Letztlich kann jedoch offen bleiben, wie es sich damit verhält, da keine (schriftliche) Genehmigung des Change-Request vorliegt.
2.3.3.3. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe erkennen können, dass substantielle Mehrleistungen angefallen seien, nachdem das in der Kostenschätzung vorgesehene Budget von 9 Personentagen bereits am 25. April 2018 überschritten worden sei, die Beklagte jedoch Leistungen bis und mit Ende September 2018 bezahlt habe (für 58.2 Personentage; act. 34 Rz. 222). Die Beklagte bestreitet eine Bestellungsänderung (act. 39 Rz. 610, 612); von gesondert zu entschädigenden Mehraufwänden bzw. einer Leistungsänderung sei nie die Rede gewesen, weshalb die Beklagte nach Treu und Glauben habe davon ausgehen dürfen, dass für diese Leistungen das garantierte Kostendach gelte (act. 39 Rz. 610, 611).
Die Beklagte hat die für den Zeitraum bis und mit 8. Oktober 2018 verrechneten
481.25 Arbeitsstunden bzw. rund 60.2 Personentage bezahlt (act. 34 Rz. 221, 1259 S. 256 ff.). Darin sind jedoch auch Stunden aus dem Einführungsvertrag enthalten. Von den nach dem 8. Oktober 2018 verrechneten Arbeitsstunden hat die Beklagte [rund] 1.8 Personentage bezahlt (act. 34 Rz. 221). Ausweislich der Aufwandstabelle handelt es im Einzelnen um die Aufwände vom 9. Oktober 2018 von
4 Stunden, vom 11. Oktober 2018 von 2 Stunden, vom 12. Oktober 2018 von
1 Stunde, vom 15. Oktober 2018 von 2 Stunden, vom 16. Oktober 2018 von
1 Stunde, vom 17. Oktober 2018 von 1 Stunde, vom 18. Oktober 2018 von
1 Stunde vom 22. Oktober 2018 von 2 Stunden (act. 34 Rz. 1259 S. 256 ff.). Dies
entspricht einem vergüteten Aufwand von 14 Stunden. Der Change-Request E.______CR_020 war auf den Rechnungen nicht ausgewiesen (act. 39 Rz. 73, 605).
Die Klägerin legt nicht dar, mit welchen Rechnungen die Beklagte Positionen bezahlt haben soll, welche auf einer Bestellungsänderung beruhen. Es ist weder Aufgabe der Gegenpartei noch des Gerichts, die Rechnungen auf Hinweise auf eine allfällige Leistungserweiterung zu durchsuchen. Ein Hinweis auf den Change-Request E.______CR_020 kann sich aufgrund der zeitlichen Verhältnisse nur bei Leistungen nach Erstellung des Change-Request nach dem 8. Oktober 2018 befinden. Nach eigener Darstellung der Klägerin waren zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als 90 % der Leistungen betreffend das Berechtigungskonzept erbracht (Ziffer 2.3.3.2 oben). Den Stichworten in der Aufwandstabelle lassen sich keine Hinweise auf eine Bestellungsänderung entnehmen (Ziffer 2.3.3.5 unten).
2.3.3.4. Zur konkreten Mehrarbeit behauptet die Klägerin, ihr seien Mehraufwände bei der Erstellung des Berechtigungskonzepts für die Ziellösung, der Konzeption des Vorgehens und der Verantwortlichkeiten zur Umsetzung des Berechtigungswesens in der Ziellösung, der Durchführung von Befragungen von Fachverantwortlichen der Beklagten und von Workshops mit den Mitarbeitern der Beklagten, die Schulung und das Coaching des Hauptprojektleiters der Beklagten bei der Erstellung und Vervollständigung von Berechtigungsmatrizen, die Umsetzung des Berechtigungskonzepts in der Ziellösung, die Erbringung von zusätzlichen Testingund Fehlerbehebungsleistungen im Rahmen der Integrationstests sowie zusätzliche Aufwände für das Projektmanagement entstanden (act. 1 Rz. 256, 321). Das Berechtigungskonzept sei durch F._____ erstellt worden (act. 34 Rz. 201, 208). Zur Umsetzung habe die Klägerin G._____ über eine Subakkordantin beigezogen (act. 1 Rz. 255; act. 34 Rz. 202, 210). Die Klägerin vermag nicht darzulegen, dass es sich um Mehraufwand aufgrund einer Bestellungsänderung handelt. Zudem liegt keine schriftliche Genehmigung durch die Beklagte vor.
2.3.3.5. Die Arbeiten sind meistens ausgewiesen durch die Beschreibung "Berechtigungskonzept und Berechtigungen-Entwicklung" bzw. "Authorization concept design, Role implementation" (act. 1 Rz. 481; act. 34 Rz. 1259 S. 256 ff.). Diese
stichwortartigen Beschreibungen in der Aufwandstabelle sind nicht selbsterklärend. Gestützt auf diese ist eine materielle Beurteilung nicht möglich.
2.3.4. Zwischenergebnis
Die Klägerin vermag nicht darzutun, dass es sich dabei um Aufwand wegen mangelhafter Mitwirkung der Beklagten (Ziffer 2.3.2 oben) oder aus Bestellungsänderungen (Ziffer 2.3.3 oben) handelt. Die im Zusammenhang mit dem Berechtigungskonzept geltend gemachten Leistungen stellen deshalb Aufwand nach Vertrag dar.
Es kann offen bleiben, ob diese Arbeitsstunden tatsächlich geleistet wurden, da das Kostendach überschritten wird (Ziffer 2.14 unten).
2.4. Betriebsdatenerfassung
Bei der Betriebsdatenerfassung handelt es sich um eine vereinfachte Benutzeroberfläche, mit welcher Vorgänge im Produktionsbetrieb durch dessen Mitarbeiter (z.B. Rüst- und Produktionsvorgänge) ins Zielsystem zurückgemeldet werden (act. 1 Rz. 258). Im Einführungsvertrag schätzten die Parteien den Aufwand der Klägerin auf 27 Personentage (act. 1 Rz. 258, 314; act. 3/2).
Die Klägerin macht im Zusammenhang mit der Betriebsdatenerfassung effektive Leistungen von insgesamt 736 Arbeitsstunden bzw. 92 Personentagen im Wert von CHF 162'840.00 (exkl. MWST) bzw. CHF 175'378.68 (inkl. MWST) geltend (act. 1 Rz. 314, 482; act. 34 Rz. 255, 1261). Im Einzelnen verweist die Klägerin auf eine in die Rechtsschriften integrierte Aufwandstabelle, welche die mit der Aufgabe Betriebsdatenerfassung rapportierten Arbeitsstunden auflistet (act. 1 Rz. 482; act. 34 Rz. 254, 255, 1259 S. 268 ff.). Die Beklagte bestreitet, dass diese Leistungen tatsächlich erbracht worden sind (act. 15 Rz. 926, 932; act. 39 Rz. 1574, 1575, 1585).
Die Beklagte hat die für den Zeitraum bis und mit 23. Oktober 2018 verrechneten sowie 3.25 für den 30. Oktober 2018 verrechnete Arbeitsstunden mit einem Gesamtumfang von 455 Arbeitsstunden bzw. CHF 100'668.75 (exkl. MWST) bezahlt (act. 34 Rz. 261, 1259 S. 268 ff.). Die Bezahlung der Rechnungen stellt keine blosse Akonto- oder Abschlagszahlung dar. Die jeweiligen Leistungen sind damit definitiv abgegolten (BGer 4A_307/2020 v. 13.01.2021 E. 7.4.1).
Es verbleibt eine Restforderung für 281 Arbeitsstunden bzw. CHF 62'171.25 (exkl. MWST; act. 34 Rz. 261, 1259 S. 268 ff.; act. 39 Rz. 176).
2.4.1. Aufwand nach Vertrag
Gemäss Darstellung der Klägerin hätte der Aufwand gemäss ursprünglichem Leistungsumfang 253.25 Arbeitsstunden im Wert von CHF 56'031.56 (exkl. MWST) betragen (act. 34 Rz. 254, 256, 1259 S. 268 ff.). Die Klägerin habe die Betriebsdatenerfassung bis zum 26. Juni 2018 erstellt und abgeliefert (act. 34 Rz. 241, 253). Die Klägerin hat die für den Zeitraum bis und mit 26. Juni 2018 verrechneten
253.25 Arbeitsstunden bzw. CHF 56'031.56 (exkl. MWST) bezahlt (act. 34 Rz. 1259 S. 268 ff.). Es verbleibt keine Restforderung mehr.
Die Mehrforderung beträgt 482.75 Arbeitsstunden im Wert von CHF 106'808.44 (exkl. MWST) bzw. CHF 115'032.69 (inkl. MWST; act. 34 Rz. 256, 1259 S. 268 ff.; act. 39 Rz. 176).
2.4.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung
Die Klägerin stützt ihren Mehraufwand ausschliesslich auf eine Bestellungsänderung (act. 34 Rz. 256). Einen durch mangelhafte Mitwirkung entstandenen Aufwand macht die Klägerin weder geltend, noch beziffert sie einen solchen.
2.4.3. Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen
Gemäss Darstellung der Klägerin entfallen die für den Zeitraum nach dem 26. Juni 2018 verrechneten Leistungen im Umfang von 482.75 Arbeitsstunden im Wert von CHF 106'808.44 auf Bestellungsänderungen (act. 34 Rz. 253, 256, 1259 S. 268 ff.).
Die für den Zeitraum bis und mit 23. Oktober 2018 sowie für den 30. Oktober 2018 für Mehrleistungen verrechneten 201.75 Arbeitsstunden bzw. CHF 44'637.19 (exkl. MWST) hat die Beklagte bezahlt (act. 34 Rz. 1259 S. 268 ff.). Für behauptete Mehr-
leistungen verbleit eine offene Restforderung für 281 Arbeitsstunden im Wert von CHF 62'171.25 (exkl. MWST; act. 34 Rz. 261; act. 39 Rz. 176).
Die Beklagte macht geltend, die Zuordnung der einzelnen Leistungen sei nicht nachvollziehbar bzw. substantiiert (act. 15 Rz. 926, 932; act. 39 Rz. 1574, 1585).
2.4.3.1. Die Klägerin behauptet, sie habe am 26. Juni 2018 die Betriebsdatenerfassung mit dem Funktionsumfang gemäss Einführungsvertrag umgesetzt und auf das Testsystem ausgeliefert (act. 34 Rz. 241). Im Verlaufe des Projekts habe sich gezeigt, dass die verschiedenen Betriebe der Beklagten unterschiedliche Anforderungen an die Erfassung der Betriebsdaten hätten (act. 1 Rz. 259). Nach der Präsentation des Prototypen an der Sitzung vom 21. März 2018 habe die Beklagte beschlossen, die Eingabefelder betriebsspezifisch zu definieren (act. 1 Rz. 260; act. 34 Rz. 236; act. 3/118).
Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe der Beklagten am 26. Juni 2018 keine funktionsfähige Betriebsdatenerfassungslösung zur Verfügung gestellt, die den betriebsspezifischen Bedürfnissen habe Rechnung tragen können (act. 39 Rz. 639, 640). Die Parteien hätten sich auf eine Betriebsdatenerfassungslösung geeinigt, deren Funktionalität den unterschiedlichen Bedürfnissen der Betriebe Rechnung trage, nicht auf eine spezifische Anzahl Apps (act. 39 Rz. 618). Die Anforderungen an die rückzumeldenden Informationen seien im Realisierungskonzept Finanzen und Kostenrechnung (FI/CO) definiert (act. 39 Rz. 638; act. 3/111 Ziff. 3.8 S. 69 ff.). Das Realisierungskonzept Produktionsplanung in der Prozessindustrie (PP-PI) habe nur die groben Grundzüge festgelegt (act. 39 Rz. 620; act. 3/117 Ziffer 3.6 S. 45).
Die Klägerin legt die Umstände einer Bestellungsänderung nicht dar. Sie lässt es bei der pauschalen Behauptung einer nachträglichen Aufgabenübertragung bewenden. Dabei fehlt es an näheren Behauptungen zu Zeitpunkt und Umständen der Bestellungsänderung. Eine Einigung ist nicht dargelegt.
2.4.3.2. Am 12. Oktober 2018 gab die Klägerin den Change-Request E.______CR_022 ein (act. 1 Rz. 374; act. 34 Rz. 258; act. 3/144). Mit dem
Change-Request E.______CR_022 machte die Klägerin einen geschätzten Mehraufwand von 49 Personentagen geltend, da die Beklagte eine substantiell komplexere Umsetzung der Betriebsdatenerfassung als ursprünglich vereinbart bestellt habe (act. 1 Rz. 377; act. 3/143). Die Beklagte genehmigte den Change-Request E.______CR_022 nicht (act. 1 Rz. 378; act. 15 Rz. 249, 894; act. 34 Rz. 570; act. 39 Rz. 52, 183, 653, 654; act. 3/143; act. 17/21). Damit liegt keine Einigung über eine Bestellungsänderung vor. Auch die Schriftform ist nicht eingehalten.
Gemäss Darstellung der Klägerin entfallen vom gesamten im Zusammenhang mit der Betriebsdatenerfassung geltend gemachten Aufwand 426.25 Arbeitsstunden bzw. rund 53.3 Personentage auf den Zeitraum bis und mit 11. Oktober 2018 und
309.75 Arbeitsstunden bzw. [rund] 38.7 Personentage auf den Zeitraum nach dem 11. Oktober 2018 (act. 34 Rz. 259, 261, 1259 S. 268 ff.; die in der Replik genannten Summen weichen von der Aufwandstabelle um 1.5 Arbeitsstunden zu Lasten der nach dem 11. Oktober 2018 geleisteten Arbeitsstunden ab). In dieser Zahl sind allerdings auch die bis 26. Juni 2018 verrechneten und unter dem Einführungsvertrag geltend gemachten 253.25 Arbeitsstunden enthalten (Ziffer 2.4.1 oben). Die Beklagte bestreitet diese Aufteilung (act. 39 Rz. 668, 670). Die Klägerin leitet daraus ab, mit der Einreichung des Change-Request sei es nicht um eine nachträgliche Genehmigung der Leistungen gegangen (act. 34 Rz. 260, 261). Damit will die Klägerin einer entsprechenden Einwendung der Beklagten begegnen (act. 15 Rz. 137, 249, 379; act. 39 Rz. 430). Es bleibt jedoch unklar, welche Schlussfolgerung die Klägerin daraus ziehen will. Dies kann letztlich offen bleiben, da keine (schriftliche) Genehmigung des Change-Request vorliegt.
2.4.3.3. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe erkennen können, dass substantielle Mehrleistungen angefallen seien, nachdem das in der Kostenschätzung vorgesehene Budget von 27 Personentagen bereits am 6. Juni 2018 überschritten worden sei, die Beklagte jedoch Leistungen bis und mit Ende September 2018 bezahlt habe (für 51.3 Personentage,; act. 34 Rz. 262). Die Beklagte bestreitet eine Bestellungsänderung (act. 39 Rz. 674, 676); von gesondert zu entschädigenden Mehraufwänden bzw. einer Leistungsänderung sei nie die Rede gewesen, weshalb die Beklagte nach Treu und Glauben habe davon ausgehen dürfen, dass für diese Leistungen das garantierte Kostendach gelte (act. 39 Rz. 674, 675).
Die Beklagte hat die für den Zeitraum bis und mit 11. Oktober 2018 verrechneten
426.25 Arbeitsstunden bzw. [recte:] CHF 94'307.81 (exkl. MWST) bezahlt (act. 34 Rz. 261, 1259 S. 268 ff.). Darin sind jedoch auch Stunden aus dem Einführungsvertrag enthalten. Von den nach dem 11. Oktober 2018 verrechneten Arbeitsstunden hat die Beklagte [rund] 3.4 Personentage bezahlt (act. 34 Rz. 261). Ausweislich der Aufwandstabelle handelt es sich im Einzelnen um die Aufwände vom 12. Oktober 2018 von 3 Stunden, vom 15. Oktober 2018 von insgesamt 4 Stunden, vom 16. Oktober 2018 von insgesamt 10.75 Stunden, vom 18. Oktober 2018 von
4 Stunden, vom 23. Oktober 2018 von 3.75 Stunden, vom 30. Oktober 2018 von
3.25 Stunden (act. 34 Rz. 1259 S. 268 ff.). Dies entspricht einem vergüteten Aufwand von 28.75 Stunden. Der Change-Request E.______CR_022 war auf den Rechnungen nicht ausgewiesen (act. 39 Rz. 671).
Die Klägerin legt nicht dar, mit welchen Rechnungen die Beklagte Positionen bezahlt haben soll, welche auf einer Bestellungsänderung beruhen. Es ist weder Aufgabe der Gegenpartei noch des Gerichts, die Rechnungen auf Hinweise auf eine allfällige Leistungserweiterung zu durchsuchen. Ein Hinweis auf den Change-Request E.______CR_022 kann sich aufgrund der zeitlichen Verhältnisse nur bei Leistungen nach Erstellung des Change-Request nach dem 11. Oktober 2018 befinden. Den Stichworten in der Aufwandstabelle lassen sich keine Hinweise auf eine Bestellungsänderung entnehmen (Ziffer 2.4.3.5 unten).
2.4.3.4. Die Klägerin behauptet, die von ihr umgesetzte Betriebsdatenerfassung habe gegenüber der im Einführungsvertrag vereinbarten Umsetzung eine massive Erhöhung der Komplexität mit sich gebracht, indem sie 10 Betriebsdatenerfassungen statt einer Betriebsdatenerfassung erstellt habe (act. 34 Rz. 248). Die Beklagte bestreitet, dass sich die Komplexität erhöht habe (act. 39 Rz. 656).
Die acht Produktionsbetriebe der Beklagten weisen eine unterschiedliche Ausprägung mit entsprechend verschiedenen Bedürfnissen auf (act. 15 Rz. 171). Ziffer 3.6 des Realisierungskonzepts Produktplanung in der Prozessindustrie (PP-PI) vom
14. Juli 2017 hält fest: "Pro Messwarte wird eine SAPUI5 (FIOR) App erstellt mit mindestens folgenden Informationen pro PA" (act. 39 Rz. 179, 615; act. 3/117 Ziffer 3.6 S. 42). Zudem sei "in den Scoping-Workshops ebenfalls festgelegt [worden], dass diese in SAP realisierte BDE Rückmelde-App für alle Betriebe eingesetzt werden soll" (act. 1 Rz. 258, 264; act. 15 Rz. 171, 799; act. 34 Rz. 223, 224, 241; act. 39 Rz. 178; act. 3/117 Ziffer 3.6 S. 43).
Grundsätzlich ist unstreitig, dass die Klägerin mehrere auf den jeweiligen Produktionsbetrieb der Beklagten angepasste Betriebsdatenerfassungen erstellte. Die Beklagte ist der Ansicht, die Funktion stehe im Vordergrund (act. 39 Rz. 613, 618).
Hinsichtlich der Zahl der zu entwickelnden Betriebsdatenerfassungs-Apps enthält das Realisierungskonzept einen Auslegungsspielraum. Entscheidend scheint die Diskussion in den Scoping-Workshops zu sein. Zu deren Inhalt ist jedoch nichts Näheres bekannt. Eine abschliessende Klärung der Anzahl der erforderlichen Apps ist deshalb nicht erforderlich. Allerdings sagt die Anzahl Apps auch noch nichts über die damit verbundene Komplexität aus. Zwar erscheint es naheliegend, dass die Anpassung der Betriebsdatenerfassung auf den jeweiligen Betrieb die Komplexität erhöht. Indessen ist nicht bekannt, wie tiefgreifend die jeweiligen Anpassungen sind.
Die Klägerin vermag somit nicht darzulegen, dass es sich um Mehraufwand aufgrund einer Bestellungsänderung handelt. Zudem liegt keine schriftliche Genehmigung durch die Beklagte vor.
2.4.3.5. Die Arbeiten sind meistens ausgewiesen durch die Beschreibung "BDE" oder "Entwicklung BDE" (act. 1 Rz. 482; act. 34 Rz. 1259 S. 268 ff.; act. 39 Rz. 1583). Eine Beurteilung, ob es sich dabei um begründeten Mehraufwand handelt, ist nicht möglich, gehörte doch die Erstellung der Betriebsdatenerfassung grundsätzlich zum Leistungsinhalt des Einführungsvertrags. Die stichwortartigen Beschreibungen in der Aufwandstabelle sind nicht selbsterklärend. Gestützt auf diese ist eine materielle Beurteilung nicht möglich.
2.4.4. Zwischenergebnis
Die Klägerin vermag nicht darzutun, dass es sich dabei um Aufwand wegen mangelhafter Mitwirkung der Beklagten (Ziffer 2.4.2 oben) oder aus Bestellungsänderungen (Ziffer 2.4.3 oben) handelt. Die im Zusammenhang mit der Betriebsdatenerfassung geltend Leistungen stellen deshalb Aufwand nach Vertrag dar.
Es kann offen bleiben, ob diese Arbeitsstunden tatsächlich geleistet wurden, da das Kostendach überschritten wird (Ziffer 2.14 unten).
2.5. Zusätzliche Prozesse
Im Bereich Versand/Vertrieb setzte die Klägerin die Geschäftsprozesse Streckengeschäft mit Anzahlung, Konsignationsabwicklung, Streckenabwicklung mit Versand ab D._____, Strecke-Konsignations-Abwicklung (H._____), Konsignations-Anforderung ECNE (I._____) und Abwicklung mit Sonderbestandsführer um (act. 1 Rz. 267, 269; act. 34 Rz. 265, 266; act. 39 Rz. 686).
Die Klägerin macht im Zusammenhang mit diesen Prozessen effektive Leistungen von insgesamt 69.25 Arbeitsstunden bzw. rund 8.66 Personentagen im Wert von CHF 15'321.56 (exkl. MWST) bzw. CHF 16'501.32 (inkl. MWST) geltend (act. 1 Rz. 314, 483; act. 34 Rz. 269, 271, 1259 S. 280 f.). Im Einzelnen verweist die Klägerin auf eine in die Rechtsschriften integrierte Aufwandstabelle, welche die mit der Aufgabe "Zusätzliche Prozesse" rapportierten Arbeitsstunden auflistet (act. 1 Rz. 483; act. 34 Rz. 269, 1259 S. 280 f.). Die Beklagte bestreitet, dass diese Leistungen tatsächlich erbracht worden sind (act. 15 Rz. 926, 933; act. 39 Rz. 1574, 1575, 1587).
Die Beklagte hat die für den Zeitraum bis und mit 10. Oktober 2018 verrechneten Leistungen von insgesamt 11.5 Arbeitsstunden im Wert von CHF 2'544.38 (exkl. MWST) gemäss Rechnungen Nr. 900271430 vom 30. September 2018 und Nr. 90027519 vom 31. Oktober 2018 bezahlt (act. 34 Rz. 1259 S. 281 f.). Die Bezahlung der Rechnungen stellt keine blosse Akonto- oder Abschlagszahlung dar. Die jeweiligen Leistungen sind damit definitiv abgegolten (BGer 4A_307/2020 v.
13.01.2021 E. 7.4.1).
Es verbleibt eine offene Restforderung für 57.75 Arbeitsstunden bzw. CHF 12'777.19 (exkl. MWST).
2.5.1. Aufwand nach Vertrag
Ziffer 3.1-3.10 des Realisierungskonzepts Vertrieb, Distribution & Zoll (SD) beschreiben die folgenden Prozesse: Angebot, Verkauf ab Lager, Streckengeschäft, Farbpigmente und Abrechnung von Dienstleistungen für Dritte, kostenlose Lieferungen, Gutschriften, Lastschriften, Retouren, Versand, Aussenhandel Zoll (act. 1 Rz. 266; act. 34 Rz. 263; act. 3/124 Ziffer 3 S. 14-69).
Nach Darstellung der Klägerin handelt es sich bei den 69.25 Arbeitsstunden im Wert von CHF 15'321.56 (exkl. MWST) bzw. CHF 16'501.32 (inkl. MWST) um Mehrforderungen (act. 34 Rz. 271; act. 39 Rz. 187).
2.5.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung
Die Klägerin stützt ihren Mehraufwand ausschliesslich auf eine Bestellungsänderung (act. 34 Rz. 271). Einen durch mangelhafte Mitwirkung entstandenen Aufwand macht die Klägerin weder geltend, noch beziffert sie einen solchen.
2.5.3. Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen
Gemäss Darstellung der Klägerin bildeten sämtliche als zusätzliche Prozesse im Bereich Versand/Vertrieb geltend gemachten Leistungen nicht Gegenstand des Einführungsvertrags (act. 1 Rz. 268; act. 34 Rz. 268, 271). Gemäss Darstellung der Beklagten seien die von der Klägerin als zusätzliche Geschäftsprozesse im Bereich Versand/Vertrieb geltend gemachten Prozesse ebenfalls im Lieferumfang enthalten (act. 39 Rz. 678).
Die für den Zeitraum bis und mit 10. Oktober 2018 für Mehrleistungen verrechneten
11.5 Arbeitsstunden bzw. CHF 2'544.38 (exkl. MWST) hat die Beklagte bezahlt (act. 34 Rz. 1259 S. 280 f.). Für behauptete Mehrleistungen verbleibt eine offene Restforderung für 57.75 Arbeitsstunden im Wert von CHF 12'777.19 (exkl. MWST).
Die Beklagte macht geltend, die Zuordnung der einzelnen Leistungen sei nicht nachvollziehbar bzw. substantiiert (act. 15 Rz. 926, 933; act. 39 Rz. 1574, 1587).
2.5.3.1. Die Klägerin behauptet, die betreffenden Teilprojektleiter der Beklagten hätten diese Prozesse im Rahmen des Integrationstests 1 gefordert und mit Zustimmung des Gesamtprojektleiters der Beklagten bei der Klägerin in Auftrag gegeben (act. 34 Rz. 265). Die Beklagte behauptet, sie sei nie von kostenpflichtigen Mehraufwänden ausgegangen und habe einer Mehrvergütung nie zugestimmt; die Klägerin lege nicht dar, wann und in welcher Form sich die Parteien über welche kostenpflichtigen zusätzlichen Prozesse geeinigt hätten (act. 39 Rz. 189).
Die Klägerin legt die Umstände einer Bestellungsänderung nicht dar. Der Umstand, dass ein Change-Request nicht vorliegt (Ziffer 2.5.3.2 unten), ist ein deutliches Indiz gegen eine Einigung der Parteien über eine Bestellungsänderung. Es fehlt an näheren Behauptungen zu Zeitpunkt und Umständen der Bestellungsänderung. Eine Einigung ist nicht dargelegt.
2.5.3.2. Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe keinen Change-Request gestellt (act. 15 Rz. 809; act. 39 Rz. 684). Die Klägerin hat diese Behauptung nicht bestritten.
2.5.3.3. Die Klägerin macht nicht geltend, die Beklagte habe den Rechnungen entnehmen können, dass Mehrleistungen angefallen seien, und diese durch Bezahlung angenommen.
2.5.3.4. Die Klägerin behauptet, die Umsetzung der geltend gemachten Geschäftsprozesse stelle eine Erweiterung des Leistungsumfangs dar, da sie sich im Einführungsvertrag nicht finden würden (act. 1 Rz. 268; act. 34 Rz. 265, 268). Die Liste der in Ziffer 3.1 bis 3.10 des Realisierungskonzepts Vertrieb, Distribution & Zoll (SD) vorgesehenen Prozesse sei abschliessend (act. 1 Rz. 266; act. 34 Rz. 263; act. 3/124). Dagegen bestreitet die Beklagte, dass die von der Klägerin aufgeführten Prozesse nicht im Einführungsvertrag enthalten gewesen seien (act. 39 Rz. 679, 686, 688). Die Klägerin zeige nicht auf, was gemäss Einführungsvertrag geschuldet gewesen sei und ob und inwieweit die zusätzlichen Prozesse über den Einführungsvertrag hinausgehen würden (act. 39 Rz. 188).
Im Realisierungskonzept Vertrieb, Distribution & Zoll (SD) nimmt die Beschreibung der Geschäftsprozesse rund 56 Seiten ein (act. 3/124 Ziffer 3 S. 14-69). Die Klägerin nennt davon in den Rechtsschriften lediglich die Überschriften (act. 1 Rz. 266; act. 34 Rz. 263). Die als zusätzliche qualifizierten Prozesse sind weder in den Rechtsschriften noch in einer Beilage dokumentiert. Eine verbale Gegenüberstellung ergibt immerhin, dass "Streckengeschäft" gemäss Realisierungskonzept und "Streckengeschäft mit Anzahlung" als zusätzlicher Prozess teilweise übereinstimmen bzw. letzterer in der allgemeineren Kategorie aufgeht. In der Sache ist eine Würdigung der Frage, inwiefern eine Bestellungsänderung bzw. -erweiterung vorliegt, aufgrund des vorgebrachten Behauptungsfundaments nicht möglich.
2.5.3.5. Die Arbeiten sind durch stichwortartige Beschreibungen in der Aufwandstabelle ausgewiesen (act. 1 Rz. 483; act. 34 Rz. 1259 S. 280 f.). Diese stichwortartigen Beschreibungen in der Aufwandstabelle sind nicht selbsterklärend. Gestützt auf diese ist eine materielle Beurteilung nicht möglich.
2.5.4. Zwischenergebnis
Die Klägerin vermag nicht darzutun, dass es sich um Aufwand wegen mangelhafter Mitwirkung der Beklagten (Ziffer 2.5.2 oben) oder aus Bestellungsänderungen (Ziffer 2.5.3 oben) handelt. Die im Zusammenhang mit den zusätzlichen Prozessen geltend gemachten Leistungen stellen deshalb Aufwand nach Vertrag dar.
Es kann offen bleiben, ob diese Arbeitsstunden tatsächlich geleistet wurden, da das Kostendach überschritten wird (Ziffer 2.14 unten).
2.6. LOGA-Schnittstelle
Im Bereich des Personalwesens wollte die Beklagte ein Personalverwaltungssystem mit dem Namen "LOGA" zur Erfassung und Mutation von Mitarbeitenden verwenden (act. 1 Rz. 273; act. 15 Rz. 178). Die Parteien vereinbarten im Einführungsvertrag, dass die Klägerin eine Schnittstelle zwischen dem Zielsystem und LOGA erstellt, welche die Daten synchron hält (act. 15 Rz. 178; act. 34 Rz. 294; act. 39 Rz. 202, 205). Die im Rahmen des Vorprojekts erstellte Schnittstellen-Gesamtübersicht führt die acht bisherigen Schnittstellen LOGA01-08 auf (act. 15 Rz. 178; act. 17/26). Darauf verweist Ziffer 6.2 des Realisierungskonzepts Manteldokument (act. 34 Rz. 295; act. 3/7 Ziffer 6.2 S. 21). Im Einführungsvertrag schätzten die Parteien den Aufwand der Klägerin auf 6 Personentage (act. 1 Rz. 314; act. 3/2).
Die Klägerin macht im Zusammenhang mit der LOGA-Schnittstelle effektive Leistungen von insgesamt 259.75 Arbeitsstunden bzw. 32.47 Personentagen im Wert von CHF 57'469.69 (exkl. MWST) [bzw. CHF 61'894.86 inkl. MWST] geltend (act. 1 Rz. 314, 485; act. 34 Rz. 319, 1260 S. 286 ff.). Im Einzelnen verweist die Klägerin auf eine in die Rechtsschriften integrierte Aufwandstabelle, welche die mit der Aufgabe LOGA-Schnittstelle rapportierten Arbeitsstunden auflistet (act. 1 Rz. 485; act. 34 Rz. 318, 319, 1259 S. 286 ff.). Die Beklagte bestreitet, dass diese Leistungen tatsächlich erbracht worden sind (act. 15 Rz. 926, 935; act. 39 Rz. 1574, 1575, 1593, 1594).
Die Beklagte hat die für den Zeitraum bis und mit 23. Oktober 2018 verrechneten sowie 4.25 für den 30. Oktober 2018 und 2 für den 31. Oktober 2018 verrechneten Arbeitsstunden mit einem Gesamtumfang von 184 Arbeitsstunden im Wert von CHF 40'710.00 (exkl. MWST) bezahlt (act. 34 Rz. 1259 S. 286 ff.).
Es verbleibt eine Restforderung für 75.75 Arbeitsstunden im Wert von CHF 16'759.69 (exkl. MWST).
2.6.1. Aufwand nach Vertrag
Gemäss Darstellung der Klägerin hätte der Aufwand gemäss ursprünglichem Leistungsumfang 14.75 Personentage, entsprechend CHF 26'107.50 (exkl. MWST), betragen (act. 34 Rz. 318). In Übereinstimmung mit der Aufwandstabelle handelt es sich um die Aufwände im Umfang von insgesamt 118 Arbeitsstunden (act. 34 Rz. 1259 S. 286 ff.).
Die Beklagte hat die für den Zeitraum bis und mit 23. Oktober 2018 und für den 30. Oktober 2018 verrechneten 106.75 Arbeitsstunden mit der Rechnung Nr. 90027521 vom 31. Oktober 2018 bezahlt (act. 34 Rz. 1259 S. 286 ff.; act. 3/198). Ausweislich der Aufwandstabelle ist die Bezahlung von 0.75 Arbeitsstunden am 25. Oktober 2018, von 1 Arbeitsstunde am 24. Januar 2019, von 1 Arbeitsstunde am 25. Januar 2019, von 8.5 Arbeitsstunden am 25. Februar 2019 offen (act. 34 Rz. 1259 S. 286 ff.). Es verbleibt eine Restforderung für 11.25 Stunden bzw. CHF 2'489.06 (exkl. MWST).
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die folgenden drei Schnittstellen von LOGA zum Zielsystem Bestandteil des Einführungsvertrags bildeten: Schnittstellen zur Finanzbuchhaltung, Synchronisierung des Personalstamms und Erstellung von Kreditoren aus dem Personalstamm (entspricht LOGA01, LOGA02 und LOGA03/LOGA04 gemäss Schnittstellen-Gesamtübersicht; act. 34 Rz. 294, 296, 300; act. 39 Rz. 739; act. 17/26). Auf die Umsetzung einer Schnittstelle zur Übermittlung des Austrittsdatums der Mitarbeitenden verzichteten die Parteien im Laufe des Vorprojekts (LOGA08 gemäss Schnittstellen-Gesamtübersicht; act. 34 Rz. 294, 298; act. 39 Rz. 300).
Die Mehrforderung beträgt CHF 31'362.19 (exkl. MWST) bzw. CHF 33'777.08 (inkl. MWST; act. 34 Rz. 321; act. 39 Rz. 200).
2.6.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung
Die Klägerin stützt ihren Mehraufwand sowohl auf eine Bestellungsänderung als auch auf eine mangelhafte Mitwirkung der Beklagten (act. 34 Rz. 321). Den durch mangelhafte Mitwirkung entstandenen Aufwand beziffert die Klägerin jedoch nicht.
2.6.3. Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen
Gemäss Darstellung der Klägerin entfallen Mehrleistungen im Umfang von
141.75 Arbeitsstunden bzw. CHF 31'362.19 auf Bestellungsänderungen (act. 34 Rz. 321, 1259 S. 286 ff.).
Die für den Zeitraum bis und mit 23. Oktober 2018 und für den 31. Oktober 2018 verrechneten 77.25 Arbeitsstunden hat die Beklagte mit der Rechnung Nr. 90027521 vom 31. Oktober 2018 bezahlt (act. 34 Rz. 1259 S. 286 ff.; act. 3/198). Für behauptete Mehrleistungen verbleibt eine offene Restforderung für
64.5 Arbeitsstunden im Wert von CHF 14'270.63 (exkl. MWST).
Die Beklagte macht geltend, die Zuordnung der einzelnen Leistungen sei nicht nachvollziehbar bzw. substantiiert (act. 15 Rz. 926, 935; act. 39 Rz. 1574, 1594).
Die Klägerin stützt sich auf die zusätzlichen Aufwände aus der Übermittlung von Daten zur HR-Organisationsstruktur (act. 34 Rz. 304). Die bisherige Schnittstelle LOGA06 diente zur Übermittlung der Personalstammdaten und die Schnittstelle LOGA07 zur Übermittlung der Organisationsstruktur in das Zielsystem Data Warehouse (act. 34 Rz. 302, 303, 304; act. 39 Rz. 728, 730; act. 17/26; 17/27). Das Zielsystem Data Warehouse (DWH) sollte beibehalten werden (act. 34 Rz. 302, 304; act. 39 Rz. 729). In der Folge wurden die Schnittstellen LOGA06 und LOGA07 in der Schnittstellen-Gesamtübersicht gestrichen (act. 34 Rz. 297, 302; act. 39 Rz. 727, 728, 731; act. 17/26). Die Einkaufs- und Instandhaltungsworkflows liessen sich ohne entsprechende Schnittstellen zum Zielsystem jedoch nicht vernünftig abbilden (act. 39 Rz. 730, 741, 747). Letztlich erstellte die Klägerin solche Schnittstellen (act. 34 Rz. 302, 314; act. 39 Rz. 202, 741, 777).
2.6.3.1. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die entsprechenden Schnittstellen abweichend vom Einführungsvertrag an der Sitzung vom 28. Februar 2018 bestellt (act. 34 Rz. 301, 302, 545, 547; act. 17/27); sie habe sich auf die Ausführungen der Beklagten verlassen dürfen (act. 34 Rz. 307). Die Beklagte bestreitet eine Bestellungsänderung (act. 39 Rz. 740, 756, 762, 775). Das übergeordnete Ziel, eine funktionierende Schnittstelle zwischen dem Zielsystem und LOGA zu erstellen, habe den Leistungsumfang vorgegeben (act. 39 Rz. 202, 741, 753, 757); die Streichung der Schnittstellen in der Schnittstellen-Gesamtübersicht sei auf eine ungenügende Auseinandersetzung im Vorprojekt zurückzuführen (act. 15 Rz. 181; act. 39 Rz. 731, 741).
Im Protokoll der Sitzung vom 28. Februar 2018 sind die Schnittstellen LOGA06 und LOGA07 je einmal unter Traktandum 3.1 erwähnt (act. 17/27 S. 1). Unter Traktandum 4.2 findet sich ausserdem die folgende Feststellung (act. 34 Rz. 303; act. 17/27):
NEU: HR-Organisationsstruktur Die Organisationsstruktur muss im HR-Stamm hinterlegt werden. Dies ist notwendig für die Workflows innerhalb SAPs.
Es ist nicht ersichtlich, wie sich aus der Kombination von Traktandum 3.1 und Traktandum 4.2 (act. 34 Rz. 302, 303) eine Bestellungsänderung ergeben soll. Ein tatsächlicher Konsens ist nicht behauptet. Eine Einigung ist nicht dargelegt.
2.6.3.2. Einen diesbezüglichen Change-Request stellte die Klägerin nicht (act. 39 Rz. 740, 743, 755, 761, 774).
2.6.3.3. Die Klägerin macht nicht geltend, die Beklagte habe den Rechnungen entnehmen können, dass Mehrleistungen angefallen seien, und diese durch Bezahlung angenommen.
2.6.3.4. Eine Schnittstelle zwischen den Materialbezügen im Zielsystem und LOGA setzte die Klägerin nicht um (entspricht LOGA05 gemäss Schnittstellen-Gesamtübersicht; act. 34 Rz. 294, 299; act. 39 Rz. 738; act. 17/26). Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe im Verlaufe des Vorprojekts entschieden, auf eine entsprechende Schnittstelle zu verzichten (LOGA05 gemäss Schnittstellen-Gesamtübersicht; act. 34 Rz. 299; act. 17/26). Die Beklagte bestreitet, auf eine entsprechende Schnittstelle verzichtet zu haben (act. 39 Rz. 733, 737). In der Schnittstellen-Gesamtübersicht sei in der Spalte "entfällt" ein Nein vermerkt (act. 39 Rz. 736). Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe die Schnittstelle nicht umgesetzt (act. 39 Rz. 738). Dies ist unbestritten geblieben. Die Klägerin kann daraus keine Forderung geltend machen.
Die Klägerin behauptet weiter, die Beklagte habe ihr erst während des laufenden Projekts mitgeteilt, dass LOGA die Daten der Mitarbeitenden zeitlich nicht abgrenzen könne bzw. die Beklagte habe diese Funktionalität nicht genutzt (act. 1 Rz. 274, 275; act. 34 Rz. 305, 306). Die Klägerin sei daher gezwungen gewesen, die Schnittstelle so aufzubauen, dass die Daten im Zielsystem jede Nacht gelöscht und der Stamm neu aufgebaut werde (act. 1 Rz. 274; act. 34 Rz. 308). Ausserdem habe die Klägerin eine Schnittstelle zum übergeordneten Nutzerauthentifizierungssystem der Beklagten (act. 1 Rz. 277; act. 34 Rz. 310) und zu den nicht in LOGA hinterlegten Bankverbindungen der Mitarbeitenden (act. 1 Rz. 278; act. 34 Rz. 312) erstellen müssen. Die Klägerin legt jedoch nicht dar, welcher Mehraufwand sich aus diesen weiteren Schnittstellen ergeben hat. Die Klägerin kann folglich keine Forderung geltend machen.
2.6.3.5. Die Arbeiten sind durch stichwortartige Beschreibungen in der Aufwandstabelle ausgewiesen (act. 1 Rz. 485; act. 34 Rz. 1259 S. 286 ff.). Diese stichwortartigen Beschreibungen in der Aufwandstabelle sind nicht selbsterklärend. Gestützt auf diese ist eine materielle Beurteilung nicht möglich.
2.6.4. Zwischenergebnis
Die Klägerin vermag nicht darzutun, dass es sich um Aufwand wegen mangelhafter Mitwirkung der Beklagten (Ziffer 2.6.2 oben) oder aus Bestellungsänderungen (Ziffer 2.6.3 oben) handelt. Die im Zusammenhang mit der LOGA-Schnittstelle geltend gemachten Leistungen stellen deshalb Aufwand nach Vertrag dar.
Es kann offen bleiben, ob diese Arbeitsstunden tatsächlich geleistet wurden, da das Kostendach überschritten wird (Ziffer 2.14 unten).
2.7. LASOFT-Integration
Zur Steuerung und Verwaltung des Hochregallagers wollte die Beklagte die bisherige Lagerverwaltungssoftware LASOFT weiterverwenden (act. 1 Rz. 270; act. 15 Rz. 811; act. 17/96 Ziffer 4.3.3 S. 75). Beim streitgegenständlichen Lagerverwaltungsprozess erfolgt die Erfassung der Auslieferung in der Lagerverwaltung des Zielsystems, welche anschliessend eine IDoc-Nachricht an das Lagerverwaltungssystem sendet (act. 34 Rz. 280). Die Optimierung des Hochregallagers bedingte, dass die Auswahl der Handling Unit durch die Lagerverwaltungssoftware erfolgt (act. 34 Rz. 274; act. 17/10 S. 36). Am 24. März 2017 fand ein Workshop zur Kommissionierung statt (act. 34 Rz. 273; act. 10 S. 36-37). Am 17. Mai 2017 fand ein Scoping Workshop zur Schnittstelle mit der Lagerverwaltungssoftware statt, an welchem auch Vertreter von deren Herstellerin anwesend waren (act. 15 Rz. 812, 813; act. 17/97). Die Klägerin lieferte die Schnittstelle zum Integrationstest 1 am 28. Juni 2018 ab, wobei die Auswahl der Handling Units durch die Lagerverwaltungssoftware erfolgte (act. 34 Rz. 274, 275).
Die Klägerin macht im Zusammenhang mit der LASOFT-Integration insgesamt
329 Arbeitsstunden bzw. rund 41.1 Personentagen im Wert von CHF 72'791.25 (exkl. MWST) [bzw. CHF 78'396.18 inkl. MWST] geltend (act. 34 Rz. 289, 291, 1260 S. 282 ff.). Im Einzelnen verweist die Klägerin auf eine in die Rechtsschriften integrierte Aufwandstabelle, welche die mit der Aufgabe LASOFT-Integration rapportierten Arbeitsstunden auflistet (act. 34 Rz. 288, 289, 1259 S. 282 ff.). In der Klage bezifferte die Klägerin die Leistungen noch auf 106.25 Arbeitsstunden bzw. rund 13.3 Personentage im Wert von CHF 123'507.81 (exkl. MWST; act. 1 Rz. 314, 484). Massgeblich ist die Bezifferung im letzten unbeschränkten Parteivortrag in der Replik. Die Beklagte bestreitet, dass diese Leistungen tatsächlich erbracht worden sind (act. 15 Rz. 926, 934; act. 39 Rz. 1574, 1575, 1591).
Die Beklagte hat die für den Zeitraum bis und mit 28. Juni 2018 verrechneten Leistungen von insgesamt 201 Arbeitsstunden im Wert von CHF 44'471.25 bezahlt (act. 34 Rz. 1260 S.282 ff.). Die Bezahlung der Rechnungen stellt keine blosse Akonto- oder Abschlagszahlung dar. Die jeweiligen Leistungen sind damit definitiv abgegolten (BGer 4A_307/2020 v. 13.01.2021 E. 7.4.1).
Es verbleibt eine offene Restforderung von CHF 28'320.00 (exkl. MWST) bzw. CHF 30'500.64 (inkl. MWST).
2.7.1. Aufwand nach Vertrag
Gemäss Darstellung der Klägerin habe sie die Schnittstelle gemäss Einführungsvertrag bis zum 28. Juni 2018 umgesetzt (act. 34 Rz. 275, 288). Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Aufwände im Umfang von [rund] 25.1 Personentagen, entsprechend CHF 44'471.25 (exkl. MWST), wären auch gemäss ursprünglichem Leistungsumfang angefallen (act. 34 Rz. 288, 290, 1259 S. 282 ff.). Ausweislich der Aufwandstabelle handelt es sich um die Aufwände vom 1. Dezember 2017 bis und mit 28. Juni 2018 im Umfang von insgesamt 201 Arbeitsstunden (act. 34 Rz. 1259 S. 282 ff.).
Die Beklagte hat diese Leistungen vollständig bezahlt (act. 34 Rz. 288). Es besteht keine Restforderung mehr.
Die Mehrforderung beträgt 128 Arbeitsstunden im Wert von CHF 28'320.00 (exkl. MWST).
2.7.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung
Die Klägerin stützt ihren Mehraufwand ausschliesslich auf eine Bestellungsänderung (act. 34 Rz. 292). Einen durch mangelhafte Mitwirkung entstandenen Aufwand macht die Klägerin weder geltend, noch beziffert sie einen solchen.
2.7.3. Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen
Gemäss Darstellung der Klägerin entfallen die nach dem 28. Juni 2018 geleisteten
16 Personentage auf den erweiterten Leistungsumfang (act. 34 Rz. 288, 292, 1259 S. 282 ff.). Ausweislich der Aufwandstabelle handelt es sich um die Aufwände vom 9. November 2018 bis und mit 26. März 2019 im Umfang von insgesamt 128 Arbeitsstunden im Wert von CHF 28'320.00 (exkl. MWST), die unbezahlt geblieben sind (act. 34 Rz. 292, 1259 S. 282 ff.; act. 39 Rz. 193).
Die Beklagte macht geltend, die Zuordnung der einzelnen Leistungen sei nicht nachvollziehbar bzw. substantiiert (act. 15 Rz. 926, 934; act. 39 Rz. 1574, 1591).
Gemäss Ziffer 4.3.3 des Realisierungskonzepts Warehouse Management vom 14. Juli 2017 sollte die Ziellösung die Zuteilung der Charge übernehmen (act. 1 Rz. 271; act. 17/96 Ziffer 4.3.3 S. 75). Das Kommissionieren von Lieferpositionen, namentlich die Auswahl der Handling Units, und die Quittierung von Transportaufträgen, sollten typisch durch die Lagerverwaltungssoftware erfolgen (act. 1 Rz. 271; act. 34 Rz. 273, 280; act. 17/96 Ziffer 3.11.8 S. 53). Gemäss Ziffer 3.1.8 des Realisierungskonzepts Warehouse Management vom 14. Juli 2017 unterstütze die "vorgesehene Schnittstelle basierend auf den SAP-Standard-IDocs […] die geforderte Funktionalität vollständig" (act. 34 Rz. 273; act. 17/96 Ziffer 3.11.8 S. 53). Die Vorgabe der Handling Unit durch das Zielsystem sah das Realisierungskonzept lediglich für Fälle vor, in jenen "dies aufgrund spezifischer Eigenschaften dieser Handling Unit innerhalb einer Charge zwingend notwendig ist" (act. 15 Rz. 815; act. 39 Rz. 694; act. 17/96 Ziffer 4.3.3 S. 75). Allerdings konnte die weiterzuverwendende Lagerverwaltungssoftware LASOFT schliesslich den vorgesehenen Auslagerungsprozess, namentlich die Auswahl der Handling Units (Paletten) im Hochregallager anhand der übermittelten Chargen, nicht abbilden (act. 1 Rz. 271, 484, 272; act. 15 Rz. 812, 813; act. 34 Rz. 282; act. 39 Rz. 712). Das Zielsystem musste deshalb stets auch die Handling Units vorgeben (act. 1 Rz. 272; act. 15 Rz. 812). Mit E-Mail vom 9. November 2018 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die Lagerverwaltungssoftware den von den Parteien vereinbarten Auslagerungsprozess nicht abbilden könne (act. 34 Rz. 282; act. 35/216). In der Folge setzte die Klägerin die gesamten Prozesse betreffend die Kommissionierung von Lieferpositionen und die Quittierung von Transportaufträgen im Zielsystem um (act. 1 Rz. 272; act. 34 Rz. 284, 286; act. 39 Rz. 716; act. 35/219). Zwischen den Parteien ist insbesondere streitig, ob sie sich ursprünglich dahingehend festgelegt haben, dass die Auswahl der Handling Units stets durch die Lagerverwaltungssoftware erfolgen muss (vgl. act. 1 Rz. 271; act. 15 Rz. 812; act. 34 Rz. 273, 274; act. 39 Rz. 697, 698, 700).
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe im Rahmen des Workshops zur Kommissionierung vom 24. März 2017 mitgeteilt, dass die Lagerverwaltungssoftware die Standardschnittstelle IDoc von SAP beherrsche (act. 34 Rz. 273; act. 17/10 S. 36). Die Beklagte habe die Optimierung ihres Hochregallagers nicht aufgeben wollen, weshalb die Umsetzung so vereinbart worden sei, dass die Auswahl der Handling Units bei der Lagerverwaltungssoftware verbleibe (act. 34 Rz. 274). Die Klägerin habe erst im November 2018 von der Herstellerin erfahren, dass die Lagerverwaltungssoftware LASOFT die Findung der Handling Unit nicht beherrsche (act. 1 Rz. 272; act. 34 Rz. 282, 283; act. 35/216). Die Herstellerin habe eine entsprechende Anpassung nicht zeitgerecht bereitstellen bzw. in Auftrag geben wollen (act. 34 Rz. 284).
Die Beklagte bestreitet eine Vereinbarung, dass die Auswahl der Handling Units bei der Lagerverwaltungssoftware verbleiben sollte, da sie die Optimierung ihres Hochregallagers nicht habe aufgeben wollen. Die Beklagte und die Herstellerin hätten am Workshop vom 17. Mai 2017 darauf hingewiesen, dass die Lagerverwaltungssoftware LASOFT die Funktion der Auswahl der Handling Units nicht biete (act. 15 Rz. 812, 813; act. 39 Rz. 698). Die Herstellerin habe in ihrer Offerte vom 30. Mai 2017, welche der Klägerin am 20. Februar 2018 zugestellt worden sei, nochmals darauf hingewiesen (act. 15 Rz. 813, 814; act. 17/97; act. 17/98). Zudem sei immer geplant gewesen, dass das Zielsystem bei Bedarf die Handling Unit vorgebe (act. 15 Rz. 815; act. 39 Rz. 694, 698). Gemäss Ziffer 4.3.3 des Realisierungskonzepts Warehouse Management vom 14. Juli 2017 habe dieses deshalb stets fähig sein müssen, auch die Handling Unit vorzugeben (act. 39 Rz. 694, 695, 697, 699; act. 17/96 Ziffer 4.3.3 S. 75, 80; act. 17/97 S. 7). Beim Integrationstest 1 am 28. Juni 2018 hätten nur einzelne Funktionen getestet werden können, weshalb die Schnittstelle mangels Integration nicht vollständig habe getestet werden können (act. 39 Rz. 703).
Die Beklagte verweist insbesondere auf die Offerte der Herstellerin der Lagerverwaltungssoftware vom 30. Mai 2017 (act. 15 Rz. 813; act. 39 Rz. 699; act. 17/97 S. 7, 10). Diese sah an der einen von der Beklagten referenzierten Stelle u.a. folgende Prozessanpassung vor: "Anpassung der Lagerreservierungsstrategie: im WMTORD wird ggf. nur die Charge vorgegeben oder nicht die HU. Somit ist in diesen Fälle die HU-Findung neu in LASOFT zu realisieren" (act. 17/97 S. 10). Daraus ergibt sich einerseits, dass die Lagerverwaltungssoftware im Zeitpunkt der Offerte vom 30. Mai 2017 die Findung der Handling Unit nicht beherrschte, andererseits dass die Implementierung dieser Funktionalität vorgesehen war. Nach unstreitiger Darstellung fand diese Implementierung jedoch in der Folge nicht statt. Gleichzeitig ergibt sich aus der anderen von der Beklagten referenzierten Stelle der Offerte vom 30. Mai 2017, dass das Zielsystem auch imstande sein musste, die Handling Unit vorzugeben (act. 17/97 S. 7). Diese beiden Vorgaben stimmen mit jenen aus dem Realisierungskonzept überein.
2.7.3.1. Die Klägerin stützt sich auf eine Diskussion mit der Beklagten, anlässlich welcher die Beklagte die Umsetzung eines Teils der Auslagerungslogik im Zielsystem bestellt habe (act. 34 Rz. 284). Die Beklage bestreitet eine Einigung (act. 39 Rz. 195).
Mit E-Mail vom 9. November 2018 um 12:43 Uhr an den Mitarbeiter der Beklagten ersuchte die Klägerin um einen Entscheid, wie der Auslagerungsprozess in SAP sowie LASOFT abgebildet werden könne, nachdem es seitens LASOFT nicht möglich gewesen sei, den Auslagerungsprozess wie vorgesehen abzubilden (act. 34 Rz. 282; act. 35/216). Mit E-Mail vom 9. November 2018 um 15:06 Uhr schickte die Klägerin der Herstellerin der Lagerverwaltungssoftware den "präzisierte[n] Ablauf nach Rücksprache mit J._____" (act. 34 Rz. 284; act. 35/219). Bei diesem handelt es sich um den Mitarbeiter der Beklagten, an welchen die erste E-Mail vom 9. November 2018 um 12:43 Uhr ging (act. 34 Rz. 282; act. 35/216). Dem weitergeleiteten Anhang in der E-Mail 9. November 2018 um 15:06 Uhr lässt sich entnehmen, dass die Herstellerin der Lagerverwaltungssoftware, welche die E-Mail vom 9. November 2018 um 12:43 Uhr in Kopie erhielt (act. 35/216), diese mit E-Mail vom 9. November 2018 um 13:42 Uhr beantwortete (act. 35/219). Dazu äussern sich die Parteien in den Rechtsschriften nicht.
Die behauptete Rücksprache mit dem Mitarbeiter der Klägerin ist weder behauptet noch aktenkundig. Da die Beklagte eine Einigung bestreitet, hätte die Klägerin die Umstände der Einigung im Einzelnen darzulegen. Ihrer Substantiierungslast ist sie nicht nachgekommen. Im Übrigen bietet sie auch den entsprechenden Mitarbeiter der Beklagten nicht als Zeuge an (act. 34 Rz. 284).
Eine Einigung zwischen den Parteien über eine Bestellungsänderung ist nicht dargelegt.
2.7.3.2. Die Beklagte behauptet in der Duplik, die Klägerin habe nie einen Change-Request erstellt (act. 39 Rz. 196).
In der Stellungnahme zur Duplik vom 10. Februar 2023 beruft sich die Klägerin auf den Change-Request E.______CR_059, welcher die Mehrleistung betreffend LA-
SOFT-Integration betroffen habe (act. 48 Rz. 97; act. 17/21). An der referenzierten Stelle in der Duplik erwähnte die Beklagte den Change-Request E.______CR_059 unter den Change-Requests mit dem Status "on hold" unter Verweis auf die Change- und Optimierungsliste (act. 39 Rz. 42; act. 17/21). Nach dem Aktenschluss ist die Klägerin mit neuen Behauptungen grundsätzlich präkludiert (Art. 229 Abs. 1 aZPO). Indem die Klägerin eine Verbindung zwischen dem Change-Request und der Mehrleistung betreffend LASOFT-Integration herstellt, führt sie ein neues Beweismittel als unechtes Novum i.S.v. Art. 229 Abs. 1 lit. b aZPO ein. Die Klägerin begründet nicht, inwiefern sie nicht bereits vor Aktenschluss Anlass gehabt hätte, dieses Beweismittel einzuführen, denn die Beklagte bestritt vergütungspflichtige Mehrleistungen von Anfang an. Im Übrigen befindet sich der Change-Request E.______CR_059 nicht als Urkunde in den Akten und wäre auch bei Zulässigkeit des Vorbringens nicht beweisbildend.
2.7.3.3. Die Klägerin macht nicht geltend, die Beklagte habe den Rechnungen entnehmen können, dass Mehrleistungen angefallen seien, und diese durch Bezahlung angenommen.
2.7.3.4. Das Realisierungskonzept sah die Vorgabe der Handling Unit durch das Zielsystem lediglich für bestimmte Fälle vor. Nachdem die Lagerverwaltungssoftware den Auslagerungsprozess nicht abbilden konnte, wurde das Vorgehen entsprechend generalisiert. Es könnte sich insofern lediglich um eine teilweise Bestellungsänderung handeln.
2.7.3.5. Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe das Quantitativ nicht nachgewiesen; insbesondere begründe sie nicht, weshalb die entsprechenden Leistungen einen Mehraufwand darstellen sollen (act. 39 Rz. 197). Die Aufwandstabelle enthält bei den Einträgen nach dem 28. Juni 2018 neben "HRL" und "LVS" noch weitere Stichworte (act. 34 Rz. 1259 S. 284-285). Aufgrund dessen erscheint es wahrscheinlich, dass sie noch andere Arbeiten als die streitgegenständliche Implementierung der Vorgabe der Handling Unit umfasste. Die stichwortartigen Beschreibungen in der Aufwandstabelle sind nicht selbsterklärend. Gestützt auf diese ist eine materielle Beurteilung nicht möglich.
2.7.4. Zwischenergebnis
Die Klägerin vermag nicht darzutun, dass es sich um Aufwand wegen mangelhafter Mitwirkung der Beklagten (Ziffer 2.7.2 oben) oder aus Bestellungsänderungen (Ziffer 2.7.3 oben) handelt. Die im Zusammenhang mit der LASOFT-Integration geltend gemachten Leistungen stellen deshalb Aufwand nach Vertrag dar.
Es kann offen bleiben, ob diese Arbeitsstunden tatsächlich geleistet wurden, da das Kostendach überschritten wird (Ziffer 2.14 unten).
2.8. Zusätzliche Unterstützung nach Go-Live
Nach Go-Live sollte die Betreuung der Ziellösung weitgehend selbstständig durch die IT-Abteilung der Beklagten erfolgen (act. 1 Rz. 83). Gemäss Ziffer 4.4 des Einführungsvertrags sollte die Klägerin für die Mitarbeiter der internen IT-Abteilung der Beklagten während drei Monaten nach Go-Live einen Service-Point für die Entgegennahme und Bearbeitung von Support-Tickets einrichten bei Fragen und Problemen, welche die interne IT-Abteilung nicht lösen kann (act. 1 Rz. 85, 292; act. 34 Rz. 323, 324; act. 3/2 Ziffer 4.4 S. 13). Der Service-Point bezweckte die rasche, unkomplizierte Lösung von Support-Tickets vor Ort, den Know-How-Transfer auf das Kompetenz-Center SAP der Beklagten sowie auf Benutzer und die Verbesserung der Benutzerakzeptanz (act.1 Rz. 292; act. 3/2 Ziffer 4.4 S. 13). Die Parteien gingen davon aus, dass dem Service-Point eine subsidiär unterstützende Funktion zukommen würde (act. 1 Rz. 292, 294). Von 11. März 2019 bis 5. April 2019 stellte die Klägerin praktisch permanent je einen Mitarbeiter in den Bereichen Interne IT, Vertriebs-Innendienst (Verkauf), Lager, Produktion und Spedition an das Domizil der Beklagten ab (act. 1 Rz. 298).
Die Klägerin behauptet, sie habe während Wochen ununterbrochene Unterstützungs- und Ausbildungsarbeit leisten müssen, welche bis und mit zur eigentlichen Bedienung des Zielsystems gereicht habe (act. 1 Rz. 86). Namentlich habe die Klägerin die Endanwender bei der Nutzung des Systems unterstützen müssen (act. 1 Rz. 296, 299). Die zusätzliche Unterstützung sei notwendig geworden, weil die Beklagte ihren Schulungsaufgaben nicht nachgekommen sei (act. 1 Rz. 286, 295;
act. 34 Rz. 328). Zudem seien im ersten Quartal 2019 während rund 10 Tagen keine Auslieferungen erfolgt (act. 1 Rz. 287, 291), da die Beklagte die migrierten Kundenauftragsdaten nicht in der vereinbarten Reihenfolge kontrolliert habe (act. 1 Rz. 287). Die fehlende Berücksichtigung des rund viertägigen Stillstands des Betriebs während der Systemumstellung durch die für die Produktionsplanung zuständigen Stellen bei der Beklagten sowie Verzögerungen bei der Produktion und Auslieferung wegen eines Brandes auf dem Werksgelände der Beklagten am tt.mm.2019 hätten die Situation zusätzlich verschärft (act. 1 Rz. 290). Die fehlenden Mengen hätten innerhalb von 16 Tagen bis Ende März produziert und ausgeliefert werden müssen (act. 1 Rz. 287), was das Bedürfnis nach zusätzlicher Unterstützung der Klägerin verschärft habe (act. 1 Rz. 291).
Die Beklagte behauptet, das Problem sei in der mangelnden Funktionstüchtigkeit des Zielsystems begründet (act. 15 Rz. 829, 830, 833). Die Datenmigration habe in der Verantwortung der Klägerin gelegen (act. 15 Rz. 831). Die Beklagte habe die zuständigen Personen an einer Präsentation am 26. Februar 2019 über den Betriebsunterbruch während der Systemumstellung informiert (act. 15 Rz. 832; act. 17/101).
Die Klägerin macht im Zusammenhang mit der zusätzlichen Unterstützung nach Go-Live effektive Leistungen von insgesamt 598 Arbeitsstunden bzw. 74.75 Personentagen im Wert von CHF 132'307.50 (exkl. MWST) [bzw. CHF 142'495.18 inkl. MWST] geltend (act. 34 Rz. 338, 343, 1259 S. 291 ff.). Im Einzelnen verweist die Klägerin auf eine in die Rechtsschriften integrierte Aufwandstabelle, welche die mit der Aufgabe zusätzliche Unterstützung nach Go-Live rapportierten Arbeitsstunden auflistet (act. 34 Rz. 338, 340, 1259 S. 291 ff.). In der Klage bezifferte die Klägerin die Leistungen noch auf 469.75 Arbeitsstunden bzw. rund 58.7 Personentage im Wert von CHF 103'932.19 (exkl. MWST; act. 1 Rz. 314, 486). Massgeblich ist die Bezifferung im letzten unbeschränkten Parteivortrag in der Replik. Die Beklagte bestreitet, dass diese Leistungen tatsächlich erbracht worden sind (act. 15 Rz. 926, 936; act. 39 Rz. 1574, 1575, 1599).
Die Klägerin stellte diese Leistungen mit den Rechnungen Nr. 90029142 vom 31. März 2019 und Nr. 90029771 vom 30. April 2019 in Rechnung (act. 34 Rz. 346,
1259 S. 291 ff.; act. 3/138; act. 35/222). Die Beklagte hat die mit Rechnung Nr. 90029142 vom 31. März 2019 für den Zeitraum verrechneten Leistungen im Umfang von Gesamtumfang von 252.5 Arbeitsstunden bzw. CHF 55'865.63 (exkl. MWST) bezahlt (act. 34 Rz. 1259 S. 291 ff.). Die Bezahlung der Rechnungen stellt keine blosse Akonto- oder Abschlagszahlung dar. Die jeweiligen Leistungen sind damit definitiv abgegolten (BGer 4A_307/2020 v. 13.01.2021 E. 7.4.1).
Es verbleibt eine offene Restforderung für 345.5 Arbeitsstunden im Wert von CHF 76'441.88 (exkl. MWST).
2.8.1. Aufwand nach Vertrag
Gemäss Darstellung der Klägerin wären die Leistungen unter dem Einführungsvertrag nicht geschuldet gewesen (act. 1 Rz. 297; act. 34 Rz. 327, 341). In der Aufwandstabelle weist die Klägerin jedoch Leistungen im Umfang von 414.50 Arbeitsstunden im Wert von CHF 91'708.13 (exkl. MWST) als Aufwand gemäss Einführungsvertrag aus (act. 34 Rz. 1259 S. 291 ff.; act. 39 Rz. 1597, 1598). Die beiden Behauptungen der Klägerin stehen in Widerspruch zueinander. Die Summe der gemäss Aufwandstabelle als Aufwand gemäss Einführungsvertrag bezeichneten Arbeitsstunden lässt sich auch nicht mit den in den Change-Requests E.______CR_075 bis E.______CR_079 geschätzten 43.5 Personentagen im Wert von CHF 76'995.00 in Übereinstimmung bringen (act. 34 Rz. 338, 342; act. 17/20). Nach den Regeln der Behauptungslast ist der nicht eindeutig zugeordnete bzw. nicht schlüssig als Mehrleistung dargelegte Aufwand dem Einführungsvertrag zuzurechnen.
Die Beklagte hat davon 252.5 Arbeitsstunden im Wert von CHF 55'865.63 (exkl. MWST) bezahlt (act. 34 Rz. 1259 S. 291 ff.). Für behaupteten Aufwand nach Vertrag verbleibt eine offene Restforderung für 162 Arbeitsstunden im Wert von CHF 35'842.50 (exkl. MWST).
Die Mehrforderung beträgt 183.5 Arbeitsstunden im Wert von CHF 40'599.38 (exkl. MWST).
2.8.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung
Die Klägerin begründet die Notwendigkeit der Mehrleistungen zwar mit fehlender Schulung der Mitarbeiter durch die Beklagte (act. 1 Rz. 295; act. 34 Rz. 328; Ziffer 2.11.2.3 unten) und fehlender Nachbearbeitung der ins System übernommenen Kundenauftragsdaten (act. 1 Rz. 295; act. 34 Rz. 330, 332). Als Grundlage ihres Anspruchs stützt sie sich jedoch auf eine Bestellungsänderung (act. 1 Rz. 296; act. 34 Rz. 327, 329, 330, 333, 342, 344). Einen durch mangelhafte Mitwirkung entstandenen Aufwand macht die Klägerin somit weder geltend, noch beziffert sie einen solchen.
2.8.3. Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen
Nach Darstellung der Klägerin handelt es sich ausschliesslich um Zusatzleistungen (act. 1 Rz. 296, 297; act. 34 Rz. 326, 327, 330, 341). Aufgrund der Bezifferung in der Aufwandstabelle entfallen jedoch lediglich 183.5 Arbeitsstunden im Wert von CHF 40'599.38 (exkl. MWST) auf Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen (Ziffer 2.8.1 oben). Diese sind allesamt unbezahlt geblieben (act. 34 Rz. 1259 S. 291 ff.; act. 39 Rz. 1599). Für behauptete Mehrleistungen verbleibt eine offene Restforderung für 183.5 Arbeitsstunden im Wert von CHF 40'599.38 (exkl. MWST).
Die Beklagte macht geltend, die Zuordnung der einzelnen Leistungen sei nicht nachvollziehbar bzw. substantiiert (act. 15 Rz. 926, 936; act. 39 Rz. 1574, 1599).
Die Klägerin stützt sich auf die durch die Beklagte unterzeichneten Change-Requests E.______CR_075 bis E.______CR_079 (act. 34 Rz. 329, 330, 338; act. 17/20). Nach Ansicht der Beklagten sind die Leistungen Gegenstand des Einführungsvertrages (act. 39 Rz. 215, 787, 788, 798, 803), fallen teilweise unter das Kostendach (act. 39 Rz. 794) oder sind von ihr nicht genehmigt worden, soweit sie über die im Change-Request vereinbarte Anzahl Personentage hinausgehen (act. 39 Rz. 797, 800, 804, 805).
Beim vorliegenden Streitstand ist die Klägerin gehalten, die Zusammensetzung der vergütungspflichtigen Leistungen im Einzelnen darzutun, damit die Beklagte ihre
Bestreitungen allenfalls konkretisieren kann. Die Beklagte unterzeichnete die Change-Requests E.______CR_075 bis E.______CR_079 mit einem geschätzten Aufwand von insgesamt 43.5 Personentagen geschätzten Aufwänden (act. 34 Rz. 329, 330, 338, 342; act. 17/20). Die Differenz zu den von der Klägerin behaupteten effektiven 598 Arbeitsstunden bzw. 74.75 Personentagen beträgt 250 Arbeitsstunden im Wert von CHF 55'312.50 (exkl. MWST; act. 34 Rz. 344; act. 39 Rz. 212, 1599). Sie lässt sich nicht mit der Bezifferung gemäss Aufwandstabelle von 183.5 Arbeitsstunden bzw. CHF 40'599.38 (exkl. MWST) in Übereinstimmung bringen (act. 39 Rz. 1599).
Die Klägerin machte die unter den Change-Requests E.______CR_078 und E.______CR_079 geltend gemachten Leistungen mit der Rechnung Nr. 90029771 vom 30. April 2019 über 238 Arbeitsstunden im Wert von CHF 52'657.57 geltend (act. 34 Rz. 346; act. 3/138; act. 35/222). Diese Rechnung blieb unbezahlt (act. 1 Rz. 379; act. 34 Rz. 346, 522; act. 39 Rz. 831). Die Leistungen aus den Change-Requests E.______CR_075 bis E.______CR_077 machte die Klägerin zusammen mit Leistungen aus anderen Change-Requests mit der Rechnung Nr. 90029142 vom 31. März 2019 geltend (act. 34 Rz. 118, 1259 S. 291 ff.; act. 3/138). Die Rechnung ist teilweise unbezahlt geblieben (act. 1 Rz. 379, 380; act. 34 Rz. 118; act. 3/138). Es liegt weder am Gericht noch an der Gegenpartei, die in den Rechtsschriften geltend gemachten Aufwände mit den als Beilagen eingereichten Rechnungen abzugleichen.
Es ist nicht nachvollziehbar, wie sich die behaupteten Mehrleistungen auf die einzelnen behaupteten Bestellungsänderungen verteilen. Die Forderungen sind nicht hinreichend beziffert.
2.8.3.1. Mit dem Change-Request E.______CR_075 vom 7./8. März 2019 bestellte die Beklagte "Zusätzliche Service-Point Beratungsleistungen" für die Kalenderwochen 11 und 12/2019 (act. 34 Rz. 330; act. 39 Rz. 31, 798; act. 17/20). Die Parteien schätzten den Aufwand auf 10 Personentage und einigten sich auf eine hälftige Kostenteilung; entsprechend genehmigte die Beklagte ein Zusatzbudget von 5 Personentagen (act. 34 Rz. 331, 338; act. 17/20).
Die Klägerin behauptet, 5 Personentage unter dem Change-Request E.______CR_075 geleistet zu haben, und verweist für die Einzelheiten auf die Aufwandstabelle (act. 34 Rz. 331, 338). Die Klägerin ordnet dem Change-Request jedoch keine konkreten rapportierten Stunden in der Aufwandstabelle zu. Da die Aufwandstabelle nicht selbsterklärend ist, genügt sie nicht zur Substantiierung des Aufwands. Die Klägerin kommt ihrer Substantiierungslast nicht nach.
2.8.3.2. Mit dem Change-Request E.______CR_076 vom 15./19. März 2019 bestellte die Beklagte "Zusätzliche Service-Point Beratungsleistungen" für die Kalenderwochen 12 und 13/2019 (act. 1 Rz. 433; act. 34 Rz. 330, 333; act. 39 Rz. 31, 798; act. 3/168; act. 17/20). Damit genehmigte die Beklagte ein Zusatzbudget von
6 Personentagen (act. 34 Rz. 338; act. 39 Rz. 804, 805; act. 3/168; act. 17/20).
Die Klägerin behauptet, 21.5 Personentage unter dem Change-Request E.______CR_076 geleistet zu haben, und verweist für die Einzelheiten auf die Aufwandstabelle (act. 34 Rz. 338). Die Klägerin ordnet dem Change-Request jedoch keine konkreten rapportierten Stunden in der Aufwandstabelle zu. Da die Aufwandstabelle nicht selbsterklärend ist, genügt sie nicht zur Substantiierung des Aufwands. Die Klägerin kommt ihrer Substantiierungslast nicht nach.
Im Zusammenhang mit der Behauptung, die Beklagte habe mehrere Change-Requests erst akzeptiert, nachdem bereits ein Teil der Leistungen erbracht worden sei, führt die Klägerin am 11., 12., 13., 15. und 18. März 2019 erbrachte Leistungen im Umfang von insgesamt 70.35 Stunden auf (act. 1 Rz. 433). Gemäss Aufwandstabelle handelt es sich bei diesen Leistungen jedoch um solche unter dem Einführungsvertrag (act. 34 Rz. 1259 S. 291 ff.). Nach den Regeln der Behauptungslast ist der nicht eindeutig zugeordnete bzw. nicht schlüssig als Mehrleistung dargelegte Aufwand dem Einführungsvertrag zuzurechnen (Ziffer 2.8.1 oben).
2.8.3.3. Der Change-Request E.______CR_077 vom 22. März 2019 betraf "Zusätzliche Unterstützung / Entlastung in den Bereichen Spedition / Logistik / Lager / VID / PPS/ Prozess-Integration zur Erreichung Plan Q1/2019" für die Kalenderwochen 13 und 14/2019 (act. 34 Rz. 330, 333; act. 17/20). Die Beklagte unterzeichnete den Change-Request am 25. März 2019 (act. 15 Rz. 162; act. 39 Rz. 31, 798;
act. 17/20). Damit genehmigte die Beklagte ein Zusatzbudget von 11 Personentagen (act. 34 Rz. 338; act. 17/20).
Die Klägerin behauptet, 18.5 Personentage unter dem Change-Request E.______CR_077 geleistet zu haben, und verweist für die Einzelheiten auf die Aufwandstabelle (act. 34 Rz. 338). Die Klägerin ordnet dem Change-Request jedoch keine konkreten rapportierten Stunden in der Aufwandstabelle zu. Da die Aufwandstabelle nicht selbsterklärend ist, genügt sie nicht zur Substantiierung des Aufwands. Die Klägerin kommt ihrer Substantiierungslast nicht nach.
2.8.3.4. Der Change-Request E.______CR_078 vom 31. März 2019 betraf "Zusätzliche Unterstützung / Entlastung in den Bereichen Spedition / Logistik / Lager / VID / PPS / Prozess-Integration" für die Kalenderwochen 14 und 15/2019 (act. 1 Rz.434; act. 34 Rz. 330, 333; act. 3/169; act. 17/20). Die Beklagte unterzeichnete den Change-Request am 8. April 2019 (act. 1 Rz. 434; act. 15 Rz. 162; act. 39 Rz. 31, 798; act. 3/169; act. 17/20). Damit genehmigte die Beklagte ein Zusatzbudget von 12 Personentagen (act. 34 Rz. 338; act. 3/169; act. 17/20).
Die Klägerin behauptet, 11 Personentage unter dem Change-Request E.______CR_078 geleistet zu haben, und verweist für die Einzelheiten auf die Aufwandstabelle (act. 34 Rz. 338). Die Klägerin ordnet dem Change-Request jedoch keine konkreten rapportierten Stunden in der Aufwandstabelle zu. Da die Aufwandstabelle nicht selbsterklärend ist, genügt sie nicht zur Substantiierung des Aufwands. Die Klägerin kommt ihrer Substantiierungslast nicht nach.
Im Zusammenhang mit der Behauptung, die Beklagte habe mehrere Change-Requests erst akzeptiert, nachdem bereits ein Teil der Leistungen erbracht worden sei, führt die Klägerin am 1.-5. April 2019 erbrachte Leistungen im Umfang von insgesamt 88.25 Stunden auf (act. 1 Rz. 434). Gemäss Aufwandstabelle handelt es sich bei diesen Leistungen jedoch um solche unter dem Einführungsvertrag (act. 34 Rz. 1259 S. 291 ff.). Nach den Regeln der Behauptungslast ist der nicht eindeutig zugeordnete bzw. nicht schlüssig als Mehrleistung dargelegte Aufwand dem Einführungsvertrag zuzurechnen (Ziffer 2.8.1 oben).
2.8.3.5. Der Change-Request E.______CR_079 vom 7. April 2019 betraf "Zusätzliche Unterstützung / Entlastung in den Bereichen Spedition / Logistik / Lager / VID / PPS / MM, Prozess-Integration" für die Kalenderwoche 15/2019 (act. 34 Rz. 330, 333; act. 17/20). Die Beklagte unterzeichnete den Change-Request am 9. April 2019 (act. 15 Rz. 162; act. 39 Rz. 31, 798; act. 17/20). Damit genehmigte die Beklagte ein Zusatzbudget von 9.5 Personentagen (act. 34 Rz. 338; act. 17/20).
Die Klägerin behauptet, 18.5 Personentage unter dem Change-Request E.______CR_079 geleistet zu haben, und verweist für die Einzelheiten auf die Aufwandstabelle (act. 34 Rz. 338). Die Klägerin ordnet dem Change-Request jedoch keine konkreten rapportierten Stunden in der Aufwandstabelle zu. Da die Aufwandstabelle nicht selbsterklärend ist, genügt sie nicht zur Substantiierung des Aufwands. Die Klägerin kommt ihrer Substantiierungslast nicht nach.
2.8.4. Zwischenergebnis
Die Klägerin vermag nicht darzutun, dass es sich um Aufwand wegen mangelhafter Mitwirkung der Beklagten (Ziffer 2.8.2 oben) oder aus Bestellungsänderungen (Ziffer 2.8.3 oben) handelt. Die im Zusammenhang mit der zusätzlichen Unterstützung nach Go-Live geltend gemachten Leistungen stellen deshalb Aufwand nach Vertrag dar.
Es kann offen bleiben, ob diese Arbeitsstunden tatsächlich geleistet wurden, da das Kostendach überschritten wird (Ziffer 2.14 unten).
2.9. Migration
Bei der Migration müssen die Daten des Altsystems extrahiert, in ein Zielformat transformiert und in das Zielsystem importiert werden (act. 1 Rz. 63). Im Einführungsvertrag schätzten die Parteien den Aufwand der Klägerin auf 204 Personentage (act. 1 Rz. 92, 314; act. 3/2). Die Klägerin macht im Zusammenhang mit der Migration effektive Leistungen von insgesamt 3'685.5 Arbeitsstunden bzw. rund
460.7 Personentagen im Wert von CHF 815'416.88 (exkl. MWST) [bzw. CHF 878'203.98 inkl. MWST] geltend (act. 34 Rz. 140, 142, 145, 1261). Im Einzelnen verweist die Klägerin auf eine in die Rechtsschriften integrierte Aufwandsta-
belle, welche die mit der Aufgabe Migration rapportierten Arbeitsstunden auflistet (act. 34 Rz. 140, 142, 1261). In der Klage bezifferte die Klägerin die Leistungen noch auf 3'682.8 Arbeitsstunden bzw. rund 460.3 Personentage im Wert von CHF 814'808.44 (exkl. MWST; act. 1 Rz. 314, 487). Massgeblich ist die Bezifferung im letzten unbeschränkten Parteivortrag in der Replik. Die Beklagte bestreitet, dass diese Leistungen tatsächlich erbracht worden sind (act. 15 Rz. 926, 937; act. 39 Rz. 1574, 1575, 1607).
Die Beklagte hat Leistungen mit einem Gesamtumfang von 2'363.5 Arbeitsstunden bzw. CHF 522'924.38 (exkl. MWST) bezahlt (act. 34 Rz. 1261; die in der Replik genannten Summen stimmen nicht mit der Aufwandstabelle überein; act. 34 Rz. 147). Die Bezahlung der Rechnungen stellt keine blosse Akonto- oder Abschlagszahlung dar. Die jeweiligen Leistungen sind damit definitiv abgegolten (BGer 4A_307/2020 v. 13.01.2021 E. 7.4.1).
Es verbleibt eine Restforderung für 1'322 Arbeitsstunden im Wert von CHF 292'492.50 (exkl. MWST).
2.9.1. Aufwand nach Vertrag
2.9.1.1. Gemäss Darstellung der Klägerin hätte der Aufwand gemäss ursprünglichem Leistungsumfang 2'726.25 Arbeitsstunden bzw. rund 340.8 Personentage im Wert von CHF 603'182.81 (exkl. MWST) betragen (act. 34 Rz. 139, 141, 1261).
Die für den Zeitraum bis und mit 21. Oktober 2018 verrechneten Leistungen von insgesamt 1'847 Arbeitsstunden im Wert von CHF 408'648.75 (exkl. MWST) hat die Beklagte bezahlt (act. 34 Rz. 1261). Für behaupteten Aufwand nach Vertrag verbleibt eine offene Restforderung für 879.25 Arbeitsstunden im Wert von CHF 194'534.06 (exkl. MWST).
2.9.1.2. Die Mehrforderung beträgt 959.25 Arbeitsstunden im Wert von CHF 212'234.07 (exkl. MWST) bzw. CHF 228'576.09 (inkl. MWST; act. 34 Rz. 143; act. 39 Rz. 115). Die Klägerin stützt ihren Mehraufwand auf die mangelhafte Mitwirkung der Beklagten (act. 34 Rz. 143). Die Beklagte bestreitet, dass es sich dabei um Mehrleistungen gegenüber dem Einführungsvertrag handelt (act. 15 Rz. 925, 937; act. 39 Rz. 115, 498, 1607).
In der Aufwandstabelle unterscheidet die Klägerin zwischen Aufwand durch zusätzliche Migrationsobjekte (act. 34 Rz. 130, 1260, 1261; Ziffer 2.9.3.2 unten) und durch zusätzliche Migrationsläufe (act. 34 Rz. 134, 1261; Ziffer 2.9.2.2 unten). Für folgende Einträge ist allerdings keine Zuordnung möglich: 1 Stunde am 27. Oktober 2018 ("Mapping und Files"), 3 Stunden am 16. November 2018 (keine ID),
11.5 Stunden am 17. November 2018 (zwei Mitarbeitende; keine ID), 1.75 Stunden am 18. November 2018 ("Mapping"), 8.5 Stunden am 11. März 2019 (keine ID; act. 34 Rz. 1261). Insofern liegt eine unzureichende Bezifferung und Substantiierung der Mehrleistungen vor. Diese behaupteten Aufwände sind somit ebenfalls dem Aufwand nach Vertrag zuzurechnen. Ausweislich der Aufwandstabelle sind sie nicht bezahlt worden. Daraus ergibt sich eine weitere offene Restforderung für
25.75 Arbeitsstunden im Wert von CHF 5'697.19 (exkl. MWST).
Dem behaupteten Aufwand nach Vertrag sind insgesamt 2'752 Arbeitsstunden im Wert von CHF 608'880.00 (exkl. MWST) zuzuordnen.
2.9.1.3. Für behauptete Mehrforderungen verbleiben 933.50 Arbeitsstunden im Wert von CHF 206'536.87 (exkl. MWST). Davon wurden 516.50 Arbeitsstunden im Wert von CHF 114'275.63 (exkl. MWST) bezahlt (act. 34 Rz. 1261). Es verbleiben offene Mehrforderungen für 417 Arbeitsstunden im Wert von CHF 92'261.24 (exkl. MWST).
2.9.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung
Dem Mehraufwand wegen behaupteter mangelhafter Mitwirkung sind insgesamt
357.75 Arbeitsstunden im Wert von CHF 79'152.19 für zusätzliche Migrationsläufe zuzuordnen (Ziffer 2.9.2.2 unten). Davon hat die Beklagte 269.50 Arbeitsstunden im Wert von CHF 59'626.88 bezahlt (act. 34 Rz. 1261). Es verbleiben offene Mehrforderungen für Mehraufwand von 88.25 Arbeitsstunden im Wert von CHF 19'525.31 (exkl. MWST) wegen behaupteter mangelhafter Mitwirkung.
Die Beklagte macht geltend, die Zuordnung der einzelnen Leistungen sei nicht nachvollziehbar bzw. substantiiert (act. 15 Rz. 926, 937; act. 39 Rz. 1574, 1603, 1604, 1607).
2.9.2.1. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihr die Stammdaten des Altsystems nicht in der vereinbarten Form und Qualität geliefert (act. 1 Rz. 91; act. 34 Rz. 132). Die Qualität der von der Beklagten für die Migration zur Verfügung gestellten Daten sei inkonsistent, und die Mappings seien weitgehend untauglich gewesen (act. 1 Rz. 95). Weitere Mehraufwände bei der Analyse von Fehlverhalten der Ziellösung wegen Mangelhaftigkeit der von der Beklagten bereitgestellten Daten hätten aus den zusätzlichen Migrationsläufen und Tests wegen des vorgezogenen Teil-Go-Live resultiert (Ziffer 2.9.3.1 unten).
Die Beklagte behauptet, die Daten seien in den Altsystemen konsistent gewesen (act. 15 Rz. 557, 565, 572). Das von der Beklagten erstellte Mapping sei nicht untauglich gewesen (act. 15 Rz. 572). Zudem wäre die Klägerin als Systemarchitektin für das Mapping verantwortlich gewesen (act. 15 Rz. 553, 572, 592, 595). Die Klägerin hätte der Beklagten klare Anweisungen zur Strukturierung der Daten liefern müssen (act. 39 Rz. 131).
2.9.2.1.1. Die Klägerin stützt sich auf den Change-Request E.______CR_021 vom 10. Oktober 2018. Sie behauptet, sie habe die Beklagte mit dem Change-Request E.______CR_021 vom 10. Oktober 2018 wegen mangelhafter Qualität der Stammdaten "umfassend" abgemahnt (act. 34 Rz. 133, 136; act. 3/142). Namentlich habe sie darauf hingewiesen, dass die Beklagte sich entgegen ihrer ausdrücklichen Empfehlung dagegen entschieden habe, unternehmensbereichsübergreifende Stammdatenverantwortliche zu bestimmen (act. 34 Rz. 133). Gleichzeitig habe die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, dass die weitere mangelhafte Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu Verzögerungen im Projektablauf führen werde (act. 34 Rz. 136). Die Beklagte bestreitet, dass es sich beim Change-Request E.______CR_021 vom 10. Oktober 2018 um eine Abmahnung handelt (act. 39 Rz. 134, 484, 489). Die Klägerin habe nicht konkret behauptet, die Verletzung welcher Mitwirkungspflichten sie abgemahnt habe (act. 39 Rz. 119, 120, 489).
Die Klägerin gab den Change-Request E.______CR_021 (erst) am 12. Oktober 2018 ein (act. 1 Rz. 374; act. 34 Rz. 144; act. 3/144). Gemäss der Aufwandstabelle der Klägerin hat die Beklagte die bis dahin aufgelaufenen Arbeitsstunden vollständig bezahlt (act. 34 Rz. 1261). Als Abmahnung kann der Change-Request E.______CR_021 vom 10. Oktober 2018 von vorneherein lediglich Wirkung für allfällige Verletzungen von Mitwirkungsobliegenheiten nach dem 12. Oktober 2018 entfalten.
In der gesetzlichen Regelung findet sich der Begriff der Abmahnung in Art. 369 OR. Eine Abmahnung setzt voraus, dass "eine eindeutige Willenskundgabe des Unternehmers vorliegt, aus welcher der Besteller schliessen muss, dass der Unternehmer die Verantwortung für die vorgeschriebene Ausführung ablehne" (BGE 116 II
305 E. 2c/bb S. 308-309). Die Abmahnung muss "bestimmt, klar und deutlich sein und dem Besteller unmissverständlich zum Bewusstsein bringen, dass bei der von ihm angeordneten Ausführung nach der Auffassung des Unternehmers möglicherweise Schäden auftreten" (BGE 95 II 43 E. 3c S. 50). Konkludentes Verhalten oder vage Andeutungen sind ungenügend (HUGO OSER/WILHELM SCHÖNENBERGER, in: Das Obligationenrecht, 2. Teil [Halbband]: Art. 184-418, Zürcher Kommentar,
2. Aufl. 1936, N. 1 zu Art. 369 OR; GAUDENZ G. ZINDEL/BERTRAND G. SCHOTT, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, hrsg. von Corinne Widmer Lüchinger/David Oser, 7. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 369 OR). Nach zutreffender Auffassung ist die Abmahnung eine Vorstellungsäusserung (GAUCH, a.a.O., N 1941; OSER/SCHÖNE-BERGER, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 1 zu Art. 369 OR; ZINDEL/SCHOTT, in:
Basler Kommentar, a.a.O., N. 8 zu Art. 369 OR), da sie keinen Rechtsfolgewillen voraussetzt (vgl. INGEBORG SCHWENZER/CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2020, N 27.01, 27.06). Die Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen sind jedoch entsprechend anwendbar (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., N 27.06). Eine allenfalls vereinbarte Schriftform bildet kein Gültigkeitserfordernis, da Art. 16 Abs. 1 OR auf die Abmahnung nicht anwendbar ist (BGE 95 II 43 E. 2b S. 47; GAUCH, a.a.O., N. 1947; ZIN-DEL/SCHOTT, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 11 zu Art. 369 OR).
Mit dem Change-Request E.______CR_021 vom 10. Oktober 2018 machte die Klägerin einen geschätzten Mehraufwand von 120-150 Personentagen geltend zur "Finanzierung von zusätzlichen, nicht vorgesehene[n] Zusatzaufwände[n] für Data Cleansing, Beratung und Bugfixing rund um die wesentlichen Themen und Anforderungen an die Datenmigration" (act. 1 Rz. 376; act. 34 Rz. 136; act. 3/142). Die Klägerin begründete den Mehraufwand insbesondere mit der Aussage seitens der Beklagten, dass "Pflegeprozesse[,] Stammdaten sowie die Stammdatenqualität auf gutem bis sehr gutem Stand" seien, auf welche sie sich verlassen habe (act. 3/142 S. 4). Zur Frage der unternehmensbereichsübergreifenden Stammdatenverantwortlichen führt der Change-Request aus: "Entgegen der Empfehlung der A._____ haben sich die Vertreter der [Beklagten] dazu entschieden, UB-übergreifende Stammdatenverantwortliche zu nominieren." (act. 34 Rz. 133; act. 3/142 S. 2). Im Übrigen erstreckt sich bereits die Beschreibung der Ausgangslage über knapp drei Seiten. Aus der Darstellung der Klägerin ergibt sich nicht, inwiefern die unzureichende Mitwirkung der Beklagten zu weiteren Verzögerungen führen würde. Diese Informationen sind aus dem als Beilage eingereichten Change-Request E.______CR_021 auch nicht ohne weiteres ersichtlich.
Der Change-Request E.______CR_021 vom 10. Oktober 2018 erweist sich in inhaltlicher Hinsicht als zu unbestimmt, um die Funktion einer Abmahnung erfüllen.
2.9.2.1.2. Die Klägerin behauptet weiter, die Beklagte sei "von der Klägerin stetig, ständig und umgehend abgemahnt und die notwendige Mitwirkung eingefordert" worden (act. 34 Rz. 135). Diese Behauptung ist nicht hinreichend substantiiert, um Grundlage einer rechtlichen Würdigung zu bilden. Auf die mangelhafte Mitwirkung können sich lediglich Leistungen nach dem 10. Oktober 2018 beziehen.
2.9.2.1.3. Die Leistungen nach dem 10. Oktober 2018 von 1'413 Arbeitsstunden können unter den Einführungsvertrag fallen, aufgrund mangelhafter Mitwirkung der Beklagten oder aufgrund einer Bestellungsänderung entstanden sein. Die Zuordnung der Aufwände durch die Klägerin beschränkt sich auf eine Gegenüberstellung von geplantem und effektivem Aufwand, was eine Differenz von CHF 212'234.07 bzw. CHF 228'576.09 inkl. MWST ergebe (act. 34 Rz. 143). Die Klägerin weist jedoch in der Aufwandstabelle nicht eigens aus, in welchem Umfang diese auf eine mangelhafte Mitwirkung zurückzuführen sind. Der Aufwandstabelle lassen – im Gegensatz zu den zusätzlichen Migrationsläufen und den zusätzlichen Migrationsobjekten – keine Informationen bzw. Zahlen entnehmen. Der allfällige Mehraufwand ist somit nicht beziffert.
2.9.2.1.4. Die Klägerin macht zur behaupteten fehlenden Konsistenz der Stammdaten lediglich anekdotische Ausführungen, so zum Dezimalseparator (Tausendertrennzeichen) von Ziffern, als welches einmal der Apostroph (nach schweizerischer Usanz), dann das Komma (nach deutscher Usanz) stehe, während es bei anderen Datensätzen überhaupt fehle (act. 1 Rz. 90). Aufgrund dessen ist eine Abschätzung des Aufwands nicht möglich.
2.9.2.1.5. Im Zeitraum zwischen der vorgezogenen teilweisen Inbetriebsetzung der Ziellösung zur Jahresplanung und dem vollständigen Go-Live war es notwendig, die im bereits in Betrieb gesetzten Teil der Ziellösung verwalteten Daten und die zugehörigen Daten des Altsystems in einem als "Double Maintenance" bezeichneten Verfahren parallel weiter zu pflegen (act. 1 Rz. 217, 342). Am 20. November 2018 erklärte die Beklagte, diese Aufgabe für die bei der teilweisen Inbetriebsetzung zur Jahresplanung migrierten Daten zu übernehmen (act. 1 Rz. 218, 219; act. 15 Rz. 750, 751; act. 3/103-104). Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die "Double Maintenance" nicht richtig und vollständig wahrgenommen (act. 1 Rz. 220, 342, 343). Die Beklagte bestreitet zusätzliche Leistungen (act. 34 Rz. 754, 876). Die Nachmigrationsläufe hätten Daten betroffen, welche in der vorgezogenen Teilmigration zur Jahresplanung nicht komplett geladen oder in den Prozessüberprüfungen im Januar/Februar 2019 bemängelt worden seien (act. 34 Rz. 754).
Wegen mangelhaft durchgeführter "Double Maintenance" macht die Klägerin zusätzliche Aufwände zur Vorbereitung, Koordination und Durchführung zusätzlicher Migrationsläufe geltend (act. 1 Rz. 343), beziffert die geltend gemachte Forderung jedoch nicht. Ebenso wenig bezeichnet die Klägerin die deshalb verursachten zusätzlichen Migrationsläufe. Damit vermag die Klägerin keinen konkreten Mehraufwand darzulegen.
Für nach der Teilmigration neu angelegte Stammdatenobjekte vereinbarten die Parteien hingegen im Change-Request E.______CR_052 vom 18. Januar 2019 ein Zusatzbudget von 14.5 Personentagen zum nachträglichen Abgleich der veränderten Daten (sog. Delta-Migration) durch die Klägerin (act. 1 Rz. 209, 219, 344, 345; act. 15 Rz. 752, 753; act. 3/139). Die Beklagte genehmigte den Change-Request am 24. Januar 2019 (act. 34 Rz. 1046; act. 3/139). Aus dem Change-Request macht die Klägerin keine Restforderung mehr geltend (vgl. act. 1 Rz. 344, 345).
Die Klägerin führte die Delta-Migration im Februar 2019 durch (act. 1 Rz. 210). In diesem Zusammenhang behauptet die Klägerin, die Beklagte habe die zu migrierenden Daten des Altsystems nicht auf Anhieb in brauchbarer Form geliefert (act. 1 Rz. 210). Insbesondere habe deshalb K._____ von der Klägerin in den Nächten vom 11. auf den 12. Februar 2019 und vom 12. auf den 13. Februar 2019 jeweils die Delta-Migration derselben Stammdaten (Materialstämme) abbrechen müssen (act. 1 Rz. 211, 212; act. 34 Rz. 1045; act. 3/101-102). Die Beklagte bestreitet Fehler in den Stammdaten (act. 15 Rz. 741, 742). Vielmehr hätten die Daten, auf welche die Stammdaten verwiesen hätten, zuerst in SAP angelegt werden müssen (act. 15 Rz. 741). Die Vervollständigung der Produkthierarchie falle unter den Change-Request E.______CR_052 vom 18. Januar 2019 (act. 15 Rz. 742).
Die nach Ansicht der Klägerin zusätzlichen Aufwände, welche vom Change-Request E.______CR_052 vom 18. Januar 2019 nicht erfasst sind, beziffert die Klägerin nicht. Es kann nicht Aufgabe der Gegenpartei und des Gerichts sein, sich mögliche Positionen aus der Aufwandstabelle oder den Rechnungen zusammenzusuchen. Ein solcher Versuch würde scheitern: Die Klägerin führt in der Klage noch einen Aufwand für "Datenmigration Delta-Migration" von 8 Arbeitsstunden am 27. Februar 2019 auf (act. 1 Rz. 487 S. 210). Dieser findet sich in der Replik nicht mehr. In der Replik verbleibt einzig noch ein Aufwand für "Cutover-Management Delta-Migration 2 // Bestandsbeladung / Vorbereitung und Start Bewegungsdaten" von 4 Arbeitsstunden am 2. März 2019 (act. 1 Rz. 487 S. 211; act. 34 Rz. 1261 S. 361). Die Klägerin qualifiziert diesen jedoch als Aufwand gemäss Einführungsvertrag (act. 34 Rz. 1261 S. 361). Der behauptete Zusatzaufwand in den Nächten vom 11. auf den 12. Februar 2019 und vom 12. auf den 13. Februar 2019 führt die Klägerin sodann mutmasslich unter der Beschreibung "Delta-Migration 1" unter den anderen Leistungen auf (act. 1 Rz. 493 S. 343, 344; act. 34 Rz. 1263 S. 613, 614). Die Beklagte bezahlte diese mit der Rechnung Nr. 90029059 vom 28. Februar 2019 am 24. April 2019 (act. 34 Rz. 117, 1263 S. 613, 614; act. 35/198). Die Klägerin macht somit keinen Mehraufwand geltend.
Anzumerken ist, dass die Klägerin unter den anderen Leistungen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – verschiedene Aufwände für "Datenmigration Delta Migration" (act. 1 Rz. 493 S. 341, 343, 345; act. 34 Rz. 1263 S. 609, 610, 612, 617), für "Kundenstamm Delta Migration" (act. 1 Rz. 493 S. 347, 348; act. 34 Rz. 1263 S. 623, 624), für "Delta Migration 2" (act. 1 Rz. 493 S. 348; act. 34 Rz.1263 S.623, 624) und für "Delta Migration" (act. 1 Rz. 493 S. 348; act. 34 Rz. 1263 S. 624) behauptet. Die Klägerin macht auch hier keinen Mehraufwand geltend.
2.9.2.2. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe verschiedene zusätzliche Migrationsläufe und damit bei der Klägerin einen substantiellen Zusatzaufwand verursacht (act. 1 Rz. 338, 339; act. 34 Rz. 134). Die nach Auffassung der Klägerin auf die zusätzlichen Migrationsläufe entfallenden Arbeitsstunden markiert die Klägerin in der Aufwandstabelle mit dem Kürzel (ID) "ZM" (act. 34 Rz. 1260, 1261). Daraus ergeben sich 357.75 Arbeitsstunden im Wert von CHF 79'152.19, wovon die Beklagte 269.5 Arbeitsstunden im Wert von CHF 59'626.88 bezahlt hat (exkl. MWST; act. 34 Rz. 1260, 1261). Für behaupteten Mehraufwand wegen zusätzlicher Migrationsläufe verbleibt eine Restforderung für 88.25 Arbeitsstunden im Wert von CHF 19'525.31 (exkl. MWST).
Die Planung im Einführungsvertrag sah für die beiden Funktionstests und die beiden Integrationstests sowie für den Go-Live insgesamt fünf vollständige Migrationsläufe vor (act. 1 Rz. 48, 92, 337, 339; act. 3/2 Ziffer 2.2 S. 8; act. 3/7 Ziffer 4.1.1 S. 16). Effektiv durchgeführt wurden zwölf vollständige und zwei teilweise Migrationsläufe (act. 1 Rz. 50, 117, 339).
Die Klägerin behauptet, sie sei auf der Grundlage der Angabe der Beklagten, die Daten seien weitgehend richtig und konsistent, in der Kostenschätzung von einem Aufwand für 5 Migrationsläufe ausgegangen (act. 1 Rz. 91, 92, 93). Schliesslich
habe die Klägerin insgesamt 14 Migrationsgänge inkl. Teil-Migrationen durchführen müssen (act. 1 Rz. 117, 339). Die Beklagte bestreitet, für zusätzliche Migrationsläufe verantwortlich zu sein (act. 39 Rz. 132). Zudem sei das Quantitativ nicht nachgewiesen (act. 39 Rz. 137).
2.9.2.2.1. Die Klägerin beziffert die auf die einzelnen Migrationsläufe entfallenden Leistungen nicht. Der Gegenpartei und dem Gericht ist nicht zuzumuten, sich die jeweiligen Aufwände aus der Aufwandstabelle zusammenzusuchen. Für Gegenpartei und Gericht ist ein problemloser Zugriff auf die wesentlichen Informationen nicht gewährleistet. Ausserdem verwendet die Klägerin stets dasselbe Kürzel (ID) "ZM". Eine eindeutige Zuordnung zu den einzelnen Migrationsläufen ist nicht gegeben. Die Bezifferung der jeweiligen Forderungen ist somit unzureichend.
2.9.2.2.2. Die Klägerin ordnet die Leistungen nicht den Migrationsläufen zu. Lediglich die zeitlichen Verhältnisse lassen sich der Darstellung des effektiven Ablaufs des Einführungsprojekts entnehmen (act. 1 Rz. 50). Der Gegenpartei und dem Gericht ist jedoch nicht zuzumuten, sich die jeweiligen Leistungen aus der Aufwandstabelle zusammenzusuchen. Für Gegenpartei und Gericht ist ein problemloser Zugriff auf die wesentlichen Informationen nicht gewährleistet.
Eine eindeutige Zuordnung würde sich zudem teilweise als unmöglich erweisen. Gemäss der Aufwandstabelle der Klägerin hätte diese die ersten Mehrleistungen wegen zusätzlicher Migrationsläufe am 21., 22., 28. und 29. November sowie am 5. Dezember 2017 erbracht (act. 34 Rz. 1261 S. 312 f.). Dieser Zeitpunkt liegt drei Monate vor dem Funktionstest 1, bei welchem es sich nicht um eine Zusatzleistung handelte. Weitere Mehrleistungen hätte die Klägerin am 15., 16., 17. und 19. Januar 2018 erbracht (act. 34 Rz. 1261 S. 315). Dieser Zeitpunkt liegt ebenfalls vor dem Funktionstest 1.
Grundsätzlich ist nachvollziehbar, dass insbesondere bei der Vorbereitung eines Migrationslaufs manuelle Arbeiten anfallen. Indessen ist nicht ersichtlich, inwiefern Arbeiten, welche mehrere Wochen vor dem planmässigen Funktionstest 1 anfallen, einen Zusammenhang zu späteren zusätzlichen Tests bzw. Migrationsläufen aufweisen sollen.
Bei den späteren Arbeiten müssten sich Gegenpartei und Gericht mit Hypothesen behelfen, um diese einem Migrationslauf zuzuordnen. Es ist jedoch Sache der behauptungsbelasteten Klägerin, den entscheidungserheblichen Sachverhalt darzulegen (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO).
2.9.2.2.3. Die in der Aufwandstabelle verwendeten stichwortartigen Beschreibungen sind zudem nicht selbsterklärend (Ziffer 2.1 oben). Dem Spruchkörper erschliesst sich nicht, was sich hinter den kryptischen Bezeichnungen "PP-0001" und "PP-0002" (z.B. am 21.11.2017), "MM-0008" (unter 19.01.2018) verbirgt. Viele Beschreibungen enthalten lediglich generische Stichworte: "Datenmigration" (z.B. am 15.01.2018), "Migration / Konzept /Spezifikation" (z.B. am 21.11.2017), "Abstimmungs Meetings / Migrationskonzept/ Cleansing" (am05.12.2017), "Prüfungen" (am 22.11.2017), "Projektarbeit vor Ort, Abstimmung A._____, Projektstatusmeeting, div. Projektarbeit / Anpassungen für Migration, diverse Abstimmung CO mit L._____, etc." (am 21.08.2018). Bei anderen Beschreibungen verbleiben Zweifel, ob sie tatsächlich (nur) die Migration betreffen: "PAP-Arten, Tests PRETI + BDE, Tests Migration Planungsrezept" (am 20.08.2018), "HR-Schnittstelle mit M._____ besprochen. Tool für Migration Rezepte erstellt" (am 21.08.2018), "PSR, Meeting Gesellschaft 12 / ECNE, Meeting Abstimmung VID/PPS Cockpit, Meeting Spezifikationsgruppen, Spezifikation SD-0036, Abstimmung Migration offene Kundenaufträge (am 28.08.2018), "IT2b Lohnproduktion, Korrekturbuchungen, Datenmigration Planung UAT" (am 23.10.2018), "PL - Projekct management Meetings + Discussions PL - Projekct management Migration + meetings" (am 23.10.2018), "Diverse Punkte gem. Bugfixingliste und Mailanfragen bearbeitet, Migration" (am 25.10.2018). Namentlich betrifft die als "Testing Tablet, Meeting Rückmeldung ab Excel, Unterstützung Vorbereitung Migration W+I, Konzeption RepKarte, Spezifikation Formular W+I" beschriebene Tätigkeit von N._____ am 22.01.2019 Mehraufwand, am 23.01.2019 jedoch Aufwand gemäss Einführungsvertrag (act. 34 Rz. 1261 S. 356; Anhang zu Rechnung Nr. 90028389 vom 31. Januar 2018 S. 8; act. 3/138).
2.9.3. Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen
Dem Aufwand für Mehrleistungen aufgrund von behaupteter Bestellungsänderungen sind insgesamt 575.75 Arbeitsstunden im Wert von CHF 127'384.69 (exkl. MWST) zuordnen. Davon hat die Beklagte 247 Arbeitsstunden im Wert von CHF 54'648.75 (exkl. MWST) bezahlt (act. 34 Rz. 1261). Es verbleiben offene Mehrforderungen für Mehrleistungen von 328.75 Arbeitsstunden im Wert von CHF 72'735.94 (exkl. MWST) wegen behaupteter Bestellungsänderungen.
Die Beklagte macht geltend, die Zuordnung der einzelnen Leistungen sei nicht nachvollziehbar bzw. substantiiert (act. 15 Rz. 926, 937; act. 39 Rz. 1574, 1607).
2.9.3.1. Die Klägerin macht eine Bestellungsänderung durch die Beklagte geltend: Die Beklagte habe abweichend von einem einheitlichen Go-Live aller Bestandteile der Ziellösung (sog. Big-Bang-Approach) den Go-Live eines Teils des Zielsystems zur Einjahresplanung bestellt (act. 1 Rz. 248; act. 34 Rz. 158, 657). Der vorgezogene Teil-Go-Live für die Einjahresplanung der Beklagten habe [unter anderem; vgl. auch Ziffer 2.10.3.4 unten] zu zusätzlichen Migrationsläufen geführt (act. 1 Rz. 50, 149, 319).
Die Einjahresplanung der Beklagten erfolgt im Vorjahr jeweils von Mai bis Juli in der 1. Fassung, von August bis Oktober in der 2. Fassung und von November bis Dezember in der letzten Fassung (act. 15 Rz. 267; act. 34 Rz. 652; act. 17/50 S. 5). Nur die Plandaten der definitiven (letzten) Planfassung werden in SAP übernommen (act. 15 Rz. 267; act. 34 Rz. 652; act. 17/50 S. 19). Der Planungs- und Budgetierungsprozess der Beklagten war Gegenstand des Workshops vom 3. April 2017 (act. 15 Rz. 266; act. 34 Rz. 652; act. 17/49).
Der Einführungsvertrag sah als Termin der produktiven Inbetriebsetzung den 1. Januar 2019 vor (sog. Go-Live; act. 1 Rz. 40, 48; act. 15 Rz. 91, 95; act. 3/2 Ziffer 1.1.1 S. 3 und Ziffer 2.2 S. 8). Das Realisierungskonzept Finanzen und Kostenrechnung (FI/CO) vom 14. Juli 2017 hielt zum zeitlichen Ablauf des Planungs- und Budgetierungsprozesses fest: "Eine zentrale Anforderung für das Controlling ist, dass für die Budgetierung 2019 die Funktionalitäten und notwendigen Stammdaten für die Übernahme der Gemeinkostenplanung, die Plankalkulation und die Bewertung der Planmengen in der Ergebnisrechnung ab November 2018 zur Verfügung stehen. Dies muss für die Cutover-Planung berücksichtigt werden." (act. 1 Rz. 250; act. 15 Rz. 270; act. 3/111 Ziffer 3.6.2.1.2 S. 62). Einen schriftlichen Change-Request erstellten die Parteien nicht (act. 1 Rz. 252, 429; act. 39 Rz. 523).
Mit E-Mail vom 6. Oktober 2017 schrieb der Projektleiter der Beklagten als "Input" zur Erstellung des Terminplans: "Der 1-Jahresplan 2019 muss im November 2018 in seiner definitiven Fassung im neuen SAP gerechnet werden --> Termin: sobald die Planbesprechungen mit der Geschäftsleitung erfolgt sind, typischerweise Anfang November." (act. 15 Rz. 273; act. 17/51). Mit E-Mail vom 11. Oktober 2017 beschrieb der Teilprojektleiter Finanzen und Controlling der Klägerin die Budgetierung für 2019 wie folgt (act. 15 Rz. 274; act. 17/51):
Budget 1. Fassung Mai – Juli 2018 alte SAP Umgebung Budget 2. Fassung August – Oktober 2018 alte SAP Umgebung Letzte Fassung November – Dezember 2018 neue SAP Umgebung, im Detail zu planen
Zu Handen des Teilprojektleiters Schnittstellen und Datenmigration teilte er mit, alle Materialstammdaten, Stücklisten etc. müssten für Kalkulationsläufe im neuen Produktivsystem vorhanden, d.h. migriert, sein (act. 15 Rz. 275; act. 17/51).
Nach unbestrittener Darstellung der Klägerin fand die Migration für den zur Einjahresplanung der Beklagten erforderlichen Teil der Ziellösung sowie deren Teilinbetriebsetzung vom 26. November bis zum 7. Dezember 2018 statt (act. 1 Rz. 50).
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe im Laufe des Februar 2018 erklärt, die Beklagte wünsche, dass sie ihre Einjahresplanung des Geschäftsjahrs 2019 bereits Mitte November 2018 auf der Ziellösung durchführen könne (act. 1 Rz. 248; act. 34 Rz. 651). Dazu hätten sämtliche Daten, welche die Fertigung und die Budgetierung betrafen, unter anderem Rezepturen und Gestehungskosten, vorab vom Altsystem in die Ziellösung migriert werden müssen (act. 1 Rz. 149, 249). Ein vorgezogener Teil-Go-Live bzw. die zeitlichen Vorgaben im Hinblick auf die Planung des Geschäftsjahres 2019 seien nicht Gegenstand des Workshops vom 3. April 2017 gewesen (act. 34 Rz. 651, 652). Ziffer 3.6.2.1.2 des Realisierungskonzepts Finanzen und Kostenrechnung (FI/CO) vom 14. Juli 2017 bedeute lediglich, dass die Beklagte das Altsystem im Herbst 2018 müsse nutzen können (act. 34 Rz. 655).
Die Beklagte beruft sich auf Ziffer 3.6.2.1.2 des Realisierungskonzepts Finanzen und Kostenrechnung (FI/CO) vom 14. Juli 2017 (act. 15 Rz. 270, 271, 787; act. 39 Rz. 1200, 1201) und auf die E-Mail-Korrespondenz vom 6./11. Oktober 2017 (act. 15 Rz. 272-275, 787; act. 39 Rz. 1203). Die Beklagte habe die Klägerin bereits anlässlich des Workshops vom 3. April 2017 darauf hingewiesen, dass die Planung im gleichen System gemacht werden müsse, welches im Folgejahr verwendet werde (act. 15 Rz. 266-268). Die Einjahresplanung hätte zur Einhaltung des Abgabetermins der Geschäftsleitung eine komplette Stammdatenmigration bis spätestens Mitte November 2018 vorausgesetzt (act. 15 Rz. 278). Da zwischen der Planung im Alt- und im Zielsystem massive Abweichungen bestanden hätten, sei die Beklagte gezwungen gewesen, die Planung parallel im Altsystem vorzunehmen (act. 15 Rz. 278; act. 39 Rz. 1207-1209).
2.9.3.1.1. Die Klägerin beziffert nicht, welcher der im Zusammenhang mit zusätzlichen Migrationsläufen geltend gemachte Mehraufwand auf die vorgezogene Inbetriebnahme des für die Einjahresplanung erforderlichen Teils der Ziellösung entfällt (Ziffer 2.9.2.2 oben). Es stellt sich jedoch die Frage, ob sich der Aufwand dadurch wirklich erhöht und nicht lediglich anders verteilt hat. Gegenpartei und Gericht müssten sich somit wiederum mit Hypothesen behelfen, welcher Aufwand Zusatzaufwand darstellt. Es ist jedoch Sache der behauptungsbelasteten Klägerin, den entscheidungserheblichen Sachverhalt darzulegen (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO).
2.9.3.1.2. Zwischen den Parteien besteht ein Auslegungsstreit. Über die Verweisung in Ziffer 2.1 des Einführungsvertrags bildet Ziffer 3.6.2.1.2 des Realisierungskonzepts Finanzen und Kostenrechnung (FI/CO) vom 14. Juli 2017 Bestandteil des Einführungsvertrags (Ziffer 2.1.3.1 oben). Bei der Vertragsauslegung kommt dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien der Vorrang vor der normativen Auslegung zu (Ziffer 2.1.1 oben). Dabei ist auch das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss zu berücksichtigen (BGE 107 II 417 E. 6 S. 418). Die E-Mail-Korrespondenz vom 6./11. Oktober 2017 ist folglich insofern von Bedeutung, als sie einen tatsächlichen Konsens zu belegen vermag. Der dort durch den Teilprojektleiter der Klägerin beschriebene Ablauf der Budgetierung für das Jahr 2019 fügt sich nahtlos in den anlässlich des Workshops vom 3. April 2017 besprochenen Planungs- und Budgetierungsprozess der Beklagten ein. Der Klägerin war somit bewusst, dass die definitive Fassung der Budgetierung für das Jahr 2019 im November/Dezember 2018 in der neuen Umgebung stattfinden sollte. Ein solche Anforderung an die Verfügbarkeit der neuen Umgebung entspricht auch einer natürlichen Vermutung. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte die Planung im bisherigen System erstellen will, wenn sie erst für eine Periode relevant wird, in welcher ausschliesslich die neue Umgebung in Betrieb ist.
Eine normative Auslegung würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Da sich die nachfolgende Korrespondenz für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz nicht heranziehen lässt (BGE 142 III 239 E. 5.2.1 S. 253 = Pra 107 [2018] Nr. 7; BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632; BGE 129 III 675 E. 2.3 S. 680), kommt es in erster Linie auf die Auslegung von Ziffer 3.6.2.1.2 des Realisierungskonzepts Finanzen und Kostenrechnung (FI/CO) vom 14. Juli 2017 an. Das Realisierungskonzept bildet die Grundlage für den Funktionsumfang der zu realisierenden (neuen) Umgebung (Ziffer 2.1.3.1 oben). Wenn im Realisierungskonzept Finanzen und Kostenrechnung (FI/CO) vom 14. Juli 2017 von einer "zentrale[n] Anforderung für das Controlling" die Rede ist, bezieht sich dies deshalb auf das Controlling-Modul der neuen Umgebung. In die gleiche Richtung weist auch die Präposition "ab November 2018" hin, wäre bei einer Bezugnahme auf das Altsystem doch eher die Formulierung "im November/Dezember 2018" zu erwarten. Was die Verweisung auf die Cutover-Planung betrifft, so bezeichnet "Cutover" gemäss Darstellung der Klägerin den Prozess, "mit welchem das Altsystem koordiniert heruntergefahren und gleichzeitig die Ziellösung produktiv in Betrieb genommen wird" (act. 1 Rz. 49). Aus der Verweisung auf die Cutover-Planung lässt sich deshalb nicht herleiten, dass sich die Passage im Realisierungskonzept nur auf die Verfügbarkeit des Altsystems bezieht.
Sowohl die natürliche als auch die normative Auslegung sprechen dafür, dass sich die Parteien im Einführungsvertrag auf eine Verfügbarkeit der Einjahresplanung im
Zielsystem Mitte November 2018 geeinigt haben. Dabei ist nicht entscheidend, ob dieses als Verfügbarkeit oder "Go-Live" eines Teilsystems bezeichnet ist. Eine Bestellungsänderung liegt somit nicht vor.
2.9.3.1.3. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass gemäss Darstellung der Klägerin am 1. Januar 2019 ein weiterer Teil-Go-Live für die Pensionskasse und am 13. Februar 2019 ein weiterer Teil-Go-Live für den Einkauf von Rohstoffen stattgefunden haben soll (act. 1 Rz. 50). In diesem Zusammenhang beziffert die Klägerin jedoch weder konkrete Mehrforderungen, noch legt sie die entsprechenden tatsächlichen Grundlagen dar.
2.9.3.2. Die Klägerin behauptet, sie habe eine grössere Anzahl von Migrationsobjekten migriert als gemäss Einführungsvertrag (act. 34 Rz. 130). Davon ordnet sie
24 zusätzlichen Migrationsobjekten die Kürzel (ID) "MO1" bis "MO24" zu und markiert damit jeweils die nach ihrer Auffassung darauf entfallenden Arbeitsstunden in der Aufwandstabelle (act. 34 Rz. 131, 1260, 1261). Die Migrationsobjekte "Bedarfshistory", "Chargen", "Dispobereiche", "Equipment für IBASE", "Equipment Klassen/Merkmale", "Farbenverwaltung", "Konditionen", "Kostenarten", "Kunden-Material-Infosatz", "Produkthierarchie", "Sachkonten", "Sekundäre Kostenarten" und "Tarife" verfügen über keine Kürzel (act. 34 Rz. 131). Folglich lassen sich diesen keine Positionen in der Aufwandstabelle zuordnen. Das Total der auf die zusätzlichen Migrationsobjekte entfallenden Aufwände beziffert die Klägerin nicht. Aus den in der Aufwandstabelle ausgewiesenen Migrationsobjekten ergeben sich
575.75 Arbeitsstunden im Wert von CHF 127'384.69, wovon die Beklagte 247 Arbeitsstunden im Wert von CHF 54'648.75 bezahlt hat (exkl. MWST; act. 34 Rz. 1260, 1261). Für behaupteten Mehraufwand wegen zusätzlicher Migrationsobjekte verbleibt eine Restforderung von 328.75 Arbeitsstunden im Wert von CHF 72'735.94 (exkl. MWST).
Den nicht mit einem Kürzel bezeichneten Migrationsobjekten ordnet die Aufwandstabelle keine Arbeitsstunden zu. Insoweit behauptet die Klägerin keine Arbeitsstunden.
2.9.3.2.1. Die Klägerin legt die Umstände einer Bestellungsänderung nicht dar. Sie lässt es bei der pauschalen Behauptung einer nachträglichen Aufgabenübertragung bewenden. Dabei fehlt es an näheren Behauptungen zu Zeitpunkt und Umständen der Bestellungsänderung. Eine Einigung ist nicht dargelegt.
2.9.3.2.2. Am 12. Oktober 2018 gab die Klägerin den Change-Request E.______CR_021 ein (act. 1 Rz. 374; act. 34 Rz. 144; act. 3/144). Mit dem Change-Request E.______CR_021 machte die Klägerin einen geschätzten Mehraufwand von 120-150 Personentagen für den Bereich der Migration geltend, da die Beklagte ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung der zu migrierenden Daten nicht korrekt wahrnehme (act. 1 Rz. 376; act. 34 Rz. 133, 136; act. 3/142). Die Beklagte genehmigte den Change-Request E.______CR_021 nicht (act. 1 Rz. 378; act. 15 Rz. 248, 894; act. 34 Rz. 570; act. 39 Rz. 46, 135; act. 3/142; act. 17/21).
Gemäss Darstellung der Klägerin entfallen vom gesamten im Zusammenhang mit der Migration geltend gemachten Aufwand 2'272.5 Arbeitsstunden bzw. rund
284.1 Personentage auf den Zeitraum bis und mit 10. Oktober 2018, 1'413 Arbeitsstunden bzw. rund 176.6 Personentage auf den Zeitraum nach dem 10. Oktober 2018 (act. 34 Rz. 145, 147, 1261). In diesen Zahlen sind allerdings auch die unter dem Einführungsvertrag geltend gemachten 2'726.25 Arbeitsstunden enthalten (Ziffer 2.9.1.1 oben). Die Beklagte bestreitet diese Aufteilung (act. 39 Rz. 501). Die Klägerin leitet daraus ab, mit der Einreichung des Change-Request sei es nicht um eine nachträgliche Genehmigung des Change-Request gegangen (act. 39 Rz. 146, 147). Damit will die Klägerin einer entsprechenden Einwendung der Beklagten begegnen (act. 15 Rz. 137, 248, 379; act. 39 Rz. 430, 503). Es bleibt jedoch unklar, welche Schlussfolgerung die Klägerin daraus ziehen will. Dies kann letztlich offen bleiben, da keine (schriftliche) Genehmigung des Change-Request vorliegt.
2.9.3.2.3. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe erkennen können, dass es aufgrund ihrer mangelhaften Mitwirkung zu einer Kostenüberschreitung kommen würde, nachdem das in der Kostenschätzung vorgesehene Budget von 222 Personentagen bereits am 1. September 2018 überschritten worden sei, die Beklagte jedoch Leistungen bis Ende September 2018 bezahlt habe (act. 34 Rz. 149). Die Beklagte macht geltend, sie habe sich am Kostendach orientiert; es sei nicht ihre Aufgabe gewesen zu erkennen, dass das angebliche Budget für die Migration bereits aufgebraucht gewesen sei (act. 39 Rz. 508).
Die Klägerin hat die für den Zeitraum bis und mit 10. Oktober 2018 verrechneten 2'272.5 Arbeitsstunden bzw. CHF 502'790.63 (exkl. MWST) vollständig bezahlt (act. 34 Rz. 147, 1261). Darin sind jedoch auch Stunden aus dem Einführungsvertrag enthalten. Nach dem 10. Oktober 2028 hat die Klägerin 1'413 Arbeitsstunden verrechnet (act. 34 Rz. 147, 1261). Davon hat die Beklagte ausweislich der Aufwandstabelle 91 Arbeitsstunden bzw. CHF 20'133.75 (exkl. MWST) bezahlt (act. 34 Rz. 1261; die in der Replik genannten Summen stimmen nicht mit der Aufwandstabelle überein; act. 34 Rz. 147). Es verbleibt eine Restforderung für 1'322 Arbeitsstunden bzw. CHF 292'492.50 (exkl. MWST; act. 34 Rz. 1261; die in der Replik genannten Summen stimmen nicht mit der Aufwandstabelle überein; act. 34 Rz. 147). Der Change-Request E.______CR_021 war auf den Rechnungen nicht ausgewiesen (act. 39 Rz. 503).
Die Klägerin legt nicht dar, mit welchen Rechnungen die Beklagte Positionen bezahlt haben soll, welche auf einer Bestellungsänderung beruhen. Es ist weder Aufgabe der Gegenpartei noch des Gerichts, die Rechnungen auf Hinweise auf eine allfällige Leistungserweiterung zu durchsuchen. Ein Hinweis auf den Change-Request E.______CR_021 kann sich aufgrund der zeitlichen Verhältnisse nur bei Leistungen nach Erstellung des Change-Request nach dem 10. Oktober 2018 befinden.
2.9.3.2.4. Die Aufwandstabelle führt die rapportierten Stunden chronologisch nach Datum und Mitarbeiter gegliedert mit einer stichwortartigen Beschreibung auf, ohne den Aufwand nach Einführungsvertrag, Zusatzaufwand und Mehrleistung zu gruppieren. Bei dieser Darstellung ist ein einfacher Zugriff für Gegenpartei und Gericht nicht gewährleistet. Zahlreiche Arbeitsstunden betreffen den Zeitraum vor Einreichung des Change-Request am 10. Oktober 2018, so bereits am 25.09.2017 (MO2 – "Debitoren/Kunden/Warenempfänger") oder noch am 28.08.2018 (MO3 – "ALE-Einrichten"). Insoweit liegt ein widersprüchlicher Parteivortrag vor. Die in der Aufwandstabelle verwendeten stichwortartigen Beschreibungen sind zudem nicht selbsterklärend.
2.9.4. Zwischenergebnis
Die Klägerin vermag nicht darzutun, dass es sich um Aufwand wegen mangelhafter Mitwirkung der Beklagten (Ziffer 2.9.2 oben) oder aus Bestellungsänderungen (Ziffer 2.9.3 oben) handelt. Die im Zusammenhang mit der Migration geltend gemachten Leistungen stellen deshalb Aufwand nach Vertrag dar.
Es kann offen bleiben, ob die Arbeitsstunden tatsächlich geleistet wurden, da das Kostendach überschritten wird (Ziffer 2.14 unten).
2.10. Testing
In Abhängigkeit vom Fortschritt des Projekts finden technische, Funktions-, Integrations-, Endanwender- und Produktionsanlauftests statt (act. 1 Rz. 49, 70, 71; act. 3/12 Ziffer 2.3.1 S. 7). Die verschiedenen Testarten sind im Template des Testkonzepts als Anhang zum Realisierungskonzept Manteldokument definiert (act. 1 Rz. 71; act. 34 Rz. 49; act. 39 Rz. 355; act. 3/12 Ziffer 2.3 S. 7-9). Die technischen Tests überprüfen die ausgeführte Entwicklung auf die Erfüllung der gestellten Anforderungen (act. 1 Rz. 70; act. 3/12 Ziffer 2.3.2 S. 7). Die Funktionstests überprüfen die Funktion einzelner Anwendungen in den Applikationen oder einzelner Prozesse (act. 1 Rz. 49, 70; act. 3/12 Ziffer 2.3.3 S. 7-8). Die Integrationstests überprüfen die Funktion der Prozesse als Ganzes (act. 1 Rz. 49, 70; act. 3/12 Ziffer 2.3.4 S. 8). Die Endanwendertests überprüfen die Funktion der Programme und Systeme auf Gesamtunternehmensebene durch die Endanwender (act. 1 Rz. 70; act. 3/12 Ziffer 2.3.5 S. 8). Die Produktionsanlauftests der Produktionsumgebung erfolgen kurz vor und nach dem Go-Live (act. 1 Rz. 70; act. 3/12 Ziffer 2.3.6 S. 89). Im Einführungsvertrag schätzten die Parteien den Aufwand der Klägerin auf
95 Personentage (act. 1 Rz. 314; act. 3/2).
Die Durchführung eines Tests umfasst jeweils dessen Planung, Vorbereitung und Ausführung sowie die Sammlung und Zusammenstellung der Testergebnisse (act. 34 Rz. 51; act. 39 Rz. 373). Die Durchführung der technischen Tests fiel in
den Aufgabenbereich der Klägerin als beauftragte Entwicklerin (act. 1 Rz. 71, 72, 74; act. 15 Rz. 530, 767; act. 34 Rz. 50, 52, 54; act. 39 Rz. 105; act. 3/12 Ziffer 2.3.2 S. 7; act. 17/12 S. 14; act. 3/8 Pos.-ID 7.9, 8.14, 9.9, 11.12, 12.10, 13.8, 14.9). Die Beklagte übernahm lediglich unterstützende Aufgaben (act. 34 Rz. 52; act. 17/12 S. 14). Hinsichtlich der Funktions-, Integrations-, Endanwender- und Produktionsanlauftests ist die Aufgabenteilung zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin macht im Zusammenhang mit dem Testing effektive Leistungen von insgesamt 1'831.25 Arbeitsstunden bzw. rund 228.9 Personentagen im Wert von CHF 405'164.06 (exkl. MWST) [bzw. CHF 436'361.69 inkl. MWST] geltend (act. 34 Rz. 166, 168, 1262). Im Einzelnen verweist die Klägerin auf eine in die Rechtsschrift integrierte Aufwandstabelle, welche sämtliche im Zusammenhang mit der Aufgabe Testing rapportierten Arbeitsstunden auflistet (act. 34 Rz. 165, 166, 1262). In der Klage bezifferte die Klägerin die Leistungen noch auf 1'877 Arbeitsstunden bzw. rund 234.6 Personentage im Wert von CHF 415'286.25 (exkl. MWST; act. 1 Rz. 314, 488). Massgeblich ist die Bezifferung im letzten unbeschränkten Parteivortrag in der Replik. Die Beklagte bestreitet, dass diese Leistungen tatsächlich erbracht worden sind (act. 15 Rz. 926, 938; act. 39 Rz. 1574, 1575, 1615).
Die Beklagte hat davon ausweislich der Aufwandstabelle 1'041.75 Arbeitsstunden im Wert von CHF 230'487.19 (exkl. MWST) bezahlt (act. 34 Rz. 170, 1262). Die Bezahlung der Rechnungen stellt keine blosse Akonto- oder Abschlagszahlung dar. Die jeweiligen Leistungen sind damit definitiv abgegolten (BGer 4A_307/2020 v.
13.01.2021 E. 7.4.1).
Es verbleibt eine Restforderung für 789.5 Arbeitsstunden im Wert von CHF 174'676.87 (exkl. MWST).
2.10.1. Aufwand nach Vertrag
2.10.1.1. Gemäss Darstellung der Klägerin hätte der Aufwand gemäss ursprünglichem Leistungsumfang 1'159.75 Arbeitsstunden bzw. rund 145 Personentage betragen (act. 34 Rz. 165, 167).
Die Beklagte hat 855.25 Arbeitsstunden im Wert von CHF 189'224.06 (exkl. MWST) bezahlt (act. 34 Rz. 1262). Für behaupteten Aufwand nach Vertrag verbleibt eine offene Restforderung für 304.5 Arbeitsstunden im Wert von CHF 67'370.63 (exkl. MWST).
2.10.1.2. Die Mehrforderung beträgt 665.75 Arbeitsstunden im Wert von CHF 147'297.09 (exkl. MWST). Die Aufwandstabelle ordnet 2 Arbeitsstunden vom 1. März 2019, 1.25 Arbeitsstunden vom 14. März 2019 und 2.5 Arbeitsstunden vom 16. April 2019 weder dem Aufwand gemäss Einführungsvertrag noch dem Mehraufwand zu (act. 34 Rz. 1262). Nach den Regeln der Behauptungs- und Beweislast sind diese 5.75 Arbeitsstunden ebenfalls dem Aufwand gemäss Einführungsvertrag zuzurechnen. Ausweislich der Aufwandstabelle sind sie nicht bezahlt worden. Daraus ergibt sich eine weitere offene Restforderung für 5.75 Arbeitsstunden im Wert von CHF 1'222.19 (exkl. MWST).
Dem behaupteten Aufwand nach Vertrag sind insgesamt 1'165.5 Arbeitsstunden im Wert von CHF 257'866.87 (exkl. MWST) zuzuordnen.
2.10.1.3. Für behauptete Mehrforderungen verbleiben 665.75 Arbeitsstunden im Wert von CHF 147'297.19 (exkl. MWST). Davon wurden 225.75 Arbeitsstunden im Wert von CHF 49'947.19 (exkl. MWST) bezahlt (act. 34 Rz. 1262). Es verbleiben offene Mehrforderungen für 440 Arbeitsstunden im Wert von CHF 97'350.00 (exkl. MWST).
2.10.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung
Dem behaupteten Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung sind insgesamt
375.25 Arbeitsstunden im Wert von CHF 83'024.06 (exkl. MWST) zuordnen (act. 34 Rz. 1262 "T4"; Ziffer 2.10.2.2 unten). Davon hat die Beklagte 37.25 Arbeitsstunden im Wert von CHF 8'241.56 (exkl. MWST) bezahlt (act. 34 Rz. 1262 "T4"; Ziffer 2.10.2.2 unten). Es verbleibt eine Restforderung von 338 Arbeitsstunden im Wert von CHF 74'782.50 (exkl. MWST) für Mehraufwand wegen behaupteter mangelhafter Mitwirkung.
Die Beklagte macht geltend, die Zuordnung der einzelnen Leistungen sei nicht nachvollziehbar bzw. substantiiert (act. 15 Rz. 926, 938; act. 39 Rz. 1574, 1611, 1615).
2.10.2.1. Die Klägerin macht Mehraufwand für die zusätzliche Unterstützung der Beklagten geltend, da die Beklagte ihre Aufgaben nicht korrekt wahrgenommen habe, nämlich bei Testplanung, Datenvorbereitung, Vorbereitung und Koordination der Tests, Nachschulung und zusätzlicher Unterstützung insbesondere bei Endanwendertests (act. 34 Rz. 159, 1262 "T5").
Die Aufwands-Kostenschätzung der Klägerin vom 14. Juli 2017 ging davon aus, dass die Klägerin "Support bei Endanwender Akzeptanztests" leistete (act. 1 Rz. 72; act. 3/8 Pos.-ID 7.15, 8.20, 9.15, 11.18, 12.16, 13.14, 14.15, 18.15). Das Template zum Testkonzept weist die Durchführung der Integrationstests den Endbenutzern aus den Fachbereichen zu (act. 1 Rz. 71; act. 34 Rz. 50; act. 3/12 Ziffer 2.3.5 S. 8). Im Rahmen des Kick-Off-Workshops vom 19. September 2017 gingen die Parteien davon aus, dass bei den Endanwendertests die Führungsrolle der Beklagten oblag und die Klägerin Unterstützung leistete (act. 34 Rz. 52; act. 39 Rz. 369; act. 17/12 S. 14). Gemäss dem Testkonzept vom 6. Februar 2018 lag der sog. Lead beim von den Parteien gemeinsam gebildeten Testmanagement; für die Vorbereitung der Endanwendertests waren die Power-User der Beklagten zuständig (act. 15 Rz. 767; act. 39 Rz. 105, 369; act. 17/14 Ziffer 3.4.5 S. 11). Bei der Durchführung der Endanwendertests waren die Power-User der Beklagten federführend (act. 15 Rz. 767; act. 34 Rz. 54, 57; act. 39 Rz. 105; act. 17/14 Ziffer 3.4.5 S. 11; act. 17/36). Einen Change-Request reichte die Klägerin nicht ein (act. 39 Rz. 377, 527).
Die Klägerin behauptet, sie habe lediglich eine Pflicht zur Unterstützung der Beklagten bei der Testdurchführung getroffen (act. 1 Rz. 74; act. 34 Rz. 58, 159). Da die Beklagte die nötigen Tests aufgrund mangelnder Ausbildung und Verfügbarkeit eigenen Personals nicht habe durchführen können, habe die Klägerin deren Aufgaben bei der Planung, Datenvorbereitung, Vorbereitung und Koordination von Tests sowie Nachschulungen von Endnutzern übernehmen müssen (act. 1 Rz. 233; act. 34 Rz. 159, 1262). Die Unterstützung der Beklagten sei insbesondere bei den Endanwendertests über das vereinbarte "Coaching" hinausgegangen (act. 34 Rz. 159, 1262).
Die Beklagte bestreitet, dass es sich um von ihr wahrzunehmende Aufgaben handelt (act. 39 Rz. 526). Das Testing habe grösstenteils in der Verantwortung der Klägerin gelegen (act. 15 Rz. 767, 770). Die Beklagte habe die Tests selber vorbereitet und durchgeführt (act. 15 Rz. 534). Soweit Tests nicht korrekt hätten durchgeführt werden können, habe dies an der mangelnden Verfügbarkeit des neuen Systems gelegen (act. 15 Rz. 534, 536, 768; act. 39 Rz. 528). Die Klägerin habe deshalb während der Tests dauernd eingreifen müssen (act. 39 Rz. 379, 528). Die Klägerin substantiiere nicht, inwiefern die Beklagte beim Testing hätte mitwirken sollen (act. 15 Rz. 769; act. 39 Rz. 107), gehe nicht auf die einzelnen Tests ein oder spezifiziere die von ihr wahrgenommenen Aufgaben näher (act. 39 Rz. 526).
Die Klägerin trägt die Behauptungs- und Beweislast für Mehrforderungen. Sie hat deshalb anzugeben, aus der mangelhaften Wahrnehmung welcher Mitwirkungsobliegenheit sie welche Mehrforderung geltend macht (vgl. im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen BGer 4A_202/2019 v. 11.12.2019; 4A_539/2014 v.
07.05.2015 E. 3.1). Beim vorliegenden Streitstand ist die Klägerin gehalten, die Zusammensetzung der vergütungspflichtigen Leistungen im Einzelnen darzulegen.
Gemäss der Aufwandstabelle betreffen die folgenden Arbeitsstunden Vorbereitung/Führung Integrationstest IT und/oder die schlechte Wahrnehmung der Aufgaben durch die Beklagte: 6 Stunden am 20. Juni 2018, 2.25 Stunden am 20. Juni 2018, 10.5 Stunden am 3. September 2018, 2.25 Stunden am 4.September 2018,
9.75 Stunden am 12. September 2018; diese insgesamt 30.75 Stunden hat die Beklagte bezahlt (act. 34 Rz. 1262 "T3, T5"). Ferner betreffen 2.5 Stunden am
07.03.2018 den Entwurf und die Bearbeitung des Testkonzepts und/oder die schlechte Wahrnehmung der Aufgaben durch die Beklagte; die Beklagte hat diese ebenfalls bezahlt (act. 34 Rz. 1262 "T1, T5").
Die Klägerin unterscheidet nicht zwischen Aufwand aus der schlechten Wahrnehmung der Aufgaben der Beklagten und dem Entwurf und die Bearbeitung des Testkonzepts bzw. der Vorbereitung/Führung Integrationstest IT. Damit fehlt es bereits
an einer hinreichenden Bezifferung und Zuordnung der Aufwände. Positionen, welche ausschliesslich die Planung von Tests und die Vorbereitung von Daten für Tests durch die Beklagte betreffen, finden sich nicht. Nach den Regeln der Behauptungs- und Beweislast sind diese Aufwände von insgesamt 33.25 Stunden im Wert von CHF 7'356.55 (exkl. MWST) dem Einführungsvertrag zuzuordnen.
2.10.2.2. Gemäss Aufwandstabelle macht die Klägerin 375.25 Arbeitsstunden für zusätzliche Testläufe geltend (act. 34 Rz. 1262 "T4"). Die Beklagte hat davon die bis und mit 23. Oktober 2018 verrechneten 27.75 Stunden sowie die am 12. Februar 2019 verrechneten 9.5 Stunden bezahlt (act. 34 Rz. 1262 "T4"; act. 39 Rz. 1612). Es verbleibt eine Restforderung von 338 Arbeitsstunden.
Soweit die Klägerin Aufwände nicht eindeutig dem Aufwand aus zusätzlichen Testläufen zuordnet, sind diese nach den Regeln der Behauptungs- und Beweislast dem Aufwand nach dem Einführungsvertrag zuzuordnen (Ziffer 2.10.2.1 oben). Gemäss der Aufwandstabelle betreffen 6 Stunden am 4. September 2018 die Durchführung der Funktionstests und/oder die Vorbereitung/Führung Integrationstest IT1 und/oder zusätzliche Testläufe; die Beklagte hat diese bezahlt (act. 34 Rz. 1262 "T2, T4, T3"). 2 Arbeitsstunden am 20. Dezember 2018 betreffen die Durchführung der Funktionstests und/oder zusätzliche Testläufe (act. 34 Rz. 1262 "T2, T4"). Diese Aufwände von insgesamt 8 Stunden im Wert von CHF 1'770.00 (exkl. MWST) sind dem Einführungsvertrag zuzuordnen. Davon verbleibt eine offene Restforderung von 2 Arbeitsstunden im Wert von CHF 442.50 (exkl. MWST).
Die Planung im Einführungsvertrag sah zwei Funktionstests, zwei Integrationstests und einen Endanwendertest vor (act. 1 Rz. 48; act. 15 Rz. 255; act. 34 Rz. 152, 161; act. 39 Rz. 511; act. 3/2 Ziffer 2.2 S. 8; act. 3/7 Ziffer 4.1.1 S. 16). Einen Change-Request reichte die Klägerin nicht ein (act. 39 Rz. 533). Eine Abmahnung fand nicht statt (act. 39 Rz. 532). Hinsichtlich der Integrationstests sah der Einführungsvertrag vor: "Der letzte Integrationstest (idR zwei Durchläufe) erbringt den Beweis für die vollständig und durchgängig lauffähige Lösung" (act. 39 Rz. 531; act. 3/2 Ziffer 2.1 S. 6). Gemäss Testkonzept vom 6. Februar 2018 musste der Integrationstest sämtliche Anforderungen erfolgreich bestehen (act. 39 Rz. 531; act. 17/14 Ziffer 3.4.4.1 S. 10).
Die Klägerin behauptet, es seien aufgrund der mangelhaften Mitwirkung zwei weitere Integrationstests und zwei zusätzliche Endanwendertests durchgeführt worden (act. 34 Rz. 161, 1262 "T4"). Die zusätzlichen Testläufe hätten die zusätzlich bestellten Leistungen (Übernahme von Leistungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Durchführung der Tests, vorgezogener Teil-Go-Live; Ziffer 2.10.3.3 unten, Ziffer 2.10.3.4 unten) noch potenziert (act. 34 Rz. 162). Die Beklagte bestreitet eine Mitwirkungsobliegenheit der Beklagten (act. 39 Rz. 531). Zu Testabbrüchen sei es gekommen, weil das zu testende System nicht die erforderliche Qualität aufgewiesen habe (act. 39 Rz. 531).
Bei einigen der geltend gemachten Positionen ist der Zusammenhang zu den zusätzlichen Integrations- und Endanwendertests bereits in der Bezifferung fraglich. Der Integrationstest 1b fand vom 20. bis zum 28. August 2018 statt, der Integrationstest 2b vom 23. bis zum 26. Oktober 2018, der Endanwendertest 1b vom 15. bis zum 18. Januar 2019, der Endanwendertest 2 vom 21. Januar bis zum 22. Februar 2019 (act. 1 Rz. 50). Die erste geltend gemachte Position datiert vom 12. Oktober 2018 und kann deshalb nicht mehr auf den Integrationstest 1b zurückzuführen sein (act. 34 Rz. 1262 S. 394). Die Positionen vom 12. Oktober 2018 und vom 18. Oktober 2018 betreffen den Endanwendertest für den die Jahresplanung betreffenden Teil der Ziellösung (act. 34 Rz. 1262 S. 394 und 395). Der vorgezogene Teil-Go-Live stellt jedoch nach Ansicht der Klägerin eine Bestellungsänderung dar (act. 34 Rz. 158; Ziffer 2.10.3.4 unten). Die Endanwendertests 1b und 2 fanden erst nach der Teilmigration für die Jahresplanung statt. Im Übrigen sind die in der Aufwandstabelle verwendeten stichwortartigen Beschreibungen nicht selbsterklärend (Ziffer 2.1 oben). Die Darstellung der Klägerin ist nicht schlüssig.
2.10.2.3. Die Klägerin behauptet, jeder Migrationslauf habe wieder zu Testaufwand geführt (act. 1 Rz. 339). Zwischen Tests und Migrationsläufen besteht eine gegenseitige Abhängigkeit (vgl. act. 1 Rz. 48, 50). Die Klägerin beruft sich auf 14 Migrationsläufe (Ziffer 2.9.2.2 oben), während sie insgesamt lediglich neun Testdurchgänge konkret benennt (zwei Funktionstests, vier Integrationstests, drei Endanwendertests; act. 34 Rz. 152, 161; Ziffer 2.10.2.2 oben). Die Klägerin beziffert jedoch nicht, welchen Mehraufwand sie mit welchem zusätzlichen Migrationslauf begründet.
2.10.3. Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen
Dem behaupteten Aufwand für Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen sind insgesamt 249.25 Arbeitsstunden im Wert von CHF 55'146.56 zuzuordnen. Davon hat die Beklagte 149.25 Arbeitsstunden im Wert von CHF 33'021.56 (exkl. MWST) bezahlt. Für Mehrleistungen aufgrund behaupteter Bestellungsänderungen verbleibt eine offene Restforderung von 100 Arbeitsstunden im Wert von CHF 22'125.00 (exkl. MWST).
Die Beklagte macht geltend, die Zuordnung der einzelnen Leistungen sei nicht nachvollziehbar bzw. substantiiert (act. 15 Rz. 926, 938; act. 39 Rz. 1574, 1610, 1615).
2.10.3.1. Gemäss Aufwandstabelle macht die Klägerin 31.75 Arbeitsstunden im Wert von CHF 7'024.69 (exkl. MWST) für den Entwurf und die Bearbeitung des Testkonzepts geltend (act. 34 Rz. 1262 "T1"). Die Beklagte hat diese vollständig bezahlt (act. 34 Rz. 1262 "T1"; act. 39 Rz. 1612). Es verbleibt keine Restforderung.
Gemäss dem Realisierungskonzept Manteldokument stellte die Klägerin der Beklagten ein Template für das Testkonzept zur Verfügung (act. 34 Rz. 49; act. 39 Rz. 355; act. 3/7 Ziffer 15.1 S. 34). Die Klägerin erstellte bis zum 15. Januar 2018 den Entwurf des Testkonzepts (act. 34 Rz. 155, 156; act. 39 Rz. 139, 514; act. 17/14 S. 2). Die Beklagte arbeitete die eingegangenen Review-Ergebnisse am 19. Januar 2018 ein (act. 34 Rz. 156; act. 39 Rz. 515; act. 17/14 S. 2). Die Parteien überarbeiteten das Dokument gemeinsam am 24./26. Januar 2018, namentlich das Kapitel zu den Rollen und Verantwortlichkeiten, und gaben das Testkonzept am 6. Februar 2018 frei (act. 34 Rz. 156; act. 17/14 S. 2).
Die Aufwands-Kostenschätzung der Klägerin vom 14. Juli 2017 bezeichnet Testkonzeption, Testorganisation, Grobplanung Testing inkl. Abstimmung Streams und interne IT-Organisation sowie Konzeption und Schulung Testabwicklung als Zu-
satzleistungen (act. 1 Rz. 72; act. 34 Rz. 47; act. 3/8 Pos.-ID 2.3 und 2.4 S. 1). Einen Change-Request reichte die Klägerin nicht ein (act. 39 Rz. 356).
Die Klägerin behauptet, die Erstellung des Testkonzepts sei gemäss Vereinbarung im Einführungsvertrag die Aufgabe der Beklagten gewesen (act. 34 Rz. 47, 151, 154). Die Beklagte habe die Zusatzleistungen nicht gewünscht und das Testkonzept selbst erstellen wollen, um sich die Vergütung für die Arbeit der Klägerin am Testkonzept zu sparen (act. 34 Rz. 47, 48). Mit der Lieferung des entsprechenden Templates als Beilage zum Einführungsvertrag habe die Klägerin ihre Verpflichtung erfüllt (act. 34 Rz. 49; act. 3/12). Während des Projekts habe die Beklagte jedoch verlangt, dass die Klägerin das Testkonzept erstelle (act. 34 Rz. 155).
Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei für die Erstellung des Testkonzepts verantwortlich gewesen (act. 39 Rz. 355, 356). Ziffer 2.1 des Einführungsvertrags, welche die Lieferobjekte für das Realisierungsprojekt beschreibe, führe für die Realisierungsphase unter dem Zwischentitel "Konfiguration und Entwicklungen" die IT-Tests, Integrationstests und Endanwender-Akzeptanz-Tests auf (act. 39 Rz. 355; act. 3/2 Ziffer 2.1 S. 6). Da das Testkonzept die Grundlage für die Durchführung der Tests bilde, liege dessen Erstellung konsequenterweise in der Verantwortung der Klägerin (act. 39 Rz. 355).
Der Auslegungsstreit der Parteien beschränkt sich darauf, ob die Beklagte die eigentliche Erstellung des Testkonzepts übernommen habe oder daran lediglich mitarbeiten sollte. Dabei kommt es in erster Linie auf einen übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien an. Der Einführungsvertrag liefert diesbezüglich kein eindeutiges Indiz. Es besteht kein Zweifel, dass das Testkonzept als Grundlage zur Durchführung des Testings einen Teil der Realisierung des Einführungsprojekts bildet. Die genaue Aufgabenteilung lässt sich dem Einführungsvertrag jedoch nicht entnehmen. Vielmehr enthält dieser Hinweise auf das Realisierungskonzept und die Aufwandsschätzung (act. 3/2 Ziffer 2.1 S. 6). Gemäss Ziffer 15.2 des Realisierungskonzepts Manteldokument legt die Klägerin innerhalb des Realisierungskonzepts den Fokus auf die Aufwand- und Kostenschätzungen und die Mitwirkungspflicht der Beklagten; die Beklagte hat laufend zu beurteilen, wie viel interne Mitwirkung an der Konzeption, Dokumentation, dem Testen und der technischen Schulung von Sicherheits- und Berechtigungsbelangen in der Systemumgebung möglich ist, und entsprechende Folgeentscheidungen bezüglich allfälliger mittels Change-Request zu beauftragender Zusatzleistungen zu fällen (act. 3/8 Ziffer 15.2 S. 35). Die Aufwands-Kostenschätzung weist die Testkonzeption ausdrücklich als Zusatzleistungen aus. Diese Indizien belegen einen übereinstimmenden Willen der Parteien, dass die Testkonzeption nicht alleine in die Verantwortung der Klägerin fällt und sich die Rolle der Beklagten nicht auf eine blosse Mitwirkung beschränkt. Keine andere Auslegung ergibt sich nach dem Vertrauensprinzip. Der Konsens geht jedoch ebenso dahin, dass sich die Parteien bei der Übernahme von Zusatzleistungen durch die Klägerin in einem Change-Request zu einigen haben. Da für die Erstellung des Testkonzepts kein Change-Request vorliegt, ist nicht dargelegt, dass es zu einer entsprechenden Bestellungsänderung gekommen ist. Die Klägerin kann deshalb keine Vergütung für Zusatzleistungen geltend machen.
Der Aufwand für den Entwurf und die Bearbeitung des Testkonzepts fällt unter den Aufwand nach Vertrag.
2.10.3.2. Gemäss Aufwandstabelle macht die Klägerin 2.5 Arbeitsstunden vom 4. März 2019 im Wert von CHF 553.13 (exkl. MWST) für die Durchführung der Funktionstests geltend (act. 34 Rz. 1262 "T2" S. 415). Die Klägerin hat der Beklagten diese Arbeitsstunden mit der unbezahlt gebliebenen Rechnung Nr. 90029140 vom 31. März 2019 verrechnet (act. 1 Rz. 379; act. 34 Rz. 1262 "T1"; act. 39 Rz. 1612; act. 3/138). Es verbleibt eine Restforderung von 2.5 Arbeitsstunden im Wert von CHF 553.13 (exkl. MWST).
Die Aufwands-Kostenschätzung der Klägerin vom 14. Juli 2017 ging davon aus, dass "Technische IT- und Funktionstests" von der Klägerin durchzuführen sind (act. 1 Rz. 72; act. 3/8 Pos.-ID 7.9, 8.14, 9.9, 11.12, 12.10, 13.8, 14.9). Das Template zum Testkonzept weist hingegen die Durchführung der Funktionstests den Anwendungsverantwortlichen und/oder Vertretern aus dem Fachbereich zu (act. 1 Rz. 71; act. 34 Rz. 50; act. 3/12 Ziffer 2.3.3 S. 7-8). Im Rahmen des Kick-Off-Workshops vom 19. September 2017 und im Testkonzept vom 6. Februar 2018 waren sich die Parteien einig, dass die Klägerin die Funktionstests durchführen sollte (act. 15 Rz. 767; act. 34 Rz. 52, 54; act. 39 Rz. 105; act. 17/12 S. 14; act. 17/14 Ziffer 3.4.3 S. 9). Einen Change-Request reichte die Klägerin nicht ein (act. 39 Rz. 375).
Die Klägerin behauptet, nach dem Einführungsvertrag sei die Durchführung der Funktionstests als Aufgabe der Beklagten vereinbart worden (act. 34 Rz. 50, 157; act. 3/12 Ziffer 2.3.3 S. 7-8). Die Verschiebung dieser Aufgabe zur Klägerin stelle eine Bestellungsänderung dar (act. 34 Rz. 52, 58, 157). Die Aufnahme in die Kick-Off-Präsentation sei auf ausdrücklichen Wunsch des Projektleiters der Beklagten aufgenommen worden (act. 34 Rz. 52).
Die Beklagte bestreitet eine Bestellungsänderung (act. 39 Rz. 375). Sie behauptet, die Durchführung bzw. Leitung der Funktionstests sei Aufgabe der Klägerin gewesen (act. 39 Rz. 105, 140, 369, 375). Im Einführungsvertrag gebe es keinen Beleg dafür, dass die Beklagte für die Funktionstests zuständig gewesen sei (act. 39 Rz. 140). Beim Template zum Testkonzept handle es um eine von der Klägerin nicht spezifisch für das streitgegenständliche Projekt erstellte Vorlage (act. 39 Rz. 365, 374).
Für die Auffassung der Klägerin spricht einzig das Template zum Testkonzept. Dieses hat jedoch lediglich die Funktion einer Arbeitsgrundlage für die Erstellung des Testkonzepts durch die Beklagte. Daraus ergibt sich nicht, dass die Parteien die Durchführung der Funktionstests der Beklagten zuweisen wollten. Somit ist auch keine implizite Bestellungsänderung durch die behauptete Anpassung der Präsentation zum Kick-Off-Workshop vom 19. September 2017 ersichtlich.
Ausserdem legt die Klägerin nicht dar, welche konkreten Zusatzarbeiten sie im Zusammenhang mit den Funktionstests erfüllt habe. Gemäss Rechnung und Aufwandstabelle soll O._____ am 4. März 2019 während 2.5 Stunden folgende Tätigkeit ausgeführt haben: "Fehler User Exit ZCOPC002, Fehleranalyse mit P._____, Funktionstests, Transport" (act. 34 Rz. 1262 S. 415; Anhang zu Rechnung Nr. 90029140 vom 31. März 2019 S. 6; act. 3/138). Diese kryptische Beschreibung ist nicht selbsterklärend. Es lässt sich nicht beurteilen, inwiefern die Arbeiten im Zusammenhang mit einem Funktionstest stehen.
Der Aufwand für die Durchführung der Funktionstests fällt unter den Aufwand nach Vertrag.
2.10.3.3. Gemäss Aufwandstabelle macht die Klägerin 215 Arbeitsstunden im Wert von CHF 47'568.75 (exkl. MWST) für die Vorbereitung und Führung des Integrationstests 1 geltend (act. 34 Rz. 1262 "T3"). Die Beklagte hat davon die bis und mit 17. Oktober 2018 verrechneten 117.5 Stunden im Wert von CHF 25'996.88 (exkl. MWST) bezahlt (act. 34 Rz. 1262 "T3"; act. 39 Rz. 1612). Es verbleibt eine Restforderung von 97.50 Arbeitsstunden im Wert von CHF 21'571.87 (exkl. MWST).
Die Aufwands-Kostenschätzung der Klägerin vom 14. Juli 2017 ging davon aus, dass die Klägerin "Support bei Integrationstests (2 Slots) " leistete (act. 1 Rz. 72; act. 3/8 Pos.-ID 7.11, 8.16, 9.11, 11.14,, 12.12, 13.10, 14.11, 18.11). Das Template zum Testkonzept weist die Durchführung der Integrationstests den Key-Usern aus den betroffenen Fachbereichen und/oder den Anwendungsverantwortlichen zu (act. 1 Rz. 71; act. 34 Rz. 50; act. 3/12 Ziffer 2.3.4 S. 8). Im Rahmen des Kick-Off-Workshops vom 19. September 2017 gingen die Parteien davon aus, dass bei den Integrationstests die Führungsrolle der Beklagten oblag und die Klägerin lediglich Unterstützung leistete (act. 34 Rz. 52; act. 17/12 S. 14). Das Testkonzept vom 6. Februar 2018 unterscheidet hingegen zwischen dem Integrationstest 1 und dem Integrationstest 2 (act. 15 Rz. 767; act. 34 Rz. 54; act. 39 Rz. 105, 369; act. 17/14 Ziffer 3.4.4 S. 9-11). Der sog. Lead lag jeweils beim von den Parteien gemeinsam gebildeten Testmanagement (act. 15 Rz. 767; act. 39 Rz. 105, 369; act. 17/14 Ziffer 3.4.4.2 und 3.4.4.3 S. 10-11). Für die Vorbereitung des Integrationstests 1 war die Klägerin zuständig (act. 15 Rz. 767; act. 39 Rz. 105, 369; act. 17/14 Ziffer 3.4.4.2 S. 10). Bei der Durchführung des Integrationstests 1 sollen die Application Consultants der Klägerin federführend sein (act. 15 Rz. 767; act. 34 Rz. 54; act. 39 Rz. 105, 369; act. 17/14 Ziffer 3.4.4.2 S. 10). Einen Change-Request reichte die Klägerin nicht ein (act. 39 Rz. 376, 520). Eine Abmahnung fand nicht statt (act. 39 Rz. 519).
Die Klägerin behauptet, die Vorbereitungs- und Führungsaufgabe der Klägerin im Hinblick auf die Integrationstests 1 seien erst im Testkonzept vereinbart worden
(act. 34 Rz. 55, 157). Die Verschiebung dieser Aufgabe zur Klägerin stelle eine Bestellungsänderung dar (act. 34 Rz. 55, 157).
Die Beklagte stützt sich auf das Testkonzept vom 6. Februar 2018 (act. 39 Rz. 105, 369, 376). Eine Bestellungsänderung bestreitet sie (act. 39 Rz. 142, 369). Beim Template zum Testkonzept handle es um eine von der Klägerin nicht spezifisch für das streitgegenständliche Projekt erstellte Vorlage (act. 39 Rz. 365, 376).
Die genaue Aufgabenteilung lässt sich dem Einführungsvertrag nicht entnehmen. Das Template zum Testkonzept bietet keine geeignete Grundlage zum Nachweis eines entsprechenden tatsächlichen oder normativen Parteiwillens (Ziffer 2.10.3.2 oben). Gemäss Ziffer 15.2 des Realisierungskonzepts Manteldokument wäre eine Bestellungsänderung Gegenstand eines Change-Request gewesen (Ziffer 2.10.3.1 oben). Für zusätzliche Aufgaben der Klägerin im Rahmen des Integrationstests 1 liegt jedoch kein Change-Request vor. Gemäss eigener Darstellung erstellte die Klägerin das Testkonzept vom 6. Februar 2018. Eine Bestellungsänderung konnte ihr deshalb nicht entgehen. Es ist deshalb nicht dargelegt, dass es zu einer entsprechenden Bestellungsänderung gekommen ist.
Der Aufwand für die Vorbereitung und Führung des Integrationstests 1 fällt unter den Aufwand nach Vertrag.
2.10.3.4. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe abweichend einen Go-Live eines Teils des Zielsystems zwecks Einjahresplanung bestellt (act. 34 Rz. 158; Ziffer 2.9.3.1 oben). Diese Bestellungsänderung habe es notwendig gemacht, den im Einführungsvertrag bestellten einen Durchgang von Endanwendertests in zwei Durchgänge aufzuteilen (act. 34 Rz. 158). Da die Klägerin vom Einführungsvertrag und vom Kostendach nicht gedeckte substantielle Testing-Aufgaben habe übernehmen müssen, habe der vorgezogene Go-Live für die Einjahresplanung zu zusätzlichen Aufwänden im Hinblick auf das Testing der Lösung geführt (act. 1 Rz. 319). Die Klägerin beziffert jedoch weder den Mehraufwand, noch ist dieser aus der Aufwandstabelle ersichtlich. Ein Mehraufwand ist somit nicht dargelegt.
2.10.4. Zwischenergebnis
Die Klägerin vermag nicht darzutun, dass es sich um Aufwand wegen mangelhafter Mitwirkung der Beklagten (Ziffer 2.10.2 oben) oder aus Bestellungsänderungen (Ziffer 2.10.3 oben) handelt. Die im Zusammenhang mit dem Testing geltend gemachten Leistungen stellen deshalb Aufwand nach Vertrag dar.
Es kann offen bleiben, ob diese Arbeitsstunden tatsächlich geleistet wurden, da das Kostendach überschritten wird (Ziffer 2.14 unten).
2.11. Schulung
Die Parteien vereinbarten, dass die Klägerin die Schlüsselnutzer der Beklagten schule (act. 1 Rz. 75; act. 15 Rz. 537; act. 34 Rz. 59), welche ihrerseits die Endanwender der Beklagten ausbilden sollen (sog. "Train-the-Trainer"-Schulung; act. 1 Rz. 75, 224; act. 15 Rz. 212; act. 34 Rz. 64; act. 17/12 S. 15). Zwischen den Parteien ist streitig, ob sämtliche oder nur ausgewählte Key-User bzw. Power-User der Beklagten durch die Klägerin zu schulen sind (act. 34 Rz. 59, 60; act. 39 Rz. 392; Ziffer 2.11.2.1 unten). Im Einführungsvertrag schätzten die Parteien den Aufwand der Klägerin auf 38 Personentage (act. 1 Rz. 314; act. 3/2).
Die Klägerin macht im Zusammenhang mit der Schulung effektive Leistungen von insgesamt 329.75 Stunden bzw. rund 41.22 Personentagen im Wert von CHF 72'957.19 (exkl. MWST) [bzw. CHF 78'574.89 inkl. MWST] geltend (act. 34 Rz. 174, 176, 1263 S. 419 ff.). Im Einzelnen verweist die Klägerin auf eine in die Rechtsschrift integrierte Aufwandstabelle, welche sämtliche im Zusammenhang mit der Aufgabe Schulung rapportierten Arbeitsstunden auflistet (act. 34 Rz. 173, 174, 1263 S. 419 ff.).
In der Klage bezifferte die Klägerin die Leistungen noch auf 616.5 Arbeitsstunden bzw. 77.1 Personentage im Wert von CHF 136'400.63 (exkl. MWST; act. 1 Rz. 314, 489, 490, 491). Dabei entstammten 339.5 Arbeitsstunden im Betrag von CHF 75'114.38 (exkl. MWST) dem Leistungserfassungssystem der Klägerin (act. 1 Rz. 489). Die Position über 9.75 Stunden am 28. Juni 2018 gehört nach der Replik zum Aufwand für die LASOFT-Integration (act. 34 Rz. 1259 S. 283). Die Beklagte bestreitet, dass diese Leistungen tatsächlich erbracht worden sind (act. 15 Rz. 926, 940; act. 39 Rz. 1574, 1575, 1620).
In der Klage entnahm die Klägerin weitere 277 Arbeitsstunden im Betrag von CHF 61'286.25 (exkl. MWST) dem elektronischen Kalender ihres Mitarbeiters von September 2018 bis Februar 2019 (act. 1 Rz. 490; act. 3/172-173). Dagegen wandte die Beklagte in der Klageantwort ein, die Nichterfassung im Leistungserfassungssystem zeige, dass die Leistungen auch nach Ansicht des Mitarbeiters der Klägerin nicht der Beklagten angelastet werden könnten (act. 15 Rz. 941). In der Replik hielt die Klägerin grundsätzlich an ihrer Darstellung fest, führte diese 277 Arbeitsstunden in der Aufwandstabelle allerdings nicht mehr auf (act. 34 Rz. 1263 S. 419 ff.). Nach den Regeln der Behauptungs- und Beweislast fällt dieser Widerspruch zu Lasten der Klägerin aus. Massgeblich ist die Bezifferung im letzten unbeschränkten Parteivortrag in der Replik.
Die Beklagte hat die für den Zeitraum bis und mit 4. Oktober 2018 verrechneten Leistungen von insgesamt 193.50 Arbeitsstunden im Wert von CHF 42'811.88 (exkl. MWST) bezahlt (act. 34 Rz. 1263 S. 419 ff.). Die Bezahlung der Rechnungen stellt keine blosse Akonto- oder Abschlagszahlung dar. Die jeweiligen Leistungen sind damit definitiv abgegolten (BGer 4A_307/2020 v. 13.01.2021 E. 7.4.1).
Es verbleibt eine offene Restforderung für 136.25 Stunden im Wert von CHF 31'145.31 (exkl. MWST; act. 34 Rz. 1263 S. 419 ff.).
2.11.1. Aufwand nach Vertrag
Dem Einführungsvertrag sind insgesamt 205.75 Arbeitsstunden im Betrag von CHF 45'522.25 (exkl. MWST) zuzuordnen. Darin eingeschlossen sind 8.5 Arbeitsstunden vom 21. Juni 2018, welche die Aufwandstabelle weder dem Aufwand gemäss Einführungsvertrag noch dem Mehraufwand zuordnet (act. 34 Rz. 1263 S. 421). Nach den Regeln der Behauptungs- und Beweislast sind diese 8.5 Arbeitsstunden ebenfalls dem Aufwand gemäss Einführungsvertrag zuzurechnen. Gemäss Darstellung der Klägerin hätte der Aufwand gemäss ursprünglichem Leistungsumfang 188.25 Arbeitsstunden bzw. rund 23.5 Personentage betragen (act. 34 Rz. 173, 175).
Die Beklagte hat davon 136.25 Arbeitsstunden im Betrag von CHF 30'142.31 (exkl. MWST) bezahlt (act. 34 Rz. 1263 S. 419 ff.).
Es verbleibt eine offene Restforderung für 69.5 Arbeitsstunden im Betrag von CHF 15'376.88 (exkl. MWST).
Die Mehrforderung beträgt 124 Arbeitsstunden im Wert von CHF 27'435.00 (exkl. MWST).
2.11.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung
Dem behaupteten Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung sind insgesamt
124 Arbeitsstunden im Wert von CHF 27'435.00 (exkl. MWST) zuzuordnen. Davon hat die Beklagte 57.25 Arbeitsstunden im Wert von CHF 12'666.56 (exkl. MWST) bezahlt (act. 1263 S. 419 ff.). Es verbleibt eine offene Restforderung für behaupteten Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung im Umfang von 66.75 Arbeitsstunden im Wert von CHF 14'768.44 (exkl. MWST).
Die Beklagte macht geltend, die Zuordnung der einzelnen Leistungen sei nicht nachvollziehbar bzw. substantiiert (act. 15 Rz. 926, 940; act. 39 Rz. 1574, 1617, 1620).
2.11.2.1. Die Klägerin macht geltend, sie habe weitere Mitarbeiter der Beklagten ausbilden müssen, zu deren Ausbildung sie aufgrund des Einführungsvertrags nicht verpflichtet gewesen wäre, da die Beklagte ihren Schulungsverpflichtungen nicht oder nur mangelhaft nachgekommen sei (act. 34 Rz. 172).
Gemäss Aufwandstabelle macht die Klägerin 53 Arbeitsstunden im Wert von CHF 11'726.25 (exkl. MWST) für zusätzliche, im Einführungsvertrag nicht vereinbarte Ausbildung von Mitarbeitern der Beklagten geltend (act. 34 Rz. 1263 S. 419 ff. "TT1"). Die für den Zeitraum bis und mit 4. Oktober 2018 verrechneten 16 Arbeitsstunden im Wert von CHF 3'540.00 (exkl. MWST) hat die Beklagte bezahlt (act. 34 Rz. 2163 S. 419 ff.). Ausweislich der Aufwandstabelle ist die Bezahlung von 10.5 Stunden am 21. November 2018, 7 Stunden am 6. Dezember 2018,
2.5 Stunden am 20. Februar 2019, 8.5 Stunden am 25. Februar 2019 und 8.5 Stunden am 26. Februar 2019 offen (act. 34 Rz. 1263 S. 419 ff. "TT1"). Für behaupteten Mehraufwand verbleibt eine Restforderung für 37 Stunden im Wert von CHF 8'186.25 (exkl. MWST).
Die Beklagte macht geltend, die Zuordnung der einzelnen Leistungen sei nicht nachvollziehbar bzw. substantiiert (act. 15 Rz. 926, 940; act. 39 Rz. 1574, 1620).
Gemäss Wortlaut der Ziffer 16.1 des Realisierungskonzepts Manteldokument vom 14. Juli 2017 "wird [die Klägerin] so genannte Keyuser (alternativ: Superuser / Poweruser) ausbilden" (act. 1 Rz. 75; act. 39 Rz. 392; act. 3/7 Ziffer 16.1 S. 35). In der E-Mail vom 6. Mai 2018 schrieb der Mitarbeiter der Beklagten zur geplanten Schulung der Power-User vom 4. bis 15. Juni 2018: "Die Schulungen sollen soweit möglich durch B._____ Mitarbeiter durchgeführt werden. Die betreffenden A._____ Consultants werden jedoch vor und während der Schulungen unterstützen." (act. 34 Rz. 60; act. 35/188).
Zwischen dem 10. Februar 2017 und dem 3. März 2017, d.h. noch während des Vorprojekts, führte die Klägerin Grundlagenschulungen durch, welche aus einer Vorlesung und einer Demonstration direkt in der Umgebung bestanden (act. 1 Rz. 78; act. 15 Rz. 540; act. 3/13-14). Mit den in das Projekt involvierten Personen fanden am 30. November 2017, 7. Dezember 2017 und 14. Dezember 2017 SAP-Grundschulungen, am 12. Dezember 2017 eine Schulung Stammdaten sowie am 7. Dezember 2017, 14. Dezember und 15. Dezember 2017 Schulungen zu Stammdaten und Abhängigkeiten statt (act. 1 Rz. 79; act. 15 Rz. 51; act. 3/15-16). Zwischen dem 9. Januar 2018 und dem 25. Februar 2019 führte die Klägerin sog. Solution Walkthroughs durch (act. 1 Rz. 80; act. 15 Rz. 542; act. 3/17).
Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei für die Schulung der Endanwender verantwortlich (act. 1 Rz. 75-77). Die Power-User der Beklagten habe sie wie vereinbart ausgebildet (act. 1 Rz. 224; act. 34 Rz. 59, 61). Sie habe vertiefte SAP-Grundschulungen durchgeführt (act. 1 Rz. 79). Im Rahmen der sog. Solution Walkthroughs seien die Power-User der Beklagten direkt anhand der Ziellösung in der Bedienung derselben instruiert worden; nicht dargestellt seien dabei die unzähligen, ad hoc mit kleinen Gruppen oder 1:1 durchgeführten Schulungen mit Power-Usern und Endanwendern, welche aufgrund der mangelnden Beschäftigung mit der Ziellösung (Power-User) oder der mangelnden Ausbildung durch die Beklagte (Endanwender) notwendig und von der Beklagten angefragt worden seien (act. 1 Rz. 80). In der Replik behauptet die Klägerin, sie habe sich lediglich verpflichtet, ausgewählte Key-User der Beklagten auszubilden (act. 34 Rz. 59), welche sie der von der Beklagten mit der Klageantwort eingereichten Planung der Testszenarien entnimmt (act. 34 Rz. 60; act. 17/43). Zudem stützt sie sich auf die E-Mail vom 6. Mai 2018 (act. 34 Rz. 60; act. 35/188).
Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, sämtliche Key-User der Beklagten auszubilden (act. 15 Rz. 537; act. 39 Rz. 392, 545). Aus Ziffer 16.1 des Realisierungskonzepts Manteldokument vom 14. Juli 2017 ergebe sich keine Einschränkung bezüglich der Anzahl der von der Klägerin auszubildenden Power-User (act. 39 Rz. 392). Die Beklagte habe die Schulung anderer Power-User jedoch notgedrungen übernommen (act. 39 Rz. 392), da im Juni 2018 die Durchführung der Power-User-Schulungen durch Verzögerungen stark beeinflusst gewesen sei (act. 15 Rz. 216; act. 39 Rz. 392; act. 17/22). Bei den SAP-Grundschulungen habe es sich um einen SAP-Basiskurs ohne vertiefte Schulung gehandelt; die Schulungen hätten nicht dazu gedient, das Zielsystem bedienen zu können (act. 15 Rz. 541). Die sog. Solution Walkthroughs seien keine Schulungen, sondern Kontrollen seitens der Beklagten gewesen, bei welchen es um das Feedback der Beklagten zu den von der Klägerin vorgestellten Lösungsansätzen gegangen sei; im Übrigen hätten die Schulungen nichts gebracht, da die Funktionsfähigkeit des neuen Zielsystems nicht gegeben gewesen sei (act. 15 Rz. 542).
Der einschlägige Absatz in Ziffer 16.1 des Realisierungskonzepts Manteldokument vom 14. Juli 2017 lautet: "Es wird explizit auf den 'Train-the-Trainer' Ansatz hingewiesen; dieser ist im oben referenzierten Schulungskonzept [im vorliegenden Verfahren nicht aktenkundig] im Kapitel 4.2 aufgeführt. Gemäss diesem Ansatz wird [die Klägerin] so genannte Keyuser (alternativ: Superuser / Poweruser) ausbilden. Die Keyuser sind anschliessend verantwortlich für die Erstellung der Endbenutzer-Dokumentation (alternativ: User-Manuals). Basierend auf der Endbenutzer-Dokumentation führen die Keyuser in der Folge die flächendeckenden Schulungen sämtlicher Endbenutzer durch." (act. 3/7 Ziffer 16.1 S. 35).
Dem nach dem Vertrauensprinzip relevanten Wortlaut lässt sich das von der Klägerin skizzierte dreistufige System von Key-Usern mit Ausbildungsfunktion, gewöhnlichen Key-Usern und Endanwender nicht entnehmen. Vielmehr spricht dieser für eine blosse Zweiteilung in Key-User und Endanwender. Dies entspricht auch der Darstellung der Klägerin in der Klageschrift, in welcher sie die Bezeichnung "Key-User" oder "Power-User" als synonym mit der "beschränkte[n] Anzahl Schlüsselnutzer der Beklagten" definiert (act. 1 Rz. 75) und von "nicht oder mangelhaft durchgeführte[r] Endanwenderschulung" bzw. "mangelhafte[r] Schulung der Endanwender" spricht, ohne die angeblichen übrigen Key-User zu erwähnen (Überschrift vor act. 1 Rz. 221, 349). Ein Widerspruch zu dem "Train-the-Trainer"-Ansatz besteht nicht. Unter "Trainer" sind sämtliche Power-User zu verstehen. Die E-Mail vom 6. Mai 2018 datiert nach dem Vertragsschluss. Für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip lässt sie sich deshalb nicht heranziehen (BGE 142 III 239 E. 5.2.1 S. 253 = Pra 107 [2018] Nr. 7; BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632; BGE 129 III
675 E. 2.3 S. 680).
Für Bestand und Inhalt eines vom normativen Auslegungsergebnis abweichenden subjektiven Vertragswillens trägt die Klägerin die Behauptungs- und Beweislast, da sie daraus zu ihren Gunsten eine Rechtsfolge ableitet (BGE 121 III 118 E. 4b/aa S. 123-124). Dabei ist im Rahmen des Verhaltens der Parteien nach Vertragsschluss auch die E-Mail vom 6. Mai 2018 zu berücksichtigen (BGE 107 II 417 E. 6 S. 418). Diese belegt indessen nur, was unstreitig ist: Die Schulung der Power-User vom 4. bis 15. Juni 2018 wurde soweit wie möglich von B._____-Mitarbeitern durchgeführt. Die weiter von der Klägerin angeführte Schulungsplanung der Beklagten ist nicht datiert (act. 15 Rz. 214; act. 17/43). Es handelt sich um eine stichwortartige Tabelle, welche nicht selbsterklärend ist (act. 17/43). Soweit die Klägerin dazu in der Rechtsschrift Ausführungen macht, soll aus der Schulungsplanung folgen, welche Endnutzer von welchem Mitarbeiter der Beklagten zu schulen gewesen seien (act. 34 Rz. 65). Demnach handelt es sich um die Planung der Schulung von Endanwendern und nicht von Power-Usern der Beklagten. Die Schulungsplanung belegt jedenfalls keine (geplante) Schulung von Key-Usern durch die Beklagte. Es bleibt somit beim normativen Auslegungsergebnis.
2.11.2.2. Die Klägerin hat die Leistungen im Zusammenhang mit der Ein-zu-Eins-Schulung von Power-Usern und Endanwendern (nach Go-Live) nicht dargelegt (act. 1 Rz. 80). Im Übrigen sind die Leistungen nicht zuordenbar, namentlich nicht zu den Daten in der Klageschrift.
2.11.2.3. Die Klägerin macht geltend, sie habe Mitarbeiter der Beklagten im Hinblick auf die Integrationstests und die Endanwendertests ausbilden müssen, obwohl dies die Aufgabe der Beklagten gewesen wäre, einerseits da die Beklagte ihren Schulungsverpflichtungen nicht oder nur mangelhaft nachgekommen sei, andererseits aufgrund von Bestellungsänderungen der Beklagten (act. 34 Rz. 172).
Gemäss Aufwandstabelle macht die Klägerin 71 Arbeitsstunden im Betrag von CHF 15'708.75 (exkl. MWST) für die Ausbildung von Mitarbeitern der Beklagten im Hinblick auf Integrationstests/Endanwendertests geltend (act. 34 Rz. 1263 S. 419 ff. "IT/UAT"). Die für den Zeitraum bis und mit 4. Oktober 2018 verrechneten
41.25 Arbeitsstunden im Betrag von CHF 9'126.56 (exkl. MWST) hat die Beklagte bezahlt (act. 34 Rz. 1263 S. 419 ff. "IT/UAT"). Ausweislich der Aufwandstabelle ist die Bezahlung von 1.25 Stunden, 1 Stunden sowie 0.75 Stunden am 28. Februar 2019, 4.25 Stunden am 4. März 2019, 14.5 Stunden am 6. März 2019, 2.25 Stunden am 10. März 2019, 1 Stunde sowie 2.25 Stunden am 14. März 2019, 1 Stunde am 21. März 2019 und 1.5 Stunden am 2. April 2019 offen (act. 34 Rz. 1263 S. 419 ff. "IT/UAT"). Für behaupteten Mehraufwand verbleibt eine Restforderung für
29.75 Stunden im Wert von CHF 6'582.19 (exkl. MWST).
Die Beklagte macht geltend, die Zuordnung der einzelnen Leistungen sei nicht nachvollziehbar bzw. substantiiert (act. 15 Rz. 926, 940; act. 39 Rz. 1574, 1620).
Die Klägerin unterscheidet nicht zwischen Mehraufwand wegen behaupteter mangelhafter Mitwirkung der Beklagten und wegen Bestellungsänderung. Die Forderung ist nicht hinreichend beziffert.
Die Klägerin legt nicht dar, ob sich der im Zusammenhang mit den Integrationsund Endanwendertests geltend gemachte Mehraufwand auf die Schulung der Mitarbeiter der IT-Abteilung, der Key-User oder der Endanwender bezieht. Abwechselnd spricht sie in einem Absatz von den Mitarbeitern der IT-Abteilung, im nächsten Absatz von den Power-Usern und einen Absatz weiter von den Endanwendern, anschliessend wieder von den Power-Usern und dann wieder von den Endanwendern, ohne dass ein klarer Übergang erkennbar ist (vgl. act. 1 Rz. 221, 222, 223, 225, 226). Die Klägerin trägt die Behauptungs- und Beweislast dafür, aus der mangelhaften Wahrnehmung welcher Mitwirkungsobliegenheit sie welche Mehrforderung geltend macht (Ziffer 2.10.2.1 oben). Dieser kommt sie mit ihrem Parteivortrag nicht nach.
Hinsichtlich der Endanwender behauptet die Klägerin, es sei ihr erst nach Go-Live der Ziellösung bewusst geworden, dass die Mitarbeiter der Beklagten nicht über den erforderlichen Kenntnisstand verfügt hätten, um die Ziellösung zur Erledigung ihrer Aufgaben zu bedienen, da sie vorher keinen Kontakt mit den Endanwendern der Beklagten gehabt habe (act. 1 Rz. 226, 227; act. 3/106). Die Integrations- und Endanwendertests waren im Zeitpunkt des Go-Live bereits vorüber. Im Zusammenhang mit dem behaupteten Zusatzaufwand wegen mangelhafter Schulung der Endanwender verweist die Klägerin auf die zusätzliche Unterstützung nach dem Go-Live (act. 1 Rz. 228, 231, 301, 350; act. 34 Rz. 65). Dafür besteht eine eigene Aufwandsposition (Ziffer 0 oben). Einen allfälligen Aufwand zur Schulung der Endanwender kann die Klägerin an dieser Stelle nicht nochmals geltend machen. Im Übrigen datieren in der Aufwandstabelle nur wenige Positionen aus der Zeit nach dem Go-Live vom 1. März 2019 (act. 34 Rz. 1263 S. 425 f.). Es ist deshalb auch kein Aufwand zur Schulung von Endanwendern ersichtlich. Die anekdotische E-Mail vom 4. April 2019 ist nicht entscheidungserheblich (act. 1 Rz. 229, 230; act. 3/107).
Die Beklagte war für die Aufnahme und den Aufbau von Know-How ihrer IT-Mitarbeiter in den Grundlagen des Zielsystems verantwortlich (act. 1 Rz. 221; act. 34 Rz. 62; act. 17/12 S. 14). Der Statusbericht vom 29. November 2017 nennt als eines der "Top 5 Risiken": "Know-How Transfer von A._____ an B._____-IT und/oder Aufbau des Know-How Aufbau bei B._____-IT nicht plangemäss. Es result[…]ieren Terminverzüge und Mehrkosten seitens A._____." (act. 1 Rz. 221; act. 15 Rz. 755; act. 3/18 S. 3). Das Protokoll der Sitzung des Lenkungsausschusses vom 29. Mai 2018 hielt unter dem Traktandum "Verfügbarkeit Power User" fest: "Das Projekt kommt nun in die Phase, wo seitens der Power User eine sehr hohe Verfügbarkeit erforderlich ist, dies ist entscheidend für den Projekterfolg. Die Power User sind deshalb in erforderlichem Masse durch die UB-Leiter vom Tagesgeschäft zu entlasten, so dass sie die geplanten Projektaufgaben vollumfängIich erbringen können. Da dies nach der Meinung [des Leiters des Bereichs Services der Beklagten] so nicht immer sichergestellt ist, wird [der CFO der Beklagten] gebeten, dies via Unternehmensleitung nochmals einzubringen" (act. 1 Rz. 222; act. 3/105 S. 2). Das Protokoll der Sitzung des Lenkungsausschusses vom 4. Oktober 2018 hielt fest: "Bei den gegenwärtig laufenden Integrationstests 2 ist darauf zu achten, dass das System durch die Power User bedient wird!" (act. 1 Rz. 225; act. 3/26 S. 1).
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihre Aufgaben nicht richtig wahrgenommen (act. 1 Rz. 221). Die Power-User der Beklagten seien nicht verfügbar gewesen (act. 1 Rz. 222). Sie hätten trotz aller Ausbildung Mühe mit der Bedienung des Systems gehabt, da sie nicht am Zielsystem geübt hätten, wie es für das Behalten des Gelernten nötig gewesen wäre (act. 1 Rz. 225).
Die Beklagte bestreitet, ihrer Aufgabe nicht nachgekommen zu sein (act. 15 Rz. 755). Die an der Sitzung des Lenkungsausschusses vom 29. Mai 2018 geforderte Verfügbarkeit bzw. Entlastung der Power-User sei so umgesetzt worden (act. 15 Rz. 756). Die Power-User hätten nicht ausreichend am Zielsystem üben können, weil dieses nicht rechtzeitig zur Verfügung gestanden habe und sie mangels Funktionsfähigkeit des Zielsystems immer wieder angestanden seien (act. 15 Rz. 759). Dazu beruft sich die Beklagte auf folgende Passage Zur Power-User-Schulung im Statusbericht vom 9. Juli 2018: "Durchführung Power User Schulungen von Verzögerung Migration sowie Systemverfügbarkeit (Downtime) stark beeinflusst." (act. 15 Rz. 759; act. 17/22 S. 1).
Die gemäss Aufwandstabelle noch offenen Stunden betreffen den Zeitraum ab 28. Februar 2019. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern zu diesem Zeitpunkt noch Schulungsaufwand "im Hinblick auf die Integrationstests und die Endanwendertests"
entstanden sein soll. Die Tests waren damals bereits abgeschlossen. Ausserdem legt die Klägerin nicht dar, welcher konkrete Schulungsaufwand aus der behauptetermassen mangelhaften Fähigkeit der Power-User oder der IT-Abteilung der Beklagten angefallen sein soll bzw. welche konkreten nicht vom Einführungsvertrag gedeckten Schulungsaufgaben sie übernommen haben will. Schliesslich vermag die Klägerin nicht zu widerlegen, dass die im Statusbericht vom 9. Juli 2018 festgestellten Mängel hinsichtlich Systemverfügbarkeit die Ausbildung der Power-User negativ beeinflusst haben kann.
2.11.3. Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen
Die Klägerin macht im Zusammenhang mit der Ausbildung von Mitarbeitern der Beklagten im Hinblick auf die Integrationstests und die Endanwendertests auch Bestellungsänderungen geltend (act. 34 Rz. 172). Die die Klägerin den auf Bestellungsänderungen entfallenden Teil ihrer Forderung nicht beziffert, ist die Forderung aufgrund von Mehrleistungen nicht hinreichend beziffert. Diese ist deshalb als Bestandteil der Forderung wegen behaupteter mangelhafter Mitwirkung der Beklagten zu betrachten (Ziffer 2.11.2.3 oben).
2.11.3.1. Eine Einigung der Parteien über eine Bestellungsänderung ist nicht dargelegt.
2.11.3.2. Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe keinen Change-Request gestellt (act. 39 Rz. 548). Die Klägerin hat diese Behauptung nicht bestritten.
2.11.3.3. Die Klägerin macht nicht geltend, die Beklagte habe den Rechnungen entnehmen können, dass Mehrleistungen angefallen seien, und diese durch Bezahlung angenommen.
2.11.3.4. In inhaltlicher Hinsicht verweist die Klägerin auf die Durchführung der Tests (act. 34 Rz. 172). Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (Ziffer 2.10.3.2 oben).
2.11.3.5. Die Mehrleistungen sind anhand der Aufwandstabelle nicht dargelegt (Ziffer 2.11.2.3 oben).
2.11.4. Zwischenergebnis
Die Klägerin vermag nicht darzutun, dass es sich um Aufwand wegen mangelhafter Mitwirkung der Beklagten (Ziffer 2.11.2 oben) oder aus Bestellungsänderungen (Ziffer 2.11.3 oben) handelt. Die im Zusammenhang mit der Schulung geltend gemachten Leistungen stellen deshalb Aufwand nach Vertrag dar.
Es kann offen bleiben, ob die Arbeitsstunden tatsächlich geleistet wurden, da das Kostendach überschritten wird (Ziffer 2.14 unten).
2.12. Projektleitung
Im Einführungsvertrag schätzten die Parteien den Aufwand der Klägerin auf
136 Personentage im Wert von CHF 240'720.00 (exkl. MWST; act. 34 Rz. 350). In der Klage bezifferte die Klägerin die Leistungen noch auf 116 Personentage im Wert von CHF 205'320.00 (exkl. MWST; act. 1 Rz. 314). Die Differenz von 20 Personentagen entspricht der Schätzung für Projektassistenz im Einführungsvertrag, welche allerdings lediglich einen Tageansatz von CHF 860.00 aufwies (act. 3/2 Ziffer 3 S. 11). Massgeblich ist die Bezifferung im letzten unbeschränkten Parteivortrag in der Replik.
Die Klägerin macht im Zusammenhang mit der Projektleitung effektive Leistungen von insgesamt 1'885.75 Stunden bzw. rund 235.72 Personentagen im Wert von CHF 417'222.19 [bzw. CHF 449'348.30 inkl. MWST] geltend (act. 34 Rz. 351, 1263 S. 427 ff.). In der Klage bezifferte die Klägerin die Leistungen noch auf 1'890.75 Arbeitsstunden bzw. rund 236.3 Personentage im Wert von CHF 418'328.44 (exkl. MWST; act. 1 Rz. 314, 492). Massgeblich ist die Bezifferung im letzten unbeschränkten Parteivortrag in der Replik. Die Beklagte bestreitet, dass diese Leistungen tatsächlich erbracht worden sind (act. 15 Rz. 926, 945; act. 39 Rz. 1621).
Die Beklagte hat davon ausweislich der Aufwandstabelle bis September 2018 und teilweise Oktober 2018 verrechnete Leistungen im Umfang von 1'249.5 Arbeitsstunden im Wert von CHF 276'451.88 (exkl. MWST) bezahlt (act. 34 Rz. 1263 S. 427 ff.). Die Bezahlung der Rechnungen stellt keine blosse Akonto- oder Abschlagszahlung dar. Die jeweiligen Leistungen sind damit definitiv abgegolten (BGer 4A_307/2020 v. 13.01.2021 E. 7.4.1).
Es verbleibt eine Restforderung für 636.25 Arbeitsstunden im Wert von CHF 140'770.31 (exkl. MWST).
2.12.1. Aufwand nach Vertrag
Dem Einführungsvertrag ordnet die Klägerin die 136 Personentage gemäss Schätzung im Einführungsvertrag zu (act. 34 Rz. 350, 351). Die Klägerin macht damit 1'088 Arbeitsstunden zu CHF 1'770.00 geltend.
Die Klägerin belässt es bei einer summenmässigen Ausscheidung des Aufwands nach Vertrag. Eine Zuordnung zu den Einzelpositionen in der Aufwandstabelle findet nicht statt. Es muss deshalb offen bleiben, welche Arbeitsstunden nach Vertrag die Beklagte bezahlt hat. Dementsprechend lässt sich auch die offene Restforderung nicht beziffern. Die Forderung ist nicht hinreichend beziffert.
2.12.2. Mehraufwand wegen mangelhafter Mitwirkung
Gemäss Darstellung der Klägerin hätten die Mehraufwände aufgrund der mangelhaften Mitwirkung der Beklagten und aufgrund der Erweiterung des Leistungsumfangs jeweils zu substantiellen Mehraufwänden bei der Projektleitung geführt (act. 1 Rz. 492; act. 34 Rz. 348). Den Mehraufwand beziffert die Klägerin mit
797.75 Arbeitsstunden im Wert von CHF 176'502.19 (exkl. MWST; act. 34 Rz. 351).
Die Beklagte macht geltend, es handle sich um einen Teil des Einführungsvertrags (act. 15 Rz. 945; act. 39 Rz. 833, 836).
Die Klägerin begnügt sich mit der Berechnung der Differenz zwischen den Summen des geplanten und des effektiven Aufwands. Bei den in der Aufwandstabelle aufgelisteten rapportierten Stunden gibt sie nicht an, ob bzw. in welchem Umfang sie durch mangelhafte Mitwirkung der Beklagten oder Zusatzbestellungen bedingt sein sollen (vgl. act. 34 Rz. 1263 S. 427 ff.; act. 39 Rz. 834, 838). Die Klägerin begründet damit nicht, ob bzw. in welchem Umfang der Mehraufwand durch mangelhafte Mitwirkung der Beklagten oder Zusatzbestellungen bedingt sein soll. Die Forderung ist nicht hinreichend beziffert.
Als Gründe für Mehraufwände aufgrund der mangelhaften Mitwirkung der Beklagten nennt die Klägerin im Einzelnen jeweils ohne Zahlenangaben: stark erhöhte Anzahl von Migrationsläufen wegen mangelhafter Qualität der Stammdaten (act. 1 Rz. 338, 339), nicht korrekt durchgeführte sog. Double Maintenance (act. 1 Rz. 343), schlechter Kenntnisstand der Mitarbeiter der Beklagten wegen mangelhafter Schulung der Endanwender (act. 1 Rz. 350), mangelhafte Verfügbarkeit der Mitarbeiter der Beklagten (act. 1 Rz. 353, 355).
Die Klägerin hat für Mehrforderungen jeweils zu behaupten und zu beweisen, aus der mangelhaften Wahrnehmung welcher Mitwirkungsobliegenheit welche Mehrforderung folgt (Ziffer 2.10.2.1 oben). Beim vorliegenden Streitstand ist die Klägerin gehalten, die Zusammensetzung der vergütungspflichtigen Leistungen im Einzelnen darzulegen.
Die Klägerin macht geltend, die Aufwände im Hinblick auf die Projektleitung würden jeweils proportional zu den anderen Mehraufwänden zunehmen; nach ihren Berechnungen seien die Mehraufwände im Durchschnitt um einen Faktor von 2.05 höher gewesen als die Aufwände gemäss Einführungsvertrag (act. 34 Rz. 349). Damit wären Mehraufwände von 142.8 Personentagen im Wert von CHF 252'756.00 (exkl. MWST) zu erwarten (act. 34 Rz. 350). Die behaupteten effektiven Mehraufwände liegen mit 797.75 Arbeitsstunden im Wert von CHF 176'502.19 (exkl. MWST) indessen substantiell unter diesem Betrag (act. 34 Rz. 351). Mit dem von der Klägerin behaupteten Proportionalitätsprinzip lassen sich die einzelnen Forderungen nicht bestimmen. Dieses vermag eine Bezifferung deshalb nicht zu ersetzen.
Vorliegend fehlt es an einer hinreichenden Zuordnung der Aufwände. Eine Beurteilung ist nicht möglich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich um Leistungen unter dem Einführungsvertrag handelt, welche unter das Kostendach fallen.
In materieller Hinsicht setzen die zusätzlichen Projektleitungsaufwände entsprechende Zusatzleistungen der Klägerin voraus (act. 34 Rz. 348; act. 39 Rz. 833). Da die Klägerin solche nicht zu behaupten und zu beweisen vermag, sind die Voraussetzungen auch hinsichtlich Projektleitungsaufwände nicht erfüllt.
2.12.3. Mehrleistungen aufgrund von Bestellungsänderungen
Als Gründe für Mehraufwände aufgrund von Bestellungsänderungen nennt die Klägerin im Einzelnen jeweils ohne Zahlenangaben: erhöhte Komplexität durch den vorgezogenen Teil-Go-Live (act. 1 Rz. 319), Entwicklung und Umsetzung des Berechtigungskonzepts (act. 1 Rz. 321), grössere Komplexität durch Erweiterung der Funktionalität der Betriebsdatenerfassung (act. 1 Rz. 323), Umsetzung zusätzlicher Prozesse im Bereich Versand/Vertrieb (act. 1 Rz. 325), erhöhte Komplexität bei der Umsetzung der LOGA-Schnittstelle (act. 1 Rz. 329).
Beim vorliegenden Streitstand ist die Klägerin gehalten, die Zusammensetzung der vergütungspflichtigen Leistungen im Einzelnen darzulegen (Ziffer 2.1 oben). Es fehlt jedoch bereits an einer hinreichenden Zuordnung der Aufwände. Eine Beurteilung ist nicht möglich.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich um Leistungen unter dem Einführungsvertrag handelt, welche unter das Kostendach fallen.
In materieller Hinsicht setzen die zusätzlichen Projektleitungsaufwände entsprechende Zusatzleistungen der Klägerin voraus (act. 34 Rz. 348; act. 39 Rz. 833). Da die Klägerin solche nicht zu behaupten und zu beweisen vermag, sind die Voraussetzungen auch hinsichtlich Projektleitungsaufwände nicht erfüllt. Insbesondere haben die Parteien auch hinsichtlich Bestellungsänderungen betreffend die Projektleitung das Change-Request-Verfahren nicht eingehalten (act. 15 Rz. 943; act. 39 Rz. 836).
2.12.4. Zwischenergebnis
Die Klägerin vermag nicht darzutun, dass es sich um Aufwand wegen mangelhafter Mitwirkung der Beklagten (Ziffer 2.12.2 oben) oder aus Bestellungsänderungen
(Ziffer 2.12.3 oben) handelt. Die im Zusammenhang mit der Projektleitung geltend gemachten Leistungen stellen deshalb Aufwand nach Vertrag dar.
Es kann offen bleiben, ob die Arbeitsstunden tatsächlich geleistet wurden, da das Kostendach überschritten wird (Ziffer 2.14 unten).
2.13. Andere Leistungen
Bei den "Anderen Leistungen" handelt es sich um Leistungen, welche nicht in den anderen Kategorien enthalten sind (act. 1 Rz. 493). Im Einführungsvertrag schätzten die Parteien den Aufwand der Klägerin auf 1'154 Personentage (act. 1 Rz. 314).
Die Klägerin macht effektive Leistungen von insgesamt 10'521.5 Arbeitsstunden im Wert von CHF 2'309'960.63 (exkl. MWST) [bzw. CHF 2'487'827.60 inkl. MWST] geltend (act. 34 Rz. 1263 S. 474 ff.). In der Klage bezifferte die Klägerin die Leistungen noch auf 10'721.25 Arbeitsstunden bzw. rund 1'340.2 Personentage im Wert von CHF 2'372'076.56 (act. 1 Rz. 314, 493). Massgeblich ist die Bezifferung im letzten unbeschränkten Parteivortrag in der Replik.
Die Beklagte bestreitet, dass diese Leistungen tatsächlich erbracht worden sind (act. 15 Rz. 926, 946; act. 39 Rz. 1622).
Die Beklagte hat verrechnete Leistungen im Umfang von insgesamt 7'970.25 Arbeitsstunden im Wert von CHF 1'745'883.75 teilweise bezahlt (act. 34 Rz. 1263 S. 474 ff.). Die Bezahlung der Rechnungen stellt keine blosse Akonto- oder Abschlagszahlung dar. Die jeweiligen Leistungen sind damit definitiv abgegolten (BGer 4A_307/2020 v. 13.01.2021 E. 7.4.1).
Es verbleibt eine offene Restforderung für 2'549.50 Arbeitsstunden im Wert von CHF 564'076.88 (exkl. MWST; act. 34 Rz. 1263 S. 474 ff.).
Die Beklagte macht geltend, es handle sich um einen Teil des Einführungsvertrags (act. 15 Rz. 926, 946; act. 39 Rz. 1623); diese Leistungen seien durch das Kostendach abgedeckt (act. 39 Rz. 1623).
Die Klägerin begründet nicht, inwiefern diese Leistungen durch mangelhafte Mitwirkung der Beklagten oder Zusatzbestellungen bedingt sein sollen. Die Aufwände, welche die Klägerin mit Rechnung Nr. 90027764 vom 30. November 2018 in Rechnung gestellt hat, referieren zwar einen Change-Request (act. 39 Rz. 79; act. 40/105). In der in die Rechtsschrift integrierten Aufwandstabelle ordnet die Klägerin diese jedoch den anderen Leistungen zu. Demnach handelt es sich um Leistungen unter dem Einführungsvertrag, welche unter das Kostendach fallen.
Es kann offen bleiben, ob diese Arbeitsstunden tatsächlich geleistet wurden, da das Kostendach überschritten wird (Ziffer 2.14 unten).
2.14. Ergebnis Klage
Aufgabenbereich Einführungs- Mitwirkung Bestellungsänvertrag derung
total 54.75 – 0.00
AER-Plankunde bezahlt 9.00 – 0.00
offen 45.75 – 0.00
total 525.75 – 0.00
Berechtigungskonzept bezahlt 495.25 – 0.00
offen 30.50 – 0.00
total 736.00 – 0.00
Betriebsdatenerfassung bezahlt 455.00 – 0.00
offen 281.00 – 0.00
total 69.25 – 0.00
Zusätzliche Prozesse bezahlt 11.50 – 0.00
offen 57.75 – 0.00
LOGA-Schnittstelle total 259.75 – 0.00
Aufgabenbereich Einführungs- Mitwirkung Bestellungsänvertrag derung
bezahlt 184.00 – 0.00
offen 75.75 – 0.00
total 329.00 – 0.00
LASOFT-Integration bezahlt 201.00 – 0.00
offen 128.00 – 0.00
total 598.00 – 0.00
Zusätzliche Unterstütbezahlt 252.50 – 0.00 zung
offen 345.50 – 0.00
total 3'685.50 0.00 0.00
Migration bezahlt 2'363.50 0.00 0.00
offen 1'322.00 0.00 0.00
total 1'831.25 0.00 0.00
Testing bezahlt 1'041.75 0.00 0.00
offen 789.50 0.00 0.00
total 329.75 0.00 0.00
Schulung bezahlt 193.50 0.00 0.00
offen 136.25 0.00 0.00
total 1'885.75 0.00 0.00
Projektleitung bezahlt 1'249.50 0.00 0.00
offen 636.25 0.00 0.00
Aufgabenbereich Einführungs- Mitwirkung Bestellungsänvertrag derung
total 10'521.50 – –
Andere Leistungen bezahlt 7'970.25 – –
offen 2'549.50 – –
total 20'826.25 0.00 0.00
Total bezahlt 13'467.50 0.00 0.00
offen 7'358.75 0.00 0.00
Insgesamt hat die Beklagte 13'467.50 Arbeitsstunden im Wert von CHF 2'979'684.30 (exkl. MWST) an zuordenbaren Leistungen bezahlt. Diese stellen allesamt Leistungen unter dem Einführungsvertrag dar, für welche das vereinbarte Kostendach gilt. Das Kostendach von CHF 2'900'530.00 (exkl. MWST) ist mit den bezahlten Leistungen überschritten. Es verbleibt keine Restforderung mehr.
Erwägungen
II.
Widerklage
1.
Formelles
Mit der Widerklage verlangt die Beklagte von der Klägerin die Bezahlung von zwei Pauschalen, einerseits eine in der Höhe von CHF 1 Mio. wegen Verschiebung des Go-Live, andererseits eine in der Höhe von CHF 2 Mio. wegen Abbruch des Projekts.
1.1
Gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO kann die beklagte Partei in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. Aufgrund des CHF 30'000 übersteigenden Streitwerts ist die Widerklage im ordentlichen Verfahren zu beurteilen (Art. 243 Abs. 1 ZPO e contrario). Die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart ist erfüllt.
1.2
Die Beklagte stützt die örtliche Zuständigkeit auf Art. 14 Abs. 1 ZPO (act. 15 Rz. 3). Gemäss Art. 14 Abs. 1 ZPO besteht ein Gerichtsstand bei dem für die Hauptklage örtlich zuständigen Gericht, wenn die Widerklage mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang steht. Ein sachlicher Zusammenhang besteht, wenn beide Klagen auf dem gleichen tatsächlichen oder rechtlichen Grund beruhen, namentlich wenn sie sich auf denselben Vertrag stützen oder ihnen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt (BGE 129 III 230 E. 3.1 S. 232-233; BGer 4A_255/2015 v. 01.10.2015 E. 2.2.3). Die Widerklage stützt sich auf dasselbe Vertragsverhältnis wie die Hauptklage (act. 15 Rz. 3). Die örtliche Zuständigkeit in Zürich ist gegeben.
1.3
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG.
1.4
Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Weiterungen Anlass.
1.5
Auf die Widerklage ist einzutreten.
2.
Materielles
2.1
Projektverschiebung
Gemäss Art. 160 Abs. 1 OR kann der Schuldner dem Gläubiger für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung die Zahlung einer Konventionalstrafe versprechen. Ein solches Versprechen enthält Ziffer 4.5 des Einführungsvertrags mit folgendem Wortlaut (Nummerierung der Absätze nachträglich eingefügt; act. 1 Rz. 440; act. 15 Rz. 104, 401; act. 26 Rz. 15; act. 39 Rz. 1629; act. 3/2 Ziffer 4.5 S. 14):
[1] Die A._____ AG bestätigt hiermit, vollumfänglich über sämtliches Know-how und alle Kapazitäten zu verfügen, die für eine erfolgreiche Planung und Umsetzung des anstehenden Vorhabens bei der B1._____ AG notwendig sind. Die A._____ AG wird sämtliche ihr übertragenen Aufgaben und Leistungen nach bestem Wissen und in Übereinstimmung mit den jeweils aktuellen und anerkannten Regeln der Technik und der Service-Erbringung zum besten Vorteil der B1._____ AG durchführen. Die A._____ AG ist verantwortlich für die Auswahl, die lnstruktion und Überwachung ihrer Mitarbeiter und Hilfspersonen und sichert zu, der B1._____ AG nur gut ausgebildete, erfahrene und gewissenhaft arbeitende Mitarbeitende und Subunternehmer für die Auftragserfüllung einzusetzen. [2] A._____ garantiert, bis zum Go Live und im Rahmen des garantierten Kostendaches ein voll funktionsfähiges System nach aktuellstem Stand der Technik mit allen Funktionen gemäss Beschreibung im Realisierungskonzept und gemäss Projektmethodik und Vorgehen gemäss Kapitel 2 bereitzustellen. [3] Allfällige Mängelbehebungen nach dem Go Live bis zur Endabnahme werden gleich abgerechnet wie das Hauptprojekt und fallen ebenfalls unter das garantierte Kostendach. [4] Muss der Go Live wegen der Nichteinhaltung der Termine oder wegen anderer durch A._____ AG verursachte[r] Umstände abgebrochen oder verschoben werden, fallen B._____ erhebliche interne und externe Zusatzkosten an für die Überarbeitung des Projektes und für den temporären Weiterbetrieb des alten Systems, deshalb gilt für die genannten Fälle folgendes: [5] Im Fall eines Abbruchs oder einer Verschiebung des Go Live entschädigt A._____ AG B._____ mit einer Konventionalstrafe von CHF 1.0 Mio. [6] Schadenersatzforderungen, die den Betrag der Konventionalstrafe übersteigen, bleiben vorbehalten. A._____ AG ist beweispflichtig, dass sie die Umstände nicht verursacht hat.
Die Konventionalstrafe i.S.v. Art. 160 ff. OR sichert die richtige Erfüllung von Vertragspflichten; daneben dient sie dem Ausgleich der vermögensrechtlichen Nachteile und kann eine Straffunktion aufweisen (BGE 144 III 327 E. 5.2.1 S. 332). Gemäss Art. 161 Abs. 1 OR ist der Gläubiger jedoch vom Nachweis eines Schadens befreit (BGE 122 III 420 E. 2a S. 422; BGE 109 II 462 E. 4a S. 467-468; BGE 102 II 420 E. 4 S. 425-426; BGE 95 III 532 E. 5 S. 539-540; BERNHARD BERGER, Allgemeines Schuldrecht, 3. Aufl. 2018, N 1787, 1802). Der Anspruch auf Zahlung einer Konventionalstrafe setzt grundsätzlich voraus, dass die strafverpflichtete Partei eine Verpflichtung verletzt, die Verpflichtung durch eine Konventionalstrafe gesichert ist und die Partei ein Verschulden trifft (vgl. HGer ZH HG140260-O v.
19.01.2017
E. 3.1; MARKUS WIDMER/RENATO COSTANTINI/FELIX R. EHRAT, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, hrsg. von Corinne Widmer Lüchinger/David Oser,
7.
Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 160 OR). Die strafberechtigte Partei kann jedoch nicht
kumulativ sowohl die Konventionalstrafe als auch das mit dieser gesicherte Leistungsinteresse beanspruchen (Ziffer 2.1.4 unten).
2.1.1
Die Parteien können ein beliebiges Verhalten zum Gegenstand einer Vertragsstrafe machen (BGE 135 III 433 E. 4.2 S. 439-440). Die streitgegenständliche Vereinbarung sieht eine Konventionalstrafe für den Fall des Abbruchs oder der Verschiebung des Go-Live "wegen der Nichteinhaltung der Termine oder wegen anderer durch [die Klägerin] verursachte[r] Umstände" vor. Die Vertragsklausel ist nach den anerkannten Prinzipien auszulegen (BGE 144 III 327 E. 5.2.2.1 S. 333; BGE 135 III 433 E. 4.2 S. 439-440; BGE 122 III 420 E. 3a S. 424).
Bei der Auslegung ist in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, wenn sich dieser nicht feststellen lässt, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips entscheidend (BGE 148 III 57 E. 2.2.1 S. 61-62; BGE 145 III 365 E. 3.2.1 S. 368; BGE 142 III 671 E. 3.3 S. 675; Ziffer I.2.1.1 oben). In prozessualer Hinsicht trägt allerdings jene Partei, die aus einem vom normativen Auslegungsergebnis abweichenden subjektiven Vertragswillen zu ihren Gunsten eine Rechtsfolge ableitet, die Behauptungs- und Beweislast für dessen Bestand und Inhalt (BGE 121 III 118 E. 4b/aa S. 123-124).
Bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist "vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind" (BGE 148 III 57 E. 2.2.1 S. 62; BGE 142 III 671 E. 3.3 S. 675). Die Erklärungen der Parteien sind so auszulegen, "wie sie vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten" (BGE 145 III 365 E. 3.2.1 S. 368). Massgebend ist auch der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 148 III 57 E. 2.2.1 S. 62; BGE 142 III 671 E. 3.3 S. 675). Konventionalstrafversprechen erfolgen im Interesse des Strafberechtigten; bei der Auslegung ist vor allem darauf Gewicht zu legen, welchen Zweck dieser damit erreichen wollte (BGE 122 III 420 E. 3a S. 424; BGE 46 II 399 E. 2 S. 401-402). Schliesslich ist zu berücksichtigen, welche Auslegung "sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben" (BGE 144 III 327 E. 5.2.2.1 S. 333; BGE 122 III 420 E. 3a S. 424).
2.1.1.1
Die Verschiebung des Go-Live-Termins erfolgte einvernehmlich (act. 1 Rz. 441; act. 26 Rz. 16; act. 39 Rz. 1660; act. 46 Rz. 90, 93, 249). Die Klägerin hielt im Schreiben vom 12. Dezember 2018 fest, eine Risikoabwägung durch die Verantwortlichen der Beklagten habe zum Antrag auf einen leicht verzögerten Produktivstart geführt, da die Beklagte in den ersten zwei Wochen des Kalenderjahres sehr hohe Produktions- und Liefermengen zu bewältigen habe und sicherstellen müsse, dass diese Kundenaufträge 100 % zuverlässig geliefert werden könnten (act. 46 Rz. 91; act. 3/147). Die Beklagte hat dieser Darstellung weder vorprozessual noch prozessual widersprochen (act. 46 Rz. 91; act. 56 Rz. 27). Die einvernehmliche Verschiebung entsprach somit einem Wunsch der Beklagten.
Die Parteien sind unterschiedlicher Ansicht darüber, ob eine einvernehmliche Verschiebung des Go-Live-Termins von der Vertragsklausel umfasst sei. Nach Ansicht der Beklagten erfasst die Konventionalstrafe insbesondere auch die einvernehmliche Verschiebung des Go-Live-Termins (act. 15 Rz. 405; act. 39 Rz. 1633, 1634, 1661). Nach Ansicht der Klägerin gilt diese hingegen ausschliesslich für den Fall, dass die Klägerin eine Verschiebung des Go-Live wünsche, mit welcher die Beklagte nicht einverstanden sei (act. 46 Rz. 90).
Die Konventionalstrafe soll die Einhaltung des verbindlichen Go-Live-Termins absichern (act. 39 Rz. 1630). Bei der Auslegung der Konventionalstrafe kommt dem damit verfolgten Zweck eine massgebliche Bedeutung zu. Die Beklagte verweist auf Ziffer 4.5 Abs. 4 des Einführungsvertrags, wonach die Konventionalstrafe die Zusatzkosten "für den temporären Weiterbetrieb des alten Systems" sichern würde (act. 39 Rz. 1625, 1630, 1657, 1717, 1731, 1875). Die Konventionalstrafe dient auch dem Ausgleich vermögensrechtlicher Nachteile, obwohl ihr Verfall keinen Nachweis eines konkreten Schadens voraussetzt. Die vorliegende Konventionalstrafe sichert das Interesse der strafberechtigten Beklagten an der Einhaltung des Go-Live-Termins.
Dieses Interesse ist indessen nicht tangiert, wenn die Beklagte aufgrund einer Abwägung zum Schluss gelangt, dass die Risiken eines Go-Live den allfälligen Mehraufwand durch den längeren Betrieb des bisherigen Systems überwiege. Die Klägerin kann sich einem solchen Wunsch nicht widersetzen. Den abschliessenden Entscheid über den Zeitpunkt des Go-Live trifft immer die Beklagte als Kundin, in deren Betrieb die Systeme laufen. Bereits aus rein faktischen Gründen ist es der Klägerin nicht möglich, den Go-Live ohne Mitwirkung der Beklagten durchzuführen. Entscheiden sich die Parteien in diesem Sinne gemeinsam für eine Verschiebung des Go-Live-Termins, liegt vielmehr eine gemeinsame Vertragsänderung vor.
Dieses Interesse ist indessen nicht tangiert, wenn die Beklagte aufgrund einer Abwägung zum Schluss gelangt, dass die Risiken eines Go-Live den allfälligen Mehraufwand durch den längeren Betrieb des bisherigen Systems überwiege. Die Klägerin kann sich einem solchen Wunsch nicht widersetzen. Den abschliessenden Entscheid über den Zeitpunkt des Go-Live trifft immer die Beklagte als Kundin, in deren Betrieb die Systeme laufen. Bereits aus rein faktischen Gründen ist es der Klägerin nicht möglich, den Go-Live ohne Mitwirkung der Beklagten durchzuführen. Entscheiden sich die Parteien in diesem Sinne gemeinsam für eine Verschiebung des Go-Live-Termins, liegt vielmehr eine gemeinsame Vertragsänderung vor.
An der Besprechung vom 6. Dezember 2018 erzielten die Parteien eine Einigung über die Verschiebung des Go-Live-Termins. Der Lenkungsausschuss genehmigte diese an der Sitzung vom 13. Dezember 2018. Die Protokolle über die beiden Sitzungen erfüllen jeweils die Schriftform (act. 17/52; act. 17/53). Die Parteien änderten damit den Einführungsvertrag dahingehend, dass fortan der 1. März 2019 als Go-Live-Termin galt. Der Umstand, dass der Verfall der Konventionalstrafe an den beiden einschlägigen Sitzungen kein Thema war, untermauert das einvernehmliche Verständnis, dass der 1. März 2019 als neuer Go-Live-Termin gelten sollte. Da dieser Termin eingehalten wurde, fehlt es bereits an einer Voraussetzung für die Konventionalstrafe. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, sind auch weitere Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Konventionalstrafe nicht erfüllt.
2.1.1.2. Gemäss Ziffer 4.5 Abs. 4 des Einführungsvertrags setzt der Verfall der Konventionalstrafe weiter voraus, dass "der Go Live wegen der Nichteinhaltung der Termine oder wegen anderer durch [die Klägerin] verursachte[r] Umstände" verschoben wird. Die Vertragsklausel ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen.
Die Parteien können eine Leistungspflicht von einer Potestativbedingung abhängig machen (BGE 135 III 433 E. 3.1 S. 437). Sie ist sachgerecht, um diejenige Partei, in deren Belieben der Eintritt der Bedingung liegt, durch die drohende Leistungspflicht zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen. Hingegen ist nicht davon auszugehen, die Parteien wollten die Leistungspflicht einer Partei in deren Willkür stellen (BGer 4C.227/2002 v. 24.01.2003 E. 4; ERNST A. KRAMER, in: Das Obligationenrecht, Band VI, 1. Abteilung, 2. Teilband, Unterteilband 1a, Berner Kommentar, hrsg. von Arthur Meier-Hayoz, 1991, N. 226 zu Art. 19-20 OR). Diese Ausführungen sind auf die vorliegende Konstellation analog anwendbar: Beim Verfall der Konventionalstrafe geht es zwar nicht um eine eigene Leistungspflicht der Beklagten, welche entfallen soll, sondern um einen zusätzlichen Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin, welcher entstehen soll. Die Befreiung einer Partei von einer Leistungspflicht (Wegfall einer Passivposition) führt wirtschaftlich zum gleichen Ergebnis wie das Entstehen eines zusätzlichen Anspruchs (zusätzliche Aktivposition). Der Verfall der Konventionalstrafe kann somit nicht eintreten, wenn die Verschiebung des Go-Live-Termin auf Gründen beruht, welche in die Sphäre der Beklagten fallen. Ansonsten könnte die Beklagte nach Belieben einen Anspruch auf die Konventionalstrafe bewirken. Es kann nicht angenommen werden, dass die Parteien eine nicht sachgerechte Lösung vereinbaren wollten. Die willkürliche Herbeiführung des Verfalls der Konventionalstrafe durch den Gläubiger wäre zudem treuwidrig, weshalb der Verfall in solchen Fällen jeweils nicht eintritt (ALFRED KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2023, N 81.34). Ein davon abweichender übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien ist nicht dargelegt.
Das Protokoll der Besprechung vom 6. Dezember 2018 hält als Begründung für die Verschiebung des Go-Live fest (act. 15 Rz. 280; act. 34 Rz. 665; act. 15/52 S. 1):
Die gegenwärtig laufenden User Acceptance Tests zeigen noch erhebliche Mängel, die zum jetzigen Zeitpunkt teilweise auch prozessgefährdend sind. Diese Mängel müssen vor einem Go Live behoben und die zugehörigen Prozesse nochmals getestet werden. Neben den prozesskritischen Mängeln sind sehr viele Funktionen bisher nicht fertiggestellt oder nicht getestet. Diese sind jede für sich allein zwar nicht prozesskritisch, gefährden aber in Summe eine geordnete Geschäftsabwicklung. Weiter zeigt die aktuell laufende Bestandesmigration in das Testsystem Schwierigkeiten, welche vor einem Go Live behoben werden müssen.
Die Beklagte stützt sich in erster Linie auf die Nichteinhaltung von Terminen durch die Klägerin (act. 39 Rz. 1666, 1668, 1669) und verweist auf die im Protokoll festgehaltenen Mängel der User Acceptance Tests (act. 39 Rz. 1218). Die Klägerin habe alle Milestones verpasst (act. 39 Rz. 1673). Ihr sei es nicht gelungen, zum geplanten Go-Live-Termin ein voll funktionsfähiges System bereitzustellen (act. 15 Rz. 281). Die Klägerin habe für Projektverzögerungen, die auf fehlende Produktreife von SAP S/4 HANA zurückzuführen seien, alleine einzustehen, da sie die Beklagte überzeugt habe, dass diese Produkt passend sei, um das bisherige System abzulösen (act. 15 Rz. 293). Namentlich trage die Klägerin die Verantwortung für den Beschluss, das Produkt EWM (Extended Warehouse Management) einzuführen, und dadurch im März 2018 für die durch die Kombination der eingebetteten Lösungen PP-DS und EWM innerhalb des damals aktuellsten Releases verursachten Fehler (act. 15 Rz. 290, 291; act. 3/21 S. 3). Weiter sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, das Data Migration Cockpit so zu programmieren, dass es mit Fehlern in den Datensätzen habe effizient umgehen können (act. 15 Rz. 295). Eventualiter beruft sich die Beklagte auf andere durch die Klägerin verursachte Umstände, für welche die Klägerin gemäss Ziffer 4.5 Abs. 6 zu beweisen hätte, dass sie diese nicht verursacht habe (act. 39 Rz. 1689, 1691).
Die Klägerin behauptet, für die einvernehmliche Verschiebung des Go-Live-Termins sei eine Vielzahl von Gründen ursächlich, für welche die Beklagte verantwortlich gewesen sei (act. 34 Rz. 666). Hauptproblem sei die unzureichende Datenqualität im Altsystem der Beklagten gewesen (act. 34 Rz. 666, 669, 680; act. 46 Rz. 97). Zudem habe die Beklagte ihre Mitarbeiter (Endanwender) zum Zeitpunkt der Verschiebung des Go-Live noch nicht genügend geschult, um sicherzustellen, dass diese das Zielsystem auch bedienen könnten, und die Funktionalitäten, deren Umsetzung sie verantwortet habe, nicht rechtzeitig fertiggestellt (act. 46 Rz. 97). Die Beklagte habe weder die von der Klägerin verschuldeten Vertragsverletzungen noch einen Kausalzusammenhang substantiiert behauptet (act. 46 Rz. 132). Die Produktwahl habe die Beklagte auf Empfehlung der Klägerin getroffen; die Klägerin habe sich dabei stets an die Empfehlungen von SAP gehalten (act. 34 Rz. 675, 676). Die Fehler in der Software SAP S/4 HANA, welche infolge der Kombination der eingebetteten Lösung PP-DS und EWM innerhalb des damals aktuellen Releases technische Fehler verursacht habe, habe die Herstellerin spätestens im Juni 2018 beseitigt (act. 34 Rz. 676; act. 3/19 S. 5; act. 3/22 S. 3). Beim Data Migration Cockpit handle es sich um eine von SAP bereitgestellte Software, deren zeitweise Unzulänglichkeiten spätestens im März 2018 nach Beizug der Herstellerin beendet gewesen seien (act. 34 Rz. 680; act. 3/21 S. 1).
Die Beklagte vermag nicht darzutun, welche konkreten verpassten Termine für die Verschiebung des Go-Live-Termins kausal gewesen sein sollen. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind anekdotischer Natur und erschöpfen sich in der pauschalen Behauptung, die Klägerin habe zum geplanten Go-Live-Termin kein voll funktionsfähiges System bereitzustellen vermocht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern bereits im März 2018 bzw. im Juni 2018 behobene Fehler für die Verschiebung des Go-Live ursächlich gewesen sein sollen. Bei den anderen durch die Klägerin angeblich verursachten Umstände nicht-terminlicher Natur bleiben die Ausführungen der Beklagten vage. Das Verpassen von Milestones alleine genügt nicht für den Verfall der Konventionalstrafe. Die Gründe müssen auch für die Verschiebung des Go-Live-Termins ursächlich sein. Auch dem zitierten Protokoll der Besprechung vom 6. Dezember 2018 lassen sich die konkreten Umstände, welche zum Entscheid über die Verschiebung des Go-Live-Termins geführt haben, nicht entnehmen.
Es ist nicht erstellt, dass von der Klägerin nicht eingehaltene Termine oder andere von der Klägerin verursachte Umstände für die Verschiebung des Go-Live-Termins ursächlich waren.
2.1.2. Die Beklagte behauptet, der temporäre Weiterbetrieb des alten Systems habe zu einem beträchtlichen Schaden bzw. zu Zusatzkosten geführt (act. 39 Rz. 1625, 1733, 2110): CHF 200'000.00 für 10 Vollzeitstellen während 2 Monaten zu monatlich je CHF 10'000.00 für den Einsatz des Projektkernteams (act. 39 Rz. 1734, 1735), CHF 80'00.00 für 4 externe Berater während 2 Monaten zu monatlich je CHF 10'000.00 (act. 39 Rz. 1736), CHF 108'000.00 für je 4 Tage Mehrarbeit der 50 Power-User für Tests bei einem Jahreslohn von CHF 120'000.00 (act. 39 Rz. 1737), CHF 26'651.00 Mehraufwand für den unterjährigen Abschluss per 28. Februar 2019 (act. 39 Rz. 1738). Die Klägerin bestreitet, dass der Beklagten aus dem Weiterbetrieb der alten Lösung für weitere zwei Monate Zusatzkosten entstanden sein sollen (act. 46 Rz. 214, 245).
Als Schaden gilt "die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Der Schaden entspricht – gemäss der in der Schweiz herrschenden Differenztheorie – der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem (hypothetischen)
Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen" (BGE 145 III 225 E. 4.1.1 S. 232 m.Hw.).
Es ist notorisch, dass der (parallele) Weiterbetrieb einer Informatik-Infrastruktur zusätzlichen Aufwand verursacht und aus betriebswirtschaftlichen Gründen deshalb zu vermeiden ist. Damit ist jedoch weder gesagt, dass ein ersatzfähiger Schaden im rechtlichen Sinne vorliegt, noch dass eine diesem Anspruchsziel entsprechende Anspruchsgrundlage besteht. Gerade aus diesem Grund haben die Parteien die vorliegende Konventionalstrafe vereinbart (act. 39 Rz. 1731; Ziffer 2.1.1.1 oben). Bei einer Konventionalstrafe ist ein Schadensnachweis jedoch nicht erforderlich. Der mögliche Schadensumfang ist nur im Rahmen einer allfälligen Übermässigkeitsprüfung nach Art. 163 Abs. 3 OR von Bedeutung.
2.1.3. Die Parteien legten die Höhe der Konventionalstrafe auf CHF 1 Mio. fest.
2.1.4. Gemäss Art. 160 Abs. 2 OR kann die Strafe wegen Nichteinhaltung der Erfüllungszeit u.a. nicht nebst der Erfüllung des Vertrages gefordert werden, wenn der Strafberechtigte die Erfüllung vorbehaltlos annimmt. Bei einem Werkvertrag kann der Vorbehalt noch bis zur Abnahme des Werks erklärt werden (BGE 97 II
350 E. 2d S. 354-355; BGer 4A_141/2008 v. 08.12.2009 E. 9).
Die Abnahme setzt voraus, dass der Unternehmer alle vereinbarten Arbeiten ausgeführt hat, unabhängig davon, ob das Werk mangelhaft ist (BGE 129 III 738 E. 7.2 S. 748 = Pra 93 [2004] Nr. 147; BGE 115 II 456 E. 4 S. 458-459; BGE 113 II 264 E. 2b S. 267). Aus Sicht des Unternehmers entspricht sie der Ablieferung (BGE 129 III 738 E. 7.2 S. 748 = Pra 93 [2004] Nr. 147). Die Abnahme kann auch stillschweigend durch Ingebrauchnahme des Werkes erfolgen (BGE 115 II 456 E. 4 S. 458459; BGE 113 II 264 E. 2b S. 267).
2.1.4.1. Gemäss Ziffer 4.5 Abs. 2 des Einführungsvertrags garantierte die Klägerin die volle Funktionsfähigkeit des Systems nach aktuellem Stand der Technik mit allen Funktionen bis zum Go-Live (act. 39 Rz. 1720, 1721, 1784).
Nach der gesetzlichen Regelung stehen allfällige Mängel des Werks einer Abnahme nicht entgegen. Im Rahmen der Vertragsfreiheit steht es den Parteien frei, eine davon abweichende Vereinbarung zu treffen, indem sie etwa die Funktionsfähigkeit des Werks der Rechtzeitigkeit der Ablieferung gleichstellen (vgl. BGE 122 III 420 E. 3b S. 424-426). Wohl enthält Ziffer 4.5 Abs. 2 des Einführungsvertrags die Zusage der Klägerin, bis zum Go-Live ein funktionsfähiges System nach aktuellstem Stand der Technik mit allen Funktionen zu liefern, die sich allenfalls als ein selbstständiges Versprechen der Klägerin auffassen lässt. Im anschliessenden Absatz vereinbaren die Parteien jedoch einen Abrechnungsmodus für die Behebung allfälliger Mängel zwischen Go-Live und Endabnahme (Ziffer 4.5 Abs. 3 des Einführungsvertrags). Die Parteien gehen somit davon aus, dass das System im Zeitpunkt des Go-Live durchaus noch über Mängel verfügen kann. Insoweit stimmt die Vereinbarung mit der gesetzlichen Regelung überein, wenn der Go-Live der Ablieferung entspricht. Die ersten drei Absätze von Ziffer 4.5 enthalten auch kein Versprechen einer Konventionalstrafe.
Ziffer 4.5 Abs. 4 und 5 des Einführungsvertrags verknüpft den Verfall der Konventionalstrafe ausschliesslich mit dem Abbruch oder der Verschiebung des Go-Live. Nach deren Wortlaut stellt die Konventionalstrafe eine Entschädigung für die durch einen temporären Weiterbetrieb des alten Systems verursachten Zusatzkosten dar. Dieser Weiterbetrieb ist ursächlich auf den Abbruch bzw. die Verschiebung des Go-Live zurückzuführen. Kann der Go-Live-Termin trotz allfälliger Mängel des Systems eingehalten werden, entfallen auch der Weiterbetrieb und damit die Zusatzkosten. Massgebend ist somit der auf den 1. März 2019 verschobene Go-Live-Termin.
2.1.4.2. Die Beklagte behauptet, im Zeitpunkt des (verschobenen) Go-Live-Termins vom 1. März 2019 sei nur der Kernprozess produktiv gewesen (act. 39 Rz. 1720); hingegen hätten wesentliche Teile und Funktionen gefehlt (act. 39 Rz. 1720, 1721, 1726). Es könne lediglich allenfalls von einer Teillieferung gesprochen werden (act. 39 Rz. 1721). Die Beklagte verweist "illustrativ" auf die folgenden Urkunden (act. 39 Rz. 1721): eine undatierte "Fehlerliste" (act. 17/58), die "Pendenzenliste vom 6. Mai 2019" (act. 27/179) und die "Fehlerliste vom 27. Februar 2019" (act. 40/112).
Die Klägerin behauptet, sie habe zum Go-Live ein vollendetes Zielsystem abgeliefert (act. 46 Rz. 22). Die Beklagte substantiiere nicht, welche wesentlichen Funktionen gefehlt haben sollen (act. 46 Rz. 24, 323, 324).
Bei den von der Beklagten angerufenen drei Urkunden handelt es sich um mehrseitige Excel-Tabellen. Der Behauptungs- und Substantiierungslast ist grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen (BGer 4A_455/2023 v. 23.02.2024 E. 4.3.2; 5A_822/2022 v. 14.03.2023 E. 6.3.2.2). Die pauschale Verweisung auf Beilagen genügt in der Regel nicht (BGE 147 III 440 E. 5.3 S. 448-449; BGer 5A_822/2022 v. 14.03.2023 E. 6.3.2.2). Es ist "weder am Gericht noch an der Gegenpartei, die Sachdarstellung aus den Beilagen zusammenzusuchen und danach zu forschen, ob sich aus den Beilagen etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt" (BGer 5A_822/2022 v. 14.03.2023 E. 6.3.2.2; 4A_377/2021 v. 29.06.2022 E. 3.2). Durch ihre Verweisung auf die erwähnten Urkunden kommt die Beklagte ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast deshalb nicht nach. Im konkreten Fall lassen sich den klein beschriebenen Tabellen nur schwer Informationen entnehmen. Es ist der Gegenpartei und dem Gericht nicht zumutbar, diese nach Argumenten für die Beklagte zu durchsuchen.
Ausnahmsweise kann es zulässig sein, der Substantiierungslast durch Verweisung auf eine Beilage nachzukommen. Zunächst muss aus der Rechtsschrift klar hervorgehen, dass die Partei die Informationen in der Beilage zur Parteibehauptung erhebt (BGer 4A_455/2023 v. 23.02.2024 E. 4.3.2). Vorliegend dürfte bereits fraglich sein, ob und welche Informationen der erwähnten Beilagen die Beklagte zur Behauptung erheben will, denn aus einer illustrativen Verweisung geht gerade nicht eindeutig hervor, ob es sich um eine Behauptung, ein Beweismittel oder etwas anderes handelt.
Inhaltlich ist sodann zu prüfen, ob die Informationen in der Beilage in einer Form vorhanden sind, die einen problemlosen Zugriff gewährleistet und keinen Interpretationsspielraum zulässt, indem aus der Verweisung klar wird, welche Teile eines spezifisch bestimmten Aktenstücks als Parteibehauptung gelten soll, die Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten Informationen enthält (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2 S. 523-524 = Pra 108 [2019] Nr. 87; BGer 4A_377/2021 v. 29.06.2022 E. 3.2). Im konkreten Fall sind die drei angerufenen Excel-Tabellen kleinteilig und nicht selbsterklärend. Sie erlauben deshalb keinen problemlosen Zugriff auf die darin enthaltenen Informationen.
Die Beklagte vermag nicht darzutun, welche ihrer Ansicht nach wesentlichen Funktionen im Zeitpunkt des Go-Live gefehlt haben soll. Ein Abbruch des Go-Live fand nicht statt. Damit besteht eine natürliche Vermutung, dass ein grundsätzlich funktionsfähiges System vorlag.
2.1.4.3. Die Beklagte behauptet, sie habe das mit dem verschobenen Go-Live gelieferte unvollständige System nie abgenommen (act. 39 Rz. 1716, 1725, 1959, 2011, 2047, 2283, 2299). Die Abnahme hätte erst mit der nach dem ersten Periodenabschluss vorgesehenen Endabnahme stattgefunden (act. 39 Rz. 1727, 1781, 1868, 1950, 2151, 2280, 2293). Die Endabnahme habe nie stattgefunden (act. 39 Rz. 1926, 1950, 1951, 1999, 2287, 2302).
Die Klägerin behauptet, die Abnahme sei mit dem Go-Live durch die Entgegennahme des Leistungsergebnisses erfolgt (act. 46 Rz. 46, 215, 583). Das Projekt sei zum Zeitpunkt der Aussperrung beendet gewesen, nachdem der erste Periodenabschluss am 31. März 2019 stattgefunden habe (act. 46 Rz. 365). Die Endabnahme sei mit Erfüllung der Vereinbarung vom 19./21. April 2019 erfolgt (act. 46 Rz. 50), spätestens jedoch mit der Aussperrung der Klägerin am 18. Mai 2019 (act. 46 Rz. 52, 53).
Aus dem vorgesehenen Projektablauf in Ziffer 2.1 des Einführungsvertrags und aus Ziffer 4.5 Abs. 3 des Einführungsvertrags ergibt sich, dass die Parteien zwischen dem Go-Live und der Endabnahme unterscheiden. Die Abnahme des Werks kann auch stillschweigend durch Ingebrauchnahme des Werks erfolgen. Das Fehlen eines förmlichen Akts der Endabnahme bedeutet deshalb nicht, dass eine solche nicht stattgefunden hat. Insofern meint die Endabnahme einen normativen, nicht einen tatsächlichen Vorgang. Mangelfreiheit ist nicht vorausgesetzt. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung gilt das Werk sodann als abgeliefert (BGE 130 III 362 E. 4.2 S. 365-366 = Pra 94 [2005] Nr. 7; BGer 4A_473/2021 v. 27.09.2022 E. 3.2.1). Die Endabnahme erfolgte somit spätestens mit der Aussperrung der Klägerin. Es ist im Übrigen nicht behauptet, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Aussperrung am 18. Mai 2019 sich die Forderung der Konventionalstrafe vorbehalten hätte.
2.1.4.4. Die Beklagte behauptet, sie habe im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 19. bzw. 21. April 2019 über die Restarbeiten der Klägerin die Forderung der Konventionalstrafe vorbehalten (act. 39 Rz. 1715); dazu beruft sich die Beklagte auf Art. 4 der Vereinbarung vom 19./21. April 2019 (act. 39 Rz. 1715; act. 3/135). Die Klägerin bestreitet, dass sich aus der genannten Bestimmung ein Vorbehalt zugunsten der Beklagten ableiten lässt (act. 46 Rz. 317).
Die Parteien vereinbarten in Art. 4 der Vereinbarung vom 19./21. April 2019: "Die Bestimmungen des Vertrags werden im Übrigen nicht berührt und haben weiterhin volle Gültigkeit." (act. 3/135 S. 2).
Ein übereinstimmendes Verständnis der Parteien über den Erklärungswert der streitgegenständlichen Bestimmung der Vereinbarung vom 19./21. April 2019 ist nicht erkennbar; demnach ist der Wortlaut nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (Ziffer I.2.1.1 oben).
Mit der Vereinbarung vom 19./21. April 2019 regelten die Parteien die Durchführung von Restarbeiten, Mängelbehebung und Support durch die Klägerin; dazu vereinbarten sie einen reduzierten Stundensatz. Die Vereinbarung umfasst eine Präambel und vier Artikel auf zwei Seiten (act. 3/135). Selbstredend sollte sie den Einführungsvertrag nicht vollständig ersetzen, sondern lediglich ergänzen. In diesem Sinne ist auch Art. 4 der Vereinbarung zu verstehen. Hingegen lässt sich darin kein Vorbehalt der Konventionalstrafe erkennen. Die Bestimmung verweist auf den Einführungsvertrag. Das Erfordernis eines Vorbehalts folgt indessen aus Art. 160 Abs. 2 OR. Inwiefern die Klägerin aus Umständen ausserhalb des Vertragstexts einen Vorbehalt erkennen konnte und musste, legt die Beklagte nicht dar.
Die Beklagte hat mit der Vereinbarung vom 19./21. April 2019 keinen Vorbehalt betreffend Konventionalstrafe angebracht.
2.1.4.5. Die Beklagte behauptet, ihr CFO habe am Meeting vom 24. Mai 2019 erklärt, die Beklagte behalte sich die Konventionalstrafen, insbesondere als Folge der
Go-Live-Verschiebung, und Schadenersatz vor (act. 39 Rz. 1716, 1783); dazu beruft sich die Beklagte auf das als vertraulich bezeichnete Gesprächsprotokoll vom 24. Mai 2019 (act. 39 Rz. 1716, 1783; act. 40/113). Die Klägerin bestreitet die Darstellung der Beklagten (act. 46 Rz. 319); der Projektleiter der Beklagten habe auf ihr Ersuchen um Zustellung des Protokolls des Meetings vom 24. Mai 2019 mit E-Mail vom 4. Juni 2019 mitgeteilt, er habe auf die Erstellung eines Protokolls verzichtet (act. 46 Rz. 80, 81; act. 47/236). Nach Ansicht der Beklagten handelt es sich beim fraglichen Dokument um ein internes Protokoll (act. 56 Rz. 26).
Mit E-Mail vom 29. Mai 2019 ersuchte die Klägerin die Beklagte um Zustellung des Protokolls des Meetings vom 24. Mai 2019 (act. 46 Rz. 80; act. 47/236). Die Beklagte begründete den Verzicht auf die Erstellung eines Protokolls in der E-Mail vom 4. Juni 2019 damit, dass am Meeting vom 24. Mai 2019 (act. 46 Rz. 80; act. 4/236)
- nur die bereits bekannten Standpunkte wiederholt wurden - keine Beschlüsse getroffen wurden - kein weiteres Vorgehen festgelegt wurde - das Meeting nach ca. 30 Minuten abgebrochen wurde.
Der Vorbehalt erfolgt durch eine vom Gläubiger an den Schuldner der Konventionalstrafe gerichtete Willenserklärung (ANDREAS VON TUHR/ARNOLD ESCHER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band II, 3. Aufl. 1974, S. 282). Eine Willenserklärung setzt in der Regel die Kenntnisnahme durch den Empfänger voraus (BGE 144 III 81 E. 3.1 S. 83-84). Da die Beklagte das von ihr erstellte Protokoll der Klägerin nicht zugestellt hat, kann sie sich nicht auf dessen Inhalt stützen, um einen Vorbehalt zu begründen. Soweit die Beklagte anlässlich des Meetings vom 24. Mai 2019 einen mündlichen Vorbehalt angebracht haben will, widerspricht dies der Aussage in der E-Mail vom 4. Juni 2019, am Meeting vom 24. Mai 2019 seien keine neuen oder relevanten Inhalte besprochen worden. Wollte die Beklagte an diesem Meeting eine rechtserhebliche Erklärung abgeben, ist angesichts von deren Bedeutung nicht nachvollziehbar, weshalb sie dieser nicht durch eine schriftliche Bestätigung Nachdruck verliehen hat. Deshalb ist nicht erstellt, dass die Beklagte am Meeting vom 24. Mai 2019 einen Vorbehalt angebracht hat.
2.1.4.6. Die vorbehaltlose Annahme bewirkt den Untergang des Anspruchs auf Zahlung der Konventionalstrafe (BGE 97 II 350 E. 2a S. 352; PETER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/SUSAN EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 11. Aufl. 2020, N 3807; THOMAS PIETRUSZAK, in: Obligationenrecht, Kurzkommentar, hrsg. von Heinrich Honsell, 2014, N. 12 zu Art. 160 OR; WID-MER/COSTANTINI/EHRAT, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 21 zu Art. 160 OR).
Mit eingeschriebenem Brief vom 10. Juli 2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit: "Im Gegenteil schuldet A._____ der B1._____ AG (nachfolgend "B._____") die vertragliche vereinbarte Konventionalstrafe in Höhe von CHF 1'000'000.-- aufgrund der Verschiebung des Go Live." (act. 39 Rz. 1709; act. 46 Rz. 310; act. 17/74).
Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch auf die Konventionalstrafe bereits untergegangen, nachdem die Beklagte zuvor, namentlich im Zeitpunkt des Go-Live am 1. März 2019, keinen Vorbehalt angebracht hatte.
2.1.4.7. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Ablieferung allenfalls bereits mit dem Go-Live stattgefunden hat. Die Parteien verbinden den Verfall der Konventionalstrafe mit einem bestimmten Zwischenschritt. Insofern muss die vertragliche Vereinbarung der gesetzlichen Regelung vorausgehen.
2.1.5. Mangels rechtzeitigen Vorbehalts ist die Konventionalstrafe verwirkt. Die Widerklage ist in diesem Punkt abzuweisen.
2.2. Projektabbruch
Der Anspruch der Beklagten stützt sich auf Ziffer 5.1 des Einführungsvertrags mit folgendem Wortlaut (Nummerierung der Absätze nachträglich eingefügt; act. 15 Rz. 105, 402; act. 26 Rz. 27; act. 39 Rz. 1740; act. 3/2 Ziffer 5.1 S. 14):
[1] Kann A._____ AG wesentliche Leistungen nicht erfüllen, setzt ihr B._____ eine den Umständen entsprechend angemessene Nachfrist. Erfolgt dennoch keine anforderungsgerechte Leistungserbringung durch A._____ AG innerhalb der Nachfrist, so hat B._____ nach nutzlosem Ab-
lauf der Nachfrist das Recht, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zu kündigen. [2] Kann A._____ AG einen vereinbarten Termin nicht einhalten, ist B._____ berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. [3] Die bis zur Kündigung aufgelaufenen Kosten gemäss Kostendach von A._____ AG sind zu entschädigen, B._____ hat jedoch das Recht diese Kosten mit Forderungen gegen die A._____ AG zu verrechnen. [4] Falls der Projektabbruch durch A._____ AG fahrlässig oder absichtlich verursacht wurde, schuldet A._____ AG B._____ einen Schadenersatz von 2 Mio. CHF zur Deckung des entstandenen Schadens. [5] Weitergehende Schadenersatzansprüche durch B._____ bleiben vorbehalten. A._____ AG ist beweispflichtig, dass sie die Umstände nicht verursacht hat.
Eine Konventionalstrafe und ein pauschalierter Schadenersatz bezwecken beide eine Verbesserung der Gläubigerstellung durch Befreiung vom Schadensnachweis (BGE 109 II 462 E. 4a S. 467-468; BGer 4A_294/2012 v. 4C.241/2005 v.
25.10.2005 E. 3.2; THOMAS FISCHER, Vertragliche Pauschalierung von Schadenersatz, Diss. Zürich 1998, S. 152). Im Gegensatz zur Konventionalstrafe kommt dem pauschalierten Schadenersatz jedoch keine Straffunktion zu (BGE 109 II 462 E. 4a S. 467-468; BGer 4A_294/2012, 4A_300/2012 v. 08.10.2012 E. 7.4; 4C.241/2005 v. 25.10.2005 E. 3.2). Die Konventionalstrafe übt einen erhöhten Druck auf den Schuldner aus, seiner Leistungspflicht nachzukommen (FISCHER, a.a.O., S. 152, 162). Die Qualifikation als Konventionalstrafe oder pauschalierter Schadenersatz ist eine Frage der Auslegung der jeweiligen Vertragsklausel (vgl. BGE 109 II 462 E. 4a S. 467-468; BGE 102 II 420 E. 4 S. 425-426; BGE 95 III 532 E. 5 S. 539-540). Es gelangen die allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung zur Anwendung (Ziffer 2.1.1 oben). Dabei widerspricht es dem Gedanken der Pauschalierung, anhand der Schadenshöhe zwischen Beweiserleichterung oder Strafcharakter zu unterscheiden (BGE 109 II 462 E. 4a S. 467-468). Die Auslegung kann sich deshalb nicht an der Schadenshöhe im Einzelfall orientieren.
Ein übereinstimmender wirklicher Wille der Vertragsparteien lässt sich nicht feststellen. Die streitgegenständliche Vertragsklausel ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Der Wortlaut spricht für eine Schadenspauschalierung. Die Klausel bezeichnet die Leistung ausdrücklich als Schadenersatz. Weiteren Nachdruck verleiht sie der Schadenersatzfunktion durch die Beifügung "zur Deckung des entstandenen Schadens". Auch der systematische Zusammenhang mit der Konventionalstrafe wegen Verschiebung des Go-Live spricht dafür. Im Gegensatz zur Verschiebung des Go-Live lassen sich Kosten für den Beizug Dritter zur Behebung von Mängeln beziffern. Die Pauschalierung dient hier der Vereinfachung der Durchsetzung und der Vermeidung von Streitigkeiten. Naturgemäss erscheint eine gütliche Einigung als ausgeschlossen, nachdem der Mangelfall einmal eingetreten ist.
2.2.1. Gemäss Artikel 1 der Vereinbarung der Parteien vom 19./21. April 2019 soll die Beklagte "für die vertraglichen Restarbeiten (inklusive Mängelbehebung) sowie Support während des Zeitraums vom 23. April 2019 bis 17. Mai 2019 Leistungen [von der Klägerin] im Umfang von 45 Tagen" bestellen (act. 39 Rz. 1765; act. 3/135).
Nach Ansicht der Beklagten ist in der Vereinbarung vom 19./21. April 2019 die Ansetzung einer Nachfrist bis 17. Mai 2019 zu sehen (act. 39 Rz. 1765).
Die Nachfristansetzung ist die "ultimativ an den Schuldner gerichtete Aufforderung, seiner Verbindlichkeit innerhalb der gesetzten Frist vollumfänglich […] nachzukommen" (WOLFGANG WIEGAND, in: Obligationenrecht I, Basler Kommentar, hrsg. von Corinne Widmer Lüchinger/David Oser, 7. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 107 OR). Inhalt und Zweck der Nachfristansetzung müssen hinreichend klar zum Ausdruck kommen (BGer 4C.216/2000 v. 11.12.2000 E. 3; WIEGAND, in: Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 107 OR).
Die streitgegenständliche Klausel in der Vereinbarung der Parteien vom 19./21. April 2019 erfüllt die Voraussetzungen an eine Nachfristansetzung nicht. Ein übereinstimmendes tatsächliches Verständnis der Vertragsparteien lässt sich nicht feststellen. Demnach ist entscheidend, wie die Klägerin die Vereinbarung nach dem Vertrauensprinzip verstehen musste. Die Vereinbarung bestimmt die erforderlichen Mängelbehebungen nicht. Für die Klägerin war somit nicht ersichtlich, welche Verpflichtungen sie hätte erfüllen müssen, um die Folgen des unbenutzten Ablaufs der Nachfrist abzuwenden. Die Klägerin musste auch aufgrund des Zusammenhangs, in welchem die Nachfristansetzung erfolgt sein soll, nicht auf eine solche schliessen. Die Vereinbarung trat an die Stelle der vorhergehenden Supportleistungen der Klägerin nach dem Go-Live (Ziffer I.2.8.3 oben). Der Zweck der Vereinbarung lag darin, sich über die Vergütung für weitere Supportleistungen durch die Klägerin zu einigen. Die Klägerin musste nicht damit rechnen, dass ihr die Vereinbarung als ultimative Aufforderung entgegengehalten wird.
Es fehlt somit an einer Nachfristansetzung. Die Klägerin hatte keine Möglichkeit, allfällige noch nicht erbrachte Leistungen nachzuholen.
Gemäss Art. 108 Ziffer 1 OR ist die Ansetzung einer Nachfrist entbehrlich, "wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde". Die Beklagte ist behauptungs- und beweisbelastet für die Umstände, aus welchen sie die Entbehrlichkeit einer Nachfristansetzung ableitet.
Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe am 18. Mai 2019 ihre Arbeit eingestellt; sie sei vertragswidrig nicht bereit gewesen, unter dem weiterhin gültigen Einführungsvertrag weiterzuarbeiten und die fehlenden Teile zu liefern (act. 39 Rz. 1769, 1771).
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte substantiiere nicht, welche Leistungen die Klägerin noch hätte erbringen sollen (act. 46 Rz. 378, 380). Die Parteien hätten in der Vereinbarung vom 19./21. April 2019 festgehalten, dass mit Erbringung der
45 Personentage an Leistungen sämtliche etwaigen Mängel als behoben gelten sollen (act. 46 Rz. 378). Es habe weder eine Anfrage betreffend die Erbringung weiterer Leistungen noch fehlende Funktionen gegeben (act. 46 Rz. 380).
In Artikel 3 der Vereinbarung vom 19./21. April 2019 vereinbarten die Parteien unter "Abschluss des Projekts": "[Die Beklagte] verpflichtet sich, nachdem [die Klägerin] die unter Artikel 1 genannten Leistungen erbracht hat, das Projekt gemäss Ziffer 1 der Präambel [Hinweis auf den Einführungsvertrag vom 21. September/2. Oktober 2017] als technisch abgeschlossen zu betrachten (unterschriebene Projektabnahme)." Daraus ergibt sich immerhin eine tatsächliche Vermutung, das Projekt sei im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung in der Sache abgeschlossen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt lag der Go-Live bereits fast zwei Monate zurück. Unter diesen Umständen wäre die Beklagte gehalten, substantiierte Ausführungen zu den Umständen zu machen, aus welchen sie auf eine antizipierte Erfüllungsverweigerung der Klägerin schliesst. Solche sind jedoch nicht dargetan.
Die Ansetzung einer Nachfrist war vorliegend nicht entbehrlich.
2.2.2. Gemäss Ziffer 5.1 Abs. 1 des Einführungsvertrags war die Beklagte berechtigt, den Vertrag nach nutzlosem Ablauf der Nachfrist mit einer Frist von 4 Wochen zu kündigen. Wäre die Vereinbarung vom 19./21. April 2019 – entgegen der oben geäusserten Auffassung des Spruchkörpers – als Ansetzung einer Nachfrist bis 17. Mai 2019 zu verstehen, wäre die Beklagte berechtigt gewesen, den Vertrag am 20. Mai 2019 zu kündigen (Art. 78 Abs. 1 OR).
Es erfolgte weder eine schriftliche noch eine ausdrückliche mündliche Kündigung durch die Beklagte (act. 39 Rz. 1773). Nach Ansicht der Beklagten war die Aussperrung der Klägerin am 17./18. Mai 2019 als Projektabbruch bzw. Kündigung zu verstehen (act. 39 Rz. 1773).
Eine Kündigung des Vertrags ist auch durch schlüssiges Verhalten möglich (BGE 129 III 738 E. 7.2 S. 748 = Pra 93 [2004] Nr. 147; GAUCH, a.a.O., N 526; ZIN-DEL/SCHOTT, in: Basler Kommentar, N. 8 zu Art. 377 OR). Namentlich in der Aus-
sperrung ist eine konkludente Kündigungserklärung zu erblicken (BGE 129 III 738 E. 7.2 S. 748 = Pra 93 [2004] Nr. 147).
Die Aussperrung der Klägerin am 17./18. Mai 2019 ist demnach als (verfrühte) konkludente Kündigung zu verstehen.
2.2.3. Gemäss Ziffer 5.1 Abs. 1 des Einführungsvertrags beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen. Mit der sofortigen Aussperrung hat die Beklagte die Kündigungsfrist nicht eingehalten.
Die Beklagte beruft sich auf Ziffer 5.3 Abs. 2 des Einführungsvertrags (act. 39 Rz. 1773): Die Beklagte kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn die Klägerin "einen vereinbarten Termin nicht einhalten" kann. Sie bringt vor, spätestens nach dem Gespräch vom 24. Mai 2019 habe zwischen den Parteien Übereinstimmung bestanden, dass der Vertrag im Sinne von Ziffer 5.1 Abs. 2 des Einführungsvertrags formlos gekündigt und das Projekt abgebrochen sei (act. 39 Rz. 1774).
Die Klägerin macht geltend, das Projekt sei zum Zeitpunkt der Aussperrung bereits abgeschlossen gewesen (act. 46 Rz. 143). Die Vereinbarung vom 19./21. April 2019 habe zusätzliche, unter dem Einführungsvertrag nicht geschuldete Leistungen betroffen (act. 46 Rz. 145).
Mit der Vereinbarung der Parteien vom 19./21. April 2019 vereinbarten die Parteien keinen Termin i.S.v. Ziffer 4.3 Abs. 2 des Einführungsvertrags. Ein solches Verständnis ist weder dem Text der Vereinbarung zu entnehmen, noch ist ein entsprechendes tatsächliches Verständnis der Parteien dargetan. Es kann auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Nachfristansetzung verwiesen werden (Ziffer 2.2.1 oben).
2.2.4. Der pauschalierte Schadenersatz setzt einen Schaden voraus (BERGER, a.a.O., N 1802; EUGEN BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1988, S. 525; FISCHER, a.a.O., S. 161-162; GAUCH/SCHLUEP/EMMENEG-GER, a.a.O., N 3851; CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl. 2019, N 1256; PIETRUSZAK, a.a.O., N. 18 zu Art. 160 OR; RI-CARDA STOPPELHAAR, Der vertraglich pauschalierte Schadenersatz im schweizerischen Recht, AJP 2023, 1339, S. 1345; ALBORZ TOLOU, La forfaitisation du dommage, 2017, N 189, 1096; WIDMER/COSTANTINI/EHRAT, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 12 zu Art. 160 OR). Beim pauschalisierten Schadenersatz ist jedoch der Nachweis der konkreten Schadenshöhe nicht erforderlich (BGE 109 II 462 E. 4a S. 467-468; BGer 4A_294/2012, 4A_300/2012 v. 08.01.2012 E. 7.4; BUCHER, a.a.O., S. 525; ALFRED KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 5. Aufl. 2023, N 81.08; PIETRUSZAK, a.a.O., N. 18 zu Art. 160 OR; STOPPELHAAR, AJP 2023, 1339, S. 1346-1347; TOLOU, a.a.O., N 142). Nach der einen Ansicht trägt der Gläubiger die Beweislast für den Eintritt eines Schadens (FI-SCHER, a.a.O., S. 143; GAUCH, a.a.O., N 709; STOPPELHAAR, AJP 2023, 1339, S. 1346-1347). Nach der Gegenansicht findet hingegen eine Umkehrung der Beweislast für das Vorliegen eines Schadens statt (TOLOU, a.a.O., N 132, 1096). Indessen ist zwischen den Voraussetzungen des haftungsbegründenden Tatbestandes (Haftungsgrund) und dem Vermögensschaden (Haftungsausfüllung) zu unterscheiden. Der Anspruch auf die Schadenspauschale setzt voraus, dass der Gläubiger überhaupt über einen einen Schadenersatzanspruch dem Grunde nach verfügt (vgl. KOLLER, a.a.O., N 81.08; TOLOU, a.a.O., N 1100; BGH, Urt. v. 08.03.2005 – XI ZR 154/04, BGHZ 162, 294 [301 unter II 3 a] = NJW 2005, 1645; DIRK LOO-SCHELDERS, in: Erman, Bürgerliches Gesetzbuch, hrsg. von Harm Peter Westermann/Barbara Grunewald/Georg Maier-Reimer, 17. Aufl. 2023, N. 44 zu § 309 BGB). Während der Gläubiger durch die Pauschalierungsklausel vom Nachweis eines konkreten Vermögensschadens entbunden ist, trägt er weiterhin die volle Beweislast für den haftungsbegründenden Tatbestand.
Der streitgegenständliche Einführungsvertrag ist als gemischter Vertrag zu qualifizieren. Bei einem gemischten Vertrag muss jede Streitfrage entsprechend den auf sie zutreffenden Gesetzesvorschriften und Rechtsgrundsätzen beantwortet werden (BGE 144 III 43 E. 3.1.3 S. 47-48 m.Hw.). Im Vordergrund steht Auftrags- und Werkvertragsrecht. Massgebliches Abgrenzungskriterium zwischen Auftrag und Werkvertrag bildet der Arbeitserfolg, welcher sowohl körperlicher als auch unkörperlicher Art sein kann (BGE 127 III 328 E. 2a S. 329). Die Anwendung der werkvertraglichen Gewährleistungsregeln ist sachgerecht, wenn das Arbeitsergebnis objektiv gemessen und bewertet werden kann (BGE 127 III 328 E. 2c S. 330-331; HGer ZH HG210003-O v. 14.07.2022 E. 4.3.1 und 4.4; GAUDENZ G. ZINDEL/BE-TRAND G. SCHOTT, in: Obligationenrecht I, Basler Kommentar, hrsg. von Corinne Widmer Lüchinger/David Oser, 7. Aufl. 2020, N. 8 zu Vor Art. 363–379 OR).
Bezüglich der fehlenden Funktionen beruft sich die Klägerin auf Festlegungen im Realisierungskonzept Instandhaltung vom 14. Juli 2017 (act. 39 Rz. 1790, 1792, 1793, 1795; act. 40/117), im Realisierungskonzept Produktplanung vom 14. Juli 2017 (act. 39 Rz. 1797, 1806; act. 3/117), im Realisierungskonzept Finanzen und Kostenrechnung vom 14. Juli 2017 (act. 39 Rz. 1803, 1805; act. 3/111), im Realisierungskonzept Vertrieb, Distribution & Zoll vom 14. Juli 2017 (act. 39 Rz.1810, 1813; at. 3/124), im Realisierungskonzept Warehouse Management vom 14. Juli 2017 (act. 39 Rz.1815; act. 17/96) und im Realisierungskonzept Manteldokument vom 14. Juli 2017 (act. 39 Rz. 1818, 1820; act. 3/7). Die Umsetzung der Funktionen ist anhand des Realisierungskonzepts objektiv überprüfbar. Die Anwendung der werkvertraglichen Gewährleistungsregeln erweist sich deshalb als sachgerecht.
Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung gilt das Werk als abgeliefert (BGE 130 III 362 E. 4.2 S. 365-366 = Pra 94 [2005] Nr. 7; BGer 4A_473/2021 v. 27.09.2022 E. 3.2.1). Die Kündigung eines als Zielschuldverhältnis ausgestalteten Werkvertrags führt dazu, dass der Besteller das unvollendete Werk gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit behalten kann (BGE 116 II 450 E. 2a/aa S. 452 = Pra 80 [1991] Nr. 119). In diesem Fall ist das unvollendete Werk hinsichtlich der Mängelrechte einem vollendeten Werk gleichgestellt (BGE 130 III 362 E. 4.2 S. 365-366 = Pra 94 [2005] Nr. 7).
Das werkvertragliche Gewährleistungsrecht verdrängt das allgemeine Leistungsstörungsrecht von Art. 97 ff. OR (BGE 133 III 335 E. 2.4.4 S. 340-342; BGE 117 II
550 E. 4b/cc S. 553-554; BGE 100 II 30 E. 2 S. 32-33; BGer 4A_387/2014 v.
27.10.2014 E. 4.2; GAUCH, a.a.O., N 2326). Namentlich trifft den Besteller eine Prüfungs- und Rügeobliegenheit (Art. 367 Abs. 1 OR).
Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin rügte die Beklagte die von ihr geltend gemachten Mängel nie und übte keine Mängelrechte aus (act. 46 Rz. 412, 413, 414, 415, 419, 422, 424, 428, 430, 433, 435, 436, 442). Damit fehlt es an einer wesentlichen Anspruchsvoraussetzung zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
Die Beklagte behauptet, im Zeitpunkt des Projektabbruchs vom 18. Mai 2019 hätten namentlich die folgenden Funktionen bzw. Teile gefehlt: Umsysteme Instandhaltung, Produktionsplanung Mahlbetrieb, MWST-Code, Periodengerechter Abschluss, Präferenzkalkulation, Bonus- und Provisionsabwicklung, Mobile Lösung Lager, Auswertungen und Reports (act. 39 Rz. 1786). Der Beklagten seien Kosten zur Behebung dieser Mängel entstanden (act. 39 Rz. 1830, 1836, 1837, 1838, 1839, 1840, 1841, 1842). Art. 368 OR gewährt einen Schadenersatzanspruch nur für Mangelfolgeschäden (BGer 4C.106/2005 v. 07.10.2005 E. 3.1; GAUCH, a.a.O., N 1851, 1852, 2329). Die Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung stellen Aufwendungsersatz und nicht Schadenersatz dar (BGE 141 III 257 E. 3.3 S. 259; BGE 126 III 230 E. 7a/aa S. 233). Da es an einer Anspruchsvoraussetzung fehlt, kann offen bleiben, ob eine Anspruchsgrundlage für Aufwendungsersatz auch einen Haftungsgrund für pauschalierten Schadenersatz darstellt.
Die Beklagte behauptet weiter in den Bereichen "Instandhaltung" und "Produktionsplanung Mahlbetrieb" einen Schaden durch den Weiterbetrieb der Altsysteme und manuellen Prozesse der Beklagten und einen personellen Mehraufwand bis zur Mängelbehebung (act. 39 Rz. 1828, 1834). Bei einer parallelen Berufung auf Art. 97 Abs. 1 OR würde ein Ersatzanspruch jedenfalls voraussetzen, dass der Ansprecher seinen Untersuchungs- und Anzeigeobliegenheiten nachgekommen ist und die besonderen Verjährungsfristen gewahrt sind (BGE 133 III 335 E. 2.4.1 S.338-339 m.Hw.; GAUCH, a.a.O., N 2328). Damit fehlt es auch an einer Anspruchsvoraussetzung zur Geltendmachung weiterer Ansprüche.
2.2.5. Da die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch dem Grund nach nicht gegeben sind, ist keine Schadenspauschale geschuldet. Die Widerklage ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
2.3. Ergebnis Widerklage
Der Beklagten steht keine Konventionalstrafe bzw. Schadenspauschale zu, weder zufolge Projektverschiebung noch zufolge Projektabbruchs.
III.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Streitwert
Bei einer bezifferten Klage bestimmt das Rechtsbegehren den Streitwert, wobei Zinsen und Verfahrenskosten nicht hinzugerechnet werden (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Klage hat einen Streitwert von CHF 1'615'086.74. Die Widerklage hat einen Streitwert von CHF 3'000'000.00.
Zur Bestimmung des Kostenstreitwerts werden die Streitwerte von Klage und Widerklage zusammengerechnet, sofern sich diese nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 94 Abs. 2 ZPO). Die Klage beinhaltet die Forderung eines zusätzlichen Werk-
preises. Die Widerklage betrifft demgegenüber eine Vertragsstrafe. Die Beurteilung der Widerklage ist unabhängig von der Beurteilung der Klage. Die Klagen schliessen sich somit nicht aus. Die Streitwerte sind deshalb zusammenzurechnen.
Der Kostenstreitwert beträgt CHF 4'615'086.74.
2. Gerichtskosten
2.1. Höhe
Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG), welcher die Basis zur Berechnung der Grundgebühr bildet (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Das Gericht kann die Grundgebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigen oder erhöhen (§ 2 Abs. 1 lit. c und d, § 4 Abs. 2 GebV OG).
Beim vorliegenden Kostenstreitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte einfache Grundgebühr CHF 66'900.86. Der ausserordentliche Aufwand für die Bearbeitung des Falls und die Schwierigkeit des Falls rechtfertigen die Erhöhung der Grundgebühr um rund 50 % (vgl. § 4 Abs. 2 GebV OG). Hingegen rechtfertigt der Teilrückzug der Hauptklage keine Reduktion der Gerichtsgebühr nach § 10 Abs. 1 GebV OG, da er die Komplexität nicht reduziert.
Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 100'000.00 festzusetzen.
2.2. Verteilung
Die Verteilung der Gerichtskosten erfolgt nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Klägerin obsiegt im Umfang der Abweisung der Widerklage, somit zu rund 65 % (CHF 3'000'000.00 / CHF 4'615'086.74). Die Beklagte obsiegt im Umfang der Abweisung bzw. des Teilrückzugs der Hauptklage, somit zu rund 35 % (CHF 1'615'086.74 / CHF 4'615'086.74). Die Kosten sind zu
35 % der Klägerin und zu 65 % der Beklagten aufzuerlegen. Sie sind je mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3. Parteientschädigungen
3.1. Höhe
Bei berufsmässig vertretenen Parteien richtet sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Die Parteientschädigung richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV), welcher die Basis zur Berechnung der Grundgebühr bildet (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Das Gericht kann die Grundgebühr unter Berücksichtigung der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwands der Vertretung und der Schwierigkeit des Falls ermässigen oder erhöhen (§§ 2 Abs. 1 lit. c, d und e, § 4 Abs. 2 AnwGebV). Die so ermittelte ordentliche Gebühr deckt den Aufwand für die Erarbeitung eines Schriftsatzes und die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschiften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr berechnet (§ 11 Abs. 2 Anw-GebV).
Beim vorliegenden Kostenstreitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermittelte Grundgebühr CHF 66'013.15. Für die Vergleichsverhandlung und den umfangreichen doppelten Schriftenwechsel ist ein Zuschlag von insgesamt 50 % zu berechnen.
Die Anwaltsgebühr ist auf CHF 100'000.00 festzusetzen.
3.2. Verteilung
Die Zusprechung einer Parteientschädigung richtet sich nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Keine Partei obsiegt vollständig. Die Klägerin obsiegt immerhin zu 65 %, die Beklagte lediglich zu 35 % (Ziffer 2.2 oben). Der Klägerin ist entsprechend eine auf 30 % reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Der beantragte Mehrwertsteuerzusatz ist nicht zuzusprechen, da die Klägerin selber mehrwertsteuerpflichtig ist und nicht nachgewiesen hat, dass sie die auf das Anwaltshonorar bezahlte Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuerabzug geltend machen kann (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006 Ziffer 2.1.1 S. 3; abrufbar unter <http://www.gerichtezh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/Mitteilungen/Kreisschreiben/20002009/17_05_2006.pdf>).
Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 30'000.00 zu bezahlen.
Das Handelsgericht beschliesst:
1. Das Verfahren wird im Umfang von CHF 66'025.48 als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben.
2. Kostenregelung und Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
und erkennt sodann:
1. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 100'000.00 festgesetzt.
4. Die Kosten werden der Klägerin zu 35 % und der Beklagten zu 65 % auferlegt. Sie werden – soweit möglich – je aus den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen gedeckt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 30'000.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 62, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 63.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert der Hauptklage beträgt CHF 1'549'061.26. Der Streitwert der Widerklage beträgt CHF 3'000'000.00.
Zürich, 12. Mai 2025
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzende: Gerichtsschreiber:
Dr. Claudia Bühler Jan Busslinger