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Entscheid

HG210105

URG - Urteil HG210105

25. Januar 2022Deutsch25 min

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG210105-O U01 Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, Handelsrichter Matthias Städeli, die Handelsrichterinnen Dr. Esther Nägeli und Dr. Seraina Denoth sowie Gerichts...

Source gerichte-zh.ch

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG210105-O U01

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, Handelsrichter Matthias Städeli, die Handelsrichterinnen Dr. Esther Nägeli und Dr. Seraina Denoth sowie Gerichtsschreiberin Dr. Corina Bötschi

Urteil vom 25. Januar 2022

in Sachen

A._____, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____

betreffend URG

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

"Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, innert zehn Tagen ab Rechtskraft des Urteils den Text unter dem Titel ‘Bereits 500 Hotels stehen zum Verkauf in der Schweiz’ (insbesondere gemäss KB 7) auf ihrem Internetauftritt, insbesondere auf www.blick.ch zu löschen. ‒ Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beklagten."

Sachverhalt und Verfahren:

A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung

Die Klägerin ist eine freischaffende Journalistin mit Wohnsitz in C._____ GR.

Die Beklagte ist ein Medienunternehmen mit Domiziladresse in D._____ AG bzw. Hauptsitz in Zürich, welches unter anderem die Tageszeitung "Blick" ‒ auch auf "www.blick.ch" ‒ herausgibt.

b. Prozessgegenstand

Die Klägerin ist Verfasserin des am 11. März 2020 mit ihrer Zustimmung in der "htr hotelrevue" veröffentlichten Artikels "500 Hotels suchen Käufer". Mit der vorliegenden Beseitigungsklage macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe ihr Urheberrecht verletzt, indem sie den besagten Artikel in einer geänderten bzw. bearbeiteten Fassung unter dem Titel "Bereits 500 Hotels stehen zum Verkauf in der Schweiz" auf www.blick.ch übernommen habe (act. 1 N 5) (siehe dazu die Abbildungen unter Erwägung Ziff. 3).

Die Beklagte macht geltend, ihr Artikel sei weder eine Änderung noch eine Bearbeitung des klägerischen Artikels (act. 10 N 1); sie bestreitet das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung (act. 10 N 2).

B. Prozessverlauf

Die Klägerin reichte die vorliegende Klage am 18. Mai 2021 (Datum Poststempel) ein (act. 1). Den geforderten Vorschuss von CHF 2'500.–für die mutmasslichen Gerichtskosten leistete sie fristgerecht (act. 7). In der Folge reichte die Beklagte die Klageantwort vom 9. September 2021 ein (act. 10). Mit Verfügung vom 10. September 2021 wurde die Leitung des Prozesses an Oberrichter Dr. Daniel Schwander als Instruktionsrichter delegiert (Prot. S. 5). Am 8. Dezember 2021 fand eine Vergleichsverhandlung statt, anlässlich welcher keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. S. 6 f.). Mit Verfügung vom gleichen Tag ordnete der Instruktionsrichter an, dass kein zweiter Schriftenwechsel stattfinde und Replik und Duplik mündlich im Rahmen einer öffentlichen Hauptverhandlung zu erstatten seien (act. 16; Prot. S. 8). Am 25. Januar 2022 fand die Hauptverhandlung statt () (Prot. S. 9 ff., act. 19/1‒2 und 21).

Der Prozess erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu ergehen hat (Art.

236 ZPO).

Erwägungen:

1.

Prozessuales

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist vorliegend unbestritten und richten sich nach Art. 36 ZPO sowie Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG-ZH (act. 1 N 6‒9; act. 10 N 2).

2.

Aktivlegitimation

Die Klägerin führt aus (act. 1 N 17), als freischaffende Journalistin auf eigene Rechnung zu arbeiten. Sie pflege, ihre Geschäfte über die zu 100% von ihr gehaltene E._____ GmbH (mit Sitz an ihrem Wohnsitz) abzuwickeln, was insbesondere für das Inkasso gelte. Die Klägerin übertrage aber keine Urheberrechte auf ihre E._____ GmbH. Vorliegend sei der Hotelrevue (htr) eine Lizenz zur (Erst)Veröffentlichung und entsprechenden Verbreitung des Artikels erteilt worden. Alle weiteren Urheberrechte seien uneingeschränkt bei ihr (der Klägerin) verblieben (vgl. auch act. 19/2 N. 62 ff.).

Hierzu entgegnet die Beklagte, es sei «nicht dargetan», dass die Urheberrechte (soweit vorhanden) tatsächlich bei der Klägerin und nicht ihrer Gesellschaft liegen würden, und dass die angebliche Lizenz von der Klägerin und nicht der E._____ GmbH eingeräumt worden sei (act. 10 N 5; vgl. Prot. S. 13). Auch der Umstand, dass sämtliche mit der Replik eingereichten E-Mails mit der Signatur der E._____ GmbH versehen seien, spreche nicht für die Klägerin als Urheberrechtsinhaberin (Prot. S. 13).

Wie dargelegt hat die Klägerin ausgeführt, als freischaffende Journalistin zu arbeiten, keine Urheberrechte auf ihre E._____ GmbH zu übertragen, der htr lediglich eine Lizenz zur (Erst-)Veröffentlichung und entsprechenden Verbreitung des Artikels erteilt zu haben, wobei alle weiteren Urheberrechte uneingeschränkt bei ihr verblieben seien. Diese Behauptungen hat die Beklagte lediglich pauschal und unsubstantiiert bestritten, sodass eine Beweisabnahme von vornherein unterbleiben kann und die entsprechenden Tatsachen als zugestanden gelten. Da die Sachlegitimation eine Rechtsfrage beschlägt, hat das Gericht sie gleichwohl – in Anwendung von iura novit curia (Art. 57 ZPO) – einer beschränkten Prüfung zu unterziehen, im Rahmen des hier anwendbaren Verhandlungsgrundsatzes (Art.

55.

Abs. 1 ZPO) indessen bloss nach Massgabe des behaupteten bzw. festgestellten Sachverhalts (BGE 118 Ia 129 E. 1 m.Hinw.; BER-GER/GÜNGERICH/HURNI/STRITTMATTER, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. Bern 2021, N 646).

Als aktivlegitimierter Urheber gilt, solange nichts anderes nachgewiesen ist, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werkes mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird (Art. 8 Abs. 1 URG).

Am Ende des klägerischen Textes ist das Kürzel der Klägerin («A'._____») aufgeführt. Dass sie das Urheberrecht am Text nachträglich an die E._____ GmbH übertragen hätte, wurde von der Beklagten weder substantiiert behauptet noch

nachgewiesen (vgl. Prot. S. 13; act. 19/2 N 64). Demgemäss ist die Aktivlegitimation der Klägerin zu bejahen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass auf den E-Mails der Klägerin in der Korrespondenz im Zusammenhang mit der Recherche für den Artikel und dessen Publikation die Signatur der E._____ GmbH aufgeführt ist.

3.

Die beiden Texte im Originalwortlaut

Konkret stehen sich die folgenden Artikel der Parteien gegenüber:

Artikel der Klägerin (act. 3/6 S. 1 Front ["Kurzversion"]; act. 20/6A S. 1):

act. 3/6 S. 2 ("Hintergrundartikel" [Hervorhebungen hinzugefügt]); act. 20/6A S. 2:

A._____

A'._____

Artikel der Beklagten (act. 3/7; act. 20/7A):

Nachfolgend werden die beiden Artikel (Kurzversion der Klägerin und Artikel der Beklagten) im Wortlaut wiedergegeben (act. 3/6 S. 1 bzw. act. 3/7; vgl. auch act. 20/15A). Die einzelnen Sätze (bzw. Titel) werden dabei zur Erleichterung der späteren Analyse in eckigen Klammern fortlaufend durchnummeriert (jeweils dem Satz vorangestellt); die der jeweiligen Nummer vorangestellte Abkürzung K steht für Klägerin, die Abkürzung B für Beklagte. Zudem folgen im Anschluss an die Kurzversion der Klägerin die relevanten Passagen des klägerischen Hintergrundartikels (siehe vorstehend S. 7 [gelb markierte Passagen]).

3.1

Artikel der Klägerin

3.1.1

Kurzversion

[Titel: K1] 1 500 Hotels suchen Käufer

[Untertitel: K2] Die Corona-Krise mischt die Karten neu auf dem Hotelmarkt.

[K3] Aktuell ist ein schlechter Zeitpunkt, um ein Hotel zu verkaufen. [K4] Doch die Lage wird nicht besser. [K5] In der Schweiz stehen rund 500 kleine und mittlere Betriebe zum Verkauf. [K6] Branchenkenner gehen davon aus, dass die Anzahl in den nächsten Monaten dramatisch steigen wird.

[K7] Die Covid-Hilfen haben im vergangenen Jahr viele Hotels vor dem Konkurs bewahrt, deshalb sind im 2020 deutlich weniger Hotels vom Markt verschwunden als in gewöhnlichen Jahren. [K8] Doch die Gelder von Bund und Kantonen werden nicht ewig fliessen, auf Steuern und Sozialkosten werden wieder Verzugszinsen anfallen, und wegen fehlender Gäste und mangelnder Liquidität vergeht manchem Hotelier schlicht auch die Lust, seinen Betrieb weiterzuführen.

[K9] Seit Anfang Jahr verzeichnen die auf Hotelimmobilien spezialisierten Profis einen Anstieg von 10 Prozent bei den Verkaufsanfragen. [K10] Der langjährige Hotelmakler Jürg Zumkehr von Hotelforsale spricht gar von 25 Prozent mehr Verkaufsmandaten. [K11] Es ist davon auszugehen, dass die Hotelpreise massiv sinken werden, [K12] insbesondere bei Betrieben, die bereits geschlossen sind.

[K13] Anders ist die Situation bei gut geführten Häusern mit hohen Ertragswerten an attraktiven Standorten. [K14] Diese finden immer Interessenten und halten ihren Wert.

A'._____. [Kürzel der Klägerin] S. 3 [Verweis auf den ganzseitigen klägerischen Hintergrundartikel zum gleichen Thema]

1.

Zugleich Aufmacher auf Frontseite.

3.1.2

Hintergrundartikel

[Lead: Satz 1] In der Schweiz stehen rund 500 kleine und mittlere Betriebe zum Verkauf.

[2. Spalte oben: Satz 1] Diverse Hilfspakete von Bund und Kantonen sicherten das Überleben zahlreicher Betriebe. [2. Spalte oben: Satz 2] Zumindest vorläufig.

[2. Spalte unten: Satz 1] «Corona wird den Strukturwandel beschleunigen, gefährdet aktuell aber auch gesunde Strukturen. [2. Spalte unten: Satz 2] Konkurse werden zunehmen und auch weitere Gründe werden zu Hotelschliessungen führen», sagt Andreas Züllig, Präsident Hotelleriesuisse.

3.2

Artikel der Beklagten

[Titel: B1] Bereits 500 Hotels stehen zum Verkauf in der Schweiz

[Untertitel in roter Schrift: B2] 2 Corona-Krise knallhart

[Lead: B3] Die Corona-Krise beschleunigt den Strukturwandel in der Hotellerie. [B4] Hunderte kleine und mittlere Häuser haben bereits aufgegeben und kommen auf den Markt. [B5] Doch Käufer sind kaum in Sicht. [B6] Die Lage dürfte sich in den nächsten Wochen noch verschärfen.

[B7] Die Corona-Krise trifft die Hotels mit voller Wucht. [B8] Besonders angespannt ist die Situation in den Städten, weil dort Touristen wie Geschäftsreisende ausbleiben. [B9] Doch auch in den Bergen sieht es düster aus. [B10] Es sind historische Zeiten für die Schweizer Hotellerie. [B11] Corona stürzt sie in eine der grössten Krisen, die sie je durchmachen musste.

[B12] Wie dramatisch die Situation wirklich ist, zeigt sich an den Hotels, die zum Verkauf stehen. [B13] Aktuell sind es bereits 500 vor allem kleine und mittlere Häuser, wie die «Hotelrevue» schreibt [letzter Halbsatz in rotem Fettdruck]. [B14] Branchenkenner gehen davon aus, dass das erst der Anfang ist. [B15] Und dass die Anzahl in den nächsten Monaten noch weiter an [sic] steigen wird. [B16] Hilfs-

2.

Grafisch nicht unter dem Titel, sondern oberhalb des Titels platziert.

pakete von Bund und Kantonen sicherten in den letzten Monaten das Überleben vieler Hotels. [B17] Noch.

[Zwischentitel, B18] Corona beschleunigt den Strukturwandel

[B19] Die Krise in der Hotellerie bemerken auch die Makler. [B20] Seit Anfang Jahr verzeichnen die auf Hotelimmobilien spezialisierten Profis einen Anstieg von

10.

Prozent bei den Verkaufsanfragen. [B21] Hotelmakler Jürg Zumkehr von Hotelforsale spricht gar von 25 Prozent mehr Mandaten. [B22] Für ihn ist klar: Es ist davon auszugehen, dass die Hotelpreise massiv sinken werden. [B23] Dies vor allem bei Häusern, die schon geschlossen sind, sagt er dem Branchenblatt.

[B24] «Corona wird den Strukturwandel beschleunigen, gefährdet aktuell aber auch gesunde Strukturen. [B25] Konkurse werden zunehmen, und auch weitere Gründe werden zu Hotelschliessungen führen», sagt Andreas Züllig, Präsident von Hotelleriesuisse. [B26] Wahrlich trübe Aussichten. (F._____) [Autorenkürzel]

4.

Urheberrechtschutz des klägerischen Textes

Zunächst ist zu prüfen, ob dem klägerischen Artikel (Kurzversion und Hintergrundartikel) Urheberrechtsschutz zukommt. Sollte dies nicht der Fall sein, erübrigt sich nämlich die Frage einer Urheberrechtsverletzung von vornherein.

Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1 URG). Dazu gehören insbesondere literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke (Art. 2 Abs. 2 lit. a URG). Das entscheidende Kriterium liegt in der Individualität, wobei der individuelle Charakter im Werk selbst zum Ausdruck kommen muss (BGE 136 III 225 E. 4.2 S. 228 f.; 134 III 166 E. 2.1 S. 170). Der Urheber muss den vorhandenen gestalterischen Spielraum ausnützen, um persönliche Entscheidungen zu treffen, die dem Werk seine Individualität verleihen (BGE 136 III

225.

E. 4.2 S. 228 f.; CHERPILLOD in: Müller/Oertli [Hrsg.], Urheberrechtsgesetz (URG), 2. Aufl. 2012 [zit. SHK URG], Art. 2 N 21). Die Anforderungen an den individuellen Charakter eines Sprachwerks werden in der Praxis regelmässig sehr tief angesetzt (HILTY, Urheberrecht, 2. Aufl. 2020, N 165).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt das verlangte individuelle Gepräge vom Spielraum des Schöpfers ab. Bei Schöpfungen, bei denen die Funktion oder die Bestimmung den Gestaltungsspielraum begrenzt, genügt bereits ein geringer Grad an individuellem Charakter (BGE 136 III 225 E. 4.2 S. S. 229 mit Hinweisen; kritisch dazu HILTY, N 164). Nicht genügend individuell sind banale und alltägliche Schöpfungen. Die Werkgestaltung muss sich vielmehr vom Üblichen abheben, so dass es unwahrscheinlich erscheint, dass bei gleicher Aufgabenstellung von einem Dritten das gleiche oder im Wesentlichen gleiche Werk geschaffen würde (statistische Einmaligkeit; BGE 136 III 225 E. 4.2 S. 229; 134 III

166.

E. 2.5 S. 173). Ist ein Text zwar statistisch einmalig, erscheint er aber insgesamt doch als banale Zusammenstellung von Alltagsredewendungen oder als durch Sachlogik vorgegeben, so ist der Schutz ausgeschlossen (BGE 134 III 166 E. 2.5 S. 173; EGLOFF in: Barrelet/Egloff [Hrsg.], Das neue Urheberrecht, 4. Aufl. 2020, Art. 2 N 21).

Nachrichten sind Tatsachen, übermittelt in einer alltäglichen, nüchternen und schnörkellosen Sprache. Sie sind urheberrechtlich grundsätzlich nicht geschützt. Wird um eine Nachricht herum indes recherchiert, werden mit anderen Worten weitere Informationen beschafft, bewertet, verarbeitet und zusammengefügt, so kann das Ergebnis dieser Recherche von Auswahl, Zusammenstellung und Gliederung her durchaus individuellen Charakter und damit urheberrechtlichen Schutz erlangen (VON BÜREN/MEER in: von Büren/David [Hrsg.], Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR], Bd. II/1, 3. Aufl. 2014 [zit. SIWR II/1], N 250 f.; ähnlich bzw. etwas weitergehend: CHERPILLOD, in: Müller/Oertli, N 43 zu Art. 2 URG: «Zeitungsartikel sind normalerweise individuell. Vorbehalten bleibt der Fall kurzer Depechenmeldungen.»). Je mehr Informationen ein Text verarbeitet und je mehr Selektionsentscheide folglich zu fällen waren, desto grösser ist die Möglichkeit genügender Individualität im Rahmen ihrer konkreten Anordnung und Gliederung (HILTY, N 176 mit Hinweisen; MANFRED REHBINDER, Schweizerisches Urheberrecht, 3. Aufl., 2000, N 79 mit Hinweis auf BGer SMI 1987, S. 81‒84; siehe auch das Urteil HG19087 des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2021, E. 2.2.3).

Zusammenfassend sind journalistische Beiträge urheberrechtlich geschützt, sofern sie nicht bloss kurze Tagesaktualitäten zum Gegenstand haben und vorstehend erwähnte Kriterien erfüllen.

Der klägerische Artikel setzt sich zusammen aus einer Kurzversion und einer ausführlichen ganzseitigen Hintergrund-Recherche. Es liegt klarerweise keine Mitteilung einer Tagesaktualität vor, auch wenn das Thema an sich als aktuell im weiteren Sinne zu bezeichnen ist (Corona-Pandemie). Die Kurzversion führt die Erkenntnisse des Hintergrundartikels konzentriert auf. Aus dem strittigen Artikel geht offenkundig hervor, dass die Klägerin unter Beizug von Experten mehrmonatige vergangene Entwicklungen analysiert bzw. bewertet und davon ausgehend mehrmonatige zukünftige wirtschaftliche Entwicklungen im Hotelsektor prognostiziert hat. In ihrer Replik legt die Klägerin sodann die zahlreichen Selektions- und Anordnungsentscheide, die der Schlussfassung ihres Artikels zugrunde lagen, substantiiert dar (act. 19/1 N 6‒44). Die Beklagte konnte diesen Ausführungen nichts Substantielles entgegensetzen (Prot. S. 11 ff.). Das Verfassen einer Kurzversion auf Basis des Hintergrundartikels erforderte sodann (notorisch) weitere Selektions- und Anordnungsentscheide. Diese Art der Analyse bzw. Prognose kann nicht «ex post» als zum Zeitpunkt der Publikation allgemein bekannte Banalität abgetan werden. Immerhin erschien der Artikel in einer Zeitschrift, die sich an einschlägige Fachkreise richtet (Hotelrevue), als Aufmacher auf der Frontseite und wurde unstrittig auch von der Beklagten, einer überregionalen Tageszeitung, umgehend übernommen (ob in zulässiger oder unzulässiger Weise wird an späterer Stelle zu beurteilen sein). Auch diese Umstände dürfen in eine Gesamtwürdigung einfliessen. Nach dem Gesagten kommt dem klägerischen Artikel (Kurzversion und Hintergrundartikel) entsprechend Urheberrechtsschutz zu.

5.

Übernahme des Artikels durch die Beklagte und weiteres methodisches Vorgehen

Die Beklagte hat das Werk der Klägerin übernommen, wobei die Art und Weise dieser Übernahme bzw. deren urheberrechtliche Rechtmässigkeit umstritten ist.

Zu prüfen ist zunächst die Frage des Schutzumfanges des Urheberrechts, genauer gesagt, ob das Werk der Beklagten eine Neugestaltung darstellt (nachfolgend 6.). Eine solche schlösse nämlich eine Urheberrechtsverletzung aus.

Im Rahmen der Feinjustierung des Urheberrechts, die zwischen allen Akteuren (Werkschaffende, Werkmittler und Werknutzer) einen gerechten Interessenausgleich schaffen soll, ist der Urheberrechtsschutz bei Vorliegen gewisser sachlicher Voraussetzungen ausnahmsweise eingeschränkt (sog. Schranken des Urheberrechts bzw. Nutzungserleichterungen; vgl. Art. 19 ff. URG = 5. Kapitel; HILTY, N 425 ff.). Vorliegend sind zwei Schranken des Urheberrechts zu prüfen: die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse (Art. 28 Abs. 2 URG; nachfolgend unter 7.) sowie die Zitierfreiheit (Art. 25 URG; nachfolgend unter 8).

6.

Bearbeitung oder Neugestaltung

Es beschlägt eine Frage des urheberrechtlichen Schutzumfanges, ob das Werk eines Dritten (hier der Beklagten) als – ohne Einwilligung des Urhebers ‒ damit schutzrechtsverletzende Bearbeitung oder als urheberrechtskonforme Neugestaltung zu betrachten ist.

Eine Bearbeitung charakterisiert sich dadurch, dass ein Werk unter Verwendung eines bestehenden Werkes (hier das Werk der Klägerin) so geschaffen wurde, dass das verwendete Werk in seinem individuellen Charakter erkennbar bleibt (vgl. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 4 URG). Eine erlaubte Benutzung im Sinne einer Neugestaltung liegt hingegen vor, wenn die Wesenszüge des vorbestehenden Werkes (hier das Werk der Klägerin) im neuen Werk (hier das Werk der Beklagten) nicht mehr erkennbar bzw. geradezu «verblasst» sind, auch wenn sich der Dritte (hier die Beklagte) am vorbestehenden Werk inspiriert hat.

Entscheidend ist der Gesamteindruck hinsichtlich der prägenden Merkmale (HILTY N 378 mit Hinweisen). Eine urheberrechtsverletzende Bearbeitung kann auch dann vorliegen, wenn nur Werkteile übernommen worden sind, als solche aber im neu geschaffenen Werk erkennbar bleiben. Nicht relevant ist bei der Bestimmung des Schutzbereichs, ob die Gestaltung des Dritten ebenfalls urheberrechtlichen Schutz geniesst (vgl. Art. 3 Abs. 3 URG; HILTY, N 379).

Auch den Schutzumfang betrifft die Frage, inwieweit nur die Form, nicht aber der Inhalt des Werks urheberrechtlich geschützt ist. Abgesehen davon, dass das URG die Unterscheidung zwischen Form und Inhalt mit keinem Wort erwähnt, sondern an den «individuellen Charakter» der geistigen Schöpfung anknüpft (Art.

2.

Abs. 1 URG), lässt sich die Form denklogisch ohnehin nicht vom Inhalt trennen: Eine reine Form kann es grundsätzlich gar nicht geben. Sie bedarf stets eines Inhalts, um sich konkret zu formen. Die Frage ist somit vielmehr, ab welchem Konkretisierungsgrad ein Inhalt als individuell «geformt» zu betrachten ist (in diesem Sinne auch: HILTY, N 227 ff.; ausführlich: MARCO HANDLE, Der urheberrechtliche Schutz der Idee, Diss. Zürich 2013, N 28 ff.; DREIER/SCHULZE, in: Kommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl., 2013, N 43 zu § 2 dt. URG).

Ein Werk bzw. eine geistige Schöpfung ist daher insoweit geschützt, als sein Inhalt in der konkreten Form hinreichend individualisiert zum Ausdruck kommt. Mit anderen Worten ist nicht der Inhalt als solcher oder die Idee geschützt, sondern die konkrete gestalterische Umsetzung. Massgebend ist grundsätzlich nicht was, sondern wie etwas dargestellt wird. Schutzfähig im vorgenannten Sinne ist daher die gesamte Darstellungsweise, welche insbesondere durch die ausgewählten Gesichtspunkte und die zur Veranschaulichung vorgetragenen Beispiele geprägt wird(DREIER/SCHULZE, N 43 zu § 2 URG). Massgebend ist der Gesamteindruck.

Bei der Prüfung der Frage, ob der Text der Beklagten eine Neugestaltung darstellt, bei welcher der individuelle Charakter des vorbestehenden Werkes nicht mehr erkennbar bzw. «verblasst» ist, gilt es den Text der Beklagten auf seine Eigenständigkeit hin zu prüfen. Dies hat durch Vergleich mit dem Artikel der Klägerin zu erfolgen.

Synonymisierung bedeutet die Umschreibung eines Wortes mit einem anderen Wort, dessen Bedeutung gleich oder ähnlich ist. Wird ein ganzer Satz sinngleich oder sinnähnlich umformuliert, spricht man auch von Paraphrase. Die Paraphrasierung eines Textes oder wesentlicher Teile eines Textes ist keine eigenständige Neugestaltung. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Reihenfolge von Sätzen teilweise umgestellt wird.

Eine Analyse des Textes der Beklagten ergibt vor diesem Hintergrund folgendes Bild:

B1 (Titel) paraphrasiert K1 (Titel) bzw. Hintergrundartikel, Lead: Satz 1

B3 paraphrasiert K2

B4 paraphrasiert K5

B6 paraphrasiert K6 (unter Zuspitzung von Monaten zu Wochen)

B13 paraphrasiert K5

B14 paraphrasiert K6

B15 paraphrasiert K6

B16 paraphrasiert K7 bzw. Hintergrundartikel, 2. Spalte oben: Satz 1 [«Diverse Hilfspakte...»]

B17 paraphrasiert K8 bzw. Hintergrundartikel, 2. Spalte oben: Satz 2 [«Zumindest vorläufig.»]

B18 paraphrasiert K2 bzw. Hintergrundartikel, 2. Spalte unten: Satz 1

B20 entspricht wortwörtlich K9

B21 entspricht praktisch wortwörtlich K10

B22 entspricht praktisch wortwörtlich K11

B23 entspricht praktisch wörtlich K12

B24/25 entspricht wortwörtlich Hintergrundartikel, 2. Spalte unten: Satz 1 und 2

Die übrigen Sätze des Textes der Beklagten (die keine konkrete Entsprechung im Text der Klägerin haben) führen nicht dazu, dass die Wesenszüge des klägerischen Textes nicht mehr erkennbar wären bzw. «verblassen». Da eine Gesamtbetrachtung der Texte massgebend ist, geht es insbesondere nicht an, gemäss Auffassung der Beklagten den Werkcharakter jedes einzelnen Satzes isoliert zu beurteilen und für sich allein zu verneinen. Unvereinbar mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist weiter die Ansicht der Beklagten, wonach aus geringfügigen stilistischen Formulierungsdifferenzen (etwa die Verwendung von Haupt- und Nebensätzen), Auslassungen oder sonstigen kleinen bzw. kleinsten Unterschieden (auch hinsichtlich des Aufbaus) (siehe im Einzelnen: act. 10 N 15; act. 21 N 7 ff.; Prot. S. 11, S. 12 ff.) auf eine eigenständige Individualität des Artikels der Beklagten geschlossen werden könnte. Die im Artikel der Beklagten ausgewählten Gesichtspunkte sowie die zur Veranschaulichung ausgewählten Beispiele orientieren sich im Wesentlichen sehr eng am klägerischen Text. Dieser bleibt in seinen individuellen Zügen im beklagtischen Text erkennbar; originell formulierte Wendungen wurden teilweise fast gänzlich übernommen. Insbesondere trifft dies auf die Passage betreffend Andreas Züllig zu (B24 und B25 sowie K20 [Hintergrundartikel 2. Spalte ], die wortwörtlich dem Hintergrundartikel entnommen wurde, womit der Eindruck entsteht, die Beklagte selbst habe das Gespräch mit ihm geführt. Die (allerdings nur teilweise) Nennung der Quelle (in B13 und B23) ändert an diesem Befund nichts und wird im Zusammenhang mit der Schranke der Zitierfreiheit (Art. 25 URG) zu erörtern sein (nachfolgend unter 8.).

Nebst Neugestaltung und Bearbeitung kennt die Lehre auch noch die Figur der Umformung (z.T. auch [inhaltliche] Umgestaltung genannt), bei der die Änderungen geringfügiger sind als bei der Bearbeitung im engeren Sinn (vgl. dazu HILTY, N 244). Wie es sich vorliegend damit verhält, kann offenbleiben, da ohnehin nur eine Neugestaltung das Urheberrecht nicht verletzen würde, eine solche aber klarerweise nicht vorliegt.

Nach dem Gesagten stellt der Text der Beklagten keine eigenständige Neugestaltung dar, im Lichte derer der klägerische Artikel als «verblasst» anzusehen wäre.

7.

Berichterstattung über aktuelle Ereignisse (Art. 28 Abs. 2 URG)

Art. 28 Abs. 2 URG lautet wie folgt: «Zum Zweck der Information über aktuelle Fragen dürfen kurze Ausschnitte aus Presseartikeln sowie aus Radio- und Fernsehberichten vervielfältigt, verbreitet und gesendet oder weitergesendet werden; der Ausschnitt und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.»

Die Beklagte macht geltend, die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen seien höchstens am Rande von Interesse; zudem sei ihr Artikel selbstverständlich kurz im Sinne von Art. 28 Abs. 2 URG (act. 10 N 29). Gemäss Klägerin sind die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 2 URG nicht erfüllt (act. 1 N 41).

Im Lichte von Art. 28 Abs. 2 URG kommt es nicht darauf an, ob der Artikel der Beklagten kurz ist, sondern ob die Beklagte nur kurze Ausschnitte aus dem klägerischen Artikel übernommen hat. Dies ist jedoch klarerweise nicht der Fall, denn die Beklagte hat den klägerischen Artikel – so ergibt eine Gesamtbetrachtung – im Wesentlichen integral übernommen.

Ohnehin aber wären weitere Voraussetzungen nicht erfüllt: mit Ausnahme der zweimaligen Nennung der Quelle ist diese bezüglich der übrigen Ausschnitte für den Leser nicht erkennbar, zumal auf die Urheberschaft nicht hingewiesen wird.

Nach dem Gesagten vermag die Beklagte ihren Artikel nicht unter Verweis auf die Schrankenbestimmung von Art. 28 Abs. 2 URG zu rechtfertigen.

8.

Zitierfreiheit (Art. 25 URG)

Gemäss Art. 25 Abs. 1 URG, einer weiteren vorliegend interessierenden Schranken- bzw. Nutzungsbeschränkungsbestimmung, dürfen veröffentlichte Werke zitiert werden, «wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist.» Art. 25 Abs. 2 URG schreibt weiter vor: «Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.» Ein Zitat muss grundsätzlich wortwörtlich übernommen werden, wobei allerdings auch gewisse Anpassungen zulässig sind (wie z.B. die Wiedergabe in indirekter Rede; EGLOFF/KÜNZI, in: Barrelet/Egloff, N 9 zu Art. 25).

Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, die zitatrechtlichen Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt (act. 1 N 40; act. 19/2 N 180 ff.), was die Beklagte in Abrede stellt, ohne dies allerdings näher zu begründen; laut ihr interessieren die Schrankenbestimmungen, wie bereits erwähnt, höchstens am Rande (act. 10 N 29).

Ein Zitat darf nie Selbstzweck sein, also eine blosse Rechtfertigung dafür, dass ein Text oder Textteile einfach übernommen werden, und zwar selbst dann nicht, wenn die Quelle und der Urheber korrekt angegeben würden. Ein Zitat ist urheberrechtlich nur dann gestattet, wenn ihm eine dienende Funktion zukommt, indem es im sog. Zitatmedium (vorliegend also im Artikel der Beklagten) eine erläuternde, hinweisende oder veranschaulichende Funktion erfüllt (BGE 131 III 480 E. 2.1; EGLOFF/KÜNZI, in: Barrelet/Egloff, N 4 zu Art. 25 URG).

Vorliegend wird das Zitat dazu benutzt, eine im Wesentlichen integrale Übernahme des Ursprungstexts zu rechtfertigen, ohne dass dies durch den Zitatzweck gerechtfertigt wäre (wie z.B. bei der integralen Übernahme eines Gedichts mit anschliessender Interpretation). Dieses Vorgehen ist vom Zitatrecht i.S.v. Art. 25 Abs. 1 URG nicht gedeckt.

Hinzu kommt, dass die Quelle nur zwei Mal punktuell angegeben wird (B13 und B23), im Übrigen aber nicht signalisiert wird, dass weitere Elemente aus dem Ursprungstext übernommen wurden; mit anderen Worten wird dem Leser suggeriert, die weiteren Ausführungen, welche ohne Quellenangabe erfolgten, stammten von der Beklagten. Weiter wurde – ebenfalls gesetzeswidrig – nie auf die Urheberschaft hingewiesen, also auf die Klägerin als Autorin (Art. 25 Abs. 2 URG).

9.

Fazit

Da keine Schrankenbestimmung anwendbar ist, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Der Klägerin steht demzufolge ein Beseitigungsanspruch gemäss Art.

62.

Abs. 1 lit. b URG zu. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, den Text

unter dem Titel "Bereits 500 Hotels stehen zum Verkauf in der Schweiz" (insbesondere gemäss Klagebeilage 7) auf ihrem Internetauftritt, insbesondere auf www.blick.ch zu löschen. Es erscheint angemessen, die diesbezügliche Frist antragsgemäss auf zehn Tage ab Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils anzusetzen.

Eine Minderheit dieses Gerichts vertritt eine abweichende Meinung (act. 22).

10.

Vollstreckungsanordnungen

Urteile des Handelsgerichts sind mit deren Ausfällung bzw. Mitteilung an die Parteien vollstreckbar, soweit das Bundesgericht nicht im Rahmen einer allfälligen Beschwerde auf Gesuch hin die aufschiebende Wirkung erteilt hat (Art. 103 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a‒e ZPO kann der Vollstreckungsrichter bei einem Entscheid auf eine Verpflich-tung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verschiedene indirekte Zwangsmittel androhen. Dazu gehört u.a. die von der Klägerin in ihren Rechtsbegehren beantragte Strafandrohung nach Art. 292 StGB. Es erscheint vorliegend angemessen, die gerichtlichen Anordnungen ‒ wie beantragt ‒ mit einer an den Beklagten gerichteten Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) zu verbinden, um ihnen Nachdruck zu verleihen.

Urteile des Handelsgerichts sind mit deren Ausfällung bzw. Mitteilung an die Parteien vollstreckbar, soweit das Bundesgericht nicht im Rahmen einer allfälligen Beschwerde auf Gesuch hin die aufschiebende Wirkung erteilt hat (Art. 103 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a‒e ZPO kann der Vollstreckungsrichter bei einem Entscheid auf eine Verpflich-tung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verschiedene indirekte Zwangsmittel androhen. Dazu gehört u.a. die von der Klägerin in ihren Rechtsbegehren beantragte Strafandrohung nach Art. 292 StGB. Es erscheint vorliegend angemessen, die gerichtlichen Anordnungen ‒ wie beantragt ‒ mit einer an den Beklagten gerichteten Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) zu verbinden, um ihnen Nachdruck zu verleihen.

11. Kosten- und Entschädigungsfolgen

11.1. Gerichtskosten

Beim vorliegenden Streitwert (CHF 2'800.‒; vgl. act. 1 N 14; act. 10 N 3) beträgt die ordentliche Gerichtsgebühr rund CHF 610.‒ und ist unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts zu verdoppeln (§ 4 Abs. 1 und GebV OG).

Die Verteilung der Gerichtskosten erfolgt im Grundsatz nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Da die Beklagte vollständig unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen.

Die Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss (CHF 2'500.–) (act. 7) zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Für die der Beklagten auferlegten Kosten ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

11.2. Parteientschädigungen

Ausgangsgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO).

Vorliegend beträgt die ordentliche Anwaltsgebühr CHF 700.‒. Sie ist unter Berücksichtigung des Zeitaufwands der Vertretung und der Teilnahme an den Verhandlungen zu verdoppeln (§ 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV OG sowie § 11 1‒3 Anw-GebV).

Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. das Urteil 4A_552/2015 des Bundesgerichts vom 25. Mai 2016, E. 4.5).

1. Die Beklagte wird verpflichtet, innert zehn Tagen ab Vollstreckbarkeit dieses Urteils den Text unter dem Titel "Bereits 500 Hotels stehen zum Verkauf in der Schweiz" (insbesondere gemäss Klagebeilage 7) auf ihrem Internetauftritt, insbesondere auf "www.blick.ch", zu löschen.

2. Für den Fall der Widerhandlung gegen Dispositiv-Ziffer 1 wird den Organen der Beklagten die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000) angedroht:

Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'200.‒.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'400.‒ zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage von act. 22 [Minderheitsmeinungen], sowie an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 2'800.‒.

Zürich, 25. Januar 2022

Handelsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. Claudia Bühler Dr. Corina Bötschi