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Entscheid

HG210122

Forderung

3. Juli 2023Deutsch64 min

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG210122-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichterin Flurina Schorta, die Handelsrichter Thomas Steinebrunner, Giuseppe De Simone und Fabio Oetterli sowie der Gerichtsschreiber Dr. Pierre Heijm...

Source gerichte-zh.ch

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG210122-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichterin Flurina Schorta, die Handelsrichter Thomas Steinebrunner, Giuseppe De Simone und Fabio Oetterli sowie der Gerichtsschreiber Dr. Pierre Heijmen

Beschluss und Urteil vom 3. Juli 2023

in Sachen

A._____ LTD, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____,

gegen

B1._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. Y2._____,

betreffend Forderung

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin EUR 6'924'210, zuzüglich Verzugszinsen von 5% p.a. seit dem 29. April 2015, zu bezahlen.

2. Es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 4. September 2020) aufzuheben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung für CHF 7'461'528.70 zu erteilen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

Übersicht Sachverhalt und Verfahren.................................................................................... 5 A. Sachverhaltsübersicht.................................................................................... 5 a. Parteien und ihre Stellung........................................................................... 5 b. Prozessgegenstand.................................................................................... 5 B. Prozessverlauf................................................................................................ 6 Erwägungen.......................................................................................................... 7

1. Formelles, anwendbares Recht...................................................................... 7

1.1. Zuständigkeit........................................................................................... 7

1.2. Rechtsbegehren um definitive Rechtsöffnung......................................... 7

1.3. Eingaben in Ausübung des Replikrechts / Neue Behauptungen............. 8

1.4. Anwendbares Recht................................................................................ 8

2. Passivlegitimation........................................................................................... 9

3. Sachverhalt, wesentliche Parteistandpunkte.................................................. 9

3.1. Unbestrittener Sachverhalt...................................................................... 9

3.2. Wesentliche Parteistandpunkte............................................................. 10

3.2.1. Klägerin.................................................................................................. 10

3.2.2. Beklagte................................................................................................. 11

4. Rechtliches................................................................................................... 12

4.1. Schadenersatz gemäss Art. 41 OR....................................................... 12

4.2. Schutznorm........................................................................................... 13

4.3. Zurechnungsnormen............................................................................. 14

4.4. Fazit...................................................................................................... 15

5. Schaden....................................................................................................... 15

5.1. Vorbemerkungen................................................................................... 15

5.2. Rechtliches............................................................................................ 16

5.3. Vermögensschaden.............................................................................. 16

5.4. Betrug.................................................................................................... 16

5.4.1. Bestrittener Sachverhalt..................................................................... 17

5.4.2. Rechtliches......................................................................................... 17

5.4.3. Täuschung über den Erfüllungswillen................................................. 18

5.4.4. Indirekter Betrugsnachweis mittels Strafverfahren............................. 19

5.5. Fazit...................................................................................................... 21

6. Widerrechtlichkeit......................................................................................... 21

6.1. Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB............................................... 21

6.2. Tathandlung.......................................................................................... 22

6.2.1. Streitiges............................................................................................ 22

6.2.2. Rechtliches......................................................................................... 22

6.2.3. Würdigung.......................................................................................... 22

6.3. Tatobjekt (Vortat).................................................................................. 23

6.4. Eventualvorsatz..................................................................................... 23

6.5. Telefonanruf vom 27. April 2015........................................................... 25

6.5.1. Parteidarstellungen............................................................................ 25

6.5.2. Bestrittener Sachverhalt..................................................................... 26

6.5.3. Würdigung.......................................................................................... 26

6.5.4. Fazit.................................................................................................... 28

6.6. Verstösse gegen die Vorschriften zur Geldwäschereibekämpfung....... 28

6.6.1. Allgemeines........................................................................................ 28

6.6.2. Pflichten nach dem GwG.................................................................... 29

6.6.3. Pflichten nach der GwV-FINMA.......................................................... 29

6.6.4. Folge einer Pflichtverletzung.............................................................. 30

6.7. Mangelhafte interne Organisation......................................................... 30

6.7.1. Unbestrittenes.................................................................................... 30

6.7.2. Streitpunkte........................................................................................ 32

6.7.3. Kontrollsystem der Beklagten............................................................. 32

6.7.4. Würdigung.......................................................................................... 33

6.8. Kontoeröffnung E._____....................................................................... 35

6.8.1. Unbestrittenes.................................................................................... 35

6.8.2. Streitiges............................................................................................ 35

6.8.3. Rechtliches......................................................................................... 35

6.8.4. Würdigung.......................................................................................... 36

6.9. Zahlungsverkehr auf dem Konto der E._____....................................... 38

6.9.1. Unbestrittenes.................................................................................... 38

6.9.2. Rechtliches......................................................................................... 38

6.9.3. Zahlungseingänge.............................................................................. 39

6.9.4. Zahlungsausgänge............................................................................. 42

6.9.5. Pflichtverletzung N._____ / Q._____.................................................. 44

6.9.6. Fazit.................................................................................................... 44

6.10. Geldwäscherei durch Unterlassen..................................................... 44

7. Zusammenfassung....................................................................................... 45

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen.............................................................. 45

8.1. Gerichtskosten...................................................................................... 45

8.2. Parteientschädigungen.......................................................................... 46

Sachverhalt und Verfahren

A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung

Bei der Klägerin handelt es sich um eine nicht börsenkotierte Aktiengesellschaft (private company limited by shares) mit Sitz in C._____ [Land in Asien], welche gemäss Handelsregisterauszug den Grosshandel mit … bezweckt (act. 30B). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie war bis im Mai 2020 unter der Firma "B2._____ AG" im Bereich des Private Bankings tätig. Nach einer Firmen- und Zweckänderung bezweckt sie nun die … und – nach Entlassung aus der aufsichtsrechtlichen Unterstellung – die Erbringung … (act. 3/2).

b. Prozessgegenstand

Die E._____, eine auf den F._____ [Land in Ozeanien] domizilierte Gesellschaft, eröffnete am 7. Januar 2015 ein Konto bei der Beklagten (act. 3/78). Auf dem Konto gingen am 22. und am 23. April 2015 insgesamt EUR 7'042'400.– ein. Zwischen dem 22. und dem 29. April 2015 wurden davon total EUR 6'924'210.96 auf zwei ausländische Konten transferiert (act. 3/21). Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadenersatz aus unerlaubter Handlung in Höhe von EUR 6'924'210.–. Sie macht zusammengefasst geltend, sie sei bei einem Kauf von Düngemittel betrogen worden und ein Teil des von ihr bezahlten Kaufpreises sei über das Konto der E._____ bei der Beklagten gewaschen worden. Die Beklagte habe trotz klaren Warnhinweisen auf die betrügerische Herkunft des Geldes ihre geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten verletzt, indem sie das Geld angenommen und auf ausländische Konten weitergeleitet habe. Die Beklagte beantragt Klageabweisung und ist der Ansicht, dass sie von der Kontoinhaberin selber arglistig in die Irre geführt worden sei und alle Sorgfaltspflichten eingehalten habe. Zudem gelinge es der Klägerin nicht, den für die Haftung erforderlichen Eventualvorsatz nachzuweisen.

B. Prozessverlauf

Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 (überbracht) machte die Klägerin die vorliegende Klage rechtshängig (act. 1). Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 wurde ihr Frist angesetzt, um einerseits für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 96'000.– zu leisten und andererseits ein ergänztes Beweismittelverzeichnis einzureichen (act. 4). Innert Frist leistete die Klägerin den verlangten Kostenvorschuss und reichte das ergänzte Beweismittelverzeichnis ein (act. 6–8). Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung ihrer schriftlichen Klageantwort angesetzt (act. 9). Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 ersuchte die Beklagte um Sicherstellung der Parteientschädigung in Höhe von CHF 88'000.– (act. 11). Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um sich zum Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung zu äussern; gleichzeitig wurde der Beklagten die laufende Frist zur Erstattung der Klageantwort einstweilen abgenommen (act. 14). Mit Eingabe vom 12. August 2021 erklärte sich die Klägerin bereit, die von der Beklagten verlangte Sicherheit zu leisten (act. 16). Mit Verfügung vom 13. August 2021 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um eine Sicherheit in Höhe von CHF 88'000.– für die Parteientschädigung der Beklagten zu leisten (act. 17). Die Klägerin leistete die verlangte Sicherheit innert Frist (act. 19). Mit Verfügung vom 7. September 2021 wurde der Beklagten erneut Frist zur Erstattung ihrer Klageantwort angesetzt (act. 20). Die Beklagte reichte ihre Klageantwort innert Frist ein (act. 22). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2021 wurde die Klageantwort der Klägerin zugestellt und die Leitung des vorliegenden Prozesses an Oberrichterin Flurina Schorta als Instruktionsrichterin delegiert (act. 24).

Die Parteien wurden zur Vergleichsverhandlung auf den 20. Januar 2022 vorgeladen (act. 26). Mit Eingabe vom 7. Januar 2022 stellte die Beklagte ein Gesuch um Verschiebung der Vergleichsverhandlung, welches insbesondere aufgrund der epidemiologischen Lage bewilligt wurde (act. 27). Am 21. März 2022 fand eine Vergleichsverhandlung statt, anlässlich welcher keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. S. 11 ff.). Mit Verfügung vom 22. März 2022 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 32). Am 8. Juni 2022 reichte die Klägerin fristgerecht ihre Replik ein (act. 34). Die Beklagte erstattete die Duplik fristgerecht am 15. September 2022 eingereicht (act. 37; act. 39). Mit Verfügung vom 16. September 2022 und unter Hinweis auf den Aktenschluss wurde die Duplik der Klägerin zugestellt (act. 40). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 reichte die Klägerin eine Stellungnahme zur Duplik ein (act. 42). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 ersuchte die Beklagte um Fristansetzung, um eine Stellungnahme zur Stellungnahme zur Duplik einreichen zu können (act. 45). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 wurde das Gesuch um Ansetzung einer Frist abgewiesen (act. 46). Mit Eingabe vom 10. November 2022 reichte die Beklagte eine Stellungnahme zur Stellungnahme zur Duplik ein (act. 48). Mit Eingabe vom 23. November 2022 reichte die Klägerin eine Stellungnahme zur Stellungnahme der Beklagten ein (act. 50). Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 wurde den Parteien Frist zur Erklärung angesetzt, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten (act. 52). Die Beklagte erklärte ihren Verzicht mit Eingabe vom 17. Mai 2023 (act. 54), die Klägerin mit Eingabe vom 22. Mai 2023 (act. 55).

Wie zu zeigen sein wird, ist ein Beweisverfahren nicht notwendig. Nach durchgeführtem Hauptverfahren ist der Prozess spruchreif, weshalb ein Urteil zu ergehen hat (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden, nur soweit für die Entscheidfindung notwendig, einzugehen.

Erwägungen

1.

Formelles, anwendbares Recht

1.1

Zuständigkeit

Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich blieb unbestritten und ist angesichts des Sitzes der Beklagten in Zürich auch gegeben (Art. 2 Abs. 1 LugÜ, Art. 129 i.V.m. Art. 21 IPRG). Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG.

1.2

Rechtsbegehren um definitive Rechtsöffnung

Die Klägerin beantragt in Ziffer 2 (2. Halbsatz) ihrer Rechtsbegehren die definitive Rechtsöffnung für ihre in Betreibung gesetzte Forderung (act. 1 S. 2). Örtlich zuständig für die Rechtsöffnung ist das Gericht am Betreibungsort (Art. 84 Abs. 1 SchKG). Sachlich ist das Einzelgericht in summarischen Verfahren zuständig (Art. 251 lit. a ZPO und § 24 lit. c GOG). Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist für das Rechtsöffnungsbegehren nicht zuständig. Gegebenenfalls könnte hingegen der Rechtsvorschlag beseitigt werden. Lediglich auf Ziffer 2 (2. Halbsatz) des Rechtsbegehrens ist somit mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

1.3

Eingaben in Ausübung des Replikrechts / Neue Behauptungen

Beide Parteien haben nach Abschluss des Schriftenwechsels weitere Eingaben eingereicht (act. 42, act. 48 und act. 50). Im Rahmen des von Bundesgericht und Handelsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannten Replikrechts sind solche Eingaben zulässig (BGE 138 I 484 E. 2.1). Nach dem zweiten Schriftenwechsel treten Novenschranken ein. Neue Tatsachen und Beweismittel können nur noch nach den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingebracht werden. Die Stellungnahmen nach Aktenschluss enthalten keine Äusserungen oder Beweismittel, welche für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens von Bedeutung sind. Ob die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO im Einzelnen erfüllt sind, kann daher offen bleiben.

1.4

Anwendbares Recht

Da die Klägerin ihren Sitz in C._____ hat und die Beklagte den ihrigen in der Schweiz, liegt ein Sachverhalt mit internationaler Berührung vor. Das auf ihn anwendbare Recht ist somit nach dem Gesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) zu bestimmen. Die Klägerin macht einen Anspruch aus unerlaubter Handlung der Beklagten geltend. Gemäss Art. 133 Abs. 2 IPRG ist – sofern Schädiger und Geschädigter ihren Sitz nicht im gleichen Staat haben – das Recht des Staats anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolgs in diesem Staat rechnen musste. Die Parteien können jedoch nach Eintritt des schädigenden Ereignisses stets vereinbaren, dass das Recht am Gerichtsort anzuwenden ist (Art. 132 IPRG). Vorliegend berufen sich beide Parteien bei der Würdigung des Sachverhaltes auf schweizerisches Recht, indem sie insbesondere die Normen des Obligationenrechts (OR), des Strafgesetzbuches (StGB) und des Geldwäschereigesetzes (GwG) angewendet sehen wollen. Dieser Wille kommt in den Rechtsschriften der Parteien unzweifelhaft zum Ausdruck. Es kann daraus auf eine Willensübereinstimmung der Parteien über die Frage des anwendbaren Rechtes geschlossen werden. Demnach ist auf den vorliegenden Fall schweizerisches Recht anwendbar.

Da die Klägerin ihren Sitz in C._____ hat und die Beklagte den ihrigen in der Schweiz, liegt ein Sachverhalt mit internationaler Berührung vor. Das auf ihn anwendbare Recht ist somit nach dem Gesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) zu bestimmen. Die Klägerin macht einen Anspruch aus unerlaubter Handlung der Beklagten geltend. Gemäss Art. 133 Abs. 2 IPRG ist – sofern Schädiger und Geschädigter ihren Sitz nicht im gleichen Staat haben – das Recht des Staats anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolgs in diesem Staat rechnen musste. Die Parteien können jedoch nach Eintritt des schädigenden Ereignisses stets vereinbaren, dass das Recht am Gerichtsort anzuwenden ist (Art. 132 IPRG). Vorliegend berufen sich beide Parteien bei der Würdigung des Sachverhaltes auf schweizerisches Recht, indem sie insbesondere die Normen des Obligationenrechts (OR), des Strafgesetzbuches (StGB) und des Geldwäschereigesetzes (GwG) angewendet sehen wollen. Dieser Wille kommt in den Rechtsschriften der Parteien unzweifelhaft zum Ausdruck. Es kann daraus auf eine Willensübereinstimmung der Parteien über die Frage des anwendbaren Rechtes geschlossen werden. Demnach ist auf den vorliegenden Fall schweizerisches Recht anwendbar.

2. Passivlegitimation

Mit Vermögensübertragungsvertrag vom 4. Dezember 2020 übertrug die Beklagte im Rahmen einer partiellen Universalsukzession verschiedene Vermögenswerte auf die D._____ SA (act. 3/10). Es blieb unbestritten, dass allfällige Verbindlich-keiten gegenüber der Klägerin davon nicht betroffen sind (act. 1 Rz. 17 ff.; act. 22 Rz. 121). Die Beklagte ist im vorliegenden Verfahren passivlegitimiert.

3. Sachverhalt, wesentliche Parteistandpunkte

3.1. Unbestrittener Sachverhalt

Die Klägerin kaufte mit Vertrag vom 15. April 2015 und vom 17. April 2015 von der in G._____ [Land in Mittelamerika] domizilierten Gesellschaft H._____ (fortan H._____) Düngemittel für einen Preis von total EUR 12'776'145.– (act. 3/11-12 bzw. act. 3/15-16). Diesen Betrag überwies die Klägerin am 21. April 2015 von ihrem Konto bei der UniCredit Bank in München, Deutschland, auf ein Konto der H._____ bei der AS Meridian Trade Bank in Riga, Lettland (act. 3/17-18). Am 22. April 2015 überwies die H._____ einen Betrag von EUR 1'554'400.– und am 23. April 2015 einen Betrag von EUR 5'488'000.–, also einen Gesamtbetrag von EUR 7'042'400.–, von ihrem Konto auf ein Konto der E._____ (fortan E._____), welches diese am 7. Januar 2015 bei der Beklagten eröffnet hatte (act. 3/78; act. 3/21). Die Direktorin und wirtschaftlich Berechtigte am Konto der E._____ war eine Person namens I._____. Sie ist … [Staatsangehörige des Staates J.____]

und hatte ihren Wohnsitz zum damaligen Zeitpunkt in der J._____ [Land in Europa] (act. 22 Rz. 46; act. 3/63). Die Geschäftsbeziehung zur E._____ wurde von der Beklagten als eine mit erhöhten Risiken eingestuft, da die J._____ als Risikoland involviert war (act. 3/78; act. 22 Rz. 160).

Im Zeitraum vom 22. April 2015 bis 29. April 2015 wurden vom Konto der E._____ total EUR 6'924'210.96 auf zwei ausländische Konten transferiert. Am 29. April 2015 befand sich ein Saldo von EUR 118'089.13 auf dem Konto der E._____ (act. 3/21). Am 29. April 2015 um 17.13 Uhr ging bei der Beklagten eine SWIFT-Meldung der UniCredit Bank betreffend Sperrung des Kontos der E._____ ein (act. 3/25). Am 30. April 2015 blockierte die Beklagte das Konto der E._____ (act. 23/17) und erstattete am 4. Mai 2015 eine Verdachtsmeldung bei der Schweizer Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) (act. 3/27). Nachdem die Klägerin in verschiedenen Ländern Strafanzeigen eingereicht hatte (act. 3/19-20), erstattete sie am 8. Mai 2015 bei der Schweizerischen Bundesanwaltschaft Strafanzeige (act. 3/28). Die eingeleitete Strafuntersuchung in der Schweiz richtet sich nicht gegen die Beklagte oder ihre Mitarbeiter und ist bis heute pendent (vgl. act. 3/30; act. 34 Rz. 54).

Zum relevanten Zeitraum waren folgende Mitarbeiter der Beklagten in die Geschäftsbeziehung zur E._____ involviert (act. 1 Rz. 58): Der Kundenberater für die E._____ war K._____. L._____ und M._____ waren Mitglieder der "N._____". O._____ und P._____ waren Mitglieder des "Q._____". Die Leiterin der Compliance-Abteilung war R._____ und ein Mitarbeiter dieser Abteilung war S._____.

3.2. Wesentliche Parteistandpunkte

3.2.1. Klägerin

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie beim Düngemittelgeschäft mit der H._____ einem Betrug durch T._____ und U._____ zum Opfer gefallen sei (act. 1 Rz. 9 ff; act. 34 Rz. 7 ff.). T._____, welcher die H._____ kontrolliere, sei im März 2015 an sie herangetreten und habe ihr den Verkauf von Düngemittel offeriert. Dabei habe er vorgegeben, die zum Verkauf stehenden Düngemittel von der V._____ (fortan "V._____") erworben zu haben. Da sie T._____ aus früheren Düngemittelgeschäften gekannt habe, habe sie ihm vertraut und die Kaufverträge abgeschlossen (act. 1 Rz. 22 ff.; act. 34 Rz. 17 ff.; act. 36/165). Nachdem sie den Kaufpreis auf das Konto der H._____ überwiesen habe (act. 3/17-18), sei die Lieferung der bestellten 20'000 Tonnen Urea und 23'500 Tonnen Ammoniak ausgeblieben. Es habe sich herausgestellt, dass H._____ die bei der V._____ gekaufte Ware nicht bezahlt hatte und die der Klägerin zugestellten Lagerbestätigungen offenbar gefälscht waren (act. 1 Rz. 36; act. 34 Rz. 13; act. 3/13-14). Nachdem die Klägerin am 27. April 2015 vom Betrug und dem teilweisen Abfluss der Mittel auf ein Konto der E._____ bei der Beklagten erfahren habe, habe der Eigentümer der Klägerin, W._____, die Mitarbeiterin AA._____ (vormals AA'._____) darüber informiert (act. 1 Rz. 44 ff.; act. 34 Rz. 189 ff.). Diese habe am selben Tag bei der Beklagten angerufen und sie über den Betrug informiert. Die Beklagte habe es jedoch abgelehnt, das Konto der E._____ sofort zu blockieren. Als die Beklagte das Konto blockiert und eine Verdachtsmeldung bei der Meldestelle für Geldwäscherei erstattet habe, sei das Geld schon grösstenteils vom Konto abgeflossen gewesen (act. 1 Rz. 50). Das Konto der E._____ sei seit der Eröffnung bis zu den massgeblichen Transaktionen im April 2015 inaktiv gewesen und das Guthaben habe per 1. April 2015 Null und am Ende des Monats April 2015 praktisch wieder Null betragen (act. 1 Rz. 43; act. 3/21). Ungeachtet einer Vielzahl von erkennbar widersprüchlichen Informationen über die E._____ und ihre wirtschaftlich Berechtigte habe die Beklagte für sie ein Konto eröffnet. Zudem hätte sie die Unstimmigkeiten bei den massgeblichen Transaktionen erkennen müssen und diese nicht ungeprüft genehmigen dürfen. Darüber hinaus sei das Geldwäscherei-Dispositiv der Beklagten im April 2015 insgesamt mangelhaft gewesen. Die verschiedenen Organe und Mitarbeiter der Beklagten hätten trotz zahlreicher Warnzeichen und Verdachtsmomente im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur E._____ ihre Sorgfalts- und Meldepflichten betreffend Geldwäschereibekämpfung verletzt. Die Beklagte habe damit zumindest eventualvorsätzlich Geldwäschereihandlungen im Sinne von Art. 305bis StGB begangen und sei ihr zum Schadenersatz verpflichtet (act. 1 Rz. 9 ff.; act. 34 Rz. 5 ff.).

3.2.2. Beklagte

Die Beklagte macht zusammengefasst geltend, dass sie selber raffiniert und arglistig von der E._____ in die Irre geführt und für ihre Machenschaften missbraucht worden sei (act. 22 Rz. 6 ff.). Einen Telefonanruf von einer Mitarbeiterin der Klägerin am 27. April 2015 habe sie nie erhalten (act. 22 Rz. 11; act. 23/16; act. 39 Rz. 95 ff.). Von der angeblich deliktischen Herkunft der Gelder habe sie zum ersten Mal am 29. April 2015 durch die SWIFT-Meldung erfahren (act. 22 Rz. 13). Nach Eingang der Meldung habe sie sich vorschriftsgemäss verhalten, da sie die Kontobeziehung umgehend blockiert und kurz darauf eine Geldwäschereiverdachtsmeldung veranlasst habe (act. 22 Rz. 15; act. 23/17-18). Vor diesem Zeitpunkt habe es keinen Anlass gegeben, den Erklärungen und zur Verfügung gestellten Dokumenten von I._____ im Zusammenhang mit der E._____ nicht zu glauben und von einer deliktischen Herkunft der Gelder auszugehen. Alle verantwortlichen Mitarbeiter hätten sorgfältige Abklärungen zur Kundenbeziehung und zu den einzelnen Transaktionen der E._____ und der wirtschaftlich Berechtigten gemacht (act. 22 Rz. 17; act. 39 Rz. 55 ff.). Die Beklagte habe zu jeder Zeit ein robustes Geldwäscherei-Dispositiv gehabt, welches durch Prüfung von verschiedenen Revisionsstellen als angemessen befunden worden sei (act. 22 Rz. 22 ff.). Es sei bei ihr zu keinem Zeitpunkt zu einer Verletzung von geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten oder zu den für eine Haftung erforderlichen eventualvorsätzlichen Geldwäschereihandlungen im Sinne von Art. 305bis StGB gekommen (act. 22 Rz. 87 ff.; act. 39 Rz. 82 ff.).

4. Rechtliches

4.1. Schadenersatz gemäss Art. 41 OR

Die Klägerin macht einen ausservertraglichen Schadenersatzanspruch im Sinne von Art. 41 OR gegen die Beklagte geltend. Eine vertragliche Beziehung bestand zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt. Die Haftung nach Art. 41 OR setzt kumulativ einen Schaden, die Widerrechtlichkeit der Schädigung, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden sowie ein Verschulden des Schädigers voraus (MARTIN A. KESSLER, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I,

7. Aufl., Basel 2020, N 2c ff. zu Art. 41 OR). Bei einem Vermögensschaden ergibt

sich die Widerrechtlichkeit aus der Verletzung einer Schutznorm. Die Beweislast für die einzelnen Voraussetzungen obliegt der Klägerin (KESSLER, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 42 OR).

4.2. Schutznorm

Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden. Als Schutznorm beruft sich die Klägerin auf den Straftatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB. Vermögensschutznormen können aus der ganzen Rechtsordnung hergeleitet werden, wobei eine genügende Bestimmtheit zu verlangen ist. Dient die Norm anderen Zwecken, fällt also der eingetretene Vermögensschaden nicht in ihren Schutzbereich, so fehlt es an der Widerrechtlichkeit der Schädigung (KESSLER, a.a.O., N 34 zu Art. 41 OR). Entsprechend ist eine Haftung nach Art. 41 OR nur gegeben, wenn die Beklagte eine besondere Schutznorm verletzt hat. Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der Tatbestand der Geldwäscherei eine solche Vermögensschutznorm dar (vgl. BGE 133 III 323 E. 5.1; BGE 134 III 526 E. 4.4). Sie soll dem Opfer der Vortat einen Schadenersatzanspruch gegen den vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 305bis StGB handelnden Finanzintermediär gewähren. Im Gegensatz dazu stellen die Vorschriften des GwG keine Vermögensschutznormen dar. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass die Bestimmungen des GwG den Schutz der individuellen Vermögensinteressen des Opfers der Vortat, wie er sich aus Art. 305bis StGB ergibt, nicht erweitern (BGE 134 III

529 E. 4.4). Entsprechend lässt sich die für einen ausservertraglichen Haftpflichtanspruch nach Art. 41 Abs. 1 OR erforderliche Widerrechtlichkeit nicht unmittelbar aus dem Verstoss gegen eine Sorgfalts- oder Verhaltenspflicht nach GwG ableiten.

4.3. Zurechnungsnormen

Die Klägerin richtet ihre Klage gegen die Beklagte als juristische Person und beruft sich auf verschiedene Zurechnungsnormen (vgl. act. 1 Rz. 233 ff.).

Juristische Personen werden gemäss Art. 55 Abs. 2 ZGB durch das "sonstige Verhalten" ihrer Organe verpflichtet, indem die vom Organ schuldhaft verursachte Schädigung der juristischen Person zugerechnet wird. Art. 55 ZGB ist keine materielle Haftungs- sondern eine reine Zuweisungsnorm, in welcher der Grundsatz aufgestellt wird, dass der juristischen Person sowohl das rechts- wie auch das ausserrechtsgeschäftliche Handeln der Organe zuzurechnen ist, ohne dass dadurch die persönliche Verantwortung der Organe entfällt. Eine Zuweisungsnorm bedarf der Ergänzung durch Normen, welche den materiellen Haftungstatbestand festsetzen (CHRISTOPHE REITZE, in: GEISER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 54/55 Rz. 10 f.). Eine solche Ergänzungsnorm ist beispielsweise Art. 41 OR.

Eine juristische Person kann auch über Art. 55 OR haften. Danach haftet der Geschäftsherr für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Ein Verschulden ist nicht vorausgesetzt. Der Geschäftsherr kann also den Nachweis führen, dass er "alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat", um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder, dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Im Verhältnis zu Art. 41 OR stellt Art. 55 OR eine lex specialis dar. Ebenso wie Art. 41 OR setzt Art. 55 OR einen widerrechtlichen Eingriff, d.h. die Verletzung eines absoluten Rechts oder einer Schutznorm voraus (KESSLER, a.a.O., N 2 zu Art. 55 OR).

Ein Unternehmen kann über Art. 102 StGB wegen Geldwäscherei bestraft werden. Gemäss Art. 102 Abs. 1 StGB wird einem Unternehmen ein Verbrechen oder Vergehen zugerechnet, wenn dieses in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks begangen wird und diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden kann. Gemäss Art. 102 Abs. 2 StGB wird das Unternehmen strafbar, wenn es nicht alle erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen zur Verhinderung von Art. 305bis StGB getroffen hat. Bei Art. 102 StGB handelt es sich um eine Zurechnungsnorm und nicht um eine genuine Übertretung. So hat das Bundesgericht entschieden, dass auch zur originären Strafbarkeit des Unternehmens wegen Art. 305bis StGB eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige Geldwäscherei als Anlasstat vorliegen muss (BGE 142 IV 333 E 5.1).

Voraussetzung für sämtliche vorgebrachten zivilrechtlichen als auch strafrechtlichen Zurechnungsnormen ist somit, dass der objektive und subjektive Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB erfüllt sein muss.

4.4. Fazit

Zusammenfassend setzt der geltend gemachte Anspruch der Klägerin voraus, dass ihr ein Schaden entstanden ist, der adäquat kausal auf eine widerrechtliche und schuldhafte Handlung der Beklagten resp. der für sie handelnden Organe oder Personen zurückzuführen ist, wobei sich die Widerrechtlichkeit aus der objektiven und subjektiven Erfüllung des Tatbestandes von Art. 305bis StGB ergeben muss.

5. Schaden

5.1. Vorbemerkungen

Die Klägerin behauptet, sie sei von T._____ und U._____ unter Vortäuschung ihres Erfüllungswillens dazu verleitet worden, einen Betrag von EUR 12'776'145.– auf ein Konto der H._____ zu überweisen. Da die Düngemittel von der H._____ nie geliefert worden seien, sei ihr ein Vermögensschaden in Höhe des bezahlten Kaufpreises entstanden (act. 1 Rz. 22 ff., Rz. 239 ff.; act. 3/11-12, act. 34 Rz. 8 ff.). Die Beklagte bestreitet, dass der Klägerin ein Schaden aufgrund eines Betrugs entstanden sei (act. 22 Rz. 6 ff.; act. 39 Rz. 5 ff.).

5.2. Rechtliches

Ein Schaden ist jede unfreiwillige Vermögensminderung, die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (KESSLER, a.a.O., Art. 41 Rz. 3; BGE 4A_586/2017 E. 2.2.). Ein Schaden, der weder Personen- noch Sachschaden ist, wird als sonstiger (Vermögens)Schaden bezeichnet.

5.3. Vermögensschaden

Vorliegend schloss die Klägerin mit der H._____ zwei Kaufverträge über Düngemittel und überwies ihr im Hinblick auf die Lieferung einen Kaufpreis von insgesamt EUR 12'776'145.– (act. 3/11-12). Im Zeitpunkt der Überweisung erfolgte die Zahlung gestützt auf den Vertrag, also freiwillig. Der Klägerin stand im Gegenzug ein vertraglicher Anspruch auf Erfüllung zu. Die klägerischen Vorbringen implizieren, dass dieser gegenüber der H._____ nicht erfolgreich durchsetzbar sei. Konkrete Vorbingen zu diesbezüglichen zivilrechtlichen Bemühungen fehlen jedoch (act. 1 S. 12 f.; act. 34 Rz. 8 ff.). Mangels substantiierter Behauptungen ist nicht dargetan, ob und in welchem Umfang der Klägerin aus der Transaktion mit H._____ ein Vermögensschaden entstanden ist.

5.4. Betrug

Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, sie sei Opfer eines Betrugs geworden und macht insofern geltend, einen Vermögensschaden erlitten zu haben. In Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, dient der Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis StGB nach der Rechtsprechung neben dem Einziehungsinteresse des Staates auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten. Der Schaden besteht danach im Umfang der Vermögenswerte, deren Einziehung durch die Geldwäscherei vereitelt worden ist (BGE 146 IV 211 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die Klägerin hat zu beweisen, dass die vom Konto der E._____ abdisponierten Beträge aus einem Vermögensdelikt stammen.

5.4.1. Bestrittener Sachverhalt

Die Klägerin behauptet, sie sei von T._____ und U._____ betrogen worden. Sie habe T._____ aufgrund früherer Geschäftsbeziehungen vertraut und sei deshalb von seiner Erfüllungsbereitschaft ausgegangen (act. 1 Rz. 26 ff; act. 34 Rz. 17 ff.; act. 36/165-166). Die Lagerbestätigungen von V._____ und H._____ hätten sich nachträglich als Fälschungen herausgestellt (act. 1 Rz. 36; act. 3/13-14; act. 34 Rz. 27; act. 36/167). Auch sei die Nutzung von Offshore-Gesellschaften ein Hinweis für das betrügerische Vorgehen (act. 34 Rz. 31 f.; act. 3/17-18; act. 3/22). T._____ habe im gleichen Zeitraum auch andere Gesellschaften versucht zu täuschen (act. 34 Rz. 36; act. 36/169-171). Als Nachweis für den Betrug verweist sie indirekt auf laufende Strafuntersuchungen im In- und Ausland (act. 1 Rz. 22; act. 3/19-20; act. 3/28-31; act. 34 Rz. 42; act. 36/172-177). So werde in der J._____ seit mehreren Jahren gegen T._____ ein Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung geführt (act. 34 Rz. 46; act. 36/173-174). Er sei ausserdem durch ein … Gericht [Gericht des Staates J._____] zur Fahndung ausgeschrieben, und aus einem Auslieferungsgesuch gehe hervor, dass jenes Verfahren den streitgegenständlichen Betrug zum Inhalt habe (act. 34 Rz. 50; act. 36/176-177).

Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin einem Betrug zum Opfer gefallen sei (act. 22 Rz. 196; act. 39 Rz. 13 ff.; act. 39 Rz. 102 ff.). Ein für den Nachweis des Betrugs erforderliches Strafurteil liege nicht vor (act. 39 Rz. 9). Es lasse sich weder aus den Strafverfahren gegen T._____ und U._____ noch aus den Umständen des Düngemittelgeschäfts ein Betrug nachweisen (act. 39 Rz. 112 f.).

5.4.2. Rechtliches

Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem

Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa die Zahlungsbereitschaft oder der Erfüllungswille (MÄDER/NIGGLI, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2018, N 41 ff. zu Art. 146 StGB).

5.4.3. Täuschung über den Erfüllungswillen

5.4.3.1. Die Klägerin behauptet, von T._____ und U._____ über deren Erfüllungswillen getäuscht worden zu sein. Jedoch kann aus einer blossen Nichtleistung einer vertraglichen Pflicht nicht automatisch auf eine Täuschungshandlung im Sinne eines Betrugs geschlossen werden. Wie oben erwähnt, hat die Klägerin in diesem Zusammenhang keine zivilrechtlichen Schritte unternommen. Warum sie dies nicht gemacht hat, ist unklar. Überdies erklärte sie, es habe keine Anzeichen für einen Betrug im Vorfeld des Düngemittelgeschäfts gegeben. Zudem habe sie T._____ aufgrund früherer Geschäfte vertraut, wobei diese aber rund 5 – 6 Jahre früher und mit einer anderen Gesellschaft abgewickelt worden sein sollen (act. 1 Rz. 27; act. 34 Rz. 17 ff.).

5.4.3.2. Weiter führt sie aus, dass es sich bei den Lagerbestätigungen um Fälschungen handle, da die V._____ die Herausgabe der Düngemittel verweigert habe (act. 1 Rz. 36). Aus einer blossen Herausgabeverweigerung kann jedoch nicht auf die Fälschung der Dokumente geschlossen werden. Zudem liegt auch keine offensichtliche Fälschung vor, da die Bank der Klägerin nach ihrem Vorbringen die Lagerbestätigungen prüfte und gestützt darauf den Kaufpreis an H._____ auszahlte (act. 1 Rz. 35).

5.4.3.3. Die Klägerin sieht in der Verwendung von Offshore-Gesellschaften einen weiteren Hinweis auf ein betrügerisches Vorgehen. Unabhängig davon, dass damit keine Täuschung bewiesen werden kann, ist die Verwendung von Offshore-Gesellschaften ist für sich genommen kein Indiz für einen Betrug. Darüber hinaus führt sie aus, dass es üblich war, dass Staatsunternehmen aus J._____ ihre Produkte über Offshore-Gesellschaften verkauften (act. 1 Rz. 25). Die Verwendung von Offshore-Gesellschaften zur Abwicklung von Geschäften war in der J._____ offensichtlich nicht unüblich und ist auch deshalb kein Hinweis für eine Täuschung bzw. für einen Betrug. Im Übrigen hat die Klägerin selber einen Vertrag mit einer Offshore-Gesellschaft mit Sitz in G._____ abgeschlossen (act. 3/11).

5.4.3.4. Auch angebliche Täuschungshandlungen von T._____ zum Nachteil von anderen Gesellschaften lassen keinen Rückschluss auf eine konkrete Täuschung im vorliegenden Fall zu (act. 34 Rz. 36 ff.; act. 169-171). Zudem sind die behaupteten Täuschungshandlungen nie gerichtlich beurteilt worden sind. Die Klägerin behauptet selber, dass es bei Täuschungsversuchen geblieben sei und es zu keiner Verurteilung von T._____ gekommen sei (act. 34 Rz. 39 und Rz. 40).

5.4.3.5. Es ist somit nicht erstellt, dass T._____ und U._____ die Klägerin im Rahmen des Düngemittelgeschäfts getäuscht haben. Mangels einer relevanten Täuschung erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Tatbestandsmerkmale eines Betrugs.

5.4.4. Indirekter Betrugsnachweis mittels Strafverfahren

5.4.4.1. Inwiefern die Klägerin im Zusammenhang mit dem Düngemittelgeschäft Opfer eines Betrugs im Rechtssinne geworden ist, ist zur Zeit nicht richterlich geklärt. Eine strafrechtliche Verurteilung der für die H._____ handelnden Personen U._____ und T._____ - oder der wirtschaftlich Berechtigten der E._____ - I._____ - ist in diesem Zusammenhang nicht erfolgt (act. 1 Rz. 52; act. 34 Rz. 54).

5.4.4.2. Zum Nachweis der Herkunft aus einem Verbrechen können neben Urteilen auch gleichwertige Entscheide (wie z.B. ein amerikanisches plea agreement: ZR 2004, Nr. 33) herangezogen werden (MARK PIETH, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2018, N 36 zu Art. 305bis StGB).

5.4.4.3. Aus der Strafanzeige der Klägerin in C._____ ist ersichtlich, dass sie gegen die H._____ eine Anzeige wegen Betrugs eingereicht hat und um Ermittlung

des dargelegten Sachverhalts bittet (act. 3/19). Weitere Dokumente über den Stand der Strafanzeige in C._____ wurden nicht eingereicht und sind auch nicht als Beweis offeriert worden. Es ist daher schon unklar, ob überhaupt ein Strafverfahren in C._____ eröffnet wurde. Die blosse Strafanzeige durch die Klägerin ist jedoch nicht ausreichend, um einen Betrug nachzuweisen.

5.4.4.4. Weiter offeriert die Klägerin diverse Unterlagen von … Ermittlungsbehörden [des Staates J._____] (act. 3/20; act. 36/173-174; act. 36/176-177). Aus einem Schreiben der … Staatsanwaltschaft [des Staates J._____] geht hervor, dass gegen T._____ wegen Betrugs ermittelt wird und er zur Fahndung ausgeschrieben ist (act. 3/20). In einem Schreiben der … Generalstaatsanwaltschaft [des Staates J._____] an die Schweizerische Bundesanwaltschaft teilt diese ihr mit, dass gegen T._____ eine vorgerichtliche Strafuntersuchung laufe und er zur Fahndung ausgeschrieben sei (act. 3/173). In einem weiteren Schriftstück teilt eine … Behörde [des Staates J._____] mit, dass T._____ des Betrugs verdächtigt wird (act. 36/174). Aus dem Urteil des Bezirksgerichts des Stadtteils AB1._____ von AC._____ [Hauptstadt von J._____] geht hervor, dass das Gericht den Betrugsverdacht gegen T._____ für gut begründet halte und ihn daher zur Fahndung ausschreibe (act. 36/176). In einem Schreiben der … Staatsanwaltschaft [des Staates J._____] an französische Behörden ersucht erstere um Auslieferung von T._____ (act. 36/177). Aus sämtlichen Unterlagen geht somit hervor, dass die … Behörden [des Staates J._____] gegen T._____ wegen Betrugs ermitteln. Die Ermittlungen befinden sich damit noch im Untersuchungsverfahren. Soweit ersichtlich wurde aber gegen T._____ oder U._____ weder eine Anklage erhoben noch ist ein Strafprozess gegen sie hängig. Da die Dokumente nur Auskunft über das Untersuchungsverfahren geben und damit der zugrundeliegende Sachverhalt noch nicht vollständig ermittelt wurde, sind die vorgelegten Dokumente als nicht ausreichend anzusehen, um einen Betrug mit der nötigen Gewissheit nachzuweisen.

5.4.4.5. Die Klägerin offeriert im Hinblick auf die in der Schweiz geführten Strafermittlungen eine von ihr selbst erstattete Strafanzeige (act. 3/28), einen Auszug aus dem Protokoll der Einvernahme von I._____ durch die Bundesanwaltschaft

(act. 3/29) und ein Schreiben der Schweizerischen Bundesanwaltschaft über die Beschlagnahme des Kontos der E._____ bei der Beklagten (act. 3/30). Da die Strafanzeige nur den Anzeigesachverhalt wiedergibt, ist diese nicht weiter aussagekräftig. Das Einvernahmeprotokoll und die Beschlagnahmeverfügung stellen Ermittlungsschritte der Bundesanwaltschaft dar. Wie erwogen sind Ermittlungen in einem Untersuchungsverfahren nicht ausreichend, um eine Straftat nachzuweisen. Auch das von der Klägerin offerierte Schriftstück zu einer Strafuntersuchung in Frankreich ist unzureichend für den Nachweis eines Betrugs, da es sich nicht auf den vorliegenden Fall bezieht (act. 36/172).

5.5. Fazit

Es ist nicht erstellt, dass die Klägerin im Rahmen des Düngemittelkaufs von T._____ und U._____ getäuscht wurde, weshalb ein Betrug nicht direkt nachgewiesen ist. Die eingereichten Dokumente zu laufenden Strafverfahren sind ebenfalls nicht geeignet, einen Betrug zum Nachteil der Klägerin nachzuweisen. Ein Vermögensschaden aufgrund eines Betrugs ist daher nicht dargetan. Doch selbst bei einer späteren Verurteilung wegen Betrugs könnte die vorliegende Klage nicht gutgeheissen werden, gelingt doch auch der Nachweis der Widerrechtlichkeit nicht.

6. Widerrechtlichkeit

6.1. Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB

Da die Klägerin einen Vermögensschaden geltend macht und dafür Art. 305bis StGB als Vermögensschutznorm vorbringt, sind dessen Tatbestandvoraussetzungen zu prüfen. Den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren (vgl. Art. 305bis StGB).

6.2. Tathandlung

6.2.1. Streitiges

Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Auslandsüberweisungen seien eine tatbestandsmässige Handlung im Sinne von Art. 305bis StGB, da bei den Überweisungen zusätzliche Verschleierungshandlungen vorgenommen worden seien (act. 1 Rz. 252; act. 34 Rz. 65 ). Dies wird von der Beklagten bestritten (act. 22 Rz. 196).

6.2.2. Rechtliches

Bei der Geldwäscherei als abstraktes Gefährdungsdelikt besteht die tatbestandsmässige Handlung darin, dass der Täter eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung zu vereiteln (vgl. Art. 305bis Abs. 1 StGB). Grundsätzlich sind zur Erfüllung der Tathandlung keine komplizierten Finanztransaktionen erforderlich. Es kann vielmehr eine Überweisung von deliktisch erlangten Vermögenswerten auf ein anderes Konto ausreichen, wenn diese zur Vereitelung geeignet ist. Allerdings wird bei Auslandsüberweisungen die Geeignetheit der Vereitelungshandlung nicht schon damit angenommen, wenn die Vermögenswerte auf dem Rechtshilfeweg zur Einziehung in die Schweiz zurücktransferiert werden müssen. Eine Unterscheidung zwischen einer Inlands- oder Auslandsüberweisung ist daher in dieser Hinsicht nicht relevant. Ob die Einziehungsvereitelung bei einer Auslandsüberweisung vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; BGer 6B_217/2013, Urteil vom 28. Juli 2014 E. 3.1).

6.2.3. Würdigung

Vorliegend wurden mehrere Geldbeträge vom Konto der E._____ auf ausländische Konten überwiesen (act. 3/21). Bei einer Empfängerin handelt es sich um die AB2._____ LP. Sie hat ihre Geschäftsadresse in AF._____ [Land in Europa] und verfügt über ein Konto bei der Danske Bank in Estland (act. 3/133). Die andere Empfängerin ist die AG._____ Sie hat ihre Geschäftsadresse in der AH._____ [Land in Europa] und verfügt über ein Konto bei der Sberbank in der AH._____ (act. 3/136). Zwar genügen Überweisungen auf ausländische Konten prima vista für die Annahme einer tatbestandsmässigen Handlung nicht. Allerdings ist vorliegend zu beachten, dass bei den Überweisungen mehrere Länder betroffen sind und sich die Konten teilweise in anderen Ländern als die Geschäftsadressen befinden. Da diese Konstellation zu mehreren Rechtshilfeverfahren in verschiedenen Ländern führt und damit eine wesentliche Verzögerung und einen hohen administrativen Aufwand mit sich bringt, stellen die vorliegenden Auslandsüberweisungen eine für die Geldwäscherei grundsätzlich geeignete Verschleierungshandlung dar.

6.3. Tatobjekt (Vortat)

6.3.1. Das Tatobjekt bei der Geldwäscherei sind Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren. Gemäss Art. 305bis Abs. 3 StGB wird der Täter auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Prinzip der doppelten Strafbarkeit). Der Betrug im Sinne von Art. 146 StGB ist grundsätzlich eine geeignete Vortat (PIETH, a.a.O., Art. 305bis Rz. 15).

6.3.2. Wie oben gezeigt, ist es der Klägerin nicht gelungen einen Betrug zu ihrem Nachteil zu beweisen (vgl. Punkt 5.4.). Es ist damit auch nicht bewiesen, dass die auf dem Konto der E._____ befindlichen Gelder aus einem Verbrechen stammten. Mithin erübrigt sich die Prüfung, ob eine Strafbarkeit wegen Betrugs nach ausländischem Recht vorliegt. Insoweit ist auf die dazu gemachten Parteivorbringen nicht mehr einzugehen (act. 34 Rz. 46 ff.; act. 42 Rz. 6 ff.; act. 50; act. 39 Rz. 19 ff.; act. 48 Rz. 4 ff.).

6.4. Eventualvorsatz

Die Klägerin wirft der Beklagten bzw. ihren Mitarbeitern schwere Verletzungen der geldwäschereispezifischen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der E._____ vor, um damit eventualvorsätzliches Handeln der Beklagten zu belegen (act. 1

Rz. 9 ff.; act. 34 Rz. 71 ff.). Dies wird von der Beklagten bestritten (act. 22 Rz. 6 ff.; act. 39 Rz. 5 ff.).

6.4.1. Rechtliches

6.4.1.1. Die Geldwäscherei ist ein Vorsatzdelikt und setzt einen "doppelten Vorsatz" voraus. Der Täter muss einerseits wissen oder mit der Möglichkeit rechnen (Wissenselement) und zumindest in Kauf nehmen (Willenselement), dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren. Andererseits muss sich sein Vorsatz darauf beziehen, dass seine Tathandlung geeignet ist, die Einziehung solcher Vermögenswerte zu vereiteln (MARK PIETH/MARLEN SCHULTZE, a.a.O., Art. 305bis, Rz. 21; ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., § 11 Rz. 672).

6.4.1.2. Für die Verwirklichung genügt eine eventualvorsätzliche Tatbegehung. Der Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestands zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält und die Erfüllung des Tatbestandes für den Fall, dass sie eintreten sollte in Kauf nimmt, sich damit abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung oder die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGer 6B_161/2016 E. 1.3.2; BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Die fahrlässige Geldwäscherei ist dagegen nicht strafbar (ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., § 11 Rz. 672).

6.4.1.3. Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt, soweit es sich auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Verständnis eine Wertung voraussetzt, nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Vielmehr genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Ihm muss bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht, respektive dass es sich um "heisse Kohle" handelt. Die dem Merkmal innewohnende rechtliche Wertung muss bloss in dem Umfang vollzogen werden, als es für einen Nichtjuristen möglich ist (ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., § 11 Rz. 679; MARK PIETH, a.a.O., Art. 305bis Rz. 59). Unzulässig wäre, die beschuldigte Person allein deswegen nach Art. 305bis StGB zu verurteilen, weil sie die wirtschaftlichen Hintergründe eines Geschäfts zu wenig untersucht hat, ohne dass objektive Anhaltspunkte bestanden, welche Geldwäscherei indizierten (ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., § 11 Rz. 707).

6.5. Telefonanruf vom 27. April 2015

6.5.1. Parteidarstellungen

6.5.1.1. Die Klägerin macht geltend, dass ihre Mitarbeiterin AA._____ (vormals AA'._____) am 27. April 2015 in der Geschäftsstelle der Beklagten in Zürich angerufen habe. Im Rahmen dieses Telefonats habe sie eine Mitarbeiterin der Beklagten über die Umstände des Betrugs informiert und sie um Blockierung des Kontos der E._____ ersucht. Daraufhin sei ihr mitgeteilt worden, dass ein mündlicher Hinweis auf einen Betrug nicht genügen würde, um Massahmen von Seiten der Beklagten zu ergreifen. Die Mitarbeiterin der Beklagten habe ihr dazu geraten, dass sie sich wegen dieser Sache an ihre eigene Bank wenden solle. Die Klägerin habe dann am 28. April 2015 ihre Bank informiert (act. 1 Rz. 44 ff.; act. 3/23; act. 34 Rz. 189 f.).

6.5.1.2. Die Beklagte behauptet, dass der Telefonanruf vom 27. April 2015 nie stattgefunden habe. Eine technische Analyse sämtlicher Telefonanrufe an den Geschäftsorten in Zürich und C._____ habe ergeben, dass an diesem Tag kein Telefonanruf von der Klägerin bei der Beklagten eingegangen sei (act. 23/16). Zudem habe sich zu diesem Zeitpunkt noch ein Grossteil des Geldes auf dem Konto bei der Beklagten befunden, was ebenfalls gegen einen Telefonanruf spreche. Die eidesstattliche Erklärung habe keinen Beweiswert in Bezug auf den Inhalt und stelle eine reine Parteibehauptung dar. Sie bleibe ausserdem inhaltlich vage und sei nicht plausibel, da ein Anruf von einer der Beklagten unbekannten Person nicht zu einer unverzüglichen Kontosperrung geführt hätte. Selbst wenn dieses Telefongespräch mit dem von der Klägerin genannten Inhalt stattgefunden hätte, so reichte dies nicht für den Nachweis einer eventualvorsätzlichen Geldwäscherei (act. 22 Rz. 10-13 und Rz. 105 ff.; act. 39 Rz. 95 ff.).

6.5.2. Bestrittener Sachverhalt

Der Telefonanruf von AA._____ bei der Beklagten am 27. April 2015 ist von der Beklagten bestritten. Die Klägerin, die aus dem Telefongespräch ableiten will, dass die Beklagte bzw. die für sie handelnde Person gewusst hätte, dass die Guthaben auf dem Konto der E._____ aus einem Verbrechen stammten, und dennoch die Transferierung der Gelder nicht verhindert habe, hat sowohl das Stattfinden wie auch den Inhalt des Telefonats zu beweisen. Sie beruft sich auf eine eidesstattliche Erklärung von AA._____ vom 5. Mai 2021 (act. 3/23) und offeriert die Einvernahme von AA._____ als Zeugin (act. 1 Rz. 44 ff.; act. 34 Rz. 189 ff.). Die Beklagte hält den Telefonanruf für frei erfunden. Zudem habe die eidesstattliche Erklärung keinen Beweiswert in Bezug auf den Inhalt der Erklärung (act. 22 Rz. 10 f.).

6.5.3. Würdigung

6.5.3.1. Bei der von der Klägerin zum Beweis offerierten "eidesstattlichen Erklärung" handelt es sich nicht um das Originaldokument, sondern um eine Kopie (vgl. act. 3/23). Zwar wurde die Erklärung von AA._____ unterzeichnet, allerdings fehlt die notarielle Beglaubigung.

Im schweizerischen Zivilprozess besteht zudem grundsätzlich ein numerus clausus der zulässigen Beweismittel; die Aufzählung in Art. 168 Abs. 1 ZPO ist abschliessend (BGE 141 III 433, E. 2.5.1, m.w.Nw.). Die von der Klägerin eingereichte "eidesstattliche Erklärung" hat weder die Qualität einer Parteibefragung i.S.v. Art. 191 ZPO bzw. einer Beweisaussage i.S.v. Art. 192 ZPO noch vermag sie die für diese Beweismittel vorgesehenen Formen zu ersetzen. Einer "eidesstattlichen Erklärung" kann auch über den Urkundenbegriff i.S.v. Art. 177 ff. ZPO kein (erhöhter) Beweiswert zugemessen werden. Eine nach ausländischem Recht erstellte "eidesstattlichen Erklärung" bildet keinen Beweis für die inhaltliche Richtigkeit der darin enthaltenen Aussagen. Einer solchen Erklärung kommt vielmehr ausschliesslich die Qualität einer reinen Parteibehauptung ohne jeden Beweiswert zu (vgl. Urteil Obergericht Zürich, PS210039 vom 07.04.2021 E. 4.4.1).

Zum Beweis des Telefonats und von dessen Inhalt wäre demnach AA._____ als Zeugin einzuvernehmen. Davon kann jedoch im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abgesehen werden. Zunächst ist unklar, inwiefern AA._____, die vormals - wie der Eigentümer der Klägerin (W._____) - den Nachnamen AA'._____ trug, mit Blick auf Art. 159 ZPO überhaupt als Zeugin in Frage käme. Aber auch bei einer Einvernahme als Zeugin wären ihre Aussagen mit besonderer Vorsicht zu würdigen, war sie doch nach Angaben der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt als "Operations Manager" für die Klägerin tätig und in die fraglichen Kaufverträge involviert (act. 1 Rz 44); sie wäre jedenfalls der Interessensphäre der Klägerin zuzuordnen.

6.5.3.2. Selbst wenn sie die Angaben gemäss der eidesstattlichen Erklärung im Rahmen einer Einvernahme bestätigen würde, wäre ihre Aussage nicht glaubhaft. Sie gibt in ihrer Erklärung an, dass sie die Beklagte am 27. April 2015 angerufen habe. Zu welcher Uhrzeit sie die Beklagte angerufen hat, geht aus ihrer Erklärung nicht hervor. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Klägerin ihre eigene Bank (UniCredit Bank) am 28. April 2015 um 22.52 Uhr per E-Mail kontaktierte (act. 3/24). Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin zuerst die Beklagte kontaktierte und erst am nächsten Tag ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten Kontakt per E-Mail mit ihre Bank aufnahm. Bei der behaupteten Dringlichkeit hätte eine direkte Kontaktaufnahme mit der eigenen Bank noch am 27. April 2015 nahegelegen. Hinzu kommt, dass erst nach dem behaupteten Telefonanruf ein erheblicher Teil der Beträge von rund EUR 3'900'000.– vom Konto der E._____ weiterüberwiesen wurden (vgl. act. 3/21), obwohl die Klägerin im Rahmen des Telefongesprächs von bereits rund EUR 7'000'000.– ausgegangen ist (vgl. act. 3/23 S. 2). Zudem habe AA._____ der Mitarbeiterin gesagt, dass die Klägerin bereits Strafanzeigen in C._____ und der Schweiz gestellt habe. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass die Klägerin eine Strafanzeige in C._____ erst am 30. April 2015 gestellt hat und die Strafanzeige in der Schweiz am 8. Mai 2015 erfolgte (vgl. act. 3/19; act. 3/28). Abgesehen davon hat die Beklagte eine Telefonauswertung vorgelegt, worauf ein Anruf von der Klägerin an diesem Tag nicht gelistet sein soll (vgl. act. 23/16).

6.5.3.3. Neben diesen Widersprüchen geht aus den Ausführungen der Klägerin auch nicht hervor, wie sie Kenntnis von den Überweisungen von der AS Meridian Trade Bank auf ein Konto der Beklagten erlangt hat. Dazu führt sie lediglich aus, dass sie von der AS Meridian Trade Bank darüber zügig informiert worden sei (act. 34 Rz. 196). Warum die Bank der H._____ die Klägerin zu diesem Zeitpunkt über diese Überweisungen informiert haben soll, bleibt völlig unklar und ist auch nicht aus den Unterlagen ersichtlich.

6.5.4. Fazit

Die Klägerin vermag ihre Behauptung, dass AA._____ bei der Beklagten angerufen habe und sie über die verbrecherische Herkunft des Geldes informiert hat, nicht nachzuweisen. Damit ist nicht erstellt, dass die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter Kenntnis über die angebliche verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte auf dem Konto der E._____ hatten und es danach zu eventualvorsätzlichen Handlungen im Sinne der Geldwäscherei gekommen ist.

6.6. Verstösse gegen die Vorschriften zur Geldwäschereibekämpfung

6.6.1. Allgemeines

Die Strafbarkeit der Geldwäscherei basiert auf Art. 305bis StGB. Zur Durchsetzung und Konkretisierung des Straftatbestands wurde zusätzlich Art. 305ter StGB und das Geldwäschereigesetz (GwG) erlassen. Hinzu kommen weitere Verwaltungsvorschriften wie die Geldwäschereiverordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (GwV-FINMA) und Selbstregulierungsinstrumente. Diese Vorschriften bilden das Schweizer Dispositiv der Geldwäschereibekämpfung. Bei Art. 305ter StGB handelt es sich nicht um einen Geldwäschetatbestand, sondern um eine verwaltungsstrafrechtliche Norm, welche die elementaren finanzaufsichtsrechtlichen Anliegen durchsetzen soll (MARK PIETH, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2018, N 1 zu Art. 305ter StGB). Das GwG gilt für Finanzintermediäre und regelt die Bekämpfung der Geldwäscherei sowie die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften. Die FINMA, welche die Finanzintermediäre überwacht, hat zum GwG und den damit verbundenen Pflichten eine konkretisierende Verordnung erlassen. Die GwV-FINMA legt fest, wie die Finanzintermediäre die Pflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei umsetzen müssen.

6.6.2. Pflichten nach dem GwG

Die Pflichten der Finanzintermediäre werden in Art. 3 ff. GwG aufgelistet. Danach muss der Finanzintermediär die Vertragspartei bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung aufgrund eines beweiskräftigen Dokuments identifizieren (Art. 3 GwG) und die wirtschaftlich berechtigte Person mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt feststellen (Art. 4 GwG). Bei ungewöhnlichen und risikobehafteten Geschäftsbeziehungen und Transaktionen muss der Finanzintermediär deren Hintergründe und Zweck abklären (Art. 6 Abs. 2 GwG). Gemäss Art. 8 GwG muss der Finanzintermediär organisatorische Massnahmen treffen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei notwendig sind. Bei Geldwäschereiverdacht besteht für den Finanzintermediär eine Pflicht zur unverzüglichen Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (Art. 9 GwG).

6.6.3. Pflichten nach der GwV-FINMA

Die Sorgfaltspflichten des GwG werden in der GwV-FINMA weiter konkretisiert. Neben allgemeinen Sorgfaltspflichten (Art. 9a ff. GwV-FINMA), werden dem Finanzintermediär besondere Sorgfaltspflichten für Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken auferlegt (vgl. Art. 13 ff. GwV-FINMA). Sofern dies der Fall ist, muss der Finanzintermediär gemäss Art. 15 Abs. 1 GwV-FINMA je nach Umstand und mit angemessenem Aufwand zusätzliche Abklärungen treffen. Welche Abklärungen zu treffen sind, wird in Art. 15 Abs. 2 GwV-FINMA aufgelistet. Die Abklärungen umfassen unter anderem die Prüfung, ob die Vertragspartei an den eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist, die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte, der Verwendungszweck abgezogener Vermögenswerte sowie die Hintergründe und Plausibilität grösserer Zahlungseingänge (vgl. Art. 15 Abs. 2 GwV-FINMA). Die Mittel der Abklärungen, welche je nach Umständen zu treffen sind, finden sich in Art. 16 GwV-FINMA. Dazu gehört das Einholen schriftlicher oder mündlicher Auskünfte der Vertragspartei oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person, Besuche am Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person, die Konsultation allgemein zugänglicher öffentlicher Quellen und Datenbanken sowie gegebenenfalls Erkundigungen bei vertrauenswürdigen Personen (vgl. Art. 16 Abs. 1 GwV-FINMA).

6.6.4. Folge einer Pflichtverletzung

Die Verletzung von verwaltungsrechtlichen Pflichten des Art. 305ter StGB, des GwG, der GwV-FINMA sowie von Selbstregulierungsinstrumenten stellen grundsätzlich nur die Verletzung einer verwaltungsrechtlichen Obliegenheit dar und führen nicht automatisch zu einer Haftung nach Art. 305bis StGB. Nur bei gleichzeitiger Eignung zur Einziehungsvereitelung kann eine Bestrafung wegen Geldwäscherei in Frage kommen (ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., § 11 Rz. 143). So hat das Bundesgericht entschieden, dass die Verletzung der Pflichten des GwG oder der GwV-FINMA nicht auf ein Wissen bezüglich der verbrecherischen Herkunft der Vermögenswerte schliessen lassen (BGer 6S.56/2007, E. 3.3). Pflichtverletzungen führen daher in der Regel zu einer Fahrlässigkeitshaftung, nicht aber zu einer Vorsatzhaftung. Notwendig ist eine (eventual-)vorsätzliche Verletzung im Wissen darum und unter Inkaufnahme, dass dadurch eine geldwäschereirelevante Handlung begangen wird. Folglich sind Verstösse gegen diese Vorschriften für die Annahme eines eventualvorsätzlichen Handelns im Sinne von Art. 305bis StGB nicht ausreichend.

6.7. Mangelhafte interne Organisation

6.7.1. Unbestrittenes

Das von der Klägerin beschriebene interne Kontrollsystem zum Schutz vor Geldwäscherei der Beklagten und seine Funktionsweise ist im Wesentlichen unbestritten (act. 1 Rz. 68 ff; act. 22 Rz. 139).

6.7.2. Streitpunkte

Die Klägerin wirft der Beklagten vor, dass sie im April 2015 ein ungenügendes Organisations- und Kontrollsystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei gehabt habe und damit gegen ihre geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten verstossen habe (act. 1 Rz. 60 ff.; act. 34 Rz. 149 ff.). Dies werde dadurch bestätigt, dass die FINMA gegen die Beklagte ein Enforcementverfahren für die Jahre 2012 bis 2015 eröffnet und "schwerwiegende Mängel in der Geldwäschereibekämpfung und Risikomanagement" festgestellt habe (act. 1 Rz. 64; act. 3/33). Auch Entscheide des Bundesgerichts und der medialen Berichterstattung mit Bezug auf den Fall des malaysischen Staatsfonds "1MDB" würden dies bestätigen (act. 1 Rz. 65; act. 3/34-35). Zudem würden Aussagen von R._____ und S._____ das mangelhafte Kontrollsystem der Beklagten bestätigen. Die Klägerin offeriert dazu Auszüge aus deren Einvernahmeprotokolle und deren Befragung als Zeugen (act. 1 Rz. 71 ff.; act. 3/36-38; act. 3/40-41; act. 3/53-58).

Die Beklagte bestreitet den Vorwurf und entgegnet, dass sie zum relevanten Zeitpunkt ein robustes Geldwäscherei-Dispositiv gehabt habe, welches von internen und externen aufsichtsrechtlichen Revisionsstellen jährlich geprüft worden sei und den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe (act. 22 Rz. 22 ff.; act. 23/3-4; act. 23/7-8). Die von der FINMA durchgeführten Untersuchungen im Zeitraum von 2012 bis 2015 hätten nur Mängel im Zusammenhang mit dem malaysischen Staatsfond "1MDB" festgestellt (act. 22 Rz. 42).

6.7.3. Kontrollsystem der Beklagten

Die Klägerin beschreibt das Kontrollsystem der Beklagten wie folgt: Der Kundenberater war zunächst für die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung verantwortlich und musste die erforderlichen Angaben zur Identität des Kunden bzw. der wirtschaftlich berechtigten Person einholen und ein entsprechendes Kundenprofil erstellen. Die Kundenbeziehung musste anschliessend von der Compliance-Abteilung genehmigt werden (act. 1 Rz. 81 ff.). Darüber hinaus war der Kundenberater zuständig für die Prüfung einer Überweisung des Kunden. Sofern er diese für berechtigt hielt, führte er sie entsprechend aus. Überstieg die Zahlung eine gewisse Schwelle, so musste er die Zustimmung entweder von der "N._____" oder vom "Q._____" einholen (act. 1 Rz. 74 ff.; act. 3/42). Handelte es sich um eine Zahlung, die im internen System auffiel, wurde eine Meldung an die Compliance-Abteilung generiert, welche nachträglich beim Kundenberater weitere Angaben verlangte und ggf. eine Meldung an die MROS machte. Wenn der Kundenberater eine Zahlung prüfte und für verdächtig hielt, führte er sie nicht aus und erstattete eine Meldung an die Compliance-Abteilung (act. 1 Rz. 85).

6.7.4. Würdigung

6.7.4.1. Art. 8 GwG verlangt von den Finanzintermediären, dass sie notwendige Massnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei treffen, indem sie u.a. für Kontrollen sorgen. Die organisatorischen Massnahmen müssen gesamthaft auf eine effektive Bekämpfung von Geldwäscherei ausgerichtet sein, wobei die Art und der Umfang der zu treffenden Massnahmen nicht im Detail vorgegeben wird (MARTIN PEYER, in: HSU/FLÜHMANN [Hrsg.], Basler Kommentar Geldwäschereigesetz, 1. Auflage, Basel 2021, Art. 8 N 13). Die internen Regeln der Beklagten setzten bei einer bestimmten Höhe einer Transaktion einen Kontrollmechanismus in Gang. So musste der Kundenberater eine weitere Genehmigung von einer höheren Kontrollstelle einholen. Darüber hinaus verfügte die Beklagte über eine Compliance-Abteilung, welche als weitere Sicherheitsschranke bei hohen Überweisungen eingreifen konnte und bei Geldwäschereiverdacht eine Verdachtsmeldung absetzte. Durch die Implementierung von unabhängigen Prüfungsschritten bei Transaktionen ist das interne System zur Bekämpfung von Geldwäscherei der Beklagten so aufgebaut, dass es grundsätzlich nicht als mangelhaft und ungeeignet anzusehen ist.

6.7.4.2. Aus der Medienmitteilung der FINMA ergibt sich, dass sich das eingeleitete Enforcementverfahren gegen die Beklagte für den Zeitraum 2012 bis 2015 auf die Geschäftsbeziehungen und Transaktionen im Umfeld des malaysischen Staatsfond "1MDB" bezog und dabei Mängel in der Geldwäschereibekämpfung bei der Beklagten festgestellt wurden (act. 3/33). Aus der Medienmitteilung ergibt sich allerdings nicht, dass dies für alle Geschäftsbeziehungen der Beklagten der Fall war. Da das Enforcementverfahren der FINMA einzelfallbezogen war, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass das gesamte Kontrollsystem der Beklagten im April 2015 mangelhaft war.

6.7.4.3. Auch die Medienmitteilungen über Entscheide des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts beziehen sich nur auf den Fall des malaysischen Staatsfond "1MDB". Anhaltspunkte dafür, dass das gesamte interne Kontrollsystem der Beklagten mangelhaft war, finden sich nicht (vgl. act. 3/34-35). Im Übrigen sind die Entscheide mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar, da sie sich auf Pflichtverletzungen des General Counsel und des CEO als faktischen Kundenberater und gleichzeitigen Vorgesetzen beziehen.

6.7.4.4. Die eingereichten Auszüge von umfangreichen Befragungen von ehemaligen Mitarbeitern der Beklagten unter Abdeckung der übrigen Passagen sind nicht aussagekräftig, da sie kein umfassendes Bild über den Befragungsinhalt ermöglichen. Eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist aus Befragungsausschnitten schwer möglich. Es wäre der Klägerin möglich gewesen die gesamten Protokolle einzureichen, was von der Beklagten zurecht moniert wurde (act. 22 Rz. 146). Im Übrigen geht aus den klägerischen Ausführungen nicht hervor, auf welche konkreten Aussagen sich ihre Behauptung stützt (vgl. act. 1 Rz. 67 ff.). Darüber hinaus belegen die Auszüge die Behauptung, dass die Beklagte mangelhaft organisiert war, ohnehin nicht. Vielmehr beschreiben sie das interne Kontrollsystem der Beklagten (vgl. act. 3/36-38; act. 3/40-41; act. 3/53-58). Damit erübrigt sich auch die Befragung von S._____ und R._____ als Zeugen.

6.7.4.5. Insgesamt ist nicht erstellt, dass die Beklagte im April 2015 gesamthaft eine ungenügende interne Organisation zur Bekämpfung der Geldwäscherei hatte, welche den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte.

6.8. Kontoeröffnung E._____

6.8.1. Unbestrittenes

Es ist unbestritten, dass die Geschäftsbeziehung zur E._____ von der Beklagten als mit erhöhten Risiken behaftet eingestuft wurde (vgl. act. 1 Rz. 71; act. 22 Rz. 50).

6.8.2. Streitiges

Die Klägerin wirft der Beklagten vor, dass sie bzw. ihre Mitarbeiter bei der Kontoeröffnung die eingereichten Unterlagen nur oberflächlich geprüft und die gemachten Angaben nicht kritisch hinterfragt hätten (act. 1 Rz. 92 ff.; act. 34 Rz. 71 ff.). Zudem habe K._____ keine ausreichenden Abklärungen zum Hintergrund der E._____ getroffen. Auch sei das Datum und der Ort der Kontoeröffnungsunterlagen nachträglich verändert worden, um kritische Rückfragen der Compliance-Abteilung zu vermeiden (act. 1 Rz. 112; act. 3/79-81; act. 34 Rz. 91). Die Beklagte bestreitet die Vorwürfe und führt aus, dass sie sich im Rahmen der Kontoeröffnung der E._____ vorschriftsgemäss verhalten habe (act. 22 Rz. 45 ff.; act. 39 Rz. 31 ff.). Es seien diverse Informationen von K._____ über I._____ und die E._____ eingeholt worden. I._____ habe u. a. Auskunft über ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse und über die zu erwartenden Investitionen erteilt (act. 22 Rz. 48-49; act. 3/71-72). Danach habe die Compliance-Abteilung die branchenübliche Prüfung durchgeführt und eine Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken eröffnet (act. 22 Rz. 50; act. 39 Rz. 37; act. 3/83-85). Da die Informationen plausibel gewesen seien, sei die Geschäftsbeziehung vorschriftsgemäss eröffnet worden.

6.8.3. Rechtliches

Gemäss Art. 6 Abs. 1 GwG ist der Finanzintermediär bei einer Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Eine weitere Konkretisierung der Abklärungspflichten findet sich in Art. 15 und Art. 16 GwV-FINMA, wonach der Finanzintermediär mit angemessenem Aufwand zusätzliche Abklärungen trifft. Dazu gehört u.a. die Identifizierung der Vertragspartei im Rahmen von schriftlichen und mündlichen Auskünften. Aufgrund der Konzeption des risikobasierten Ansatzes hat der Finanzintermediär zu Beginn der Kundenbeziehung sämtliche Informationen einzuholen, welche die (interne) risikoorientierte Einstufung der Kundenbeziehung zulassen. Die Abklärungen müssen nicht zur vollen Gewissheit führen, sondern lediglich plausibel sein (THOMAS MÜLLER/MATTHIAS LÖTSCHER, in: HSU/FLÜHMANN [Hrsg.], Basler Kommentar Geldwäschereigesetz, 1. Auflage, Basel 2021, Art. 6 N 26).

6.8.4. Würdigung

6.8.4.1. Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass K._____ vor der Kontoeröffnung verschiedene Informationen über die Geschäftsbeziehung mit der E._____ einholte. Bei einem Treffen in Budapest machte er eine Kopie des Reisepasses von I._____ zur Identifizierung (act. 3/63). Zudem wurden weitere Informationen über ihre Tätigkeit und über den Umfang zukünftiger Transaktionen erfragt (act. 3/71). Diese schickte sie an ihn per E-Mail (act. 3/72-73). Die unterzeichneten Kontoeröffnungsunterlagen sowie das Kundenprofil wurden in der Folge an die Compliance-Abteilung weitergeleitet. Diese hat dann einen Fragebogen ausgefüllt und weitere Abklärungen durch sog. "Name-Matching-Systeme" wie World-Check und weitere Datenbanken durchgeführt (vgl. act. 3/82-87). Die gemachten Angaben wurden anschliessend in das Kundenprofil der E._____ eingetragen (act. 3/7779).

6.8.4.2. Aus dem aufgezeigten Ablauf der Kontoeröffnung und den eingeholten Informationen ist nicht erkennbar, dass die Beklagte ihre geldwäschereirechtlichen Abklärungspflichten in schwerer Weise verletzt hat, da diverse Informationen über die Geschäftsbeziehung zur E._____ im Sinne von Art. 15 und Art. 16 GwV-FINMA eingeholt wurden. Die Informationen waren geeignet, um die Geschäftsbeziehung zu plausibilisieren.

6.8.4.3. Da sich keine weiteren Abklärungspflichten aus dem GwG und der GwV-FINMA ergeben, kann von der Beklagten nicht verlangt werden, eine weitere tiefgehende Prüfung der gemachten Angaben zu machen, um Täuschungen durch die kontoeröffnende Person aufzudecken resp. zu verhindern. Zudem behauptet

die Klägerin selbst nicht, dass bei einer weiteren Überprüfung der Angaben das Konto nicht eröffnet worden wäre (act. 1 Rz. 92 ff.).

6.8.4.4. Die Kontoeröffnungsunterlagen der E._____ zeigen, dass die Dokumente am 26. November 2014 in AI._____ [Ort in Osteuropa] und ein weiteres Mal am 28. Oktober 2014 in Zürich von I._____ unterzeichnet wurden (act. 3/79 und act. 3/81). Mit E-Mail vom 1. Dezember 2014 fragte eine Mitarbeiterin der Beklagten bei I._____ an, ob sie die Unterlagen erneut unterzeichnen und dabei den Ort und das Datum freilassen könne (act. 3/80). Aus welchem Grund die Mitarbeiterin diese Anfrage an I._____ richtete und welchen Zweck sie damit verfolgte, ergibt sich weder aus den Umständen, noch aus ihrer Aussage dazu (vgl. act. 3/89). Die Klägerin behauptet, dass die Änderung der Angaben dazu diente, Probleme bei der Prüfung durch die Compliance-Abteilung zu vermeiden (act. 1 Rz. 120). Allerdings ist aus den Kontoeröffnungsunterlagen ersichtlich, dass dort explizit auf die J._____ hingewiesen wurde, was gegen die Annahme einer Umgehung der Compliance-Abteilung spricht (vgl. act. 3/78). Dass ein Mitarbeiter der Beklagten die Compliance-Abteilung umgehen oder täuschen wollte, ist daher nicht erstellt. Die Klägerin behauptet auch nicht, dass die Kontoeröffnung anderenfalls unterblieben wäre (act. 1 Rz. 92 ff.).

6.8.4.5. Weitere klare Widersprüche sind entgegen der Behauptungen der Klägerin nicht ersichtlich (vgl. act. 1 Rz. 92 ff.; act. 34 Rz. 78 ff.). Im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung führt die Klägerin selber aus, dass die Beklagte bei der Kontoeröffnung getäuscht worden sei (act. 1 Rz. 139). Dass sie in diesem Zusammenhang aber vorsätzlich oder eventualvorsätzlich, im Wissen oder unter Inkaufnahme von falschen Angaben und im Hinblick auf etwaige "heisse Kohle", das Konto eröffnet hat, behauptet auch die Klägerin nicht.

6.8.4.6. Insgesamt ist nicht erstellt, dass die Beklagte oder einer ihrer Mitarbeiter gegen geldwäschereirechtliche Sorgfaltspflichten bei der Eröffnung der Kontobeziehung zur E._____ verstossen hat, weshalb daraus kein eventualvorsätzliches Handeln der Beklagten abgeleitet werden kann.

6.9. Zahlungsverkehr auf dem Konto der E._____

Die Klägerin wirft der Beklagten vor, dass sie bzw. ihre Mitarbeiter die Zahlungsein- und -ausgänge auf dem Konto der E._____ zwischen dem 22. und 29. April 2015 nicht genau überprüft und damit ihre Abklärungs- und Sorgfaltspflichten in grober Weise verletzt hätten (act. 1 Rz. 141 ff.; act. 34 Rz. 78 ff.). Die Beklagte bestreitet die Vorwürfe und trägt vor, dass ihre Mitarbeiter sämtliche Transaktionen auf dem Konto der E._____ ordnungsgemäss überprüft hätten (act. 22 Rz. 55 ff.; act. 39 Rz. 43 ff.).

6.9.1. Unbestrittenes

Es ist unbestritten, dass die Transaktionen im Zusammenhang mit der E._____ von der Beklagten als mit erhöhten Risiken behaftet eingestuft wurden (act. 1 Rz. 141; act. 22 Rz. 68 ff.). Ferner sind die Zahlungsein- und -ausgänge als solche unbestritten (vgl. act. 1 Rz. 143; act. 22 Rz. 55 ff.; act. 3/21).

6.9.2. Rechtliches

Gemäss Art. 15 GwV-FINMA trifft der Finanzintermediär mit angemessenem Aufwand und je nach Umständen zusätzliche Abklärungen bei Transaktionen mit erhöhten Risiken. Der Finanzintermediär hat danach abzuklären, ob die Vertragspartei an den eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist, die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte, den Verwendungszweck abgezogener Vermögenswerte, die Hintergründe und die Plausibilität grösserer Zahlungseingänge, den Ursprung des Vermögens der Vertragspartei und die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit der Vertragspartei (vgl. Art. 15 Abs. 2 GwV-FINMA). Die Mittel der Abklärungen umfassen je nach Umständen das Einholen schriftlicher oder mündlicher Auskünfte der Vertragspartei oder Besuche am Ort ihrer Geschäftstätigkeit. Des Weiteren können allgemein zugängliche öffentliche Quellen und Datenbanken konsultiert werden oder Erkundigungen bei vertrauenswürdigen Personen eingeholt werden (vgl. Art. 16 Abs. 1 GwV-FINMA).

6.9.3. Zahlungseingänge

6.9.3.1. Streitpunkte

Es ist strittig, ob die Beklagte bei den Zahlungseingängen auf dem Konto der E._____ ihre geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten verletzt hat. Die Klägerin führt aus, dass auf dem Konto der E._____ plötzlich hohe Geldbeträge eingegangen seien (act. 1 Rz. 142; act. 3/21; act. 3/108). Der Hintergrund der Eingänge habe im Widerspruch zum Kundenprofil gestanden, da die E._____ keinen Bezug zum Düngemittelgeschäft gehabt habe (act. 1 Rz. 145 ff.; act. 3/77-78; act. 34 Rz. 114 ff.). K._____ habe seine Sorgfaltspflichten bewusst missachtet, indem er die Zahlungseingänge ungeprüft genehmigte, obwohl diese verdächtig gewesen seien (act. 1 Rz. 161 ff.; act. 3/119-126; act. 3/131-132; act. 34 Rz. 71 ff.). Die Beklagte bestreitet, dass es zu Sorgfaltspflichtverletzungen bei den Zahlungseingängen gekommen sei, da von K._____ zur Plausibilisierung der Zahlungseingänge Verträge und Rechnungen eingeholt worden seien (act. 22 Rz. 59 ff; act. 23/10-12; act. 23/15; act. 39 Rz. 46 f.; act. 3/119-126; act. 39 Rz. 45 ff.). Auch seien die Überweisungen nicht unerwartet auf dem Konto eingegangen, da I._____ mit E-Mail vom 8. April 2015 angekündigt habe, Transaktionen im Bereich "…" abzuwickeln (act. 22 Rz. 59; act. 23/10; act. 39 Rz. 44; act. 23/12). Zudem sei sie von einem bestehenden Kunden aus dem Rohstoffbereich eingeführt worden und habe Kontakt zum Düngemittelgeschäft gehabt (act. 22 Rz. 65 ff; act. 23/14, Rz. 26 ff; act. 39 Rz. 45; act. 3/27).

6.9.3.2. Würdigung

6.9.3.2.1. Aus dem E-Mail-Verkehr ist ersichtlich, dass I._____ im Vorfeld der Zahlungseingänge mit K._____ in Kontakt stand und ihn über eingehende Gelder informierte. So kündigte sie am 8. April 2015 ein Düngemittelgeschäft an und schickte gleichzeitig den dazugehörigen Vertrag (act. 23/10). Am 14. April 2015 teilte sie ihm mit, dass der Vertragsvollzug unmittelbar bevor stehe, und wenige Tage später, dass der Vertrag unterzeichnet worden sei (act. 23/11-12). Ab dem 22. April 2015 trafen dann die Überweisungen aus dem Düngemittelgeschäft auf dem Konto der E._____ ein (act. 3/21). Es kann zunächst festgehalten werden, dass auf dem Konto der E._____ nicht völlig unerwartet zwei Gutschriften eingetroffen sind. Zudem sind die eingeforderten Dokumente grundsätzlich geeignet, um die eingehenden Zahlungen zu plausibilisieren (vgl. Art. 15 und Art. 16 GwV-FINMA).

6.9.3.2.2. Im Kundenprofil der E._____ ist ersichtlich, dass im Geschäftsfeld "Immobiliengeschäfte" eingetragen wurde (act. 3/78 S. 4). Für sich betrachtet wäre dies ein Widerspruch zu den späteren Zahlungseingängen aufgrund eines Düngemittelgeschäfts. Allerdings ist dem Kundenprofil auch zu entnehmen, dass die Geschäftsbeziehung aufgrund einer Empfehlung eines bestehenden Kunden eröffnet wurde (act. 3/78 S. 1). Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass I._____ von einem bestehenden Kunden namens AJ._____ aus dem Rohstoffbereich eingeführt wurde (act. 1 Rz. 95). Darüber hinaus sagte K._____ aus, dass ihm I._____ mitteilte, dass sie in der Vergangenheit im Immobiliengeschäft tätig gewesen sei, aber heute kaum noch Immobiliengeschäfte mache. Ferner, dass sie Zugang zum Düngemittelgeschäft habe (act. 23/14 S. 28). Warum sich im Kundenprofil letztlich keine Information über den Zugang zum Düngemittelgeschäft findet, kann dahingestellt bleiben, da zumindest Anhaltspunkte vorlagen, dass I._____ Bezug zum Düngemittelgeschäft hatte.

6.9.3.2.3. Bei einem Vergleich des Kundenprofils der E._____ mit den späteren Zahlungseingängen sind weitere Abweichungen feststellbar (vgl. act. 3/77-79; act. 3/21). Es wurde im Profil eingetragen, dass Geldmittel in Höhe von EUR 300'000.– in den nächsten ein bis zwei Jahren zu erwarten sind (act. 3/78 S. 12). Tatsächlich sind ein paar Monate später höhere Zahlungen auf das Konto der E._____ eingegangen (act. 3/21). Allerdings übermittelte I._____ für die eingehenden Zahlungen eine Vielzahl von Rechnungen und Verträge zur Plausibilisierung (act. 3/119-126). Bei den Akten liegen nicht weniger als drei Verträge (act. 3/119-121) und fünf Rechnungen (Invoice bzw. Pro Forma Invoice; act. 3/122126), die sich auf teilweise unterschiedliche Beträge, Währungen und Düngemittel beziehen. Die Swift-Mitteilungen des Zahlungseingangs vom 22. April 2015 (act. 3/129) lässt sich einer betragsmässig übereinstimmenden Rechnung (act. 3/126) zuordnen, wobei beide auf dem Vertrag … (wohl act. 3/121) zu beruhen scheinen.

Eine zur Swift-Mitteilung des Zahlungseingangs vom 23. April 2015 (act. 3/130) betragsmässig passende Rechnung liegt nicht bei den Akten; auf keiner der Rechnungen gemäss (act. 3/122-126) findet sich jedoch auch die in der Mitteilung referenzierte Inv.N. 02/20/04/15 (vgl. act. 3/130). Bezug genommen wird auf den Vertrag …-AMMONIA-EUR (wohl act. 3/120). Mit E-Mail-Nachricht vom 17. April 2015, deren Anhang sich nicht identifizieren lässt, teilte I._____ K._____ mit, dass sie dem Käufer einen grösseren Preisnachlass gewährt habe, um den Vertrag abschliessen zu können (vgl. act. 3/127).

6.9.3.2.4. Es ist nicht abschliessend geklärt, ob die bei den Akten liegenden Dokumente die Korrespondenz und die der Beklagten übermittelten Unterlagen vollständig wiedergeben. Die vorgelegten Verträge und Rechnungen sind nur teilweise mit den Zahlungseingängen in Vereinbarung zu bringen und eine Zuordnung gelingt nur mittels einlässlicher Prüfung. Es ist nicht auszuschliessen, dass K._____ von einem genauen Abgleich der eingereichten Dokumente mit den eingehenden Zahlungen abgesehen hat. Eine grobe Verletzung von geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten kann darin jedoch nicht gesehen werden, zumal ein Überblick angesichts der verschiedenen vorgelegten Vertrags- und Rechnungsvarianten erschwert und die mit I._____ ausgetauschte Korrespondenz einerseits auf geringe Geschäftserfahrung schliessen liess (z.B. act. 3/113) und andererseits auch Anhaltspunkte dafür lieferte, dass es Abweichungen vom vertraglich vereinbarten Kaufpreis mit den eingehenden Zahlungen geben könnte (act. 3/127). Keine Hinweise bestehen jedoch dafür, dass K._____ angenommen haben könnte, dass die überwiesenen Gelder aus einer verbrecherischen Vortat stammten. Es lässt sich aus den zwar teilweise vorhandenen Widersprüchen zwischen dem Kundenprofil und den Zahlungseingängen keine eventualvorsätzliche Geldwäschereihandlung von einem Mitarbeiter der Beklagten ableiten.

6.9.3.2.5. Die von der Klägerin angeführten Urteile (vgl. act. 34 Rz. 95 ff.), aus welchen sie den Nachweis des Eventualvorsatzes ableiten will, lassen sich mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichen. Im Gegensatz zum Urteil des Bundesstrafgerichts vom 8. Oktober 2019 (SK.2018.73) hat vorliegend der Kundenberater K._____ nicht angegeben, dass er die betreffende Kundin schon seit mehreren Jahren persönlich kenne. Auch liegen keine Hinweise dafür vor, dass er sich aktiv und stetig darum bemüht hat, die Kontoführung der E._____ möglichst unverdächtig und reibungslos zu handhaben. Zudem sind weder die Höhe noch die Struktur der Transaktionen mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, da für die Zahlungsein- und -ausgänge Verträge vorgelegt wurden und die Gelder nicht mittels einer Vielzahl von Checks über den Zeitraum von zwei Jahren auf das Konto geflossen sind. Auch das Urteil des Cour de Justice des Kantons Genf vom 1. September 2020 (ACJC/1202/2020) ist mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. Im Gegensatz dazu waren vorliegend die Zahlungseingänge auf dem Konto der E._____ mit dem wirtschaftlichen Hintergrund des Kontos nicht völlig unvereinbar. Wie dargelegt lagen Anhaltspunkte vor, dass I._____ Zugang zum Düngemittelgeschäft hatte. Auch gibt es keine Hinweise, dass Mitarbeiter der Beklagten Dokumente unterzeichnet haben, ohne den Inhalt zu kennen.

6.9.4. Zahlungsausgänge

6.9.4.1. Streitpunkte

Es ist strittig, ob klare Widersprüche im Rahmen der Zahlungsausgänge vorlagen und die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter dadurch schwere Sorgfaltspflichtverletzungen begangen haben. Die Klägerin behauptet, dass die von I._____ vorgelegten Verträge und Rechnungen für die Überweisungen an die AG._____ und an die AB2._____ LP klare Ungereimtheiten aufweisen würden. Diese Widersprüche hätten die Mitarbeiter der Beklagten erkennen müssen, weshalb sie eventualvorsätzlich gehandelt hätten (act. 1 Rz. 175 ff.; act. 1 Rz. 204 ff.; act. 3/133-139; act. 3/141-142; act. 3/144; act. 3/147; act. 3/149; act. 3/151-152; act. 34 Rz. 83 ff.; act. 3/117-118; act. 3/160-163). K._____ habe die Zahlungsaufträge ohne genauere Prüfung sofort genehmigt und das Q._____ und die N._____ nicht richtig informiert (act. 3/78; act. 3/145; act. 3/148; act. 3/150; act. 3/153). In der Folge seien die Zahlungen auch von beiden Kontrollgremien nicht richtig überprüft worden (act. 1 Rz. 196; act. 1 Rz. 200; act. 3/78; act. 3/153). Die Beklagte bestreitet die Behauptungen und trägt vor, dass ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit den Zahlungsabflüssen ihre Sorgfaltspflichten eingehalten hätten. Es seien Rechnungen und Verträge eingereicht worden, um diese zu plausibilisieren. Dabei seien keine Unregelmässigkeiten festgestellt worden (act. 22 Rz. 55 ff.; act. 39 Rz. 43 ff.).

6.9.4.2. Würdigung

6.9.4.2.1. Auch in Bezug auf die Zahlungsausgänge ist festzustellen, dass K._____ Verträge und Rechnungen von I._____ zur Plausibilisierung einholte (vgl. act. 3/133-142). Damit ist er auch bei den Zahlungsausgängen seinen Pflich-ten gemäss Art. 15 und Art. 16 GwV-FINMA nachgekommen.

6.9.4.2.2. Der Vergleich der eingereichten vier Verträge mit den drei Rechnungen zeigt, dass die Kaufpreise mit den Rechnungsbeträgen nicht übereinstimmen (vgl. act. 3/133-139). Die Verträge mit der AB2._____ LP weisen höhere Summen als die dazugehörigen Rechnungen auf. Die Rechnungen der AB2._____ LP stimmen allerdings mit den anschliessenden Überweisungsbeträgen überein (act. 3/21; act. 3/138-139). Der Vertrag und die Rechnung der AG._____ stimmen mit den anschliessenden Zahlungsausgängen nicht überein (act. 3/136-137; act. 3/21). Bei den Zahlungsausgängen zugunsten der AG._____ handelt es sich um vergleichsweise geringe Beträge verglichen mit dem Kaufpreis bzw. der dazugehörigen Rechnung. Warum es bei den Beträgen zu Abweichungen gekommen ist, geht aus den Unterlagen nicht hervor. Die vertraglich vereinbarten Kaufpreise wurden von der E._____ in beiden Fällen anscheinend nicht vollständig bezahlt.

6.9.4.2.3. Es ist davon auszugehen, dass K._____ die Unterlagen keiner akribischen Überprüfung unterzogen hat. Ob er davon ausging, dass es sich bei den Zahlungsausgängen um Teilzahlungen gehandelt hat, ist unklar. Auch lässt sich nicht belegen, dass er die Zahlungen nach einem kurzen Abgleich mit den Unterlagen für plausibel gehalten hat. Belegt ist hingegen, dass er die Zahlungen nach Genehmigung eines Vorgesetzten ausgeführt hat. Eine schwere Pflichtverletzung im Sinne geldwäschereirechtlichen Vorschriften ist darin nicht zu erkennen. Es gibt Anhaltspunkte, dass es die Vertragsparteien mit der vereinbarten Abwicklung der Geschäfte nicht exakt nahmen, nachdem ihre Verträge und Rechnungen mehrfach angepasst und geändert wurden. Jedoch liegen keine klar ersichtlichen Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass K._____ bewusst war, dass die überwiesenen Beträge mindestens zu einem erheblichen Teil aus einem Betrug stammten. Die Klägerin legt auch nicht dar, was an den Verträgen oder überhaupt an der Kundenbeziehung darauf hätte schliessen lassen, dass die Kundin mittels eines Betrugs einer Drittpartei zu diesen Mittel gekommen war oder dass sie anderweitig in kriminelle Geschäfte verwickelt war.

6.9.5. Pflichtverletzung N._____ / Q._____

Aus den Unterlagen ergibt sich, dass K._____ bei drei Zahlungsausgängen um Genehmigung der N._____ resp. des Q._____ unter Angabe der Zahlungsumstände ersuchte (vgl. act. 3/145; act. 3/148; act. 3/153). Die Bestätigungen der entsprechenden Personen auf die Genehmigungsanfragen erfolgten mit einer kurzen schriftlichen Zustimmung. Ob die Mitglieder weitere Abklärungen getroffen haben und ob sie einen Abgleich mit dem Kundenprofil vorgenommen haben, ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Ein schwere Verletzung von Sorgfaltspflich-ten ist in diesem Vorgang nicht zu sehen. Zudem liegen keine Hinweise dafür vor, dass Mitglieder der N._____ oder des Q._____ mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass die Gelder aus einem Verbrechen stammten.

6.9.6. Fazit

Die vorliegend erstellte (oberflächliche) Überprüfung von Zahlungsein- und ausgängen ist nicht als schwere Sorgfaltspflichtverletzung zu qualifizieren. Es trifft nicht zu, dass durch verschiedene Verträge und Rechnungen oder Differenzen in den Beträgen so deutliche Hinweise darauf vorgelegen hätten, dass der Kundenberater oder seine Vorgesetzten hätten annehmen müssen, dass es sich um Vermögenswerte aus einem Verbrechen handelte. Eine eventualvorsätzliche Handlung im Sinne des Art. 305bis StGB von einem Mitarbeiter der Beklagten im Zusammenhang mit den Transaktionen der E._____ ist daher nicht dargetan.

6.10. Geldwäscherei durch Unterlassen

Bei bestehender Garantenstellung kann das Delikt auch durch Unterlassen begangen werden (MARK PIETH/MARLEN SCHULTZE, in: a.a.O., Art. 305bis Rz. 20). Eine individualisierbare natürliche Person kann sich innerhalb eines arbeitsteilig organisierten Finanzintermediärs der Geldwäscherei durch Unterlassen strafbar machen, wenn sie den ihr intern obliegenden geldwäschereirechtlichen Pflichten nicht nachkommt (BGE 136 IV 188 E. 6; BGer 2C_192/2019 E. 5.4.1). Die Klägerin sieht in den Handlungen von K._____ primär ein aktives Tun (act. 1 Rz. 238; act. 34 Rz. 67 ff.). Es muss dem handelnden Bankmitarbeiter bei der Geldwäscherei durch Unterlassen zusätzlich ein Eventualvorsatz nachgewiesen werden, um den Tatbestand zu erfüllen. Ein bloss sorgfaltswidriges Unterlassen einer Prüfung oder einer Meldung, zu welchem dem Bankmitarbeiter aufgrund der geldwäschereirechtlichen Vorschriften verpflichtet wäre, genügt daher nicht. Da das Verhalten von K._____, wie oben gezeigt, nicht als eventualvorsätzlich zu werten ist, liegt keine Geldwäscherei durch Unterlassen vor.

7. Zusammenfassung

Der Klägerin ist es nicht gelungen, den Vermögensschaden und die vorsätzliche bzw. eventualvorsätzliche Erfüllung des Tatbestands der Geldwäscherei rechtsgenüglich nachzuweisen. Damit fehlt es auch an der Widerrechtlichkeit der Vermögensschädigung, weshalb kein Anspruch gemäss Art. 41 OR i.V.m. Art. 305bis StGB besteht. Eine nähere Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen (natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden und ein Verschulden des Schädigers) kann daher unterbleiben. Die Klage ist abzuweisen.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen

8.1. Gerichtskosten

Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG ZH). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG), welcher die Basis zur Berechnung der Grundgebühr bildet (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs.

1 ZPO) und beläuft sich vorliegend auf CHF 7'593'800.– (EUR 6'924'210.– zu einem Umrechnungskurs am 3. Juni 2021 von 1.09670). Bei diesem Streitwert beträgt die Gerichtsgebühr CHF 96'000.–. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr der Klägerin als unterliegende Partei vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

8.2. Parteientschädigungen

Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 zu bemessen (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 ZPO). Grundlage ist auch hier der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Beim vorliegenden Streitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermittelte Grundgebühr CHF 88'000.–; sie ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an einer allfälligen Hauptverhandlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Zuschlag von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr berechnet (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV i.V.m. § 4 Abs. 1 Anw-GebV). Unter Berücksichtigung des Aufwands für die Vergleichsverhandlung und die zweite Rechtsschrift sowie einer weiteren Stellungnahme zur Noveneingabe, ist eine Erhöhung der Grundgebühr um 50 % auf insgesamt CHF 132'000.– angezeigt (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV). Die von der Klägerin geleistete Sicherheit in Höhe von CHF 88'000.– ist der Beklagten direkt von der Obergerichtskasse aus zu entrichten (vgl. act. 17; act. 19). Der restliche Betrag von CHF 44'000.– ist von der Klägerin direkt an die Beklagte zu bezahlen.

Das Handelsgericht beschliesst:

1. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 (2. Halbsatz) wird nicht eingetreten.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen, Rechtsmittelbelehrung sowie schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 96'000.–.

3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 132'000.– zu bezahlen. Im Umfang von CHF 88'000.– wird die von der Klägerin geschuldete Parteientschädigung der Beklagten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist direkt von der Obergerichtskasse aus der von der Klägerin dafür geleisteten Sicherheit ausbezahlt, vorbehältlich der Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das Bundesgericht (Art. 103 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG). Im Mehrbetrag (CHF 44'000.–) ist die Parteientschädigung von der Klägerin direkt an die Beklagte zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 7'593'800.–.

Zürich, 3. Juli 2023

Handelsgericht des Kantons Zürich

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Roland Schmid Dr. Pierre Heijmen