HG210157
Forderung
25. Januar 2023Deutsch73 min
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG210157-O U Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Flurina Schorta, die Handelsrichterin Dr. Myriam A. Gehri, die Handelsrichter Dr. Andreas Muheim und Bruno Rüegg sowie der Gerichtsschreiber Dr....
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Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG210157-O U
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Flurina Schorta, die Handelsrichterin Dr. Myriam A. Gehri, die Handelsrichter Dr. Andreas Muheim und Bruno Rüegg sowie der Gerichtsschreiber Dr. Severin Harisberger
Urteil vom 25. Januar 2023
in Sachen
A._____ S.p.A., Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____,
gegen
B._____ LTD, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____,
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
" 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin EUR 829'500 nebst Zins zu 5% seit dem 1. November 2020 zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Sachverhalt und Verfahren
A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien
Die Klägerin, eine italienische Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____, Italien, produziert, handelt und vertreibt in Italien und im Ausland chemische Produkte für die Landwirtschaft auf Grosshandelsbasis (act. 1 Rz. 2; act. 3/2). Namentlich produziert und vertreibt sie den Wirkstoff F._____ – M unter der Marke D._____ (act. 1 Rz. 19). Dieser dient zur Bekämpfung von Falschem Mehltau in der Landwirtschaft (act. 1 Rz. 20; act. 3/7).
Die Beklagte, eine Gesellschaft israelischen Rechts mit Sitz in E._____, Israel, ist Teil eines weltweit in der Produktion von Pflanzenschutzprodukten tätigen Konzerns (act. 1 Rz. 3 f.; act. 3/3).
b. Prozessgegenstand
Am 23. März 2010 unterzeichneten die Klägerin und eine zum Konzern der Beklagten gehörende Gesellschaft ein Memorandum of Understanding über eine mögliche Zusammenarbeit betreffend D._____ (act. 1 Rz. 21 ff.; act. 3/9; act. 24 Rz. 13). In Ziff. 1.2(ii) vereinbarten sie, eine gemeinsame Regulatory Working Group (RWG) zu bilden, der sie die Prüfung der Machbarkeit der Registrierung von D._____ für Saatgutbehandlung und bestimmte nicht-pflanzliche Anwendungen im potentiellen Vertragsgebiet auftrugen (act. 1 Rz. 24 f.; act. 3/9 S. 1). Darüber hinaus sah das Memorandum of Understanding bereits weitgehend den Inhalt des abzuschliessenden Vertrags vor, insbesondere Regelungen zur an die Klägerin zu bezahlende Lizenzgebühr (act. 24 Rz. 14; act. 3/9 S. 6 ff.).
Die RWG hielt ihre Ergebnisse in einem Feasibility Report (Machbarkeitsbericht; act. 3/10) fest (act. 1 Rz. 26, 29). Sie schloss, dass die Registrierung von D._____ für Saatgutbehandlung machbar sei, während in Bezug auf nicht-pflanzliche Anwendungen weiterer Abklärungsbedarf bestehe (act. 1 Rz. 30 f.; act. 3/10 S. 26).
Am 23. März 2011 schlossen die Parteien entsprechend ein Know-how License and Development Agreement (Lizenzvereinbarung; act. 3/6) ab. Gemäss Ziff. 2.1 gewährt die Klägerin der Beklagten eine ausschliessliche, unwiderrufliche, grundsätzlich weltweite Lizenz zur Nutzung des klägerischen regulatorischen Knowhows zur Entwicklung, Registrierung, Nutzung und Kommerzialisierung von Produkten auf der Basis von D._____ für Saatgutbehandlung (act. 1 Rz. 36; act. 3/6 S. 5; act. 11 Rz. 7). Zudem verpflichtet sie sich gemäss Ziff. 2.2, der Beklagten Zugang zu den bereits bestehenden Daten zu D._____ zu gewähren sowie diese Daten unter der Aufsicht der RWG zum Zweck der Beförderung der Registrierung von D._____ für neue Produkte zu vervollständigen (act. 1 Rz. 37; act. 3/6 S. 5; act. 11 Rz. 9). Sodann enthält die Lizenzvereinbarung Abmachungen zur RWG: Gemäss Ziff. 3.1 besteht diese aus sechs Mitgliedern, von denen je drei von der Klägerin bzw. der Beklagten bestellt werden (act. 1 Rz. 39; act. 3/6 S. 5 f.). Gemäss Ziff. 3.1 überwacht die RWG die Vervollständigung der besagten Daten und gemäss Ziff. 3.3 treibt sie die regulatorische Genehmigung voran, trifft sie Entscheidungen zu regulatorischen Taktiken und überwacht sie die klägerischen Ausgaben zum Zweck der Bestimmung der Lizenzgebühr (act. 1 Rz. 38 ff.; act. 3/6 S. 5 f.).
In Ziff. 4 enthält die Lizenzvereinbarung eine Regelung zur Lump Sum Royalty (Lizenzgebühr), die von der Beklagten an die Klägerin zu zahlen ist. Gemäss Ziff. 4.2 setzt sich diese grundsätzlich aus drei Tranchen zusammen. Die ersten beiden Tranchen betragen je EUR 1 Mio. und sind innert dreissig Tagen bzw. spätestens ein Jahr nach Vertragsunterzeichnung zu bezahlen (act. 1 Rz. 45; act. 3/6 S. 7; act. 11 Rz. 11). Die Höhe der dritten und letzten Tranche berechnet sich gemäss einer in Ziff. 4.3 festgelegten Formel und hängt massgeblich von den durch die RWG überprüften und genehmigten Ausgaben der Klägerin bei der Erstellung der erwähnten Daten ab (act. 1 Rz. 45, 47 f.; act. 3/6 S. 7 f.; act. 11 Rz. 12). Die letzte Tranche ist gemäss Ziff. 4.2(iii) innert sechs Monaten "from submission by A._____ to the relevant authorities of the requested Active Ingredient Data dossier enabling the Active Ingredient Data and Active Ingredient D._____ to be registered in the USA for the Scope" zu bezahlen (act. 1 Rz. 48; act. 3/6 S. 7; act. 11 Rz. 12). Ziff. 4.4 bis 4.7 sehen sodann abweichende Entschädigungsregelungen vor, die beim Eintritt spezifischer Umstände zur Anwendung gelangen (act. 3/6 S. 8 f.; act. 11 Rz. 14). Namentlich hat gemäss Ziff. 4.5 die Beklagte im Fall, dass sie "wishes to abandon before submission of the full file of the Active Ingredient Data", die Ausgaben bis zu EUR
3 Mio. vollumfänglich und zusätzlich die EUR 3.5 Mio. übersteigenden Ausgaben zur Hälfte zu tragen (act. 1 Rz. 91; act. 3/6 S. 8; act. 11 Rz. 14).
In den Jahren 2011 und 2012 bezahlte die Beklagte zu den vereinbarten Zeitpunkten die ersten beiden Tranchen der Lizenzgebühr (act. 1 Rz. 46; act. 11 Rz. 11). Im März 2013 reichte die Klägerin bei der United States Environmental Protection Agency (EPA) ein Gesuch um Registrierung von D._____ zum einen für Saatgutbehandlung und zum anderen für Importtoleranz (Import Tolerance, IT) in den USA ein (act. 1 Rz. 49; act. 11 Rz. 20, 22). Im August 2013 informierte die EPA die Klägerin, dass sie das Gesuch betreffend Saatgutbehandlung nicht gutheissen könne, da weitere Studien notwendig seien (act. 1 Rz. 52; act. 11 Rz. 25). Infolgedessen zog die Klägerin das Gesuch betreffend Saatgutbehandlung im Einverständnis mit der Beklagten zurück, um ein neues Gesuch vorzubereiten (act. 1 Rz. 53; act. 11 Rz. 25). Das Gesuch betreffend Importtoleranz blieb weiterhin hängig (act. 1 Rz. 53; act. 11 Rz. 25).
Im Dezember 2013 schlossen die Parteien ein zweites Addendum zur Lizenzvereinbarung (act. 1 Rz. 51; act. 3/15; act. 11 Rz. 26). Darin verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin einen Vorschuss auf die letzte Tranche zu bezahlen (act. 1 Rz. 56; act. 3/15 S. 2; act. 11 Rz. 26). Die Beklagte bezahlte daraufhin einen Vorschuss von EUR 172'200.– (act. 1 Rz. 57; act. 11 Rz. 26).
Im Juli 2015 publizierte die EPA das Ergebnis der Beurteilung des Registrierungsgesuchs betreffend Importtoleranz. Sie kam zum Schluss, dass D._____ wahrscheinlich krebserregend für Menschen sei (act. 1 Rz. 67; act. 3/22 S. 45445; act. 11 Rz. 29). Dies machte zusätzliche Studien für die Neueinreichung des Registrierungsgesuchs betreffend Saatgutbehandlung nötig, die Bemühungen für dieses Gesuch wurden aber zunächst fortgesetzt (act. 1 Rz. 68; act. 11 Rz. 34 ff.).
Spätestens ab April 2017 stand die Weiterverfolgung des US-Registrierungsgesuchs (betreffend Saatgutbehandlung) zunehmend infrage, zumindest aus Sicht der Beklagten. Nachdem sie sich bereits im April 2017 auf den Standpunkt gestellt hatte, Entscheide betreffend die US-Registrierung sollten einstweilen aufgeschoben werden (act. 1 Rz. 71; act. 11 Rz. 34, 80), und im März 2019 darüber informiert hatte, die US-Registrierung sei "Probably NOT viable" (act. 1 Rz. 74), merkte sie im Juli 2019 in einer E-Mail an, die "US is confirmed out of scope" (act. 1 Rz. 77; act. 11 Rz. 41).
Aus Sicht der Klägerin führte dies zur Anwendbarkeit der Entschädigungsregelung in Ziff. 4.5 der Lizenzvereinbarung, weshalb sie die Beklagte in der Folge zur Bezahlung des entsprechenden Betrags (abzüglich bereits geleisteter Zahlungen) in der Höhe von EUR 829'500.– aufforderte (act. 1 Rz. 79 f.). Die Beklagte verweigerte die Zahlung (act. 1 Rz. 83 ff.; act. 11 Rz. 46). Im vorliegenden Prozess macht die Klägerin den Betrag klageweise geltend.
B. Prozessverlauf
Mit Klageschrift vom 13. August 2021 (Datum Poststempel) erhob die Klägerin Klage mit dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren (act. 1; act. 2; act. 3/2-34). Den ihr mit Verfügung vom 16. August 2021 (act. 4) auferlegten Kostenvorschuss leistete sie am 16. September 2021 innert Frist (act. 8). Das mit nämlicher Verfügung nachgeforderte amtliche Dokument, woraus ersichtlich ist, wer für die Klägerin zeichnungsberechtigt ist, reichte sie mit Eingabe vom 16. September 2021 (Datum Poststempel) innert Frist ein (act. 6; act. 7/1-2). Mit derselben Eingabe erklärte sie auch, warum es ihr nicht möglich sei, das mit nämlicher Verfügung nachgeforderte amtliche Dokument einzureichen, woraus ersichtlich ist, wer für die Beklagte zeichnungsberechtigt ist (act. 6).
Mit Eingabe vom 23. November 2021 (Datum Poststempel) erstattete die Beklagte innert der ihr mit Verfügung vom 21. September 2021 (act. 9) angesetzten Frist
die Klageantwort (act. 11; act. 12; act. 13/2-11). Darin beantragte sie, die Klage sei abzuweisen (act. 11 S. 2).
Mit Verfügung vom 24. November 2021 wurde die Leitung des Verfahrens an Oberrichterin Flurina Schorta delegiert (act. 14). Nachdem am 15. Februar 2022 eine Instruktionsverhandlung stattgefunden hatte, anlässlich welcher keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. S. 7 f.), wurde mit Verfügung vom 16. Februar 2022 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Einreichung der Replik angesetzt (act. 18).
Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 (Datum Poststempel) erstattete die Klägerin fristgerecht die Replik (act. 20; act. 21/35-38). Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 (Datum Poststempel) erstattete die Beklagte innert der ihr mit Verfügung vom 6. Mai 2022 (act. 22) angesetzten Frist die Duplik (act. 24; act. 25/12-27). Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 wurde die Zustellung der Duplik an die Klägerin verfügt und das Eintreten des Aktenschlusses festgehalten (act. 26). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten (act. 28). Mit Eingaben vom 8. Dezember 2022 (Klägerin) und 3. Januar 2023 (Beklagte) verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 30; act. 31).
Das Verfahren ist spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO).
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Zuständigkeit
1.1.1
Internationale und örtliche Zuständigkeit
Die internationale und örtliche Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Zürich ist gestützt auf Art. 23 Ziff. 1 LugÜ und die Gerichtsstandsvereinbarung in Ziff. 13.6
der Lizenzvereinbarung ("Any disputes, controversy, or claim arising out of or in relation to this Agreement, including the validity, invalidity, breach or termination thereof […] shall be submitted to the exclusive jurisdiction of the Courts of the canton of Zurich.") gegeben und unbestritten (act. 1 Rz. 5 ff.).
1.1.2
Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG gegeben und ebenfalls unbestritten (act. 1 Rz. 11 ff.).
2.
Anwendbares Recht
Gestützt auf Art. 116 Abs. 1 IPRG und die Rechtswahlklausel in Ziff. 13.6 der Lizenzvereinbarung ("This Agreement shall be governed and construed by the Laws of Switzerland.") ist auf die vorliegende Streitigkeit schweizerisches Recht anwendbar. Dies ist unbestritten (act. 1 Rz. 89 f.).
3.
Bestehen eines Anspruchs der Klägerin unter Ziff. 4.5
3.1
Ausgangslage
Die Klägerin behauptet, die Beklagte schulde ihr EUR 829'500.– gestützt auf Ziff. 4.5 der Lizenzvereinbarung (act. 1 Rz. 91; act. 20 Rz. 7). Diese sei anwendbar, weil sich die Beklagte entschieden habe, die US-Registrierung nicht weiterzuverfolgen, was sie der Klägerin klar und unmissverständlich mitgeteilt habe (act. 1 Rz. 92 ff.).
Die Beklagte macht ebenfalls geltend, dass für den vorliegenden Prozess die Entschädigungsregelung in Ziff. 4.5 der Lizenzvereinbarung, nicht eine andere vertragliche Entschädigungsregelung, relevant sei (act. 11 Rz. 14, 50, 57; act. 24 Rz. 4, 8). Sie ist jedoch der Ansicht, dass die Voraussetzungen von Ziff. 4.5 nicht erfüllt seien (act. 11 Rz. 50 ff.). Denn diese setze einen einseitigen, allein von der Beklagten ausgehenden Entscheid voraus, der sich auf die gesamte, weltweite Zusammenarbeit zwischen den Parteien unter der Lizenzvereinbarung bezieht. Ein solcher liege nicht vor (act. 11 Rz. 50 ff.).
Die Beklagte macht ebenfalls geltend, dass für den vorliegenden Prozess die Entschädigungsregelung in Ziff. 4.5 der Lizenzvereinbarung, nicht eine andere vertragliche Entschädigungsregelung, relevant sei (act. 11 Rz. 14, 50, 57; act. 24 Rz. 4, 8). Sie ist jedoch der Ansicht, dass die Voraussetzungen von Ziff. 4.5 nicht erfüllt seien (act. 11 Rz. 50 ff.). Denn diese setze einen einseitigen, allein von der Beklagten ausgehenden Entscheid voraus, der sich auf die gesamte, weltweite Zusammenarbeit zwischen den Parteien unter der Lizenzvereinbarung bezieht. Ein solcher liege nicht vor (act. 11 Rz. 50 ff.).
Ziff. 4.5 der Lizenzvereinbarung lautet wie folgt (act. 3/6 S. 8):
"If H._____ wishes to abandon before submission of the full file of the Active Ingredient Data, it will promptly notify A._____ and a calculation of all direct out of pocket expenditure pertaining to the Scope (including commissioned studies) to that point in time will be made by the RWG and H._____ will pay 100% of actual expenditure to that point in time to a maximum of € 3 million plus 50% of the expenditure exceeding € 3.5 million, if any, as indicated above."
3.2. Ziff. 4.5 bezieht sich auf die Aufgabe des US-Registrierungsgesuchs
3.2.1. Parteistandpunkte
3.2.1.1. Gemäss der Klägerin ist Ziff. 4.5 der Lizenzvereinbarung anwendbar, wenn die Beklagte vor der Einreichung des vollständigen Dossiers der D._____ Wirkstoffdaten in den USA aufgeben möchte (act. 1 Rz. 92, wo offensichtlich versehentlich von der Klägerin gesprochen wird). Ziff. 4.5 beziehe sich also auf die Aufgabe des US-Registrierungsgesuchs, nicht auf jene der weltweiten Zusammenarbeit (act. 20 Rz. 27 f., 76, 95). Dies folge zunächst daraus, dass die gesamte Lizenzvereinbarung auf die US-Registrierung ausgerichtet sei, was sich namentlich aus Ziff. 4.2(iii) und 4.4 ergebe (act. 20 Rz. 29 ff.). Sodann bezögen sich die von der RWG bestätigten Auslagen primär auf die US-Registrierung und nehme auch das zweite Addendum nur auf die US-Registrierung Bezug (act. 20 Rz. 32 f.). Ferner seien die vorvertraglichen Unterlagen, namentlich das Memorandum of Understanding, der Machbarkeitsbericht und die nachfolgende Korrespondenz der Beklagten auf die Registrierung in den USA und Kanada fokussiert gewesen (act. 20 Rz. 34 f.).
Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, dass das beklagtische Verhalten nach Vertragsabschluss die Ausrichtung der Lizenzvereinbarung und namentlich von Ziff. 4.5 auf das US-Registrierungsgesuch zeige: Die Beklagte selbst habe sich am 18. März 2019 nach der Höhe des Ausgleichsbetrags erkundigt, nachdem sie zum Schluss gekommen sei, dass die US-Registrierung wahrscheinlich nicht rentabel sei. Also habe sie gewusst, dass eine Einstellung des US-Registrierungsgesuchs Kostenfolgen haben würde (act. 20 Rz. 36, 110). Dem ihr unter Bezugnahme auf Ziff. 4.5 mitgeteilten Betrag habe sie nicht widersprochen. Vielmehr habe sie die Bestätigung ihres Nordamerika-Managements mitgeteilt, dass die US-Registrierung nicht mehr in Frage komme (act. 20 Rz. 111 f.). Erst später habe die Beklagte behauptet, dass der Ausgleichsbetrag nicht vor Abschluss einer neuen Vereinbarung in Rechnung gestellt werden könne bzw. dass die Klägerin angesichts der schlechten Ergebnisse des Projekts keinen Anspruch habe (act. 20 Rz. 113).
3.2.1.2. Gemäss der Beklagten setzt die Anwendung von Ziff. 4.5 einen Entscheid der Beklagten voraus, der die gesamte, weltweite Zusammenarbeit zwischen den Parteien unter der Lizenzvereinbarung und nicht nur spezifisch den US-Markt betrifft (act. 11 Rz. 50; act. 24 Rz. 5). Ziff. 4.5 beziehe sich im Gegensatz zu anderen besonderen Entschädigungsregelungen (bspw. Ziff. 4.4 und 4.7) nicht spezifisch auf die Märkte USA/Kanada, sondern die (weltweite) Zusammenarbeit der Parteien unter der Lizenzvereinbarung insgesamt (act. 11 Rz. 16, 79; act. 24 Rz. 10, 75). Dies ergebe sich zunächst aus dem im Vergleich zu anderen Vertragsbestimmungen unterschiedlichen Wortlaut (act. 11 Rz. 16). Denn wenn die Parteien Ziff. 4.5 auf ein bestimmtes Gebiet hätten einschränken wollen, hätten sie dies ausdrücklich getan, wie sie es auch an anderen Stellen im Vertrag machten, so namentlich in lit. (F) der Präambel, Ziff. 4.2(iii), Ziff. 4.4, Ziff. 4.6, Ziff. 4.7 und Ziff. 9 (act. 24 Rz. 10, 23 ff.). Sodann regle die Lizenzvereinbarung die weltweite Zusammenarbeit der Parteien, auch wenn die USA als einer der Schlüsselmärkte betrachtet worden sei (act. 11 Rz. 17; act. 24 Rz. 2, 5, 11). Namentlich hätten die Parteien in Bezug auf diverse andere Länder, insbesondere die Ukraine, Russland und Brasilien, zusammengearbeitet, und zwar auch nach der Korrespondenz, auf die sich die Klägerin zur Begründung der Anwendbarkeit von Ziff. 4.5 abstütze (act. 11 Rz. 17; act. 24 Rz. 5, 27 ff., 51). Ferner müsse Ziff. 4.5 vor dem Hintergrund von Ziff. 4.6 und 4.7 des Memorandum of Understanding und in Verbindung mit Ziff. 5.8 der Lizenzvereinbarung gelesen und die Verwendung des Begriffs "Active Ingredient Data" beachtet werden (act. 24 Rz. 13 ff.).
Die Beklagte macht schliesslich geltend, es sei stets ihr Verständnis gewesen, dass sich Ziff. 4.5 nicht spezifisch auf die Märkte USA/Kanada, sondern die
(weltweite) Zusammenarbeit der Parteien unter der Lizenzvereinbarung insgesamt beziehe, wofür sie den Zeugenbeweis offeriert (act. 11 Rz. 16).
3.2.2. Rechtliches
3.2.2.1. Ziel der Auslegung von vertraglichen Bestimmungen ist in erster Linie die Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Parteiwillens bei Vertragsschluss. Wenn ein solcher nicht festgestellt werden kann, sind in zweiter Linie zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es also nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben. Vielmehr sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Gericht hat auch den vom Erklärenden verfolgten Regelungszweck zu beachten, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (zum Ganzen BGE 148 III 57 E. 2.2.1 S. 61 f. m.w.H.; BGE 145 III 365 E. 3.2.1 S. 368; BGE 142 III 671 E. 3.3 S. 675; BGE 140 III 391 E. 2.3 S. 398; BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; BGE 135 III 295 E. 5.2 S. 302; BGE 130 III 417 E. 3.2 S. 424 f.).
Nach dem Gesagten ist das primäre Auslegungsmittel der Wortlaut. Darüber hinaus sind ergänzende Auslegungsmittel heranzuziehen, namentlich die Begleitumstände des Vertragsschlusses, das Verhalten der Parteien vor Vertragsschluss (insbesondere anlässlich der Vertragsverhandlungen unter Einschluss allfälliger Vertragsentwürfe), die Interessenlage der Parteien bei Vertragsschluss, der Vertragszweck und die Verkehrsauffassung (zum Ganzen GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil Band I, 11. Aufl. 2020, Rz. 1212 ff.; JÄGGI/GAUCH/HARMANN, in: Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Art. 18 – Auslegung, Ergänzung und Anpassung der Verträge, 4. Aufl. 2014, N. 385 ff. zu Art. 18 OR; MÜLLER, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Art. 1-18 OR mit allgemeiner Einleitung in das Schweizerische Obligationenrecht, 2018, N. 139 ff. zu Art. 18 OR; siehe auch BGE 135 III 295 E. 5.2 S. 302;
BGE 133 III 406 E. 2.2 S. 409; BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; BGE 130 III 417 E. 3.2 S. 425; BGE 122 III 426 E. 5 S. 429; BGE 106 II 226 E. 2b S. 230; BGE 72 II 29 E. 1 S. 35).
3.2.2.2. Nachträgliches Parteiverhalten kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der subjektiven Auslegung relevant sein, da es im Rahmen der Beweiswürdigung auf einen tatsächlichen Willen der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. darauf, wie die Parteien dannzumal ihre Erklärungen tatsächlich verstanden hatten, schliessen lassen kann (BGE 143 III 157 E. 1.2.2 S. 159; BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632; BGE 129 III 675 E. 2.3 S. 680; Entscheid des BGer 4A_490/2019 vom 26. Mai 2020 E. 5.3.3; Entscheid des BGer 4A_665/2016 vom 15. Februar 2017 E. 3.2; Entscheid des BGer 4A_627/2012 vom 9. April 2013 E. 8.5; Entscheid des BGer 4A_207/2007 vom 21. August 2007 E. 5.2). Demgegenüber ist das nachträgliche Parteiverhalten bei der objektiven Auslegung nach Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.2 S. 49; BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632; Entscheid des BGer 4A_376/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 4.1.1.2). Jedenfalls ist gegenüber einseitigen nachträglichen Interpretationen Vorsicht geboten. Auch wenn die andere Partei nicht widerspricht, bedeutet dies regelmässig nicht, sie sei der Meinung, die Äusserungen der Gegenpartei interpretierten den früher geschlossenen Vertrag richtig. Der nachträglichen Interpretation einer Partei kann praktisch nur dann Bedeutung zukommen, wenn sie dem eigenen Interesse zuwiderläuft oder noch in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem auszulegenden Vertrag steht (zum Ganzen Entscheid des BGer 4C.45/2004 vom 31. März 2004 E. 4.1 m.w.H.; JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N. 320 zu Art. 18 OR; MÜLLER, a.a.O., N. 166 zu Art. 18 OR).
3.2.3. Würdigung
3.2.3.1. Was den wirklichen Willen der Parteien bei Vertragsschluss betrifft, stehen sich die klägerischen Behauptungen und Schlussfolgerungen zum beklagtischen Verhalten nach Vertragsschluss und die beklagtische Behauptung, es sei stets ihr Verständnis gewesen, dass sich die Entschädigungsregel in Ziff. 4.5 der Lizenzvereinbarung auf die weltweite Zusammenarbeit der Parteien unter der Lizenzvereinbarung beziehe, gegenüber. Explizite Behauptungen zum wirklichen Willen der Klägerin fehlen jedoch. Deshalb ist ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille betreffend die hier interessierende Frage nicht rechtsgenüglich dargetan. Ohnehin wären die klägerischen Hinweise auf das beklagtische Verhalten ab März 2019 unbehelflich, liegt dieses doch in zu grossem zeitlichem Abstand zum Vertragsschluss, als dass sich daraus hinreichende Rückschlüsse auf den wirklichen Willen der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ziehen liessen (vgl. vorne E. 3.2.2.2). Ebenfalls untauglich wäre der von der Beklagten offerierte (act. 11 Rz. 16) Zeugenbeweis, zumal nicht ersichtlich ist, um wen es sich beim potentiellen Zeugen handelt und warum dieser sachdienliche Angaben machen können sollte. Die Beklagte konkretisiert auch keine tatsächlichen Vorgänge, welche bezeugt werden könnten. Im Übrigen wäre auch nicht davon auszugehen, dass sich eine Person nach über einem Jahrzehnt noch erinnern könnte, was mit bestimmten Formulierungen gemeint war (siehe Entscheid des BGer 5A_708/2014 vom 23. März 2015 E. 2; ferner Entscheid des BGer 4A_70/2018 vom 20. August 2018 E. 4.2; Entscheid des BGer 4A_423/2017 vom 15. November 2017 E. 3.4; Entscheid des BGer 4A_453/2014 vom 23. Februar 2015 E. 5.4; Entscheid des BGer 5A_672/2012 vom 3. April 2013 E. 9.3.1; Entscheid des BGer P 49/2001 vom 7. Juli 2003 E. 3.4). Entsprechend wäre im Sinn einer gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässigen antizipierten Beweiswürdigung ohnehin auf die Zeugeneinvernahme zu verzichten (BGE 146 III
73 E. 5.2.2 S. 80; BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332; Entscheid des BGer 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.1.1). Infolgedessen hat nachfolgend die Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen.
3.2.3.2. Die gesamte Lizenzvereinbarung ist auf das Ziel der Registrierung von D._____ in den USA und Kanada fokussiert, um der Beklagten anschliessend die Kommerzialisierung von Produkten auf dieser Basis insbesondere in diesen Märkten zu ermöglichen. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Lizenzvereinbarung. Namentlich verweisen lit. (F) der Präambel sowie Ziff. 4 wiederholt auf die USA und Kanada, die in Ziff. 1 neben Brasilien und Argentinien auch als "Key Countries" bezeichnet werden (act. 3/6 S. 2 f., 6 ff.). Diese Fokussierung ergibt sich sodann aus dem vorvertraglichen Verhältnis zwischen den Parteien. So benennt das Memorandum of Understanding in Ziff. 1.2(ii) die USA und Kanada als "key markets". Weiter hält es fest, dass das Memorandum of Understanding ende, falls der von der RWG zu erstellende Machbarkeitsbericht zum Schluss kommen sollte, dass die erfolgreiche Registrierung von D._____ enthaltenden Produkten für Saatgutbehandlung und bestimmte andere Anwendungsformen in den USA und Kanada aufgrund von regulatorischen oder finanziellen Überlegungen unwahrscheinlich sei (act. 1 Rz. 27; act. 3/9 S. 1 f.; act. 20 Rz. 34). Der in der Folge erstellte Machbarkeitsbericht war entsprechend auf die Registrierung in den USA und Kanada fokussiert ("Considering that USA and CANADA are being considered by the parties as Key markets, the feasibility report will be focused to conclude on registering the New Products for the Scope in the USA and Canada.") und stellte ausschliesslich Szenarien betreffend die Registrierung in den USA und Kanada dar (act. 1 Rz. 29; act. 3/10 S. 1; act. 20 Rz. 34). Später teilte ein Vertreter des beklagtischen Konzerns der Klägerin mit E-Mail vom 17. Dezember 2010 mit, dass man bereit sei, mit der zukünftigen Exploration von D._____ für Saatgutbehandlung in den USA und Kanada fortzuschreiten (act. 1 Rz. 33; act. 3/12; act. 20 Rz. 35). Die Lizenzvereinbarung wurde vor diesem Hintergrund geschlossen, was lit. (F) der Präambel explizit festhält.
Es ist daher deutlich, dass die Parteien, als sie die Lizenzvereinbarung entwarfen und abschlossen, die Registrierung in den USA und Kanada vor den Augen hatten. Selbst wenn man unterstellt, dass die Parteien – wie von der Beklagten ausführlich dargelegt (act. 11 Rz. 17 f.; act. 24 Rz. 27 ff.) – auch in Bezug auf andere Länder zusammengearbeitet haben, basieren die vertraglichen Regelungen daher auf den Vorstellungen der Parteien zur Registrierung in den USA und Kanada. Die nachfolgende Zusammenarbeit in anderen Ländern kann als nachträgliches Parteiverhalten von Beginn an nur beschränkt zur Auslegung der Bestimmungen der Lizenzvereinbarung dienen (vgl. vorne E. 3.2.2.2). Dies gilt umso mehr, wenn diese Zusammenarbeit in einem erheblichen zeitlichen Abstand zum Vertragsschluss liegt, wie es beispielweise bei der angedachten Zusammenarbeit in Russland der Fall zu sein scheint, die gemäss den beklagtischen Behauptungen ab März 2018 in Betracht gezogen wurde (act. 24 Rz. 31). Auch die Zusammenarbeit der Parteien in anderen Ländern kann daher nicht zu einem anderen Ergebnis führen, als dass die Bestimmungen in der Lizenzvereinbarung auf die Registrierung in den USA und Kanada ausgerichtet sind, weshalb sich weitere Ausführungen dazu sowie die diesbezüglich beantragten Zeugeneinvernahmen (act. 11 Rz. 17; act. 24 Rz. 41, 49) mangels Entscheidwesentlichkeit erübrigen.
3.2.3.3. Die Regelung zur Lizenzgebühr in Ziff. 4 der Lizenzvereinbarung im Besonderen basiert gesamthaft betrachtet auf der Registrierung in den USA und teilweise in Kanada (act. 3/6 S. 6 ff.):
(i) Ziff. 4.1 bis 4.3 sehen vor, dass die Beklagte der Klägerin eine minimale Lizenzgebühr von EUR 2.5 Mio. bezahlt, wobei die dritte und letzte Tranche gemäss Ziff. 4.2(iii) "within 6 (six) months from submission by A._____ to the relevant authorities of the requested Active Ingredient Data dossier enabling the Active Ingredient Data and Active Ingredient D._____ to be registered in the USA for the Scope" zu überweisen ist. Mithin wird die Pflicht zur Zahlung der letzten Tranche durch Einreichung des in Ziff. 4.2(iii) spezifizierten Registrierungsgesuchs in den USA ausgelöst.
(ii) Ziff. 4.4 sieht für den Fall, dass die RWG feststellt, dass D._____ keine geeignete Registrierung in den USA oder Kanada erhalten werde und deshalb nicht kommerziell umsetzbar sei, vor, dass die Kosten zu drei Vierteln von der Beklagten und zu einem Viertel von der Klägerin zu tragen sind. Auch die Zahlungspflicht unter dieser Klausel hängt also vom Schicksal der Registrierung in den USA (und Kanada) ab.
(iii) Ziff. 4.7 sieht für den Fall, dass die D._____-Daten infolge von betrügerischen oder grobfahrlässigen Handlungen oder Unterlassungen durch die Klägerin im Zusammenhang mit dem Erhalt der relevanten regulatorischen Genehmigungen nicht vervollständigt und registriert werden und/oder die Registrierung von neuen Produkten in den USA oder Kanada verunmöglicht oder verspätet wird, vor, dass die Klägerin die bereits erhaltenen Teile der Lizenzgebühr an die Beklagte zurückzubezahlen hat. Mithin hängt auch diese Rückzahlungspflicht von der Registrierung in den USA oder Kanada ab.
(iv) Schliesslich knüpft auch die Aufteilungsregel nach Ziff. 4.6 an US-amerikanische und kanadische regulatorische Anforderungen bzw. eine allfällige Pflicht, Daten an Dritte in den USA oder Kanada herauszugeben, an.
Was die Höhe der Zahlungen anbelangt, bemisst sich gemäss Ziff. 4.2(iii) i.V.m. Ziff. 4.3 die letzte Tranche der Lizenzgebühr hauptsächlich anhand der klägerischen Kosten ("actual total out of pocket expenditure as verified and approved by the RWG in the creation of the Active Ingredient Data"), die je nach ihrer Höhe um einen Zuschlag erhöht oder um einen Abschlag verringert werden. Unter Ziff. 4.4 schuldet die Beklagte den Ersatz von drei Vierteln der klägerischen Kosten ("direct out of pocket costs incurred in relation to the Active Ingredient Data").
Vor diesem Hintergrund ist der Zweck von Ziff. 4 darin zu sehen, der Klägerin einen Anspruch auf zumindest teilweisen Ersatz ihrer Kosten in Abhängigkeit vom US-Registrierungsgesuch zu verschaffen. Denn die Zahlungspflicht hängt ab vom Registrierungsgesuch in den USA (und teilweise in Kanada) und bemisst sich anhand der entstandenen Kosten. Gemäss nicht substantiiert bestrittener (vgl. act. 24 Rz. 75, 8 ff.) klägerischer Behauptung beziehen sich die von der RWG bestätigten Auslagen denn auch vorranging auf die US-Registrierung (act. 20 Rz. 32).
Nicht entscheidwesentlich ist die Frage, ob die Zahlung der letzten Tranchen unter Ziff. 4.2(iii), wie von der Klägerin behauptet (act. 20 Rz. 11 ff., 74 f., 103), erfolgsunabhängig geschuldet oder, wie von der Beklagten behauptet (act. 11 Rz. 13, 57, 63 f., 83; act. 24 Rz. 71), an die Bedingung geknüpft war, dass eine Einreichung des Dossiers erfolgen würde, welche eine entsprechende Zulassung des Dossiers für Saatgutbehandlung in den USA bewirkte. Die Parteien sind sich nämlich einig, dass Ziff. 4.2 vorliegend nicht anwendbar ist (act. 11 Rz. 57; act. 20 Rz. 18; act. 24 Rz. 71). Ohnehin folgt aus Ziff. 4.4, wonach die Beklagte die angefallenen Kosten auch dann zu einem grossen Teil zu tragen hat, wenn die angestrebte Registrierung in den USA oder Kanada nicht erreicht wird, dass die Kostenbeteiligung der Beklagten zumindest nicht durchgehend auf den Erfolgsfall beschränkt war. Vielmehr war die Registrierung ein Risiko gerade auch der Beklagten.
3.2.3.4. Was die vorliegend interessierende Ziff. 4.5 (act. 3/6 S. 8) betrifft, nimmt deren Wortlaut zwar selbst nicht ausdrücklich auf die USA oder das US-Registrierungsgesuch Bezug. Allerdings ist Ziff. 4.5 systematisch inmitten von Ziff. 4 platziert und damit von Klauseln umgeben, die explizit auf die Registrierung in den USA und teilweise in Kanada verweisen. Für den in guten Treuen handelnden Erklärungsempfänger erscheint es daher von Beginn weg so, als würde dies auch für Ziff. 4.5 gelten. Unter diesen Umständen ist – entgegen den beklagtischen Ausführungen (act. 24 Rz. 23 ff.) – anzunehmen, dass vernünftige Parteien es explizit festgehalten hätten, wenn sich Ziff. 4.5 nicht auf ebendiese Registrierung beziehen würde.
Was den Zweck betrifft, enthält auch Ziff. 4.5 eine Regelung zur Kostendeckung, wonach die Beklagte grundsätzlich den Ersatz sämtlicher klägerischer Kosten ("all direct out of pocket expenditure pertaining to the Scope (including commissioned studies) […] actual expenditure") schuldet. Auch wenn diese Zahlungspflicht nicht ausdrücklich vom Registrierungsgesuch in den USA (und Kanada) abhängt, liegt der Schluss auf der Hand, dass auch Ziff. 4.5 – wie der Rest von Ziff. 4 (soeben vorne E. 3.2.3.3) – dazu dient, der Klägerin einen Anspruch auf zumindest teilweisen Ersatz ihrer Kosten im Hinblick auf das Registrierungsgesuch in den USA und Kanada zu verschaffen. Ferner ist nicht ersichtlich, warum ein Anspruch der Klägerin auf (teilweisen) Ersatz ihrer – vorrangig mit dem US-Registrierungsgesuch zusammenhängenden – Kosten entstehen soll, wenn das US-Registrierungsgesuch gemäss Ziff. 4.2(iii) eingereicht wird oder die RWG nach Ziff. 4.4 die geeignete Registrierung in den USA oder Kanada als unmöglich einschätzt und die Zusammenarbeit beendet wird, jedoch nicht, wenn die Beklagte nach Ziff. 4.5 einseitig vom US-Registrierungsgesuch Abstand nimmt, aber die Zusammenarbeit ansonsten fortdauert. Vielmehr ist Ziff. 4.5 als Ersatzregelung für den Fall anzusehen, dass eine Abgeltung der durch das US-Registrierungsgesuch verursachten Kosten nach den Regelungen gemäss Ziff. 4.1 bis 4.3 oder Ziff. 4.4 infolge eines Wunsches der Beklagten verunmöglicht wird (vgl. die klägerische Auslegung in act. 20 Rz. 6 f., 24, 109).
Hinzu kommt, dass Ziff. 4.5 ausdrücklich auf eine Einreichung ("submission") Bezug nimmt: Ziff. 4.5 greift nämlich, wenn die Abstandnahme der Beklagten vor "submission of the full file of the Active Ingredient Data" erfolgt. Damit muss eine bestimmte und nicht jede beliebige Einreichung gemeint sein, wäre doch andernfalls nicht klar, wann eine Abstandnahme vor Einreichung erfolgt ist. Eine solche bestimmte Einreichung ist in Ziff. 4.2(iii) erwähnt und zwar die "submission by A._____ to the relevant authorities of the requested Active Ingredient Data dossier enabling the Active Ingredient Data and Active Ingredient D._____ to be registered in the USA for the Scope." Eine andere Einreichung wird in Ziff. 4 nicht angesprochen. Daraus ist zu schliessen, dass mit der in Ziff. 4.5 genannten Einreichung ebenfalls die in Ziff. 4.2(iii) näher umschriebene Einreichung im Rahmen des Registrierungsgesuchs in den USA gemeint ist. Im Kontext betrachtet stellt daher auch der Wortlaut von Ziff. 4.5 mittelbar einen Bezug zum US-Registrierungsgesuch her.
3.2.3.5. Zusammenfassend ist Ziff. 4.5 der Lizenzvereinbarung nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen so zu verstehen, dass sie sich auf das Registrierungsgesuch in den USA und Kanada bezieht. Die Zahlungspflicht nach Ziff. 4.5 wird daher ausgelöst, wenn die Beklagte wünscht, das US-Registrierungsgesuch vor Einreichung aufzugeben (zu Kanada sogleich hinten E. 3.2.3.8).
3.2.3.6. Nicht verlangt ist darüber hinaus eine Beendigung der Lizenzvereinbarung. Zunächst setzt der Wortlaut von Ziff. 4.5 keine solche Beendigung voraus. Sodann steht Ziff. 4.5 in Ziff. 4, die nach dem Gesagten die Regelung des (zumindest teilweisen) Ersatzes der klägerischen Kosten in Abhängigkeit vom US-Registrierungsgesuch betrifft (vorne E. 3.2.3.3), und nicht in Ziff. 10, die sich mit der Vertragsbeendigung befasst. Ferner folgt aus dem Zweck der Lizenzvereinbarung, dass die Kostenbeteiligung der Beklagten nicht (erst) durch die Vertragsbeendigung ausgelöst wird. Bezweckt werden soll, dass die Klägerin der Beklagten gewisse Exklusivrechte und Zugang zu ihrem Know-how im Zusammenhang mit D._____ gewährt, um der Beklagten die Entwicklung, Nutzung und Kommerzialisierung dieses Wirkstoffs zu ermöglichen, was sich insbesondere aus lit. (B) und (C) der Lizenzvereinbarung (act. 3/6 S. 1) sowie Ziff. 1.1(i) des Memorandum of Understanding (act. 3/9 S. 1) ergibt. Die klägerischen Aufwendungen im Hinblick auf das US-Registrierungsgesuch waren daher nicht Selbstzweck, sondern legten die Basis für die geplante wirtschaftliche Nutzung durch die Beklagte. Es ist folgerichtig, wenn die Beklagte an diese Kosten beiträgt, und zwar sowohl wenn das US-Registrierungsgesuch eingereicht wird als auch wenn dieses nicht eingereicht wird, unabhängig von einer allfälligen Vertragsbeendigung, vorbehältlich derjenigen Fälle, in denen die Klägerin geradezu betrügerisch oder grobfahrlässig die Registrierung in den USA oder Kanada verunmöglicht (Ziff. 4.7). Die klägerischen Aufwendungen im Hinblick auf das US-Registrierungsgesuch wären insbesondere auch dann gemäss der Regelung von Ziff. 4.1 bis 4.3 von der Beklagten zu tragen gewesen, wenn das US-Registrierungsgesuch in Übereinstimmung mit Ziff. 4.2(iii) eingereicht worden wäre und die parallel zur Lizenzvereinbarung abgeschlossene Liefervereinbarung nach Ziff. 9.3 der Lizenzvereinbarung (act. 3/6 S. 14) wirksam geworden wäre, die Zusammenarbeit der Parteien also fortgeschritten wäre. Mit der Klägerin (act. 1 Rz. 104 f.; act. 20 Rz. 38 ff.) ist daher davon auszugehen, dass Ziff. 4.5 keine Vertragsbeendigung verlangt. Unerheblich sind die beklagtischen Hinweise, dass die Klägerin im Jahr 2019 in E-Mails mehrfach auf eine Beendigung der Lizenzvereinbarung Bezug genommen habe, was zeige, dass auch sie eine Kündigung als Voraussetzung für eine Entschädigung angesehen habe (act. 24 Rz. 76 ff.), ist doch das nachträgliche Parteiverhalten bei der objektiven Auslegung nach Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung.
3.2.3.7. Nichts anderes ergibt sich aufgrund der beklagtischen Hinweise auf das Memorandum of Understanding und auf die Phrase "Active Ingredient Data". Namentlich macht die Beklagte geltend, Ziff. 4.7 des Memorandum of Understanding, die Vorgängerbestimmung zu Ziff. 4.5 der Lizenzvereinbarung, müsse zusammen mit Ziff. 4.6 des Memorandum of Understanding gelesen werden, die sich ausdrücklich auf das gesamte Vertragsgebiet bezog (vgl. act. 24 Rz. 17). Ziff. 4.5 der Lizenzvereinbarung müsse gleich verstanden werden wie Ziff. 4.7 des Memorandum of Understanding und beziehe sich damit ebenso auf das gesamte Vertragsgebiet (act. 24 Rz. 19). Zudem müsse auch Ziff. 4.5 der Lizenzvereinbarung zusammen mit Ziff. 5.8 der Lizenzvereinbarung, der Nachfolgebestimmung von Ziff. 4.6 des Memorandum of Understanding, gelesen werden (act. 24 Rz. 18).
Diese Ausführungen überzeugen nicht. Zunächst enthält Ziff. 5.8 der Lizenzvereinbarung die von der Beklagten hervorgehobene ausdrückliche Bezugnahme auf das gesamte Vertragsgebiet im Gegensatz zur Vorgängernorm von Ziff. 4.6 des Memorandum of Understanding gerade nicht mehr (act. 3/6 S. 10). Sodann wäre auch für Ziff. 4.7 des Memorandum of Understanding – genauso wie für Ziff. 4.5 der Lizenzvereinbarung – durch Auslegung zu ermitteln und ist keineswegs klar, ob sich diese Bestimmung auf die weltweite Tätigkeit oder vielmehr das US-Registrierungsgesuch bezieht, zumal auch das Memorandum of Understanding in Ziff. 4.4 Stage 3 und Ziff. 4.5 spezifisch auf die Registrierung in den USA (und Kanada) Bezug nimmt. Letztlich anerkennt die Beklagte mit ihren Ausführungen aber, dass eine Bestimmung wie Ziff. 4.7 des Memorandum of Understanding oder die hier interessierende Ziff. 4.5 der Lizenzvereinbarung in ihrem Zusammenhang mit anderen Vertragsbestimmungen – unter anderem den vorangehenden Klauseln – interpretiert werden muss und dass eine Spezifizierung in einer Klausel auch für die nachfolgende Klausel gelten kann, selbst wenn sie dort nicht explizit wiederholt wird.
3.2.3.8. Was die Bezugnahme von Ziff. 4.5 auf eine Registrierung in Kanada anbelangt, behauptet keine der Parteien, dass die Registrierung in Kanada nach Vertragsschluss eine wesentliche Rolle gespielt und relevante Kosten verursacht hätte. Vielmehr stellte sich gemäss der Beklagten früh heraus, dass zusätzliche Daten und Investitionen für die Einreichung eines Zulassungsgesuchs in Kanada notwendig gewesen wären, weshalb eine Gesuchseinreichung in Kanada dann nicht priorisiert worden sei (act. 11 Rz. 17), was von der Klägerin nicht substantiiert bestritten wird (act. 20 Rz. 77). Keine Partei versucht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens aus dem Schicksal der Registrierung in Kanada etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Daher kann davon ausgegangen werden, dass die Registrierung in Kanada für das vorliegende Verfahren keine Rolle spielt.
3.2.4. Zwischenfazit
Ziff. 4.5 ist so zu verstehen, dass sie sich auf das US-Registrierungsgesuch bezieht. Die Zahlungspflicht nach Ziff. 4.5 wird ausgelöst, wenn die Beklagte wünscht, das US-Registrierungsgesuch vor Einreichung aufzugeben.
3.3. Die Anwendungsvoraussetzungen von Ziff. 4.5 sind erfüllt
3.3.1. Auslegung von Ziff. 4.5 im Hinblick auf die Anwendungsvoraussetzungen
3.3.1.1. Parteistandpunkte
3.3.1.1.1. Gemäss der Klägerin ist Ziff. 4.5 der Lizenzvereinbarung anwendbar, wenn die Beklagte vor Einreichung des vollständigen Dossiers der D._____ Wirkstoffdaten in den USA aufgeben möchte (act. 1 Rz. 92). Ziff. 4.5 sei somit erfüllt, wenn sich die Beklagte dazu entscheidet, die US-Registrierung nicht weiterzuverfolgen (act. 1 Rz. 93).
3.3.1.1.2. Gemäss der Beklagten kommt Ziff. 4.5 nur zur Anwendung, wenn die Beklagte der Klägerin mitteilt, dass sie wünscht, abzubrechen. Aus dem Wortlaut ergebe sich, dass damit ein einseitiger, allein von der Beklagten ausgehender Entscheid gemeint sei und nicht ein gemeinsamer Beschluss beider Parteien, den Vertrag bzw. die Zusammenarbeit zu beenden (act. 11 Rz. 50).
3.3.1.2. Würdigung
Ziff. 4.5 der Lizenzvereinbarung beginnt wie folgt (act. 3/6 S. 8): "If H._____ wishes to abandon before submission of the full file of the Active Ingredient Data, it will promptly notify A._____ […]". Die Anwendung von Ziff. 4.5 setzt also gemäss Wortlaut voraus, dass die Beklagte wünscht, das US-Registrierungsgesuch (dazu soeben vorne E. 3.2.4) vor Einreichung aufzugeben, und dass sie dies der Klägerin unverzüglich mitteilt. Gemeint ist ein einseitiger, von der Beklagten ausgehender Wunsch, was namentlich aus dem Wortlaut und dem Vergleich zu Ziff. 4.4 folgt. Anderweitige spezifische Anforderungen an diesen Wunsch oder die Mitteilung dieses Wunsches – beispielsweise dass der Wunsch auf bestimmten Gründen basieren oder die Mitteilung durch schriftliche Erklärung erfolgen müsste – ergeben sich weder aus dem Wortlaut von Ziff. 4.5 noch aus dem Zusammenhang und den Umständen anlässlich des Vertragsschlusses.
In Anwendung der erwähnten Auslegungsgrundsätze (vorne E. 3.2.2.1) ist der Anwendungsbereich von Ziff. 4.5 insbesondere durch Abgrenzung zu Ziff. 4.4 zu
ermitteln. Dieser lautet wie folgt (act. 3/6 S. 8) "If the RWG determines at any stage (other than in the cases indicated by the following clauses 4.5 and 4.7) that D._____ will not obtain a suitable registration for the Scope in USA or Canada, and is therefore not commercially viable, then this Agreement may be terminated by either Party with 30 (thirty) days written notice […]". Die Anwendung von Ziff. 4.4 setzt also voraus, dass die RWG feststellt, dass D._____ keine geeignete Registrierung für Saatgutbehandlung (vgl. Ziff. 2.1, act. 3/6 S. 5) in den USA oder Kanada erhalten werde und deshalb nicht kommerziell umsetzbar sei, und dass eine Partei infolgedessen eine rechtzeitige Kündigung ausspricht. Daraus ist zu schliessen, dass Ziff. 4.5 für diejenigen Situationen bestimmt ist, in der die RWG keine solche Feststellung getroffen hat, die Beklagte aber dennoch die Einreichung aufzugeben wünscht.
Entscheidend ist daher, ob (i) keine Feststellung der RWG vorlag, dass D._____ keine geeignete Registrierung für Saatgutbehandlung in den USA oder Kanada erhalten würde, und (ii) die Beklagte dennoch einseitig wünschte und dies der Klägerin mitteilte, vor Einreichung aufzugeben.
3.3.2. Nichtvorliegen einer einschlägigen Feststellung der RWG und Vorliegen eines Wunsches der Beklagten, vor Einreichung aufzugeben
3.3.2.1. Parteistandpunkte
3.3.2.1.1. Die Klägerin behauptet, die Voraussetzungen von Ziff. 4.4 der Lizenzvereinbarung seien nicht erfüllt. Denn Ziff. 4.4 setze eine einschlägige Einschätzung der RWG voraus sowie eine Kündigung durch eine der Parteien (act. 20 Rz. 41). Eine solche Einschätzung liege gerade nicht vor (act. 20 Rz. 42). Das US-Registrierungsgesuch sei vor Einreichung insbesondere an den Besprechungen der RWG im Detail thematisiert worden (act. 20 Rz. 51, 79, 104). Ebenso sei die Beklagte in den teilweisen Rückzug des US-Registrierungsgesuchs involviert gewesen, wobei sie ausdrücklich ihr Einverständnis dazu gegeben habe, das Gesuch betreffend Importtoleranz nicht zurückzuziehen (act. 20 Rz. 52 ff., 82, 105). Sodann habe sie, die Klägerin, die Beklagte laufend über ihre Korrespondenz mit der EPA betreffend Kanzerogenität informiert und sie in die diesbezüglichen Entscheidungen eingebunden (act. 20 Rz. 69, 83, 85, 107 f.). Dieser Aspekt sei namentlich in mehreren Besprechungen der RWG sowie in einer E-Mail an die Beklagte thematisiert worden (act. 20 Rz. 62 ff., 83 f.). Ferner sei die Publikation der Beurteilung der EPA öffentlich verfügbar gewesen (act. 20 Rz. 70). Die Einstufung von D._____ durch die EPA als wahrscheinlich krebserregend hätte weitere Studien für das US-Registrierungsgesuch nötig gemacht. Diesbezüglich hätten Treffen zwischen der Klägerin, der Beklagten und der EPA stattgefunden (act. 1 Rz. 68). Sie könne nicht bestätigen, dass sich die Einstufung der EPA auf die Registrierungsfähigkeit ausgewirkt habe. Vielmehr habe die Klägerin einen Plan zum Umgang mit der Einstufung vorgeschlagen, der von der RWG genehmigt und mit dem beklagtischen Toxikologen weiterverfolgt worden sei (act. 20 Rz. 86). Die RWG sei nie zur Einschätzung i.S.v. Ziff. 4.4 gelangt, das US-Registrierungsgesuch sei nicht weiterzuverfolgen. Vielmehr habe sich die Beklagte aus kommerziellen Gründen entschieden, die US-Registrierung abzubrechen (act. 20 Rz. 42).
Was das Vorliegen eines Wunsches der Beklagten, vor Einreichung aufzugeben, anbelangt, behauptet die Klägerin, die Beklagte habe ihr mitgeteilt, dass die Registrierung in den USA nicht weiterverfolgt werden solle, namentlich indem sie zunächst an der Besprechung der RWG vom 18. April 2017 die US-Registrierung gestoppt und anschliessend mit E-Mail vom 13. Juli 2019 der Klägerin mitgeteilt habe, dass die US-Registrierung definitiv nicht weiterverfolgt werde. Damit habe die Beklagte entschieden, die US-Registrierung nicht weiterzuverfolgen, bevor das Gesuch habe eingereicht werden können. Entsprechend seien die Anwendungsvoraussetzungen von Ziff. 4.5 erfüllt (act. 1 Rz. 94 ff.; act. 20 Rz. 19 ff.).
3.3.2.1.2. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, dass die Klägerin unter den gegebenen Umständen allenfalls einen Anspruch auf eine Entschädigung nach Ziff. 4.4 der Lizenzvereinbarung hätte haben können (act. 24 Rz. 53). Im Hinblick auf die Einschätzung durch die EPA führt sie an, das Gesuch betreffend Importtoleranz habe keinen Bezug zur Lizenzvereinbarung gehabt. Die Beklagte hätte zwar Kenntnis davon gehabt, sei allerdings in keiner Weise involviert gewesen (act. 11 Rz. 24; act. 24 Rz. 80 ff.). Auch sämtliche Kommunikation mit der EPA in diesem Zusammenhang habe ohne Einbezug der Beklagten stattgefunden (act. 11 Rz. 24). Das Gesuch, die Dokumentation und die Korrespondenz mit der EPA seien gegenüber der Beklagten nicht transparent offengelegt worden (act. 24 Rz. 82). Über Anfragen und Bedenken der EPA zum Thema Kanzerogenität habe die Klägerin sie nur am Rande informiert (act. 11 Rz. 27 f.). Aufgrund der potentiellen Auswirkungen hätte die Klägerin in dieser Frage viel proaktiver vorgehen und das Thema viel ausführlicher diskutieren müssen (act. 24 Rz. 83). Erst anlässlich der Besprechung der RWG vom 8. Februar 2017 habe die Klägerin sie vollständig über die Schwere der toxikologischen Probleme informiert (act. 11 Rz. 34). Die Einstufung von D._____ durch die EPA als wahrscheinlich krebserregend habe eine Zulassung äusserst unwahrscheinlich gemacht (act. 11 Rz. 29 f., 32; act. 24 Rz. 58). Ein vernünftig handelndes Unternehmen würde das Registrierungsgesuch nach einer solchen Einstufung regelmässig nicht weiterverfolgen (act. 11 Rz. 33). Beiden Parteien sei mindestens seit 2018 bewusst gewesen, dass eine Zulassung von D._____ in den USA aufgrund der Einstufung durch die EPA vernünftigerweise nicht weiterverfolgt werden könne, und beide Parteien hätten diese Zulassung als nicht sinnvoll erachtet (act. 24 Rz. 64). Damit sei ein Fall eingetreten, für den die Parteien in Ziff. 4.4 vertraglich ausdrücklich ein spezifisches Vorgehen und eine besondere Entschädigungsregelung vorgesehen hätten. Denn Ziff. 4.4 sei gemäss Wortlaut für den Fall vorgesehen, dass sich herausstelle, dass D._____ keine geeignete Zulassung für Saatgutbehandlungen in den USA oder Kanada erhalte und daher kommerziell nicht umsetzbar sei (act. 24 Rz. 65, 74, 79). Die Beklagte habe eine Beendigung des Vertrags auf gemeinsamen Beschluss hin als mögliche Lösung ins Spiel gebracht und damit im Ergebnis ein Vorgehen angeregt, das in Richtung eines Beschlusses gemäss Ziff. 4.4 des Vertrags gehe (act. 24 Rz. 66). Die Klägerin habe sich einem solchen gemeinsamen Vorgehen allerdings verweigert und stattdessen versucht, der Beklagten eine Mitteilung nach Ziff. 4.5 zu unterstellen, um die für sie vorteilhaftere Regelung nach Ziff. 4.5 zur Anwendung zu bringen (act. 24 Rz. 66 f.). Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn die Klägerin ein Vorgehen nach der ausdrücklich für den eingetretenen Fall vorgesehenen Ziff. 4.4 verunmögliche, um so eine höhere Entschädigung gemäss Ziff. 4.5 zu erhalten. Nach Treu und Glauben müsse davon ausgegangen werden, dass es das Verständnis und der Wille der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewesen sei, dass der Klägerin höchstens eine Entschädigung nach Ziff. 4.4 zustehe, wenn sich ergebe, dass D._____ keine geeignete Zulassung für Saatgutbehandlung in den USA oder Kanada erhalte und daher kommerziell nicht umsetzbar sei (act. 24 Rz. 68). Allerdings habe sich die Klägerin einem Vorgehen nach Ziff. 4.4 verweigert und sie berufe sich auch nicht darauf, womit ihr kein Anspruch gegen die Beklagte zustehe (act. 24 Rz. 69).
Im Hinblick auf ihren angeblichen Wunsch, vor Einreichung aufzugeben, macht die Beklagte geltend, sie habe sich stets darum bemüht, eine konstruktive Lösung mit der Klägerin zu finden und verschiedene Möglichkeiten angeregt, um die Zusammenarbeit aufrecht zu erhalten oder alternativ aufgrund eines gemeinsamen Entscheids zu beenden (act. 11 Rz. 35, 43). Namentlich in ihrer E-Mail vom 13. Juli 2019 habe sie die verfügbaren Optionen aufgelistet und die Klägerin gebeten, sich zum weiteren Vorgehen zu äussern, was zeige, dass sie stets proaktiv versucht habe, die Zusammenarbeit zu retten (act. 11 Rz. 43). Die Nachricht sei jedenfalls keine Mitteilung einer "decision to abandon" gemäss Ziff. 4.5 der Lizenzvereinbarung (act. 11 Rz. 56). Entsprechend seien die Anwendungsvoraussetzungen von Ziff. 4.5 nicht erfüllt.
3.3.2.2. Sachverhalt
3.3.2.2.1. März 2013 bis April 2017
Die Beklagte anerkennt, dass sie Kenntnis vom Gesuch betreffend Importtoleranz hatte (act. 24 Rz. 81). Ob sie näher in dessen Ausarbeitung involviert war, ist nicht entscheidwesentlich.
In der Besprechung der RWG vom 29. Oktober 2014 wurde unbestrittenermassen thematisiert, dass die EPA mit einer Anfrage betreffend Kanzerogenität von D._____ an die Klägerin herangetreten war (act. 11 Rz. 27; act. 20 Rz. 62). Dies ergibt sich auch aus dem entsprechenden Protokoll, das die Beklagte damals nicht beanstandet hat (act. 1 Rz. 61 ff.; act. 3/18). Dort wird unter dem Titel "USA project – Toxicological Evaluation under IT" über mehrere Absätze hinweg auf das Gesuch betreffend Importtoleranz eingegangen und insbesondere über eine im Sommer erhaltene Anfrage der EPA betreffend "Long-term cancerogenicity rat" berichtet, wobei auch einschlägige Beschlüsse aufgelistet werden und erwähnt wird, man erwarte eine Antwort der EPA im November (act. 3/17 S. 2 f.). Es überzeugt daher nicht, wenn die Beklagte behauptet, die Information und Diskussion über toxikologische Fragen sei nur am Rande ein Thema gewesen, von der Klägerin lediglich mit einem Satz erwähnt worden oder gemessen an der Bedeutung spärlich gewesen (act. 11 Rz. 27, 68; act. 24 Rz. 83). Dies gilt umso mehr, als das besagte Protokoll – wie die Klägerin zutreffend geltend macht (act. 20 Rz. 64) – kein Wortprotokoll ist. Selbst wenn die im Protokoll aufgeführten Aspekte nicht oder nicht in diesem Umfang besprochen worden wären, hätte die Klägerin diese spätestens durch Zusendung des Protokolls offengelegt. Damit ist erstellt, dass die RWG über das Gesuch betreffend Importtoleranz und insbesondere die Anfrage der EPA betreffend Kanzerogenität informiert war. Entsprechend sind die besagten beklagtischen Behauptungen widerlegt. Auch eine Einvernahme der von der Beklagten offerierten Zeugen (act. 11 Rz. 27) – zweier Vertreter der Beklagten in der RWG (act. 1 Rz. 42, unbestritten) – vermöchte diese Überzeugung nicht zu erschüttern, zumal die fragliche Besprechung bereits mehr als acht Jahre zurückliegt (zur Bedeutung des Zeitablaufs bei der Beurteilung der Tauglichkeit des Zeugenbeweises siehe vorne E. 3.2.3.1 und die dort zitierten Entscheide) und zumal die offerierten Zeugen als Angestellte bzw. der Beklagten nahestehende Personen ein persönliches Interesse haben, zu deren Gunsten auszusagen (siehe Entscheid des BGer 4A_423/2017 vom 15. November 2017 E. 3.3 f.; Entscheid des BGer 5A_714/2013 vom 4. November 2013 E. 4.3.2; Entscheid des BGer 4P.143/2005 vom 18. August 2005 E. 2.2; Entscheid des BGer 4P.151/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 3.2; Entscheid des BGer P 49/2001 vom 7. Juli 2003 E. 3.4). Entsprechend ist im Sinn einer gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässigen antizipierten Beweiswürdigung auf die Zeugeneinvernahme zu verzichten (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe vorne E. 3.2.3.1 und die dort zitierten Entscheide). Insoweit sich der offerierte Zeugenbeweis auf die Behauptungen bezieht, die Beklagte sei nicht bereits früher über die Anfragen der EPA informiert bzw. nicht in deren Beantwortung einbezogen worden und die Korrespondenz zwischen Klägerin und EPA sei der Beklagten nicht transparent offengelegt worden (act. 11 Rz. 27), erübrigt sich der Zeugenbeweis schon mangels Entscheidwesentlichkeit (hinten E. 3.3.2.3.1.3).
In der Besprechung der RWG vom 28. Mai 2015 wurde ebenfalls unbestrittenermassen über die von der EPA geäusserten toxikologischen Bedenken gesprochen (act. 11 Rz. 28; act. 20 Rz. 66). Dies ergibt sich auch aus dem entsprechenden Protokoll, das die Beklagte damals lediglich in vorliegend nicht relevanten Bereichen abgeändert hat (act. 1 Rz. 66; act. 3/20). Im entsprechenden Protokoll wird zunächst unter dem Titel "A._____ update on evaluation of Import tolerance petition" auf die im Sommer 2014 erhaltene Anfrage betreffend "Long term cancerogenicity rat" hingewiesen (act. 3/19 S. 3). Sodann wird unter dem Titel "USA project – Toxicological Evaluation under IT" über mehrere Absätze hinweg auf das Gesuch betreffend Importtoleranz in den USA eingegangen. Dort wird insbesondere festgehalten, dass ein Vertreter der Beklagten involviert gewesen sei und die EPA zuletzt über toxikologische Bedenken informiert hätte, aber bis zur Beendigung keine weiteren Informationen herausgeben würde, hernach die Klägerin mit der EPA neue Studien diskutieren könne, um diesen Bedenken entgegenzutreten (act. 20 Rz. 66 f.; act. 3/19 S. 5 f.). Wiederum überzeugt nicht, wenn die Beklagte behauptet, die Diskussion über die toxikologischen Bedenken sei sehr begrenzt und minimal gewesen (act. 11 Rz. 28, 69), zumal es sich ebenfalls nicht um ein Wortprotokoll handelt. Auch hier gilt, dass, selbst wenn die im Protokoll aufgeführten Aspekte nicht oder nicht in diesem Umfang besprochen worden wären, die Klägerin diese spätestens durch Zusendung des Protokolls angesprochen hätte. Damit ist erstellt, dass die RWG auch an dieser Besprechung über das Gesuch betreffend Importtoleranz und insbesondere die toxikologischen Bedenken der EPA informiert wurde. Eine Befragung der von der Beklagten als Zeugen offerierten (act. 11 Rz. 28) beklagtischen Vertreter in der RWG erübrigt sich aus den soeben genannten Gründen auch hier im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung (dazu vorne E. 3.2.3.1 und die dort zitierten Entscheide). Insofern, als sich der offerierte Zeugenbeweis auf die Behauptung bezieht, die Korrespondenz mit der EPA sei nicht mit der Beklagten geteilt worden (act. 11 Rz. 28), erübrigt sich der Zeugenbeweis schon mangels Entscheidwesentlichkeit (hinten E. 3.3.2.3.1.3).
In einer E-Mail vom 28. September 2015 der Klägerin, die an eine Vertreterin und in Kopie an einen weiteren Vertreter der Beklagten in der RWG (vgl. act. 1 Rz. 42) adressiert war, hielt die Klägerin fest: "[…] as you know we got the IT for F._____ but with bad classification with I._____ (due to effects on liver/thyroids) and some potential effects on thyroid to be clarified […]. This means potential additional study of toxicology. All of that is under evaluation […]". Ferner hielt die Klägerin fest: "I._____ and classification as 'Likely to be human carcinogen': mechanistic studies under evaluation" (act. 20 Rz. 69; act. 3/21 S. 1). Es ist also erstellt, dass die Beklagte und ihre Vertreter in der RWG über das Resultat der Beurteilung des Gesuchs betreffend Importtoleranz und ausdrücklich über die Klassifikation von D._____ als wahrscheinlich krebserregend informiert wurden.
Gemäss der Klägerin fanden im Anschluss an die Publikation der Ergebnisse zum Gesuch betreffend Importtoleranz Treffen zwischen der Klägerin, der Beklagten und der EPA statt (act. 1 Rz. 68). In der zum Beweis eingereichten E-Mail-Korrespondenz zwischen der Klägerin und der EPA findet sich eine Zusammenfassung einer Besprechung mit der EPA vom 5. Mai 2016, an der unter den Teilnehmern neben diversen Vertretern der EPA und der Klägerin auch eine Vertreterin der Beklagten ("G._____, B1._____") aufgelistet wird (act. 3/23 S. 3). Unter dem Stichwort "Toxicology" finden sich diverse Ausführungen unter anderem auch zur "Carcinogenicity classification". So wird festgehalten, dass eine Strategie präsentiert worden sei, um die Klassifikation abzuändern. Damit ist erstellt, dass die Beklagte über die anlässlich dieser Besprechung anwesende Vertreterin über die toxikologischen Bedenken der EPA und die nötig gewordenen Schritte informiert wurde.
In der Besprechung der RWG vom 8. Februar 2017 wurde unbestrittenermassen ausführlich über die toxikologischen Bedenken der EPA und die diesbezüglichen Massnahmen gesprochen (act. 11 Rz. 34), was sich auch aus dem betreffenden Protokoll sowie einer PowerPoint-Präsentation ergibt (act. 3/24; act. 13/10). Was die Behauptung der Beklagten betrifft, sie sei erst anlässlich dieser Besprechung vollständig über die Schwere der toxikologischen Probleme informiert worden (act. 11 Rz. 34, 70), ist diese gestützt auf die vorangehenden Ausführungen widerlegt und erübrigt sich eine Einvernahme der diesbezüglich von der Beklagten als Zeugen offerierten (act. 11 Rz. 34) beklagtischen Vertreter in der RWG auch hier aus den soeben genannten Überlegungen im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung (dazu vorne E. 3.2.3.1 und die dort zitierten Entscheide).
In der Besprechung der RWG vom 18. April 2017 wurde ebenfalls unbestrittenermassen ausführlich über das Thema Kanzerogenität und die diesbezüglichen Massnahmen gesprochen (act. 20 Rz. 68), was sich auch aus dem betreffenden Protokoll ergibt (act. 3/25).
Die Parteien behaupten nicht, dass in der Folge weitere Besprechungen der RWG stattgefunden hätten (vgl. insbesondere zur Natur der Besprechung vom 21. Februar 2018 als kommerzielle Besprechung act. 11 Rz. 71).
Zusammenfassend ist damit rechtsgenüglich erwiesen, dass die RWG und die Beklagte (i) vom Gesuch betreffend Importtoleranz Kenntnis hatten, (ii) spätestens ab Ende Oktober 2014 wussten, dass die EPA in dessen Rahmen mit Bedenken betreffend Kanzerogenität an die Klägerin herangetreten war, (iii) ab Ende Juli 2015 die Möglichkeit hatten, die öffentlich verfügbare Publikation der Ergebnisse der EPA einzusehen (act. 20 Rz. 70, unbestritten), (iv) spätestens ab Ende September 2015 von der Klassifikation von D._____ durch die EPA als wahrscheinlich krebserregend wussten und (v) auch in der Folge in Besprechungen die toxikologischen Bedenken der EPA bzw. die Kanzerogenität thematisiert wurden und die diesbezüglichen nächsten Schritte besprochen wurden. Aus den eingereichten Unterlagen ist zudem ersichtlich, dass die zu treffenden Massnahmen besprochen und – wie von der Klägerin behauptet (act. 20 Rz. 86) – ein Plan zum Umgang mit der Einstufung angegangen wurde. Dies ergibt sich namentlich aus der Zusammenfassung der Besprechung mit der EPA vom 5. Mai 2016, worin festgehalten wird, es sei eine Strategie zur Änderung der Klassifikation präsentiert und ein Studiendesign vorgeschlagen worden (act. 3/23 S. 4). Dies ergibt sich sodann aus dem Protokoll zur Besprechung der RWG vom 8. Februar 2017, worin festgehalten wird, man sei zum Schluss gekommen, dass angesichts der Klassifizierung durch die EPA zwei zusätzliche Studien für zukünftige Einreichungen nötig seien, und worin auch eine Besprechung mit der EPA ins Auge gefasst wird (act. 3/24 S. 2 f.). Dies ergibt sich ferner aus dem Protokoll zur Besprechung der RWG vom 18. April 2017, worin das Vorgehen betreffend Einreichung eines Gesuchs bei der EPA und eine mögliche Besprechung mit derselben diskutiert wird (act. 3/25 S. 2). Aus den eingereichten Unterlagen wird damit ersichtlich, dass die RWG bis zu ihrer – soweit ersichtlich letzten – Besprechung im April 2017 mit der Weiterführung des Projekts rechnete.
3.3.2.2.2. April 2017 bis März 2020
Anlässlich der Besprechung der RWG vom 18. April 2017 stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, sämtliche Aktivitäten betreffend die US-Registrierung seien aufzuschieben, bis sie einen Beschluss über die Fortführung des US-Projekts gefällt habe. Sie benötige ungefähr einen Monat, um die Marktchancen neu zu evaluieren. Es wurde vereinbart, eine neue Besprechung abzuhalten, sobald die Beklagte ihren Entscheid getroffen habe. Dies ist unbestritten (act. 1 Rz. 71 f.; act. 11 Rz. 34, 80) und ergibt sich auch aus dem entsprechenden Protokoll (act. 3/25 S. 3).
An der kommerziellen Besprechung vom 21. Februar 2018 wurde festgehalten, dass die Beklagte am 18. April 2017 um Zeit gebeten habe, um einen Entscheid über die zusätzlichen Investitionen für das weltweite Saatgutbehandlungsprojekt zu fällen. Die Beklagte habe diesbezüglich noch keine klare Position. Es solle eine Besprechung angesetzt werden, sobald die Beklagte einen Entscheid gefällt habe. Dies ist im Wesentlichen unbestritten (act. 1 Rz. 73; act. 11 Rz. 71) und ergibt sich auch aus dem entsprechenden Protokoll (act. 3/26 S. 1 f.).
An der kommerziellen Besprechung vom 19. September 2018 wurden unter anderem die Optionen für das weitere Vorgehen besprochen. Diesbezüglich reichten die Parteien drei unterschiedliche Protokolle ein:
Erstens reichte die Klägerin ein von ihr erstelltes Protokoll ein. Dieses liess sie der Beklagten mit E-Mail vom 3. Oktober 2018 zur Kommentierung zukommen (act. 20 Rz. 88; act. 21/37). Auf diese Nachricht erhielt die Klägerin gemäss unbestritten gebliebener Behauptung keine Reaktion (act. 20 Rz. 88; act. 24 Rz. 91).
Zweitens reichte die Beklagte eine eigene Version eines Protokolls ein. Darin wird unter anderem Folgendes aufgeführt (act. 11 Rz. 36; act. 13/11):
"Alternatives: after exploring different avenues of collaboration, both companies concluded that we have the following alternatives:
1. Terminate the D._____ agreement by common decision, and give up discussions of other potential areas of collaboration
2. Amend D._____ agreement […]
3. Explore other areas of collaboration […]"
Drittens reichte die Klägerin eine korrigierte Version des soeben genannten beklagtischen Protokolls ein. Dieses schickte die Klägerin der Beklagten am 10. Januar 2019 zurück, was unbestritten ist und sich auch aus der entsprechenden E-Mail ergibt (act. 20 Rz. 88; act. 21/38; act. 24 Rz. 91). Die soeben zitierte Passage ist dort mit folgenden Korrekturen aufgeführt:
"Alternatives: after exploring different avenues of collaboration, both companies concluded that we have the following alternatives:
1. Terminate the D._____ agreement by common decision, and give up discussions of on other potential areas of collaboration
2. Amend D._____ agreement […]
3.2. Explore other areas of collaboration […]"
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe damals keine Einwände gegen diese Korrekturen vorgebracht (act. 20 Rz. 89), was die Beklagte nicht bestreitet (vgl. act. 24 Rz. 91). Entsprechend sei die beklagtische Behauptung, die Parteien hätten eine Aufhebungsvereinbarung besprochen, falsch (act. 20 Rz. 89). Im vorliegenden Verfahren behauptet die Beklagte, der Inhalt der Besprechung sei im ursprünglichen, von ihr erstellten Protokoll (act. 13/11) korrekt wiedergegeben, und sie bestreitet die Richtigkeit der klägerischen Anpassungen (act. 24 Rz. 91). Ob eine Vertragsbeendigung "by common decision" tatsächlich besprochen wurde, kann freilich offenbleiben. Wesentlich und erstellt ist nämlich, dass die Klägerin die Phrase "by common decision" strich und das Protokoll korrigiert an die Beklagte retournierte (vgl. hinten E. 3.3.2.3.2.3).
An der kommerziellen Besprechung vom 18. März 2019 gab die Beklagte die Ansicht ihres Nordamerika-Managements bekannt, dass die US-Registrierung angesichts der Kosten und dessen, dass das als hoch eingeschätzte Risiko eines Scheiterns das Marktpotential überwiege, "Probably NOT viable" sei und dass das neue Management um Zeit gebeten habe, um die Strategie rund um den Marktzugang zu überprüfen. Dies ist unbestritten (act. 1 Rz. 74; act. 11 Rz. 39; act. 20 Rz. 19) und ergibt sich auch aus einer PowerPoint-Präsentation der Beklagten (act. 3/27 Slide 11). In der PowerPoint-Präsentation gab die Beklagte die Optionen für das weitere Vorgehen wie folgt wieder (act. 11 Rz. 39; act. 3/27 Slide 13):
"A._____ – options mentioned in last meeting: • Terminate the D._____ agreement, and give up discussions on other potential areas of collaboration; • Explore other areas of collaboration […]
ADA – Additional Options for consideration: • Renegotiate the D._____ agreement considering the US out of scope (for now) • Terminate the D._____ agreement, • Maintaining the distribution rights in certain territories • Transfer ST assets to A._____ to offset the compensation amount
To evaluate the options, A._____ is requested to share their assessment of the termination compensation amount"
Mit E-Mail vom 17. April 2019 informierte die Klägerin die Beklagte, dass der unter Ziff. 4.5 der Vereinbarung geschuldete Ausgleichsbetrag ("the compensation amount due according to the clause 4.5 of the agreement") EUR 829'500.– betrage. Dies ist unbestritten (act. 1 Rz. 76; act. 20 Rz. 91) und ergibt sich auch aus der betreffenden E-Mail (act. 3/28 S. 6 f.). Keine Partei behauptet, dass die Beklagte die Berechnung oder die Bezugnahme auf Ziff. 4.5 dannzumal beanstandet hätte.
Mit E-Mail vom 13. Juli 2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr neues Nordamerika-Management seine Sicht betreffend die USA bestätigt habe. Sie führte sodann aus (act. 1 Rz. 77; act. 11 Rz. 41; act. 3/28 S. 5):
"As indicated in the presentation in our meeting in March, the options we saw were the following:
1. Renegotiate the D._____ agreement, now the US is confirmed out of scope
2. Terminate the D._____ agreement, • Maintaining the distribution rights in certain territories"
Weiter führte die Beklagte aus, dass sie diskutieren wolle, wie die Parteien eine Vereinbarung entwickeln könnten, die es erlauben würde, die Länder weiterzuverfolgen, an denen die Beklagte immer noch ein Interesse habe. Schliesslich bat sie um Rückmeldung, was die Klägerin für den besten Weg halte (act. 1 Rz. 78; act. 11 Rz. 41; act. 3/28 S. 5 f.).
Mit E-Mail vom 31. Juli 2019 teilte die Klägerin der Beklagten Folgendes mit (act. 1 Rz. 79; act. 11 Rz. 44; act. 3/28 S. 4 f.):
"we are ready to follow up with the 2nd option proposed in your last email by: • terminating the current agreement according with the clause 4.5: o final calculation of the compensation amount will be provided soon. • signing a new agreement where A._____ will grant B1._____: […]"
Mit E-Mail vom 16. Oktober 2019 stellte die Klägerin der Beklagten einen Entwurf einer neuen Vereinbarung zu sowie "The formal calculation of the compensation amount (please let us know how to proceed with the invoicing)". Dies ist im Wesentlichen unbestritten (act. 1 Rz. 80; act. 11 Rz. 75) und ergibt sich aus der betreffenden E-Mail (act. 3/28 S. 4).
In der Folge wurden mehrere E-Mails ausgetauscht, wobei sich eine substantielle Antwort der Beklagten verzögerte (act. 1 Rz. 81 f.; act. 3/28 S. 2 ff.).
Mit E-Mail vom 29. November 2019 teilte die Beklagte der Klägerin Folgendes mit (act. 1 Rz. 83; act. 11 Rz. 76; act. 3/28 S. 1 f.):
"Although I understand your desire of sending the invoice, the agreement in its entirety has to be entered, before this is possible. For this to happen, we need to: • Review the elements of what potentially would constitute an agreement • Negotiate the terms and finally agree […] • Have management approval on our side and then close then execute the agreement in its entirety.
The compensation amount cannot be seen in isolation, I am afraid."
Mit E-Mail vom 2. Dezember 2019 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die Aushandlung einer neuen Vereinbarung nicht die Einhaltung der bereits eingegangen Verpflichtungen durch die Parteien verzögern solle, die nicht an den Abschluss einer neuen Vereinbarung gekoppelt seien. Namentlich schulde die Beklagte der Klägerin die Bezahlung des Ausgleichsbetrags gemäss Ziff. 4.5 der Lizenzvereinbarung. Es erscheine nicht gerechtfertigt, die Verhandlungen über eine neue Vereinbarung und die dafür nötigen internen Zeiterfordernisse als Argument für die Verschiebung der Bezahlung eines geschuldeten Betrags zu benutzen. Dies ist im Wesentlichen unbestritten (act. 1 Rz. 84; act. 11 Rz. 77) und ergibt sich auch aus der betreffenden E-Mail (act. 3/28 S. 1).
Mit E-Mail vom 18. Februar 2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der am 16. Oktober 2019 empfangene Entwurf nicht ihren Erwartungen entspreche, da sie einen Distributionsvertrag und nicht eine neue Lizenzvereinbarung erwartet habe (act. 1 Rz. 85; act. 3/29; act. 11 Rz. 74). Es ist nicht entscheidwesentlich, um welchen Vertragsentwurf die Beklagte die Klägerin gebeten hatte, weshalb sich die entsprechenden Parteivorbringen (act. 11 Rz. 74 f.; act. 20 Rz. 115 f.) und eine diesbezügliche Zeugeneinvernahme (act. 11 Rz. 74) erübrigen.
Mit E-Mail vom 17. März 2020 teilte die Beklagte der Klägerin Folgendes mit (act. 1 Rz. 86; act. 3/30):
"After several discussions with management, we concluded that due to the poor results (to say the least) reached over the past nine years, A._____ is not entitled to receive any additional payment from B1._____."
Zusammenfassend ist damit insbesondere rechtsgenüglich erwiesen, dass (i) die Beklagte ab April 2017 die US-Registrierung zurückstellen wollte und dies der Klägerin wiederholt mitteilte, (ii) in der Folge die Optionen für das weitere Vorgehen besprochen wurden, (iii) das zuständige Management der Beklagten spätestens ab März 2019 die US-Registrierung als "Probably NOT viable" erachtete und (iv) die Beklagte mit E-Mail vom 13. Juli 2019 zu verstehen gab, die USA sei nun "out of scope".
3.3.2.3. Würdigung
3.3.2.3.1. Nichtvorliegen einer einschlägigen Feststellung der RWG
3.3.2.3.1.1. Aus dem Gesagten folgt insbesondere, dass die RWG (sowie auch die Beklagte) seit spätestens Ende 2015 über die Klassifikation von D._____ durch die EPA als wahrscheinlich krebserregend informiert war und dass in der Folge in Besprechungen der RWG die toxikologischen Aspekte bzw. die Kanzerogenität wiederholt thematisiert wurden. Nichtsdestotrotz kam die RWG nicht zur Erkenntnis, dass D._____ keine geeignete Registrierung für Saatgutbehandlung in den USA oder Kanada erhalten würde und daher nicht kommerziell umsetzbar sei. Stattdessen diskutierte die RWG die infolge der Einstufung durch die EPA notwendigen Massnahmen und sie rechnete bis zur – soweit ersichtlich letzten – Besprechung im April 2017 mit der Weiterführung des Projekts. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen einer Feststellung unter Ziff. 4.4 der Lizenzvereinbarung zu verneinen.
3.3.2.3.1.2. Nicht zu teilen ist daher die beklagtische Ansicht, wonach unter den gegebenen Umständen Ziff. 4.4 der Lizenzvereinbarung zur Anwendung hätte gebracht werden müssen und sie ein entsprechendes Vorgehen angeregt habe,
welchem sich die Klägerin aber verweigert habe, weil sie treuwidrig versuche, eine höhere Entschädigung gemäss Ziff. 4.5 zu erhalten. Das Erfordernis einer Feststellung der RWG muss vor dem Hintergrund gesehen werden, dass sich der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der angefallenen Kosten unter Ziff. 4.4 auf drei Viertel dieser Kosten beschränkt, während sie sowohl unter Ziff. 4.1 bis 4.3 als auch unter Ziff. 4.5 einen weitergehenden Erstattungsanspruch hat, solange die Gesamtkosten unter EUR 5 Mio. liegen (mindestens vollständige Erstattung bis zu Kosten von EUR 3 Mio., zusätzlich ab EUR 3.5 Mio. halbe Erstattung). Die RWG ist das von beiden Parteien bestellte Fachorgan im Rahmen der Kooperation, das gemäss Ziff. 3.3(i) der Lizenzvereinbarung zur Überwachung und Beförderung der regulatorischen Genehmigung und gemäss Ziff. 3.3(ii) zum Entscheid über regulatorische Taktiken zuständig ist (act. 1 Rz. 38 ff.; act. 3/6 S. 5 f.). Es ist anzunehmen, dass die Parteien den klägerischen Erstattungsanspruch nur dann einschränken wollten, wenn mit der Feststellung der RWG die Einschätzung des zuständigen, paritätisch bestellten Organs vorgelegen hätte, dass die weitere Verfolgung des US-Registrierungsgesuchs nicht zielführend wäre. Einseitige Einschätzungen einer Partei oder Dritter sind daher nicht massgeblich, es sei denn, sie werden von der RWG übernommen. Dies ist aber gerade nicht geschehen, eine entsprechende Feststellung der RWG liegt gerade nicht vor.
Da rechtsgenüglich erstellt ist, dass die RWG über die Beurteilung durch die EPA im Bilde war, kann nicht einmal gesagt werden, sie hätte nur deshalb nicht zur besagten Feststellung der Unmöglichkeit einer geeigneten US-Registrierung gelangen können, weil ihr die relevanten Informationen gefehlt hätten oder gar von der Klägerin vorenthalten worden seien. Auch wenn die Beklagte wiederholt den Informationsfluss seitens der Klägerin betreffend die Kommunikation mit der EPA bemängelt (vgl. act. 11 Rz. 27 f., 66, 68 f.), spezifiziert sie denn auch nicht, welche zusätzlichen Informationen sie oder die RWG für ihre Entscheidungsfindung benötigt hätte. Im Gegenteil macht auch die Beklagte einzig mit Hinweis auf die Einstufung durch die EPA – von der, wie gesagt, auch die RWG wusste – geltend, diese würde die US-Registrierung äusserst unwahrscheinlich machen bzw. für ein vernünftig handelndes Unternehmen nicht verfolgenswert machen (act. 11 Rz. 29 ff.).
Ebenso wenig kann gesagt werden, die Klägerin hätte ein Vorgehen nach Ziff. 4.4 verunmöglicht. Denn ein Abbruch der Registrierungsbemühungen im Sinn von Ziff. 4.4 wurde von der RWG schlicht nicht vorgeschlagen, obschon die Beklagte es über ihre Vertreter in der RWG in der Hand gehabt hätte, eine Besprechung der RWG einzuberufen (vgl. Ziff. 3.4 der Lizenzvereinbarung, act. 3/6 S. 6) und selbst ein solches Vorgehen zu initiieren, zumal sie selbst behauptet, beiden Parteien sei mindestens seit 2018 bewusst gewesen, dass eine Zulassung von D._____ in den USA aufgrund der Einstufung der EPA vernünftigerweise nicht weiterverfolgt werden könne (act. 24 Rz. 64). Ihren Vorschlag einer Vertragsbeendigung auf gemeinsamen Beschluss hin, den sie als Anregung zu einem Vorgehen nach Ziff. 4.4 sehen will, machte die Beklagte freilich in einer kommerziellen Besprechung und nicht im Rahmen einer Besprechung der RWG.
3.3.2.3.1.3. Nicht entscheidwesentlich im vorliegenden Verfahren sind vor diesem Hintergrund auf der einen Seite – soweit überhaupt zutreffend – die Behauptungen der Beklagten, wonach das Gesuch betreffend Importtoleranz die nachteilige Einstufung durch EPA bewirkt, keinen Bezug zur Lizenzvereinbarung gehabt habe und im Eigeninteresse der Klägerin ohne beklagtische Beteiligung erfolgt sei (act. 11 Rz. 24, 47, 55, 65; act. 24 Rz. 80 ff., 92) bzw. wonach sie nicht in die Beantwortung der Anfragen der EPA eingebunden und auch die Korrespondenz mit der EPA ihr nicht transparent offengelegt worden sei (act. 11 Rz. 27 f., 66, 68 f.). Gleiches gilt für die beklagtischen Behauptungen, wonach die Einstufung von D._____ durch die EPA als wahrscheinlich krebserregend die angestrebte Zulassung unwahrscheinlich gemacht hätte, sodass kein vernünftig handelndes Unternehmen eine Zulassung weiterverfolgen würde und auch die Klägerin eine solche Zulassung letztlich nicht weiterverfolgt hätte (act. 11 Rz. 29 ff.; act. 24 Rz. 63), und dass davon auszugehen sei, dass das von der Klägerin beigezogene Beratungsunternehmen Exponent, Inc. zum Ergebnis gelangt sei, die US-Registrierung sei aufgrund der Einstufung durch die EPA unmöglich oder sehr unwahrscheinlich geworden (act. 24 Rz. 60 ff.). Entsprechend erübrigen sich diesbezügliche Zeugeneinvernahmen (vgl. act. 11 Rz. 27, 28, 29, 30, 33; act. 24 Rz. 81) und die beantragte Edition des Gutachtens von Exponent, Inc. (act. 24 Rz. 62). Ebenfalls nicht entscheidwesentlich sind auf der anderen Seite die Bestreitung eines angeblichen Fehlverhaltens seitens der Klägerin (act. 20 Rz. 47 ff.), ihre Ausführungen zu den Umständen rund um den (Teil)Rückzug des US-Registrierungsgesuchs (act. 20 Rz. 52 ff.) und ihre wiederholte Behauptung, die Beklagte habe die US-Registrierung aus kommerziellen Gründen abgebrochen (act. 20 Rz. 6, 20, 22, 42, 109). Entscheidend ist nämlich vielmehr, dass die RWG nicht zur Erkenntnis gelangte, dass D._____ keine geeignete Registrierung für Saatgutbehandlung in den USA oder Kanada erhalten würde und daher nicht kommerziell umsetzbar sei, womit eine einschlägige Feststellung der RWG, die zur Anwendung von Ziff. 4.4 hätte führen können, fehlt.
3.3.2.3.2. Wunsch der Beklagten, vor Einreichung aufzugeben
3.3.2.3.2.1. Wie beschrieben, ergibt die Auslegung von Ziff. 4.5, dass deren Anwendung einen einseitigen Wunsch und eine entsprechende Mitteilung der Beklagten voraussetzt, das US-Registrierungsgesuch vor Einreichung aufzugeben. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Beklagte namentlich ab April 2017 einen solchen einseitigen Wunsch hatte und diesen in ihrer Kommunikation mit der Klägerin mitteilte. Zu diesem Zweck ist wiederum das Verhalten der Beklagten ab April 2017 und namentlich ihre Kommunikation gegenüber der Klägerin daraufhin auszulegen, ob es auf einen solchen Wunsch bzw. eine Mitteilung schliessen lässt.
3.3.2.3.2.2. Zwar berief sich die Beklagte in ihrer Kommunikation gegenüber der Klägerin ab April 2017 nie explizit auf Ziff. 4.5 der Lizenzvereinbarung. Jedoch zeigt ihr damaliges Verhalten, dass die Beklagte ab April 2017 die US-Registrierung zurückstellen wollte, ab spätestens März 2019 die US-Registrierung als wahrscheinlich nicht umsetzbar erachtete und ab spätestens Juli 2019 die USA als "out of scope" betrachtete. Daraus folgt, dass die Beklagte ab April 2017 keinen Willen mehr hatte, die US-Registrierung voranzutreiben, und sie diese spätestens ab Juli 2019 nicht mehr verfolgen wollte. Entsprechend hatte die Beklagte materiell betrachtet den Wunsch resp. den tatsächlichen Willen, das US-Registrierungsgesuch vor Einreichung aufzugeben.
3.3.2.3.2.3. Dieser Wunsch ging von der Beklagten aus, war mithin einseitig. Zwar verweist die Beklagte darauf, dass im von der Beklagten entworfenen Protokoll zur kommerziellen Besprechung vom 19. September 2018 eine Vertragsbeendigung infolge gemeinsamer Entscheidung ("by common decision") in den Raum gestellt worden sei, woraus sie schliesst, dass, wenn die Parteien die Beendigung der Zusammenarbeit als Option sahen, es dabei nach Auffassung beider Parteien um eine Beendigung auf gemeinsamen Entscheid hin, d.h. um eine Aufhebungsvereinbarung, gegangen sei (act. 11 Rz. 38). Sie behauptet, es sei ihr Verständnis gewesen, dass auch ihre E-Mail vom 13. Juli 2019 vor dem Hintergrund einer angeblichen Diskussion um eine Vertragsbeendigung infolge gemeinsamer Entscheidung zu sehen sei, wofür sie den Absender dieser E-Mail und Vertreter der Beklagten als Zeugen offeriert (act. 11 Rz. 46, 52 f.). Allerdings ergibt sich aus der von der Beklagten dannzumal unbestrittenermassen nicht beanstandeten Streichung im Protokoll zur kommerziellen Besprechung vom 19. September 2018 durch die Klägerin, dass eine Vertragsbeendigung infolge gemeinsamer Entscheidung im Rahmen dieser Besprechung entweder gar nicht besprochen wurde oder zumindest von der Klägerin nicht als Option angesehen wurde, was sie spätestens mit der besagten Streichung klar zu verstehen gab. In der Folge nahm denn – wie die Klägerin richtigerweise hervorhebt (act. 20 Rz. 89) – selbst die Beklagte den Vorschlag einer Vertragsbeendigung infolge gemeinsamer Entscheidung nicht mehr auf, sondern sie übernahm in ihrer Präsentation zur kommerziellen Besprechung vom 18. März 2019 die klägerische Formulierung der zur Verfügung stehenden Optionen. Damit ist erstellt, dass beim Versand der besagten E-Mail am 13. Juli 2019 eine Vertragsbeendigung infolge gemeinsamer Entscheidung gar nicht (oder nicht mehr) zur Diskussion stand. Entsprechend widerlegt ist die beklagtische Behauptung, es sei ihr Verständnis gewesen, dass ihre E-Mail vor dem Hintergrund einer solchen Diskussion stand. Insbesondere hat der von der Beklagten offerierte Zeuge das korrigierte Protokoll mit der klägerischen Streichung in Kopie empfangen (act. 21/38 S. 1) und selbst die besagte Präsentation mit der Klägerin geteilt (act. 3/27 S. 1), weshalb er sich bewusst gewesen muss, dass eine Vertragsbeendigung infolge gemeinsamer Entscheidung nicht (oder nicht mehr) diskutiert wurde. Auch eine Einvernahme dieses Zeugen vermag demnach diese Überzeugung nicht zu erschüttern. Entsprechend ist im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung (dazu vorne E. 3.2.3.1) auf die Zeugeneinvernahme zu verzichten, zumal auch dieser potentielle Zeuge in einem Näheverhältnis zur Beklagten steht (zu diesem Aspekt siehe vorne E. 3.3.2.2.1 und die dort zitierten Entscheide). Jedenfalls ist unbestritten, dass eine Vertragsbeendigung infolge gemeinsamer Entscheidung nie stattfand (act. 11 Rz. 72). Die Klägerin gab der Beklagten denn auch wiederholt zu verstehen, dass für sie eine Vertragsbeendigung infolge gemeinsamer Entscheidung nicht in Frage kam und dass sie vielmehr Ziff. 4.5 als anwendbar erachtete.
3.3.2.3.2.4. Ihren Wunsch teilte die Beklagte der Klägerin mit durch ihre Aussagen anlässlich diverser Besprechungen sowie in der gemeinsamen E-Mail-Korrespondenz. Nicht entscheidend ist diesbezüglich, ob spezifisch in den beklagtischen Aussagen anlässlich der Besprechung der RWG vom 18. April 2017 (vgl. dazu act. 1 Rz. 95; act. 11 Rz. 80) oder in der E-Mail der Beklagten vom 13. Juli 2019 – wie von der Klägerin behauptet – eine Entscheidung bzw. Bestätigung der definitiven Aufgabe des US-Registrierungsgesuchs, die die Entschädigungsregelung nach Ziff. 4.5 der Lizenzvereinbarung auslöste (act. 1 Rz. 96 f.; act. 20 Rz. 90), bzw. – wie von der Beklagten bestritten – eine "decision to abandon" (act. 11 Rz. 54, 56, 81) gesehen werden muss. Denn die Lizenzvereinbarung sieht gerade keine Formvorschrift für eine Mitteilung unter Ziff. 4.5 vor. Vielmehr ist der Wortlaut von Ziff. 4.5 dadurch, dass er einen Wunsch und nicht etwa eine Entscheidung oder eine Erklärung voraussetzt, offen gehalten. Entscheidend ist, dass sich aus einer gesamtheitlichen Betrachtung der Korrespondenz der Beklagten gegenüber der Klägerin ab April 2017 ergibt, dass die Beklagte einen Wunsch gemäss Ziff. 4.5 der Lizenzvereinbarung hegte und mitteilte. Infolgedessen wurde die US-Registrierung dann auch tatsächlich nicht weiterverfolgt, was die Beklagte mit ihrer Kommunikation gerade bezweckte.
3.3.2.3.2.5. Dass die Beklagte den tatsächlichen Willen hatte und erklärte, die US-Registrierung aufzugeben, und dass sie darin selbst ein Vorgehen nach Ziff. 4.5
der Lizenzvereinbarung sah, zeigt sich letztlich auch an ihrer Kommunikation im Kontext bzw. Nachgang zu ihren Erklärungen, mit welchen sie die Aufgabe der US-Registrierung zu verstehen gab (zur Bedeutung des nachträglichen Parteiverhaltens im Rahmen der Auslegung vorne E. 3.2.2.2):
Zunächst bat die Beklagte selbst die Klägerin anlässlich der kommerziellen Besprechung vom 18. März 2019 um ihr "assessment of the termination - compensation amount". Zwar macht die Beklagte geltend, sie habe die Klägerin für den Fall einer Beendigung der Zusammenarbeit auf gemeinsamen Beschluss hin, nicht jenen eines einseitigen Abbrechens durch die Beklagte, um Mitteilung ihrer Vorstellung über die Frage einer Kompensation gebeten, was den vorgängigen Diskussionen zwischen den Parteien, insbesondere der Besprechung vom 19. September 2018, entspreche. Daher habe sie auch nicht nach einer Berechnung nach Ziff. 4.5 der Lizenzvereinbarung gefragt. Hierfür offeriert sie zwei ihrer Vertreter als Zeugen (act. 11 Rz. 72). Wie soeben erwähnt, stand allerdings zu diesem Zeitpunkt eine Beendigung infolge gemeinsamer Entscheidung gar nicht (oder nicht mehr) zur Diskussion. Damit ist die Grundlage der beklagtischen Behauptung widerlegt, woran auch eine Zeugeneinvernahme nichts zu ändern vermag. Folglich ist auch hier im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung (dazu vorne E. 3.2.3.1) auf die Zeugeneinvernahme zu verzichten, zumal auch diese potentiellen Zeugen in einem Näheverhältnis zur Beklagten stehen (zu diesem Aspekt siehe vorne E. 3.3.2.2.1 und die dort zitierten Entscheide). Weiter ist nicht entscheidend, dass die Beklagte bei ihrer Anfrage nicht explizit auf Ziff. 4.5 Bezug nahm, da sie ja auch keine andere Rechtsgrundlage für den von ihr angesprochenen Betrag nannte. In der Folge informierte die Klägerin die Beklagte mit ihrer E-Mail vom 17. April 2019 über die Höhe des "compensation amount due according to the clause 4.5 of the agreement". Dass die Beklagte die Berechnung bzw. Bezugnahme auf Ziff. 4.5 dannzumal nicht beanstandete, lässt darauf schliessen, dass auch sie in ihrer Kommunikation anlässlich der Besprechung vom 18. März 2019 ein Vorgehen nach Ziff. 4.5 (und nicht nach einer anderweitigen Vereinbarung) sah, also auf einen tatsächlichen Willen, die US-Registrierung in Anwendung von Ziff. 4.5 aufzugeben.
Ähnliches gilt für die beklagtische Reaktion auf die klägerische E-Mail vom 31. Juli 2019, worin die Klägerin erneut ausdrücklich auf Ziff. 4.5 der Lizenzvereinbarung Bezug genommen hatte. Die Beklagte behauptet zwar, dass es nie einen Vorschlag zur Vertragsbeendigung nach Ziff. 4.5 gegeben habe und die Klägerin versucht habe, ihr mit dieser E-Mail eine Mitteilung nach Ziff. 4.5 der Lizenzvereinbarung zu unterstellen, ohne dass die Beklagte diese Ziff. 4.5 erwähnt habe und ohne dass jemals zuvor davon die Rede gewesen wäre. Dies mache die Klägerin, weil sie zum Schluss gekommen sein müsse, dass eine US-Registrierung nicht möglich sei und entsprechend die Voraussetzung für die Zahlung der letzten Tranche nicht eintreten würde, weshalb sie versuche, ihren Verlust soweit möglich auf die Beklagte abzuwälzen, was treuwidrig sei (act. 11 Rz. 46, 48, 74). Allerdings ist es zunächst nachweislich nicht zutreffend, dass nie zuvor von einem Vorgehen nach Ziff. 4.5 der Lizenzvereinbarung die Rede gewesen sei, nahm doch die Klägerin in ihrer E-Mail vom 17. April 2019 ausdrücklich auf Ziff. 4.5 Bezug. Sodann beanstandete die Beklagte die klägerische Bezugnahme auf Ziff. 4.5 in der E-Mail vom 31. Juli 2019 dannzumal nicht. Dies tat sie insbesondere nicht in ihrer (knapp vier Monate später erfolgten) ersten substantiellen Antwort mit E-Mail vom 29. November 2019, worin, entgegen den beklagtischen Vorbringen (act. 11 Rz. 76), keine Bestreitung des klägerischen Kompensationsanspruchs erblickt werden kann. Vielmehr ist der Klägerin zuzustimmen, dass die Beklagte darin nicht das klägerische Recht bestritt, den Ausgleichsbetrag zu fordern, sondern einzig behauptete, dieser könne vor Abschluss einer neuen Vereinbarung nicht in Rechnung gestellt werden (act. 1 Rz. 83; act. 20 Rz. 118). Das Fehlen einer solchen Beanstandung lässt wiederum auf einen tatsächlichen Willen seitens der Beklagten, die US-Registrierung in Anwendung von Ziff. 4.5 aufzugeben, schliessen.
In der darauffolgenden E-Mail der Klägerin vom 2. Dezember 2019 berief sich diese erneut ausdrücklich auf Ziff. 4.5 der Lizenzvereinbarung und forderte die Bezahlung des darunter geschuldeten Betrags. Zwar macht die Beklagte diesbezüglich im vorliegenden Prozess geltend, die klägerische Bezugnahme auf Ziff. 4.5 ändere nichts daran, dass nie eine Mitteilung einer Entscheidung der Beklagten, abzubrechen, oder eine Vereinbarung zwischen den Parteien, die Lizenzvereinbarung mit einer Entschädigungsfolge nach Ziff. 4.5 zu beenden, erfolgt sei (act. 11 Rz. 77). In ihrer damaligen Antwort mit E-Mail vom 17. März 2020 bestritt sie die Anwendbarkeit von Ziff. 4.5 aber gerade nicht. Vielmehr berief sie sich auf Diskussionen mit dem Management und die schlechten Ergebnisse, was indiziert, dass die Ablehnung der klägerischen Zahlungsaufforderung nicht auf rechtliche Überlegungen zurückzuführen ist. Auch hier lässt das Fehlen einer Beanstandung der klägerischen Bezugnahme auf Ziff. 4.5 auf einen tatsächlichen Willen seitens der Beklagten, die US-Registrierung in Anwendung von Ziff. 4.5 aufzugeben, schliessen.
3.3.2.3.2.6. Zusammenfassend ist damit erstellt, dass die Beklagte den einseitigen Wunsch resp. tatsächlichen Willen hatte, das US-Registrierungsgesuch vor Einreichung aufzugeben, und diesen der Klägerin auch mitteilte. Die nämliche Anwendungsvoraussetzung von Ziff. 4.5 der Lizenzvereinbarung ist erfüllt.
3.3.2.4. Zwischenfazit
Die Anwendungsvoraussetzungen von Ziff. 4.5 der Lizenzvereinbarung sind erfüllt. Demzufolge steht der Klägerin ein Anspruch unter dieser Bestimmung zu.
4. Höhe des Anspruchs der Klägerin unter Ziff. 4.5
Ziff. 4.5 der Lizenzvereinbarung sieht zur Bezifferung des Anspruchs Folgendes vor: "[…] a calculation of all direct out of pocket expenditure pertaining to the Scope (including commissioned studies) to that point in time will be made by the RWG and H._____ will pay 100% of actual expenditure to that point in time to a maximum of € 3 million plus 50% of the expenditure exceeding € 3.5 million, if any, as indicated above" (act. 3/6 S. 8).
Die Klägerin verweist darauf, dass die RWG in ihrer Besprechung vom 8. Februar 2017 Ausgaben von insgesamt EUR 3'503'048.– genehmigt habe (act. 1 Rz. 69, 112). Dies ergebe sich aus einer Excel-Kostentabelle, die sie mit E-Mail vom 3. März 2017 zusammen mit dem Besprechungsprotokoll an die Beklagte geschickt habe. Keines der Mitglieder der RWG habe die Richtigkeit dieser Tabelle je bestritten (act. 1 Rz. 70, 113 f.). Ihrer Berechnung legt sie sodann den abgerundeten Betrag von EUR 3'503'000.– als Total der von der RWG genehmigten Ausgaben zugrunde. Gemäss Ziff. 4.5 habe die Klägerin Anspruch auf vollen Ersatz ihrer Ausgaben bis zum Betrag von EUR 3 Mio. sowie auf 50% des über EUR 3.5 Mio. hinausgehenden Betrags, d.h. auf EUR 3'001'500.–. Abzuziehen seien die bereits geleisteten Lizenzgebühren von insgesamt EUR 2'172'000.–. Die Klägerin beziffert daher den ihr unter Ziff. 4.5 zustehenden Betrag auf EUR 829'500.– (act. 1 Rz. 115 ff.; act. 20 Rz. 43). Sie macht zudem geltend, dass die Beklagte anerkannt bzw. niemals bestritten habe, dass der unter Ziff. 4.5 geschuldete Betrag EUR 829'500.– betrage (act. 1 Rz. 87, 117).
Die Beklagte beschränkt sich darauf, den klägerischen Anspruch unter Ziff. 4.5 per se zu bestreiten. Indem sie den Anspruch bestreite, bestreite sie selbstredend auch dessen konkrete Höhe (act. 11 Rz. 78; act. 24 Rz. 70). Daher erübrigten sich Ausführungen zur Berechnung (act. 11 Rz. 84). Ausdrücklich bestreitet die Beklagte aber, dass sie die Höhe des Anspruchs anerkannt habe (act. 11 Rz. 84).
Mit diesen Ausführungen bestreitet die Beklagte weder den Betrag der von der RWG genehmigten Ausgaben noch das klägerische Vorgehen bei der Berechnung substantiiert. Vor diesem Hintergrund hat die klägerische Bezifferung ihres Anspruchs unter Ziff. 4.5 in der Höhe von EUR 829'500.– als unbestritten zu gelten. Der von ihr zugrunde gelegte Betrag von EUR 3'503'048.– wird in der mit dem Protokoll zur Besprechung vom 8. Februar 2017 mitgeschickten Aufstellung als Total in der Spalte "APPROVED COSTS (including +15% monitoring for external studies) EURO" genannt (act. 3/24 letzte Seite) und das klägerische Vorgehen bei der Berechnung stimmt mit dem Wortlaut von Ziff. 4.5 der Lizenzvereinbarung überein. Darüber hinaus entspricht der vorliegend geltend gemachte Betrag von EUR 829'500.– auch demjenigen, den die Klägerin bereits in ihrer E-Mail vom 17. April 2019 unter "Calculation of the Balance to be reimbursed to A._____" nannte (act. 3/28 S. 6 f.).
Der Klägerin steht daher gestützt auf Ziff. 4.5 der Lizenzvereinbarung ein Anspruch von EUR 829'500.– zu.
5. Verzugszins
Die Klägerin macht geltend, der Ausgleichsbetrag sei seit Ablauf der von ihr angesetzten Zahlungsfrist am 30. Oktober 2020 fällig, weshalb die Beklagte Verzugszins zu 5% seit dem 1. November 2020 schulde (act. 1 Rz. 107; act. 20 Rz. 46). Die Beklagte äussert sich hierzu nicht.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 setzte die Klägerin der Beklagten erfolglos eine letzte Frist, um den Betrag von EUR 829'500.– bis am 30. Oktober 2020 zu überweisen (act. 1 Rz. 88; act. 3/33). Damit begann spätestens am Tag nach Ablauf dieser Frist, d.h. am 1. November 2020, der Zinsenlauf (WIDMER LÜCHIN-GER/WIEGAND, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 104 OR). Die Höhe des Verzugszinses beträgt 5% (Art. 104 Abs. 1 OR).
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen
6.1. Gerichtskosten
Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert EUR 829'500.– bzw. CHF 898'083.– (Umrechnungskurs von EUR 1.– = CHF 1.08268 am 13. August 2021 [Datum Rechtshängigkeit; vgl. BGE 63 II 34]). Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte Grundgebühr beträgt CHF 28'712.–. Gemäss § 11 GebV OG kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden, wenn keine der Parteien Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hat. In Anwendung dieser Bestimmung ist die Gerichtsgebühr auf CHF 50'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
6.2. Parteientschädigung
Aufgrund des Obsiegens der Klägerin ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Bei berufsmässig vertretenen Parteien bestimmt sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Beim vorliegenden Streitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV ermittelte Grundgebühr knapp CHF 30'000.–. Sie ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Vorliegend haben eine Vergleichsverhandlung und ein zweiter Schriftenwechsel stattgefunden. Entsprechend ist die Parteientschädigung auf CHF 45'000.– festzusetzen.
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 829'500.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. November 2020 zu bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 50'000.–.
3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. Sie werden vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, wofür der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt wird.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 45'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 898'083.–.
Zürich, 25. Januar 2023
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzende: Gerichtsschreiber:
Dr. Claudia Bühler Dr. Severin Harisberger