HG210171
Forderung (URG)
4. November 2021Deutsch11 min
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG210171-O U/mk Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Oberrichterin Flurina Schorta, Handelsrichter Daniel W. Schindler, Handelsrichterin Ursula Suter und Handelsrichterin Dr. Ursina Pally Hofmann so...
Source gerichte-zh.ch
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG210171-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Oberrichterin Flurina Schorta, Handelsrichter Daniel W. Schindler, Handelsrichterin Ursula Suter und Handelsrichterin Dr. Ursina Pally Hofmann sowie die Gerichtsschreiberin Daniela Solinger
Urteil vom 4. November 2021
in Sachen
A._____, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. X2._____,
gegen
B._____ GmbH, Beklagte
betreffend Forderung (URG)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
"1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 01.02.2020 zu bezahlen.
2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15.11.2020 zu bezahlen.
3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Pfannenstiel in Männedorf, sei zu beseitigen.
4. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2, Betreibungsamt Pfannenstiel in Männedorf, sei zu beseitigen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der beklagten Partei."
Sachverhalt und Verfahren
A. Sachverhaltsübersicht
a. Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich und dem Zweck der treuhänderischen Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen von nichttheatralischen musikalischen Werken, welche ihr von den Urhebern und Urheberinnen oder ihren Verlegern und Verlegerinnen zur Verwaltung übertragen werden. Sie ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 1 Rz. 2, Rz. 15; act. 3/3). Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C._____, welche unter anderem die Organisation und Durchführung von kulturellen Seminaren, Referaten und Anlässen über die Schweiz sowie auch die Organisation von exklusiven Übernachtungen mit Transport, Kultur- und Sportangeboten bezweckt (act. 3/3).
b. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft gemäss URG ausstehende Vergütungen nach dem Gemeinsamen Tarif GT 3a geltend (act. 1 Rz. 3 ff.).
B. Prozessverlauf
Mit elektronischer Eingabe vom 31. August 2021 machte die Klägerin die vorliegende Klage mit dem obgenannten Rechtsbegehren hierorts anhängig (act. 1, 2, 3/2-8 und 4). Mit Verfügung vom 2. September 2021 wurde einerseits der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 500.– und andererseits der Beklagten zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 5). Der Vorschuss ging fristgerecht ein (act. 7). Nachdem die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 eine kurze Nachfrist bis 25. Oktober 2021 angesetzt, unter der Androhung, dass das Gericht im Falle der Spruchreife entweder einen Endentscheid gestützt allein auf die klägerischen Vorbringen treffen, oder andernfalls zur Hauptverhandlung vorladen werde (act. 10). Die Beklagte reichte auch innert Nachfrist keine Klageantwort ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Versäumte Klageantwort
Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2.; Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-W ILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 17 ff.; ERIC PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 223 N.
3.
ff.). Da die Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten.
1.2
Prozessvoraussetzungen
Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Klage ist mithin einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.
2.
Materielles
2.1
Unbestrittener Sachverhalt
Gemäss den von Seiten der Beklagten unbestritten gebliebenen klägerischen Darstellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Beklagte hat eine Nutzung gemäss GT 3a bei der Klägerin angemeldet und mit dieser einen entsprechenden Vergütungsvertrag basierend auf dem GT 3a, welcher integrierender Bestandteil des Vertrags ist, abgeschlossen (act. 1 Rz. 8). Die Beklagte führt auf einer Fläche bis 1000 m2 und auf bis zu 200 Amtslinien abgabepflichtige Audio-Nutzungen durch (act. 1 Rz. 9). Für die entsprechende Nutzung hat die Beklagte pro Kalenderjahr und Nutzungsort eine Vergütung von CHF 227.20 gemäss Ziff. 5 GT 3a zu entrichten. Diese wurde ab 2012 bis 2018 auch ohne Weiteres bezahlt (act. 1 Rz. 10). Die Klägerin hat der Beklagten die Vergütung für das Jahr 2019 im Betrag von CHF 227.20 am 17. Dezember 2019 und für das Jahr 2020 im Betrag von CHF 227.20 am 7. Oktober 2020 – gestützt auf die unveränderten Vergütungsgrundlagen – in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 11; act. 3/4.2; act. 3/5.1 und act. 3/5.2). Die genannten Rechnungen wurden von der Beklagten in der Folge trotz Mahnungen nicht bezahlt (act. 1 Rz. 12). Nachdem die Forderungen zu Inkassozwecken zediert und die Beklagte erfolglos betrieben worden war, erfolgte eine Rückzession an die Klägerin (act. 1 Rz. 13; act. 3/6-8).
2.2
Rechtliches
Vergütungsansprüche für die Verwendung von Ton- und Tonbildträgern sind nach Art. 35 Abs. 3 URG von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend zu machen, welche nach Art. 44 URG die entsprechenden Rechte der Rechtsinhaber und -inhaberinnen wahrnehmen. Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3 und 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3).
2.3
Würdigung
2.3.1
Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom IGE zugelassene Verwertungsgesellschaft nach Art. 40 ff. URG bzw. Ziff. 3 Gemeinsamer Tarif GT 3a (act. 3/2). Die eingeklagte Forderung wurde zwar zeitweise an eine Dritte (Inkassogesellschaft) zediert, wurde mittlerweile jedoch wieder an die Klägerin rückzediert; die Aktivlegitimation ist daher gegeben (act. 3/6-8). Ebenso ist die Passivlegitimation der Beklagten gegeben, da diese nach dem zugrundeliegenden, unbestrittenen Sachverhalt als Nutzerin im Sinne des Gemeinsamen Tarifs GT 3a gilt. Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen hat die Klägerin für die Jahre 2019 und 2020 zutreffend eine Vergütung in Höhe von je CHF 227.20 von der Beklagten gefordert. Die am 17. Dezember 2019 und am 7. Oktober 2020 in Rechnung gestellten Forderungen wurden bis anhin nicht beglichen. Die Klägerin fordert zusätzlich einen Zins von 5% auf CHF 227.20 seit dem 1. Februar 2020 und einen Zins von 5% auf CHF 227.20 seit dem 15. November 2020. Zur Begründung stützt sie sich auf die jeweilige Rechnungsstellung per 17. Dezember 2019 bzw. per 7. Oktober 2020 und Ziff. 15 GT 3a (act. 1 Rz. 12 und Rz. 26). Die im Recht liegende Rechnung der Klägerin vom 17. Dezember 2019 enthält indes – in Abweichung zur Regelung gemäss Ziffer 15 GT 3a – den Vermerk "Zahlbar bis 01.02.2020" (act. 3/5), jene Rechnung der Klägerin vom 7. Oktober 2020 enthält den Vermerk "Zahlbar bis 15.11.2020" (act. 3/5). Ein Verzugszins auf den am 17. Dezember 2019 in Rechnung gestellten Betrag von CHF 227.20 ist damit erst ab dem 2. Februar 2020, und ein solcher auf den am 7. Oktober 2020 einverlangten Betrag von CHF 227.20 ist erst ab dem 16. November 2020 geschuldet.
2.3.2
Gemäss Rechtsbegehren Ziffern 3 und 4 fordert die Klägerin zudem die Beseitigung des Rechtsvorschlags in den Betreibungen Nr. 1 und 2 des Betreibungsamts Pfannenstiel, in Männedorf (act. 1 S. 2; act. 3/7). Mit Gutheissung der Klage ist im Sinne von Art. 79 SchKG der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 14. April 2021) im Umfang von CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 2. Februar 2020, und derjenige in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 25. August 2020) im Umfang von CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. November 2020 zu beseitigen. Für die in den genannten Zahlungsbefehlen ausgewiesenen Betreibungskosten ist schliesslich gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG keine Beseitigung des Rechtsvorschlags nötig (BGE 144 III 360 E. 3.6.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3).
3.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
3.1
Gerichtskosten
Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 454.40. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwandes ist die Gerichtsgebühr auf CHF 300.– festzusetzen. Da die Klägerin nur marginal in Bezug auf den Verzugszinsenlauf sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlages unterliegt, ist die Gerichtsgebühr ausgangsgemäss vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken.
3.2
Parteientschädigung
3.2.1
Ausgangsgemäss ist der Klägerin eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr rund CHF 113.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste – abzüglich Deckblatt mit Parteibezeichnungen – eine Klageschrift von rund viereinhalb Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) neun Beilagen ein. Aufgrund dieser Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (rund CHF 151.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Grundgebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen.
3.2.2
Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vollen Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anzupassen. Solche aussergewöhnlichen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Die Klägerin beantragt, ihr sei eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 1 S. 2). Sie behauptet aber keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klägerin die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Entscheid
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 454.40 zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 227.20 seit 2. Februar 2020, und zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 227.20 seit 16. November 2020 zu bezahlen. Im Mehrumfang (Zins) wird die Klage abgewiesen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 14. April 2021) wird im Umfang von CHF 227.20 nebst Zins zu 5% seit 2. Februar 2020 beseitigt.
3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 25. August 2020) wird im Umfang von CHF 227.20 nebst Zins zu 5% seit 16. November 2020 beseitigt.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–.
5. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Klägerin wird das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.
8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 454.40.
Zürich, 4. November 2021
Handelsgericht des Kantons Zürich
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. Claudia Bühler Daniela Solinger