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Entscheid

HG210265

Forderung

30. Mai 2022Deutsch17 min

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG210265-O U/mk Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Oberrichter Dr. Stephan Mazan, die Handelsrichter Peter Schweizer, Jakob Haag und Thomas Steinebrunner sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin B...

Source gerichte-zh.ch

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG210265-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Oberrichter Dr. Stephan Mazan, die Handelsrichter Peter Schweizer, Jakob Haag und Thomas Steinebrunner sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler

Urteil vom 30. Mai 2022

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____,

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Forderung

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, er Klägerin CHF 87'884.45 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Januar 2021 auf den Betrag von CHF 21'098.40, zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juli 2021 auf den Betrag von CHF 63'295.20, zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Januar 2021 auf den Betrag von CHF 2'423.25, zuzüglich Zins von 5 % seit Klageeinreichung auf den Betrag von CHF 964.30 zu bezahlen, mit dem ausdrücklichen Vorbehalt der Klageerweiterung beziehungsweise des Nachklagerechts;

2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich … (Zahlungsbefehl vom 27. Juli 2021) betreffend den in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 23'105.95 zuzüglich Zins von 5 % seit 15. Februar 2021 auf den Betrag von CHF 21'098.40, zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Februar 2021 auf den Betrag von CHF 1'043.25, zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juli 2021 auf den Betrag von CHF 964.30 zu beseitigen und es sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;

3. Es sei die Klägerin für berechtigt zu erklären, die bei der UBS AG auf dem Mieterkautionssparkonto Nr. 2, lautend auf den Namen der Beklagten, angelegte Mieterkaution (inklusive aufgelaufener Zinsen) unter Anrechnung an den Betrag gemäss Ziffer 1 hiervor zu beziehen;

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten."

Sachverhalt und Verfahren

A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie ist im Immobiliengeschäft tätig (act. 1; act. 3/II). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____ (act. 3/III).

b. Prozessgegenstand

Die Beklagte hat von der Klägerin Büroräumlichkeiten sowie einen Abstellplatz gemietet. Da sich die Beklagte mit der Bezahlung der Mietzinse im Rückstand befunden hat, hat die Klägerin den Mietvertrag per 31. März 2021 gekün-

digt. Die Beklagte hat diese Kündigung nicht angefochten. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin offene Mietzinse und Schadenersatz geltend; zudem verlangt sie die Berechtigung, die bei der Bank angelegte Mietkaution unter Anrechnung an den zuzusprechenden Betrag zu beziehen.

B. Prozessverlauf

Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 machte die Klägerin die Klage mit obgenannten Rechtsbegehren hierorts anhängig (act. 1). Den mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 einverlangten Kostenvorschuss von CHF 8'200.– leistete die Klägerin fristgerecht (act. 4; act. 8). Die gleichzeitig verlangten Angaben zur Vollmacht und das ergänzte Beweismittelverzeichnis gingen ebenfalls rechtzeitig ein (act. 6+7). Mit Verfügung von 3. Februar 2022 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 9). Nach unbenutztem Verstreichen dieser Frist, wurde ihr mit Verfügung vom 19. April 2022 eine Nachfrist angesetzt (act. 11).

Die Beklagte hat auch innert angesetzter Nachfrist keine Klageantwort eingereicht. Sie ist damit säumig geblieben. Entsprechend ist androhungsgemäss (act. 11) zu verfahren. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein Endentscheid zu fällen ist.

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Zuständigkeit

Wie die Klägerin zu Recht vorbringt (act. 1 Rz. 3 ff.) ist das hiesige Handelsgericht sowohl örtlich (Art. 33 ZPO) als auch sachlich (Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 GOG) für die Behandlung der vorliegenden Klage zuständig.

1.2

Weitere Prozessvoraussetzungen

Hinsichtlich der weiteren Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) erübrigen sich Ausführungen; deren Vorliegen wird auch von den Parteien nicht bestritten. Damit ist auf die Klage einzutreten.

1.3

Zustellfiktion und Säumnis der Beklagten

Der Beklagten wurde mit Verfügung vom 3. Februar 2022 Frist angesetzt, um ihre Klageantwort zu erstatten (act. 9). Diese Frist endete ungenutzt am 8. April 2022. Entsprechend wurde der Beklagten eine Nachfrist im Sinne von Art. 223 ZPO bis zum 4. Mai 2022 zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 11).

Eine erste Zustellung dieser Verfügung verlief erfolglos, da die Post die Sendung aufgrund eines Rückbehaltungsauftrags an das Gericht retournierte (act. 12/2/a). Daraufhin erfolgte eine zweite Zustellung, wobei die Beklagte die Sendung trotz Avisierung innert der Abholfrist nicht abholte (act.12/2/b). Die Beklagte wusste vom laufenden Verfahren und musste mit weiteren Zustellungen rechnen, da ihr sowohl die Verfügung vom 22. Dezember 2021 (beim zweiten Zustellungsversuch; act. 5/2/b) als auch diejenige vom 3. Februar 2022 (act. 10/2) zugestellt werden konnten. Entsprechend gilt auch die Verfügung vom 19. April 2022 als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch zugestellt (Art.

138.

Abs. 3 lit. a ZPO), weshalb die Beklagte säumig im Sinne von Art. 223 ZPO ist.

2.

Ansprüche der Klägerin

2.1

Sachverhalt und Parteidarstellungen

Nach der Darstellung der Klägerin hätten die Parteien am 28. März 2018 einen befristeten Mietvertrag bis 30. April 2023 über Büroräumlichkeiten an der D._____-str. 3+4 abgeschlossen. Dazu habe die Beklagte ab 1. März 2019 einen Aussenparkplatz im Innenhof gemietet. Das Mietverhältnis sei in der Folge per 31. März 2021 zufolge Zahlungsverzugs aufgelöst worden. Die eingeklagte Forderung resultiere aus offenen Mietzinsforderungen sowie Schadenersatzansprüchen aus der verspäteten Rückgabe und der vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages sowie zufolge unterlassener Rückgabe aller Schlüssel (act. 1 Rz. 14 ff.).

2.2

Mietverhältnisse und Beendigung

Unbestritten geblieben und durch die Beilagen belegt ist, dass die Beklagte von der Klägerin ab dem 1. Mai 2018 Büroräumlichkeiten an der D._____str. 3+4, … Zürich gemietet hat. Der Bruttomietzins (inkl. Nebenkosten und MWSt) betrug CHF 21'098.40 pro Quartal, zahlbar jeweils am ersten Tag des Quartals. Der Mietvertrag war bis zum 30. April 2023 befristet (act. 1 Rz. 14 f.; act. 3/1). Weiter hat die Beklagte von der Klägerin zu einem Bruttomietzins von CHF

807.75

pro Quartal (CHF 269.25 pro Monat) ab dem 1. März 2019 den Abstellplatz Nr. 11 im Innenhof derselben Liegenschaft gemietet (act. 1 Rz. 17 f.; act. 3/3).

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 hat die Klägerin die offenen und fälligen Mietzinse für Juli bis Dezember 2020 gemahnt und der Beklagten zugleich die Kündigung gemäss Art. 257d OR angedroht. Nachdem die Beklagte die offene Forderung auch innert angesetzter Frist nicht beglichen hatte, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis über die Büroräumlichkeiten am 16. November 2020 per 31. März 2021 (act. 1 Rz. 19 f.; act. 3/4+5). Der Mietvertrag über den Abstellplatz wurde ordentlich am 31. März 2021 auf den 31. Mai 2021 gekündigt (act. 1 Rz. 22; act. 3/8). Auch dieser Sachverhalt ist durch die Beilagen belegt und unbestritten geblieben.

2.3

Rechtliches

Gemäss Art. 257 OR ist der Mieter zur Bezahlung des Mietzinses verpflich-tet, wobei der Zeitpunkt der Zahlungen durch den Vertrag bestimmt werden kann (Art. 257c OR). Wird das Mietverhältnis vorzeitig beendet, schuldet der Mieter dem Vermieter Ersatz für den Schaden, welcher durch die vorzeitige Beendigung entstanden ist. Dies gilt auch, wenn der Mietvertrag zufolge Zahlungsverzugs gekündigt worden ist (PETER HIGI/ANTON BÜHLMANN, in: HIGI/BÜHLMANN/WILDISEN [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Die Miete, Art. 253-265 OR, 5. Aufl., Zürich 2019, N

61.

zu 257d OR). Der Anspruch erstreckt sich auf das Erfüllungsinteresse und umfasst in der Regel den Mietzinsausfall bis zur frühestmöglichen ordentlichen Kündigung durch den Mieter (HIGI/BÜHLMANN, a.a.O., N 61 zu Art. 257d OR). Verbleibt

der Mieter nach Beendigung im Mietobjekt, hat der Vermieter auch dafür einen Schadenersatzanspruch (HIGI/BÜHLMANN, a.a.O., N 60 zu Art. 257d OR; PETER HIGI/CHRISTOPH WILDISEN, in: HIGI/BÜHLMANN/WILDISEN [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Die Miete, Art. 266-268b OR, 5. Aufl., Zürich 2020, N 58 zu Art. 267 OR). Schliesslich hat der Mieter die Sache in dem Zustand zurückzugeben, welcher sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt, und für Mängel einzustehen (Art. 267 und 267a OR).

2.4

Mietzinsforderungen

Vom 1. Mai 2018 bis zum 31. März 2021 war die Beklagte Mieterin der Büroräumlichkeiten an der D._____-strasse … in Zürich. Für diesen Zeitraum hat die Klägerin Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Mietzins von CHF 21'098.40 pro Quartal (act. 3/1 S. 4). Diesen Mietzins hat die Beklagte gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin lediglich bis zum Dezember 2020 beglichen, während heute noch die Mietzinse für das erste Quartal 2021, also die Monate Januar bis März 2021, offen sind (act 1 Rz. 28). Damit ist ein Mietzinsanspruch für die Büroräumlichkeiten von CHF 21'098.40 ausgewiesen.

Vom 1. März 2019 bis zum 31. Mai 2021 war die Beklagte Mieterin des Abstellplatzes Nr. 11 an der D._____-strasse … in Zürich. Für diesen Zeitraum hat die Klägerin Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Mietzins von CHF 807.75 pro Quartal (act. 3/3 S. 2). Diesen Mietzins hat die Beklagte gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin lediglich bis zum Oktober 2020 beglichen, während heute noch die Mietzinse für die Monate Oktober 2020 bis Mai 2021, also 8 Monate, offen sind (act. 1 Rz. 22 und Rz. 29). Damit ist ein Mietzinsanspruch für den Abstellplatz von CHF 2'154.– ausgewiesen.

2.5

Schadenersatzansprüche aufgrund verspäteter Rückgabe

Unbestrittenermassen wurde der Mietvertrag über die Büroräumlichkeit von der Klägerin per 31. März 2021 aufgelöst. Dennoch hat die Beklagte die Räumlichkeiten erst am 7. April 2021 zurückgegeben (act. 1 Rz. 21; act. 3/6+6a). Sodann ist unbestritten geblieben, dass der Schlüssel für den Abstellplatz erst am 30. Juni 2021 - also nach der Beendigung des Mietvertrages am 31. Mai 2021 zurückgegeben wurde (act. 1 Rz. 23).

In der Regel entspricht der Schadenersatz für die verspätete Rückgabe des Mietobjekts dem vereinbarten Mietzins für die entsprechende Zeitdauer. Dass der Klägerin ein Schaden in dieser Höhe entstanden wäre, wird von der Beklagten auch nicht bestritten. Demnach hat die Klägerin aufgrund der verspäteten Rückgabe des Abstellplatzes Anspruch auf einen Schadenersatz in der Höhe einer Monatsmiete von CHF 269.25. Zur Berechnung des Schadens aufgrund der verspäteten Rückgabe der Büroräumlichkeiten wird auf die nachfolgende Erwägung verwiesen.

In der Regel entspricht der Schadenersatz für die verspätete Rückgabe des Mietobjekts dem vereinbarten Mietzins für die entsprechende Zeitdauer. Dass der Klägerin ein Schaden in dieser Höhe entstanden wäre, wird von der Beklagten auch nicht bestritten. Demnach hat die Klägerin aufgrund der verspäteten Rückgabe des Abstellplatzes Anspruch auf einen Schadenersatz in der Höhe einer Monatsmiete von CHF 269.25. Zur Berechnung des Schadens aufgrund der verspäteten Rückgabe der Büroräumlichkeiten wird auf die nachfolgende Erwägung verwiesen.

2.6. Schadenersatz aufgrund vorzeitiger Vertragsbeendigung

Der Mietvertrag über die Büroräumlichkeiten wurde gestützt auf Art. 257d OR wegen Zahlungsverzugs per Ende März 2021 gekündigt (act. 3/5). Vertraglich war eine befristete Mietdauer bis 31. April 2023 vorgesehen (act. 3/1). Von der vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit par Ende April 2021 hat die Beklagte unbestrittenermassen nicht Gebrauch gemacht (act. 1 Rz. 15). Damit steht fest, dass der Mietvertrag ohne die Zahlungsverzugskündigung durch die Klägerin noch bis zum 31. April 2023, also rund zwei Jahre, gelaufen wäre. Die vorzeitige Beendigung des Vertrages ist der säumigen Beklagten anzulasten, womit diese schadenersatzpflichtig wird. Nach Rechtsprechung und Lehre stellt der Mietzinsausfall bis zur ordentlichen Beendigung des Mietvertrages einen Schaden dar (HIGI/BÜHLMANN, a.a.O., N 62 zu Art. 257d OR).

Die Klägerin belegt ihre Suchbemühungen für eine Neuvermietung der Büroräumlichkeiten (act. 3/9-13), wobei unbestritten geblieben ist, dass sie damit ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen ist. Ebenfalls unbestritten ist, dass der im Mietvertrag ausgewiesene monatliche bzw. Quartalmietzins (inkl. Nebenkosten und MWST) dem Schaden der Klägerin im gleichen Zeitraum entspricht (act. 1 Rz. 29; act. 3/3). Dieser Schaden ist bei der Klägerin ab dem Tag der Rückgabe, also dem 7. April 2021, entstanden. Im Zusammenhang mit den Büroräumlichkeiten steht der Klägerin damit aus verspäteter Rückgabe und vorzeitiger Vertragsbeendigung für die Monate April bis Dezember 2021 ein Schadenersatzanspruch in der Höhe von drei Quartalsmieten, also CHF 63'295.20, zu.

2.7. Schadenersatz aufgrund fehlender Schlüssel

Nach der unbestritten gebliebenen und soweit belegten Darstellung der Klägerin hat die Beklagte auch im Rahmen der verspäteten Rückgabe am 7. April 2021 nicht sämtliche Schlüssel zu den Büroräumlichkeiten abgegeben (act. 1 Rz. 21; act. 3/6+6a). Nach Rechtsprechung und Lehre ist der Vermieter in dieser Situation berechtigt, das Schliesssystem soweit erforderlich auszutauschen (JÜRG P. MÜLLER, in: SVIT-Schweiz [Hrsg.], Das Schweizerische Mietrecht, Kommentar,

4. Aufl., Zürich 2018, N 24 zu Art. 267-267a OR). Die für den Austausch angefallenen Kosten stellen eine Schadensposition dar, für welche der fehlbare Mieter einzustehen hat.

Die Klägerin belegt, dass ihr für den Austausch des Zylinders Kosten von CHF 2'172.50 entstanden sind (act. 3/7). Davon bringt sie ein Guthaben der Beklagten im Betrag von CHF 754.20 in Abzug, welches aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung vom 28. September 2021 resultiert (act. 3/14). Ebenfalls in Abzug gebracht werden Kosten für das Anbringen von Vorhangschienen von CHF 454.–. Daraus resultiert ein unbestrittener Schadenersatzanspruch von CHF 964.30.

2.8. Betreibungskosten

Schliesslich verlangt die Klägerin Ersatz der Betreibungskosten in der Höhe von CHF 103.30. Die Höhe entspricht den von der Klägerin bezogenen Kosten des Zahlungsbefehls vom 27. Juli 2021 (act. 3/15). Die Klägerin als Gläubigerin hat bei (mindestens teilweise) erfolgreicher Betreibung - wie vorliegend - von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Ersatz der Betreibungskosten. Sie ist deshalb berechtigt, von den Zahlungen der Beklagten als Schuldnerin in der Zwangsvollstreckung die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Die Betreibungskosten werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und sind von der Schuldnerin zusätzlich zum Betrag, welcher der Gläubigerin zugesprochen worden ist, zu bezahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3.). Für den Ersatz der Betreibungskosten bedarf es daher keiner Verpflichtung der Beklagten im vorliegenden Urteil.

2.9. Zinsenlauf

Die Darstellungen der Klägerin zum Zinsenlauf sind unbestritten geblieben und treffen soweit zu. Für die Mietzinse war eine Zahlung jeweils quartalsweise im Voraus vereinbart (act. 3/1; act. 3/3). Dabei handelt es sich um einen Verfalltag. Entsprechend sind auch ab dem entsprechenden Datum Zinsen geschuldet. Bezüglich der Schadenersatzforderungen ist diese Vereinbarung ebenfalls relevant. So ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass eine gleichlautende Vereinbarung auch mit einem neuen Mieter getroffen worden wäre. Entsprechend hätte sie den Mietzins - aus dessen Fehlen nun ein Schaden resultiert - ebenfalls quartalsweise im Voraus erhalten. Die von der Klägerin errechneten mittleren Verfalltage für die einzelnen Forderungen sind zutreffend und die Klage ist diesbezüglich gutzuheissen.

Schliesslich ist der Verzug der Beklagten mit der Mahnung in der Form der Klageeinreichung hinsichtlich der Forderung für den Ersatz der Schliesszylinder ebenfalls eingetreten.

2.10. Zusammenfassung

Nach dem Gesagten hat die Klägerin gegen die Beklagte folgende Ansprüche:

- CHF 21'098.40 Mietzinse Büroräumlichkeiten, Januar bis März 2021

- CHF 63'295.20 Schadenersatz Büroräumlichkeiten, April bis Dezember 2021

- CHF 2'154.– Mietzins Abstellplatz, Oktober 2020 bis Mai 2021

- CHF 269.25 Schadenersatz Abstellplatz, Juni 2021

- CHF 964.30 Schadenersatz fehlende Schlüssel

- CHF 87'781.15 Total

Demnach ist die Klage im Umfang von CHF 87'781.15 gutzuheissen. Die Differenz zum eingeklagten Betrag gemäss Rechtsbegehren entspricht den Betreibungskosten. Praxisgemäss ist dieser Betrag nicht zu berücksichtigen.

Zudem ist der Klägerin 5% Zins auf CHF 21'098.40 seit 1. Januar 2021, auf CHF 63'295.20 seit 1. Juli 2021, auf CHF 2'423.25 seit 1. Januar 2021 und auf CHF 964.30 seit 22. Dezember 2021 zuzusprechen.

3. Rechtsöffnung

Der Gläubiger kann im Zivilprozess die Beseitigung des durch den Schuldner erhobenen Rechtsvorschlags verlangen (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die entsprechende Klage muss er innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Zahlungsbefehls an den Gläubiger erheben (Art. 88 Abs. 2 SchKG; BGE 125 III 45 E. 3b S. 46-47). Die Forderung muss als notwendige Voraussetzung identisch sein mit derjenigen, die in Betreibung gesetzt wurde (DANIEL STAEHELIN, in: STAEHE-LIN/BAUER/LORANDI [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG I, 3. Aufl., Basel 2021, N 10a und N 35 zu Art. 79 SchKG). Das Betreibungsamt Zürich … stellte der Beklagten den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 vom 27. Juli 2021 am 30. Juli 2021 zu (act. 3/15). Die Klägerin reichte ihre Klage am 22. Dezember 2021 und somit innerhalb der Jahresfrist ein. Gemäss Zahlungsbefehl setzte sie die offenen Mietzinse für die Büroräumlichkeiten für Januar bis März 2021 im Umfang von CHF 21'098.40, die Mietzinse für den Parkplatz von Oktober 2020 bis Mai 2021 im Umfang von CHF 1'043.25 sowie den Ersatz der Schliessanlage im Umfang von CHF 964.30 in Betreibung. Diese Forderungen sind auch in der vorliegenden Klage enthalten. Insoweit besteht Identität mit der eingeklagten Forderung, weshalb in diesem Umfang der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich … vom 27. Juli 2021 zu beseitigen ist.

Eine Differenz ergibt sich bei der Miete für den Abstellplatz. Selbstredend kann die Rechtsöffnung nur für den tieferen in Betreibung gesetzten Betrag erteilt werden (etwas anderes wurde auch nicht beantragt). Sodann ergeben sich Abweichungen beim Verzugszins. Hinsichtlich der Mietzinsen ist der spätere in Betreibung gesetzte Zinsenlauf für die Beseitigung des Rechtsvorschlags massgebend. Für die Schadenersatzforderung aufgrund der Schliessanlage ist der Klägerin antragsgemäss Zins ab 22. Dezember 2021 zuzusprechen (vorne E. 2.9). Entsprechend ist auch erst ab diesem Zeitpunkt der Rechtsvorschlag zu beseitigen.

Demgemäss ist der Rechtsvorschlag in der genannten Betreibung im Umfang von CHF 21'098.40 nebst Zins zu 5 % sei 15. Februar 2021, CHF 1'043.25 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2021 und CHF 964.30 nebst Zins zu 5 % seit 22. Dezember 2021 zu beseitigen. Im Mehrbetrag (Zinsenlauf) ist das Begehren abzuweisen.

4. Freigabe Mieterkautionssparkonto

Gemäss Art. 257e Abs. 3 OR darf die Bank die geleistete Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Die Kaution deckt im Zweifel alle Ansprüche aus dem Mietvertrag. Die Parteivereinbarung gibt Auskunft darüber, welche Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis gesichert werden sollen (BGE 129 III 360; DANIEL REUDT, in: SVIT-Kommentar, a.a.O., N 11 zu Art. 257e OR; ROGER WEBER, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, N 1 zu Art. 257e OR; HIGI/BÜHLMANN, a.a.O., N 7 zu Art. 257e OR).

Gemäss Ziffer 12 des Mietvertrags vom 28 März 2019 dient die Sicherheitsleistung zur Sicherstellung sämtlicher Ansprüche der Vermieterin aus dem vorliegenden Mietvertrag (act. 3/3), also insbesondere auch Schadenersatzansprüche aufgrund verspäteter Rückgabe und vorzeitiger Vertragsbeendigung.

Die Klägerin verfügt über Ansprüche im Umfang von CHF 87'781.15, die in Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen und damit von der Sicherstellung erfasst sind. Daher ist die Klägerin berechtigt zu erklären, die bei der UBS AG auf dem Mieterkautionssparkonto Nr.2, lautend auf den Namen der Beklagten, angelegte Mieterkaution in der Höhe von CHF 42'200.– (zuzüglich aufgelaufener Zinsen) vollumfänglich unter Anrechnung an ihre Ansprüche zu beziehen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Praxisgemäss sind bei der Bestimmung des Streitwerts die Betreibungskosten nicht zu berücksichtigen, womit dieser CHF 87'781.15 beträgt (act. 1 Rz. 2. In Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 11 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 8'300.– festzulegen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen.

Weiter wird die Beklagte ausgangsgemäss entschädigungspflichtig. Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwaltsgebührenverordnung (Anw-GebV) festgesetzt. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie von § 11 AnwGebV ist die Parteientschädigung auf CHF 10'000.– festzusetzen.

Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5).

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 87'781.15 nebst Zins zu 5% - auf CHF 21'098.40 seit 1. Januar 2021, - auf CHF 63'295.20 seit 1. Juli 2021, - auf CHF 2'423.25 seit 1. Januar 2021 und - auf CHF 964.30 seit 22. Dezember 2021 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich … (Zahlungsbefehl vom 27. Juli 2021) wird im Umfang von - CHF 21'098.40 Nebst Zins zu 5 % seit 15. Februar 2021, - CHF 1'043.25 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2021 sowie - CHF 964.30 nebst Zins zu 5 % seit 22. Dezember 2021 beseitigt.

Im Mehrbetrag (Zinsenlauf) wird das Begehren abgewiesen.

3. Die Klägerin wird berechtigt erklärt, die bei der UBS AG auf dem Mieterkautionssparkonto Nr. 2, lautend auf den Namen der Beklagten, angelegte Mieterkaution (inklusive aufgelaufener Zinsen) unter Anrechnung an den Betrag gemäss Ziffer 1 hiervor zu beziehen.

4. Die Gerichtsgebühr wird festgelegt auf CHF 8'300.–.

5. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Klägerin wird das Rückgriffsrecht eingeräumt.

6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 10'000.– zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 87'781.15.

Zürich, 30. Mai 2022

Handelsgericht des Kantons Zürich

Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Dr. Claudia Bühler Dr. Benjamin Büchler