HG220060
Forderung
26. November 2024Deutsch136 min
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG220060-O U Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, Oberrichter Dr. Daniel Schwander, Handelsrichter Patrick Lerch, Handelsrichterin Verena Preisig und Handelsrichterin Dr. Ursina Pally Hofmann sowie Gerichtss...
Source gerichte-zh.ch
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG220060-O U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, Oberrichter Dr. Daniel Schwander, Handelsrichter Patrick Lerch, Handelsrichterin Verena Preisig und Handelsrichterin Dr. Ursina Pally Hofmann sowie Gerichtsschreiber Lukas Bügler
Urteil vom 26. November 2024
in Sachen
A._____, Klägerin
vertreten durch Fürsprecher X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____
betreffend Forderung
Inhaltsverzeichnis
Rechtsbegehren......................................................................................................5 Sachverhalt und Verfahren.....................................................................................5 A. Sachverhaltsübersicht......................................................................................5 B. Prozessverlauf.................................................................................................6 Erwägungen............................................................................................................7
1. Formelles.........................................................................................................7
1.1. Zuständigkeit............................................................................................7
1.2. Klageänderung.........................................................................................7
1.3. Änderung der Gerichtsbesetzung.............................................................7
1.4. Vorbemerkung: Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast..8
1.5. Eingaben nach Aktenschluss....................................................................9
2. Unbestrittener Sachverhalt und Parteistandpunkte.......................................10
2.1. Unbestrittener Sachverhalt.....................................................................10
2.2. Parteistandpunkte...................................................................................12
3. Allgemeines zur Haftungsbegründung...........................................................13
3.1. Rechtliches.............................................................................................13
3.2. Unbestrittene und strittige Haftungsvoraussetzungen............................13
4. Körperverletzung............................................................................................13
4.1. Rechtliches.............................................................................................13
4.2. Würdigung..............................................................................................14
4.3. Fazit zur Körperverletzung......................................................................18
5. Haftungsbegründender Kausalzusammenhang.............................................19
5.1. Natürlicher Kausalzusammenhang.........................................................19
5.2. Adäquater Kausalzusammenhang..........................................................41
5.3. Fazit........................................................................................................42
6. Konstitutionelle Prädisposition.......................................................................42
6.1. Rechtliches.............................................................................................42
6.2. Würdigung..............................................................................................43
7. Erwerbsschaden Haupttätigkeit.....................................................................44
7.1. Rechtliches.............................................................................................44
7.2. Valideneinkommen.................................................................................45
7.3. Invalideneinkommen...............................................................................49
7.4. Anrechenbare Leistungen.......................................................................56
7.5. Schadensberechnung.............................................................................56
7.6. Haftungsausfüllender Kausalzusammenhang........................................59
7.7. Fazit........................................................................................................60
8. Erwerbsschaden Tätigkeit Restaurant I._____..............................................60
8.1. Parteibehauptungen und strittiger Sachverhalt.......................................60
8.2. Würdigung..............................................................................................62
8.3. Fazit........................................................................................................64
9. Rentenschaden..............................................................................................64
9.1. Rechtliches.............................................................................................64
9.2. Würdigung..............................................................................................65
9.3. Fazit........................................................................................................66
10. Haushaltschaden........................................................................................67
10.1. Rechtliches..........................................................................................67
10.2. Zeitbedarf für die Erledigung der Hausarbeiten..................................67
10.3. Einschränkung in der Haushaltführung...............................................70
10.4. Schadensberechnung.........................................................................81
10.5. Haftungsausfüllende Kausalität...........................................................83
10.6. Fazit....................................................................................................84
11. Kosten........................................................................................................84
11.1. Bisherige Kosten.................................................................................84
11.2. Zukünftige Kosten...............................................................................85
11.3. Fazit....................................................................................................86
12. Vorprozessuale Anwaltskosten..................................................................86
13. Genugtuung................................................................................................86
13.1. Rechtliches..........................................................................................88
13.2. Würdigung...........................................................................................88
14. Überblick über die Forderungen der Klägerin/Zins/Akontozahlungen........91
14.1. Überblick über die Forderungen..........................................................91
14.2. Zins und Akontozahlungen..................................................................92
14.3. Fazit....................................................................................................93
15. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen..........................................93
16. Kosten- und Entschädigungsfolgen............................................................94
16.1. Gerichtskosten....................................................................................94
16.2. Parteientschädigungen.......................................................................94 Dispositiv:..............................................................................................................95
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 709'029.– nebst 5 % Zins von CHF 35'000.– seit 28. Mai 2015, von CHF 24'632.– seit 30. Juni 2016, von CHF 103'773.– seit 28. Oktober 2018 und von CHF 553'124.– seit 1. April 2022, zu bezahlen.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 32'727.– nebst 5 % Zins seit 20. September 2017 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
geändertes Rechtsbegehren Klage: (act. 56 S. 2)
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 732'024.– nebst 5 % Zins von CHF 35'000.– seit 28. Mai 2015, von CHF 24'632.– seit 30. Juni 2016, von CHF 103'773.– seit 28. Oktober 2018 und von CHF 576'119.– seit 1. April 2022 zu bezahlen.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 32'727.– nebst 5 % Zins seit 20. September 2017 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Sachverhalt und Verfahren
A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung
Die Klägerin ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in C._____, Kanton Zürich.
Die Beklagte ist eine als Aktiengesellschaft organisierte Versicherung.
b. Prozessgegenstand
Am 28. Mai 2015 lenkte die Klägerin ihr Fahrzeug Hyundai ix35 auf der A1 Richtung Bern. Im Autobahnabschnitt D._____ – E._____ fuhr sie auf der Überholspur und bremste aufgrund des zähflüssigen Verkehrs ab. Der bei der Beklagten versicherte F._____ fuhr hinter der Klägerin und bremste zu spät ab, wodurch es zu einer Kollision mit dem Fahrzeug der Klägerin kam. Die Klägerin klagt einen aus diesem Unfall resultierenden Erwerbsschaden, Rentenschaden, Haushaltschaden sowie weitere Schadenspositionen und eine Genugtuung in der Höhe von total CHF 764'751.– nebst Zins ein. Die Beklagte beantragt die vollumfängliche Abweisung der Klage.
B. Prozessverlauf
Mit Eingabe vom 6. April 2022 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin ihre obgenannte Klage ein (act. 1; act. 2; act. 3/1–80). Nach Eingang des von der Klägerin mit Verfügung vom 7. April 2022 einverlangten Kostenvorschusses sowie eines ergänzten Beweismittelverzeichnisses (act. 4; act. 6; act. 10) wurde das Verfahren mit Verfügung vom 7. Juni 2022 sistiert (act. 12). Diese Sistierung wurde in der Folge mehrfach verlängert, letztmals mit Verfügung vom 29. November 2022 bis am 30. April 2023 (act. 18; act. 29). Zwischenzeitlich reichte der beklagtsiche Rechtsvertreter auf gerichtliche Aufforderung hin (act. 22) eine verbesserte Vollmacht ein (act. 24; act. 25).
Am 1. März 2023 beantragte die Klägerin die Aufhebung der Sistierung und reichte eine Klageänderung ein (act. 31). Daraufhin wurde das Verfahren mit Verfügung vom 16. März 2023 wieder aufgenommen, die Eingabe der Klägerin vom 1. März 2023 mit Bezug auf die Ausführungen zur Klageänderung aus dem Recht gewiesen und der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 34). Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 wurde ein von der Beklagten gestelltes Fristerstreckungsgesuch abgewiesen (act. 36–38). Diese Verfügung wurde am 26. Mai 2023 auf Antrag der Beklagten in Wiedererwägung gezogen und die Frist zur Erstattung der Klageantwort erstreckt (act. 40–42). Fristgerecht reichte die Beklagte mit Eingabe vom 16. August 2023 ihre Klageantwort ein (act. 44; act. 45/1–8). Am 23. August 2023 wurde das Verfahren an den Instruktionsrichter delegiert (act. 46). In der Folge fand am 13. November 2023 eine Vergleichsverhandlung statt, die zu keiner Einigung führte (Prot. S. 19 f.).
Mit Verfügung vom 15. November 2023 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Erstattung der Replik angesetzt (act. 51). Am 2. Februar 2024 reichte die Klägerin innert Frist ihre Replik ein (act. 56; act. 57/1– 17). Daraufhin wurde der Beklagten mit Verfügung vom 13. Februar 2024 Frist zur Einreichung der Duplik angesetzt (act. 58). Mit Eingabe vom 22. April 2024 erstattete die Beklagte fristgerecht ihre Duplik (act. 60; act. 61/1–3). Mit Verfügung vom 29. April 2024 wurde die Duplik der Klägerin zugestellt und festgehalten, dass der Aktenschluss eingetreten ist (act. 62). Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 reichte die Klägerin eine als Stellungnahme bezeichnete Eingabe ein (act. 64), welche der Beklagten am 5. Juni 2024 zugestellt wurde (Prot. S. 26).
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten (act. 66). Die Klägerin verzichtete mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 68). Die Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss ebenfalls von einem Verzicht auf die Hauptverhandlung auszugehen ist (vgl. act. 66). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Rechnungstag ist der 26. November 2024.
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Zuständigkeit
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 36 ZPO und act. 1 Rz. 2; Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO in Verbindung mit § 44 lit. b GOG ZH).
1.2
Klageänderung
Die Klägerin klagte mit ihrer Klage den Betrag von total CHF 741'756.– nebst Zins ein (act. 1 S. 2). In ihrer Replik änderte sie ihre Klage und beantragte neu die Zusprechung von gesamthaft CHF 764'751.– nebst Zins (act. 56 S. 2). Die Voraussetzungen einer Klageänderung (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO) sind erfüllt.
1.3
Änderung der Gerichtsbesetzung
An der Vergleichsverhandlung vom 13. November 2023 nahm Handelsrichterin G._____ teil (Prot. S. 19 f.). Am 27. November 2023 trat G._____ in den Ausstand
(act. 53) und den Parteien wurde am 29. November 2023 mitgeteilt, dass fortan Handelsrichter Patrick Lerch an ihrer Stelle eingesetzt ist (act. 55). Den Parteien war die Änderung der Gerichtsbesetzung demnach vor Fällung des vorliegenden Entscheids bekannt.
(act. 53) und den Parteien wurde am 29. November 2023 mitgeteilt, dass fortan Handelsrichter Patrick Lerch an ihrer Stelle eingesetzt ist (act. 55). Den Parteien war die Änderung der Gerichtsbesetzung demnach vor Fällung des vorliegenden Entscheids bekannt.
1.4. Vorbemerkung: Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast
In Verfahren, in denen – wie vorliegend – der Verhandlungsgrundsatz gilt, obliegt es den Parteien und nicht dem Gericht, die für die Beurteilung notwendigen Tatsachen zusammenzutragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 519 E. 5.1 = Pra 108 Nr. 87). Entsprechend trifft die Parteien die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast sowie die Bestreitungslast. Die Behauptungslast folgt der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4). Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4A_350/2020 vom 12. März 2021, E. 6.2) einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 144 III 519 E. 5; BGE 127 III 365 E. 2b). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Voraussetzung, dass ein Tatsachenvortrag schlüssig ist, sind dessen Widerspruchsfreiheit und Vollständigkeit. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5; BGE 127 III 365 E. 2b).
Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betref-
fende Partei zur Folge haben kann. Bezüglich unsubstantiiert vorgetragener Sachverhalte besteht kein Anspruch auf Beweisführung. Der nicht substantiiert vorgetragene Sachverhalt ist somit dem nicht bewiesenen gleichgestellt (BGE 129 III 18 E. 2.6 = Pra 92 Nr. 30).
1.5. Eingaben nach Aktenschluss
Im ordentlichen Verfahren haben die Parteien zweimal unbeschränkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und neue Tatsachen sowie Beweismittel in den Prozess einzubringen (BGE 144 III 67 E. 2). Vorliegend ist der Aktenschluss nach Durchführung des zweiten Schriftenwechsels eingetreten (vgl. act. 62).
Nach Aktenschluss vorgebrachte Tatsachen und Beweisofferten in Stellungnahmen sind nur insoweit zu beachten, als sie die Voraussetzungen nach Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllen. Dies gilt insbesondere auch für die Entgegnung auf Dupliknoven. Ist die klagende Partei zur Entgegnung der in der Duplik vorgetragenen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel stützenden Behauptungen auf echte Noven (erst nach Abschluss des Schriftwechsels entstandene Tatsachen oder Beweismittel) angewiesen, dürfen diese gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Weiteres vorgebracht werden. Bei unechten Noven ist gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO erforderlich, dass diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Damit der klagenden Partei dieser Sorgfaltsnachweis gelingt, ist unabdingbar, dass die Dupliknoven für diese Noveneingabe kausal sind. Erforderlich ist einerseits, dass (erst) die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben, andererseits, dass die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind (BGE 146 III
55 E. 2.5). Die gleichen Voraussetzungen gelten für Noven in jeder weiteren Eingabe und mündlichen Stellungnahme nach Aktenschluss. Die Partei, die der Meinung ist, sie könne sich auf neue Tatsachen und/oder Beweismittel (echte oder unechte Noven) stützen, hat diese zu bezeichnen und für jede einzelne neue Tatsache und jedes einzelne neue Beweismittel substantiiert darzutun, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind (anstatt vieler zur ständigen Praxis des Handelsgerichts des Kantons Zürich: ZR 113/2014 Nr. 54 S. 176 f. E. 3; vgl. auch KUKO ZPO-SOGO/NAEGELI, Art. 229 N 11d).
Die Klägerin reichte nach Aktenschluss mit Eingabe vom 3. Juni 2024 eine als Stellungnahme bezeichnete Eingabe ein (act. 64). Zur Zulässigkeit der darin gemachten Vorbringen äussert sie sich nicht. Die Eingabe vom 3. Juni 2024 ist daher für die Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen.
2. Unbestrittener Sachverhalt und Parteistandpunkte
2.1. Unbestrittener Sachverhalt
Die am tt. Juli 1976 geborene Klägerin ist gelernte Konditorin. Nach Absolvierung diverser Umschulungen und Zusatzausbildungen arbeitete sie seit 2011 als Koordinationsperson für Arbeitssicherheit und Umwelt (KOPAS) bei der H._____ AG. Ab dem 1. Juni 2014 war sie in einem 90 %-Pensum angestellt (act. 1 Rz. 6 und
41 ff.). Neben ihrer Tätigkeit bei der H._____ AG war sie in einem Kleinpensum als Konditorin und Allrounderin im Restaurant I._____ ihrer Eltern in C._____ tätig (act. 1 Rz. 48). Am 28. Mai 2015 fuhr die Klägerin mit ihrem Hyundai ix35 dienstlich auf der A1 in Richtung Bern. Um 07.00 Uhr fuhr sie auf dem Autobahnabschnitt D._____ – E._____ auf der Überholspur im zähflüssigen Verkehr mit einem Tempo von ca. 60 km/h. Da die Kolonne vor der Klägerin fast bis zum Stillstand verlangsamte, bremste auch die Klägerin ab. F._____, der bei der Beklagten versichert ist, fuhr mit einem Volvo XC 60 mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h in einem Abstand von rund 70 Metern hinter der Klägerin. F._____ erkannte zu spät, dass das Fahrzeug der Klägerin abbremste. Erst als er dies im letzten Augenblick realisierte, leitete er eine Vollbremsung ein. Die Vollbremsung von F._____ konnte eine (Heck-)Kollision mit dem Fahrzeug der Klägerin nicht mehr verhindern (act. 1 Rz. 7 f.; act. 44 Rz. 1 f.). Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung Delta V des klägerischen Motorfahrzeugs betrug zwischen 14.5 km/h und 18.5 km/h, wobei die Krafteinwirkung fast ausschliesslich in Längsrichtung erfolgte (act. 1 Rz. 19; act. 44 Rz. 6).
Die Klägerin erlitt durch den erwähnten Unfall ein kraniozerviakles Beschleunigungstrauma mit HWS-Distorsion. Ca. 1 Stunde nach dem Ereignis traten Kopfund Nackenschmerzen auf. Die Schmerzen wurden durch eine Flexion des Kopfes sowie Rechtsdrehung bei 30 Grad ausgelöst. Weiter traten Schmerzen bei Druck auf die Muskulatur im Bereich der mittleren HWS auf und Schmerzen strahlten in den rechten Unterarm aus. Zudem bestand ein sensibles Defizit am rechten Arm wie auch am rechten Bein und beim Romberg-Versuch geriet die Klägerin ins Schwanken. Die entsprechenden Diagnosen wurden anlässlich einer Notfallkonsultation im Bürgerspital Solothurn unmittelbar nach dem Unfallereignis gestellt (act. 1 Rz. 14 und 29; act. 44 Rz. 3).
In der Folge war die Klägerin bis im Herbst 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Hernach gelang es der Klägerin, ihr angestammtes Pensum von 90 % stufenweise per Dezember 2016 wieder aufzunehmen. Die Wiederaufnahme des angestammten Pensums konnte die Klägerin zufolge einer empfindlichen Schmerzzunahme nicht fortführen. Per April 2017 musste sie ihr Pensum wieder auf 60 %, entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 40 %, reduzieren (act. 1 Rz. 62). Die Tätigkeit im Restaurant I._____ ihrer Eltern konnte die Klägerin nach dem Unfall im Jahr 2015 gar nicht mehr ausüben. In den Jahren 2016 und 2017 war sie lediglich stark reduziert im Restaurant tätig (act. 1 Rz. 63). Die Eltern der Klägerin gaben den Betrieb des Restaurants per Ende 2017 auf (act. 1 Rz. 54).
Nach dem Unfall erbrachte die SUVA als obligatorische Unfallversicherung der H._____ AG Leistungen. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 stellte die SUVA ihre Leistungen per 31. Dezember 2016 ein (act. 1 Rz. 64). Am 13. September 2018 sprach die Invalidenversicherung der Klägerin eine Viertelsrente rückwirkend per 1. Mai 2017 zu (act. 1 Rz. 66). Die berufliche Vorsorge richtete ab dem 29. Juni 2018 eine Rente entsprechend einem IV-Grad von 40 % aus (act. 1 Rz. 67).
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der H._____ AG wurde per 31. März 2022 aufgelöst (act. 1 Rz. 70). Im April 2022 bezog die Klägerin ein Taggeld der Arbeitslosenkasse, anschliessend war sie von Mai 2022 bis Oktober 2023 in einem 60 % Pensum bei der J._____ AG angestellt. Seit November 2023 arbeitet sie im gleichem Pensum für die K._____ AG (act. 56 Rz. 29).
2.2. Parteistandpunkte
Die Klägerin macht geltend, die durch den Unfall verursachten Beschwerden seien nicht zurückgegangen. Aufgrund des Unfalls habe sie einen Erwerbsschaden, einen Rentenschaden und einen Haushaltsschaden erlitten. Zudem seien ihr weitere Schadenspositionen entstanden. Weiter begehrt sie die Zusprechung einer Genugtuung. Konkret klagt sie folgende Forderungen ein:
Erwerbsschaden Haupttätigkeit: CHF 211'940.– (act. 1 Rz. 39 ff.; act. 56 Rz. 21 ff.);
Erwerbsschaden Restaurant I._____: CHF 24'632.– (act. 1 Rz. 78; act. 56 Rz. 23 und 40);
Rentenschaden: CHF 137'234.– (act. 1 Rz. 77);
Haushaltschaden: CHF 309'463.– (act. 1 Rz. 79 ff.; act. 56 Rz. 42 ff.);
Kosten: CHF 21'255.– (act. 1 Rz. 105 ff.; act. 56 Rz. 51 ff.);
Vorprozessuale Anwaltskosten: CHF 32'727.– (act. 1 Rz. 118 ff.; act. 56 Rz. 56);
Genugtuung: CHF 35'000.– (act. 1 Rz. 113 ff.; act. 56 Rz. 55).
Von den erwähnten Forderungen bringt die Klägerin Akontozahlungen der Beklagten in der Höhe von gesamthaft CHF 7'500.– in Abzug (act. 1 Rz. 135) und klagt gesamthaft eine Forderung von CHF 764'751.– nebst Zins ein.
Die Beklagte beantragt die vollumfängliche Klageabweisung. Sie begründet ihren Standpunkt im Kern damit, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 28. Mai 2015 und den geltend gemachten Schadenspositionen nicht gegeben sei. Die Ausführungen zu den Schadenpositionen halte sie kurz. Erst nach Durchführung und Feststellung der unfallbedingten Folgen könne über einen Schaden debattiert werden. Sie bestreite die geltend gemachten Schadenspositionen (act. 44 Rz. 1 ff. und 18 ff.; act. 60 Rz. 1 ff. und 33 ff.).
3. Allgemeines zur Haftungsbegründung
3.1. Rechtliches
Gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter für den Schaden, wenn durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht wird. Die Haftungsbegründung setzt voraus, dass der Betrieb eines Motorfahrzeugs die Körperverletzung ursächlich bewirkt hat. Zwischen dem Betrieb eines Motorfahrzeugs und der Rechtsgutverletzung muss ein natürlicher und adäquater haftungsbegründender Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 4A_710/2012 vom 20. März 2013, E. 3.2). Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung seitens der obligatorischen Haftpflichtversicherung für Motorfahrzeughalter ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer (Art. 65 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 SVG).
3.2. Unbestrittene und strittige Haftungsvoraussetzungen
Unbestritten ist, dass die Heckkollision mit dem klägerischen Fahrzeug durch das bei der Beklagten versicherte und von F._____ gelenkte Fahrzeugs verursacht wurde (act. 1 Rz. 7; act. 44 Rz. 1). Damit ist Voraussetzung des Betriebs eines Motorfahrzeugs erfüllt. Die restlichen Haftungsvoraussetzungen sind strittig. Nachfolgend zu prüfen ist demnach, ob die Klägerin durch diesen Unfall kausal verursachte Körperverletzungen erlitten hat.
4. Körperverletzung
4.1. Rechtliches
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 58 SVG ist, dass ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht wird. Eine Körperverletzung liegt vor, wenn die körperliche oder psychische Integrität einer natürlichen Person beeinträchtigt wird (REY/WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Aufl. 2018, N 258). Gemäss Rechtsprechung fallen darunter namentlich auch typische Beschwerden, welche mit den heute zur Verfügung stehenden bildgebenden Untersuchungsmethoden nicht objektivierbar sind (BGE 117 V 369 E. 3e; Beschluss und Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG120192 vom 22. Juni 2023, E. 2.4.).
4.2. Würdigung
4.2.1. Körperverletzung nicht genügend bestritten
Im Geltungsbereich der Verhandlungsgrundsatzes hat sich das Gericht für die Entscheidfindung auf die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen abzustützen (Art. 55 ZPO). Beweise sind dabei nur abzunehmen, wenn rechtserhebliche und streitige Tatsachen vorliegen (Art. 150 ZPO; vgl. dazu auch E. 1.4.).
Im vorliegenden Fall stellt sich primär die Frage, welche klägerischen Tatsachenbehauptungen von der Beklagten rechtsgenügend bestritten werden. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen der klagenden Partei damit bestritten werden. Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad der Bestreitung, als die Anforderungen an die Bestreitung umso höher sind, je detaillierter der Parteivortrag ist. Bloss pauschale Bestreitungen genügen nicht. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Tatsache infrage gestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_36/2021 vom 1. November 2021, E. 5.1.2.). Aus dem Gebot der genügend klaren Bestreitung ergibt sich, dass eine Stellungnahme zu jeder einzelnen relevanten Tatsache erforderlich ist (JOSI, Behaupten, Bestreiten und Beweisen – praktische Fragen im Lichte der Bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: Zürcher/von Werdt/Brunner/Josi/Grolimund, Der handelsgerichtliche Prozess, S. 68 f.). Das ausdrückliche Bestreiten der einzelnen klägerischen Tatsachenbehauptungen ist einzig dann nicht notwendig, wenn sie durch die eigene Sachdarstellung der beklagten Partei widerlegt wird (BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 222 N 21). In zeitlicher Hinsicht muss der Bestreitungslast nicht zwingend in der jeweils folgenden Rechtsschrift nachgekommen werden. Es genügt, wenn eine Bestreitung erstmals in der zweiten unbeschränkten Äusserungsmöglichkeit vorgebracht wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_498/2019 vom 3. Februar 2020, E. 1.5).
Die für das Vorliegen einer Körperverletzung behauptungs- und beweisbelastete Klägerin trägt zu ihren gesundheitlichen Einschränkungen vor, sie leide dauerhaft an einem kraniozervikalen Beschleunigungstrauma mit HWS-Distorsion. Residuell
seien kognitive Beschwerden, eine vorzeitige Ermüdbarkeit, zervikozephale und rechts zervikobrachiale Schmerzen sowie belastungs- und bewegungsabhängige Schwindelbeschwerden und eine von minimal bis leicht variierende neuropsychologische Störung mit Schwerpunkt subkortikalen, fronto-basialen/mesialen und präfrontalen Funktionsdefiziten vorhanden. Klinisch zeige sich ein rechts überwiegendes zervikogenes Schmerzsyndrom sowie eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance beidseits am Schultergürtel. Weiter bestehe ein Vorzustand, der sich nicht auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirke (act. 1 Rz. 29 ff.).
Die Klägerin stützt die vorstehend wiedergegebenen Behauptungen auf ein im Rahmen des IV-Verfahrens erstelltes polydisziplinäres Gutachten des Begutachtungszentrums Baselland vom 4. März 2018 (nachfolgend: BEGAZ-Gutachten; act. 3/8). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Parteibehauptungen, die gestützt auf ein Privatgutachten erhoben werden, regelmässig besonders substantiiert (BGE 141 III 433 E. 2.6). Dies muss erst recht gelten für Behauptungen, die auf einem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten basieren, zumal einem solchen Fremdgutachten – anders als einem Parteigutachten – grundsätzlich auch im Zivilverfahren die Qualität eines gerichtlichen Gutachtens nach Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO und Art. 183 ff. ZPO zukommt (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.; dazu E. 5.1.5.2.).
Entsprechend hat die Beklagte konkret und substantiiert zu bestreiten, welche von der Klägerin gestützt auf das BEGAZ-Gutachten aufgestellten Behauptungen bestritten werden (HARTMANN, Arztzeugnisse und medizinische Gutachten im Zivilprozess, AJP 2018, S. 1344 f.). Festzuhalten ist zunächst, dass es die Beklagte unterlässt, in ihren Ausführungen auf konkrete Tatsachenbehauptungen der Klägerin Bezug zu nehmen. Zwar macht sie Ausführungen "Zu Rz 16-32", diese beziehen sich aber – wie die Beklagte auch einleitend dazu klarstellt (act. 44 Rz. 5) – nur auf die Unfallbedingtheit der Beschwerden und damit auf die Tatbestandsvoraussetzung der Kausalität (act. 44 Rz. 5–17). Eine spezifische Äusserung zum von der Klägerin geltend gemachten Beschwerdebild findet sich darin nicht. Ausführungen einzig zur Kausalität beinhalten keine Bestreitung der von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2023 vom 3. Juni 2024, E. 2.2. und 2.3.). Andernorts in der Klageantwort hält die Beklagte überdies fest, dass der Aussagewert des BEGAZ-Gutachtens auch für die "beschriebenen Gesundheitsfolgen" bestritten werde und verweist dazu auf ihre Ausführungen in Rz. 7-16 der Klageantwort (act. 44 Rz. 29). Wie soeben erwogen, enthalten die vom Verweis erfassten Ausführungen jedoch keine Aussage zu den Beschwerden der Klägerin. Im Übrigen handelt es sich bei der Bestreitung der "beschriebenen Gesundheitsfolgen" um eine nicht genügende pauschale Bestreitung, aus der sich nicht ergibt, welche substantiiert behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen bestritten werden.
An mehreren Stellen ihrer Rechtsschriften führt die Beklagte sodann ins Feld, das BEGAZ-Gutachten stamme aus dem Jahr 2018. Aktuelle medizinische Unterlagen lägen nicht vor und auch das aktuelle Beschwerdebild sei nicht bekannt (act. 44 Rz. 16; act. 60 Rz. 36 f.). Diese Ausführungen beinhalten einzig die Aussage, dass in zeitlicher Hinsicht seit der Erstellung des BEGAZ-Gutachtens keine aktuellen medizinischen Berichte vorliegen. Eine konkrete Bestreitung des von der Klägerin substantiiert behaupteten Beschwerdebilds beinhaltet dies nicht. Wie die Beklagte selbst zutreffend ausführt, beruht dieses auf mehreren Faktoren (act. 60 Rz. 37). Selbst wenn die erwähnten Ausführungen der Beklagten eine Bestreitung in zeitlicher Hinsicht, nämlich dass die Beschwerden ab der Erstellung des BEGAZ-bestritten werden, beinhalten sollten, so bliebe es bei einer pauschalen Bestreitung, zumal daraus nicht klar wird, welche konkreten Faktoren des klägerischen Beschwerdebildes die Beklagte in Abrede stellen will. Entsprechend wäre auch unter dieser Prämisse nicht von einer rechtsgenügenden substantiierten Bestreitung auszugehen.
Schliesslich lässt sich auch dem Privatgutachten von Dr. L._____, auf welches die Beklagte ihre Kritik am BEGAZ-Gutachten im Kern stützt (act. 44 Rz. 9 und 12; act. 60 Rz. 17), nichts zum Beschwerdebild der Klägerin entnehmen. Das Privatgutachten behandelt einzig die Frage der Kausalität (vgl. act. 3/20). Es kann daher auch gestützt auf dieses nicht von einer genügenden Bestreitung ausgegangen werden.
Gesamthaft ist festzuhalten, dass das von der Klägerin behauptete Beschwerdebild mangels genügender Bestreitungen als unbestritten zu betrachten ist. Gestützt auf
dieses ist das Vorliegen einer Körperverletzung im Sinne von Art. 58 SVG ohne Weiteres zu bejahen.
4.2.2. Eventualbegründung: Dauerhafte Körperverletzung erstellt
Selbst wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen davon auszugehen wäre, dass die Beklagte das Vorliegen einer Körperverletzung für die Zeit nach der Erstellung des BEGAZ-Gutachtens genügend bestreiten würde, wäre der von der Klägerin behauptete Sachverhalt erstellt:
Das von Klägerin behauptete Beschwerdebild wurde im BEGAZ-Gutachten festgestellt. Dem BEGAZ-Gutachten kommt auch im vorliegenden Verfahren der Stellenwert eines Gerichtsgutachtens zu. Die Anforderungen für das Abstellen auf ein solches Fremdgutachten sind erfüllt. Dies wird untenstehend näher zu begründen sein. Die rechtlichen Grundlagen zur Würdigung des BEGAZ-Gutachtens werden ebenfalls dort darzulegen sein (E. 5.1.5.2.).
Beim BEGAZ-Gutachten handelt es sich um ein Gutachten der Invalidenversicherung. Als solches ist es darauf ausgerichtet, das Vorliegen einer dauerhaften oder längere Zeit dauernden gesundheitlichen Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abzuklären (Art. 28 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG). Im Lichte dessen sind die Ausführungen der Gutachter zu den bestehenden Beschwerden der Klägerin und zu deren Prognose zu würdigen:
Der Neuropsychologe M._____ diagnostiziert bei der Klägerin eine von minimal bis leicht variierende neuropsychologische Störung und hält fest, dass weder zur Verbesserung noch zur Vermeidung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes Behandlungsmassnahmen angezeigt oder erforderlich sind (act. 3/8 S. 35 ff.,
40 f. und 43). Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ist demnach nach der Einschätzung des Neuropsychologen nicht absehbar. Auch der Neurologe Dr. N._____, der insbesondere kognitive Beschwerden sowie ein rechts überwiegendes zervikogenes Schmerzsyndrom feststellt (act. 3/8 S. 72 ff.), geht in seiner Beurteilung von einem Residualzustand aus. Gemäss seiner Einschätzung ist eine Zustandsbesserung zwar nicht auszuschliessen, mit grösserer Wahrscheinlichkeit müsse aber von einem Residualzustand ausgegangen werden (act. 3/8 S. 81). Einzig der Rheumatologe Dr. O._____ attestiert der Klägerin eine möglicherweise bessere Prognose für die Zukunft. Gemäss seiner Einschätzung besteht aus rheumatologischer Perspektive vordergründig eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance am Schultergürtel rechts (act. 3/8 S. 51). Die Prognose sei einerseits aufgrund der Schmerzchronifizierung als eher ungünstig zu werten, andererseits seien aufgrund der fehlenden morphologischen Veränderungen auch positive Möglichkeiten zu sehen. Es sei abzuwarten, inwiefern gezielte Übungen bezüglich der muskulären Dysbalancen die Beschwerden noch lindern könnten. Zur Behandlung empfiehlt er gezielte Dehnübungen (act. 3/8 S. 52 f. und 55). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass Dr. P._____, FMH für Allgemeine Innere Medizin, keine eigene Beurteilung vornimmt (act. 3/8 S. 19 ff.) und der Psychiater Dr. Q._____ das Vorliegen wesentlicher Auffälligkeiten verneint (act. 3/8 S. 93), womit sich in beider Hinsicht die Stellung einer Prognose erübrigt.
Die schlüssigen gutachterlichen Ausführungen sprechen sich damit dafür aus, dass zumindest in Bezug auf das neuropsychologische und das neurologische Beschwerdebild von einer dauerhaften gesundheitlichen Einschränkung auszugehen ist. Dies genügt, um das Vorliegen einer dauerhaften gesundheitlichen Einschränkung zu beweisen. In der Gesamtbeurteilung im Gutachten wird eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % konstatiert (act. 3/8 S. 106), was im Ergebnis der bereits aufgrund der neurologischen Beschwerden bestehenden Arbeitsunfähigkeit entspricht (act. 3/8 S. 80). Demnach sind die vom Rheumatologen festgestellten Beschwerden, die für sich betrachtet nur zu einer Arbeitsunfähigkeit in der Grössenordnung von 10 % führen (act. 3/8 S. 53), lediglich von untergeordneter Bedeutung. Damit ist die auch die vom Rheumatologen erwähnte Möglichkeit zur Zustandsbesserung in der Gesamtbetrachtung nicht relevant. Die von der Klägerin geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung ist folglich auch für die Zeit nach der Anfertigung des BEGAZ-Gutachtens erstellt.
4.3. Fazit zur Körperverletzung
Das Vorliegen einer Körperverletzung ist zu bejahen.
5. Haftungsbegründender Kausalzusammenhang
Haftungsvoraussetzung ist das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs. Der Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Körperverletzung wird in der Lehre als haftungsbegründende, jener zwischen Körperverletzung und den Schadenspositionen als haftungsausfüllende Kausalität bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 4A_710/2013 vom 20. März 2013, E. 3.2.). Nachfolgend ist der haftungsbegründende Kausalzusammenhang zu prüfen.
5.1. Natürlicher Kausalzusammenhang
5.1.1. Rechtliches
Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn die fragliche Ursache nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (sog. conditio-sine-qua-non-Formel; vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 4A_658/2016 vom 5. April 2017, E. 3.1, und Urteil des Bundesgerichts 4D_67/2014 vom 26. Januar 2015, E. 2.1, je mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Unfall die alleinige Ursache für die eingetretene Verletzung ist. Vielmehr genügt es, wenn der Unfall zusammen mit anderen Bedingungen den Eintritt der Verletzung bewirkt hat, und der Unfall nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_658/2016 vom 5. April 2017, E. 3.1).
Soweit der natürliche Kausalzusammenhang – wie im vorliegenden Fall – nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachgewiesen werden kann, gilt nach der Rechtsprechung für den Nachweis das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (statt vieler: BGE 132 III 715 E. 3.2 und 3.2.1). Danach ist ein Beweis erbracht, wenn "für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen" (BGE 132 III 715 E. 3.1). Die überwiegende Wahrscheinlichkeit ist zu verneinen, wenn weitere Ursachen eine massgebende Rolle spielen oder vernünftigerweise in Betracht fallen (BGE 130 III 321 E. 3.3). Bei nicht bildgebend objektivierbaren Beschwerdebildern stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an den Nachweis der Unfallkausalität von Verletzungen. Insoweit sind auch im Zivilrecht die Anforderungen der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung massgeblich (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG120192 vom 22. Juni 2023, E. 2.5.1.; Urteil des Bundesgerichts 4A_658/2016 vom 5. April 2017, REY/WILDHABER, a.a.O., N 787).
5.1.2. Parteibehauptungen und streitiger Sachverhalt
Auch in Bezug auf den haftungsbegründenden Zusammenhang stellt sich in erster Linie die Frage, welche klägerischen Tatsachenbehauptungen von der Beklagten rechtsgenügend bestritten werden. Für die diesbezüglichen Anforderungen kann auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (E. 4.2.1.).
Die für den haftungsbegründenden Kausalzusammenhang grundsätzlich behauptungs- und beweisbelastete Klägerin (Art. 8 ZGB) bringt zum Kausalzusammenhang vor, die heute vorliegenden Leiden und die damit einhergehenden Einschränkungen seien überwiegend wahrscheinlich durch das Unfallereignis vom 28. Mai 2015 verursacht worden. Zwar sei auch ein unfallfremder Vorzustand mit myofaszialen Beschwerden dokumentiert, der sich auf den posttraumatischen Heilverlauf ungünstig auswirke, bei diesem handle es sich aber nicht um eine strukturelle Schädigung. Eine Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule sei erst ab dem Unfallereignis eingetreten. Dem Unfall komme die Rolle einer richtungsweisenden Zustandsänderung zu. Ohne den Unfall wäre es zu keinen Einschränkungen gekommen (act. 1 Rz. 33). Die Klägerin stützt die vorstehend wiedergegebenen Behauptungen auf das BEGAZ-Gutachten (act. 3/8). Als solche sind sie – wie bereits erwogen (E. 4.2.1.) – besonders substantiiert.
Entsprechend hat die Beklagte auch hier konkret und substantiiert zu bestreiten, welche von der Klägerin gestützt auf das BEGAZ-Gutachten aufgestellten Behauptungen bestritten werden (HARTMANN, a.a.O., S. 1344 f.). In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass es die Beklagte unterlässt, in ihren Ausführungen auf konkrete Tatsachenbehauptungen der Klägerin Bezug zu nehmen. Zunächst und hauptsächlich äussert sie sich zu den klägerischen Behauptungen in Rz. 33 der Klage überhaupt nicht. Ihre Ausführungen, in denen sie sich u.a. zum BEGAZ-Gutachten äussert, erfolgen gemäss der beklagtischen Überschrift in der Klageantwort "Zu Rz. 16-32" (act. 44 Rz. 5 ff.). In den unter der erwähnten Überschrift gemachten Ausführungen hält die Beklagte fest, dass sie die natürliche Kausalität zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Beschwerden bestreite (act. 44 Rz. 5) bzw. dass gemäss dem von der Beklagten bei Dr. L._____ eingeholten Privatgutachten kein überzeugender und medizinisch nachvollziehbarer Befund aktenkundig sei, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeiten auf den Unfall zurückzuführen sei (act. 44 Rz. 9 und 12). Im Übrigen erschöpfen sich die beklagtischen Ausführungen in freier Kritik des BEGAZ-Gutachtens ohne erkennbaren Bezug zu den hier relevanten Tatsachenbehauptungen (act. 44 Rz. 5 ff.). Wie sich die Beklagte zur von der Klägerin behaupteten richtungsweisenden Zustandsänderung und insbesondere zum Vorzustand der Klägerin konkret stellt, lässt sich aus den Ausführungen in der Klageantwort nicht entnehmen.
Erst in der Duplik wird der Standpunkt der Beklagten zum Vorzustand und der von der Klägerin behaupteten richtungsweisenden Zustandsänderung durch den Unfall klar. Die Beklagte gibt darin die Ausführungen aus dem Privatgutachten von Dr. L._____ wieder. Gemäss diesem sind die noch vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin nicht auf den Unfall als alleinige Ursache oder als Teilursache zurückzuführen. Aufgrund der medizinischen Vorakten kämen auch anderen Möglichkeiten als der Unfall als Grund für die Beschwerden der Klägerin in Betracht. Es sei zwischenzeitlich von einer vollständigen Ausheilung des vorübergehenden unfallkausalen Beschwerdebilds auszugehen. Gemäss der einschlägigen Literatur sei spätestens drei Monate nach dem Unfall vom Erreichen des status quo ante vel sine auszugehen (act. 60 Rz. 17 mit Verweis auf act. 3/20 S. 13 f.). Aus den vorstehend wiedergebenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beklagte sich im Kern auf den Standpunkt stellt, dass spätestens drei Monate nach dem Unfall der Zustand, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ohnehin ergeben hätte (sog. status quo ante vel sine; vgl. zur Terminologie z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2021 vom 26. März 2021, E. 2), erreicht sei. Damit stellt die Beklagte aber einzig das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs ab dem vierten Monat nach dem Unfall in Abrede und bestreitet den Kausalzusammenhang bis zu diesem Zeitpunkt nicht. Dies ergibt sich auch klar aus den wiedergegebenen Ausführungen des Privatgutachtens, wonach inzwischen von einer Ausheilung des "vorübergehenden, unfallkausalen Beschwerdebilds" auszugehen sei (act. 60 Rz. 17 mit Verweis auf act. 3/20 S. 14).
Nach dem Gesagten ist der haftungsbegründende Kausalzusammenhang für die ersten drei Monate nach dem Unfall als unbestritten zu betrachten. Strittig ist erst der von der Klägerin behauptete haftungsbegründende Kausalzusammenhang ab dem vierten Monat nach dem Unfall.
5.1.3. Beweislastverteilung
Die Beweislast für das Vorliegen des haftungsbegründenden Kausalzusammenhangs obliegt – wie bereits erwähnt – grundsätzlich der Klägerin (Art. 8 ZGB). Es stellt sich die Frage, ob diese Beweislastverteilung auch gilt, wenn die haftpflichtige Person den anfänglichen haftungsbegründenden Kausalzusammenhang nicht bestreitet und geltend macht, nach dem Unfall sei der status quo ante vel sine erreicht worden.
Das Bundesgericht hat die erwähnte Frage in einem neueren Urteil explizit offen gelassen (Urteil des Bundesgerichts 4A_558/2020 vom 18. Mai 2021, E. 7.2.). In früheren Urteilen erwog das Bundesgericht in einem Fall, bei dem die Unfallversicherung nach etwas mehr als 3 Monaten die Leistungen eingestellt hatte, dass es nicht der geschädigten Person obliege, den Fortbestand des Kausalzusammenhangs zu beweisen und es auch für den Kausalzusammenhang zu den Schadenspositionen genüge, wenn der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den eingetretenen Verletzungen zum Unfallzeitpunkt bestehe (Urteil des Bundesgerichts 4A_65/2009 vom 17. Februar 2010, E. 5; vgl. zu diesem Urteil HER-ZOG-ZWITTER/HAAS/NEUHAUS-DESCUVES, Wegfall einer einmal gegebenen natürlichen Kausalität, HAVE 2011, S. 32 ff.). Eine Beweislast der haftpflichtigen Person wird auch in Urteilen kantonaler Gerichte postuliert (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG100226 vom 9. September 2014, E. III. 2.4.1.2.; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 17 2 vom 23. Dezember 2020, E. 8.4.). In einem später ergangenen Urteil beanstandete das Bundesgericht demgegenüber nicht, dass der Nachweis für den Fortbestand des Kausalzusammenhangs der klagenden Partei auferlegt wurde (Urteil des Bundesgerichts 4A_710/2012 vom 20. März 2013, E. 3.3.; vgl. zu diesem Urteil MARTELOZZO, Wegfall einer einmal gegebenen Haftung?, HAVE 2015, S. 298 ff.). Gestützt auf das erwähnte Bundesgerichtsurteil wurde mitunter auch in der kantonalen Rechtsprechung die Beweislast für den Fortbestand des Kausalzusammenhangs der klagenden Partei auferlegt (Urteil des Kantonsgerichts Schwyz ZK1 2022 1 vom 30. Mai 2023, E. 3; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich LB160009 vom 17. Juni 2016, E. 5.2.2. f.).
Mit der Beurteilung eines Vorzustandes und dessen Relevanz für bestehende gesundheitliche Einschränkungen hat sich die Rechtsprechung auch im Zusammenhang mit sog. konstitutionellen Prädispositionen auseinandergesetzt. Die Berücksichtigung von konstitutionellen Prädispositionen erfolgt bei der Schadensberechnung (Art. 42 OR), wenn sie sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne den Unfall eingestellt hätte. Hätte sich der Vorzustand demgegenüber ohne das schädigende Ereignis voraussichtlich nicht ausgewirkt, ist dies bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen bei der Schadenersatzbemessung (Art. 43 und 44 OR) zu berücksichtigen. Die Beweislast für eine konstitutionelle Prädisposition obliegt in beiden Fällen der haftpflichtigen Person (BGE 131 III 12 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_430/2019 vom 9. Dezember 2019, E. 2.4.; BIAGGI, Kürzung von Ansprüchen im Haftpflichtrecht aus der Sicht der geschädigten Person und ihres Anwalts, HAVE 2014, S. 445; BERGER/NOGLER, Beweisrecht – die Last mit dem Beweis[en], recht 2012, S. 170 f.). Auch für den Unterbruch des Kausalzusammenhangs trägt die haftpflichtige Person die Beweislast (z.B. Urteil des Bundesgerichts 4A_385/2013 vom 20. Februar 2014, E. 6.2.).
Für die Frage der Beweislast des Erreichens des status quo ante vel sine dürfen die Haftungsvoraussetzungen der Kausalität und des (Fort-)Bestehens einer gesundheitlichen Einschränkung nicht vermischt werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_311/2024 vom 3. Juni 2024, E. 2.2.). Bei der Beurteilung der Kausalität stellt sich einzig die Frage, ob zwischen dem Unfall und den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Davon gesondert zu beurteilen – und von der klagenden Partei zu beweisen – ist, ob und gegebenenfalls welche gesundheitlichen Einschränkungen vorhanden sind. Macht die haftpflichte Person beim Kausalzusammenhang das Erreichen des Status quo ante vel sine geltend, bringt sie damit zum Ausdruck, dass ihrer Auffassung nach die noch bestehenden Beschwerden, nachdem sie ursprünglich zumindest im Sinne einer Teilursache auch aufgrund des Unfalls aufgetreten waren, nunmehr einzig auf einen anderen Grund als den Unfall zurückzuführen sind. Die von der haftpflichtigen Person ins Feld geführten unfallfremden Faktoren treten demnach derart in den Vordergrund, dass sie die unfallbedingten Faktoren verdrängen. Damit ruft die haftpflichtige Person eine rechtsaufhebende Tatsache an, die von ihr zu beweisen ist (Art. 8 ZGB). Dies ergibt sich auch aus der ergangenen Rechtsprechung zum Umgang mit konstitutionellen Prädispositionen: Wenn die haftpflichtige Person bereits das Vorliegen einer bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen Teilursache zu beweisen hat, muss dies umso mehr für das Erreichen des status quo ante vel sine gelten. Die Beweislast für das Erreichen des status quo ante vel sine und damit den Wegfall des Kausalzusammenhangs obliegt daher – gleich wie im Unfallversicherungsrecht (BGE 146 V 51 E. 5.1) – der haftpflichtigen Person (Urteil des Bundesgerichts 4A_65/2009 vom 17. Februar 2010, E. 5; HERZOG-ZWIT-TER/HAAS/NEUHAUS-DESCUVES, a.a.O., S. 36; HÜRZELER/TAMM/BIAGGI, Personenschadensrecht, N 333).
Nach dem Gesagten obliegt die Beweislast für das Erreichen des status quo ante vel sine der Beklagten.
5.1.4. Würdigung
Gleich wie beim Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs kommt auch für den Beweis der Erreichens des status quo ante vel sine das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Anwendung (HERZOG-ZWITTER/HAAS/NEUHAUS-DESCUVES, a.a.O., S. 36).
Grundsätzlich gilt das Prinzip der Beweisverbindung, wonach die angerufenen Beweismittel unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptung, die sie beweisen sollen, anzubieten sind (BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 221 N 31). Es kann vorliegend offen gelassen werden, ob die Beklagte die Anforderungen an die Beweisverbindung erfüllt. Selbst bei Berücksichtigung sämtlicher von ihr im Zusammenhang mit dem Kausalzusammenhang (bzw. den beklagtischen Stellungnahmen zum BEGAZ-Gutachten) offerierten Beweismitteln gelingt ihr der Nachweis des Erreichens des status quo ante vel sine nicht.
Die Klägerin stützt für ihre Behauptung hauptsächlich auf das in ihrem Auftrag erstellte Privatgutachten von Dr. L._____ vom 14. Februar 2019 (act. 44 Rz. 9; act.
60 Rz. 17; act. 3/20). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen Privatgutachten keine Beweismittel im Sinne von Art. 168 ZPO dar. Es handelt sich vielmehr um blosse Parteibehauptungen. Entsprechend dürfen die Tatsachenbehauptungen einer Partei (allein) aufgrund eines Privatgutachtens nicht als bewiesen erachtet werden, wenn die Gegenpartei substantiierte Bestreitungen dagegen vorträgt (BGE 141 III 433 E. 2.6). Letzteres ist vorliegend der Fall, begründet die Klägerin ihre Argumentation zur richtungsweisenden Zustandsänderung und fehlenden Auswirkung des Vorzustandes doch mit dem BEGAZ-Gutachten, dem grundsätzlich die Beweismittelqualität eines gerichtlichen Gutachtens zukommt. Damit kann das Privatgutachten von Dr. L._____ den Eintritt des status quo ante vel sine nicht beweisen.
Die Beklagte bringt weiter die im Rahmen des SUVA-Verfahrens erstellte versicherungsmedizinische Beurteilung der Neurologin Dr. R._____ vom 21. Oktober 2016 sowie die kreisärztliche Untersuchung von Dr. S._____ vom 6. Dezember 2016 vor (act. 44 Rz. 17; act. 60 Rz. 31; act. 45/5; act. 45/6). Behördeninterne Arztberichte aus dem Verwaltungsverfahren, etwa Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), stellen keine Gutachten im Sinne von Art. 183 ff. ZPO dar (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG210043 vom 2. Juni 2023, E. 4.5.2.; Beschluss und Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG120192 vom 22. Juni 2023, E. 2.3.1.1.1.; BGE 136 V 117 E. 3.3.2.3; HARTMANN, a.a.O., S. 1342). Für solche Berichte kommt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Privatgutachten zu Anwendung. Es handelt damit um blosse Parteibehauptungen, die ein Gutachten nicht zu ersetzen und die behauptete Tatsache nicht zu beweisen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018, E. 5.2.). Damit können auch die beiden erwähnten SUVA-Arztberichte den Eintritt des status quo sine vel ante nicht beweisen.
Die Beklagte führt sodann die Verfügung der SUVA zur Leistungseinstellung vom 20. Dezember 2016 ins Feld (act. 44 Rz. 17; act. 60 Rz. 29; act. 45/7). Das Zivilgericht ist – gleich wie im Verhältnis zum Strafurteil nach Art. 53 OR – nicht an die Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gebunden. Dies ist mit Blick auf die im dortigen Verfahren mitunter unterschiedlichen Beweisanforderungen und die abweichende Adäquanzbeurteilung auch nicht angezeigt (Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZOR.2022.50 vom 13. Juni 2023, E. 5.2.1.; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich LB140062 vom 6. Mai 2015, E. III. 4.4). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sich aus der Verfügung der SUVA vom 20. Dezember 2016 eindeutig ergibt, dass die SUVA das Vorliegen der Adäquanz verneint hat ("Aufgrund der Abklärungen sind die heute noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar. Es ist daher die Adäquanz zu prüfen. […] Nach Prüfung der massgebenden Kriterien ist die Adäquanz zu verneinen. […] Mangels Vorliegen adäquater Unfallfolgen besteht auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen der Suva […]" act. 45/7). Daraus lässt sich ohnehin nichts zur vorliegend interessierenden natürlichen Kausalität ableiten. Entsprechend kann auch die Verfügung der SUVA vom 20. Dezember 2016 den Eintritt des status quo ante vel sine nicht belegen.
Auch die von der Beklagten in ihren Ausführungen weiter erwähnte von der SUVA veranlasste neuroradiologische Untersuchung (act. 45/8) sowie die elektrodiagnostische Untersuchung vom 15. April 2016 (act. 61/3) enthalten keine Aussage zur Kausalitätsbeurteilung und zum Eintritt des status quo sine vel ante. Dasselbe gilt selbstredend auch für die von der Beklagten offerierten vor dem Unfall datierenden Arztberichte (act. 44 Rz. 15; act. 45/1; act. 45/2). Damit belegen auch diese den Eintritt des status quo ante vel sine nicht. Weitere Beweismittel werden von der Beklagten nicht offeriert. Insbesondere bietet sie kein Gutachten zum Nachweis des Eintritts des status quo ante vel sine an (act. 44 Rz. 5 ff.; act. 60 Rz. 10 ff.).
Nach dem Gesagten gelingt es der Beklagten nicht, den Wegfall des Kausalzusammenhangs aufgrund des Eintritts des status quo ante vel sine zu beweisen. Ent-
sprechend ist der natürliche haftungsbegründende Kausalzusammenhang zu bejahen.
5.1.5. Eventualbegründung: Fortdauer des Kausalzusammenhangs erstellt
Selbst wenn entgegen den obstehenden Erwägungen die Beweislast für die Fortdauer des Kausalzusammenhangs der Klägerin obliegen würde, wäre die Fortdauer des Kausalzusammenhangs aus nachfolgenden Gründen erstellt:
5.1.5.1. Erstdokumentation und Harmlosigkeitsgrenze
Das Vorliegen eines Schleudertraums resp. einer HWS-Distorsion muss durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Nach der Rechtsprechung ist zu erwarten, dass in einer ersten Phase nach dem Unfall die auftretenden Beschwerden möglichst genau und verifizierbar dokumentiert werden (BGE 134 V 109 E. 9.2). Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und einem diagnostizierten Schleudertrauma der Halswirbelsäule setzt für diese Verletzung typische Symptome wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit oder weitere typische Beschwerden voraus. Rechtssprechungsgemäss ist entscheidend, dass innerhalb der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden nach dem Unfall zumindest HWS- oder Nackenbeschwerden auftreten. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass sämtliche der typischen Beschwerden innerhalb der erwähnten Latenzzeit auftreten (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG120192 vom 22. Juni 2023, E. 2.5.1.; BGE 119 V 335 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2009 vom 1. Februar 2010, E. 6.1.).
Unbestritten und im Übrigen auch belegt ist, dass bei der Klägerin ca. 1 Stunde nach dem Unfall Kopf- und Nackenschmerzen bei einer Flexion des Kopfs sowie bei Rechtsdrehung auftraten und Schmerzen im Bereich der mittleren HWS bei Druck auf die Muskulatur bestanden (act. 1 Rz. 14; act. 44 Rz. 3; act. 3/6). Damit sind die von der Rechtsprechung geforderten Eingangskriterien erfüllt.
Dasselbe gilt auch für die in der Rechtsprechung teilweise anzutreffende Harmlosigkeitsgrenze, wonach bei Geschwindigkeitsänderungen von unter 10 km/h das Vorliegen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit verneint wird (Urteil des Han-
delsgerichts des Kantons Zürich HG120192 vom 22. Juni 2023, E. 2.5.1. mit weiteren Hinweisen). Unbestrittenermassen betrug die Geschwindigkeitsänderung vorliegend zwischen 14.5 km/h und 18.5 km/h (act. 1 Rz. 19; act. 44 Rz. 6).
5.1.5.2. BEGAZ-Gutachten
Dauern die Beschwerden nach dem Unfall länger und ohne deutliche Besserung, ist eine interdisziplinäre Abklärung und Beurteilung durch Fachärzte notwendig (BGE 134 V 109 E. 9.3). Die Klägerin stützt sich in dieser Hinsicht auf das von der Invalidenversicherung eingeholte BEGAZ-Gutachten und offeriert dieses zum Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (act. 1 Rz. 33).
a) Gerichtliches Gutachten im Sinne von Art. 183 ff. ZPO
In Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten externer Spezialärzte (namentlich von einem Sozialversicherungsträger veranlasste medizinische Expertisen; sog. Fremdgutachten) sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch im Zivilprozess als gerichtliche Gutachten im Sinne von Art. 183 Abs. 1 ZPO beweismässig verwertbar, wenn den Parteien nachträglich das rechtliche Gehör gewährt wird. Dazu gehört ausser einer Stellungnahme zum Inhalt (Art. 187 Abs. 4 ZPO) auch die Möglichkeit, sich nachträglich noch zur sachverständigen Person zu äussern (Art. 183 Abs. 2 ZPO) und Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 185 Abs. 2 und Art. 187 Abs. 4 ZPO). Fremdgutachten sind mithin ebenso beweistauglich wie vom Zivilgericht selbst eingeholte Gutachten, wobei sich ihre Beweiskraft selbstverständlich nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) richtet und ein neues Gutachten angeordnet werden kann, wenn sie einer kritischen Würdigung nicht standhalten (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG210143 vom 2. Juni 2023, E. 4.5.2.; Beschluss und Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG120192 vom 22. Juni 2023, E. 2.3.1.1.1.).
b) Formelle Anforderungen
Das BEGAZ-Gutachten (act. 3/8) ist ein von der Invalidenversicherung eingeholtes Gutachten. Die Parteien haben sich in ihren Rechtsschriften eingehend zum
BEGAZ-Gutachten geäussert und damit in dieser Hinsicht von ihrem Recht (Art.
187 Abs. 4 ZPO) Gebrauch gemacht.
Die Beklagte rügt in formeller Hinsicht, es müsse ihr Gelegenheit gegeben werden, Ergänzungsfragen zu stellen (act. 60 Rz. 7). Dieser Einwand verfängt nicht. Die Parteien haben sich zu Beweismitteln, die bereits im Rahmen des Schriftenwechsels eingereicht wurden, im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 4A_308/2020 vom 5. November 2020, E. 3.2. und 3.3.). Anwaltlich vertretenen Parteien müssen sich zudem der Möglichkeit bewusst sein, Ergänzungsfragen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 4A_54/2021 vom 28. Oktober 2021, E. 3.3). Allfällige Ergänzungsfragen sind konkret zu stellen und es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus aufgeworfenen Problemkreisen und kritischen Bemerkungen selbst geeignete Fragen herauszuarbeiten (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG210043 vom 2. Juni 2023, E. 7.2.5.3.). Hätte die Beklagte Ergänzungsfragen stellen wollen, wären diese von ihr nach dem Gesagten spätestens in ihrer Duplik vorzutragen gewesen. Da die anwaltlich vertretene Beklagte keine konkreten Ergänzungsfragen gestellt hat, steht dies der Qualifikation als gerichtliches Gutachten nicht entgegen.
Die Beklagte beanstandet in Bezug auf die begutachtenden Personen weiter, dass es nicht genüge, wenn der nicht beteiligten Partei Gelegenheit gegeben werde, sich zu diesen im Nachhinein zu äussern. Es sei zu beurteilen, ob das BEGAZ im vorliegenden Prozess als Gutachter bestimmt worden wäre. Sie habe gewichtige Vorbehalte gegen das BEGAZ und die Person des dort federführenden Dr. N._____. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz habe in einem Entscheid vom 12. Juli 2023 massive Mängel in einem BEGAZ-Gutachten festgestellt. Das vorliegende BEGAZ-Gutachten weise offensichtliche Parallelen zur dortigen Beurteilung auf (act. 60 Rz. 5). Die Argumentation der Beklagten überzeugt nicht. Das bei einem Fremdgutachten nachträglich zu gewährende Anhörungsrecht der Parteien im Sinne von Art. 183 Abs. 1 und 2 ZPO dient dazu, dass sich die Parteien zur sachverständigen Person und deren fachlichen Qualifikation äussern sowie allfällige Ausstandsgründe vorbringen können (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 183 N 8 und 10; BK ZPO-RÜETSCHI, Art. 183 N 19 ff.). Entscheidend für die Beurteilung ist einzig, ob die begutachtenden Personen über die notwendige fachliche Qualifikation verfügen und ob Ausstandsgründe bestehen. Die hypothetische Frage, ob das BEGAZ auch vom Handelsgericht beauftragt worden wäre, muss nicht geprüft werden. Ausstandgründe macht die Beklagte keine geltend. Zu prüfen ist damit einzig die fachliche Eignung der am BEGAZ-Gutachten beteiligten sachverständigen Personen. Der Verweis auf ein Urteil eines anderen Gerichts, in dem ein von derselben Gutachterstelle erstelltes Gutachten als ungenügend eingestuft wird, genügt nicht, um die fachliche Eignung der am BEGAZ-Gutachten beteiligten Personen zu verneinen. Dies zumal das vorliegend zu beurteilende Gutachten – mit Ausnahme der neurologischen Beurteilung durch Dr. N._____ – von anderen sachverständigen Personen erstellt wurde. Entsprechend ist der von der Beklagten eingereichte Entscheid nicht einschlägig (act. 61/1). Soweit die Beklagte schliesslich geltend macht, den BEGAZ-Gutachtern fehle es an der Erfahrung zur Beurteilung der Kausalität (act. 44 Rz. 11), ist festzuhalten, dass es üblich und verbreitet ist, in einem Gutachten der Invalidenversicherung haftpflicht- oder unfallversicherungsrechtliche Zusatzfragen zur Kausalität zu stellen. Inwiefern den sachverständigen Personen des BEGAZ-Gutachtens konkret die fachliche Eignung fehlen soll, geht aus den Ausführungen der Beklagten nicht hervor. Damit ist von einer genügenden fachlichen Eignung der BEGAZ-Gutachter auszugehen.
Gesamthaft sind die formellen Anforderungen erfüllt. Dem BEGAZ-Gutachten kommt damit die Qualität eines gerichtlichen Gutachtens zu. Auf die von der Beklagten vorgetragenen inhaltlichen Rügen ist sogleich im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen.
c) Würdigung
Gutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Kriterien der Beweiswürdigung sind die Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens. In Fachfragen darf das Gericht nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft, hat das Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; BK ZPO-RÜETSCHI, Art. 183 N 40). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts und damit auch eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerunge begründet ist. Praxisgemäss nicht genügend sind ärztliche Einschätzungen, die alleine auf der Beweismaxime post hoc ergo propter hoc erfolgen (BGE 134 V 231 E. 5.1.; BGE 119 V 335 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021, E. 4.2.).
Der am polydisziplinären BEGAZ-Gutachten beteiligte Dr. P._____, FMH für Allgemeine Innere Medizin, nahm einzig eine allgemeinmedizinische Anamnese vor. Eine weitergehende medizinische Beurteilung durch ihn fand nicht statt. Entsprechend beantwortete er auch die Fragen zum Kausalzusammenhang nicht (act. 3/8 S. 19 ff.).
Der Neuropsychologe M._____ diagnostizierte eine von minimal bis leicht variierende neuropsychologische Störung, die sich sowohl beruflich als auch ausserberuflich einschränkend bemerkbar mache. Diese manifestiere sich primär in einer leichten Daueraufmerksamkeits- und Konzentrationsschwäche resp. einer vorzeitigen kognitiv-mentalen Ermüdung. In arbeitszeitlicher Hinsicht sei von einer leichten und leistungsseitig zusätzlich von einer minimalen Einschränkung auszugehen. Es handle sich dabei um eine für ein HWS-Distorsionstrauma typische neuropsychologische Störung. Zum Kausalzusammenhang hält er fest, der Unfall vom 28. Mai 2015 sei überwiegend wahrscheinlich ursächlich für die Beschwerden der Klägerin. Vorbestehende und bzw. oder anderweitigen unfallfremde Ursachen für die bei der Klägerin bestehenden kognitiven Funktionseinschränkungen seien aus neuropsychologischer Sicht nicht identifizierbar (act. 3/8 S. 24 ff.).
Gemäss dem Rheumatologe Dr. O._____ findet sich aus rheumatologischer Sicht in der klinischen Untersuchung vordergründig eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel rechtsbetont. Diese sei deutlich ausgeprägt. Begleitend seien leichte periarthropathische Schulterbeschwerden und eine muskuläre Dysbalance am rechten Vorderarm vorhanden. Aus rheumatologischer Perspektive sei nach der HWS-Distorsion nur eine kurzdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar. Die vorhandenen muskulären Dysbalancen würden ab etwa vier Monate nach dem Unfall zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 10 % führen. Die zwischenzeitlich im Vordergrund stehenden muskulären Dysbalancen seien nicht als typische Beschwerden nach einem HWS-Distorsionstrauma einzustufen. Diese seien noch möglicherweise auf den Unfall vom 28. Mai 2015 zurückzuführen (act. 3/8 S. 45 ff.).
Im neurologischen Teilgutachten von Dr. N._____ wird ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma mit HWS-Distorsion residuell mit kognitiven Beschwerden, vorzeitiger Ermüdbarkeit, zervikozephalen und rechts zervikobrachialen Schmerzen sowie belastungs- und bewegungsabhägigen Schwindelbeschwerden und klinisch mit rechts überwiegendem zervikogenem Schmerzsyndrom diagnostiziert. Weiter bestehe ein Status nach recidivierendem zervikothorakalem Schmerzsyndrom bei Fehlstatik und muskulärer Dysbalance sowie Hypermobilität und eine ätiologisch unklare Halbseitensymptomatik rechts, welche sich alle indes nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Klägerin auswirkten. Es handle sich bei den bei der Klägerin vorhandenen Beschwerden um typische Beschwerden nach einem HWS-Distorsionstrauma, zu nennen seien dazu namentlich das zervikozephale und zervikobrachiale Schmerzsyndrom, die Schwindelbeschwerden, die kognitiven Beschwerden sowie die Fatigue-Symptomatik. Die Beschwerden seien teilweise auf den Unfall vom 28. Mai 2015 zurückzuführen. Der aktenkundige Vorzustand bestehe aus zervikogenen Beschwerden mit muskulärer Dysbalance und einer unklaren Hemisymptomatik. Diese wirkten sich ungünstig auf den posttraumatischen Heilverlauf aus. Es sei aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Vorzustand auch in Zukunft nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätte. Die Funktionseinschränkung der HWS sei zudem erst mit dem Unfallereignis vom 28. Mai 2015 eingetreten. Dem Unfallereignis komme daher die Rolle einer richtungsweisenden Zustandsänderung zu (act. 3/8 S. 57 ff.).
Im Rahmen der psychiatrischen Evaluation gelangte Dr. Q._____ schliesslich zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keine wesentlichen Auffälligkeiten vorhan-
den seien und sich keine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit begründen lasse. Der Unfallhergang sei nicht geeignet, eine psychische Störung hervorzurufen (act. 3/8 S. 88 ff.).
Die vorstehend wiedergegebenen gutachterlichen Einschätzungen werden von der Beklagten, soweit dies die neuropsychologische, rheumatologische und psychiatrische Beurteilung betrifft, zu Recht nicht kritisiert (act. 44 Rz. 5 ff.; act. 60 Rz. 10 ff.). Demgegenüber bringt die Beklagte mehrere Einwände gegen die neurologische Begutachtung von Dr. N._____ vor. Sie macht geltend, Dr. N._____ habe sich nicht bzw. nicht genügend mit dem Vorzustand der Klägerin auseinandergesetzt und stützte seine Beurteilung auf die unzulässige These post hoc ergo propter hoc. Konkret sei bei der Klägerin im Jahr 2005 ein chronifiziertes, zervikothorakles Schmerzsyndrom bei Fehlstatik und muskulärer Dysbalance diagnostiziert worden und im Jahr 2013 habe Dr. T._____ ein unklares myofasziales Schmerzsyndrom vorwiegend am rechten Bein festgestellt und darauf verwiesen, dass seit über 12 Jahren leichtgradige Sensibilitätsstörungen am rechten Bein bestünden (act. 44 Rz. 13 und 15; act. 60 Rz. 24). Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Dr. N._____ geht keineswegs von einem beschwerdefreien Vorzustand der Klägerin aus. Vielmehr behandelt er die von der Beklagten ins Feld geführten ärztlichen Diagnosen explizit. Zum zervikothorakalen Syndrom hält er fest, dass sich die Beschwerden im Verlauf zurückgebildet haben und die Klägerin vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei. Zur Sensibilitätsstörung gemäss Bericht von Dr. T._____ aus dem Jahr 2013 hält er fest, deren Ätiologie bleibe aufgrund der medizinischen Akten offen. Sie spiele zudem im aktuellen Beschwerdebild eine untergeordnete Rolle (act. 3/8 S. 75 f.). Letztere komme zwar auch in den aktuellen Untersuchungen zum Ausdruck, sie wirke sich aber weder im Erwerbsleben noch in den privaten Aktivitäten der Klägerin einschränkend aus (act. 3/8 S. 77 f.). Aufgrund des dokumentierten Verlaufs bis zum Unfallereignis sei davon auszugehen, dass sich die vorbestehenden Beschwerden in nicht näher zu bestimmenden Abständen wahrscheinlich weiterhin bemerkbar gemacht hätten. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass diese aus eigener Dynamik heraus beim hypothetischen Verlauf ohne eingetretenes Unfallereignis nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten, dies zumal im jahrelangen Verlauf vor dem Unfall keine Beschwerdeprogression und auch keine Befunde, die in ihrem natürlichen Verlauf eine Progression und damit eine Zustandsverschlechterung erwarten liessen, vorgelegen hätten (act. 3/8 S. 82 f.). Aus den wiedergegebenen Ausführungen des Neurologen Dr. N._____ zeigt sich, dass dieser den Vorzustand der Klägerin eingehend bearbeitet und gestützt auf die medizinischen Akten eine Prognose für die zukünftige Entwicklung dieser Beschwerden getroffen hat. Es trifft entsprechend nicht zu, dass Dr. N._____ seine Schlussfolgerungen allein auf die Methode post hoc ergo propter hoc gründet. Die Ausführungen von Dr. N._____ zum Vorzustand und dessen Entwicklung sind einleuchtend und schlüssig begründet. Es steht dem Gericht bei dieser Sachlage nicht zu, von der fachlichen Einschätzung von Dr. N._____ abzuweichen.
Die Beklagte bemängelt an der Beurteilung von Dr. N._____ weiter, dass dieser sich nicht mit den SUVA-Akten, insbesondere den medizinischen Ausführungen der SUVA-Ärzte, auseinandergesetzt habe und die Einstellungsverfügung der SUVA wie auch die kreisärztliche Untersuchung nicht vorgelegen haben (act. 44 Rz. 14; act. 60 Rz. 16). Es trifft zu, dass die kreisärztliche Untersuchung der SUVA vom 6. Dezember 2016 (act. 45/6) und die Einstellungsverfügung der SUVA vom 20. Dezember 2016 (act. 45/7) den BEGAZ-Gutachtern und damit auch Dr. N._____ nicht vorlag (act. 3/8 S. 8 ff.). Die für die SUVA von Dr. R._____ erstellte neurologische Beurteilung lag Dr. N._____ demgegenüber vor, wurde aber ausser in der Aktenzusammenfassung nicht weitergehend bearbeitet (act. 3/8 S. 68 ff.). Ein medizinisches Gutachten ist indes nur dann als nicht vollständig zu betrachten, wenn es wesentliche Anknüpfungstatsachen, d.h. in den Vorakten enthaltene tatsächliche Grundlagen, nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_360/2008 vom 20. Februar 2009, E. 3.3.2). Bei der neurologischen Beurteilung durch Dr. R._____ handelt es sich um ein Aktengutachten, welches keine tatsächlichen Feststellungen enthält (act. 45/5). Eine Auseinandersetzung mit dieser Beurteilung war entsprechend nicht notwendig. Auch mit der kreisärztlichen Untersuchung musste sich das Gutachten nicht auseinandersetzen. Gegenstand dieser Untersuchung war einzig, ob strukturelle objektivierbare Folgen des Unfalls bestanden, was vom SUVA-Kreisarzt im Ergebnis verneint wurde. Eine neurologische Beurteilung fand darin nicht statt. Hierfür wurde auf die Beurteilung von Dr. R._____ verwiesen (act. 45/6). Das Vorliegen struktureller Folgen steht vorliegend unstrittig nicht zur Diskussion. Im Übrigen stimmt die Beurteilung von Dr. N._____ im Wesentlichen mit jener des SUVA-Kreisarztes überein, namentlich gehen beide von einer leichten eingeschränkten HWS-Rotation nach rechts und fehlenden strukturellen Veränderungen der HWS aus (vgl. act. 45/6; act. 3/8 S. 71 ff.). Was schliesslich die Einstellungsverfügung der SUVA betrifft, so handelt es sich dabei um eine rechtliche Würdigung, für welche ohnehin keine Notwendigkeit und Grundlage zur Bearbeitung in einem medizinischen Gutachten besteht. Die Beurteilung von Dr. N._____ erweist sich gesamthaft als vollständig und schlüssig. Darauf ist abzustellen.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sowohl der Neuropsychologe als auch der Neurologe die Kausalität bejahen. Einzig der Rheumatologe verneint diese. Klargestellt wird weiter, dass psychiatrische Aspekte keine Rolle spielen. Es trifft damit nicht zu, dass – wie die Beklagte dies geltend macht (act. 44 Rz. 11 und 13) – sich einzig der Neurologe zur Kausalität geäussert hat. Die Beklagte kritisiert das Gutachten vor dem vorstehend geschilderten Hintergrund damit, dass keine interdisziplinäre Beurteilung der Kausalität erfolgt ist (act. 44 Rz. 8; act. 60 Rz. 13 ff.). Es trifft zu, dass eine solche interdisziplinäre Beurteilung im BEGAZ-Gutachten nicht erfolgt ist (act. 3/8 S. 100 ff.). Eine zusammenfassende Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusammenführung und Darlegung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen ist ideal, aber nicht zwingend. Das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil keine abschliessende Konsensdiskussion stattgefunden hat. Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich im konkreten Einzelfall danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen (BGE 143 V 124 E. 2.2.4). Dies ist vorliegend der Fall. Das polydisziplinäre BEGAZ-Gutachten diagnostizierte im Rahmen der Gesamtbeurteilung in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Neurologen und des Neuropsychologen als Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma mit HWS-Distorsion und residuell mit kognitiven Beschwerden, eine vorzeitiger Ermüdbarkeit und eine von minimal bis leicht variierende neuropsychologische Störung, sowie klinisch mit einem rechts überwiegenden zervikogenem Schmerzsyndrom. Zusätzlich floss auch die Diagnose des Rheumatologen in die Gesamtbeurteilung ein: Die von ihm konstatierte muskuläre Dysbalance am Schultergürtel wird ebenfalls zu den Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gezählt (act. 3/8 S. 100). Die Beschwerden der Klägerin fussen demnach nach dem BEGAZ-Gutachten auf mehreren Umständen, konkret der vom Neuropsychologen und vom Neurologen festgestellten minimal bis leichten neuropsychologischen Störung, der kognitiven Beschwerden und dem rechts überwiegenden zervikogenen Schmerzsyndrom sowie der vom Rheumatologen diagnostizieren muskulären Dysbalance am Schultergürtel.
Für die Bejahung der natürlichen Kausalität genügt es, wenn der Unfall eine Teilursache darstellt und zusammen mit anderen Bedingungen den Eintritt der Verletzung bewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_637/2016 vom 29. Juni 2016, E. 3.1). Aus den gutachterlichen Stellungnahmen geht hervor, dass das neuropsychologische und neurologische Beschwerdebild der Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 28. Mai 2015 verursacht wurde. Dass diese beiden erwähnten Beschwerdebilder einen wesentlichen Anteil an den Verletzungen der Klägerin haben und entsprechend nicht hinweggedachten werden können, ergibt sich bereits daraus, dass der Rheumatologe der Klägerin lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % ab dem vierten Monat nach dem Unfall attestierte, in der Gesamtbeurteilung aber einer Arbeitsunfähigkeit von 40 %, bezogen auf das
90 % Pensum der Klägerin, konstatiert wird. Damit legt das Gutachten schlüssig dar, dass der Unfall vom 28. Mai 2015 die Verletzungen der Klägerin zumindest im Sinne einer Teilursache bewirkt hat.
Weiter bringt die Beklagte gegen das Gutachten vor, dieses stamme aus dem März 2018 und sei daher bereits mehrere Jahre alt. Neuere medizinische Unterlagen lägen nicht vor (act. 44 Rz. 16; act. 60 Rz. 36). Es ist vorliegend unbestritten resp. erstellt, dass die Klägerin an einer dauerhaften gesundheitlichen Einschränkung leidet und zumindest hinsichtlich des neuropsychologischen und neurologischen Beschwerdebilds von einem Residualzustand auszugehen ist (E. 4.2.1. und 4.2.2.). Nachdem die entsprechenden Beschwerden gemäss der schlüssigen gutachterlichen Einschätzungen kausal auf den Unfall vom 28. Mai 2015 zurückzuführen sind, ändert auch der Zeitpunkt der Gutachtenserstellung nichts.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BEGAZ-Gutachten vollständig, nachvollziehbar und schlüssig die natürliche Kausalität zumindest im Sinne einer Teilursache bejaht. Es verbleibt damit zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Die Beklagte führt in fachlicher Hinsicht gegen das BEGAZ-Gutachten hauptsächlich ihr Privatgutachten ins Feld.
Der Beurteilung des Privatgutachtens von Dr. L._____ ist vorauszuschicken, dass sich dieses in einer Beurteilung aus neurologischer Sicht erschöpft und es sich nicht um ein polydisziplinäres Gutachten handelt. Das Privatgutachten kritisiert zunächst die Verwertbarkeit des Dokumentationsbogens der Erstkonsultation im Bürgerspital Solothurn (act. 3/20 S. 3 und 10). Dieser Einwand zielt ins Leere. Die Beklagte bestreitet im vorliegenden Verfahren nicht, dass es sich hierbei um eine unmittelbar im Anschluss an den Unfall erfolgte Behandlung handelte (act. 1 Rz. 14; act. 44 Rz. 3), was im Übrigen auch offenkundig ist (vgl. act. 3/6 und act. 3/7). Für die kritisierte Verwendung der Methode post hoc ergo propter hoc und die Konsensdiskussion kann auf die obstehenden Ausführungen verwiesen werden.
Das Privatgutachten von Dr. L._____ hält zum Kausalzusammenhang im Kern fest, dass gemäss dem neurologischen Bericht von Dr. T._____ aus dem Jahr 2013 bereits vor dem Unfall ein myofasziales Schmerzsyndrom mit polytopen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und den Extremitäten bestanden habe. Dies wie auch die sich im weiteren Verlauf auf die gesamte rechte Körperseite ausgeweitete Symptomatik mit begleitenden und ebenfalls nicht objektivierbaren Sensibilitätsstörungen seien im Rahmen des BEGAZ-Gutachtens ausser Acht gelassen worden. Sodann seien die Schwindelbeschwerden erstmals drei Monate nach dem Ereignis erwähnt. Unter der Annahme einer sich aus den Akten ableitenden lediglich leichten HWS-Distorsion im Rahmen des Unfalls sei zwischenzeitlich von einer vollständigen Ausheilung des vorübergehenden unfallkausalen Beschwerdebilds auszugehen. Literaturgestützt könne spätestens drei Monate nach dem Ereignis vom Erreichen des status quo ante vel sine ausgegangen werden. Die Prognose einer HWS-Distorsion sei charakteristischerweise günstig. Leichte Beschleunigungsverletzungen der HWS nähmen in der Regel einen günstigen Verlauf mit allenfalls zunehmenden Nackenbeschwerden in den ersten Tagen nach dem Unfall und anschliessender rückläufiger Symptomatik über Wochen bis maximal Monate. Nach der Literatur könnten Beschwerden, die mehr als drei Monate anhielten oder gar zunehmen würden, nicht mehr als unfallkausal erklärt werden und seien nicht mit dem erwartungsgemässen Verlauf zu vereinbaren. Aufgrund der echtzeitlichen Dokumentation könne eine leichte traumatische Hirnverletzung (MTBI) ausgeschlossen werden (act. 3/20 S. 14 f.).
Diese Ausführungen vermögen das BEGAZ-Gutachten nicht zu erschüttern. Das Privatgutachten von Dr. L._____ verneint die natürliche Kausalität im Ergebnis gestützt auf den literaturgemäss zu erwartenden Verlauf nach einer leichten HWS-Distorsion. Eine eigene Untersuchung der Klägerin fand – anders als im Rahmen des BEGAZ-Gutachtens – gerade nicht statt. Vielmehr handelt es sich um ein reines Aktengutachten. Die von Dr. L._____ vorgenommene literaturbasierten Würdigung der Kausalität erfolgte lediglich aufgrund einer Erfahrungstatsache. Es ist indes bekannt, dass – obwohl möglicherweise nach der Literatur von einer schnellen Ausheilung auszugehen ist – auch zu späteren Zeitpunkten noch Beschwerden nach einer HWS-Distorsion bestehen können (vgl. z.B. SAMUELSSON, Schleudertrauma – quo vadis?, Personen-Schaden-Forum 2017, S. 39; STREBEL/ETTLIN/AN-NONI/CARAVATTI/JAN/KEIDEL/SANER/SCHWARZ, Diagnostisches und therapeutisches Vorgehen in der Akutphase nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma [sog. Schleudertrauma], Schweiz Med Forum 2002, S. 1119 f.; SCHMIDT/SENN/WE-DIG/BALTIN/GRILL, Schleudertrauma – neuester Stand: Medizin, Biomechanik, Recht und Case Management, S. 66 ff., je mit weiteren Hinweisen). Entsprechend ist eine persönliche Untersuchung für die Beurteilung der Beschwerden und ihrer Kausalität unabdingbar. Genau dies ist im Rahmen des BEGAZ-Gutachtens erfolgt. Die Klägerin wurde von den dortigen Gutachtern persönlich untersucht und gestützt auf die persönliche Untersuchung gelangten sie zu den erwähnten Einschätzungen. Es ist dabei im Übrigen davon auszugehen, dass den fachkundigen BEGAZ-Gutachtern auch die von Dr. L._____ ins Feld geführte Literatur bekannt war.
Auch die im Unfallzeitpunkt fehlenden Schwindelbeschwerden sprechen nicht gegen das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs, fordert die Rechtsprechung doch gerade nicht, dass alle typischen Beschwerden innerhalb der Latenzzeit auftreten (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG120192 vom 22. Juni 2023, E. 2.5.1.; BGE 119 V 335 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2009 vom 1. Februar 2010, E. 6.1.; vgl. auch SCHMIDT/SENN/WEDIG/BAL-TIN/GRILL, a.a.O., S. 64 ff.). Hinzu kommt, dass das Privatgutachten von Dr. L._____ zwar mögliche andere Ursachen, nämlich das bereits im Bericht von Dr. T._____ aus dem Jahr 2013 erwähnte myofasziale Schmerzsyndrom, nennt, sich mit diesen und deren künftig möglichen Entwicklung aber überhaupt nicht auseinandersetzt. Es bleibt nach seinen Ausführungen namentlich unklar, ob diese aus medizinischer Sicht überhaupt geeignet sind, die bei der Klägerin bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen zu begründen. Demgegenüber wird im neurologischen BEGAZ-Teilgutachten dieser Vorzustand explizit behandelt und eine Prognose zur zukünftigen Entwicklung getroffen. Schliesslich handelt es sich beim Privatgutachten nicht um eine rechtsprechungsgemäss erforderliche polydisziplinäre Beurteilung (BGE 134 V 109 E. 9.3). Ob und inwiefern Dr. L._____ über die fachliche Qualifikation zur Beurteilung der übrigen BEGAZ-Teilgutachten (vgl. act. 3/20 S. 9 ff.) verfügt, lässt sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht beurteilen. Nach dem Gesagten ändert auch das Privatgutachten von Dr. L._____ nichts an der Schlüssigkeit des BEGAZ-Gutachtens.
Die Beklagte ruft gegen das BEGAZ-Gutachten sodann die ärztlichen Beurteilungen durch die SUVA an (act. 44 Rz. 17; act. 60 Rz. 31). Bei der neurologischen Beurteilung von Dr. R._____ handelt es sich ebenfalls um ein reines Aktengutachten, welches sich nur zu neurologischen Beurteilung äussert, nicht aber wie beim BEGAZ-Gutachten um ein auf eigener Untersuchung basierendes polydisziplinäres Gutachten (act. 45/5). Dr. R._____ hält fest, dass keine strukturellen Läsionen vorhanden seien. Nachdem initial Nacken- und Kopfschmerzen von der Klägerin beklagt worden seien, seien rund drei Monate später weitere Beschwerden berichtet worden. Objektivierbare Befunde hätten in der neurologischen Untersuchung nicht erhoben werden können. Sechs Monate nach dem Unfall habe die behandelnde Psychotherapeutin berichtet, dass der Schwindel gebessert sei. Dies lasse die Annahme zu, dass die unfallbedingten Beschwerden dem naturgemässen Verlauf nach im Abklingen gewesen und unfallfremde Faktoren in den Vordergrund getreten seien. Die Klägerin sei im April 2016 wegen seit über 15 Jahren bekannten Schmerzen der rechten Körperhälfte untersucht worden. Eine funktionelle Ursache hätte ausgeschlossen werden können und es werde nicht über Beschwerden, abgesehen von Schmerzen der rechten Körperhälfte, berichtet. Aus neurologischer Sicht ergebe sich kein überzeugender, medizinisch nachvollziehbarer Befund und keine Diagnose, die aktuell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen sei (act. 45/5 S. 6 f.). Dass die Klägerin nicht an strukturellen Einschränkungen leidet, ist unbestritten. Aus den Ausführungen von Dr. R._____ geht hervor, dass sie einzig aufgrund des Berichts der Psychotherapeutin rund sechs Monate nach dem Unfall, wonach die Schwindelbeschwerden gebessert seien, davon ausgeht, dass die Verletzungen verlaufsgemäss im Abklingen gewesen seien und unfallfremde Faktoren in den Vordergrund getreten seien. Zu den weiteren bei der Klägerin vorhandenen Beschwerden äussert sie sich überhaupt nicht. Zudem stützt sie sich ohne eigene Untersuchung auf den naturgemässen Verlauf, ohne diesen aber näher zu definieren. Schliesslich fehlen auch Ausführungen zum Vorzustand und dazu, ob dieser überhaupt geeignet ist, die Beschwerden der Klägerin zu bewirken. Damit zieht auch die neurologische Beurteilung von Dr. R._____ das BEGAZ-Gutachten nicht in Zweifel.
Dasselbe gilt auch für die kreisärztliche Untersuchung. Gegenstand der kreisärztlichen Untersuchung war einzig, ob strukturell objektivierbare Folgen des Unfalls vorliegen oder nicht (act. 45/6 S. 1). Dass solche nicht vorliegen, ist indessen unbestritten. Im Übrigen verweist er für die die neurologische Beurteilung auf den soeben behandelten Bericht von Dr. R._____ (act. 45/6 S. 10 f.). Entsprechend ändert auch die kreisärztliche Untersuchung nichts an der Schlüssigkeit des BEGAZ-Gutachtens.
Zusammenfassend erweist sich das BEGAZ-Gutachten als schlüssig. Darauf ist abzustellen. Es ist damit erstellt, dass die bei der Klägerin vorhandene gesundheitliche Einschränkung zumindest im Sinne einer Teilursache auf den Unfall vom
28. Mai 2015 zurückzuführen ist. Die natürliche haftungsbegründende Kausalität ist entsprechend auch bei einer Beweislast der Klägerin erstellt.
5.1.6. Fazit zum natürlichen Kausalzusammenhang
Der natürliche haftungsbegründende Kausalzusammenhang ist zu bejahen.
5.2. Adäquater Kausalzusammenhang
Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 145 III 72 E. 2.3.1). Anders als beim natürlichen Kausalzusammenhang ist die sozialversicherungsrechtliche Adäquanzpraxis im Zivilrecht nicht massgeblich. Entsprechend beurteilt sich die Adäquanz namentlich nicht nach der Schwere des Unfallereignisses und selbst bei einer bloss geringfügigen Kollision ist die Adäquanz zu chronifizierten HWS-Beschwerden möglich (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG120192 vom 22. Juli 2023, E. 2.5.2.; Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2012 vom 25. Juni 2012, E. 2.3.). Zur Bejahung eines rechtserheblichen Kausalzusammenhangs genügt es grundsätzlich, dass es ohne die Ursache nicht zur Rechtsgutverletzung gekommen wäre, wobei Mitursachen den adäquaten Kausalzusammenhang in der Regel weder zu unterbrechen noch auszuschliessen vermögen (BGE 123 III 110 E. 3c). Mithin ist bei Bejahung der natürlichen Kausalität regelmässig auch die Adäquanz im haftpflichtrechten Sinne gegeben (REY/WILDHA-BER, a.a.O., N 786).
Beim Beschwerdebild der Klägerin handelt es sich um ein typische Einschränkung nach einem aus einem Auffahrunfall resultierenden Schleudertrauma. Dies ist ohne Weiteres von der Halterhaftung nach Art. 58 SVG abgedeckt. Gründe, die den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechen, sind keine vorhanden. Insbesondere gelingt es der Beklagten nicht, den Eintritt des status quo ante vel sine zu belegen (E. 5.1.4.). Damit ist der haftungsbegründende adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen.
5.3. Fazit
Der haftungsbegründende Kausalzusammenhang ist gegeben. Damit sind sämtliche haftungsbegründenden Voraussetzungen von Art. 58 SVG erfüllt.
6. Konstitutionelle Prädisposition
Die Argumentation der Beklagten zum Wegfall des haftungsbegründenden Kausalzusammenhangs gründet auf dem Eintritt des status quo ante vel sine (E. 5.1.2.). Es ist vor diesem Hintergrund vor Prüfung der einzelnen Schadenspositionen zu untersuchen, ob eine konstitutionelle Prädisposition der Klägerin vorliegt und gegebenenfalls wie eine solche zu berücksichtigen ist.
6.1. Rechtliches
Als konstitutionelle Prädisposition wird die aus dem Zustand des menschlichen Organismus resultierende, besondere Anfälligkeit der geschädigten Person für Körperschäden oder ihre Neigung zu unüblich schweren Reaktion auf Schädigungen verstanden. Es geht dabei hauptsächlich um die Auswirkung von Vorzuständen, es kann sich aber auch um nach dem haftungsauslösenden Ereignis auftretende Erkrankungen handeln (SUTER, Ökonomische Prädisposition, HAVE 2023, S. 210). Nach der Rechtsprechung ist eine konstitutionelle Prädisposition anteilsmässig bei der Schadensberechnung (Art. 42 OR) zu berücksichtigen, wenn sie sich mit Sicherheit oder mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne das schädigende Ereignis ausgewirkt hätte. Wäre demgegenüber der Schaden ohne den Vorfall voraussichtlich überhaupt nicht eingetreten, bleibt die haftpflichtige Person für den vollen Schaden verantwortlich. Dem Anteil der Prädisposition kann in diesem Fall bei der Schadenersatzbemessung (Art. 43 und 44 OR) Rechnung getragen werden. Eine Berücksichtigung bei der Schadenersatzbemessung ist aber nur dann möglich, wenn weitere Umstände hinzutreten, die es unverhältnismässig und unbillig erscheinen lassen, dass die haftpflichtige Person mit dem Ersatz des gesamten Schadens belastet wird (BGE 131 III 12 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_153/2008 vom 14. Oktober 2008, E. 3.4.; vgl. auch SUTER, a.a.O., S. 210 ff.; BIAGGI, a.a.O. S. 442 ff.; STUDHALTER, «Di Bello » reloaded – Konstitutionelle Prädisposition und intensitätsarmer Kausalzusammenhang, Personen-Schaden-Forum 2019, S. 95 ff.). Die Beweislast für das Vorliegen einer konstitutionellen Prädisposition obliegt in beiden Fällen der haftpflichtigen Person (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RB150020 vom 25. August 2015, E. II. 4.1.d; BIAGGI, a.a.O., S. 445; BERGER/NOG-LER, a.a.O., S. 170 f.).
6.2. Würdigung
Unbestritten ist, dass die Klägerin vor dem Unfall gewisse Beschwerden hatte. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sich diese ohne den Unfall nicht ausgewirkt hätten (act. 1 Rz. 33). Zum der Beklagten obliegenden Beweis, dass sich der Vorzustand auch ohne den Unfall ausgewirkt hätte, kann vollumfänglich auf die Ausführungen zum Wegfall des Kausalzusammenhangs verwiesen werden (E. 5.1.4.). Es gelingt der Beklagten entsprechend den dortigen Erwägungen auch nicht, eine Auswirkung des Vorzustandes nachzuweisen.
Eine Berücksichtigung im Rahmen der Schadenersatzbemessung ist sodann nur möglich, wenn zum Vorzustand weitere Umstände hinzutreten, die es als unbillig erscheinen lassen, dass die Beklagte den gesamten Schaden zu tragen hat. Die Beklagte macht keine derartigen Umstände geltend. Solche sind auch nicht ersichtlich. Jedenfalls liegt kein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Vorzustand der Klägerin und dem eingetretenen Schaden vor, zumal mit Ausnahme des BEGAZ-Gutachtens, welches eine Auswirkung indes gerade verneint (E. 5.1.5.2.), keine konkreten medizinischen Angaben zur Auswirkung des Vorzustandes vorliegen. Ebenso trifft die Klägerin kein Verschulden am Unfallhergang (vgl. zu den beiden letztgenannten Fallgruppen auch STUDHALTER, a.a.O., S. 103 ff. mit weiteren Hinweisen.).
Der Vorzustand der Klägerin ist damit weder bei der Schadensberechnung noch bei der Schadenersatzbemessung zu berücksichtigen.
7. Erwerbsschaden Haupttätigkeit
7.1. Rechtliches
Gemäss Art. 62 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 OR hat die geschädigte Person Anspruch auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Massgebend ist die Verminderung der Erwerbsfähigkeit. Der Erwerbsschaden ist nach der konkreten Methode zu ermitteln. Die geschädigte Person muss ihren Erwerbsausfallschaden so weit als möglich konkret nachweisen. Das Gericht hat vom medizinisch-theoretischen Invaliditätsgrad auszugehen und dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit oder das wirtschaftliche Fortkommen der geschädigten Person zu ermitteln (BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363 = Pra 95 Nr. 18). Für die Berechnung des Erwerbsschadens ist basierend auf dem Invaliditätsgrad das Invalideneinkommen zu ermitteln, welches die geschädigte Person nach dem Unfall noch erzielen kann. Dieses ist dem hypothetischen Valideneinkommen gegenüberzustellen. Das Valideneinkommen entspricht dem Einkommen, das die geschädigte Person ohne den Unfall tatsächlich erzielt hätte. Der Erwerbsschaden stellt die Differenz zwischen dem Validen- und dem Invalideneinkommen dar. Für die Berechnung ist auf den Tag der Urteilsfällung abzustellen (BSK OR I-KESSLER, Art. 46 N 5 ff.).
7.2. Valideneinkommen
7.2.1. Parteibehauptungen
Die Klägerin führt aus, sie habe ursprünglich eine Lehre als Konditorin-Confiseurin absolviert. Nach mehreren Umschulungen und Weiterbildungen sei sie ab Dezember 2011 bei der H._____ AG als Koordinationsperson für Arbeitssicherheit und Umwelt tätig gewesen. Im April und Mai 2014 sei sie kurzzeitig in derselben Funktion bei der U._____ angestellt gewesen, danach aber wieder zur H._____ AG zurückgekehrt. Sie habe bei der H._____ AG brutto folgende Einkommen erzielt: 2011 CHF 7'800.– (Dezemberlohn); 2012 CHF 93'600.–; 2013 CHF 108'117.–; 2014 CHF 102'995.–. Im Unfallzeitpunkt habe sie einen Jahresbruttolohn von CHF 102'960.– zuzüglich CHF 12'474.– Autospesen erzielt. Der Jahresnettolohn habe CHF 89'944.40 betragen. Gemäss der Auskunft der H._____ AG hätte sich der Bruttolohn, bezogen auf ein 100 %-Pensum, ohne Unfallereignis bis ins Alter von 64 Jahren auf CHF 130'000.– bis CHF 140'000.– entwickelt. Diese Lohnentwicklung korrespondiere mit ihren überdurchschnittlichen Leistungen vor dem Unfall sowie ihrer bisherigen Lohnentwicklung. Zudem habe sie zwischen Mai 2022 und Oktober 2023 eine Stelle bei der J._____ AG ausgeübt, deren Salär, hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum, CHF 130'000.– betragen habe. Seit November 2023 sei sie bei der K._____ AG tätig. Ihr Jahreslohn betrage, hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum, CHF 127'400.–. Für ihr 90 %-Pensum sei ausgehend vom gerundeten Mittel der Arbeitgeberauskunft von einem Lohnmaximum von CHF 122'000.– auszugehen. Dabei sei ab dem Unfallzeitpunkt ausgehend vom damaligen Lohn von CHF 102'960.– von einer kontinuierlichen bzw. linearen Steigerung des Lohnes bis zum 50. Altersjahr auszugehen (act. 1 Rz. 41 ff. und 49 ff.; act. 56 Rz. 22 ff.).
Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Klägerin habe vor dem Unfall ein stabiles und praktisch unverändertes Einkommen erzielt. Es könne für die hypothetische Lohnentwicklung nicht auf die von der Klägerin vorgebrachte Arbeitgeberauskunft abgestellt werden. Diese lasse eine zu grosse Spanne offen und stelle nicht dar, wie sich die Lohnentwicklung auf die Jahre bis zum Pensionsalter verteilten. Sie widerspreche auch der tatsächlichen Lohnentwicklung vor dem Unfall und der Tatsache, dass in den letzten Jahren Arbeitnehmende in der Baubranche regelmässig Lohn-Nullrunden hätten hinnehmen müssen (act. 44 Rz. 26 ff.; act. 60 Rz. 33 ff.).
7.2.2. Rechtliches
Um die finanziellen Folgen der Arbeitsunfähigkeit zu bestimmen, muss der Verdienst berechnet werden, den die geschädigte Person aus ihrer beruflichen Tätigkeit ohne den Unfall erzielt hätte. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist das Einkommen der geschädigten Person zum Unfallzeitpunkt. Das Gericht muss aber auch künftig wahrscheinlichen Lohnerhöhungen Rechnung tragen. Massgebend für die Berechnung ist der Nettolohn (BGE 129 III 135 E. 2.2 S. 141 = Pra 92 Nr. 69; vgl. auch WEBER/SCHAETZLE/DOLF, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Haftung und Versicherung, N 9.110).
Für die Annahme eines künftig höheren Erwerbseinkommens ist es notwendig, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wäre. Blosse Absichtserklärungen genügen hingegen nicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1; SUTER, Künftiger Erwerbsausfallschaden – Krux oder Herausforderung?, in: Personen-Schaden-Forum 2020, S. 68 f.).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden nach Ermessen des Gerichts mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. Es obliegt der geschädigten Person, die tatsächlichen Umstände glaubhaft zu machen, aus denen das Gericht die massgebenden Gesichtspunkte zur Bestimmung des Einkommens ohne den Unfall bestimmen kann (BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363 = Pra 95 Nr. 18). Diese hat alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar, zu behaupten und zu beweisen (BGE 128 III 271 E. 2b/aa; Urteil des Bundesgerichts 4A_116/2008 vom 13.06.2008 E. 3.2.2).
7.2.3. Würdigung
Unbestritten ist, dass die Klägerin vor dem Unfall folgende Einkommen erzielte (in CHF; act. 1 Rz. 47; act. 44 Rz. 26; act. 3/37; act. 3/38; act. 3/39):
Jahr Bruttolohn Pensum in % Lohn bei 100 % Steigerung in % 2012 93'600.00 90 104'000.00 2013 108'117.00 100 108'117.00 3.96 2014 102'995.00 90 114'438.89 5.85
Die Klägerin geht bei der Berechnung des Erwerbsschadens von einer kontinuierlichen Steigerung des im Unfallzeitpunkt erzielten Einkommens bis zum 50. Altersjahr auf CHF 122'000.– bei einem 90 %-Pensum aus (entsprechend CHF 135'555.55 bei einem 100 % Pensum). Hervorzuheben ist, dass die Klägerin nur die Lohnentwicklung in derselben Funktion, nicht aber beispielweise die Einnahme einer Kaderposition, anruft.
Die von der Klägerin behauptete Einkommensentwicklung ist erstellt: Zunächst ist der von der Klägerin eingereichten Bestätigung der Arbeitgeberin im Unfallzeitpunkt, der H._____ AG, zu entnehmen, dass sich der Lohn ohne Unfallereignis bei gleicher Funktion und bei unverändertem Pensum auf CHF 130'000.– bis CHF 140'000.– (bezogen auf ein 100 %-Pensum) entwickelt hätte (act. 3/43). Dieser Urkunde kommt ein wesentlicher Beweiswert zu. Hinzu kommt einerseits, dass die Lohnentwicklung der Klägerin in den beiden Jahren vor dem Unfall – anders als dies von der Beklagten dargestellt wird (act. 44 Rz. 26) – ein um ca. 4 % resp. fast
6 % steigendes Einkommen zeigt und diese Entwicklung nicht bloss stabil oder praktisch unverändert verlief. Hätte sich das Einkommen weiterhin in vergleichbarem Masse gesteigert, hätte die Klägerin den von ihr behaupteten Invalidenlohn innert wenigen Jahren erreicht. Andererseits ist unbestritten, dass sich die Klägerin vor dem Unfall stetig weiterbildete. So erwarb sie nach ihrer Lehre als Konditorin-Confiseurin zunächst ein Bürofachdiplom. Ab 1999 arbeitete sie stets in der Baubranche, zunächst als Lastwagenfahrerin. Danach bildete sie sich 2006 zur Baustoffprüferin weiter, erwarb 2010 das Zertifikat als Umweltmanagerin, absolvierte 2011 die Zusatzprüfung Betontechnologie und wurde 2015 als Sicherheitsfachfrau zertifiziert. Selbst mit der unfallbedingten Gesundheitseinschränkung absolvierte sie eine Weiterbildung und erwarb 2016 eine Zertifizierung als Qualitäts- und Prozessmanagerin (act. 1 Rz. 41; act. 44 Rz. 20; act. 56 Rz. 22). Dies spricht klar dafür, dass sich die Klägerin ohne unfallbedingte Gesundheitseinschränkung fortlaufend weitergebildet hätte. Allen voran zeigt aber die tatsächliche Lohnkarriere der Klägerin, dass die von ihr aufgestellte Behauptung zutrifft. Bei ihrer Anstellung bei der J._____ AG wurde als Bruttolohn selbst mit der gesundheitlichen Einschränkung ein Jahreslohn, hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum, von CHF 130'000.– vereinbart (act. 56 Rz. 29; act. 57/13). Berücksichtigt man auf diesem Betrag die für die Validenlohnkarriere ohnehin einzuberechnende Teuerung (BGE 125 III 312 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 4A_153/2008 vom 14. Oktober 2008, E. 2.5.2.) ab April 2022 bis zum Rechnungstag, ergibt sich alleine bis zum Rechnungstag ein Einkommen von rund CHF 135'500.– (Stand Landesindex der Konsumentenpreise April 2022 103.3351 und Juni 2024 107.7316; BFS-Nummer 05.02.10). Nicht von Bedeutung sein kann in diesem Zusammenhang, ob generell in der Baubranche Lohnerhöhungen gewährt wurden oder nicht (act. 44 Rz. 27), zumal die Berechnung konkret aufgrund der spezifischen Umstände der Klägerin zu erfolgen hat.
Es ist damit von einem maximalen Bruttovalidenlohn von CHF 122'000.– bei einem
90 %-Pensum auszugehen. Die von der Klägerin angenommene lineare Steigerung bis zum 50. Altersjahr ist nicht zu beanstanden. Es ist bekannt, dass die Lohnentwicklung ab dem 50. Altersjahr statistisch betrachtet regelmässig konstant verläuft (SCHAETZLE/WEBER, Kapitalisieren, 5. Aufl., N 3.462). Es ergeben sich demnach folgende Bruttovalideneinkommen bis zur Pensionierung (in CHF): Jahr Bruttoeinkommen 2015 102'960.00 2016 104'690.91 2017 106'421.82 2018 108'152.73 2019 109'883.64 2020 111'614.55 2021 113'345.45 2022 115'076.36 2023 116'807.27 2024 118'538.18 2025 120'269.09 ab 2026 122'000.00 Von diesen sind für die Errechnung des Nettolohns die Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen. Darauf wird untenstehend im Rahmen der Schadensberechnung einzugehen sein (E. 7.5.).
7.3. Invalideneinkommen
7.3.1. Medizinisch-theoretische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
7.3.1.1. Behauptungen der Klägerin
Die Klägerin bringt vor, aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Einschränkung könne sie ihre Tätigkeit als Koordinationsperson für Arbeitssicherheit und Umwelt nicht mehr im bisherigen Pensum ausführen. Im Rahmen ihrer Arbeit müsse sie insbesondere Baustellen inspizieren und die Arbeitsplatzsicherheit sowie die Einhaltung von Umweltschutzrichtlinien kontrollieren. Diese Tätigkeit habe ursprünglich ca. 60 % des 90 %-Pensums ausgemacht. Die Arbeit stelle hohe kognitive Anforderungen und erfordere gute kommunikative Fähigkeiten sowie einen produktiven Umgang mit Konflikten. Zudem müsse sie regelmässig mit dem Auto anreisen und zwingend die Baustellen begehen. Die gesammelten Informationen seien anschliessend zu protokollieren. Die Protokollierung erfolge zunächst vor Ort. Im Homeoffice werde dann der ausführliche Rapport verfasst. Die Büroarbeit umfasse ca.
40 % ihres Pensums. Die Unfallverletzungen wirkten sich bei den wiedergegebenen Tätigkeiten aus. Die Baustelleninspizierung erfolge am Vormittag. Das zervikogene Schmerzsyndrom nehme im Laufe eines Tages sukzessive zu und die von der Halswirbelsäule ausgehenden Schmerzen strahlten in den rechten Arm bis auf Ellenbogenhöhe sowie bis zur Mitte des Rückens aus. Zudem komme es zu einer Schmerzausstrahlung in den Kopf, einerseits mit stechendem Schmerz bis hinter das rechte Auge, zum anderen mit einem Schmerz, der sich wie eine Kappe über dem ganzen Kopf anfühle. Bewegungsabhängig könne es zu einer Schmerzakzentuierung kommen. Für den Kopfschmerz ungünstig seien die bei der Arbeit nicht vermeidbare Kopfreklination und -dehnung. Allgemein schmerzakzentuierend wirke sich langes Sitzen und Stehen, monotone Körperhaltungen und geistige Anstrengungen sowie Arbeiten am Computer aus. Im rechten Arm komme es gelegentlich zu Taubheitsgefühl sowie zu einem Kribbeln. Der rechte Arm sei generell seit dem Unfall feinmotorisch ungeschickter und kraftloser. Unfallfolge seien weiter belastungsabhängig auftretende Schwindelbeschwerden. Zudem leide sie unter einer rascheren Ermüdbarkeit und benötige vermehrt Ruhepausen. Schliesslich leide sie unfallbedingt unter Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, so dass sie mit Wortfindungsstörungen und Rechenschwierigkeiten kämpfe. Die erwähnten Defizite interagierten und führten gesamthaft zu einer erheblichen Erschöpfung während des Arbeitstages, sodass sie ihre anspruchsvolle Tätigkeit nicht mehr mit einem 90 %-Pensum erfüllen könne. Nach dem Unfall sei sie zunächst vollständig arbeitsunfähig gewesen. Danach habe sie stufenweise ihr angestammtes Pensum wieder aufgenommen, was jedoch zu einer empfindlichen Schmerzzunahme geführt habe. Auch ein zweiter Versuch, das Arbeitspensum wieder aufzunehmen, sei nicht erfolgreich verlaufen. Sie sei in der Zeit seit dem Unfall wie folgt arbeitsunfähig gewesen:
Seither sei sie nur noch im Umfang von 60 % bezogen auf ihr 90 %-Pensum arbeitsfähig (act. 1 Rz. 33 und 55 ff.).
7.3.1.2. Einschränkung nicht genügend bestritten
Es ist auch hier zunächst zu prüfen, ob die von der Klägerin behauptete medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügend bestritten wird. Vorauszuschicken ist dieser Beurteilung, dass die Klägerin auch diese Behauptungen im Wesentlichen gestützt auf das BEGAZ-Gutachten erhebt und es sich damit um besonders substantiierte Parteibehauptungen handelt (vgl. E. 4.2.1.). In der Klageantwort hält die Beklagte zu den Ausführungen der Klägerin fest, sie bestreite den Aussagewert des BEGAZ-Gutachtens sowohl für die Unfallbedingtheit als auch für die beschriebenen Gesundheitsfolgen und deren Auswirkung auf die Erwerbstätigkeit und verweist dazu auf ihre Ausführungen in Rz. 7 bis 16 der Klageantwort (act. 44 Rz. 29). Die von der Beklagten referenzierten Ausführungen thematisieren indes einzig die Kausalität und lassen nicht erkennen, wie sich die Beklagte zur Arbeitsunfähigkeit stellen will (act. 44 Rz. 7-16; vgl. auch bereits E. 4.2.1.). Die Aussage in Rz. 29 der Klageantwort äussert sich sodann bloss zum Aussagewert des BEGAZ-Gutachten und kann damit höchstens eine nicht genügende pauschale Bestreitung darstellen (act. 44 Rz. 29).
Auch die weiteren Ausführungen in der Klageantwort lassen nicht erkennen, dass die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachte Einschränkung in Abrede stellen will. Vielmehr hält die Beklagte selbst fest, sie anerkenne, dass die Invalidenversicherung aufgrund einer anerkannten effektiven Erwerbseinbusse eine Viertelrente zugesprochen habe. Sie bestreite die Höhe der Erwerbseinbusse aufgrund des zu hoch angenommenen Valideneinkommens und die Unfallbedingtheit der feststehenden gesundheitlichen Einschränkung und der daraus resultierenden Erwerbseinbussen (act. 44 Rz. 30). Zu den von der Klägerin in Rz. 57 ff. ihrer Klagebegründung aufgestellten Behauptungen über die konkreten Auswirkungen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bei der Arbeit sowie zu den unterschiedlichen von ihr behaupteten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Verlauf nach dem Unfall erfolgt gar keine Stellungnahme (act. 44 Rz. 30).
An verschiedenen Stellen ihrer Rechtsschriften führt die Beklagte sodann an, das BEGAZ-Gutachten stamme aus dem Jahr 2018. Aktuelle medizinische Unterlagen lägen nicht vor und auch das aktuelle Beschwerdebild sei nicht bekannt. Das BEGAZ-Gutachten sage auch nichts über zukünftige Einschränkungen der Klägerin aus (act. 44 Rz. 16; act. 60 Rz. 36 f.). Damit äussert sich die Beklagte einzig dahingehend, dass in zeitlicher Hinsicht keine aktuellen medizinischen Berichte vorliegen und dass das BEGAZ-Gutachten keine Aussage über zukünftige Einschränkungen beinhalte. Wie sie sich konkret zur von der substantiiert behaupteten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit und für die Zukunft stellen will, lässt sich auch daraus nicht ableiten. Wie bereits erwogen – und auch von der Beklagten selbst anerkannt (act. 60 Rz. 37) – beruht das Beschwerdebild der Klägerin und damit einhergehend auch ihre Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit auf mehreren Faktoren. Es wäre demnach auch vor diesem Hintergrund Sache der Beklagten gewesen, die substantiierten Behauptungen der Klägerin hinreichend klar zu bestreiten und darzulegen, ob und ab wann sie welche Einschränkungen der Klägerin als gegeben betrachtet oder nicht.
Schliesslich ist zu erwähnen, dass auch das Privatgutachten von Dr. L._____ nichts zur Arbeitsunfähigkeit der Klägerin aussagt. Das Privatgutachten behandelt einzig die Frage der Kausalität (vgl. act. 3/20). Es kann damit auch in dieser Hinsicht nicht von einer genügenden Bestreitung ausgegangen werden.
Gesamthaft ist festzuhalten, dass die von der Klägerin behauptete medizinisch-theoretische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem von ihr behaupteten Verlauf sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft als unbestritten zu betrachten ist.
Sollte entgegen der vorstehend gemachten Ausführungen von einer genügenden Bestreitung für die zukünftige Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nach der Erstellung des BEGAZ-Gutachtens ausgegangen werden, so ist festzuhalten, dass das BEGAZ-Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bezogen auf das 90 %-Pensum der Klägerin attestiert (act. 3/8 S. 102 ff.). Wie bereits an anderer Stelle erwogen, ist nach dem BEGAZ-Gutachten von einer dauerhaften Einschränkung auszugehen und die vom Rheumatologen verortete Möglichkeit der Zustandsverbesserung ist lediglich von untergeordneter Bedeutung (E. 4.2.2.). Damit wäre, unter Verweis auf die Übrigen bereits gemachten Ausführungen zum BEGAZ-Gutachten (E. 5.1.5.2.), die dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von
40 % bezogen auf das 90 %-Pensum der Klägerin ohnehin erstellt.
7.3.2. Invalideneinkommen
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist die effektive Einschränkung auf dem Arbeitsmarkt, der der geschädigten Person offen steht, massgebend (WE-BER/SCHAETZLE/DOLF, a.a.O., N 9.121). Unbestritten ist, dass die H._____ AG ab
dem Unfalldatum bis und mit Oktober 2018 den regulären Lohn erbrachte und im Gegenzug die in dieser Zeit erbrachten Versicherungsleistungen erhielt (act. 1 Rz. 68). Die Klägerin erzielte nach dem Unfall bis ins Jahr 2021 unbestrittenermassen folgende Einkommen (in CHF; act. 1 Rz. 68; act. 3/44; act. 3/54; act. 3/55; act. 3/56; act. 3/57; act. 3/58; act. 3/59): Jahr Bruttolohn 2015 102'960 2016 106'418 2017 106'418 2018 99'915 2019 81'055 2020 81'697 2021 86'208 Im Jahr 2022 war die Klägerin von Januar bis März bei der H._____ AG tätig und erzielte dabei unbestrittenermassen ein Einkommen von CHF 20'263.75 (1/4 von CHF 81'055.–; act. 1 Rz. 68). Im April 2022 war die Klägerin arbeitslos. Ihr wurde in dieser Zeit ein Taggeld von CHF 167.– ausgerichtet (act. 1 Rz. 71). Weder in der Klage noch in der Replik beziffert oder belegt die Klägerin die ausbezahlten Entschädigungen (act. 1 Rz. 71; act. 56 Rz. 31 ff.). Ausführungen in anderen Eingaben können für die Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden. Es ist daher für den Monat April 2022 von 21 ausbezahlten Taggeldern, mithin einer Auszahlung von Total CHF 3'507.– auszugehen. Ab Mai 2022 bis Oktober 2023 war die Klägerin bei der J._____ AG angestellt und erzielte ein Bruttoeinkommen von CHF 78'000.–. Seit November 2023 arbeitet die Klägerin bei der K._____ AG und erhält einen Bruttolohn von CHF 76'440.– (act. 1 Rz. 72; act. 56 Rz. 29 und 31). Es ergibt sich demnach für das Jahr 2022 ein Bruttoeinkommen von CHF 75'770.75 (CHF 20'263.75 + CHF 3'507.– + CHF 52'000.– [2/3 von CHF 78'000.– entsprechend 8 Monaten]). Im Jahr 2023 resultiert ein Bruttoeinkommen von CHF 77'740.– (CHF 65'000.– [5/6 von CHF 78'000.– entsprechend 10 Monaten] + CHF 12'740.– [1/6 von CHF 76'440.– entsprechend 2 Monaten]). Ab 2024 ist von einem Bruttoeinkommen von CHF 76'440.– auszugehen. Dieser Betrag ist entsprechend den unbestrittenen Ausführungen der Klägerin bis zum 50. Altersjahr auf CHF 81'979.– linear zu erhöhen (act. 1 Rz. 74 und 77; act. 56 Rz. 34 f.). Für das Jahr 2025 resultiert damit ein Einkommen von CHF 79'209.50 (CHF 76'440.– + CHF 2'769.50). Ab dem Jahr 2026 ist von einem Bruttoinvalideneinkommen von CHF 81'979.– auszugehen (CHF 79'209.50 + CHF 2'769.50).
Die Beklagte bringt zur Berechnung des Invalideneinkommens einzig vor, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin auch bei einem anderen Arbeitgeber denselben Lohn wie bei der J._____ AG erzielen könne. Der mit dem Stellenwechsel einhergehende Minderverdienst sei Folge der einseitigen und freiwilligen Kündigung der Klägerin und nicht des Unfallereignisses. Sie sei daher nicht von der Beklagten zu übernehmen (act. 60 Rz. 41, 43, 45 und 47).
Es stellt sich die Frage, ob die Klägerin in dieser Hinsicht die Schadenminderungspflicht verletzt hat. Die Schadenminderungspflicht verlangt, dass die geschädigte Person die ihr nach den Umständen zumutbaren Massnahmen zu ergreifen hat, um den Schaden gering zu halten. Ausgangspunkt für das zumutbare Verhalten ist das Verhalten eines vernünftigen Menschen in derselben Lage, der keinen Ersatz des Schadens zu erwarten hat. Die Anforderungen an die geschädigte Person dürfen dabei nicht überspannt werden. Es hat eine Abwägung in Anbetracht der gesamten individuellen und äusseren Umstände zu erfolgen. Entscheidend ist, was der geschädigten Person nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (BITTEL, Personen-Schaden-Forum 2020, S. 213 f.). Bei der Wahrnehmung der Schadenminderungspflicht handelt es sich um eine Obliegenheit, deren Verletzung bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen ist. Der geschädigten Person ist bei Verletzung der Schadenminderungspflicht ein entsprechendes hypothetisches Einkommen anzurechnen (BITTEL, a.a.O., S. 216 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 4A_127/2011 vom 12. Juli 2011; WEBER/SCHAETZLE/DOLF, a.a.O., N 9.37 f.). Die Beweislast für das Vorliegen einer Verletzung der Schadenminderungspflicht als rechtsaufhebende Tatsache obliegt der haftpflichtigen Person. Sie hat nicht nur entsprechende Einwände hinreichend zu substantiieren, sondern auch die der geschädigten Person offen stehenden und zumutbaren Verdienstmöglichkeiten aufzuzeigen. Gelingt es der haftpflichtigen Person, das Gericht zu überzeugen, dass Massnahmen zur Schadenminderung nicht im zumutbaren Masse getroffen wurden, obliegt es der geschädigten Person im Rahmen des Gegenbeweises, zumindest Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der haftpflichtigen Person zu erwecken (BITTEL, a.a.O., S. 216 f.).
Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht ist zu verneinen. Die Klägerin behauptet, dass sie die Anstellung bei der J._____ AG aufgrund des wenig wertschätzenden Verhaltens des Linienvorgesetzten gekündigt habe. Dieser habe konstant die Überschreitung des 60 %-Pensums verlangt, obwohl er über die gesundheitlichen Einschränkungen informiert gewesen sei (act. 56 Rz. 29). Dies wird von der Beklagten nicht bestritten (act. 60 Rz. 41 ff.). In Anbetracht der gesundheitlichen Einschränkung der Klägerin ist es nach Treu und Glauben nicht als zumutbar einzustufen, dass die Klägerin einer Arbeit, bei der konstant die Überschreitung des Pensums verlangt wird, weiter nachgeht. Im Übrigen behauptet die Beklagte ohnehin keine zumutbaren Verdienstmöglichkeit und begnügt sich mit pauschalen Ausführungen, dass der bei der J._____ AG erzielte Lohn auch bei einem anderen Arbeitgeber erzielt werden könne.
Es bleibt damit bei den oben dargelegten Invalideneinkommen. Von diesen sind wiederum die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Darauf wir untenstehend im Rahmen der Schadensberechnung einzugehen sein (E. 7.5.).
7.4. Anrechenbare Leistungen
Die Klägerin erhielt, wie bereits erwähnt, bis im Oktober 2018 von der H._____ AG den vollen Lohn ausbezahlt. Entsprechend liegt für diesen Zeitraum kein Direktschaden vor. Unbestrittenermassen erhält die Klägerin seit dem 29. Juni 2018 eine BVG-Rente von jährlich CHF 16'474.20 (act. 1 Rz. 67; act. 3/50; act. 3/51). Zudem erhält die Klägerin seit dem 1. November 2018 eine Rente der Invalidenversicherung in der Höhe von monatlich CHF 583.–. Für das Jahr 2018 ergeben sich ab November Leistungen von CHF 3'911.70 (CHF 2'745.70 [entsprechend 2 Monaten von CHF 16'474.20] + CHF 1'166.– [2 Monate à CHF 583.–]). Ab dem Jahr 2019 sind jährliche Leistungen von CHF 23'470.20 (CHF 16'474.20 + CHF 6'996.– [jährliche IV-Rente]) anzurechnen.
7.5. Schadensberechnung
Eine Schadensberechnung bis Oktober 2018 erübrigt sich, da die Klägerin während diesem Zeitraum von der H._____ AG den vollen Lohn erhielt.
Für die Berechnung des ab Oktober 2018 entstandenen Erwerbsausfallschadens sind zunächst die vom brutto Validen- und Invalidenlohn abzuziehenden Sozialversicherungsbeiträge zu ermitteln. Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge kann entweder konkret anhand der jeweils gültigen Beiträge vorgegangen oder ein pauschaler Abzug vorgenommen werden (WEBER/SCHAETZLE/DOLF, a.a.O., N 9.107). Aus der von der Klägerin gemachten und in ihren Rechtsschriften enthaltenen Berechnungen geht hervor, dass sie bis ins Jahr 2020 von einem Differenzbetrag (Prozentualer Anteil der Sozialversicherungsbeiträge am Differenzbetrag zwischen brutto Validen- und Invalideneinkommen) von 0 % ausgeht und danach von 8.95 % bis März 2022, von 8.87 % im März 2022, im April 2022 von
12.47 %, ab Mai 2022 bis Oktober 2023 von 9.51 %, von November 2023 bis zum Erreichen des 50. Altersjahr von 8.5 %, zwischen dem 50. Altersjahr und dem
55. Altersjahr von 8.04 % und ab dann bis zur Pensionierung von 7.8 % (act. 56 Rz. 34). Die konkret abzuziehenden Beträge ergeben sich indessen nicht. Die geschuldeten Beiträge für AHV/IV/EO und ALV ergeben sich aus dem Gesetz und sind allgemein bekannt. Nicht ermittelbar sind jedoch die Beiträge für die berufliche Vorsorge, zumal erfahrungsgemäss die Mehrheit der Versicherten in diesem Bereich über dem gesetzlichen Minimum versichert sind, sowie die Beiträge für die Unfall- und die Krankentaggeldversicherung. Es ist demnach eine pauschale Berechnung vorzunehmen. Diese ist anhand der im Recht liegenden Unterlagen soweit möglich zu konkretisieren. Den von der Klägerin eingereichten aktuelleren Lohnausweisen sind Abzüge für AHV/IV/EO/ALV/NBU und BVG in folgender Höhe zu entnehmen: 2017 10.64 % (CHF 11'719.– bei total ausgerichteten Zahlungen von CHF 110'100.–; act. 3/55), 2018 10.75 % (CHF 10'878.– bei total ausgerichteten Zahlungen von CHF 101'106.–; act. 3/56), 2019 10.55 % (CHF 9'031 bei total ausgerichteten Zahlungen von CHF 85'561; act. 3/57); 2020 10.70 % (CHF 8'865.– bei total ausgerichteten Zahlungen von CHF 82'853.–; act. 3/58) und 2021 12.41 % (CHF 10'778 bei total ausgerichteten Zahlungen von CHF 86'878.–; act. 3/59). Die Lohnabrechnungen der Monate Januar 2022 und Februar 2022 weisen sodann Abzüge von je 14.42 % aus (CHF 899.15 bei Bruttolohn von CHF 6'235.–; act. 3/60;
act. 3/61). Zu berücksichtigen ist weiter, dass ab dem 45. Altersjahr sowie dem
55. Altersjahr höhere Beiträge für die berufliche Vorsorge anfallen (vgl. Art. 16 BVG), was sich auch bei der Klägerin im angestiegenen Betrag für das Jahr 2021 zeigt.
Der Klägerin wäre es offen gestanden, die abzuziehenden Sozialversicherungsbeiträge konkret zu behaupten. Da sie dies unterlassen hat, ist bei der pauschalen Berechnung vorsichtig vorzugehen und ein Wert, welcher die tatsächlichen Abzüge relativ sicher abdeckt, zu wählen. Für die Beiträge die Krankentaggeldversicherung sind die massgebenden Kriterien nicht bekannt. Einzig den zwei eingereichten Lohnabrechnungen aus dem Januar und Februar 2022 der H._____ AG lassen sich Abzüge von 0.433 % entnehmen (act. 3/60 und act. 3/61). Für den Zeitraum von Oktober 2018 bis Ende 2020 weisen die Lohnausweise Abzüge von rund 11 % aus. Mangels weitergehender Anhaltspunkte ist im Rahmen der vorsichtigen Berechnung von einem Zuschlag von 3 % auszugehen. Es sind damit bis Ende 2020 Abzüge von 14 % zu berechnen. Für die Berechnung der Abzüge ab dem Jahr 2021 sind lediglich die Abzüge des Jahres 2021 sowie zu Beginn des Jahres 2022 bekannt, welche rund 12.5 % resp. 14.42 % betragen. Die bei der Anstellung der J._____ AG und der K._____ AG zu bezahlenden Abzüge sind nicht bekannt. Es ist daher für diesen Zeitraum von Abzügen von 18 % auszugehen. Ab dem 55. Altersjahr ist von einer weiteren Erhöhung auf 22 % auszugehen.
Es ergibt sich damit für den bisherigen Schaden folgende Berechnung: Valid Abzüge Valid Invalid Abzüge Invalid Direkt-Jahr brutto in % netto brutto in % netto Schaden Versicherung schaden 2018 108'152.73 14.00 93'011.35 99'915.00 14.00 85'926.90 7'084.45 3'911.70 3'172.75 2019 109'883.64 14.00 94'499.93 81'055.00 14.00 69'707.30 24'792.63 23'470.20 1'322.43 2020 111'614.55 14.00 95'988.51 81'697.00 14.00 70'259.42 25'729.09 23'470.20 2'258.89 2021 113'345.45 18.00 92'943.27 86'208.00 18.00 70'690.56 22'252.71 23'470.20 0.00 2022 115'076.36 18.00 94'362.62 75'770.75 18.00 62'132.02 32'230.60 23'470.20 8'760.40 2023 116'807.27 18.00 95'781.96 77'740.00 18.00 63'746.80 32'035.16 23'470.20 8'564.96 2024 118'538.18 18.00 97'201.31 76'440.00 18.00 62'680.80 34'520.51 23'470.20 11'050.31 Summe 35'129.74 Der aufgelaufene Schaden für das Jahr 2024 ist um den Anteil nach dem Rechnungstag von CHF 1'029.34 (entsprechend 34 Tagen; CHF 11'050.31 / 365 Tage x 34 Tage) zu reduzieren. Es ergibt sich damit ein aufgelaufener Schaden von CHF 34'100.40 (CHF 35'129.74 - CHF 1'029.34).
Der für das Jahr 2024 verbleibende zukünftige Schaden von CHF 1'029.34 ist zu kapitalisieren. Es ergibt sich ein Kapitalisierungsfaktor von 0.997 (3.5% / 365 Tage * 34 Tage = 0.33 %) und ein Betrag von CHF 1'026.25 (CHF 1'029.34 * 0.997). Für den zukünftigen Erwerbsschaden ab dem Jahr 2025 ergibt sich unter Berücksichtigung der gemäss Leonardo (Version 23.01) massgebenden Kapitalisierungsfaktoren Folgendes: Ab- Ab- Versiche-Valid züge Invalid züge Invalid rungsleis- Direkt-Jahr brutto in % Valid netto brutto in % netto Schaden tungen schaden Faktor Betrag 2025 120'269.09 18.00 98'620.65 79'209.50 18.00 64'951.79 33'668.86 23'470.20 10'198.66 0.96 9'790.72 2026 122'000.00 18.00 100'040.00 81'979.00 18.00 67'222.78 32'817.22 23'470.20 9'347.02 0.93 8'692.73 2027 122'000.00 18.00 100'040.00 81'979.00 18.00 67'222.78 32'817.22 23'470.20 9'347.02 0.89 8'318.85 2028 122'000.00 18.00 100'040.00 81'979.00 18.00 67'222.78 32'817.22 23'470.20 9'347.02 0.86 8'038.44 2029 122'000.00 18.00 100'040.00 81'979.00 18.00 67'222.78 32'817.22 23'470.20 9'347.02 0.83 7'758.03 2030 122'000.00 18.00 100'040.00 81'979.00 18.00 67'222.78 32'817.22 23'470.20 9'347.02 0.80 7'477.62 2031 122'000.00 22.00 95'160.00 81'979.00 22.00 63'943.62 31'216.38 23'470.20 7'746.18 0.77 5'964.56 2032 122'000.00 22.00 95'160.00 81'979.00 22.00 63'943.62 31'216.38 23'470.20 7'746.18 0.74 5'732.17 2033 122'000.00 22.00 95'160.00 81'979.00 22.00 63'943.62 31'216.38 23'470.20 7'746.18 0.71 5'499.79 2034 122'000.00 22.00 95'160.00 81'979.00 22.00 63'943.62 31'216.38 23'470.20 7'746.18 0.68 5'267.40 2035 122'000.00 22.00 95'160.00 81'979.00 22.00 63'943.62 31'216.38 23'470.20 7'746.18 0.66 5'112.48 2036 122'000.00 22.00 95'160.00 81'979.00 22.00 63'943.62 31'216.38 23'470.20 7'746.18 0.63 4'880.09 2037 122'000.00 22.00 95'160.00 81'979.00 22.00 63'943.62 31'216.38 23'470.20 7'746.18 0.61 4'725.17 2038 122'000.00 22.00 95'160.00 81'979.00 22.00 63'943.62 31'216.38 23'470.20 7'746.18 0.58 4'492.78 2039 122'000.00 22.00 95'160.00 81'979.00 22.00 63'943.62 31'216.38 23'470.20 7'746.18 0.56 4'337.86 2040 122'000.00 22.00 95'160.00 81'979.00 22.00 63'943.62 31'216.38 23'470.20 7'746.18 0.53 4'105.48 2041 122'000.00 22.00 95'160.00 81'979.00 22.00 63'943.62 31'216.38 23'470.20 7'746.18 0.51 3'950.55 Summe 104'144.71 Im Jahr 2041 werden der Klägerin ab dem 1. August 2041 die Altersrenten ausgerichtet. Entsprechend ist für das Jahr 2041 ein Abzug von CHF 1'655.98 zu machen (CHF 3'950.55 / 365 Tage x 153 Tage). Weiter ist der zukünftige Schaden im Jahr 2024 von CHF 1'026.25 hinzuzurechnen. Es ergibt sich folglich ein künftiger Erwerbsschaden von CHF 103'514.98 (CHF 104'144.71 - CHF 1'655.98 + CHF 1'026.25).
Gesamthaft resultiert ein aufgelaufener Erwerbsschaden von CHF 34'100.40 und ein künftiger Erwerbsschaden von CHF 103'514.98.
7.6. Haftungsausfüllender Kausalzusammenhang
Zwischen der Rechtsgutsverletzung und dem eingetretenen Schaden muss ein haftungsausfüllender natürlicher Kausalzusammenhang bestehen. Es ist dabei zu beantworten, inwieweit die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in alternativen Tätigkeiten durch die festgestellten natürlich unfallkausalen Leiden eingeschränkt ist (Beschluss und Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG120192 vom 22. Juni 2023, E. 3.1.6. mit Hinweis u.a. auf Urteil des Bundesgerichts 4A_710/2012 vom 20. März 2013 E. 3.2 und BGE 134 V 109 E. 9.5).
Die Klägerin stützt sich zum haftungsausfüllenden natürlichen Kausalzusammenhang im Wesentlichen auf dieselben Behauptungen wie zum haftungsbegründenden natürlichen Kausalzusammenhang (act. 1 Rz. 30 ff.). Zusätzlich legt sie, wie bereits im Rahmen der medizinisch-theoretischen Einschränkung wiedergegeben, spezifisch dar, inwiefern sich ihre Verletzungen bei ihrer Arbeitstätigkeit einschränken (act. 1 Rz. 57 ff.). Die Beklagte äussert sich ebenfalls nicht weitergehend zum haftungsausfüllenden Kausalzusammenhang und hält dazu nur pauschal fest, dass ihre Bestreitung des Kausalzusammenhangs auch jenen zwischen dem versicherten Ereignis und dem behaupteten Erwerbsausfall betreffe (act. 44 Rz. 18). Da die Parteien keine weitergehenden oder abweichenden Behauptungen oder Bestreitungen zum haftungsausfüllenden Kausalzusammenhang aufstellen, ist dieser unter Verweis auf die unbestrittenen Behauptungen der Klägerin zu den konkreten Einschränkungen im Erwerbsalltag (act. 1 Rz. 57 ff.; dazu oben E. 7.3.1.1.) und die bereits gemachten Ausführungen zur natürlichen haftungsbegründenden Kausalität, zum Umfang der Bestreitungen der Beklagten, zur Beweislast und zum nicht erbrachten Nachweis des Eintritts des status quo ante vel sine resp. des eventualiter erstellten natürlichen Kausalzusammenhangs (E. 5.1.) ebenfalls zu bejahen.
Sodann ist auch die haftungsausfüllende adäquate Kausalität gegeben. Dabei ist nach der Adäquanztheorie zu beurteilen, ob der Erwerbsschaden der haftpflichtigen Person zuzurechnen ist (Beschluss und Urteil des Handelsgerichts des Kan-
tons Zürich HG120192 vom 22. Juni 2023, E. 3.1.6.2.). Die durch den streitgegenständlichen Unfall verursachten Verletzungen sind ohne Weiteres geeignet, den bei der Klägerin eingetretenen Erwerbsschaden zu verursachen.
7.7. Fazit
Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz des bisherigen Erwerbsschadens im Betrag von CHF 34'100.40. Zudem hat die Beklagte den künftigen Erwerbsschaden in der Höhe von CHF 103'514.98 zu ersetzen.
8. Erwerbsschaden Tätigkeit Restaurant I._____
8.1. Parteibehauptungen und strittiger Sachverhalt
Die Klägerin macht weiter einen Erwerbsschaden aus der Tätigkeit im Restaurant ihrer Eltern, dem Restaurant I._____ in C._____, geltend. Sie bringt vor, vor dem Unfall sei sie während vieler Jahre mit einem kleinen Pensum im Restaurant ihrer Eltern tätig gewesen. Die Unfallverletzungen hätten sich auch bei dieser Tätigkeit ausgewirkt. Die überwiegend stehende Tätigkeit in der warmen Backstube und im Restaurant, bei der das Heben und Tragen von Lasten notwendig sei und bei Arbeiten mit dem Teig eine Zwangshaltung des Kopfes eingenommen werden müsse, habe sie im Jahr 2015 gar nicht und in den Jahren 2016 und 2017 nur reduziert ausführen können. Die Einschränkung habe im Jahr 2016 50 % und im Jahr 2017
75 % betragen. Danach hätten ihre Eltern das Restaurant geschlossen. Es sei davon auszugehen, dass sie ohne die unfallbedingten Einschränkungen in den Jahren 2015 bis 2017 je ein Bruttojahreseinkommen von CHF 13'023.60, entsprechend dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der Jahre 2012 bis 2014 erzielt hätte. Tatsächlich habe sie aber bloss ein Einkommen von CHF 9'597.60 im Jahr 2016 und von CHF 3'199.10 im Jahr 2017 erzielt. Vom Differenzbetrag seien die Sozialversicherungsbeiträge von 6.25 % abzuziehen, womit sich ein Schaden von CHF 24'632.– ergebe. Sie habe den Schaden erst mit einer längeren Verzögerung bei der SUVA geltend gemacht, jedoch keine Leistungen erhalten. Der Schaden könne ohnehin unabhängig von einer Leistungsabweisung der SUVA vollumfänglich bei der haftpflichtigen Person geltend gemacht werden (act. 1 Rz. 48, 54, 63, 73 und 78; act. 56 Rz. 23 und 40).
Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Klägerin habe die Anstellung bei ihren Eltern gegenüber SUVA nicht erwähnt, was zur Ablehnung des verspätet geltend gemachten Taggeldanspruchs geführt habe. Entsprechend könne diese Anstellung auch nicht Gegenstand in der Validenlohnberechnung sein. Einerseits habe die Klägerin diese Anstellung selbst nicht geltend gemacht und andererseits hätte sie einen Taggeldanspruch gegenüber der SUVA gehabt. Wenn die Klägerin gegenüber der Sozialversicherung von nicht ersatzfähiger Familienunterstützung ausgehe und deswegen auf Leistungen verzichte, könne sie nicht gegenüber der haftpflichtigen Person gegenteilig argumentieren. In der Direktschadensberechnung falle die Anstellung bei ihren Eltern daher ausser Betracht. Falls sie zu beachten sei, sei sie jedenfalls um die nicht geltend gemachten SUVA-Taggelder, die sich auf 80 % des entgangenen Verdienstes belaufen hätten, zu reduzieren (act. 44 Rz. 25 und 35; act. 60 Rz. 39 und 50).
Aus den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen der Beklagten geht einzig hervor, dass sie geltend macht, die Klägerin sei gegenüber der SUVA von nicht ersatzfähiger Familienunterstützung ausgegangen und hätte ohnehin einen Taggeldanspruch für den entgangenen Verdienstausfall der Tätigkeit im Restaurant I._____ gehabt. Zu den klägerischen Behauptungen äussert sich die Beklagte ansonsten nicht. Diese haben damit als unbestritten zu gelten.
8.2. Würdigung
Unbestritten ist demnach, dass die Klägerin vor dem Unfall in einem Kleinpensum im Restaurant ihrer Eltern tätig war und aufgrund der Unfallfolgen diese Tätigkeit im Jahr 2015 gar nicht und danach 2016 bloss zu 50 % und 2017 lediglich zu 25 % ausüben konnte. Unbestritten sind weiter das jährlichen Valideneinkommen von brutto CHF 13'023.60 sowie die tatsächlich erzielten Einkommen von CHF 9'597.60 im Jahr 2016 und von CHF 3'199.10 im Jahr 2017.
Soweit die Beklagte vorbringt, die Klägerin sei gegenüber der SUVA von nicht ersatzfähiger Familienunterstützung ausgegangen, kann dies das Vorliegen eines Schadens nicht von vornherein entfallen lassen, zumal die Klägerin tatsächlich eine unfreiwillige Vermögensverminderung erlitt. Zu prüfen ist jedoch, ob die Klägerin in diesem Zusammenhang ihre Schadenminderungspflicht verletzt hat. Für die diesbezüglichen Voraussetzungen kann auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (E. 7.3.2.). Strittig ist zunächst, ob die Klägerin den Verdienstausfall gegenüber der SUVA geltend gemacht hat. Die in dieser Hinsicht behauptungsund beweisbelastete Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass dies nicht erfolgt ist (act. 44 Rz. 25; act. 60 Rz. 39 und 50). Da die Beklagte nicht wissen kann, wann und mit welchem Inhalt die Klägerin bei der SUVA Taggelder für die Tätigkeit im Restaurant I._____ beantragt hat, ist von der Klägerin im Sinne einer qualifizierten Bestreitungslast zu verlangen, dass sie konkret darlegt, dass, wann und mit welchem Inhalt sie die Taggelder bei der SUVA beantragt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_251/2020 vom 29. September 2020, E. 3.7.1.). Die Klägerin begnügt sich indes mit bloss pauschalen Ausführungen und spricht von einer nachträglich erfolgten Anmeldung bzw. einer Geltendmachung mit längerer Verzögerung (act. 1 Rz. 63; act. 56 Rz. 23 und 40). Wann und mit welchem Inhalt die Klägerin den Taggeld Anspruch beantragt hat, lässt sich daraus nicht entnehmen. Dies ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem Antwortschreiben der SUVA, spricht dieses doch nur davon, dass sich die Klägerin nach Taggeldleistungen für die Anstellung bei einem zweiten Arbeitgeber erkundigt habe (act. 3/47). Es hat damit als unbestritten zu gelten, dass die Klägerin für ihre Tätigkeit im Restaurant I._____ keine Taggelder beantragt hat.
Die berechtigte Person kann unter engen Voraussetzungen auf Leistungen der Unfallversicherung verzichten. Ein solcher Verzicht ist schriftlich zu erklären (Art. 23 Abs. 1 ATSG). Bloss passives Verhalten kann keinen Verzicht im Sinne der erwähnten Bestimmung begründen (BGE 147 V 55 E. 5.5.2.). Vorliegend hat die Klägerin nach dem als unbestritten zu betrachtenden Sachverhalt kein Taggelder bei der SUVA angemeldet und damit nicht auf die Leistungen verzichtet. Nach Art. 72 ATSG tritt der Sozialversicherer im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person ein. Einzig im Falle eines nach Art. 23 ATSG zulässigen Verzichts wird die Subrogation des Sozialversicherungsträgers ausgeschaltet. Nur in diesem Fall kann die geschädigte Person den gesamten Schaden direkt gegenüber der haftpflichtigen Person geltend machen (SK ATSG-KIESER, Art. 23 N 45). Die geschädigte Person verliert im Zeitpunkt der gesetzlichen Subrogation die subrogierten Ansprüche. Sie hat dabei nicht die Wahl, ob sie die haftpflichtige Person oder die Sozialversicherung belangen will (FORSTER, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Art. 72 N 8). Entsprechend muss die geschädigte Person die ihr zustehenden sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche bei der Sozialversicherung geltend machen und kann sich damit nicht nach ihrer Wahl – ausgenommen Fälle von Art. 23 ATSG – direkt an die haftpflichtige Person wenden. Unterlässt die geschädigte Person die Geltendmachung von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen, müssen ihr diese haftpflichtrechtlich im Sinne einer Verletzung der Schadenminderungspflicht angerechnet werden (vgl. SK ATSG-KIESER, Art. 23 N 41; vgl. im Übrigen auch BGE 147 V
55 zur sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage und zu Art. 51 UVV).
Nach dem Gesagten hat die Klägerin durch die unterlassene Anmeldung ihres Taggeldanspruchs bei der SUVA ihre Schadenminderungspflicht verletzt. Ihr sind demnach die Leistungen in Höhe der von der SUVA zu erbringenden Taggelder anzurechnen. Für die Berechnung des versicherten Verdientes ist bei einer Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber der Gesamtlohn aus allen Arbeitsverhältnissen massgebend (Art. 23 Abs. 5 UVV). Es ist unbestritten und zutreffend, dass sich die Taggelder der SUVA auf 80 % des Erwerbsausfalls aus der Tätigkeit im Restaurant I._____ belaufen hätten (vgl. Art. 17 UVG). Damit ist der von der Klägerin geltend gemachte Erwerbsschaden um die entsprechenden Leistungen zu kürzen. Eine Kürzung kann jedoch nur für den Zeitraum erfolgen, in welchem die SUVA der Klägerin überhaupt Leistungen ausgerichtet hat. Es ist ebenfalls unbestritten, dass die SUVA ihre Leistungen per 31. Dezember 2016 rechtskräftig eingestellt hat (vgl. act. 1 Rz. 64). Für das Jahr 2017 kann demnach keine Anrechnung erfolgen. Es resultiert unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsabzüge in der Höhe von 6.25 % (act. 1 Rz. 78) folgender Schaden:
Jahr Valid netto Invalid netto Schaden SUVA Direktschaden 2015 12'209.63 0.00 12'209.63 9'767.70 2'441.93
2016 12'209.63 8'997.75 3'211.88 2'569.50 642.38 2017 12'209.63 2'999.16 9'210.47 0.00 9'210.47 Summe 12'294.77
Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beklagte nicht bestreitet, dass die Klägerin aufgrund der beim Unfall vom 28. Mai 2015 erlittenen Verletzungen bei der Tätigkeit im Restaurant I._____ eingeschränkt war. Folglich ist der natürliche Haftungsausfüllende Kausalzusammenhang zu bejahen. Dasselbe gilt für die Adäquanz. Die von der Klägerin erlittenen Verletzungen sind ohne Weiteres geeignet, auch den Erwerbsausfall im Restaurant I._____ zu bewirken.
8.3. Fazit
Gesamthaft hat die Klägerin einen Ersatzanspruch von CHF 12'294.77.
9. Rentenschaden
9.1. Rechtliches
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der künftige Rentenschaden durch einen Vergleich der hypothetisch ohne das schädigende Ereignis erzielten Versicherungsleistungen mit den mutmasslich nach der Schädigung noch anfallenden Renten festzulegen (BGE 131 III 12 E. 6.2 [nicht publiziert] = Pra 94 Nr. 119). Der Rentenschaden oder Rentenverkürzungsschaden entspricht demnach der Differenz zwischen den hypothetischen Altersrenten (ohne den Unfall) und den aus den Sozialversicherungen tatsächlich zu erwartenden Altersleistungen (BSK OR I-KESSLER, Art. 46 N 9a). Die hypothetischen Altersrenten sind nach der Rechtsprechung bei unselbständig Erwerbstätigen auf 50 % bis 80 % des im Zeitpunkt der Pensionierung erzielten Bruttoeinkommens zu schätzen (BGE 129 III 135 E. 3.3 = Pra 92 Nr. 69).
9.2. Würdigung
Die Klägerin führt zum Rentenschaden ins Feld, gestützt auf das Valideneinkommen im Rücktrittszeitpunkt von CHF 122'000.– sei von hypothetischen Altersleis-
tungen von CHF 73'200.– jährlich und bereits finanzierten Renten von CHF 57'191.– auszugehen. Es ergebe sich damit ein jährlicher Rentenschaden von CHF 16'009.– und gesamthaft ein Schaden von CHF 137'234.– (act. 1 Rz. 77).
Die Beklagte hält dem entgegen, die Klägerin gehe von einem zu hohen Valideneinkommen im Rücktrittsalter aus. Auch die weiteren Annahmen seien vom Richter einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Mit den geschädigtenfreundlichen Annahme errechne die Klägerin einen Rentenschaden von CHF 137'234.–, auch dieser sei bestritten (act. 44 Rz. 34).
Aus dem vorstehend wiedergegebenen Standpunkt der Beklagten ergibt sich, dass sie das Valideneinkommen der Klägerin in Abrede stellt. Wie dargelegt, ist das Valideneinkommen im Rücktrittszeitpunkt von CHF 122'000.– erstellt (E. 7.2.3.). Im Übrigen begnügt sich die Beklagte mit bloss pauschalen Bestreitungen. Die von der Klägerin behaupteten hypothetischen Altersleistungen von CHF 73'200.– und die finanzierten Renten von CHF 57'191.– werden von der Beklagten nicht genügend bestritten. Dies zumal die Beklagte bloss ausführt, dass die weiteren Angaben der Klägerin einer kritischen Prüfung zu unterziehen seien. Ob sie damit die Höhe der hypothetischen Altersleistungen und bzw. oder den Betrag der bereits finanzierten Renten bestreiten will, lässt sich nicht erkennen.
Es ist demnach für die Berechnung von den unbestrittenen Angaben der Klägerin auszugehen. Anzufügen ist, dass die von der Klägerin behaupteten hypothetischen Altersleistungen 60 % des Valideneinkommens im Zeitpunkt der Pensionierung entsprechen. Dies bewegt sich innerhalb der bundesgerichtlich vorgegebenen Bandbreite von 50 % - 80 % des mutmasslich vor der Pensionierung erzielten Einkommens und entspricht zudem der gesetzlich vorgesehen Zielgrösse für die Höhe der Altersrenten. Darauf ist abzustellen. Es ergibt sich demnach ein jährlicher Rentenschaden von CHF 16'009.– (CHF 73'200.– abzüglich CHF 57'191.–). Dieser Betrag ist zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung ist Tabelle M4y (aufgeschobene Leibrente bis Alter 64 – Frauen) der Barwerttafeln zu verwenden (STAUF-FER/SCHAETZLE/WEBER, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 7. Aufl., S. 156 f.). Die entsprechende Tabelle basiert auf einem Rentenalter für Frauen von 64 Jahren. Zwischenzeitlich wurde das Rentenalter auf 65 Jahre erhöht (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Die der Kapitalisierung zugrunde liegende Diskontierung bezweckt, den Vorteil des vorzeitigen Kapitalempfangs bestehend aus einer längeren Möglichkeit der Verzinsung auszugleichen (STAUFFER/SCHAETZLE/WEBER, a.a.O., S. 7). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, bei der Kapitalisierung nicht vom gegenwärtigen Alter der Klägerin von 48 Jahren auszugehen, sondern auf die Werte im Alter von 47 Jahren abzustellen. Beim anwendbaren Kapitalisierungszinssatz von 3.5 % ergibt sich ein Kapitalisierungsfaktor von 9.10 (STAUFFER/SCHAETZLE/WEBER, a.a.O., S. 156). Es resultiert sich demnach ein kapitalisierter Rentenschaden von CHF 145'681.90 (CHF 16'009.– x 9.10).
Schliesslich kann für den haftungsausfüllenden Kausalzusammenhang auf die Erwägungen zum Erwerbsschaden verwiesen werden (E. 7.6.).
9.3. Fazit
Die Klägerin hat einen Ersatzanspruch von CHF 145'681.90.
10. Haushaltschaden
10.1. Rechtliches
Nach der Rechtsprechung wird der Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur Führung des Haushalts (Art. 46 Abs. 1 OR) nicht nur dann ersetzt, wenn konkret Kosten für Haushaltshilfen erwachsen, die wegen des Ausfalls der Haushalt führenden Person beigezogen werden. Auszugleichen ist vielmehr der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt (Urteil des Bundesgerichts 4A_481/2019 vom 27. Februar 2020, E. 4.1.1.).
Für die Berechnung des Haushaltsschadens ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts dreistufig vorzugehen. In einem ersten Schritt ist zu ermitteln, welche Zeit die geschädigte Person ohne den Unfall für die Erledigung der Hausarbeiten tatsächlich aufgewendet hätte. Sodann ist zweitens die Auswirkung des medizinisch-theoretischen Invaliditätsgrades auf die Fähigkeit der geschädigten Person zur Führung des Haushaltes zu eruieren. Schliesslich ist in einem dritten und letzten Schritt der Wert der Tätigkeit im Haushalt, die nicht mehr ausgeführt werden kann, zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 4A_481/2019 vom 27. Februar 2020, E. 4.1.2.).
10.2. Zeitbedarf für die Erledigung der Hausarbeiten
10.2.1. Rechtliches
Der zunächst zu ermittelnden Aufwand für die Erledigung der Hausarbeiten kann entweder gestützt auf statistische Daten festgelegt oder konkret ermittelt werden. Das Abstellen auf statistische Werte wie diejenigen der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) ist nur zulässig, soweit sich darin der in Frage stehende Haushalt repräsentiert findet oder die Werte Rückschlüsse auf den konkreten Haushalt zulassen (Urteil des Bundesgerichts 4A_481/2019 vom 27. Februar 2020, E. 4.1.3). Beruft sich die geschädigte Person auf statistische Werte, hat sie demnach ihren Haushalt und ihre Rolle mindestens so genau zu umschreiben, dass beurteilt werden kann, ob die betreffende Statistik auf Erhebungen von Haushalten beruht, die nach ihren Eckdaten jenem der Geschädigten entsprechen oder inwiefern die Statistik Rückschlüsse auf die Situation der Geschädigten zulässt. Als zentrale Parameter darzulegen sind Haushaltsgrösse, Rolle/Aufgaben, Erwerbsstatus, Geschlecht und das Alter allfälliger Kinder (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG170196 vom 27. März 2020, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_481/2019 vom 27. Februar 2020, E. 4.1.3.)
10.2.2. Parteidarstellungen und Würdigung
Die Klägerin stützt sich für die Berechnung des Haushaltschadens auf die statistischen Werte der SAKE für alleinlebende Frauen. Sie macht geltend, sie sei im Un-
fallzeitpunkt 38 Jahre alt und in einem 90 %-Pensum berufstätig gewesen. Sie habe in einem Singlehaushalt gelebt, den Haushalt geplant und geführt, täglich das Frühstück sowie wochentags i.d.R. eine warme Mahlzeit zubereitet, die notwendigen Einkäufe getätigt, die Böden, Bäder und die Wohnung allgemein gemacht, die gesamte Wäsche samt Bügeln erledigt, die Pflanzen, ihr Pferd, die beiden Hunde und ihre Katze gepflegt und Reparaturarbeiten ausgeführt. Sie habe damals gleich wie heute in einer 2.5-Zimmerwohnung mit einer Grösse von ca. 60 m2 gelebt und teilweise Unterstützung von einer Zugehfrau gehabt. Da sie in einem einfacheren Haushalt lebe und die Pflege der Haustiere einen grossen Stellenwert habe, sei die Altersgruppe 15 bis 29 Jahre ihrem Fall angemessener als die eigentlich anwendbare Altersgruppe von 30 bis 44 Jahre. Es sei daher von einer Validenleistung von
16.1 h pro Woche bis zur Pensionierung, ab der Pensionierung bis zum 80. Altersjahr von 21.7 Stunden pro Woche und ab dem 80. Altersjahr von 18 Stunden pro Woche auszugehen (act. 1 Rz. 93 und 100 ff.).
Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, dass nicht von einem Normalhaushalt gemäss SAKE ausgegangen werden könne. Einerseits habe die Klägerin weder vor noch nach dem Unfall regelmässig zu Hause gegessen, vielmehr gemäss ihren Aussagen über Mittag auswärts und abends im Restaurant der Eltern. Zudem habe sie bereits vor dem Unfall eine Putzhilfe beschäftigt und aufgrund ihrer Belastung durch Beruf, Nebenbeschäftigung im Restaurant der Eltern, Weiterbildung und Tierbetreuung wenig Zeit mit Haushaltstätigkeiten verbracht. Die Betreuung des Pferdes sei überdies Hobby und keine Haushaltsarbeit (act. 44 Rz. 39 und 44; act. 60 Rz. 52 und 56 ff.).
Unbestritten ist demnach, dass die Klägerin vor dem Unfall alleine in einer 2.5-Zimmerwohnung gelebt hat. Da die Klägerin alleine in der Wohnung gelebt hat, ist auch klar, dass sie grundsätzlich die Haushaltsarbeiten selbst zu erledigen hatte und diese nicht mit im selben Haushalt wohnhaften Personen aufgeteilt werden konnten. Damit sind die massgebenden Eckwerte für die Bestimmung der repräsentativen SAKE-Tabelle bekannt. Diese stimmen mit jenen der von der Klägerin verwendeten SAKE-Tabelle für alleinlebende Frauen (T.03.06.02.03) überein. Es ist folglich auf die erwähnte Tabelle abzustellen. Soweit die Beklagte geltend macht, dass die die Klägerin vor dem Unfall eine Putzhilfe beschäftigt gehabt und das Mittagund Abendessen nicht zu Hause eingenommen habe, ist daran zu erinnern, dass es sich bei den SAKE-Tabellen um statistische Werte handelt, welche auch derartige Schwankungen abdecken. Entsprechend vermögen die Vorbringen der Beklagten die Repräsentativität der SAKE-Tabelle nicht in Frage zu stellen. Den von der Beklagten vorgebrachten Umständen trägt im Übrigen die Klägerin ohnehin Rechnung: Sie geht bei ihrer Berechnung vom Zeitbedarf für Personen im Alter von
15 bis 29 Jahre aus und nicht von jenem für die Altersgruppe zwischen 30 und 45 Jahre. Der von der Klägerin verwendete Zeitbedarf enthält einen geringeren Zeitbedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten, für Abwaschen etc., Einkaufen und Reinigungsarbeiten. Im Gegenzug ist der Zeitbedarf für die Haustierversorgung bei der von der Klägerin verwendeten Altersgruppe höher. Diese Abweichung von der SAKE-Tabelle ist zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_481/2020 vom 27. Februar 2020, E. 4.4.2; MORENO, Der Haushaltschaden wird erwachsen, HAVE 2021, S. 36 ff.) und repräsentiert den von der Klägerin beschriebenen Haushaltsarbeiten besser als der Zeitbedarf für Personen im Alter von 30 bis 45 Jahren. Dies zumal sie geltend macht, sie habe ein Pferd, zwei Hunde und eine Katze gepflegt, was für einen hohen Zeitbedarf für die Haustierversorgung spricht. Im Übrigen führt diese Berechnung auch zu einer geringeren Einschränkung. Es ist demnach auf folgenden wöchentlichen Zeitbedarf der Klägerin abzustellen (SAKE T.03.06.02.03 2016):
Unfall bis 64. Altersjahr: 16.1 Stunden
65. Altersjahr bis 79. Altersjahr: 21.7 Stunden
ab 80. Altersjahr: 18 Stunden.
10.3. Einschränkung in der Haushaltführung
10.3.1. Rechtliches
Nach der Rechtsprechung ist der Haushaltschaden soweit möglich konkret zu bemessen. Es ist darauf abzustellen, inwieweit sich die medizinisch festgestellte Invalidität auf die Haushaltsführung auswirkt. Zur Substantiierung des Haushaltscha-
dens sind daher konkrete Vorbringen zum Haushalt erforderlich, in dem die geschädigte Person lebt, zu den darin übernommenen Aufgaben sowie darüber, inwiefern sie durch den Unfall bei diesen Leistungen für den Haushalt tatsächlich beeinträchtigt ist. Es obliegt dem Arzt oder der Ärztin, die Auswirkungen eines schädigenden Ereignisses auf den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, welche Tätigkeiten verletzungsbedingt nicht mehr oder nur noch beschränkt möglich sind; die Frage nach der prozentualen Einbusse gehört jedoch letztlich in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts (Urteil des Bundesgerichts 4A_481/2019 vom 27. Februar 2020, E. 4.5.2. und 4.5.3.).
10.3.2. Würdigung
10.3.2.1. Einschränkungen bis zum 4. Juli 2016
Die Klägerin stellt sich gestützt auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Privatgutachten der V._____ vom 8. Oktober 2020 auf den Standpunkt, im Zeitraum vom 28. Mai 2015 bis am 25. Oktober 2015 habe sie ganztags unter starkem Kopfschmerzen gelitten. Schwindel und "Trümmel" seien gehäuft vorgekommen. Sie habe in diesem Zeitraum viel Zeit für medizinische Termine aufgewendet. Dabei hätten sie Selbstverständlichkeiten wie Orientierung, Zug- oder Autofahren überfordert. Sie sei im Haushalt und bei der Tierpflege stark auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen gewesen. Die Einschränkung sei mit dem Mittelwert zwischen der aktuellen Einschränkung von 39 % und 100 % zu berechnen. Die Einschränkung sei daher mit 70 % zu veranschlagen (act. 1 Rz. 97).
Für die Zeit vom 26. Oktober 2015 bis am 3. Juli 2017 sei sie zu 55 % eingeschränkt gewesen. Ab Oktober 2015 habe sich ihr Gesundheitszustand verbessert. Sie habe ihre Kapazität aber zugunsten der Erwerbsarbeit ausgereizt, was sich auch aus einem Bericht von Dr. W._____ vom 6. Januar 2016 ergebe. Sie sei daher weiterhin auf eine massgebliche Unterstützung ihrer Eltern angewiesen gewesen. Die Einschränkung in der Haushaltstätigkeit sei mit dem Mittelwert zwischen der aktuellen Einschränkung von 39 % und der vorangegangenen Periode (70 %) zu berechnen. Es ergebe sich daher eine Einschränkung von 55 % (act. 1 Rz. 98).
Die Beklagte nimmt mit ihren Ausführungen nicht konkret Bezug auf die vorstehend wiedergegebenen Behauptungen der Klägerin. Vielmehr kritisiert sie das Privatgutachten der Klägerin frei (act. 44 Rz. 36 ff.; act. 60 Rz. 51 ff.). Dabei hält sie in ihrer Duplik u.a. fest, das Privatgutachten komme auf eine Einschränkung im Haushalt von 70 % bis zum 25. Oktober 2015, von 55 % bis zum 3. Juli 2016 und von 39 % auf Dauer. Dies sei medizinisch durch nichts belegt und widerspreche sogar dem BEGAZ-Gutachten (act. 60 Rz. 53).
Es ist zu prüfen, ob die Beklagte den Sachvortrag der Klägerin genügend bestreitet. Die Klägerin stützt ihre Behauptungen auf ein von ihr bei der V._____ in Auftrag gegebenes Privatgutachten (act. 1 Rz. 97 f.; act. 3/66). Wie bereits erwähnt, sind Privatgutachten regelmässig als besonders substantiierte Parteibehauptungen zu betrachten. Dies trifft für die gestützt auf das V._____-Privatgutachten gemachten Ausführungen zur Einschränkung in der Haushaltsfähigkeit vor dem 4. Juli 2016 aber gerade nicht zu. Nach der Rechtsprechung sind für die Substantiierung der Einschränkung konkrete Vorbringen zum Haushalt und zu den darin übernommenen Arbeiten sowie darüber, inwiefern eine Beeinträchtigung durch den Unfall besteht, erforderlich. Solche Behauptungen sind im klägerischen Sachvortrag nicht vorhanden, lässt sich doch daraus nicht entnehmen, wie sie konkret in den für die Beurteilung relevanten Bereichen (Zubereitung Mahlzeiten, Abwaschen, Einkaufen etc.) eingeschränkt war. Vielmehr stützt sich dieser auf eine Durchschnittsberechnung zwischen der behaupteten gegenwärtigen und künftigen Einschränkung von
39 % und 100 % bzw. 70 %. Die klägerische Behauptung kann daher lediglich als pauschale Behauptung einer globalen Einschränkung von 70 % bzw. 55 % betrachtet werden. Aus den wiedergegebenen Ausführungen der Beklagten (act. 60 Rz. 53) geht genügend klar hervor, dass sie die so behaupteten prozentualen Einschränkungen in Abrede stellt. In Anbetracht der bloss pauschalen Behauptung der Klägerin können für die vor dem 4. Juli 2016 bestehenden Einschränkungen keine weitergehenden Anforderungen an die Bestreitungslast gestellt werden. Es wäre demnach Sache der Klägerin gewesen, die Einschränkungen vor dem 4. Juli 2016 für die relevanten Bereich substantiiert zu behaupten. Da sie dies unterlassen hat, gelingt es ihr nicht, für die Zeit vor dem 4. Juli 2016 einen Haushaltschaden darzulegen.
10.3.2.2. Einschränkungen ab dem 4. Juli 2016 bis zum Rentenalter
Für die Einschränkung ab dem 4. Juli 2016 bis zum Erreichen des Rentenalters ist auf die nach der SAKE-Tabelle massgeblichen Bereiche je gesondert einzugehen:
a) Zubereitung Mahlzeiten
Die Klägerin führt zur Zubereitung der Mahlzeiten aus, sie habe sich vor dem Unfall auswärts verpflegt. Das Abendessen habe sie in der Restaurantküche ihrer Eltern eingenommen, wobei sie sich dort manchmal gleich an den Tisch habe setzen können und manchmal selber gekocht und gleichzeitig für das Restaurant vorgekocht habe. Das Geben und Nehmen beim Kochen habe sich vor dem Unfall die Waage gehalten. Zudem habe sie auch private Gäste im Restaurant bekocht. Zum Kochen brauche es Elan, Ausdauer und Aufmerksamkeit. Rüsten erfordere wiederholte Armbewegungen. Beim Hantieren in der Küche müsse man sich bücken und strecken. Bei der Zubereitung aufwändiger Menüs benötige man Stressresistenz, Aufmerksamkeit und Konzentration. Sie beginne jeweils früh mit der Arbeit und beende diese aufgrund der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit nunmehr mittags. Nach der Arbeit sei sie an ihrer Kapazitätsgrenze, es plagten sie Kopfschmerzen und ziehende Beschwerden, die ihre Beweglichkeit einschränkten. Auch ihre Ausdauer und Konzentration sei in Mitleidenschaft gezogen. Das gemeinsame Essen mit den Eltern sei seit dem Unfall das Mittagessen. An Arbeitstagen sei sie mittags nicht mehr in der Lage, für sich selbst zu kochen und daher auf die Unterstützung der Eltern angewiesen. Abends bereite sie sich in ihrer Wohnung noch Kleinigkeiten zu. An den Wochenenden habe sie mehr Kapazität und könne ihrer Mutter beim Kochen helfen. Insgesamt nehme sie von den Eltern nun mehr Unterstützung an, als sie diesen zu geben vermöge. Private Gästebewirtungen seien selten geworden. Die Einschränkungen betrügen gesamthaft 35 % (act. 1 Rz. 85).
Es ist auch hier zu prüfen, ob die klägerischen Behauptungen von der Beklagten rechtsgenügend bestritten werden. Die Ausführungen der Beklagten erschöpfen
sich im Wesentlichen in Kritik am V._____-Privatgutachten, ohne dabei auf konkrete Behauptungen der Klägerin Bezug zu nehmen (act. 44 Rz. 37 ff.; act. 60 Rz. 51 ff.). Zwar hält die Beklagte fest, dass sie die Ausführungen im V._____-Privatgutachten gesamthaft und im Einzelnen bestreite (act. 44 Rz. 41). Dabei handelt es sich aber um eine nicht genügende pauschale Bestreitung, lässt sich doch nicht im Ansatz erkennen, wie sich die Beklagte zu den von der Klägerin behaupteten Einschränkungen bei der Zubereitung der Mahlzeiten stellt. Anders als in Bezug auf die Einschränkungen vor dem 4. Juli 2016 stellen die von der Klägerin gestützt auf das V._____-Privatgutachten aufgestellten Behauptungen zur Einschränkung bei der Zubereitung von Mahlzeiten substantiierte Behauptungen dar, zumal sie die rechtsprechungsgemäss geforderten Angaben zur Haushaltstätigkeit vor dem Unfall und zur Einschränkung nach dem Unfall beinhalten.
Etwas konkreter – wenn auch ohne auf die entsprechenden Ausführungen der Klägerin in irgendeiner Art Bezug zu nehmen – äussert sich die Beklagte lediglich dahingehend, dass die Klägerin vor dem Unfall das Mittagessen auswärts und das Abendessen im Restaurant ihrer Eltern eingenommen habe (act. 44 Rz. 44; act. 60 Rz. 56), und dass die behauptete Einschränkung im Widerspruch zu den Aussagen der Klägerin gegenüber dem SUVA-Kreisarzt stehe, wo sie angegeben habe, sie könne selber kochen (act. 60 Rz. 52). Mit ersteren Ausführungen bringt die Beklagte übereinstimmend mit der Klägerin zum Ausdruck, dass sich die Klägerin vor dem Unfall mittags auswärts verpflegt und das Abendessen im Restaurant ihrer Eltern zu sich genommen hat. Dazu, wer das Abendessen im Restaurant zubereitet hat, äussert sich die Beklagte nicht. Auch damit liegt keine genügende Bestreitung des substantiierten klägerischen Vortrags, wonach das Essen zu gleichen Teilen von der Klägerin und ihren Eltern zubereitet wurde, vor. Letztere Ausführungen zur Aussage der Klägerin gegenüber dem SUVA-Kreisarzt sind allgemein gehalten und lassen nicht erkennen, zu welchen konkreten Mahlzeiten sich die Beklagte äussern will. Entsprechend sind die Behauptungen der Klägerin als unbestritten zu betrachten.
Der nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen unbestrittene Sachverhalt präsentiert sich demnach zusammengefasst wie folgt: Die Klägerin hat sich vor dem
Unfall mittags auswärts verpflegt und abends das Essen im Restaurant ihrer Eltern einnahm, wobei sie die Hälfte dieser Essen zubereitete. Zudem bewirtete sie vor dem Unfall häufig private Gäste. Seit dem Unfall kann die Klägerin werktags das Mittagessen nicht mehr selbst zubereiten und abends nur noch Kleinigkeiten zubereiten. Am Wochenende hat sie mehr Kapazität und kann ihrer Mutter beim Kochen helfen. In Anbetracht dieser Umstände ist die von der Klägerin vorgebrachte Einschränkung zu 35 % plausibel und damit ausgewiesen.
b) Abwaschen, Geschirr abräumen, Tisch decken
Die Klägerin bringt vor, vor dem Unfall habe sie jeweils bei ihren Eltern oder zu Hause immer die Küche aufgeräumt. Tischdecken und Aufräumen erfordere Beweglichkeit und Organisation. Mehrere Kleinigkeiten müssten bereitgestellt, verräumt und in Ordnung gebracht werden. Zur Reinigung von stark verschmutztem Koch- oder Backgeschirr brauche es Kraft. Unfallbedingt sei die Berufsarbeit für sie anstrengend geworden. Sie komme erschöpft und mit Verspannungsschmerzen bei ihren Eltern zum Mittagessen an. Da sie ihre Belastungsgrenze strikt einhalten müsse, fahre sie danach heim, um sich für eine bis zwei Stunden hinzulegen. Sie wasche lieber von Hand ab, als dass sie sich zum Geschirrspüler hinunterbücke. Nach dem Mittagessen sei sie zu erschöpft, um die Küche aufzuräumen. Die Küche bleibe dann unaufgeräumt und das Aufräumen obliege ihren Eltern. Nach dem Abendessen räume sie ihre Küche nicht mehr verlässlich auf. Beschwerdebedingte Ausfälle müsse sie entweder am Folgetag kompensieren oder zuwarten, bis die Zugehfrau Ordnung schaffe. Am Wochenende sei sie weniger ausgelastet und könne sich besser um anfallende Küchenarbeiten kümmern. Die Einschränkung betrage 35 % (act. 1 Rz. 86).
Auch diese Ausführungen werden von der Beklagten nicht rechtsgenügend bestritten. Wie bereits erwähnt, kritisiert sie das V._____-Gutachten frei, ohne dabei auf konkrete Behauptungen der Klägerin Bezug zu nehmen. Ausführungen zum Abwaschen, Geschirr abräumen und Tisch decken, finden sich darin nicht (act. 44 Rz. 37 ff.; act. 60 Rz. 51 ff.). Die Behauptungen der Klägerin zu den Einschränkungen unter diesem Punkt sind, gleich wie jene zur Zubereitung der Mahlzeiten, als substantiierte Behauptungen einzustufen. Es wäre demnach Sache der Beklagten gewesen, die von ihr spezifisch in Abrede gestellten Behauptungen klar zu bezeichnen. Da sie dies unterlassen hat, ist der klägerische Sachvortrag als unbestritten zu betrachten.
In Anbetracht dessen, dass sie vor dem Unfall stets nach dem Abendessen bei ihren Eltern oder zu Hause die Küche aufgeräumt hat, nunmehr aber nach dem Mittagessen, welches sie seit dem Unfall bei ihren Eltern einnimmt, die Küche nicht mehr aufräumen und zudem auch teilweise am Abend diese Tätigkeiten nicht mehr ausführen kann, erweist sich die von der Klägerin behauptete Einschränkung von
35 % als plausibel und damit ausgewiesen.
c) Einkaufen
Zum Einkaufen stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, sie habe vor dem Unfall jeweils zu Fuss im Dorf mit dem Rucksack eingekauft. Beim Einkaufen sei man mit Heben und Tragen von Gewicht beschäftigt. In den Läden werde man mit einer Reizüberflutung konfrontiert. Sie müsse ihre Kräfte einteilen und setze ihre Prioritäten bei der Erwerbsarbeit. Nach der Mittagspause könne sie sich für die zweite Tageshälfte etwas entspannen, bleibe aber für den Rest des Tages stark stressund reizempfindlich. Das Tragen eines Rucksacks voller Einkäufe komme nicht mehr in Frage. Einkaufen mit dem Auto sei möglich, aber sie empfinde es zumindest nach Arbeitstagen als zusätzliche Hetze. Sie sei darauf angewiesen, dass sie ihre arbeitsfreie Zeit für ihre Regeneration und den Erhalt der bestmöglichen Lebensqualität einsetze. Sie delegiere daher das Einkaufen überwiegend an ihre Eltern oder an Bekannte. Erstere kauften ohnehin regelmässig für das gemeinsame Mittagessen ein, was einer indirekten Vergabe gleichkomme. Die Einschränkungen betrügen 60 % (act. 1 Rz. 87).
Auch diese Ausführungen sind als unbestritten zu betrachten. Es kann in dieser Hinsicht auf die bereits gemachten Erwägungen verwiesen werden. Es findet sich auch zum Einkaufen keine konkrete Stellungnahme der Beklagten (act. 44 Rz. 37 ff.; act. 60 Rz. 51 ff.). Unbestritten ist demnach, dass die Klägerin vor dem Unfall mit dem Rucksack selbst im Dorf eingekauft hat, und seit dem Unfall eine überwiegende Mehrheit der Einkäufe delegieren muss. Auch die quantifizierte Einschränkung von 60 % beim Einkaufen ist basierend auf diesem unbestrittenen Sachverhalt plausibel und damit ausgewiesen.
d) Putzen, Aufräumen, Betten usw.
Die Klägerin macht geltend, die Haustierhaltung mache häufiges Saugen nötig. Der Wohnraum ihrer 2.5-Zimmerwohnung habe im Giebelbereich eine überdurchschnittliche Raumhöhe, entsprechend sei das Entfernen von Spinnweben und das Reinigen von Lampen an der Zimmerdecke an diesen Stellen erschwert. Vor dem Unfall habe sie einen täglichen Kehr mit Staubsaugen gemacht. Zudem habe sie wöchentlich eine gründliche Reinigung durchgeführt. Bereits vor dem Unfall habe sie aufgrund ihrer Auslastung das Putzen in unregelmässigen Abständen vergeben. Dies habe sich jeweils auf ca. zwei bis drei Stunden pro Monat belaufen. Bei der Bodenreinigung nehme man oft eine vornüber geneigte Körperhaltung ein. Das Reinigen von senkrechten Flächen bedeute Bücken und Strecken sowie Armbeweglichkeit. Zum Saugen oder Abstauben von Zimmerdecken in hohen Räumen müsse man in die Höhe steigen und das Gleichgewicht halten können. Zudem seien beim Putzen Kontrollblicke erforderlich, wobei man den Nacken in alle Richtungen drehen müsse. Nach ihrem Arbeitstag plagten sie verstärkte Beschwerden und sie müsse falsche Bewegungen vermeiden, um zunehmende Schmerzen zu verhindern. Bei einer Überlastung komme es zu Schwindel und Gleichgewichtsproblemen und allenfalls zu Stürzen. Wenn es ihr Zustand erlaube, erledige sie nach der Arbeit noch oberflächliche Reinigungsarbeiten wie Abstauben und Nassreinigung auf mittlerer Höhe oder oberflächliches Saugen. Das Nassreinigen von Böden müsse sie wegen der Sturzgefahr ganz unterlassen. Fenster und senkrechte Flächen reinige sie gar nicht mehr selber. Ein täglicher Kehr sei nicht mehr möglich und gründliches Reinigen schon gar nicht. Die Zugehfrau komme alle 14 Tage für zwei bis drei Stunden und erledige die gründliche Wohnungsreinigung. Ihr Ausfall beim Reinigen bedeute eine Qualitätseinbusse. Sie sei seit dem Unfall mit dem Sauberkeitsstandard nicht mehr zufrieden. Unter Berücksichtigung dessen, dass sich die Vergabe von Reinigungsarbeiten an die Zugehfrau mindestens verdoppelt habe, betrage die Einschränkung 55 % (act. 1 Rz. 88).
Auch diese Ausführungen sind als unbestritten zu betrachten. Es kann in dieser Hinsicht auf die bereits gemachten Erwägungen verwiesen werden. Es findet sich auch zum Reinigung keine konkrete Stellungnahme der Beklagten (act. 44 Rz. 37 ff.; act. 60 Rz. 51 ff.). Die Beklagte äussert sich einzig dahingehend, dass die Klägerin bereits vor dem Unfall eine Putzfrau beschäftigt gehabt habe (act. 44 Rz. 37; act. 60 Rz. 52). Dies wird von der Klägerin auch nicht anders behauptet, macht sie doch gerade geltend, dass sich die Tätigkeit der Putzfrau vor dem Unfall auf zwei bis drei Stunden pro Monat belaufen und seit dem Unfall verdoppelt habe. Wie sich die Beklagte zu dieser behaupteten Verdoppelung der Vergabe der Putzarbeiten und den von der Klägerin substantiiert behaupteten Einschränkung stellen will, lässt sich nicht erkennen. Die von der Klägerin veranschlagte Einschränkung von 55 % ist sodann in Anbetracht der unbestrittenermassen erfolgten Verdoppelung der Tätigkeit der Putzfrau sowie der weiteren der Klägerin nicht mehr möglichen Arbeiten plausibel und damit ausgewiesen.
e) Waschen, Bügeln
Die Klägerin führt ins Feld, die Waschküche befinde sich im Untergeschoss. Der Zugang erfolge über den Garten und die Garage. Sie benötige sowohl Arbeitskleidung für den Bau als auch Anzüge und Blusen für Sitzungen in der Firma und zudem Kleidung fürs Reiten. Vor dem Unfall habe sie alle Kleider und Heimtextilien gebügelt. Seit dem Unfall habe sie beim Wäschetransport, beim Aufhängen der Wäsche und beim Bügeln Probleme. Sie habe sich nach dem Unfall eine Waschmaschine und einen Tumbler für die Wohnung angeschafft. Bei schönem Wetter hänge sie die Wäsche zum Trocknen auf dem Balkon auf. Bügeln werde rasch schmerzhaft für sie, sodass sie es aufgegeben habe. Mit der Anschaffung eigener Geräte habe sie das Waschen und Trocknen vereinfacht. Trotzdem müsse sie auf gebügelte Wäsche verzichten. Bei dringendem Bedarf bügle die Zugehfrau. Die Einschränkung betrage 25 % (act. 1 Rz. 89).
Gleich wie bei den übrigen Positionen fehlt es auch in dieser Hinsicht an einer genügenden Bestreitung der Beklagten. Sie nimmt mit ihrer frei geäusserten Kritik am V._____-Privatgutachten keinerlei Bezug auf die klägerischen Behauptungen zum Waschen und Bügeln (act. 44 Rz. 37 ff.; act. 60 Rz. 51 ff.). Den unbestrittenen Ausführungen der Klägerin zufolge ist es dieser seit dem Unfall nicht mehr möglich, die Wäsche zu bügeln. Die von der Klägerin behauptete Einschränkung von 25 % ist vor diesem Hintergrund plausibel und damit ausgewiesen.
f) Reparieren, Renovieren, Schneidern, Stricken
Die Klägerin bringt vor, sie sei handwerklich und technisch versiert. Handwerkliche Arbeiten im Bereich von Instandhaltung, Umgestaltung von Räumen und Arbeiten an Fahrzeugen erforderten Planung, Kraft, Beweglichkeit und Ausdauer. Ihre organisatorische Kapazität und physische Belastbarkeit sei nach der Erwerbsarbeit weitestgehend ausgeschöpft. Da sie ihre Haustiere nicht im Stich lassen könne, habe sie ihre frühere Aktivität im handwerklichen Bereich gänzlich streichen müssen. Die Einschränkung betrage 100 % (act. 1 Rz. 90).
Auch zu dieser Kategorie der Haushaltsarbeiten finden sich keine Äusserungen der Beklagten (act. 44 Rz. 37 ff.; act. 60 Rz. 51 ff.). Es ist damit unbestritten, dass die Klägerin ihre handwerklichen Tätigkeiten seit dem Unfall zur Gänze eingestellt hat. Die Einschränkung von 100 % ist daher ausgewiesen.
g) Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit
Die Klägerin führt zur Haustierversorgung, Pflanzenpflege und Gartenarbeit aus, sie habe bereits vor dem Unfall eine Katze, zwei Schäferhunde und ein Island-Pferd gehabt. Vor dem Unfall habe sie ihr Pferd möglichst jeden Tag aufgesucht und mindestens gestriegelt. Die Ausritte habe sie sich mit einer anderen Person geteilt. Seit dem Unfall könne sie höchstens jeden zweiten Tag zu ihrem Pferd und müsse das striegeln regelmässig delegieren. Die beiden Hunde müssten täglich mindestens eine Stunde bewegt werden. Vor dem Unfall habe sie sie zudem mit der aufwändigen "Barf Methode" gefüttert. Da ihr die Haustierpflege ein Anliegen sei, absolviere sie auch nach dem Unfall die täglichen Spaziergänge wenn immer möglich selbst und begebe sich dafür möglichst auf Strecken ohne Gefälle oder Unebenheiten. Dennoch komme sie ab und zu ins Stolpern und stürze. Je nach Befinden müsse sie die Spaziergänge abkürzen. Die Hunde würden nunmehr konventionell gefüttert. Das Futter lasse sie sich in Grosspackungen von einem Kollegen bringen.
Wenn sie bei der Tierpflege überfordert sei, könne sie sich auf die Unterstützung ihrer Eltern verlassen. Die Haltung der Katze sei auch nach dem Unfall problemlos. Zimmerpflanzen habe sie bloss wenige und den Balkon habe sie bereits vor dem Unfall nicht nennenswert bepflanzt gehabt. Dagegen habe sie ihren Eltern im Garten und beim Schneiden der Bäume geholfen, dies könne sie seit dem Unfall nicht mehr. Die Einschränkung betrage 35 % (act. 1 Rz. 91).
Die Beklagte hält in ihrer Klageantwort zwar fest, dass sie den Zusatzaufwand für die Haustierversorgung bestreite (act. 44 Rz. 43). Konkret äussert sie sich aber nur zur von der Klägerin vorgebrachten Pferdebetreuung und stellt sich zu dieser auf den Standpunkt, dass es sich um Hobby und nicht um Haushaltsarbeit handle. Es sei ohnehin davon auszugehen, dass das Pferd wohl nicht mehr lebe (act. 44 Rz. 43; act. 60 Rz. 59). Damit werden die tatsächlichen Ausführungen der Klägerin nicht bestritten und es ist auch hier von einem unbestrittenen Sachverhalt auszugehen.
Die Klägerin hat demnach im Kern folgende Einschränkungen: Seit dem Unfall kann sie das Pferd nur noch jeden zweiten Tag und nicht mehr wie vor dem Unfall jeden Tag besuchen. Zudem ist die Pflege des Pferdes eingeschränkt. Bei den Hunden muss sie je nach Befinden die täglichen Spaziergänge von je einer Stunde abkürzen und kann diese nur noch konventionell füttern. Schliesslich kann sie ihren Eltern nicht mehr im Garten helfen. Soweit die Klägerin die Einschränkungen mit der Pflege und Tätigkeit für ihr Pferd begründet, handelt es sich dabei um ein Hobby welches – wie die Beklagte zutreffend darauf hinweist – nicht vom Haushaltsschaden erfasst ist (vgl. ZR 108 Nr. 47 S. 199; KARNER, Haushaltschaden, Der Ersatz des Haushaltschadens im europäischen Vergleich, in: Personen-Schaden-Forum 2012, S. 177 und 180). Dasselbe gilt auch für die Unterstützung der Eltern bei der Gartenarbeit. Es verbleibt damit einzig die Einschränkung bei den Hundespaziergängen und der Hundefütterung. In Bezug auf die Hundefütterung ist darauf hinzuweisen, dass die zu tätigenden Einkäufe für die Hunde von der gleichnamigen Position der SAKE-Tabelle erfasst sind und nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen. Die blosse Wahl einer anderen Art der Fütterung begründet ebenfalls keine Einschränkung der in der Haushaltsführung. Es verbleibt damit einzig die Einschränkung bei den Hundespaziergängen, welche die Klägerin je nach Befinden abkürzen muss. Diese Aussage lässt sich weder in Bezug auf die Häufigkeit noch auf die Dauer der Verkürzung der Spaziergänge quantifizieren. Es ist daher für die Haustierpflege, Pflanzenpflege und Gartenarbeit von keiner Einschränkung auszugehen.
h) Administrative Arbeiten
Für administrative Arbeiten macht die Klägerin keine Einschränkung geltend (act. 1 Rz. 92).
i) Einschränkungen gesamthaft für die Zeit vom 4. Juli 2016 bis zum Erreichen des Rentenalters
Es ergeben sich nach dem Gesagten für den Zeitraum vom 4. Juli 2024 bis zum Rentenalter folgende Einschränkungen:
Kategorie Dauer (h) Einschränkung in % Einschränkung (h) Mahlzeiten 4.7 35 1.65 Abwaschen etc. 1.7 35 0.60 Einkaufen 1.6 60 0.96 Reinigung 2.6 55 1.43 Waschen und Bügeln 0.8 25 0.20 Reparatur etc. 0.4 100 0.40 Haustiere und Garten 3.2 0 0.00 Administrative Arbeiten 1.1 0 0.00 Summe 5.23 Einschränkung in % 32.48
10.3.2.3. Einschränkungen ab dem Rentenalter
Die Klägerin stützt sich für die Zeit ab Erreichen des Rentenalters unverändert auf die obstehend wiedergegebenen Ausführungen und macht eine Einschränkung von gesamthaft 39 % geltend (act. 1 Rz. 99 und 104). Aus den diesbezüglichen Behauptungen der Klägerin geht indessen unzweideutig hervor, dass ihre berufliche Tätigkeit und die damit einhergehende Ermüdung und Erschöpfung für den Umfang der Einschränkung von wesentlicher Bedeutung sind. Die Einschränkungen während der Dauer der Erwerbstätigkeit können daher nicht unbesehen auf die Zeit nach dem Erreichen des Rentenalters übertragen werden. Konkretere Behauptungen zu den in dieser Zeit zu erwartenden Einschränkungen stellt die Klägerin nicht auf. Ihre Behauptung der Einschränkung kann daher bloss als pauschale Behauptung betrachtet werden. Die Beklagte bestreitet diese pauschal behauptete Einschränkung – anders als die von der Klägerin substantiiert vorgetragenen Einschränkungen ab dem 4. Juli 2016 bis zum Rentenalter – hinreichend. Die Beklagte hält in ihren Rechtsschriften fest, dass sie die Einschränkung von 39 % bestreite (act. 44 Rz. 43; act. 60 Rz. 53). Es wäre demnach Sache der Klägerin gewesen, die ohne die berufliche Tätigkeit zu erwartenden Einschränkungen konkret darzulegen. Da sie dies unterlassen hat, gelingt es ihr nicht, ab dem Rentenalter einen Anspruch auf einen Haushaltschaden aufzuzeigen.
10.3.3. Fazit zu den Einschränkungen
Zusammenfassend ist für die Zeit vom 4. Juli 2016 bis zur Pensionierung der Klägerin von einer Einschränkung von 32.48 % resp. 5.23 Stunden pro Woche auszugehen. Für die Zeit davor und danach ist keine Einschränkung erstellt.
10.4. Schadensberechnung
Im Dritten und letzten Schritt ist der Wert der Haushaltsarbeit, die die nicht mehr ausgeführt werden kann, zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung ist der Haushaltschaden gestützt auf die Kosten, die eine entgeltliche Ersatzkraft verursachen würde, zu berechnen. Das Bundesgericht akzeptiert für den anwendbaren Stundenansatz regelmässig eine Bandbreite von CHF 25.– bis CHF 30.– (BGE 129 II
145 E. 3.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_200/2020, E. 3.1.2.). Der entsprechende Stundenansatz ist ab dem Rechnungstag bis zum Erreichen des Pensionsalters zur Berücksichtigung der Reallohnerhöhung jährlich um 1 % zu erhöhen (BGE 132 III 321 E. 3.7.2.3).
Die Klägerin geht in ihrer Berechnung von einem Stundenansatz von CHF 30.– aus. und macht ab dem Rechnungstag für die Zukunft eine Dynamisierung mit 1 % jähr-
lich geltend (act. 1 Rz. 103). Dieser Stundenansatz wird von der Beklagten anerkannt, führt sie doch in ihrer Duplik aus, dass in der Gerichtspraxis konstant ein Stundenansatz von CHF 30.– angenommen werde (act. 60 Rz. 54). Der von der Klägerin verwendete Stundenansatz bewegt sich zudem im Rahmen der bundesgerichtlich vorgegebenen Bandbreite. Darauf ist abzustellen.
Es ergibt sich demnach ein jährlicher Schaden von CHF 8'158.80 (5.23 Stunden x CHF 30.– x 52 Wochen). Im Jahr 2016 ergibt dies bei 181 Tagen einen Schaden von CHF 4'045.87 (CHF 8'158.80 / 365 Tage x 181 Tage). Für die Jahre 2017 bis 2023 resultiert ein Schaden von CHF 57'111.60 (7 Jahre x CHF 8'158.80). Bis zum Rechnungstag ergibt sich im Jahr 2024 ein Anspruch von CHF 7'398.80 (CHF 8'158.80 / 365 Tage x 331 Tage). Gesamthaft resultiert ein aufgelaufener Haushaltschaden bis zum Rechnungstag von CHF 68'556.27.
Der verbleibende Anteil des Jahres 2024 von CHF 760.– (CHF 8'158.80 CHF 7'398.80) ist mit dem Faktor 0.997 (vgl. E. 7.5.) zu kapitalisieren, womit sich ein Betrag von CHF 757.72 ergibt.
Bei der Berechnung des künftigen Haushaltschadens ab dem Jahr 2025 ist der Stundenansatz von CHF 30.– ab dem Jahr 2025 jährlich um 1 % zu erhöhen. Die Kapitalisierungsfaktoren ergeben sich aus Leonardo (Version 23.01). Es resultiert folgender zukünftiger Haushaltschaden:
Jahr Stundenansatz Stunden Wochen Summe Faktor Betrag 2025 30.30 5.23 52 8'240.39 0.96 7'910.77 2026 30.60 5.23 52 8'322.79 0.93 7'740.20 2027 30.91 5.23 52 8'406.02 0.89 7'481.36 2028 31.22 5.23 52 8'490.08 0.86 7'301.47 2029 31.53 5.23 52 8'574.98 0.83 7'117.23 2030 31.85 5.23 52 8'660.73 0.80 6'928.58 2031 32.16 5.23 52 8'747.34 0.77 6'735.45 2032 32.49 5.23 52 8'834.81 0.74 6'537.76 2033 32.81 5.23 52 8'923.16 0.71 6'335.44 2034 33.14 5.23 52 9'012.39 0.68 6'128.43 2035 33.47 5.23 52 9'102.51 0.66 6'007.66 2036 33.80 5.23 52 9'193.54 0.63 5'791.93 2037 34.14 5.23 52 9'285.48 0.61 5'664.14 2038 34.48 5.23 52 9'378.33 0.58 5'439.43 2039 34.83 5.23 52 9'472.11 0.56 5'304.38 2040 35.18 5.23 52 9'566.83 0.53 5'070.42 2041 35.53 5.23 52 9'662.50 0.51 4'927.88 Total 108'422.54 Für das Jahr 2041 ist ein Abzug zu machen, da die Klägerin Ende Juli 2041 das AHV-Alter erreicht. Der in der obigen Tabelle erwähnte Betrag ist um den Anteil von
153 Tagen zu kürzen. Der künftige Rentenschaden reduziert sich entsprechend um CHF 2'065.66 (CHF 4'927.88 / 365 Tage x 153 Tage). Zu addieren ist demgegenüber der künftige Haushaltschaden im Jahr 2024 von 757.72. Es resultiert gesamthaft ein zukünftiger Rentenschaden von CHF 107'114.60 (CHF 108'422.54 CHF 2'065.66 + CHF 757.72).
Nach dem Gesagten beträgt der bisherige Haushaltschaden CHF 68'556.27 und der zukünftige CHF 107'114.60. Gesamthaft ist damit ein Haushaltschaden von CHF 175'670.87 (CHF 107'114.60 + CHF 68'556.27) ausgewiesen.
10.5. Haftungsausfüllende Kausalität
Die Klägerin äussert sich zum haftungsausfüllenden Kausalzusammenhang jeweils bei den einzelnen Kategorien. Für die Wiedergabe der klägerischen Behauptungen kann auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden. Die Klägerin legt dabei für jede SAKE-Kategorie konkret dar, inwiefern sie aufgrund der unfallbedingten Beschwerden eingeschränkt ist. Da die entsprechenden Ausführungen – wie bereits erwogen – von der Beklagten nicht bestritten werden (E. 10.3.2.2.), ist auch der haftungsausfüllende natürliche Kausalzusammenhang zum Haushaltschaden als unbestritten zu betrachten.
Zur Adäquanz ist festzuhalten, dass die durch den streitgegenständlichen Unfall verursachten Verletzungen ohne Weiteres geeignet sind, den bei der Klägerin eingetretenen Haushaltschaden zu verursachen. Damit ist auch die Adäquanz gegeben.
10.6. Fazit
Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz des Haushaltschadens in der Höhe von gesamthaft CHF 175'670.87.
11. Kosten
Die Klägerin macht weiter Ansprüche auf Ersatz bisheriger Heilkosten in der Höhe von CHF 10'034.– und zukünftiger Kosten im Betrag von CHF 11'221.– geltend (act. 1 Rz. 105 ff.). Auf die von der Klägerin ebenfalls vorgebrachten vorprozessualen Anwaltskosten wird untenstehend separat einzugehen sein (E. 12).
11.1. Bisherige Kosten
Der Anspruch auf Kostenersatz nach Art. 46 OR umfasst auch Behandlungskosten (BSK OR I-KESSLER, Art. 46 N 3; WEBER/SCHAETZLE/DOLF, a.a.O., N 9.73 ff.).
Die Klägerin macht geltend, die SUVA habe die Behandlungskosten bis zum 31. Dezember 2016 übernommen. Ab diesen Datum seien die Selbstbehalte und die Franchise der Krankenkasse sowie die Behandlungskosten für komplementärmedizinische Behandlungen, soweit diese nicht von der Zusatzversicherung gedeckt seien, zu ersetzen. Zudem seien ihr weitere unfallbedingte Kosten und Spesen, wie beispielsweise für Pferdebetreuung, Chauffeurdienste, Putzarbeiten oder Fahrspesen entstanden. Die bisherigen Kosten beliefen sich auf CHF 10'034.–. Die Zahlungen seien in der Regel bar gegen Quittung erfolgt. Da das Auffinden der Belege relativ aufwändig sei, könnten die entsprechenden Belege im Rahmen des Beweisverfahrens nachgereicht werden (act. 1 Rz. 105 ff.; act. 56 Rz. 53). Die Beklagte führt unter anderem aus, sie bestreite, dass die Klägerin die entsprechenden Auslagen gehabt habe (act. 44 Rz. 49).
Bestritten ist entsprechend, dass die Klägerin die von ihr geltend gemachten Kosten von CHF 10'034.– bezahlt hat und ihr diese tatsächlich entstanden sind. Die diesbezüglich behauptungs- und beweisbelastete Klägerin begnügt sich in dieser Hinsicht damit, zu behaupten, die Kosten seien in der Regel bar gegen Quittung beglichen worden. Dies genügt den Substantiierungsanforderungen nicht, legt die Klägerin doch nicht konkret dar, wann sie welche Kosten bezahlt haben will. Im Übrigen bietet sie ohnehin keine Beweismittel für ihre Behauptung an. Im ordentlichen Verfahren haben die Parteien zweimal unbeschränkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und neue Tatsachen sowie Beweismittel in den Prozess einzubringen (BGE 144 III 67 E. 2). Ein Nachreichen von Beweismitteln ist – ausgenommen zulässige Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO – nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels nicht mehr möglich. Damit steht der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der bisherigen Kosten zu.
11.2. Zukünftige Kosten
Die Klägerin macht sodann zukünftige Kosten geltend. Sie stellt sich auf den Standpunkt, zur Erhaltung ihrer Restarbeitsfähigkeit seien auch künftig regelmässig spezifische Therapien notwendig. Auch im BEGAZ-Gutachten werde aus rheumatologischer Sicht darauf hingewiesen, dass die weitere physiotherapeutische und osteopathische Behandlung empfehlenswert sei. Sie erhalte aktuell Physiotherapie und Osteopathie. Im Sinne eines Erfahrungs- bzw. Minimalwerts sei davon auszugehen, dass sie künftig jährlich zwölf Mal eine Osteopathie oder Kinesiologie-Behandlung und zwölf Mal jährlich Physiotherapie benötige. Vereinfachend sei von Kosten pro Sitzung von CHF 140.–, von denen die Krankenkasse CHF 105.– übernehme, auszugehen. Die jährliche Behandlungskosten summierten sich auf CHF 840.–. Dieser Betrag sei bis zum Rücktrittsalter zu kapitalisieren (act. 1 Rz. 109 ff.; act. 56 Rz. 54).
Die Behauptungen der Klägerin enthalten keine Ausführungen zum haftungsausfüllenden Zusammenhang. Es lässt sich daraus nicht genügend erkennen, inwiefern die von der Klägerin geltend gemachten Behandlungen auf das unfallbedingte Beschwerdebild der Klägerin zurückzuführen sind. Mangels genügender Behauptungen kann der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz der künftigen Kosten zustehen.
11.3. Fazit
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz von Heilkosten und künftiger Behandlungskosten.
12. Vorprozessuale Anwaltskosten
Anwaltskosten, die gerechtfertigt, notwendig und angemessen sind, bilden grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden, soweit sie nicht durch eine Parteientschädigung gedeckt sind (BGE 133 II 361 E. 4.1 = Pra 97 Nr. 25).
Die Klägerin führt ins Feld, es sei ihr ein Gesamtaufwand von rund 83 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 350.– zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer entstanden. Die Gesamtforderung belaufe sich auf CHF 32'727.45 (act. 1 Rz. 118 ff.; act. 56 Rz. 56).
Die Beklagte hält dem entgegen, verschiedene der abgerechneten anwaltlichen Tätigkeiten, insbesondere jene gegenüber der Arbeitgeberin der Klägerin sowie gegenüber allen Sozialversicherern, seien grundsätzlich nicht zu ersetzende Schadenspositionen. Die Leistungen des klägerischen Anwalts würden nicht bestritten, bestritten sei aber, dass diesbezüglich ein Schaden vorliege. Im Übrigen seien die Anwaltskosten ohnehin weder bezahlt worden noch bestehe eine Schuld der Klägerin gegenüber ihrer Rechtsschutzversicherung (act. 44 Rz. 46; act. 60 Rz. 65).
Die Klägerin hat zur Begründung der von ihr geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten nach Kategorien (Tätigkeiten mit Klientenkontakt, Tätigkeiten im Zusammenhang mit den behandelnden Ärzten/Therapeuten/Gutachtern, Tätigkeiten Arbeitgeberin, Tätigkeiten obligatorische Unfallversicherung, Tätigkeiten Invalidenversicherung, Tätigkeiten Vorsorgeeinrichtung H._____ AG bzw. AA._____, Tätigkeiten Krankentaggeldversicherung, Tätigkeiten Lebensversicherung/3. Säule, Tätigkeiten Krankenversicherung und Tätigkeiten Rechtsschutzversicherung) allgemein die angefallenen Tätigkeiten aufgelistet und je eine Aufzählung von Daten, an denen Leistungen für die jeweiligen Kategorien erfolgt sind, angefügt (act. 1 Rz. 123 ff.). In Bezug auf die konkret angefallenen Tätigkeiten bleiben die Behauptungen der Klägerin durchwegs abstrakt (vgl. z.B. zu den Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Ärzten/Therapeuten/Gutachtern: Der Anwalt musste sich regelmässig bei den behandelnden Ärzten über die Entwicklung des Gesundheitszustandes der Klägerin in Kenntnis setzen, Berichte und med. Akten studieren, Berichte veranlassen, um bei den involvierten Versicherungen Leistungen abrufen zu können, Arztberichte prüfen und bei Unstimmigkeiten intervenieren, bei einem notwendigen Arztwechsel oder beim Wunsch der Klientin nach einem neuen Behandlungsansatz, beispielsweise Facettengelenksinfiltration nach Prof. AB._____, bei der Hilfe nach einem geeigneten Behandler behilflich sein. Im Hinblick auf die Regulierung des Schadens mit der Beklagten galt es wiederum medizinische Berichte einzuholen; act. 1 Rz. 124). Gestützt auf die von der Klägerin gemachten abstrakten Ausführungen ist es nicht möglich, zu beurteilen, ob die von der Klägerin behaupteten Anwaltsleistungen angemessen und notwendig waren und damit ein Schaden vorliegt. Daran ändert auch die die eingereichte Honorarnote des klägerischen Rechtsanwalts nichts, zumal sich auch dieser der Leistungsinhalt nicht mit genügender Konkretheit entnehmen lässt (act. 3/79).
Hinzu kommt sodann, dass die Klägerin den ihr angefallenen Aufwand nur gesamthaft auf 83 Stunden zu CHF 350.–, entsprechend CHF 32'727.45, beziffert und diesen nicht auf die einzelnen von geltend gemachten Kategorien aufteilt. Welcher Aufwand für die jeweiligen geltend gemachten Kategorien angefallen ist, lässt sich auch der eingereichten Honorarnote nicht entnehmen, kommt es doch bei den Leistungsdaten zu Überschneidungen zwischen den unterschiedlichen Kategorien. Es fehlt damit auch an genügenden Behauptungen zum für die jeweils geltend gemachten Kategorien angefallenen Aufwand.
Im Übrigen erscheint schliesslich ohnehin auch fraglich, ob die Klägerin mit ihren einleitenden Ausführungen, wonach sämtliche in der Honorarnote ausgewiesenen Positionen natürlich kausal durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht worden seien (act. 1 Rz. 121), genügend schlüssige Behauptungen zur Kausalität aufgestellt hat.
Nach dem Gesagten liegen keine schlüssigen Behauptungen der Klägerin vor. Sie hat daher unabhängig davon, ob die Beklagte die Ausführungen genügend bestreitet, keinen Anspruch auf vorprozessuale Anwaltskosten.
13. Genugtuung
13.1. Rechtliches
Nach Art. 62 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 47 OR kann das Gericht bei Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände der verletzten Person eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Bemessungskriterien der Genugtuung sind die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Schädigers sowie ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten (BGE 141 III 97 E. 11.2 = Pra 105 Nr. 46; BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Zu berücksichtigen ist, inwiefern die Zahlung des Geldbetrags die Aussicht auf Linderung des Schmerzes bietet (BGE 132 II 117 E. 2.2.2; BGE 118 II 410 E. 2a). Dabei muss die Genugtuung in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Genugtuungsbeträgen stehen, die in vergleichbaren Fällen zugesprochen werden (BGE 134 III 97 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_6/2019 vom 19.09.2019, E. 6.3). Die Bemessung der Genugtuung hat entsprechend unter Berücksichtigung der im Urteilszeitpunkt ergangenen Präjudizien zu erfolgen (BGE 132 II 117 E. 3.3.2).
13.2. Würdigung
Die Klägerin beantragt die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 35'000.–. Sie geht von einer Basisgenugtuung von CHF 12'600.– aus und macht geltend, die Genugtuung sei aufgrund ihrer Schmerzen, der körperlichen und kognitiven Beeinträchtigung sowie der gelegentlichen Schwindelsensationen zu erhöhen. Diese Beschwerden wirkten sich tagtäglich nicht nur im Beruf, sondern in allen Lebensbereichen aus. Sie habe zudem unfallbedingt ihre Lebensplanung umstellen und sich mit einer Teilzeitarbeit ohne berufliche Entwicklungsmöglichkeiten abfinden müssen. Sportliche Aktivitäten seien nur noch sehr eingeschränkt möglich. Sie erachte unter diesem Umständen eine Genugtuung von CHF 35'000.– als angemessen. Seitens der SUVA sei keine Integritätsentschädigung ausgerichtet worden, womit auch keine Anrechnung erfolgen könne (act. 1 Rz. 113 ff.; act. 56 Rz. 55).
Die Beklagte führt aus, unbestritten sei, dass die SUVA keine Integritätseinbusse festgestellt habe. Die Genugtuungsforderung werde in der Regel auf das Eineinhalb bis Zweifache der Integritätsentschädigung festgesetzt. Die Klägerin wolle die Integritätsentschädigung im Ergebnis verdreifachen und verlange massiv Zins seit dem Jahr 2015 (act. 44 Rz. 51; act. 60 Rz. 64).
Entgegen der Darstellung der Beklagten existiert keine fixe Regel zur Bemessung der Genugtuungssumme basierend auf der Integritätsentschädigung. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung kann lediglich als Basisgenugtuung herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.55/2006 vom 12. Mai 2006, E. 5.2.; LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2. Aufl., N 408 ff.).
Beide Parteien gehen, auch wenn eine solche nicht ausgerichtet wurde, übereinstimmend von einer Basisgenugtuung von CHF 12'600.– aus. Die Klägerin leidet an einem kraniozervervikalem Beschleunigungstrauma mit kognitiven Beschwerden wie vorzeitiger Ermüdbarkeit, zervikozephalen und rechts zervikobrachialen Schmerzen und belastungsabhängigen Schwindelbeschwerden sowie an einer von minimal bis leicht variierenden neuropsychologischen Störung (E. 4.). Sie ist in der Ausübung ihrer 90 %-Erwerbstätigkeit dauerhaft zu 40 % eingeschränkt. Zudem liegt ab dem 4. Juli 2016 bis zum Rentenalter eine Einschränkung in der Haushaltsführung von etwas mehr als 30 % vor (E. 7. und 8.). Schliesslich bestreitet die Beklagte nicht, dass sich die Beschwerden bei der Klägerin auch in anderen Lebensbereichen auswirken und sportliche Aktivitäten nicht mehr im gleichen Masse möglich sind. Ebenso unbestritten blieb, dass die Klägerin sich mit einer Teilzeitarbeit ohne berufliche Entwicklungsmöglichkeiten abfinden muss.
Bei Verkehrsunfällen mit erlittenen Schleudertrauma wurden in der Vergangenheit wiederholt Genugtuungssummen im von der Klägerin beantragten Bereich zugesprochen. Das hiesige Gericht ging im Zusammenhang mit einem Unfall vom 10. März 2003, bei dem die geschädigte Person ein Schleudertrauma erlitt und zu
50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, aber keine Einschränkung in der Haushaltsführung vorlag, von einer Genugtuung von CHF 40'000.– aus (Beschluss und Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG120192 vom 22. Juni 2023, E. 3.4.1.). In einem anderen Fall wurde einer Geschädigten, die bei einem Verkehrsunfall am 1. Juni 1992 ein Schleudertrauma erlitt, und infolge dessen zu 40 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsunfähig und zu 30 % in der Führung des Haushalts eingeschränkt war, eine Genugtuung von CHF 44'720.– zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 4A_98/2008 vom 8. Mai 2008; LANDOLT, Genugtuungsrecht, Datenbank, Urteil Nr. 945). Der Geschädigte eines Auffahrunfalls am 22. Mai 1992 mit Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma, welcher in der Erwerbstätigkeit als selbstständiger Grafiker zu 50 % eingeschränkt war, erhielt eine Genugtuung von CHF 50'000.– (Urteil des Bundesgerichts 4C.3/2004 vom 22. Juni 2004 E. 3 = Urteil Nr. 683). Bei einer zum Unfallzeitpunkt 24-jährige Fahrzeuginsassin, welche am 24. April 1994 einen (erneuten) Verkehrsunfall mit Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma erlitt, wurde von einer Genugtuungssumme CHF 35'000.00 ausgegangen (Urteil des Bundesgerichts 4C.55/2006 vom 12. Mai 2006, E. 5.1 = Urteil Nr. 842). In einem weiteren Fall wurde selbst bei Vorliegen eines Bagatellunfalls für eine Einschränkung (nur) in der Haushaltsführung von 10 % eine Genugtuungssumme von CHF 10'000.– zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 4C.402/2006 vom 27. Februar 2007, E. 7 = Urteil Nr. 922).
In Anbetracht dieser Umstände erweist sich die von der Klägerin beantragte Genugtuung von CHF 35'000.– als angemessen. Die weiteren zu berücksichtigenden Zumessungsfaktoren geben keinen Anlass zu einer Korrektur der Genugtuungshöhe. Eine Auswirkung des Vorzustandes ist zu verneinen (E. 5. und 6.). Seitens des Schädigers ist von einfacher Fahrlässigkeit auszugehen. Sodann liegt auch kein Selbstverschulden der Klägerin vor. Weitere Gründe zur Kürzung sind weder ersichtlich noch dargetan. Die Genugtuung ist demnach auf CHF 35'000.– festzustehen.
Zum Kausalzusammenhang ist darauf zu verweisen, dass sowohl der haftungsbegründende Kausalzusammenhang als auch der haftungsausfüllende Kausalzusammenhang zum Erwerbs- und Haushaltschaden erstellt ist. Es kann auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden (E. 7.6. und 10.5.). Diese beanspruchen auch hier Geltung. Demnach ist der Klägerin antragsgemäss eine Genugtuung von CHF 35'000.– zuzusprechen.
14. Überblick über die Forderungen der Klägerin/Zins/Akontozahlungen
14.1. Überblick über die Forderungen
Die Klägerin hat folgende Forderungen gegenüber der Beklagten:
Erwerbsschaden bisher: CHF 34'100.40;
Erwerbsschaden künftig: CHF 103'514.98;
Erwerbsschaden I._____: CHF 12'294.77
Rentenschaden: CHF 145'681.90;
Haushaltschaden bisher: CHF 68'556.27;
Haushaltschaden künftig: CHF 107'114.60;
Genugtuung: CHF 35'000.–.
Gesamthaft beträgt die Forderung der Klägerin damit CHF 506'262.92.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das erkennende Gericht bei der vorliegenden Klage nicht an die von der Klägerin für jede einzelne Schadensposition beantragte Höhe gebunden ist, sondern nur an den Gesamtbetrag. Es ist zulässig, innerhalb des Gesamtbetrags für einzelne Schadenspositionen mehr zuzusprechen als beantragt (BGE 123 III 115 E. 6d; BGE 119 II 396 E. 2).
14.2. Zins und Akontozahlungen
Unbestrittenermassen hat die Beklagte bislang Akontozahlungen von total CHF 7'500.– geleistet (act. 1 Rz. 135). Obwohl Art. 85 Abs. 1 OR vorsieht, dass Teilzahlungen grundsätzlich zunächst auf die Zinsen und Kosten und erst danach auf das Kapital anzurechnen sind, bringt die Klägerin die entsprechenden Zahlungen vom Kapital der künftigen Forderungen (Erwerbsschaden, Rentenschaden und Haushaltschaden, je künftig) in Abzug (act. 1 Rz. 137). Dem ist zu folgen.
Die Klägerin beantragt eine Verzinsung zu 5 % ab dem 30. Juni 2016 auf dem Erwerbsschaden I._____ (mittlerer Verfall), ab dem 28. Oktober 2018 für den bis-
herigen Erwerbsschaden aus der Haupttätigkeit und den bisherigen Haushaltschaden (mittlerer Verfall) sowie für die künftigen Forderungen ab dem Rechnungstag (act. 1 Rz. 137). Die haftpflichtige Person hat der geschädigten Person ab dem Eintritt des Schadens einen Schadenszins zu bezahlen. Dieser Zins beträgt 5 % (Art. 73 OR). Für kapitalisierte künftige Forderungen beginnt der Zinslauf mit dem Rechnungstag (WEBER/SCHAETZLE/DOLF, a.a.O., N 9.40 ff.; BSK OR I-KESSLER, Art.
42 N 5).
Für die bis zum Urteilstag aufgelaufenen Forderungen ergibt sich folgender Zins:
Schadensposition Direktschaden Verfall Ende Zinstage Zinshöhe Betrag Erwerbsschaden 2018 3'172.75 01.12.2018 26.11.2024 2155 5% 949.62 2019 1'322.43 02.07.2019 26.11.2024 1944 5% 357.06 2020 2'258.89 02.07.2019 26.11.2024 1944 5% 609.90 2022 8'760.40 02.07.2022 26.11.2024 864 5% 1'051.25 2023 8'564.96 02.07.2023 26.11.2024 504 5% 599.55 2024 10'020.97 14.06.2024 26.11.2024 162 5% 225.47 I._____ 2015 2'441.93 14.09.2015 26.11.2024 3312 5% 1'123.29 2016 642.38 02.07.2016 26.11.2024 3024 5% 269.80 2017 9'210.47 02.07.2017 26.11.2024 2664 5% 3'407.87 Haushaltschaden 2016 4'045.87 04.10.2016 26.11.2024 2932 5% 1'647.57 2017 8'158.80 02.07.2017 26.11.2024 2664 5% 3'018.76 2018 8'158.80 02.07.2018 26.11.2024 2304 5% 2'610.82 2019 8'158.80 02.07.2019 26.11.2024 1944 5% 2'202.88 2020 8'158.80 02.07.2020 26.11.2024 1584 5% 1'794.94 2021 8'158.80 02.07.2021 26.11.2024 1224 5% 1'387.00 2022 8'158.80 02.07.2022 26.11.2024 864 5% 979.06 2023 8'158.80 02.07.2023 26.11.2024 504 5% 571.12 2024 7'398.80 14.06.2024 26.11.2024 162 5% 166.47 Genugtuung 35'000.00 28.05.2015 26.11.2024 3418 5% 16'615.28 Summe 39'587.68 Auf der Gesamtforderung von CHF 498'762.92 (CHF 506'262.92 – CHF 7'500.–) ist sodann Zins zu 5 % ab dem Rechnungstag (26. November 2024) geschuldet.
14.3. Fazit
Gesamthaft ist die Beklagte demnach zu verpflichten, der Klägerin CHF 498'762.92 nebst Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2024 und CHF 39'587.68 (aufgelaufener Zins bis 26. November 2024) zu bezahlen.
15. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen
Der bei der Beklagten versicherte F._____ verursachte am 28. Mai 2015 einen Auffahrunfall und kollidierte mit dem von der Klägerin gelenkten Fahrzeug. Die Klägerin erlitt dabei ein Schleudertrauma und ist dauerhaft in ihrer Gesundheit beeinträchtigt. Der Beklagten gelingt es nicht zu beweisen, dass der Status quo sine vel ante eingetreten ist und die heute noch bestehenden Beschwerden nicht mehr auf das Unfallereignis vom 28. Mai 2015 zurückzuführen sind. Die Klägerin ist aufgrund der Unfallfolgen sowohl in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt als auch zeitweise in der Haushaltsführung. Die Klägerin hat daher eine Forderung auf Ersatz des Erwerbsschadens, des Rentenschadens und des Haushaltschadens. Zudem hat sie Anspruch auf eine Genugtuung von CHF 35'000.–. Gesamthaft schuldet die Beklagte der Klägerin CHF 498'762.92 nebst Zins zu 5 % seit 26. November 2024 und CHF 39'587.68 aufgelaufenen Zins. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen.
16. Kosten- und Entschädigungsfolgen
16.1. Gerichtskosten
Nach Art. 91 Abs. 1 ZPO bestimmt sich der Streitwert nach dem Rechtsbegehren. Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 764'751.– (act. 56 S. 2).
Die auf Basis des Streitwerts errechnete Grundgebühr beträgt rund CHF 26'000.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 GebV OG). Diese ist angemessen auf CHF 35'000.– zu erhöhen (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, sind die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. Die Klägerin obsiegt im Umfang von CHF 498'762.92 und damit zu rund 65 %. Die Kosten sind demnach zu 65 % der Beklagten (CHF 22'750.–) und zu 35 % (CHF 12'250.–) der Klägerin aufzuerlegen. Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO in Verbindung mit § 199 Abs. 1 GOG ZH). Die Gerichtsgebühr ist soweit möglich und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 25'000.– zu beziehen (Art. 111 ZPO). Der Klägerin ist im Umfang von CHF 12'250.– das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen. Der Fehlbetrag (CHF 10'500.–) ist von der Beklagten einzufordern.
16.2. Parteientschädigungen
Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) bestimmt. Sie setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient; für jede weitere Rechtsschrift oder Verhandlung ist ein Zuschlag zu gewähren (§ 11 Abs. 1 und 2 Anw-GebV).
Gestützt auf den Streitwert beträgt die Grundgebühr rund CHF 27'800.–. Im vorliegenden Verfahren fand eine Vergleichsverhandlung statt. Zudem haben die Parteien je eine zweite Rechtsschrift eingereicht. Hierfür sind Zuschläge von rund 40 % zu gewähren. Die Grundgebühr ist daher auf insgesamt CHF 39'000.– zu erhöhen. Der Beklagten ist eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, wobei die Anteile des Obsiegens und Unterliegens vorab zu verrechnen sind (vgl. ZR 72/1973 Nr. 18 S. 30). Der Klägerin steht demnach eine auf 30 % reduzierte Parteientschädigung von CHF 11'700.– zu. Mangels Antrag ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 498'762.92 nebst Zins zu 5 % seit 26. November 2024 und CHF 39'587.68 (aufgelaufener Zins bis 26. November 2024) zu bezahlen.
Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 35'000.–.
3. Die Kosten werden zu 65 % (CHF 22'750.–) der Beklagten und zu 35 % (CHF 12'250.–) der Klägerin auferlegt. Die Gerichtskosten werden soweit möglich aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Klägerin wird im Betrag von CHF 12'250.– das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. Der Fehlbetrag wird von der Beklagten eingefordert.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 11'700.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 68.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 764'751.–.
Zürich, 26. November 2024
Handelsgericht des Kantons Zürich
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Dr. Stephan Mazan Lukas Bügler