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Entscheid

HG220097

Forderung

19. September 2023Deutsch35 min

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG220097-O U/dz Mitwirkend: Oberrichterinnen Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Flurina Schorta, die Handelsrichterin Dr. Eliane E. Ganz, die Handelsrichter Dr. Arnold Huber und Christoph Casparis sowie die Gerichtsschreiberin...

Source gerichte-zh.ch

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG220097-O U/dz

Mitwirkend: Oberrichterinnen Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Flurina Schorta, die Handelsrichterin Dr. Eliane E. Ganz, die Handelsrichter Dr. Arnold Huber und Christoph Casparis sowie die Gerichtsschreiberin Nadja Maurer

Urteil vom 19. September 2023

in Sachen

FC A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

FC B._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Y._____

betreffend Forderung

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 201'937.50 nebst Zins von 5% seit 16. Dezember 2021 zu bezahlen.

2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Schaffhausen (Zahlungsbefehl vom 2. März 2022) im Umfang der betriebenen Forderung samt Zins zu beseitigen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beklagten."

Modifiziertes und erweitertes Rechtsbegehren: (act. 25 S. 2)

"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 201'937.50 – abzüglich der bereits der Klägerin mit Verfügung vom 23.12.2022 zufolge Anerkennung zugesprochenen CHF 62'551.10 – nebst Zins von 5% seit 16. Dezember 2021 sowie Fr. 10'096.90 zu bezahlen.

2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Schaffhausen (Zahlungsbefehl vom 2. März 2022) im Umfang der betriebenen Forderung samt Zins abzüglich 62'551.10 zu beseitigen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beklagten."

Sachverhalt und Verfahren

A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in A._____. Sie bezweckt die Durchführung, Organisation und Leitung eines Profi-Fussballspielbetriebs (act. 3/2).

Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in B._____, die sich gemäss Eintrag im Handelsregister der Durchführung von Finanzgeschäften aller Art, Gewährung von Darlehen, Kauf, Verkauf sowie Verwaltung von Vermögenswerten und

Lizenzen im Bereich des Sportes, insbesondere für den Fussballclub B._____ (FC B._____), widmet (act. 3/3).

b. Prozessgegenstand

Die Klägerin und die Beklagte schlossen am 5. März 2020 eine Partnerschaftsvereinbarung, in welcher sie ihre Zusammenarbeit und unter anderem die Aufteilung von Transfersummen regelten, wenn ein Spieler der Parteien zu einem Drittklub transferiert wird. Der am tt Juli 2000 geborene Spieler C._____, der in der Organisation der Parteien ausgebildet worden war, wechselte am 10. September 2021 von der Beklagten zum FC D._____. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten den ihr gestützt auf die Partnerschaftsvereinbarung und das dazugehörige Transferreglement ihrer Meinung nach zustehenden Anteil an der Transfersumme.

B. Prozessverlauf

a. Klageeinleitung

Die Klägerin machte die vorliegende Klage mit Einreichung der Klageschrift am 1. Juli 2022 (Datum Poststempel) beim Handelsgericht des Kantons Zürich rechtshängig (act. 1). Innert angesetzter Frist bezahlte sie den verlangten Vorschuss für die Prozesskosten von CHF 13'000.– und reichte ein ergänztes Beweismittelverzeichnis nach (act. 7, 8). Die Beklagte erstattete ihre Klageantwort am 17. Oktober 2022 und ersuchte gleichzeitig um Anordnung von Schutzmassnahmen hinsichtlich zwei Beilagen zur Klageantwort; in der Sache beantragte sie die Abweisung der Klage im Umfang von CHF 139'386.40 nebst Zins bzw. sie sei lediglich zu verpflich-ten, der Klägerin CHF 62'551.10 nebst Zins zu 5% seit 16.12.2021 zu bezahlen (act. 12). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 wurde angeordnet, dass die Klageantwortbeilagen 18 und 19 einstweilen gesondert aufbewahrt und der Klägerin nicht zugänglich gemacht werden; zudem wurde die Leitung des Prozesses an Oberrichterin Flurina Schorta als Instruktionsrichterin delegiert (act. 15).

b. Wesentliche Verfahrensschritte

Am 22. Dezember 2022 fand eine Vergleichsverhandlung statt, die ohne Ergebnis blieb (Prot. S. 6 f.). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 wurde das Verfahren im Betrag von CHF 62'551.10 nebst Zins zu 5% seit 16. Dezember 2021 zufolge Anerkennung als erledigt abgeschrieben und der diesbezügliche Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten. Der prozessuale Antrag der Beklagten auf Anordnung von Schutzmassnahmen wurde abgewiesen und der Beklagten Gelegenheit gegeben, die gesondert aufbewahrten Klageantwortbeilagen zurückzuziehen. Schliesslich wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 18). Die Klageantwortbeilagen 18 und 19 konnten der Klägerin am 11. Januar 2023 zugestellt werden, nachdem die Beklagte ihr Einverständnis erklärt hatte (act. 20, 21). Die Klägerin erstattete ihre Replik innert erstreckter Frist am 17. März 2023 (act. 25). Die Duplik datiert vom 7. Juni 2023 (act. 29). Die Klägerin liess sich mit einer als "Stellungnahme zu Dupliknoven" bezeichneten Eingabe vom 23. Juni 2023 vernehmen (act. 33), die der Beklagten zugestellt wurde (Prot. S. 15). Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Nach Erhalt der Verfügung vom 29. August 2023 erklärten beide Parteien, auf die Hauptverhandlung zu verzichten (act. 35 - 39).

Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO).

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Die Zuständigkeit des angerufenen Handelsgerichts stützt sich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung in Ziff. 8.9 der Partnerschaftsvereinbarung und ist im Übrigen unbestrittenermassen gegeben (Art. 17 ZPO; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG; act. 1 S. 3; 12 S. 2).

1.2

Die Beklagte beantragte mit der Klageantwort die Abweisung der Klage nur im CHF 62'551.10 nebst Zins zu 5% seit 16.12.2021 übersteigenden Umfang (act. 12 S. 2). Gestützt auf diese Erklärung wurde das Verfahren im entsprechenden Betrag bereits mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 zufolge Anerkennung als erledigt abgeschrieben und die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (act. 18).

1.3

Mit der Replik erweiterte die Klägerin ihr Rechtsbegehren um den Betrag von 10'096.90 (act. 25 S. 2). Zur Begründung führte sie aus, dass im Transfer Agreement nebst der fixen eine variable Transfersumme vereinbart worden sei, welche inzwischen teilweise fällig geworden sei; auch diesbezüglich stehe ihr ein Anteil von 37.5% zu (act. 25 S. 3 ff.). Die Klageerweiterung steht somit in einem sachlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Anspruch und erweist sich im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO als zulässig (so auch die Beklagte, act. 29 S. 3).

1.4

Die von der Beklagten beantragten Schutzmassnahmen wurden mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 abgewiesen (act. 18) und die Beklagte erklärte sich in der Folge mit der Herausgabe der Beilagen 14/18-19 an die Klägerin einverstanden (act. 20). Es erübrigen sich weitere Ausführungen.

1.5

Die Klägerin reichte nach Abschluss des ordentlichen, zweifachen Schriftenwechsels und damit nach Eintritt des Aktenschlusses (vgl. Art. 229 ZPO) eine weitere (unaufgeforderte) Eingabe ein (act. 33) und machte damit von ihrem unbedingten Replikrecht Gebrauch. Es wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zu prüfen sein, inwiefern die von der Klägerin in ihrer Eingabe vom 23. Juni 2023 neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel unter Berücksichtigung von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig sind.

2.

Sachverhalt, Parteistandpunkte

2.1

Unbestrittener Sachverhalt

Die Parteien schlossen am 5. März 2020 eine Partnerschaftsvereinbarung in der Absicht, eine enge und langfristige Partnerschaft im Bereich Nachwuchs-Spitzenfussball zu bilden (act. 3/4 S. 1, Präambel). Das Ziel der Partnerschaft war gemäss Ziff. 2.3 der Vereinbarung, dass jeder Nachwuchsspieler der beiden Fussballclubs in jener Mannschaft spielt, die seinem fussballerischen Niveau entspricht (act. 3/4 S. 2).

Ziff. 5 trägt den Titel "Spielerwechsel innerhalb der Partnerschaft/Transferreglement". Gemäss Ziff. 5.2 wird die Transfersumme "gemäss Anhang 4 - Transferreglement Artikel 4.1." zwischen den Parteien aufgeteilt, wenn ein Vertragsspieler von der Klägerin (FCA._____) oder der Beklagten (FCB._____) zu einem Drittklub transferiert wird; die Verhandlungen mit dem Drittklub führt dabei diejenige Partei, bei welcher der Spieler unter Vertrag steht.

Ziff. 4.1 des der Partnerschaftsvereinbarung angehängten Transferreglements lautet wie folgt (act. 3/4 Anhang 4 - Transferreglement):

4.1

Vertragsspieler / Transfersumme

Die beim Transfer des Spielers der FC A._____ AG oder der FC B._____ AG erzielte "Netto-Transfernsumme wird zwischen den beiden Parteien anteilsmässig anhand der Anzahl Saisons aufgestellt, in denen der Spieler für den jeweiligen Klub im Alter von 12 bis 23 Jahre qualifiziert/spielberechtigt war. Es kommt daher nicht darauf an, ob ein Spieler leihweise oder definitiv bei einem Klubs gespielt hat. Die jeweilige Saison wird dem Klub angerechnet, für die der Spieler während mehr als 183 Tage spielberechtigt/qualifiziert war. Eine Saison startet am 01.07 und endet am 30.06.

"Netto-Transfersumme =Brutto Transfersumme abzgl. Drittbeteiligungen, Solidaritätsbeitrag, bereits bezahlte Transfersummen/Ausbildungsentschädigungen an frühere Klubs, Agenthonorare, ect.

Beispiel Spieler X wechselt mit 19 Jahren gegen eine Transfersumme zu einem Drittklub

Alter qualifiziert/spielberechtigt für Berechtigter/Transfersumme (Anteil)

12.

FC B._____ FC B._____ (1/8)

13.

FC B._____ FC B._____ (1/8)

14.

FC B._____ FC B._____ (1/8)

15.

FC A._____ FC A. ____ (1/8)

16.

FC A._____ FC A._____ (1/8)

17.

FC A._____ FC A._____ (1/8)

18.

FC A._____ FC A._____ (1/8)

19.

FC A._____ FC A._____ (1/8)

Aufteilung = 3/8 für FC B._____ AG und 5/8 für FC A._____

C._____ spielte ab der Saison 2012/2013 5 von 8 Saisons bei der Beklagten und 3 von 8 Saisons bei der Klägerin und war zuletzt als Vertragsspieler bei der Beklagten tätig (vgl. act. 14/9). Die Parteien stimmen darin überein, dass der Klägerin grundsätzlich 37.5% der (Netto-)Transfersumme zustehen (act. 1 S. 4 f.; act. 12 S. 4). C._____ wechselte am 10. September 2021 zum FC D._____. Der FC D._____ schuldete der Beklagten gestützt auf das "Transfer Agreement on a permanent Basis" vom 6. September 2021 eine Transfersumme von CHF 500'000.– zzgl. 7.7% MWST, demnach CHF 538'500.– (act. 1 S. 5; act. 12 S. 4; act. 14/19 Ziff. 3). Aus dem "Transfer Agreement" ergibt sich überdies die Vereinbarung einer "Conditional transfer fee" von je CHF 25'000.– zzgl. MWST, welche geschuldet ist, wenn der Spieler 30 resp. 60 "official matches (League matches) with First Team D._____" bestritten hat (act. 14/19 Ziff. 4).

C._____ spielte ab der Saison 2012/2013 5 von 8 Saisons bei der Beklagten und 3 von 8 Saisons bei der Klägerin und war zuletzt als Vertragsspieler bei der Beklagten tätig (vgl. act. 14/9). Die Parteien stimmen darin überein, dass der Klägerin grundsätzlich 37.5% der (Netto-)Transfersumme zustehen (act. 1 S. 4 f.; act. 12 S. 4). C._____ wechselte am 10. September 2021 zum FC D._____. Der FC D._____ schuldete der Beklagten gestützt auf das "Transfer Agreement on a permanent Basis" vom 6. September 2021 eine Transfersumme von CHF 500'000.– zzgl. 7.7% MWST, demnach CHF 538'500.– (act. 1 S. 5; act. 12 S. 4; act. 14/19 Ziff. 3). Aus dem "Transfer Agreement" ergibt sich überdies die Vereinbarung einer "Conditional transfer fee" von je CHF 25'000.– zzgl. MWST, welche geschuldet ist, wenn der Spieler 30 resp. 60 "official matches (League matches) with First Team D._____" bestritten hat (act. 14/19 Ziff. 4).

Unbestritten sind sodann die folgenden, dem vorliegenden Verfahren vorangegangenen Ereignisse: C._____ war für die Saison 2018/2019 an den E._____ (E._____) "ausgeliehen". Am 12. Dezember 2018 schloss C._____ mit E._____ einen "Arbeitsvertrag für Nichtamateur-Spieler der Klubs des Schweizerischen Fussballverbandes" für die Dauer vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2022 (act. 14/2). Diesen Arbeitsvertrag kündigte C._____ am 30. Juni 2019 fristlos (act. 14/6) und schloss am 1. Juli 2019 mit der Beklagten einen Arbeitsvertrag für Nichtamateur-Spieler für die Dauer vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2022 (act. 14/9). E._____ erhob am 30. Juli 2019 beim Schweizerischen Fussballverband SFV, Kontroll- und Disziplinarkommission, Klage gegen C._____ und die Beklagte betreffend Vertragsbruch und Anstiftung zu Vertragsbruch (act. 14/10), welche am 20. Dezember 2019 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war (act. 14/12). Dagegen reichte E._____ am 10. Januar 2020 beim Rekursgericht des SFV einen Rekurs ein (act. 14/13), zog diesen jedoch am 3. März 2020 wieder zurück (act. 14/16). Die "Förderungsvereinbarung C._____" zwischen der F._____ Consulting GmbH und der Beklagten trägt das Datum vom 28. Februar 2020 (act. 14/18).

2.2. Parteistandpunkte

2.2.1. Die Klägerin ist der Meinung, sie habe Anspruch auf 37.5% der gesamten fixen Transfersumme zzgl. MWST, demnach CHF 201'937.50 (act. 1 S. 5). Die Beklagte weise keine im Sinne des Reglements zulässigen Abzüge von der Brutto-Transfersumme nach. Dafür kämen nur Kosten in Frage, die aus dem Transfer selbst resultierten bzw. damit im Zusammenhang stünden. Weder Lohnkosten als Entgelt für Leistungen des Spielers für die Beklagte noch Kosten aus einem Rechtsstreit mit einem Drittklub könnten darunter fallen (act. 1 S. 7 f.).

Die von der Beklagten geltend gemachten Abzüge würden nicht zu einer der im Reglement genannten Kategorien (Drittbeteiligungen, Solidaritätsbeitrag, bereits bezahlte Transfersummen/Ausbildungsentschädigungen an frühere Klubs, Agentenhonorare) zählen (vgl. auch act. 25 S. 21 ff.).

Die Klägerin bestreitet, dass der Transfer von C._____ nur durch den «enormen Aufwand» der Beklagten möglich geworden sei. Die Beklagte habe vielmehr eigene Interessen verfolgt, indem sie C._____ in ihrer eigenen ersten Mannschaft habe einsetzen wollen, und um sich und C._____ vor einer rechtlichen und finanziellen Inanspruchnahme durch E._____ sowie einer möglichen Sanktionierung durch den SFV zu bewahren. Bestritten sei, dass die Beklagte Anwaltskosten in der Höhe von CHF 250'000.– zu tragen bzw. jemals bezahlt habe oder hierzu eine rechtliche Verpflichtung bestehe, sowie dass diese Kosten in einem Zusammenhang mit dem und im Hinblick auf den Transfer des Spielers C._____ entstanden und notwendig gewesen seien. Durch die Kündigung sei der Vertrag mit E._____ unabhängig von dem nachfolgenden Rechtsstreit beendet worden, und die Erledigung der Klage durch den SFV sei zufolge fehlender sachlicher Zuständigkeit erfolgt, womit sich der dort und im Rekursverfahren betriebene Aufwand ohnehin als unnötig erweise (act. 25 S. 7 ff.).

Für den Fall, dass der Spieler C._____ im Sommer 2019 zu E._____ gewechselt hätte, hätten im Übrigen die Klägerin wie auch die Beklagte Ausbildungsentschädigungen in der Höhe von CHF 160'000.– erhalten. Es treffe mithin nicht zu, dass

man den Spieler C._____ an E._____ verloren hätte, ohne auch nur einen Franken zu sehen (act. 25 S. 10, 14 f.).

Ob die Beklagte mit der F._____ Consulting GmbH eine Fördervereinbarung abgeschlossen habe und zu welchen Konditionen, sei für das vorliegende Verfahren irrelevant. Verträge der Beklagten mit Dritten, aus welchen die Beklagte zu irgendwelchen Zahlungen oder anderen Leistungen verpflichtet sei, könnten die Klägerin weder verpflichten noch ihr entgegengehalten werden. Dies gelte umso mehr, als die Rechtsstreitigkeiten mit E._____ bei Abschluss der Partnerschaftsvereinbarung bereits beendet gewesen seien und die Beklagte der Klägerin weder ihr heute behauptetes Verständnis noch die Fördervereinbarung zur Kenntnis gebracht und somit arglistig verschwiegen habe (act. 25 S. 15 ff.). Im Übrigen sei der Fördervereinbarung zu entnehmen, dass Rechtsanwalt Y._____ Anwaltsleistungen im (von der Klägerin bestrittenen) Betrag von insgesamt CHF 189'000.– nicht nur für den Rechtsstreit mit E._____ erbracht habe, sondern für diverse weitere Streitigkeiten (Strafverfahren gegen den Sicherheitschef der Beklagten, zwei Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat B._____ betreffend Polizeikostenbeteiligung, ein Gerichtsverfahren betreffend die ausserordentliche Generalversammlung der Stadion B._____ AG «nebst einer grossen Zahl weiterer Arbeiten im Rahmen der allgemeinen Rechtsberatung des FC B._____ im Jahr 2019 sowie Jan./Feb. 2020»). Dies sei nur äusserst dreist (act. 25 S. 17 f.).

C._____ habe seit seinem Transfer zum FC D._____ inzwischen 41 Pflichtspiele absolviert, das 30. Spiel am 11. September 2022. Die variable Transfersumme von CHF 25'000.– zzgl. MWST gemäss Ziff. 4.3 des "Transfer Agreements" sei mithin am 10. November 2022 fällig geworden. Die Beteiligung der Klägerin von 37.5%, entsprechend CHF 10'096.90 (inkl. MWST), sei ihr innert 30 Tagen ab Erhalt der Transfersumme zu vergüten (act. 25 S. 3 f.).

2.2.2. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, sie sei zu Abzügen von der Brutto-Transfersumme von insgesamt CHF 345'123.45 (CHF 269'250.– + CHF 75'873.45) berechtigt (act. 12 S. 5). Die Aufzählung in Ziff. 4.1 des Transferreglements zur Ermittlung der Netto-Transfersumme sei nicht abschliessend. Entsprechend habe die Klägerin lediglich Anspruch auf 37.5% von CHF 154'877.–, also CHF 58'079.–, zzgl. 7.7% MWST, was CHF 62'551.10 entspreche.

Es gehe um eine partnerschaftliche Teilung unter Berücksichtigung des von den Parteien gezeigten Engagements, welches letztlich zum erfolgreichen Transfer geführt habe. Zu berücksichtigen seien nicht nur die eigentlichen Ausbildungskosten, sondern sämtliche übrigen Aufwendungen und Kosten einschliesslich des getragenen Risikos (act. 12 S. 6). Die Beklagte habe C._____, der hinter ihrem Rücken einen Vertrag mit E._____ abgeschlossen habe, mit grossem finanziellen Aufwand wieder herauslösen und dem Spieler einen Profivertrag geben müssen; bei einem Jahreslohn von CHF 12'000.– für die Saison 19/20, CHF 18'000.– für die Saison 20/21 und CHF 24'000.– für die Saison 21/22 seien zzgl. Prämien, Spesen und sonstige Vergütungen total CHF 75'873.45 angefallen (act. 12 S. 7 f.). Die von E._____ beim Schweizerischen Fussballverband SFV eingeleitete Klage wegen Vertragsbruchs sei am 20. Dezember 2019 nach grossem Engagement der Beklagten abgewiesen worden, und E._____ habe den erhobenen Rekurs gegen diesen Entscheid letztlich zurückgezogen (act. 12 S. 9 ff.). Zur Abgeltung der hohen Anwaltskosten der Beklagten habe sie mit der F._____ Consulting GmbH, welcher die Forderung aus der Anwaltstätigkeit abgetreten worden sei, eine Förderungsvereinbarung abgeschlossen, laut welcher letzterer eine 50%-Beteiligung am Erlös eines allfälligen künftigen Transfers zustehe. Gestützt darauf sei der Beklagten Rechnung über CHF 250'000.– zzgl. MWST gestellt worden (act. 12 S. 11 f.).

Ohne das Engagement der Beklagten und die hieraus entstandenen Kosten und Verpflichtungen, um die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit E._____ finanzieren zu können, wäre es nicht zu einem Transfer oder zu einem Transfererlös gekommen. Die Kausalität liege auf der Hand. Stelle man den Einsatz der Beklagten jenem der Klägerin gegenüber, so zeige sich, dass die Klägerin abgesehen von drei Jahren Ausbildung im Wert von CHF 12'000.– nichts beigetragen habe (act. 12 S. 7 f., 13 f.).

In der Duplik beantragt die Beklagte weiterhin die vollumfängliche Abweisung der Klage und hält an ihrem Standpunkt fest (act. 29 S. 2 ff.). Sie bestätigt, dass mittlerweile zudem eine variable Transfersumme von CHF 25'000.– zzgl. MWST fällig

geworden und am 8. November 2022 bei ihr eingegangen sei. Der Klägerin stehe davon 37.5% oder CHF 10'096.90 zu, wobei die Fälligkeit der Auszahlung des Anteils der Klägerin frühestens 30 Tage nach Eingang der Zahlung, demnach am 8. Dezember 2022 eingetreten sei (act. 29 S. 4).

2.2.3. Auf diese und die weiteren Vorbringen der Parteien ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen, soweit es für die Entscheidfindung erforderlich ist.

3. Beteiligung an der Transfersumme

3.1. Begriffe

3.1.1. Der Begriff „Transfer“ bezeichnet generell den Wechsel eines Spielers von einem Klub zu einem anderen Klub, wobei verbandsrechtlich die Übertragung der Spielerlaubnis des Spielers von einem Klub auf einen anderen Klub im Vordergrund steht. Bei der Transferentschädigung handelt es sich um die Ablösesumme, gegen welche der bisherige Klub bereit ist, den wechselwilligen Spieler zu einem anderen Klub ziehen zu lassen; die Höhe der Entschädigung hängt massgeblich vom Marktwert des Spielers und der Vertragslaufzeit ab. Beim Transfervertrag handelt es sich normalerweise um einen zweiseitigen, synallagmatischen Vertrag zwischen dem bisherigen Klub und dem zukünftigen Klub eines Spielers, bei dem der Spielerwechsel die charakteristische Hauptleistung des Vertrags bildet (vgl. RINON MEMETI, Third Party Ownership (TPO), Zürcher Studien zum Privatrecht, 2020, S. 5, 53).

3.1.2. Die Beteiligung einer Drittpartei – also jeder anderen Partei als die beiden Klubs, die einen Spieler untereinander transferieren – an einer durch einen Spielertransfer ausgelösten Transferentschädigung, auch „Third Party Ownership“ genannt, beruht üblicherweise auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen einem Klub und der Drittpartei, nach der letzterer im Falle des Transfers eines bestimmten Spielers eine variable von der Höhe der Transferentschädigung abhängige Zahlung zusteht. Das schweizerische Recht sieht dafür keinen bestimmten Vertragstypus vor (MEMETI, a.a.O., S. 61, 81).

3.2. Partnerschaftsvereinbarung

3.2.1. In der Partnerschaftsvereinbarung (act. 3/4; vgl. oben Ziff. 2.1) haben die Parteien eine umfassende Zusammenarbeit im Bereich des Nachwuchs-Spitzenfussballs geregelt. Die Vereinbarung bezieht sich nicht allein auf ein Investment oder eine Beteiligung am Spieler C._____ bzw. an entsprechenden Transferrechten. Für die Beurteilung der aus der Vereinbarung fliessenden Rechte und Pflichten ist unabhängig von deren rechtlicher Einordnung in erster Linie auf die vertragliche Abmachung abzustellen.

3.2.2. Die Parteien sind insbesondere uneinig, wie die Netto-Transfersumme gemäss Ziff. 5.2 in Verbindung mit Ziff. 4.1 Anhang 4 - Transferreglement zu bestimmen ist.

3.3. Netto-Transfersumme

3.3.1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt des Vertrags nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Die empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang. Wenn der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste, massgebend (vgl. BGE 138 III 659 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

3.3.2. Keine der Parteien stellt konkrete Behauptungen zum übereinstimmenden wirklichen Willen resp. zu konkreten Willensäusserungen der Parteien zum gemeinsamen Verständnis auf, welche einem Beweis zugänglich wären, und sie offerieren auch keine Beweismittel. Es hat deshalb eine objektivierte Vertragsauslegung zu erfolgen.

3.3.3. Der Wortlaut der massgeblichen Bestimmungen wurde oben in Ziff. 2.1 wiedergegeben. Danach hängt die Aufteilung der Transfersumme einzig von der Anzahl Saisons ab, welche ein Spieler beim einen oder anderen Klub gespielt hat. Die Bestimmung enthält insbesondere keine Hinweise darauf, dass bei der Aufteilung besondere, bis zum Transfer getätigte Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Spieler zu berücksichtigen sind.

Aus der Definition der Netto-Transfersumme ergibt sich, dass von der Transfersumme, die von einem Drittklub bezahlt wird, Abzüge gemacht werden dürfen. Dass die Aufzählung der Abzüge nicht abschliessend ist, ergibt sich aus dem Zusatz "etc.". Dem Wortlaut ist nicht zu entnehmen, dass es sich nur um Kosten handeln kann, die aus dem Transfer selbst resultieren bzw. damit im Zusammenhang stehen. Es geht aus dem Wortlaut auch nicht hervor, dass Ausbildungskosten oder sämtliche übrigen Aufwendungen und Kosten einschliesslich des getragenen Risikos zum Abzug berechtigt wären.

Nach der Definition der Netto-Transfersumme sind hingegen "Drittbeteiligungen, Solidaritätsbeitrag, bereits bezahlte Transfersummen/Ausbildungsentschädigungen an frühere Klubs, Agentenhonorare, etc." zum Abzug berechtigt. Die Parteien sind sich einig, dass ein "Solidaritätsbeitrag" gemäss Anhang 5 des Reglements der FIFA für den Status und Transfer von Spielern bei nationalen Transfers nur anfällt, wenn ein Ausbildungsklub einem anderen Verband angehört (act. 25 S. 22; act. 29 S. 28). Der Begriff "bereits bezahlte Transfersummen/Ausbildungsentschädigungen an frühere Klubs" ist selbsterklärend und nicht umstritten (act. 25 S. 23; act. 29 S. 29). "Agentenhonorare" fallen an, wenn in Transfervereinbarungen auf Seiten der beteiligten Clubs oder des Spielers Agenten involviert sind, die sich Beteiligungen an Transfersummen ausbedingen (vgl. etwa HAAS/STRUB, Entwicklungen im Sportrecht, SJZ 116/2020, S. 90). "Drittbeteiligungen" sind laut Klägerin einem Spieler, seinem bisherigen Klub und/oder seinem Agenten eingeräumte Beteiligungen an einem möglichen Weitertransfer des Spielers. Der Zweck solcher Beteiligungen liege darin, dass der (neue) Klub so die unmittelbaren Kosten für die Verpflichtung des Spielers reduzieren könne und Kosten später nur trage, wenn der Spieler sich erfolgreich entwickle und gewinnbringend weiterverkauft werden könne (act. 25 S. 21). Die Beklagte bestreitet dies als "unbewiesene Behauptung", ohne aber ein anderweitiges Verständnis des Begriffes darzutun (act. 29 S. 27); soweit sie geltend macht, bei der Fördervereinbarung handle es sich um eine Drittbeteiligung im Sinne der Partnerschaftsvereinbarung, wird auf ihre Vorbringen noch einzugehen sein (vgl. Ziff. 3.3.6). Aus dem Wortlaut ergibt sich somit, dass sämtliche laut Definition der Netto-Transfersumme ausdrücklich abzugsberechtigten Aufwendungen ihrer Natur nach mit dem Transfer zusammenhängen. Die Art der namentlich genannten Abzüge lässt den Schluss zu, dass auch allfällige weitere, unter "etc." abzugsberechtigte Positionen nach dem mutmasslichen Parteiwillen von vergleichbarer Natur sein sollten.

Aus dem Vertragszusammenhang ergibt sich, dass die Parteien eine Zusammenarbeit im Bereich des Nachwuchs-Spitzenfussballs bezweckten. Dafür haben sie einen optimalen Athletenweg vorgesehen und bestimmte Regeln dafür getroffen, wann ein Arbeitsvertrag mit dem Spieler abgeschlossen werden kann. In verschiedenen Anhängen werden die vom jeweiligen Klub zu tragenden Kosten der Juniorenmannschaften sowie die Zuweisung von Subventionen geregelt. Eine Entschädigung für Ausbildungsjahre ist vorgesehen, wenn der "Home Regio Klub" gestützt auf sein Erstrecht mit einem Spieler einen Arbeitsvertrag abschliesst (act. 3/4 Ziff. 3.4). Gemäss Ziff. 3.5 ist aber auch für solche Spieler das Transferreglement Ziff. 4.1 anwendbar. Aus keiner dieser Bestimmungen geht hervor, dass ein Klub, der einen Spieler mit einem Vertrag anstellt, den dem Spieler bezahlten Lohn bei einem späteren Transfer von der Transfersumme abziehen könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich Ziff. 5.2 Partnerschaftsvereinbarung und Ziff. 4.1 Transferreglement auf "Vertragsspieler" beziehen, somit gerade auf mit einem Arbeitsvertrag ausgestattete Spieler, welche in der Organisation der Parteien ausgebildet wurden. Hätten die Parteien die Berechtigung zum Lohnabzug vereinbaren wollen, so wäre nach Treu und Glauben zu erwarten, dass sie dies in den schriftlichen Vertrag aufgenommen hätten.

Eine Auslegung nach dem Wortlaut, dem konkreten Sinngefüge, dem Regelungszweck und nach dem Verständnis in guten Treuen führt zum Ergebnis, dass von der Transfersumme mit dem konkreten Transfer zusammenhängende Aufwendun-

gen abgezogen werden können. Dem widerspricht im Übrigen die Beklagte nicht, wenn sie namentlich Lohnkosten aufgrund ihres "logischen Zusammenhang[s] mit der Erlangung der Transfermöglichkeit und dem Transfer" berücksichtigt haben will (act. 29 S. 31).

3.3.4. Die Beklagte will - wie erwähnt - den C._____ bezahlten Lohn für die Jahre 2019-2022 zuzüglich Prämien, Spesen und sonstige Vergütungen von total CHF 75'873.45 (bzw. an anderer Stelle CHF 78'873.45; act. 12 S. 8, 12 f.) von der Transfersumme abziehen. In der Duplik beziffert sie den Betrag "korrekterweise" auf CHF 75'907.– (act. 29 S. 11), was mit den eingereichten Lohnausweisen übereinstimmt (act. 14/21; Bruttolohn zzgl. Spesen). Wie gesehen ist Lohnaufwand nach dem Vertrag der Parteien nicht zum Abzug berechtigt. Lohnkosten haben bei der Berechnung der Netto-Transfersumme deshalb grundsätzlich ausser Acht zu bleiben. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte im Gegenzug von den vertraglichen Leistungen des Spielers in ihrer Mannschaft profitieren konnte.

In der Duplik führt die Beklagte aus, sie habe dem Spieler C._____ einen Lohn einräumen müssen, der deutlich über dem liege, was sie ansonsten einem Jungprofi in der Challenge League bezahlen könne. Eventualiter sei zumindest die Differenz des Lohnes, der E._____ eingeräumt habe, zu dem von der Beklagten bezahlten Lohn, um den Spieler zurück zu gewinnen, im Betrag von CHF 36'907.– abzuziehen, weil es ansonsten nicht zum Transfer gekommen wäre (act. 29 S. 31). Auf dieses Argument ist nachfolgend unter Ziff. 3.3.7 zurück zu kommen.

3.3.5. Die Parteien stimmen darin überein, dass kein "Solidaritätsbeitrag" angefallen ist (act. 25 S. 22; act. 29 S. 28). Ebenso werden keine "bereits bezahlte Transfersummen/Ausbildungsentschädigungen an frühere Klubs" geltend gemacht (act. 25 S. 23; act. 29 S. 29). Die Beklagte behauptet auch nicht, dass vorliegend ein "Agentenhonorar" bezahlt und zum Abzug gebracht wurde (act. 29 S. 29). Soweit sie ausführt, rechtliche Beratungsdienstleistungen könnten ohne weiteres unter die Position des Agenten/Beraters subsumiert werden, zumal ihr Rechtsvertreter zum massgeblichen Zeitpunkt auch kantonal wie eidgenössisch bewilligter Personalvertreter gewesen sei (unter Hinweis auf act. 30/25), gehen ihre Vorbringen an der Sache vorbei. Die Beklagte betont nämlich ausdrücklich, dass ihr Rechtsvertreter den Spieler C._____ gerade nicht vertreten habe bzw. dass dieser einen Berater namens G._____ gehabt habe (act. 29 S. 34). Ein Honorar des beklagtischen Rechtsvertreters aus Spielervermittlung behauptet die Beklagte nicht.

3.3.6. Die Beklagte will vielmehr die gegen sie aus der Vereinbarung mit der F._____ Consulting GmbH resultierende Forderung von CHF 250'000.– zzgl. MWST von der Transfersumme abziehen. Die Klägerin ist an der "Förderungsvereinbarung C._____" vom 28. Februar 2020 (act. 14/18) nicht beteiligt. Die Beklagte behauptet auch nicht, dass sie die Klägerin bei Abschluss der Partnerschaftsvereinbarung über die mit der F._____ Consulting GmbH geführten Verhandlungen orientiert habe. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese der Klägerin entgegengehalten werden könnte. Um eine Drittbeteiligung im oben dargelegten Sinn handelt es sich nicht.

Soweit die Beklagte in der Duplik etwas missverständlich eine "Abtretung an die F._____ Consulting GmbH" erwähnt (act. 29 S. 24), scheint sie eine Abtretung der Anwaltshonorare durch ihren Rechtsvertreter zu meinen. Die "Förderungsvereinbarung" enthält jedenfalls keine Abtretung eines Teils der Transfersumme. Vielmehr lautet sie in Ziff. 3 wie folgt: "Erfolgt ein Transfer vom Spieler C._____ vom FC B._____ zu einem Drittklub während der Vertragsdauer des Spielers und wirft einen wirtschaftlichen Gewinn ab, werden die folgenden Rückerstattungen vom FC B._____ zugunsten der F._____ Consulting GmbH fällig: (…)" (act. 14/18). Die Beklagte hat mithin nicht über die Transfersumme verfügt, sondern sich lediglich zu einer Rückzahlung des "Förderungsbeitrags" verpflichtet, wobei diese Pflicht sowohl in der Höhe als auch im Zeitpunkt vom Transfer des betreffenden Spielers abhängig ist. Für die Berechnung der Netto-Transfersumme gemäss Ziff. 4.1 Transferreglement kann daraus zulasten der Klägerin nichts abgeleitet werden.

3.3.7. Die Beklagte beruft sich auf den im Zusammenhang mit C._____ entstandenen "enormen Aufwand", der Grund für die Verpflichtung gegenüber der F._____ Consulting GmbH und die Lohnkosten sowie kausal für den Transfer gewesen sei.

Sie stützt sich auf die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Vertrag von C._____ mit E._____ und dessen Auflösung. Der Abschluss des "Arbeitsvertrag für

Nichtamateur-Spieler der Klubs des Schweizerischen Fussballverbandes" für die Dauer vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2022 ist unbestritten; er liegt als act. 14/2 bei den Akten. Die Klägerin weist darauf hin, dass dieser Vertrag gemäss dem Entscheid des SFV, Kontroll- und Disziplinarkommission, unter einer suspensiven Bedingung geschlossen worden sei, die sich nie verwirklicht habe, so dass er gar nie gültig zustande gekommen sei (act. 25 S. 13, 19). Laut Artikel 9 des Arbeitsvertrags ("Besondere Vereinbarungen zwischen den Parteien") galt unter anderem die folgende "Suspensive Bedingung: Die Gültigkeit des Vertrags steht unter der Bedingung, dass der Klub eine Vereinbarung über den definitiven Transfer des Spielers mit dem FC B._____ abschliessen kann." (act. 14/2 S. 4). Die Beklagte macht nicht geltend, dass eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen worden war (vgl. u.a. act. 29 S. 16). Es lag mithin kein gültig abgeschlossener Vertrag vor.

Die Kontroverse der Parteien zur Frage der Zuständigkeit des SFV, Kontroll- und Disziplinarkommission, zu dessen Entscheid und zur Auflösung des Arbeitsvertrags durch die fristlose Kündigung (act. 25 S. 13; act. 29 S. 16) erweist sich damit letztlich als irrelevant. Selbst wenn aber von einem gültigen Arbeitsvertrag auszugehen gewesen wäre, so wäre er durch die fristlose Kündigung per sofort aufgelöst worden, wie die Klägerin zurecht geltend macht (act. 25 S. 12; vgl. Art. 337 ff. OR; BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, 7. Aufl. 2019, Art. 337c und 337d, je N 1). Die anschliessende Anstellung von C._____ durch die Beklagte und der rund zwei Jahre später erfolgte Transfer zum FC D._____ wären mithin rechtlich möglich gewesen, wie auch immer das Verfahren vor den Instanzen des SFV ausgegangen wäre.

Wenn die Beklagte ausführt, C._____ und sie seien von E._____ infolge Vertragsbruch und Anstiftung zu Vertragsbruch auf Schadenersatz und ein Transferverbot für zwei Jahre beklagt worden, womit sie sich in ihrer Existenz gefährdet gesehen habe (act. 12 S. 9; act. 29 S. 20, S. 32 f.), so wird deutlich, dass die Beklagte in den Verfahren vor den Instanzen des SFV primär die Forderungen von E._____ abwehrte. Zwar beruft sich die Beklagte darauf, dass sie stets "ein Transferpotential im vorgenannten Spieler als Mitglied der Schweizer U20 Nationalmannschaft" gesehen habe, weshalb sie das Risiko einer verbands-/rechtlichen Auseinandersetzung auf sich genommen habe, sei sie doch stets der Überzeugung gewesen, dass E._____ unrecht gehandelt habe (act. 29 S. 16). Dabei betont die Beklagte mehrfach, dass E._____ den Spieler hinter ihrem Rücken engagiert habe, dass sie interveniert habe, um den Arbeitsvertrag aufzulösen, und dass sie den Spieler in seinem Entscheid fristlos zu kündigen unterstützt habe (act. 12 S. 8 f.; act. 29 S. 12), worauf E._____ die Kündigung für ungültig erachtet und Druck ausgeübt habe (act.

29 S. 8, 13, 20; vgl. act. 14/8). Ob die Beklagte den Spieler für ihre eigene Mannschaft brauchte, wie die Klägerin geltend macht (act. 25 S. 7 f.), oder ob die Beklagte den Spieler im Hinblick auf eine künftige Transferentschädigung vertraglich binden wollte, erscheint allerdings mit Bezug auf den im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit E._____ bzw. im Rahmen der Verfahren vor den Instanzen des SFV betriebenen Aufwand nicht als relevant. Die Beklagte behauptet nicht, dass zu diesem Zeitpunkt der zwei Jahre später erfolgte Transfer des Spielers zum FC D._____ bereits im Raum stand (vgl. act. 29 S. 10). Von mit dem konkreten Transfer zusammenhängenden Aufwendungen kann daher nicht die Rede sein. Gleiches gilt im Übrigen für den höheren Lohn, den die Beklagte C._____ habe einräumen müssen (act. 29 S. 31; oben Ziff. 3.3.4). Dieser mag erforderlich gewesen sein, um den Spieler zu sich zurück zu holen (act. 29 S. 13). Dass er aber im Hinblick auf den Transfer zu D._____ so festgesetzt wurde, ist weder substantiiert behauptet noch ersichtlich.

Der Behauptung, dass keine Transfersumme im Sinne von Ziff. 5.2 Partnerschaftsvereinbarung fällig geworden wäre, wenn C._____ den mit E._____ abgeschlossenen Vertrag nicht gekündigt und keinen Vertrag mit der Beklagten abgeschlossen hätte, hält die Klägerin die in diesem Fall zu erwartende Ausbildungsentschädigung gemäss Ziff. 5.3 Partnerschaftsvereinbarung und Ziff. 4.2 Transferreglement entgegen, die sie auf je CHF 160'000.– für sich und die Beklagte beziffert (act. 25 S. 10; act. 26/4). Die Beklagte bestreitet diese Behauptung als unbewiesen, wobei sie aber vorab die Berechnung der Klägerin in Zweifel zieht und geltend macht, dass sie selbst Anspruch auf fünf Jahre Ausbildungsentschädigung gehabt hätte (act. 29 S. 10 f., 19). Dem Grundsatz, dass in diesem Fall eine Ausbildungsentschädigung fällig worden wäre, widerspricht sie mithin nicht.

3.3.8. In der Duplik legt die Beklagte neu dar, E._____ habe den Rekurs nicht einfach so zurückgezogen. Vielmehr habe sich im Rahmen des Transfers des Spielers H._____ zu E._____ die Möglichkeit zur Bereinigung des Streits ergeben. Die Beklagte sei bereit gewesen, auf einen Teil der Transfersumme, nämlich CHF 50'000.– von 150'000.–, zu verzichten. Diese CHF 50'000.– würden nunmehr zusätzlich als abzugsfähige Leistung geltend gemacht (act. 29 S. 18). Die Klägerin bestreitet in ihrer (insoweit zulässigen) Stellungnahme einen Transferpreisnachlass als Gegenleistung für den Rückzug des Rekurses und macht geltend, E._____ hätte für diesen Spieler niemals CHF 150'000.– bezahlt. Dem Transfervertrag lasse sich vielmehr entnehmen, dass CHF 50'000.– als Bonuszahlung von E._____ an die Beklagte vereinbart worden seien für den Fall, dass E._____ in die Super League aufsteigen sollte. Den Bonus habe die Beklagte erhalten, so dass es ohnehin an einem Schaden fehle. Überdies leite die Beklagte in prozessualer Hinsicht ohnehin nichts ab aus dieser Behauptung, habe sie ihr Rechtsbegehren doch nicht angepasst (act. 33 S. 9 f.).

Dem von der Beklagten vorgelegten Transfervertrag zwischen E._____ und der Beklagten betreffend den Spieler H._____ vom 17. Februar 2020 lässt sich zwar entnehmen, dass einerseits eine fixe Transfersumme von CHF 100'000.– und andererseits erfolgsabhängige Transfersummen von CHF 25'000.– (nach dem 20. Einsatz des Spielers in einem Meisterschaftsspiel der ersten Mannschaft) und von CHF 50'000.– (im Falle des Aufstiegs der ersten Mannschaft in die Super League) vereinbart wurden (act. 30/22 Ziff. 2.1. und 2.2.). In Ziff. 3. erklärt E._____ unter der Bedingung der erfolgreichen Registrierung des Spielers den Rückzug des Rekurses in Sachen C._____ & FC B._____ wie auch den Verzicht, zivilrechtlich gegen dieselben vorzugehen. Dass die Beklagte E._____ im Gegenzug eine Reduktion der Transfersumme gewährte, lässt sich dem Vertrag allerdings nicht entnehmen. Abgesehen von einem handschriftlich ergänzten "Auszug Transfermarkt" (act. 30/23), aus dem eine entsprechende Abmachung nicht hervorgeht, offeriert die Beklagte keinerlei Beweismittel für ihre Behauptung. Es ist mithin nicht bewiesen, dass der Beklagten im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsvertrags von C._____ mit E._____ zusätzliche Kosten in der Höhe von CHF 50'000.– entstanden sind.

3.3.9. Trotz entsprechender Hinweise der Klägerin (vgl. u.a. act. 25 S. 15, 17 f.) unterlässt die Beklagte auch in der Duplik jegliche nähere Konkretisierung des behaupteten grossen rechtlichen Aufwands im Zusammenhang mit der Auflösung des Vertrags mit E._____. Sie substantiiert in keiner Weise näher, welche konkreten Anwaltskosten ihr dabei entstanden sind und wie sich diese zusammensetzen. Wäre davon auszugehen, dass diese Kosten tatsächlich von einer Transfergebühr in Abzug gebracht (oder in anderer Weise der Klägerin belastet) werden dürften, so hätte die Beklagte diese im Einzelnen zu substantiieren und gegebenenfalls zu beweisen gehabt. Die Beklagte legt dafür einzig die Rechnung ihres Rechtsvertreters über CHF 250'000 zzgl. MWST vor (act. 14/20), welche "Aufwendungen 20192021" betreffen soll. Was für Aufwendungen mit dieser runden Summe zusammengefasst worden sind, lässt sich der Rechnung nicht entnehmen. Sie enthält weder eine Aufstellung bestimmter Leistungen, noch den damit verbundenen Stundenaufwand oder eine konkrete Honorarvereinbarung.

Der Förderungsvereinbarung ist, wie die Klägerin geltend macht, zu entnehmen, dass Rechtsanwalt Y._____ für die Beklagte "in Sachen Übernahme des Clubs, im Rechtsfall des Spielers C._____ /E._____ Zürich nebst Klag- und Rekursverfahren vor dem CH-Fussballverband und verbunden mit der Rückkehr des Spieler C._____ zum FC B._____, im Strafverfahren gegen den FCB._____-Sicherheitschef I._____, in zwei Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat SB._____ betreffend Polizeikostenbeteiligung sowie im Gerichtsverfahren betreffend die aoGV der Stadion B._____ AG nebst einer grossen Zahl weiterer Arbeiten im Rahmen der allgemeinen Rechtsberatung des FC B._____ im Jahre 2019 sowie Jan. / Febr. 2020 Leistungen im Umfang von CHF 189'000.00 erbracht" hat (act. 14/18, Ingress). Eine Ausscheidung der Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit C._____ erfolgt nicht. Aus der Aufzählung ergibt sich, dass diese weder CHF 250'000.– noch auch nur CHF 189'000.– betragen haben. Wenn die Beklagte in der Duplik neu angibt, der tatsächliche Zeitaufwand betreffend den isolierten Fall C._____ liege "bei rund 100 Stunden, was eine Honorarforderung von CHF 37'500.00 zzgl. MWST ergeben würde" (act. 29 S. 34), so wurde dies von der Klägerin in ihrer (diesbezüglich zu beachtenden) Stellungnahme bestritten (act. 33 S. 17 f.). Nachdem die Beklagte ihren Aufwand aber auch insoweit lediglich ungefähr ("rund 100 Stunden") behauptet, keinerlei bestimmte Leistungen, damit verbundenen Stundenaufwand oder einen Honoraransatz substantiiert und keinerlei Beweismittel offeriert, vermag sie auch in diesem Betrag keine Rechtskosten nachzuweisen.

3.3.10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte keine Positionen dartun kann, welche gemäss der Partnerschaftsvereinbarung von der Brutto-Transfersumme abgezogen werden dürfen. Insbesondere ist ihr nicht zu folgen, wenn sie den C._____ bezahlten Lohn für die Jahre 2019-2022 zuzüglich Prämien, Spesen und sonstige Vergütungen sowie die gegen sie aus der Vereinbarung mit der F._____ Consulting GmbH resultierende Forderung von CHF 250'000.– zzgl. MWST oder anderweitigen Aufwand von der Brutto-Transfersumme in Abzug bringen will.

3.4. Fazit

Die Beteiligung der Klägerin besteht somit an der Brutto-Transfersumme, die mangels abzugsberechtigter Positionen der Netto-Transfersumme entspricht. Sie beträgt einerseits CHF 500'000.– zzgl. 7.7% MWST, also CHF 538'500.– (fixe Transfersumme), und andererseits CHF 25'000.– zzgl. 7.7% MWST, also CHF 26'925.– (variable Transfersumme). Der Anteil der Klägerin von 37.5% beläuft sich somit auf CHF 201'937.50 und CHF 10'096.90, also insgesamt CHF 212'034.40.

3.5. Fälligkeit, Zins, Rechtsvorschlag

3.5.1. Die Klägerin bringt vor, nach Ziffer 4.4. der Partnerschaftsvereinbarung würden die Beteiligungen an den Partnerclub jeweils innert 30 Tagen nach Erhalt der Transfersumme und entsprechender Rechnungsstellung vergütet und damit fällig (act. 1 S. 4). Dies gelte auch für die "Conditional transfer fee", welche gemäss Ziff. 4.3. des Transferagreements 60 Tage nach dem dreissigsten Spiel, mithin am 10. November 2022 zur Zahlung fällig geworden sei (act. 25 S. 4). Die Beklagte äussert sich nur zur variablen Transfersumme und ist der Ansicht, die Fälligkeit der Auszahlung des Anteils der Klägerin sei frühestens am 8. Dezember 2022 eingetreten (act. 29 S. 4). Da somit unbestrittenermassen beide Beteiligungsforderungen der Klägerin fällig sind, erübrigen sich weitere Ausführungen.

3.5.2. Die Klägerin verlangt mit der Klage die Zusprechung der Klageforderung zuzüglich Zins von 5% seit 16. Dezember 2021 (act. 1 S. 2) und verweist auf ihre Rechnungsstellung vom 16. November 2021 und Mahnungen vom 21. Dezember 2021 resp. 13. Januar 2022 (act. 1 S. 6). Die Beklagte äussert sich nicht zum verlangten Verzugszins. Der Klägerin ist demnach hinsichtlich der Beteiligung an der fixen Transfersumme antragsgemäss Zins zu 5% zuzusprechen. Hinsichtlich ihrer Beteiligung an der variablen Transfersumme verlangt die Klägerin keinen Zins.

3.5.3. Die Klägerin beantragt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Schaffhausen (Zahlungsbefehl vom 2. März 2022) im Umfang der betriebenen Forderung samt Zins abzüglich CHF 62'551.10 (act. 25 S. 2). Auch zu diesem Antrag äussert sich die Beklagte nicht. Es ist antragsgemäss zu befinden.

4. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen

Gestützt auf die Partnerschaftsvereinbarung vom 5. März 2020 steht der Klägerin eine Beteiligung an der im Zusammenhang mit dem Wechsel des Spielers C._____ von der Beklagten zum FC D._____ vom 10. September 2021 angefallenen Transfersumme zu. Die Beteiligung besteht an der Brutto-Transfersumme, die mangels abzugsberechtigter Positionen der Netto-Transfersumme entspricht. Dies führt zur Gutheissung der Klage. Da die Klage im Betrag von CHF 62'551.10 nebst Zins zu 5% seit 16. Dezember 2021 bereits mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 zufolge Anerkennung als erledigt abgeschrieben wurde, ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 139'386.40 zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Dezember 2021 sowie CHF 10'096.90 zu bezahlen. Zudem ist im beantragten Umfang der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Schaffhausen (Zahlungsbefehl vom 2. März 2022), zu beseitigen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen

5.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert betrug bei Klageeinleitung CHF 201'937.50 und wurde mit der Replik um CHF 10'096.90 erhöht. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 13'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss wird die Beklagte einerseits zufolge Anerkennung und andererseits zufolge Unterliegens vollumfänglich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daran ändern die Vorbringen der Beklagten nichts, wonach die Klägerin vor Klageeinleitung keine Teilzahlung eingefordert habe bzw. habe akzeptieren wollen (act. 29 S. 3), zumal sie weder behauptet noch belegt, dass sie die Zahlung vorbehaltlos angeboten hat. Die Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO), sind ihr aber von der Beklagten zu erstatten.

5.2. Ausserdem hat die Beklagte als unterliegende Partei der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), die nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu bemessen ist (Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). In Anwendung von §§ 2, 4 und 11 AnwGebV ist die Parteientschädigung auf rund 140% der Grundgebühr, entsprechend CHF 22'850.–, festzusetzen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen.

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 139'386.40 zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Dezember 2021 sowie CHF 10'096.90 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Schaffhausen (Zahlungsbefehl vom 2. März 2022) wird im Umfang der betriebenen Forderung [CHF 201'937.50 zuzüglich Zins zu 4.5% seit 16.12.2021] abzüglich CHF 62'551.10 beseitigt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 13'000.–.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. Sie werden aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen, unter Einräumung des Rückgriffsrechts auf die Beklagte.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 22'850.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 149'483.30.

Zürich, 19. September 2023

Handelsgericht des Kantons Zürich

Vorsitzende: Gerichtsschreiberin:

Dr. Claudia Bühler Nadja Maurer