HG220124
Forderung
26. März 2024Deutsch104 min
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG220124-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Oberrichterin Flurina Schorta, die Handelsrichter Dr. Martin Liebi, Martin Fischer und Rudolf Dürst sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel Beschl...
Source gerichte-zh.ch
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG220124-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Oberrichterin Flurina Schorta, die Handelsrichter Dr. Martin Liebi, Martin Fischer und Rudolf Dürst sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel
Beschluss und Urteil vom 26. März 2024
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ ag, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (Klageschrift; act. 1 S. 2)
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 15'000.00 zuzüglich Verzugszins von 10 % seit dem
24.08.2019 zuzüglich MwSt. zu bezahlen.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 105'000.00 zuzüglich Verzugszins von 10 % seit dem
20.09.2019 zuzüglich MwSt. zu bezahlen.
3. Es sei zudem der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau (Zahlungsbefehl vom 11.03.2022) aufzuheben und es sei der Klägerin für den Betrag von CHF 113'085.00 nebst Zins zu 10 % seit dem
20.09.2019 sowie für die Betreibungskosten definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten der Beklagten."
Geändertes Rechtsbegehren: (Replik; act. 17 S. 2)
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 12'305.00 inkl. MwSt. zuzüglich Verzugszins von 10 % seit dem 24.08.2019 zu bezahlen.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 105'000.00 inkl. MwSt. zuzüglich Verzugszins von 10 % seit dem 20.09.2019 zu bezahlen.
3. Es sei zudem der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau (Zahlungsbefehl vom 11.03.2022) aufzuheben und es sei der Klägerin für den Betrag von CHF 113'085.00 nebst Zins zu 10 % seit dem
20.09.2019 sowie für die Betreibungskosten definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
4. Eventualiter sei die Beklagte zusätzlich zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 93'000.00 zu bezahlen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten der Beklagten."
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt und Verfahren..................................................................................5 A. Sachverhaltsübersicht..................................................................................5 a. Parteien........................................................................................................5 b. Prozessgegenstand und wesentliche Parteistandpunkte.............................5 B. Prozessverlauf...............................................................................................8 a. Klageeinleitung.............................................................................................8 b. Wesentliche Verfahrensschritte....................................................................8 Erwägungen...........................................................................................................9
1. Formelles........................................................................................................9
1.1. Zuständigkeit............................................................................................9
1.2. Teilweiser Klagerückzug...........................................................................9
1.3. Klageänderung.......................................................................................10
1.3.1. Parteistandpunkte....................................................................................10
1.3.2. Klageänderung........................................................................................11
1.3.3. Eventualbegehren...................................................................................12
1.3.4. Würdigung...............................................................................................12
1.4. Übrige Prozessvoraussetzungen............................................................14
2. Zivilprozessuale Grundsätze......................................................................14
2.1. Behauptungslast.....................................................................................14
2.2. Bestreitungslast......................................................................................15
2.3. Beweisverfahren.....................................................................................15
2.4. Beweislastverteilung...............................................................................17
2.5. Beweismass............................................................................................18
3. Grundsätze der Vertragsauslegung...........................................................19
4. Kündigung bzw. Widerruf des Mandatsvertrages vom 22.10.2018.........20
4.1. Parteibehauptungen...............................................................................20
4.2. Rechtliches.............................................................................................20
4.3. Würdigung..............................................................................................20
5. Zustandekommen des Mandatsvertrages vom 08.08.2019......................21
5.1. Parteibehauptungen...............................................................................21
5.2. Rechtliches.............................................................................................22
5.3. Würdigung..............................................................................................23
6. Qualifikation des Vertragsverhältnisses und zentrale Regelungen........26
6.1. Mäklervertrag..........................................................................................26
6.2. Qualifikation............................................................................................27
6.3. Vermittlungsmäkelei...............................................................................28
6.3.1. Rechtliches..............................................................................................28
6.3.2. Würdigung...............................................................................................29
6.4. Kein Einfluss besonderer Umstände auf den Provisionsanspruch.........30
7. Provisionsanspruch von Fr. 12'305.00 (Rechtsbegehren Ziff. 1)............32
7.1. Parteibehauptungen im Überblick...........................................................32
7.2. Darlehensgeber......................................................................................34
7.2.1. Parteibehauptungen................................................................................34
7.2.2. Bestätigung von M._____ vom 25. Januar 2023.....................................34
7.2.3. Chronologischer Ablauf...........................................................................36
7.2.4. Fazit bezüglich Darlehensgebern............................................................39
7.3. Vereinbarungen mit der Beklagten und der I._____ GmbH....................39
7.4. Keine vorprozessuale Geltendmachung.................................................41
7.5. Fazit........................................................................................................42
8. Provisonsanspruch von CHF 105'000.00 (Rechtsbegehren Ziff. 2).........42
8.1. Parteibehauptungen...............................................................................42
8.2. Rechtliches.............................................................................................43
8.3. Chronologischer Ablauf..........................................................................45
8.4. Würdigung..............................................................................................46
9. Verzugszins..................................................................................................53
9.1. Parteibehauptungen...............................................................................53
9.2. Rechtliches.............................................................................................54
9.3. Würdigung..............................................................................................55
10. Beseitigung des Rechtsvorschlags (Rechtsbegehren Ziff. 3).............58
11. Zusammenfassung der zentralen Tat- und Rechtsfragen....................60
12. Kosten- und Entschädigungsfolgen.......................................................61
12.1. Streitwert.............................................................................................61
12.2. Gerichtskosten....................................................................................61
12.3. Parteientschädigung...........................................................................62 Dispositiv Beschluss und Urteil........................................................................63
Sachverhalt und Verfahren:
A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Stadt Zürich, welche unter anderem das Erbringen von Beratungsdienstleistungen und von Finanzierungen bezweckt (act. 3/2 sowie www.zefix.ch, besucht am: 8. März 2024). Beherrscht wird die Klägerin von C._____, der als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift fungiert (act. 1 Rz. 18; act. 9 Rz. 6).
Bei der Beklagten handelt es sich um eine in D._____ im Kanton Zug domizilierte Aktiengesellschaft, deren Zweck in erster Linie in der Entwicklung und Realisierung von Bauprojekten aller Art liegt (act. 3/4). Eine beherrschende Stellung nimmt E._____ ein (act. 1 Rz. 19; act. 9 Rz. 6). Bis Ende Oktober 2023 war er Präsident des Verwaltungsrates der Beklagten mit Kollektivunterschrift zu zweien. Seither ist er das einzige Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten mit Einzelunterschrift (act. 3/4 sowie www.zefix.ch, besucht am: 8. März 2024).
b. Prozessgegenstand und wesentliche Parteistandpunkte
Es ist unbestritten, dass die Parteien am 22. Oktober 2018 einen ersten Mandatsvertrag schlossen (act. 1 Rz. 23, Rz. 73 und act.17 Rz. 3 ff.; act. 9 Rz. 8 f. und act. 21 Rz. 40, Rz. 148; act. 3/5). Mit diesem beauftragte die Beklagte die Klägerin, für ihre Bauprojekte "Mezzanine Kapital" zu beschaffen (act. 3/5 S. 1). Mezzanine Kapital ist ein Sammelbegriff für Finanzierungsarten, die in ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung eine Mischform zwischen Eigen- und Fremdkapital darstellen. Dabei wird in der klassischen Variante einem Unternehmen wirtschaftliches oder bilanzielles Eigenkapital zugeführt, ohne den Kapitalgebern Stimm- oder Einflussnahmerechte bzw. Residualansprüche wie den echten Gesellschaftern zu gewähren (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Mezzanine-Kapital, besucht am: 8. März 2024). Weiter ist unstrittig, dass die Klägerin der Beklagten gestützt auf diesen ersten Mandatsvertrag via die von der F._____ AG betriebene Kreditvermittlungsplattform "www.F1._____.ch" Mezzanine-Kapital in der Höhe von insgesamt CHF 1 Mio. vermittelte. Die erste Tranche von CHF 800'000.00 wurde der Beklagten von der F._____ AG in Form eines Kredites am 21. Februar 2019 ausbezahlt und die zweite Tranche von CHF 200'000.00 am 25. März 2019. In der Folge leistete die Beklagte bzw. die seinerzeit ebenfalls von E._____ beherrschte G._____ AG für diese Kreditvermittlungen Provisionszahlungen von total CHF 35'000.00 an die Klägerin (act. 1 Rz. 23 ff., Rz. 37, Rz. 73 f. und act. 17 Rz. 3 ff., Rz. 14 ff., Rz. 35 f., Rz. 89; act. 9 Rz. 8, Rz. 15 und act. 21 Rz. 30 ff., Rz. 40, Rz. 80; act. 3/5 - 14; act. 22/11 - 14). Umstritten ist hingegen, ob der erste Mandatsvertrag seitens der Beklagten bereits mit Schreiben vom 25. Dezember 2018 (act. 11/2) gültig gekündigt worden war oder nicht (act. 9 Rz. 9 und act. 21 Rz. 36, Rz. 90, Rz. 99, Rz. 148 f.; act. 17 Rz. 5, Rz. 42, Rz. 90 f.).
Die Klägerin macht geltend, es sei am 8. August 2019 zwischen den Parteien ein zweiter Mandatsvertrag abgeschlossen worden (act. 1 Rz. 2, Rz. 7, Rz. 31 f., Rz. 73 und act. 17 Rz. 65 ff.; act. 3/3). Abgesehen von der der Klägerin zustehenden Provision – 5 % anstatt wie bisher 3.5 % – ist dieser inhaltlich weitgehend gleichlautend wie der erste Mandatsvertrag vom 22. Oktober 2018 (act. 17 Rz. 4 ff.; act. 21 Rz. 36; vgl. act. 3/3 und act. 3/5 jeweils S. 3, Ziff. 4.1 und 4.4). Die Klägerin vertritt vorliegend den Standpunkt, sie habe gestützt auf den zweiten Mandatsvertrag der Beklagten via die von der F._____ AG betriebene Plattform www.F1._____.ch Mezzanine-Kapital in der Höhe von CHF 1 Mio. und CHF 2.1 Mio. vermittelt, welches für deren Bauprojekt in der Gemeinde H._____ im Kanton Solothurn bestimmt gewesen sei. Dafür habe die Klägerin Anspruch auf die in den Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2 geltend gemachten Provisionszahlungen (act. 1 Rz. 36 ff., Rz. 68 ff., Rz. 73 ff.; act. 17 Rz. 9 f., Rz. 37 ff., Rz. 83 ff., Rz. 92, Rz. 129 ff., Rz. 143).
Unbestritten ist, dass die Beklagte gestützt auf die mit der F._____ AG abgeschlossenen Kreditverträge von dieser am 14. August 2019 CHF 1 Mio. und am 10. September 2019 CHF 2.1 Mio. ausbezahlt erhielt (act. 1 Rz. 36 und act. 17 Rz. 9 f., Rz. 68, Rz. 83 ff., Rz. 129; act. 9 Rz. 10 ff., Rz. 31 f. und act. 21 Rz. 16 ff., Rz. 44, Rz. 55, Rz. 110 ff., Rz. 128 ff., Rz. 138; act. 3/6). Unstrittig ist zudem, dass in die Vermittlung der CHF 1 Mio. die I._____ GmbH (fortan "I._____ GmbH") involviert war und die Beklagte dafür eine Provision von CHF 35'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer an die I._____ GmbH bezahlte (act. 1 Rz. 36 ff., Rz. 70, Rz. 75 f. und act. 17 Rz. 69, Rz. 95 ff., Rz. 132 f., Rz. 137; act. 9 Rz. 16, Rz. 21 ff.; act. 21 Rz. 114, Rz. 151 ff., Rz. 163 ff., Rz. 179; act. 3/15 f.).
Hingegen bestreitet die Beklagte den klägerischen Anspruch auf Provisionszahlungen und beantragt demzufolge die Abweisung der Klage (act. 9 S. 2). Sie bringt in der Klageantwort im Wesentlichen vor, dass die Zahlungen von CHF 3.1 Mio. nicht auf eine Vermittlung durch die Klägerin zurückzuführen seien (act. 9 Rz. 10 ff.). Der am 14. August 2019 ausbezahlte Betrag von CHF 1 Mio. sei ihr von der I._____ GmbH ohne Zutun der Klägerin vermittelt worden (act. 9 Rz. 16, Rz. 21 ff., Rz. 31). Bezüglich der weiteren CHF 2.1 Mio. habe es sodann eine direkte Vereinbarung zwischen der F._____ AG und der Beklagten gegeben (act. 9 Rz. 12 ff., Rz. 31). In der Duplik macht die Beklagte einerseits direkte Vereinbarungen zwischen ihr und der F._____ AG in Bezug auf beide Kredite geltend (act. 21 Rz. 16 ff., Rz. 29 ff., Rz. 41 ff. [recte: zu act. 17 Rz. 9], Rz. 53 ff., Rz. 77 ff., Rz. 92 ff., Rz. 120 ff., Rz. 127 ff.), anerkennt aber andererseits den bereits bezahlten Provisionsanspruch der I._____ GmbH für die Vermittlung der CHF 1 Mio. (act. 21 Rz. 114, Rz. 139, Rz. 153, Rz. 163 ff., Rz. 179). Zudem stellt sich die Beklagte neu auf den Standpunkt, dass der Mandatsvertrag vom 8. August 2019 nicht von E._____ unterzeichnet und demzufolge nicht gültig abgeschlossen worden sei (act. 21 Rz. 4 ff., Rz. 35, Rz. 39, Rz. 73, Rz. 103 ff., Rz. 113, Rz. 139, Rz. 159 f., Rz. 177, Rz. 180).
In der Replik stellt die Klägerin neu das Eventualbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziff. 4. Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, die Beklagte schulde für den Fall, dass sie an ihrem Standpunkt von direkten Vereinbarungen mit der I._____ GmbH und der F._____ AG festhalte, wegen Verletzung von Ziff. 3.1 des zweiten Mandatsvertrages zusätzlich eine Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 93'000.00 (act. 17 Rz. 96 f., Rz. 123, Rz. 139 ff.). Die Beklagte bestreitet in der Duplik, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Konventionalstrafe gegeben seien (act. 21 Rz. 157 ff., Rz. 175, Rz. 181 ff.).
B. Prozessverlauf
a. Klageeinleitung
Mit Eingabe vom 6. September 2022 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die vorliegende Klage beim hiesigen Handelsgericht rechtshängig (act. 1; act. 3/2 - 30). Mit Verfügung vom 8. September 2022 wurde ihr Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von CHF 9'600.00 angesetzt, welcher rechtzeitig einging (act. 4; act. 6). Innert der ihr mit Verfügung vom 14. September 2022 angesetzten Frist (act. 7) erstattete die Beklagte die Klageantwort, die vom 16. November 2022 datiert (act. 9; act. 11/2 - 3). Mit Verfügung vom 21. November 2022 wurde die Klageantwort samt Beilagen der Klägerin zugestellt und die Leitung des vorliegenden Prozesses an die Instruktionsrichterin delegiert (act. 12).
b. Wesentliche Verfahrensschritte
In der Folge wurden die Parteien auf den 23. Januar 2023 zur Vergleichsverhandlung vorgeladen (act. 14), anlässlich welcher zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. S. 6 f.). Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Erstattung der Replik eingeräumt (act. 15). Die fristgerecht eingereichte Replik datiert vom 20. März 2023 (act. 17; act. 18/1 - 38). Ebenfalls innert Frist (act. 19) erstattete die Beklagte unter dem 9. Juni 2023 die Duplik (act. 21; act. 22/4 - 15). Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 wurde die Duplik samt Beilagen der Klägerin zugestellt und der Eintritt des Aktenschlusses festgehalten (act. 23).
Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 wurde den Parteien Frist angesetzt zur Erklärung, ob sie auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung – unter Vorbehalt der Durchführung eines Beweisverfahrens – verzichteten (act. 25). Innert Frist erklärten beide Parteien den entsprechenden Verzicht (act. 27; act. 28).
Zur Besetzung des Gerichts ist festzuhalten, dass der bisher am Verfahren beteiligte Handelsrichter Dr. Arnold Huber per Ende 2023 altershalber von seinem Amt zurückgetreten ist. An seiner Stelle wirkt vorliegend neu Handelsrichter Dr. Martin Liebi mit. Solche Änderungen sind ohne Weiteres zulässig (BGer 4A_271/2015 vom 29. September 2015, E. 6.2).
Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO).
Erwägungen:
1.
Formelles
1.1
Zuständigkeit
Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist zur Beurteilung der vorliegenden Klage unbestrittenermassen örtlich und sachlich zuständig (Art. 17 und Art. 6 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 44 lit. b GOG; act. 1 Rz. 2 ff.; act. 9 Rz. 6; act. 3/3 und act. 3/5, jeweils S. 3, Ziff. 9.1).
1.2
Teilweiser Klagerückzug
1.2.1
Der Klagerückzug ist eine unbeschränkt zulässige Parteierklärung, die im Rahmen der vorliegend anwendbaren Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) ohne Weiteres zur Beendigung des Verfahrens führt. Dieses ist im Umfang des Klagerückzugs abzuschreiben (Art. 241 ZPO; LEUMANN LIEBSTER, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 241 N 6, N 9 ff., N 17, N 21 m.H.).
1.2.2
Bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 1 fordert die Klägerin gemäss Klage CHF 15'000.00 zuzüglich Verzugszins und Mehrwertsteuer (act. 1 S. 2), gemäss Replik CHF 12'305.00 inklusive Mehrwertsteuer und zuzüglich Verzugszins (act. 17 S. 2). In Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 2 bleibt der Forderungsbetrag von CHF 105'000.00 zuzüglich Verzugszins gemäss Klage und Replik gleich, doch wird dieser gemäss Klage zuzüglich Mehrwertsteuer verlangt, während gemäss Replik die Mehrwertsteuer im Forderungsbetrag inbegriffen ist (act. 1 S. 2; act. 17 S. 2).
1.2.3
Hinsichtlich des Forderungsbetrages gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 liegt in der Höhe von CHF 2'695.00 ein Klagerückzug im Sinne von Art. 241 ZPO vor.
Auch die Änderungen hinsichtlich der Mehrwertsteuerzuschläge bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2 stellen einen teilweisen Klagerückzug dar. Gemäss Klage beträgt der Forderungsbetrag insgesamt CHF 120'000.00 zuzüglich
7.7
% Mehrwertsteuer (act. 1 S. 2; Rz. 71 f.)., so dass eine Mehrwertsteuer von CHF 9'240.00 resultiert. In diesem Umfang erfolgte in der Replik, mit welcher der Forderungsbetrag nunmehr inklusive Mehrwertsteuer geltend gemacht wird, ein Klagerückzug.
Zusammenfassend ist das Verfahren im Umfang von CHF 11'935.00 als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
1.3
Klageänderung
1.3.1
Parteistandpunkte
In der Replik stellt die Klägerin unter Ziff. 4 neu folgendes Begehren: "Eventualiter sei die Beklagte zusätzlich zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 93'000.00 zu bezahlen" (act. 17 S. 2). Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang auf das in Ziff. 3 des zweiten Mandatsvertrages vereinbarte Umgehungs- und Abwerbeverbot sowie die im Falle eines Verstosses geschuldete Konventionalstrafe hin (act. 17 Rz. 96 f., Rz. 123, Rz. 139 f.; act. 3/3 S. 2). Sowohl bei der I._____ GmbH als auch bei der F._____ AG handle es sich um Geschäftspartner und Klienten der Klägerin im Sinne von Ziff. 3.1 des Mandatsvertrages, welche der Beklagten von der Klägerin vorgestellt worden seien. Jede Mezzanine Transaktion gelte dabei als neues Geschäft. Indem die Beklagte gemäss eigener Darstellung mit der I._____ GmbH sowie mit der F._____ AG weitere Kreditverträge abgeschlossen habe, habe sie Ziff. 3.1 des Mandatsvertrages verletzt, weshalb sie die Konventionalstrafe im Umfang von 3 % bzw. CHF 93'000.00 zu bezahlen habe (act. 17 Rz. 98 f., Rz. 123, Rz. 139). Sodann führt die Klägerin aus: "Unter der Bedingung, dass die Beklagte an ihren Behauptungen gemäss Klageantwort vom 16.11.2022 festhalten sollte, welche aber weder plausibel dargelegt noch mit den Tatsachen übereinstimmt (recte: übereinstimmen), ist sie zusätzlich zur Provision von 5 % zu verpflichten, der Beklagten eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 93'000.00 zu bezahlen, was 3 % von CHF 3.1 Mio. entspricht" (act. 17 Rz. 142). Die Klägerin erachtet die Klageänderung als ohne Weiteres zulässig (act. 17 Rz. 2). Die Beklagte äussert sich nicht zur Zulässigkeit (act. 21 Rz. 33), bestreitet den klägerischen Anspruch auf Konventionalstrafe aber in materieller Hinsicht (act. 21 Rz. 157 ff., Rz. 181 ff.).
1.3.2
Klageänderung
Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und entweder mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (Art. 227 Abs. 1 ZPO; vgl. BGE 129 III 230 E. 3.1). Eine Klageänderung setzt somit voraus, dass der Streitgegenstand geändert wird (BSK ZPO-WILLISEGGER,
3.
Aufl. 2017, Art. 227 N 4).
Bei nicht individualisierten Rechten (z.B. bei Geldforderungen) besteht der Streitgegenstand aus dem Rechtsbegehren und dem Lebensvorgang bzw. Lebenssachverhalt (BGE 139 III 126 E. 3.2; BGE 136 III 123 = Pra 99 [2010] Nr. 111 E. 4.3.1; BGer. 4A_574/2010 vom 21.03.2011, E. 2.3.1). Man spricht von einem zweigliedrigen Streitgegenstand, der in Bezug auf das Rechtsbegehren und in Bezug auf den Lebensvorgang eine Änderung erfahren kann. Bei nicht individualisierten Rechtsbegehren gilt damit die Erweiterung oder Änderung des Rechtsbegehrens oder die Änderung des Klagegrunds als Klageänderung (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 227 N 1 m.H.). Die Klagebegehren sind dabei objektiv nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III
617.
E. 6.2 m.H.).
Ob die Voraussetzungen für eine Klageänderung gegeben sind, stellt eine Prozessvoraussetzung dar und ist von Amtes wegen und somit unabhängig von einem Parteiantrag zu prüfen. Das Gericht entscheidet über die Zulässigkeit der Klageänderung in der Regel im Endentscheid. Sind die Voraussetzungen der Klageänderung nicht gegeben oder fehlt es an einer allgemeinen Prozessvoraussetzung, tritt das Gericht auf die geänderten Teile der Klage nicht ein und beurteilt die ursprüngliche Klage, soweit diese nicht zurückgezogen wurde (LEUENBERGER, Art. 227 N 12; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 227 N 55 f.; PAHUD, in: DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 227 N 21).
1.3.3
Eventualbegehren
Das Rechtsbegehren muss unbedingt sein. Rein vorsorgliche Klageerhebungen, welche vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden, sind unzulässig. Eine eventuelle oder bedingte Hauptklage ist deshalb nicht möglich. Zulässig sind dagegen Eventualbegehren neben Hauptbegehren. Diese werden gestellt für den Fall, dass der Hauptantrag nicht durchdringt. Ebenfalls zulässig sind eventuelle Tatsachenbehauptungen neben einer Hauptbehauptung (BAUMGARTNER / DOLGE / MARKUS / SPÜHLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Aufl. 2018, 7. Kapitel, N 76 f. und N 92, sowie 9. Kapitel, N 91 f.).
Die klagende Partei kann im Sinne einer objektiven Klagenhäufung mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist und die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (Art. 90 ZPO; BESSENICH / BOPP, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 90 N 3 m.H.). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Unter anderem allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO).
1.3.4
Würdigung
1.3.4.1
Hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2 der Klage liegt eine objektive Klagenhäufung vor und die Ansprüche schliessen sich nicht gegenseitig aus, weshalb diese zusammenzurechnen sind (Art. 90 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 ZPO). Es resultiert demzufolge ein Streitwert von CHF 129'240.00 (vgl. Erw. 1.2.3 und Erw. 12.1). Der Streitwert des mit der Replik gestellten Eventualbegehrens beträgt CHF 93'000.00. Somit kommt auf diese Ansprüche durchwegs das ordentliche Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) und damit die gleiche Verfahrensart im Sinne von Art. 227 Abs. 1 ZPO zur Anwendung. Mangels Bestreitung ist von der Zustimmung der Beklagten zur Klageänderung im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. b ZPO auszugehen (vgl. act. 17 Rz. 2 und act. 21 Rz. 33).
1.3.4.2
Damit sind die Voraussetzungen für eine Klageänderung zwar erfüllt, doch sind die Prozessvoraussetzungen hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 4 der Replik aus anderen Gründen nicht gegeben: Wie bereits erwähnt, sind Eventualbegehren gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zum Streitwert hinzuzurechnen. Vorliegend stellt die Klägerin zwar ein Eventualbegehren, fordert dieses aber zusätzlich zu den Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2 (act. 17 S. 2 und Rz. 139 ff.). Bei Zusprechung der gesamten gemäss den Rechtsbegehren Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 4 der Replik geforderten Beträge würden insgesamt CHF 222'240.00 resultieren. Das klägerische Rechtsbegehren, mit welchem einerseits ein Eventualbegehren gestellt wird und andererseits die Zusprechung zusätzlich zu den Hauptbegehren anbegehrt wird, stellt eine unzulässige eventuelle Hauptklage dar.
1.3.4.3
Zum selben Ergebnis führt der Einbezug der klägerischen Begründung. Rechtsbegehren Ziff. 4 der Replik wird danach nicht für den Fall der Abweisung der Hauptbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2 gestellt, sondern unter der Bedingung, dass die Beklagte im weiteren Prozessverlauf an ihrer Darstellung einer direkten Kreditvermittlung zwischen ihr und der I._____ GmbH sowie der F._____ AG festhält. In der direkten Kreditvermittlung erblickt die Klägerin eine Verletzung des Umgehungs- und Abwerbeverbots gemäss Ziff. 3.1 des zweiten Mandatsvertrages und erachtet gestützt auf die Zugabe der Beklagten die Voraussetzungen für die Gutheissung von Rechtsbegehren Ziff. 4 als erfüllt (act. 17 Rz. Rz. 99, Rz. 139 ff.). Dieser bedingt eingenommene Standpunkt widerspricht den klägerischen Behauptungen indessen diametral, zumal die Klägerin direkte Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der F._____ AG im Zusammenhang mit den Kreditvermittlungen explizit bestreitet (vgl. etwa act. 17 Rz. 44, Rz. 47, Rz. 57, Rz. 95, Rz. 105) und die diesbezüglichen beklagtischen Vorbringen sinngemäss als unplausibel und tatsachenwidrig bezeichnet (act. 17 Rz. 142). Es liegt daher keine eventuelle Tatsachenbehauptung neben der klägerischen Hauptbehauptung vor, sondern die Klägerin macht Rechtsbegehren Ziff. 4 vom prozessualen Verhalten der Beklagten abhängig. Dieses läuft daher auf ein bedingt gestelltes Begehren hinaus und erweist sich auch unter diesem Blickwinkel als unzulässig.
Zusammenfassend ist auf Rechtsbegehren Ziff. 4 der Replik nicht einzutreten.
1.4
Übrige Prozessvoraussetzungen
Mit Ausnahme bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 4 der Replik sind die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
Zivilprozessuale Grundsätze
2.1
Behauptungslast
Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben unter der Geltung der Verhandlungsmaxime die Parteien dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben. Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. So hat eine Tatsachenbehauptung nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 519 = Pra 108 [2019] Nr. 87 E. 5.1 ff.; BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGE 127 III 365 E. 2b). Der Behauptungslast ist durch das Aufstellen eines schlüssigen, vollständigen Tatsachenvortrags Genüge getan. Das heisst, dass eine Partei diejenigen Tatsachen widerspruchsfrei und vollständig angeben muss, auf die sie ihr Begehren stützt, so dass der Tatsachenvortrag bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022, E. 5.2; BGer 4A_494/2020 vom 24. Juni 2022, E. 4.1; SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 55 N 21 m.H.). Bestreitet hingegen der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen und dazugehörige Beweisanträge zu stellen, dass darüber Beweis abgenommen und der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 = Pra 108 [2019] Nr. 87 E. 5.2.1.1; BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022, E. 5.2; BGer 4A_494/2020 vom 24. Juni 2022, E. 4.2). Dabei müssen rechtserhebliche Behauptungen in der Rechtsschrift selbst vorgebracht werden (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO). Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (BGE 147 III 440 E. 5.3; BGE 144 III 519 = Pra 108 [2019] Nr. 87 E. 5.2.1.2).
2.2
Bestreitungslast
Das Gegenstück zur Behauptungslast bildet die Bestreitungslast. Pauschale Bestreitungen genügen nicht, sondern diese sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden. Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung: Je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet (BGE 144 III 519 = Pra 108 [2019] Nr. 87 E. 5.2.2.3; BGer 4A_415/2021 vom 18.03.2022, E. 5.3). Die Anforderungen an die Substantiierung sind zwar tiefer als hinsichtlich einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 4.1).
2.3
Beweisverfahren
2.3.1
Zu einem Beweisverfahren kommt es, sofern rechtserhebliche Tatsachen streitig sind (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Keine Beweise sind demgegenüber über Behauptungen abzunehmen, die für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant sind. Ebenso stehen Rechtsfragen nicht dem Beweis offen. Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO; BGE 133 III 295 E. 7.1 m.H.). Die Beweismittel müssen jedoch nach Massgabe von Art. 152 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zugeordnet werden können und umgekehrt (BGE 144 III 67 E. 2.1 m.H.). In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen. Das Gericht ist nicht gehalten, zur Klärung einer Frage Beweismittel abzunehmen, die nicht in diesem Zusammenhang angeboten worden sind (BGer 4A_370/2016 vom 13. Dezember 2016, E. 3.3; BGer 4A_381/2016 vom 29. September 2016, E. 3.1.2 m.w.H.).
2.3.2
Ein Beweisverfahren setzt hinreichend substantiierte Tatsachenbehauptungen voraus, die von der Gegenseite genügend substantiiert bestritten werden (BGE 144 III 67 E. 2.1). Kommt eine Partei ihrer Substantiierungslast nicht oder nur ungenügend nach, ergeht ein Sachentscheid ohne Beweisabnahme, weil die behauptete Tatsache von Anfang an so behandelt wird, wie wenn sie beweislos wäre (BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 221 N 30 a.E.; vgl. auch BGE 127 III 365 E. 2c; BGE 115 II 187 E. 3b; BGE 108 II 337 E. 3). Ein Beweisverfahren darf nicht dazu dienen, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, führte dies ansonsten doch zu einer Aushöhlung der Substantiierungslast und damit zu einer Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (vgl. dazu BGE 144 III 67 E. 2.1; BGE 108 II 337 E. 3).
2.3.3
Sodann schliesst auch der Beweisführungsanspruch eine vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus. Eine solche liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten und bestrittenen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern. In diesem Fall kann es von weiteren Beweiserhebungen absehen (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGE 134 I
140.
E. 5.3; BGE 115 II 305). Das Gericht hat dabei zu unterstellen, dass das Beweismittel zu Gunsten der Partei ausfällt, die es angerufen hat, und dafür spricht,
dass die zu beweisende Behauptung zutrifft (BGer 4A_388/2021 vom 14. Dezember 2021, E. 5.4.1; BGer 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5.1.1).
Eine antizipierte Beweiswürdigung ist auch dann gegeben, wenn das Gericht einem beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder Tauglichkeit abspricht, um die behauptete Tatsache zu erstellen, zu deren Beweis es angerufen wurde. Das Gericht verzichtet diesfalls darauf, das von ihm als unerheblich oder untauglich eingestufte Beweismittel abzunehmen – und zwar losgelöst von seiner Überzeugung hinsichtlich der Verwirklichung der damit zu erstellenden Tatsache, also insbesondere auch bei offenem Beweisergebnis (BGer 4A_388/2021 vom 14. Dezember 2021, E. 5.4.1; BGer 4A_544/2019 vom 26. Mai 2020, E. 5.2; BGer 4A_255/2019 vom 20. Dezember 2019, E. 6.3.2; BGer 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5.1.1).
Oftmals liegt eine Kombination vor, indem einem Beweismittel mit zweifelhafter Tauglichkeit die Eignung abgesprochen wird, eine aufgrund anderer Beweismittel bereits gewonnene Überzeugung noch erschüttern zu können. Je fraglicher also die Tauglichkeit eines Beweismittels erscheint, desto weniger ist dieses auch geeignet, beim Gericht Zweifel an einer bereits gewonnenen Überzeugung zu wecken und selbige wieder in Frage zu stellen. Aufgrund dieser Relation zwischen beiden Varianten wird in der Praxis häufig auf eine nähere Abgrenzung verzichtet (BGer 4A_253/2019 vom 5. September 2019, E. 3.4.1; BGer 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5.1.1).
2.4
Beweislastverteilung
2.4.1
Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 148 III 105 E. 3.3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1; BGE 128 III
271 E. 2a/aa). Die nach Art. 8 ZGB beweisbelastete Partei hat die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen. Demnach muss das Gericht, wenn die fragliche Tatsachenbehauptung nicht bewiesen werden kann, davon ausgehen, dass sie nicht zutrifft, und folglich zu Ungunsten derjenigen Partei entscheiden, die aus ihrem Vorhandensein einen Anspruch abgeleitet hätte (BSK ZGB I-LARDELLI/ VETTER, 7. Aufl. 2022, Art. 8 ZGB N 4 m.H.; KUKO ZGB-MARRO, 2. Aufl. 2017, Art. 8 N 11; BGE 141 III 241 E. 3.2.2)
271 E. 2a/aa). Die nach Art. 8 ZGB beweisbelastete Partei hat die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen. Demnach muss das Gericht, wenn die fragliche Tatsachenbehauptung nicht bewiesen werden kann, davon ausgehen, dass sie nicht zutrifft, und folglich zu Ungunsten derjenigen Partei entscheiden, die aus ihrem Vorhandensein einen Anspruch abgeleitet hätte (BSK ZGB I-LARDELLI/ VETTER, 7. Aufl. 2022, Art. 8 ZGB N 4 m.H.; KUKO ZGB-MARRO, 2. Aufl. 2017, Art. 8 N 11; BGE 141 III 241 E. 3.2.2)
2.4.2. Die andere Partei hat ein – aus Art. 8 ZGB abgeleitetes – Recht auf Gegenbeweis. Sie hat Anspruch darauf, zum Beweis von Umständen zugelassen zu werden, die beim Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Tatsachenbehauptungen hervorrufen bzw. wach halten und diesen dadurch vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird (BGE 133 III
81 = Pra 96 [2007] Nr. 93, E. 4.2.2; BGE 130 III 321 E. 3.4; BGE 120 II 393 E. 4b). Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert. Es tritt – sofern nicht sogar durch den Gegenbeweis das Gegenteil bewiesen ist – Beweislosigkeit ein, deren Folgen die beweisbelastete Partei treffen (BGE 130 III 321 E. 3.4; BGer 8C_495/2022 vom 23. Dezember 2022, E. 4.2; BGer 4A_38/2021 vom 3. Mai 2021, E. 7.4.3).
2.5. Beweismass
Gemäss dem Regelbeweismass gilt der Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Nicht ausreichend ist bei Anwendbarkeit des Regelbeweismasses dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 148 III 134 E. 3.4.1; BGE 148 III 105 E. 3.3.1; BGE 130 III
321 E. 3.2; BGE 128 III 271 E. 2b/aa). In der Lehre werden die Anforderungen
auch so umschrieben, dass die entsprechenden Tatsachenbehauptungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein müssen und dass verbleibende Zweifel an der Verwirklichung der behaupteten Tatsachen gesamthaft betrachtet nicht ins Gewicht fallen dürfen (BERGER-STEINER, Das Beweismass im Privatrecht, Diss. 2008, N 06.66 ff., 06.74).
3. Grundsätze der Vertragsauslegung
Der Inhalt eines Vertrages ist durch Auslegung der Willensäusserungen der Parteien zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es in erster Linie, den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR; subjektive Auslegung). Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum. Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (objektivierte Auslegung; BGE 142 III 239 = Pra 107 [2018] Nr. 7 E. 5.2.1; BGE 138 III 659 E. 4.2.1; BGE 132 III 626 E. 3.1 m.w.H.). Auszugehen ist vom Wortlaut der Erklärungen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; BGE 123 III 165 E. 3a). Nachträgliches Parteiverhalten kann berücksichtigt werden, sofern es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zulässt (BGE 143 III 157 E. 1.2.2; BGE 132 III 626 E. 3.1; BGE 129 III
675 E. 2.3 m.w.H.). Zudem hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 144 III 327 E. 5.2.2.1; BGE 142 V 466 E. 6.1; BGE 122 III
420 E. 3a). Von einem klaren Vertragswortlaut ist jedoch nur abzuweichen, wenn sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser nicht dem Willen der Parteien entspricht (BGE 136 III 186 = Pra 99 [2010] Nr. 113 E. 3.2.1; BGE 135 III
295 = Pra 98 [2009] Nr. 121 E. 5.2, je m.w.H.).
4. Kündigung bzw. Widerruf des Mandatsvertrages vom 22.10.2018
4.1. Parteibehauptungen
Die Beklagte macht geltend, der erste Mandatsvertrag (act. 3/5) sei von ihr bereits mit Schreiben vom 25. Dezember 2018 (act. 11/2) gültig gekündigt worden (act. 9 Rz. 9; act. 21 Rz. 36, Rz. 90, Rz. 99, Rz. 148 f.), was seitens der Klägerin bestritten wird. Sie wendet ein, das Kündigungsschreiben erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens mit der Zustellung der Klageantwort zu Gesicht bekommen zu haben (act. 17 Rz. 5, Rz. 42, Rz. 90 f.).
4.2. Rechtliches
Die Parteien vereinbarten in den beiden Mandatsverträgen, dass die Vereinbarung durch jede Partei ohne Angabe von Gründen und jederzeit schriftlich gekündigt werden kann (act. 3/3, S. 3, Ziff. 6.3; act. 3/5, S. 3, Ziff. 6.2). Gemäss den nachfolgenden Erwägungen handelt es sich bei den vorliegenden Mandatsverträgen um Mäklerverträge im Sinne von Art. 412 ff. OR (vgl. Erw. 6.3.2.3). Aufgrund der subsidiären Anwendung des Auftragsrechts (Art. 412 Abs. 2 OR) ist der Mäklervertrag gestützt auf Art. 404 OR jederzeit fristlos widerrufbar (BURKHALTER, in: OFK-OR, 4. Aufl. 2023, Art. 412 N 7; BSK OR I-AMMANN, 7. Aufl. 2020, Art. 412 N 6; BGE 57 II 157 E. 1). Beim Schreiben vom 25. Dezember 2018 geht es somit im rechtlichen Sinn nicht um eine Kündigung, sondern um den Widerruf des ersten Mandatsvertrages.
4.3. Würdigung
Als Beweismittel für die Zustellung des Schreibens vom 25. Dezember 2018 an die Klägerin offeriert die Beklagte einzig eine Parteibefragung von E._____ (act. 21 Rz. 90). Dieser hat als Organ mit beherrschender Stellung indessen ein offenkundiges Interesse an einem Verfahrensausgang zugunsten der Beklagten. Zudem sprechen die vorliegenden Dokumente und weiteren Parteivorbringen gegen die behauptete Zustellung des Schreibens. So ist der Klägerin darin beizupflichten (act. 17 Rz. 42, Rz. 90), dass eine Kündigung bzw. ein Widerruf des ersten Mandatsvertrages in der vorliegenden Korrespondenz zwischen den Parteien nie thematisiert worden war. Auch enthält der zweite Mandatsvertrag folgenden Passus: "Diese Vereinbarung ersetzt die vorherige Vereinbarung vom 22.10.2018." (act. 3/3 S. 3, Ziff. 6.2). Die Beklagte stellt die Kreditvermittlungen in der Höhe von insgesamt CHF 1 Mio. gestützt auf den ersten Mandatsvertrag sodann nicht in Abrede (act. 9 Rz. 15). Die Kredittranchen von CHF 800'000.00 und CHF 200'000.00 wurden ihr unbestrittenermassen am 21. Februar 2019 und am 25. März 2019 ausbezahlt und sie bzw. die seinerzeit ebenfalls von E._____ beherrschte G._____ AG überwiesen der Klägerin die Provision dafür am 12. April 2019 und am 25. Juni 2019 (act. 1 Rz. 24 ff. und act. 17 Rz. 35 f., Rz. 89 f.; act. 9 Rz. 8, Rz. 15 und act. 21 Rz. 83; act. 3/6). Somit wurde dem ersten Mandatsvertrag nachgelebt, obgleich dieser gemäss beklagtischer Darstellung bereits am 25. Dezember 2018 widerrufen worden sein soll. Als nicht schlüssig erweist sich das sinngemässe beklagtische Vorbringen, wonach die Parteien nach dem Widerruf zusammengearbeitet hätten, ohne einen Vertrag abgeschlossen zu haben (act. 21 Rz. 148 ff.). Auf eine Parteibefragung von E._____ zu diesem Punkt kann unter den vorliegenden Umständen verzichtet werden, zumal gestützt auf dessen Aussage allein der Nachweis der Zustellung des Schreibens vom 25. Dezember 2018 nicht rechtsgenügend erbracht werden könnte. Weitere Beweismittel für die Zustellung des Schreibens während der Laufzeit des ersten Mandatsvertrages wurden nicht angeboten. Der behauptete Widerruf bleibt demzufolge unbewiesen. Es ist davon auszugehen, dass der erste Mandatsvertrag vom 22. Oktober 2018 nicht widerrufen wurde, sondern in Kraft war, bis dieser vom zweiten Mandatsvertrag vom 8. August 2019 abgelöst wurde.
5. Zustandekommen des Mandatsvertrages vom 08.08.2019
5.1. Parteibehauptungen
5.1.1. Im Rahmen des ersten Schriftenwechsels war unbestritten, dass zwischen den Parteien am 8. August 2019 der zweite Mandatsvertrag abgeschlossen wurde (act. 3/3; act. 1 Rz. 2, Rz. 31 f., Rz. 73; act. 9 Rz. 6 f., Rz. 48, Rz. 52).
5.1.2. Die Beklagte bringt in der Duplik vor, es sei ihr erst im Zuge der Einreichung dieser Rechtsschrift aufgefallen, dass der Mandatsvertrag vom 8. August 2019 von E._____ nie unterzeichnet worden sei (act. 21 Rz. 5 f.). Zur Begründung führt die Beklagte einerseits an, dass bei der ihr vorliegenden Kopie aufgrund des Abdrucks auf der vierten Seite ersichtlich sei, dass diese gefaltet gewesen sein müsse. Die anderen kopierten Seiten des Vertrages verfügten demgegenüber über keine markierte Stelle in der Mitte, weshalb davon auszugehen sei, dass die vierte Seite mit der Unterschrift nicht aus demselben Vertrag stamme (act. 21 Rz. 7 f.). Zudem sei der erste Mandatsvertrag von E._____ gestempelt und unterschrieben worden, während der Mandatsvertrag vom 8. August 2019 keinen Stempel auf der Unterschriftszeile enthalte. Da E._____ als Zeichnungsberechtigter der Beklagten seine Unterschriften zu jenem Zeitpunkt jeweils zu stempeln gepflegt habe, gehe er davon aus, dass es sich beim Vertrag vom 8. August 2019 nicht um seine Unterschrift handle. E._____ könne sich zudem nicht daran erinnern, den Vertrag unterzeichnet an die Klägerin retourniert zu haben. Er finde auch kein entsprechendes E-Mail an die Klägerin in seinem Postausgang (act. 21 Rz. 9 ff.; vgl. auch Rz. 107 ff.). Die Beklagte schliesst aus den vorstehenden Umständen, dass der Mandatsvertrag vom 8. August 2019 nie rechtsgültig zustande gekommen sei und es aufgrund der Kündigung vom 25. Dezember 2018 im Zeitpunkt der vorliegend relevanten Kreditauszahlungen keine vertragliche Grundlage für eine Mäklerprovision gebe (act. 21 Rz. 15, vgl. auch Rz. 35, Rz. 39, Rz. 73, Rz. 103 ff., Rz. 113, Rz. 139, Rz. 159 f., Rz. 177, Rz. 180).
5.1.3. Zwar liess sich die Klägerin zu dieser Thematik nicht vernehmen, doch nachdem sie davon erst mit Zustellung der Verfügung vom 12. Juni 2023 Kenntnis erhielt, in welcher unter anderem der Aktenschluss festgehalten wurde (act. 23), kann aus dem klägerischen Schweigen zugunsten der Beklagten nichts abgeleitet werden. In Bezug auf die behauptete Kündigung bzw. den Widerruf des ersten Mandatsvertrages mit Schreiben vom 25. Dezember 2018 (act. 11/2) kann sodann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. Erw. 4.3).
5.2. Rechtliches
Gemäss Art. 178 ZPO hat die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der anderen Partei bestritten wird, wobei die Bestreitung ausreichend begründet werden muss. Mit anderen Worten besteht in Bezug auf die Echtheit einer Urkunde eine qualifizierte Bestreitungslast. Diese Bestimmung beschlägt nur die Frage, ob die Urkunde tatsächlich vom erkennbaren Aussteller stammt, nicht jedoch Fragen der inhaltlichen Richtigkeit des Dokumentes (BGE 143 III 453 E. 3.7). Eine pauschale Bestreitung der Echtheit genügt nicht, sondern die bestreitende Partei muss konkrete Umstände vorbringen, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Echtheit der Urkunde hervorrufen (BGer 4A_380/2016 vom 1. November 2016, E. 3.2.2 m.H.). Die Anforderungen an die Bestreitung dürfen aber auch nicht allzu hoch angesetzt werden. Eine hinreichende Bestreitung liegt gemäss herrschender Lehre jedenfalls vor, wenn die Unechtheit der Urkunde glaubhaft gemacht ist (MÜLLER, in: DIKE-Komm-ZPO,
2. Aufl. 2016, Art. 178 N 5 f.; WEIBEL, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 178 N 6; BK ZPO-RÜETSCHI, 2012, Art. 178 N 4; a.M. KUKO ZPO-SCHMID, 3. Aufl. 2021, Art. 178 N 2). Hinreichende Gründe gegen die Echtheit einer Urkunde können sich sowohl aus der Urkunde selbst als auch aus der Person des Autors oder seinem Umfeld ergeben (MÜLLER, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 178 N 5).
5.3. Würdigung
5.3.1. Zur Frage, ob vorliegend von einem unter anderem von E._____ unterzeichneten Vertrag auszugehen ist, ist zunächst festzuhalten, dass auf der dem Gericht vorliegende Vertragskopie des Mandatsvertrages vom 8. August 2019 auch auf den Seiten 2 und 3 des Vertrages der Abdruck eines Faltes zu erkennen ist (act. 3/3), weshalb die Beklagte in dieser Hinsicht nichts für ihren Standpunkt ableiten kann. Hinzu kommen folgende, von der Beklagten bei ihrer Argumentation schlicht ausgeblendete Umstände: In beiden Mandatsverträgen enthält jede Seite die Fusszeile "Mezzanine - A._____ AG & B._____ ag" und die Seitenzahl (etwa "Seite 1 von 4"). Auf Seite 4 sind jeweils die Ortsbezeichnungen "Zürich" und "J._____" sowie das Datum (22.10.2018 bzw. 08.08.2019) aufgeführt sowie die drei unterzeichnenden Personen, nämlich "Für A._____ AG: C._____ CEO" und "Für B._____ AG" einerseits "E._____ CEO" und andererseits "K._____ CFO" (act. 3/3 und act. 3/5, je S. 4). Auf den Seiten 1 bis 3 beider Verträge, welche abgesehen von Ort, Datum und Unterschriftszeilen den gesamten Vertragstext enthalten, finden sich jeweils handschriftlich folgende Initialen der drei Unterzeichnenden: "C'._____" (d.h. C._____ von der Klägerin), K'._____ (d.h. K._____, seinerzeit CFO der Beklagten) und ein weiteres Zeichen, das demzufolge E._____ zuzuordnen ist. Die Beklagte macht nicht geltend, dass die E._____ zuzuordnenden Initialen auf den Seiten 1 bis 3, die in beiden Verträgen grosse Ähnlichkeiten aufweisen, nicht von E._____ stammen würden. Keine der Parteien bringt sodann vor, es sei zwischen ihnen am 8. August 2019 ein weiterer, von denselben Personen unterzeichneter vierseitiger Vertrag mit identischer Fusszeile abgeschlossen worden, weshalb die von der Beklagten geäusserte Vermutung, die vorliegende vierte Seite des zweiten Mandatsvertrages könnte aus einem anderen Vertrag stammen, schon aus diesem Grund nicht schlüssig erscheint. Abgesehen davon widerspricht das Vorbringen von einer aus einem anderen Vertrag stammenden, mit den Unterschriften versehenen Seite (act. 21 Rz. 8) der zugleich vorgebrachten Behauptung, E._____ habe bei der Unterschrift jeweils stets einen Stempel angebracht (act. 21 Rz. 10).
5.3.2. Weiter macht die Beklagte geltend, der Mandatsvertrag vom 8. August 2019 sei von E._____ nie unterzeichnet worden (act. 21 Rz. 5, Rz. 10), womit suggeriert wird, die Unterschrift von E._____ sei von einer Drittperson gefälscht worden. In diesem Zusammenhang beantragt die Beklagte die Edition des Original-Mandatsvertrages. Nur mit diesen Unterlagen könne festgestellt werden, ob die Beklagte den Vertrag tatsächlich rechtsgültig unterzeichnet habe (act. 21 Rz. 13 f.). Der blosse Umstand, dass der Mandatsvertrag vom 8. August 2019 im Gegensatz zu jenem vom 22. Oktober 2018 keinen Stempel bei der Unterschrift von E._____ enthält, lässt indessen keineswegs auf eine gefälschte Unterschrift schliessen, zumal der Stempel in diesem Fall schlicht vergessen gegangen sein könnte. Aus demselben Grund ins Leere geht die nicht näher substantiierte Behauptung, E._____ habe die von ihm unterzeichneten Verträge jeweils stets mit einem Stempel versehen. Weiter argumentiert die Beklagte, dass E._____ sich nicht mehr daran erinnern könne, den Mandatsvertrag vom 8. August 2019 an die Klägerin zurückgesandt zu haben (act. 21 Rz. 12, Rz. 107 ff.). Einerseits lag der Abschluss des Mandatsvertrages bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens bereits drei Jahre zurück, und andererseits hat E._____, dessen Parteibefragung als Beweismittel offeriert wird (act. 21 Rz. 5), als Organ mit beherrschender Stellung ein offenkundiges Interesse am Verfahrensausgang, weshalb die Beklagte aufgrund der geltend gemachten fehlenden Erinnerung von E._____ nichts für ihren Standpunkt ableiten kann. Schliesslich zielt auch das Vorbringen, wonach E._____ in seinem E-Mail Postausgang kein entsprechendes E-Mail gefunden habe, ins Leere, zumal der von allen Parteien unterzeichnete Vertrag auch auf einem anderen Weg – namentlich durch den im E-Mail vom 6. August 2019 von C._____ erbetenen Versand per Post (act. 18/24), aber auch durch einen Kurierdienst oder eine persönliche Übergabe – in den Verfügungsbereich der Klägerin gelangt sein könnte. Diese Frage wurde in den Rechtsschriften der Klägerin nicht erörtert (vgl. insbes. act. 17 Rz. 66 f.), wozu die Klägerin auch keinen Anlass hatte, nachdem die Beklagte diese erstmals in der Duplik thematisierte. Da offen ist, auf welchem Weg der unterzeichnete Mandatsvertrag zur Klägerin gelangte, und die Variante "per E-Mail" nur eine von mehreren Möglichkeiten ist, kann die Beklagte auch aus diesem Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten und die von ihr beantragte Edition des E-Mails betreffend Rücksendung des Vertrages von der Klägerin unterbleiben (act. 21 Rz. 13).
5.3.3. Gegen das Vorbringen, der zweite Mandatsvertrag sei nicht von E._____ unterzeichnet worden, spricht schliesslich der Umstand, dass diese Thematik von der Beklagten erst im Rahmen der Duplik aufgeworfen wurde, während sie den Vertragsabschluss im Rahmen der Klageantwort noch vorbehaltlos anerkannte (act. 9 Rz. 6 f., Rz. 48, Rz. 52).
5.3.4. Die beklagtische Argumentation zur Frage der Gültigkeit des Mandatsvertrages vom 8. August 2019 erweist sich insgesamt weder als schlüssig noch als
konsistent. Im Gegenteil erschöpfen sich ihre diesbezüglichen Behauptungen in haltlosen, in sich widersprüchlichen Vermutungen, welche keine ernsthaften Zweifel an der Echtheit des Mandatsvertrages aufkommen lassen. Unter diesen Umständen erfüllen die Vorbringen der Beklagten die Anforderungen an die qualifizierte Bestreitung gemäss Art. 178 ZPO bei Weitem nicht, weshalb die Durchführung eines Beweisverfahrens in dieser Hinsicht von Vornherein ausser Betracht fällt. Es ist davon auszugehen, dass der Mandatsvertrag vom 8. August 2019 unter anderem von E._____ unterzeichnet wurde und gültig zustande gekommen ist.
6. Qualifikation des Vertragsverhältnisses und zentrale Regelungen
6.1. Mäklervertrag
6.1.1. Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler gemäss Art. 412 Abs. 1 OR den Auftrag, gegen eine Vergütung Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln. Der Auftraggeber verspricht dem Mäkler somit eine Vergütung, wenn dessen Tätigwerden zum Abschluss des vom Auftraggeber angestrebten Geschäfts führt oder beiträgt. Die Tätigkeit des Mäklers kann sich nach dem Willen der Vertragsparteien auf den Nachweis von Interessenten beschränken, oder auf die Zuführung von Interessenten bzw. auf die Vermittlung in den Verhandlungen zwischen den Parteien gerichtet sein (BSK OR I-AMMANN, Art. 412 N 1 m.H.). Der Mäklervertrag steht im Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag (Art. 412 Abs. 2 OR), soweit diese mit den Besonderheiten des Mäklervertrages vereinbar sind (BGE 144 III 43 E. 3.1; BGE 139 III 217 = Pra 102 [2013] Nr. 66 E. 2.3).
6.1.2. Charakteristisch für den Mäklervertrag sind dessen Entgeltlichkeit und die Erfolgsbedingtheit des Mäklerlohnanspruchs (BSK OR I-AMMANN, Art. 412 N 2 f.; BGE 144 III 43 E. 3.1.1; BGE 139 III 217 = Pra 102 [2013] Nr. 66 E. 2.3; BGE 124 III 481 E. 3a). Der Mäklervertrag kann formfrei geschlossen werden. Er kann auch konkludent, durch wissentliche Duldung oder stillschweigende Genehmigung der Tätigkeit eines Mäklers zustande kommen (BGE 131 III 268 = Pra 95 [2006] Nr. 19 E. 5.1.2; BGE 72 II 84 E. 1b; BSK OR I-AMMANN, Art. 412 N 5 m.w.H.). Gemäss Art. 413 Abs. 1 OR ist der Mäklerlohn verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises bzw. der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist. Der Mäklerlohn ist somit nur dann geschuldet, wenn das Zustandekommen des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten darauf zurückzuführen ist, dass der Mäkler eine Tätigkeit von der Art, wie sie vereinbart worden ist, entfaltet hat. Mit anderen Worten muss zwischen der Mäklertätigkeit und dem Vertragsabschluss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 90 II 92 E. 2; BGE 144 III 43 E. 3.1.1; BSK OR I-AMMANN, Art. 413 N 2, N 8 m.w.H.; vgl. auch Erw. 8.2). Aufgrund der dispositiven Natur dieser Bestimmung kann auf die Kausalität zwischen der Mäklertätigkeit und dem Vertragsabschluss mit einer Drittpartei durch Vereinbarung verzichtet werden; der Mäkler hat in einem solchen Fall die Provision verdient, auch wenn der Abschluss nicht auf seine Bestrebung zurückgeht, sofern er nur nachweist, sich bemüht zu haben (BSK OR I-AMMANN, Art. 413 N 9; BGE 131 III 268 = Pra 95 [2006] Nr. 19 E. 5.1.2; BGE 100 II 361 E. 3; BGE 97 II 355 E. 3; BGer 4A_59/2021 vom 25. Januar 2022, E. 3.1.1; BGer 4A_461/2020 vom 16. Februar 2021, E. 5.1.1). Die Höhe des Mäklerlohns ist grundsätzlich frei vereinbar. Seine häufigste Form ist das Prozentversprechen, d.h. die Zusage zur Leistung einer Provision (BSK OR I-AMMANN, Art. 413 N 1). Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung hat der Mäkler im Unterschied zum Beauftragten nur Anspruch auf den Mäklerlohn, welcher die Vergütung und den Auslagenersatz einschliesst und als Ganzes erfolgsbedingt ist (BSK OR I-AMMANN, Art. 413 N 15 m.H.).
6.2. Qualifikation
6.2.1 Die Klägerin qualifiziert das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als Mäklervertrag im Sinne von Art. 412 ff. OR (act. 17 Rz. 126 ff.). Die Beklagte äussert sich nicht zur rechtlichen Qualifikation (act. 21 Rz. 177).
6.2.2. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich zwar auf den Mandatsvertrag vom 8. August 2019 (act. 3/3), treffen im Wesentlichen aber auch auf den abgesehen von der Provisionshöhe inhaltlich weitgehend identischen Mandatsvertrag vom 22. Oktober 2018 zu (act. 3/5), welcher vom Mandatsvertrag vom 8. August 2019 abgelöst wurde (act. 3/3, S. 3, Ziff. 6.2). Da der erste Mandatsvertrag vorliegend lediglich von untergeordneter Bedeutung ist, ist darauf nicht gesondert einzugehen.
6.2.3. Der Mandatsvertrag vom 8. August 2019 trägt den Titel "Mandat zur Beschaffung von Mezzanine Kapital für die B._____ AG" und unter der Überschrift "Hintergrund" wird festgehalten, dass die Beklagte die Klägerin beauftragt, für ihre Bauprojekte Mezzanine Kapital zu beschaffen (act. 3/3 S. 1).
6.2.4. Ihren Anspruch auf Provision gemäss den (geänderten) Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2 leitet die Klägerin aus Ziff. 4 des Mandatsvertrages vom 8. August 2019 ab (act. 1 Rz. 62 ff.; act. 17 Rz. 126). Gemäss Ziff. 4.1 verpflichtet sich die Beklagte, "für jede erfolgreiche[n] Transaktion eine Provision in Höhe von 5 % des totalen Transaktionswerts inkl. MwSt." direkt an die Klägerin zu entrichten, welche Provision sämtliche Auslagen der Klägerin abdeckt (act. 3/3 S. 3). Der Begriff "Transaktion" wird in Ziff. 1.5 definiert als das Zurverfügungstellen von sämtlichem Kapital, welches entweder direkt von der Klägerin oder einem ihrer Geschäftspartner oder Klienten der Beklagten oder mit der Beklagten verbundenen Unternehmen oder Geschäftspartnern zur Verfügung gestellt wird. Unter "Provision" ist gemäss Ziff. 1.3 die von der Beklagten für eine erfolgreiche Transaktion an die Klägerin zu leistende finanzielle Vergütung zu verstehen (act. 3/3 S. 1).
6.2.5. Die vertragsgemässe Tätigkeit der Klägerin besteht in der Kapitalbeschaffung für die Beklagte. Der Provisionsanspruch der Klägerin setzt eine erfolgreiche Kapitalbeschaffung voraus. Der Mandatsvertrag enthält mit der Regelung der entgeltlichen und erfolgsbedingten Tätigkeit der beauftragten Klägerin die charakteristischen Elemente eines Mäklervertrages gemäss Art. 412 Abs. 1 OR.
6.3. Vermittlungsmäkelei
6.3.1. Rechtliches
Wie bereits ausgeführt ist zwischen Nachweis-, Zuführungs- und Vermittlungsmäklerei zu unterscheiden (vgl. Erw. 6.1.1). Während sich das Nachweisen in der Mitteilung einer oder mehrerer konkret bestimmter Abschlussgelegenheiten erschöpft, setzt die Vermittlungsmäkelei voraus, dass der Mäkler den Abschluss aktiv fördert, etwa durch Vermittlung und Teilnahme an den Vertragsverhandlungen oder der Ausarbeitung von Verträgen (vgl. dazu BGE 144 III 43 E. 3.1.1; BGE 110 II 276 = Pra 73 [1984] Nr. 246 E. 2a; BGer 4A_59/2021 vom 25. Januar 2022, E. 3.1.1; BGer 4A_562/2017 vom 7. Mai 2018, E. 3.1). Bei der Zuführungsmäkelei handelt es sich um eine von der Praxis geschaffene Zwischenstufe, bei welcher der Mäkler dem Auftraggeber die Interessenten nicht nur nachweisen, sondern "zuführen" muss (BSK OR I-AMMANN, Art. 412 N 1 m.H.). Die Regelung, ob Nachweis- oder Vermittlungsmäkelei vereinbart wurde, gehört gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den essentialia negotii des Mäklervertrages (BGE 90 II
92 E. 6; vgl. auch BGE 139 III 217 = Pra 102 [2013] Nr. 66 E. 2.3; BGE 131 III
268 = Pra 95 [2006] Nr. 19 E. 5.1.2). Haben die Parteien diesen Punkt im Einzelfall nicht geregelt, kann sich die Einigung aus dem Verhalten der Parteien vor oder nach dem Vertragsabschluss ergeben (BSK OR I-AMMANN, Art. 412 N 1; BGE 90 II 92 E. 6 und E. 8; BGE 111 II 366 E. 1). Eine von einem Teil der Lehre befürwortete gesetzliche Auslegungsregel, wonach mangels einer abweichenden Vereinbarung blosse Nachweis- oder Zuführungsmäkelei geschuldet ist (vgl. BSK OR I-AMMANN, Art. 412 N 12 sowie BURKHALTER, in: OFK-OR, Art. 412 N 3 je m.w.H.), besteht gemäss Praxis des Bundesgerichts nicht, sondern dem Mäkler obliegt der Beweis für die geltend gemachte Vereinbarung hinsichtlich der Art der Mäklertätigkeit (BGE 90 II 92 E.2 - 4; BGer 4A_75/2016 vom 13. September 2016, E. 3.2 sowie ius.focus 2016, Heft 11, Nr. 285).
6.3.2. Würdigung
6.3.2.1. Dem Mandatsvertrag ist nicht explizit zu entnehmen, ob es sich bei der vertragsgemässen Tätigkeit der Klägerin um Nachweis- oder Vermittlungsmäkelei handelt. Indessen schliesst schon der im Mandatsvertrag verwendete Begriff der Kapitalbeschaffung aus, dass sich die von der Klägerin zu entfaltende Tätigkeit in einem blossen Nachweis von Kapitalgebern erschöpfen würde. Der Provisionsanspruch knüpft denn auch an eine erfolgreiche Transaktion an, welche definitionsgemäss in der Zurverfügungstellung von Kapital an die Beklagte besteht. Somit spricht der Wortlaut des Mandatsvertrages für die Vereinbarung von Vermittlungsmäkelei. Die Parteien äussern sich nicht explizit zu dieser Frage, verwenden im Zusammenhang mit der vertragsgemässen Tätigkeit der Klägerin aber übereinstimmend den Begriff der Vermittlung (vgl. etwa 1 Rz. 24, Rz. 36, Rz. 62 ff., Rz. 73 ff. und act. 17 Rz. 9 f., Rz. 18, Rz. 57, Rz. 85, Rz. 104; act. 9 Rz. 20, Rz. 25, Rz. 52 und act. 21 Rz. 31 f., Rz. 98 f.). Damit in Einklang stehen die dokumentierten Handlungen der Klägerin, die mit allen Involvierten in Kontakt stand und sich um die Kreditauszahlungen an die Beklagte bemühte (vgl. insbes. Erw. 7.2.3 und Erw. 8.3 sowie act. 18/16 ff.). Somit ist aufgrund der im Mandatsvertrag verwendeten Begriffe, welche mit den von der Klägerin entfalteten Tätigkeiten in Einklang stehen, davon auszugehen, dass sich die Parteien auf eine Vermittlungstätigkeit der Klägerin einigten.
6.3.2.2. Ist der Mäkler vertraglich verpflichtet, den Abschluss des Vertrages zu vermitteln, so bestimmt sich der Umfang seiner Pflichten nach der vertraglichen Abrede oder der Natur des Geschäfts (BGE 110 II 276 = Pra 73 [1984] Nr. 246 E. 2a; BGer 4A_59/2021 vom 25. Januar 2022, E. 3.1.1). Vorliegend hatte die Vermittlungstätigkeit der Klägerin auf die Kapitalbeschaffung für die Beklagte gerichtet zu sein.
6.3.2.3. Zusammenfassend ist der Mandatsvertrag vom 8. August 2019 (act. 3/3) als Mäklervertrag in der Variante der Vermittlungsmäkelei zu qualifizieren (Art. 412 Abs. 1 OR). Dies gilt auch für den inhaltlich weitgehend gleichlautenden Mandatsvertrag vom 22. Oktober 2018 (act. 3/5).
6.4. Kein Einfluss besonderer Umstände auf den Provisionsanspruch
6.4.1. Die Klägerin bringt vor, dass es ihr bzw. C._____ wegen des zweifelhaften Rufs und der schlechten Bonität von E._____ sowie der Beklagten nur unter grossem persönlichen Einsatz gelungen sei, die F._____ AG davon zu überzeugen, die Beklagte in die Kreditvermittlungsplattform www.F1._____.ch aufzunehmen, und dass aus diesem Grund sämtliche Kreditzahlungen der F._____ AG an die Beklagte eine Provisionspflicht der Klägerin ausgelöst hätten (act. 17 Rz. 7, Rz. 18 ff., Rz. 33 ff., Rz. 129).
6.4.2. In diesem Zusammenhang führt die Klägerin als Beweisofferte unter anderem das Bestätigungsschreiben der F._____ AG vom 29. August 2022 an (act. 17 Rz. 9, Rz. 18; vgl. auch act. 1 Rz. 36). Dessen Betreff lautet "Bestätigung Abschluss von 4 Kreditverträgen mit der B._____ AG". L._____ von der F._____ AG bedankt sich bei C._____ von der Klägerin für die bisherige Zusammenarbeit und die Vermittlung der Beklagten als Neukundin. Zudem bestätigt er, dass die F._____ AG insgesamt die vier einzeln aufgeführten Kredite über die Plattform finanziert und ausbezahlt habe (act. 3/6). Der Beweiswert dieses Bestätigungsschreibens erweist sich schon deshalb als gering, weil dieses wenige Tage vor der Klageeinleitung und somit offenkundig im Hinblick auf das vorliegende Verfahren erstellt wurde. Abgesehen davon ist der wesentliche Inhalt ohnehin unbestritten, nämlich dass die Klägerin die Beklagte hinsichtlich der am 21. Februar und 25. März 2019 ausbezahlten Kredite als Neukundin an die F._____ AG vermittelte und die vier genannten Kredite der Beklagten über die Plattform der F._____ AG ausbezahlt wurden.
6.4.3. Dass E._____ und damit auch die Beklagte gemäss klägerischer Darstellung über einen zweifelhaften Ruf und eine schlechte Bonität verfügten und zur Kapitalbeschaffung auf die Unterstützung von C._____ bzw. der Klägerin angewiesen gewesen seien (act. 1 Rz. 30 f., Rz. 60; act. 17 Rz. 6, Rz. 18 ff., Rz. 34, Rz. 88, Rz. 111 ff., Rz. 143; act. 18/1 ff.), wird seitens der Beklagten bestritten (act. 9 Rz. 29, Rz. 47; act. 21 Rz. 38, Rz. 55 ff., Rz. 171, Rz. 184). Weshalb die geltend gemachten besonderen Umstände allein eine Provisionspflicht hätten auslösen sollen, ist nicht nachvollziehbar (vgl. act. 17 Rz. 34; act. 21 Rz. 81). Eine Vereinbarung zwischen den Parteien, gemäss welcher auf den Kausalzusammenhang zwischen der klägerischen Tätigkeit und der Kreditgewährung durch Dritte verzichtet wurde, wurde von keiner Partei behauptet. Eine solche geht aus dem Mandatsvertrag vom 8. August 2019 auch nicht hervor, sondern gemäss diesem setzt der Provisionsanspruch der Klägerin das Zurverfügungstellen von Kapital an die Beklagte als Folge der klägerischen Vermittlungstätigkeit voraus (vgl. dazu Erw. 6.4.3). In Bezug auf die vorliegend relevante Frage, ob die am 14. August und 10. September 2019 von der F._____ AG an die Beklagte ausbezahlten Kredite auf die Vermittlungstätigkeit der Klägerin zurückzuführen sind, erweist sich das Bestätigungsschreiben der F._____ AG vom 29. August 2022 (act. 3/6) gemäss den zutreffenden Ausführungen der Beklagten als nichtssagend (act. 9 Rz. 11; act. 21 Rz. 44). Unabhängig vom Ruf und der Bonität von E._____ bzw. der Beklagten ist relevant, ob ein Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit der Klägerin und den an die Beklagte ausbezahlten Krediten besteht, weshalb es sich erübrigt, auf diese Thematik weiter einzugehen.
7. Provisionsanspruch von Fr. 12'305.00 (Rechtsbegehren Ziff. 1)
7.1. Parteibehauptungen im Überblick
7.1.1. Unbestritten ist, dass die F._____ AG der Beklagten am 14. August 2019 einen Kredit von CHF 1 Mio. auszahlte (act. 1 Rz. 36 und act. 17 Rz. 9, Rz. 68, Rz. 83, Rz. 129; act. 9 Rz. 14 und act. 21 Rz. 110, Rz. 114, Rz. 121, Rz. 138; act. 3/6). Die Klägerin vertritt den Standpunkt, dass diese Kreditauszahlung auf die klägerische Vermittlungstätigkeit zurückzuführen sei (act.1 Rz. 36, Rz. 68, Rz. 75; act. 17 Rz. 9 f., Rz. 18, Rz. 83 ff., Rz. 92, Rz. 129 ff.). Gestützt auf Ziff. 4.1 des zweiten Mandatsvertrages macht sie geltend, der Provisionsanspruch bezüglich des am 14. August 2019 ausbezahlten Betrages betrage 5 % des Transaktionswertes von CHF 1 Mio. bzw. CHF 50'000.00 (act. 1 Rz. 62 ff., Rz. 69; act. 17 Rz. 69). In der Klageschrift führt die Klägerin aus, M._____, einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der I._____ GmbH, habe den Kontakt zwischen C._____ und dem Ehepaar N._____ und O._____ (fortan "Eheleute N.____O._____") hergestellt. Der Grund dafür sei gewesen, dass die Eheleute N.____O._____ nach dem gewinnbringenden Verkauf ihrer Gewerbeliegenschaften im Tessin auf der Suche nach rentablen Anlagemöglichkeiten gewesen seien (act. 1 Rz. 34 ff.; vgl. auch act. 17 Rz. 81, Rz. 95, Rz. 132). Da der Kontakt zu den Eheleuten N.____O._____ ursprünglich durch die I._____ GmbH hergestellt worden sei, hätten sich die I._____ GmbH und die Klägerin darauf geeinigt, dass die I._____ GmbH im Umfang von 3.5 % von CHF 1 Mio. bzw. CHF 35'000.00 an der klägerischen Provision beteiligt sein sollte (act. 1 Rz. 36, Rz. 39). In Absprache mit beiden Parteien habe die I._____ GmbH der Beklagten den Betrag von CHF 35'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 2'695.00 deshalb direkt in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 40). In diesem Umfang habe die Klägerin ihren Anspruch an die I._____ GmbH abgetreten (act. 1 Rz. 70). In der Replik macht die Klägerin in dieser Hinsicht geltend, C._____ und M._____ hätten sich hinsichtlich des Provisionsanteils für die I._____ GmbH geeinigt. Die Zahlung der Beklagten an die I._____ GmbH sei auf Anweisung der Klägerin an die Beklagte im Sinne von Art. 466 OR erfolgt (act. 17 Rz. 69, Rz. 103 f., Rz. 132). Unstrittig und belegt ist, dass die entsprechende Rechnungsstellung mit Datum vom 13. September 2019 erfolgte und dass die Rechnung der I._____ GmbH von Total CHF 37'695.00 von der Beklagten mit Valuta 26. September 2019 beglichen wurde (act. 1 Rz. 40 f., Rz. 75 f. und act. 17 Rz. 69, Rz. 86, Rz. 132; act. 9 Rz. 24 ff. und act. 21 Rz. 153, Rz. 179; act. 3/15 f.). Unter Berücksichtigung des von der Beklagten bereits geleisteten Betrages von CHF 35'000.00 zuzüglich 7.7 % bzw. CHF 2'695.00 Mehrwertsteuer fordert die Klägerin gemäss Replik den noch ausstehenden Provisionsanteil von CHF 12'305.00 (CHF 50'000.00./. CHF 37'695.00 = CHF 12'305.00; act. 17 Rz. 69, Rz. 132 f., Rz. 137; vgl. auch act. 1 Rz. 70 f.).
7.1.2. Die Beklagte bestreitet in der Klageantwort einen Provisionsanspruch der Klägerin im Zusammenhang mit dem am 14. August 2019 ausbezahlten Kredit. Die Vermittlung sei nicht auf das Wirken der Klägerin zurückzuführen, sondern die CHF 1 Mio. seien ihr von der I._____ GmbH vermittelt worden, mit welcher die Beklagte eine separate Vereinbarung abgeschlossen habe (act. 9 Rz. 16, Rz. 21, Rz. 25). Weder habe es die von der Klägerin behauptete Absprache zwischen den Parteien und der I._____ GmbH noch eine Abtretung des Provisionsanspruchs an die I._____ GmbH gegeben (act. 9 Rz. 22 ff., Rz. 50). Ohnehin hätte eine entsprechende Vertragsänderung gemäss Mandatsvertrag vom 8. August 2019 schriftlich vereinbart werden müssen (act. 9 Rz. 27 mit Hinweis auf act. 3/3, S. 3, Ziff. 7.1).
In der Duplik stellt sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, hinsichtlich des Kredites von CHF 1 Mio. direkt mit der F._____ AG verhandelt und zusammen gearbeitet zu haben (act. 21 Rz. 16 ff., Rz. 52 ff., Rz. 92 ff., Rz. 140). Zugleich räumt die Beklagte ein, dass die I._____ GmbH für ihre Vermittlungstätigkeit bezüglich der CHF 1 Mio. Anspruch auf die von der Beklagten geleistete Provision gehabt habe (act. 21 Rz. 110 ff., Rz. 139, Rz. 151 ff., Rz. 165, Rz. 178 f.).
7.2. Darlehensgeber
7.2.1. Parteibehauptungen
Unbestritten ist, dass die F._____ AG die Kreditvermittlungsplattform bzw. die Webseite www.F1._____.ch betreibt, über welche sie Darlehensgeber und Darlehensnehmer zusammenführt. Dabei werden in der Regel die aufgrund einer Kreditvermittlungsanfrage von mehreren Investoren zur Verfügung gestellten Investitionen zu einem Gesamtdarlehen "gepoolt" (act. 1 Rz. 37 und act. 17 Rz. 14 ff., Rz. 49; act. 21 Rz. 52). Die Klägerin macht vorliegend sowohl in der Klageschrift als auch in der Replik einerseits geltend, dass es sich bei den Darlehensgebern sowohl für die CHF 1 Mio. als auch für die CHF 2.1 Mio. um die Eheleute N.____O._____ gehandelt habe (act. 1 Rz. 36 ff. und act. 17 Rz. 95, Rz. 132). In der Replik führt die Klägerin demgegenüber auch aus, die CHF 1 Mio. seien durch verschiedene Darlehensgeber beigesteuert und von der F._____ AG gepoolt worden, während die CHF 2.1 Mio. von den Eheleuten N.____O._____ zur Verfügung gestellt worden seien (act. 17 Rz. 49, Rz. 61, Rz. 66 f., Rz. 73, Rz. 83 ff., Rz. 101 ff., Rz. 129). Dieser replicando vorgebrachten Unterscheidung stimmt die Beklagte duplicando sinngemäss zu. Insbesondere ist den beklagtischen Ausführungen zu entnehmen, dass auch sie davon ausgeht, die Eheleute N.____O._____ hätten lediglich CHF 2.1 Mio. an die F._____ AG überwiesen (act. 21 Rz. 110 ff., Rz. 120 f., Rz. 128, Rz. 138, Rz. 142 f.). Damit in Einklang steht die beklagtische Ausführung in der Klageantwort, der Unterschied liege darin, dass sich die F._____ AG für den Kredit von CHF 1 Mio. nur als Plattformgeberin zur Verfügung gestellt habe, den Kredit über CHF 2.1 Mio. aber direkt vermittelt habe (act. 9 Rz. 31; vgl. auch Rz. 16 ff.).
7.2.2. Bestätigung von M._____ vom 25. Januar 2023
7.2.2.1 In der von der Klägerin eingereichten und von ihr in der Replik zitierten Bestätigung von M._____ vom 25. Januar 2023, die an das hiesige Handelsge-
richt gerichtet ist, wird im Wesentlichen ausgeführt, dass C._____ von der Klägerin der von der I._____ GmbH seinerzeit als Kundin betreuten Familie N.____O._____ via die F._____ AG die Investitionsmöglichkeit für ein Mezzanine Darlehen in Höhe von CHF 2.1 Mio. bei der Beklagten vermittelt habe. Da C._____ den Kontakt zur Familie N.____O._____ durch M._____ erhalten habe, hätten sie sich darauf geeinigt, dass die I._____ GmbH einen Provisionsanteil von CHF 35'000.00 zuzüglich MwSt. an der Gesamtprovision der Klägerin erhalte. Die von der I._____ GmbH gemäss Instruktion von C._____ direkt an die Beklagte gestellte Rechnung sei von dieser innert der Zahlungsfrist beglichen worden. Es habe keine anderweitigen Abmachungen oder Mandate zwischen der I._____ GmbH und der Beklagten und / oder E._____ gegeben (act. 18/34; act. 17 Rz. 103 ff., Rz. 129 a.E.; act. 21 Rz. 152 ff., Rz. 164).
7.2.2.2. Es fällt auf, dass in dieser Bestätigung auf die Vermittlung von CHF 2.1 Mio. Bezug genommen und ausgeführt wird, C._____ habe die Möglichkeit des Mezzanine Darlehens der Familie N.____O._____ vorgestellt und die I._____ AG habe dafür einen Provisionsanteil von CHF 35'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer erhalten (act. 18/34). In der Replik behauptet die Klägerin zum einen, die (Kreditauszahlung an die Beklagte in der Höhe von) CHF 1 Mio. sei nicht auf die Vermittlung der I._____ GmbH zurückzuführen (act. 17 Rz. 101 ff.). An anderer Stelle der Replik verweist sie aber auf ihre Ausführungen gemäss Klage, wonach die I._____ GmbH in die Vermittlung der am 14. August 2019 an die Beklagte ausbezahlten CHF 1 Mio. involviert gewesen sei und dafür eine Provision erhalten habe (act. 1 Rz. 39 ff., Rz. 70, Rz. 75; act. 17 Rz. 95, Rz. 132, Rz. 137), welche Darstellung in Einklang mit den in dieser Hinsicht konstanten Ausführungen der Beklagten steht (act. 9 Rz. 16, Rz. 21 ff.; act. 21 Rz. 114, Rz. 139, Rz. 153 ff., Rz. 165, Rz. 179). Dieser Sachverhalt stimmt mit der Rechnung der I._____ GmbH vom 13. September 2019 mit dem Titel "Rechnungsstellung Vermittlung CHF 1 Mio. Mezzanine Kapital" überein (act. 3/15). Die Bestätigung der I._____ GmbH, welche explizit für das vorliegende Verfahren erstellte wurde, stimmt in Bezug auf den vermittelten Betrag somit weder mit den übereinstimmenden Parteibehauptungen noch mit der von der I._____ GmbH selber gestellten Rechnung überein. Der Beklagten ist darin beizupflichten, dass sich der Beweiswert der Bestätigung als gering erweist (act. 21 Rz. 151 ff., Rz. 163 ff.).
7.2.3. Chronologischer Ablauf
7.2.3.1. Gemäss E-Mail vom 20. Mai 2019 um 17:30 Uhr sandte C._____ von der Klägerin an L._____ von der F._____ AG eine Dokumentation betreffend das beklagtische Bauprojekt H._____. Zudem unterbreitete er L._____ folgenden Vorschlag: "Wir können ein Ticket von 3 Mio. aufschalten zu 10 - 12 % Zins. Laufzeit
2.5 Jahre." Des Weiteren nahm er Bezug auf ein für den kommenden Tag geplantes Treffen (act. 18/16 f.; act. 17 Rz. 43 f.). Die Klägerin macht geltend, in der Folge sei anlässlich der Besprechung zwischen C._____ und L._____ vom 21. Mai 2019 die "Rule of Twenty" thematisiert worden, gemäss welcher ab einem "Pooling" von mehr als zwanzig Investoren bei Darlehensbeträgen, welche die Summe von CHF 1 Mio. überschreiten, eine FINMA-Lizenz notwendig sei, über welche die F._____ AG nicht verfüge. Wegen der Rule of Twenty habe die Klägerin die Familie N.____O._____ von der Gewährung des durch einen Schuldbrief gesicherten, verzinslichen Darlehens in der Höhe von CHF 2.1 Mio. überzeugt (act. 17 Rz. 45 ff.). Auch im E-Mailverkehr von Juni 2019, in welchen C._____, L._____ sowie K._____ von der Beklagten involviert waren, ging es um die Finanzierung des Bauprojektes H._____ (act. 18/18 f.; act. 17 Rz. 49 f.). Die Beklagte führt zur vorstehend zitierten Korrespondenz und der genannten Sitzung im Wesentlichen aus, ihr seien diese Ereignisse nicht bekannt, diese seien für die Beklagte aber auch nicht relevant, da sie immer in direktem Kontakt mit der F._____ AG gestanden habe (act. 21 Rz. 92 ff.).
7.2.3.2. Die beiden vorliegend relevanten Beträge von CHF 1 Mio. und CHF 2.1 Mio. werden sodann im E-Mailverkehr zwischen C._____ und L._____ vom 17. Juli 2019 erwähnt (act. 18/20). Thema ist die Absicherung mit dem Register-Schuldbrief vom 16. Juli 2019 (act. 18/21) auf dem Grundstück, auf welchem das Bauprojekt H._____ realisiert wird (vgl. act. 17 Rz. 143; act. 21 Rz. 184; act. 18/12; act. 18/17; act. 18/23). Dem betreffenden Register-Schuldbrief vom 16. Juli 2019 ist zu entnehmen, dass die Grundpfandschuld im 2. Rang um CHF 300'000.00 auf CHF 3.1 Mio. erhöht wurde, welche auf Begehren der Grundpfandgläubigerin Q._____ Holding AG (act. 18/25) zugleich in die gleichrangigen Registerschuldbriefe über CHF 1 Mio. und CHF 2.1 Mio. gesplittet wurde (act. 18/21 S. 2 und S. 4). Bezugnehmend darauf schlug C._____ im E-Mail vom 17. Juli 2019 um 9:38 Uhr folgendes vor: "Wir können es wie besprochen so machen, dass wir nun mit der OTC Offer, welche gestern raus ist, schauen, wie die Resonanz ist. Füllt sie sich gut, können wir die CHF 2.1 Mio. OTC machen und die 1.0 auf die Plattform stellen" (act. 18/20; act. 17 Rz. 53, Rz. 129; act. 21 Rz. 97). Mit dem von den Parteien nicht näher erläuterten Begriff "OTC Offer" ("Over the Counter") dürfte eine Kreditvermittlungsanfrage im Hinblick auf eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien gemeint sein (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Overthe-counter_(finance), besucht am: 8. März 2024). Der vorstehende Satz kann unter Berücksichtigung der Vorbringen der Parteien zur Funktionsweise von www.F1._____.ch (act. 17 Rz. 14 ff., Rz. 45 ff.; act. 21 Rz. 52 ff.) dahingehend interpretiert werden, dass C._____ L._____ vorschlug, wegen der "Rule of Twenty" bezüglich der CHF 2.1 Mio. eine Vereinbarung zwischen der F._____ AG und nur einem Darlehensgeber anzustreben, und hinsichtlich der CHF 1 Mio. eine Kreditvermittlungsanfrage auf www.F1._____.ch zu platzieren mit dem Ziel, das von mehreren Anlegern beigesteuerte Kapital zu poolen. Mit Antwortmail vom 17. Juli 2019 um 12:29 Uhr fragte L._____ bei C._____ nach, ob er richtig verstanden habe, dass der zu finanzierende Betrag durch den Schuldbrief im 2. Rang abgesichert sei, was C._____ kurz darauf bestätigte und empfahl, sicherheitshalber noch bei K._____ (K._____) nachzufragen (act. 18/20). Gemäss der Klägerin werde anhand der Korrespondenz vom 17. Juli 2019 die Vermittlerrolle der Klägerin deutlich (act. 17 Rz. 53 ff., Rz. 129). Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, der Klägerin sei die Rolle der Vermittlerin lediglich zwischen der F._____ AG und der Familie N.____O._____ zugekommen (act. 21 Rz. 97 f.).
7.2.3.3. Im E-Mailverkehr zwischen der Beklagten und der F._____ AG im Zeitraum vom 5. bis 9. August 2019 geht es um die Einzelheiten im Hinblick auf die Kreditgewährung von CHF 1 Mio. an die Beklagte einschliesslich des Inhalts des betreffenden Kreditvertrages (act. 22/5 - 8). Diese E-Mails werden von der Beklagten als Belege für die direkten Kontakte zwischen ihr und der F._____ AG angeführt (act. 21 Rz. 16 ff.).
7.2.3.4. Im E-Mail von C._____ an die Eheleute N.____O._____ vom 6. August 2019 um 9:16 Uhr pries dieser die Möglichkeit einer Baufinanzierung in H._____ über www.F1._____.ch an, wobei er www.F1._____.ch als ein 2015 gegründetes Start-up beschrieb. Unter anderem führte C._____ aus: "Die erste Tranche von CHF 1 Mio. (Brochure im Anhang) ist nun bereits finanziert, die 2. Tranche im Umfang von CHF 2.1 Mio. ist jedoch noch offen" (act. 18/22 S. 2; act. 18/27 S. 3). Somit stellte C._____ den Eheleuten N.____O._____ die Investitionsmöglichkeit über die Kreditvermittlungsplattform www.F1._____.ch im Zusammenhang mit den CHF 2.1 Mio. vor, wobei er gleichzeitig mitteilte, dass die CHF 1 Mio. bereits finanziert worden seien. Die Klägerin führt zu diesem E-Mail unter anderem aus, die CHF 1 Mio. hätten sich auf das von der F._____ AG gepoolte Kapital bezogen (act. 17 Rz. 58 ff., Rz. 61, Rz. 101, Rz. 129; dazu die Beklagte act. 21 Rz. 100 ff.). Die CHF 1 Mio. und CHF 2.1 Mio. sind des Weiteren Thema im E-Mail von C._____ an E._____ vom selben Tag um 12:02 Uhr, mit welchem diesem das "angepasste Mezzanine Agreement", d.h. der Entwurf des Mandatsvertrages vom 8. August 2019, zugestellt wurde. C._____ kündigte die Auszahlung der CHF 1 Mio. "nächste Woche" an (act. 18/24 und act. 18/26; act. 17 Rz. 62 ff., Rz. 129; act. 21 Rz. 106 ff.). Diese Auszahlung an die Beklagte erfolgte unbestrittenermassen am 14. August 2019 (act. 1 Rz. 36 und act. 17 Rz. 9, Rz. 68, Rz. 83, Rz. 129; act. 9 Rz. 14 und act. 21 Rz. 110, Rz. 114, Rz. 121, Rz. 138; act. 3/6).
7.2.3.5. Am 14. August 2019 um 12:51 Uhr, d.h. am Tag, an dem die Überweisung der CHF 1 Mio. an die Beklagte erfolgte, nahm C._____ Bezug auf ein mit O._____ geführtes Telefonat und liess diesem einen Mustervertrag für eine bereits getätigte Transaktion zukommen. Zudem wies C._____ auf die Möglichkeit hin, vor dem Investment auf www.F1._____.ch ein Benutzerkonto zu eröffnen (act. 18/27; act. 17 Rz. 70; act. 21 Rz. 116). Des Weiteren sandte C._____ in dem an N._____ gerichteten E-Mail vom 19. August 2019 den Link für die Anmeldung auf F1._____ zu: "https://F1._____.ch/e/anleger-werden". Auch bestätigte er die Anmeldung zur Investition in ein Mezzanine Darlehen von CHF 1 Mio. (act. 18/27). Die vorstehend genannten E-Mails lassen den Schluss zu, dass die Eheleute N.____O._____ bis zum 19. August 2019 noch nicht bei der F._____ AG registriert und folglich auf www.F1._____.ch auch nicht als Darlehensgeber in Erscheinung getreten waren, was sich sinngemäss auch den Ausführungen beider Parteien zu den betreffenden E-Mails entnehmen lässt (act. 17 Rz. 70 ff.; Rz. 101; act. 21 Rz. 117 ff.). Gemäss E-Mail von C._____ an die Eheleute N.____O._____ vom 6. August 2019 um 9:16 Uhr war die erste Tranche von CHF 1 Mio. in jenem Zeitpunkt bereits finanziert (act. 18/22 S. 2; act. 27 S. 3) und die Kreditauszahlung von der F._____ AG an die Beklagte erfolgte am 14. August. Dies lässt gemäss zutreffendem Hinweis der Beklagten (act. 21 Rz. 121) den Schluss zu, dass sich die im E-Mail vom 19. August 2019 erwähnte Investitionsmöglichkeit bezüglich eines Mezzanine Darlehens von CHF 1 Mio. entgegen den klägerischen Ausführungen (act. 17 Rz. 73) nicht auf das vorliegend relevante Mezzanine Darlehen in derselben Höhe beziehen konnte.
7.2.4. Fazit bezüglich Darlehensgebern
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die CHF 1 Mio. von mehreren, von den Parteien nicht näher genannten Kapitalgebern zur Verfügung gestellt und von der F._____ AG gepoolt sowie an die Beklagte ausbezahlt wurden, während die Eheleute N.____O._____ als Kapitalgeber für den am 14. August 2019 von der F._____ AG an die Beklagte überwiesenen Kredit ausser Betracht fallen. Damit wird dem Standpunkt der Klägerin, welche ihren Provisionsanspruch in der Höhe von CHF 12'305.00 in erster Linie aus der Kontaktherstellung zu den Eheleuten N.____O._____ ableitet (act. 1 Rz. 39; act. 17 Rz. 95, Rz. 132), die Grundlage entzogen.
7.3. Vereinbarungen mit der Beklagten und der I._____ GmbH
7.3.1. In Bezug auf die Kreditauszahlung von CHF 1 Mio. an die Beklagte ist unbestritten, dass die I._____ GmbH in die Vermittlung involviert war und einen Anspruch auf Provision in der Höhe von CHF 35'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer hatte, welcher von der Beklagten erfüllt wurde (vgl. Erw. 7.1). Umstritten ist hingegen, aus welchem Rechtsgrund der I._____ GmbH diese Provision zustand. Während die Klägerin in der Klage eine teilweise Abtretung ihres Provisionsanspruchs sowie eine Vereinbarung zwischen beiden Parteien und der I._____ GmbH behauptet (act. 1 Rz. 40, Rz. 70), macht sie in der Replik eine Vereinbarung zwischen ihr und der I._____ GmbH sowie eine Anweisung an die Beklagte bezüglich Zahlung des Provisionsanteils an die I._____ GmbH geltend (act. 17 Rz. 69, Rz. 103 f., Rz. 132). Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es habe lediglich zwischen ihr und der I._____ GmbH eine Vereinbarung bezüglich der Vermittlung von CHF 1 Mio. gegeben (act. 9 Rz. 25). Von keiner Partei geltend gemacht wird hingegen, es seien sowohl die Klägerin als auch die I._____ GmbH als Mäkler tätig gewesen, so dass für einen Provisionsanspruch je die kausalen Beiträge zum Vertragsabschluss nachzuweisen wären (vgl. BGE 72 II 421 E. 3; BGer 4A_75/2016 vom 13. September 2016, E. 4.1 sowie dazu ius.focus 2016, Heft 11, Nr. 285; BGer 4A_461/2020 vom 16. Februar 2021, E. 5.1.2). Im Gegensatz zum Provisionsanspruch bezüglich der Vermittlung von CHF 2.1 Mio. hat die Klägerin hinsichtlich der CHF 1 Mio. nicht nur nachzuweisen, dass ihr Beitrag für die Kreditauszahlung an die Beklagte kausal war, sondern darüber hinaus die behauptete Vereinbarung mit der Beklagten und deren Inhalt sowie die geltend gemachte Forderungsabtretung an die I._____ GmbH. In dieser Hinsicht erweisen sich die klägerischen Vorbringen zum einen als äusserst vage und zum anderen als teilweise in sich widersprüchlich. Zur nicht näher substantiierten "Absprache mit der Beklagten" (act. 1 Rz. 40 f.), zur ebenfalls nicht weiter konkretisierten Forderungsabtretung an die I._____ GmbH (act. 1 Rz. 70) sowie zur vollkommen unsubstantiierten "Anweisung an die Beklagte" (act. 17 Rz. 104, Rz. 132) offeriert die Klägerin keinerlei Beweismittel. In der Bestätigung von M._____, zu welcher dieser als Zeuge genannt wird, wird ausgeführt: "Da Herr C._____ den Kontakt zu Fam. N.____O._____ durch mich hatte, einigten wir uns darauf, dass die I._____ GmbH einen Provisionsanteil in Höhe von CHF 35'000.zzgl. MwSt. an der Gesamtprovision der A._____ AG erhalten würde. Da anscheinend die B._____ AG nicht die gesamte Provision auf einmal zahlen konnte oder wollte, stellte ich gemäss Instruktion von C._____ der B._____ AG Rechnung über den mir zustehenden Anteil. […]" (act. 18/34; act. 17 Rz. 103). Thematisiert wird somit lediglich die Vereinbarung zwischen C._____ und M._____, nicht aber was der Beklagten kommuniziert bzw. mit ihr vereinbart wurde. Abgesehen davon bezieht sich diese Bestätigung auf die Kreditvermittlung von CHF 2.1 Mio., nicht auf die vorliegend relevante Vermittlung von CHF 1 Mio. Eine Zeugeneinvernahme von M._____ fällt daher ausser Betracht.
7.3.2. Der Klägerin ist zwar darin beizupflichten (act. 17 Rz. 105, Rz. 132), dass sich auch die Vorbringen der Beklagten, die eine Vereinbarung zwischen ihr und der I._____ GmbH behauptet (act. 9 Rz. 25), als unsubstantiiert erweisen. Nachdem die Beweislast in dieser Hinsicht bei der Klägerin liegt, bedarf es indessen in erster Linie substantiierter Behauptungen ihrerseits, welche nicht vorliegen. Dass es gemäss der Klägerin diesbezüglich eine Absprache mit der Beklagten gegeben haben muss, trifft zwar zu (act. 1 Rz. 41), was aber nichts daran ändert, dass der Hintergrund dieser Kreditvermittlung im Dunkeln bleibt. Es bestehen verschiedene mögliche Sachverhaltsvarianten. So ist neben der klägerischen Darstellung ebenso gut eine Vereinbarung dahingehend möglich, dass lediglich die I._____ GmbH für diese Vermittlung eine Provision erhalten sollte. Die Kreditvermittlung von CHF 1 Mio. durch die Klägerin bleibt demzufolge unbewiesen.
7.4. Keine vorprozessuale Geltendmachung
Schliesslich fällt auf, dass der klägerische Provisionsanspruch in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 1 gemäss den vorliegenden Dokumenten vorprozessual kein Thema war, sondern ausschliesslich der Provisionsanspruch von CHF 105'000.00 bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 2 (vgl. insbes. act. 3/17; act. 3/27). Im Gegensatz zur Forderung von CHF 105'000.00 erfolgte seitens der Klägerin auch weder eine Rechnungsstellung noch eine Betreibung (act. 3/19 = act. 18/37; act. 3/24 f.). Dem Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Höfe vom 11. März 2022 ist bezüglich der Angabe des Forderungsgrundes hinsichtlich des in Betreibung gesetzten Betrages von CHF 113'085.00 zuzüglich 10 % Zins seit 9. September 2019 unter anderem folgendes zu entnehmen: "Provisionszahlung Kreditvermittlung CHF 2'100'000.- bei 5 % zzgl. MWST. Die Gläubigerin hat mit der Schuldnerin einen gültigen Mandatsvertrag zur Kreditvermittlung. Es wurden diverse Darlehen vermittelt, von welchen die Schuldnerin alles bis auf eines bezahlte" (act. 3/25). Die Klägerin erklärt in der Replik nebenbei in einer Klammerbemerkung, die Rechnungsstellung sei hinsichtlich des Betrages von CHF 12'305.00 "vergessen gegangen" (act. 17 Rz. 130), was nicht schlüssig erscheint. Der Beklagten ist sodann darin beizupflichten (act. 9 Rz. 24), dass der Rechnung der I._____ GmbH vom 13. September 2019 keinerlei Hinweis auf die Klägerin bzw. deren Involvierung in die Vermittlung von CHF 1 Mio. zu entnehmen ist (act. 3/15). Dem Standpunkt der Klägerin, wonach die Beklagte mit der Zahlung der Rechnung der I._____ GmbH vom 13. September 2019 die Vermittlung durch die Klägerin sowie deren Forderung anerkannt habe (act. 1 Rz. 75; act. 17 Rz. 86, Rz. 132), kann unter diesen Umständen nicht gefolgt werden. Dies würde eine entsprechende Vereinbarung mit der Beklagten voraussetzen, die aber sowohl unsubstantiiert als auch unbelegt geblieben ist.
7.5. Fazit
Bezüglich der Kreditvermittlung von CHF 1 Mio. fallen die Eheleute N.____O._____ als Darlehensgeber ausser Betracht. Eine Vereinbarung zwischen den Parteien sowie mit der I._____ GmbH bezüglich eines klägerischen Provisionsanteils bleibt unbewiesen, ebenso die geltend gemachte Forderungsabtretung an die I._____ GmbH. Eine Schuldanerkennung der Provisionsforderung liegt nicht vor. In Bezug auf die Forderung von CHF 12'305.00 (Rechtsbegehren Ziff. 1) ist die Klage abzuweisen.
8. Provisonsanspruch von CHF 105'000.00 (Rechtsbegehren Ziff. 2)
8.1. Parteibehauptungen
8.1.1. Unbestritten ist, dass die F._____ AG mit der Beklagten am 23. August 2019 einen weiteren Kreditvertrag über CHF 2.1 Mio. abschloss und dieser Betrag am 10. September 2019 an die Beklagte ausbezahlt wurde (act. 1 Rz. 36, Rz. 68, Rz. 75 und act. 17 Rz. 9, Rz. 85; act. 9 Rz. 10 ff. und act. 21 Rz. 24 ff., Rz. 142 f.). Die Klägerin macht geltend, die CHF 2.1 Mio. der Beklagten gestützt auf den Mandatsvertrag vom 8. August 2019 vermittelt zu haben, und fordert dafür eine Provision in der Höhe von 5 % bzw. CHF 105'000.00 inklusive Mehrwertsteuer (act. 17 Rz. 129 ff.; vgl. auch act. 1 Rz. 69 ff.).
8.1.2. Die Beklagte bestreitet den klägerischen Provisionsanspruch. Sie führt in der Klageantwort im Wesentlichen aus, sie sei zu jenem Zeitpunkt keine Neukun-
din der F._____ AG mehr gewesen, sondern diese sei auf die Beklagte zugekommen und habe die Vereinbarung über CHF 2.1 Mio. direkt mit ihr abgeschlossen. Einer Vermittlung durch die Klägerin habe es nicht mehr bedurft (act. 9 Rz. 10, Rz. 17 ff., Rz. 31, Rz. 39, Rz. 52 f.).
8.1.3. In der Replik bestreitet die Klägerin die beklagtischen Ausführungen (act. 17 Rz. 92 ff., Rz. 101 ff.). Sie betont, dass die Kreditgewährung von CHF 2.1 Mio. an die Beklagte, welche aufgrund einer Investition der Eheleute N.____O._____ über die Plattform www.F1._____.ch zustande gekommen sei, ausschliesslich auf die Vermittlungsbemühungen der Klägerin zurückzuführen sei (act. 17 Rz. 9 f., Rz. 48, Rz. 58 ff., Rz. 76 ff., Rz. 85, Rz. 92, Rz. 129).
8.1.4. In der Duplik hält die Beklagte an ihrem Standpunkt einer direkten Vereinbarung zwischen ihr und der F._____ AG fest (act. 21 Rz. 24 ff., Rz. 44 ff., Rz. 52 ff., Rz. 77 ff., Rz. 92 ff., Rz. 112, Rz. 116 ff., Rz. 141 ff.). Sie anerkennt sowohl, dass die Eheleute N.____O._____ CHF 2.1 Mio. an die F._____ AG überwiesen, als auch dass der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Überweisung die Rolle der Vermittlerin zwischen den Eheleuten N.____O._____ und der F._____ AG zukam bzw. dass diese Überweisung infolge der Vermittlungstätigkeit der Klägerin vorgenommen wurde (act. 21 Rz. 25 f., Rz. 98, Rz. 102, Rz. 112, Rz. 116, Rz. 128 ff., Rz. 141 ff.). Die Beklagte macht aber im Wesentlichen geltend, dass diese Umstände keinen Einfluss auf die Kreditgewährung von der F._____ AG an die Beklagte gehabt hätten (act. 21 Rz. 128 ff., Rz. 141 ff.).
8.2. Rechtliches
Voraussetzung für den Provisionsanspruch gemäss Art. 412 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 413 Abs. 1 OR ist, dass das Zustandekommen des angestrebten Vertrages mit einem Dritten auf eine vereinbarungsgemässe Tätigkeit des Mäklers zurückzuführen ist, d.h. zwischen der Mäklertätigkeit und dem Abschluss des Hauptvertrages bzw. des Zielgeschäfts muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 90 II 92 E. 2; BGE 144 III 43 E. 3.1.1; BSK OR I-AMMANN, Art. 413 N 2, N 8 m.w.H.; vgl. auch Erw. 6.1.2). Dieses Erfordernis fehlt, wenn das Vertragsinteresse des zugeführten Interessenten dem Auftraggeber bereits bekannt war. Der Vertragsabschluss muss aber nicht unmittelbare Folge der Mäklertätigkeit sein (BGer 4A_75/2016 vom 13. September 2016, E. 4.1 sowie dazu ius.focus 2016, Nr. 285; BSK OR I-AMMANN, Art. 413 N 8 m.w.H.). Es genügt, wenn zwischen den Bemühungen des Mäklers und dem Entschluss des Dritten ein sog. psychologischer Zusammenhang besteht. Die Tätigkeit des Mäklers braucht demnach nicht den ausschliesslichen oder auch nur überwiegenden Grund für den Vertragsschluss bilden, sondern es reicht, wenn dieser mitbestimmend war (BGE 84 II 542 E. 5; BGE 72 II 84 E. 2; BGer 4A_59/2021 vom 25. Januar 2022, E. 3.1.1, je m.w.H.). Der Mäkler hat somit auch dann Anspruch auf den vollen Lohn, wenn der Auftraggeber die vom Mäkler in Gang gebrachten Verhandlungen selbst an die Hand nimmt und es erst ihm gelingt, den Vertrag auf der Basis der vom Mäkler angeknüpften Beziehungen zu schliessen (BGE 72 II 471 E. 3; BGer 4A_562/2017 vom 7. Mai 2018, E. 3.1; BGer 4A_59/2021 vom 25. Januar 2022, E. 3.1.1 m.w.H.). Der Mäkler muss einerseits beweisen, dass er tätig geworden ist, und andererseits, dass seine Intervention zum vertraglich definierten Erfolg geführt hat (BGE 131 III 268 = Pra 95 [2006] Nr. 19 E. 5.1.2; BGE 144 III 43 E. 3.1.1). Dabei besteht immerhin eine natürliche Vermutung zu seinen Gunsten: Soweit der Mäkler nachweisbar Bemühungen unternommen hat, die objektiv betrachtet als geeignet erscheinen, den Abschluss des Hauptvertrages begünstigt zu haben, darf mangels anderer Anhaltspunkte angenommen werden, dass diese Bemühungen tatsächlich den Vertragsabschluss zur Folge hatten (BGE 57 II 187 E. 3; BGer 4C.259/2005 vom 14. Dezember 2005, E. 2; KRAUSKOPF, in: GAUCH / STÖCKLI, Präjudizienbuch OR, 10. Aufl. 2021, Art. 413 N 5 m.w.H.).
8.3. Chronologischer Ablauf
8.3.1. Auf die Ereignisse bis zur Auszahlung der CHF 1 Mio. an die Beklagte am 14. August 2019 wurde bereits eingegangen (vgl. Erw. 7.2.3). Unbestritten ist, dass in der Folge weitere telefonische und schriftliche Kontakte zwischen C._____ und den Eheleuten N.____O._____ stattfanden, in welchen es unter anderem um das an die F._____ AG zu zahlende Darlehen von CHF 2.1 Mio. ging (act. 17 Rz. 70 ff.; act. 21 Rz. 116 ff.; act. 18/27; act. 18/30 f.). Namentlich das E-Mail vom 19. August 2019 mit dem Anmeldelink für die Plattform (act. 18/27 S. 1) lässt darauf schliessen, dass die Eheleute N.____O._____ bis zu diesem Datum noch nicht bei der F._____ AG registriert und folglich auf www.F1._____.ch auch nicht als Darlehensgeber in Erscheinung getreten waren.
8.3.2. Aufschlussreich ist sodann der unbestrittenermassen zwischen C._____ und L._____ ab dem 20. August 2019 geführte Whatsapp Chat, in welchem es ebenfalls um das Darlehen der Eheleute N.____O._____ von CHF 2.1 Mio. ging (act. 17 Rz. 74 ff. und act. 21 Rz. 122 ff.). Am 20. August 2019 bat C._____ L._____ um einen Anruf, da er "gute News" habe (act. 18/29). Am 22. August 2019 um 15:19 Uhr schrieb C._____: "Hoi L._____. Ich habe soeben mit O._____ telefoniert und grünes Licht bekommen. Sie machen die ganzen 2.1. Schickst du ihnen den Vertrag und die Rechnung per Mail oder wie gehen wir vor?" L._____ antwortete um 20:16 Uhr: "Super. Sind sie schon registriert bei uns?", worauf C._____ um 21:29 Uhr schrieb: "Ja über die wir gestern gesprochen haben. N._____ und O._____." Darauf antwortete L._____ um 23:07 Uhr: "Alles klar, habe nur noch N._____ im Kopf gehabt. Super cool" (act. 18/29). Die Beklagte räumt im Zusammenhang mit diesem Whatsapp Chatverlauf ein, dass die Bemühungen von C._____ dazu geführt hätten, dass die Eheleute N.____O._____ der F._____ AG CHF 2.1 Mio. zur Verfügung stellten (act. 21 Rz. 128).
8.3.3. Mit E-Mail vom 23. August 2019 teilte C._____ den Eheleuten N.____O._____ sodann mit, dass diese "die H._____ Finanzierung im vollen Betrag von CHF 2.1 Mio. durchführen können." Zudem kündigte er die Zustellung des Darlehensvertrages und der Rechnung durch L._____ an, den er gleichzeitig um rasche Zustellung der genannten Dokumente ersuchte, da die Überweisung vor den am 2. September 2019 beginnenden Ferien der Eheleute N.____O._____ abgewickelt werden sollte (act. 18/31; act. 17 Rz. 77 f.; act. 21 Rz. 132 ff.). In der Whatsapp Nachricht vom 23. August 2019 sicherte L._____ C._____ die Zustellung der verlangten Dokumente an die Eheleute N.____O._____ zu (act. 18/32; act. 17 Rz. 79, Rz. 129; act. 21 Rz. 133 f.). Belegt ist weiter die beklagtische Ausführung, wonach die Zustellung des Kreditvertrages von der F._____ AG an die Beklagte ebenfalls am 23. August 2019 erfolgte (act. 21 Rz. 24 ff., Rz. 128 ff., Rz. 135; act. 22/9). Der unterzeichnete Kreditvertrag zwischen der F._____ und der Beklagten über CHF 2.1 Mio. datiert vom selben Datum. Mit diesem wurde der Schuldbrief über CHF 2.1 Mio. an die F._____ AG übereignet (act. 11/3; act. 9 Rz. 32; act. 17 Rz. 80). Weiter geht aus dem Whatsapp Chatverlauf hervor, dass C._____ am 27. August 2019 bei L._____ wegen der Zustellung des Darlehensvertrages und des Formulars A an die Eheleute N.____O._____ nachhakte, worauf L._____ mitteilte, dass die betreffenden Unterlagen voraussichtlich noch gleichentags vorliegen sollten (act. 18/33; act. 17 Rz. 81; act. 21 Rz. 136). Dass die Eheleute N.____O._____ in der Folge CHF 2.1 Mio. an die F._____ AG überwiesen, ist unbestritten, wobei sich das genaue Datum den vorliegenden Akten nicht entnehmen lässt (act. 17 Rz. 82, Rz. 85; act. 21 Rz. 112, Rz. 128, Rz. 134 ff., Rz. 141 ff.). Der Kredit von CHF 2.1 Mio. wurde am 10. September 2019 von der F._____ AG an die Beklagte ausbezahlt (act. 1 Rz. 36, Rz. 68, Rz. 75 und act. 17 Rz. 9, Rz. 85; act. 9 Rz. 10 ff. und act. 21 Rz. 24 ff., Rz. 142 f.; act. 3/6).
8.4. Würdigung
8.4.1. Dem vorstehend dargestellten chronologischen Ablauf ist zu entnehmen, dass die Klägerin hinsichtlich der angestrebten Kapitalbeschaffung in der Höhe von CHF 2.1 Mio. mit allen involvierten Personen in Kontakt stand und zwischen diesen als Bindeglied fungierte (vgl. Erw. 7.2.3 und Erw. 8.3). Die von der Beklagten als Belege für einen direkten Vertragsabschluss zwischen ihr und der F._____ AG angeführten E-Mails datieren vom 23. August 2019 und vom 5. September 2019 (act. 21 Rz. 24 ff., act. 22/9 f.). Die weitere, im Vorfeld sowie parallel dazu geführte Korrespondenz blendet die Beklagte bei ihrer Argumentation bezüglich einer direkten Kreditgewährung durch die F._____ AG schlicht aus. Die F._____ AG betreibt unbestrittenermassen die Kreditvermittlungsplattform www.F1._____.ch (act. 1 Rz. 37 und act. 17 Rz. 14 ff.; act. 21 Rz. 52 ff.) und finanziert demzufolge nicht Kredite aus eigenen Mitteln, sondern führt über die Plattform Darlehensgeber und Darlehens- bzw. Kreditnehmer zusammen. In Bezug auf die CHF 2.1 Mio. handelte es sich um ein mehrteiliges, über die F._____ AG abgewickeltes Geschäft, welches die Darlehensgewährung durch die Eheleute N.____O._____ voraussetzte und an deren Ende die Kreditgewährung durch die F._____ AG an die Beklagte stand. Dass die Darlehensgewährung durch die Eheleute N.____O._____ auf die klägerische Vermittlung zurückzuführen ist, räumt die Beklagte ein (act. 21 Rz. 98, Rz. 102, Rz. 142). Die Eheleute N.____O._____ hatten davor noch keine Investition über die F._____ AG getätigt, weshalb die Vermittlung durch die Klägerin als für die Kreditgewährung an die Beklagte entscheidend einzustufen ist. Der Umstand, dass die Beklagte hinsichtlich der Kreditgewährung an sie teilweise in direktem Kontakt mit der F._____ AG stand, schliesst eine Vermittlungstätigkeit der Klägerin mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum psychologischen Kausalzusammenhang keineswegs aus. Denn selbst wenn die Beklagte die von der Klägerin in Gang gebrachten Verhandlungen mit der F._____ selber zu Ende führte, ändert dies nichts am klägerischen Provisionsanspruch (vgl. insbes. BGE 72 II 471 E. 3).
8.4.2. Die Beklagte nimmt in der Duplik unter anderem Bezug auf das E-Mail von L._____ vom 23. August 2019 um 17:59 Uhr, gemäss welchem der Kreditvertrag über CHF 2.1 Mio. als Anhang an K._____ von der Beklagten zugestellt wurde, mit der Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung im Original (act. 21 Rz. 24; act. 22/9). Die Beklagte führt aus, es habe sich beim Anhang um die Vertragsofferte zu dem am 23. August 2019 abgeschlossenen Kreditvertrag gehandelt (act. 21 Rz. 25 f.; act. 11/3). Sodann bezieht sich die Beklagte auf die klägerischen Ausführungen zum vorstehend zitierten Whatsapp Verkehr vom 22. August 2019 (act. 18/29), wonach C._____ mit L._____ die Zahlung der CHF 2.1 Mio. von den Eheleuten N.____O._____ an die F._____ AG verhandelt habe (act. 21 Rz. 25 mit Hinweis auf act. 17 Rz. 76). Die beklagtische Argumentation, wonach in jenem Zeitpunkt die Vertragsofferte bereits an die Beklagte zugestellt worden sei, weshalb die von C._____ geführten Verhandlungen nicht relevant gewesen seien (act. 21 Rz. 25 f., Rz. 127 f.), ist nicht nachvollziehbar, zumal die Zustellung der Vertragsofferte vom 23. August 2019 ohne Weiteres eine Folge der klägerischen Verhandlungen vom Vortag sein kann. Im Gegenteil spricht die zeitliche Nähe dieser beiden Ereignisse und deren Abfolge für den klägerischen Standpunkt eines bestehenden Kausalzusammenhanges zwischen der klägerischen Tätigkeit und der Kreditgewährung an die Beklagte.
8.4.3. Des Weiteren bestreitet die Beklagte, dass die von den Eheleuten N.____O._____ bezahlten CHF 2.1 Mio. über die F._____ AG direkt an die Beklagte überwiesen worden seien (act. 21 Rz. 142 f.). Dazu ist folgendes festzuhalten: Am 5. September 2019 um 16:03 Uhr leitete E._____ an P._____ von der Q._____ Group das E-Mail von L._____ vom selben Tag um 15:33 Uhr weiter. In diesem weitergeleiteten E-Mail ging es um die Verzögerungen mit dem ZV (gemeint "Zahlungsversprechen", vgl. act. 22/9), welche L._____ damit begründete, dass das bisherige Rahmenabkommen mit R._____ als Aussteller des Zahlungsversprechens "nicht für Beträge über 2 Mio. gültig" gewesen sei. E._____ teilte P._____ dazu unter anderem mit: "Anbei das Mail von L._____/F1._____. Das Geld ist auf dem Konto. ZV Probleme, Halleluja! […]" (act. 22/10). Die Beklagte erläutert dazu, E._____ habe das E-Mail umgehend weitergeleitet um aufzuzeigen, dass das Darlehen der Q._____ abgelöst werde (act. 21 Rz. 27 f.). Die Q._____ Holding AG, deren Verwaltungsrat unter anderem P._____ ist (vgl. act. 18/25), war im Umfang von CHF 3.1 Mio. an zweiter Pfandstelle als Grundpfandgläubigerin auf dem beklagtischen Grundstück H._____ eingetragen (act. 18/21 S. 4; act. 17 Rz. 64). Deren Ablösung war bereits Thema im E-Mail von C._____ an E._____ vom 6. August 2019: "Gleichzeitig schaue ich auch für die 2.1 Mio. dass wir P._____ ablösen können" (act. 18/24; vgl. auch act. 17 Rz. 64, Rz. 129). Die E-Mails vom 5. September 2019 legen den Schluss nahe, dass die Überweisung von CHF 2.1 Mio. von den Eheleuten N.____O._____ an die F._____ AG bis zu diesem Datum bereits stattgefunden hatte, zumal sich der Satz betreffend Geldeingang auf dem Konto nicht auf die Kreditauszahlung an die Beklagte beziehen konnte, nachdem diese unbestrittenermassen erst am 10. September 2019 erfolgte. Die Frage, ob die Zahlung der CHF 2.1 Mio. durch die Eheleute N.____O._____ effektiv bereits vor der Kreditauszahlung an die Beklagte erfolgte, kann aber offen bleiben, denn zur Bejahung eines psychologischen Kausalzusammenhanges bedarf es entgegen der Beklagten weder einer verbindlichen Zusage der Darlehensgewährung der Eheleute N.____O._____ noch einer "direkten Überweisung" von den Eheleuten N.____O._____ über die F._____ AG an die Beklagte (act. 21 Rz. 128 ff., Rz. 135, Rz. 142 f.). Mit Blick auf die zitierte Praxis des Bundesgerichts (vgl. Erw. 8.2) als ausreichend einzustufen ist bereits der Umstand, dass die F._____ AG von den Verhandlungen der Klägerin mit den Eheleuten N.____O._____ wusste, deswegen mit der Überweisung des Darlehensbetrages von CHF 2.1 Mio. rechnete und aufgrund dieser Erwartung die Kreditauszahlung an die Beklagte in dieser Höhe veranlasste. Dass L._____ gestützt auf die Angaben von C._____ mit der Überweisung durch die Eheleute N.____O._____ rechnete und dementsprechend handelte, lässt sich insbesondere dem ab 22. August 2019 zwischen ihm und C._____ geführten Whatsapp Chat entnehmen (act. 18/29; act. 18/32 f.). Unter diesen Umständen erübrigen sich die von der Klägerin beantragten Editionen der entsprechenden Bankbelege (act. 17 Rz. 85) und es ist auf den diesbezüglichen Einwand der Beklagten nicht weiter einzugehen (act. 21 Rz. 144).
8.4.4. Für den klägerischen Standpunkt ihrer kausalen Vermittlungstätigkeit spricht weiter, dass unter anderem der klägerische Provisionsanspruch hinsichtlich der zweiten Kreditvermittlung über die Plattform www.F1._____.ch unbestritten ist. Am 25. März 2019 wurden CHF 200'000.00 von der F._____ AG an die Beklagte überwiesen und sie bezahlte dafür die in Rechnung gestellte Provision an die Klägerin (act. 1 Rz. 24 ff., Rz. 74 und act. 17 Rz. 35 f.; act. Rz. 8, Rz. 15 und act. 21 Rz. 30 ff., Rz. 40, Rz. 80; act. 3/6 ff.; act. 22/13 f.). Weiter anerkennt die Beklagte die Vermittlung von CHF 1 Mio. durch die I._____ GmbH und deren Provisionsanspruch (act. 9 Rz. 21, Rz. 25 und act. 21 Rz. 114, Rz. 165, Rz. 179). Diese beiden Kreditvermittlungen fanden zu einem Zeitpunkt statt, als der Kontakt zwischen der F._____ AG und der Beklagten aufgrund der ersten Kreditvermittlung über CHF 800'000.00, welcher Betrag der Beklagten am 18. Februar 2019 überwiesen wurde, bereits hergestellt worden war. Die beklagtische Argumentation in Bezug auf den am 10. September 2019 an die Beklagte überwiesenen Kredit von CHF 2.1 Mio., sie sei zu jenem Zeitpunkt keine Neukundin der F._____ AG mehr gewesen und es habe daher keiner Vermittlung durch die Klägerin mehr bedurft, geht auch aus diesem Grund ins Leere (act. 9 Rz. 17, Rz. 52; act. 21 Rz. 31 f., Rz. 53).
8.4.5. Nichts für ihren Standpunkt ableiten kann die Beklagte sodann aus der Gebührenhöhe von 1 % p.a. und der Verzinsung zu 9.7 % p.a. gemäss Kreditvertrag zwischen ihr und der F._____ AG vom 23. August 2019 (act. 9 Rz. 32, Rz. 53; act. 17 Rz. 60; act. 11/3). Zwar betrug die Verzinsung bezüglich des analogen Kreditvertrages vom 15. Februar 2019 hinsichtlich der Kreditgewährung über CHF 800'000.00 bzw. CHF 1 Mio. lediglich 6.3 %, allerdings bei einer Gebühr von
1.2 % p.a. (act. 22/15), während der Kreditvertrag vom 13. März 2019 bezüglich CHF 200'000.00, welcher Betrag unbestrittenermassen von der Klägerin vermittelt wurde, bei einer Gebühr von 1.2 % p.a. zu 8 % verzinst wurde (act. 18/28). Der Inhalt des Kreditvertrages über CHF 1 Mio. ist sodann unbekannt. Trotz des klägerischen Hinweises bzw. Editionsantrags (act. 17 Rz. 68, Rz. 84) äusserte sich die Beklagte weder dazu noch reichte sie den betreffenden Kreditvertrag ein (vgl. insbes. act. 21 Rz. 110 ff., Rz. 139 f.). Hinsichtlich Gebührenhöhe und Verzinsung erweist sich die beklagtische Argumentation einerseits als nicht nachvollziehbar und andererseits als lückenhaft.
8.4.6. Die Rechnung der Klägerin in Bezug auf ihren Provisionsanspruch in der Höhe von CHF 105'000.00 für die Vermittlung "Mezzanine Darlehen H._____ (via F1._____)" datiert vom 9. Dezember 2021 (act. 3/19 = act. 18/37). Die Klägerin macht geltend, sie habe diese der Beklagten am 14. Dezember 2021 zukommen lassen (act. 1, S. 12, Rz. 46 und act. 17 Rz. 113 f., Rz. 130; act. 18/36 S. 2). Die Klägerin erblickt in den zwischen den Parteien im November und Dezember 2021 per Whatsapp und E-Mail ausgetauschten Nachrichten unter anderem bezüglich der Forderung von CHF 105'000.00 eine Schuldanerkennung seitens der Beklagten (act. 1 Rz. 45 ff., Rz. 75 f. und act. 17 Rz. 108 ff.; act. 3/17 ff.; act. 18/36). Sinngemäss macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe diese Forderung erst ab dem 7. März 2022 zu bestreiten begonnen (act. 1 Rz. 47 ff.; act. 3/21 ff.). Dass E._____ bzw. die Beklagte diese Forderung jemals anerkannt habe, wird von der Beklagten bestritten (act. 9 Rz. 33 ff., Rz. 51; act. 21 Rz. 167 ff.).
8.4.7. Eine Schuldanerkennung bzw. ein Schuldbekenntnis ist die Erklärung des Schuldners, dass eine bestimmte Schuld gegenüber dem Gläubiger bestehe und dass der Schuldner diese erfüllen wolle (BK OR 1-18-MÜLLER, 2018, Art. 17 N 15 m.H.; BSK OR I-SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, 7. Aufl. 2020, Art. 17 N 2; BGE 127 III
559 E. 4a; BGE 131 III 268 = Pra 95 [2006] Nr. 19 E.3.2; BGE 139 III 297 = Pra
102 [2013] Nr. 115 E. 2.3.1, je m.w.H.). Der Klägerin ist insofern beizupflichten, als es Hinweise darauf gibt, dass die Beklagte die Zahlung der Rechnung in Aussicht stellte. Am 1. Dezember 2021 um 9:26 Uhr schrieb C._____ an E._____ per Whatsapp insbesondere folgendes: "Ich benötige die 105k am 6.12. dringend. Bist du deinerseits ready?" In der Sprachnachricht vom 2. Dezember 2021 um 8:28 Uhr teilte E._____ C._____ unter anderem mit, dass er momentan keine Liquidität habe, was er immer gesagt habe, weil sie aktuell so viele Ausstände hätten (act. 3/17 S. 1 und act. 3/18; act. 1, S. 11, Rz. 46). Am 8. Dezember 2021 um 20:30 Uhr ersuchte C._____ E._____ per E-Mail "wie besprochen" um Überweisung der CHF 105'000.00, sobald "morgen alles über die Bühne" gegangen sei (act. 18/36 S. 2 unten). Sodann schrieb C._____ am 14. Dezember 2021 um 13:11 Uhr per Whatsapp: "Ciao E._____. Ruf mich bitte umgehend an. Es kann nicht sein, dass du die F1._____ zahlst und mich nicht, nachdem ich dir hier so entgegengekommen bin und du weisst, dass ich auf deine Zahlung dringend angewiesen bin! […]" Gleichentags um 13:55 Uhr antwortete E._____ per Whatsapp: "Hallo C._____, F1._____ wurde direkt von Q._____ bezahlt. Wir erhalten das Geld diese Woche! Ich überweise es dir wann ich es bekommen habe. Bitte um Rechnung mit Konto Nr. auf B1._____ ag. LG E._____" (act. 3/17 S. 1; act. 1, S. 12, Rz. 46). Gemäss E-Mail vom 14. Dezember 2021 um 19:12 Uhr sandte C._____ an E._____ als Anhang "wie heute vereinbart" die an die Beklagte gerichtete Rechnung und ersuchte um umgehende Überweisung (act. 18/36 S. 2; act. 17 Rz. 114, Rz. 130). Dem Whatsapp Chatverlauf ist zu entnehmen, dass C._____ eine Minute später, d.h. um 19:13 Uhr, die betreffende Rechnung zudem per Whatsapp an E._____ sandte und dazu schrieb: Hier noch die Rechnung E._____. Mir bitte morgen oder übermorgen wenn die Zahlung raus ist, gleich noch eine Whatsapp machen. Ist wirklich wichtig, dass hier alles klappt." (act. 3/17 S. 1 f.; act. 1, S. 12, Rz. 46; act. 9 Rz. 40; act. 17 Rz. 113). E._____ schrieb am 16. Dezember 2021 um 14:53 Uhr per E-Mail: "Hallo C._____. Ich habe gesagt das wir die Rechnung zahlen können, wenn das Geschäft abgewickelt wurde, wir ausgetragen sind und wir das ganze Geld haben. Dies ist noch nicht der Fall. Ich melde mich wenn alles da ist." (act. 18/36 S. 1; act. 17 Rz. 115 f., Rz. 130). Dass es sich bei der am 14. Dezember 2021 von C._____ per E-Mail und per Whatsapp an E._____ zugestellten Rechnung um die vorliegende vom 9. Dezember 2021 über CHF 105'000.00 (act. 3/19 = 18/37) handelte, stellt die Beklagte in der Klageantwort nicht explizit in Abrede und bestreitet die klägerischen Ausführungen in der Replik in diesem Zusammenhang lediglich pauschal (act. 1, S. 12, Rz. 46 und act. 17 Rz. 113 f., Rz. 130; act. 9 Rz. 40; act. 21 Rz. 171 f., Rz. 177). Mangels substantiierter Bestreitung ist daher von der Rechnungszustellung am 14. Dezember 2021 auszugehen. E._____ nahm im E-Mail vom 16. Dezember 2021 zwar Bezug auf diese Rechnung, nannte aber weder in dieser noch in den weiteren vorliegenden Nachrichten an C._____ den von der Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Betrag, sondern äusserte sich jeweils ausweichend und vertröstend. Ein klares Akzept in einem bestimmten Umfang und damit eine Schuldanerkennung in Bezug auf den klägerischen Provisionsanspruch von CHF 105'000.00 liegt seitens der Beklagten nicht vor. Immerhin kann in den vorstehend zitierten Whatsapp und E-Mail Nachrichten aber ein weiteres Indiz für den klägerischen Standpunkt hinsichtlich ihres Provisionsanspruchs erblickt werden.
8.4.8. Zusammenfassend ist aufgrund der vorliegenden Umstände zumindest der psychologische Kausalzusammenhang zwischen den Tätigkeiten der Klägerin und der Kreditgewährung an die Beklagte im Umfang von CHF 2.1 Mio. rechtsgenügend nachgewiesen, was gemäss Praxis des Bundesgerichts ausreichend ist. Weitere Beweiserhebungen erübrigen sich daher. Die Voraussetzungen für den Anspruch der Klägerin auf den Mäklerlohn im Sinne von Art. 413 Abs. 1 OR sind erfüllt. Gemäss Ziff. 4.1 des Mandatsvertrages vom 8. August 2019 hat die Klägerin für jede erfolgreiche Transaktion Anspruch auf eine Provision in Höhe von 5 % des totalen Transaktionswertes inklusive Mehrwertsteuer (act. 3/3 S. 3), was vorliegend 5 % von CHF 2.1 Mio. bzw. CHF 105'000.00 entspricht.
9. Verzugszins
9.1. Parteibehauptungen
9.1.1. Hinsichtlich der Forderung von CHF 105'000.00 beantragt die Klägerin die Zusprechung zuzüglich Verzugszins von 10 % seit dem 20. September 2019 (Rechtsbegehren Ziff. 2; act. 1 S. 2 und act. 17 S. 2). Zur Begründung der Verzugszinsforderung beruft sich die Klägerin auf Ziff. 4.2 des Mandatsvertrages vom 8. August 2019 (act. 1 Rz. 66 f.; act. 17 Rz. 119 f., Rz. 135). Demgemäss ist die Provision im Sinne von Ziff. 4.1 innert zehn Tagen nach Durchführung der Transaktion auf ein von der Klägerin definiertes Konto zu überweisen. Die Verzugszinsen betragen 10 % (act. 3/3 S. 3). Die Klägerin erblickt in dieser Vertragsbestimmung eine Verfalltagsabrede im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR, weshalb die Beklagte ohne Mahnung in Verzug geraten sei (act. 17 Rz. 134 f.). Die Beklagte befinde sich daher nach Ablauf der zehn Tage nach der Zahlung von CHF 2.1 Mio. von der F._____ AG an die Beklagte vom 10. September 2019 automatisch in Verzug, so dass der Verzugszins von 10 % ab dem 20. September 2019 geschuldet sei (act. 1 Rz. 67 f., Rz. 71; act. 17 Rz. 119, Rz. 138). Andererseits räumt die Klägerin ein, dass sich C._____ anlässlich eines Mittagessens mit E._____ am 22. August 2019 mit einer Stundung der Provisionsforderungen einverstanden erklärt habe, doch sei der Beklagten keine zinslose Stundung gewährt worden (act. 1 Rz. 42 f.; act. 17 Rz. 109, Rz. 118, Rz. 136).
9.1.2. Die Beklagte bestreitet die klägerischen Ausführungen zum Verzugszins pauschal (act. 9 Rz. 33 f., Rz. 49 f.; act. 21 Rz. 168, Rz. 173 f., Rz. 180). Sie führt in dieser Hinsicht lediglich aus, bei Gutheissung der Klage sei für den Zeitpunkt der Fälligkeit auf die Mahnung vom 7. März 2022 abzustellen. Zuvor habe sich die Beklagte nicht in Verzug befunden (act. 9 Rz. 49 unter Hinweis auf act. 3/23).
9.2. Rechtliches
9.2.1. Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Mit Fälligkeit bezeichnet man jenen Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die vereinbarte Leistung beim Schuldner einfordern kann und darf. Der Zeitpunkt der Fälligkeit wird in erster Linie durch die von den Parteien getroffene Vereinbarung bestimmt (BGE 129 III 535 E. 3.2.1; BGer 4A_298/2019 vom 31. März 2020, E. 6.1). Ergibt sich ein solcher Termin weder aus dem Vertrag noch aus der Natur des Rechtsverhältnisses, kann die Leistung sogleich nach der Entstehung der Verbindlichkeit erbracht oder gefordert werden (Art. 75 OR). Bei fehlender Vereinbarung gilt somit die Vermutung der sofortigen Fälligkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGE 129 III 535 E. 3.2.1; BGer 6B_1257/2016 vom 12. Juni 2017, E. 5.2). Durch eine Stundung wird unter anderem durch Vertrag nachträglich die Fälligkeit während einer bestimmten Frist aufgehoben bzw. aufgeschoben. Sie verhindert daher den Eintritt des Schuldnerverzuges und dessen Rechtsfolgen, oder lässt den bereits eingetretenen Schuldnerverzug für die Dauer der Stundung entfallen (BSK OR I-SCHROETER, 7. Aufl. 2020, Art. 75 N 16 sowie BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER / WIEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 102 N 4b, je m.w.H.). Unter Mahnung versteht man jene an den Schuldner gerichtete Erklärung des Gläubigers, durch die er in unmissverständlicher Weise, sei es ausdrücklich oder konkludent, die unverzügliche Erbringung der fälligen Leistung beansprucht. Mit der Mahnung muss die zu erbringende Leistung so genau bezeichnet werden, dass der Schuldner erkennt, was der Gläubiger fordern will (BGE 129 III 535 E. 3.2.2; BGer 5A_204/2019 vom 25. November 2019, E. 3.4; BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER / WIEGAND, Art. 102 N 5 sowie OFK ZPO-KREN KOSTKIEWICZ, 4. Aufl. 2023, Art. 102 N 6, je m.w.H.). Die Mahnung ist eine empfangsbedürftige Erklärung, die keiner bestimmten Form bedarf. In der Regel gerät der Schuldner unmittelbar mit dem Eintreffen der Mahnung in Verzug. Der Gläubiger kann aber in der Mahnung einen späteren Zeitpunkt für den Verzugsbeginn festsetzen. Bei einer befristeten Mahnung treten die Verzugsfolgen mit Fristablauf ein (BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER / WIEGAND, Art. 102 N 7 f. m.H.; BK OR-WEBER, 2. Aufl. 2020, N 64, N 76, N 82, N 101 m.w.H.).
9.2.2. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag vereinbart, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Von ei-
ner Verfalltagsabrede im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR ist gemäss Praxis dann auszugehen, wenn der Schuldner ohne besonderen Hinweis darüber im Klaren sein muss, wann er seine Verbindlichkeit zu erfüllen hat, so dass eine Mahnung entbehrlich ist (BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER / WIEGAND, Art. 102 N 10 m.H.; vgl. auch BK OR-WEBER, Art. 102 N 112 m.w.H.).
9.3. Würdigung
9.3.1. Gemäss Ziff. 4.2, Satz 1, des Mandatsvertrages vom 8. August 2019 ist die Provision innert zehn Tagen nach Durchführung der Transaktion an die Klägerin zu überweisen. Die Verzugszinsen betragen 10 % (act. 3/3 S. 3). Der Wortlaut dieser Vertragsbestimmung spricht für das Vorliegen einer Verfalltagsabrede im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen erübrigt es sich indessen, auf diese Frage näher einzugehen.
9.3.2. Die Klägerin macht selber eine Vereinbarung der Parteien bezüglich Stundung der Provisionsforderung geltend, betont in diesem Zusammenhang aber, dass seitens der Klägerin keine zinslose Stundung gewährt worden sei (act. 1 Rz. 42 f.; act. 17 Rz. 109, Rz. 118, Rz. 136; act. 18/35). Diese Ausführungen erweisen sich als in sich widersprüchlich, zumal während der Dauer der Stundung mangels Fälligkeit der Forderung kein Schuldnerverzug eintreten kann und demzufolge auch kein Verzugszins geschuldet ist. Die Beklagte, welche die Anerkennung der Forderung von CHF 105'000.00 in Abrede stellt, bestreitet pauschal auch eine Vereinbarung bezüglich Stundung (act. 9 Rz. 33 f.; act. 21 Rz. 168). Sie weist indessen zutreffend auf die auffallend späten Inkassohandlungen der Klägerin hin (act. 9 Rz. 34 ff., Rz. 44; act. 21 Rz. 49, Rz. 173). Dazu führt die Klägerin aus, sie habe die ihr zustehende Forderung während zweier Jahre nicht eingefordert wegen der Verzinsung zu 10 % sowie wegen der Stundungsvereinbarung zwischen den Parteien (act. 1 Rz. 42 f.; act. 17 Rz. 109, Rz. 118, Rz. 136). Dafür, dass sich die Parteien auf eine Stundung verständigt hatten, sprechen neben dem Hinweis auf den gewährten Zahlungsaufschub im Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Höfe vom 11. März 2022 (act. 3/25) die ab dem 1. Dezember 2021 zwischen C._____ und E._____ ausgetauschten Nachrichten, in welchen C._____ im Wesentlichen auf sein bisheriges Entgegenkommen bezüglich Zahlung hinwies und geltend machte, nun aber dringend auf das Geld angewiesen zu sein, während E._____ einen bereits früher thematisierten und nach wie vor bestehenden Liquiditätsengpass anführte (vgl. Erw. 8.4.7). Die Rechnungsstellung für die klägerische Provision in der Höhe von CHF 105'000.00 erfolgte erst mit Datum vom 9. Dezember 2021 (act. 3/19 = act. 18/37). Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass diese Rechnung E._____ am 14. Dezember 2021 zugestellt wurde (vgl. Erw. 8.4.7). Bezugnehmend auf die Nachrichten von E._____ vom 14. Dezember 2019 um 13:55 Uhr per Whatsapp und vom 16. Dezember 2019 um 14:53 Uhr per E-Mail, in welchen E._____ die Rechnung erwähnte und eine Zahlung in Aussicht stellte, wenn er seinerseits das Geld von Dritten erhalten habe, schrieb C._____: "Sei so gut und lass mich hier nicht hängen! Ich habe dir frühzeitig mitgeteilt, dass und wann ich das Geld dringend brauche. Aus Freundschaft habe ich bis dato auf den Zins verzichtet. […]" (act. 18/36 S. 1; vgl. auch act. 3/17 S. 1). Diese Nachricht steht nicht nur im Einklang mit dem klägerischen Vorbringen einer Stundung der Forderung über CHF 105'000.00, sondern belegt darüber hinaus, dass C._____ selber von einem Zinsverzicht während der Dauer der Stundung ausging. Auf der Zugabe bezüglich Stundung ist die Klägerin zu behaften. Diese hatte zur Folge, dass die Forderung nicht fällig wurde und mangels Verzugs der Beklagten der Verzugszinsenlauf während der Dauer der Stundung nicht eintreten konnte. Dies führt dazu, dass eine allfällige Verfalltagsabrede gemäss Satz 1 von Ziff. 4.2 des Mandatsvertrages vorliegend nicht zum Tragen kommt.
9.3.3. Zu prüfen ist daher, ab welchem Zeitpunkt vom Verzug der Beklagten aufgrund einer Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR auszugehen ist.
Die Beklagte nimmt in der Klageantwort Bezug auf das von der Klägerin mit der Klage eingereichte Mahnschreiben vom 7. März 2022 (act. 1 Rz. 49; act. 3/23) und führt für den Fall der Zusprechung der Forderung aus, es sei für den Zeitpunkt der Fälligkeit auf die erste (und auch gleich letzte) Mahnung vom 7. März 2022 abzustellen. Zuvor habe sich die Beklagte nicht in Verzug befunden (act. 9 Rz. 49). Beim genannten Schreiben handelt es sich um eine "Letzte Mahnung & Betreibungsandrohung" der S._____ AG an die Beklagte vom 7. März 2022 für die im Januar und Februar 2022 aufgelaufenen Zinsen eines "Bridge Loan" von CHF 2'100.00 (act. 3/23). Die Klägerin erläutert dazu in der Replik, C._____ habe wegen der ausstehenden Zahlung der Beklagten einen Bridge-Loan aufnehmen müssen (act. 17 Rz. 117; vgl. auch act. 3/17 S. 2 f.). Nachdem dieses Schreiben weder von der Klägerin ausging noch einen direkten Bezug zur Forderung von CHF 105'000.00 aufweist, kann die Beklagte daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
9.3.4. Den klägerischen Nachrichten von Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass die Klägerin wiederholt eine umgehende Zahlung der CHF 105'000.00 forderte (vgl. Erw. 8.4.7). Indem die Klägerin unmissverständlich zu erkennen gab, dass sie die Zahlung endgültig und unverzüglich verlangte, ist einerseits davon auszugehen, dass die von der Klägerin gewährte Stundung der Forderung im Dezember 2021 beendet war und die Fälligkeit der Forderung auflebte. Andererseits ist in den am 14. Dezember 2021 von C._____ an E._____ per E-Mail und Whatsapp gesandten Nachrichten mit Zahlungsaufforderung zusammen mit der zugleich zugestellten Rechnung vom 9. Dezember 2021 eine von der Klägerin an die Beklagte gerichtete, befristete Mahnung zu erblicken (vgl. dazu BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER / WIEGAND, Art. 102 N 8 f. sowie BK OR-WEBER, Art. 102, S. 629 f. und S. 633, N 68, N 76, je m.w.H.). In der genannten Rechnung ersuchte C._____ die Beklagte um Bezahlung der Rechnung innert fünf Tagen auf das angegebene Konto (act. 3/19 = act. 18/37). Nicht das Rechnungsdatum vom 9. Dezember 2021, sondern die mit einer Zahlungsaufforderung verbundene Zustellung der Rechnung am 14. Dezember 2021 erweist sich für den Beginn der Zahlungsfrist als massgebend, wobei der Tag des Zugangs der Mahnung bei der Berechnung der Verzugsdauer nicht zu berücksichtigen ist (vgl. dazu BSK OR I-WIDMER LÜ-CHINGER / WIEGAND, Art. 102 N 9b sowie BK OR-WEBER, Art. 102 N 104, je m.w.H.). Nachdem die Zahlungsfrist am 15. Dezember 2021 begann und am 19. Dezember 2021 ablief, befand sich die Beklagte ab dem 20. Dezember 2021 in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt hat die Klägerin Anspruch auf Verzugszins (Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 OR). Dieser beträgt vereinbarungsgemäss 10 % (Ziff. 4.2, Satz 2 des Mandatsvertrages; act. 3/3 S. 3). Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin CHF 105'000.00 zuzüglich Zins zu 10 % seit dem 20. Dezember 2021 zu bezahlen.
10. Beseitigung des Rechtsvorschlags (Rechtsbegehren Ziff. 3)
10.1. Am 8. März 2022 leitete die Klägerin gegen die Beklagte die Betreibung in der Höhe von Fr. 113'085.00 zuzüglich 10 % Zins seit dem 9. September 2019 ein (act. 1 Rz. 50; act. 3/24). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. 1 des Betreibungsamtes Höfe vom 11. März 2022 erhob die Beklagte am 17. März 2022 Rechtsvorschlag (act. 1 Rz. 50 f.; act. 3/25). Das provisorische Rechtsöffnungsbegehren wurde gemäss übereinstimmender Darstellung der Parteien mit Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Juni 2022 abgewiesen (act. 1 Rz. 53; act. 9 Rz. 45 f. und act. 21 Rz. 172; vgl. auch act. 3/28 f.). Die Klägerin beantragt im vorliegenden Verfahren in Bezug auf die genannte Betreibung die Aufhebung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Umfang von CHF 113'085.00 nebst Zins zu 10 % seit dem 20. September 2019 sowie für die Betreibungskosten (act. 1 S. 2 sowie act. 17 S. 2, je Rechtsbegehren Ziff. 3).
10.2. Hat die Schuldnerin in einer Betreibung Rechtsvorschlag erhoben, muss die Gläubigerin zur Fortsetzung der Betreibung den Rechtsvorschlag beseitigen lassen, denn der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Der Gläubigerin stehen in einem solchen Fall grundsätzlich zwei Wege offen. Verfügt die Gläubigerin über einen Rechtsöffnungstitel, kann sie im Rechtsöffnungsverfahren die (definitive oder provisorische) Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 ff. SchKG). Andernfalls muss sie im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren ihren Anspruch geltend machen, wobei sie in diesen Verfahren zugleich den Rechtsvorschlag beseitigen lassen kann (Art. 79 SchKG). Diesfalls fungiert die in der Sache materiell zuständige Instanz zugleich als Vollstreckungsgericht, so dass ein separates Rechtsöffnungsverfahren entbehrlich wird (BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N 1). Im Rahmen eines ordentlichen Prozesses hat das Begehren, mit welchem der Rechtsvorschlag aufgehoben und die Fortsetzung der Betreibung ermöglicht werden soll, demzufolge nicht auf Erteilung der Rechtsöffnung, sondern stets auf Beseitigung des Rechtsvorschlags zu lauten (ZR 90 [1991] Nr. 80). Für die Beurteilung von Rechtsöffnungsbegehren wäre das Handelsgericht ausserdem sachlich nicht zuständig (BGE 140 III 355 E. 2.3.3; DAETWYLER/STALDER, in: Brunner/Nobel [Hrsg.], Handelsgericht Zürich 1866-2016, Festschrift zum 150. Jubiläum, Zürich 2016, S. 182 m.w.H.). Die entsprechende Klage muss die Gläubigerin sodann innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Zahlungsbefehls an die Schuldnerin erheben (Art. 88 Abs. 2 SchKG; BGE 125 III 45 E. 3b). Des Weiteren muss die Forderung identisch sein mit derjenigen, die in Betreibung gesetzt wurde (BSK SchKG I-STAEHELIN, Art. 79 N 10a und N 35 m.H.).
10.3. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis zur Auslegung von Rechtsbegehren (BGE 137 III 617 E. 6.2 m.H.; vgl. dazu Erw. 1.3.2) ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem Begehren um Aufhebung des Rechtsvorschlages und Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sinngemäss die Beseitigung des Rechtsvorschlags im Umfang von CHF 113'085.00 nebst Zins zu 10 % seit dem 20. September 2019 beantragt. Nachdem der vorliegende Zahlungsbefehl vom 11. März 2022 datiert (act. 3/25) und die Klage am 6. September 2022 erhoben wurde (act. 1), ist die Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG eingehalten. Der Betrag von CHF 113'085.00 entspricht der gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 der Klage geforderten Provision von CHF 105'000.00 zuzüglich 7.7 % bzw. CHF 8'085.00 Mehrwertsteuer (act. 1 S. 2 und Rz. 50, Rz. 71 f.), weshalb auch die Identität der in Betreibung gesetzten mit der (ursprünglich) eingeklagten Forderung gegeben ist. Wird die in Betreibung gesetzte Forderung wie vorliegend teilweise zugesprochen, erfolgt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in diesem Umfang.
10.4. Die Klägerin beantragt zudem die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Betreibungskosten. Als Gläubigerin hat sie indessen bei (mindestens teilweise) erfolgreicher Betreibung wie vorliegend von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Ersatz der Betreibungskosten. Sie ist deshalb berechtigt, von den Zahlungen der Beklagten als Schuldnerin in der Zwangsvollstreckung die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Die Betreibungskosten werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und sind von der Schuldnerin zusätzlich zum Betrag, welcher der Gläubigerin zugesprochen worden ist, zu bezahlen.
Zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht erweist sich die Beseitigung des Rechtsvorschlages daher als überflüssig (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3; BGE 144 III 360, E. 3.6.2, je m.w.H.; BSK SchKG I-EMMEL, 3. Aufl. 2021, Art. 68 N 16 a.E., je m.w.H.).
10.5. Zusammenfassend ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Höfe (Zahlungsbefehl vom 11. März 2022) im Umfang der Klagegutheissung, entsprechend CHF 105'000.00 zuzüglich Zins zu 10 % seit 20. Dezember 2021, zu beseitigen. Im Mehrumfang ist das Begehren abzuweisen.
11. Zusammenfassung der zentralen Tat- und Rechtsfragen
Die Parteien schlossen am 22. Oktober 2018 einen ersten Mandatsvertrag, mit welchem die Beklagte die Klägerin beauftragte, für ihre Bauprojekte Mezzanine Kapital zu beschaffen. Dieser wurde vom bis auf die Provisionshöhe weitgehend gleichlautenden Mandatsvertrag vom 8. August 2019 abgelöst. Beide Verträge sind als Mäklerverträge in der Variante der Vermittlungsmäkelei im Sinne von Art. 412 Abs. 1 OR zu qualifizieren. Gestützt darauf vermittelte die Klägerin der Beklagten im Jahre 2019 mehrere Kredite via die von der F._____ AG betriebene Kreditvermittlungsplattform www.F1._____.ch. Für die im Februar und März 2019 an die Beklagte ausbezahlten Kredite in der Höhe von insgesamt CHF 1 Mio. bezahlte die Beklagte der Klägerin eine Provision. Hinsichtlich des am 14. August 2019 von der F._____ AG an die Beklagte ausbezahlten Kredites von CHF 1 Mio. sind die Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch der Klägerin – neben jenem der I._____ GmbH – aus mehreren Gründen nicht erfüllt. Hingegen hat die Klägerin in Bezug auf den am 10. September 2019 an die Beklagte ausbezahlten Kredit in der Höhe von CHF 2.1 Mio. gestützt auf Art. 413 Abs. 1 OR Anspruch auf Mäklerprovision. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin CHF 105'000.00 zuzüglich Zins von 10 % seit dem 20. Dezember 2021 zu bezahlen. Im Mehrumfang ist die Klage abzuweisen.
12. Kosten- und Entschädigungsfolgen
12.1. Streitwert
Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2 der Klage von einem Streitwert von CHF 129'240.00 auszugehen (act. 1 S. 2; CHF 120'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % bzw. CHF 9'240.00; vgl. Erw. 1.2.3 und Erw. 1.3.4.1). Das gemäss Ziff. 4 der Replik gestellte Eventualbegehren hat keinen Einfluss auf die Streitwerthöhe (vgl. Erw. 1.3.3).
12.2. Gerichtskosten
12.2.1. Hat keine Partei vollständig obsiegt, sind die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend obsiegt die Klägerin in der Höhe von CHF 105'000.00. Dies entspricht rund 80 % des Streitwertes von CHF 129'240.00. Die Kosten sind demnach zu 4/5 der Beklagten und zu 1/5 der Klägerin aufzuerlegen.
12.2.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 129'240.00 beträgt die ordentliche Gerichtsgebühr rund CHF 9'900.00 (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG auf CHF 12'000.00 zu erhöhen. Ausgangsgemäss sind der Beklagten die Kosten im Betrag von CHF 9'600.00 und der Klägerin in der Höhe von CHF 2'400.00 aufzuerlegen und im Umfang von CHF 9'600.00 aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nachdem davon CHF 2'400.00 auf den Kostenanteil der Klägerin entfallen, verbleiben für den aus dem Kostenvorschuss zu deckenden Kostenanteil der Beklagten CHF 7'200.00. In diesem Umfang ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Der Fehlbetrag von CHF 2'400.00 ist von der Beklagten nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
12.3. Parteientschädigung
12.3.1. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich bei berufsmässig vertretenen Parteien nach der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b, Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Die Grundgebühr für die Parteientschädigung liegt beim vorliegenden Streitwert bei rund CHF 12'650.00 (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften fällt ein Zuschlag von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr an (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV). Beide Parteien haben nebst ihren ersten Rechtsschriften eine Replik bzw. eine Duplik eingereicht. Zudem fand eine Vergleichsverhandlung statt. Hierfür sind Zuschläge von rund 40 % zu berechnen. Die volle Parteientschädigung ist demzufolge auf insgesamt CHF 18'000.00 festzusetzen. Ausgangsgemäss haben beide Parteien Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Die Obsiegensquoten sind gegeneinander aufzurechnen (ZR 72 [1973] Nr. 18; JENNY, in: Sutter-Somm et al., 3. Aufl. 2016, Art. 106 N 9 m.H.). Nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche resultiert eine der Klägerin zustehende Parteientschädigung von 3/5 (4/5 - 1/5). Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 10'800.00 zu bezahlen.
12.3.2. Bezüglich des Antrags der Klägerin auf Zusprechung der Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer (act. 1 und act. 17, jeweils S. 2, Antrag Ziff. 4) ist auf das Kreisschreiben des Obergerichtes vom 17. Mai 2006 (mit Modifikation betreffend Mehrwertsteuer-Satz am 17. September 2010) hinzuweisen. Demgemäss hat eine mehrwertsteuerpflichtige Partei, welche die Ersetzung der Mehrwertsteuer beantragt, die Umstände, welche einen (vollen) Vorsteuerabzug nicht zulassen, zu behaupten und belegen. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch, wenn die Gegenseite gegen den Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzusatzes – wie vorliegend – nicht opponiert hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5; vgl. auch ZR 104 [2005]
Nr. 76 E. III.2; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Angesichts der fehlenden Begründung und Belege ist der Klägerin die Parteientschädigung daher ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst:
1. Die Klage wird im Umfang von CHF 11'935.00 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Auf Rechtsbegehren Ziff. 4 der Replik wird nicht eingetreten.
3. Kostenregelung, Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 105'000.00 zuzüglich Zins von 10 % seit dem 20. Dezember 2021 zu bezahlen.
Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Höfe (Zahlungsbefehl vom 11. März 2022) wird im Umfang von CHF 105'000.00 zuzüglich Zins von 10 % seit dem 20. Dezember 2021 beseitigt.
Im Mehrumfang wird das Begehren abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'000.00.
4. Die Kosten werden zu 1/5 (CHF 2'400.00) der Klägerin und zu 4/5 (CHF 9'600.00) der Beklagten auferlegt. Sie werden vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Für den der Beklagten auferlegten und aus dem Kostenvorschuss bezogenen Kostenanteil von CHF 7'200.00 wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. Der Fehlbetrag von CHF 2'400.00 wird von der Beklagten nachgefordert.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 10'800.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 28 und an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 27.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 129'240.00.
Zürich, 26. März 2024
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender: Gerichtsschreiberin:
Dr. Stephan Mazan Helene Lampel