HG220125
Forderung
14. Februar 2023Deutsch16 min
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG220125-O U/dz Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichterin Judith Haus Stebler, die Handelsrichterinnen Dr. Ursina Pally Hofmann, Dr. Eliane Ganz und Nathalie Lang sowie die Gerichtsschreiberin...
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Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG220125-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichterin Judith Haus Stebler, die Handelsrichterinnen Dr. Ursina Pally Hofmann, Dr. Eliane Ganz und Nathalie Lang sowie die Gerichtsschreiberin Dr. Isabel Geissberger
Urteil vom 14. Februar 2023
in Sachen
A._____ Krankenversicherung AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____,
gegen
B._____, Beklagte
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
" 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die in Betreibung gesetzte Forderung in Höhe von CHF 571'580.00 zzgl. Zins von 5% seit 10. April 2021 zu bezahlen.
2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes La Chaux-de-Fonds (Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2021) zu beseitigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten."
Sachverhalt und Verfahren
A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____ und betreibt eine Krankenversicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (act. 1 Rz. 7; act. 3/3).
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in D._____ und bezweckt unter anderem die Vermittlung von Versicherungen (act. 1 Rz. 7; act. 3/2).
b. Prozessgegenstand
Die Parteien haben am 31. Juli bzw. am 4. August 2020 mit Wirkung per 1. August 2020 einen Versicherungsvermittlungsvertrag abgeschlossen, der durch verschiedene weitere Entschädigungsreglemente (Provisionsreglement, Produktionsvereinbarung, Spezialvereinbarung) ergänzt wurde (act. 1 Rz. 8 ff.; act. 3/5– 8). Überdies schlossen die Parteien am 15. September 2020 zur Sicherung der Liquidität der Beklagten einen "accord particulier" (fortan: "Besondere Vereinbarung") ab (act. 1 Rz. 17 f.; act. 3/1).
Vorliegend macht die Klägerin geltend, dass sie aufgrund der Besonderen Vereinbarung Akontozahlungen geleistet habe. Nach Abrechnung der verschiedenen
Entschädigungen der Beklagten aufgrund der Versicherungsvermittlung resultiere ein klägerischer Rückforderungsanspruch in der Höhe von CHF 571'580.– (act. 1 Rz. 19 ff.).
Bei der vorliegenden Klage handelt es sich um eine Anerkennungsklage (Art. 79 SchKG), mit welcher die Klägerin nicht nur ihren Rückforderungsanspruch geltend macht, sondern auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages beantragt.
B. Prozessverlauf
Mit Eingabe vom 8. September 2022 (Datum Poststempel) machte die Klägerin ihre Klage hierorts anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 13. September 2022 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 22'200.– zu leisten (act. 4). Diese Verfügung wurde Rechtsanwalt Y._____ zugestellt, welcher von der Klägerin als Rechtsvertreter der Beklagten bezeichnet wurde (act. 5/2). Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses wurde der Beklagten mit Verfügung vom 26. September 2022 Frist bis 28. November 2022 zur Erstattung der Klageantwort unter Androhung der Säumnisfolgen von Art. 223 Abs. 1 ZPO angesetzt (act. 6 f.). Diese Verfügung wurde Rechtsanwalt Y._____ am 27. September 2022 zugestellt (act. 8/2). Mit Schreiben vom 7. November 2022 teilte Rechtsanwalt Y._____ dem Gericht mit, dass es sich nach Prüfung mit der Beklagten herausgestellt habe, dass er kein spezifisches Mandat habe, um sie vor unserem Gericht zu vertreten. Rechtsanwalt Y._____ ersuchte um direkte Zustellung an die Beklagte und um Ansetzung einer neuen Frist (act. 9). Dieses Schreiben wurde der Beklagten zur Kenntnis zugestellt und von ihr entgegen genommen (act. 10; act. 11/2). Infolge versäumter Klageantwort seitens der Beklagten wurde dieser mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 eine Nachfrist bis 12. Januar 2023 angesetzt mit der Androhung gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO (act. 12). Diese Verfügung wurde an die Beklagte adressiert, nachdem Rechtsanwalt Y._____ aus dem Rubrum entfernt worden war. Am 15. Dezember 2022 wurde die Verfügung von der Post retourniert mit dem Vermerk "nicht abgeholt" (act. 13/2). Auch innert dieser Frist liess sich die Beklagte nicht verlauten. Entsprechend ist androhungsgemäss zu verfahren.
Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Endentscheid zu fällen ist (vgl. nachstehend Ziff. 1.4).
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Zuständigkeit
1.1.1
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Anerkennungsklage richtet sich nach den allgemeinen zivilprozessualen Normen, daher gelten Gerichtsstandsvereinbarungen auch für die Anerkennungsklage (DANIEL STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum SchKG, 3. A., Basel 2021, Rz. 12 f. zu Art. 79 SchKG).
1.1.2
Die Klägerin beruft sich für die örtliche Zuständigkeit auf eine Gerichtsstandsvereinbarung in Ziff. 6 der Besonderen Vereinbarung zwischen ihr und der Beklagten, welche den klägerischen Sitz als Gerichtsstand festhält (act. 3/1 S. 2 Ziff. 6). Die Klägerin hat ihren Sitz in C._____ (act. 3/3), weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist.
1.1.3
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG und ist ebenfalls gegeben.
1.2
Zustellung an die Beklagte
1.2.1. Stellt das Gericht eine Vorladung, eine Verfügung oder einen Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion). Für die Annahme der Zustellfiktion ist ein bestehendes Prozessrechtsverhältnis vorausgesetzt, womit diese für die erste Verfahrenshandlung ausser Betracht fällt (BGE 138 III 225 E. 3.1; Urteil des BGer 5A_929/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2).
1.2.1. Stellt das Gericht eine Vorladung, eine Verfügung oder einen Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion). Für die Annahme der Zustellfiktion ist ein bestehendes Prozessrechtsverhältnis vorausgesetzt, womit diese für die erste Verfahrenshandlung ausser Betracht fällt (BGE 138 III 225 E. 3.1; Urteil des BGer 5A_929/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2).
1.2.2. Rechtsanwalt Y._____ hat sowohl das verfahrenseinleitende Schriftstück (Verfügung vom 13. September 2022; act. 4) als auch die Verfügung vom 26. September 2022, in welcher der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort samt Androhung der Säumnisfolgen angesetzt wurde (act. 7), entgegen genommen. Aus dem Schreiben von Rechtsanwalt Y._____ vom 7. November 2022 (act. 9) geht hervor, das er mit der Beklagten das Mandatsverhältnis für das vorliegende Verfahren besprochen hat. Somit war sie über dieses Verfahren informiert. Zudem wurde der Beklagten das Schreiben von Rechtsanwalt Y._____ vom 7. November 2022 samt Begleitschreiben des Gerichts zugestellt (act. 10; act. 11/2). Im Begleitschreiben des Gerichts vom 8. November 2022 wurde die Beklagte auf die laufende Frist zur Erstattung der Klageantwort aufmerksam gemacht sowie auf die Möglichkeit, die Unterlagen beim Gericht anzufordern, falls die Beklagte sie von Rechtsanwalt Y._____ nicht erhalten haben sollte. Damit hatte sie auch direkt vom Gericht Kenntnis vom Verfahren erlangt, weshalb die Beklagte mit weiteren gerichtlichen Sendungen rechnen musste. Dennoch holte sie die Verfügung vom 6. Dezember 2022 innert der Abholfrist in der Folge nicht ab (act. 13/2). Diese Verfügung vom 6. Dezember 2022 (act. 12) gilt daher gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als per 15. Dezember 2022 (act. 13/2) zugestellt.
1.3. Weitere Prozessvoraussetzungen
Hinsichtlich der weiteren Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) erübrigen sich Ausführungen; deren Vorliegen wird auch von den Parteien nicht bestritten. Damit ist auf die Klage einzutreten.
1.4. Versäumte Klageantwort / Spruchreife
Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2.; DANIEL WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 3. A., Basel 2017, Rz. 20 zu Art. 223 ZPO). Vorliegend hat die Beklagte innert der ihr mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 angesetzten Frist bis 12. Januar 2023 keine Klageantwort eingereicht, obschon ihr die Säumnisfolgen gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO angedroht wurden. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.
2. Rückerstattungsanspruch der Klägerin
2.1. Sachverhalt
2.1.1. Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstimmung mit der Aktenlage, ist von folgendem, für den Rückerstattungsanspruch gegenüber der Beklagten entscheidrelevantem Sachverhalt auszugehen:
2.1.2. Die Klägerin verpflichtete sich in der Besonderen Vereinbarung, zur Sicherung der Liquidität der Beklagten in der Periode vom 1. August 2020 bis 31. Dezember 2020 der Beklagten zehn Akontozahlungen à je CHF 63'000.– zu leisten (act. 1 Rz. 17 f.; act. 3/1 S. 1 f. Ziff. 2 und 3). Die Klägerin leistete daraufhin folgende Zahlungen an die Beklagte, wobei sie am 8. Januar 2021 eine doppelte Zahlung erbrachte (act. 1 Rz. 19; act. 3/9):
- am 14. August 2020 CHF 63'000.–
- am 3. September 2020 CHF 63'000.–
- am 21. Oktober 2020 CHF 63'000.–
- am 25. November 2020 CHF 63'000.–
- am 11. Dezember 2020 CHF 63'000.–
- am 21. Dezember 2020 CHF 63'000.–
- am 29. Dezember 2020 CHF 63'000.–
- am 8. Januar 2021 CHF 126'000.–
- am 15. Januar 2021 CHF 63'000.–
- am 27. Januar 2021 CHF 63'000.–
2.1.3. Gesamthaft hat die Klägerin somit elf Vorschusszahlungen von insgesamt CHF 693'000.– geleistet (act. 1 Rz. 20).
2.1.4. Integrierte Bestandteile des Versicherungsvermittlungsvertrags bilden die Spezialvereinbarung, die Produktionsvereinbarung und das Provisionsreglement (act. 1 Rz. 10; act. 3/6–8), aus welchen die Beklagte bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Super-Superprovision (act. 3/6 S. 15 Ziff. 3), eine Produktionsentschädigung (act. 3/7 S. 3 Ziff. 3) und eine Spezialentschädigung (act. 3/8 S. 1 Ziff. 2) hat. Daneben hält die Besondere Vereinbarung fest, dass die Beklagte zur Rückzahlung des Vorschusses verpflichtet ist, soweit dieser ihre Ansprüche auf Spezialentschädigung, Super-Superprovision und Produktionsentschädigung übersteigt (act. 1 Rz. 33; act. 3/1 S. 1 Ziff. 2).
2.1.5. Der Beklagten steht eine Spezialentschädigung von CHF 23'350.– aufgrund der Spezialvereinbarung und eine Produktionsentschädigung von CHF 98'070.– aufgrund der Produktionsvereinbarung für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2020 zu (act. 1 Rz. 28 f.; act. 3/7 S. 3 Ziff. 3; act. 3/8 S. 1 Ziff. 2; act. 3/18–19). Wie in der Spezialvereinbarung und der Produktionsvereinbarung vorgesehen, hat die Klägerin diese Entschädigungen am 10. März 2021 abgerechnet (act. 1 Rz. 30; act. 3/7 S. 2 Ziff. 1; act. 3/8 S. 2 Ziff. 4; act. 3/19). Daraus resultiert unter Berücksichtigung der Akontozahlungen ein positiver Saldo zugunsten der Klägerin von CHF 571'580.– (CHF 693'000.– - CHF 98'070.– CHF 23'350.– = CHF 571'580.–), den sie mit der Schlussabrechnung vom 10. März 2021 der Beklagten in Rechnung stellte (act. 1 Rz. 33; act. 3/19).
2.2. Rechtliches
2.2.1. Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihres Rückforderungsanspruchs auf Ziff. 2 der Besonderen Vereinbarung vom 15. September 2020 (act. 1 Rz. 33; act. 3/1 S. 1 Ziff. 2). Diese Bestimmung besagt, dass zur Sicherstellung der unternehmerischen Liquidität der Beklagten Vorschusszahlungen nach Ziff. 3 geleistet werden. Zudem werden die Abrechnungsmodalitäten festgehalten. Im Falle eines negativen Saldos (negativer Betrag nach Abzug des Stornos und des erhaltenen Vorschusses von der Summe, die sich aus der Addition der Superprovisionen, der Produktionsentschädigung und der gemäss der Spezialvereinbarung 2020 geschuldeten Entschädigungen ergibt) erfolgt die Rechnungsstellung an die Beklagte im Januar 2021 (Zahlungsfrist von 30 Tagen; act. 3/1 S. 1 Ziff. 2).
2.2.2. Neben Ziff. 2 regelt auch Ziff. 4 die Rückforderung der Vorschussleistung und hält fest, dass die Klägerin die Vorschussleistungen einstellen und umgehend zurückfordern kann (Zahlungsfrist 30 Tage), wenn die Zusammenarbeit gefährdet bzw. die Vorschussleistung mit Entschädigungen aus den getätigten Abschlüssen nicht deckend ist (act. 3/1 S. 2 Ziff. 4).
2.2.3. Für einen Anspruch auf Spezialentschädigung ist Ziff. 2 der Spezialvereinbarung relevant (act. 3/8 S. 1 Ziff. 2). Der Anspruch auf eine Produktionsentschädigung beruht auf Ziff. 3 der Produktionsvereinbarung (act. 3/7 S. 3 Ziff. 3).
2.2.4. Zusammengefasst lässt sich demnach festhalten, dass für einen Rückforderungsanspruch vorausgesetzt wird, dass (1) die Klägerin Vorschusszahlungen geleistet hat, (2) dass eine Produktionsentschädigung und/oder eine Spezialentschädigung geschuldet ist und (3) dass bei Abzug des Stornos und des erhaltenen Vorschusses von der Summe der vorgenannten Entschädigungen ein negativer Betrag resultiert, mithin, dass die Vorschussleistungen mit den Entschädigungen nicht deckend sind, womit die Klägerin die Vorschlussleistungen einstellen und umgehend zurückfordern kann.
2.3. Würdigung
2.3.1. Die Besondere Vereinbarung, die Produktionsvereinbarung und die Spezialvereinbarung wurden von beiden Parteien am 15. bzw. am 21. September 2020 unterzeichnet, weshalb sie durch den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen zustande gekommen und massgebend für den vorliegenden im Streit liegenden Rückforderungsanspruch sind.
2.3.2. Die Klägerin hat die Vorschusszahlungen gemäss Ziff. 3 der Besonderen Vereinbarung geleistet (act. 1 Rz. 19; act. 3/9). Dabei hat sie elf Vorschusszahlungen à CHF 63'000.– erbracht. Folglich hat die Klägerin Akontozahlungen in der Höhe von gesamthaft CHF 693'000.– bezahlt (11 x CHF 63'000.– = CHF 693'000.–).
2.3.3. Aus den klägerischen Behauptungen und den eingereichten Beilagen ergibt sich, dass vom 1. August 2020 bis zum 31. Dezember 2020 467 Paketneuabschlüsse (AOS, COMPLETA, TOP, couverture HOSPITA) vermittelt wurden (act. 1 Rz. 21; act. 3/19). Daraus folgt, dass eine Spezialentschädigung nach Ziff. 2 der Spezialvereinbarung von CHF 23'350.– (CHF 50.– x 467 = CHF 23'350.–) geschuldet ist (act. 1 Rz. 28; act. 3/18). Betreffend die Produktionsentschädigung hat die Beklagte mit 467 Paketneuabschlüssen beim nach Ziff. 3.1 der Produktionsvereinbarung vorgegebenen Ziel von 500 Abschlüssen das quantitative Ziel zu 93.4% erreicht und deshalb Anspruch auf CHF 210.– pro Paketneuabschluss, was zu einer Produktionsentschädigung von CHF 98'070.– (CHF 210.– x 467 = CHF 98'070.–) führt (act. 1 Rz. 29; act. 3/7 S. 3 Ziff. 3.1.; act. 3/19). Ein Entschädigungsanspruch aufgrund von Ziff. 3.2. der Produktionsvereinbarung besteht nicht, weil die Beklagte nur 4.07% anstatt der notwendigen 21% erreicht hat (act. 1 Rz. 29; act. 3/21).
2.3.4. Zusammengefasst ergeben sich daher eine Spezialentschädigung von CHF 23'350.– und eine Produktionsentschädigung von CHF 98'070.–, die von den
Akontozahlungen von insgesamt CHF 693'000.– gemäss Ziff. 2 der Besonderen Vereinbarung in Abzug zu bringen sind (act. 3/1 S. 1 Ziff. 2). Dies ergibt einen Saldo zugunsten der Klägerin von CHF 571'580.– (CHF 693'000.– - CHF 23'350.– - CHF 98'070.– = CHF 571'580.–). Mit Abrechnung vom 10. März 2021 stellte die Klägerin der Beklagten den Betrag von CHF 571'580.– in Rechnung (act. 1 Rz. 30; act. 3/19). Die Voraussetzungen nach Ziff. 2 und Ziff. 4 der Besonderen Vereinbarung für den Rückerstattungsanspruch der Beklagten sind folglich gegeben (act. 3/1). Aus Ziff. 2 der Besonderen Vereinbarung ergibt sich eine Zahlungsfrist von 30 Tagen; daher ist der Rückforderungsanspruch mit der Rechnungsstellung ab dem 10. März 2021 am 9. April 2021 fällig und ein Verzugszins von 5% ab dem 10. April 2021 geschuldet (act. 1 Rz. 33; act. 3/1 S. 1 Ziff. 2). Das Rechtsbegehren Ziff. 1 ist daher vollumfänglich gutzuheissen.
2.4. Fazit
Die Parteien haben eine Vereinbarung über Vorschusszahlungen der Klägerin an die Beklagte geschlossen, die einen Rückerstattungsanspruch der Klägerin statuiert, wenn der Entschädigungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin den Betrag der Vorschusszahlungen nicht deckt. Aus der Abrechnung der Akontozahlungen mit der Spezial- und Produktionsentschädigung der Beklagten ergibt sich ein Saldo zugunsten der Klägerin von CHF 571'580.–, weshalb ein Rückforderungsanspruch in dieser Höhe zu bejahen und die Klage diesbezüglich samt Zins gutzuheissen ist.
3. Beseitigung des Rechtsvorschlags
3.1. Solange die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG noch nicht abgelaufen ist, besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung des Rechtsvorschlags (vgl. STAEHELIN, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 79 SchKG m.w.H.). Bei Klageeinleitung am 8. September 2022 war die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens noch nicht abgelaufen (und steht während des vorliegenden Verfahrens still), weshalb vorliegend ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin zu bejahen ist.
3.2. Wird die in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise zugesprochen, erfolgt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in diesem Umfang, wenn der gemäss Urteil Berechtigte mit dem betreibenden Gläubiger identisch ist, zwischen der in Betreibung gesetzten und der eingeklagten Forderung Identität besteht, und der im Urteil Verpflichtete mit dem Betriebenen übereinstimmt (EVA BACHOFNER, Neues und Bewährtes zum Rechtsöffnungsverfahren, BJM 2020 S. 1 ff., S. 14, m.H.; statt vieler BGer Urteil 5A_860/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 3.2.1; vgl. ferner STAEHELIN, a.a.O., Rz. 10a zu Art. 79 SchKG m.H.).
3.3. Aus den Vorbringen der Klägerin (act. 1 Rz. 7 ff.), den eingereichten Unterlagen (act. 3/1–21) sowie dem Rechtsbegehren ergibt sich ohne Weiteres, dass der eingeklagte Betrag von CHF 571'580.– mit dem Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2021 übereinstimmt und dass der Gläubiger mit der Klägerin sowie der Schuldner mit der Beklagten identisch ist. Demgemäss ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes La Chaux-de-Fonds (Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2021) im Umfang von CHF 571'580.– zuzüglich Zins zu 5% seit 10. April 2021 zu beseitigen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen
4.1. Gerichtskosten
Bei der Anerkennungsklage richten sich die Kosten nach dem anwendbaren Verfahrensrecht, mithin nach der ZPO (und nicht nach der GebV SchKG). Daher ist für das vorliegende Verfahren die Gebührenverordnung des Obergerichts anwendbar (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Massgebend für die Höhe der Prozesskosten ist in erster Linie der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 AnwGebV). Der Streitwert beträgt vorliegend CHF 571'580.– (act. 1 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie von § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 16'600.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4.2. Parteientschädigungen
Der Anspruch auf eine volle Parteientschädigung entsteht mit der Begründung der Klage (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil des BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Ausgangsgemäss ist die Beklagte entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist daher eine Parteientschädigung von CHF 25'000.– zuzusprechen.
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 571'580.– zzgl. Zins von 5% seit 10. April 2021 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes La Chaux-de-Fonds (Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2021) wird vollumfänglich beseitigt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 16'600.–
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Klägerin wird im Anspruch genommenen Umfang von CHF 16'600.– das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 25'000.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 571'580.–.
Zürich, 14. Februar 2023
Handelsgericht des Kantons Zürich
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. Claudia Bühler Dr. Isabel Geissberger