HG220135
Forderung (URG)
2. März 2023Deutsch9 min
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG220135-O U/dz Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichterin Judith Haus Stebler, der Handelsrichter Patrik Howald, die Handelsrichterinnen Nathalie Lang und Dr. Petra Ginter sowie die Gerichtssch...
Source gerichte-zh.ch
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG220135-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichterin Judith Haus Stebler, der Handelsrichter Patrik Howald, die Handelsrichterinnen Nathalie Lang und Dr. Petra Ginter sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Iunco
Urteil vom 2. März 2023
in Sachen
SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. X2._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X3._____,
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Forderung (URG)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
" 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 21.04.2021 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr...., Betreibungsamt B._____ in C._____, sei zu beseitigen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der beklagten Partei."
Sachverhalt und Verfahren
A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Ihr Zweck ist die treuhänderische Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen von von nichttheatralischen, musikalischen Werken, welche ihr von den Urhebern und Urheberinnen oder ihren Verlegern und Verlegerinnen zur Verwaltung übertragen werden. Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt und verpflichtet, Vergütungsansprüche gemäss Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 3/2-3a).
Die Beklagte ist eine GmbH mit Sitz in C._____. Sie handelt mit Neu- und Occasions… sowie mit …zubehör aller Art und betreibt Reparaturwerkstätten für … (act. 3/3b).
b. Prozessgegenstand
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft gemäss URG ausstehende Vergütungen nach dem Gemeinsamen Tarif GT 3a geltend (act. 1 Rz. 3 ff.).
B. Prozessverlauf
Am 25. September 2022 reichte die Klägerin ihre Klage ein (act. 1), welche am 26. September 2022 per Incamail (mit Prüfbericht; act. 4) hierorts eingegangen
ist. Mit Verfügung vom 26. September 2022 wurde der Klägerin Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses und der Beklagten – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 5). Da sich die Beklagte innert Frist nicht vernehmen liess, wurde ihr eine Nachfrist angesetzt (act. 8). Die Beklagte reichte innert Nachfrist am 17. November 2022 eine Klageantwort ein (act. 10), worauf ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (act. 12). Die Replik datiert vom 6. Dezember 2022 (act. 14). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 wurde der Beklagten eine Frist zur Einreichung der Duplik angesetzt (act. 16). Die Verfügung wurde der Beklagten zugestellt (act. 17/2). Die Frist zur Einreichung der Duplik verstrich ungenutzt. Beide Parteien haben auf Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet (act. 18-21).
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Zuständigkeit
Da die Beklagte Sitz im Kanton Zürich hat, ist das Handelsgericht Zürich gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO und § 44 lit. a GOG. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten.
1.2
Versäumte Duplik
Bei Säumnis einer Partei mit der zweiten oder allenfalls einer weiteren Rechtsschrift ist, anders als bei versäumter Klageantwort, keine Nachfrist anzusetzen. Das Verfahren wird einfach ohne die versäumte Rechtsschrift weitergeführt (Art.
147.
Abs. 2 ZPO). Hat die beklagte Partei keine Duplik eingereicht, gilt der zweite Schriftenwechsel als stattgefunden (PAHUD, Dike-Kommentar zur ZPO, 2. Auflage 2016, N 4 zu Art. 225).
2.
Vergütungsanspruch
2.1
Unbestrittener Sachverhalt
Gemäss den seitens der Beklagten unbestritten gebliebenen klägerischen Darstellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Beklagte hat der damals zuständigen Billag eine Nutzung gemäss GT 3a angemeldet und gab dabei an, abgabepflichtige Audio-Nutzungen auf einer Fläche bis 1'000 m2 und auf bis zu 200 Amtslinien durchzuführen (act. 1 Rz. 7 f.). Die Vergütungen für das Jahr 2019 in der Höhe von CHF 227.20 hat die Klägerin der Beklagten – gestützt auf die unveränderten Vergütungsgrundlagen – am 14. März 2021 in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 10; act. 3/4-5). Die Beklagte hat diese Rechnung in der Folge trotz Mahnung nicht bezahlt (act. 1 Rz. 11 f.). Nachdem die Forderung zu Inkassozwecken zediert und die Beklagte erfolglos betrieben worden war, erfolgte eine Rückzession der Forderung an die Klägerin (act. 1 Rz. 12; act. 3/6-8).
2.2
Standpunkte
Die Beklagte führte aus, sie sei aufgrund eines Versehens davon ausgegangen, dass die Forderung nicht berechtigt sei, weshalb sie die Rechnung nicht beglichen habe. Sie sei mit der Beitragsforderung für das Jahr 2021 einverstanden. Sie beanstandet lediglich Kosten, wie Umtriebsentschädigungen, Verzugsschäden und weitere Kosten, welche durch Eintreibungsgesellschaften erhoben worden seien (act. 10 S. 2). Die Klägerin weist darauf hin, dass die Beklagte die Forderung somit anerkannt habe. Weitergehender Verzugsschaden oder weitere Kosten habe sie ohnehin nicht geltend gemacht (act. 14).
2.3
Rechtliche Grundlagen
Vergütungsansprüche für die Verwendung von Ton- und Tonbildträgern sind nach Art. 35 Abs. 3 URG von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend zu machen, welche nach Art. 44 URG die entsprechenden Rechte der Rechtsinhaberund -inhaberinnen wahrnehmen. Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141, E. 4.a; BGer 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019, E. 3.3 und 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015, E. 3.3).
2.4
Würdigung
Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum zugelassene Verwertungsgesellschaft nach Art. 40 ff. URG bzw. Ziff. 3 Gemeinsamer Tarif GT 3a (act. 3/2). Die eingeklagte Forderung wurde zwar zeitweise an eine Dritte (Inkassogesellschaft) zediert, mittlerweile jedoch wieder an die Klägerin rückzediert; die Aktivlegitimation ist daher gegeben (act. 3/6 und act. 3/8). Ebenso ist die Passivlegitimation der Beklagten gegeben, nachdem diese nach dem zugrundeliegenden, unbestrittenen Sachverhalt als Nutzerin im Sinne des Gemeinsamen Tarifs GT 3a gilt.
Die Klägerin fordert für das Jahr 2019 eine Vergütung in Höhe von CHF 227.20 von der Beklagten (act. 1 Rz. 10). Bei der Angabe des Jahres dürfte es sich um ein Versehen handeln, denn die eingereichte Rechnung betrifft klarerweise das Jahr 2021 (act. 3/5). Davon geht auch die Beklagte aus, welche den Vergütungsanspruch der Klägerin für das Jahr 2021 nicht bestreitet (act. 10). Die in Rechnung gestellte Forderung wurde bis anhin nicht beglichen. Die Klägerin fordert zudem einen Zins von 5% seit dem 21. April 2021. Sie stützt sich dabei auf die Rechnung vom 14. März 2021 und die Zahlungsfrist gemäss Ziff. 15 GT 3a (act. 1 Rz. 25; act. 3/4-5). Die Rechnung der Klägerin enthält – der Regelung gemäss Ziff. 15 GT 3a entsprechend – den Hinweis «Zahlbar bis 20.04.2021» (act. 3/5). Die geforderten Verzugszinsen per 21. April 2021 sind damit geschuldet.
Gemäss Ziffer 2 des Rechtsbegehrens fordert die Klägerin zudem die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes B._____ in C._____ (act. 3/7). Mit Gutheissung der Klage ist der entsprechende Rechtsvorschlag im Sinne von Art. 79 SchKG im Umfang von CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 21. April 2021 zu beseitigen. Die zusätzlich in Betreibung gesetzte Umtriebsentschädigung sowie der aufgelaufene Zins bis 11. Oktober 2021 wurde in der vorliegenden Klage nicht geltend gemacht, weshalb der Rechtsvorschlag diesbezüglich nicht zu beseitigen ist. Für die im Zahlungsbefehl ausgewiesenen Betreibungskosten ist gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG keine Beseitigung des Rechtsvorschlages nötig (BGE 144 III 360, E. 3.6.2 mit Hinweis auf BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3).
3.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
3.1
Gerichtskosten
Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 227.20. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwandes ist die Gerichtsgebühr auf CHF 500.– festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken.
3.2
Parteientschädigungen
Ausgangsgemäss ist der Klägerin eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV; Art. 105 Abs.
2.
und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von rund vier Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) acht Beilagen ein. Zudem verfasste sie eine kurze Replik (act. 14). Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 2 AnwGebV ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 800.– angemessen zu erhöhen.
Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vol-
len Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnlichen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Die Klägerin beantragt, ihr sei eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 1 S. 2). Sie behauptet aber keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klägerin die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Entscheid
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 227.20 nebst Zins zu 5 % seit 21. April 2021 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr...., Betreibungsamt B._____ in C._____ (Zahlungsbefehl vom 15. Oktober 2021) wird im Umfang von CHF
227.20 nebst Zins zu 5 % seit 21. April 2021 beseitigt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 500.–.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 800.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 227.20.
Zürich, 2. März 2023
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzende: Gerichtsschreiberin:
Dr. Claudia Bühler Claudia Iunco