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Entscheid

HG220157

Forderung (URG)

17. Februar 2023Deutsch12 min

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG220157-O U/mk Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichterin Judith Haus Stebler, die Handelsrichterinnen Ursula Mengelt, Dr. Eliane Ganz und Dr. Myriam Gehri sowie die Gerichtsschreiberin Nadja M...

Source gerichte-zh.ch

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG220157-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichterin Judith Haus Stebler, die Handelsrichterinnen Ursula Mengelt, Dr. Eliane Ganz und Dr. Myriam Gehri sowie die Gerichtsschreiberin Nadja Maurer

Urteil vom 17. Februar 2023

in Sachen

A._____ Genossenschaft, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

B._____ GmbH, Beklagte

betreffend Forderung (URG)

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

"1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 47.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2021 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 09.08.2022.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei."

Sachverhalt und Verfahren

A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung

Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich und bezweckt die Verwertung der Rechte der Urheber, Urheberinnen, Verlage und anderer Rechtsinhaber bzw. Rechtsinhaberinnen von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Photographie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Verwertung anvertraut wurden. Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 1 Rz. 2; act. 3/2). Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in C._____ ZH. Sie bezweckt im Wesentlichen die Erbringung von Dienstleistungen im Immobilientreuhandbereich, insbesondere die Beratung, Vermietung, Verwaltung und den Verkauf sowie die Schätzung, den Erwerb und Verkauf von Liegenschaften und Grundstücken (act. 3/3).

b. Prozessgegenstand

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG gestützt auf Art. 19 f. URG Vergütungsansprüche für die urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs geltend. Die Klägerin fordert von der Beklagten konkret die Vergütung für das Jahr 2021, für welche sie gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 "Gemeinsamer Tarif 8 VII [Reprografie in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich] 2017-2021 (verlängert bis 2022) [=GT 8 VII 20172021]" sowie "Gemeinsamer Tarif 9 VII [Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zu betrieblichen Eigengebrauch in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich] 20172021 (verlängert bis 2022) [=GT VII 2017-2021]" eine Einschätzung vorgenommen hatte (act. 1 Rz. 6 ff; act. 3/5).

B. Prozessverlauf

Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 (Abgabedatum gem. Abholquittung; act. 1) reichte die Klägerin hierorts die Klage mit obigen Rechtsbegehren ein. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 wurde ihr Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses und der Beklagten – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 5). Diese Verfügung wurde der Beklagten am 2. November 2022 zugestellt (act. 6/2). Der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 7). Nachdem die Beklagte die Klageantwort nicht innert Frist eingereicht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 eine Nachfrist angesetzt, verbunden mit der Androhung, dass das Gericht bei Säumnis entweder einen Endentscheid treffe oder zur Hauptverhandlung vorlade (act. 8). Diese Verfügung wurde von der Beklagten nicht abgeholt (act. 9/2). Bis heute hat sich die Beklagte nicht vernehmen lassen.

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Zustellungsfiktion

Die Verfügung vom 20. Dezember 2022 wurde von der Beklagten nicht abgeholt (act. 9/2). Nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine Zustellung bei Nichtabholung der eingeschriebenen Sendung dennoch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Dies setzt voraus, dass das Prozessrechtsverhältnis bereits entstanden ist, dass mithin der Empfänger bereits Kenntnis davon hat, dass er am konkreten Verfahren beteiligt ist (BGE 138 III 225 E. 3). Die Verfügung vom 31. Oktober 2022 wurde der Beklagten am 2. November 2022 zugestellt. Deren Gesellschafter und Geschäftsführer, D._____, hat den Empfang unterschriftlich bestätigt (act. 6/2). Damit hatte die Beklagte Kenntnis vom vorliegenden Verfahren (Art. 55 Abs. 2 ZGB). Die Verfügung vom 20. Dezember 2022 hat die Beklagte innert der bis 29. Dezember 2022 laufenden Abholfrist dennoch nicht abgeholt (act. 9/2). Sie gilt daher als am 29. Dezember 2022 zugestellt.

1.2

Versäumte Klageantwort

Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2.; Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 17 ff.; ERIC PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 223 N.

3.

ff.). Diese Säumnisfolge wurde der Beklagten mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 angedroht (act. 8; Art. 147 Abs. 3 ZPO).

Da die Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten.

1.3

Prozessvoraussetzungen

Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da die Beklagte ihren Sitz in C._____ ZH hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Klage ist mithin einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.

2.

Materielles

2.1

Unbestrittener Sachverhalt

2.1.1

Gemäss den von Seiten der Beklagten unbestritten gebliebenen klägerischen Behauptungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars hat die Klägerin die Beklagte gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 GT 8 VII 2017-2021 bzw. GT 9 VII 2017-2021 einmalig eingeschätzt. Die Beklagte monierte weder die Einschätzung noch gab sie eine formgerechte Erklärung "kein Kopierer" bzw. "kein Netzwerk" ab (act. 1 Rz. 8; act. 3/5). Trotz mehrmaligen Aufforderungen und Mahnung beglich die Beklagte den Rechnungsbetrag nicht (act. 1 Rz. 9; act. 3/4). Mit Mahnschreiben vom 29. Juli 2022 forderte die Klägerin die Beklagte noch einmal auf, den ausstehenden Betrag innert zehn Tagen zu bezahlen. Die Beklagte ist ihrer Zahlungspflicht bis heute nicht nachgekommen (act. 1 Rz. 9; act. 3/6).

2.1.2

Die Klägerin macht gestützt auf GT 8 VII 2017-2021 die Rechnung Nr. 19366353 über CHF 26.15 sowie gestützt auf GT 9 VII 2017-2012 die Rechnung Nr. 21177955 über CHF 21.55, beide vom 2. Juni 2021, geltend (act. 1 S. 5; act. 3/4). Deren Summe ergibt den eingeklagten Betrag von CHF 47.70.

2.2

Rechtliches

2.2.1

Aktiv- und Passivlegitimation

2.2.1.1

Für die Verwendung von veröffentlichten Werken zum Eigengebrauch in Betrieben ist eine Vergütung geschuldet (Art. 19 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 20 Abs. 2

URG). Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Gestützt auf die Bewilligung des Instituts für Geistiges Eigentum vom 27. September 2017 (act. 3/2) verfügt die Klägerin über eine solche Zulassung (vgl. Art. 41 ff. URG). Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3.). Für die hier massgebenden Tarife GT 8 VII 2017-2021 sowie GT 9 VII 2017-2021 gilt die Klägerin als Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle (act. 3/2; Ziff. 4 GT 8 VII 2017-2021 und Ziff. 3 GT 9 VII 2017-2021). Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der Vergütungen aktivlegitimiert.

2.2.1.2

Es ist nachvollziehbar und unbestritten, dass die Beklagte – in Übereinstimmung mit der Zweckumschreibung "Erbringung von Dienstleistungen im Immobilientreuhandbereich" gemäss Handelsregisterauszug (vgl. act. 3/3) – unter den Branchenbegriff "Dienstleistungsbereich" [Immobilienverwaltung, Treuhand etc.] im Sinne von Ziff. 6.4.3 GT 8 VII bzw. Ziff. 6.4.3 GT 9 VII fällt (act. 3/4). Sie ist daher Nutzerin nach Ziff. 2.1 GT 8 VII bzw. Ziff. 1.1 f. GT 9 VII und damit passivlegitimiert.

2.2.2

Vergütungsansprüche

Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigengebrauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt sodann, dass die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Gemäss Art. 51 URG besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften. Zur Erlangung der massgeblichen Angaben für die Rechnungsstellung erhalten Nutzer u.U. ein Erhebungsformular, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwendigen Angaben zu melden haben. Falls die erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden, kann die Klägerin die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt gibt (vgl. Ziff. 8.3 ff. GT 8 VII 2017-2021 bzw. Ziff. 8.3 ff. GT 9 VII 2017-2021; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3).

2.3

Würdigung und Fazit

2.3.1

Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen hat die Klägerin die Beklagte, nachdem diese bei der Erhebung der notwendigen Angaben nicht mitgewirkt hatte, zutreffend eingeschätzt und dementsprechend Rechnung gestellt. Diese wurde bis anhin nicht beglichen. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin den für das Jahr 2021 für die Fotokopier- und betriebsinterne Netzwerkvergütung ausstehenden Betrag von CHF 47.70 (inkl.

2.5

% MwSt.) zu bezahlen.

2.3.2

Die Klägerin fordert aus der eingeklagten Forderung zusätzlich Verzugszins in der Höhe von 5 % seit dem 9. August 2022 (act. 1 S. 2). Für die Forderung von CHF 47.70 wurde die Beklagte mit Schreiben vom 29. Juli 2022 zur Zahlung innert zehn Tagen aufgefordert (act. 3/6), womit sie sich ab dem 9. August 2022 in Verzug befand. Die Beklagte ist damit weiter zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % seit 9. August 2022 zu bezahlen (Art. 104 OR).

3.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

3.1

Gerichtskosten

Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 47.70. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwandes ist die Mindestgebühr von CHF 150.– auf CHF 400.– zu erhöhen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken.

3.2

Parteientschädigungen

Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die einfache Grundgebühr vorliegend CHF 100.– (Minimalgebühr). Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von rund fünf Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) fünf Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist ihr die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (ZR 104 [2005] Nr. 76; Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5).

Entscheid

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 47.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. August 2022 zu bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 400.00.

3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. Sie werden vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genom-

menen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.00 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 47.70.

Zürich, 17. Februar 2023

Handelsgericht des Kantons Zürich

Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. Claudia Bühler Nadja Maurer