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Entscheid

HG220159

Forderung (URG)

14. April 2023Deutsch11 min

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG220159-O U/ei Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichterin Flurina Schorta, die Handelsrichter Jakob Haag, Christoph Pfenninger und Roland Jelinek sowie Gerichtsschreiberin Nadine Scherrer Urtei...

Source gerichte-zh.ch

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG220159-O U/ei

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichterin Flurina Schorta, die Handelsrichter Jakob Haag, Christoph Pfenninger und Roland Jelinek sowie Gerichtsschreiberin Nadine Scherrer

Urteil vom 14. April 2023

in Sachen

A._____, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Forderung (URG)

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

"1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 26.15 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2021 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 29.08.2022.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei."

Sachverhalt und Verfahren

A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung

Bei der Klägerin handelt es sich um eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft (Genossenschaft) im Sinne von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urhebergesetz, URG; SR 231.1). Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt, die gesetzlichen Vergütungsansprüche gemäss Art. 13, 20, 22, 22a, 22b und 24c URG geltend zu machen (act. 1 Rz. 2).

Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____. Sie bezweckt die Erbringung aller Arten von Kommunikationsausbildung, Kommunikations- und Unternehmensberatung, Marketingkommunikation und Public Relations sowie Beratungen im Bereich des Kommunikationsrechts (act. 3).

b. Prozessgegenstand

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG gestützt auf Art. 19 f. URG Vergütungsansprüche für die urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs geltend (act. 1 Rz. 6 ff.).

B. Prozessverlauf

Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 (Datum Eingang elektronisch: 28. Oktober 2022) reichte die Klägerin hierorts die Klage samt Beilagen ein (act. 1; act. 3/2-6). Mit Verfügung vom 1. November 2022 wurde der Klägerin Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses und der Beklagten – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 5). Diese Verfügung wurde der Klägerin zugestellt (act. 6/1) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 7). Der Beklagten konnte die vorgenannte Verfügung indessen nicht zugestellt werden; sie wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (act. 6/2a). Nachdem auch ein zweiter postalischer Zustellversuch erfolglos geblieben war (act. 6/2b), wurde eine Zustellung durch das Stadtammannamt C._____-D._____ versucht (act. 8). Da auch die Zustellung durch das Stadtammannamt C._____-D._____ erfolglos blieb (act. 9) und die in vorgenannter Verfügung angesetzte Frist inzwischen abgelaufen war, wurde der Beklagten mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 eine neue Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 11). Die vorgenannte Verfügung konnte per Gemeindeammannamt E._____ dem Verwaltungsrat der Beklagten, F._____, an dessen Wohnadresse persönlich zugestellt werden (act. 12/2). Die Beklagte liess die Frist unbenutzt verstreichen, worauf der Beklagten mit Verfügung vom 28. Februar 2023 eine Nachfrist bis am 21. März 2023 – erneut unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – angesetzt wurde (act. 15). Diese Verfügung wurde F._____ persönlich am 8. März 2023 zugestellt (act. 16/2). Die Beklagte liess sich bis dato nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Versäumte Klageantwort

Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 223 N 17 ff.; DIKE-Komm. ZPO-PAHUD, Art. 223 N 3 ff.).

Die Verfügungen vom 16. Dezember 2022 und 28. Februar 2023 erfolgten an das einzelzeichnungsberechtigte Mitglied des VR der Beklagten, F._____, und damit rechtswirksam für die Beklagte (vgl. BGE 5A_268/2012). Da die Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten.

1.2

Prozessvoraussetzungen

Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich (C._____) hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO und § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.

2.

Materielles

2.1

Unbestrittener Sachverhalt

Gemäss den seitens der Beklagten unbestritten gebliebenen klägerischen Darstellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Klägerin hat die Fotokopiervergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber der Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs eines Erhebungsformulars gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 von GT 8 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 einmalig eingeschätzt. Die Beklagte hat die Einschätzung weder beanstandet noch eine formgerechte Erklärung «kein Kopierer» bzw. «kein Netzwerk» eingereicht (act. 1 Rz. 8). Nachdem die Beklagte den offenen Gesamtbetrag der Rechnungen für das Jahr 2021 trotz mehrmaliger Aufforderung nicht beglichen hat, hat die Klägerin die Beklagte nochmals gemahnt, woraufhin wiederum keine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte. Nach Übernahme des Inkassomandats haben die Vertreter der Klägerin die Beklagte mit Mahnschreiben vom 16. August 2022 noch einmal schriftlich aufgefordert, den ausstehenden Betrag innert 10 Tagen zu bezahlen. Auf das besagte Mahnschreiben erfolgte nochmals eine telefonische Kontaktaufnahme seitens der Rechtsvertreter der Klägerin, welche jedoch wiederum nicht gefruchtet hat. Bis heute ist die Beklagte ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen (act. 1 Rz. 9).

Zusammengefasst macht die Klägerin gestützt auf GT 8 VII 2017-2021 eine Forderung aus der Rechnung Nr. 19336127 vom 5. Februar 2021 über CHF 26.15 zuzüglich Zins ab 29. August 2022, geltend (act. 1 S. 5).

2.2

Aktiv- und Passivlegitimation

Für die Verwendung von veröffentlichten Werken zum Eigengebrauch in Betrieben ist eine Vergütung geschuldet (Art. 19 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 20 Abs. 2 URG). Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Gestützt auf die Bewilligungen des Instituts für Geistiges Eigentum vom 4. Juni 2013 bzw. 27. September 2017 (act. 2) (verlängert mit Verfügung vom 15. September 2022 [gerichtsnotorisch]) verfügt die Klägerin über eine solche Zulassung (vgl. Art. 41 ff. URG). Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteil BGer 4A_203/2015 E. 3.3). Für den hier massgebenden Tarif GT 8 VII 2017-2021 gilt die Klägerin als Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle (act. 5; Ziff. 4 GT 8 VII 2017-2021). Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der im Streit stehenden Vergütungen aktivlegitimiert.

Es ist nachvollziehbar und unbestritten, dass die Beklagte mit ihrem Gesellschaftszweck (Erbringung aller Arten von Kommunikationsausbildung, Kommunikations- und Unternehmensberatung, Marketingkommunikation und Public Relations sowie Beratungen im Bereich des Kommunikationsrechts) unter den Dienstleistungsbereich «Werbebranche» (siehe Branchenbezeichnung in der entsprechenden Rechnung [act. 3/4]) im Sinne von Ziff. 2.1 i.V.m. Ziff. 6.4.7 GT 8 VII fällt. Daher ist sie als grundsätzlich vergütungspflichtige Nutzerin passivlegitimiert.

2.3

Vergütungsansprüche

Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigengebrauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt sodann, dass die Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Gemäss Art. 51 URG besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht der Nutzer und Nutzerinnen gegenüber den Verwertungsgesellschaften. Zur Erlangung der massgeblichen Angaben für die Rechnungsstellung erhalten Nutzer und Nutzerinnen ein Erhebungsformular, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwendigen Angaben zu melden haben. Falls die erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden, kann die Verwertungsgesellschaft die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn die betroffenen Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt geben (vgl. Ziff. 8.3 ff. GT 8 VII 2017-2021; zum Ganzen Urteil BGer 4A_382/2019 E. 3). Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pauschalierung vorgenommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegenüber die individuelle Nutzung im Einzelfall (BGE 125 III 141 E. 4b).

Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen hat die Klägerin die Beklagte – nachdem diese bei der Erhebung der notwendigen Angaben nicht mitgewirkt hatte – zutreffend eingeschätzt und dementsprechend Rechnungen gestellt, welche bis anhin nicht beglichen wurden. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin den für das Jahr 2021 ausstehenden Betrag von CHF 26.15 zu bezahlen.

2.4

Zins

Zudem fordert die Klägerin für die eingeklagten Forderungen einen Zins von 5 % seit dem 29. August 2022 (act. 1 S. 2). Auch dies blieb unbestritten. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % seit 29. August 2022 zu bezahlen.

2.5

Fazit

Die Klägerin ist berechtigt, von der Beklagten gestützt auf Art. 19 f. URG eine Vergütung zu verlangen, und die Beklagte – die ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist – einzuschätzen. Folglich ist die Beklagte in Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens zu verpflichten, der Klägerin CHF 26.15 nebst Zins zu 5 % seit 29. August 2022 zu bezahlen.

3.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

3.1

Gerichtskosten

Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li-

nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 26.15. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwandes ist die Mindestgebühr auf CHF 400.– zu erhöhen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken.

3.2

Parteientschädigung

Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 Anw-GebV beträgt die einfache Grundgebühr vorliegend CHF 100.– (Minimalgebühr). Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einen Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnis) von knapp vier Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) fünf Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 Anw-GebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil BGer 4A_552/2015 E. 4.5).

Entscheid

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 26.15 nebst Zins zu 5 % seit 29. August 2022 zu bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 400.–.

3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, für die Beklagte an F._____, … [Adresse], sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, … [Adresse].

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 26.15.

Zürich, 14. April 2023

Handelsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. Claudia Bühler Nadine Scherrer