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Entscheid

HG220185

Forderung (URG)

2. März 2023Deutsch8 min

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG220185-O U/mk Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichterin Judith Haus Stebler, der Handelsrichter Patrik Howald, die Handelsrichterinnen Nathalie Lang und Dr. Petra Ginter sowie die Gerichtssch...

Source gerichte-zh.ch

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG220185-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichterin Judith Haus Stebler, der Handelsrichter Patrik Howald, die Handelsrichterinnen Nathalie Lang und Dr. Petra Ginter sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Iunco

Urteil und Beschluss vom 2. März 2023

in Sachen

A._____, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an Literatur und Kunst, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Beklagter

betreffend Forderung (URG)

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

" 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 252.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2021 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 22.08.2022.

2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 47.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2022 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 22.08.2022.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei."

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 (Datum Eingang) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 8. November 2022 wurde der Klägerin Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses und dem Beklagten – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 5). Die vorgenannte Verfügung konnte dem Beklagten zugestellt werden (act. 6/2). Der Vorschuss ging fristgerecht ein (act. 7). Während laufender Klageantwortsfrist reichte der Beklagte eine als Stellungnahme bezeichnete Eingabe ein und führte aus, dass er die offenen Rechnungen beglichen habe (act. 8 f.). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 wurde der Klägerin diese Eingabe zur Stellungnahme zugestellt (act. 10). Die Klägerin reichte rechtzeitig eine Stellungnahme ein, worin sie nicht bestritt, dass die Rechnungen beglichen wurden. Sie machte aber geltend, die Verzugszinsen seien nicht getilgt worden (act. 12). Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 wurde dem Beklagten eine Nachfrist bis 16. Februar 2023 angesetzt, um eine Klageantwort einzureichen (act. 14). Die Verfügung wurde vom Beklagten nicht abgeholt (act. 15/2). Sie gilt als zugestellt, da der Beklagte Kenntnis vom vorliegenden Verfahren hatte (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).

2.

Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich und bezweckt die Wahrung der Rechte der Urheber, Urheberinnen, Verlage und anderer Rechtsinhaber bzw. Rechtsinhaberinnen von literarischen und dramatischen Werken so-

wie von Werken der bildenden Kunst und der Photographie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Wahrnehmung anvertraut wurden. Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 1 Rz. 2; act. 3/2). Der Beklagte ist Inhaber des Einzelunternehmens C._____, Inh. D._____, mit Domizilstrasse:... [Adresse] und folgendem Zweck: "Erbringung kaufmännischer und administrativer Unterstützungs- und Beratungsdienstleistungen sowie Verwaltungsdienstleistungen." (act. 3/3).

3.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG gestützt auf Art. 19 f. URG Vergütungsansprüche für die urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs geltend. Die Klägerin fordert vom Beklagten konkret die Vergütung für das Jahr 2021 und 2022, für welche sie gestützt auf Ziff. 6 ff. und Ziff. 8.3 "Gemeinsamer Tarif 8 VII [Reprografie in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich] 2017-2021 [=GT 8 VII 2017-2021]" sowie "Gemeinsamer Tarif 9 VII [Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zu betrieblichen Eigengebrauch in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich] 2017-2021 [=GT VII 2017-2021], verlängert bis 31. Dezember 2022" eine Einschätzung vorgenommen hat (act. 1 Rz. 6 ff; act. 3/6).

4.

Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 12 ZPO und ist gegeben; die Domiziladresse des Beklagten befindet sich in Wetzikon (Zürich). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Klage ist mithin einzutreten.

5.

Die Forderung der Klägerin ist im Umfang der unbestrittenen nachträglichen Bezahlung der streitgegenständlichen Rechnungen im Betrag von gesamthaft CHF 300.40 am 12. Dezember 2022 (act. 9) durch Erfüllung untergegangen. Die Klage wird in diesem Umfang gegenstandslos und ist entsprechend als erledigt abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Nachfolgend bleibt über die Verzugszinsforderung zu entscheiden.

6.

Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Da der Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten.

7.

Bezüglich der Verzugszinsforderung ist zufolge Säumnis von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin hat dem Beklagten gestützt auf GT 8 VII 2017-2021 sowie GT 9 VII 2017-2021 mit Rechnungen vom 14. Dezember 2021 (Nr. 19373239 und 21184790) Vergütungen für das Jahr 2021 in der Höhe von gesamthaft CHF 252.70 und mit Rechnungen vom 4. Februar 2022 (Nr. 1 und 2) Vergütungen für das Jahr 2022 in der Höhe von gesamthaft CHF 47.70 in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 8,9, 3/4). Die Rechnungen wurden trotz mehrmaligen Aufforderungen zunächst nicht beglichen, weshalb die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 10. August 2022 aufforderte, den Ausstand bis 20. August 2022 zu begleichen (act. 1, Rz. 8, 3/6). Der Beklagte beglich die Rechnungen erst nach Klageeinleitung (act. 8, 9, 12). Der geltend gemachte Verzugszins zu 5 % seit 22. August 2022 blieb hingegen unbezahlt. Die Klägerin forderte den Beklagten bezüglich aller Rechnungen mit Schreiben vom 10. August 2022 zur Zahlung bis 20. August 2022 auf (act. 3/6). Damit befand sich der Beklagte ab dem 22. August 2022 in Verzug. Ab diesem Datum schuldet er Verzugszins bis 12. Dezember 2022 (act. 9). Der Beklagte ist damit zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % auf die (bereits beglichene) Forderung von CHF 300.40 vom 22. August 2022 bis 12. Dezember 2022 zu bezahlen.

8.

Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 300.40. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwandes ist die Mindestgebühr von CHF 150.– auf CHF 400.– zu erhöhen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten, welcher unterliegt und auch die Einleitung des vorliegenden Verfahrens wie dessen teilweise Gegenstandslosigkeit verursacht hat, aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Sie sind vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken.

9.

Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die einfache Grundgebühr vorliegend CHF 100.– (Minimalgebühr). Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von rund fünf Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) fünf Beilagen ein. Überdies reichte sie eine kurze Stellungnahme in Bezug auf die Bezahlung der Forderung ein (act. 12). Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 700.– angemessen zu erhöhen.

Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vollen Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnlichen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Die Klägerin beantragt, ihr sei eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 1 S. 2). Sie behauptet aber keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klägerin die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Das Handelsgericht beschliesst:

1.

Das Verfahren wird hinsichtlich der Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2 im Umfang von CHF 300.40 (exkl. Verzugszins) zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2.

Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Sodann erkennt das Handelsgericht:

Sodann erkennt das Handelsgericht:

1. Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin Zins zu 5 % vom 22. August 2022 bis 12. Dezember 2022 auf CHF 300.40 zu bezahlen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 400.–.

4. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf den Beklagten eingeräumt.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 700.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 300.40.

Zürich, 2. März 2023

Handelsgericht des Kantons Zürich

Vorsitzende: Gerichtsschreiberin:

Dr. Claudia Bühler Claudia Iunco-Feier