HG220186
Forderung (URG)
17. Februar 2023Deutsch12 min
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG220186-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichterin Judith Haus Stebler, die Handelsrichterinnen Ursula Mengelt Steiner, Dr. Eliane Ganz und Dr. Myriam Gehri sowie der Gerichtsschreiber Christ...
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Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG220186-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichterin Judith Haus Stebler, die Handelsrichterinnen Ursula Mengelt Steiner, Dr. Eliane Ganz und Dr. Myriam Gehri sowie der Gerichtsschreiber Christian Markutt
Urteil vom 17. Februar 2023
in Sachen
A._____, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Beklagter
betreffend Forderung (URG)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
"1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 252.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2021 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 26.08.2022.
2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 47.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2022 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 26.08.2022.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei."
Sachverhalt und Verfahren
A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung
Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich und bezweckt die Wahrung der Rechte der Urheber, Urheberinnen, Verlage und anderer Rechtsinhaber bzw. Rechtsinhaberinnen von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Photographie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Wahrnehmung anvertraut wurden. Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 1 Rz. 2; act. 3/2). Der Beklagte ist Inhaber des Einzelunternehmens C._____ mit Domiziladresse: D._____-strasse …, E._____ und der folgenden Zweckbeschreibung: Führungsberatung und Nachhaltigkeit (act. 3/3).
b. Prozessgegenstand
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG gestützt auf Art. 19 f. URG Vergütungsansprüche für die urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs geltend. Die Klägerin fordert vom Beklagten konkret die Vergütungen für das Jahr 2021 und 2022, für welche sie gestützt auf Ziff. 6 ff. und Ziff. 8.3 "Gemeinsamer Tarif 8 VII [Reprografie in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich] 2017-2021 [=GT 8 VII 2017-2021]" sowie "Gemeinsamer Tarif 9 VII [Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zu betrieblichen Eigengebrauch in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich] 2017-2021 [=GT VII 2017-2021]" eine Einschätzung vorgenommen hat (act. 1 Rz. 6 ff; act. 3/5).
B. Prozessverlauf
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 (Datum Eingang) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 8. November 2022 wurde der Klägerin Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses und dem Beklagten – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 5). Die vorgenannte Verfügung konnte dem Beklagten nicht zugestellt werden und wurde stattdessen mit dem Vermerk "Weggezogen" retourniert (act. 6/2). Die Rückfrage bei der Einwohnerkontrolle E._____ ergab keine neuen Erkenntnisse betreffend die aktuelle Adresse des Beklagten (Prot. S. 4), sondern bestätigte dessen Wegzug ins Ausland. Am tt.mm.2022 wurde die Verfügung deshalb im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (act. 7-8; Art. 141 ZPO). Nachdem bei der Obergerichtskasse innert Frist kein Vorschuss eingegangen ist (act. 10), wurde der Klägerin mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 eine Nachfrist angesetzt, innert welcher diese den Vorschuss geleistet hat (act. 16). Gleichzeitig wurde mit dieser Verfügung dem Beklagten, da dieser innert Frist weder die Klageantwort eingereicht noch rechtzeitig um Fristerstreckung nachgesucht hatte – erneut unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – eine Nachfrist angesetzt (act. 11). Die Verfügung vom 23. Dezember 2022 wurde am tt.mm.2022 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (act. 13-14). Der Beklagte hat sich bis heute nicht vernehmen lassen.
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Versäumte Klageantwort
Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2.; Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 17 ff.; ERIC PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 223 N. 3 ff.). Da der Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten.
1.2
Prozessvoraussetzungen
Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 12 ZPO und ist gegeben (Domiziladresse: E._____ ZH). Die sachliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Klage ist mithin einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.
2.
Materielles
2.1
Unbestrittener Sachverhalt
Gemäss den von Seiten des Beklagten unbestritten gebliebenen klägerischen Darstellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Aufgrund des fehlenden Eingangs eines Erhebungsformulars hat die Klägerin den Beklagten gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 GT 8 VII 2017-2021 bzw. GT 9 VII 20172021 (jeweils verlängert bis 2022) einmalig eingeschätzt.
Weder hat der Beklagte die Einschätzung moniert noch eine formgerechte Erklärung "kein Kopierer" bzw. "kein Netzwerk" eingereicht (act. 1 Rz. 8). Die Rechnungsbeträge für das Jahr 2021 und 2022 hat der Beklagte trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht beglichen (act. 1 Rz. 9; act. 3/4; act. 3/6). Trotz weiterer Mahnungen, letztmals mit Schreiben vom 15. August 2022, sowie telefonischer Kontaktaufnahme, hat der Beklagte die geltend gemachte Forderung nicht beglichen (act. 1 Rz. 9; act. 3/4; act. 3/6).
Zusammengefasst macht die Klägerin gestützt auf GT 8 VII 2017-2021 sowie GT 9 VII 2017-2021 (jeweils verlängert bis 2022) Forderungen aus folgenden Rechnungen über CHF 128.65, CHF 124.05 sowie CHF 26.15 und CHF 21.55 (=insgesamt CHF 300.40) geltend (act. 1 S. 5; act. 3/4-6):
(1) Rechnung vom 14. Dezember 2021 (Nr. 1)
(2) Rechnung vom 14. Dezember 2021 (Nr. 2)
(3) Rechnung vom 4. Februar 2022 (Nr. 3)
(4) Rechnung vom 4. Februar 2022 (Nr. 4)
2.2
Rechtliches
2.2.1
Aktiv- und Passivlegitimation
Für die Verwendung von veröffentlichten Werken zum Eigengebrauch in Betrieben ist eine Vergütung geschuldet (Art. 19 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 20 Abs. 2 URG). Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Gestützt auf die Bewilligungen des Instituts für Geistiges Eigentum vom 4. Juni 2013 bzw. 27. September 2017 (act. 3/2) (verlängert mit Verfügung vom 15. September 2022 [gerichtsnotorisch]) verfügt die Klägerin über eine solche Zulassung (vgl. Art. 41 ff. URG). Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich sind (Art.
44.
ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3.). Für die hier massgebenden Tarife GT 8 VII 2017-2021 sowie GT 9 VII 2017-2021 (jeweils verlängert bis 2022) gilt die Klägerin als Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle (act. 3/2; Ziff. 4 GT 8 VII 20172021 und Ziff. 3 GT 9 VII 2017-2021 [act. 3/5]). Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der Vergütungen aktivlegitimiert.
Es ist nachvollziehbar und unbestritten, dass der Beklagte – in Übereinstimmung mit der Zweckumschreibung "Führungsberatung und Nachhaltigkeit" gemäss Handelsregisterauszug (vgl. act. 3/3) – unter den Branchenbegriff "Dienstleistungsbereich" [Übrige Dienstleistungsunternehmen] (siehe Branchenbezeichnung in den entsprechenden Rechnungen [act. 3/4]) im Sinne von Ziff. 6.4.3 GT 8 VII bzw. Ziff. 6.4.3 GT 9 VII fällt. Er ist daher Nutzer nach Ziff. 1.1 GT 8 VII bzw. GT 9 VII und damit passivlegitimiert.
2.2.2
Vergütungsansprüche
Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigengebrauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen
für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt sodann, dass die Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Gemäss Art. 51 URG besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften. Zur Erlangung der massgeblichen Angaben für die Rechnungsstellung erhalten Nutzer u.U. ein Erhebungsformular, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwendigen Angaben zu melden haben. Falls die erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden, kann die Klägerin die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt gibt (vgl. Ziff. 8.3 ff. GT 8 VII 2017-2021 bzw. Ziff. 8.3 ff. GT 9 VII 2017-2021; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3). Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pauschalierung vorgenommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegenüber die individuelle Nutzung im Einzelfall (BGE 125 III 141 E. 4b).
2.3
Würdigung und Fazit
Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen hat die Klägerin den Beklagten, nachdem dieser bei der Erhebung der notwendigen Angaben nicht mitgewirkt hatte, zutreffend eingeschätzt und dementsprechend Rechnung gestellt, welche bis anhin nicht beglichen wurde. Der Beklagte ist demgemäss zu verpflichten, der Klägerin die für die Jahre 2021-2022 ausstehenden Beträge von gesamthaft CHF 300.40 zu bezahlen. Zudem fordert die Klägerin für die eingeklagte Forderung einen Zins von 5 % seit dem 26. August 2022 (act. 1 S. 2). Für die Forderung von CHF 300.40 wurde der Beklagte mit Schreiben vom 15. August 2022 zur Zahlung bis 25. August 2022 aufgefordert (act. 3/6), womit er sich ab dem 26. August 2022 in Verzug befand. Der Beklagte ist damit weiter zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % seit 26. August 2022 zu bezahlen.
Zusammenfassend ist in Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 300.40 nebst Zins zu 5 % seit 26. August 2022 zu bezahlen.
3.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
3.1
Gerichtskosten
Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 300.40. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwandes ist die Mindestgebühr von CHF 150.– auf CHF 400.– zu erhöhen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken.
3.2
Parteientschädigungen
Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die einfache Grundgebühr vorliegend CHF 100.– (Minimalgebühr). Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von rund fünf Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) fünf Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen.
Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht in vollem Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnlichen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Die Klägerin beantragt, ihr sei eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 1 S. 2). Sie behauptet aber keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klägerin die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Entscheid
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 300.40 nebst Zins zu 5 % seit 26. August 2022 zu bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 400.–.
3. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf den Beklagten eingeräumt.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, … [Adresse].
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 300.40.
Zürich, 17. Februar 2023
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender: Der Gerichtsschreiber:
Roland Schmid Christian Markutt