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Entscheid

HG220193

Forderung (URG)

17. Februar 2023Deutsch10 min

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG220193-O U/mk Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Judith Haus Stebler, Handelsrichterin Ursula Suter, Handelsrichter Christian Zuber und Handelsrichterin Ursula Mengelt sowie die Gerichtsschre...

Source gerichte-zh.ch

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG220193-O U/mk

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Judith Haus Stebler, Handelsrichterin Ursula Suter, Handelsrichter Christian Zuber und Handelsrichterin Ursula Mengelt sowie die Gerichtsschreiberin Livia Schlegel

Urteil vom 17. Februar 2023

in Sachen

A._____ Genossenschaft, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Beklagter

betreffend Forderung (URG)

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

"1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 47.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2021 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 09.08.2022.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei."

Sachverhalt und Verfahren

A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung

Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich und bezweckt die Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen, der Verlage sowie bestimmter anderer Rechteinhaber und Rechteinhaberinnen von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Fotographie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Wahrnehmung anvertraut werden. Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 1 Rz. 2; act. 3/2). Der Beklagte ist als Rechtsanwalt im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen und wohnt in C._____ (act. 3/3).

b. Prozessgegenstand

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG gestützt auf Art. 19 f. URG Vergütungsansprüche für die urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs geltend. Die Klägerin fordert vom Beklagten konkret die Vergütung für das Jahr 2021 gestützt auf Ziff. 6 ff. "Gemeinsamer Tarif 8 VII [Reprografie in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich] 2017-2021 [=GT 8 VII 2017-2021]" sowie "Gemeinsamer Tarif 9 VII [Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zu betrieblichen Eigengebrauch in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich] 2017-2021 [=GT VII 2017-2021]" (act. 1 Rz. 6 ff.; act. 3/5).

B. Prozessverlauf

Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 (Datum Eingang 31. Oktober 2022) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1, 2 und 3/2-6). Mit Verfügung vom 14. November 2022 wurde der Klägerin Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses und dem Beklagten – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 5). Die vorgenannte Verfügung konnte dem Beklagten zugestellt werden (vgl. act. 6/2). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (vgl. act. 7). Da der Beklagte innert Frist weder die Klageantwort eingereicht noch rechtzeitig um Fristerstreckung ersucht hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 – erneut unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – eine Nachfrist bis zum 23. Januar 2023 angesetzt (act. 8). Auch diese Verfügung wurde dem Beklagten zugestellt (vgl. act. 9/2); bis heute hat er sich jedoch nicht vernehmen lassen.

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Versäumte Klageantwort

1.1.1

Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen. Ist die Klage demgegenüber nicht schlüssig, also bereits nach dem Vorbringen der klagenden Partei nicht begründet, ist sie trotz Säumnis der beklagten Partei abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art.

223.

N 20 und 23; DIKE Komm.-PAHUD, Art. 223 N 3 f.).

1.1.2

Da der Beklagte auch innert Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss ein Endentscheid gestützt allein auf die klägerischen Vorbringen zu fällen.

1.2

Prozessvoraussetzungen

Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. a bzw. 12 ZPO und ist gegeben; die Adresse des Beklagten befindet sich in C._____. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Klage ist mithin einzutreten.

2.

Materielles

2.1

Unbestrittener Sachverhalt

2.1.1

Gemäss den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Vorbringen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin stellte auf Basis der Angaben, die ihr der Beklagte mittels Erhebungsformular mitgeteilt hatte, die Fotokopiervergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung für das Jahr 2021 in Rechnung. Den offenen Betrag der beiden Rechnungen vom 16. Juni 2021 (act. 3/4) hat der Beklagte trotz mehrmaliger Aufforderung nicht beglichen. Der Beklagte hat die geltend gemachten Forderungen auch nach weiteren Mahnungen, letztmals mit Schreiben vom 29. Juli 2022 (act. 3/6), sowie telefonischer Kontaktaufnahme nicht bezahlt (act. 1 Rz. 8 f.).

2.1.2

Zusammengefasst macht die Klägerin gestützt auf GT 8 VII 2017-2021 sowie GT 9 VII 2017-2021 (jeweils verlängert bis 2022) Forderungen aus folgenden Rechnungen von total CHF 47.70 geltend (act. 1 S. 5; act. 3/4-6):

(1) Rechnung vom 16. Juni 2021 (Nr. …): CHF 26.15

(2) Rechnung vom 16. Juni 2021 (Nr. …): CHF 21.55

2.2

Rechtliches

2.2.1

Aktiv- und Passivlegitimation

Für die Verwendung von veröffentlichten Werken zum Eigengebrauch in Betrieben ist eine Vergütung geschuldet (Art. 19 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 20 Abs. 2 URG). Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Gestützt auf die Bewilligungen des Instituts für Geistiges Eigentum vom 4. Juni 2013 bzw. 27. September 2017 (act. 3/2) (verlängert mit Verfügung vom 15. September 2022 [gerichtsnotorisch]) verfügt die Klägerin über eine solche Zulassung (vgl. Art. 41 ff. URG). Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich sind (Art.

44.

ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015, E. 3.3.). Für die hier massgebenden Tarife GT 8 VII 2017-2021 sowie GT 9 VII 2017-2021 (jeweils verlängert bis 2022) gilt die Klägerin als Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle (act. 3/2; Ziff. 4 GT 8 VII 20172021 und Ziff. 3 GT 9 VII 2017-2021 [act. 3/5]). Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der Vergütungen aktivlegitimiert.

Der Beklagte ist als Rechtsanwalt tätig und fällt somit unter den Branchenbegriff "Dienstleistungsbereich" [Rechtsanwälte] (siehe Branchenbezeichnung in den entsprechenden Rechnungen [act. 3/4]) im Sinne von Ziff. 6.4.3 GT 8 VII bzw. Ziff. 6.4.3 GT 9 VII. Er ist daher Nutzer nach Ziff. 2 GT 8 VII bzw. GT 9 VII und somit passivlegitimiert.

2.2.2

Vergütungsansprüche

Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigengebrauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt sodann, dass die Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Gemäss Art. 51 URG besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften. Zur Erlangung der massgeblichen Angaben für die Rechnungsstellung erhalten Nutzer u.U. ein Erhebungsformular, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwendigen Angaben zu melden haben. Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pauschalierung vorgenommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegenüber die individuelle Nutzung im Einzelfall (BGE 125 III 141 E. 4b).

2.3

Würdigung und Fazit

2.3.1

Die Klägerin hat dem Beklagten die Fotokopier- und die betriebsinterne Netzwerkvergütung für das Jahr 2021 auf Basis der eigenen Angaben des Beklagten im Erhebungsformular in Rechnung gestellt (für einen Nutzer, vgl. Ziff. 6.4.3 GT 8 VII bzw. GT 9 VII). Da der Beklagte die beiden Rechnungen nicht beglichen hat, ist er zu verpflichten, der Klägerin den ausstehenden Betrag von CHF 47.70 zu bezahlen.

2.3.2

Zudem fordert die Klägerin Zins von 5 % seit dem 9. August 2022 (act. 1, Rechtsbegehren). Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 29. Juli 2022 zur Zahlung der Forderung von CHF 47.70 bis 8. August 2022 aufgefordert (act. 3/6), womit er sich ab dem 9. August 2022 in Verzug befand. Der Verzugszins ist geschuldet.

2.3.3

Zusammenfassend ist der Beklagte in Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens zu verpflichten, der Klägerin CHF 47.70 nebst Zins zu 5 % seit 9. August 2022 zu bezahlen.

3.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

3.1

Gerichtskosten

Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 47.70. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwands ist die Mindestgebühr von CHF 150.– auf CHF 400.– zu erhöhen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entsprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf den Beklagten einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).

3.2

Parteientschädigung

Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 Anw-GebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die einfache Grundgebühr vorliegend CHF 100.– (Minimalgebühr). Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von rund fünf Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) fünf Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist deshalb in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5)

Entscheid

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 47.70 nebst Zins zu 5% seit 9. August 2022 zu bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 400.–.

3. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Klägerin wird das Rückgriffsrecht auf den Beklagten eingeräumt.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 47.70.

Zürich, 17. Februar 2023

Handelsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. Claudia Bühler Livia Schlegel