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Entscheid

HG230037

Forderung (URG)

29. August 2023Deutsch11 min

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG230037-O U/dz Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichterin Flurina Schorta, die Handelsrichter Dr. Stefan Gerster und Markus Schönbächler, die Handelsrichterin Nathalie Lang sowie die Gerichtssc...

Source gerichte-zh.ch

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG230037-O U/dz

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichterin Flurina Schorta, die Handelsrichter Dr. Stefan Gerster und Markus Schönbächler, die Handelsrichterin Nathalie Lang sowie die Gerichtsschreiberin Dr. Melanie Gottini

Urteil vom 29. August 2023

in Sachen

A._____, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagter

betreffend Forderung (URG)

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

" 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 47.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2022 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit 21.11.2022.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei."

Sachverhalt und Verfahren

A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Verwertung der Rechte der Urheber, Urheberinnen, Verlage und anderer Rechtsinhaber bzw. Rechtsinhaberinnen von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Verwertung anvertraut wurden. Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 1 Rz. 2; act. 3/2).

Der Beklagte ist Inhaber des Einzelunternehmens «C._____, B._____» und wohnt in D._____ (act. 3/3).

b. Prozessgegenstand

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG gestützt auf Art. 19 f. URG Vergütungsansprüche für die urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs geltend (act. 1 Rz. 6 ff.).

B. Prozessverlauf

Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 (Datum Eingang: 17. Februar 2023) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1, 2 und 3/2-6). Mit Verfügung vom 23. Februar

2023 wurde der Klägerin Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses und dem Beklagten – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 5). Der Beklagte holte die vorgenannte Verfügung zweimal innert Frist nicht ab (act. 6/2a-b). Der Kostenvorschuss der Klägerin ging fristgerecht ein (act. 7). Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 wurde dem Beklagten die Klage samt Beilagen nochmals zugestellt und – erneut unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 8). Diese Verfügung konnte dem Beklagten durch das Gemeindeammannamt am 16. Mai 2023 zugestellt werden (act. 9/2). Nachdem der Beklagte innert Frist weder die Klageantwort eingereicht noch rechtzeitig um Fristerstreckung nachgesucht hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 30. Juni 2023 eine Nachfrist bis zum 24. August 2023 angesetzt, unter Androhung, dass bei Säumnis entweder ein Endentscheid getroffen oder zur Hauptverhandlung vorgeladen würde (act. 12). Diese Verfügung wurde von der Post retourniert, weil sie vom Beklagten wiederum nicht innert der siebentägigen Abholungsfrist (bis 11. Juli 2023) abgeholt wurde (act. 13/2). Bis heute hat sich der Beklagte nicht vernehmen lassen.

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Zustellfiktion

Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, soweit der Empfänger mit der Sendung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Holt der Adressat die eingeschriebene Sendung nicht innerhalb der siebentägigen Abholungsfrist ab, behilft sich die Zivilprozessordnung somit mit einer Fiktion: Der Adressat wird so behandelt, wie wenn er die Sendung am letzten Tag der Frist abgeholt hätte (sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion). Vorliegend hat der Beklagte die Verfügung vom 30. Juni 2023 nicht innert der Abholungsfrist abgeholt. Da der Beklagte nach Erhalt der Verfügung vom 3. Mai 2023 mit weiteren gerichtlichen Sendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren rechnen musste, gilt die Verfügung vom 30. Juni 2023 als dem Beklagten per 11. Juli 2023 zugestellt.

1.2

Versäumte Klageantwort

Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394, E. 4.3.2.2; Art. 153 Abs. 2 ZPO; WILLISEGGER, in: SPÜHLER/TEN-CHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl., 2017, Art. 223 N 17 ff.;

PAHUD, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER [Hrsg.], DIKE-Komm. ZPO, 2. Aufl., 2016, Art. 223 N 3 ff.). Da der Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten.

1.3

Prozessvoraussetzungen

Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO und ist gegeben, da der Beklagte seinen Wohnsitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO und § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.

2.

Materielles

2.1

Unbestrittener Sachverhalt

Gemäss den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Vorbringen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Aufgrund des fehlenden Eingangs eines Erhebungsformulars hat die Klägerin den Beklagten gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 GT 8 VII 2017-2021 bzw. GT 9 VII 2017-2021 (jeweils verlängert bis 2022) einmalig eingeschätzt (act. 1 Rz. 8; act. 3/5). Der Beklagte hat die Einschätzung weder beanstandet noch eine formgerechte Erklärung «kein Kopierer» bzw. «kein Netzwerk» eingereicht (act. 1 Rz. 8). Die in Rechnung gestellten Forderungen für das Jahr 2022 hat der Beklagte trotz mehrmaliger Aufforderung nicht beglichen. Auch nach weiteren Mahnungen, letztmals mit Schreiben vom 8. November 2022, sowie telefonischer Kontaktaufnahme, hat der Beklagte die geltend gemachten Forderungen nicht bezahlt (act. 1 Rz. 9; act. 3/4; act. 3/6).

Zusammengefasst macht die Klägerin gestützt auf GT 8 VII 2017-2021 sowie GT 9 VII 2017-2021 Forderungen aus folgenden Rechnungen von total CHF 47.70 geltend (act. 1 S. 5; act. 3/4-6):

(1) Rechnung vom 4. Februar 2022 (Nr. 19408464): CHF 26.15

(2) Rechnung vom 4. Februar 2022 (Nr. 21217425): CHF 21.55

2.2

Rechtliches

2.2.1

Aktiv- und Passivlegitimation

Für die Verwendung von veröffentlichten Werken zum Eigengebrauch in Betrieben ist eine Vergütung geschuldet (Art. 19 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 20 Abs. 2 URG). Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Gestützt auf die Bewilligungen des Instituts für Geistiges Eigentum vom 4. Juni 2013 bzw. 27. September 2017 (act. 3/2) (verlängert mit Verfügung vom 15. September 2022 [gerichtsnotorisch]) verfügt die Klägerin über eine solche Zulassung (vgl. Art. 41 ff. URG). Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3.). Für die hier massgebenden Tarife GT 8 VII 2017-2021 sowie GT 9 VII 2017-2021 (jeweils verlängert bis 2022) gilt die Klägerin als Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle (act. 3/2; Ziff. 4 GT 8 VII 2017-2021 und Ziff. 3 GT 9 VII 2017-2021 [act. 3/5]). Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der Vergütungen aktivlegitimiert.

Der Beklagte ist Inhaber eines Treuhandunternehmens (act. 3/3) und fällt somit unter den Branchenbegriff «Dienstleistungsbereich» [Treuhand] (siehe Branchenbezeichnung in den entsprechenden Rechnungen [act. 3/4]) im Sinne von Ziff. 6.4.3 GT 8 VII bzw. Ziff. 6.4.3 GT 9 VII (act. 3/5). Er ist daher Nutzer nach Ziff. 2 GT 8 VII bzw. GT 9 VII und somit passivlegitimiert.

2.2.2

Vergütungsansprüche

Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigengebrauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt sodann, dass die Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Gemäss Art. 51 URG besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften. Zur Erlangung der massgeblichen Angaben für die Rechnungsstellung erhalten Nutzer u.U. ein Erhebungsformular, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwendigen Angaben zu melden haben. Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pauschalierung vorgenommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegenüber die individuelle Nutzung im Einzelfall (BGE 125 III 141 E. 4b).

2.3

Würdigung und Fazit

Die Klägerin hat den Beklagten – nachdem dieser bei der Erhebung der notwendigen Angaben nicht mitgewirkt hatte – zutreffend eingeschätzt und dementsprechende Rechnungen gestellt, welche bis anhin nicht beglichen wurden. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin den für das Jahr 2022 ausstehenden Gesamtbetrag von CHF 47.70 zu bezahlen.

Zudem fordert die Klägerin Zins von 5 % seit dem 21. November 2022 (act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 1). Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 8. November 2022 zur Zahlung der Forderung von CHF 47.70 bis 18. November 2022 aufgefordert (act. 3/6), womit er sich am 21. November 2022 bereits in Verzug befand. Der Verzugszins ist geschuldet.

Zusammenfassend ist der Beklagte in Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens zu verpflichten, der Klägerin CHF 47.70 nebst Zins zu 5 % seit 21. November 2022 zu bezahlen.

3.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

3.1

Gerichtskosten

Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 47.70. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwands ist die Mindestgebühr von CHF 150.– auf CHF 400.– zu erhöhen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entsprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf den Beklagten einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).

3.2

Parteientschädigungen

Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die einfache Grundgebühr vorliegend CHF 100.– (Minimalgebühr). Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von rund fünf Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) fünf Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist deshalb in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5).

Entscheid

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 47.70 nebst Zins zu 5 % seit 21. November 2022 zu bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 400.–.

3. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Klägerin wird das Rückgriffsrecht auf den Beklagten eingeräumt.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an das IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 47.70.

Zürich, 29. August 2023

Handelsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. Claudia Bühler Dr. Melanie Gottini