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Entscheid

HG230093

Forderung

18. September 2023Deutsch8 min

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG230093-O U/dz Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und die Oberrichterin Nicole Klausner, die Handelsrichter Giuseppe de Simone, Marco La Bella und Martin Kleiner sowie die Gerichtsschreiberin Livia S...

Source gerichte-zh.ch

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG230093-O U/dz

Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und die Oberrichterin Nicole Klausner, die Handelsrichter Giuseppe de Simone, Marco La Bella und Martin Kleiner sowie die Gerichtsschreiberin Livia Schlegel

Urteil vom 18. September 2023

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Forderung

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

"1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin CHF 43'080.00 nebst Verzugszins zu 5% p.a. seit dem 6. September 2022 zu zahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten, zuzüglich Mehrwertsteuer."

Sachverhalt und Verfahren:

A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____, welche Leistungen wie Wirtschaftsprüfung, insbesondere Revision sowie finanz- und betriebswirtschaftliche Beratung erbringt, und über eine Zweigniederlassung in D._____ verfügt. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E._____, welche den Erwerb, Veräusserung und Verwaltung von Beteiligungen und Wertschriften aller Art im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bezweckt (vgl. Zefix).

b. Prozessgegenstand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die ausstehende Vergütung für eine Unternehmensbewertung, welche sie für die Beklagte erstellte.

B. Prozessverlauf

Mit Eingabe vom 18. April 2023 reichte die Klägerin die Klage mit eingangs genanntem Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1, act. 2 und act. 3/2-15). Mit Verfügung vom 20. April 2023 (act. 4) wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 5'000.– zu leisten und eine neue rechtsgültige Vollmacht einzureichen. Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses (vgl. act. 8) und der neuen Vollmacht (act. 7) wurde der Beklagten mit Verfügung vom 31. Mai 2023 (act. 9) – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt. Die Verfügung konnte der Beklagten zugestellt werden (vgl. act. 10/2). Da die Beklagte weder die Klageantwort innert Frist eingereicht noch rechtzeitig um Fristerstreckung ersucht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 10. Juli 2023 (act. 11) – erneut unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – eine Nachfrist bis zum 22. August 2023 angesetzt. Auch diese Verfügung wurde der Beklagten zugestellt (vgl. act. 12/2); bis heute hat sie sich jedoch nicht vernehmen lassen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen:

1.

Formelles

1.1

Versäumte Klageantwort

1.1.1

Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen. Ist die Klage demgegenüber nicht schlüssig, also bereits nach dem Vorbringen der klagenden Partei nicht begründet, ist sie trotz Säumnis der beklagten Partei abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 223 N 20 und 23; DIKE Komm.-PAHUD, Art. 223 N 3 f.).

1.1.2

Da die Beklagte innert Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hat und das Verfahren spruchreif ist, ist androhungsgemäss ein Endentscheid gestützt allein auf die klägerischen Vorbringen zu fällen.

1.2

Prozessvoraussetzungen

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts ist gegeben (Art. 17 ZPO i.V.m. act. 3/2, General Terms and Conditions Ziff. 38; Art. 6 Abs. 2 i.V.m. § 44 lit. b GOG). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Klage ist mithin einzutreten.

2.

Unstrittiger Sachverhalt

Gemäss den schlüssigen und nicht bestrittenen klägerischen Vorbringen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Parteien schlossen am 16. Juni 2022 einen Vertrag, gemäss welchem sich die Klägerin zur Erstellung einer Bewertung über die sich in Gründung befindende Gesellschaft F._____ AG verpflichtete. Als Entschädigung wurde ein Fixhonorar von CHF 40'000.– exkl. MwSt. vereinbart (act. 1 Rz. 3; act. 3/2 Ziff. 1 und Ziff. 9). Die Klägerin erstellte die Bewertung und lieferte der Beklagten am 22. Juli 2022 den finalen Bericht (act. 1 Rz. 4; act. 3/3 und act. 3/4). Die Beklagte verwendete den Bericht u.a., indem sie ihn verschiedenen Banken und Investoren überliess. Auf Verlangen der Beklagten stellte die Klägerin jeweils entsprechende "Release Letters" aus (act. 1 Rz. 6; act. 3/6-8). Am Tag der Gründung der F._____ AG – dem 22. August 2022 – stellte die Klägerin der Beklagten das vereinbarte Fixhonorar von CHF 40'000.– exkl. MwSt. bzw. CHF 43'080.– inkl. MwSt. in Rechnung, zahlbar bis 5. September 2022 (act. 1 Rz. 7; act. 3/9 und act. 3/10). Nachdem die Rechnung unbezahlt geblieben war, mahnte die Beklagte die Klägerin dreimal, je mit Rechnungsabschluss vom 16. September, 4. Oktober und 31. Oktober 2022 (act. 1 Rz. 8; act. 3/11-13). Am 8. Februar 2023 leitete die Klägerin die Betreibung ein, wogegen die Beklagte Rechtsvorschlag erhob (act. 1 Rz. 9 f.; act. 3/14-15).

3.

Rechtliches und Würdigung

3.1

Vergütung

3.1.1

Es kann offen bleiben, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR oder als Werkvertrag im Sinne von Art. 363 ff. OR zu qualifizieren ist, da dies für die Frage der Vergütung nicht entscheidend ist.

Sowohl beim Auftrag als auch beim Werkvertrag ist die vereinbarte Vergütung zu leisten (Art. 394 Abs. 3 OR; Art. 363 OR). Im Fall eines Auftrags wird die Honorarforderung mit Abschluss der letzten unter einen bestimmten Auftrag fallenden Leistung fällig (BSK OR-OSER/WEBER, Art. 394 N 40); beim Werkvertrag setzt die Fälligkeit der Werklohnforderung zusätzlich die Ablieferung des Werkes voraus (Art. 372 Abs. 1 OR).

3.1.2

Der Abschluss des Vertrags zur Erstellung einer Unternehmensbewertung zu einem Preis von CHF 40'000.– exklusive MwSt. (act. 3/2) ist vorliegend unstrittig. Ebenso ist unbestritten, dass die Klägerin die vereinbarte Unternehmensbewertung erstellte (act. 3/3), weshalb die Beklagte die vereinbarte Vergütung schuldet. Die Vergütung wurde mit Abgabe der finalen Unternehmensbewertung am 22. Juli 2022 (vgl. act. 3/4) bzw. spätestens mit Ausstellung des letzten "Release Letters" am 28. Juli 2022 (act. 3/8) fällig. Da die Beklagte die entsprechende Rechnung vom 22. August 2022 (act. 3/9) bis heute nicht beglich, ist sie antragsgemäss zu verpflich-ten, der Klägerin CHF 43'080.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

3.2

Verzugszins

3.2.1

Die Klägerin fordert weiter Verzugszins zu 5% p.a. seit dem 6. September 2022. Verzugszins kann verlangt werden, wenn die Schuldnerin mit der Zahlung einer fälligen Geldleistung in Verzug ist, wobei der gesetzliche Verzugszins 5% pro Jahr beträgt (Art. 104 Abs. 1 OR). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird die Schuldnerin durch Mahnung der Gläubigerin in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Gemäss herrschender Lehre handelt es sich bei der Zahlungsfrist einer Rechnung um eine (befristete) Mahnung (BSK OR-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 102 N 9b).

3.2.2

Die Rechnung vom 22. August 2022 (act. 3/9) enthielt, im Einklang mit Ziff. 29 der AGB (act. 3/2), eine Zahlungsfrist bis am 5. September 2022. Die Beklagte befand sich somit ab dem 6. September 2022 in Zahlungsverzug, weshalb ab diesem Zeitpunkt antragsgemäss Verzugszinsen geschuldet sind.

4.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

4.1

Gerichtskosten

Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 43'080.– (act. 1 S. 2). In Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 3'750.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entsprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf die Beklagten einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).

4.2

Parteientschädigung

Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV) und beträgt beim vorliegenden Streitwert rund CHF 6'400.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5).

Entscheid

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 43'080.– nebst Zins zu 5% seit dem 6. September 2022 zu zahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'750.–.

3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferleg-

ten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'400.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 43'080.–.

Zürich, 18. September 2023

Handelsgericht des Kantons Zürich

Vorsitzende: Gerichtsschreiberin:

Dr. Claudia Bühler Livia Schlegel