HG240074
Forderung
25. August 2025Deutsch2 min
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG240074-O U/yp Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Oberrichterin Judith Haus Stebler, Handelsrichterin Dr. Eliane Ganz, Handelsrichter Dr. Michael Ritscher und Handelsrichter Christoph Pfenninger sowie...
Source gerichte-zh.ch
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG240074-O U/yp
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Oberrichterin Judith Haus Stebler, Handelsrichterin Dr. Eliane Ganz, Handelsrichter Dr. Michael Ritscher und Handelsrichter Christoph Pfenninger sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger
Urteil vom 25. August 2025
in Sachen
A._____ GmbH, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt X._____,
gegen
B._____ GmbH in Liquidation, Beklagte
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
" 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin einen Schadenersatz in Höhe von insgesamt EUR 88'795.62 zu bezahlen.
Erwägungen
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten."
Entscheid
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 88'795.62 zu bezahlen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'400.00. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel (§ 10 Abs. 2 GebV OG).
3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 10'200.00 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
6. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 30 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Handelsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 112 Abs. 2 BGG). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Zürich, 25. August 2025
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender: Gerichtsschreiber:
Stephan Mazan Jan Busslinger