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Entscheid

II. ZK Nr. 159 Z/79

Sachgewährleistung/Schadenersatz

15. April 1980Deutsch30 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

lVlit Kaufvertrag vom 23. Januar 1976 kaufte die Klägerin zwecks Ausführung der bewilligten Arealüberbauung '' " in ZH von den Beklagten die Parzellen Grundbuchblatt Kat. Nr. und Grundbuchblatt Kat. Nr. mit insgesamt 10 1 607 m2 Fläche zum pauschalen Preis von Fr. 3'000'000.--. Zusätzlich übernahm die Klägerin die Vorleistungen der Beklagten für die Ueberbauung. In den gemeinsamen weitern Bestimmungen des Kaufvertrags in Ziffer 5 wird die Ge-G._____ H._____

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ä,hrspflicht der Verkäufer für Sachmängel an den l(aufsobjekten aufgehoben. Die Eigentumsübertragung ist am 16. September 1976 vollzogen worden, und auf a1esen Termin ging auch der Besitz mit allen Rechten 'ruld Pflichten, Nutzen und Gefahr über (act. 5/3). Uleichzeitig händigte man der Klägerin ein geologisches Gutachten Dr. vom 21. November 1973 aus. Anlässlich der Aushubarbeiten wurde am 18. März \ im Aushubmaterial Heizöl entdeckt. Die behördAbklärungen ergaben, im Verlauf von mehreren seien mehrere tausend Liter Heizöl aus einer unterirdischen Leitung zwischen dem Haupttank beim Wohnhaus Kat. Nr. und einem Tagestank bei vier Gewächshäusern im Boden versickert (act. 5/6, 5/10 und 11). Nach Angabe der Beklagten ist maximal ein Fünftel des Kaufsobjekts von der Verunreinigung betroffen, mithin also eine Fläche von rund m2. Diese befindet sich in der Gewässerschutz"B" (VO zum Schutz der Gewässer gegen Verunreinidurch wassergefährdende Flüssigkeiten vom 19. 1972, SR 814.226.21, Art. 11; Verfügung des Eidg. Departements des Innern über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 27. Dezember 1967, SR · 814.226.211, Art. 42 ff. und 63 ff.). Das Kantonale Amt für Gewässerschutz und die Direktion der öff entBauten des Kantons Zürich ordneten darum zudie Abfuhr des Aushubmaterials in eine staatliche Oelerde-Deponie und später die Erstellung eines speziellen Entwässerungssystems an (act. 5/10 und 11). Die Klägerin berief sich den Beklagten gegenüber sofort auf deren Haftung, da die Heizanlage für die Gewächshäuser zwar 1966 ausser Betrieb gesetzt, die fragliche defekte Leitung aber bis 1973 vorn Haupttank her noch unter Druck gestanden war.:Mit vorliegender Klage 682 I._____ 5 -- 4 of 27 -sie zunächst Fr. 164'263.55 als Minderwert und Schadenersatz unter Vorbehalt des Nachklagerechts. In der Folge erhöhte sie diese Forderung in zwei Schritauf Fr. 369'238.70 (act. 16 S. 3, 27). Mit Urteil yom s. März 1979 wies das Bezirksgericht Meilen die Klage ab, weil die Kaufsgewährleistung vertraglich wegbedungen sei, und weil für eine ausservertragliche Haftung nach Art. 58 OR kein Raum bleibe; zudem habe Klägerin die Sache durch Unterlassung rechtzeitiger Prüfung genehmigt. Im Berufungsverfahren beharren beide Parteien auf ihrem Standpunkt.

Erwägungen

II.

1.

Im Berufungsverfahren anerkennen die Beklagten Grundsachverhalt in den wichtigsten Punkten und bestreiten nur eine über einen Fünftel hinausgehende Verunreinigung des Areals und die versickerte Menge Tausenden von Litern Heizöl (act. 49 S. 2 f.). Beweisverfahren über diese beiden Punkte erübrigt Ob die Verunreinigung "nur" 2000 m2 oder aber mehr betroffen hat, ist für die Beurteilung der Klage unwesentlich. Immerhin mag darauf verwiesen werden, wegen des Waldabstandes (Plan act. 5/4) nur rund m2 überbaubar sind, was die Bedeutung der Verunreinigung in wirtschaftlicher Hinsicht entsprechend erhöht. Hinsichtlich der versickerten Heizölmenge die Feststellungen des Gewässerschutzamtes und des Wissenschaftlichen Dienstes der Kantonspolizei.:verwiesen werden (act. 5/5 - 11). Solange diesen sachverständigen und neutralen Beamten nicht konkret bestimmte Fehler vorgeworfen werden können, bilden deren E'eststellungen auch für den vorliegenden Prozess Beweis. Es geht eben um einen Sachverhalt, welcher der 'Natur der Sache nach gar nicht mehr strikt nachweis683 -- 5 of 27 -ist. Wesentlich ist nicht die genaue Menge des rsickerten Heizöls, sondern die unbestrittene beeutende Gefährdung des Grundwassers durch verunreinigs Erdreich. Im übrigen kann auf die zutreffenden ststellungen der Vorinstanz v~rwiesen werden (Urteil, gründung II).

2.

Eine in der geschilde·rten Art eingegrenzte Verreinigung des Erdreichs mit Heizöl im Bereich der Gesserschutzzone B stellt zweifellos einen Mangel im Art. 197 OR dar. Im Zusammenhang mit der Haf-Werkmangel erklären die Beklagten selber (act. Mitte), das Grundstück sei durch die Veruninigung "minderwertig" geworden. Eine Verunreinigung s Bodens mit Heizöl löst in der Schutzzone B für den undeigentümer und für das Gewässerschutzamt die getzliche Pflicht aus, die latente Gefährdung des, Grundssers durch vorbeugende Massnahmen aus der Welt zu Solche Massnahmen sind vor allem die hier bennten wie Abfuhr der verunreinigten Erde und Erstel-Entwässerungssystems mit Oelabsch..;:,eider. Als für die zweite Massnahme wurde behördlich der Umfang der Verunreinigung sei zu gross, s dass die Erde noch auf wirtschaftliche Weise durch Sunde ausgewechselt werden könnte. Damit ist die wirthaftliche Bedeutung des Mangels zur Genüge dargetan. e von beiden Vertragsparteien im Vertrag ausdrücklich rgesehene Verwendung des Landes für die geplante Ueberung wurde erheblich durch Zeitaufwand und Sanierungssten erschwert und belastet. Auf die Relation zum Ufpreis kommt es dabei entgegen der Auffassung der Beagten nicht an (Kommentar Giger, N. 68 zu Art. 197 OR). entlieh ist allein, dass nach der Verkehrsauffassung ne solche Verunreinigung des Bodens offensichtlich n Entschluss zum Kauf oder die Höhe des Preises beein-- 6 of 27 -- 7 - 685 Die Beklagten machen freilich geltend, die Klägerin habe wegen der Arealüberbauungsmöglichkeit und wegen der gesuchten Wohnlage ein derart grosses Interesse am Kauf gehabt, dass sie auch in Kenntnis des Mangels aas Land zum gleichen Preis erworben hätte. Da 1 die Beklagten indessen keine Beweismittel dafür nennen, bleibt Behauptung nach § 267 ZPO beweislos und unbeachtDer von der Klägerin für das Gegenteil anerbotene zeugenbeweis braucht nicht abgenommen zu werden, weil er im Ergebnis mit der dargelegten allgemeinen Lebensauffassung und Verkehrsübung übereinstimmt.

3.

Der Mangel ist der Natur der Sache nach ein verund geheimer, nachdem er bei einer verkehrsüblichen Prüfung im Zeitpunkt des Besitzantrittes nicht erkannt werden konnte. Der Mangel blieb selbst dem Geologen verborgen, obwohl dieser nicht weniger als sieben Rammsondierungen an verschiedenen Orten des Grundstücks vornahm, überprüfte und auswertete (act. 5/4 in Verbinact. 5/4a), und obwohl damals, im Jahre 1973, die Verunreinigung zweifellos bereits im heutigen Umfang bestanden haben muss. Welche übliche Prüfungsmethode der Klägerin die Entdeckung des Mangels ermöglicht hätte, vermögen die Beklagten selber nicht darzulegen. Die erwähnten Sondierschlitze sind für jedermann klar weder Prüfungsmethode, noch waren sie für die Klägerin und zumutbar. Der Geologe empfahl sie nicht einem Landkäufer, sondern dem Bauingenieur, der die Konstruktion der Häuser zu bestimmen hatte. Liegt aber ein verdeckter Mangel vor, dann kann entgegen der Meinung der Vorinstanz der Klägerin eine angebliche Unterlassung Prüfung des Kaufsobjektes nicht entgegengehalten Die Klägerin erhob wiederholt im April und im 1977 Mängelrüge (act. 5/13 und 14). Da das Er-- 7 of 27 -ebnis der behördlichen Abklärungen über die Ursache er Verunreinigung der Klägerin erst am 22. Juni 1977 act. 5/7) mitgeteilt wurde, hat diese die Frist des t. 201 Abs. 3 OR eingehalten. Unrichtig ist, wie die orinstanz angenommen hat (Urteil S. 15), dass, der für Jahresfrist massgebliche Ablieferungstermin auf den Januar 1976 falle, weil die Klägerin nach Ziffer 2 "Weitern Bestimmungen11 des Vertrags von da an beechtigt gewesen sei, Vorkehrungen fi.ir das Bauvorhaben u treffen und die Gebäude "auf eigene Rechnung und Ge-Dami t wurde nur gesagt, die Ver·uferschaft toleriere gewisse Vorkehren der Klägerin; eichzeitig wurde betont, die Klägerin tue das aber Massgeblicher Uebergang des Besitzes in Ziffer 1 der "Weitern Bestimmunen" mit dem Eigentumsübergang verbundenen Besitzanritt, d.h. auf den 16. September 1976. Erst in, diesem der Vorgang der Ablieferung beendet (Komntar Giger, N. 34 zu Art. 201 OR).

4.

Die Beklagten berufen sich weiter auf die verragliche Aufhebung der Sachgewährleistung. Ziffer 5 "Weitern Bestimmungen" sagt hiezu: "Die Gewährspflicht der Verkäufer für Sachmängel an den Kaufsobjekten wird aufgehoben. Die Parteien sind über die Bedeutung dieser Bestimmung orientiert." die Beklagten begünstigende Bestimmung ist unbetri ttenermas sen nicht von den Beklagten selber beanragt worden. Im Prozess war zunächst davon die Rede, l''ormulierung stamme von der Klägerin ( act. 9 S. 7), och machte diese innert der Frist des § 267 ZPO gelend, es sei vielmehr der Notar-Stellvertreter gewesen, er diese Bestimmung in den Vertrag auf genommen habe act. 44 S. 4/5). Von den Beklagten wird dies nicht betritten (act. 49 S. 4). Dieser Werdegang bildet ein 686 -- 8 of 27 -deutliches Indiz dafür, dass im damaligen Zeitpunkt keine Partei dieser Klausel grosse praktische Bedeutung beimass. Immerhin zeigt der Nachsatz, wonach die Par.teien über die Bedeutung dieser Bestimmung orientiert worden seien, dass keine, vom Parteiwillen nicht gedeckte, blosse "Floskel" vorliegt (Pra Bd. 46 S. 430).\ Inwieweit die Parteien und der Notar-Stellvertreter sich bei den Verhandlungen über den genauen Inhalt und die Tragweite dieser Haftungsbefreiung geäussert haben, lässt sich den Parteivorbringen nicht entnehmen. Die Klägerin erklärt nur, sie habe diese Vertragsbestimmung als bei Liegenschaftenkäuf en übliche Regelung betrachtet, denn es habe niemand erklärt, sie sei so zu verstehen, dass sie auch ganz aussergewöhnliche Mängel ermi t deren Möglichkeit ein Käufer auch bei gründUeberlegung nicht rechnen könne (act. 44 S. 5). Die Beklagten behaupten ihrerseits, es sei vor Vertragsschluss über die Klausel gesprochen worden, ··doch geben sie den genauen Wortlaut dieser Verhandlungen nicht einmal andeutungsweise wieder (act. 9 S. 9 oben). Bei ihrer Argumentation stützen sich die Beklagten ausschliesslich auf den Wortlaut, der allumfassend sei und die Verkäuferschaft jedes Risikos enthebe. Hinzugefügt wird, der innere Wille der Parteien stimme mit dem Wortlaut überein und sei der Klägerin bekannt gewesen (act. 22 S. 9, 49 S. 4). Nicht gesagt wird aber, aufgrund welchen Sachverhaltes oder welcher Willensbetätigung die Klägerin vom inneren Willen der Beklagten habe Kenntnis haben müssen. Für diese Kenntnis der Klägerin werden zudem keine Beweismittel genannt, weshalb die Behauptung wiederum nach § 267 z:Bo keine Berücksichtigung finden darf. Damit ist zwingend davon auszugehen, dass die Haftungsbefreiungsklausel im Vertrag nur wegen der anerkannten Uebung im Liegenschaftenhandel aufgenommen wurde, und dass keine diese Uebung überschreitende Tragweite der Klausel konkret vereinbart wurde.

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- lO Bei der Interpretation nach dem Wortlaut legen Beklagten Gewicht auf die Feststellung, es handle sich um eine allumfassende Ausschliessungsklausel, die keine Ausnahme zulasse (act. 49 S. 4). Das stimmt offensichtlich nicht. Nach Art. 199 OR lässt das Gesetz arglistigem Verschweigen von Mängeln und nach Art. OR bei grober Fahrlässigkeit eine Aufhebung oder Beschränkung der Gewährleistungspflicht nicht zu. Da der Wortlaut auch diese:F'älle einschliesst, und da die Beklagten in allen ihren Rechtsschriften implizite andass die Aufhebung der Gewährspflicht in diesen Fällen nicht zum Zug kommen solle, kann sich der hier gewählte, angeblich vom Notar-Stellvertreter erWortlaut nicht mit dem wirklichen Willen der decken. Insoweit geht der Wortlaut über den übereinstimmenden Willen der Parteien hinaus. Dem Wortlaut kommt somit nicht diese absolute Bedeutung zu, wie es die Beklagten behaupten. Er ist auslegungsbedürftig, wobei hiefür das Vertrauensprinzip massgebend Die Erscheinung, dass bei Standardformeln in Verträgen ein Wortlaut gewählt wird, der seiner grammatikalischen Bedeutung nach über den wahren Sinn hinausgeht, ist im Rechtsleben nichts Aussergewöhnliches und kommt auch in andern Belangen vor: Häufig werden etwa mit einer Saldoquittung alle Ansprüche unter den Parteien als ausgeglichen erklärt, obwohl sich unter Berücksichtigung der Umstände oft ein weniger weit gehender Sinn ergibt (Kommentar Becker, N. 5 zu Art. 88 OR). So wird etwa auch regelmässig an einer Generalversammlung dem Vorstand oder dem Verwaltungsrat Decharge erwobei aber die Entlastungswirkung dann nicht eintreten soll, wenn der Vorstand Handlungen absichtlich oder fahrlässig verheimlicht hat und die Generalversammlung auch bei sorgfältiger Prüfung der Rechnung da688 -- 10 of 27 -- ll von keine Kenntnis erlangen konnte (Kommentar Bürgi, N. 99 zu Art. 698 OR). Vertragsparteien pflegen diejenigen Inhalte oder Sinngehalte nicht zum sichtbaren Bestandteil einer Willenserklärung zu machen, die sie für selbstverständlich halten (Kommentar Schönenberger/ Jäggi N. 147/148 zu Art. l OR). Hier müssen die allgemeine Lebenserfahrung und der Vertrauensschutz eingreifen. Hinsichtlich der Haftungsbefreiungsklausel bei Liegenschaftenkäufen kann die Praxis des Bundesgerichts wie folgt dargestellt werden: Es ist unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens der Parteien und des wirtschaftlichen Zwecks des Rechtsgeschäfts zu ermitteln, wie die Beteiligten ihre Erklärungen nach den im Verkehr zwischen billig denkenden Menschen herrschenden allgemeinen Anschauungen zu verstehen berechtigt waren (BGE 72 II 269, 73 II 225). Der Verkäufer möchte im allgemeinen mit der Haftungsbefreiungsklausel die Haftung für ihm unbekannte Mängel wegbedingen (BGE 72 II

269.

ff.). Dies gilt vornehmlich beim Verkauf von Altiiegenschaften, bei denen stets bis zu einem gewissen Grad mit unliebsamen Ueberraschungen zu rechnen ist, wohinzu kommt, dass bei 11 0ccasionen 11 Zweifel darkönnen, was nach der Verkehrsauffassung als Mangel und nicht einfach als Alterserßcheinung zu betrachten ist. Insoweit kann der Verkäu689 berechtigtes Interesse an der Haftungsbefreiungsfür sich beanspruchen. Der Käufer auf der anern Seite verfolgt mit dem Kauf einen bestimmten, ffenbarten wirtschaftlichen Zweck. Unter billig dennden Menschen muss klar sein, dass ein Käufer nie in ine BaftungsbefTeiungsklausel einwilligen könnte, wenn r damit den Verzicht auf Gewährleistungsansprüche solch schweren Mängeln übernehmen würde, welhe den von ihm verfolgten und offenbarten wirtschaft-- 11 of 27 -liehen Zweck des Rechtsgeschäfts in gravierendem Ausmass einschränken oder gar aufheben würde. Das Interesse des Verkäufers an der Haftungsbefreiung gebieindess en, dass der Käufer sich beim Kauf sorgfältig und gründlich überlegt, mit welchen lYiängeln allenfalls zu rechnen sei (BGE 60 II 444, 72 II 269), bevor er in die Haftungsbefreiung einwilligt. Somit ist die Haftungsbefreiung auch bei schweren Mängeln davon abhängig, der Käufer darzutun vermag, diese Mängel seien ausserhalb dessen gestanden, womit ein vernünftisorgfältiger Mann zu rechnen hatte. Im vorliegenden Fall haben die Beklagten mit Heizölverschmutzung des Bodens nicht gerechnet. Es wird nicht bestritten, dass sie von diesem Sachverhatten, obwohl das nur schwer zu Sie haben schliesslich grob fahrlässig Oelleitung von 1966 bis 1973 unter Druck des Heizim Stammtank gelassen, obwohl die Heizanlage für Gewächshäuser nicht mehr in Betrieb war. Sie haben weder die Zuleitung abgestellt noch die Leitung überes ihre Pflicht gewesen wäre. Bei der Ent-Jahre 1973 hätte sich ein sorgfältiger 690 ob es nicht zu einer Verunreinigung des Bodens gekommen sei, und dieser Verdacht hätte beim Verkauf der Klägerin offenbart werden müssen. Nachdem ber anerkannt ist, dass sie davon weder Wissen hatten noch Verdacht hegten, muss ihr Interesse an der Haftungsefreiung wenig akut gewesen sein. Sie haben denn auch icht ihrerseits eine solche Haftungsbefreiung verlangt. in triftiger, überzeugender Grund auf Seiten der Veräuferschaft ist nicht ersichtlich. Findlinge und archäolowie sie von den Beklagten angeführt weren, gehören am fraglichen Ort zur Natur der Sache, die n einer Moränenlandschaft liegt, weshalb sie nach der rkehrsauffassung kaum als Mangel anerkannt werden önnten.

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Die Klägerin rechnete offensichtlich ebenfalls mit der vorgefundenen Verunreinigung durch Heiz-Sie war im Besitz eines, auf Grund von sieben Rammsondierungen erstatteten geologischen Gutachtens und ~erfügte über Bauerfahrung vom benachbarten Land her. Wenn jemand wegen der Heizungsanlage für die vier Gewächshäuser einen Verdacht auf Oelverschmutzung hegen dann waren es sicher am ehesten die Beklagten welche die Leitung bis 1973 hatten ohne jede Kontrolle unter Druck stehen und im Jahre 1974 die Gewächshäuser hatten entfernen lassen (act. 11/2). Wenn auch die Beklagten, trotz der von ihnen behaupteten weiten Verbreitung und Häufigkeit von Oelunfällen gehegt haben wollen, dann ist nicht einzusehen, warum bei der Klägerin ein solcher Verdacht hätte aufkommen sollen. Auch ein vernünftiger und sorg:fäl tiger IVIensch konnte und musste unter diesen Umständen nicht mit einer Heizöl-Verunreinigung rechnen und im Hinblick darauf eine Haftungsbefreiung ablehnen. Die wirtschaftlichen Folgen der Verunreinigung Klägerin können, wie bereits ausgeführt, nicht bagatellisiert werden. Die Klägerin wollte auf dem Land, wie im Vertrag ausdrücklich vermerkt, eine Gesamtiiberbauung erstellen. IVIit der Verunreinigung ist das Land nach eigener Zugabe der Beklagten minderwertig. Wenn auch das Quantitativ der klägerischen Forderung bestritten und noch unabgeklärt ist, erscheint doch schon jetzt ein ganz bedeutender Betrag als glaubhaft. ieser Betrag darf weder mit dem Kaufpreis von r. 3'000'000.-- noch mit den Erstellungskosten der Gesarntüberbauung in Relation gesetzt werden. Das Land ist wegen des Waldabstandes und der Grenzabstände nur eschränkt überbaubar~ wobei nach den vorliegenden Akten ist, dass die rund 2000 m2 verunreinigten andes nicht in diese Bauverbot-Zone fallen. Auf das 691 -- 13 of 27 -a.ufte Land kam - soweit dies den Akten zu entnehmen (act. 5/4a - Beilage 1) - nur eine von er Häuserstehen. Deren Erstellungskosten würden daher einem Ausmass belastet, das kaufmännisch den anergravierendem Ausmass einschränken muss. Kalkulationsbasis der Y,,J.ägerin für den Landpreis damit wesentlich verändert. Nach der Lebenserfahist es völlig unglaubhaft, dass die Klägerin in des Sachverhaltes den gleich hohen Kaufpreis tte bezahlen wollenmd können. Die Beklagten sind sot nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verkehr 692 cht berechtigt, die Y,,J.ägerin bei der Haftungsbefreiungszu behaften. In Gutheissung der Berufung ist das vorinstanzUrteil aufzuheben. Das Quantitativ der klägerihen Forderung ist bestritten und noch unabgeklärt •.wird hie für eines recht umfangreichen Beweisverfahs bedürfen.

5.

Bei der Ermittlung dieses Quantitativs wird zu ücksichtigen sein, dass - wie die folgenden Erwägunzeigen werden - der Klägerin auf vertraglicher Grunde sowohl ein Anspruch auf Ersatz des Minderwertes wie ein Anspruch auf Ersatz "weiteren Schadens 11 zusteht. a) Dass die Verunreinigung des Erdreiches mit döl im vorliegenden Ausmass einen Mangel im Sinne von • 197 OR darstellt, wurde bereits ausgeführt (vorn 2.). die Klägerin den Mangel innert tunlicher gerügt hat (vorn 3.). Damit steht der grundsätzAnspruch der Klägerin auf Ersatz des lVlinderwertes, welcher Wahlmöglichkeit sie gestützt auf Art. 205 OR brauch gemacht hatte, fest. Zwecks Festlegung des Umges dieses lVlinderwertes wird die Vorinstanz festzuellen haben, welcher viert dem Grundstück objektiv und -- 14 of 27 -n mängelfreiem Zustand zukommt; sodann, wieviel das agliche Grundstück objektiv und in mängelbehaftetem Der Quotient, der sich aus der Teiung des Wertes des mangelhaften Grundstückes durch den ert des mängelfreien Grundstückes ergibt, ist mit dem ereinbarten Kaufpreis zu multiplizieren. Die Differenz wischen diesem letzten Resultat und dem vereinbarten ufpreis stellt den zu ersetzenden Minderwert dar Komm. Kauf und Tausch, N. 20 ff. zu Art. 205 mit Hinweisen). b) Der zum Ersatz des J.Vlinderwertes hinzutretenAnspruch ist in Lehre und Praxis grundsätz.ich unbestritten, obwohl er nur im Rahmen des Wandeungsrechtes gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist Art. 208 Abs. 3 OR; Giger, a.a.O., N. 54 zu Art. 208; Guhl/Merz/Kummer, s. 338; Rolf Forrer, Beitrag zur der Gewährleistung im Vertragsrecht, Diss. Zürich S. 79 bei Anm. 276; P. Cavin, Kauf, Tausch, henkung: in SFR VII/l, S. 112 f.; BGE 82 II 136 ff.). Ersatzpflicht besteht dann, wenn der Klägerin weiterer Schaden entstanden ist (aa); dieser weitere Schaden auf die Verletzung einer Vertragspflicht durch die Beklagten zurückzuführen ist weitere Schaden eine adäquate Folge der begangeVertragsverletzung darstellt (cc). 693 Verschulden der Beklagten an der Schadensverursachung zu vermuten, gleichgültig, ob man mit der Praxis dien weiteren Anspruch auf die allgemeine Bestimmung von t. 97 OR (BGE 82 II 139 Erw. 3 a) oder mit einem Teil auf eine analoge Anwendung von Art. 208 Abs. 3 (Guhl/Merz/Kummer, S. 338; P. Cavin, a.a.O.). n Beklagten steht hiezu der Exkulpationsbeweis offen d).

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aa) Unter dem Titel Schaden beansprucht die den Ersatz derjenigen Kosten, welche durch die vom Gewässerschutzamt angeordneten Sanierungsmassnahmen erwachsen sind. Die Höhe dieser Kosten ist wnstri tten. ach der Darstellung der Klägerin belaufen sie sich auf ber Fr. 360'000.--. Dass diese Aufwendungen Schaden Vermögensverminderung, darstellt, Zusammenhang nicht zweifelhaft sein. Es ist in dieser Beziehung lediglich noch zu betonen, oben erwähnte lVIinderwert nicht etwa in diesem Schaden aufgeht. Vielmehr tritt letzterer zum hinzu. bb) Ebenso unzweifelhaft ergibt sich im voriegenden Fall die Zurückführung dieses Schadens auf ie Lieferung einer mangelhaften Sache durch die Beeine ungehörige Vertragserfüllung bzw.:i ine Vertragsverletzung ist Ausgangspunkt dieses Scha-Da der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet ist, zu liefern, stellt die Uebertragung und damit eben mangelhaften Grundstückes Vertragsverletzung dar (Giger, Komm. Kauf Tausch, N. 17 und 19 Vorbemerkungen zu Art. 197 OR). cc) Bei dieser Rechtslage ist weiter zu prüob und in welchem Umfang der von der Klägerin gelgemachte Schaden durch die eben genannte Vertragserletzung der Beklagten im Rechtssinne verursacht wurEin Schaden erschejnt dann und in dem Ausmasse adäquat kausale Folge eines Verhaltens, wenn und oweit dieses nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge d der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, die eingeFolge zu bewirken, so dass diese Wirkung als ~rch das fragliche Verhalten wesentlich begünstigt ereheint (Oftinger, Schweizerisches Haftpflichtrecht, • 1, Zürich 1975, S. 72 f. mit Hinweisen; BGE 101 II 694 -- 16 of 27 -Hiebei spielt es keine Rolle, ob dieses Verhalten eine konkrete Vertragspflicht oder eine allgemeine Gesetzespflicht verletzt, d.h. ob man sich im iereiche des vertraglichen oder ausservertraglichen bewegt (Oftinger, a.a.O., S. 70 695 bei Anm. 1 und S. 72 bei Anm. 5; von Tuhr/Escher, S. 99 nei Anm. 42); d.h. dieser wesentlich im Recht der ausservertraglichen Schädigung entwickelte Grundsatz ist auch das vertragliche Schadenersatzrecht und damit auf vorliegenden Fall anwendbar. Bei der Prüfung dieses Problems im vorZusarnrnenhang ist davon auszugehen, dass die eigenem Antrieb die notwendigen Sanierungsmassnahrnen beschloss und durchführte. Vielfuehr sah sie sich auf behördliches Geheiss hin zu die.Ben Schritten genötigt. Die behördlichen Anordnu,ngen beruhen auf gesetzlicher Grundlage. Diese gesetzliche Grundlage ist daher bei der Frage, was die Lieferung eines verölten Grundstückes dem Käufer an Behebungsund damit an "weiterem Schadenn gewöhnlich aufzuimstande ist, im einzelnen heranzuziehen. Zunächst besagt Art. 36 des Bundesgeetzes über den Schutz der Gewässer vorn 8. Oktober

971.

(SR 814.20), wer durch seinen Betrieb, seine Anlagen oder durch seine Handlungen oder Unterlassungen ein Gewässer verunreinigt,hafte für den dadurch enttandenen Schaden. Diese Bestimmung über eine Kausalkommt im vorlregenden ]:;'all nicht zum Zug, weil behauptet, das Grundwasser sei nicht nur beroht, sondern verunreinigt worden. Die Klägerin ist icht wegen einer Gewässerverunreinigung geschädigt worArt. 13 verpflichtet indessen jedermann, die erorderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung er Gewässer zu vermeiden, und Art. 14 verbietet, Stoffe eder Art, die geeignet sind, das Wasser zu verunreini-- 17 of 27 -gen, mittelbar oder unmittelbar in die Gewässer einzubringen oder abzulagern. Wer schuldhaft als Eigentümer von Einrichtungen zur Beförderung oder Lagerung wassergefährdender Stoffe die notwendigen Vorrichtungen erstellt oder nicht funktionsfähig erhält und daWasser verunreinigt oder die Gefahr einer Verunreinigung schafft, wird nach Art. 38 bestraft. Dies gilt grundsätzlich auch für Altanlagen (Art. 49 bis 52 der Verordnung zum Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen durch wassergefährdende E'lüssigke en vom 19. Juni 1972). Für die Rohrleitungen gilt nach Art. 63 und

65.

der Verfügung des Eidg. Departements des Innern (technische Tankvorschriften) vom 27. Dezember 1967 das Nämliche. Gemäss Art. 7 des Gewässerschutzgesetzes Gewässerschutzbehörden der Kantone notwendige IVIassnahmen anordnen und erzwingen, sowie nötigenfalls auf Kosten der Pflichtigen selber durchführen; die Kosten zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gewässerverunreinigung, sowie zur Feststellung und zur Behebung einer Verunreinigung, können nach Art. 8 Gewässerschutzgesetz den Verursachern überbunden werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei zu unterscheiden zwischen dem schuldlosen Zustandsstörer, der Gefahren zu beseitigen hat, die sich aus einem polizeiwidrigen Zustand der Sache ergeben, und dem schuldhaften Störer, der durch eigenes Verhalten oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter eine polizeiwidrige Gefahr schafft oder verursacht (BGE 102 Ib 207 und 211). Die öffentlich-recht.liehe Anordnung für Rettungsmassnahmen kann der Natur an den Zustandsstörer gerichtet sein, dieser allein die dingliche Verfügungsherrschaft die Sache hat, Muss die Behörde aber eine antiziErsatzvornahme durchführen, dann hat sie alle mit den Kosten zu belasten, wobei in der Regel er schuldhafte Verhaltensstörer in erster Linie zu be696 -- 18 of 27 -langen ist und der schuldlose Zustandsstörer erst in letzter Linie (BGE 102 Ib 211 oben). Im vorliegenden Fall heisst das, dass das Gewässerschutzamt im Fall einer antizipierten Ersatzvornahme die vollen Kosten den Beklagten hätte auferlegen müssen. Da die Behörde hier aber nicht selber Rettungsmassnahmen durchführen musste, konnte sie sich lediglich an die Klägerin als zustandsstörerin halten. Deren öffentlich-rechtliche Verfügungen hätten nach Art. 10 Gewässerschutzgesetz angefochten werden können, doch hat die Klägerin das (soweit bekannt zu Recht) unterlassen. Die Beklagten, die von der Klägerin rechtze ig informiert wurden

6.

9 " (act. 5/13), haben die Klägerin auch nicht hiezu aufgefordert. Die Klägerin hatte sich somit an die rechtskräftigen Verfügungen zu halten, diese zu befolgen und die dadurch erwachsenen Kosten zunächst aus eigenen Mitteln zu begleichen. Damit aber steht fest, dass der Schaden im Sinne der der Klägerin erwachsenen Sanierungskosten im Grundsatze durch das Verhalten der Beklagten, d.h. deren ungehörige Vertragserfüllung in Form der Uebertragung eines mangelhaften, weil ölhaltigen Grundstückes, adäquat kausal verursacht wurde. Der Schaden beruht auf rechtskräftiger, behördlicher Verfügung und erweist sich, da auf breiter gesetzlicher Grundlage beruhend, durchaus als dem gewöhnlichen Lauf entsprechend. In bezug auf den Umfang erheben die Beklagten - erst im Prozess - den Vorwurf an die Klägerin, sie hätte mit dem.Amt 11 verhandeln 11 sollen, um eine billigere Lösung zu erwirken; dieser Vorwurf geht ins Es ist glaubhaft, dass im Moment der Entdeckung der Oelverseuchung der Umfang dieser Verseuchung noch nicht überblickt werden konnte und daher die Abfuhr der Verseuchten Erde das wirksaJllste und zweckmässigste Mittel zur Beseitigung des Gefahrenherdes zu sein schien.

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Das Erdreich im Gebiete der Kellerräume musste selbstverständlich auf jeden Fall abgeführt werden. Die spätere Reduktion der Rettungsmassnahmen auf ein Entwässerungssystem mit Oelabscheider zeigt, dass die Klägerin die Behörde die gebotene Verhältnismässigkeit bei Kostenverursachung nicht übersehen haben Die Kosten Sanierungsmassnahmen haben daher auch in der Höhe, soweit sie mit der Abführung des Erdreiches bzw. mit 698 der Einrichtung eines Entwässerungssystems mit Oelabscheider in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen, als durch die Vertragsverletzung der Beklagten adäquat verursacht zu gelten. dd) Eine vertragliche Haftung im Umfange der klägerischen Sanierungskosten könnte bei diesen Voraussetzungen nurmehr entfallen, wenn die Beklagten erfolgreich den Exkulpationsbeweis anzutreten vermöchten. Ein solcher ist indessen im vorliegenden Fall von vorneherein auszuschliessen. Zwar ist unbestritten, dass die Beklagten vom Mangel, der zum Schaden führte, nichts gewusst haben. Indessen gereicht es ihnen zur groben Fahrlässigkeit, dass sie die Oelleitung von 1966 bis 1973 unbeaufsichtigt unter dem Druck des Stammtankes haben stehen lassen, obwohl die Heizanlage für die Gewächshäuser nicht mehr in Betrieb war. Sie haben daher den Mangel des Kaufgegenstandes grob pflichtwidrig herbeigeführt; das aber genügt, um sie für den durch den besagten Mangel verursachten weiteren Schaden haftbar zu (Furrer, a.a.O., S. 79,, besonders bei Anm. 279, mit Hinweisen).

6.

Bei dieser klaren vertragsrechtlichen Grundlage den von der Klägerin geforderten Ersatz des weiteS chadens ist nicht mehr im einzelnen zu prüfen, ob sich hiefür auch auf weitere Rechtsgrundlagen zu stützen vermöchte. Immerhin ist zu den einzelnen in 1

1.

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Frage kommenden weiteren Rechtsbehelfen folgendes zu a) Im Vordergrund der Erörterung steht bei den vorliegenden Voraussetzungen Art. 41 ff. OR. In bezug auf drei Voraussetzungen dieser Haftungsgrundlage, nämlich den Schaden, den adäquaten Kausalzusammenhang 699 das Verschulden, kann auf die vorstehenden Erwägunverwiesen werden. Probleme stellen sich hinsichtlich der Widerrechtlichkeit. Widerrechtlichkeit, welche im ausservertraglichen Schadenersatzrecht die im Vertragsrecht vorausgesetzte Vertragsverletzung ersetzt, bedeutet Verstoss gegen Normen, die direkt oder indirekt Schädigungen vermeidendes Verhalten untersagen (Oftinger, a.a.O., S. 128), genauer noch: Verstoss gegen Normen, die gerade zum Schutze des verletzten Rechtsgutes dienen (Guhl/Merz/Kummer S. 175 f.; BGE 95 Erw. 6 c). Verletztes Rechtsgut ist vorliegend das rechtlich geschützte Vermögen der Klägerin. Verletzt wurde dieses Rechtsgut im Umfange des vorstehend umschriebenen Schadens durch die pflichtwidrige Unterlassung genügender Aufsicht und genügenden Unterhalts derjenigen Oelleitungen, deren Defekt schliesslich den fatalen Schaden bewirkte. Nicht aktives Tun, sondern pflichtwidrige Unterlassung der Beklagten ist daher für die Verletzung des genannten Rechtsgutes verantEs findet daher die gewohnheitsrechtlich\ begründete Norm Anwendung, wonach derjenige, der einen Gefahrenzustand schafft, alles vorzukehren hat, um Schädigungen Dritter zu vermeiden (Guhl/Merz/Kummer S. 18l, mit Hinweisen). Die Verletzung dieser gewohnheitsrechtlichen Norm, d.h. die Unterlassung schadenverhindernder Vorkehren, bedeutet für sich schon Widerrechtlichkeit der sich daraus ergebenden Schädigung (Oftinger, a.a.o., s. 129 bei Anm. 9).

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Es ergibt sich somit, dass sich im vorliegenalle Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 41

1.

OR verwirklicht haben und die IQägerin den Erdes Schadens im Umfange der durch die Oelverschmutverursachten Sanierungskosten auch auf ausservertraglicher Grundlage verlangen kann. Dieser ausservertragliche Anspruch konkurriert mit dem kaufvertraglichen (BGE 67 II 136). b) Als gesetzliche Anspruchsgrundlage kommt weiterhin Art. 58 OR in Frage. Indessen ist die Anwendung dieser Norm auf den vorliegenden Sachverhalt aus folgenden Gründen abzulehnen: Die Eigentumsübertragung des verölten Grundstückes fand am 16. September 1976 statt; ausgelaufen ist das Oel im gesamten Umfange mit Sicherheit vor dieser Eigentumsübertragung; entdeckt wurde die Verölung indessen erst nach dem Uebertragungsakt, im März 1977. Betrachtet man nun als massgeblichen Zeitpunkt des Schadenseintrittes denjenigen der Grundkann die Klägerin nicht Geschädigte

58.

OR sein, hatte sie doch im massfraglichen Werk überhaupt keine Art. 58 OR kann aber nur von Personen in ~nspruch genommen werden, die durch ein Werk in diesem Sinne aufgrund einer körperlichen Beziehung, z.B. als oder Anstösser des Grundstückes, zu Schaden Diese Voraussetzung trifft auf die Klägerin Ihr Schaden trat nicht infolge einer körperlichen Beziehung zum Grundstück im Zeitpunkt des Schaenseintritts ein. Vielmehr wurde sie dadurch geschäigt, dass sie aufgrund eines Rechtsgeschäftes das begeschädigte Grundstück erwarb. Bei dieser Annahme es massgeblichen Zeitpunktes des Schadenseintritts aben die Beklagten - objektiv - zunächst nur sich -- 22 of 27 -Betrachtet man aber die Konkretisierung der gesetzlichen Pflicht, grundwassergefährdende Bodenverunreinigungen zu beseitigen, durch behördlichen Akt als für den Schadenseintritt entscheidenden Zeitpunkt, so

7.

01 können die Beklagten für den Schaden gestützt auf Art.

58.

OR deshalb nicht in Anspruch genommen werden, weil ~ie in diesem Zeitpunkt nicht mehr Eigentümer des Grundstückes bzw. des Werkes waren, von dem die Schädigung ausging. Denn gestützt auf Art. 58 OR kann nur der Jiligentümer des die Schädigung verursachenden Werkes belangt werden (Oftinger, Schweizerisches Haftpflicht-Bd. II/l, S. 20). c) Zu prüfen bleibt schliesslich noch, ob die Ilägerin allenfalls die Vorschriften über die Geschäfts~ührung ohne Auftrag als Anspruchsgrundlage heranziehen kann (Hans-Ulrich Müller, Der privatrechtliche Schutz,von Gewässerverunreinigungen und die Haftung, Diss. Zürich 1968, S.. 97 f.). Nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag hat derjenige, der ein durch das Interesse eines anderen gebotenes Geschäft führt, ohne von diesem anderen dazu beauftragt zu sein, grundsätzlich Anspruch auf Verwendungsersatz samt Zin,sen sowie Anspruch auf Ersatz des durch die Geschäftsführung erlittenen Schadens (Art. 419 OR in Verbindung it 422 OR). Vorausgesetzt ist, dass der Geschäftsführer im Zeitpunkt, da er die anspruchsbegründenden den Willen hat, im Interesse eines dessen Nutzen zu handeln (J. Hofstetter, Auftrag und die Geschäftsführung ohne Auftrag in R VII/2, S. 202). Die Anwendung der Regeln über die eschäftsführung hängt damit nicht lediglich von objekiven Kriterien ab, es muss im Geschäftsführer ein ektiver Geschäftsführun swillen nachgewiesen sein (BGE 99 II 134).

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Ein solcher subjektiver Geschäftsführungsille ist im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen. In er Klagebegründung (act. 2 S. 5), der Klagereplik act. 16 S. 5) wie auch in der Berufungsbegründung act. 44 S. 3 f.) legt die Klägerin hinreichend dar, elche Beweggründe für die in Angriff genommenen Grundtticksanierungsmassnahmen ausschlaggebend waren: e al rechtskräftige Verfügungen der dafür zuständigen ewässerschutzbehörden, sodann auch die Schaffung der oraussetzungen, um die geplante Ueberbauung verwirkkönnen. Von einer Absicht, dadurch von den Schaden abzuwenden oder öffentlich-rechtlichen sprüchen zulasten der Beklagten zuvorzukommen, ist eh nirgends die Rede. Erst in der Berufungsreplik, achdem sie vom obergerichtlichen Referenten auf die spruchsgrundlage von Art. 422 OR aufmerksam gemacht rden war (act. 51), führte die Klägerin das Argument im fremden Interesse ins Recht ein (act. Diese nachträgliche Konstruktion eines Gechäftsführungswillens ist an sich schon unglaubwürdig. dem ist zu beachten, dass auch in der Berufungsreplik ·cht behauptet wurde, die Klägerin habe anlässlich der Ordnung der auf·wendigen Sanierungsmassnahrnen subjektiv 'e.Absicht gehabt, im Interesse der Beklagten zu hanln. Vielmehr führte sie deutlich genug aus (act. 52, dadurch, dass sie die angeordneten Sanierungsa.ssnahmen selbst getragen habe, sei verhindert worden, ss die Beklagten dem Staat gegenüber pflichtig würden. s Vorgehen der Klägerin habe daher auch im Interesse r Beklagten gelegen. All das sind aber objektive Kririen der Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung e Auftrag. Die Behauptung eines subjektiven, für die Wendung dieser Regeln unabdingbar notwendigen Gehäftsführungswillens liegt darin noch nicht.

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Die Vorschriften über die Geschäftsführung Auftrag, insbesondere Art. 422 OR, fallen daher im vorliegenden Zusammenhang als Anspruchsgrundlage usser Betracht.

III.

1.

Die Beklagten haben damit der Klägerin aufgrund vorstehenden Erwägungen sowohl den Minderwert der aufsache als auch den weiteren Schaden im Sinne der ich aus der Grundstückverschmutzung ergebenden Sanieungskosten zu ersetzen. Da das Quantitativ noch durch in Beweisverfahren mit vorgängigem Beweisdekret zu erist, rechtfertigt es sich, das Urteil der Voraufzuheben und die Sache an sie zurückzuweisen. ei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten- und ntschädigungsfolgen im Endentscheid zu regeln.

2. Da die grundsätzliche Haftbarkeit der Beklagauf einer bestimmten Beurteilung mehrerer entscheiender Rechtsfragen beruht, und eine von der hier verretenen Beurteilung verschiedene Betrachtung dieser echtsfragen ein aufwendiges Beweisverfahren ersparen önnte, rechtfertigt es sich, über die grundsätzliche ftbarkeit der Beklagten ein berufungsfähiges Vorur703 eil im Sinne von § 189 ZPO und von Art. 50 OG zu fällen, Das Gericht erkennt im Sinne eines Vorurteils gemäss § 189 ZPO:

2. Da die grundsätzliche Haftbarkeit der Beklagauf einer bestimmten Beurteilung mehrerer entscheiender Rechtsfragen beruht, und eine von der hier verretenen Beurteilung verschiedene Betrachtung dieser echtsfragen ein aufwendiges Beweisverfahren ersparen önnte, rechtfertigt es sich, über die grundsätzliche ftbarkeit der Beklagten ein berufungsfähiges Vorur703 eil im Sinne von § 189 ZPO und von Art. 50 OG zu fällen, Das Gericht erkennt im Sinne eines Vorurteils gemäss § 189 ZPO:

1. In Gutheissung der Berufung und in teilweiser utheissung der Klage wird das Urteil des Bezirksgeichtes Meilen, II. Abteilung, vom 8. März 1979 aufgeund es wird festgestellt, dass die Beklagten für den Minderwert der Kaufund für den der Klägerin aus den Rettungsmassnah-

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n gegen eine Gewässerverschmutzung verursachten weiSchaden haften. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Vorurwird die Sache im Sinne der Erwägungen an die orinstanz zur Durchführung eines Beweisverfahrens ber das Quantitativ und zu neuer Entscheidung zurück-

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf

3 1 500.-- festgesetzt; die übrigen Kosten betragen: 326.-- Schreibgebühren, c 23399 60.-- Zustellungen und Porti, 21.8.80 10.-- Vorladungen.

3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolen wird dem Endentscheid vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und Eintritt der Rechtskraft dieses Vorurteils 704 ter Rücksendung der erstinstanzlichen und Ueberweisung er zweitinstanzlichen Akten - an das Bezirksgericht eilen, II. Abteilung, je gegen Empfangsschein, an die arteien mit dem Hinweis darauf, dass eine IV:iinderhei tsegründung im Sinne von § 138 Abs. 4 GVG zu Protokoll rklärt wurde.

5. Gegen diesen Entscheid kann a) innert dreissig Tagen nach dessen Empfang II. Zivilkammer des Obergerichts wegen Vervon Bundesrecht im Sinne des Art. 43 des Bundessetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege G) durch eine dem Art. 55 OG entsprechende Eingabe an das Schweizerische Bundesgericht erhoben b) innert dreissig Tagen nach dessen Empfang im Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, -- 26 of 27 -8023 Zürich, duxch eine dem § 288 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechende Eingabe (im Doppel) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne des § 281 ZPO geführt werden. Im Namen der II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der ao. S -- 27 of 27 --