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Entscheid

IV.2002.00430

Rentenberechnung; Ungenügende Aktenlage bezüglich Zeitpunkt des Invaliditätseintritts; Rückweisung zur Neuverfügung

3. Juli 2003Deutsch5 min

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Sachverhalt

1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verf?gung vom 26. Juli 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erw?gungen verfahre.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- H.___

Erwägungen

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle

- Bundesamt f?r Sozialversicherung

4.

???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).