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Entscheid

IV.2002.00714

wiedererwägungsweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Vornahme zusätzlicher med. Abklärungen (MEDAS)

7. April 2003Deutsch7 min

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Sachverhalt

1.?????? Von der teilweisen Aufhebung der Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 8. November 2001 wird Vormerk genommen.

2.???????? Bez?glich Beschwerdeantrag Ziffer 2 (Rentenberechnung) wird das Verfahren als durch R?ckzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

Sodann erkennt das Gericht:

1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit sie weitere Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen vornehme und hernach ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

Erwägungen

3.

???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 15

- Bundesamt f?r Sozialversicherung

5.

???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).