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Entscheid

IV.2003.00128

Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland mangels Zuständigkeit (Wohnsitz in der Schweiz); Überweisung an die SVA, IV-Stelle, des Kt. ZH.

27. Oktober 2003Deutsch4 min

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Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2002 aufgehoben und die Sache an die SVA des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Anspruchsprüfung überwiesen wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- L.___

Erwägungen

- IV-Stelle für Versicherte im Ausland

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige

Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).