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Entscheid

IV.2004.00257

Medizinische Massnahmen (Nichteintreten)

17. Juni 2004Deutsch6 min

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Sachverhalt

im Anmeldeformular vom 13. Mai 2000 (Urk. 6/21) zwar die Frage nach der zuständigen Krankenkasse unbeantwortet geblieben war (S. 3 Ziff. 4.3),

sich diese durch entsprechende im Hinblick auf Art. 88ter IVV (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) pflichtgemässe Nachfrage aber wohl ohne weiteres hätte in Erfahrung bringen lassen,

sich die Beschwerdegegnerin, nachdem sie die Meldung gemäss Art. 88ter IVV (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) unterlassen hat, heute nicht in guten Treuen auf den Standpunkt stellen kann, seitens der Beschwerdeführerin sei vor Verfügungserlass keine Mitteilung über allfällige Kostengutsprachen/Vorleistungen eingegangen (s. Urk. 5 in Verbindung mit Urk. 6/2),

die von der Beschwerdeführerin behauptete erstmalige Kenntnisnahme der Verfügung vom 12. März 2001 (Urk. 6/4) mit Erhalt der nachmaligen Verfügung vom 23. Oktober 2003 (Urk. 6/3) am 4. November 2003 und Zustellung der IVAkten am 28. November 2003 (Urk. 1 S. 1) seitens der Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel gezogen wird (s. Urk. 2 = Urk. 6/1; Urk. 5; Urk. 6/2),

sich weder im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 = Urk. 6/1) noch in der Beschwerdeantwort (Urk. 5) noch in der angerufenen internen Stellungnahme (Urk. 6/2) ein Hinweis auf eine etwaige frühere Kenntnisnahme der Verfügung vom 12. März 2001 (Urk. 6/4) durch die Beschwerdeführerin findet, so dass dem bei den eingereichten Akten (Urk. 6/121) liegenden, ununterzeichneten Übermittlungszettel vom 16. Juni 2003 (Urk. 6/15) keine diesbezügliche Relevanz beizumessen ist,

die 30-tägige Einsprachefrist (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG) ausgehend von der am 4. November 2003 erfolgten Kenntnisnahme der Verfügung vom 12. März 2001 (Urk. 6/4) mit der Eingabe vom 1. Dezember 2003 (Urk. 6/13) mithin als gewahrt zu gelten hat;

weshalb

in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2004 aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung der Einsprache vom 1. Dezember 2003 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist;

erkennt der Einzelrichter:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2004 aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung der Einsprache vom 1. Dezember 2003 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- SWICA Krankenversicherung AG, unter Beilage des Doppels von Urk. 5

- SVA, IVStelle

- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 und Art. 108 OG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär

FaesiO. Peter